Construction products decree adopted with amendment

20021551Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)26 août 1992Other

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Résumé

The Ständerat considered the Eurolex federal decree on the marketing of construction products. It entered into consideration without opposition, adopted the commission's wording change for Art. 19 on the composition of the advisory commission, and approved the draft in the overall vote by 24 to 1, forwarding it to the National Council.

Regest

Art. 19 Bundesbeschluss über das Inverkehrbringen von Bauprodukten; Zusammensetzung der beratenden Kommission und parlamentarische Billigung des Entwurfs. Der Rat kann die Zusammensetzung einer Fachkommission so fassen, dass die Vertretung von Wissenschaft, Wirtschaft sowie von Bund und Kantonen im Interesse der sachgerechten Besetzung mit hinreichendem Spielraum festgelegt werden kann. Wird der Entwurf nach Detailberatung in der Gesamtabstimmung angenommen, ist er an den anderen Rat weiterzuleiten; die formelle Zustimmung zu den Artikeln und die Annahme im Gesamtergebnis stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang (vgl. Protokoll der Beratung).

Texte intégral

Eurolex. Mise sur le marché des produits de construction

710

E 26 août 1992

Art. 8f Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2

... Zudem regelt er das Verfahren.

Art. 8f

Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2

.... Il règle, en outre, la procédure.

Angenommen - Adopté

Art. 9 Abs. 2 Antrag der Kommission ... mindestens 10 und höchstens 55 Prozent ....

Art. 9 al. 2

Proposition de la commission .... 10 pour cent au moins et 55 pour cent au plus ...

Angenommen - Adopté

Gliederungstitel vor Art. 10, 12; Art. 12 Abs. 2 (neu); 13 Abs. 3 (neu); 15 Abs. 1 erster Satz; Gliederungstitel vor Art. 17; Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titres précédant les art. 10, 12; art. 12 al. 2 (nouveau); 13 al. 3 (nouveau); 15 al. 1 première phrase; titre précédant l'art. 17; ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen

28 Stimmen

1 Stimme

An den Nationalrat - Au Conseil national

92.057-50

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Inverkehrbringen von Bauprodukten. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Mise sur le marché des produits de construction. Arrêté fédéral

Botschaft Il und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1992 (BBI V 520) Message Il et projet d'arrêté du 15 juin 1992 (FF V 506)

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Bloetzer, Berichterstatter: Die Richtlinie Nr. 89/106 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Ver-

waltungsvorschriften über Bauprodukte, die sogenannte Bau- produkte-Richtlinie, verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, nur das Inverkehrbringen von solchen Bauprodukten zu gestat- ten, die im Sinne dieser Bauprodukte-Richtlinie brauchbar sind und die den Anforderungen an die Bauwerke entspre- chen. Die Bauprodukte-Richtlinie gilt gemäss Artikel 1 umfas- send für alle Bauprodukte, die hergestellt werden, um dauer- haft in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu wer- den. Als Bauprodukte gelten ebenfalls vorfabrizierte Bau- werke wie Fertighäuser, Fertiggaragen, Silos usw.

Der vorliegende Bundesbeschluss regelt das Inverkehrbrin- gen von Bauprodukten im Sinne der Bauprodukte-Richtlinie. Er bildet insbesondere die Basis für den Aufbau der notwendi- gen Infrastruktur. Wir brauchen eine schweizerische Zulas- sungsstelle sowie vom Efta-Sekretariat anerkannte Prüf-, Ueberwachungs- und Kontrollstellen, damit unsere schweize- rischen Hersteller von Bauprodukten die Zulassung für ihre Produkte hier in der Schweiz erhalten können und sich nicht an ausländische Zulassungsstellen wenden müssen. Aufgrund dieser Sachlage hat die Kommission ohne Gegen- stimme beschlossen, Ihnen Eintreten zu beantragen; bei einer Enthaltung beantragt sie, der Vorlage zuzustimmen.

Bisig: Beim vorliegenden Bundesbeschluss handelt es sich schon etwas um einen Papiertiger. Die Befürchtung der Bau- wirtschaft, dass die Umsetzung der Bauprodukte-Richtlinie in der Schweiz buchstabengetreuer erfolge als in den übrigen EWR-Staaten, ist nicht ganz unbegründet. Die schweizeri- schen Baustoffproduzenten, die bisher in eigener Verantwor- tung normengerecht produzierten, finden die zu überneh- mende Lösung aufwendig und verwaltungslastig. Letztlich be- zahlt der Kunde diesen Aufwand, ohne dafür echt bessere Pro- dukte zu erhalten. Es gilt dafür zu sorgen, dass die Rechtssi- cherheit und Kontrollgläubigkeit der Realität nicht davonlau- fen. Kontrolle ist gut und recht, Kontrolle der Kontrolle von Kontrollen des Guten aber eindeutig zuviel.

Schweizer Bauprodukte haben schon heute ein sehr hohes Qualitätsniveau, manchmal sogar ein zu hohes. Eine weitere Steigerung der Qualität ist nur dann wünschbar und zu verant- worten, wenn damit der Sicherheit gedient und das Kosten/ Nutzen-Verhältnis verbessert wird. Eine erweiterte Normie- rung muss auch der Wirtschaftlichkeit zugute kommen. Ge- brauchstauglichkeit und Wirtschaftlichkeit stehen in einem en- gen Zusammenhang. Das hat man in den zuständigen EG- Gremien offenbar begriffen - wie der Anhang I der Baupro- dukte-Richtlinie zeigt -, in der Schweiz jedoch noch nicht so ganz.

Das CE-Zeichen bedeutet nicht, wie vielfach angenommen, «EG», sondern «konform mit den wesentlichen Anforderun gen». Unserer Bauwirtschaft ist mit der vorgezogenen Inkraft- setzung des Bundesbeschlusses nur dann gedient, wenn un- ser Recht nicht uns selbst diskriminiert, indem Auflagen ge- macht werden, die von den übrigen EWR-Staaten letztlich nicht übernommen und vor allem nicht durchgesetzt werden. Die sofortige Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses wird da- mit begründet, dass ab dem 1. Januar 1994 bei öffentlichen Aufträgen nur noch EG-normierte Produkte berücksichtigt werden dürfen.

Einer gewissen Harmonisierung der bautechnischen Vor- schriften stehe ich nicht negativ gegenüber, treibt doch der Föderalismus in der Schweiz in dieser Beziehung oft seltsame Blüten. Harmonisieren darf aber nicht bedeuten, dass von überall das jeweils höchste Schutzniveau übernommen wird. Eine Nivellierung auf einem für Schweizer Verhältnisse etwas tieferen, aber verantwortbaren Niveau kann sicher nicht schaden.

Die Idee des Bauproduktebeschlusses, sich auf den Bereich des Inverkehrbringens von Bauprodukten zu beschränken und lediglich Rahmenrichtlinien mit grundsätzlicher Zielrich- tung zu erlassen, kann ich befürworten. Der bürokratische Auf- wand der neu erforderlichen präventiven Kontrolle muss sich aber in Grenzen halten. Der bescheidene Gestaltungsspiel- raum muss im Sinne von «soviel wie nötig und sowenig wie möglich» ausgenützt werden. Der Einsatz von bereits beste- henden Institutionen wie der Empa bietet die beste Gewähr

Eurolex Inverkehrbringen von Bauprodukten

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  1. August 1992 S

dafür. Die in Artikel 19 beschriebene beratende Kommission für Bauprodukte darf sich darum nicht nur aus Theoretikern zusammensetzen. Praktiker, also Produzenten und Anwen- der, müssen darin angemessen vertreten sein. Unter diesen Voraussetzungen kann ich für Eintreten und Zu- stimmung votieren.

M. Cotti, conseiller fédéral: Je n'ai pas d'observation particu- lière à faire quant aux interventions de M. le rapporteur et de M. Bisig. Je prends note de ce qu'ils viennent de dire afin que l'application soit conforme à ces exigences.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1-18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-18 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 19 Antrag der Kommission Abs. 1 ... Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft sowie des Bundes und der Kantone Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 19 Proposition de la commission Al. 1 .... de représentants de la science, de l'économie ainsi que de la Confédération et des cantons. Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bloetzer, Berichterstatter: Die einstimmige Kommission be- antragt hier, « .... Vertretern von Wissenschaft, Wirtschaft sowie des Bundes und der Kantone .... » anstatt « .... sowie aus den Verwaltungen des Bundes und der Kantone .... » zu schreiben, dies in der Meinung, dass damit sowohl der Bund als auch die Kantone bei der Bezeichnung ihrer Vertreter im Interesse der Sache mehr Spielraum erhalten.

Angenommen - Adopté

Art. 20-28

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes

Dagegen

24 Stimmen

1 Stimme

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schluss der Sitzung um 13.15 Uhr La séance est levée à 13 h 15

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

EWR. Anpassung des Bundesrechts (Eurolex) Inverkehrbringen von Bauprodukten. Bundesbeschluss EEE. Adaptation du droit fédéral (Eurolex) Mise sur le marché des produits de construction. Arrêté fédéral

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IV

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Session

Augustsession

Session

Session d'août

Sessione

Sessione di agosto

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

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Séance

Seduta

Geschäftsnummer 92.057-50

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.08.1992 - 08:00

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710-711

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