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Swisslex Versicherungsfragen
Ch. II Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
An den Nationalrat - Au Conseil national
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
93.3128
Postulat KVF-SR 93.105 Strassenverkehrsgesetz. Revision der Bestimmungen über die Motorfahrzeughaftpflicht
Postulat CTT-CE 93.105 Loi fédérale sur la circulation routière. Révision des dispositions sur la responsabilité civile des détenteurs de véhicules automobiles
Wortlaut des Postulates vom 26. März 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst rasch eine Revision der Bestimmungen betreffend Haftpflichtversicherung im Strassenverkehrsgesetz in die Wege zu leiten, die dahin geht, dass bei einem Unfall die geschädigten Insassen eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges nicht schlechtergestellt sind als diejenigen eines in einem EWR-Land immatrikulierten Fahrzeuges. Diese Revision soll den Grundsätzen für die all- gemeine Revision des Haftpflichtrechts entsprechen.
Texte du postulat du 26 mars 1993
Le Conseil fédéral est invité à mettre en oeuvre le plus rapide- ment possible une révision des dispositions de la loi fédérale sur la circulation routière concernant l'assurance-responsabi- lité civile; cette révision doit viser à ce qu'en cas d'accident les passagers lésés d'un véhicule immatriculé en Suisse ne soient pas désavantagés par rapport à ceux d'un véhicule im- matriculé dans un pays de l'EEE. Cette révision doit corres- pondre aux principes d'une révision générale du droit de la responsabilité civile.
Bundesrat Koller: Wir werden dieses Postulat im Rahmen der normalen nächsten SVG-Revision realisieren. Es geht ja vor al- lem um das Problem, dass heute beispielsweise die Ehefrau des Halters, die fährt und einen Unfall verursacht, einen An- spruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Halters hat, währenddem das in den EG-Staaten nicht der Fall ist Mit dem Postulat wird hier eine vollständige Europaverträglichkeit un- seres Haftpflichtrechts angeregt. Wir werden das im Rahmen der ordentlichen SVG-Revision realisieren. Sie wird nächstes Jahr aller Voraussicht nach in die Vernehmlassung gehen und noch mehrere andere Punkte enthalten.
Ueberwiesen - Transmis
93.116-93.121
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Vorlagen über Versicherungsfragen Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Projets concernant des questions d'assurance
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Jagmetti, Berichterstatter: Im Einverständnis mit dem Präsi- denten werde ich Ihnen nicht sechs verschiedene Eintretens- referate präsentieren, sondern mich auf eines beschränken, was Sie vielleicht enttäuschen wird, doch dürfte die Enttäu- schung verkraftbar sein.
Namens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beantrage ich Ihnen, auf die sechs Versicherungsvorlagen einzutreten. Sollten meine Ausführungen den Eindruck man- gelnder Begeisterung erwecken, dann wäre der Eindruck nicht verfehlt. Beantragt wird vom Bundesrat, das Versiche- rungvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Kautionsgesetz, das Sicherstellungsgesetz und das Schaden- versicherungsgesetz, das erst gut ein Jahr alt ist, zu ändern und ein neues Lebensversicherungsgesetz zu erlassen. We- sentliche, aber nicht alle Teile dieser sechs Vorlagen wären mit dem Reziprozitätsvorbehalt versehen, so dass sie erst wirk- sam würden, wenn ein entsprechendes Abkommen abge- schlossen worden wäre.
Bei der Beurteilung der Europatauglichkeit der Vorlagen ist von der Entwicklung des EG-Versicherungsrechts auszuge- hen, die sich in drei grossen Schritten vollzog:
Die ersten Richtlinien im Schaden- wie im Lebensversiche rungsbereich betreffen die Niederlassungsfreiheit, also das Recht von Gesellschaften aus EG-Ländern zur Errichtung von Niederlassungen im ganzen EG-Raum. Die Schweiz schloss für die Schadenversicherung, also die Sach- und die Haft- pflichtversicherung, ein entsprechendes bilaterales Abkom- men mit der EG ab, das wir genehmigt haben, und erliess vor einem Jahr, am 20. März 1992, das Schadenversicherungs- gesetz
Die zweiten Richtlinien im Lebens- und im Schadenversiche- rungsbereich betreffen die begrenzte Dienstleistungsfreiheit und erlauben den Abschluss von Versicherungen vom Aus- land aus - also ohne Niederlassung im Staat des «belegenen Risikos», wie das in der EG-Sprache heisst. Das gilt allerdings bei der Schadenversicherung nur für die Grossrisiken und bei der Lebensversicherung nur bei Versicherungsabschlüssen auf Initiative des Versicherten.
Das war der Stand des Acquis communautaire, der im EWR- Vertrag festgehalten wurde und der uns im letzten Herbst zur Revision des Versicherungsrechts veranlasste.
Inzwischen sind die dritten Richtlinien erlassen worden, jene im Schadenversicherungsbereich am 18. Juni 1992, jene für die Lebensversicherungen am 10. November 1992. Diese drit- ten Richtlinien verwirklichen nun die volle Dienstleistungsfrei- heit und erlauben die Versicherung von Massenrisiken, na- mentlich in der Motorfahrzeugversicherung, und die Tätigkeit von Versicherungsagenten und -maklern für eine Gesellschaft ohne Sitz oder Niederlassung im betreffenden Staat Die Mit- gliedstaaten der EG sind verpflichtet, die Umsetzung dieser Richtlinien im nationalen Recht so vorzunehmen, dass die im
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Postulat KVF-SR 93.105 Strassenverkehrsgesetz. Revision der Bestimmungen über die Motorfahrzeughaftpflicht
Postulat CTT-CE 93.105 Loi fédérale sur la circulation routière. Révision des dispositions sur la responsabilité civile des détenteurs de véhicules automobiles
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3128
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 27.04.1993 - 14:00
Date
Data
Seite
239-239
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20 022 705
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