Postulat Wyss Paul
1974
N
8 octobre 1993
précis dans lesquels une vacance même très limitée dans le temps ne peut être envisagée.
Les expériences pratiquées et réussies avec succès par certai- nes collectivités publiques pourraient certainement servir de base en matière d'établissement d'instructions et de règle- ments à établir.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 1. September 1993 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1er septembre 1993 Le Conseil fédéral est prêt à accepter le postulat
Ueberwiesen - Transmis
93.3288
Postulat Wyss Paul Interkantonaler Lastenausgleich Péréquation intercantonale de charges publiques
Wortlaut des Postulates vom 10. Juni 1993 Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, wieweit bundes- rechtliche Bestimmungen aufzustellen sind:
die den angemessenen Lastenausgleich zugunsten derjeni- gen Kantone regeln, die öffentliche Leistungen für die Bewoh- ner anderer Kantone erbringen;
die die Kantone ermächtigen, das Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern.
Texte du postulat du 10 juin 1993
Le Conseil fédéral est invité à examiner dans quelle mesure il faut créer des dispositions de droit fédéral:
qui établissent une péréquation financière appropriée en fa- veur des cantons qui fournissent des prestations publiques aux habitants d'autres cantons;
qui autorisent les cantons à imposer à la source les revenus des salariés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Bonny, Bührer Gerold, Chevallaz, Cincera, Couchepin, David, Eggly, Ey- mann Christoph, Fischer-Seengen, Früh, Gros Jean-Michel, Hegetschwiler, Hubacher, Loeb François, Maitre, Miesch, Mühlemann, Poncet, Stucky, Tschopp, Tschuppert Karl, Wan- ner, Weder Hansjürg, Wick (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die grösseren Städte unseres Landes erbringen heute zentral- örtliche Leistungen (Bildung, Kultur, Medizin, Soziales, Ver- kehr usw.), von denen in erheblichem Umfang auch die umlie- genden Regionen profitieren, ohne dass die entsprechenden Aufwendungen abgegolten werden. Die Städte in grösseren Kantonen können dieses Problem wenigstens teilweise über den kantonsinternen Finanz- und Lastenausgleich angehen. Hingegen sind Stadtzentren wie Zürich, Luzern, Schaffhau- sen, St Gallen und insbesondere Genf und Basel mit Einzugs- gebieten, welche über die Kantonsgrenzen hinausgehen, vom Problem betroffen, sich die von ihnen erbrachten zentralörtli- chen Leistungen von den anderen profitierenden Kantonen nicht abgelten lassen zu können.
Seit 1960 geht bei einem Wachstum der Agglomeration die Bevölkerung der Kernstädte zurück. Aus wirtschaftlichen und räumlichen Gründen verlassen vorwiegend Personen mit hö- herem Einkommen und jüngere Jahrgänge die Kernstädte. Dieser Trend hat nachhaltige Konsequenzen: Die Abwande- rung zehrt am Steuersubstrat Die zentralörtlichen Leistungen werden hingegen nicht weniger von den Umlandbewohnern beansprucht als von den Kernstadteinwohnern. Sie werden
sogar auf Wunsch der Umlandbewohner ausgebaut Demzu- folge wird die Zahl der Personen, welche von den zentralörtli- chen Leistungen profitieren, diese aber nicht finanzieren, zu- nehmend grösser.
Ein regionaler Lastenausgleich strebt eine gerechte Verteilung der Lasten auf die beteiligten Gemeinwesen bzw. deren Ein- wohner an. Ausgleichszahlungen der Nutzniesserkantone an die Leistungserbringer können auch bewirken, dass die Lei- stungserbringer eher bereit und interessiert sind, auf Wün- sche der Nutzniesserkantone einzugehen.
Sollen die Kernstädte ihre Standortgunst und Attraktivität er- halten, so gilt es, ein bedarfsgerechtes Angebot an Infrastruk- turleistungen beizubehalten. Dies wiederum bedeutet aber, dass auch im Hinblick auf die Finanzperspektiven verstärkte Leistungen der Nachbarn unumgänglich werden.
Beim Aufstellen von Richtlinien, nach denen die Kantone den regionalen Lastenausgleich durchzuführen haben, aber auch beim Ueberwachen derselben sind die Kantone auf die Unter- stützung durch den Bund angewiesen. Den Kantonen muss es jedoch überlassen bleiben, die konkreten Verhandlungen durchzuführen und ihre Interessen aufeinander abzustimmen. Insbesondere müssen möglichst einfache administrative Re- gelungen getroffen werden. Durch das Aufstellen allgemeiner Abgeltungsregeln durch den Bund kann trotz der Interessen- gegensätze ein gutes Klima zwischen den Kantonen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit geschaffen werden.
Als ergänzendes Instrument zum Lastenausgleich kommt die Quellensteuer in Frage, indem das Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit am Arbeitsort besteuert wird. Die Emissionen, welche von Pendlern verursacht werden, sind hoch und redimensionieren die Attraktivität eines grossen Teils des Wohnraums erheblich. In Basel-Stadt beispielsweise sind rund 171 000 Personen erwerbstätig; davon wohnen mehr als die Hälfte (rund 86 000) ausserhalb der Stadt (Stand Ende 1990). Der Leistungsumfang wesentlicher Staatsaufga- ben wie Strassenverkehrspolizei, Feuerwehr, Kantonsstras- sen, Parkgaragen, öffentlicher Verkehr, Kehrichtbeseitigung und Lufthygiene sind weitgehend von der Grösse des Pendler- stroms abhängig und verursachen erhebliche Kosten für ein Staatswesen.
Die Quellensteuer ist zudem ein bilaterales Instrument: Es pro- fitiert nicht nur der Kanton davon, welcher die Zentrumslei- stungen erbringt. Es profitieren auch die umliegenden Kan- tone. Denn umgekehrt sind in diesen Kantonen auch Perso- nen aus dem Kanton erwerbstätig, der die Zentrumsleistun- gen erbringt.
Auf der Basis von Doppelbesteuerungsabkommen (mit Frank- reich, Deutschland, Oesterreich und Italien) kommt bereits eine beschränkte Besteuerung am Arbeitsort bei denjenigen Personen zur Anwendung, welche in den Grenzkantonen ar- beiten und im Ausland wohnen. Eine interkantonale Doppel- besteuerung ist zu vermeiden.
Die Schaffung eines funktionstüchtigen Lastenausgleichs be- darf mit Vorteil der Regelung auf bundesstaatlicher Ebene. Zur adäquaten Abgeltung der Inanspruchnahme von Dienstlei- stungen, die in erheblichem Ausmass von den Pendlern verur- sacht werden, muss die Einführung der Besteuerung des Ein- kommens an der Quelle ernsthaft geprüft werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 septembre 1993
In ihrem Orientierungsrahmen für die künftige Ausgestaltung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs schlägt die Konfe- renz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) ein neues System mit folgenden drei Elementen vor:
vertikaler Lastenausgleich des Bundes an die Kantone (Entschädigung von erbrachten Leistungen von nationalem Interesse);
horizontaler Lastenausgleich unter Kantonen einer be- stimmten Region;
horizontaler Steuerkraftausgleich, der jedem Kanton eine minimale Steuerkraft garantiert
1975
Postulat Eymann Christoph
Bezüglich des geforderten horizontalen Lastenausgleichs deckt sich das Postulat im Grundsatz somit mit den Anliegen der FDK, nach deren Auffassung ein interkantonaler Lasten- ausgleich namentlich in den Bereichen Bildungs- und Ge- sundheitswesen, Agglomerationsverkehr sowie Kultur vorzu- sehen wäre. Gemäss dem vorgeschlagenen Modell müssten sich die involvierten Nachbarkantone einer Region über den regionalen Lastenausgleich selbst einigen; ein bundesrechtli- cher Zwang wäre nicht vorgesehen. Dies entspricht den Grundsätzen des Föderalismus und der Gewährleistung der Finanzautonomie der Kantone. Das Konkordat, das die finan- ziellen Beziehungen zwischen den Hochschulkantonen und den Nichthochschulkantonen regelt, ist ein Beispiel, wie Probleme dieser Art auf der Stufe der Kantone gelöst werden können.
Ausserdem sieht der Orientierungsrahmen der FDK für jene Kantone, die eine Beteiligung am Lastenausgleich ablehnen, Sanktionen wie z. B. Preisdifferenzierungen zu Lasten der Be- nützer oder einen erschwerten Zugang zum Infrastrukturange- bot vor. Das Eidgenössische Finanzdepartement und die Fi- nanzdirektorenkonferenz haben eine Gruppe von Professoren beauftragt, eine Expertise über die Finanzhilfen und Abgeltun- gen (Subventionen) an die Kantone zu erstellen. Aufgrund der Resultate des Gutachtens, die im Frühjahr 1994 verfügbar sein sollten, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen bei der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ent- scheiden.
Der Bundesrat ist deshalb bereit, den ersten Punkt des Postulates entgegenzunehmen.
Was die Besteuerung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle betrifft, muss daran erinnert werden, dass die Quellensteuerfrage bereits im Vorfeld der Steuerharmonisierungsvorlage geprüft wurde, welche dem eidgenössischen Parlament mit Botschaft vom 25. Mai 1983 unterbreitet worden ist. Dabei hat sich gezeigt, dass einer Quellensteuer - selbst im Rahmen einer alle drei staatlichen Ebenen umfassenden Lösung - neben staatspolitischen, ver- fassungsrechtlichen und psychologischen Bedenken grosse Schwierigkeiten praktischer Natur entgegenstünden. Aus die- sen Gründen wurde in den Gesetzentwürfen darauf verzichtet, das grundsätzlich nur für Ausländer ohne Niederlassungsbe- willigung geltende System der Quellenbesteuerung zu verall- gemeinern. Auch in den sieben Jahre dauernden parlamenta- rischen Beratungen der Steuerharmonisierungsvorlage er- langte die Idee der Einführung des Quellensteuersystems für die unselbständig Erwerbstätigen nie eine breitere Unterstüt- zung. Im einzelnen sprechen vorab die folgenden Ueberle- gungen gegen eine allgemeine Quellenbesteuerung:
Eine Quellensteuer für Steuerpflichtige mit unselbständiger Erwerbstätigkeit verstösst gegen das Prinzip der steuerlichen Gleichbehandlung von selbständig- und unselbständigerwer- benden Steuerpflichtigen.
Für die Arbeitgeber - welche die Steuer zu berechnen, vom Bruttolohn in Abzug zu bringen und den Steuerverwaltungen abzuliefern haben - entsteht ein ins Gewicht fallender admini- strativer Mehraufwand. Eine solche Zusatzbelastung der Un- ternehmen widerspricht den Bestrebungen nach Vereinfa- chungen in der Anwendung von Steuergesetzen und Verfah- ren, wie sie heute von der Wirtschaft gefordert werden (vgl. etwa die überwiesenen Motionen von Nationalrat Cavadini Adriano (92.3212) vom 10. Juni 1992 und von Ständerat Rüesch (92.3208) vom 9. Juni 1992 betreffend steuerpoliti- sches Programm für den Unternehmensstandort Schweiz).
Die Quellensteuer bringt weder für den Steuerpflichtigen noch für die Verwaltung einen geringeren Aufwand mit sich, denn auch der Steuerpflichtige mit unselbständiger Erwerbs- tätigkeit müsste weiterhin eine Steuererklärung für das Ein- kommen und Vermögen ausfüllen und einreichen.
Das schweizerische System der drei Steuerhoheiten macht es schwierig, wenn nicht unmöglich, einen angemessenen Steuertarif aufzustellen.
Der Bundesrat erachtet deshalb die Einführung einer am Ar- beitsort zu erhebenden Quellensteuer für unselbständig Er- werbstätige nicht als taugliches ergänzendes Instrument des interkantonalen oder -regionalen Lastenausgleichs.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, den ersten Punkt des Postulates über den Finanzausgleich zugunsten der Kantone, die öffentliche Leistungen für Bewohner anderer Kantone erbringen, entge- genzunehmen, und beantragt, den zweiten Punkt des Postula- tes über die Besteuerung des Einkommens aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit an der Quelle abzuschreiben.
Punkt 1 - Point 1 Ueberwiesen - Transmis
Punkt 2 - Point 2 Abgeschrieben - Classé
93.3350
Postulat Eymann Christoph Auswirkungen des EWR-Entscheides auf die Wirtschaft Rejet de l'EEE. Conséquences pour l'économie
Wortlaut des Postulates vom 18. Juni 1993
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen und zu berichten, ob 1. in der Schweiz domizilierte Firmen gebeten werden könn- ten, die eigene Betroffenheit nach dem EWR-Nein des Schwei- zervolkes darzulegen;
die Auswertung dieser Befragung nach EWR-bedingten Vorteilen oder Erschwernissen sowie nach EWR-unabhängi- gen Behinderungen gegliedert werden kann;
geeignete Massnahmen - z. B. die Schaffung einer Anlauf- stelle - getroffen oder initiiert werden könnten, um negativ be- troffenen Unternehmen zu helfen, die Folgen allfälliger Behin- derungen zu eliminieren oder zu mildern.
Texte du postulat du 18 juin 1993
Le Conseil fédéral est invité à examiner les questions suivan- tes et à élaborer un rapport à ce sujet:
Pourrait-on demander aux entreprises établies en Suisse d'exposer dans quelle mesure elles sont affectées par le rejet de l'EEE en votation populaire?
Après le dépouillement de leurs réponses, pourrait-on éta- blir une classification des avantages et des inconvénients dus au rejet de l'EEE ainsi que des handicaps indépendants de cette décision?
Pourrait-on prendre ou mettre en chantier des mesures adé- quates - notamment créer un point de contact - pour aider les entreprises affectées à supprimer ou du moins à atténuer, le cas échéant, les difficultés auxquelles elles se heurtent?
Mitunterzeichner - Cosignataires: David, Epiney, Friderici Charles, Gros Jean-Michel, Guinand, Loeb François, Maitre, Mühlemann, Narbel, Poncet, Raggenbass, Sandoz, Scheurer Rémy, Stamm Judith, Stamm Luzi, Suter, Tschopp, Wanner, Wick, Wyss Paul, Zwahlen (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der EWR-Entscheid des Schweizervolkes hat bereits Auswir- kungen für zahlreiche Unternehmen gezeigt. Bei einigen Fir- men sind die Folgen des Schweizer Alleingangs schon heute bekannt (z. B. Swissair). Bei anderen beginnen sie sich abzu- zeichnen, und eine dritte Kategorie von Unternehmen wird erst nach Inkraftsetzung des EWR-Abkommens eine Lagebeurtei- lung vornehmen können.
Es ist denkbar, dass das eine oder andere Unternehmen durch das EWR-Nein mit Schwierigkeiten konfrontiert wird, die aus eigener Kraft - auf Bundes- oder Kantonsebene - beseitigt
63-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Wyss Paul Interkantonaler Lastenausgleich Postulat Wyss Paul Péréquation intercantonale de charges publiques
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3288
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Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1993 - 08:00
Date
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