Approval of cross-border television convention

20020200Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)6 juin 1991Granted

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Résumé

The Council of States unanimously adopted the federal decree approving the Council of Europe Convention on transfrontier television and the related amendment to the federal decree on satellite broadcasting. The debate focused on the convention’s minimum standards, the preservation of Swiss regulatory autonomy, and the planned reservation concerning foreign television programs containing alcohol advertising. The committee and the Federal Council supported rapid ratification so that Switzerland could contribute to the convention’s entry into force.

Regest

Council of Europe Convention on transfrontier television; approval of ratification and related implementing decree. The convention lays down minimum standards to secure free reception and retransmission of television programmes in other contracting states, in particular for cable distribution, individual rights, broadcaster responsibility, cultural quotas, advertising and sponsorship. It does not displace domestic regulatory competence, so stricter national rules remain permissible. A reservation concerning the prevention of retransmission of foreign programmes containing alcohol advertising may be entered on ratification; its practical implementation may be deferred in light of pending popular initiatives. Rapid ratification may be pursued to facilitate the convention’s entry into force.

Texte intégral

Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen

429

  1. Juni 1991 S

verständnis ab; das ist richtig. Aber die Lösung wurde vom Bundesamt für Justiz geprüft, und in einem Gutachten vom 5. April 1990 hat das Bundesamt für Justiz dazu Stellung ge- nommen.

Diese neue Tendenz - wenn Sie das so sagen wollen - im Strafrecht ist eine Konstruktion, die vielleicht etwas progres- siv ist, unkonventionell. Aber Herr Ständerat Gadient hat es gesagt: Hier droht natürlich auch das Referendum. Mit Blick auf den Medienfrieden - darf ich das einmal sagen, nachdem wir den Energiefrieden haben, so hoffe ich wenigstens? - ist diese unkonventionelle Lösung vielleicht ihren Preis wert.

Es stellt sich auch die Frage: Wollen Sie hier eine Differenz zum Nationalrat schaffen? Der Bundesrat meint, der Lösungs- vorschlag, wie ihn der Nationalrat ausgearbeitet hat und der auch einen Kompromiss darstellt, wäre auch Ihnen zur An- nahme zu empfehlen.

Cavelty, Berichterstatter: Ich stimme mit der Beurteilung von Herrn Bundesrat Ogi nicht überein, dass das eine Schlüssel- stelle sei. Das ist eine nebensächliche Stelle. So, wie wir sie jetzt regeln, ist es eine der selbstverständlichsten Folgen in je- dem Gesetz. In jedem Gesetz gibt es nämlich irgendwo eine Strafbestimmung, und in jedem Gesetz heisst es: «Wer schul- dig ist, wird bestraft», und nicht: «Wer schuldig ist, dessen Pa- tron wird bestraft!»

Abs. 1 - Al. 1

Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit

17 Stimmen 10 Stimmen

Abs. 2 -Al. 2 Angenommen - Adopté

An den Nationalrat - Au Conseil national

90.067

Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen Télévision transfrontière. Convention

Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Oktober 1990 (BBI III 925) Message et projet d'arrêté du 16 octobre 1990 (FF III 881)

Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1991 Décision du Conseil national du 7 mars 1991

Herr Cavelty unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:

Das Uebereinkommen des Europarats über das grenzüber- schreitende Fernsehen legt Minimalstandards für Fernsehpro- gramme fest, um die Freiheit des Empfangs und der Weiterver- breitung in andern Vertragsstaaten zu ermöglichen. Es bezieht sich im speziellen auf die Einspeisung in die Kabelnetze. Die im Uebereinkommen festgelegten Minimalregeln betreffen insbesondere:

  • den Schutz von Individualrechten wie z. B. das Recht auf Ge- gendarstellung,

  • die Verantwortung der Rundfunkveranstalter, insbesondere hinsichtlich Gewalt, Pornographie und Jugendschutz,

  • kulturelle Ziele (Anteil europäischer Werke),

  • die Werbung (Dauer, Form, Plazierung, Beschränkung für bestimmte Produkte) und das Sponsoring.

Die innerstaatliche Regelungskompetenz wird durch die Kon- vention nicht tangiert. Es können weiterhin strengere und aus-

führlichere Bestimmungen für die Fernsehveranstalter im ei- genen Land erlassen werden. Aus diesem Grund sind auch keine grundlegenden Anpassungen unserer Gesetzgebung notwendig; lediglich in einzelnen Bereichen muss sie à jour gebracht werden.

Das vorliegende Uebereinkommen wurde am 5. Mai 1989 von zehn Mitgliedstaaten des Europarats unterzeichnet, darunter auch die Schweiz. Der Bundesrat beschloss bei dieser Gele- genheit, das Uebereinkommen provisorisch anzuwenden.

Die Schweiz soll sich nach Ansicht des Bundesrates und der Kommission anlässlich der Ratifizierung das Recht vorbehal- ten, die Weiterverbreitung von ausländischen Fernsehpro- grammen zu verhindern, falls diese Alkoholwerbung enthal- ten. Von dieser Möglichkeit soll allerdings nicht Gebrauch ge- macht werden, bis im Zusammenhang mit den hängigen Zwil- lings-Initiativen, die ein Werbeverbot für Tabakwaren und alko- holische Getränke verlangen, Klarheit herrscht.

Das Uebereinkommen tritt drei Monate nach Beitritt von sie- ben Staaten in Kraft. Durch eine rasche Ratifizierung kann die Schweiz, die massgeblich an der Erarbeitung dieses Instru- ments beteiligt war, zu seinem baldigen Inkrafttreten beitra- gen.

M. Cavelty présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:

La Convention européenne sur la télévision transfrontière fixe un standard minimum que doivent respecter tous les pro- grammes de télévision, afin qu'ils puissent bénéficier d'une libre circulation dans les autres Etats parties. Cette garantie vise tout particulièrement la retransmission dans les réseaux câblés.

Les règles minimales contenues dans cet accord se rappor- tent essentiellement:

  • à la protection de certains droits individuels comme le droit de réponse;

  • à la responsabilité du radiodiffuseur, notamment par rapport à la violence, à la pornographie et à la protection de la jeu- nesse;

  • aux objectifs culturels (proportion d'oeuvres d'origine euro- péenne);

  • à la publicité (durée, forme, insertion, limitation à certains produit) et au parrainage.

Les compétences internes de chaque pays en la matière ne sont pas affectées par cette convention, dans la mesure où il sera toujours possible d'appliquer aux radiodiffuseurs qui re- lèvent de leur souveraineté des règles plus contraignantes et plus détaillées. Ainsi les quelques modifications à apporter à la législation suisse ne provoquent pas de bouleversements par rapport à la situation actuelle. Elles ne font que mettre à jour notre droit.

Cette convention à été signée le 5 mai 1989 par dix Etats membres du Conseil de l'Europe, dont la Suisse. A cette oc- casion, le Conseil fédéral a décidé de l'appliquer provisoire- ment.

Le Conseil fédéral et la commission estiment que la Suisse doit faire une réserve au moment de la ratification, afin d'empê- cher la retransmission de programmes étrangers lorsque ceux-ci contiennent de la publicté sur l'alcool. Il ne sera pas fait usage de cette réserve pour l'instant. On attendra le sort ré- servé aux initiatives «jumelles» qui exigent l'interdiction de la publicité sur le tabac et sur les boissons alcooliques, actuelle- ment encore en suspens.

La convention entrera en vigueur trois mois après que sept Etats y seront devenus parties. En ratifiant rapidement cet ins- trument, la Suisse qui a joué un rôle moteur dans son élabora- tion, pourra contribuer à son entrée en vigueur dans le plus brefs délais.

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt einstimmig, den Bundesbeschluss zum Uebereinkommen des Europarates über das grenzüber- schreitende Fernsehen sowie die Aenderung des Bundesbe- schlusses über den Satellitenrundfunk anzunehmen.

E 6 juin 1991

430

Loi sur les télécommunications

Proposition de la commission

La commission unanime propose l'adoption de l'arrêté fédéral concernant la Convention du Conseil de l'Europe sur la télévi- sion transfrontière ainsi que celle de la modification de l'arrêté fédéral sur la radiodiffusion par satellite.

Frau Weber: Erlauben Sie mir eine Bemerkung zu diesem schriftlichen Bericht. Ich habe keinen Antrag zu stellen, aber eine Bemerkung zu machen.

Im vierten Absatz des Kommissionsberichts bin ich mit dem zweiten Satz nicht einverstanden. Den ersten Satz möchte ich Ihnen in Erinnerung rufen. Sie haben ihn übrigens im jetzigen Fernseh- und Radiogesetz auch wieder unterstrichen. Es heisst da: «Die Schweiz soll sich nach Ansicht des Bundesra- tes und der Kommission anlässlich der Ratifizierung das Recht vorbehalten, die Weiterverbreitung von ausländischen Fern- sehprogrammen zu verhindern, falls diese Alkoholwerbung enthalten.»

Es entspricht unserer Tradition und dem Gesetz, dass wir am Fernsehen und am Radio keine Werbung für Alkoholika und für Tabak zulassen. Ich möchte das hier noch einmal unter- streichen, und ich finde das auch sehr gut. Sie haben in Arti- kel 17 Absatz 5 im Gesetz, das wir soeben beschlossen ha- ben, diese Intention noch einmal unterstrichen. Es geht in die- sem Uebereinkommen nur um die Möglichkeit, die der Bun- desrat hätte, Alkohol- und Tabakwerbung zu untersagen. Es ist also keine zwingende Form.

Nun steht aber im zweiten Satz folgendes, und das stört mich: «Von dieser Möglichkeit soll allerdings nicht Gebrauch ge- macht werden, bis im Zusammenhang mit den hängigen Zwil- lings-Initiativen, die ein Werbeverbot für Tabakwaren und alko- holische Getränke verlangen, Klarheit herrscht.»

Dieser zweite Satz ist höchst fragwürdig. Ich frage Sie: Seit wann warten wir auf eine Abstimmung über eine Volksinitia- tive, die ja immer verschiedene Fragen enthält und bei der man nachher nicht unbedingt sagen kann, warum sie ange- nommen oder abgelehnt wurde?

Ich möchte nun zur Klärung deutlich sagen: Ich möchte nicht, dass ein negativer Abstimmungsentscheid über die beiden In- itiativen als Vorwand genommen wird, um einem Kommerz, mit dem man schon lange liebäugelt, Tür und Tor zu öffnen. Das möchte ich nicht! Ich bin nicht dagegen, dass man noch einmal darüber nachdenkt. Meines Erachtens sind die Verhält- nisse klar. Dieser Grundsatz ist bei uns tief im Volk verankert. Wenn man noch einmal darüber nachdenkt, bin ich nicht da- gegen; aber ich möchte nicht, dass man nachher einen negati- ven Volksentscheid zum Vorwand nimmt.

Cavelty, Berichterstatter: Der Vorbehalt gegenüber dem aus- ländischen Fernsehen wurde angebracht. Es wurde aber noch nicht so weit gegangen, dass man die Alkohol- und Ta- bakwerbung aus dem ausländischen Werbeangebot tatsäch- lich entfernen wird. Bevor man das macht, behält man sich den Ausgang der Abstimmung über die erwähnten Initiativen vor. Man will diese nicht präjudizieren. Praktisch soll es übri- gens ausserordentlich schwierig sein, solche Ausklammerun- gen aus dem ausländischen Fernsehen überhaupt zu realisie- ren. Das wird auch der Grund sein, dass man etwas zuwartet. Es steht selbstverständlich nicht zur Diskussion, dass wir für unser Schweizer Fernsehen Alkohol- und Tabakwerbung zu- lassen. Es geht nur um den Eingriff in die ausländischen Pro- gramme. Ich glaube, es ist richtig, dass man es jetzt einmal bei diesem Vorbehalt bewenden lässt und zusieht, wie sich die Sache weiter entwickelt.

Bundesrat Ogi: Ergänzend zu dem, was Herr Cavelty gesagt hat, möchte ich sagen, dass die Frage der Alkoholwerbung natürlich sehr heikel ist. Die Schweizer Delegation hat sich bei den Verhandlungen für ein Verbot der Alkoholwerbung einge- setzt, ist aber nicht durchgedrungen. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass von einem Verbot die sehr populären Pro- gramme von ARD, ZDF, ORF, RTL plus, SAT 1 und 3 SAT be- troffen wären. Deshalb hat der Bundesrat das Vorgehen ge- wählt, wie es im Bericht festgeschrieben ist. In Bestätigung

dessen, was Herr Cavelty gesagt hat: Eine Durchführung wäre praktisch und technisch sehr schwierig zu handhaben.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

A. Bundesbeschluss zum Uebereinkommen des Europa- rats über das grenzüberschreitende Fernsehen A. Arrêté fédéral concernant la Convention du Conseil de l'Europe sur la télévision transfrontière

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

B. Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk B. Arrêté fédéral sur la radiodiffusion par satellite

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Ziff. 1, 11 Titre et préambule, ch. I, Il

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

87.076

Fernmeldegesetz Loi sur les telecommunications

Differenzen - Divergences

Siehe Jahrgang 1990, Seite 1074 - Voir année 1990, page 1074 Beschluss des Nationalrates vom 21. März 1991 Décision du Conseil national du 21 mars 1991

Art. 3 Bst. e, fbis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 3 let. e, fbis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Kündig, Berichterstatter: Zu Artikel 3 Litera e: Die Kommission beantragt Ihnen hier Zustimmung zum Nationalrat. Die textli- che Aenderung bedeutet keine materielle Aenderung. Bei Buchstabe fbis handelt es sich meines Erachtens nicht um eine Differenz, sondern um eine neue Definition, die der Natio- natrat aufgenommen hat. Der Begriff «Telefondienst» spielt bei der Abgrenzung der Monopolbereiche zum Wettbewerbsbe- reich eine wichtige Rolle, insbesondere in Artikel 4.

Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung des Nationalra- tes zuzustimmen.

Angenommen - Adopté

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Grenzüberschreitendes Fernsehen. Uebereinkommen Télévision transfrontière. Convention

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1991

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

04

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 90.067

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

06.06.1991 - 08:00

Date

Data

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429-430

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20 020 200

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Mots-clés

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