Initiative parlementaire. Droit du tourisme
236
N 5 mars 1991
Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 5. März 1991, Vormittag Mardi 5 mars 1991, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Bremi
Präsident: Herr Kollege Martin Burckhardt, es ist mir eine ganz besondere Freude, Ihnen heute zu Ihrem 70. Geburtstag zu gratulieren. (Beifall)
88.225
Parlamentarische Initiative (Neukomm) Touristenrecht Initiative parlementaire (Neukomm) Droit du tourisme
Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 16. März 1988
Im Sinne von Artikel 21sexies des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) und Artikel 27 des Geschäftsreglementes unterbreite ich die folgende parlamentarische Einzelinitiative in Form einer allgemeinen Anregung: Ein eigentliches Touri- stenrecht soll die Stellung des Konsumenten verbessern. Der Bund hat die Bestimmungen des Werkvertrages auch für den Reiseveranstaltungsvertrag anzuwenden. Ein entsprechen- der Grundsatz ist zusammen mit einzelnen touristenrechtli- chen Regeln in das Obligationenrecht aufzunehmen (analog dem Arbeits- und Mietrecht). Mit der Einführung eines einfa- chen Bewilligungssystems für das Reisebürogewerbe könn- ten die Risiken für die Konsumenten verringert werden.
Das veraltete Bundesgesetz vom 22. März 1888 über den Ge- schäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen ist aufzuheben.
Texte de l'initiative du 16 mars 1988
Me fondant sur l'article 21 sexies de la loi sur les rapports entre les conseils (RS 171.11) et sur l'article 27 du règlement, je sou- mets l'initiative parlementaire suivante conçue en termes gé- néraux: Il y a lieu, par une législation adéquate, d'améliorer la sauvegarde des droits des touristes. La Confédération doit ap- pliquer les dispositions du contrat de travail au contrat concer- nant l'organisation de voyages. Un principe y relatif doit être inséré dans le code des obligations, avec des dispositions spéciales concernant le tourisme (à l'instar du droit du travail et des dispositions sur les loyers). L'ouverture d'une agence de voyages devrait être soumise à une procédure d'autorisa- tion simple qui réduirait les risques qu'encourent les clients. La loi du 22 mars 1888 concernant les opérations des agences d'émigration étant surannée, il convient de l'abroger.
Frau Bär unterbreitet im Namen der Kommission den folgen- den schriftlichen Bericht:
Am 16. März 1988 reichte Nationalrat Neukomm eine parla- mentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein.
Die Kommission des Nationalrates, welcher dieses Geschäft zur Prüfung zugewiesen wurde, gab am 24. August 1988 dem Initianten Gelegenheit, sich zu seinem Vorstoss zu äussern.
Schriftliche Begründung des Initianten (Zusammenfassung)
Der Stellenwert der Tourismusbranche ist in den letzten Jah- ren stark gestiegen: Die Schweizer geben jährlich mehrere Milliarden Franken für Reisen aus.
Heute trägt der Kunde des Reisebüros weitgehend allein das Risiko: Er bezahlt die Leistung im voraus und läuft dann Ge- fahr, dass Reiseprospekt und Wirklichkeit nicht übereinstim- men. Die mangelnden gesetzlichen Bestimmungen vermin- dern die Chance, dass der Kunde im Streitfall recht bekommt. Der Bundesrat bestätigte 1979, dass Neuregelungen nötig seien und liess deshalb das Gutachten Tercier erstellen.
Ich meine, dass dieses eine gute Grundlage für eine klare Ge- setzgebung bietet, namentlich die Verbindung von öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Rechtssätzen: Bewilligungs- pflicht einerseits und klare Normen im OR andererseits.
Es geht mir weder um unnötige Regelungen noch um die Ein- schränkung des Marktes: Eine knappe Gesetzgebung sollte genügen, um den Schutz des Konsumenten mit rechtlichen Mitteln zu ermöglichen.
Trotz der stürmischen Entwicklung im Tourismussektor orien- tiert sich die Rechtssituation noch an Verhältnissen, wie sie vor hundert Jahren bestanden. Das Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 regelt den Verkauf und Inhalt von Passagever- trägen. Die anachronistischen Bestimmungen über die Be- gleitung der Auswanderer auf die Schiffe (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 6) und die Vorschrift, den Auswanderern den Eintritt in die ge- wöhnlichen Wartlokale auf den Haltestationen soweit als mög- lich zu gestatten (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2), zeigen, wie die heutige Praxis seit langem an diesen konkreten Normen vor- beilebt.
Nach Schätzungen des Schweizerischen Reisebüro-Verban- des gibt es heute zwischen 1200 und 1500 Reisebüros in unse- rem Land. Allein 1987 wurden rund 100 Reisebüros neu eröff- net. Die Angaben in den Reiseprospekten und Katalogen er- wecken häufig falsche Vorstellungen und stimmen mit der Wirklichkeit nicht immer überein. Mit den einseitigen allgemei- nen Geschäftsbedingungen (u. a. mit der Vermittlerklausel) werden die Risiken auf den Touristen überwälzt. Gummipara- graphen lassen den Veranstaltern zu viele Möglichkeiten, sich im Streitfall aus der Schlinge zu ziehen.
Erwägungen der Kommission
Die Kommission hörte am 24. August 1988 zu diesen Fra- gen Vertreter der betroffenen Branchen (Schweizerischer Rei- sebüro-Verband, Schweizerischer Hotelier-Verein) und der Konsumentenorganisationen (Konsumentenbund, Stiftung für Konsumentenschutz) an.
In einer allgemeinen Aussprache hielt die Kommission so- dann folgendes fest:
Ausgangslage
Seit den frühen siebziger Jahren wurde in parlamentarischen Vorstössen ein Touristenrecht des Bundes verlangt. Die vorlie- gende parlamentarische Initiative entspricht einer von Natio- nalrat Neukomm bereits 1979 eingereichten Motion. Vorgese- hen ist ein im Obligationenrecht (OR; SR 220) verankertes Touristenrecht, das den Konsumenten in Schadenersatzfra- gen eine gesetzliche Handhabe schafft. Zudem soll die Einfüh- rung eines Bewilligungssystems für das Reisegewerbe die Ri- siken für den Konsumenten ebenfalls verringern.
1980 hatten die eidgenössischen Räte diesen Vorstoss, der die Ausarbeitung eines eigentlichen Touristenrechts ver- langte, als Postulat überwiesen. Der Bundesrat nahm das Po- stulat an und sagte eine umfassende Prüfung der Problembe- reiche zu. Im Auftrag des zuständigen Departementes erarbei- tete der Freiburger Privatrechtsprofessor Pierre Tercier ein um- fassendes Gutachten.
Tercier kam nach eingehender Analyse der aktuellen Situation in der Schweiz sowie ausländischer Rechtsetzungsversuche zum Schluss, eine Neuregelung des Schweizer Rechts dränge sich tatsächlich auf. Er legte folgende Empfehlung vor: - Reiseveranstalter und -vermittler sollten von den Behörden beaufsichtigt werden.
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Datum 05.03.1991 - 08:00
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