Federal statistics law differences resolved by Council of States

20021886Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)29 sept. 1992Granted

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Résumé

The Council of States finished consideration of the Federal Statistics Act and the related Eurolex amendment to the AHV. It accepted the National Council's formulations on the explicit inclusion of equality statistics, on limiting direct surveys to a last resort, on the requirement that compulsory responses be used only when indispensable and with minimal administrative burden, and on the extension of AHV coverage to EEA nationals and their spouses. It also accepted the National Council's version of Art. 62 para. 2. The result was full alignment with the National Council on the remaining differences.

Regest

Art. 3 Abs. 2 lit. d, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 1bis BStatG; Art. 1 Abs. 1 lit. c, 2 lit. a, 3 lit. a und c, Art. 62 Abs. 2 AHVG (Eurolex); remaining divergences on federal statistics and AHV coverage resolved by adherence to the National Council. Where a chamber accepts the other chamber's wording as a clarification or legislative emphasis, the amendment is not treated as a substantive deviation if it merely makes explicit an already intended task or principle. In data collection, direct surveys may be placed last in the hierarchy and compulsory participation may be restricted to cases of necessity, with the legislature entitled to reiterate the principle of minimum administrative burden. Extensions of personal scope in social insurance may be approved as part of the harmonised legislative compromise.

Texte intégral

29 septembre 1992

E

912

Loi sur la statistique fédérale (LSF)

Art. 6 al. 4bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Iten Andreas, Berichterstatter: Die zweite Differenz befindet sich in Artikel 6 Absatz 4bis. Der Nationalrat hält an seiner For- mulierung fest, die bezweckt, die Naturprodukte ausdrücklich vor Verwechslungen mit Surrogaten und Imitationsprodukten zu schützen, ähnlich wie in Artikel 54 Absatz 5 des geltenden Lebensmittelgesetzes. Es gibt immer wieder Nachahmungen, die vom guten Ruf der Naturprodukte profitieren. Betroffen sind vor allem Milchprodukte.

Wir haben in der Sommersession darauf hingewiesen, dass dieser Absatz 4bis unnötig sei. Seit 1905, als das geltende Le- bensmittelgesetz geschaffen wurde, haben sich die Zeiten ge- ändert. Damals wurden Naturprodukte zur Täuschung nach- geahmt. Heute kann das nicht mehr geschehen; alle Produkte brauchen eine Sachbezeichnung: Sie charakterisiert die Pro- dukte. Jede Täuschung ist ausgeschlossen. Artikel 6 erfasst zusammen mit den Artikeln 18 und 19 des revidierten Lebens- mittelgesetzes genau diese Fälle und gibt den Naturproduk- ten einen genügenden Schutz.

Der Nationalrat allerdings liess sich vom Gedanken leiten, die Sachbezeichnungen für Surrogate und Imitationsprodukte seien so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zu Natur- produkten sichergestellt sei. Auch wenn nach dem neuen Le- bensmittelgesetz eine Verwechslung zwischen unterschiedli- chen Produkten ausgeschlossen ist, schadet Absatz 4bis nichts.

Ich bitte um Zustimmung zum Nationalrat: Doppelt genäht hält besser.

Angenommen - Adopté

Rhyner: Die letzten Differenzen zum Lebensmittelgesetz sind ausgeräumt, und das Gesetz ist zu Ende beraten. Ich danke Ihnen, Frau Präsidentin, dass Sie mir gestatten, noch ein Anlie- gen zuhanden des Bundesrates vorzubringen. Ich muss es hier tun und kann es erst jetzt machen, weil ich weder beim Eintreten noch am Anfang der Beratungen Gelegenheit dazu hatte: ganz einfach deshalb, weil ich noch nicht im Rate war. Nun mein Anliegen: Mit dem Gesetz erhält der Bundesrat den Auftrag, Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Le- bensmitteln zu erlassen. Es ist von grosser Bedeutung, wie diese Vorschriften ausgestaltet sind und wie gross der Spiel- raum für die Kantone ist Es wäre wünschenswert, dass der Anforderungskatalog auf die Grösse und Bedeutung der ein- zelnen Betriebe abgestimmt würde und die Anforderungen nicht für Berghütten mit Restaurationsbetrieben gleich wie für Nobelhotels vorgesehen würden.

Das gleiche trifft übrigens auch in bezug auf Dorflädeli und Su- permarkt zu. Vor allem die Berg- und Randregionen sind dar- auf angewiesen, dass einfache Dorflädeli und Dorfbeizli erhal- ten werden können. Dies ist aber nur möglich, wenn die Vor- schriften des Bundesrates den Möglichkeiten dieser Betriebe Rechnung tragen. Zu prüfen wäre allenfalls auch die Möglich- keit des Bundesrates, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes den Eigengebrauch gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a auf Kleinbetriebe auszudehnen. Aber ich stelle keinen Antrag auf ein Rückkommen.

Die Erhaltung und Förderung von Kleinstbetrieben, insbeson- dere in den Randregionen, ist nicht zuletzt auch ein raumpla- nerisches und siedlungspolitisches Anliegen. Alle Vorschrif- ten des Bundesrates sind deshalb auch unter diesem Aspekt zu sehen. Auch in diesem Bereich sollte Kontraproduktivität durch Synergie ersetzt werden.

Bundesrat Cotti: Ich gebe keine Erklärung ab, aber die Zusi- cherung, Herr Rhyner, dass wir diesen Bemerkungen dann in den Ausführungsverordnungen Rechnung tragen werden.

91.066

Bundesstatistikgesetz (BStatG) Loi sur la statistique fédérale (LSF)

Differenzen - Divergences

Siehe Seite 674 hiervor - Voir page 674 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 22. September 1992 Décision du Conseil national du 22 septembre 1992

Küchler, Berichterstatter: Obwohl der Nationalrat bei seiner Beratung des Bundesstatistikgesetzes über zahlreiche Aen- derungsanträge gegenüber unserer Fassung zu beraten hatte, verblieben schliesslich nur noch vier Differenzen, mit de- nen wir uns hier noch kurz auseinanderzusetzen haben. Im übrigen hat sich der Zweitrat unseren Beschlüssen ange- schlossen.

Generell haben wir in der Staatspolitischen Kommission fest- gestellt, dass es sich um keine grundlegenden Differenzen handelt, sondern bloss um eine gewisse Verdeutlichung des Gesetzestextes, zum Teil aber auch um blosse Wiederholun- gen von bereits in vorangehenden Artikeln enthaltenen Be- stimmungen.

Auch wenn blosse Wiederholungen gesetzestechnisch grundsätzlich unerwünscht und unnötig sind, verzichtet die Kommission darauf, an unserer konziseren Fassung festzu- halten, dies im Interesse einer möglichst raschen und ab- schliessenden Bereinigung der Vorlage, aber auch aus einem gewissen Verständnis für die im Zweitrat geäusserten Beden- ken bezüglich einer immer weiter ausufernden Statistikbüro- kratie. Dies sind meine allgemeinen Bemerkungen zur Diffe- renzbereinigung.

Art. 3 Abs. 2 Bst. d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3 al. 2 let. d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Küchler, Berichterstatter: In Artikel 3 werden die Aufgaben der Bundesstatistik umschrieben, und in Absatz 2 wird näher aus- geführt, was im Zusammenhang mit diesem Gesetz unter Auf- gaben des Bundes zu verstehen ist. Gleichzeitig werden dort auch explizit gewisse Sachgebiete erwähnt.

Der Nationalrat hat es nun für angezeigt gehalten, in Absatz 2 einen neuen Buchstaben d einzuführen und ausdrücklich fest- zuhalten, dass zu den Aufgaben der Bundesstatistik eben auch die Ermittlung repräsentativer Zahlen über die Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau gehöre. Die Gleichstellungspolitik sei ein Schwerpunkt- thema der laufenden Legislatur und dürfe nicht blosses Lip- penbekenntnis bleiben.

Mit der ausdrücklichen Erwähnung dieser Bundesaufgabe sollen also die zuständigen Instanzen beauftragt werden, dem Verfassungsartikel möglichst rasch Nachachtung zu verschaf- fen. Da es sich bei der Ergänzung des Nationalrates um keine materielle Aenderung handelt, beantragt Ihnen die Staatspoli- tische Kommission, dem Nationalrat zuzustimmen.

Angenommen - Adopté

Art. 4 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

  1. September 1992 S

913

Eurolex. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Küchler, Berichterstatter: Artikel 4 regelt die Grundsätze für die Datenbeschaffung. In Absatz 3 wird statuiert, dass die so- genannte Direkterhebung bei natürlichen und juristischen Personen die dritte Erhebungsform darstellt, auf die erst in letzter Priorität zurückzugreifen ist.

Bereits gemäss Fassung Bundesrat und Ständerat wäre die Zahl der Befragungen und die Belastung der Befragten mög- lichst gering zu halten gewesen.

Der Nationalrat wollte jedoch durch eine etwas modifiziertere Formulierung der Gefahr vorbeugen, dass die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aber auch die gewerblichen Klein- und Mittelbetriebe künftig mit statistischen Fragebögen über- schwemmt werden. Diese Befürchtung kann von unserer Kommission geteilt werden, weshalb wir Ihnen Zustimmung zur Fassung des Nationalrates beantragen.

M. Cotti, conseiller fédéral: De même que la commission, le Conseil fédéral est entièrement d'accord avec les propositions du Conseil national.

Depuis l'article 4, il s'agit en définitive d'exprimer noir sur blanc les préoccupations de la commission qui ne veut pas que la statistique engage le secteur privé, les cantons, etc., au-delà du minimum indispensable. Elle souhaite donc éviter tout excès administratif.

Bien sûr, c'est aussi notre préoccupation et c'est la raison pour laquelle nous sommes d'accord avec cette proposition et avec toutes celles qui suivront. Je ne prendrai donc plus la parole.

Angenommen - Adopté

Art. 6 Abs. 1, 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 6 al. 1, 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Küchler, Berichterstatter: In Artikel 6 Absatz 1 geht es um die Pflichten der Befragten. Wenn jemand verpflichtet wird, etwas zu tun, sind nach Auffassung des Nationalrates spezielle An- forderungen vorzusehen, damit die Direktbetroffenen nur dann verpflichtet werden, wenn es unbedingt notwendig ist und wenn Daten nicht anders beschafft werden können. Mit der Einfügung des Wortes «unbedingt» in Absatz 1 hat der Zweitrat daher ein Zeichen gesetzt: Bei statistischen Erhebun- gen sind zuerst alle anderen Möglichkeiten der Kooperation (die freiwillige Vorgehensweise, die Stichprobenerhebung usw.) auszuschöpfen, bevor die Bürgerinnen und Bürger ver- pflichtet werden.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission, sich dieser ergänzenden Verdeutlichung anzuschliessen.

Bei Artikel 6 Absatz 1bis handelt es sich um eine neue Bestim- mung, die der Zweitrat eingefügt hat, und zwar handelt es sich materiell um eine Wiederholung des allgemeinen Grundsat- zes von Artikel 4 Absatz 3, den wir bereits behandelt haben. Der Nationalrat wollte damit bewusst ein weiteres Mal zum Ausdruck bringen, dass die statistischen Erhebungen für die Verpflichteten effektiv nur einen möglichst geringen admini- strativen Aufwand zur Folge haben dürfen, dass das zustän- dige Bundesamt zum Beispiel zu überlegen hätte, ob für ge- wisse Unternehmen oder Branchen nicht auch entspre- chende PC-Programme zwecks Erhebung der erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen wären.

Die Kommission beantragt Ihnen auch hier, dem Nationalrat zu folgen.

Angenommen - Adopté

92.057-32

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Aenderung

EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants. Modification

Differenzen - Divergences

Siehe Seite 701 hiervor - Voir page 701 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1992 Décision du Conseil national du 21 septembre 1992

Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. a, 3 Bst. a, c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1 al. 1 let. c, 2 let. a, 3 let. a, c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass die gültigen Fahnen mit der Nummer 4 bezeichnet sind. Zum AHV-Gesetz: Der Nationalrat hat eine Ausdehnung des Wirkungsbereichs der AHV vorgenommen, indem neu nicht nur Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidge- nossenschaft stehen oder für vom Bundesrat bezeichnete In- stitutionen tätig sind, versicherbar sind. Neu soll die AHV auch für EWR-Angehörige in den entsprechenden Tätigkeiten gel- ten. Ihre Kommission stimmt dieser Erweiterung zu.

Auch die Ausweitung des Wirkungskreises der obligatori- schen AHV auf die Ehegatten der aufgrund von Absatz 1 Buch- stabe c und Absatz 3 Buchstabe a-c Versicherten fand Zu- stimmung. Damit würden alle diese Differenzen wegfallen, so- fern nicht ein anderer Antrag gestellt wird.

Angenommen - Adopté

Art. 62 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 62 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesstatistikgesetz (BStatG) Loi sur la statistique fédérale (LSF)

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1992

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Anno

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V

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Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 91.066

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 29.09.1992 - 08:00

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912-913

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