N
7 octobre 1993
1918
Initiative parlementaire. Majorité des cantons
92.3451
Motion SGK-NR Bundesgesetz über die Heilmittelkontrolle Motion CSSS-CN Loi fédérale sur le contrôle des médicaments
Wortlaut der Motion vom 26. Oktober 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Bundesgesetz über die Heilmittelkontrolle vorzulegen, welches das interkantonale Heilmittelkonkordat ersetzen kann.
Texte de la motion du 26 octobre 1992
Le Conseil fédéral est prié de proposer une loi sur le contrôle des médicaments qui remplace la convention intercantonale sur le contrôle des médicaments.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 24. Februar 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 24 février 1993 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Ueberwiesen - Transmis
93.405
Parlamentarische Initiative (Robert) Qualifiziertes Ständemehr bei Doppelmehrabstimmungen Initiative parlementaire (Robert) Votations fédérales avec double majorité. Majorité qualifiée des cantons
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 1. März 1993
Die Bundesverfassung sei in dem Sinne abzuändern, dass für Abstimmungen, die sowohl das Volks- wie das Ständemehr verlangen nur ein qualifiziertes Ständemehr von zwei Drittel re- spektive 15,5 Ständen ein Volksmehr zu Fall bringen kann.
Texte de l'initiative du 1er mars 1993
La Constitution fédérale doit être modifiée de sorte que, pour les votations qui nécessitent la majorité du peuple et des can- tons, seule une majorité qualifiée des cantons, soit deux tiers ou 15,5 cantons, puisse faire échec à la majorité du peuple.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann, Gardiol, Misteli, Rebeaud, Thür (6)
Frau Zölch unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21ter des Geschäftsver- kehrsgesetzes den Bericht der vorprüfenden Kommission über die von Frau Robert am 1. März 1993 eingereichte parla- mentarische Initiative. Die Initiative verlangt eine Aenderung
der Bundesverfassung in dem Sinne, dass nur ein qualifizier- tes Ständemehr ein Volksmehr zu Fall bringen kann. Die Kommission hat am 24. Juni die Initiantin angehört.
Begründung der Initiantin
Wandel der Kantonsdemographie zuungunsten des Demo- kratieprinzips
In den letzten Jahrzehnten hat sich das Gewicht des Föderalis- musprinzips (Gleichheit der Gliedstaaten) zuungunsten des Demokratieprinzips («one man, one vote») verändert: 1848 wog eine Neinstimme aus Appenzell Innerrhoden bei einem Doppelmehrreferendum das 11fache einer Zürcher Nein- stimme, heute hingegen das 38fache.
Die kleinste theoretische Sperrminorität d. h. die notwendige Anzahl Neinstimmen, um bei einem Doppelmehrreferendum eine Vorlage zu Fall zu bringen, sofern die Neinstimmen opti- mal auf die Kantone verteilt sind, liegt heute bei 9 Prozent der Stimmberechtigten.
Bei einem qualifizierten Ständemehr (d. h., nur noch eine Zweidrittel-Ständemehrheit, 15,5 Stände, könnte ein Volks- mehr zu Fall bringen) würde die theoretische Sperrminorität mindestens auf 17,4 Prozent steigen. Auch in diesem Fall könnte theoretisch noch eine Minderheit, nämlich 34,8 Pro- zent der Stimmberechtigten (d. h. diejenigen der 16 kleinsten Stände) über die Annahme einer Vorlage entscheiden. Mit die- sem Vorschlag wird das Föderalismusprinzip nicht verletzt, sondern nur der demographischen Entwicklung (Abwande- rung in die städtischen Ballungszentren) angepasst Inflation des Doppelmehrreferendums
Doppelmehrabstimmungen sind heute keine Seltenheit mehr und finden immer häufiger statt: So wurden zwischen 1950 und 1970 nur 50 Doppelmehrreferenden durchgeführt. Zwi- schen 1971 und 1990 stieg ihre Zahl hingegen auf 120. Steigende Gefahr von Volks- und Ständemehrkollisionen
Der kombinierte Effekt der sinkenden theoretischen Sperrmi- norität und der steigenden Anzahl von Doppelmehrabstim- mungen erhöht offenbar die Gefahr von Volks- und Stände- mehrkollisionen: Alle fünf real aufgetretenen Kollisionen sind neueren Datums. Die erste 1955, die letzte 1983, die übrigen in den siebziger Jahren. Alle Abstimmungen betreffen im wei- teren stark polarisierende Sachthemen (Mieterschutz, Bun- desfinanzen, Bildungsartikel, Konjunktur- und Energiepolitik). Die erhöhte Kollisionsgefahr zeigt sich auch bei der Zunahme der Beinahekollisionen (EWR-Abstimmung als letztes Bei- spiel).
Ein Beitrag zur eurokompatiblen Umgestaltung politischer In- stitutionen
Kein EG-Land kennt Ratifikationsmechanismen, bei denen es ein Doppelmehr von Volk und Ständen braucht. Mit einem qualifizierten Ständemehr wird einerseits dem schweizeri- schen Föderalismusgedanken Rechnung getragen, anderer- seits sinkt die Gefahr von oben erläuterten Kollisionen und er- höht damit die Verlässlichkeit der Schweizer Politik im Aus- land, was wiederum ihre Beteiligungs- und Einflusschancen erhöht.
Erwägungen der Kommission
Die schweizerische Bundesverfassung verlangt eine Mehrheit von Volk und Ständen für Verfassungsänderungen (Art. 123 Abs. 1), für die innert Jahresfrist erforderliche nachträgliche Genehmigung extrakonstitutioneller Bundesbeschlüsse (Art. 89bis Abs. 3) sowie für den «Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaf- ten» (Art. 89 Abs. 5). Das Erfordernis des doppelten Volks- und Ständemehrs bildet analog der Gleichberechtigung von Natio- nal- und Ständerat einen der institutionellen Grundsteine der schweizerischen Bundesstaatlichkeit, an welchem die Kom- mission nicht rütteln möchte. Neben dem Grundsatz der glei- chen Rechte der Bürgerinnen und Bürger steht gleichberech- tigt der Grundsatz der gleichen Rechte der Kantone als Träger des Bundes. Eine wesentliche Funktion der Bundesverfas- sung besteht in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen: Die Kantone haben mit ihrer mehrheitlichen Zu- stimmung zur Bundesverfassung von 1848 einen Teil ihrer Kompetenzen an den Bund abgetreten; es ist nichts als folge-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion SGK-NR Bundesgesetz über die Heilmittelkontrolle Motion CSSS-CN Loi fédérale sur le contrôle des médicaments
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3451
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1993 - 08:00
Date
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Seite
1918-1918
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