Postulat Haller
974
N 3 juin 1993
Antrag der Kommission Abschreibung der Initiative Proposition de la commission Classement de l'initiative
Angenommen - Adopté
91.3153
Postulat Haller Familiendramen durch Einsatz der persönlichen militärischen Waffe Crimes familiaux commis à l'aide de l'arme militaire personnelle
Wortlaut des Postulates vom 5. Juni 1991 Die Presse übermittelt immer wieder Berichte über Familien- dramen, im Verlaufe derer ein aktiver oder entlassener Wehr- mann die Waffe, die ihm von der Armee überlassen worden ist, gegen Familienangehörige oder Personen richtet, mit denen er eine persönliche Beziehung eingegangen ist.
Der Bundesrat wird um Berichterstattung in dieser Frage ge- beten. Insbesondere soll ein entsprechender Bericht - wenn möglich aufgeschlüsselt nach Straftatbeständen - Auskunft über die Fälle geben, in welchen für Straftaten eine militärische Waffe zum Einsatz kam, die dem Täter als Wehrmann überlas- sen wurde und bei denen die Opfer Angehörige des Täters oder Personen sind, mit denen er eine persönliche Beziehung eingegangen ist
Texte du postulat du 5 juin 1991
La presse rend régulièrement compte de drames familiaux lors desquels un membre de l'armée, en service actif ou non, retourne son arme militaire personnelle contre des membres de sa famille ou des tiers avec lesquels il entretient des rela- tions personnelles.
Le Conseil fédéral est invité à établir un rapport à ce sujet qui renseignera, en distinguant si possible les éléments constitu- tifs de l'infraction, sur les délits pour lesquels l'arme militaire personnelle a été utilisée et dont les victimes sont des mem- bres de la famille de l'auteur ou des tiers avec lesquels il entre- tenait des relations personnelles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Ursula, Boden- mann, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Haering Binder, Haf- ner Ursula, Herczog, Jeanprêtre, Ledergerber, Leemann, Pit- teloud, Rechsteiner, Ruffy, Ulrich (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 août 1991
In der alljährlich erscheinenden polizeilichen Kriminalstatistik ist lediglich die Art und Weise, wie vorsätzliche Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Diebstahls- oder Raubfälle begangen worden sind, verzeichnet Als Tatmittel sind dabei Hieb-, Stich-
und Schusswaffen oder als Tatbegehungsmittel Erwürgen oder Erdrosseln aufgeführt. Es finden sich hingegen keine An- gaben darüber, ob eine strafbare Handlung mit einer von der Armee einem Wehrmann überlassenen Waffe begangen wor- den ist. Aus Gründen der Möglichkeiten und Grenzen der poli- zeilichen Kriminalstatistik ist das Postulat daher abzulehnen. Eine separate Erhebung bei sämtlichen kantonalen Polizei- kommandos erscheint unverhältnismässig.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Frau Haller: Es will mir nicht ganz einleuchten, warum der Bundesrat dieses Postulat nicht annehmen will.
Was will das Postulat? Es gibt, wie in der Stellungnahme des Bundesrates vermerkt ist, die polizeiliche Kriminalstatistik. Ich kann mich noch gut daran erinnern: Als ich vor 25 Jahren am Gericht gearbeitet habe, war es immer so, dass man nach je- dem Straffall lange Formulare ausfüllen musste, eines zuhan- den des Kantons und eines zuhanden des Bundes; da musste man sehr viele Dinge ankreuzen oder nicht ankreuzen. Jetzt sehen Sie in der Stellungnahme des Bundesrates, dass unter- schieden wird bei den Tatmitteln in Hieb-, Stich- und Schuss- waffen einerseits und in Erwürgen oder Erdrosseln anderer- seits. Das ist keine lustige Angelegenheit, das ist eine tragi- sche Angelegenheit, aber ich muss doch etwas näher darauf eingehen.
Was möchte ich? Ich möchte, dass in dieser Statistik, auf die- sen Formularen künftig unterschieden würde, ob diese Schusswaffen - ich könnte mir auch vorstellen, das bei den Stich- und den Hiebwaffen einzuführen, wobei das seltener sein wird - dem Täter - es werden mehrheitlich Täter sein und nicht Täterinnen - vom Militär zur Verfügung gestellt worden sind oder nicht. Eine Abgrenzung besteht ja auch zwischen Er- würgen oder Erdrosseln: das eine geschieht von Hand und das andere mittels eines Gegenstandes, der sich zusammen- ziehen lässt. Das ist eine Unterscheidung, die feiner ist als z. B. die Unterscheidung, ob ein Täter mit einer Pistole, die er privat erstanden hat, eine Tat begeht - oder versucht zu begehen - oder ob er eben sein vom Militär zur Verfügung gestelltes Sturmgewehr hervorholt und damit die Tat begeht.
Die Unterscheidung ist bei dem, was ich verlange, weniger gross als bei den Finessen, die heute schon existieren. Ich glaube, es ist trotz allem von einem gewissen Interesse, dass das gemacht wird. Wer sich mit Scheidungsfällen oder Tren- nungsfällen befasst oder auch in einer Eheberatung tätig ist, erfährt nun einmal, wie häufig es vorkommt, dass mit militäri- schen Waffen gedroht wird, auch wenn sie nicht verwendet werden. Das ist eine Realität in der Schweiz Deshalb, glaube ich, wäre es von einem gewissen Interesse, diese Unterschei- dung zu machen, um sie längerfristig auswerten zu können. Ich bitte den Bundesrat, sich doch mit dieser Frage auseinan- derzusetzen. Ich will keinen riesigen, rückwirkenden Bericht, es ist mir klar, dass das sehr viel Arbeit geben würde. Aber wenn man das nächste Mal die Kriminalstatistik plant und die Formulare neu macht - wobei ich hoffe, dass es nicht Formu- lare gibt, die auf zehn Jahre hinaus schon gedruckt sind -, sollte man diese Unterscheidung in der Kriminalstatistik ein- führen.
Ich möchte den Rat deshalb bitten, das Postulat zu über- weisen.
Bundesrat Koller: Ich kann einmal auf die schriftliche Stel- lungnahme verweisen. Aber neu muss ich Ihnen ganz andere Sorgen mitteilen: Im Rahmen der Sparrunden haben wir auf dem Gebiet der Kriminalstatistik wirklich unendlich gewichti- gere Probleme. Ich muss Ihnen sagen, dass zurzeit zusam- men mit dem Bundesamt für Statistik geprüft wird, ob bei- spielsweise die kriminalstatistischen Erhebungen, zu denen wir gegenüber der Uno und dem Europarat verpflichtet sind, künftig überhaupt noch erfüllt werden können. Es steht zurzeit zur Diskussion, ob beispielsweise eine bereits bestehende, wichtige Statistik über den Rückfall nach dem Strafvollzug überhaupt weitergeführt werden kann. Angesichts dieser mi-
Motion Vollmer
975
serablen Lage, die einem eigentlichen Notstand auf dem Ge- biet der Kriminalstatistik gleichkäme, ist es uns unmöglich, jetzt noch einen weiteren Ausbau der Kriminalstatistik zu be- treiben. Wir werden alle unsere Energien darauf setzen müs- sen, bereits laufende Kriminalstatistiken überhaupt weiterfüh- ren zu können.
Das ist leider ein weiterer Grund, weshalb der Bundesrat die- ses Postulat nicht annehmen kann.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
27 Stimmen 48 Stimmen
91.3165
Motion Vollmer Ersatzvorkehrungen zur Ablösung der Lex Friedrich Mesures destinées à remplacer la lex Friedrich
Wortlaut der Motion vom 10. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ei- nen Bericht und Anträge zu unterbreiten, damit im Hinblick auf die allfällige Verwirklichung eines EWR und/oder einer EG-Mit- gliedschaft die mit der Lex Friedrich anvisierten boden- und wohnbaupolitischen Zielsetzungen durch nationale, Aus- länder nicht diskriminierende Massnahmen erreicht werden können.
Texte de la motion du 10 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un rapport assorti de propositions afin que, dans la perspective d'une éventuelle réalisation d'un EEE et/ou d'une adhésion à la CE, les objectifs que visait la lex Friedrich dans le domaine de la politique foncière et de la politique de construction de lo- gements puissent être atteints moyennant des mesures natio- nales, non discriminatoires à l'égard des étrangers.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Ursula, Boden- mann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberger Georges, Eu- ler, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leemann, Leuen- berger Ernst, Matthey, Meyer Theo, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Züger (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Verhandlungen für die Schaffung eines EWR ist schon frühzeitig klar geworden, dass die heutigen Schutz- vorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb höchstens noch während einer Uebergangszeit Bestand hal- ten können. Nicht diskriminierende Massnahmen insbeson- dere gegenüber dem zunehmenden Zweitwohnungsbestand sind als Ersatz für die heutige «Lex Friedrich» vordringlich. Mit verbesserten allgemeinen Boden-, Wohnbau- und Raumpla- nungsmassnahmen könnten die vom Bundesrat und dem da- maligen Gesetzgeber definierten, weiterhin gültigen Zielset- zungen zweifellos sogar wirksamer erreicht werden, als die heutigen, gegen Ausländer gerichteten Erwerbsverbote.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 décembre 1991
Der Beitritt der Schweiz zum EWR-Vertrag hätte die Freizügig- keit der Angehörigen der Vertragsstaaten zum Immobilien- markt in unserem Land zur Folge. Für die Freigabe der ge- werbsmässigen Immobiliengeschäfte und blossen Kapitalan-
lagen in Grundstücken gälte allerdings eine fünfjährige Ueber- gangsfrist. Ebenso könnten Erwerbsbeschränkungen bei den Ferienwohnungen sicher noch während dieser Frist beibehal- ten werden. Nach Ablauf der Uebergangsfrist könnten über- mässige Immobilieninvestitionen allenfalls gestützt auf die Schutzklausel im Vertrag bekämpft werden. Die Wiedereinfüh- rung diskriminatorischer Massnahmen käme indessen nur als Ultima ratio in Betracht, weil die Vertragspartner berechtigt wä- ren, Gegenmassnahmen zu ergreifen.
Unerwünschte Auswirkungen eines Wegfalls der Lex Friedrich müssten deshalb in erster Linie mit nicht diskriminatorischen raumplanerischen sowie eigentums- und wohnbaupolitischen Massnahmen aufgefangen werden. Die Dringlichkeit von Massnahmen hängt aber zunächst vom Gelingen des EWR- Vorhabens ab. Darum beantragt der Bundesrat, die vorlie- gende Motion in das unverbindlichere Postulat umzuwandeln, dem sie übrigens von ihrem Inhalt her näher steht.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Vollmer: Dieser Vorstoss ist gerade zwei Jahre alt, und man muss sich fragen, ob sich die Ausgangslage in der Zwischen- zeit nicht so verändert hat, dass ein Vorstoss überflüssig ge- worden ist. Ich kann mit Ueberzeugung sagen: Dieser Vor- stoss ist heute aktueller denn je. Kurzfristig ist zwar der Druck der Ablösung der Lex Friedrich durch die Ablehnung des EWR-Vertrages in der Schweiz nicht mehr vorhanden. Theore- tisch können wir mit der Lex Friedrich weiterfahren. Wir sind durch das europäische Recht nicht gezwungen, die Lex Fried- rich zu ersetzen.
Politisch ist die Ausgangslage völlig anders. Wir erinnern uns, dass uns der Bundesrat vor kurzem in seinem Bericht über die Konsequenzen des negativen Volksentscheides dargelegt hat, dass er in seiner Europapolitik drei Optionen weiterverfol- gen wird: die eine Option, die im Moment im Vordergrund steht und wonach er bilateral verhandeln will; aber auch die zweite Option, mit der er nicht ausschliessen will, dass wir uns später doch noch dem EWR anschliessen; und die dritte Op- tion, nach der auch die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in der EG offen bleibt.
Für alle drei Optionen ist es gerade auch im bodenpolitischen Bereich äusserst wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen. Es ist ein Akt politischer Klugheit, jetzt - unabhängig vom äus- seren zeitlichen Druck, der durch eine Abstimmung über ei- nen europäischen Vertrag entsteht - gerade in der Lex Fried- rich Anpassungen vorzunehmen. Oder wollen wir etwa die un- komfortable Ausgangslage, wie wir sie vor dem 6. Dezember letzten Jahres gekannt haben, wiederholen, als wir feststellen mussten, dass wir so und so viele innenpolitische Pendenzen hatten? Es ist wichtig, dass wir heute die positive Schlussfolge- rung daraus ziehen und rechtzeitig - im Interesse der Sache, aber auch im Interesse der Transparenz für die Stimmbürger - entsprechende Anpassungen vornehmen, d. h., diese heiklen Dinge unabhängig von einer Europaabstimmung bereinigen und regeln. Schutzvorkehren gegenüber ausländischem Grundstückerwerb gehören zentral zu den innenpolitischen Tendenzen, die in der weiteren Entwicklung zu Europa wichtig sind.
Da wir in allen drei Europaszenarien des Bundesrates davon ausgehen müssen, dass wir die heutige Lex Friedrich aufge- ben müssen - wahrscheinlich wird auch im bilateralen Szena- rio dieser Druck auf uns zukommen -, drängen sich jetzt recht- zeitige Anpassungen auf. Es ist deshalb völlig unverständlich, wenn der Bundesrat in seiner schriftlichen Antwort die Dring- lichkeit dieser Reformen einfach nur unter dem Aspekt der EWR-Abstimmung sehen will.
Neben diesen aktuellen sprechen aber auch sehr grundsätzli- che Aspekte für die Ueberweisung dieses Vorstosses. Auch der Bundesrat hat mehrmals deutlich dargelegt - ich erinnere an seine Aeusserungen im Zusammenhang mit dem soge- nannten Anschlussprogramm Boden -, dass die Lex Friedrich ihre ursprünglichen Ziele längst nicht mehr erfüllt. Der Zweit-
15-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Haller Familiendramen durch Einsatz der persönlichen militärischen Waffe Postulat Haller Crimes familiaux commis à l'aide de l'arme militaire personnelle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1993
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3153
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1993 - 15:00
Date
Data
Seite
974-975
Page
Pagina
Ref. No
20 022 772
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.