Motion Iten Joseph
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91.3307
Motion Iten Joseph Bedingter Strafvollzug. Aenderung Sursis à l'exécution des peines. Révision
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 2481 - Voir année 1991, page 2481
M. Leuba: Je suis désolé de vous retenir encore. Je n'ai pas choisi le programme qui fait que mes deux oppositions, les deux seules d'ailleurs de ma carrière de parlementaire, sont traitées au cours de la même séance!
Je voudrais simplement dire ici que j'émets les plus grandes réserves en ce qui concerne la proposition de M. Iten Joseph. Finalement, on atténue le droit pénal en permettant de pro- noncer des peines très longues avec des sursis. Cela a pour conséquence que la menace de la peine ne joue plus son rôle. Nous avons eu, à l'introduction du Code pénal, la possibilité de donner le sursis pour les peines ne dépassant pas une an- née. Cela a été étendu, sagement à mon avis, jusqu'à dix-huit mois. A un moment donné, le juge doit prendre ses décisions: ou bien le crime est suffisamment grave et la sanction doit tom- ber, ou bien il n'est pas assez grave et il n'y a alors aucune rai- son de dépasser les dix-huit mois pour la peine infligée.
Au surplus, il y aurait à mon avis un système meilleur qui consisterait à prononcer des sursis partiels, c'est-à-dire qu'une partie de la peine devrait être subie, pour l'autre, le condamné pourrait bénéficier d'un sursis. Ce système est ap- pliqué en France et semble donner des résultats très satisfai- sants. Le fait qu'une partie de la peine est subie signifie que le délinquant voit la conséquence de son acte délictueux. Un tel système serait préférable.
Comme le Conseil fédéral accepte la motion, je maintiens mon opposition.
Iten Joseph: Herr Leuba, wenn Sie beantragt hätten, die Mo- tion in Form eines Postulats zu überweisen, dann wäre ich da- mit einverstanden gewesen, weil das, was Sie - mit Vergleich auf die Praxis in Frankreich - als bessere Lösung vorgeschla- gen haben, das, was ich mit meinem Vorstoss anstrebe, nicht ausschliesst. Wenn Sie dem Richter den Ermessensspielraum so vergrössern, dass er Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren ver- hängen kann, dann kann er nach dem Grundsatz «in maiore minus» auch Ihren Wunsch respektieren und einen Teil als be- dingte Strafe und einen weiteren Teil, wenn die Voraussetzun gen erfüllt sind, als unbedingte Freiheitsstrafe aussprechen.
Mich überrascht deshalb Ihre Reaktion. Indem wir den Vor- stoss überweisen, ist noch nichts beschlossen. Es geht um ein Element in der Revision des Allgemeinen Teils des Strafge- setzbuches. Wenn wir den Vorstoss überweisen, heisst das nach meiner Beurteilung nicht weniger und nicht mehr, als dass der Bundesrat diese Idee in den Entwurf aufnimmt. Die- ser geht dann in die Vernehmlassung an die Kantone. Vorwie- gend handelt es sich ja auch um ein Problem des Strafvollzu- ges und damit ein Problem der Kantone. Wir bekommen dann ein Echo aus den Kantonen und können beurteilen, ob die Auf- fassung, wie Sie sie vertreten, die richtige wäre oder jene, die der Vorstoss verkörpert - oder allenfalls, ob man weder noch will.
Ich möchte sagen, dass dieser Vorstoss für die Möglichkeit der Ausweitung der bedingten Strafe nicht die Frist betrifft, innert der eine Freiheitsstrafe aufgeschoben werden soll, sondern den Umfang der Strafe. Es sind dabei ganz klare gesetzliche und durch die Praxis erhärtete Voraussetzungen zu erfüllen, dass eine Strafe überhaupt bedingt aufgeschoben werden kann. Und unter anderem ist es gerade jener Grund, Herr
Leuba, den Sie hier erwähnt haben - die Abschreckung -, der auch für bedingte Strafen gilt. Sie müssen daran denken, dass die Möglichkeit bereits besteht, Strafen bedingt aufzuschie- ben. Der Richter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch ma- chen will, muss strenge Voraussetzungen beachten. So be- darf es beispielsweise während des Strafuntersuchungsver- fahrens der Kooperation des Täters mit den Strafuntersu- chungsbehörden. Nötig ist die Einsicht in das Unrecht, die sichtbare Reue, die Schadenregulierung, ein guter Leumund. Weiter braucht es eine gute Prognose. Ganz besonders ins Gewicht fällt - ich kenne das aus konkreten Fällen, Herr Leuba -, dass es heikel ist, wenn zwischen der Tat und dem Zeitpunkt der Aburteilung sehr viel Zeit verstreicht, nach drei, vier oder fünf Strafuntersuchungsjahren oder Gerichtverfah- rensjahren den effektiven Freiheitsentzug noch zu voll- strecken. Man denke beispielsweise an die negativen Auswir- kungen bei einem Familienvater oder bei jemandem, der un- terstützungspflichtig ist.
Nur an diese Fälle denke ich bei diesem Vorstoss. Deshalb wäre ich ohne weiteres bereit gewesen, der Umwandlung in ein Postulat zuzustimmen, aber diese Chance habe ich jetzt of- fensichtlich nicht.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen doch kurz bekanntge- ben, warum wir bereit sind, diese Motion von Herrn Iten Jo- seph anzunehmen.
Wir haben festgestellt, dass wir in bezug auf die höchstmögli- che Zeitdauer des bedingten Strafvollzugs im europäischen Vergleich heute im hinteren Mittelfeld sind. Fast alle Staaten gehen mit guten Erfahrungen weiter, die nordischen Staaten sehen den bedingten Strafvollzug für Freiheitsstrafen sogar bis zu 5 oder 10 Jahren vor.
Der zweite Grund ist, dass der Allgemeine Teil des Strafgesetz- buches, wie ich Ihnen heute morgen angekündigt habe, noch diesen Sommer in die Vernehmlassung geht. Dieser Experten- entwurf sieht ausdrücklich eine Ausdehnung der Möglichkeit des bedingten Strafvollzuges auf 3 Jahre vor. Der Experten- entwurf geht jetzt vorerst in die Vernehmlassung, und wir wer- den die Vernehmlassungsergebnisse entsprechend würdi- gen. Aber in diesem Zusammenhang wäre es natürlich wider- sprüchlich, wenn wir den Expertenentwurf mit einem wohlwol- lenden Schreiben in die Vernehmlassung geben und gleich- zeitig die Motion von Herrn Iten Joseph ablehnen würden. Zu- sätzlich werden wir die Kriminalstatistik über Rückfall und Strafvollzug erstellen.
Gestützt auf diese Vorarbeiten werden wir bei der Revision des Allgemeinen Teils zweifellos eine sehr substantiierte Lösung miteinander finden. Es wäre jetzt aber fast eine Verhinderung des notwendigen Dialogs, wenn wir den Expertenentwurf, der diese Ausdehnung vorsieht und der nach ausländischen Er- fahrungen tatsächlich positiv zu bewerten ist, nun im Rahmen einer Motion stoppen würden.
Deshalb wäre ich auch Ihnen, Herr Leuba, dankbar, wenn Sie für Annahme der Motion und damit für die Einleitung des Ver- nehmlassungsverfahrens stimmen könnten.
M. Leuba: Compte tenu des explications que vient de donner M. Koller, conseiller fédéral, et puisqu'il va maintenant y avoir une procédure de consultation, je retire mon opposition. Nous verrons ce qui ressort de cette procédure.
Ueberwiesen - Transmis
16-N
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Jahr
1993
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Band
III
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Sommersession
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Session d'été
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Conseil national
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Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3307
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Datum 03.06.1993 - 15:00
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983-983
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