N
4 octobre 1991
1970
Motion Reimann Fritz
91.3133
Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die Allgemeinverbindlicherklärung Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement des entreprises étrangères
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1991
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende- rung des Gesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 in dem Sinne zu unterbreiten, dass auch in der Schweiz tätige auslän- dische Firmen unter die in den einschlägigen Branchen allge- meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge fallen. Dies im Rahmen einer eurokompatiblen Gesetzesreform.
Texte de la motion du 3 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de modification de la loi du 28 septembre 1956 permet- tant d'étendre le champ d'application de la convention collec- tive de travail; cette modification visera à assujettir les entrepri- ses étrangères travaillant en Suisse aux conventions collecti- ves des branches concernées, et ce dans le cadre d'une ré- forme législative eurocompatible.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Eggenberger Georges, Fankhauser, Haering Binder, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leder- gerber, Leemann, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo- ritz, Matthey, Meizoz, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Ulrich, Vollmer, Züger (31)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die geordneten Sozialbeziehungen in der Schweiz basieren weitgehend auf den gesamtarbeitsvertraglichen Vereinbarun- gen zwischen den Sozialpartnern. Lücken, welche aufgrund der Verbandsfreiheit durch Aussenseiter entstehen, können durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen geschlossen werden.
Die zu erwartende Freizügigkeit im Rahmen der EWR-Verein- barungen wird es ausländischen Firmen erlauben, in der Schweiz tätig zu werden. Es ist zu erwarten, dass vor allem im Baugewerbe von diesem Recht in grossem Ausmass Ge- brauch gemacht wird. Das Gefälle in den Lohn- und Arbeitsbe- dingungen zwischen der Schweiz und dem Ausland lässt die Möglichkeit zu, dass das schweizerische Baugewerbe mit Dumping-Offerten überflutet wird. Die hohen Lebenskosten in der Schweiz verunmöglichen es den Schweizer Firmen, ge- genüber den tiefen Lohnkosten ihrer ausländischen Konkur- renten gleichzuziehen. Eine Beeinträchtigung des sozialen Friedens ist damit vorprogrammiert. Das Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 ermöglicht es, Aussenseiter unter die zwischen den Sozialpartnern vereinbarten Tarife zu stellen. Damit jedoch auch in der Schweiz tätige ausländische Firmen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden, muss das Gesetz entsprechend geändert werden. Zur Wahrung des sozialen Friedens ist dies eine dringende Massnahme.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. August 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 août 1991
Die zunehmende Integration Europas bringt neue Herausfor- derungen für unsere Institutionen, unsere Gesellschaft, un- sere Wirtschaft und unsere Arbeitswelt, namentlich auch im Bereich der Sozialpartnerbeziehungen. Das Anliegen des Mo-
tionärs könnte angesichts der mit dem Europäischen Wirt- schaftsraum verbundenen Freizügigkeiten durchaus an Be- deutung gewinnen.
Der Bundesrat unterstützt die Sozialpartner in ihren Bemühun- gen zur Wahrung des sozialen Friedens. Er teilt daher grund- sätzlich die Auffassung des Motionärs, dass die Anwendbar- keit von in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsver- trägen (GAV) enthaltenen Arbeitsbedingungen auf die Arbeits- verhältnisse von in der Schweiz für einen ausländischen Ar- beitgeber tätigen Arbeitnehmer («entsandte Arbeitnehmer») erwünscht ist. Die eingehende Prüfung dieser Frage hat erge- ben, dass die geltende Rechtsordnung die Erfassung der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die Allgemein- verbindlicherklärung (AVE) grundsätzlich zulässt. Dies kann durch eine entsprechende Umschreibung des Geltungsbe- reichs im AVE-Beschluss erfolgen, die gewisse Bestimmun- gen des GAV auch für diese Arbeitsverhältnisse anwendbar er- klärt.
Durch die AVE wird der Geltungsbereich eines zwischen Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgeschlossenen GAV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirt- schaftszweiges oder Berufes ausgedehnt, die nicht Mitglied eines der vertragsschliessenden Verbände sind. Der örtliche Geltungsbereich einer AVE kann sich auf eine Region oder ei- nen bzw. mehrere Kantone beschränken oder das ganze Ge- biet der Schweiz umfassen.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines GAV sind privatrechtliche Normen. Inwiefern eine AVE auf die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer anwendbar ist, richtet sich daher grundsätzlich nach den Kollisionsregeln des internatio- nalen Privatrechts. Nach Artikel 121 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG) dürfte das schweizerische Arbeitsprivatrecht - also auch die allgemeinverbindlich erklärten GAV in ihrer heutigen Ausge- staltung - vielfach nicht zur Anwendung gelangen. Mit der Ausdehnung der wesentlichen Bestimmungen einer AVE auf die entsandten Arbeitnehmer wird nach Auffassung des Bun- desrates aber zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um Bestimmungen des schweizerischen Rechts handelt, die nach Artikel 18 IPRG, unabhängig von diesen Kollisionsregeln, zwingend anzuwenden sind. Im Hinblick auf den Europäi- schen Wirtschaftsraum ist von Bedeutung, dass auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft, gemäss einem kürz- lich ergangenen Entscheid des EG-Gerichtshofes, die Aus- dehnung von Gesamtarbeitsverträgen auf entsandte Arbeit- nehmer grundsätzlich zulässt.
Voraussetzung für die Unterstellung der ausländischen Ar- beitsverhältnisse unter die AVE ist allerdings ein entsprechen- der Antrag der Vertragsparteien. Da die entsandten Arbeitneh- mer in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz tätig sein werden, können von der Natur der Sache her jedoch nicht sämtliche GAV-Bestimmungen, die Gegenstand der AVE sind, anwendbar sein. Welche Bestimmungen anwendbar erklärt werden können, wird in den einzelnen Verfahren näher zu prü- fen sein; sicher würden aber die wesentlichen normativen Be- stimmungen (etwa über Mindestlöhne, Arbeitszeiten) dazuge- hören. Auf Verfahrens- und Vollzugsebene bleiben - vor allem bei kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz - noch einige Fra- gen offen, die jedoch auch mit einer Gesetzesrevision nicht ohne weiteres beseitigt würden. Diese werden vielmehr in der Praxis zu lösen sein.
Da demnach bereits das geltende Recht eine Ausdehnung der in einer AVE enthaltenen wesentlichen Arbeitsbedingungen auf ausländische Arbeitsverhältnisse zulässt, kann dem Anlie- gen des Motionärs ohne Gesetzesänderung entsprochen wer- den.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Reimann Fritz Unterstellung ausländischer Firmen unter die Allgemeinverbindlicherklärung Motion Reimann Fritz Extension des conventions collectives de travail. Assujettissement des entreprises étrangères
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1991
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3133
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
1970-1970
Page
Pagina
Ref. No
20 020 402
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.