Arbeitslosigkeit Persönliche Vorstösse
1625
93.3316
Motion Moser Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten Indemnités de chômage. Limitation du droit pour les personnes mariées dont le conjoint exerce une activité lucrative
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1993
Bekanntlich werden wir aufgrund der Arbeitsmarktentwick- lung in den nächsten Jahren bei der Arbeitslosenversiche rung, auch unter Berücksichtigung der Avig-Revision, mit Defi- ziten in Milliardenhöhe rechnen müssen. Zur Einsparung so- zial nicht unbedingt gerechtfertigter Lohnersatzleistungen er- suche ich den Bundesrat, eine Avig-Revision vorzuschlagen, die eine Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenent- schädigung bei Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten gemäss nachfolgender Anregung vorsieht:
Der Taggeldanspruch eines Erwerbstätigen, dessen Ehe- gatte ein Einkommen von mehr als 100 000 Franken per an- num erzielt, erlischt nach 170 Tagen Bezugsdauer.
Der Taggeldanspruch eines Versicherten, der zusammen mit seinem Ehegatten ein Gesamterwerbseinkommen von mehr als 100 000 Franken per annum erzielt, wird bei maximal 100 000 Franken per annum plafoniert.
Für Familien mit Unterstützungspflicht gegenüber Kindern sowie für Härtefälle sind Sonderregelungen zu treffen.
Texte de la motion du 16 juin 1993
On sait que, dans les années qui viennent, l'assurance-chô- mage connaîtra des déficits pouvant atteindre des milliards de francs en raison de l'évolution sur le marché du travail, même compte tenu de la révision de la LACI. Afin que l'on économise certaines prestations pour perte de gain qui ne sont pas abso- lument justifiées du point de vue social, je demande au Conseil fédéral de mettre en oeuvre une révision de la LACI qui prévoie une limitation du droit à l'indemnité de chômage pour les personnes mariées dont le conjoint exerce une activité lu- crative, selon les propositions suivantes:
Le droit à une indemnité journalière de l'assuré dont le conjoint a un revenu de plus de 100 000 francs par an s'éteint au bout de 170 jours.
Le droit à une indemnité journalière de l'assuré qui réalise avec son conjoint un gain total de plus de 100 000 francs est plafonné à un montant de 100 000 francs par an.
Pour les familles ayant des obligations d'entretien envers les enfants ainsi que dans les cas d'une rigueur excessive, des règlementations particulières doivent être prévues.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Aubry, Binder, Bischof, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Daepp, Dettling, Dreher, Fehr, Fischer-Seengen, Giezendanner, Jenni Peter, Keller Rudolf, Kern, Maspoli, Mauch Rolf, Maurer, Miesch, Mühlemann, Müller, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steine- mann, Vetterli, Wittenwiler (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Anteil der Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten, welche in der Schweiz vollzeitbeschäftigt sind, ist relativ gross. Entsprechend gross ist auch ihr Anteil unter den Arbeitslosen. Geht man von der These aus, dass bei den meisten Doppel- verdienerhaushalten die Absicht einer Verbesserung des per- sönlichen Wohlstands zugunde liegt, müsste in einer Rezes- sion auch ein entsprechender Abbau dieses persönlichen Wohlstands akzeptabel sein.
Auch mit der Erhöhung des Beitragssatzes auf 2 Lohnpro- zente sind die derzeitigen Ansprüche der verschiedenen Kate- gorien von Arbeitslosen mittelfristig nicht mehr zu finanzieren, wesentlich höhere Beitragssätze jedoch politisch kaum noch durchsetzbar.
Anders verhält es sich bei der Kürzung von Arbeitslosentag- geldern einzelner Gruppen, wie jener der Verheirateten mit er- werbstätigem Ehegatten, die eine Kürzung im vorgeschlage- nen Sinne ohne wesentliche Härtefälle verkraften kann.
Eine derartige Regelung wird bereits in den Mitgliedstaaten der EG angewendet. Der Umfang der Leistungen, auf die ar- beitslose Zweitverdiener Anspruch haben, ist in den einzelnen Mitgliedstaaten allerdings recht unterschiedlich festgelegt Das erstmalige Taggeld eines arbeitslosen Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten erreicht 15 bis 80 Prozent des vor- herigen Lohns. Diese Lohnersatzzahlungen werden durch- schnittlich für die Dauer eines Jahres entrichtet; danach sind in fast allen EG-Ländern keine Ansprüche über das System der Arbeitslosenunterstützung mehr möglich.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. September 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 septembre 1993
Gemäss Artikel 34novies BV beruht unser Schutzsystem ge- gen die Arbeitslosigkeit nicht auf dem Fürsorgeprinzip, son- dern vielmehr auf dem Versicherungsprinzip. Im Gegensatz zum Versicherungsprinzip ist die Leistung im Bereich der Für- sorge vom sozialen Bedarf abhängig. Die Versicherung deckt das Risiko der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur dann, wenn dafür von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge entrichtet worden sind. Sobald eine Person die minimale Beitragszeit er- füllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, hat sie in entsprechendem Umfang Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, solange die anderen Voraussetzungen (Wohn- sitz in der Schweiz, Vermittlungsfähigkeit usw.) erfüllt sind.
Das Versicherungsprinzip erlaubt nur ausnahmsweise, Lei- stungen nach dem tatsächlichen, individuell-konkreten Bedarf auszurichten. So ist im dringlichen Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversiche rung insbesondere vorgesehen, den Taggeldanspruch nur je- ner Versicherten auf 70 Prozent des versicherten Verdienstes zu begrenzen, welchen keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern obliegt. Will man aber den Anordnungen des Verfas- sungsgebers treu bleiben, so müssen solche Lösungen klar die Ausnahme bilden. Es stellt sich zudem die Frage, ob ein solcher Vorschlag mit dem verfassungsmässigen Prinzip der Gleichstellung von Mann und Frau vereinbar ist.
Der Bundesrat ist demgegenüber im Rahmen der laufenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (die Mitte des Jahres 1994 in Kraft treten soll) bereit, die Frage einer Be- schränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung derjenigen Personen zu prüfen, deren Lebenspartner bereits über lukrative Einkommensquellen verfügen. Die Prüfung die- ser Frage muss indessen in den von Artikel 4 BV gezogenen Grenzen und im Kontext einer allgmeinen Ueberprüfung des Finanzierungssystems der Arbeitslosenversicherung er- folgen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Herr Moser ist mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden; dies wird durch Frau Brunner Christiane be- kämpft.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
52 Stimmen 70 Stimmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Moser Beschränkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bei Verheirateten mit erwerbstätigem Ehegatten Motion Moser Indemnités de chômage. Limitation du droit pour les personnes mariées dont le conjoint exerce une activité lucrative
In
Dans
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3316
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.09.1993 - 15:30
Date
Data
Seite
1625-1625
Page
Pagina
Ref. No
20 023 166
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.