Motion converted into postulate on accident insurance

20020953Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)2 mars 1992Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In parliamentary debate on motion 90.800, Ernst Leuenberger initially sought compulsory accident insurance for self-employed persons. After discussion, the Federal Council proposed conversion into a postulate, which the mover accepted. The National Council then adopted the matter as a postulate. The debate emphasized work safety, the practical difficulties of immediate compulsory insurance, and the need for the Federal Council to study possible solutions.

Regeste Omnilex

Parliamentary motion; conversion into a postulate may be accepted where the chamber prefers an examination mandate to immediate legislative action. If the mover consents and the chamber follows the Federal Council's proposal, the submission is adopted as a postulate; the legal-political effect is limited to an instruction to examine the matter, without immediate enactment of the requested rule. The distinction between motion and postulate determines the binding force of the parliamentary initiative and the intensity of the legislative mandate.

Texte intégral

Motion Leuenberger Ernst

254

N

2 mars 1992

Wohneigentumsförderung zu wahren hat. Die Form bleibt der Freiheit und Kreativität der Vorsorgeeinrichtung überlassen. Der Bereich, der mit dem Postulat angesprochen wird, ist mit den laufenden Arbeiten der Verwaltung, namentlich mit den geplanten Verbesserungen der Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge und mit dem Anschluss- programm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich, abgedeckt. In einer Begleituntersuchung werden die Auswir- kungen der drei dringlichen Bundesbeschlüsse im Siedlungs- bereich (darunter auch der BB vom 6. Oktober 1989 über Anla- gevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen) genau abgeklärt. Das Ergeb- nis der Untersuchung wird als eine der Grundlagen für die poli- tischen Entscheide in dieser Sache dienen. Ein zusätzlicher Bericht brächte kaum neue Ergebnisse und würde die Revisio- nen zeitlich nicht beschleunigen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat ist bereit, die Ziffern 1 und 2 des Postulates ent- gegenzunehmen. Er beantragt, die Ziffern 3 und 4 abzuleh- nen.

Weder Hansjürg: Ich bin dem Bundesrat dankbar, dass er we- nigstens die Ziffern 1 und 2 meines Postulats entgegennimmt. Ich bedaure, dass er dies bei den Ziffern 3 und 4 nicht macht. Ich hatte eigentlich die Absicht, besonders Ziffer 3 meines Postulates zu verteidigen. Da jedoch seit Einreichung meines Postulates mehr als anderthalb Jahre verstrichen sind und die Frist des Bundesbeschlusses ebenfalls in anderthalb Jahren ausläuft, verzichte ich darauf.

Grundsätzlich bin ich jedoch nach wie vor der Auffassung, dass es ein grober Fehler unseres Parlamentes war, die gros- sen und starken Pensionskassen vom Wohnungsbaumarkt zu verdrängen und das Feld anderen zu überlassen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wurden im letzten Jahr ganz wesentlich we- niger preisgünstige Wohnungen gebaut als in den Jahren vor- her. Die Mieter sind in diesem Fall einmal mehr die Dummen und Geprellten.

Ziff. 1, 2 - Ch. 1, 2 Ueberwiesen - Transmis

Ziff. 3, 4 - Ch. 3, 4 Abgelehnt - Rejeté

90.800

Motion Leuenberger Ernst Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire

Diskussion - Discussion

Siehe Jahrgang 1990, Seite 2421 - Voir année 1990, page 2421

Präsident: Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Po- stulat umzuwandeln. Der Motionär ist damit einverstanden. Herr Allenspach bekämpft auch das Postulat.

Allenspach: Wenn Sie diese Motion ansehen, stellen Sie fest, dass ein klarer Widerspruch zwischen dem Text des Vorstos- ses und der Begründung besteht.

Im Text des Vorstosses wird verlangt, dass die Selbständiger- werbenden dem Obligatorium der Unfallversicherung zu un-

terstellen seien. In der Begründung wird im Grunde genom- men gesagt, die Selbständigerwerbenden seien dem Obliga- torium der Unfallverhütungsmassnahmen zu unterstellen. Das sind zwei ganz verschiedene Paar Stiefel.

Wenn es darum ginge, die Unfallverhütungsmassnahmen auch für die Selbständigerwerbenden und die Alleinmeister in irgendeiner Art verbindlich zu erklären, dann könnte ich mich mit diesem Vorstoss durchaus einverstanden erklären. Ich bin überzeugt, dass wir dann entsprechende Möglichkeiten fin- den würden.

Aber im Text verlangt Herr Leuenberger Ernst ganz deutlich, dass die Selbständigerwerbenden dem Obligatorium der Un- fallversicherung zu unterstellen seien, und zwar mit den Prä- mien und den Renten, mit den Abrechnungen und den Tag- geldern usw. Diese Unterstellung unter das Obligatorium der Versicherten und nicht unter das Obligatorium der Verhü- tungsmassnahmen ist ausserordentlich schwierig. Das Obli- gatorium der Versicherung müsste bei der Suva oder bei den für die Branchen zuständigen Versicherungen durchgeführt werden. Wir haben heute schon die grösste Mühe, alle Be- triebe durch das Obligatorium zu erfassen. Wenn nun noch alle Alleinmeister erfasst werden müssten, dann wäre dies ad- ministrativ beinahe unmöglich. Ich spreche hier aus Erfah- rung, nämlich aus den Erfahrungen der Auffangeinrichtung beim BVG.

Die Unfallversicherung bemisst die Prämie nach dem Risiko. Welcher Risikogruppe würden diese Selbständigerwerben- den angehören? Gibt es eine besondere Risikogruppe? Be- triebsinhaber grösserer Betriebe sind in der Regel mit der Pla- nung, der Vorbereitung und der Leitung beschäftigt und bei- spielsweise nicht auf dem Bau zu finden. Würden sie den glei- chen Risiken unterstellt und damit die gleichen Prämien be- zahlen müssen wie ihre Mitarbeiter, die ganz andere Risiken laufen? Müssten sie überdurchschnittlich hohe und überpro- portional hohe Prämien bezahlen? Wenn wir eine Risikoabklä- rung vornehmen müssten, dann müssten wir jeden Einzelfall betrachten, und das ist administrativ eine Ueberforderung. Die administrativen Kosten einer solchen Versicherung sind hoch, und diese administrativen Kosten müssten letztlich die Versicherten selbst, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, be- zahlen. Dabei ist eine solche Unterstellung unter das Versiche- rungsobligatorium bei den Selbständigerwerbenden meines Erachtens nicht notwendig. Sie sind zumeist bei den Kranken- kassen gegen Krankheit und Unfall versichert. Wenn wir sie gleichzeitig noch dem Obligatorium der Unfallversicherung unterstellen, dann haben wir für sie wieder einmal die be- rühmte Situation, dass wir von Gesetzes wegen eine Doppel- versicherung für bestimmte Gruppen verfügen.

Deshalb ist auf ein Obligatorium der Unfallversicherung bei den Selbständigerwerbenden und den Alleinmeistern zu ver- zichten. Einer solchen Ausdehnung der Unfallverhütungsvor- schriften jedoch auf diese Gruppen steht meines Erachtens nichts entgegen, aber dazu wäre ein anderer Motions- bzw. Postulatstext notwendig.

Leuenberger Ernst: Herr Allenspach steht wieder einmal mit seinem ganzen politischen Gewicht auf der Sozialbremse, und es knirscht und Funken stieben. Einmal verlangt er eine Gesamtkonzeption, um zu bremsen. Sie stimmen ihm zu; das ist Ihre Freiheit. Dann sieht er administrative Probleme. Sie werden ihm auch da zustimmen. Oder er lässt die Katze aus dem Sack und sagt schlicht und einfach, es könnte etwas ko- sten und da sei er dagegen. Diese Ehrlichkeit schätze ich ei- gentlich am meisten.

De quoi s'agit-il? Es geht hier ganz einfach um Arbeitssicher- heit, und Arbeitssicherheit soll ein ganz hohes Gut sein, selbst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Ich hoffe, dass wir uns mindestens über diesen Punkt einig sind.

Vor Jahren haben wir hier in diesem Saal ganz kurz über ein in- ternationales Uebereinkommen der Internationalen Arbeitsor- ganisation (Nr. 167) diskutiert, das sich mit dem Arbeitsschutz im Bauwesen befasst. Dabei sind wir auf ein ganz interessan- tes Problem gestossen, nämlich auf die Einpersonenbetriebe. Es soll allein in der Baubranche und in den Baunebenbetrie- ben ungefähr 6000 davon geben.

Motion Leuenberger Ernst

255

  1. März 1992 N

Dann haben wir als zweites herausgefunden, dass bei uns die Fragen der Ueberwachung der Arbeitssicherheit sehr eng mit der Durchführung der Unfallversicherung verbunden sind, will heissen: Wer nicht dem Obligatorium der Unfallversicherung untersteht, der untersteht auch gewissen Arbeitssicherheits- vorschriften nicht. Man hat sich damals die Frage gestellt: Wie könnte man dieses Problem lösen? Auch der Bundesrat hat sie sich gestellt. Er hat damals gesagt, das Parlament könne das Uebereinkommen Nr. 167 nicht ratifizieren; der Bundesrat könne die Ratifizierung nicht empfehlen, weil wir gewisse Vor- aussetzungen nicht erfüllen würden. Der Bundesrat hat dann gesagt, es gebe im Prinzip zwei Möglichkeiten, um dieses Pro- blem der Arbeitssicherheit - ich betone es noch einmal - zu lösen.

Erste Möglichkeit - ich zitiere aus einem Bericht des Departe- ments des Innern vom 7. September 1990 -: «Der Geltungsbe- reich des Versicherungsobligatoriums und damit verbunden der Vorschrift über Unfallverhütung wird auf die Selbständiger- werbenden oder gewisse Kategorien von ihnen ausgedehnt. » Das ist auch der Text meiner Motion, die inzwischen als Po- stulatchen daherkommt.

Die zweite Möglichkeit, die der Bundesrat aufgezeigt hat und und in die Herr Allenspach offenbar verliebt ist - er hat jeden- falls davon gesprochen -, lautet: «Die Arbeitssicherheit wird von der obligatorischen Unfallversicherung abgetrennt, und es wird eine selbständige Unfallverhütungsgesetzgebung er- lassen, die es erlaubt, auch Selbständigerwerbende im Bau- gewerbe den Unfallverhütungsvorschriften zu unterstellen.» Diese zweite Variante hat mir Herr Allenspach empfohlen, nur hat er vergessen zu sagen, dass ein Pferdefüsschen dabei ist. Um nämlich die Arbeitssicherheit von der Unfallversicherung zu trennen, fehlt uns schlicht und einfach die verfassungsmäs- sige Grundlage. Und wer in diesem Hause weiss, wie lange es geht, bis eine Verfassungsgrundlage geschaffen ist, wird leicht verstehen, weshalb ich den ersten Weg gewählt habe, wo man über eine Teilrevision des Unfallversicherungsgeset- zes dieses Problem der Einpersonenbetriebe, der Selbständi- gen, lösen könnte.

Ich bitte Sie also, diesem Postulat zuzustimmen und damit dem Bundesrat einen Prüfungsauftrag zu geben, damit er ge- legentlich seine Vorschläge zu dieser Frage machen kann. Zum Abschluss des heutigen Tages dürfen wir wohl, Herr Al- lenspach, einen Millimeter von der Sozialbremse weggehen. Ich bitte Sie, dem Postulat zuzustimmen.

Allenspach: Herr Leuenberger Ernst hat in aller Form erklärt, dass es ihm um die Arbeitssicherheit gehe und nicht um den Taggeld- und Rentenversicherungsbereich.

Die Verbesserung der Arbeitssicherheit habe ich stets be- grüsst. Wenn wir den Vorstoss von Herrn Leuenberger Ernst so verstehen, dass mit dem Obligatorium der Unfallversicherung nur die Ausdehnung der Unfallverhütungsmassnahmen und der Arbeitssicherheit auf alle Selbständigerwerbenden gefor- dert und angestrebt wird und nicht deren Unterstellung unter das Versicherungssystem, dann bin ich bereit, meinen Antrag auf Nichtüberweisung des Postulates zurückziehen.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr La séance est levée à 19 h 00

6 N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Leuenberger Ernst Unfallversicherungs-Obligatorium für Selbständigerwerbende Motion Leuenberger Ernst Assurance-accidents des indépendants. Régime obligatoire

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1992

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.800

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 02.03.1992 - 14:30

Date

Data

Seite

254-255

Page

Pagina

Ref. No

20 020 953

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Mots-clés

compulsory insuranceself-employed personswork safetypostulateparliamentary motionaccident prevention

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Ernst Leuenberger's motion should be accepted as a motion or converted into a postulate.

Solution extraite

The Chamber agreed to treat the submission as a postulate rather than a motion.

Motifs extraits

The Federal Council proposed conversion, and the mover accepted it after debate.

Question juridique clé

Whether the requested extension of compulsory accident insurance to self-employed persons should be forwarded to the Federal Council for examination.

Solution extraite

The postulate was adopted, requiring the Federal Council to examine the matter.

Motifs extraits

The debate focused on work safety and the need for a preparatory review rather than immediate legislative action.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.