Swisslex. Crédit à consommation
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28 avril 1993
93.110 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Konsumkredit. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Crédit à la consommation. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit / (Dreher, Blocher, Früh, Mauch Rolf, Schwab) Nichteintreten Minderheit II
(Blocher, Dreher, Mauch Rolf, Schwab) Rückweisung an den Bundesrat
Die vom Bundesrat erneut vorgelegten «Eurolex-Geschäfte» sind an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren durchzuführen und die Vorlagen (im positiven Fall) neu vorzulegen.
Eventualantrag der Minderheit II
(falls der Rückweisungsantrag abgelehnt wird) Ablehnung der Vorlage
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité / (Dreher, Blocher, Früh, Mauch Rolf, Schwab) Ne pas enter en matière Minorité II
(Blocher, Dreher, Mauch Rolf, Schwab) Renvoyer au Conseil fédéral
Les «objets Eurolex» à nouveau présentés sont à renvoyer au Conseil fédéral avec le mandat d'effectuer une procédure de consultation ordinaire et (en cas de réponse positive) de les soumettre encore une fois au Parlement. Proposition subsidiaire de la minorité Il (en cas de refus de la proposition de renvoi) Rejet du projet
M. Couchepin, rapporteur: A l'occasion de la procédure Euro- lex, le Conseil fédéral avait proposé une loi fédérale sur le cré- dit à la consommation. Cette loi a été modifiée partiellement, lors de ses débats, par le Parlement. Notamment, nous avions supprimé les clauses pénales lorsqu'un prêteur ne respecte pas les dispositions impératives de la loi: il y a nullité du contrat avec pour conséquence qu'aucuns intérêts ou frais ne sont dus, raison pour laquelle nous avions renoncé aux clauses pé- nales qui auraient ajouté une sanction supplémentaire, pénale au lieu d'être civile, à la sanction matérielle que constitue la perte des intérêts et des frais.
La commission a eu l'habituel débat sur le refus d'entrée en matière. Elle l'a tranché de manière claire en faveur de l'entrée en matière. Elle a ensuite refusé une proposition tendant à ne pas fixer de limite supérieure au crédit soumis à cette loi. Elle l'a fait d'une manière claire aussi, par 14 voix contre 6, et au vote sur l'ensemble le projet a été adopté par 15 voix contre 4.
Nous aurons ensuite à dire deux mots sur l'initiative du canton de Lucerne et le problème qu'elle pose. C'est surtout un pro- blème de procédure.
Je vous invite donc à accepter l'entrée en matière et à adopter la loi telle que proposée.
Frau Danuser, Berichterstatterin: Das Problem der Kleinkre- dite ist Ihnen bekannt. Das Kleinkreditgeschäft ist vor allem für geschäftsunkundige Leute ein Problem - für Leute, die sich oft auf Jahre hinaus versklaven, die ihre ganzen zukünfti- gen Einkommen zur Verfügung stellen müssen, um Dinge zu bezahlen, deren Kauf man ihnen durch Kleinkredite leichtfer- tig ermöglicht hat. Im vergangenen Jahr betrug das Kredit- volumen in der Schweiz knapp 7,5 Milliarden Franken. Die Kreditgewährungspraxis war etwas vorsichtiger als in frühe- ren Jahren.
Was die Verschuldung sowohl der privaten als auch der öffent- lichen Haushalte bedeutet, was diese Verschuldung in Milliar- denhöhe zur Folge hat, müssen wir uns meines Erachtens ver- mehrt vor Augen führen. Diese Ueberverschuldung bedeutet: Unsere Generation lebt auf Kosten der kommenden Genera- tion. Das trifft auch für den verschwenderischen Umgang mit den Ressourcen zu. Unsere Generation lebt in mehrfacher Hinsicht auf Kosten der Nachgeborenen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat dieses Ge- setz am 5. April 1993 vorberaten. Ich finde es nicht nötig, die ganze Vorgeschichte noch einmal in Erinnerung zu rufen. Seit dem letzten Herbst hat sich nichts daran geändert.
Auf zwei neue Aspekte muss ich jedoch hinweisen: Erstens auf das Bundesgerichtsurteil vom März dieses Jahres und zwei- tens auf die Erwägungen des Ständerates.
Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes hatte die Herab- setzung des Höchstzinssatzes für Kleinkredite auf weniger als 18 Prozent seitens des Kantons Zürich vor der Bundesverfas- sung Bestand. Die II. Oeffentlichrechtliche Abteilung hat im März eine staatsrechtliche Beschwerde des Verbandes Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute und von über einem Dutzend Kreditinstituten betreffend eine Herabsetzung des Höchstzinssatzes auf 15 Prozent einstim- mig abgelehnt.
Zu den Erwägungen des Ständerates: Auf einen Versuch die gesetzgeberische Kompetenz der Kantone abzuschaffen, wurde im Ständerat nicht eingetreten. Die Motion Affolter (89.501, Kleinkreditgeschäft. Bundesgesetz) wurde von bei- den Räten überwiesen: vom Ständerat vor drei Jahren (AB 1990 S 258), vom Nationalrat vor zwei Jahren (AB 1991 N 727). Innerhalb eines Jahres könnten vernehmlassungsreife Lö- sungsvorschläge für ein Konsumkreditgesetz vorliegen, das den Rahmen dieser Swisslex-Vorlage sprengen würde. In die- sem Zeitraum könnten unter dem Titel «Sozialschutz und/oder Marktfreiheit» die Frage der Zinsvorschriften diskutiert und die entsprechenden Aspekte sowohl des Handelsrechts und des Konsumentenrechts als auch des Bundesgewohnheitsrechts beleuchtet werden. Selbstverständlich könnten dann auch die weiteren «heissen Eisen», neben der Höchstzinsgrenze, dis- kutiert und wenn möglich abgekühlt werden, zum Beispiel das Zweitkreditverbot, maximale Laufzeiten, das Widerspruchs- recht und auch das Subsidiaritätsprinzip: bis hierher Bundes- recht, dort die Kompetenz der Kantone.
Die Kommission hat aus Respekt vor dem Bundesgericht und vor den Kantonen an der Lösung, wie sie im vergangenen Herbst verabschiedet wurde, fast nichts geändert. Neu an die- ser Vorlage ist nur die Streichung der damals in Artikel 6 Ab- satz 4 und Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Kompetenz des Bundesrates, die Beträge zu ändern, wenn das EWR-Recht dies nötig machen würde.
Die Kommission hat im weiteren festgehalten, dass das Ge- setz für Leasingverträge ohne Einschränkung gilt, und es gilt auch für Kreditkarten. Das Kriterium sind einzig die privaten Zwecke der Kreditnehmenden. Alle Kredite - in welcher Form auch immer -, die mit einer Geschäftstätigkeit, einer berufli- chen oder gewerblichen Tätigkeit in Verbindung stehen, fallen nicht unter dieses Gesetz.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben bittet Sie, den An- trag der Minderheit I auf Nichteintreten abzulehnen.
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Swisslex. Konsumkreditgesetz
Präsident: Die grüne Fraktion, die SP-Fraktion und die CVP- Fraktion sind für Eintreten. Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit Hämmerle zu Artikel 6 Absatz 1 Buch- stabe f.
Bundesrat Koller: Es ist eine Unsicherheit aufgetreten, weil nicht klar ist, ob überhaupt am Nichteintretensantrag festge- halten wird. Ich hätte sehr viel Verständnis gehabt, wenn man darauf verzichtet hätte. Aber das scheint nun nicht der Fall zu sein
Sie wissen, dass wir in unserer Rechtsordnung auf dem Ge- biete des Konsumkredites eine grosse rechtspolitische Lücke haben. Wir haben zwar einmal einen Versuch unter- nommen, den Konsumkredit in einem schweizerischen Ge- setz zu regeln. Nach acht Jahren Arbeit ist dieser Versuch bekanntlich in der Schlussabstimmung im Ständerat ge- scheitert. Swisslex bietet uns nun die einmalige Chance, diese wichtige rechtspolitische Lücke auf eine sehr vernünf- tige, massvolle Weise im Sinne der Realisierung des euro- päischen Standards zu füllen.
Ich möchte noch einmal betonen, dass auch dieses Gesetz entgegen dem, was immer wieder gesagt wird, keinerlei inter- ventionistischen Ansatz hat, sondern einem gesetzgeberi- schen Ansatz folgt, der durchaus in eine Marktwirtschaft passt.
Der Konsumentenschutz wird vor allem durch mehr Informa- tion realisiert, also durch erhöhte Transparenz. Ich war daher gar nicht überrascht, dass der zuständige Verband Schweize- rischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute in einem Schreiben an mich folgendes festgehalten hat: «Unser Ver- band begrüsst das Inkrafttreten der durch die EG-Richtlinien statuierten Vorschriften, denn eine Angleichung der gesetzli- chen Bestimmungen innerhalb Europas ist aus Sicht der Kre- ditnehmer wie der Kreditgeber sinnvoll und verhindert Wettbe- werbsverzerrungen über die nationalen Grenzen hinweg.» Dieser Aussage der Betroffenen ist eigentlich nichts mehr bei- zufügen.
Ich möchte daher um Eintreten und um Ablehnung des Nichteintretensantrages bitten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
60 Stimmen 16 Stimmen
Präsident: Die Anträge der Minderheit II (Blocher) sind zu- rückgezogen worden.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6
Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Hämmerle, Baumann, Danuser, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür)
....;
.... mehr als 60 000 Franken; f.
Abs. 2-4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 6 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Hämmerle, Baumann, Danuser, Ledergerber, Strahm Rudolf, Thür)
f. .... ou supérieurs à 60 000 francs;
Al. 2-4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1
Hämmerle, Sprecher der Minderheit: Grundsätzlich ist in Arti- kel 1 dieses Gesetzes begrifflich geklärt, was ein Konsumkre- ditvertrag ist, nämlich «ein Vertrag, durch den ein Kreditgeber einem Konsumenten einen Kredit .... zu gewähren verspricht». Als Konsumentin oder Konsument gelten nach Artikel 2 nur natürliche Personen; der Zweck des Kredites darf nichts mit deren beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit zu tun haben. Damit sind die wesentlichen Definitionen gemacht, die we- sentlichen Einschränkungen definiert.
Es ist nun absolut systemwidrig, wenn in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Kredite von mehr als 40 000 Franken nicht dem Konsumkreditgesetz unterstellt werden sollen. Gemäss Be- rechnungen der Caritas Schweiz wurden bereits im Jahre 1989 fast 20 Prozent der Kreditverträge mit einer Kreditsumme von mehr als 40 000 Franken abgeschlossen. Es gibt also ei- gentlich keinen logischen Grund, warum diese Verträge, die ja immer nur von natürlichen Personen - nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken - abgeschlossen werden dürfen, diesem Gesetz nicht unterstellt werden sollen. Im Gegenteil, gerade Kredite mit einer hohen Kreditsumme können grosse persönliche und auch soziale Probleme verursachen, weil sie ja lange Laufzeiten haben und hohe Ratenzahlungen beinhal- ten. Prinzipiell wäre es also richtig, die obere Limite ganz fal- lenzulassen.
Im Sinne eines Kompromisses - weil wir sehen, dass das nicht möglich, nicht mehrheitsfähig ist - verzichten wir darauf, die obere Limite ganz fallenzulassen. Wir schlagen Ihnen aber vor, diese obere Limite wenigstens auf 60 000 Franken an- zuheben, und bitten Sie, diesen Minderheitsantrag zu unter- stützen.
Fischer-Sursee: Ich muss Sie bitten, diesen Minderheitsan- trag abzulehnen, und zwar weil der vorliegende Entwurf für ein Konsumkreditgesetz viel breiter ausgelegt ist als der ehema- lige Gesetzentwuf, der nur eigentliche Konsum- und Kleinkre- dite erfasste. Gemäss der Definition - Herr Hämmerle hat das gesagt - fallen sämtliche Kredite unter dieses Konsumkredit- gesetz, die nicht grundpfändlich sichergestellt sind, die nicht mit einem Gewerbe- oder Geschäftsbetrieb zusammenhän- gen und die neu nicht durch Lombardkredite abgedeckt sind. Das heisst mit anderen Worten, dass sogenannte Zessions- kredite, Bürgschaftskredite und Blankokredite, die an blanko- kreditwürdige Kreditnehmer vergeben werden, auch darunter- fallen.
Für diese Fälle ist dieses Gesetz nun viel zu eng ausgelegt. Das Gesetz ist eben völlig anders aufgebaut als der frühere Entwurf für ein Konsumkreditgesetz, wo die Zinshöhe entscheidend war. Wenn wir einen Zinssatz festlegen, ab dem Kleinkredite als Kleinkredite gelten, dann kann man dem, was die Minderheit Hämmerle beantragt, ohne weiteres zustimmen.
Heute geben Banken Blankokredite an Private natürlich zu «Blankokreditsätzen», also nicht zu eigentlichen «Konsumkre- ditsätzen» von 15 oder 14 Prozent, sondern etwa zu 8, 9 Pro- zent, je nach Bank. Das kann sicher nicht als Konsumkredit ta- xiert werden. Aber nach der Definition im vorliegenden Gesetz- entwurf fallen solche Blankokredite, die zu banküblichen, nicht übersetzten Blankokreditsätzen gewährt werden, unter dieses Gesetz. Das ist nun nicht mehr der Sinn der Lösung.
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Ich bin mit Ihnen einig, dass dieses Gesetz in gewissen Berei- chen zu wenig griffig ist. Aber Sie wissen, wir haben noch die Motion Affolter (89.501), die überwiesen ist. Es wurde schon bei der letzten Beratung hier im Rat gesagt, dass noch eine Anschlussgesetzgebung erfolgen muss. Aufhänger für diese Anschlussgesetzgebung müssen meines Erachtens der Zins- satz sein und allenfalls noch die Kredithöhe sein. Dann ist es richtig, wenn wir eine Limite einsetzen. Aber im anderen Fall geben Sie den Banken Probleme auf, vor allem wenn man sich daran erinnert, dass als Folge einer Vorschriftsverletzung - die ja immer wieder vorkommen kann - die Nichtigkeit des Ge- schäftes herausschaut, d. h., dass die Banken nicht einmal mehr den Zins erhalten.
Ich muss Sie daher bitten, den Minderheitsantrag Hämmerle abzulehnen und die Frage in der Anschlussgesetzgebung zu lösen.
M. Couchepin, rapporteur: La commission a discuté large- ment ces problèmes. Une première proposition tendait à ne pas limiter par le haut les crédits à la consommation qui étaient soumis à la loi. Cette proposition a été clairement rejetée. Il y avait d'ailleurs peu d'arguments pour la défendre.
La deuxième proposition, celle dont on discute maintenant, est une limitation à 60 000 francs. Il faut savoir que sur le plan européen, les directives fixent la limite supérieure à 40 000 francs et qu'une des justifications de Swisslex, c'est de rapprocher notre législation de la législation étrangère de telle sorte qu'on crée une certaine communauté juridique avec les pays voisins.
Bien sûr, 40 000 francs, ce n'est pas une somme extraordinaire, mais c'est tout de même une somme importante dans l'Espace économique européen si on pense à ce que cela représente dans certains pays du sud, le Portugal ou l'Espagne par exem- ple, traduit en monnaie nationale. Pour la Suisse, si on porte la limite à 60 000 francs, avec l'inflation, eh bien, il y aura aussi un jour où cette limite pourrait être considérée comme insuffisante. C'est donc, d'une certaine manière, une décision arbitraire que de fixer la limite à 40 000 plutôt que 60 000 francs et cette déci- sion arbitraire doit être prise en fonction de l'intérêt de la compa- tibilité de notre droit avec le droit international, le droit d'autres pays, le droit de la Communauté. Cela signifie que si un crédit est souscrit pour 40 100 francs, le débiteur ne bénéficie plus de la protection de la loi, et, alors, il devra se poser la question de savoir s'il veut faire ce pas.
Dans la pratique, il est probable que l'inscription de cette limite dans la loi aura un effet dissuasif, ce qui n'est pas malheureux et ce qui incitera les gens à éviter de dépasser cette limite, car ça se saura petit à petit et on peut compter aussi sur les organi- sations de consommateurs pour attirer l'attention des clients sur ce problème.
D'autre part, il faut admettre que, probablement, les instituts les plus sérieux de petits crédits, même au-delà de 40 000 francs et dans la mesure où le crédit aura clairement la nature d'un crédit à la consommation, appliqueront les règles qui sont ici fixées dans la loi. Il n'y a donc rien de dangereux sur le plan social à maintenir la limite à 40 000 francs. A cela s'ajou- tent un certain nombre d'autres raisons qui ont été évoquées ici par M. Fischer-Sursee.
Frau Danuser, Berichterstatterin: Im Vorschlag der Minderheit Hämmerle wird die Untergrenze der Kredite, für die dieses Ge- setz gilt, zwar auf 350 Franken belassen, die Obergrenze je- doch auf 60 000 Franken heraufgesetzt. Leider muss ich Sie im Namen der Kommission bitten, diesen Antrag abzulehnen, obwohl ich ihn persönlich unterstütze.
In der Kommission wurde auch über eine gänzliche Strei- chung der Obergrenze diskutiert. Die Mehrheit möchte es je- doch bei dieser Minigesetzgebung belassen - Herr Bundesrat Koller hat das soeben als eine einmalige Chance bezeich- net-, d. h. bei einer Realisierung der Vorschriften über die Ver- braucherkredite im europäischen Recht. Dort beträgt die Obergrenze 40 000 Franken.
Die Mehrheit der Kommission möchte jede Aenderung der späteren Realisierung der Motion Affolter (89.501) vor- behalten.
Bundesrat Koller: Wenn ich von einer «einmaligen Chance» sprach, so deshalb, weil ich überzeugt bin, dass wir, wenn wir im normalen Gesetzgebungsverfahren ein Konsumkreditge- setz erarbeiten müssten, mindestens vier Jahre dazu bräuch- ten. Da ist dem Bundesrat dieser Spatz in der Hand natürlich viel, viel lieber als eine Taube auf dem Dach. Gegenüber dem Antragsteller darf ich auch festhalten, dass sein Anliegen si- cher nicht von vornherein als unlegitimiert abgetan werden darf, weil gemäss einer Untersuchung der Caritas feststeht, dass auch Konsumkredite von mehr als 40 000 Franken durchaus häufig sind.
Dennoch muss ich Sie bitten, den Antrag der Minderheit Häm- merle abzulehnen. Erstens aus einem eher formellen Grund. Sie erinnern sich daran, dass wir bei allen Swisslex-Vorlagen die Verwaltung bewusst und streng angewiesen haben, keine materiellen Aenderungen vorzunehmen. Dies wäre aber eine materielle Aenderung. Sie wäre auch verfahrensmässig pro- blematisch, weil wir, vom Verbot materieller Aenderungen aus- gehend, auch keinerlei Vernehmlassungen durchgeführt ha- ben. Also spricht schon dieser formelle, sehr wichtige und, so- weit ich sehe, auch allgemein durchgehaltene Grundsatz, dass in Swisslex keine materiellen Aenderungen gegenüber Eurolex eingeführt werden, gegen den Minderheitsantrag Hämmerle.
Es kommt aber zweitens der materielle Grund hinzu, auf den Herr Fischer-Sursee eingetreten ist. Wir haben in diesem Ge- setz im Sinne der Eurokonformität eine sehr weite Definition des Konsumkredites, und es fallen hier viele Verträge darun- ter, in denen sozialpolitisch gar kein besonderes Schutzbe- dürfnis besteht. Deshalb ist vom Ansatz dieses Gesetzes her eine materielle Ausdehnung abzulehnen.
Diese beiden Gründe bewegen mich dazu, Ihnen zu beantra- gen, beim Swisslex-Prinzip zu bleiben und nicht ohne jegliche Vernehmlassung eine neue materielle Aenderung einzu- führen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 69 Stimmen 41 Stimmen
Abs. 2-4 -Al. 2-4 Angenommen - Adopté
Art. 7 - 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopte
Art. 20 (neu) Antrag Oehler Der Bund regelt die Konsumkreditverträge abschliessend.
Art. 20 (nouveau) Proposition Oehler La Confédération règle les contrats de crédit à la consomma- tion de manière définitive.
Oehler: Ich schlage Ihnen vor, einen neuen Artikel 20 einzufü- gen. Ob es dann letztlich Artikel 20 oder 19 ist, ist für mich eine Nebenfrage, weil dieser Artikel redaktionell allenfalls vor den Schlussbestimmungen aufgeführt werden müsste.
Herr Bundesrat Koller hat klar dargelegt, dass das Parlament während vieler Jahre an einem Konsumkreditgesetz arbeitete, welches dann aber in der Schlussabstimmung aus bekannten Gründen durchfiel, und dass wir nun diese Problematik auf eine andere Art und Weise zu regeln haben.
All jene, welche damals für das «Konsumkreditgesetz erster Ausgabe» eintraten, es dann aber in der Schlussabstimmung nicht akzeptieren konnten, sind heute in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass wir - wie es der Bundesrat dargelegt hat - diese Angelegenheit auf Bundesebene regeln können.
Aus diesem Grunde erachten wir es als notwendig, ein euro-
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pakompatibles Grund-Konsumkreditgesetz zu schaffen. Das bedeutet mit anderen Worten - darauf stütze ich meinen An- trag -: zu verunmöglichen, dass letztlich in unserem Land al- lenfalls 20 oder gar 26 verschiedene Konsumkreditgesetze ge- schaffen werden. Es würde meines Erachtens zu einer echten Rechtszersplitterung kommen, welche dann in eine Verzer- rung der Verhältnisse in unserem Land ausmünden müsste. Es würde auch bedeuten, dass wir Kantone mit Konsumkredit- gesetz und Kantone ohne Konsumkreditgesetz hätten, was wiederum eine Rechtsunsicherheit in unserem Land und da- mit auch eine für die betroffenen Bürger ergäbe.
Angesichts der Möglichkeiten im Finanzwesen und der Infor- mation und der Informatik über die Grenzen hinweg würde das auch bedeuten, dass man Konsumkredite gleich auf der ande- ren Seite der Grenze sprechen beziehungsweise beziehen könnte. Ich erinnere beispielsweise an die Möglichkeiten, die allenfalls mit Schweizerfranken ab Vaduz oder all den Gemein- den im Fürstentum Liechtenstein geschaffen würden, aber auch in allen anderen Grenzregionen rund um die Schweiz.
Der Artikel 20, wie ich ihn vorschlage, hat keinen Einfluss auf die Fassung von Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts. Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts behandelt und re- gelt bekanntlich die Befugnis zum Erlass öffentlich-rechtlicher Höchstzinsvorschriften. Dieser Artikel - ich möchte das hier klar festhalten - bleibt selbstverständlich gültig und wird von meinem Ergänzungsantrag nicht tangiert.
Ich glaube, wir sind aufgerufen, auf dem Gebiete des Konsum- kreditgeschäftes Transparenz zu schaffen. Es darf doch letzt- lich nicht unser Anliegen oder das Ergebnis unserer Gesetz- gebung sein, einen «Schuldentourismus» in unserem Land oder über die Grenzen zu fördern. Wir haben in unseren Ge- setzen die Abzahlungsgeschäfte ebenfalls auf nationaler Ebene geregelt; mit meinem Antrag betreffend Artikel 20 möchte ich lediglich erreichen, dass diese Angelegenheit klar und unmissverständlich auf Bundesebene und nicht über 26 kantonale Gesetze geregelt wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Reimann Maximilian: Ich möchte Sie - auch im Namen der SVP-Fraktion - dringend bitten, den Antrag Oehler gutzu- heissen.
In einer Zeit, wo man sich anschickt, das Wirtschaftsrecht wo immer möglich gesamteuropäisch zu harmonisieren, sollten wir nicht ohne Not und ohne zwingende Gründe in kantonalen Partikularismus zurückfallen.
Beim vorliegenden Konsumkreditgesetz sind überhaupt keine solchen Gründe eruierbar, es sei denn, wir liessen uns von Emotionen oder längst überholten Feindbildern in die Irre füh- ren. Wenn sich unser Parlament nicht in der Lage fühlen sollte, diese Materie in diesem Gesetz abschliessend auf eidgenössi- scher Ebene zu regeln, kapitulierte das Parlament vor sich selbst, gestünde es seine eigene Unfähigkeit ein.
Wollen wir es also zulassen, dass es in der Schweiz 26 ver- schiedene Höchstzinssätze, 26 verschiedene Laufzeiten usw. geben wird, und dies in einer Zeit grösster Mobilität, wo jeder Schweizer binnen Kürze in einen anderen Kanton oder gar ins nahe Ausland ausweichen kann, um seine Kreditgeschäfte zu tätigen?
Das unselige Spielbankenverbot lässt da grüssen! Dieses Ver- bot wurde glücklicherweise kürzlich vom Souverän mit einer Riesenmehrheit beerdigt. Und nun wollen vermutlich - es sieht ganz danach aus - andere Kreise in unserem Lande kommen und mit überspitztem Partikularismus beim Konsum- kreditgesetz einen Dschungel von kantonalen Einzelvorschrif- ten aufstellen. Und das unter dem Stichwort Konsumenten- schutz! Konsumentenschutz ist es doch, ein gutes eidgenös sisches Gesetz zu schaffen und nicht 26 kantonale. Nur dann besteht für den Konsumenten wirklich Transparenz.
Nehmen wir also unseren Auftrag als eidgenössische Gesetz- geber wahr, regeln wir diese Materie abschliessend, und stimmen wir dem Antrag Oehler zu!
Dettling: Im Auftrag der FDP-Fraktion signalisiere ich Zustim- mung zum Antrag Oehler. Nebenbei bemerkt: Wir hatten in un- serer Fraktion einen ähnlichen Antrag vorbereitet, der in die
gleiche Marschrichtung ging. Wir halten den Antrag nicht nur für zweckmässig, sondern geradezu für notwendig.
Worum geht es? Wir wollen mit diesem Konsumkreditgesetz eine abschliessende, einheitliche eidgenössische Kodifika- tion des Konsumkreditwesens erreichen. Insbesondere gilt es auch, die Frage des Zinses und der Höchstzinsvorschriften anzugehen. Warum halten wir eine solche Vorschrift für zweck- mässig, ja notwendig? Aus rechtlichen, aber auch aus wirt- schaftlichen Gründen.
Bereits im Ständeratsplenum stand eine ähnliche Vorschrift zur Diskussion. Es wurde aber dort kein Durchbruch erzielt. Herr Bundesrat Koller hat gemäss Protokoll der «NZZ>> damals ausdrücklich erklärt, dass wir diese Frage im Zweitrat noch einmal vertieft angehen sollten. Genau ein Tag nach der Beratung dieser Gesetzesvorlage im Ständerat, am 19. März 1993 - also brandneu -, hat das Bundesgericht eine staats- rechtliche Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Be- schluss das Kantons Zürich zur Senkung der zulässigen Höchstzinsen im Kreditwesen abgewiesen.
Ich betone: Es geht hier nicht um die Höhe der Zinssätze, son- dern einzig und allein um die Frage, ob die Kantone überhaupt solche Zinssätze erlassen dürfen. Es geht also um die Frage, ob wir in unserem Land weiterhin von Kanton zu Kanton höchst unterschiedliche Höchstzinsvorschriften haben und damit wei- terhin einen föderalistischen Zinssalat dulden wollen.
Das Bundesgericht hat, gestützt auf den zurzeit geltenden Vor- behalt in Artikel 73 Absatz 2 OR, die Zuständigkeit der Kan- tone in diesem Bereich bejaht, insbesondere deshalb, weil keine abschliessende bundesrechtliche Ordnung bestehe. Nun schaffen wir aber ein neues Konsumkreditgesetz. Daher sollte auch diese Regelung abschliessend der Kompetenz des Bundes zugewiesen werden. Dies ist deshalb erforderlich, weil namentlich der Konsument die notwendige Transparenz und Rechtssicherheit haben sollte. Wir wollen auch keine Kre- ditoasen mit verschiedenen, kantonal diktierten Höchstzins- sätzen fördern.
Ich ersuche Sie daher, dem Antrag Oehler zuzustimmen.
Baumberger: Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, den An- trag Oehler zu unterstützen, zumindest die Idee, die dahinter- steht, während die formelle Seite und die gesetzestechnische Einordnung des Antrages wahrscheinlich noch der näheren Abklärung bedürfen.
Warum soll der Bund eine abschliessende Gesetzgebungs- kompetenz auf dem Gebiete der Konsumkredite erhalten? Aus unserer Sicht sind es im wesentlichen zwei Gründe, die dafür sprechen:
Wir befinden uns im Rahmen der Swisslex-Vorlagen, und diese haben den Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft zu steigern, indem auch ein einheitlicher Binnen- markt geschaffen wird. In der Eintretensdebatte zum Geschäft Swisslex wurde mehrfach und zu Recht festgehalten, dass einstweilen noch wenig Fleisch am Knochen ist. Das vom Bun- desrat in Aussicht gestellte nächste Paket wird da ganz andere Vorgaben bringen müssen, wenn wir Chancen haben wollen, unsere Aufgaben zu lösen. Ein erster wichtiger Schritt in die- sem Zusammenhang ist indessen der Schritt zum einheitli- chen Binnenmarkt. Wir müssen also auch kantonale Sonder- züglein für das Produkt «Konsumkredit» anhalten.
Ein vielleicht wichtigerer Grund: Das Konsumkreditgesetz besitzt, zumindest aus der Sicht der CVP-Fraktion, primär auch eine sozialpolitische Zielsetzung. Gerade diese sozialpo- litische Zielsetzung verfehlen wir meines Erachtens, wenn die Kantone mit staatlichen Eingriffen auf diesem Gebiet gewis- sermassen Wettbewerb betreiben wollen. Wenn wir unter- schiedliche kantonale Regelungen haben, wird ein «Konsum- kredittourismus» einsetzen, der sozialpolitisch fragwürdige und die Ueberschuldung fördernde Kreditnachfragen nicht eindämmt, sondern eben fördert. Dies kann gerade auch dann gelten, wenn man, wie jüngst im Kanton Zürich geschehen, die Zinslimite im Alleingang tiefer setzt als in den angrenzen- den Kantonen. Gerade Derartiges bewirkt diesen zu verpö- nenden «Kredittourismus». Damit dieser Fall nicht eintritt, muss namentlich auch das Recht, Höchstzinssätze festzuset- zen, dem Bund zukommen.
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Gemäss Artikel 73 Absatz 2 OR bleibt es dem öffentlichen Recht vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen. Das Bundesgericht hat - es wurde bereits erwähnt - im Falle des Kantons Zürich die entspre- chende kantonale Kompetenz bestätigt, in Verbindung auch mit dem Vorbehalt des kantonalen öffentlichen Rechts von Ar- tikel 6 ZGB.
Ich habe Ihnen eingangs dargelegt, dass mir die formelle Seite des Vorschlages Oehler juristisch gesehen noch Bauchweh bereitet, dass die CVP-Fraktion jedoch der darin enthaltenen Idee zustimmt. Ich frage mich namentlich, ob richtigerweise nicht Artikel 73 OR revidiert werden müsste. Da wir mit der Zu- stimmung zum Antrag Oehler eine Differenz zum Ständerat schaffen, wird sich meines Erachtens Gelegenheit aber bie- ten, diese Frage noch zu klären.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag zuzustimmen.
Herczog: Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, den Antrag Oehler abzulehnen.
Wir machen hier plötzlich eine neue Art Swisslex, die nicht dem entspricht, was wir in der ganzen Spielanlage und in der politischen Debatte vorbereitet haben.
Ich bitte Sie aus zwei Gründen, diesen Antrag abzulehnen:
Er will eine absolut ungenügende Regelung auf Bundes- ebene festschreiben; das ist die eigentliche politische Aus- sage
Er richtet sich klar gegen die Kantone und gegen das beste- hende kantonale Konkordat, und zwar insbesondere gegen jene Kantone, die in einem demokratischen Ausmehrungspro- zess bereits wesentlich bessere Regelungen erarbeitet haben, als dieser Bundesgesetzentwurf sie hier vorsieht.
Der vorliegende Bundesgesetzentwurf ist im Geiste von Euro- lex: Es wird nichts hineingepackt, was ausserhalb des Mini- mums steht, ausserhalb jener Situation, die wir heute in unse- ren schweizerischen Verhältnissen kennen. Das will nun Herr Oehler abschliessend zentralistisch regeln. Das wäre dann richtig, wenn wir auf Bundesebene nicht eine absolut mini- male Regelung hätten, sondern zumindest eine optimale. Ich rede gar nicht von einer maximalen Vorschrift, aber zumindest von einer optimalen.
In dieser politischen und rechtlichen Situation richtet sich also dieser Antrag Oehler gegen jene Kantone, in denen einge- hende demokratische Meinungsbildungen durchgeführt wur- den. Es ist stossend, jetzt so husch, husch bei der Behandlung von Swisslex einer derartigen politischen Minimallösung zuzu- stimmen und die Lösungen jener Kantone zu übergehen.
Es existieren heute Gesetzgebungen über den Konsumkredit: Im Kanton Zürich ist sie seit Dezember 1991 in Kraft. Im Kanton Bern wird sie auf Juli dieses Jahres in Kraft gesetzt. Im Kanton Neuenburg ist sie bereits in Kraft. Im Kanton Basel-Stadt liegt sie zur Beratung vor dem Parlament, und in verschiedenen Kantonen, unter anderem im Kanton Glarus, ist dieses Gesetz in Vorbereitung. Alle kantonalen Rechtsgrundlagen gehen na- turgemäss entscheidend weiter als diese Swisslex-Vorlage. Das ist natürlich auch für unsere politische Praxis von wesentli- cher Bedeutung und von wesentlicher Relevanz Ich erwähne vier Punkte:
Festsetzung von maximalen Zinssätzen, etwa in Zürich, in Bern und im Basler Entwurf.
Verbot der Kreditgewährung, wenn sie zu Ueberschuldung führt.
Bewilligungspflicht für die Kreditgeber; das ist übrigens in allen Kantonen geregelt.
Beschränkung der Vermittlergebühr.
Es ist also so, dass all diese Punkte in diesem Bundesgesetz, weil es eben Bestandteil einer Euro- oder Swisslex ist, jetzt nicht geregelt sind. Die Kantone nahmen sich heraus, das poli- tisch im Sinne der Konsumentinnen und Konsumenten zu re- geln. Wenn wir heute dem Antrag Oehler zustimmen, fallen alle diese Dinge weg. Was zudem wegfällt, ist das interkanto- nale Konkordat, das seit Mai 1958 in Kraft ist und von neun Kantonen in die Praxis umgesetzt wird.
Eine Annahme des Antrages Oehler bewirkt:
den Entzug der kantonalen Gesetzgebungsbefugnisse im Bereiche des Konsumkreditwesens;
auf alle Fälle den Wegfall des kantonalen Konkordats und jener gesetzlichen politischen Regelungen, die wir bereits kennen;
ein Festschreiben von minimalen und politisch absolut un- genügenden Vorschriften.
Ich möchte Sie daran erinnern, dass kürzlich CVP-Regie- rungsräte vom Bund verlangten, dass sie mehr Einflussmög- lichkeiten auf die Bundesgesetzgebung bekämen. Ich bitte Sie, jetzt nicht von seiten der CVP dieses Anliegen gewisser- massen selber zu bekämpfen. Ein ähnlicher Antrag, also ein Antrag auf Entzug der kantonalen Gesetzgebungsbefugnis, wurde im Ständerat bereits gestellt und wurde dort deutlich abgelehnt.
Ich bitte Sie, dasselbe zu tun und den Antrag Oehler abzu- lehnen.
Präsident: Die Fraktionen der Auto-Partei sowie der Schwei- zer Demokraten und der Lega dei Ticinesi lassen mitteilen, dass sie den Antrag Oehler unterstützen. Die grüne Fraktion lässt mitteilen, dass sie den Antrag Oehler ablehnt.
M. Couchepin, rapporteur: Il faut tout d'abord remettre en perspective le travail que nous faisons. Nous adoptons ici, dans Swisslex, le texte que nous avions adopté l'an passé dans le cadre d'Eurolex. Tout à l'heure, vous avez fait la dé- monstration que vous ne vouliez pas aller au-delà, en refusant l'augmentation du montant maximum pour lequel les contrats sont soumis à cette loi. Dans cette perspective, il faut déjà dire non à la proposition Oehler, pour respecter la logique et la co- hérence avec la première décision prise tout à l'heure. Cela n'empêche pas que, dans le futur, ce problème devra être ré- glé explicitement, et cela pourra être fait lorsqu'à la suite de la motion Affolter No 89.501 du 14 juin 1989 le Conseil fédéral nous présentera une modification plus complète de la loi sur le crédit à la consommation.
Mais il y a plus. Si l'on écoute ce qui s'est dit il y a quelques ins- tants à la tribune, on constate qu'il y a des différences impor- tantes dans l'argumentation entre les différents orateurs. Si j'ai bien compris M. Oehler, il voudrait réserver la possibilité pour les cantons de fixer le taux d'intérêts maximum, ce qui est pos- sible en vertu de l'article 73 du Code des obligations. Quel- ques minutes plus tard, M. Dettling a dit que, expressément, c'est ce qu'il voulait éviter et ainsi empêcher le «tourisme des intérêts». Donc voter la proposition Oehler, ce n'est pas appor- ter la clarté, c'est créer une difficulté quant à la volonté du législateur, puisque l'auteur de la proposition maintient la pos- sibilité pour les cantons de légiférer sur le point le plus impor- tant, qui est le taux d'intérêts, alors que le représentant du groupe le plus important de cette assemblée défend, quant à lui, une autre thèse, mais ce groupe n'est pas l'auteur de la proposition.
Finalement, si l'on devait accepter la proposition Oehler, il fau- drait aller plus loin et fixer aujourd'hui dans la loi le taux maxi- mum d'intérêts, dans la mesure où l'interprétation Dettling est valable, ou au moins donner à une autorité, le Conseil fédéral, la compétence de le fixer. Si l'on suivait la proposition Oehler interprétée par M. Dettling, soit supprimer toute compétence aux cantons sans compléter la loi, cela reviendrait à jouer, à mon sens, un mauvais jeu, et à aboutir à un résultat que M. Oehler, en réalité, ne veut pas. Car sur le fond, il faut bien reconnaître qu'il y a quelque chose de troublant. M. Oehler l'a dit: au moment où on veut faire une loi eurocompatible, il n'est pas très logique que cette loi puisse être complétée sur des points importants par une multitude de lois cantonales qui se- raient différentes.
Ce n'est pas aujourd'hui qu'on peut régler ce problème. Il fau- dra le faire dans le cadre des propositions du Conseil fédéral qui viendront ultérieurement. Je le répète, accepter la proposi- tion Oehler, avec les interprétations divergentes existant entre les partisans de cette disposition, reviendrait à ajouter de la confusion et, à la limite, ne serait pas, du point de vue intellec- tuel s'entend, honnête, car si on l'acceptait, on devrait en même temps proposer un complément, c'est-à-dire une com- pétence au Conseil fédéral ou la fixation dans la loi, au-
Swisslex. Konsumkreditgesetz
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jourd'hui, des limites maximums qu'on ne veut plus laisser fixer par les cantons. Nous vous invitons à voter clairement contre la proposition Oehler.
Frau Danuser, Berichterstatterin: Wir sollten nicht im Schnell- schussverfahren legiferieren, besonders nicht leichtfertig in Richtung Zentralismus.
Herr Oehler hat sich gestern für die Regionen stark gemacht. Herr Oehler, sind in unterschiedlichen Regionen die Konsum- bedürfnisse nicht auch unterschiedlich? Ich habe gemeint, die CVP messe dem Subsidiaritätsprinzip einige Bedeutung bei. Was in den Gemeinden, in den Kantonen und über diese hin- aus in den Regionen geregelt werden kann, soll wenn möglich auch dort geregelt werden; wobei selbstverständlich das ein- heitliche Strafrecht eine grosse Errungenschaft ist.
In der Kommission traten wir - wie gesagt - auf diese Frage nicht ein. Aber wir wurden von seiten der Verwaltung infor- miert.
Das vorliegende Konsumkreditgesetz stützt sich auf zwei verfassungsrechtliche Grundlagen: zum einen auf Ar- tikel 31sexies und zum anderen auf Artikel 64 der Bundesver- fassung. Nach Artikel 64 ist der Bundesgesetzgeber berufen, Zivilrecht zu erlassen; das ist dann nicht mehr Gegenstand kantonaler Vorschriften, es sei denn, der Bund nenne selber Vorbehalte zugunsten kantonalen Rechts.
Anders verhält es sich in bezug auf öffentlich-rechtliche Be- stimmungen nach Artikel 31sexies der Bundesverfassung bzw. in bezug auf die kantonale Zuständigkeit auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes. Hier kann der Bundesgesetzge- ber vorschreiben, dass seine Regelung abschliessend ist, so dass die Kantone keine Bestimmungen mehr erlassen kön- nen. Die kantonalen Zuständigkeiten, gestützt auf andere Be- stimmungen der Verfassung, können damit aber nicht ausge- schlossen werden.
Im Obligationenrecht behält Artikel 73 Absatz 2 - davon hat auch Herr Baumberger gesprochen - dem öffentlichen Recht ausdrücklich vor, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zins- wesen aufzustellen. Würden Sie hier eine Bestimmung er- lassen, wonach die Kantone keine Zinsfragen mehr regeln dürfen, dann würde sich die Frage nach dem Verhältnis zwi- schen der OR-Regelung und der Regelung des Spezialgeset- zes stellen.
Aber zu diesen Auslegungsschwierigkeiten ergäben sich zu- sätzliche Fragestellungen, die schliesslich nur vom Bundes- gericht entschieden werden könnten, nämlich z. B. die Frage, ob der Bundesgesetzgeber die kantonalen Zuständigkeiten ausschliessen könne, selbst wenn er diese konkrete Frage nicht selber geregelt hat. Artikel 31sexies BV gibt dem Bund nicht nur ein Recht, sondern auch die Verpflichtung zur Rege- lung, was unweigerlich die Frage aufwerfen würde, ob der Bund, der selber keine Hochzinsvorschriften geschaffen hat, dennoch die juristische Möglichkeit hat, den Kantonen dies zu verbieten.
Ich hoffe, Sie mit dieser Lektüre nicht gelangweilt zu haben. Ich bitte Sie, namens der Kommission für Wirtschaft und Abga- ben, den Antrag Oehler abzulehnen. Herr Oehler, Sie bekämp- fen damit nicht den «Schuldentourismus»; Sie bekämpfen die Rechtssicherheit!
Bundesrat Koller: Zum Antrag Oehler folgendes: An sich ist das Anliegen sicher gerechtfertigt. Wir wollen mit dieser Swiss- lex-Vorlage eine einheitliche Regelung auf europäischem Standard schaffen, damit auch den Regelungsabbau voran- treiben und auch auf diesem Gebiet europaweit einen einheitli- chen Binnenmarkt festlegen. Deshalb ist es natürlich nicht sehr logisch, wenn wir ausgerechnet in der Schweiz das Ge- genteil praktizieren und auf dem Gebiet der Konsumkredite neben dieser einheitlichen, auf europäischem Standard ste- henden Lösung theoretisch nach wie vor 26 kantonale Lösun- gen zulassen.
Auf der anderen Seite muss ich Ihnen aber sagen, dass der Antrag Oehler eine ganze Menge schwieriger Rechtsfragen aufwirft, auf die ich jetzt im einzelnen eingehen möchte.
Zunächst einmal die Frage der Zivilrechtskompetenz: Nach
Artikel 64 der Bundesverfassung, auf den sich ja dieses Kon- sumkreditgesetz - und daneben natürlich auch auf den Kon- sumentenschutzartikel - ausdrücklich stützt, hat der Bund eine umfassende zivilrechtliche Rechtsetzungskompetenz, und zwar mit derogatorischer Wirkung. Das bedeutet, dass die Kantone nur so lange und so weit zivilrechtliche - ich betone: zivilrechtliche - Bestimmungen erlassen dürfen, als der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht Gebrauch ge- macht hat. Ich verweise auf den Bundesgerichtsentscheid 108 lb 397.
Das bedeutet also, dass mit dem Inkrafttreten dieses neuen Bundesgesetzes über den Konsumkredit automatisch kanto- nale zivilrechtliche Bestimmungen aus Abschied und Traktan- den fallen. Diese derogatorische Wirkung in bezug auf das Zi- vilrecht ergibt sich aus der Verfassung und müsste nicht aus- drücklich festgehalten werden.
Viel heikler ist die andere Frage, inwieweit der Antrag Oehler auch Rechtsetzungskompetenzen der Kantone im öffentlich- rechtlichen Bereich derogieren will. Wenn ich die Begründung seines Antrages richtig verstanden habe, möchte er das auch tun, nämlich sagen, dass wir mit diesem Bundesgesetz über den Konsumkredit ein für allemal zivilrechtlich und öffentlich- rechtlich eine abschliessende Regelung aufstellen. Auch das kann der Bundesgesetzgeber tun, allerdings nur dann, wenn er eine ausreichende Lösung auch im Sinne des Konsumen- tenschutzartikels getroffen hat.
Geht man aber davon aus, dass das der eigentliche Gehalt des Antrages Oehler ist, stellt sich die sehr wichtige Frage: wie sich Artikel 20 (neu) - er müsste übrigens systematisch an- derswo eingeordnet werden - zu Artikel 73 Absatz 2 OR ver- hält, welcher lautet: «Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbe- halten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen auf- zustellen.» Sie wissen, dass in Ausnutzung von Artikel 73 Ab- satz 2 die meisten Kantone sogenannte Höchstzinsvorschrif- ten für Konsumkredite erlassen haben. Einige Kantone haben das im Rahmen des interkantonalen Konkordates über Mass- nahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen getan; andere Kantone haben das in eigenen Gesetzen ge- macht.
Herr Oehler hat zwar gesagt, dass er Artikel 73 Absatz 2 OR nicht derogieren möchte. Aber wenn Sie das wollen, Herr Oeh- ler, dann muss das hier ausdrücklich gesagt werden. Nach den allgemeinen Interpretationsgrundsätzen unseres Rechts könnte man sonst nämlich verleitet sein, dieses Konsumkre- ditgesetz als Lex posterior und als Lex specialis zu Artikel 73 Absatz 2 OR aufzufassen, was also diesen Artikel derogieren würde. Das kann nicht der politische Wille sein.
Diese Unklarheit muss vor allem deswegen aus der Welt ge- räumt werden, weil Herr Dettling soeben gesagt hat, wenn wir den Antrag Oehler unterstützten, wollten wir, dass auch keine Höchstzinsvorschriften im Konsumkreditbereich mehr mög- lich seien. Das wäre katastrophal. Das wäre ein eindeutiger Rückschritt gegenüber dem heutigen Stand auf diesem Ge- biet, und das kann deshalb für den Bundesrat in keiner Weise akzeptierbar sein.
Um der Rechtssicherheit willen möchte ich Herrn Oehler drin- gend bitten, wenn er an seinem Antrag festhält, dass er aus- drücklich aufnimmt: «Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 2 des Obligationenrechts.» Wenn das nicht ausdrücklich in die- sem Artikel aufgenommen wird, spricht sehr viel dafür, dass man diese Höchstzinsvorschriften mit dem Antrag Oehler de- rogieren will. Das wäre für den Bundesrat nie akzeptierbar.
Oehler: Ich danke Herrn Bundesrat Koller für seine Ausführun- gen und möchte festhalten, was ich in meiner Begründung dargelegt habe: Artikel 73 Absatz 2 OR, der die Befugnis zum Erlass öffentlich-rechtlicher Höchstzinsvorschriften vorbehält, bleibt selbstverständlich gültig und würde von dieser Ergän- zung nicht tangiert. Das heisst für mich heute und in diesem Zusammenhang, dass wir die Ergänzung, die uns Herr Bun- desrat Koller vorschlägt, heute aus technischen Gründen - weil Sie einen schriftlichen Antrag vor sich haben müssen - nicht mehr machen können. Aber mit der Differenz, die wir jetzt schaffen, ist Gelegenheit gegeben, dass der Ständerat das im Differenzbereinigungsverfahren einführt.
15-N
N 28 avril 1993
792
Initiative du canton Lucerne
Ich glaube, Herr Bundesrat Koller, mit diesem Antrag kann der Bundesrat nicht nur leben, sondern es werden just jene Ziele verfolgt, die Sie auch erreichen möchten. Ich bitte Sie, meinen Antrag in diesem Sinne zu verstehen.
M. Couchepin, rapporteur: Je crois que ce qu'a dit M. Oehler est assez clair et, personnellement, je ne vois pas d'objection à ce qu'il y ait une divergence, parce que la pire des solutions serait d'accepter la proposition Oehler sans le complément qui a été apporté et avec la différence d'interprétation qu'il y a entre ce qu'a dit M. Dettling et ce qu'a dit M. Oehler. Cela, ce serait la pire des solutions.
Alors, si l'on crée une différence, il faut clarifier ce point et, le cas échéant, accepter la proposition Oehler en la complétant par des dispositions déjà dans la loi sur les taux d'intérêts maximums. Il y aurait alors une certaine logique. Au fond, on ferait déjà maintenant dans le cadre de Swisslex une partie du travail qui devrait être fait dans le cadre de la proposition défini- tive du Conseil fédéral qui viendra plus tard; ça aurait une cer- taine logique. Ce qu'il ne faut en tout cas pas faire, c'est croire qu'en acceptant la proposition Oehler le Conseil des Etats pourrait se rallier sans autre et sans devoir réexaminer les pro- blèmes.
Dans cet esprit, je serai aussi, à titre personnel, d'accord de voter la proposition Oehler, parce qu'elle crée une divergence et oblige le Conseil des Etats à s'intéresser à la question.
Herczog: Es geht natürlich nicht an, dass hier Anträge im Hin- blick darauf gestellt werden, dass der Ständerat sie dann schon noch richtigstellen werde. Das geht überhaupt nicht! Wir haben ja gesehen, dass die Befürworter des Antrages Oehler gar nicht mal dasselbe meinen. Und in bezug auf das, was Herr Dettling gesagt hat, bin ich absolut mit Herrn Bun- desrat Koller einverstanden, dass das nicht geht. Wir können nicht so im Husch-Husch-Verfahren im Geiste der Eurolex eine minimale politische Regelung durchpauken und gute politi- sche Lösungen in den Kantonen torpedieren.
Ich bitte Sie, auf diesen Taschenspielertrick von Herrn Oehler nicht hereinzufallen.
Oehler: Es tut mir leid, dass ich nochmals antreten muss. Aber, damit die Sache klar ist - und da ich mich von einigen Kollegen überzeugen liess, dass ich diesen Zusatz hier und jetzt machen kann, obwohl er Ihnen nicht schriftlich vorliegt - und damit man darüber abstimmen kann, wie Herr Bundesrat Koller es dargelegt hat und wie ich es hier unterstrichen habe, mache ich diesen Zusatz mit dem, was ich vorhin gesagt habe. Ich glaube, dann ist die Sache auch für Herrn Herczog klar. Wir wollen keine Mogelpackung, sondern wir wollen eine klare Ausgangslage.
Präsidentin: Der modifizierte Antrag Oehler lautet folgender- massen: «Der Bund regelt die Konsumkreditverträge ab- schliessend. Artikel 73 Absatz 2 des Obligtionenrechts bleibt vorbehalten.»
Abstimmung - Vote Für den modifizierten Antrag Oehler Dagegen
91 Stimmen 65 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
83 Stimmen
13 Stimmen
92.301
Standesinitiative Luzern Schaffung eines Konsumkreditgesetzes Initiative du canton de Lucerne Création d'une loi sur le crédit à la consommation
Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Herr Theubet unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Initiative wurde am 3. Juli 1992 in der Form der allgemei- nen Anregung eingereicht. Sie verlangt, mit Ordnungs- und Schutzbestimmungen die Risiken des Konsumkredits auf ein Minimum zu beschränken und Missbräuche zu verhindern, insbesondere mit verbindlichen Regelungen wie der Herab- setzung des Höchstzinssatzes, der Festlegung der maximalen Laufzeit und einem Widerrufsrecht.
Die Kommission hat das Geschäft zuletzt an ihrer Sitzung vom 4. März 1993 beraten. Sie beantragte dem Ständerat einstim- mig, der Standesinitiative keine Folge zu geben, da das Be- gehren mit der Swisslex-Vorlage 93.110 «Bundesgesetz über den Konsumkredit» und der überwiesenen Motion Affolter 89.051 «Kleinkreditgeschäft Bundesgesetz» bereits erfüllt werde. Der Bundesrat wurde nicht um Bericht und Antrag er- sucht, weil Artikel 36 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Ständerates dies nur vorsieht, wenn die Kommission «Folge geben» beschliesst.
Der Vertreter des Bundesrates betonte in der Kleinen Kammer, keine der beiden obenerwähnten Vorlagen erfülle die Anlie- gen der Standesinitiative voll. Der Gesetzgebungsauftrag bleibe auch nach Verabschiedung der Swisslex-Konsumkre- ditvorlage bestehen, weshalb die Initiative überwiesen werden könne. Der Ständerat hat der Standesinitiative mit 16 zu 8 Stimmen Folge gegeben.
Am 5. April 1993 hat die WAK-NR das Geschäft behandelt. Sie beschloss, der Standesinitiative keine Folge zu geben, da das Begehren mit der Swisslex-Vorlage über ein Konsumkreditge- setz und der überwiesenen Motion Affolter bereits erfüllt sei.
M. Theubet présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
L'initiative a été déposée le 3 juillet 1992 sous la forme d'un projet conçu en termes généraux. Elle demande que les Chambres arrêtent des dispositions afin d'empêcher les abus et de limiter au maximum les risques liés au crédit à la consom- mation, et cela, au moyen d'une réglementation contraignante visant notamment à abaisser le taux d'intérêt maximal, à fixer la durée maximale du crédit et à instaurer un droit de révocation. 2. Délibérations de la Commission de l'économie et des rede- vances du Conseil des Etats
La commission du Conseil des Etats a examiné cet objet pour la dernière fois lors de sa séance du 4 mars 1993. Elle a pro- posé à l'unanimité à son conseil de ne pas donner suite à l'ini- tiative étant donné que ses objectifs ont déjà été atteints grâce au projet Swisslex 93.110 «Loi fédérale sur le crédit à la consommation» et à la motion Affolter 89.051 «Crédit à la consommation. Loi fédérale», motion qui a été transmise. Le
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Konsumkredit. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Crédit à la consommation. Loi fédérale
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.110
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.04.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
786-792
Page
Pagina
Ref. No
20 022 672
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