Swisslex. Voyages à forfait
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N 28 avril 1993
Al. 2 Majorité
Le Conseil fédéral est autorisé à ratifier sans réserve les conventions mentionnées aux lettres a et b, ainsi que la convention mentionnée à la lettre c avec une réserve à l'article 10 alinéa premier lettre a.
Minorité (Maeder, Béguelin, Fasel, Gardiol, Grossenbacher, Haering Binder, Robert, Steiger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
61 Stimmen 50 Stimmen
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
79 Stimmen
11 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
93.127
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Pauschalreisen. Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Voyages à forfait. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Maurer Nichteintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition Maurer Ne pas entrer en matière
Engler, Berichterstatter: Der Bundesrat legt dem Parlament erneut das Bundesgesetz über die Pauschalreisen, diesmal als Swisslex-Vorlage, vor. Die im Rahmen des Eurolex-Verfah-
rens vorgenommenen Aenderungen, die durch unseren Rat gestrichenen Bestimmungen, bleiben in dieser Vorlage ge- strichen.
Diese Vorlage will vor allem eine Rechtslücke in unserem Sy- stem schliessen, und sie will dies so tun, dass wir einer EG- Richtlinie nachleben. Bisher fehlte in unserer Rechtsordnung eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Konsumenten. Nach der herrschenden Lehre werden Pauschalreiseverträge weder vollständig als Werkverträge noch ausschliesslich als Aufträge qualifiziert. Sie sind Innominatkontrakte mit Elemen- ten des Werkvertragsrechtes und mit Elementen des Auftrags- rechtes. Dies führt zu gewissen Unsicherheiten. Das neue Bundesgesetz möchte nun diese Unsicherheiten beseitigen, und zwar durch folgende Mittel:
Die Informationen für die Konsumenten sollen verbessert werden.
Der Vertragsinhalt soll über einen Mindestinhalt verfügen müssen.
Es soll ein vermehrter Schutz bei Preiserhöhungen, bei Ver- tragsänderungen in wesentlichen Punkten, bei nicht gehöri- ger Erfüllung oder bei Zahlungsunfähigkeit aufgebaut werden. Die Kommission für Rechtsfragen hat einstimmig, inklusive der Mitglieder, die der SVP-Fraktion angehören, Eintreten be- schlossen.
Es liegt heute ein Nichteintretensantrag Maurer vor. Ich kann dazu nicht im Namen der Kommission Stellung nehmen, aber sinngemäss ist die Meinung der Kommission für Rechtsfra- gen, dass sie Ihnen beantragt, diesen Antrag abzulehnen und auf die Vorlage einzutreten.
M. Frey Claude, rapporteur: L'objet avait passé sans difficulté dans le cadre d'Eurolex. Il en est allé de même au sein de la commission dans le contexte de Swisslex. L'entrée en matière a été votée à l'unanimité et nous ne reviendrons pas sur le but de la loi, il vous est connu.
Nous voulons simplement faire une observation générale. Cet objet a suivi le rythme d'Eurolex, ce qui signifie qu'il n'y a pas eu de procédure de consultation. Nous en avons pris acte, mais nous voulons faire une demande expresse. Il ne faut pas que cette procédure accélérée se soit faite au détriment de la qualité des modalités d'application. En particulier, il s'agit d'éviter que les petites entreprises soient soumises à des exi- gences disproportionnées. Il ne faut pas que cette loi et son application ne provoquent des modifications structurelles dans ce secteur économique. Il ne faut donc pas que des dis- positions soient excessivement tracassières, chicanières.
Nous voulons faire deux remarques de détail, pour éviter d'y revenir lors de la discussion par articles. Aux articles premier et 2, une question a été posée en commission: les associa- tions économiques qui organisent des voyages destinés à leurs membres à l'occasion de congrès ou de foires, avec for- fait, comprenant par exemple le voyage, l'hébergement, la participation à la manifestation, sont-elles soumises à la loi? La réponse est non, s'il s'agit de cas occasionnels ou s'il y a parti- cipation de l'association aux frais.
Deuxième remarque de détail, à l'article 4: la commission ap- prouve à l'unanimité la version du Conseil des Etats. Je vous renvoie au dépliant: il s'agit donc à cet article 4 alinéa 3 lettre a de l'information obligatoire sur les conditions applicables en matière de passeports et de visas à l'intention des ressortis- sants de la Communauté européenne et des pays de l'AELE, et à l'alinéa 4 il s'agit de l'information, sur demande, pour les ressortissants d'autres Etats.
A l'unanimité moins 3 abstentions, la commission vous pro- pose d'adopter cette loi et, par conséquent, de rejeter la pro- position Maurer de ne pas entrer en matière.
Maurer: Im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion beantrage ich Ihnen, auf den Gesetzentwurf nicht einzutreten. Als Parlament müssen wir uns bei der Schaffung eines neuen Gesetzes immer die grundsätzliche Frage stellen, ob dieses Gesetz notwendig und ob es ordnungspolitisch sinnvoll ist. Eine konsequente Ordnungspolitik bedeutet, dass sich der Staat auf die Gestaltung einer Rahmenordnung beschränkt und punktuelle Eingriffe in den Wirtschaftsablauf unterlässt.
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Swisslex. Pauschalreisen
Diesem Grundsatz widerspricht der vorliegende Gesetzent- wurf. Dieses neue Gesetz könnten wir weiss Gott auch nicht unter dem Titel «Revitalisierung der Wirtschaft» oder gar als «Deregulierung» verkaufen. Wir würden - im Gegenteil - ein Gesetz in einem funktionierenden Markt schaffen. Wir regelten damit sehr vieles auf Gesetzesstufe, das sich in der Praxis ein- gespielt hat und längst zum Normalfall geworden ist.
Die detaillierte Art der Gesetzgebung erinnert auch eher an Verordnung. Wir sollten uns hüten, im Rahmen dieser Sonder- session, die die Stärkung der Wirtschaft zum Ziele hat, im Schnellzugstempo neue Gesetze zu schaffen, die ebenso viele Fragen aufwerfen wie lösen. Die Arbeit des Parlamentes wird damit unglaubwürdig. Wir stehen in keiner Art und Weise unter Druck, hier und heute ein neues Gesetz zu schaffen. Dieses Gesetz ist aus unserer Sicht ordnungspolitisch nicht sinnvoll und auch nicht notwendig. Ich beantrage Ihnen daher Nichteintreten.
Präsident: Die LdU/EVP-Fraktion sowie die FDP-Fraktion las- sen mitteilen, dass sie für Eintreten sind.
Bundesrat Koller: Ich beantrage Ihnen, den Nichteintretens- antrag ganz klar abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:
Natürlich verfolgen wir auch mit diesem Bundesgesetz über Pauschalreisen in erster Linie den Schutz der Reisenden, aber in einem durchaus liberalen Sinn, indem dieses Gesetz vor al- lem Informationspflichten enthält, damit derjenige, der eine Pauschalreise antritt, über den genauen Inhalt, über die Ver- tragsbedingungen von vornherein orientiert ist und damit zwi- schen unterschiedlichen Offerten richtig auswählen kann. Es ist also kein interventionistischer Ansatz, sondern der Ansatz des Gesetzes ist es, mehr Transparenz und bessere Informa- tion der Konsumenten zu erreichen.
Aber gerade am Beispiel dieses Gesetzes sehen Sie erneut, dass sich die Swisslex-Vorlagen nicht im Konsumentenschutz erschöpfen: Dieses Gesetz ist durchaus auch im Interesse der schweizerischen Reiseveranstalter, denen es in doppelter Hin- sicht Vorteile bringt.
Ihre Angebote werden auch im Ausland besser verkäuflich, weil die Ausländer wissen, falls sie bei einem schweizerischen Reiseunternehmen eine Pauschalreise buchen, gelten die ge- nau gleichen Regeln wie im EG- und EWR-Raum.
Es fällt jedes Interesse der Schweizer dahin, ihre Reise bei einer ausländischen Firma zu organisieren, weil diese keine besseren Bedingungen mehr bietet als die schweizerischen Firmen.
Sie sehen also erneut, ganz ähnlich wie beim Produktehaft- pflichtgesetz, dass sich der Zweck des Gesetzes keineswegs so einseitig zugunsten der Konsumenten auswirkt, sondern dass dieses Gesetz auch den schweizerischen Reiseveran- staltern Vorteile bringt. Es kommt denn auch nicht von unge- fähr, dass nach einer Besprechung, die wir mit dem Verband geführt haben, auch die Reiseveranstalter den Vorteil einer einheitlichen europäischen Regelung eingesehen haben. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb ich Sie dringend bitten möchte, auf diese Vorlage einzutreten und den Antrag Maurer abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Maurer
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Engler, Berichterstatter: Ich muss hier zuhanden des Amtli- chen Bulletins eine Erklärung abgeben. Wir haben uns ge- fragt, was bei Artikel 2 Absatz 1 unter dem Wort «gelegentlich» zu verstehen sei. Es ist nämlich jener ein Veranstalter, der nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert. Wir haben uns die Frage gestellt: Soll ein Verband, der seinen Mitgliedern Reisen offeriert - beispielsweise zu Messen -, ebenfalls unter diesen Begriff fallen, weil er regelmässig - zum Beispiel jähr- lich - Reisen veranstaltet?
Unsere Kommission hat sich überlegt, ob wir das Wort «gele- gentlich» durch das Wort «professionell» ersetzen sollten. Wir haben gesagt: Nein, wir wollen das nicht, weil eben auch rela- tiv unprofessionell Handelnde, die das aber regelmässig tun und den Abnehmerkreis offenhalten, darunter fallen sollen. Aber wir sind doch der Meinung, dass grundsätzlich die pro- fessionellen Veranstalter, die sich an einen unbeschränkten Kreis von Abnehmern wenden, darunter fallen sollen, nicht aber jene, die Reisen an Mitglieder anbieten, an einen be- schränkten Kreis, zum Beispiel Schulen, Vereine, Verbände, die das zwar jährlich oder in gewissen Abständen tun, aber nicht professionell und vor allem nicht für einen offenen Inter- essentenkreis.
Ich möchte an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass der Ständerat bei Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a eine Aenderung eingefügt hat, indem er den Kreis der zu informierenden Kon- sumenten auf die Staatsangehörigen von EG- und Efta-Staa- ten einschränkte und damit den Anwendungsbereich etwas reduzierte.
Im übrigen möchte ich bereits jetzt darauf hinweisen, dass Ih- nen die Kommission mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen empfiehlt, den Gesetzentwurf anzunehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 3-20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 70 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Pauschalreisen Bundesgesetz Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Voyages à forfait. Loi fédérale
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.127
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.04.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
784-785
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Pagina
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20 022 671
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