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Swisslex Versicherungsfragen
Ch. II Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
An den Nationalrat - Au Conseil national
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
93.3128
Postulat KVF-SR 93.105 Strassenverkehrsgesetz. Revision der Bestimmungen über die Motorfahrzeughaftpflicht
Postulat CTT-CE 93.105 Loi fédérale sur la circulation routière. Révision des dispositions sur la responsabilité civile des détenteurs de véhicules automobiles
Wortlaut des Postulates vom 26. März 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst rasch eine Revision der Bestimmungen betreffend Haftpflichtversicherung im Strassenverkehrsgesetz in die Wege zu leiten, die dahin geht, dass bei einem Unfall die geschädigten Insassen eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges nicht schlechtergestellt sind als diejenigen eines in einem EWR-Land immatrikulierten Fahrzeuges. Diese Revision soll den Grundsätzen für die all- gemeine Revision des Haftpflichtrechts entsprechen.
Texte du postulat du 26 mars 1993
Le Conseil fédéral est invité à mettre en oeuvre le plus rapide- ment possible une révision des dispositions de la loi fédérale sur la circulation routière concernant l'assurance-responsabi- lité civile; cette révision doit viser à ce qu'en cas d'accident les passagers lésés d'un véhicule immatriculé en Suisse ne soient pas désavantagés par rapport à ceux d'un véhicule im- matriculé dans un pays de l'EEE. Cette révision doit corres- pondre aux principes d'une révision générale du droit de la responsabilité civile.
Bundesrat Koller: Wir werden dieses Postulat im Rahmen der normalen nächsten SVG-Revision realisieren. Es geht ja vor al- lem um das Problem, dass heute beispielsweise die Ehefrau des Halters, die fährt und einen Unfall verursacht, einen An- spruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Halters hat, währenddem das in den EG-Staaten nicht der Fall ist Mit dem Postulat wird hier eine vollständige Europaverträglichkeit un- seres Haftpflichtrechts angeregt. Wir werden das im Rahmen der ordentlichen SVG-Revision realisieren. Sie wird nächstes Jahr aller Voraussicht nach in die Vernehmlassung gehen und noch mehrere andere Punkte enthalten.
Ueberwiesen - Transmis
93.116-93.121
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Vorlagen über Versicherungsfragen Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Projets concernant des questions d'assurance
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Im Einverständnis mit dem Präsi- denten werde ich Ihnen nicht sechs verschiedene Eintretens- referate präsentieren, sondern mich auf eines beschränken, was Sie vielleicht enttäuschen wird, doch dürfte die Enttäu- schung verkraftbar sein.
Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beantrage ich Ihnen, auf die sechs Versicherungsvorlagen einzutreten. Sollten meine Ausführungen den Eindruck man- gelnder Begeisterung erwecken, dann wäre der Eindruck nicht verfehlt. Beantragt wird vom Bundesrat, das Versiche- rungvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kautionsgesetz, das Sicherstellungsgesetz und das Schaden- versicherungsgesetz, das erst gut ein Jahr alt ist, zu ändern und ein neues Lebensversicherungsgesetz zu erlassen. We- sentliche, aber nicht alle Teile dieser sechs Vorlagen wären mit dem Reziprozitätsvorbehalt versehen, so dass sie erst wirk- sam würden, wenn ein entsprechendes Abkommen abge- schlossen worden wäre.
Bei der Beurteilung der Europatauglichkeit der Vorlagen ist von der Entwicklung des EG-Versicherungsrechts auszuge- hen, die sich in drei grossen Schritten vollzog:
Die ersten Richtlinien im Schaden- wie im Lebensversiche rungsbereich betreffen die Niederlassungsfreiheit, also das Recht von Gesellschaften aus EG-Ländern zur Errichtung von Niederlassungen im ganzen EG-Raum. Die Schweiz schloss für die Schadenversicherung, also die Sach- und die Haft- pflichtversicherung, ein entsprechendes bilaterales Abkom- men mit der EG ab, das wir genehmigt haben, und erliess vor einem Jahr, am 20. März 1992, das Schadenversicherungs- gesetz
Die zweiten Richtlinien im Lebens- und im Schadenversiche- rungsbereich betreffen die begrenzte Dienstleistungsfreiheit und erlauben den Abschluss von Versicherungen vom Aus- land aus - also ohne Niederlassung im Staat des «belegenen Risikos», wie das in der EG-Sprache heisst. Das gilt allerdings bei der Schadenversicherung nur für die Grossrisiken und bei der Lebensversicherung nur bei Versicherungsabschlüssen auf Initiative des Versicherten.
Das war der Stand des Acquis communautaire, der im EWR- Vertrag festgehalten wurde und der uns im letzten Herbst zur Revision des Versicherungsrechts veranlasste.
Inzwischen sind die dritten Richtlinien erlassen worden, jene im Schadenversicherungsbereich am 18. Juni 1992, jene für die Lebensversicherungen am 10. November 1992. Diese drit- ten Richtlinien verwirklichen nun die volle Dienstleistungsfrei- heit und erlauben die Versicherung von Massenrisiken, na- mentlich in der Motorfahrzeugversicherung, und die Tätigkeit von Versicherungsagenten und -maklern für eine Gesellschaft ohne Sitz oder Niederlassung im betreffenden Staat Die Mit- gliedstaaten der EG sind verpflichtet, die Umsetzung dieser Richtlinien im nationalen Recht so vorzunehmen, dass die im
E 27 avril 1993
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Swisslex. Questions d'assurance
nationalen Recht angepassten Bestimmungen bis zum 1. Juli 1994 in Kraft treten.
Im EWR gelten die dritten Richtlinien noch nicht. Sie gelten also für die EG-Staaten, aber nicht für die Efta-Staaten; doch werden diese dritten Richtlinien sicher Inhalt des ersten Pa- kets der Anpassung des EWR-Rechts an die Weiterentwick- lung des EG-Rechts sein.
Die Swisslex-Vorlagen, die Sie erhalten haben, dienen der An- passung des schweizerischen Rechts an die zweiten, nicht an die dritten Richtlinien. Das führt zum derzeitigen Stand des EWR, an dem wir aber nicht teilhaben.
Um uns anzuschliessen, müssen wir ein neues bilaterales Ver- sicherungsabkommen mit der EG abschliessen. Nun gibt sich aber niemand der Illusion hin, dass die EG mit uns auf der Grundlage der zweiten Richtlinien ein solches Abkommen ab- schliessen will: Denn erstens steht der Anschluss der Schweiz an die EG in irgendeiner bilateralen Form nicht an der ersten Stelle der Traktandenliste der EG selbst. Zweitens ist das Ver- sicherungsproblem für die Schweiz nicht das Dringlichste, das in einem solchen bilateralen Abkommen geregelt werden muss, denn Niederlassungen schweizerischer Versicherungs- gesellschaften gibt es im Ausland seit dem letzten Jahrhun- dert, die Schweiz ist im Versicherungsbereich ausserordent- lich stark vernetzt. Drittens wird die EG mit uns sicher kein bila- terales Abkommen auf der Basis der zweiten Richtlinien ab- schliessen, sondern höchstens auf der Grundlage der dritten Richtlinien.
Wenn wir uns Europa annähern wollen, müssen wir den Schritt zu den dritten Richtlinien machen. Da aber treten Be- denken auf: erstens, weil die Anpassung unserer Motorfahr- zeugversicherung an die neue Lage eine gewisse Zeit bean- spruchen würde; zweitens, weil viele befürchten, die EG könnte in entsprechenden Verhandlungen von uns den Ver- zicht auf das Gebäudeversicherungsmonopol verlangen, das 19 Kantone kennen, und ein solcher Verzicht wird als schlimm eingestuft.
Damit stellt sich die Frage nach dem Sinn der Aenderung von fünf Gesetzen und dem Erlass eines sechsten. Die Revisions- punkte, die sich auf die Anpassung an die zweiten EG-Richtli- nien beziehen, sollen grösstenteils mit dem Reziprozitätsvor- behalt versehen werden, der auf dieser Grundlage aber nicht verwirklicht werden kann. Offenbar will man Europäertum si- gnalisieren, ohne das Europäertum wirklich konsequent zu wollen.
Setzen wir auf diesem Weg wirklich ein Signal? Ist es nicht eher ein Schlusslicht? Weil uns der Bundesrat diese Vorlage benatragt hat, hat die WAK nicht den Eindruck erwecken wol- len, sie verschliesse sich der europäischen Entwicklung. Sie beschloss Eintreten, aber sie beschloss das ohne Enthusi- asmus. Auf die dritten Richtlinien hinsteuern wollte die Kom- mission nicht - oder vielleicht noch nicht
Nun einige Worte zu den Neuerungen: Jene mit Reziprozitäts- vorbehalt sind die weitaus wichtigsten. Dieser Reziprozitäts- vorbehalt ist so formuliert, dass er nicht nur auf die EG passt, sondern der Form nach auch bei anderen Abkommen zum Zuge kommen könnte. Von der Sache her allerdings sind die Revisionen aller Vorlagen und der Erlass des neuen Lebens- versicherungsgesetzes auf die zweiten EG-Richtlinien ausge- richtet und nicht auf irgendeine andere bilaterale oder multila- terale Absprache. Mit Reprozitätsvorbehalt sollen Fragen ge- regelt werden, die ich Ihnen bei der Erläuterung der einzelnen Vorlagen noch kurz vorstellen werde: einmal das Rücktritts- recht bei der Einzellebensversicherung, dann die Versiche- rungsabschlüsse im grenzüberschreitenden Dienstleistungs- verkehr, die Rechtsanwendung in den Bereichen Schaden- und Lebensversicherung und sodann der Verzicht auf Bewilli- gungen für ausländische Versicherer, die im Rahmen der be- grenzten Dienstleistungsfreiheit bei uns tätig sind, also bei der Sachversicherung für Grossrisiken, bei der Lebensversiche rung für Abschlüsse auf Initiative des Versicherungsnehmers, natürlich unter dem Vorbehalt einer entsprechenden ausländi- schen Versicherungsaufsicht, also einer Versicherungsauf- sicht im Sitzstaat der Gesellschaft.
Als letzter Punkt der Revisionen mit Reziprozitätsvorbehalt ist der Uebergang von der Kaution zur Sicherstellung der Ansprü-
che aus Lebensversicherungen durch Niederlassungen aus- ländischer Versicherungsgesellschaften zu erwähnen.
Ohne Reziprozitätsvorbehalt legt uns der Bundesrat vier Neuerungen vor, zu denen noch der Erlass eines neuen Ge- setzes kommt: Die erste ist die Abschaffung der vereinfachten Versicherungsaufsicht, der nicht mehr grosse Bedeutung zu- kommt; die zweite ist die Möglichkeit der Kündigung der Versi- cherung durch den Versicherungsnehmer bei Uebergang des Portefeuilles auf eine andere Versicherungsgesellschaft; die dritte ist der Wegfall der Prämienbindung bei Grossrisiken, na- mentlich bei der Motorfahrzeugversicherung; und die vierte ist die Berechnung des Zuschlags auf der Feuerversicherung nicht nach der Versicherungsumme, sondern nach der Prämie.
Eine Anpassung an europäische Regeln würden wir also be- schliessen, ohne die Aussicht zu haben, dass wir für diese An- passung dann mit der EG ein entsprechendes Abkommen ab- schliessen könnten. Einen unmittelbaren Revitalisierungsef- fekt wird dieses Vorgehen nicht haben, aber wir stehen damit im Rahmen einer europäischen Entwicklung.
Wir haben hier nun inhaltlich mitgezogen, und wir wären be- reit, später mitzuwirken, wobei wir uns aber bewusst sein müs- sen, dass die Bereitschaft zur Mitwirkung von uns selbst noch einen grösseren Schritt bedingen würde, nämlich jenen der Akzeptanz der dritten Richtlinien.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen namens der Kommission Eintreten auf alle sechs Vorlagen.
Zimmerli: Lassen Sie mich zuerst meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin Mitglied des Verwaltungsrates der Berner Holding und habe mich in dieser Eigenschaft intensiv mit den Auswirkungen dieses Gesetzgebungspakets auf die Privatas- sekuranz befasst, auch wenn ich nicht Mitglied der WAK bin. Meine Begeisterung über dieses Gesetzgebungspaket ist un- gefähr gleich gross wie jene des Kommissionspräsidenten. Aber nicht etwa, weil ich der Meinung wäre, die schweizeri- sche Privatassekuranz habe kein Interesse daran, die Auf- sichtsgesetzgebung mit dem Recht der EG in Einklang zu brin- gen, ganz im Gegenteil. Auch ich bin der Meinung, dass die schweizerische Privatassekuranz, unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit, an einer Deregulierung interessiert ist. Ich un- terstütze deshalb die Absicht des Bundesrates, für alle Versi- cherungsbranchen und für alle Kundenkategorien die staatli- che Vorlage- und Genehmigungspflicht von Tarifen und Be- dingungen abzuschaffen. Aber der Bundesrat - der Kommis- sionspräsident, Herr Jagmetti, hat es gesagt - ist sozusagen auf halbem Weg stehengeblieben. Er beschränkt sich darauf, unser Aufsichtsrecht an die EG-Richtlinien der ersten und der zweiten Generation anzupassen, obwohl er weiss - auch das ist bereits gesagt worden -, dass bereits die dritte Richtlinien- generation verabschiedet worden ist, die das bisherige Recht grundlegend abändern und nicht nur in der EG, sondern grundsätzlich im ganzen EWR in Kraft treten wird.
Es ist auch allgemein bekannt, dass die EG-Behörden beab- sichtigen, die Gegenseitigkeitsabsprachen, wie sie der Bun- desrat mit Recht anstrebt, nur auf der Grundlage der dritten Richtliniengeneration zu treffen. Auf den ersten Blick wäre man versucht, die bundesrätlichen Bemühungen als be- schleunigten Beitrag zur Rechtsgeschichte zu werten, weil die neuen Normen weitgehend toter Buchstabe bleiben könnten. Ich hätte also ein gewisses Verständnis dafür gehabt, wenn man einen Schritt weiter gegangen wäre. Anderseits verkenne ich nicht, dass mit der Anpassung unserer Gesetzgebung an die dritte Richtliniengeneration politische Probleme verbun- den sind, die nicht ohne sehr sorgfältige Abklärungen des sen- siblen Umfelds gelöst werden können. Ich denke an die Frage der kantonalen Versicherungsmonopole; das muss sehr gut überlegt sein.
Nun haben Sie gesehen, dass die WAK mit einer Kommis- sionsmotion zum Versicherungsaufsichtsgesetz ein Zeichen setzen will. Offenbar soll diese Motion vom guten Willen des schweizerischen Gesetzgebers zeugen - sinngemäss zumin- dest -, im Bereich der Haftpflichtversicherung von Motorfahr- zeugen die Schatten der dritten Richtliniengeneration erkannt zu haben.
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Swisslex. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Ich bitte Sie, dabei folgendes zu bedenken: Auch mit der Dere- gulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleibt man auf halbem Wege stehen; dies selbst dann, wenn man sich nicht auf die Grossrisiken beschränkt, wie die Swisslex- Normen es vorsehen, sondern das Ganze auch auf die Mas- senrisiken ausdehnt. Die Motion - wir werden noch darauf zu sprechen kommen - verlangt konkret, dass die bereits ange- sprochenen Monopole vernünftigerweise nicht aus dem Dere- gulierungsprogramm als solchem ausgeklammert werden können. Die Frage ist einfach, mit welchen Uebergangsfristen wir hier im allseitigen Interesse zu operieren haben.
Ich gestatte mir, noch auf einen zweiten Punkt hinzuweisen: Die Deregulierung der Motorfahrzeugversicherung bedarf ei- ner sorgfältigen Vorbereitung. Abgesehen von heiklen versi- cherungstechnischen Fragen ergibt sich auch ein politisch re- levantes Problemfeld. Wir dürfen nicht vergessen, dass bei uns etwa vier Millionen versicherte Fahrzeuge betroffen sind. Ich wollte der Diskussion über diese Motion nicht vorgreifen, aber bereits beim Eintreten auf die Dimension hinweisen, mit der wir es hier bei der Behandlung dieser Pakete zum Versi- cherungsrecht zu tun haben.
Ich bitte den Bundesrat deshalb - wenn es möglich ist -, bei seiner Stellungnahme zur Motion oder vielleicht besser noch beim Eintreten, im einzelnen darzulegen, wie er die zeitlichen Vorgaben sieht, die man ihm hier zu setzen im Begriffe ist, d. h., wie lange wir Zeit haben sollen, um im Rahmen des auto- nomen Nachvollzugs der dritten Richtlinie Rechnung zu tra- gen. Das wäre mein Anliegen.
Nach Abwägung aller wesentlichen Aspekte bin ich - wie der Kommissionspräsident und die WAK - zum Schluss gekom- men, dass auf die Vorlagen heute eingetreten werden kann, wenn der Bundesrat zu erkennen gibt, dass er das Deregulie- rungsprogramm im Lichte der dritten Richtliniengeneration beförderlich weiterzuführen gedenkt, dass er dabei aber - wie ich das angedeutet habe - in der nötigen Breite vorzugehen gewillt ist. In diesem Sinne wäre ich Herrn Bundesrat Koller für eine kurze und klare Standortbestimmung dankbar.
Bundesrat Koller: Die Begeisterung hält sich bei diesen Swisslex-Vorlagen deswegen in Grenzen, weil Sie - wenig- stens jene unter Ihnen, die gesprochen haben - die nächste Phase der Europaverträglichkeit unseres Rechts lieber heute schon realisieren möchten. Ich zweifle aber nicht daran, dass es auch in diesem Rat Leute gibt, die durchaus froh sind, dass wir hier schrittweise vorgehen. Denn würden wir bereits die nächste, die dritte Richtliniengeneration realisieren, dann stünden wir natürlich vor dem Problem der Abschaffung der kantonalen Brandversicherungsmonopole, die immerhin in 19 Kantonen bestehen; es gibt sogar Leute, die sagen, dies wäre nicht möglich ohne eine Verfassungsänderung.
Der Hauptgrund, weshalb sich der Bundesrat auch bei diesen Versicherungsvorlagen bewusst an die zweite Richtlinienge- neration hält, ist der Grundgedanke von Swisslex: Die grossen Vorarbeiten, die wir miteinander im Rahmen der Vorbereitun- gen der EWR-Vorlage geleistet haben, möchten wir nun gleichsam in einem Sprung nutzen, um die Europaverträglich- keit unseres schweizerischen Wirtschaftsrechts auf den Stand Sommer 1991 zu bringen. Das ist übrigens jener Stand, der heute noch für den EWR-Vertrag gilt; deshalb mussten wir mei- ner Meinung nach auch im Versicherungsbereich konsequent sein.
Es wird künftig ein Dauerzustand sein - das werden wir noch erleben -, dass immer wieder neue Richtlinienentwürfe kom- men. Diese dritte Richtliniengeneration ist zwar vom Rat verab- schiedet, aber sie ist, wie der Kommissionspräsident richtig gesagt hat, noch nicht in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben Zeit bis zum 1. Juli 1994; deshalb schien es uns nicht in das Sy- stem von Swisslex hineinzupassen, wenn wir hier nun eine Ausnahme und gleichsam einen Vorgriff auf diese dritte Richt- liniengeneration gemacht hätten.
Im übrigen sollten wir aber auch die Vorteile bereits dieser zweiten Richtliniengeneration im Hinblick auf die Liberalisie- rung nicht unterschätzen; die Tarifeinheit, beispielsweise im Bereich der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für die Grossrisiken, wird damit aufgehoben. Wir haben hier also
doch einen ganz massgeblichen Liberalisierungs- und damit Wettbewerbseffekt Und insofern liegt dem Bundesrat natür- lich etwas mehr an diesem Spatz in der Hand als an der Taube auf dem Dach. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir auch im Versicherungsbereich keine Ausnahmen machen und nicht vorgreifen wollten.
Im übrigen darf ich Ihnen ganz generell sagen: Der Bundesrat hat - wenn ich noch ein letztes Mal versuchen kann, ein Miss- verständnis aus der Welt zu räumen - nie gesagt, dass sich die Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft in der Swisslex erschöpfen kann. Selbstverständlich sind viele andere Vorla- gen nötig, aber auch Swisslex leistet einen Beitrag zur Erneue- rung der Wirtschaft. Dieses Ziel der Europaverträglichkeit un- seres Wirtschaftsrechts wird natürlich mit Swisslex auch nicht erreicht sein, sondern die Europaverträglichkeit unseres Wirt- schaftsrechts wird künftig eine Daueraufgabe sein.
Das ist denn auch der Grund, weshalb ich Ihnen jetzt schon ankündigen kann, dass ich durchaus bereit sein werde, Herr Zimmerli, die Kommissionsmotion anzunehmen. Wir sind also durchaus bereit - übrigens unabhängig von der Entwicklung in der Europäischen Gemeinschaft -, auch die Tarifeinheit im Bereich der Massenversicherung zu beseitigen; wir werden die nötigen Vorarbeiten in die Wege leiten.
Wie Sie - jedenfalls die Kommissionsmitglieder anhand von Hearings - aber selber feststellen konnten, stellen sich dabei einige schwierige administrative Probleme, vor allem auch Umstellprobleme im Bereich der EDV, so dass nach unserer zeitlichen Planung mit dieser Tariffreigabe auf dem Gebiete des Massenrisikos bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversiche rung frühestens am 1. Januar 1995 gerechnet werden kann. Es wird davon abhängen, wie rasch wir mit diesen Arbeiten vorankommen. Je nachdem können wir uns dann auch über- legen, ob wir das gemeinsam in Kraft setzen können oder ob wir die Liberalisierung auf dem Gebiete der Grossrisiken vor- weg in Kraft treten lassen.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, auf diese Vorlagen einzutreten.
93.116
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens
(Swisslex) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi federale sur le contrat d'assurance. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Jagmetti, Berichterstatter: Hier werden drei Neuerungen vor- geschlagen. Alle drei sind mit dem Reziprozitätsvorbehalt ver- sehen, werden also nur wirksam bei einem entsprechenden Abkommen, von dem wir einstweilen nicht annehmen können, dass es bald abgeschlossen sein wird.
Die erste Aenderung ist das Rücktrittsrecht bei der Einzel- lebensversicherung innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- schluss; Sie finden das in Artikel 89a.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Vorlagen über Versicherungsfragen
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Projets concernant des questions d'assurance
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1993
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Anno
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II
Volume
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Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.117
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
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239-241
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Pagina
Ref. No
20 022 707
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