Droit foncier rural
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. trois grandes régions linguistiques, les bibliocentres font of- fice de centrale de répartition et de petits centres culturels. Ils se trouvent à Bellinzone et à Lausanne. Les installations provi- soires de Berne seront transférées à Soleure, dans l'ancienne église, ajourd'hui sécularisée, du couvent Saint-Joseph. Le siège de la fondation restera à Berne.
Ce projet n'a pas été contesté par la commission. On a appré- cié le fait de ne pas seulement augmenter l'aide financière, mais d'intensifier aussi la surveillance par la Confédération (art. 3).
Le projet est à nouveau limité dans le temps. La commission a pris note des points suivants: les structures financières feront l'objet d'un examen; en 1995, lorsque la réorganisation sera terminée, l'aide financière de la Confédération à la BPT sera fondamentalement revue. D'entente avec les cantons, une base légale sera créée cas échéant en fonction d'un article constitutionnel sur la culture.
Le 1er octobre 1990, le Conseil des Etats a adopté le projet sans opposition.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig und ohne Enthaltung, der Vorlage zuzustimmen.
Proposition de la commission C'est à l'unanimité et sans abstention que la commission pro- pose l'adoption du projet.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1-4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes 105 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
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Bäuerliches Bodenrecht Droit foncier rural
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 19. Oktober 1988 (BBI III 953) Message et projets de loi du 19 octobre 1988 (FF III 889)
Beschlüsse des Ständerates vom 25. September 1990 (Entwurf A) und vom 21. März 1990 (Entwurf B) Décisions du Conseil des Etats du 25 septembre 1990 (projet A) et du 21 mars 1990 (projet B)
Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Nussbaumer, Berichterstatter: All unseren Bemühungen um die Schaffung eines bäuerlichen Bodenrechts muss die ethi- sche Dimension des Bodens übergeordnet werden. Wer sich mit Bodenfragen beschäftigt, muss sich stets bewusst sein, dass der Boden die Lebensgrundlage für alle irdischen Lebe- wesen darstellt. Im Nationalen Forschungsprogramm «Bo- den», Heft Nr. 52 - es ist diesen Fragen gewidmet -, steht der kleine Satz: «Boden ist selber Leben.» Er ist ein endliches Gut oder gar eine Gabe. Auf jeden Fall muss die Achtung vor dem Boden - gerade in einem freiheitlichen Staat - jedem, der Bo- deneigentum besitzt, verkauft oder erwirbt, dann Grenzen set- zen, wenn er den Boden als gewöhnliche Ware behandelt und dessen Sozialpflichtigkeit geringachtet.
Weder die Verstaatlichung des Bodeneigentums noch die Bal- lung desselben in den Händen einiger weniger sind annehm- bar. Der Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts er- streckt sich auf etwa 45 Prozent der Landesfläche. Trotzdem betrifft es nur eine Minderheit, vorwiegend aber die Bevölke- rung der ländlichen Gebiete ausserhalb der Städte und Agglo- merationen.
Unsere Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig, auf beide Vorlagen, A (Bodenrecht) und B (Teilrevision von ZGB und OR), einzutreten.
Die Bestrebungen, das bäuerliche Bodenrecht zu ändern, sind beinahe so alt wie das geltende Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, welches seinem Namen von allem Anfang an nie gerecht wurde. Die geltenden bodenrechtlichen Erlasse aus den fünfziger Jahren sind über- haupt nicht auf die Raumplanung abgestimmt. Das Raumpla- nungsgesetz regelt den quantitativen Bodenschutz und legt die Grenzen für den Geltungsbereich des bäuerlichen Boden- rechts fest. Während das Umweltschutzgesetz den qualitati- ven Bodenschutz beinhaltet, befasst sich das zu beratende · Bodenrecht mit dem Eigentum, dem landwirtschaftlichen Bo- denmarkt, mit dem Verkauf, der Vererbung und Belehnung des landwirtschaftlichen Bodens und mit der verfassungsmäs- sig vorgeschriebenen Festigung des bäuerlichen Grundbesit- zes. Die Ansprüche an den landwirtschaftlichen Boden sind in den letzten Jahren immer grösser geworden. Der Boden als Lebensgrundlage soll dabei Vorrang haben vor der reinen Ka- pitalanlage und vor Zweckentfremdungen, die nicht im allge- meinen oder öffentlichen Interesse liegen.
Die Landwirtschaft steigerte in den letzten Jahren ihre Produk- tion, weil die Agrarpolitik die Intensivierung begünstigt hat. Hieraus darf nicht abgeleitet werden, der Boden bedürfe we- gen der entstandenen Ueberschüsse eines geringeren Schut- zes.
Einem neuen Bodenrecht kommt die Aufgabe zu, die Nach- frage und den Preis für landwirtschaftlichen Boden durch Be- schränkung des Käuferkreises und durch eine Preiskontrolle zu begrenzen. Beide Massnahmen sollen nicht nur die finan-
Bäuerliches Bodenrecht
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zielle Ueberbelastung der Bauernfamilien abbauen helfen, sondern auch eine extensivere, naturnähere Bewirtschaftung ermöglichen.
Die verschiedenen Ansprüche an den landwirtschaftlichen Bo- den musste die Kommission gegeneinander abwägen. Agrar- politische, strukturpolitische, eigentumspolitische, familien- politische und besiedlungspolitische Ziele sind zum Teil kon- trovers und zudem auf ihre Europatauglichkeit zu prüfen.
Der Geltungsbereich des neuen Gesetzes soll auf das Raum- planungsgesetz abgestimmt werden. Von den rund 110 000 Landwirtschaftsbetrieben werden etwa 45 000 als reine Ne- benerwerbsbetriebe geführt. Diese Betriebe bewirtschaften zusammen einen geringen Prozentsatz des Kulturlandes. Strukturpolitisch und familienpolitisch liegt es nicht im Inter- esse unserer Volkswirtschaft, diese Nebenerwerbsbetriebe zu eliminieren oder durch dieses Gesetz in Bedrängnis zu brin- gen.
Die Kommission besichtigte im Kanton Waadt das Gewerbe im Acker- und Weinbaugebiet unseres lieben Kollegen und welschen Sprechers Perey und im sanktgallischen Weisstan- nental einen Bergbauernbetrieb. Sie liess durch betriebswirt- schaftliche Spezialisten verschiedene Kriterien erarbeiten, welche bezüglich Grösse, Arbeitsvoranschlag und Bewertung von Gebäuden und Land einen Massstab für die Abgren- zungsfragen zwischen Gewerbe und Grundstück liefern konn- ten. Die Kommission hörte zudem den Schweizerischen Ver- band der Bürgergemeinden und Korporationen an und be- sichtigte ein Pachtgut der Burgergemeinde Bern.
Der Ständerat hatte - ähnlich wie die Expertenkommission Zimmerli - zwischen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben un- terschieden. Im Gegensatz dazu unterscheidet unsere Kom- mission wie nach bisherigem Recht nur zwischen Gewerben und Grundstücken. Gehört der landwirtschaftliche Boden zu einem Bauernhof, der mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie umfasst, sprechen wir von einem landwirt- schaftlichen Gewerbe.
Alle Einzelparzellen im Eigentum jener, die keinen Bauernhof besitzen, sind in der Gesetzessprache Grundstücke. Das Land, welches zu kleinen Betrieben gehört, die nicht mehr als Gewerbe bezeichnet werden können, zählt ebenfalls zu den Grundstücken. Diese zwei Begriffe überdecken den ganzen Geltungsbereich des Bodenrechts.
Wir weiten im Erbrecht und bei den Veräusserungsverträgen den Kreis der möglichen Selbstbewirtschafter auf die ganze Verwandtschaft aus und möchten auch den Selbstbewirt- schaftern der Seitenlinie die Uebernahme zum Ertragswert er- möglichen. Die Frage, ob nichtselbstbewirtschaftenden Erben ein Vorzugspreis zugestanden werden soll, war sehr kontro- vers. Wir haben dem Selbstbewirtschafterprinzip den Vorrang gegeben.
Das Ziel der breiten Eigentumsstreuung einerseits und der Drang andererseits, auch fast überdurchschnittliche Existen- zen noch durch den Zukauf eines weiteren Gewerbes vergrös- sern zu können, lassen sich nicht unter einen Hut bringen.
Die in der Agrarpolitik notwendig werdenden Aenderungen können nur in der Zielrichtung durch bodenrechtliche Erlasse unterstützt werden. Welche Betriebe und Familien geschützt oder gefördert werden sollen, ist im Landwirtschaftsgesetz zu regeln. Das Bodenrecht ist in allen europäischen Staaten na- tionales Recht. Nur bei uns ist es noch weitgehend kantonali- siert.
Es gibt auch kein EG-Recht. Trotzdem war in der Kommission die Meinung über die Europafähigkeit des Gesetzes sehr ge- teilt. Wichtiger ist es in diesem Gesetz, alle Hauptfragen auf eidgenössischer Ebene zu lösen, so dass auf eine kantonale Folgegesetzgebung verzichtet werden kann. Die Kantone voll- ziehen das Gesetz. Ihnen bleibt der Spielraum, den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Unsere Vorschläge sind trotzdem in mehrerer Hinsicht europafähig:
Die Gewerbedefinition ermöglicht im Berggebiet den Schutz jener Betriebe, die in Symbiose mit Hotellerie und Tou- rismus volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung sind. Im Flachland, wo Maschinen eingesetzt werden können, steigen nach unseren Vorstellungen die Anforderungen an die Schutz- würdigkeit.
Wir bauen den privatrechtlichen Schutz auch für Zuerwerbs- betriebe aus, damit bei einer allfälligen Aufhebung der Lex Friedrich die Gebäude mittlerer und kleinerer Betriebe nicht von der Spekulation des Zweitwohnungsmarktes erfasst wer- den.
Wir schützen aber im öffentlich-rechtlichen Teil nur Ge- werbe, die eine gute Existenz bieten, und ermöglichen da- durch eine Strukturanpassung, wenn kein Selbstbewirtschaf- ter vorhanden ist.
Wir beschränken den Käuferkreis auf den Selbstbewirt- schafter und den langjährigen Verpächter. Wir bekämpfen übersetzte Preise, damit die Verschuldung nicht wegen Land- zukaufs unaufhörlich ansteigt. Wir behalten die Belehnungs- grenze bei.
Wir stellten wichtige nationale Erfordernisse vor europäische, weil wir der Meinung sind, die Schweiz als Kleinstaat brauche ein Bodenrecht, das nicht aus den 12 Bodenrechtsgesetzen der EG zusammengewürfelt werden könne. In der Kommis- sion gingen die Meinungen über die obere Begrenzung des Eigentumserwerbes auseinander. Die eine Hälfte wollte den Zukauf von Gewerben und Grundstücken über das über- durchschnittliche Mass hinaus erweitern, während die andern gegen zu grosse Ballung des Eigentums in derselben Hand auftraten.
Weniger europakonform sind unsere Vorschläge, die Ueber- schreitung der Kapitalbelastungsgrenze zu erleichtern. Wir streichen zudem alle bisherigen Entschuldungsmassnahmen im geltenden Bodenrecht und im geltenden Entschuldungs- gesetz ersatzlos, obschon die Landwirtschaft wegen der not- wendig werdenden Extensivierung mit sinkenden Ertragswer- ten wird rechnen müssen. Wenn die Ertragswerte sinken, blei- ben die Schulden leider unverändert. Unsere Kommission war grossmehrheitlich der Meinung, es sei vordringlich, die Fra- gen der Entschuldung der Landwirtschaft auf den Tisch des Bundesrates zu bringen. Wir verzichteten aber auf einen Kom- missionsvorstoss, weil die helvetische Bereitschaft, Gesetze vorausschauend zu ändern, noch zu gering ist. Die Kommis- sion erwartet aber vom Bundesrat, er werde Vorschläge zur Entschuldung vorlegen oder im Rahmen der laufenden Revi- sion des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Be- triebshilfe berücksichtigen.
Von den Kantonen erwarten wir, dass sie die zwingende Vor- schrift über den Planungsausgleich, Artikel 5 Absatz 2 Raum- planungsgesetz, anwenden und der Landwirtschaft die abge- schöpften Mittel zur kollektiven Abgeltung des Kulturlandent- zuges und anderer Nachteile anteilmässig zukommen lassen. So könnten die Kantone einen sinnvollen und durch die Raum- planung finanzierbaren Anteil zur Entschuldung der Landwirt- schaft leisten.
Als Präsident habe ich darauf verzichtet, Ihnen im Eintretens- referat alle Fragen darzulegen, die kontrovers waren. Wir wer- den aber in der Detailberatung auf die erwähnten Probleme stossen. Im Namen der Kommission - also nicht in meinem persönlichen Namen - beantrage ich Ihnen für die Beratung des öffentlich-rechtlichen Teils ab Artikel 59 die Kategorie I. Die nationalrätliche Kommission beriet die Vorlage an 11 Sit- zungstagen. Sie stimmte der Vorlage A mit 16 zu 1 Stimme zu. Die Vorlage B über die Aenderungen des Zivilgesetzbuches bzw. des Grundbuchrechtes sowie des Obligationenrechtes - speziell die vertraglichen Vorkaufsrechte - gab sehr wenig zu reden. Lediglich über die Veröffentlichung der Käufe im Grundbuch bestehen unterschiedliche Meinungen.
Diese Vorlage wurde bei gelichteten Reihen mit 14 zu 0 Stim- men von der Kommission zuhanden des Rates verabschiedet. Ich bitte Sie, auf beide Vorlagen einzutreten.
M. Perey, rapporteur: L'élaboration d'une loi fédérale sur le droit foncier rural constitue sur le plan formel une très heu- reuse initiative. Il s'agit en effet de regrouper dans un docu- ment unique, cohérent et modernisé - du moins dans la forme proposée par le Conseil fédéral, ce qui risque de ne plus être le cas à la fin de nos délibérations - des dispositions qui sont ac- tuellement dispersées dans cinq textes légaux différents, à sa- voir le Code civil, le Code des obligations, la loi sur le maintien de la propriété foncière rurale, la loi sur le désendettement de
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domaines agricoles et la loi sur l'agriculture. Ne serait-ce qu'à cause de ce regroupement, pour des questions de forme et de clarté il vaut la peine d'entrer en matière.
Il nous paraît utile de rappeler que le droit agraire suisse est le seul au monde à traiter de valeur de rendement et à imposer l'application de celle-ci pour le transfert d'immeubles agrico- les dans le cadre familial. Cette mesure, qui privilégie l'exploi- tant, fille ou garçon du propriétaire, a pour conséquence que même si leur nombre a diminué, passant de 25 à 5 pour cent de la population depuis 1912, date de l'introduction de la va- leur de rendement dans le Code civil, les familles paysannes exploitantes possèdent encore aujourd'hui 60 pour cent des terres cultivables, ce qui est évidemment considérable.
Il est heureux que le projet qui nous est soumis reprenne la no- tion même de la valeur de rendement et confirme les disposi- tions impératives consistant à l'appliquer pour les transferts successoraux dans le cadre familial et pour les transferts du vi- vant des parents. Le 40 pour cent des terres restantes est ex- ploité en fermage, dont les propriétaires sont aussi bien des collectivités publiques que des particuliers. Il faut souligner que ces derniers sont très utiles à l'agriculture parce qu'ils supportent la charge de la propriété, laquelle dépasse très souvent le montant du fermage dont chacun sait qu'il est sou- mis au contrôle des prix.
Et pourtant, contrairement à la proposition du Conseil fédéral, le Conseil des Etats d'abord puis notre commission ont fait leur le slogan «La terre aux paysans». Personnellement, je considère qu'il n'est pas raisonnable d'empêcher des tiers non exploitants d'acquérir, ce qui conduira à terme à suppri- mer l'affermage. Il aurait été utile de maintenir ce dernier, qui a le grand avantage d'entretenir des relations utiles entre exploi- tants et propriétaires, donc entre des paysans et des person- nes d'autres milieux. La situation de beaucoup de fermiers est d'ailleurs souvent préférable à celle de bien des propriétaires exploitants, et cela est incontestablement dû à l'effort financier consenti par des gens motivés par le désir de conserver un bien de famille.
Une autre modification importante apportée au projet du Conseil fédéral consiste à soumettre les changements de pro- priété des biens-fonds agricoles non pas à une procédure d'opposition mais à une procédure d'autorisation.
Dans les motifs de refus, si la notion du prix d'acquisition sur- fait n'a pas été contestée, il n'en fut pas de même pour la no- tion «quand l'acquéreur n'exploite pas à titre personnel». La notion d'accaparement a également suscité de nombreuses remarques. Relevons cependant que certaines exceptions sont prévues dans cette procédure d'autorisation. Citons l'ac- quisition faite par succession, par droit successoral, par un descendant ou conjoint, par un copropriétaire ou par la collec- tivité.
Un autre chapitre important concerne le droit d'emption prévu dans le projet du Conseil fédéral pour les frères et soeurs, élargi par la commission à tout parent du défunt s'il entend ex- ploiter lui-même et en paraît capable. Le droit de préemption des parents a également été élargi par la commission. Outre chaque descendant, chacun des frères et soeurs «et leurs en- fants» - c'est là l'adjonction - ont un droit de préemption tou- jours à condition qu'ils entendent exploiter eux-mêmes et en paraissent capables. Le droit de préemption du fermier est également prévu, sous réserve de certaines conditions. Les cantons peuvent encore prévoir des droits de préemption concernant les collectivités ou sur des «Allmend», des alpages et pâturages.
Ma dernière remarque concerne la politique des structures, que l'on veut conduire par le biais du projet de loi qui nous est soumis. Comme jusqu'ici, on s'opposera et on interdira aussi bien le démantèlement - c'est-à-dire la vente par parcelle - d'une unité économique que l'accaparement - c'est-à-dire l'agrandissement démesuré d'une propriété.
Vu les différences énormes que nous avons dans notre pays d'une région à l'autre, il est vraiment indispensable de laisser aux autorités cantonales le soin de régler l'application de ces dispositions.
Le message du Conseil fédéral traitant cette loi date de 1988, où il fallait lutter contre la spéculation et les prix de terres exor-
bitants. Qui oserait prétendre que nous en sommes toujours là aujourd'hui? Depuis cette date, de nombreux événements se sont produits: hausses des taux hypothécaires, négociations pour un Espace économique européen, Uruguay-Round au GATT. On peut regretter que nos discussions en commission soient restées en dehors de toutes ces considérations. Cette loi, lors de son entrée en vigueur, sera-t-elle encore d'actua- lité? Osons l'espérer.
C'est dans cette espérance que votre commission a décidé l'entrée en matière à l'unanimité et, au vote final, par 16 voix contre 1, elle vous propose d'adopter le projet A.
Concernant le projet B, la loi fédérale sur la révision partielle du Code civil et du Code des obligations, seul l'article 970 a sus- cité une discussion nourrie sur l'obligation ou la possibilité de publier les acquisitions de propriétés immobilières. Là aussi, par 14 voix contre zéro, nous vous recommandons d'accepter ce projet.
Scheidegger: «Le premier et le plus respectable de tous les arts est l'agriculture.» Das hat Jean-Jacques Rousseau ge- sagt. Dieses philosophische Wort vermag zwar die verzwickte agrarpolitische Lage in der Schweiz, aber auch im Ausland kaum aufzulösen, zeigt aber die traditionelle Wichtigkeit der Landwirtschaft, der Bauern, der bäuerlichen Familie. Und wer von Bauern spricht, muss notwendigerweise den Boden mit- einbeziehen. Das war schon immer so und zeigt sich heute nicht nur in der begreiflich hohen Sensibilität der schweizeri- schen Landwirtschaft; vielmehr liegt der Ansatz zu Lösungen der Versorgungslage Osteuropas, der UdSSR, in der Lösung des Verhältnisses vom Bauern zum Boden.
Zwar wollen wir mit dem bäuerlichen Bodenrecht, dem heute zur Diskussion stehenden Code rural, eigentlich keine Land- wirtschaftspolitik betreiben. Und dennoch tun wir es.
Die sensible Beobachtung unserer heutigen und morgigen Verhandlungen seitens der Direktbetroffenen ist demnach sehr verständlich.
Noch um 1800 waren in der Schweiz gegen 70 Prozent der Be- rufstätigen im primären Sektor, 1975 noch immerhin 6 Pro- zent, heute noch 3,8 Prozent. Die schweizerische Landwirt- schaft hat einen ausgeprägten und enormen Strukturwandel durchgemacht. Diesen Wandel einfach als Gesundschrump- fung zu bezeichnen, wäre zu kurz, viel zu kurz gegriffen. Der Wandel geht ganz offensichtlich - und zwar nicht nur wegen Gatt und EG - weiter. Die Unsicherheiten im Bauernstand - nicht nur im schweizerischen - sind begreiflich. Dort, wo wir Sicherheitsnetze aufstellen können, sollten bzw. müssen wir es tun. Das neue bäuerliche Bodenrecht ist ein probates Mit- tel. Natürlich legiferieren wir hier nur für eine Minderheit der Aktivbevölkerung, für etwa 4 Prozent. Aber die betroffene Flä- che umfasst doch zirka einen Viertel der Gesamtfläche unse- res Landes.
Landwirtschaftlich genutzter Boden zeichnet sich durch viel- fältige Nutzungsansprüche aus. Er ist nicht nur Produktions- faktor, er ist auch Wertanlage, potentieller Standort für nicht- landwirtschaftliche Aktivitäten und leider auch Spekulations- objekt. Verfassungsrechtliche Grundlage für unser bäuerli- ches Bodenrecht ist neben den Artikeln 22 und 64 BV bekannt- lich der berühmte Landwirtschaftsartikel 31bis BV. Diese Ver- fassungsbestimmung trägt uns auf, Vorschriften zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbe- sitzes zu erlassen. Sie fordert mit anderen Worten weitge- hende Beschränkungen der Verfügungsfreiheit und bildet be- kanntlich auch die Grundlage für unsere Agrarpolitik.
Gerade die Auseinandersetzung mit der sogenannten Klein- bauern-Initiative hat gezeigt - und die Diskussionen um die neuen Initiativen zur schweizerischen Agrarpolitik werden es erneut deutlich machen -, dass die Meinungen stark ausein- andergehen. Auch die Entwicklungen im Europäischen Wirt- schaftsraum (Stichworte EG 92, EWR, Gatt) zwingen uns, nach Lösungen zu suchen, die einerseits eine international verträgliche Agrarpolitik erlauben, anderseits aber auf unsere gewachsenen Strukturen Rücksicht nehmen.
Mit dem Gesetz, das wir jetzt beraten, soll in erster Linie der Er- werb von landwirtschaftlichen Gewerben durch den Selbstbe-
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Bäuerliches Bodenrecht
wirtschafter zu tragbaren Bedingungen erleichtert werden. Das ist ein guter Grundsatz. Mit dem Gesetz soll aber auch eine unerwünschte Konzentration im Grundbesitz verhindert werden. Es legt daher für jedermann, natürliche und juristi- sche Personen, Höchstgrenzen fest.
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Die Art des Umgangs mit dem Boden als Lebensraum aller Menschen ist ein untrugliches Indiz für das vorherrschende Denken. Für den Bauern ist der Boden der eigentliche Werk- platz und Wohnplatz, der, wenn er ihn besitzt, seine Arbeit er- leichtert und der, wenn er mit Hypotheken belastet ist, sie er- schwert. In der kleinen Schweiz gibt es keinen Ueberfluss an bepflanzbarem Boden. Der Mangel an Boden, die Zunahme der Bevölkerung haben hier Engpässe geschaffen. Sie haben die Bodenpreise auch im landwirtschaftlichen Bereich in die Höhe schnellen lassen. Entsprechend sind denn auch die Ver- schuldungskennzahlen gestiegen. Diese Kennzahlen sind enorm hoch, sie sind in der europäischen Umgebung nir- gends so hoch. Hier setzt sicher auch das Gesetz Schranken. Nun zu den Beratungen in der Kommission. Sie waren nicht einfach. Wir begannen im Nationalrat unsere Debatten, als im Ständerat die Beratungen unterbrochen wurden. Wir haben dann die Debatten wiederaufgenommen und haben die Be- handlung des Gesetzes einmal hinten begonnen, dann vorne, dann in der Mitte, und irgendeinmal haben wir uns dann schliesslich gefunden. Es ist natürlich auch kein besonderes Ruhmesblatt, wenn die Fahne des Gesetzes erst am Freitag vor der Beratung des darauffolgenden Dienstags den Parla- mentariern ausgeteilt wird.
Sie wollen mir doch nicht weismachen, dass Sie alle diese 120 Artikel durchgelesen und die Zusammenhänge genau studiert haben. Ich meine, das ging im Schnellzugstempo. Aber wahrscheinlich ist der Druck so gross, dass man das nicht aufhalten kann.
Wir haben in der Kommission mit einem Ordnungsantrag ver- sucht, die Debatte von heute aufs Frühjahr zu verschieben, da- mit in den Fraktionen genügend Zeit gewesen wäre, die kom- plexe Problematik - sie ist komplex - auch wirklich durchzube- raten. Das wäre die Lösung gewesen. Die Beratung ist nicht mehr aufzuhalten; wir sind jetzt mitten drin.
Die Beratung hat aber auch etwas deutlich gemacht, das wir uns zu Herzen nehmen müssen, nämlich einen doch deutlich bemerkbaren Graben zwischen den Sprachregionen. Es herr- schen in der welschen Schweiz andere Vorstellungen als in der deutschen Schweiz. Wir werden das vermutlich in der De- batte noch merken. Wir haben zur Kenntnis zu nehmen, dass hier nicht nur eine Sprachgrenze besteht, sondern dass auch verschiedene Ansichten darüber bestehen, was bäuerliches Bodenrecht soll und kann. Es war interessant, das in der Kom- mission zu sehen.
Trotz alledem, trotz dieser Bemerkung, die ich jetzt gemacht habe, haben wir heute und morgen die einmalige Chance, un- ser bäuerliches Bodenrecht noch gerade rechtzeitig'vor dem Zusammenbruch des landwirtschaftlichen Bodenmarktes grundlegend zu reformieren und damit - nicht zuletzt mit Blick auf EG 92, EWR - den Verfassungsauftrag gemäss dem Land- wirtschaftsartikel endlich zu erfüllen. Wir haben die Chance, die bodenrechtlichen Fundamente für eine moderne schwei- zerische Agrarpolitik in einer sich verändernden Umwelt zu schaffen und gleichzeitig zu beweisen, dass zwischen einem der Gemeinschaft verpflichteten Bodenrecht und der Eigen- tumsgarantie - ein unverzichtbarer Eckpfeiler unserer Rechts- ordnung - durchaus kein Widerspruch zu bestehen braucht. Nutzen wir diese Chance, nutzen wir sie im Jubiläumsjahr 1991!
Die FDP-Fraktion ist für Eintreten auf dieses Geschäft und wird sich dann jeweils wieder melden.
Engler: Die CVP tritt für das neue bäuerliche Bodenrecht ein. Sie steht hinter den agrarpolitischen Zielen, hinter den Agrar- artikeln, die dieses neue bäuerliche Bodenrecht begründen und auf welche sich das neue bäuerliche Bodenrecht abstützt. Wir stehen für diese Ziele und Absichten ein, für die Förderung und Streuung des bäuerlichen Grundeigentums, für die För- derung eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes, für die Anpassung der Strukturen an die Bedürfnisse der Zeit,
für die Erhaltung der Familienbetriebe, für die Stärkung des Selbstbewirtschafterprinzips, für die Stärkung auch des Päch- ters, und wir sind gegen übersetzte Preise.
Das neue bäuerliche Bodenrecht bringt formelle, aber auch in- haltliche Aenderungen. In formeller Hinsicht werden verschie- dene Erlasse zu einem einzigen, einheitlichen Code rural zu- sammengefasst.
Inhaltlich möchte ich auf folgende Verbesserungen eingehen:
auf die Stärkung des Selbstbewirtschafterprinzips;
auf die verbesserten Möglichkeiten, die Strukturen anzu- passen;
auf die bessere Erbengerechtigkeit;
darauf, dass eine Vergünstigung des Produktionsfaktors Boden einen Einfluss auf die Preisgestaltung hat.
Zum Selbstbewirtschafterprinzip: Künftig dürfen landwirt- schaftliche Gewerbe und Grundstücke - das gilt für beides; das gilt für Haupt- und Nebengewerbe, ebenso für Grund- stücke - nur mehr vom Selbstbewirtschafter übernommen werden. Das ist die Hauptaussage des bäuerlichen Boden- rechts an sich. Ausnahmen von diesem Selbstbewirtschafter- prinzip bedürfen einer strengen Begründung.
Eine solche strenge Begründung sehen wir im Erbfall gege- ben, wenn es um familiäre Traditionen geht, wenn es um die Familie geht. Ebenso verständlich ist, dass eine Bewilligung trotz fehlender Selbstbewirtschafter erteilt werden kann, wenn der Verpächter die Möglichkeit hat, Land zuzuerwerben, um seinen Betrieb zu verbessern, obwohl er ja den Betrieb ver- pachtet hat und nicht Selbstbewirtschafter ist.
Ebenso soll auch der Kiesausbeuter die Möglichkeit haben, landwirtschaftliches Land zu erwerben, aber eben nur dann, wenn auf diesem landwirtschaftlichen Land nach der Raum- planung eine Ausbeutung zulässig ist, nicht aber, wenn eine solche Ausbeutung auf diesem Land gar nicht möglich ist. Eine Bewilligung auf Vorrat im Hinblick auf künftige Ausbeu- tungen auf irgendwelchem Land in beliebiger zeitlicher und geographischer Distanz kann nicht angehen.
Ich komme zur Frage der Strukturpolitik. Die laufenden Gatt- und EG-Verhandlungen zeigen klar, dass in den kommenden Jahren Anpassungen nötig werden. Anpassungen setzen aber voraus, dass wir irgendwo Land hernehmen können, dass Land vorhanden ist. Dieses Land kann kaum von einzel- nen Grundstücken kommen, weil die meisten einzelnen Grundstücke zu Gewerben gehören. Damit kommen wir nicht umhin, zu bestimmen, welche Gewerbe unteilbar sind und welche geteilt werden können, wenn sie zur Aufstockung an- derer Gewerbe dienen.
Die CVP-Fraktion hat sich für eine geringe Flexibilität entschie- den, sie ist dafür, dass als Gewerbe gelten soll, was einer hal- ben Arbeitskraft Auskommen gibt. Was darunter liegt, soll real geteilt werden können, was darüber liegt, nicht. Die Grenze soll also nicht erst bei Gewerben angesetzt werden, die ein Dreiviertel-Arbeitspotential binden, sondern bereits tiefer, bei der halben Arbeitskraft.
Damit wird sich die Strukturanpassung sehr langsam vollzie- hen, um so mehr, als die Kantone jetzt noch kleinere Gewerbe bzw. Grundstücke vor einer Realteilung schützen können, und es handelt sich ja nur um den Schutz vor Realteilung.
Ich komme damit zur Frage der Erbengerechtigkeit. Solidarität in der Familie ist eines, Agrarpolitik auf Kosten der Familie et- was anderes. Aus diesem Grund ist es zu begrüssen, dass die Erbengerechtigkeit gegenüber heute etwas verbessert wer- den soll. Die Differenzen werden in vielen Bereichen kleiner werden: Weil landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe nur an Selbstbewirtschafter veräussert werden können, wird der Kreis der Nachfrager eingeschränkt; dadurch dürften die Preise tendenziell sinken oder sicherlich nicht steigen. Zudem besteht im neuen Recht ein Schutz vor übersetzten Preisen. Damit erreichen wir, dass die bisherige, riesige Diskrepanz zwischen Ertrags- und Marktwert kleiner wird. Auch künftig soll diese Diskrepanz durch ein Gewinnanteilsrecht der Miterben kompensiert oder teilweise gelindert werden. Die Kompensa- tion dieses Gewinnanteilsrechts erfährt noch eine Verbesse- rung dadurch, dass Planungsgewinne, die während der Dauer des Gewinnanteilsrechts anfallen - also während 25 Jahren -, ebenfalls unter die Miterben zu verteilen sind, gleich wie ein
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Veräusserungserlös. Die Realteilungsmöglichkeit von Kleinst- gewerben gibt nicht zuletzt die Möglichkeit, bei Erbteilungen etwas gerechter gegen alle Erben zu sein.
Zusammenfassend möchte ich feststellen, dass das neue Bo- denrecht die verschiedenen bestehenden Interessenkollisio- nen möglichst gut auflöst und die politische Gewichtung be- hutsam und auch im Sinne unserer agrarpolitischen Zielset- zungen und Zielvorstellungen vornimmt. Es greift auf der Ko- stenseite beim Produktionsfaktor Boden und damit auf der richtigen Seite ein, weil wir ja mit Preiserhöhungen wenig ma- chen können: gesamthaft betrachtet ein wichtiger und richti- ger Schritt zur Erhaltung einer eigenen und gesunden Land- wirtschaft.
Wiederkehr: Die LdU/EVP-Fraktion empfiehlt Eintreten. Nicht unterstützen wollen wir strukturpolitische Massnahmen, die darauf abzielen, Klein- und Nebenerwerbsbetrieben den Gar- aus zu machen. Zumindest im Erb- und Vorkaufsrecht wollen wir Betriebe geschützt wissen, denen öffentlich-rechtlich der Schutz versagt wird.
Wir unterstützen alle Anträge, die die Stellung des Selbstbe- wirtschafters stärken, ganz konsequent auch dort, wo ein Nichtselbstbewirtschafter landwirtschaftlichen Boden kaufen will, um einen Pachtbetrieb zu erhalten. Wir sind der Auffas- sung, er solle dies nur tun dürfen, wenn es um die Arrondie- rung eines Pachtbetriebes geht.
Der Selbstbewirtschafter soll auch beim Landkauf privilegiert werden. Dies kann unserer Meinung nach aber nur gewährlei- stet sein, wenn das Vorkaufsrecht mit einer Preisbegrenzung verbunden wird. Der Vorschlag, den wir jetzt in der nationalrät- lichen Kommission vorfinden, ist uns zu «gummig», er be- kommt die Spekulation letztlich nicht in den Griff. Deshalb un- terstützt die LdU/EVP-Fraktion den Minderheitsantrag, der als oberste Preisgrenze den dreifachen Ertragswert für landwirt- schaftliche Gewerbe vorsieht.
Die Schweiz ist so gross, wie sie ist; grösser wird sie nicht, und der der Landwirtschaft zur Verfügung stehende Boden wird tendenziell nicht zu-, sondern eben abnehmen. Er wird für die landwirtschaftliche Nutzung immer zu teuer sein. Ohne eine genau definierte Preisgrenze wird es in Zukunft trotz Vorkaufs- recht z. B. einem Pächter kaum möglich sein, aus eigenen Kräften einen Hof zu erwerben.
Die Kombination Selbstbewirtschafter/Höchstpreisgrenze sollte eigentlich auch genügend Garantie dafür geben, dass nicht mit dem Argument gefochten werden kann, man könne eine Höchstpreisgrenze nicht einführen, weil dann unter dem Tisch Schwarzzahlungen stattfänden. Langfristig gesehen kann der Bauer in der Schweiz nur überleben, wenn wir den Mut haben, klare Höchstpreisgrenzen festzulegen. Wer das mit dem Argument der Schwarzzahlung verhindern will, der dankt ab vor der Idee unseres Staatswesens, vor der Idee un- serer Demokratie.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.50 Uhr La séance est levée à 19 h 50
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Datum 22.01.1991 - 15:00
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