569
Beamtengesetz. Aenderung
1994, le bail pouvant être prolongé de deux à cinq ans et le dé- lai de résiliation étant de douze mois. Le pacte d'emption et le contrat de bail ont été présentés à la commission.
Le contrat de bail ne pourrait pas, selon toute vraisemblance, être prolongé au-delà de 1994, car la propriétaire chercherait un autre acheteur au cas où la Confédération renoncerait à cette acquisition; mais même si une prolongation était possi- ble, il est hors de doute que le prix de location, aujourd'hui re- lativement modéré, subirait une forte augmentation. En cas de résiliation du bail, il serait extrêmement difficile de retrouver des locaux à Berne pour la centaine de personnes qui travail- lent dans ce bâtiment. Le marché est en effet pratiquement as- séché à Berne, ce qui provoque non seulement des hausses de loyer mais aussi des résiliations de baux justifiées par l'utili- sation du bâtiment par le propriétaire. De toute manière, il n'est possible de louer que de petites unités (5 à 10 bureaux), ce qui n'est pas rationnel.
Dans ces circonstances, l'acquisition de l'immeuble sis à la Haslerstrasse 16 s'impose: Le bâtiment est en bon état, bien qu'il n'ait subi que de petits travaux d'entretien au cours des dernières années. Le prix de vente, qui s'élève à 9,5 millions de francs pour une parcelle de 1243 m2, semble correct, mais il est difficile d'établir des comparaisons en fonction des mè- tres carrés, les cessions étant rares au centre-ville. A cette somme s'ajoute l'impôt sur le gain immobilier. Plusieurs mem- bres de la commission trouvaient fâcheux que cet impôt ne soit pas acquitté par le vendeur, ce qui est effectivement re- grettable. Toutefois, il est pratiquement impossible d'acquérir un bâtiment sans en passer par là. En tout état de cause, cet impôt serait reporté sur le prix d'achat.
Certains membres de la commission ont critiqué le fait que la proportion de 30 pour cent de logements fixée dans le plan d'affectation établi en 1975 par la ville de Berne ne soit pas res- pectée. Selon le chiffre 25 du message, il ne serait guère rai- sonnable de poser une telle exigence à la Confédération. L'uti- lisation actuelle du bâtiment, qui remonte à 1968, peut être conservée en vertu de la garantie des droits acquis, même en cas de transformation (mais pas en cas de démolition).
L'idée évoquée au sein de la commission de construire un grand centre pour l'administration à l'extérieur de la ville est utopique à plusieurs égards. En effet, il est très difficile d'ac- quérir un terrain adéquat, les communes ne voient pas ces projets d'un bon oeil et le personnel n'est pas disposé à aller travailler loin du centre-ville. En l'occurrence, le personnel ap- précie son lieu de travail à la Haslerstrasse.
La commission constate que le loyer actuel est relativement modéré mais que le contrat de bail est limité dans le temps et qu'à long terme il serait beaucoup plus avantageux et plus sûr d'acquérir le bâtiment. Elle a pris acte du fait que le prix par mètre carré et par mètre cube est un argument en faveur de l'achat et qu'une telle acquisition assurerait a long terme ces postes de travail. Pour un prix d'achat de 11 millions de francs, le poste de travail revient à 110 000 francs, alors qu'il est de 200 000 francs au moins lorsqu'il s'agit de bâtiments neufs. La commission a visité les lieux et a pu en constater le bon état, ce qui l'a incitée à approuver l'exercice du droit d'emption.
Antrag der Kommission
Die erweiterte Bautengruppe beantragt einstimmig und ohne Enthaltung (zwei Kommissionsmitglieder traten in den Aus- stand), es sei auf den Bundesbeschluss über den Erwerb der Liegenschaft Haslerstrasse 16 in Bern einzutreten und dafür ein Objektkredit von 11 Millionen Franken zu bewilligen.
Proposition de la commission
Le Groupe des constructions élargi propose à l'unanimité et sans abstention (deux membres se sont récusés) d'entrer en matière sur l'arrêté fédéral concernant l'acquisition de l'im- meuble sis à la Haslerstrasse 16, à Berne, et d'approuver l'ou- verture d'un crédit de 11 millions de francs.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 101 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
90.031
Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1990, Seite 2028 - Voir année 1990, page 2028 Beschluss des Ständerates vom 24. Januar 1991 Décision du Conseil des Etats du 24 janvier 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
A. Beamtengesetz A. Statut des fonctionnaires
Spälti, Berichterstatter: Der Ständerat hat die Aenderung des Beamtengesetzes anlässlich der Sondersession im Janu- ar 1991 behandelt und der Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 28 Stimmen einstimmig zugestimmt.
Damit ist insbesondere - ich glaube, es ist es wert, festgehal- ten zu werden - die wichtige Frage des Inkrafttretens dieses Gesetzes und somit auch der Reallohnerhöhung auf den 1. Juli 1991 entschieden.
Nach den Beschlüssen des Ständerates bestehen aber vier Differenzen zu unserm Rat, nämlich - damit möchte ich Sie auf die Fahne verweisen - bei Artikel 36 Absatz 4, bei Artikel 43 Absätze 3 und 4 und bei Artikel 57 Absatz 1bis und Ziffer Ibis Uebergangsbestimmung. Diese Punkte haben wir im Diffe- renzbereinigungsverfahren zu behandeln.
M. Darbellay, rapporteur: Le projet de modification du statut des fonctionnaires nous revient du Conseil des Etats avec trois divergences. La première se rapporte à la compétence que nous donnions au Conseil fédéral d'augmenter les salaires de 5 pour cent en cas de modification des conditions de travail dans le privé. La deuxième se rapporte à l'allocation familiale et la troisième à l'âge de la retraite. Les deux dernières sont plutôt d'ordre formel. Par contre, la première revêt une cer- taine importance, nous y reviendrons dans le détail.
Art. 36 Abs. 4 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Vollmer, Eggenberger Georges, Hafner Rudolf, Haller, Mei- zoz, Reimann Fritz) Festhalten
Statut des fonctionnaires. Modification
570
N
19 mars 1991
Art. 36 al. 4 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Vollmer, Eggenberger Georges, Hafner Rudolf, Haller, Mei- zoz, Reimann Fritz) Maintenir
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Ich möchte Ihnen hier im Namen der Minderheit beantragen, an unserem Beschluss festzuhalten.
Ist das eine sture Position? Wir meinen nein.
Ohne die hier bereits geführte Diskussion zu diesem Artikel in der ersten Debatte zu wiederholen, möchte ich doch drei Be- merkungen machen, die das Festhalten begründen.
Die Vorlage des Bundesrates hat ja bereits durch den Be- schluss dieses Rates eine ganz logische und klare Begrün- dung. Man wollte dem Bundesrat die Möglichkeit geben, auf veränderte Situationen rasch und zielgerichtet zu reagieren. Das war insofern sachlich gerechtfertigt, als man festgestellt hat, dass die Besoldungsentwicklung und die wirtschaftliche Entwicklung es unbedingt nötig machen, dass auch der Bund in seiner Personal- und Besoldungspolitik diese Flexibilität er- hält, um in einem notwendigen Zeitpunkt möglichst rasch zu reagieren. Damit sollte insbesondere sichergestellt werden, dass man auf die Verhältnisse bei den Regiebetrieben PTT und SBB, wo es eben immer noch grosse Rekrutierungspro- bleme gibt, zielgerichtet und gut reagieren kann. So wird ver- mieden, dass die prekären Personalverhältnisse noch zuse- hends verschärft werden.
Die Kompetenzdelegation ist ja jetzt noch auf diese fünf Pro- zent beschränkt. Das bedeutet, dass danach das Parlament in jedem Fall wiederum zum Zuge kommt und wieder einen Be- schluss fassen muss. Wir geben hier also nicht eine Besol- dungskompetenz ad infinitum an den Bundesrat, sondern ganz klar begrenzt auf diese fünf Prozent im Hinblick auf die nächsten Jahre.
Dieses Vorgehen entspricht - so meint es die Minderheit - ei- gentlich genau dem Willen des Rates, hat er doch anlässlich der letzten Beratung mit einer Motion im Bereiche der Beam- tengesetzgebung mehr Flexibilität gefordert. Jetzt, wo es um die Konkretisierung dieser Flexibilität geht, krebst man schon wieder zurück.
Die Formulierung des Ständerates möchte ich hier schlicht als Augenwischerei bezeichnen. Man gewinnt damit überhaupt nichts. Hingegen bringt sie mehr Bürokratie und mehr parla- mentarischen Aufwand, also genau das, was wir nicht wollen und zu verhindern haben.
Noch eine Bemerkung zu den Fristen: Ich bin froh, dass der Kommissionspräsident hier ganz klar und deutlich festgehal- ten hat, dass bezüglich des Inkrafttretens dieser Vorlage keine Differenz mehr besteht und das Inkrafttreten Bestandteil die- ses Bundesbeschlusses ist. Wenn wir also heute der Minder- heit zustimmen und diese kleine Differenz zum Ständerat schaffen, ist es ohne weiteres möglich, diese Differenz noch in dieser Woche auszuräumen. Anderseits ist es auch verwal- tungsseitig absolut möglich, dass die Abwicklung der Vorbe- reitung des unbestrittenen Pakets im Hinblick auf den 1. Juli dieses Jahres geschehen kann.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen. Es ist ei- gentlich eine politische Konsequenz unseres eigenen Be- schlusses, sich nun etwas flexibler zu zeigen und dem Bun- desrat diese Kompetenz zu geben. Verfehlt wäre es, mit dem Beschluss des Ständerates unser parlamentarisches Verfah- ren in Zukunft einmal mehr unnötig zu belasten.
Präsident: Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie mit der Minder- heit stimmen wird. Die CVP- und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie mit der Mehrheit und dem Ständerat stimmen wer- den.
1
Eggenberger Georges: Im Namen der einstimmigen sozial- demokratischen Fraktion empfehle ich Ihnen bei Artikel 36 Ab- satz 4 Festhalten an der Fassung des Nationalrates.
Der von unserem Rat beschlossene Text für diese Kompetenz- delegation entspricht bereits nicht mehr jenem, den der Bun- desrat aufgrund der Verhandlungen mit den Verbänden dem Parlament vorschlug. Schon die vorbereitende Kommission hat die bundesrätliche Fassung mit der Auflage verknüpft, dass der Bundesrat die Kompetenz für Reallohnerhöhungen nur dann ganz ausschöpfen darf, wenn er bei einem Teil der Erhöhungen die Leistungen des Beamten angemessen be- rücksichtigt. Diese Fassung fand im Rat mit 87 zu 52 Gegen- stimmen, die für eine vollständige Streichung votierten, deut- lich Zustimmung.
Der Beschluss des Ständerates, dem nun leider die Mehrheit der nationalrätlichen Kommission gefolgt ist, entwertet die Kompetenzdelegation vollständig. Anstelle der begrenzten Kompetenzdelegation an den Bundesrat soll nun die Bundes- versammlung das Recht erhalten, mit einfachem Bundesbe- schluss Reallohnerhöhungen bis zu 5 Prozent zu beschlies- sen.
Die materiellen Auflagen - nach Massgabe der Lohnentwick- lung und der Wirtschaftslage sowie unter teilweiser Berück- sichtigung der Leistung - bleiben dieselben. Wenn die 5 Pro- zent ausgeschöpft sind, braucht es für weitere Reallohnerhö- hungen - wie heute - eine Revision des Beamtengesetzes.
Gegenüber einer Gesetzesrevision bringt die Kompetenzdele- gation nach Fassung des Ständerates lediglich den Zeitgewinn der Referendumsfrist, die wegfällt. Das ganze übrige, langwie- rige parlamentarische Verfahren bleibt unverändert. Eine Real- lohnerhöhung mit wenigen Prozenten wird unter Einbezug der Verhandlungen mit den Verbänden, deren Mitspracherecht nicht geschmälert werden soll, nach wie vor rund zwei Jahre dauern. Der Zeitgewinn in der Fassung des Ständerates bleibt zudem rein theoretisch. Die drei Monate Referendumsfrist wer- den heute für die Vorbereitung des Vollzugs gebraucht.
Die Kompetenzdelegation in der Fassung des Ständerates ist ein reines Lippenbekenntnis. Sie ist nicht nur ein Lippenbe- kenntnis, das dem Bundesrat den dringend benötigten Hand- lungsspielraum in Besoldungsfragen vorenthält. Diese Pseudo-Kompetenzdelegation widerspricht auch dem Ruf des Parlamentes nach mehr Flexibilität und der Motion der bei- den Räte für eine Totalrevision des Beamtengesetzes mit der gleichen Stossrichtung. Bereits beim ersten Prüfstein für mehr Flexibilität im Dienstrecht des Bundespersonals trifft nun der Hammer des Parlamentes nich nur den Nagel auf den Kopf, sondern die Finger des Bundesrates.
Die Motion des Parlamentes wird unglaubwürdig, wenn wir hier dem Ständerat folgen. Unser Vertrauen in die Landesre- gierung ist ja auch nicht unbegrenzt. Aber das Misstrauen des Ständerates, der dem Bundesrat diese Kompetenz für be- scheidene 5 Prozent Reallohnerhöhung nicht geben will, hat die Regierung auch nicht verdient. Da verstehen wir das Parla- ment nochmals nicht. In der Wintersession 1990, bei der er- sten Beratung dieser Vorlage, wollte eine starke Minderheit dieses Rates mit dem Antrag Allenspach einigen tausend Chefs des Bundes aller Stufen die Kompetenz zum Verteilen bis zu 6 Prozent Reallohnerhöhung geben. Nun wollen die gleichen Parlamentarierinnen und Parlamentarier den sieben Landesvätern die Kompetenz für 5 Prozent verweigern. Diese Rechnung geht nicht auf.
Schliesslich halte ich noch fest, dass die Personalverbände dem Verhandlungsresultat mit lediglich 3 Prozent Reallohner- höhung und insgesamt 4 Prozent realer Verbesserung nur zu- stimmen konnten, weil eben die Kompetenzdelegation dem Bundesrat etwas lohnpolitischen Spielraum schafft.
Der Minderheitsantrag ist nur deshalb zahlen- und fraktions- mässig nicht breiter abgestützt, weil einige Kollegen, die mate- riell mit uns einig sind, befürchten, mit einem Festhalten werde das Inkrafttreten auf den 1. Juli 1991 in Frage gestellt.
Nun, beide Räte haben ohne Opposition den Schlussbestim- mungen mit Inkrafttreten auf den 1. Juli 1991 zugestimmt. Die- ser klare Wille des Parlamentes muss im Differenzbereini- gungsverfahren respektiert werden. Das heisst, dass die bei- den Räte auf jeden Fall die Differenzen noch in dieser Session bereinigen müssen. Das ist mit gutem Willen durchaus mög- lich, auch wenn wir jetzt in einem Punkt dem Zweitrat nicht zu- stimmen.
Beamtengesetz. Aenderung
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Ich fasse zusammen: Die Fassung des Ständerates in Arti- kel 36 Absatz 4 verfehlt das Ziel. Nur die Kompetenzdelega- tion an den Bundesrat gibt dem Bund und seinen Betrieben mehr von der dringend benötigten Handlungsfreiheit in der Lohnpolitik und auf dem Arbeitsmarkt.
Wir bitten Sie deshalb, am Beschluss des Nationalrates festzu- halten.
Dünki: Ich kann mich ganz kurz fassen: Die LdU/EVP-Fraktion hat bei der ersten Behandlung dieser Vorlage für die bundes- rätliche Lösung gestimmt, und zwar aus Ueberzeugung. Mate- riell haben wir unsere Gesinnung nicht geändert. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass wir dem Bundesrat die Kom- petenz geben sollten, die nächste Reallohnerhöhung auf ein- fache Art und Weise in die Wege zu leiten. Dem Parlament würde kein Stein aus der Krone fallen. Ein Missbrauch wäre auch nicht zu befürchten.
Trotzdem stimmen wir der Kommissionsmehrheit zu. Wir schliessen uns also heute dem Ständerat an. Weshalb?
Zuhanden des Protokolls will ich dies kurz begründen.
Der Streit über die Richtigkeit der künftigen Massnahmen be- züglich Reallohnerhöhungen würde nämlich auf dem Buckel des Personals ausgetragen, denn wenn wir heute keine Eini- gung erzielen, kann der Beschluss nach unserer Auffassung unmöglich auf den 1. Juli 1991 in Kraft treten. Der Ständerat wird zweifellos an seiner Auffassung festhalten. Heute haben wir Dienstag; am Freitag gehen wir wieder nach Hause. Das Personal will jetzt, und zwar sofort, die verdiente Aufbesse- rung.
Die grosse Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat jetzt Anspruch auf eine Lohnaufbesserung in bar. Ein theoreti- sches Guthaben nützt im Moment dem Personal nicht viel. Ihm ist es auch egal, wer künftig Reallohnerhöhungen beschliesst, ob es der Bundesrat ist oder das Parlament. Wichtig ist, dass sie kommen, und zwar wenn die Forderung ausgewiesen ist. Wir glauben, dass jetzt die Zeit zum Handeln gekommen ist. Wir bieten im Interesse des Personals dazu Hand. Nur darum stimmen wir dem Ständerat zu, nicht etwa, weil wir vom Saulus zum Paulus geworden wären. Materiell - ich stelle dies noch- mals fest - hat der Bundesrat recht. Aus realpolitischen Grün- den müssen wir aber alles daran setzen, dass der Beschluss am 1. Juli 1991 Gültigkeit erhält. Der Spatz in der Hand nützt dem Personal mehr als die Taube auf dem Dach.
Präsident: Die freisinnig-demokratische Fraktion teilt mit, dass sie mit der Mehrheit stimmen wird.
Spälti, Berichterstatter: Eigentlich hätte ich nach dem Minder- heitsantrag sprechen sollen. Gestatten Sie mir als Kommis- sionspräsident aber doch noch einige Bemerkungen.
Als Sie in der Wintersession 1990 mit 87 zu 52 Stimmen der Kompetenz des Bundesrates zustimmten, die Reallohnerhö- hungen selbst vornehmen zu können, liessen Sie sich vor al- lem von der Ueberlegung leiten, dass im Falle einer Ausschöp- fung der Kompetenz des Bundsrates diese Reallohnerhöhung als besondere Position im Budget aufgeführt werden müsste und dass auch gesondert darüber zu entscheiden wäre. Damit sei die Budgethoheit des Parlamentes unbestritten.
Der Ständerat hat sich, wie Sie gehört haben, dieser Ueberle- gung nicht angeschlossen. Er will diese Kompetenz nicht dem Bundesrat geben, sondern die genannten Reallohnerhöhun gen beim Parlament belassen, dabei allerdings - dies gilt es hier noch zu präzisieren - den entsprechenden Bundesbe- schluss nicht dem Referendum unterstellen.
Der Ständerat ist in seiner Mehrheit offenbar davon überzeugt, dass die Budgethoheit des Parlamentes durch die Uebertra- gung der Kompetenz an den Bundesrat tangiert würde und - so wurde auch argumentiert - dass solche Reallohnerhöhun gen ein Politikum ersten Ranges seien. Es ist festzuhalten, dass der Ständerat diesem Punkt sehr deutlich - also Belas- sung der Kompetenz beim Parlament - zugestimmt hat, näm- lich mit 26 zu 11 Stimmen.
Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 14 zu 6 Stimmen vor, dem Ständerat zu folgen. Die Argumente pro und contra müssen hier nicht mehr wiederholt werden. Sie sind in den Voten noch-
mals aufgeworfen worden. Es ist Ihnen auch gesagt worden, dass verschiedene Kommissionsmitglieder im Rahmen dieser Differenzbereinigung zum Schluss gekommen sind, es handle sich hier nicht um einen entscheidenen Punkt des Ge- setzes und man solle deshalb angesichts des klaren Entschei- des des Ständerates diesem folgen.
Als Kommissionspräsident muss ich Ihnen deshalb empfeh- len, der Mehrheit der Kommission respektive dem Ständerat zu folgen.
M. Darbellay, rapporteur: Le Conseil national avait adopté, en ce qui concerne l'article 36, alinéa 4, une solution flexible, puisqu'elle permettait au Conseil fédéral d'augmenter les sa- laires réels jusqu'à concurrence de 5 pour cent, pour tenir compte de l'évolution des salaires d'une manière générale, et de la situation économique en particulier. Nous pensons que cette solution a l'avantage de permettre d'intervenir rapide- ment. Le Conseil des Etats, par contre, en a décidé autrement. Il tient à ce que le Parlement garde la souveraineté en ce do- maine, et quant à la compétence que nous avions accordée au Conseil fédéral, il la redonne à l'Assemblée fédérale. Cette compétence existe déjà mais, par cet article 36, alinéa 4, nous soustrairions un arrêté éventuel au référendum facultatif. Au- trement dit, on pourrait gagner trois mois.
La majorité de la commission estime qu'il faut mettre rapide- ment sous toit cette modification de manière à ce qu'il n'y ait pas de problème pour accorder les hausses de salaires en temps voulu. Voulant éviter de prolonger ce va-et-vient, per- suadée que le Conseil des Etats ne reviendrait pas sur sa déci- sion, prise à 26 voix contre 11, et dans le souci de pouvoir voter encore cette session sur cette modification, la majorité de la commission s'est prononcée en faveur de la solution du Conseil des Etats. Cette majorité était de 14 contre 6. En tant que rapporteur de la commission, je vous invite à suivre la commission.
Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, der Kommissionsminderheit und damit dem Bundesrat zuzustimmen und an Ihrem frühe- ren Beschluss festzuhalten.
Der Bundesrat hat diesen Artikel 36 Absatz 4 aufgenommen, in den Verhandlungen mit den Personalorganisationen ausge- handelt, nicht einfach in der Absicht, wieder einmal zwei Pro- zent oder drei Prozent oder fünf Prozent Reallohnerhöhung auf einen Schlag zu geben, sondern er hat ihn aufgenommen, weil im Parlament seit langer Zeit immer mehr Flexibilität in der Personalpolitik gefordert und gleichzeitig verlangt wird, dass wir eine Leistungskomponente einführen. Eine Leistungskom- ponente einzuführen ist aber nur möglich, wenn der Bundes- rat eine gewisse Kompetenz hat, Geld auszugeben, sonst kann man keine Leistungslöhne bezahlen, sonst bleibt alles beim alten. Wenn Sie hier nun dem Ständerat zustimmen, dann machen Sie diese ganzen Bestrebungen zunichte.
Es ist bereits gesagt worden, dass der Unterschied letztlich nur in der Referendumsfrist besteht. Aber es ist dem Bundes- rat nicht zuzumuten, beispielsweise eine Botschaft zu schrei- ben für ein halbes Prozent Leistungslohn. Das ist eine unmög- liche Organisation für den Bundesrat, aber auch für das Parla- ment. Bei Zustimmung zum Ständerat wird dieser Absatz hier toter Buchstabe bleiben. Dann wäre es von der Gesetzgebung her bedeutend besser, Sie streichen ihn heraus. Es kommt praktisch auf dasselbe heraus, denn wir können damit nichts anfangen.
Das Argument, dass die Zeit dränge, gilt meines Erachtens nicht. Sie haben das Inkrafttreten auf 1. Juli 1991 beschlossen. Selbst wenn Sie diesen Punkt erst in der Junisession behan- deln, wäre es noch möglich, weil die Beamten bei einer Lohn- erhöhung immer 50 Prozent in die Pensionskasse einzahlen müssen. Praktisch würden sie ab 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 anderthalb Prozent mehr Lohn bekommen. Man kann es auch anders organisieren. Man kann im ersten Halbjahr 1991 nichts geben und dann drei Prozent vom 1. Januar 1992 an. Das lässt sich ohne weiteres machen. Materiell kommt es auf das glei- che heraus. Das ist also kein Argument.
N 19 mars 1991
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Crise du Golfe. Aide aux Etats touchés
Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Kommissionsminderheit zuzustimmen und nicht ein Gesetz zu schaffen, das in einem wichtigen Teil toter Buchstabe ist.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
95 Stimmen 44 Stimmen
Art. 43 Abs. 3, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 43 al. 3, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Spälti, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit offensichtli- chem Mehr beschlossen, diesem Artikel zuzustimmen. Weil im Ständerat - gemäss Amtlichem Bulletin - erklärt wurde, der Nationalrat habe «einen nachträglich und offenbar überra- schend eingebrachten Antrag Haller mit offensichtlicher Mehr- heit zum Beschluss erhoben», ist hier doch folgendes festzu- halten: Der Antrag Haller lag zwar seinerzeit der Kommission nicht vor. Er fand aber nach entsprechenden Gesprächen, die Frau Haller führte, in allen Fraktionen breite Zustimmung; auch der Bundesrat opponierte dieser Lösung nicht. Der Na- tionalrat hat also in der Wintersession durchaus «en toute con- naissance de cause» entschieden.
Nun kurz zur Differenz zum Ständerat: Zu Artikel 43 empfiehlt Ihnen die einstimmige Kommission, sich der Fassung des Ständerates anzuschliessen. Im Grundsatz sind beide Fas- sungen nämlich identisch. Sie gehen für den Anspruch auf Fa- milienzulage davon aus, ob ein Beamter Kinder hat oder nicht. Der Ständerat dehnt den Anspruch auf Familienzulage aus, und zwar nicht nur - wie wir es getan haben - auf Beamte mit Verwandtenunterstützungspflichten, sondern auch auf kinder- lose Beamte, deren Ehegatte wegen Krankheit oder Invalidität an einer Berufsausübung, also Erwerbstätigkeit, dauernd ge- hindert ist.
Eigentlich gehörte eine solche Regelung auf die Verordnungs- stufe. Nachdem wir aber mit der Ueberweisung einer Motion, die auch vom Ständerat überwiesen worden ist, eine Totalrevi- sion des Beamtengesetzes veranlasst haben, kann die ent- sprechende Bereinigung unseres Erachtens in dieser Totalre- vision vorgenommen werden. Nach der Totalrevision sollte wohl nur noch der Grundsatz im Beamtengesetz stehen, wo- nach Beamte mit Kindern Anspruch auf Familienzulage ha- ben.
Schliesslich noch ein Hinweis auf eine formale Unstimmigkeit: Die ständerätliche Fassung spricht in Absatz 3 Litera a von «Kinderzulage ausbezahlt», im letzten Satz desselben Absat- zes hingegen von «Anspruch auf Kinderzulage». Nachdem die nationalrätliche Fassung klar vom «Anspruch auf Kinderzu- lage» ausgeht, was auch dem Sinne der Regelung entspricht, kann der Widerspruch wohl auf Verordnungsstufe gemäss na- tionalrätlicher Version gelöst werden.
Ich ersuche Sie, im Sinne der einstimmigen Kommission der ständerätlichen Fassung, die dort mit 20 zu 11 Stimmen be- schlossen wurde, zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 57 Abs. 1bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 57 al. 1bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Spälti, Berichterstatter: Sie haben dieser Fassung, die übri- gens der des Bundesrates entspricht, mit 88 zu 37 Stimmen - also sehr deutlich - zugestimmt. Damit wurde der Wille des Ra- tes klar bestätigt, dem Bundesrat die Kompetenz zu geben, für das Grenzwachtkorps ein tieferes Rücktrittsalter einzuführen.
Der Bundesrat ist bei diesem tieferen Rücktrittsalter in den Kommissionsverhandlungen immer vom 58. Altersjahr ausge- gangen. In diesem Sinne kann davon ausgegangen werden, dass die Formulierung des Ständerates eine Präzisierung dar- stellt und somit die Absicht des Bundesrates und den Ent- scheid des Nationalrates materiell nicht in Frage stellt. Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dieser Lösung zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
Ziff. Ibis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Ibis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Spälti, Berichterstatter: Nur kurz zu dieser Ergänzung des Ge- setzes in den Uebergangsbestimmungen: Es ist eigentlich eine Konsequenz von dem, was Sie soeben beschlossen ha- ben, nämlich die Festschreibung des Anspruchs von Perso- nen, für die bisher schon - es gibt solche Fälle - ein tieferes Rücktrittsalter als 58 Jahre besteht.
Ich bitte Sie, diesem Antrag im Sinne der Kommission zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
91.003
Golfkrise. Hilfe an betroffene Staaten Crise du Golfe. Aide aux Etats touchés
Botschaft und Beschlussentwurf vom 30. Januar 1991 (BBI 1 919) Message et projet d'arrêté du 30 janvier 1991 (FF 1 887) Beschluss des Ständerates vom 7. März 1991 Décision du Conseil des Etats du 7 mars 1991 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Antrag Baerlocher Rückweisung an den Bundesrat
mit der Auflage, dass der 100-Millionen-Kredit im Zusammen- hang mit dem 2. Hilfspaket der «Koordinationsgruppe zur Fi- nanzierung der Golfkrise» vorgelegt wird unter Berücksichti- gung direkter Hilfe für humanitäre Zwecke im Rahmen der Ak- tionen von IKRK und Unicef.
Proposition Baerlocher Renvoyer le projet au Conseil fédéral
en l'invitant à soumettre le crédit de 100 millions à la faveur du second train de mesures proposé par le «Groupe de coordina- tion chargé de traiter les aspects financiers de la crise du Golfe» et à prévoir une aide humanitaire directe par le biais du CICR et de l'UNICEF.
Oehler, Berichterstatter: Der Bundesrat schlägt uns vor, im Rahmen eines internationalen Dispositivs den Betrag von 100 Millionen Dollar für die Hilfe der Schweiz an die drei von der Golfkrise am stärksten betroffenen Staaten Aegypten, Jor- danien und Türkei zu bewilligen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1991
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1991 - 08:00
Date
Data
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569-572
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