Adoption of the publication law amendment under Eurolex

20021555Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)27 août 1992Granted

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Résumé

The Ständerat debated the Eurolex amendment to the Publication Act. It approved the commission’s proposals to delete Articles 17 to 19, which dealt with criminal sanctions, and to delete Article 20 on transitional retroactivity. It then accepted Article 21 and approved the draft unanimously, deciding to send it to the National Council. The debate focused on the publication and accessibility of EEA law, with the commission endorsing the Federal Council’s model and rejecting a compiled Swiss-style version as unnecessary and too costly.

Regest

Publication of EEA law; structure of the publication system and accessibility of the collection; the legislature may rely on publication in the EC Official Journal as the decisive source for entry into force, while maintaining a separate Swiss collection for practical access. A compiled national version is not required where it would entail disproportionate cost and risk of inconsistency. Transitional retroactivity clauses may be omitted if the same result follows from general transitional civil-law rules. Criminal sanctions may be deleted where the act relies on civil sanctions alone and the substantive scheme does not require them.

Texte intégral

Eurloex. Publikationsgesetz

725

  1. August 1992 S

Art. 17-19 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer

Frau Simmen, Berichterstatterin: Angesichts der Tatsache, dass in Artikel 11 bei der Nichtigkeit zivilrechtliche Sanktionen vorgesehen sind und dass wir wenigstens vorläufig auf das Verbot von Wechseln verzichtet haben, kann auf strafrechtli- che Sanktionen verzichtet und können als Folge davon die Ar- tikel 17 bis 19 gestrichen werden.

Angenommen - Adopté

Art. 20 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer

Frau Simmen, Berichterstatterin: Bei den Uebergangsbestim- mungen finden Sie eine Rückwirkung. Für Konsumkreditver- träge, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses abge- schlossen wurden, sollen die Buchstaben a bis e gelten.

Wir sind der Meinung, dass es nicht nötig ist, eine ohnehin un- sympathische Rückwirkungsbestimmung ins Gesetz aufzu- nehmen. Denn eine Streichung von Artikel 20 ändert an der materiellen Rechtslage und an dem damit verbundenen admi- nistrativen Aufwand nichts, weil in diesem Fall Artikel 3 des Schlusstitels zum ZGB zum gleichen Ergebnis führt wie Arti- kel 20.

Artikel 20 kann ohne Schaden gestrichen werden.

Angenommen - Adopté

Art. 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Frau Simmen, Berichterstatterin: Für Artikel 21 gilt derselbe Vorbehalt, den wir bei allen anderen Eurolex-Vorlagen bereits angebracht haben.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes

27 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

92.057-21

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification

Botschaft I und Beschlussentwurf vom 27. Mai 1992 (BBI V 1) Message I et projet d'arrêté du 27 mai 1992 (FF V 1)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Frick, Berichterstatter: Bei der Anpassung des Publikations- gesetzes bewegen wir uns im völlig autonomen Bereich. Das EWR-Recht lässt den einzelnen Staaten offen, wie sie das EWR-Recht publizieren wollen. Nötig aber ist, dass wir uns in- nerhalb der Schweiz auf folgende zwei Fragen Antwort geben: 1. Wie ist das EWR-Recht fortlaufend zu publizieren?

  1. In welcher Form ist es als Sammlung öffentlich zugänglich zu machen?

Ich gestatte mir, die Erläuterungen zu diesem Gesetz im Rah- men des Eintretens abzugeben, dies aus Gründen der Ver- handlungsökonomie, da ja keine Anträge vorliegen.

Der Bundesrat hat in der Vorlage einen pragmatischen, ty- pisch schweizerischen Publikationsmodus gefunden. Drei Re- geln sollen für die Publikation des EWR-Rechtes gelten:

  1. Massgebend für das Inkrafttreten ist die Publikation im EG- Amtsblatt.

  2. Gleichzeitig werden alle Erlasse in eine separate schweize- rische Rechtssammlung aufgenommen.

  3. Bei Widersprüchen geht das EG-Amtsblatt vor.

So einfach lässt sich das regeln. Die Publikation aber ist nicht nur ein formaler Akt, sondern hat erhebliche Bedeutung im täglichen Rechtsleben, denn die Anwender sind sehr zahl- reich; von der Bundesverwaltung über die kantonale Verwal- tung, über Gerichte aller Stufen bis zu Verbänden, Industrie, Anwälten usw. ist ein sehr grosser Benutzerkreis gegeben.

Die Kommission hat die Lösung des Bundesrates einem «Wa- rentest» nach folgenden Gesichtspunkten unterzogen: Rechtssicherheit, Einfachheit und Benutzerfreundlichkeit. Das Projekt hat mit dem Prädikat «gut» abgeschnitten. Ich erläutere das kurz in zwei Punkten:

Zum Amtsblatt: Nach dem Vorschlag des Bundesrates genügt die Publikation im EG-Amtsblatt. Es ist davon abzusehen, diese Erlasse innerschweizerisch noch einmal zu publizieren. In der Tat würde das auch keinen Sinn machen, da ja nur eine doppelte Publikation mit überflüssigem Papieraufwand pro- duziert würde. Das EG-Amtsblatt enthält alle Erlasse, es kann abonniert und eingesehen werden, und das Bundesamtsblatt ist erheblich entlastet. Das zur erstmaligen Publikation.

Zur Rechtssammlung: Der Bundesrat will neben der Systema- tischen Sammlung des Bundesrechts eine separate EWR- Rechtssammlung anlegen lassen. In diese EWR-Rechts- sammlung werden alle Grunderlasse systematisch aufgenom- men, und alle Aenderungen oder neuen Erlasse werden ent- sprechend eingefügt. Damit erreicht der Bundesrat, dass die Sammlung leicht zugänglich ist und nach Rechtsgebieten leicht überschaubar wird. Um die Benutzerfreundlichkeit zu steigern, wird eine Inhaltsübersicht erstellt, die allgemein zu- gänglich, leicht lesbar ist und die es ermöglicht, dass man sich im EWR-Recht sofort zurechtfindet. Diese Sammlung besteht neben unserer schweizerischen Systematischen Sammlung des Bundesrechts. Das ist richtig so, und zwar aus Gründen der praktischen Handhabung, aber auch darum, weil die EWR-Rechtssammlung nicht die gleiche Bedeutung hat wie unsere systematische Rechtssammlung. Im Zweifelsfall ist nämlich das EG-Amtsblatt rechtsverbindlich.

Die Kommission hat auch eine Alternative geprüft, nämlich die sogenannte kompilierte Fassung, wie wir sie kennen und wo jeder Erlass, wenn er geändert ist, neu aufgearbeitet wird. Aus folgenden Gründen sieht die Kommission davon ab, eine kompilierte Fassung nach unserem schweizerischen System zu verlangen: Die Kosten einer solchen kompilierten Fassung lägen zwischen 5 und 10 Millionen Franken für die erste An- lage, und für jede weitere Aenderung kämen erhebliche Ko- sten dazu; die Kosten sprechen gegen diese Lösung. Hinzu kommt, dass kein anderes Land im EWR-Raum eine kompi- lierte Rechtssammlung nach schweizerischem Muster kennt, und darum müssten wir alles im Alleingang herstellen. Denn das EG-Recht wird auch nicht nach schweizerischem System geändert. Wir ändern in der Schweiz einen Erlass, so dass eine Aufarbeitung ohne weiteres möglich ist. Im EG-Recht ist es aber möglich, dass ein neuer Erlass zwei, drei alte ändert, so dass eine kompilierte Fassung kaum möglich wäre.

Sie sehen also, eine solche Fassung nach schweizerischem Recht würde zur Fehlerquelle und würde die Rechtsunsicher- heit erheblich steigern. Wir hätten nämlich zwei Versionen: die

E 27 août 1992

726

Motion du Conseil national

Version Suisse und die Version Bruxelles; im Zweifelsfall würde die Version Bruxelles vorgehen und den Benutzer vor Unsicherheiten stellen.

Aus diesen Gründen beschloss die Kommission einstimmig, der Lösung des Bundesrates den Vorzug zu geben.

Aber ich mache zu den Ausführungen des Bundesrates in sei- ner Botschaft I, Seite 375, einen klaren Vorbehalt Dort schreibt der Bundesrat, da das EWR-Abkommen vermutlich nur einige wenige Jahre als Uebergangslösung in Kraft sein werde, dränge es sich nicht auf, eine andere Lösung für die Rechtssammlung zu erarbeiten. Die Kommission ist sich ei- nig, dass dieser Satz abstimmungspolitisch und sachlich falsch ist. Es gilt ihn hier zu korrigieren. Ein rascher EG-Beitritt ist wohl die politische Absicht einer Mehrheit im Bundesrat. Für die EWR-Abstimmung und für diese Vorlage aber ist diese Meinung mehr Gift oder - wie es in der Kommission ausge- drückt wurde - aktive EWR-Sterbehilfe. Aber auch sachlich sind diese Ausführungen des Bundesrates falsch, denn die Rechtssammlung, wie sie nach dem neuen Publikationsge- setz erstellt werden soll, steht einem dauerhaften EWR-Vertrag absolut nicht entgegen. Auch wenn der EWR-Vertrag dauer- haft bestehen bleibt, ist diese Lösung die zweckmässige. Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, einzu- treten und den Beschlussentwurf zu genehmigen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Frick, Berichterstatter: Anzumerken ist bezüglich des Ingres- ses nur, dass hier kein Vorbehalt zu machen ist, weil wir auto- nom Recht setzen.

Angenommen - Adopté

Art. 2 Abs. 2 (neu); 10 Abs. 1 letzter Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 2 al. 2 (nouveau); 10 al. 1 dernière phrase Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté Art. 11a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 11a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Frick, Berichterstatter: Nur eine Bemerkung zum bereits Aus- geführten: Die EWR-Vorschriften sollen schweizerisch in den drei schweizerischen Amtssprachen veröffentlicht werden. Es ist anzufügen, dass diese Lösung keine Kosten verursacht, weil unsere drei Amtssprachen gleichzeitig auch EG-Amts- sprachen sind und die Erlasse tel quel übernommen werden können.

Angenommen - Adopté

Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 13 Abs. 3 (neu), Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 12 al. 1 let. a, art. 13 al. 3 (nouveau), ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

Ad 92.037

Motion 6 des Nationalrates (Kommission) Legislaturplanung 1991-1995. Ziel 24 (Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. Bundesgesetz)

Motion 6 du Conseil national (commission) Programme de législature 1991-1995. Objectif 24 (Capacité d'adaptation de l'économie. Loi fédérale)

Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1992 Das Richtliniengeschäft R 18 (Bundesgesetz zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwick- lung der Wirtschaft) wird abgelehnt.

Texte de la motion du 15 juin 1992 L'objet figurant dans la liste des objets des Grandes lignes, R 18 (loi fédérale sur l'encouragement de la capacité d'adap- tation de l'économie et son évolution équilibrée) est rejeté.

Antrag der Kommission Umwandlung in ein Postulat beider Räte Proposition de la commission Transformation en postulat des deux conseils

Küchler, Berichterstatter: Die beiden Räte berieten in der Sommersession den Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995. Dabei beschloss der Ständerat vier Richtlinienmo- tionen: erstens die Motion 3 der Kommission des Ständerates über den Schutz von Mutterschaft und Familie, die in der Folge vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde; zweitens die Motion 4 der Kommission des Ständerates betreffend Leitbild Gesundheitswesen Schweiz, die vom Nationalrat abgelehnt wurde; drittens die Motion 5 der Kommission des Ständerates über Reform der Bundesrechtspflege, die vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt wurde; viertens die Motion der stän- derätlichen Geschäftsprüfungskommission betreffend die Wirksamkeit staatlicher Massnahmen, die vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde.

Damit sind alle unsere Vorstösse abschliessend erledigt wor- den. Von den zahlreichen Richtlinienmotionen, die der Natio- nalrat zu behandeln hatte, wurde lediglich eine einzige als Mo- tion angenommen. Es handelt sich um die Motion 6 der Kom- mission des Nationalrates bezüglich der Ablehnung des Richt- liniengeschäftes R 18, mit anderen Worten: Streichung des Bundesgesetzes zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft

Gemäss Artikel 45ter Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgeset- zes sind Richtlinienmotionen grundsätzlich zusammen mit dem Bericht über die Legislaturplanung während der gleichen Session zu behandeln. Wenn dies aber nicht möglich ist, sind diese spätestens während der nachfolgenden Session zu be-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

21 EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Publikationsgesetz. Aenderung EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Loi sur les publications officielles. Modification

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

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Augustsession

Session

Session d'août

Sessione

Sessione di agosto

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Ständerat

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Conseil des Etats

Consiglio

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04

Séance

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Geschäftsnummer 92.057-21

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Datum 27.08.1992 - 08:00

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