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Beamtengesetz. Aenderung
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, Art. 1, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, art. 1, 5 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 5a Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 .... vor Ablauf von vier Jahren erneuern.
Art. 5a
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
.... après quatre ans ...
Masoni, Berichterstatter: Ich habe schon erklärt, weshalb die Kommission beantragt, die Frist zur Erneuerung des Eintrags von zwei Jahren auf vier Jahre zu verlängern. Ich glaube, es braucht keine weitere Begründung. Das Departement ist mit dieser Aenderung auch einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 7a, 8 Abs. 3, Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 7a, 8 al. 3, ch. II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes
35 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben des parlamentarischen Vorstosses gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer l'intervention parlementaire selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.031
Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwurf vom 2. Mai 1990 (BBI II 1425) Message, projets d'arrêté et de loi du 2 mai 1990 (FF II 1349) Beschluss des Nationalrates vom 27. November 1990 Décision du Conseil national du 27 novembre 1990
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Miville, Berichterstatter: Die Gehälter des Bundespersonals sind letztmals auf den 1. Januar 1989 um 2 Prozent real erhöht worden. Weiter wurden sechs zusätzliche Besoldungsklassen 'in die Besoldungsskala eingefügt und die gesamte Klassifika- tion in verschiedener Hinsicht revidiert, so dass man insge- samt von einer realen Erhöhung um 3 Prozent sprechen konnte. Es wurde zudem ein Sonderzuschlag von 2000 Fran- ken für die Beamten an Orten mit ausserordentlichen Schwie- rigkeiten in der Rekrutierung festgesetzt. Für den Herbst 1988 gab es eine einmalige Zulage von 600 Franken. Dennoch stellte sich weiterhin eine zunehmende Personalknappheit ein, und es waren ungewöhnlich viele Abgänge aus dem Bun- desdienst zu registrieren. Schon 1989 hatte PTT-Generaldirek- tor Jean Clivaz festgestellt, seinem Unternehmen fehlten zirka 1000 Fachkräfte.
Die Privatwirtschaft legte wegen des ausgetrockneten Arbeits- marktes zu. Die Situation für den Bund wurde immer schwieri- ger. Man sah, dass, wenn nichts unternommen würde, bis 1991 gegenüber der Privatwirtschaft ein Lohnrückstand von 5 Prozent zu gewärtigen sein werde. Also nützte der Bundes- rat im Herbst 1989 ihm zustehende Kompetenzen aus, um Ab- hilfe zu schaffen. Die Massnahmen, unter anderem eine ra- schere Realisierung der erwähnten Revision der Aemterklassi- fikation, sind in der Botschaft auf den Seiten 15 und 16 (oben) dargestellt. So konnte das Funktionieren der Dienste, insbe- sondere von PTT und SBB, sichergestellt werden.
Um längerfristig zu einer verbesserten Lage und Konkurrenz- situation im Verhältnis zur Privatwirtschaft zu gelangen, hatte der Bundesrat schon vorher eine weitere Anpassung der Löhne in Aussicht genommen und darüber Verhandlungen mit den Personalverbänden geführt. Er hatte dabei von Gege- benheiten auszugehen, die z. B. dadurch charakterisiert wa- ren, dass Ende 1989 allein bei den Postdiensten das nicht ab- gelöste Guthaben an Ueberzeit, Ferien und Ruhetagen auf über 260 000 Tage angewachsen war und dass bei den SBB 700 Stellen nicht besetzt waren. Die Botschaft schildert unter Ziffer 112.2 das alarmierende Total der Austritte aus dem Bun- desdienst. Seite 13 zeigt eine Tabelle mit dem Rückstand der Bundeslöhne gegenüber der allgemeinen Entwicklung ge- mäss Biga-Ziffern.
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Botschaft 90.031 und sind ihre Vorschläge, auf die sich die Sozialpartner geeinigt haben, zu würdigen. Die Vorschläge:
Eine lineare Erhöhung der Besoldungen um real 3 Prozent, mindestens 1800 Franken als Sockelbetrag. Erhöht werden sollen die Höchstbeträge der einzelnen Klassen. Bei den An- fangsbesoldungen gibt es weniger Schwierigkeiten; es gibt auch Schwierigkeiten, aber weniger.
Delegation der Kompetenz an den Bundesrat, die Besol- dungen bei Bedarf um zusätzlich bis zu 5 Prozent zu erhöhen. Bezweckt wird mit dieser Regelung die Ermöglichung rascher Reaktionen auf Verhältnisse, die eben manchmal sehr rasch ändern können. Die Budgethoheit des Parlaments bleibt ge- wahrt, worüber es allerdings in unserem Rate heute noch zu Meinungsverschiedenheiten kommen wird. Ich möchte darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat schon bis-
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24 janvier 1991
her ähnliche Kompetenzen eingeräumt hat. Ich werde darauf in der Detailberatung noch zu sprechen kommen.
In erster Linie obliegt es mir als Kommissionspräsidenten nun schon, Sie dahin zu orientieren, dass Ihre Kommission mit 8 zu 2 Stimmen die Kompetenz der Bundesversammlung vor- behalten will, also den Weg eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses unter Ausschluss des Referendums wäh- len möchte. Dazu gibt es einen Minderheitsantrag.
Die bisherige zivilstandsabhängige Sozialkomponente im Ortszuschlag soll durch eine eigenständige, gleichwertige und zivilstandsunabhängige Unterhalts- und Unterstützungs- zulage ersetzt werden. Die Kommission hat in diesem Punkt einer von Nationalrätin Gret Haller eingebrachten und vom Na- tionalrat ohne Gegenstimme gutgeheissenen Fassung zuge- stimmt. Demnach soll die Anspruchsberechtigung auf die Fa- milienzulage nicht mehr davon abhängen, ob der Beamte oder die Beamtin verheiratet ist oder nicht, sondern davon, ob er oder sie Kinderzulagen geltend machen kann oder nahen Verwandten gegenüber unterstützungspflichtig ist. Der Weg- fall der Zulage für kinderlose Ehepaare soll aber nicht abrupt erfolgen, sondern in Verrechnung mit künftigen Reallohnerhö- hungen, so dass sich die Summe von Besoldung und Famili- enzulage nicht vermindert.
Die Einzelheiten dieser Uebergangslösung sind mit den Per- sonalverbänden auszuhandeln. Gestern sind uns Anträge zu diesem Punkt ausgeteilt worden. Auch er wird Gegenstand unserer heutigen Diskussion bilden.
Die Erhöhung der Kinderzulagen um 10 Prozent. Der Natio- nalrat ist auf 20 Prozent gegangen. Die Ständeratskommis- sion empfiehlt Ihnen mehrheitlich, dem Beschluss des Natio- nalrates zu folgen.
Die gesetzliche Verankerung des Altersrücktritts bei 65 Jah- ren und Kompetenz des Bundesrates, entsprechend bisheri- ger Praxis für einzelne Berufskategorien und neu für das Grenzwachtkorps bis auf das 58. Altersjahr zurückzugehen. Das bedeutet eine Gleichstellung der Grenzwächter, die einen besonders anspruchsvollen und oft auch harten Dienst lei- sten, mit den Instruktoren. Ihre Kommission will mit einem Aenderungsantrag die Fassung des Bundesrates präzisieren. Es soll nicht tiefer als auf das 58. Altersjahr gegangen werden können.
Im Sinne einer wünschbaren Entlastung des Bundesgerich- tes soll bei Streitigkeiten über leistungsbezogene Besol- dungserhöhungen der Rechtsweg nach Lausanne ausge- schlossen werden. Das Bundesgericht wäre mit der Beurtei- lung von Gegebenheiten, die sich am Arbeitsplatz manifestie- ren und dort zu würdigen sind, sicher überfordert.
Im Nationalrat, der dieses Geschäft am 26. und 27. November 1990 behandelt und verabschiedet hat, spielte die Frage einer leistungsbezogenen Ausrichtung der hier zur Diskussion ste- henden Verbesserungen eine erhebliche Rolle. Ueber die Be- stimmung von Artikel 36 Absatz 4 hinaus - diese Bestimmung sagt: «Teile dieser Erhöhung werden unter angemessener Be- rücksichtigung der Leistung ausgerichtet» - wurde eine zu- sätzliche Leistungskomponente beantragt. Der Antrag lautete: «Der Bundesrat wird ermächtigt, auf Datum des Inkrafttretens die Höchstsätze der Besoldungen gemäss Artikel 36 Absatz 1 und 3 nach Massgabe der Leistung des Beamten und der rele- vanten Arbeitsmarktsituation real um bis zu 6 Prozent zu erhö- hen, wobei die daraus entstehenden Mehrausgaben insge- samt 3 Prozent der Gesamtgehaltssumme nicht übersteigen dürfen.»
Dieser grosse Streit im Nationalrat hat in unserer Kommission überhaupt keine Rolle mehr gespielt. Für mich war das überra- schend, aber auch erfreulich. Der erwähnte Antrag wurde im Plenum des Nationalrates mit 65 zu 49 Stimmen abgelehnt. In unserer Kommission kam das gar nicht mehr zur Sprache. Massgebend war dafür wohl die Einsicht, dass Instrumente zur Beurteilung der Leistung beim Bund noch nicht in genü- gendem Masse zur Verfügung stehen, dass 2000 bis 3000 Chefbeamte für diese Beurteilungsaufgabe zuerst geschult
werden müssten und dass alles, was man jetzt den Höchstlei- stenden vermehrt zugestehen würde, dann der Gesamtheit abginge. Das Resultat wäre, wie gesagt wurde, «böses Blut» und da und dort wohl ein schlechtes Betriebsklima.
Zu berücksichtigen ist in dieser Frage, dass wir im Beamten- gesetz einen Artikel 45 Absatz 2bis haben, wonach bei realen ordentlichen und ausserordentlichen Besoldungserhöhun- gen die Leistung des Beamten angemessen zu berücksichti- gen ist. Ich verweise auch auf die Motion des Nationalrates - Sie finden sie am Schluss der Fahne -, die diesen Leistungser- wägungen auch entgegenkommt.
Ebenfalls nicht umstritten war in unserer Kommission das Da- tum des Inkrafttretens. Das hat in einem Teil der Oeffentlichkeit vor einigen Monaten heftige Emotionen ausgelöst. Wir haben aber diese Wogen geglättet, oder Sie werden das, wie ich an- nehme, tun, indem Sie wie der Nationalrat den 1. Juli 1991 be- schliessen.
Eine letzte Bemerkung: Wir hoffen, mit dieser Gesetzesrevi- sion dem Bund die Rekrutierung zu erleichtern. Nie abreissen werden die Diskussionen darüber, wie Lohnvergleiche mit der Privatwirtschaft zu erarbeiten seien und wie sie ausfallen sol- len. Die Botschaft enthält viele Angaben darüber, aber die Ver- gleiche sind natürlich heikel. Das Betriebswissenschaftliche Institut der ETH Zürich lehnte einen Expertenauftrag in dieser Sache ab. Zurzeit stehen Vertragsverhandlungen mit einem anderen Hochschulinstitut vor dem Abschluss. Bewusst ist uns allen auch, dass der Lohn nicht das einzige massgebende Kriterium für die Freude an der Arbeit, für das gute Einverneh- men am Arbeitsplatz, für die Leistungsbereitschaft ist. Es ge- hört viel anderes dazu; doch ist die Gehaltsordnung ein ganz wesentliches und zentrales Element.
Ich bitte Sie darum, auf die Vorlage einzutreten und den Be- schlüssen der Ständeratskommission Ihre Gutheissung zu er- teilen.
Bühler: Ich äussere mich zu vier Themenkreisen.
Zur Ausgangslage. Der ausgetrocknete Arbeitsmarkt führt in der Privatwirtschaft wie in den staatlichen Verwaltungen zu Personalmangel und zu grösserer Personalfluktuation. Beim Bund ist die Erfüllung von Dienstleistungen, insbesondere in einzelnen Betrieben, nicht mehr gesichert. Um die Konkur- renzfähigkeit zu verbessern, drängen sich Massnahmen, un- ter anderem Lohnerhöhungen, auf. Lohnvergleiche sind ein Hilfsmittel, um die Entwicklung der Löhne zu verfolgen. Es wird jedoch nie ein System geben, das exakte, auf Heller und Pfennig genaue Grössen auf den Tisch legen kann. Die Durch- schnittsbezüge je Arbeitskraft sind noch das tauglichste Ver- gleichsmittel. Die Reallöhne weisen bei den Bundesbeamten einen Rückstand auf; über deren Höhe kann man sich streiten. Eine Erhöhung ist gerechtfertigt.
Zum Verhandlungsergebnis der Sozialpartner. Ich bin der Meinung, dass, wenn immer möglich, nicht von dem, was die Sozialpartner ausgehandelt haben, abgewichen werden sollte.
Gestatten Sie mir aber noch drei Bemerkungen dazu:
Es liegt erstens in der Kompetenz der Parlamente, andere Ge- wichtungen vorzunehmen. Zweitens sollten sich aber insbe- sondere die Verhandlungspartner - hier denke ich an die Ge- werkschaftsvertreter - an die Abmachungen halten. Sobald der Nationalrat höhere Kinderzulagen beschlossen hatte, rie- fen sie zur Unterstützung der höheren Zulagen auf. Man hätte erwarten dürfen, dass sie wenigstens geschwiegen hätten. Drittens ist die Delegation von Besoldungskompetenzen an den Bundesrat nicht Sache der Sozialpartner, sondern des Parlaments. Ueber den Vorschlag, den die Kommission unter- breitet, bin ich glücklich.
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Ich sage das so und meine es auch so. Ich werde dermalen nicht opponieren. Wenn es sich herausstellt, dass untere Be- soldungskategorien eine zu kleine Entlohnung erhalten - dies immer im Verhältnis zu andern Kategorien -, müsste die Klas- sifizierung innerhalb der Besoldungskategorien angehoben und müssten nicht Sockelbeiträge beschlossen werden. Mit der Ausrichtung eines Sockelbeitrages findet eine nicht ge- rechtfertigte Nivellierung statt.
Die Kommission schlägt Ihnen einen entsprechenden Rah- men vor, eben zwischen dem 65. und dem 58. Altersjahr. Ich bitte Sie jetzt schon, dieser Aenderung aus Konsequenzgrün- den - weil wir den Rahmen festlegen - zuzustimmen. Nach Annahme dieser Regelung ist dann noch eine Uebergangsbe- stimmung notwendig. Ich habe einen entsprechenden Vor- schlag eingereicht.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten auf die Vorlage. .
M. Jelmini: Je donnerai mon adhésion au projet du Conseil fédéral dans la formulation issue des délibérations de la Chambre du peuple. La solution qui nous est proposée n'a pas été inventée d'un jour à l'autre, mais c'est le résultat de longues réflexions, de discussions, de négociations entre les partenaires sociaux, la Confédération, - il faut citer ici le Chef du département et ses collaborateurs qui méritent un signe de reconnaissance - et les représentants du personnel.
Si l'on observe ce qui se produit en dehors de nos frontières, dans certains pays industrialisés organisés sur la base d'insti- tutions démocratiques analogues aux nôtres, et si l'on se rend compte des tensions et même des désordres qui parfois sur- gissent lorsqu'il s'agit d'établir les conditions de travail du per- sonnel des entreprises publiques, il faut bien admettre que la méthode qui a été adoptée par les autorités fédérales compé- tentes et par les représentants du personnel ont un grand avantage, celui de permettre que les conditions de travail des fonctionnaires et des employés soient établies sans boulever- sement, sans bavure, d'un commun accord et pour finir même avec une satisfaction partielle de part et d'autre. Une satisfac- tion partielle parce que toutes les revendications des différen- tes catégories de personnel ne peuvent être satisfaites et que, par conséquent, il subsiste des lacunes, voire il s'en produit de nouvelles qui ne sont comblées qu'après coup, c'est-à-dire à l'occasion d'un aménagement ultérieur.
Mais, cette méthode de régler les rapports de travail concer- nant 135 000 personnes doit pouvoir s'appuyer sur une obser- vation continue des conditions appliquées dans les branches professionnelles analogues de l'économie privée. Il n'est pas facile d'établir des comparaisons appropriées dans chaque cas et pour chaque catégorie. Il paraît inutile de rappeler les éléments qui empêchent une comparaison généralement va- lable et qui peut être mise à jour avec rapidité et précision. En général, les traitements de l'économie privée paraissent plus avantageux car là il y a des moyens de les adapter plus fa- cilement aux variations de la conjoncture et du marché du tra- vail. Une adaptation souple et ponctuelle permet de garder à l'intérieur de l'entreprise l'équilibre nécessaire et de maintenir un niveau concurrentiel gagnant vers l'extérieur. Ce principe est aussi valable pour l'emploi public. Par conséquent, je sa- lue positivement la proposition d'octroyer au Conseil fédéral la compétence d'adopter des adaptations réelles de salaires, et cas échéant et sous certaines conditions, sans passer par le débat parlementaire, surtout lorsqu'il est facile d'en prévoir la décision. Le Conseil fédéral représente les intérêts de l'em- ployeur, administration fédérale et Régies. Il a tous les moyens pour suivre les fluctuations de la conjoncture et du marché du travail. Il doit pouvoir procéder aux retouches les plus urgen- tes de manière équitable, appropriée et rapide. Il pourra éviter
que par une application trop rigide des conditions d'emploi du personnel de la Confédération et de ses entreprises, ce der- nier subisse des pertes par rapport à la concurrence de l'éco- nomie privée. Il faut admettre que le souci du gouvernement au sujet d'un roulement trop fréquent de personnel est justifié. La nécessité de former le personnel de manière suffisante par rapport aux tâches souvent compliquées et spéciales qui lui sont confiées peut causer des pertes graves, parfois assez im- portantes sur le plan financier, des difficultés indésirables dans l'organisation du travail et dans la fourniture des services et, en général, diminuer la productivité.
Je voudrais souligner enfin les avantages du rôle joué par les partenaires sociaux dans l'établissement des conditions de travail du personnel de la Confédération et de ses entreprises. Il ne s'agit pas seulement de balancer les intérêts pour parve- nir à un résultat acceptable. Il s'agit d'examiner dans ses dé- tails les situations qui se posent dans les différentes catégo- ries et les prévisions conjoncturelles, les comparaisons et les rapports avec l'économie privée. Il s'agit enfin, d'un travail sé- rieux, prudent et long qui est précédé par des réunions et des pourparlers à l'intérieur des différentes branches du person- nel. Il faut donc admettre que l'examen qui précède l'élabora- tion de propositions de la part du gouvernement à l'adresse du Parlement a été approfondi avec le sens de la responsabilité. Je ne voudrais pas conclure par-là que le Parlement n'a plus rien à dire parce que tout a été fait auparavant. Il est possible, même utile de discuter des questions de principe par exemple de politique familiale et même quelques détails, lorsqu'il s'agit de dispositions destinées à durer longtemps. Mais il faut fina- lement considérer que les accords passés et les résultats ob- tenus ne devraient pas être soumis, sans besoin, à des discus- sions ultérieures. Dans l'économie privée d'ailleurs, les rela- tions du personnel sont établies par des pourparlers entamés par les conseils d'administration, voire par la direction de l'entreprise qui, enfin, décide sans consultation extérieure.
En conclusion, je voterai donc l'entrée en matière et les . conclusions du Conseil national et je vous engage à en faire autant.
M. Béguin: Tout ce qui a été dit jusqu'à maintenant me permet d'être bref. Nous entrerons en matière sur ce projet de revalori- sation de la fonction publique: tout d'abord parce qu'il convient d'accroître la compétitivité de la Confédération sur le marché du travail et de conserver au service du pays les fonc- tionnaires qualifiés; ensuite parce que les propositions raison- nables qui nous sont faites résultent d'une longue concerta- tion entre les partenaires sociaux qu'il serait inopportun de re- mettre en cause. Nous soutiendrons aussi l'entrée en vigueur au 1er juillet 1991 de ces mesures simplement pour respecter le principe de la bonne foi.
C'est ainsi que nous approuverons toutes les mesures salaria- les, à l'exception toutefois de la délégation de compétence au Conseil fédéral en matière d'augmentation réelle des traite- ments jusqu'à 5 pour cent. Il nous paraît en effet qu'il s'agit là d'une question éminemment politique qui doit rester de la compétence des Chambres fédérales. Cela est conforme à nos traditions et à la sensibilité de notre peuple. N'oublions pas que dans certains cantons, dont celui de Neuchâtel, les augmentations des salaires de la fonction publique sont obli- gatoirement soumises à la sanction du souverain. Par ailleurs, l'argument avancé de la lenteur du processus législatif n'est pas absolument convaincant. L'adaptation récente des rentes de l'AVS a prouvé que face à une nécessité reconnue le Parle- ment sait faire diligence.
C'est dans cet esprit que nous vous invitons à entrer en ma- tière.
Danioth: Ich schliesse mich dem Antrag auf Eintreten und den Einzelanträgen unserer Kommission - der ich ebenfalls ange- hören durfte - an, vorbehaltlich meines Antrages zu Artikel 43 bezüglich Familienzulage, wo ich Ihnen - nach reiflicher Ueberlegung - empfehlen möchte, dem Bundesrat zu folgen. Die beantragte Reallohnerhöhung auf der einen Seite und die vorgeschlagenen Instrumente zur Erhöhung der Flexibilität und zu einer leistungsbezogenen Entlohnung, einschliesslich
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der Motion, auf der andern Seite sind sachlich ausgewiesen und politisch sogar dringlich.
Eine sofortige Umstellung des Bewertungssystems auf die Leistungskomponente bis zum Inkrafttreten der neuen Besol- dungserhöhungen auf den 1. Juli - so hoffen wir - wäre aller- dings eine Ueberforderung für alle - vor allem für die Vorge- setzten, welche diese Bewertungen nun aus dem Stand vor- nehmen müssten - und würde zu einer «Lotterie» und damit zu grossen Ungerechtigkeiten führen. Mit Recht war dieser Vor- schlag eigentlich in der Kommission kein Thema mehr.
Man muss sich allerdings davor hüten, das Rekrutierungspro- blem für qualifiziertes Personal nur als regionalen Engpass, vor allem in den Agglomerationen, zu sehen. Das Problem ist natürlich auch sektoriell. Es ist ein generelles Problem auf dem Arbeitsmarkt. Es spielen auch andere Faktoren mit. Man ge- winnt im Kontakt mit Bediensteten der grossen Regiebetriebe oft den Eindruck, dass es vielfach auch beim Arbeitsklima ha- pert, wobei der zunehmende Leistungsdruck eben eine sehr grosse negative Rolle spielt. Die befriedigende Lohnregelung ist somit nur eine Seite. Andere Massnahmen zur Attraktivitäts- steigerung solcher Arbeitsplätze müssen folgen.
Darf ich noch auf eine andere Seite des u. a. durch die Lohnsi- tuation verschärften Personalproblems hinweisen? Gemäss einer Betriebsstatistik der Abteilung Zugförderung der Gene- raldirektion SBB sind in der Zeit vom 1. Januar bis August 1990, also in gut sieben Monaten, bei den Lokomotivführern insgesamt 136 Abgänge zu verzeichnen gewesen. Davon ent- fallen auf medizinische Pensionierungen 19, flexible Pensio- nierungen 50, Kündigungen ausgebildeter Lokomotivführer 17 (ausgebildete Lokomotivführer haben in dieser kurzen Zeit eine andere Stelle gesucht), abgebrochene Ausbildung 24. Es gab nur 21 normale Pensionierungen. Das sind sehr signifi- kante Zahlen - Zahlen, die uns auch beweisen, welche Kosten die Wiederbeschaffung von qualifiziertem Personal dem Bund verursacht.
Im Lokomotivführer- bzw. Eisenbahnerort Erstfeld bestand da- mals ein Saldo von rückständigen Ruhetagen, also nicht bezo- genen Ruhetagen, von durchschnittlich zehn Tagen pro Mann, die irgendwie ausgeglichen werden mussten. Das sind die Auswirkungen: Die Auswirkungen bedeuten Abgang von ausgebildetem Personal; das kann nicht ohne weiteres, vor al- lem nicht rechtzeitig, kompensiert werden. Das bedeutet Ein- stellung von Hilfspersonal, von angelernten Leuten, es bedeu- tet weniger Sicherheit, es bedeutet Druck auf die verbleiben- den qualifizierten Leute.
Mit andern Worten: Wir geraten in einen Teufelskreis. Den zu durchbrechen, soll eben dieses Paket eine mögliche Waffe für den Bundesrat darstellen. Das bedeutet eben auch - im Güter- verkehr beispielsweise -, dass Transporte zurückgestellt wer- den müssen, dass der Unterhalt der Lokomotiven nicht mehr voll gewährleistet werden kann, wie ich mir sagen liess, und das alles im Angesicht neuer Anstrengungen, neuer Heraus- forderungen an der Huckepackfront.
Ich meine also, dass sehr rasch wirksame Massnahmen ergrif- fen werden müssen, dass die heutigen Massnahmen nicht ausschiesslich das Personal betreffen dürfen, sondern Fragen der Betriebssicherheit, der Leistungsfähigkeit, der Leistungs- bereitschaft unserer Bundesbetriebe und damit auch der Si- cherstellung der Aufgaben, die der Bund übernommen hat. In diesem Sinne möchte ich Ihnen empfehlen, auf die Vorlage einzutreten und den materiellen Verbesserungen zuzustim- men.
Bundesrat Stich: Zu allererst möchte ich dem Herrn Kommis- sionsreferenten für die Darstellung der Ausgangslage danken, danken aber auch den bisherigen Votanten für die gute Auf- nahme dieser Vorlage.
Als wir 1988 in diesem Parlament die letzte Reallohnerhöhung beschlossen, hätte ich nicht gedacht, dass wir uns bereits zwei Jahre später wieder - oder schon vorher - mit der glei- chen Materie befassen müssen. Es ist mit Recht gesagt wor- den, insbesondere bei den Betrieben stelle sich die Frage der Leistungserbringung: Ohne Personal und ohne qualifiziertes Personal sind die Leistungen nicht zu erbringen. Nun kann man sagen, dass der Lohn nicht das einzige ist, was entschei-
dend ist. Aber je tiefer die Leute eingestuft sind, desto wichti- ger ist der Lohn. Bei einem gut bezahlten Mann oder einer gut bezahlten Frau spielen andere Faktoren vielleicht eine grös- sere Rolle. Aber bei den Leuten, die in den unteren Kategorien eingestuft sind, ist der Lohn natürlich eine existentielle Frage. Es ist letztlich wichtig, ob sie davon einigermassen menschen- würdig leben können oder nicht.
Wir haben sehr harte Verhandlungen gehabt mit den Vertrags- partnern, nachdem wir diese Begehren geprüft hatten - Be- gehren, die nicht nur von den Vertragspartnern gekommen sind, sondern ebenso von den Betrieben und Aemtern -, und wir haben uns geeinigt.
Ich muss sagen, soweit ich mich zurückerinnern kann, ist es das erste Mal, dass das Parlament materiell an einer solchen Vorlage etwas geändert hat. Nun darf ich darauf hinweisen, dass, gerade weil diese Aenderung schon sehr früh gekom- men ist, man das letzte Mal bereits davon gesprochen hat, et- was in bezug auf die Leistungsentlohnung zu tun. Da haben wir bereits das letzte Mal einen entsprechenden Artikel einge- bracht, der wenigstens im negativen Teil der Leistungsbeurtei- lung eine Lösung gebracht hat, und wir wollten das hier nun auch positiv tun, d. h. eine gute Leistung besonders anerken- nen. Wir wollten aber gleichzeitig auch mehr Flexibilität schaf- fen, wie das der Ruf des Parlamentes ist.
Wenn ich jetzt die Ergebnisse der Kommissionsberatung sehe, muss ich sagen: Sie haben zwar eine Motion gemacht - und empfehlen auch, ihr zuzustimmen -, die eben diese Flexi- bilität und den Leistungslohn usw. enthält. Wenn Sie aber dem Antrag Zimmerli bzw. der Kommissionsmehrheit zustimmen und wir bei der nächsten Reallohnerhöhung wieder ans Parla- ment gelangen müssen, dann sagen Sie natürlich nein, er- stens zu jeder Flexibilität und zweitens zum Leistungslohn. Denn wenn diese Anträge angenommen werden, ist es nicht möglich, dass wir in der Zwischenzeit etwas tun. Gleichzeitig wird dann auch der Beschluss des Nationalrates - der be- rühmte Antrag Haller - überflüssig, der den Uebergang von der familienabhängigen Zulage zur zivilstandsunabhängigen Lösung wollte. Er ist dann toter Buchstabe.
In dem Fall müssen Sie ganz eindeutig dem Antrag von Herrn Danioth zustimmen und alles beim alten lassen. Denn faktisch könnte der Bundesrat ja nichts anfangen. An den Antrag wer- den die Ablösung und eine reale Erhöhung geknüpft. Damit wolle man sich dagegen absichern, dass jemand zu Schaden kommt. Das ist gemäss Antrag der Mehrheit bzw. Zimmerli nicht möglich. Der Bundesrat hat dazu keine Möglichkeit. Er muss in der nächsten Vorlage, die er dem Parlament unterbrei- tet, gemäss Antrag Zimmerli sagen, wie er diese Probleme löst. Mit andern Worten: Er kann sie dann immer noch lösen. Dort ist vielleicht noch ein anderes Problem versteckt, wenn man für die Uebergangsbestimmung festlegt, dass es nur in- sofern denkbar ist, auf die Familienzulage zu verzichten, als sie mit Reallohnerhöhung ausgeglichen wird. D. h., dass also real niemand weniger bekommt. Das ist gut gemeint, aber et- was paradox. Wenn die Uebergangsbestimmung vorbei ist, müssen die Leute, die keine Kinderzulage mehr bekommen, bei denen infolgedessen auch die Familienzulage wegfällt, vielleicht auch noch eine gewisse Uebergangsfrist beanspru- chen können. Dann ist es natürlich nicht mehr möglich, eine Verkoppelung mit einer Reallohnerhöhung zu machen. Des- halb sieht man hier, dass wir in der Uebergangsfrist eine an- dere Lösung haben als nachher im ordentlichen Recht.
Dem trägt meiner Meinung nach der Antrag Schiesser Rech- nung. Dort ist dieses Problem klar gelöst. Es gibt keine Verbin- dung mit einer Reallohnerhöhung. Aber er bedeutet natürlich, dass dann für sehr viele nach fünf oder zehn Jahren, das liegt dann im Ermessen des Bundesrates, sukzessive die Familien- zulage wegfällt. Und der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Artikel 36 Absatz 4 macht es dem Bundesrat gleichzeitig un- möglich, real etwas für die Betroffenen zu tun, etwa über die Leistungsentlohnung. Das ist dann nicht mehr möglich.
Mit dem Antrag Zimmerli, mit der Vorlage an das Parlament, die auch Herr Béguin vertreten hat, wird dem Bundesrat keine Kompetenz erteilt, gar keine. Aber Personalpolitik kann das Parlament nicht im Detail machen. Die müsste der Bundesrat betreiben.
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Beamtengesetz. Aenderung
Der Kommissionsreferent hat es klar gesagt: In andern Fällen, beispielsweise beim Teuerungsausgleich, haben Sie dem Bundesrat diese Kompetenz jeweils auf vier Jahre (für eine Le- gislaturperiode) abgetreten. In unserem Vorschlag haben wir keine zeitliche, sondern eine materielle Beschränkung ge- wählt. Wir haben gesagt «höchstens 5 Prozent». Ueber welche Frist diese zu verteilen wären, dazu hat der Bundesrat nichts gesagt, und zwar weil wir uns bewusst waren, dass wir zweifel- los einen Teil davon für die Verwirklichung der Leistungslöhne, des Entgeltes für gute Leistung brauchen.
An generelle Reallohnerhöhungen haben wir im Moment si- cher nicht gedacht; diese Frage würde dann aktuell, wenn wie- der ein neues Ungleichgewicht zwischen Privatwirtschaft und öffentlicher Hand entstünde. Aber es würde immerhin ermögli- chen, dass wir früher, rechtzeitig, reagieren könnten.
Ich bitte Sie deshalb, hier und in der ganzen Vorlage dem Bun- desrat zu folgen. Es ist auch nicht so, dass der Bundesrat ein sehr viel nachgiebigeres Organ wäre als das Parlament. Der Nationalrat hat die Leistungen an das Personal bereits um 15 Millionen Franken erhöht, weil er die Kinderzulagen um . doppelt soviel angehoben hat, als es der Bundesrat wollte. Dies spricht nicht gegen den Bundesrat, sondern gegen die Kompetenz des Parlamentes.
In der Kommission und im Nationalrat sagte ich es bereits: Bei Reallohnerhöhungen ist es trotzdem so, auch wenn Sie kei- nen besonderen Beschluss fassen, dass das Parlament das letzte Wort hat. Denn wir würden das im Budget vorlegen. Und. das Budget ist auch ein einfacher Bundesbeschluss, der nicht dem Referendum untersteht. Sie erreichen also genau das gleiche, nur ist für den Bundesrat und für die Verwaltung unser Vorschlag insofern wesentlich besser, als wir nicht jedesmal eine Botschaft schreiben müssen.
Was wir mit dem Antrag Ihrer Kommission gegenüber dem heutigen Recht einsparen, ist einzig und allein die Referen- dumsfrist - aber diese Fristen brauchen wir ohnehin in jedem Fall für die Umsetzung und für die Durchführung dieser Be- schlüsse -; das bringt uns nichts. Das muss man bei den heute anstehenden Problemen in bezug auf die zivilstands- neutrale Entlohnung - die wir hier auch noch diskutieren wer- den - auch sehen.
Solche Diskussionen im Parlament dauern immer sehr, sehr lange. Das bleibt uns nicht erspart. Genausowenig, wie uns die Diskussion über das Leistungslohnsystem erspart bliebe, wenn wir beispielsweise für ein halbes Prozent Leistungslohn, sagen wir im Jahre 1992, einen Vorschlag unterbreiten müss- ten! Das scheint mir nicht vertretbar zu sein.
Denken Sie bitte auch daran, wie Sie gelegentlich den Bun- desrat in bezug auf seine Leistung kritisieren. Ziehen Sie die Konsequenzen und helfen Sie mit, dass der Bundesrat flexi- bler und rascher handeln kann, dass er eine bessere Personal- politik aufbauen kann, was wir ja anstreben. Deshalb ist der Bundesrat im Prinzip bereit, eine solche Motion zu akzeptie- ren, auch wenn er findet, dass ein Postulat genügen würde an- gesichts des Umstandes, dass er das im Interesse des Perso- nals ohnehin tun will und tun muss.
Ich bitte Sie also, bei Ihren Entscheidungen der Linie des Bun- desrates zu folgen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
A. Beamtengesetz A. Statut des fonctionnaires
Titel und Ingress, Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté 6-S
Art. 36
Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4 Mehrheit
Die Bundesversammlung kann ....
.... ausgerichtet.
Minderheit (Jelmini, Miville) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Zimmerli Abs. 4
Mit Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, kann die Bundesversammlung die Besoldungen gemäss Ab- satz 1 und 3 nach Massgabe der Lohnentwicklung und der Wirtschaftslage real um höchstens 5 Prozent erhöhen. Teile dieser Erhöhung werden unter angemessener Berücksichti- gung der Leistung ausgerichtet.
Art. 36
Proposition de la commission Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Majorité
.... économique, l'Assemblée fédérale peut relever de ....
.... individuelles.
Minorité (Jelmini, Miville) Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Zimmerli Al. 4
L'Assemblée fédérale est autorisée, sur la base d'un arrêté fé- déral non soumis au référendum, à relever de 5 pour cent au plus en termes réels les traitements selon les alinéas 1 et 3, en fonction de l'évolution des salaires et de la situation économi- que. Une fraction de l'augmentation est octroyée en fonction d'une évaluation équitable des prestations individuelles.
Abs. 1, 3 - Al. 1, 3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 -Al. 4
Zimmerli: Mein Antrag bringt gegenüber dem Beschluss der Kommissionsmehrheit keine materielle Aenderung. Es soll nach Meinung der Kommissionsmehrheit Sache des Parla- ments sein, über eine geringfügige Reallohnerhöhung zu ent- scheiden, und zwar unter Ausschluss des Referendums. Arti- kel 7 Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes in der heute massgebenden Fassung verlangt nun allerdings, dass dieser Ausschluss des Referendums in der gesetzlichen Ermächti- gung, wie sie die Kommissionsmehrheit beschlossen hat, aus- drücklich vorgesehen wird. Das, und nur das, will ich mit mei- nem Antrag erreichen. Ich gehe davon aus, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit im Prinzip mein Antrag ist und dass darüber an sich nicht diskutiert zu werden braucht.
Das engagierte Votum von Herrn Bundesrat Stich veranlasst mich allerdings, zur Sache selber noch etwas zu sagen. Eine Reallohnerhöhung für das Bundespersonal, so geringfügig sie an sich auch sein mag, ist ein Politikum ersten Ranges mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft unseres Landes. Darüber sind wir uns einig.
Wenn sich das Parlament nun diesen Entscheid vorbehalten möchte, ist das keine Misstrauenskundgebung gegenüber dem Bundesrat, sondern es ist nach meiner Meinung ein Ge- bot der politischen Klugheit und auch der Ehrlichkeit.
Der Bundesrat hat immer wieder gesagt - Herr Bundesrat Stich hat das vorhin wiederholt -, er wolle an der Budgethoheit des Parlaments nicht rütteln; wir hätten sozusagen das letzte Wort. Ich glaube, das müssen wir doch etwas genauer anse- hen.
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Statut des fonctionnaires. Modification
Wenn der Bundesrat daran tatsächlich nicht rütteln will, was müsste er dann tun? Er müsste vor Ausschöpfung seiner Ver- ordnungskompetenz, die er will, einen Budgetposten einset- zen und diesen vor seinem Entscheid zur Reallohnerhöhung durch das Parlament absegnen lassen. Ich glaube, darüber sind wir uns auch einig.
Das heisst aber nichts anderes, als dass das Parlament in ir- gendeinem Verfahren allemal die Absichten des Bundesrats genehmigen muss und dass das Parlament allemal schuld ist an allem. Es ist verantwortlich für die Mehrausgaben, wenn es die Absichten des Bundesrats unterstützt, und es ist schuld und behändigt sozusagen den Schwarzen Peter, wenn es den Budgetposten nicht genehmigt und den Bundesrat damit fak- tisch an der Ausübung einer delegierten Rechtsetzungskom- petenz hindert - auch daran hindert, einen beamtenfreundli- chen Entscheid zu treffen. Das ist die eine Seite.
Wartet der Bundesrat dagegen die Budgetdebatte nicht ab und beschliesst er ausschliesslich in eigener Kompetenz diese Reallohnerhöhung, und streicht dann das Parlament im Budget diesen Posten, dann kürzt das Parlament die Löhne des Bundespersonals; damit wird eine rechtskräftige und rechtmässig erlassene Verordnung im Prinzip ausser Kraft ge- setzt. Ich glaube, das ist die Ausgangslage in rechtlicher Hin- sicht, und das gibt Probleme.
Ich bin der Meinung, dass das Parlament auch nicht nein sagt zur Flexibilität, wenn es sich diesen Entscheid vorbehält. Es sagt insbesondere auch nicht nein zu den Beschlüssen des . Bundesrates und des Nationalrates im Anschluss an den An- trag von Frau Haller.
Wenn bei den Kinderzulagen die Uebergangsordnung an die Reallohnerhöhung geknüpft wird, dann heisst das, dass der Bundesrat allemal spätere Reallohnerhöhungen hier einbezie- hen muss in die Uebergangsordnung, die der Nationalrat be- schlossen hat. Der Bundesrat wird sich, wenn es bei der Kom- petenz der Bundesversammlung bleibt, bei dieser Ueber- gangsordnung auch von den Beschlüssen des Parlaments lei- ten lassen. Darum kommt er nicht herum. Oder man kann es anders sagen: Das ist der «Nachteil» einer solchen Ueber- gangsbestimmung. Es wird hier bestimmte Probleme geben; aber diese hängen nicht davon ab, ob der Bundesrat oder das Parlament für diese kleine Reallohnerhöhung zuständig ist.
Was möchten wir? Wir möchten eine Botschaft. Ich glaube, das ist legitim. Und wir möchten auch Kriterien für die Lei- stungsbeurteilung, die eine Rolle spielen soll bei dieser Real- lohnerhöhung.
Was bleibt also? Ich glaube, wir sollten eine saubere Rechtset- zungskompetenz der Bundesversammlung vorsehen, wenn wir dem Bundesrat gegenüber, dem Volk gegenüber und nicht zuletzt der Beamtenschaft gegenüber ehrlich und glaub- würdig sein wollen.
Deshalb stelle ich Ihnen den Antrag, es bei dieser Kompetenz der Bundesversammlung zu belassen, wie sie die Kommis- sion beschlossen hat.
Miville, Berichterstatter: Ich spreche zuerst als Kommissions- präsident und nachher als Sprecher der Minderheit. Es bleibt mir nichts anderes übrig als diese Rollenteilung, weil ich der einzige Vertreter meiner Partei in dieser Kommission war und sie zugleich zu präsidieren hatte.
Wir stehen also bei Absatz 4. Der Nationalrat hat hier einen Satz eingefügt: «Teile dieser Erhöhung werden unter ange- messener Berücksichtigung der Leistung ausgerichtet.» Das kommt den Erwägungen entgegen, die im Nationalrat eine so grosse Rolle gespielt haben. Ich habe sie in meinem einleiten- den Votum beleuchtet - angesichts der Bedeutung, die ihnen in der nationalrätlichen Debatte zukam. Der Satz kommt nun diesen Forderungen entgegen, wenigstens in bezug auf Teile dieser Erhöhung. Damit hat sich unsere Kommission einver- standen erklärt.
Das Weitere ist dieser Streit zwischen Mehrheit und Minderheit über die Kompetenz zur Besoldungserhöhung.
Der Standpunkt der Mehrheit, der sich in der Kommission mit 7 zu 2 Stimmen durchgesetzt hat, geht von der Budgethoheit des Parlamentes aus. Die Mehrheit ist davon überzeugt, dass
die Budgethoheit des Parlamentes durch eine Uebertragung dieser Kompetenz an den Bundesrat tangiert wäre.
Ich brauche nicht zu wiederholen, was Herr Zimmerli dazu so- eben ausgeführt hat. Ich muss Ihnen als Kommissionspräsi- dent empfehlen, diesem Antrag Zimmerli zuzustimmen. Er stellt ja nichts weiteres als eine Verdeutlichung dessen dar, was die Mehrheit wollte, indem Kollege Zimmerli ganz deutlich macht, dass hier ein allgemeinverbindlicher Bundesbe- schluss gemeint ist, der dem Referendum nicht untersteht.
Als Sprecher der Minderheit möchte ich Ihnen sagen, dass es nicht so ungewöhnlich ist, dass Lohnkompetenzen dem Bun- desrat anheimgestellt werden. Der Gesetzgeber hat dem Bun- desrat andere Kompetenzen in diesem Bereich delegiert: die Festsetzung des Teuerungsausgleichs innerhalb der Regeln des Bundesbeschlusses, die Besoldungszuschläge nach Arti- kel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes, die Abstufung in der Ueberklasse, den zusätzlichen Betrag zum Ortszuschlag bis 2000 Franken, Zulagen gemäss Artikel 44 Beamtengesetz, Einreihung der Aemter.
Wenn man das alles in Betracht zieht - und auch noch das Ausmass dieser fünf Prozent, die da gemeint sind - und misst an den gesamten Besoldungsaufwendungen des Bundes, so muss ich Ihnen als Sprecher der Minderheit Jelmini/Miville schon sagen: In diesem Punkt kommt es uns nun politisch mehr auf eine Flexibilität an, die wir der Exekutive zugestehen möchten, als auf juristische Erörterungen.
Die Minderheit ist der Ueberzeugung, dass es auch in Zukunft immer und immer wieder Situationen geben wird, in denen der Bundesrat rasch reagieren sollte und in denen nicht zuerst mit einer Botschaft und mit Verhandlungen mit den Personalver- bänden operiert werden müsste.
Das ist, was ich zu diesem Punkt zu sagen habe. Die gegen- sätzlichen Erwägungen sind uns ja vom Antragsteller Zimmerli einerseits und vom Herrn Finanzminister anderseits deutlich erklärt worden.
Jelmini, Sprecher der Minderheit: In der Privatwirtschaft, aber auch in den Kantonen und in den Gemeinden wird dem Arbeit- geber mehr Flexibilität und Handlungsspielraum im Besol- dungsbereich zugestanden. Das parlamentarische Verfahren mit dem Zweikammersystem ist sehr zeitaufwendig: Es dauert mindestens zwei Jahre, bis anbegehrte Besoldungsmassnah- men wirksam werden. Man darf nicht vergessen, dass vor dem Entscheid der Regierung die Verhandlungen mit den Sozial- partnern erfolgen sollen, welche auch einen gewissen Zeitauf- wand benötigen. Das bringt den Bund auf dem Arbeitsmarkt arg ins Hintertreffen, da er nicht zeitgerecht auf die Entwick- lung der Löhne der Privatwirtschaft und der anderen öffentli- chen Verwaltungen reagieren kann.
Die Kompetenzdelegation, welche von der Regierung und vom Nationalrat vorgeschlagen wird, ist Bestandteil der auf so- zialpartnerschaftlicher Ebene zustande gekommenen Ver- ständigungslösung und ist als Teil eines Ganzen zu betrach- ten. Die generelle dreiprozentige Reallohnerhöhung vermag den ausgewiesenen Reallohnrückstand nur knapp auszuglei- chen. Mit der Kompetenzdelegation würde dem Bundesrat ein Mittel in die Hand gegeben, um rasch und gezielt reagieren zu können, wo dies nötig ist.
In der Eintretensdebatte habe ich deutlich erwähnt, was für Folgen eine starre Festlegung der Kompetenzen des Parla- ments in diesem Bereich angesichts der zunehmenden Kon- kurrenz in der Privatwirtschaft haben kann. Eine zu schnelle Personalfluktuation in der Bundesverwaltung und in den Re- giebetrieben würde zusätzliche Anstrengungen in der Ausbil- dung des Personals und vermehrte finanzielle Aufwendungen erfordern. Die Leistungen und die Produktivität würden sicher darunter leiden.
Unser Rat hat in der letzten Session bei den Beratungen des Fernmeldegesetzes zum Beispiel den Fernmeldebereich weit- gehend liberalisiert und die PTT-Betriebe damit der Konkur- renz ausgesetzt. Mit der Kompetenzdelegation im Besol- dungsbereich ist auch hier Konkurrenzfähigkeit anzustreben, damit der Bund als Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt beste- hen kann. Das Ausschöpfen dieser Kompetenz ist mit klaren Bedingungen verknüpft. Es sind die generelle Lohnentwick-
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Beamtengesetz. Aenderung
lung, die Wirtschaftslage sowie die Leistungen des Personals in Betracht zu ziehen. Damit ist gegeben, dass der Bundesrat zurückhaltend von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Aber auch die Personalverbände werden mit diesbezüglichen Forderungen zurückhaltend sein. Denn sie hätten ihre Begeh- ren nicht nur gegenüber dem Bundesrat zu begründen. Sie hätten die nicht leichte Aufgabe, ihren Mitgliedern darzulegen, warum nur an gewissen Orten und eventuell gar nur für be- stimmte Personalkategorien finanzielle Besserstellungen nö- tig sind.
Die Budgethoheit und somit die Einfluss- und Kontrollmög- lichkeit des Parlamentes bleiben im grossen und ganzen ge- währleistet. Mit der Lösung, welche von unserem Kollegen Zimmerli vorgeschlagen wird, würden praktisch bloss drei Mo- nate der Referendumsfrist gewonnen. Aber der Zeitaufwand bliebe bestehen.
Deswegen bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Bühler: Ich bitte Sie, den Antrag Zimmerli zu unterstützen. Drei Ueberlegungen habe ich mir dazu gemacht.
Wenn wir heute dem Bundesrat die Kompetenz für eine fünf- prozentige Reallohnerhöhung übertragen, kostet uns diese Vorlage nicht 355 Millionen, sondern etwa 800 Millionen Fran- ken. Das wird nie gesagt, aber es ist so. Wir gäben dem Bun- desrat Kompetenz über einen grösseren Betrag, als wir heute beschliessen; die ganze Vorlage macht etwa 4 Prozent aus. 2. Den Vergleich mit der Teuerungszulage darf man so nicht anstellen. Bei der Teuerungszulage hat der Bundesrat genaue Kriterien, wie diese festgelegt werden muss, aber bei einer Re- allohnerhöhung fehlen diese.
Zur Flexibilität: Das Parlament hat bewiesen, dass es flexi- bler ist als der Bundesrat. Diese Vorlage wird jetzt auf Mitte die- ses Jahres in Kraft treten. Der Bundesrat wollte ja das Ganze erst auf den 1. Januar 1992 einsetzen.
Aber es kommt noch folgendes dazu: Der Antrag Zimmerli bzw. der Kommission bringt überhaupt keine Verzögerung. Wenn der Bundesrat die Kompetenz hat, muss er auch be- schliessen und das Ganze ins Budget aufnehmen. Wir hätten alljährlich eine diesbezügliche Diskussion, und die Gefahr be- steht, dass diese unsachlich geführt würde, weil ja gar keine Botschaft dazu vorläge. Wenn wir einen Bundesbeschluss ha- ben, muss dieser in beiden Parlamenten nur einmal behandelt werden. Das Budget ist nachher gebunden, es geht rascher. Der Bundesrat braucht auch eine Art Botschaft.
Ich bitte Sie, dem Antrag Zimmerli bzw. der Kommission zuzu- stimmen.
Miville: Ich stelle immer wieder mit Vergnügen fest - nehmen Sie es mir nicht übel -, wie Regierungsräte, wenn sie eidge- nössische Parlamentarier werden, zu Hause für möglichst weitgehende Kompetenzen der Exekutive und hier in Bern für möglichst weitgehende Kompetenzen des Parlamentes ein- treten. Die Summe, die genannt worden ist, kann nicht als Grundlage für unseren Beschluss in Betracht gezogen wer- den. Kein Mensch nimmt an, dass der Bundesrat gesonnen sein könnte, die ganzen 5 Prozent auf einmal auszugeben. Im übrigen kann ich einfach nicht verstehen, wie man sagen kann, es spiele zeitlich keine Rolle, ob der Bundesrat be- schliesst oder ob er mit einer Botschaft, mit Verhandlungen mit Personalverbänden, mit Parlamentskommissionen und mit Beschluss des Parlamentes schliesslich sein Ziel erreicht.
Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, der Fassung des Nationalrates, also der Kommissionsminderheit, zuzustimmen. Der Bundes- rat hat sich dieser Lösung angeschlossen, d. h. es ist ein Vor- schlag, den die Verwaltung ausgearbeitet hat. Gerade weil man im Nationalrat das grosse Gewicht auf den Leistungslohn gelegt hat, wollte man das noch expressis verbis sagen.
Man kann sich natürlich fragen: Was bringt es tatsächlich? Aber stellen Sie sich jetzt einmal vor, wir wollten 0,5 oder 1 Pro- zent für den Leistungslohn im nächsten Jahr haben. Das würde bedeuten, dass wir eine Vorlage herausbringen müss- ten. Wir müssten natürlich gleichzeitig mit dem Budget begin- nen, aber Sie müssten dann in einer Session eine Kommission bestellen; in der nächsten Session könnte der Erstrat und in
der übernächsten der Zweitrat das beschliessen, aber vorher müssen wir noch eine Botschaft schreiben. Eine Botschaft be- deutet immer ein Jahr Arbeit, und das neben dem Budget. Das ist kaum vernünftig, besonders wenn man immer von mehr Flexibilität spricht.
Sie sollten auch Hand bieten, diese Kompetenz, diese Flexibi- lität, die sich ja auf 5 Prozent total begrenzt, anzuwenden, Herr Bühler. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, diese 5 Prozent auf den 1. Januar 1992 in Anspruch zu nehmen, das kann ich Ihnen versichern. Deshalb haben wir auch keine zeitliche Li- mite gewählt wie bei der Teuerungszulage, sondern wir haben bewusst gesagt: Wir wählen eine materielle Grenze von 5 Pro- zent.
In den Verhandlungen sind wir mit 3 Prozent Reallohnerhö- hung durchgekommen, weil man gesagt hat, das nächste Mal, wenn der Bundesrat diese Kompetenz hat, werde es nicht gleich lange dauern, bis ein Ausgleich geschaffen werden kann. Es wird nicht so viel geben, aber man kann früher, man kann schrittweise anpassen. Hätten wir das nicht gemacht, hätten wir diese Kompetenz nicht vorgeschlagen, dann wären wir mit den Personalverbänden mit 3 Prozent nicht einig ge- worden, das kann ich Ihnen ganz klar sagen.
Von mir aus gesehen ist die Alternative zum Antrag Zimmerli die Streichung dieser Kompetenz. Im Grunde genommen kommt es auf das gleiche heraus, die praktische Wirkung ist die gleiche; vor allem aber dürfen Sie sich nachher nicht bekla- gen, wenn man in bezug auf den Leistungslohn nichts tun kann, denn dann sind die Hände bis zur nächsten Vorlage ge- bunden.
Da kann man schon sagen: Es fehlen die Kriterien, aber wenn der Bundesrat eine neue Reallohnerhöhung vorschlägt oder sie beschliessen würde, dann ist es selbstverständlich, dass er diese Lage überprüfen muss. Er muss abwägen, ob es ge- rechtfertigt ist, das zu tun - das ist selbstverständlich, sonst würde er seine Pflicht verletzen. Das müssen wir aber auch machen, wenn wir eine Botschaft ausarbeiten.
Bei unserer Variante haben Sie immerhin im Budget die Mög- lichkeit, einen solchen Posten zu streichen, denn wir halten nicht von vornherein eine Verordnung bereit, bevor Sie das Budget genehmigt haben. Wir setzen sie sicher nicht vorher in Kraft, damit wir nachher Prozesse riskieren.
Das macht gelegentlich das Parlament, so hat es das z. B. in der letzten Session beim Budget gemacht, als es 3,5 Millionen Franken ins Budget eingesetzt hat, für die keine Rechtsgrund- lage vorhanden war, nämlich für die «Aushilfsmilch», die be- rühmte. Aber solche Dinge macht der Bundesrat nicht, Herr Zimmerli; nur das Parlament kann sich solche Dinge leisten.
Ich bitte Sie also deshalb, wenn es Ihnen wirklich ernst ist, nicht nur am Schluss bei der Motion, sondern jetzt in bezug auf Flexibilität etwas zu tun. Wenn Sie wirklich wollen, dass wir in bezug auf Leistungslohn etwas tun, dann stimmen Sie hier dem Nationalrat und der Minderheit zu. Wenn Sie anders ent- scheiden, dann beklagen Sie sich bitte nachher nicht.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Zimmerli
33 Stimmen (Einstimmigkeit)
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Zimmerli Für den Antrag der Minderheit
26 Stimmen 11 Stimmen
Art. 37 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 3, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Statut des fonctionnaires. Modification
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E 24 janvier 1991
Antrag Danioth
Abs. 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4 Streichen
Antrag Schiesser Abs. 3
Anspruch auf eine Familienzulage von jährlich 1300 Franken hat jeder Beamte:
a. der Kinderzulage ausbezahlt erhält,
b. dessen Ehegatte an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch schwere Krankheit oder Invalidität dauernd gehindert ist, oder
c. der gegenüber einem nahen Verwandten eine Unterstüt- zungspflicht erfüllt.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Anspruchs auf diese Zulage. Er kann vorsehen, dass die Familienzulage auch nach Erlöschen des Anspruchs auf Kinderzulage noch für eine be- grenzte Dauer ausgerichtet wird.
Der Bundesrat erlässt Uebergangsbestimmungen, wonach die Familienzulage auch verheirateten Beamten ohne An- spruch gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b ausgerichtet ... Abs. 4
Art. 43 al. 3, 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Danioth Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 Biffer
Proposition Schiesser
AI. 3
A droit à une allocation familiale de 1300 francs par année tout fonctionnaire
a. qui reçoit l'allocation pour enfant,
b. dont le conjoint est durablement empêché d'exercer une activité lucrative pour cause de maladie ou d'invalidité, ou
c. qui a un devoir d'assistance envers un proche.
Le Conseil fédéral règle le droit à cette allocation. Il peut déci- der que l'allocation familiale continue d'être versée pour un temps limité après l'extinction du droit à l'allocation pour en- fant.
AI. 4
Le Conseil fédéral édicte des dispositions transitoires en vertu desquelles l'allocation familiale est également versée aux fonctionnaires mariés qui ne remplissent pas les conditions fi- gurant au 3e alinéa, lettres a et b ....
Danioth: Wir haben uns in der Kommission sehr eingehend mit der Frage der neu gestalteten Familienzulage befasst. Ich meine, sie verdient es.
Der Nationalrat hat gegen den Mehrheitsantrag seiner Kom- mission einen nachträglich und offenbar überraschend einge- brachten Antrag Haller mit offensichtlicher Mehrheit zum Be- schluss erhoben. Danach soll die neu gestaltete Familienzu- lage von 1300 Franken regulär nur noch Beamten und Beam- tinnen mit Kindern (verheiratet oder nicht) und solchen Beam- ten gewährt werden, die eine Verwandtenunterstützungs- pflicht zu erfüllen haben. Verheiratete Beamte, die keine min- derjährigen Kinder mehr haben, sind hiervon grundsätzlich ausgeschlossen, bzw. sie werden vorläufig in eine Ueber- gangsbestimmung verwiesen - ich möchte sagen: verbannt -, und ihr Anspruch ist nur so lange gewährleistet, als es dem heutigen Besitzstand entspricht.
Die Behauptung, der Antrag Haller sei in den praktischen Aus- wirkungen identisch mit dem Vorschlag des Bundesrates, der alle unterhalts- und unterstützungspflichtigen Beamten gleichberechtigt erfasst, ist somit unzutreffend. Die Diskrimi- nierung der nicht bzw. der nicht mehr mit Kinderunterhalts- pflichten belasteten Ehepaare wurde von der Antragstellerin
mit Argumenten begründet, die nach meiner Meinung einer sachlichen Ueberprüfung nicht standhalten.
Die Behauptung erstens, die Ausrichtung einer Familienzu- lage an verheiratete Beamte und Beamtinnen verstosse gegen den Gleichbehandlungsartikel, Artikel 4 Absatz 1 BV, ist von vornherein unhaltbar. Denn die Familienzulage wird unter- schiedslos und ohne jegliche betragsmässige Abstufung so- wohl Beamten wie auch Beamtinnen ausgerichtet. Im übrigen hat der Bundesrat in der Botschaft (S. 23ff.) klar und deutlich festgehalten, dass die neue Sozialzulage nicht mehr Bestand- teil des versicherten Verdienstes, nicht mehr rentenbildend und damit auch nicht beitragspflichtig ist.
Gerade um der berechtigten Kritik Rechnung zu tragen, dass zivilstandsabhängige Lohnbestandteile nicht mehr haltbar sind, hat der Bundesrat die Sozialkomponente im bisherigen Ortszuschlag nach Artikel 37 Absatz 1 des Beamtengesetzes herausgelöst und zur Familienzulage verselbständigt. Damit handelt es sich um eine eindeutige Sozialzulage und nicht mehr um einen Lohnbestandteil. Hierin sind wir uns alle einig. Vollends unverständlich erscheint mir die Behauptung, die Ausrichtung der Zulage werde bei verheirateten Beamten von einem blossen Zivilstandskriterium abhängig gemacht, was verfassungswidrig sei. Massgeblich ist nicht das Zivilstands- kriterium als solches, sondern massgeblich sind die aus der Eheschliessung resultierenden gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten. Auch das neue Eherecht hat die eheli- che Beistands- und Unterhaltspflicht keineswegs abgeschafft. Ich verweise Sie auf Artikel 159ff. ZGB. Mit vollem Recht hat Herr Bundesrat Stich - das möchte ich hier sehr lobend erwäh- nen - als einziger im Nationalrat auf Artikel 34quinquies (Fami- lienschutzartikel) verwiesen, also selber dargetan, dass sehr wohl eine Verfassungsgrundlage für Sozialzulagen besteht. Im Zeitalter der Emanzipation und der wirtschaftlichen Eigen- ständigkeit auch verheirateter Frauen - was durchaus zu be- grüssen ist - können wir uns aber offenbar nicht mehr recht vorstellen, dass es nebst Doppelverdienern auch noch Ehe- paare gibt, bei denen nur ein Partner verdienen kann oder will. Es mögen Fragen der mangelnden Verdienstmöglichkeiten sein oder andere subjektive oder objektive Hinderungsgründe wie beispielsweise Krankheit und Gebrechen - auch das soll es noch geben. Soll nun ein Beamter, der allein verdient und für den anderen Partner sorgt, keine Sozialzulage erhalten, während derjenige, der nähere Verwandte unterstützt - was ebenfalls lobenswert ist, aber immer seltener vorkommt -, et- was erhält? Diese Ungleichbehandlung stört mich.
Ich gebe zu, dass es bei doppelverdienenden, kinderlosen Ehepaaren zu ungerechtfertigter Bevorteilung kommen kann, wenn eine Familienzulage ausgerichtet wird. Das ist nicht gut. So ungerechtfertigt diese gesetzliche Auswirkung sein mag, so kann sie doch durch den Bundesrat aufgrund der ihm ge- mäss seinem Vorschlag zu übertragenden Kompetenz wenn nicht total beseitigt, so doch weitgehend ausgemerzt werden. Auf alle Fälle rechtfertigt diese mögliche Begünstigung der ei- nen Kategorie nicht die Benachteiligung der anderen, auf die Sozialzulagen eher angewiesenen Ehegatten.
Mehr noch als die vorenthaltenen 1300 Franken muss diese Eheleute der Umstand beschäftigen oder gar kränken - mich hat es offen gestanden auch gestört -, dass die gegenseitige Treue und der Beistand, welche sie sich leisten und erbringen und welche dem Staat auf anderen Gebieten Sozialkosten er- sparen können, hier vom Gesetzgeber herabgemindert wer- den. Die Ehe als Rechtsinstitut sowie als Lebens- und Schick- salsgemeinschaft wird einmal mehr - gestatten Sie den Aus- druck - gewissen Modeströmungen folgend in die Ecke ge- drängt, in Uebergangsbestimmungen verwiesen. Wollen wir das als Gesetzgeber?
Die bundesrätliche Lösung, zum Lobe des Bundesrates sei das erwähnt - sie ist übrigens mit den Sozialpartnern ausge- handelt worden; ich nehme an, sie ist nicht vom Bundesrat «er- funden» worden -, vermeidet die Zurücksetzung der Ehe- paare. Bei aller Anerkennung der beantragten erhöhten Kin- derzulagen - was ich durchaus sehe - sollten wir diesen Aspekt sozialer Gerechtigkeit nicht übersehen.
Ich beantrage Ihnen daher die Zustimmung zur bundesrätli- chen Fassung von Artikel 43 Absatz 3. Damit wird auch Ab-
Beamtengesetz. Aenderung
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satz 4 gemäss nationalrätlicher Fassung automatisch hinfäl- lig. Nachdem der Bundesrat die Anspruchsberechtigung re- gelt, kann er auch Missbräuche bei doppelverdienenden Ehe- paaren ausschliessen. Er kann dies ohnehin, wenn beide Ehe- gatten beim Bund angestellt sind - das schreibt er selber -, er kann es aber auch, wenn nur ein Ehegatte Bundesbeamter bzw. Bundesbeamtin ist. Denn wer aufgrund eines Sachver- haltes - eben der Erfüllung von Unterhalts- und Unterstüt- zungspflichten - soziale Leistungen beansprucht, dem darf auch der Nachweis dieses Sachverhaltes zugemutet werden. Eine Weigerung unter Berufung auf das Persönlichkeits- oder Datenschutzrecht wäre hier fehl am Platze.
Zum Antrag Schiesser. Er nimmt dieses Anliegen auf. Wir ha- ben in der Kommission versucht, eine differenzierte Regelung zu finden, die die Doppelverdiener ausschliesst. Ich danke Herrn Kollege Schiesser und gratuliere ihm, dass er eine For- mulierung gefunden hat, die dem Hauptanliegen entspricht, nämlich die Ehepaare im ordentlichen Recht grundsätzlich gleich zu behandeln. Aber die Ausgestaltung schafft eben nach seinem Antrag, dessen Begründung ich nicht vorgreifen will, neue Ungerechtigkeiten, da der Antrag Schiesser für die Ehepaare strengere Anforderungen stellt hinsichtlich Unter- haltspflicht als für die anderen Kategorien.
Der Bundesrat soll nach meiner Meinung und nach seiner ei- genen Auffassung diese differenzierte Regelung in der Voll- zugsgesetzgebung vornehmen können.
Ich meine zusammenfassend, wir sollten die kinderlosen Ehe- paare unter dem Aspekt der Unterhaltspflicht nicht diskriminie- ren. Das geschilderte höhere Interesse auch des Staates rechtfertigt sich. Das staatliche Interesse soll das Bewusstsein für die eheliche Beistandspflicht stärken und nicht schwä- chen.
Schiesser: Vorerst möchte ich meinen Antrag kurz einordnen: Er stellt eine Modifikation des Beschlusses des Nationalrates dar. Inhaltlich neu ist einzig Buchstabe b. Im übrigen enthält der Antrag einige redaktionelle Aenderungen. Der Antrag Da- nioth, wie er jetzt begründet worden ist, und mein Antrag schliessen sich gegenseitig aus.
Zur Antragsbegründung: Der neue Absatz 3 von Artikel 43, wie ihn der Bundesrat vorschlägt, nimmt die bisherige Sozial- komponente aus dem Ortszuschlag heraus. Gemäss Vor- schlag des Bundesrates haben all jene Bediensteten An- spruch auf diese Zulage, die eine Unterhalts- oder eine Unter- stützungspflicht erfüllen. Nach unserem Zivilrecht sind unter- haltspflichtig einmal die Eltern gegenüber ihren unmündigen Kindern, dann - wie das Herr Danioth dargestellt hat - die Ehe- gatten gegenseitig. Darüber hinaus besteht die sogenannte Unterstützungspflicht gegenüber entfernten Verwandten.
Die Berücksichtigung der gegenseitigen Unterhaltspflicht in der Ehe als Anspruchsgrundlage hat im Nationalrat zu Diskus- sionen Anlass gegeben, da hier bei der Frage, ob ein An- spruch auf die Familienzulage besteht, auf den Zivilstand ab- gestellt wird. Ich spreche immer von Ehepaaren ohne Kinder oder mit Kindern, die bereits mündig sind. Nach Auffassung des Nationalrates verstösst eine Regelung, die die Ausrich- tung der Familienzulage vom Zivilstand abhängig macht, ge- gen Artikel 4 der Bundesverfassung. Der Zivilstand, so hat es im Nationalrat geheissen, darf für die Lohngestaltung kein Kri- terium mehr darstellen. Aufgrund dieser Ueberlegungen stimmte der Nationalrat mit offensichtlicher Mehrheit einem Antrag Haller zu, mit dem das Element des Zivilstandes als An- spruchsgrundlage für die Familienzulage vollständig beseitigt wurde. Anspruch auf die Familienzulage soll nach dem Willen des Nationalrates nur haben, wer eine Unterhaltspflicht ge- genüber Kindern oder aber eine Unterstützungspflicht gegen- über entfernten Verwandten erfüllt. Damit entfällt die Familien- zulage für alle verheirateten Bediensteten des Bundes, die keine Kinder haben oder deren Kinder der Unterhaltspflicht entwachsen sind.
Diese Regelung scheint auf den ersten Blick folgerichtig, und es kann nicht ohne weiteres eingewendet werden, sie sei nicht haltbar. Hält man sich aber folgendes Beispiel vor Augen, so merkt man, dass mit dieser Regelung etwas nicht stimmen kann: Stellen wir uns ein kinderloses Ehepaar vor. Der Ehe-
mann arbeitet beim Bund als Beamter. Unterstützt dieser Ehe- mann seine kranken Eltern im Rahmen von Artikel 328 des Zi- vilgesetzbuches, so kann er eine Familienzulage beanspru- chen, weil er eine Unterstützungspflicht erfüllt. Kommt er da- gegen für den gesamten Unterhalt seiner Ehefrau auf, weil diese beispielsweise wegen Invalidität oder Krankheit dau- ernd erwerbsunfähig ist, also keiner Erwerbstätigkeit nachge- hen kann - selbst wenn sie das möchte -, so hat dieser Be- amte nach dem Entscheid des Nationalrates keinen Anspruch auf eine Familienzulage. Er erfüllt eine Unterhaltspflicht ge- genüber seinem Ehegatten, wie das Artikel 159 des Zivilge- setzbuches vorschreibt, nicht aber eine Unterstützungspflicht im Sinne von Artikel 328 des Zivilgesetzbuches.
Ein solches Ergebnis ist stossend. Unter Berufung auf Artikel 4 der Bundesverfassung schafft man eine neue Regelung, die ihrerseits Artikel 4 BV widerspricht. Mit meinem Antrag versu- che ich, die damit verbundene Ungleichbehandlung zu behe- ben. Nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b steht einem verhei- rateten, kinderlosen Beamten oder einem Beamten, dessen Kinder der Unterhaltspflicht entwachsen sind, dann ein An- spruch auf Familienzulage zu, wenn er erwiesenermassen den gesamten Unterhalt für sich und seinen Ehegatten zu be- streiten hat, weil sein Ehegatte aus objektiven Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Ob mit diesem Vorschlag, der nach den Kommissionsberatun- gen entstanden ist, alle Ungerechtigkeiten beseitigt werden können, kann ich nicht beurteilen. Er bietet indessen Gelegen- heit, mindestens die offensichtlichen Fälle gerecht zu behan- deln. Vielleicht findet die nationalrätliche Kommission in der Differenzbereinigung noch eine präzisere Fassung.
Es gäbe noch eine andere Lösung, diese Ungerechtigkeiten zu beseitigen. Diese Lösung bestünde darin, dass man Buch- stabe c streichen würde, so dass eine Familienzulage nur noch dann ausgerichtet würde, wenn ein Anspruch auf Kinder- zulage besteht. Der Nationalrat hat aber ausdrücklich am Ein- bezug der Unterstützungspflicht festgehalten; deshalb kann man meines Erachtens diese Ungerechtigkeiten nur beseiti- gen, wenn man einen zusätzlichen Buchstaben b einfügt.
·Der Bundesrat wird mir entgegenhalten, Buchstabe b bewirke einen zusätzlichen administrativen Aufwand. Es ist sicher ein gewisser administrativer Aufwand damit verbunden, wenn festgestellt werden muss, in welchen Fällen die Voraussetzun gen von Buchstabe b erfüllt sind. Aber auch beim Buchsta- ben c muss abgeklärt werden, ob tatsächlich eine Unterstüt- zungspflicht erfüllt wird oder nicht. Ich gehe davon aus, dass der Aufwand nach Buchstabe b nicht grösser ist als jener nach Buchstabe c.
Die übrigen Aenderungen betreffen, wie ich bereits gesagt habe, die redaktionelle Fassung. Insbesondere in Buchsta- be a soll mit der Neufassung sichergestellt werden, dass die Familienzulage auch dann, wenn beide Ehegatten beim Bund arbeiten, nur einmal bezogen wird.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Sie beseitigen da- mit krasse, ungerechte Auswirkungen des nationalrätlichen Beschlusses.
Miville, Berichterstatter: Wir sind hier in den Bereich einer aus- serordentlich interessanten Auseinandersetzung geraten. Ein- leitend muss ich Ihnen als Kommissionspräsident schon emp- fehlen, den nationalrätlichen Beschluss gutzuheissen. Denn ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass er in der Kom- mission mit 7 zu 2 Stimmen genehmigt worden ist, wobei sich die 2 Stimmen in der Kommission noch nicht zu Anträgen ver- dichtet haben; das ist in der Zwischenzeit mit den Anträgen Danioth und Schiesser geschehen. Ich muss Sie aber auch darauf aufmerksam machen, dass der Nationalrat seine Vari- ante ohne Gegenstimme beschlossen hat. Ich würde es für problematisch halten, ausgerechnet in diesem Punkt eine Dif- ferenz zu schaffen. Ich gebe unserem Standpunkt in einer all- fälligen Differenz, angesichts des Stimmenverhältnisses im Nationalrat, auch wenig Chancen.
Es stellt sich hier die Frage, ob man eine solche Familienzu- lage erhalten soll, nur weil man verheiratet ist. Wenn man das akzeptiert, dann ergibt sich daraus eine Diskriminierung der Ledigen, wobei erst noch gesagt werden muss, dass drei Vier-
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tel der ledigen Arbeitskräfte beim Bund Frauen sind; daraus ergeben sich auch die Bedenken in bezug auf die Gleichbe- rechtigung.
Herr Danioth hat ein eindrückliches Referat gehalten. Ein Refe- rat, das getragen war vom Bekenntnis zur Familie, von einer gesellschaftlichen Philosophie, von der die Richtung, der er angehört, immer ausgegangen ist. Wer die Geschichte der schweizerischen Sozialpolitik verfolgt, muss der Richtung, die Herr Danioth vertritt, das Kompliment machen und das Ver- dienst zubilligen, dass die Belange der Familie von dieser Seite aus immer vorrangig betont worden sind und in unseren sozialen Ordnungen ihren Platz gefunden haben.
Aber ich möchte sagen, es war doch - gerade von Ihrer Philo- sophie aus, Herr Danioth - immer vor allem eine Sorge für die Kinder in unserer Gesellschaft. Ich habe Ihren Einsatz für die Familie nie vorab verstanden als ein Eintreten für kinderlose Ehepaare. Ihnen ist es immer darum gegangen, jenen Men- schen zu helfen, die im Interesse unserer Gesellschaft für Kin- der aufkommen und die ganz erheblichen Lasten, die sich da einstellen, tragen.
Von dieser Ueberlegung aus ist der Beschluss des Nationalra- tes zu verstehen. Herr Danioth hat mit einer Minderheit argu- mentiert, nämlich mit der Minderheit der kinderlosen Ehen, in denen ein Partner den andern zu unterstützen hat. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass dies insbesondere im Krankheitsfall eine Angelegenheit der Sozialversicherung sein muss, allenfalls der Fürsorge. Jedenfalls handelt es sich hier um eine Minderheit. Die grosse Mehrheit hat keine zusätzli- chen Lasten zu tragen und profitiert von den Vorteilen, die ih- nen ihr Doppelverdienertum zugesteht. Hier wird es dann be- sonders ungerecht, diese Zulage auszurichten. Und ich sehe keine Möglichkeit, allen Fällen nachzugehen, wo nicht beide Ehepartner beim Bund beschäftigt sind, und Fall für Fall dar- aufhin zu untersuchen, ob vielleicht der andere Teil noch ir- gendwo in der Privatwirtschaft beschäftigt ist und dort einen Lohn verdient.
Was die Opponenten gegen die vom Nationalrat beschlos- sene Lösung besonders bewegt, ist jene Situation, wo der Ehegatte an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch schwere Krankheit oder Invalidität dauernd gehindert ist; die- ser Erwägung kommt der Antrag Schiesser entgegen. Ihm könnte ich persönlich mich allenfalls anschliessen. Ich könnte das aber nie in bezug auf den Antrag Danioth, obwohl ich die edlen Motive, die unseren Kollegen Danioth bewegen, aner- kenne; ich könnte es nicht tun, weil ich nicht einsehe, dass kin- derlose Ehepaare einfach unbesehen diese Familienzulage beziehen könnten.
Als Kommissionspräsident kann ich Ihnen allerdings den An- trag Schiesser, der ja erst nach den Beratungen der Kommis- sion eingereicht worden ist, ebenfalls nicht empfehlen, son- dern muss Sie ersuchen, der Lösung des Nationalrates zuzu- stimmen, der auch die Kommission mit 7 zu 2 Stimmen zuge- stimmt hat.
Bühler: Der Antrag Schiesser widerspricht dem Nationalrats- entscheid und Kommissionsantrag nicht, er ergänzt diesen bloss. Somit kann man dem Antrag Schiesser auch als Kom- missionsmitglied zustimmen, ohne abtrünnig zu werden. Er ist eine Ergänzung, und zum Teil erfüllt diese Ergänzung das An- liegen Danioth. Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag Schiesser zuzustimmen.
Frau Bührer: Ich halte es im heutigen Zeitpunkt für unhaltbar, dass wir weiterhin und auf unbestimmte Dauer aufgrund des Zivilstandes eine Zulage ausrichten. Das vorweg. Es darf nicht sein, dass ein Lediger oder Geschiedener an seinem Arbeits- platz neben einem Verheirateten, dessen Frau vielleicht ganz oder teilweise berufstätig ist, für seine Arbeit einen ungleichen Lohn bezieht. Es wird für diesen ledigen oder geschiedenen Arbeitnehmer ein schwacher Trost sein, dass diese Zulage ein anderes Etikett trägt, nämlich dass sie nicht Lohnbestandteil sei. Das ist für diesen Betroffenen nämlich gehupft wie ge- sprungen. In den praktischen Auswirkungen - und darauf hat der Herr Kommissionspräsident schon hingewiesen - wird sich die Regelung auch als Verstoss gegen die Lohngleichheit
zwischen Männern und Frauen auswirken; denn die grosse Mehrheit der Männer ist verheiratet, und nur ein ganz kleiner Teil der bundesbediensteten Frauen ist verheiratet.
Ich finde es auch nicht richtig, wenn versucht wird, diese Zu- lage unter dem Stichwort «Familienförderung» oder «Familien- schutz» einzureihen. Bei allen Regelungen, die den Kindern bzw. Ehepaaren, die Kinder haben, zugute kommen, ist das selbstverständlich der Fall. Diese Bedingung ist ja unbestritten in Artikel 3 aufgenommen.
Das Argument ist aber nicht angebracht bei kinderlosen Ehe- paaren, bei denen in aller Regel doch beide Partner berufstä- tig sind. Ich kann mir eigentlich den Antrag Danioth und auch den Entwurf des Bundesrates nur als verkappte Spitze gegen das Konkubinat erklären. Aber ich meine, in einem Beamten- gesetz haben gesellschaftspolitische Absichten keinen Platz. Die nationalrätliche Fassung scheint mir eine gute Lösung zu sein. Sie packt ein heikles Problem - und das Problem ist des- halb so heikel, weil eine alte Tradition in Frage gestellt wird - subtil an, ohne das Ziel aus den Augen zu verlieren. Nach einer mehr oder weniger langen Uebergangszeit - die Sozialpartner werden das jeweils auszuhandeln haben - zielt die Regelung auf die Ausmerzung der verfassungsrechtlich zumindest frag- würdigen Zulage aufgrund des Zivilstandes.
Der Antrag Schiesser folgt in der Logik ein Stück weit der natio- nalrätlichen Lösung: Die Zulage soll nicht mehr unter allen Umständen aufgrund des Zivilstandes allein ausbezahlt wer- den. Der Antrag Schiesser führt aber in Buchstabe b ein Ele- ment ein, das meiner Ansicht nach eindeutig in den Bereich der Sozialversicherung gehört: Eine Frau - gleichgültig, ob sie berufstätig ist oder «nur» den Haushalt führt, und gleichgültig, welchen Zivilstand sie hat - wird bei andauernder Krankheit und Invalidität Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen haben. Dort ist dieses Problem zu lösen. Ich glaube, wir müs- sen diese Dinge sauber auseinanderhalten. Die Ueberlegung gehört nicht ins Beamtengesetz, so sympathisch sie ist.
Man stelle sich auch die schwierigen Abgrenzungsprobleme vor: Sollen kranke und invalide Ehefrauen die Ausrichtung der Zulage bewirken, falls sie berufstätig waren, oder sollen auch solche die Zulage auslösen, die an der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gehindert werden? Und wie verhält es sich bei den Frauen, die überhaupt nie ausserhäuslich tätig waren, die aber geltend machen können, sie würden eine Berufstätigkeit ausführen, falls ihnen das möglich wäre?
Es stellt sich auch die Frage, wie hoch der Invaliditätsgrad sein müsste, damit Buchstabe b greifen würde. Sie sehen also: Das sind Fragen über Fragen, die - will der Arbeitgeber nicht Scherereien und Unzufriedenheit unter der Beamtenschaft in Kauf nehmen - in jedem einzelnen Fall einer gründlichen Ab- klärung bedürfen. Das gilt auch für die Vorstellung von Herrn Danioth, dass allenfalls Doppelverdiener-Ehepaare ausge- nommen würden.
Ich empfehle Ihnen, den Antrag Schiesser und den Antrag Da- nioth abzulehnen und dem Nationalrat zu folgen.
Frau Simmen: Die Familienzulage, wie sie heute ausgerichtet wird und wie der Bundesrat sie auch für die Zukunft vor- schlägt, ist aufgrund von ganz bestimmten gesellschaftlichen Gegebenheiten zustande gekommen. Sie war unter diesen Gegebenheiten auch absolut richtig. Diese bestanden darin, dass in aller Regel bei einer Eheschliessung der Mann für den Unterhalt seiner Frau aufkam, auch aufkommen musste, und dass die Frau ihre Berufstätigkeit - sofern sie überhaupt eine ausgeübt hatte - aufgab.
Diese Gegebenheiten haben sich nun gewandelt. Heute ist es die Regel, dass Frauen, bevor sie Kinder haben und wenn die Kinder gross sind, oder Frauen, die keine Kinder haben, ihren Beruf, den sie erlernt haben - wofür der Staat ganz massgebli- che Mittel aufgewendet hat -, auch ausüben. Sind hingegen Kinder da, Kinder im Schulalter, auch grössere Kinder, auch Kinder in der Ausbildung - dort also, wo effektive Kosten anfal- len -, scheint es mir auch heute noch mehr als gerechtfertigt, dass durch Zulagen Erleichterung geschaffen wird. Wo hinge- gen ein Doppelverdienertum besteht, istnichteinzusehen, wes- halb der Staat heute noch helfen soll; dort fallen keine zusätzli- chen Kosten an, im Gegenteil, dort wird mehr Geld verdient.
Beamtengesetz. Aenderung
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Für mich ist das kein Argument für oder gegen die Eheschlies- sung. Das muss auf anderer Ebene geregelt werden. Wenn man diesen Unterschied machen will, kann man dazu z. B. Steuergesetze mit verschiedenen Tarifen gestalten. Hingegen soll man dazu nicht die Familienzulagen benützen.
Es wird kaum je möglich sein, eine Gesetzgebung zu schaffen, die keine stossenden Einzelfälle beinhaltet. Das müssen wir einfach sehen.
Das Argument, das in der Kommission vorgebracht wurde - dass nämlich jemand, der seinen Ehegatten oder seine Ehe- gattin pflegt, schlechter fährt als jemand, der z. B. einen Onkel betreut -, hat mir sehr eingeleuchtet, und ich habe mir auch Gedanken gemacht, wie diese Ungerechtigkeit, die tatsäch- lich stossend ist, behoben werden könnte.
Herr Schiesser hat einen Vorschlag gemacht. Ich glaube auch nicht, dass dieser alle Probleme löst. Aber übers Ganze gese- hen scheint es mir doch ein vernünftiger Vorschlag zu sein. Ich werde deshalb dem Antrag Schiesser zustimmen.
Frau Meier Josi: Ich stimme in der Argumentation mit Frau Simmen überein, habe hier also nichts zu ergänzen. Ich wehre mich dagegen, dass man als familienfeindlich betrachtet wird, wenn man den heutigen rechtlichen und sozialen Gegeben- heiten Rechnung trägt.
Aber ich möchte auf etwas hinweisen, was vielleicht wenigen bewusst ist, und möchte auch an den Bundesrat eine Bitte richten. Der Begriff der «Unterstützungspflicht» scheint nicht allen so klar zu sein. Nach Artikel 328 ZGB wird die Unterstüt- zungspflicht nur dann fällig, wenn der Unterstützungsberech- tigte ohne diesen Beistand in Not geraten würde, d. h. wenn er ohne diesen Beistand armengenössig würde. Es geht darum, die Armengenössigkeit, die Beiträge der ergänzenden Sozial- hilfe, bei der Gemeinde zu vermeiden. Das bedeutet also, dass diese Unterstützungsbeilage nicht schon automatisch gege- ben ist, wenn ich zum Beispiel meine Eltern bei mir in der Woh- nung habe. Das erfordert noch nicht, dass wir diese Verord- nung sehr eng fassen. Wer einen Ehepartner bei sich hat, muss, auch wenn dieser krank wird, deswegen noch lange nicht automatisch in Not geraten. Deswegen haben wir ja die Unterhaltspflicht im Recht und in der Praxis ganz breit verstan- den. Diese familienrechtliche Unterhaltspflicht ist ja einzig in ihrer Art. Es gibt sie in keiner andern Beziehung. Ich möchte, dass Sie diesen Unterschied sehr genau sehen; wir haben ein Sozialversicherungsrecht im Aufbau, das die Lücken füllen will, die noch bestehen. Das ist bei der Mutterschaftsversiche- rung und bei der Krankheit der Fall. Es bleibt also nur ein ganz geringer Punkt, wo dieser Unterschied, den viele jetzt als stos- send enpfinden, bleiben könnte. Das scheint mir nicht unbe- dingt diese Sondernorm zu rechtfertigen, obwohl ich sie auch als weniger gravierend betrachten würde als die Formulierung des Bundesrates.
Danioth: Ich habe meine Ausführungen gemacht. Was ich in der Debatte gehört habe, hat mich nicht im geringsten unsi- cher gemacht. Ganz im Gegenteil. Ich bedaure eigentlich, dass ich nun das Anliegen des Bundesrates aufnehmen muss, das vom bundesrätlichen Vertreter selber im Stich ge- lassen worden ist - entschuldigen Sie dieses Wortspiel - und das ich Ihnen zur Beschlussfassung empfehle. Lesen Sie die Botschaft nach. Der Bundesrat hat nie gesagt: Wir lösen das Problem; wir nehmen gewisse Begünstigungen in Kauf, aber wir vermeiden Ungerechtigkeiten.
Ich habe nur drei Bemerkungen. Zum Herrn Kommissionsprä- sidenten, der die Stossrichtung meines Vorschlags anerkannt hat: Der Nationalrat hat nicht ohne Gegenstimme, sondern mit offensichtlichem Mehr diesem neuen Antrag Haller zuge- stimmt, der in der Kommission nicht geprüft worden ist. Man hat ihm eine Lösung attestiert, aber offenbar ist es nicht die Lö- sung.
Zweite Bemerkung: Diskriminierung der Ledigen und Diskri- minierung der Konkubinatspaare? Mitnichten. Wer sagt das? Die Ehegatten - nicht Kraft des Zivilstands, man soll einmal aufhören mit diesen Zivilstandskriterien; ich bin überrascht, dass Frauen das sagen - sind aufgrund der Eheschliessung zur Beistands- und Unterhaltspflicht verpflichtet. Dies ist bei
Geschiedenen und Konkubinatspaaren eben nicht der Fall, höchstens, wenn sie einen Konkubinatsvertrag abgeschlos- sen haben. Das sind in der Praxis sehr schwierig zu lösende Fragen. Wir diskriminieren die Ehepaare, die ja aufgrund der Ehe, dieses Rechtsinstituts, verpflichtet sind. Wenn Sie das nicht mehr wollen, müssen Sie den entsprechenden Artikel aus der Verfassung herausstreichen. Die Ehepaare haben eine Verpflichtung.
Zum dritten Punkt: Der Beschluss des Nationalrates diskrimi- niert die Ehepaare, indem er sie in die Uebergangsbestim- mung verweist und mit der Zeit diese Zulage auslaufen lässt. Der Antrag Schiesser nimmt sie wieder hinein, schafft aber neue Ungerechtigkeiten. Der Antrag Schiesser sagt, dass nur dann ein Anspruch besteht bei Ehegatten, wenn ein Ehegatte wegen schwerer Krankheit oder Invalidität dauernd am Erwerb gehindert ist. Das sind, wie es Herr Miville mit Richtigkeit ge- sagt hat, Sozialversicherungskomponenten. Die Unterhalts- pflicht der Ehegatten nach Artikel 159 ZGB geht aber weiter. Nicht nur bei schwerer Krankheit, bei dauernder Invalidität; im- mer dann, wenn ein Ehegatte verpflichtet ist, für den andern zu sorgen, und damit auch mehr Aufwendungen hat und der an- dere nichts für ihn tun kann, soll er auch Zulagen erhalten. Das ist schwierig. Aber der Bundesrat ist hier ganz klar und lupen- rein, indem er sagt: Der Beamte mit Unterhalts- und Unterstüt- zungspflicht hat Anspruch. Welcher Beamte das ist, das regelt gemäss Satz 2 der Bundesrat.
Herr Schiesser, wir sind hier überfordert; wir haben in der Kommission versucht, Formulierungen zu finden, Sie und ich. Auch Ihr Antrag schafft neue Diskriminierungen. Setzen wir darum doch den Grundsatz im Gesetz fest und überlassen es dem Bundesrat, die Vollzugsgesetzgebung richtig vorzuneh- men!
Ich schlage Ihnen vor, bei der vom Bundesrat mit den Perso- nalverbänden ausgehandelten Lösung - so steht es jedenfalls in der Botschaft - zu bleiben und diesen Grundsatz aufzuneh- men, indem Sie dem Bundesrat den Rücken stärken und zu- stimmen.
Schiesser: Eine ganz kurze Replik:
Ich stelle fest, dass ich als Freisinniger für die Ausrichtung einer Sozialzulage kämpfe und dabei ausgerechnet von sozi- aldemokratischer Seite bekämpft werde. Das ist eine eigenar- tige Situation.
Es wurde mir entgegengehalten, es sei Sache der Sozialver- sicherung, derartige Fälle zu regeln. Das trifft aber auch auf den Fall der Unterstützungspflicht zu. Dann müssen Sie kon- sequent sein und auch die Unterstützungspflicht streichen. Weiter ist zu bemerken, dass der Hinweis auf die Sozialversi- cherung auch für den Fall von Buchstabe a gilt. Auch ein invali- des Kind hat Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung. Wenn Sie also nur den Fall von Buchstabe b herausgreifen, dann übersehen Sie, dass dieses Argument auch in den bei- den anderen Fällen zutrifft.
Frau Bührer hat gefragt, wem denn diese Zulage ausgerich- tet werden solle; ob der Ehefrau, die erst erwerbstätig werden möchte, oder aber auch der schon erwerbstätigen Ehefrau. Mit diesem Antrag stelle ich jene Ehefrauen in den Vorder- grund, die während langer Zeit die Kindererziehung ausgeübt haben und später vielleicht wieder ins Erwerbsleben eintreten möchten. Diese Ehefrauen waren vielleicht nie erwerbstätig oder nur für kurze Zeit. Sie haben keine Ansprüche auf Lei- stungen aus der zweiten Säule, und genau in solchen Fällen wäre diese Familienzulage besonders notwendig.
Darum kann ich es nicht verstehen, dass man ausgerechnet von Frauenseite gegen diesen Antrag eintritt.
Bundesrat Stich: Herr Danioth hatte das Gefühl, ich hätte ihn im Stich gelassen. Man sagt gelegentlich, ich sei stur, Herr Da- nioth. Aber so stur bin ich auch wieder nicht, dass ich versu- che, hier einen Antrag auf Biegen und Brechen zu verteidigen, wenn im Nationalrat praktisch Einstimmigkeit besteht. Ich weiss freilich auch umgekehrt, dass dieses ganze Thema bei den Sozialpartnern seit Jahren immer und immer wieder dis- kutiert wird, und jedesmal im Bundesrat auch noch; bis jetzt hat man nie eine Lösung gefunden.
Statut des fonctionnaires. Modification
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E 24 janvier 1991
Das Dilemma lautet - es ist zu finden bei den Anträgen des Na- tionalrates und wurde auch von Herrn Schiesser eingebracht, nämlich beim letzten Satz -: «Die Uebergangsregelung be- schränkt Anpassungen des Betrages oder der Anspruchsbe- rechtigung auf den Zeitpunkt künftiger Reallohnerhöhungen, und sie ist so auszugestalten, dass sich die Summe von Besol- dung und Familienzulage jeweils real nicht vermindert.» Im Prinzip sind alle damit einverstanden. Letztlich ist es prinzipiell ein Streit zwischen dem Gleichheitsartikel und dem Familien- artikel.
Das könnte man so sehen. Aber man muss sich bewusst sein, die heutige Regelung - übrigens auch jede zukünftige - hat auch ihre Nachteile und ihre Fehler, denn es ist nicht zu begrei- fen, wenn ein Ehepaar beim Bund arbeitet, dass beide Partner diese Familienzulage bekommen. Das ist nicht zu begreifen. Sollte man umgekehrt verfahren, dann kann der eine Partner sagen: Dann arbeite ich in der Privatwirtschaft, dann verdiene ich dort etwas mehr, und der andere Partner hat immerhin die ganze Zulage. Es gibt schon Ungerechtigkeiten, die man weg- schaffen können sollte. Das gibt es. Aber die Schwierigkeit ist die, dass man nicht leicht auf etwas verzichtet ohne Realer- satz, ohne Kompensation.
Das ist für mich ein vertrautes Wort. Immer, wenn meine Kolle- gen mehr ausgeben wollen, verlange ich Kompensation. Das hat eine andere Wirkung. Aber hier sind es die Beamten, die Kompensation haben wollen. Wenn ich die ganze Diskussion einmal unter dem Gesichtspunkt dieses letzten Satzes zusam- menfasse, muss ich für die nächste Zukunft, Herr Zimmerli, sa- gen: Solange der Bund nicht eine Reallohnerhöhung be- schliesst, bleibt alles - unbesehen, welche Variante Sie wäh- len - beim alten. Es ist gar nichts zu ändern, so oder anders nicht!
Wenn Sie also etwas fortschrittlich hätten werden wollen, hät- ten Sie zumindest diesen letzten Satz streichen müssen. Man hätte dann vielleicht eine Lösung finden können, die die Auf- hebung auch während der Uebergangsfrist gleich regelt wie in der allenfalls neuen, definitiven Ordnung, wo es ganz selbst- verständlich ist, wenn jemand eine Kinderzulage bekommen hat und das Kind das entsprechende Alter erreicht hat, dass diese auch wegfällt, ohne irgendeine Entschädigung und un- geachtet dessen, ob dieses Kind vielleicht noch mehr kostet als vorher. Das kommt noch dazu. Sie fällt einfach weg.
Hier müsste man trotz allem dazu kommen und sagen: Gut, diese Uebergangslösung soll für die Uebergangsgeneration zumindest gleich sein wie für diejenigen, die nachher kom- men, bei denen offensichtlich auch diese Familienzulage indi- viduell nach einer gewissen Zeit entfallen sollte, wenn der Ar- beitnehmer gemäss Antrag des Nationalrates keine Kinder mehr zu versorgen hat. Ich glaube nicht, dass man dort daran denkt, dass die Zulage individuell wieder erst wegfallen könnte, wenn eine Reallohnerhöhung des Bundes erfolgt. Das glaube ich eigentlich nicht. Es wäre auch nicht sehr sinnvoll. Wenn man diese Situation heute anschaut, muss man sagen: Sie können fast beschliessen, was Sie wollen, dank dem An- trag von Herrn Zimmerli. Aber wenn ich die beiden Seiten ab- wäge, die Familienpolitik auf der einen Seite, dann die Ansprü- che aus dem Gleichheitsartikel, dann neige ich tendenzmäs- sig dem Antrag von Herrn Schiesser zu, weil er immerhin ver- sucht, eine gewisse Brücke zu schlagen und dort, wo es nötig ist, bei den Verheirateten, noch eine solche Zulage bestehen zu lassen. Das hätte einen gewissen Sinn. Ob die Aufzählung abschliessend ist, ob sie in dieser Form gut ist, möchte ich im Moment nicht beurteilen.
Es könnte auch sein, dass die gegenseitige Hilfe, wie sie jetzt nach neuem Eherecht vorgesehen ist, von Zeit zu Zeit wech- selt. Wenn beispielsweise ein Partner arbeitslos wird, dann scheint mir, dass diese gegenseitige Hilfe zwischen zwei Part- nern neu ausgehandelt werden müsste. Hier schiene mir, dass man etwas tun könnte. Oder wenn ich daran denke, dass eine Frau während der Schwangerschaft in der Regel zu ei- nem gewissen Zeitpunkt aufhört zu arbeiten, dann wäre es meines Erachtens möglich, dass man in einem solchen Fall nach einer gewissen Frist etwas bezahlen würde.
Von mir aus gesehen wäre das ein Weg, den man beschreiten könnte. Man müsste ihn in der nächsten Kommissionssitzung
Von mir aus gesehen ist entscheidend, dass Sie ursprünglich dem Antrag Zimmerli zugestimmt haben; das ist der Nachteil. Ich persönlich würde eine Lösung eher in Richtung Antrag von Herrn Schiesser sehen. Ich finde, er sei weiter entwicklungsfä- hig. In bezug auf die Sozialversicherung muss man sagen: Sie ist auch nicht über jeden Zweifel erhaben. Deshalb gibt es viel- leicht hier doch noch gewisse Dinge, die besser auch so gere- gelt werden könnten, wenn Sie beispielsweise daran denken, dass man sich heute gerade bei der Krankenversicherung im- mer wieder überlegt, ob es nicht sehr viel besser wäre, wenn die Leute, anstatt lange, lange Zeit im Spital zu sein, zu Hause gepflegt werden könnten. Dann müsste man hier vielleicht an solche Lösungen denken. Das ist unter Umständen auch eine zusätzliche Belastung.
Ich persönlich - der Bundesrat hat ja zu verschiedenen Anträ- gen nicht im Detail Stellung nehmen können - würde eher dem Antrag von Herrn Schiesser zuneigen, wobei ich mir be- wusst bin, dass er noch verändert werden sollte.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Schiesser 19 Stimmen Für den Antrag Danioth 12 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag Schiesser 20 Stimmen
Für den Antrag der Kommission
11 Stimmen
Miville, Berichterstatter: Die Annahme dieses Artikels - darauf muss ich Sie noch hinweisen - betrifft noch andere Artikel des Beamtengesetzes, welche formell angepasst werden müssen, Herr Zimmerli.
Dies ist im Rahmen der redaktionellen Bereinigung nach der Schlussabstimmung möglich. Unser Kollege Zimmerli - des- wegen habe ich mich erdreistet, ihn nun anzurufen - wird sich als Präsident der Redaktionskommission dessen annehmen, worum ich ihn bitte.
Art. 43b Abs. 1 erster Satz
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43b al. 1 première phrase
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 57 Abs. 1bis (neu) Antrag der Kommission Mehrheit
. Grenzwachtkorps das Rücktrittsalter bis auf das 58. Alters-
jahr herabsetzen. Er regelt .... Minderheit (Simmen, Jelmini, Danioth)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 57 al. 1bis (nouveau)
Proposition de la commission Majorité
.... à abaisser jusqu'à 58 ans l'âge donnant droit à la retraite dans Minorité (Simmen, Jelmini, Danioth)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Simmen, Sprecherin der Minderheit: Das Anliegen, auch eine untere Grenze bei einem frühzeitigen Rücktrittsalter fest- zulegen, ist durchaus verständlich.
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Beamtengesetz. Aenderung
Wie aus der Kommissionsberatung hervorging, geht es hier je- doch weniger um die Zahl 58 an sich als darum, eine Band- breite anstelle einer nach unten offenen Lösung zu schaffen. Die Zahl des 58. Altersjahres hat nun aber einen gravierenden Nachteil, und zwar scheidet sie eine Kategorie von Anspruchs- berechtigten aus, die nach dieser Lösung zu kurz kommen: das sind Frauen. Es sind die Frauen, die nach altem Recht an- gestellt wurden und die nach 35 geleisteten Beitragsjahren Anspruch auf einen Rücktritt bei voller Ausrichtung der Pen- sion haben.
Wenn nun diese Frauen bei ihrem Eintritt 23 Jahre alt oder noch jünger waren, so sind sie nach den 35 Beitragsjahren noch nicht 58 Jahre alt. Sie würden durch diese Lösung gra- vierend benachteiligt.
Das ist der Grund, weshalb ich einen Minderheitsantrag einge- reicht habe, an der Fassung des Bundesrates festzuhalten; nicht etwa, weil ich grundsätzlich etwas gegen diese Band- breite habe, sondern lediglich gegen das Festschreiben des Alters bei 58 Jahren.
Herr Bühler hat bei den Uebergangsbestimmungen einen An- trag eingereicht, dass der Besitzstand gewahrt werden solle. Ich möchte Ihnen beantragen, Herr Präsident, dass man die Diskussion und die Abstimmung über meinen Minderheitsan- trag verschiebt und die Frage zusammen mit dem Antrag Büh- ler zu Ziffer Ibis (Uebergangsbestimmung) diskutiert.
Miville, Berichterstatter: Gegen den Minderheitsantrag Sim- men ist von mir aus gesehen nichts einzuwenden. Ob man die Frage jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt der Beratung re- gelt, scheint mir nicht entscheidend zu sein.
Die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen den Beschluss ge- fasst, bis auf das 58. Altersjahr hinunterzugehen. Es schien der Kommissionsmehrheit nötig, eine Garantie gegen allfäl- lige noch weitere Herabsetzungen zu normieren.
Verschoben - Renvoyé
Art. 58 Abs. 2 (neu); 60 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 58 al. 2 (nouveau); 60 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. Ibis (neu) Antrag Bühler Titel Uebergangsbestimmung Wortlaut
Das Rücktrittsalter, das nach bisherigem Recht tiefer festge- legt ist als in Artikel 57 Absatz 1bis, wird beibehalten.
Ch. Ibis (nouveau) Proposition Bühler
Titre Disposition transitoire
Texte
L'âge de la retraite, qui intervient plus tôt qu'il n'est prévu selon le droit en vigueur à l'article 57 alinéa 1bis, est maintenu.
Bühler: Ich habe schon beim Eintreten darauf aufmerksam gemacht, muss aber dem Herrn Kommissionspräsidenten noch erwidern: Auch in den Regierungen haben wir uns an all- gemeingültige Grundsätze gehalten. Ich ändere meine Mei- nung nicht, wenn ich jetzt im Ständerat bin. Es geht hier um die Rahmenbedingungen, wenn man Kompetenzen einer Legis- lative an die Exekutive abtreten will.
Für heute ist die untere Grenze beim 58. Altersjahr wohl rich- tig. Später kann man bei einer Revision wieder darauf zurück- kommen. Aber es bedingt, dass eine Uebergangsbestim- mung aufgenommen wird für jene, die jetzt schon ein tieferes
Pensionsalter haben. Diese müssen weiterhin auf diesem Recht bestehen 'können. Deshalb diese Uebergangsrege- lung. Dann ist das eine logische Folge von Artikel 57, und dem Anliegen von Frau Simmen ist somit entsprochen. Ich bitte Sie, die Uebergangsregelung so zu beschliesen.
Miville, Berichterstatter: Erstens danke ich als Staatsbürger Herrn Regierungsrat Bühler für seine beruhigenden Feststel- lungen wegen der Grund- und Rahmenbedingungen regie- rungsrätlicher Tätigkeit. Ich habe immer gemeint, das Schön- ste am Regieren sei die Willkür. (Heiterkeit) Aber dem ist offen- sichtlich und erfreulicherweise nicht so.
Was seinen Antrag anbelangt, so habe ich dagegen gar nichts einzuwenden. Es handelt sich um eine Besitzstandregelung, wie sie in solchen Gesetzen immer wieder getroffen wird. Die Meinung ist durchaus vertretbar, dass hier in bezug auf das Rücktrittsalter niemandem etwas, wovon er bereits profitiert, weggenommen werden soll.
Bundesrat Stich: Ich kann dem Antrag Bühler zustimmen, vor- ausgesetzt, dass Sie bei Artikel 57 Absatz 1bis, den wir zu- rückgestellt haben, nicht dem Bundesrat folgen, Herr Bühler. Aber dort bin ich schon der Meinung, wir sollten am Antrag des Bundesrates festhalten. Dann wäre dieser Antrag überflüssig. Man kann den einen oder den anderen vorziehen. Aber Sie hängen voneinander ab. Im Moment sollten Sie dem Antrag Bühler zustimmen. Sie sollten ihn akzeptieren, weil ich nicht so sicher bin, dass der Bundesrat im Ständerat tatsächlich das Vertrauen geniesst, das Sie ihm gelegentlich attestieren, (Hei- terkeit) und deshalb werden Sie möglichst alles festlegen wol- len, auch die unterste Grenze des Pensionierungsalters. Der Bundesrat hat doch in diesem Gesetz immerhin einen grossen Fortschritt gemacht. Er hat zum erstenmal in der Geschichte des Bundesstaates die oberste Pensionierungsgrenze festge- legt. Bis jetzt stand das nirgendwo im Gesetz; es hat sich nie- mand daran gestossen, und es ist auch nichts Ungeschicktes passiert.
Deshalb bin ich der Meinung, Sie müssten die untere Grenze nicht zwingend festlegen. Denn heute gibt es doch auch Be- rufe, bei denen die Verantwortung sehr stark steigt. Ich denke beispielsweise an die Fluglotsen bei der Swisscontrol, die ei- ner unerhörten Belastung ausgesetzt sind und die ihren Beruf unmöglich bis zum 65. Altersjahr ausüben können. Das ist nicht möglich. Deshalb werde ich den Antrag Simmen unter- stützen. Dann wäre diese Bestimmung hier überflüssig.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Bühler
18 Stimmen (Einstimmigkeit)
Art. 57 Abs. 1bis - Art. 57 al. 1bis
Frau Simmen, Sprecherin der Minderheit: Mein Anliegen - wenn auch nicht das des Bundesrates - ist mit der Annahme der Uebergangsbestimmung in Ziffer Ibis erfüllt. Ich ziehe deshalb meinen Minderheitsantrag zurück.
Bundesrat Stich: Ich bin über die Annahme des Antrags Büh- ler nicht gerade glücklich, aber ich sehe, dass ich keine Chance habe und verzichte deshalb auf einen Antrag. Es geht ja nicht nur um die Frauen, sondern es geht auch noch um an- dere Leute.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
7-S
E 24 janvier 1991
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Postulat Jelmini
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Ad 90.031
Motion des Nationalrates (Kommission) Beamtengesetz. Totalrevision Motion du Conseil national (Commission) Statut des fonctionnaires. Révision totale
Wortlaut der Motion vom 2. November 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament so bald als möglich eine Vorlage für eine Totalrevision des Beamtenge- setzes vom 30. Juni 1927 zu unterbreiten. Mit der Revision sollen insbesondere die folgenden Zielset- zungen angestrebt werden:
Zeitgemässe Ausgestaltung der Dienstverhältnisse im Sinne einer grösseren Flexibilität;
Schaffung eines Lohnsystems, das u.a. Möglichkeiten vor- sieht für eine bessere Berücksichtigung
der persönlichen Leistungen,
der regionalen Lohnunterschiede,
der Arbeitsmarktlage;
Förderung der Personalentwicklung;
Festlegen einer Kompetenzordnung, die eine wirksame Per- sonalführung ermöglicht.
Texte de la motion du 2 novembre 1990 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aussitôt que possi- ble un projet de révision de la loi fédérale sur le statut des fonc- tionnaires du 30 juin 1927. Par ladite révision, les objectifs suivants doivent être en parti- culier réalisés:
aménagement opportun des rapports de service dans le sens d'une plus grande flexibilité;
création d'un système de récompense qui prévoie entre au- tres possibilités une meilleure considération
de la prestation personnelle,
des différences de salaire régionales,
de la situation du marché de l'emploi;
promotion de la politique du personnel;
fixer un ordre de compétences qui permette une gestion du personnel efficace.
Miville, Berichterstatter: Diese Motion ist in der Kommission ausgiebig diskutiert worden. Diese Wunschliste von fast weih- nächtlicher Dimension hat in unserer Kommission zu einer Minderheitsauffassung geführt, sie sei nur als Postulat zu überweisen. Die schwache Mehrheit aber, 5 zu 4 Stimmen, empfiehlt ihnen doch, dem Vorstoss die Qualität einer Motion zu verleihen, und zwar aus verschiedenen Gründen:
Die Begehren, die hier erhoben werden, sind - obwohl sie sehr weit gefasst sind, obwohl sie der Gefahr erliegen, da und dort nicht oder nicht so rasch verwirklicht werden zu können - im Grundsatz vertretbar.
Sie kommen dem Begehren nach einer vermehrten Berück- sichtigung einer Leistungskomponente, auf die von einer grossen Minderheit im Nationalrat Wert gelegt worden ist, ent- gegen.
Wir sollten - das ist meine persönliche Auffassung - dem Nationalrat nicht mehr als nötig schulmeisterlich entgegentre- ten. Wenn der Nationalrat aufgrund einer Debatte, die man schon gelesen haben muss, um zu verstehen, wie er zu dieser Motion gelangte, zur Ueberzeugung kam, es seien diese For- derungen dem Bundesrat und der Verwaltung im Sinne einer Motion vorzutragen, so möchte ich eigentlich nicht, dass wir
nun daran herumquengeln und sie einmal mehr und unnöti- gerweise zu einem Postulat umgestalten. Ich empfehle Ihnen, die Motion zu überweisen.
Bundesrat Stich: Von mir aus können Sie das als Motion oder als Postulat überweisen. Wir werden ja das Beamtengesetz ohnehin zu ändern versuchen. Ich glaube, Sie müssen das eher mit sich selber abmachen, ob Sie tatsächlich nach Ihren Entscheidungen heute einen verpflichtenden Auftrag geben wollen im Sinne einer grösseren Flexibilität, die Sie in Wirklich- keit gar nicht zu geben bereit sind.
Ueberwiesen - Transmis
B. Bundesbeschluss über die Genehmigung des Aemterverzeichnisses B. Arrêté fédéral relatif à l'approbation de l'état des fonctions
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Namens Ihrer einstimmigen Kommis- sion empfehle ich Ihnen Zustimmung zu diesem Bundesbe- schluss, der ja auch vom Nationalrat am 27. November 1990 gutgeheissen worden ist.
Bundesrat Stich: Ich stimme auch zu.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.743
Postulat Jelmini Konjunktur- und Geldpolitik Postulato Jelmini Politica congiunturale e monetaria Postulat Jelmini Politique conjoncturelle et monétaire
Wortlaut des Postulates vom 26. September 1990 Der Bundesrat wird gebeten, Massnahmen der Konjunktur- und Preisstabilisierung zu prüfen und solche vorzuschlagen, welche sich nicht allein auf die Geldmengensteuerung stüt- zen.
Testo del postulato del 26 settembre 1990
Il Consiglio federale è invitato ad esaminare e proporre provve- dimenti tendenti alle stabilizzazione delle congiuntura e dei prezzi che non siano basate soltanto sulla regolazione della massa monetaria.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification
In
Dans
In
Jahr
1991
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Session
Januarsession Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.031
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1991 - 08:00
Date
Data
Seite
35-48
Page
Pagina
Ref. No
20 019 626
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.