Swisslex. Eisenbahngesetz
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Eisenbahngesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Wanner, Berichterstatter: Die Aenderung des Eisenbahnge- setzes wurde durch unsere Kommission vorberaten. Es liegt zu Artikel 13 ein Minderheitsantrag Stalder vor. Er lag der Kom- mission zur Diskussion vor, wurde diskutiert und abgelehnt. Wir bitten Sie, die Vorlage des Bundesrates integral zu über- nehmen, keine Abänderungen vorzusehen und in diesem Sinne den Minderheitsantrag Stalder abzulehnen.
M. Béguelin, rapporteur: La modification de la loi fédérale sur les chemins de fer résulte de la reprise intégrale de l'adapta- tion que nous avions déjà adoptée le 6 octobre 1992 dans le cadre d'Eurolex. M. Stalder a déposé une proposition de mi- norité, qu'il développera tout à l'heure, à propos de la discrimi- nation selon la nationalité. Cette discrimination, qui est prévue à l'article 13, est une survivance du XIXe siècle.
La majorité de la commission a rejeté cette proposition par 10 voix contre 4 et elle vous invite à accepter la modification de la loi fédérale sur les chemins de fer telle que présentée.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Stalder, Binder, Etique, Schmied Walter) Unverändert
Art. 13 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Stalder, Binder, Etique, Schmied Walter) Inchangé
Stalder, Sprecher der Minderheit: Es ist alles andere als klar, warum gerade dieses Geschäft in das Swisslex-Paket aufge- nommen wurde. Die heutige Arbeitsmarktlage und der Ent- scheid des Schweizer Souveräns vom 6. Dezember 1992 ver- mögen dies niemals zu rechtfertigen.
Die schweizerischen Eisenbahnen stehen vor grossen Perso- nalproblemen - nicht wegen Personalmangel, nein, wegen Personalabbau. Entlassungen sollen zwar keine vorgenom- men werden; trotzdem wird es Härtefälle geben. Jeder Härte- fall trifft einen Menschen, vielleicht sogar einen Familienvater, der seinen angestammten Arbeitsplatz verliert, der ihm bisher Lebensinhalt war. Kaum jemand identifiziert sich so stark mit seinem Betrieb und seiner Dienstaufgabe wie der Eisenbah- ner. Dies wage ich als einer, der 35 Dienstjahre bei den SBB absolviert hat, zu behaupten.
Bahnpersonal soll in der Regel im Lehrbetrieb weiterbeschäf- tigt werden; das ist gut so. Leider kam es vor, dass ausgebilde- ten Beamtinnen und Beamten nach Beendigung der Ausbil- dung gekündigt wurde. Der Arbeitsplatzverlust generell, also neuerdings auch bei den Bahnunternehmungen, hat ein wirk- lich gravierendes Ausmass angenommen. Allein die SBB bauen 2000 Stellen ab - Stellen, die unseren jungen Leuten, die doch ins Erwerbsleben einzutreten wünschen, fehlen. Der Anteil der jungen Leute, die keine Arbeit finden, ist sowieso un- verhältnismässig hoch. Ist sich der Bundesrat der Gefahren wirklich voll bewusst, welche den jungen Schweizerinnen und Schweizern lauern, die keine Stelle finden? Die Drogenszene lässt grüssen!
Bei dieser Arbeitsmarktlage lässt sich die Aufhebung von Arti- kel 13 des Eisenbahngesetzes nicht rechtfertigen. Besonders deshalb nicht, weil dadurch die vom Bundesrat immer wieder- holten Versprechen einer Stabilisierung und eines späteren Abbaus des Ausländerbestandes überhaupt nicht mehr ein- gehalten werden können. Oder passt etwa auch diese Mass- nahme ins Klischee einer neuen Ausländerpolitik der schran- kenlosen Einwanderung?
Wie der Bundesrat, wie besonders die Gewerkschaftsvertreter all diese Neuerungen vor den arbeitslosen Schweizerinnen und Schweizern zu vertreten gedenken, ist mir ein Rätsel. Ei- nes ist sicher: Von den Eisenbahnern kann für die Aufhebung dieses Artikels kein Verständnis erwartet werden. Die Bahnen haben mit Artikel 13 bis heute ganz gut leben können. Trotz dieses Artikels wurden Hunderte von Ausländern ins Beam- tenrecht aufgenommen. Wenn Not am Mann war, also wenn in bestimmten Betriebszweigen Personalmangel herrschte, wurde, über Ausnahmebewilligungen des Bundes, der zu we- nig hohe Personalbestand mit Ausländern ergänzt Warum dies nicht auch in Zukunft so geregelt werden kann, ist wirklich nicht einzusehen.
Ich möchte noch die Frage aufwerfen: Welche Staaten werden für die Schweizerinnen und Schweizer auf ihrem Arbeitsmarkt Gegenrecht halten? Eine Erwartungshaltung ist hier fehl am Platz
Eine Minderheit der Kommission für Verkehr und Fernmelde- wesen und die Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi lehnen die Aufhebung von Artikel 13 ab. Ich möchte Sie bitten, dasselbe zu tun. Wir sind es unserem Heer von 151 000 Arbeitslosen schuldig, dass wir auf die komplette Oeffnung auch dieses Arbeitsmarktes für ausländische Ar- beitskräfte verzichten.
Mit wirklich nötiger Gesetzesanpassung im Rahmen von Swisslex hat diese Vorlage nichts zu tun.
Binder: Wir haben gestern und vorgestern immer wieder fest- gehalten, dass nur Gesetze zu ändern seien, die prioritär zur Stärkung der Schweizer Wirtschaft nötig sind. Das Eisenbahn- gesetz mit dieser Aenderung gehört nach meiner Meinung nicht dazu. Diese Meinung ist zudem identisch mit der Mei- nung der SVP-Fraktion.
Swisslex. Loi fédérale sur la navigation aérienne
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N 28 avril 1993
Ich erachte den Text des geltenden Rechtes keineswegs als diskriminierend. In Artikel 13 Absatz 2 heisst es gleich zu Be- ginn: «in der Regel»; mit dieser Formulierung ist und war es den SBB möglich, ausländische Arbeitskräfte einzustellen. Auf Seite 32ff. der Botschaft 93.100 werden unter Ziffer 144.2 grundsätzliche Bemerkungen aus völkerrechtlicher Sicht zum Reziprozitätsvorbehalt - also zur Gegenrechtsklausel - ge- macht. Es wird dann ausgeführt, dass es zwei Möglichkeiten gebe: die eine, in der die Gegenrechtsklausel nicht verankert ist, und die andere, wo die Gegenrechtsklausel spielt, wie z. B. im Luftfahrtgesetz oder im Zollgesetz, dessen Aenderung wir soeben verabschiedet haben.
Zur ersten Möglichkeit heisst es ganz klar: «Die vorgesehenen Verbesserungen des Marktzugangs erfolgen in diesem Fall 'erga omnes', d. h. gegenüber allen Ländern in gleichem Um- fang, unabhängig davon, ob diese Länder Gegenrecht gewäh- ren oder nicht.» Im letzten Satz des Absates zu dieser ersten Möglichkeit wird dann gesagt: «Diese Möglichkeit haben wir z. B. bei den Aenderungen des Strassenverkehrsgesetzes und des Eisenbahngesetzes gewählt. »
In der Botschaft 93.100 wird im Zusammenhang mit der Aen- derung des Eisenbahngesetzes nichts darüber ausgesagt, warum man hier diese Möglichkeit und nicht die Möglichkeit des Gegenrechtes gewählt hat.
Weil wir der Meinung sind, dass dieses Gesetz nicht diskrimi- nierend ist und demzufolge nicht abgeändert werden muss, empfehlen Ihnen die Minderheit der Kommission und auch die SVP-Fraktion, dieser Aenderung nicht zuzustimmen und den Minderheitsantrag zu unterstützen.
Bundespräsident Ogi: Ich möchte Ihnen in Erinnerung rufen, dass Sie zugestimmt haben, als es beim Projekt Eurolex darum ging, diesen Artikel 13 aufzuheben. Heute legt Ihnen der Bundesrat im Rahmen des Reformprogrammes nach dem Nein zum EWR wieder den gleichen Antrag vor.
Nach dem Recht der EG ist jede Diskriminierung von Perso- nen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Absatz 1 von Artikel 13 verlangt jedoch für die Verwaltung einer Eisen- bahnunternehmung, dass die Mehrheit aus Schweizer Bür- gern bestehen muss. Absatz 2 schreibt vor, dass sich das ständige Personal in der Regel nur aus Schweizer Bürgern re- krutieren darf.
Deswegen ist der aus heutiger Sicht ohnehin völlig veraltete Artikel mit dem EG-Recht nicht mehr vereinbar. Ein Verzicht auf den Artikel 13 fällt einerseits um so leichter, als es den Ak- tionären der verschiedenen Gesellschaften freisteht, auch in Zukunft mehrheitlich oder gar ausschliesslich Schweizer Bür- gerinnen und Bürger in den Verwaltungsrat zu wählen und da- durch eine gewisse Kontrolle auf die Rekrutierung des Perso- nals auszuüben. Mindestens die öffentlichen Gemeinwesen Bund, Kantone oder Gemeinden, die vielerorts die Aktien- mehrheit innehaben, werden dies auch weiterhin tun. Anderer- seits wird mit der Aufhebung dieser Pflichten der unternehme- rische Handlungsspielraum erhöht, dieser Handlungsspiel- raum, den Sie in den letzten Tagen immer wieder gefordert ha- ben, und Eigenständigkeit und Konkurrenzfähigkeit des Un- ternehmens werden gestärkt
Die bei der Begründung des Minderheitsantrages ausge- drückten Bedenken gegenüber der Aufhebung dieses Arti- kels, welche auf der steigenden Arbeitslosigkeit beruhen, sind nach Meinung des Bundesrates unbegründet. Es handelt sich hauptsächlich um Arbeiten, für die keine Schweizer mehr zu finden sind - leider, muss ich sagen -, wie zum Beispiel Putz- arbeiten, Geleisebau und ähnliches. So besteht bereits heute die Möglichkeit, ausländische Mitarbeiter einzustellen; es be- darf hierzu lediglich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sowohl die SBB als auch die Konzessionierten Transportunter- nehmungen sind aufgrund der Tatsache, dass in diesen Berei- chen keine Schweizer mehr zu finden sind, gezwungen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. So beträgt der Aus- länderanteil im Verkehrssektor auch mit der heutigen Regelung rund 15 Prozent. Durch ein Aufheben der Bewilligungspraxis wird also einzig unnötiger Verwaltungsaufwand vermieden. Der Ständerat und Ihre Kommission waren im übrigen mit die- ser Vorlage einverstanden. Ich beantrage Ihnen, auf die Vor-
lage einzutreten und ihr zuzustimmen. Ich bitte Sie, den Min- derheitsantrag Stalder auf Beibehaltung der jetzigen Bestim- mung abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
71 Stimmen
7 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Luftfahrtgesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la navigation aérienne. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757) Beschluss des Ständerates vom 18. März 1993 Décision du Conseil des Etats du 18 mars 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Herr Wanner unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Das Luftfahrtgesetz soll in bezug auf die Voraussetzungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen im schweizerischen Luft- fahrzeugregister geändert werden. Die Aenderung zielt darauf ab, die detaillierten Vorschriften, die sich bisher in den Arti- keln 52 bis 54 des Luftfahrtgesetzes fanden, von der Geset- zes- auf die Verordnungsebene zu verlagern. Die neue Bestim- mung soll es dem Bundesrat erlauben, auf künftige Aenderun- gen der internationalen Rechtslage, aber auch auf Verände- rungen des politischen und wirtschaftlichen Umfeldes ange- messen reagieren zu können. Zu denken ist dabei insbeson- dere an eine vermehrte Zulassung ausländischer Staatsange- höriger als Eigentümer schweizerischer Luftfahrzeuge. Dabei ist der Bundesrat ermächtigt, die Anforderungen bezüglich Ei- gentumsverhältnisse entsprechend dem von den betreffen- den Staaten zugunsten schweizerischer Staatsangehöriger tatsächlich eingeräumten Gegenrecht festzulegen.
Die vorgeschlagene Aenderung des Luftfahrtgesetzes ermög- licht eine angemessene und flexible Reaktion auf die verschie- denartigen Anforderungen und Probleme, mit denen sich die schweizerische Luftverkehrspolitik in nächster Zeit konfron- tiert sehen wird.
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Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Eisenbahngesetz. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les chemins de fer. Modification
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Aprilsession
Session
Session d'avril
Sessione
Sessione di aprile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.106
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Datum 28.04.1993 - 08:00
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