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gne nationale pour la prévention de la toxicomanie compara- ble à celle menée pour la prévention du SIDA. La commission a salué cette initiative, car elle considère que dans la lutte contre la toxicomanie le facteur prévention est de la plus grande importance. Le problème de la pénalisation ou de la dépénalisation de la consommation de drogue est certes im- portant, mais il ne résoudra jamais, quelle que soit la solution adoptée, le problème de la toxicomanie. De même, les efforts thérapeutiques pour sortir les toxicomanes de leur enfer sont souvent remarquables mais, hélas, d'une efficacité relative. Il faut donc, comme pour le SIDA, renforcer la prévention par une ou par des campagnes d'information. De telles campa- gnes sont déjà menées par les cantons et par des associations privées. Malheureusement, cela ne suffit pas et nous pensons que la Confédération doit aussi intervenir dans ce domaine, non pas en concurrençant mais en coordonnant les activités existantes, en les soutenant et en les complétant par une cam- pagne nationale.
Permettez-moi d'ajouter, à titre personnel, le souhait que cette campagne nationale soit nuancée, car je ne crois pas qu'on puisse convaincre avec les mêmes arguments la jeunesse de Zurich, de Genève, de Bâle ou de Chiasso.
Cela dit, je vous invite, au nom de la commission unanime, à transmettre cette motion au Conseil fédéral.
Bundesrat Cotti: Der Bundesrat war schon im Nationalrat be- reit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
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Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision
Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision
Siehe Seite 463 hiervor - Voir page 463 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 27. September 1990 Décision du Conseil national du 27 septembre 1990
Differenzen - Divergences
Art. 31 Abs. 2 Bst. d, Art. 32 Abs. 1 Bst. b, d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 31 al. 2 let. d, art. 32 al. 1 let. b, d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Iten, Berichterstatter: «Was lange währt, wird endlich gut», kann ich zu Beginn dieser vierten Differenzbereinigung des Gewässerschutzgesetzes vermerken. Das gilt auch für heute morgen. Wir hatten es um 8 Uhr traktandiert und haben auf- grund der Verzögerung der Unterlagen erst jetzt die Gelegen- heit, dieses Gesetz und diese Differenzen zu beraten. Ich bitte Sie vor allem, das Kurzprotokoll zur Hand zu nehmen, wo alle Anträge der Kommission schön nebeneinander aufgelistet sind.
Die vorberatende Kommission hat bei den entscheidenden und die Substanz des Gewässerschutzgesetzes tangierenden Artikeln auf die Linie des Nationalrates eingeschwenkt. Wir sind im Grunde an jenem Punkt angelangt, den der Ständerat schon am 4. Oktober 1988 erreicht hatte. Mit einer gewissen Hartnäckigkeit versuchte eine Mehrheit des Rates bei den je-
weiligen Beratungen Ausnahmeregelungen im Bereich der Restwassermengen ins Gesetz hineinzubringen. Ebenso klar und unmissverständlich lehnte jeweils der Nationalrat diese Ausnahmen ab. Mit der nunmehrigen Zustimmung zu den Be- schlüssen des Nationalrates, wie die Kommission sie Ihnen empfiehlt, erreichen wir Verfassungstreue. Wir können hoffen, dass die Gewässerschutz-Initiative zurückgezogen wird, weil die Hauptforderungen erfüllt sind. Ich werde darauf zurück- kommen.
Aus den Gewässerschutzartikeln der Bundesverfassung geht klar hervor, dass der Verfassungsgeber der Meinung ist, es sei eine gesamtschweizerische Rechtsvereinheitlichung in bezug auf angemessene Restwassermengen notwendig. Damit sind aber nicht nur die Mindestrestwassermengen gemeint, son- dern ebenso angemessene Restwassermengen, die die Kan- tone festlegen können. Die ständerätliche Version hätte in die- sem Punkt den Verfassungsauftrag nicht erfüllt. Für viele Bür- gerinnen und Bürger - nicht nur für solche, die im Bereich des Umweltschutzes tätig sind - wäre ein Beharren auf der stände- rätlichen Fassung, die formal eine nicht mit Sanktionen ver- bundene Ausweichlösung gebracht hätte, ein Beweis dafür, dass die Politik, das Recht und insbesondere die Verfassung in wichtigen Punkten nicht ernst genommen werden. Zahlrei- chen Zuschriften von Bürgerinnen und Bürgern konnte ich entnehmen, dass die Gewässerschutzrevision mit grosser Sorge verfolgt wird. Der Entscheid für die Fassung des Natio- nalrates ist deshalb aus meiner Sicht nicht nur aus verfas- sungsrechtlichen und Umweltschutzgründen richtig und wichtig, sondern zumindest ebensosehr aus staatspolitischen Ueberlegungen, nämlich zur Vermeidung noch stärkerer Staatsverdrossenheit und weiterer Polarisierung durch die Stärkung fundamentalistischer Positionen.
Um so wichtiger also sind die Anträge der vorberatenden Kommission, die dieser Kritik und Sorge nunmehr Rechnung tragen. Die Kommission beschloss nämlich einstimmig, zu be- antragen, die Beschlüsse des Nationalrates bezüglich Arti- kel 31 Absatz 2 Buchstabe d betreffend der Fischwanderung und der Ausnahmeregelung in Artikel 32 Absatz 1 Buchsta- be b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d anzunehmen.
Wenn wir heute diese drei Beschlüsse fassen, dürften die zen- tralen Postulate der Gewässerschutz-Initiative erfüllt sein. Das Gesetz sorgt in Abwägung der Schutz- und Nutzinteressen weitgehend für die Erhaltung der natürlichen Gewässer. Es gewährleistet die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe. Die Ausnahmebestimmungen gemäss Fassung des Nationalrates werden vom Aktionskomitee anerkannt. Es bleibt noch die Regelung der Ausgleichsbeiträge mit dem so- genannten Landschaftsrappen, den die Initiative vorsieht. Der Landschaftsrappen aber zählt meines Erachtens nicht zur Substanz des Gewässerschutzes. Man kann die Frage der Ausgleichsbeiträge auch anders lösen. Die von der Kommis- sion vorgesehene gesetzliche Grundlage ist zweckdienlich und vernünftig. Ich komme darauf beim einschlägigen Artikel zurück.
Im Gespräch mit dem Präsidenten des Aktionskomitees für die Gewässerschutz-Initiative konnte ich feststellen, dass der Schweizerische Fischereiverband den Artikel 29 Absatz 2 streichen möchte - Artikel 29 Absatz 2 des neuen Gewässer- schutzgesetzes, der heute nicht mehr zur Diskussion steht, das möchte ich ausdrücklich sagen.
Es liegt hier keine Differenz vor, aber ich möchte hier bezogen auf das Postulat, das die Kommission einreicht, einige Bemer- kungen machen. Artikel 29 Absatz 2 des neuen Gewässer- schutzgesetzes - wo es um die Bewilligung für Wasserentnah- men in Verbindung mit Artikel 75 Ziffer 1 des Gewässerschutz- gesetzes geht, nämlich Aenderungen des Fischereigesetzes - hat u. a. die Folge, dass die nach dem geltenden Fischereige- setz erforderliche Fischereibewilligung für Wasserentnahmen entfällt und die Restwasseranforderungen an Wasserentnah- men nur noch im Konzessionsverfahren gemäss Wasser- rechtsgesetz beurteilt werden.
Der Schweizerische Fischereiverband wehrt sich vehement gegen diese Aufhebung der Fischereibewilligung, weil damit der Rechtsweg für die Beurteilung der Restwasserfragen nicht mehr beim Bundesgericht, sondern zusammen mit der Was-
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serrechtskonzession beim Bundesrat endet. Angesichts der konkreten Gefahr eines Referendums gegen das neue Ge- wässerschutzgesetz sollte das Anliegen des Fischereiverban- des ernst genommen werden. Da das Anliegen einerseits spe- zifisch fischereirechtlicher Natur ist, andererseits aber allge- mein das heute akute Problem der Verfahrenskoordination be- trifft - es ist ein Postulat Portmann am 20. Juni 1990 angenom- men worden, wo diese Koordinationsfrage vom Bewilligungs- verfahren zur Diskussion gestellt ist -, sollte die Koordination vom Bewilligungsverfahren ausserhalb der laufenden Gewäs- serschutzgesetzgebung angestrebt werden.
Da dieses Anliegen des Fischereiverbandes berechtigt ist und Bundesrat Flavio Cotti in der Kommission signalisierte, dass er nichts einzuwenden hätte, wenn der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offenbliebe, beschloss die Kommission, ein entsprechendes Postulat einzureichen. Im laufenden Diffe- renzbereinigungsverfahren soll das rechtlich komplizierte Pro- blem nicht mehr erörtert werden. Ständerat Riccardo Jagmetti übernahm von der Kommission den Auftrag, ein Postulat zu begründen und die komplexe Materie darzustellen. Ich danke ihm dafür.
Ich beantrage nunmehr, die drei genannten Differenzen zu be- reinigen und dem Nationalrat zuzustimmen.
Danioth: Sie haben vorhin vom Kommissionspräsidenten ge- hört, dass sich eine Einigung - ich möchte es als einen wirkli- chen Durchbruch bezeichnen - anbahnt. Damit ich nicht zu einzelnen Artikeln Stellung nehmen muss, möchte ich hier ge- nerell zu den drei Ausnahmen, die nun beseitigt werden sol- len, Ausführungen machen.
Im Bereich der Gewässerschutzgesetz-Revision ist nun in al- len wesentlichen Punkten entweder eine Einigung oder eine Annäherung erzielt worden. Entgegen gewissen Meinungs- äusserungen ist der Ständerat dabei keineswegs weniger fle- xibel gewesen und - im Gegensatz zur Auffassung des Herrn Kommissionspräsidenten, den ich sonst in seinen Ausführun- gen unterstütze - auch keineswegs der Verfassung untreu ge- worden.
Der heutige Zeitpunkt gebietet, Bilanz zu ziehen. Der National- rat hat drei Differenzen bereinigt und insbesondere der bun- desrätlichen und der ständerätlichen Fassung zugestimmt, wonach die Bewilligung nach Gewässerschutzgesetz nur er- forderlich ist, wenn Fliessgewässern mit ständiger Wasserfüh- rung Wasser entnommen werden soll.
Ich möchte wiederholen, was ich in der Kommission sagte, auch als Vertreter der Berggebiete und ganz besonders als Vertreter unserer Wasserherkunftsgebiete: Dies gibt keinen Freibrief ab, um erneut Wasserläufe trockenzulegen, denn für die Erstellung beziehungsweise den Ausbau bestehender An- lagen braucht es nach Umweltschutzgesetz in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Ich kann mir schlechterdings nicht vorstellen, dass die zuständigen kantonalen und eidge- nössischen Behörden einem Raubbau der Natur zustimmen würden. Das wollen auch wir nicht.
Von zentraler Bedeutung sind demnach noch zwei Differen- zen, nämlich die Ausnahmeregelung nach Matthey und die Abgeltung. Nach reiflicher Ueberlegung und zahlreichen Kon- sultationen bin ich zur Ueberzeugung gelangt, dass es sach- lich vertretbar und unter fast jeglichem politischen Gesichts- punkt erwünscht ist, nun zu einer Gesamtbereinigung zu ge- langen. Das heutige Umfeld hat sich gewandelt. Es müssen alle an einem sinnvollen und raschen quantitativen wie auch qualitativen Gewässerschutz interessierten Kreise ein eminen- tes Interesse an einer baldigen Inkraftsetzung des neuen Ge- setzes haben. Die heutige Fassung bringt in beiden Bereichen erhebliche Verbesserungen. Insbesondere liegt es im Inter- esse des Bundes wie vor allem der Landwirtschaft, wenn vor dem Hintergrund unserer brisanten Verhandlungsposition in der Gatt-Ausmarchung raschmöglichst gesetzliche Vorschrif- ten greifen, welche den Abbau struktureller Ueberkapazitäten in der landwirtschaftlichen Produktion bei sinnvoller Förde- rung der bodenabhängigen Familienbetriebe forcieren. Mit ei- nem Wort: Artikel 14 des neuen Gewässerschutzgesetzes kann nur mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes in Kraft treten.
Zum quantitativen Gewässerschutz: Der Ständerat hat letztes Mal auf meinen Antrag hin die Ausnahmeklausel von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d noch weiter eingeschränkt, indem nur bei Ausfall von mindestens 20 Prozent Winterenergie die Mat- they-Formel beiseite gelassen und statt dessen direkt die zweite Stufe der Interessenabwägung herangezogen worden wäre.
Der primäre Ausfall ist bekanntlich mit 300 Millionen Kilowatt- stunden pro Jahr veranschlagt worden; eine Zahl, die von nie- mandem bestritten worder ist. Wenn ich nun mit weiteren Kol- legen zusammen mnich nach ehrlich geführtem Kampf heute dazu bereit finde und das in der Kommission auch erklärt habe, selbst diese Ausnahmemöglichkeit wie die übrigen noch vorhandenen (darin eingeschlossen auch Sondernor- men für Kleinkraftwerke) fallenzulassen, dann fällt mir dieser Verzicht nicht leicht.
Ich muss indessen zu Protokoll geben, dass damit nicht der Standpunkt für die notwendige Ausnahmeregelung selber preisgegeben wird. Ich kann mir ersparen, das nochmals zu begründen.
Herr Präsident, die Verfassung zu erfüllen, das bedeutet natür- lich nicht automatisch, die Verfassung mit der Matthey-Formel gleichzusetzen; es geht um die Ausgestaltung. Aber ein Durchbruch in den verfahrenen Fronten ist nur möglich, wenn ein grosser, ja grosszügige: Schritt getan wird. Ich möchte die- sen tun, zusammen auch mit den Behörden der Gebirgskan- tone, die sich in der Konferenz erneut mit der Frage befasst ha- ben. Er sollte auf der andern Seite auch die Bereitschaft nicht verbauen, zu einem späteren Zeitpunkt auf die Umschreibung der Ausnahmegrenzen zurückzukommen, dann nämlich, wenn die Praxis der Gesetzesanwendung dies nahelegen würde. Denn die Annahme des Energieartikels und der Mora- toriums-Initiative wird auch die Optimierung der Wasserkraft- nutzung zu einer klar verfassungsmässigen Aufgabe stem- peln.
Ich verweise darauf, dass selbst laut Eges-Bericht - Szenario tieferes Wirtschaftswachstum - die Wasserkraft den gleich grossen Beitrag zu erbringen hat wie im Falle eines höheren Wirtschaftswachstums: «Für das Moratorium wird die etwas höhere Wasserkraftperspektive unterstellt. Die mittlere jährli- che Produktionserwartung aus Wasserkraftwerken steigt im Vergleich zu 1985 um 10 Prozent bis 2005 und um 16 Prozent bis 2025> (Eges-Bericht, S. 232f.).
Ich verweise im weiteren darauf, dass Herr Prof. Daniel Vischer - also sicherlich kein Interessenvertreter der Wirtschaft oder der Bergkantone - darauf hingewiesen hat, dass die heutige Situation in der Schweiz nicht weit von einem Moratorium für die neuen Wasserkraftwerke entfernt ist und dass das Erneue- rungspotential der bestehenden Anlagen auf längere Sicht von den verschärften Res:wasservorschriften aufgebraucht wird. Indessen bedarf es für eine spätere Neuüberprüfung - vielleicht bei einer etwas geklärteren Situation bezüglich unse- rer Energieversorgung - eines ausbaubaren Potentials an Wasserkraft, heute zunächst einmal einer Entkrampfung der Fronten, unbestreitbar natürlich auch des Beweises guten Wil- lens auch der betroffenen Bergregionen, und zwar des guten Willens, dass es der Bevölkerung und den Behörden mit einer stärkeren Gewichtung des Umweltfaktors bei der Wasserkraft- nutzung ernst ist.
In diesem Sinne stimme ich der Preisgabe der Differenzen zu.
Art. 31 Abs. 2 Bst. d - Art. 31 al. 2 let. d Angenommen - Adopté
Art. 32 Abs. 1 Bst. b, d -Art. 32 al. 1 let. b, d
Lauber: Am 23. September 1990 hat das Schweizervolk in den Energiefragen Entscheide gefällt und mit der Annahme des Moratoriums bei den Kernanlagen die schweizerische nu- kleare Elektrizitätsproduktion für 20 Jahre auf dem heutigen Stand eingefroren. Die Befürworter des Moratoriums haben sich im Vorfeld jenes Urnenganges immer wieder auf den Eges-Bericht berufen. Demgemäss erfordert das Moratorium nicht nur Einsparungen im Verbrauch, sondern auch verstärk- ten Einsatz der Wasserkraft.
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Ich zitiere nur einen Satz aus dem Eges-Hauptbericht zum Szenarium Moratorium: «Für das Moratorium wird die etwas höhere Wasserkraftperspektive unterstellt. Die mittlere jährli- che Produktionserwartung aus Wasserkraftwerken steigt im Vergleich zu 1985 um 10 Prozent bis 2005 und um 16 Prozent bis 2025.» Dieses Zitat bezieht sich auf die Verhältnisse bei hö- herem Wirtschaftswachstum; für den Fall eines tieferen Wirt- schaftswachstums hat jedoch die Wasserkraft den gleich gros- sen Beitrag zu erbringen wie im Falle eines höheren Wirt- schaftswachstums.
Wenn wir uns an die Beratungen in diesem Rat zurückerin- nern, ist festzuhalten, dass bereits die vorangegangenen stän- derätlichen Beschlüsse sukzessive zu einer wesentlichen Ver- kürzung der bestehenden Wasserkraftnutzung geführt hätten. Die letzten Beschlüsse des Ständerates tun es noch mehr. Das nun angenommene Moratorium verlangt das Gegenteil; das ist aber offenbar schon toter Buchstabe und vergessen. Ich werde heute trotzdem für die Bereinigung dieses schick- salsschweren Ausnahmeartikels stimmen, aus konsenspoliti- schen Erwägungen und in der Annahme, dass der Nationalrat dann in der Frage der Ausgleichszahlungen dem Konzept un- serer vorberatenden Kommission - und ich hoffe, unseres Ra- tes - folgen wird. Ansonsten würde das Berggebiet die schwere Last zweimal tragen.
Wir stehen vor einer Zustimmung zu einem politischen Kom- promiss. Einerseits sollen die Berggebiete auf kleine zusätzli- che Ausnahmen betreffend die Anwendung der Restwasser- vorschriften verzichten, anderseits sollen den betroffenen Ge- meinwesen Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung als Folge nationaler Schutzinteressen ausgerichtet werden - dies aus allgemeinen Bundesmitteln und nicht in Form einer Energiesteuer.
Nehmen Sie es einem Berggebietsvertreter nicht übel, wenn er vor der Bereinigung dieser Gesetzesbestimmung noch ein- mal seine Ansicht zu Protokoll gibt. Die vom Buwal mit unge- brochener Hartnäckigkeit vertretene, mathematisch definierte Restwasserregelung, die Matthey-Formel, bleibt nach wie vor grundlegend ungeeignet. Die vorgesehene Lösung in Form der Matthey-Formel wird ja von beiden Seiten bestritten. Den Oekologen geht sie zuwenig weit, auch die Wissenschafter halten dafür, dass man nicht für jeden Bachlauf im Mittelland oder im Gebirge dieselben Massstäbe ansetzen kann; und für die Vertreter einer angemessenen Nutzung der Gewässer - und diese angemessene Nutzung der Gewässer ist eben auch in der Verfassung festgeschrieben - ist die vorgeschlagene Lösung sehr schwer zu akzeptieren; sie liegt denn auch voll auf der Linie der heute in diesem Land zur Mode gewordenen allgemeinen Verhinderungspolitik. Das sonst schon wirt- schaftlich schwächer werdende Berggebiet steht auch hier mit dem Rücken zur Wand. Einer der wenigen Standortvorteile dieses Berggebietes, der Alpenkantone, wird weiter entwertet. Die Konzessionsgeber sehen zudem ihre Heimfallrechte, die Substanz dieser Rechte, auf die sie jahrzehntelang gewartet haben und noch warten werden, sehr schwer beschnitten.
Ich wollte diesen Standpunkt in dieser Runde der Standesver- treter, die übrigens im Verlaufe der Behandlung dieses Ge- schäftes völlig zu Unrecht unter fortgesetzten Beschuss gera- ten sind, noch einmal deutlich festhalten.
Wir lenken aber heute ein und bieten Hand zu diesem für uns äusserst harten Kompromiss. Es ist eine sehr bittere Pille. Wir sind aber sportliche Verlierer. Die Promotoren der Gewässer- schutz-Initiative haben zweifelsohne einen grossen Sieg er- rungen. Wir wollen ihnen dazu gratulieren.
Ich möchte aber bei dieser Gelegenheit das Aktionskomitee doch dazu aufrufen, nunmehr den Zweihänder in den Schrank zu stellen und die Initiative im Interesse eines raschen Geset- zesvollzugs zurückzuziehen.
In diesem Sinne bin ich bereit, der Fassung des Nationalrates zuzustimmen und diese schwerwiegende Differenz zu bereini- gen.
Jagmetti: Ich freue mich über dieses Einlenken, und ich danke für das Verständnis.
Ich bin mit den Vorrednern einverstanden, dass die Energie- abstimmung vom 23. September einen Hinweis in dieser Rich-
tung gegeben hat. Allerdings - da sind Sie sicher mit mir ein- verstanden - ist nicht der Artikel 19 der Uebergangsbestim- mungen unserer Bundesverfassung über das Moratorium bei Atomkraftwerken die Grundlage dieses Gesetzes, sondern die Grundlage steht seit 1975 in Artikel 24bis BV. Die Matthey-For- mel ist nicht in der Verfassung verankert. Aber wir sind ver- pflichtet, für angemessene Restwassermengen zu sorgen.
Nun will ich nicht triumphieren und sagen: Wir haben es schon immer gesagt; sondern ich möchte Ihnen für die Zusammen- arbeit ausdrücklich danken und bin froh darüber. Ich glaube aber auch, dass diese Zusammenarbeit sich durchaus recht- fertigen lässt. Wenn Sie Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b an- schauen und den Unterschied zwischen der nationalrätlichen und der ständerätlichen Fassung sehen, ist es äusserst schwierig, in knappen Worten den Unterschied auszuleuch- ten. Wenn die Differenz aber so schwer darzulegen ist, ist sie offenbar auch nicht so zentral. Ich habe das einmal versucht und dabei weder im Rat noch in den Medien ein Echo gefun- den, verständlicherweise, weil es wirklich Details sind. Dar- über können wir uns hinwegsetzen.
Heikler ist die Lage bei Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d. Buch- stabe d enthielt in der Fassung des Ständerates einen Vorbe- halt zugunsten der heutigen Anlagen, die man bei Konzes- sionsablauf hätte weiterführen können unter den Vorausset- zungen, die hier genannt sind. Da greift die neue Regelung und entspricht durchaus dem Auftrag, den wir haben: eine ver- nünftige Lösung zu finden und allfällige Fehler, die früher ein- mal durch zu grosszügige Konzessionserteilungen begangen worden sind, bei dieser Gelegenheit zu korrigieren, damit das ökologische Gleichgewicht in den Fliessgewässern harge- stellt ist.
Ich freue mich über die Zustimmung und bitte Sie, hier einzu- schwenken; denn damit schaffen wir das Gesetz, auf das zu Recht nicht nur die Urheber der Initiative warten, sondern auch breiteste Bevölkerungskreise.
Bundesrat Cotti: Die sich anbahnende Lösung wird vom Bun- desrat begrüsst. Wir haben ja nicht umsonst jahrelang für die Beibehaltung der Lösung bei Artikel 32 gekämpft. Ich möchte allen Damen und Herren, die dieser Lösung jetzt zustimmen können, herzlich danken und attestieren, dass sie hier ohne Zweifel ein grosses Opfer bringen - auch bezüglich ihrer tiefen Ueberzeugungen.
Zur Gesamtwürdigung der Problematik würde ich mich, wenn Sie gestatten, Herr Präsident, bei der Diskussion über Arti- kel 75 aussprechen. Ich bin also mit dem Vorschlag einver- standen.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission
a. zentrale Abwasserreinigungsanlagen; Antrag Danioth a. Abwasserreinigungsanlagen gemäss Artikel 10.
Art. 61 al. 1 let. a Proposition de la commission a. Stations centrales d'épuration; Proposition Danioth a. Installations d'épuration selon l'article 10.
Iten, Berichterstatter: Hier beantragt Ihnen die vorberatende · Kommission Festhalten am Begriff «zentrale Abwasserreini- gungsanlagen». Auch die Redaktionskommission hat in ihrem Schreiben an die Kommissionen darauf aufmerksam ge- macht, dass der Begriff «zentrale Abwasserreinigungsanla- gen» präziser wäre. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in den Artikeln 10 und 11 den Begriff «zentral» verwendet. Aufgrund der heutigen Gewässerschutzgesetzge- bung sind nicht alle Abwasserreinigungsanlagen, sondern nur die zentralen Anlagen bundesbeitragsberechtigt. Dabei können auch Anlagen, in denen besondere Verfahren der Ab- wasserreinigung zur Anwendung kommen, subventioniert werden, sofern sie einen zweckmässigen Gewässerschutz ge-
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währleisten. Die zu subventionierenden Abwasserreinigungs- anlagen müssen jedoch - gemäss der heutigen Gewässer- schutzverordnung - ein Gebiet von mindestens 30 ständigen Einwohnern oder eine Siedlung von mindestens fünf ständig bewohnten Gebäuden entsorgen. Diese Festlegung der Mini- malgrösse definiert den im Gesetz verwendeten Begriff der zentralen Abwasserreinigungsanlage. Diese Subventionspra- xis hat sich bewährt und soll genau gleich weitergeführt wer- den.
Den Anliegen von Artikel 10 Absatz 1b und 1bis des neuen Ge- wässerschutzgesetzes wird wie bisher auf Stufe Verordnung voll Rechnung getragen. Nun, Herr Präsident, liegt aber ein Antrag von Herrn Danioth vor, der hier noch eine präzisere Fassung möchte. Es wäre vielleicht zweckmässig, wenn man jetzt Herrn Danioth zu diesem Artikel und zu dieser Fassung das Wort erteilen würde.
Danioth: Die Gunst der Stunde und die Notwendigkeit, auch diese Bereinigung durchzuführen und abzuschliessen, hat mich bewogen, den Antrag einzureichen, und zwar deshalb, weil die Verwaltung erst heute morgen bei der Fassung der ständerätlichen Kommission die Schwierigkeiten erkannt hat. Der Hinweis auf Artikel 10 impliziert, dass die Subventionie- rungsvoraussetzungen deckungsgleich gehandhabt werden sollen wie bei Artikel 10 - gemäss Marginale «Oeffentliche Ka- nalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen». Es ist keine materielle Differenz, sondern es soll zum Ausdruck brin- gen, dass die Subventionierung auf diese Voraussetzungen abstellt. Der Hinweis auf Artikel 10 soll die Zweifel beseitigen, welche auch die Redaktionskommission signalisiert hat. Es ist eine Verdeutlichung des Beschlusses der Kommission bezie- hungsweise der Zustimmung zum Nationalrat; insofern dürfte auch der Nationalrat dieser Verdeutlichung nachher seine Ein- willigung geben können.
Iten, Berichterstatter: Ich kann diesem Antrag zustimmen. Ich habe in meinem Votum bereits darauf hingewiesen, dass hier Artikel 10 angesprochen ist. In diesem Sinne ist es eine bes- sere Fassung, der wir zustimmen können; allerdings kann ich nicht im Namen aller Kommissionsmitglieder reden.
M. Reymond: Je vous recommande de soutenir la proposi- tion de M. Danioth qui me paraît parfaitement raisonnable. En effet, celle de la commission du Conseil des Etats parlant de stations centralisées d'épuration pourrait limiter d'une ma- nière inappropriée l'intervention de la Confédération à des sta- tions centralisées - puisque c'est le nom que l'on voulait leur donner dans la commission - qui exigent souvent des canali- sations incroyables, de longueur et de coûts exagérés et qui défigurent souvent l'environnement. La proposition du Con- seil national était meilleure, mais celle de M. Danioth l'est en- core plus, parce qu'elle relie le terme de «station communau- taire d'épuration» aux dispositions légales figurant à l'article 10. C'est vraiment la proposition de compromis type, essentielle.
Je vous recommande de soutenir M. Danioth que je remercie d'avoir fait cette proposition.
Jagmetti: Die Frage bedarf doch noch einer kleinen Klärung. In Artikel 10 geht es um die zentralen Abwasserreinigungsan- lagen und die Kanalisationen. Soll durch den Verweis auf Arti- kel 10 eine Subventionierung auch der Kanalisationen ange- strebt werden - mit Einschluss der Groberschliessung und dazu vielleicht noch der Feinerschliessung - oder geht es trotz des Verweises auf Artikel 10 nur um die Abwasserreinigungs- anlagen? Es ist wichtig, dass wir das klarstellen.
Onken: Als wir in der Kommission die Differenz berieten, ha- ben wir einen Punkt übersehen oder zu wenig gewürdigt: In Artikel 10 wurde im Nationalrat eine wesentliche Ergänzung eingebracht, aufgrund derer «zentral» wegfällt. Deshalb muss das Wort «zentral» gemäss Antrag von Herrn Danioth auch in diesem Absatz 1 bis gestrichen werden, so dass es statt nur für «zentrale Abwasserreinigungsanlagen» auch für andere Sy- steme gilt, wie Herr Danioth schon ausgeführt hat. Es geht im
übrigen nur um Abwasserreinigungsanlagen, um die Frage von Herrn Jagmetti zu beantworten. Das ist genügend zum Ausdruck gebracht worden: Abwasserreinigungsanlagen ge- mäss Artikel 10, dort aber beide Möglichkeiten unter Ein- schluss dessen, was der Nationalrat hinzugefügt hat. Ich beantrage ebenfalls, den Antrag Danioth zu unterstützen.
Bundesrat Cotti: Wir sind mit dem Antrag von Herrn Danioth einverstanden. Herr Jagmetti hat mit Recht die Frage gestellt, ob sich der Hinweis auf Artikel 10 auch auf die Kanalisationen beziehe. Er bezieht sich nicht auf die Kanalisationen, sondern nur auf die Abwasserreinigungsanlagen, die in Artikel 10 be- handelt werden. Die Kanalisationen werden anderswo gere- gelt.
Angenommen gemäss Antrag Danioth Adopté selon la proposition Danioth
Art. 75 Antrag der Kommission Art. 22 Abs. 3 - 6 (neu)
Abs. 3
Der Bund richtet den betroffenen Gemeinwesen Ausgleichs- beiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasser- kraftnutzung aus, sofern diese Einbussen eine Folge der Er- haltung und Unterschutzstellung schützenswerter Landschaf- ten von nationaler Bedeutung sind.
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 5 Streichen Abs. 6 Festhalten
Art. 75
Proposition de la commission Art. 22 al. 3 - 6 (nouveau) Al. 3
La Confédération alloue aux collectivités concernées des montants compensatoires en vue de combler le manque à ga- gner résultant des atteintes sensibles à l'utilisation des forces hydrauliques en tant que celui-ci est imputable à la sauve- garde et à la protection de sites d'importance nationale dignes d'être protégés.
Al. 4 Adhérer à la décision du Conseil national
AI. 5 Biffer Al. 6 Maintenir
Iten, Berichterstatter: Wir haben hier noch eine wichtige Diffe- renz. Im Nationalrat wurde bei einer namentlichen Abstim- mung mit 96 zu 61 bei 9 Enthaltungen und 33 abwesenden Ratsmitgliedern der nun vorliegende Beschluss gefasst. Vor- gängig wurde einem Ever tualantrag von Nationalrat Loretan, der die Kann-Formel durch die Muss-Formel ersetzen sollte, mit 88 zu 59 Stimmen zugestimmt. Die vorberatende Kommis- sion des Ständerates nahm die Idee von Nationalrat Loretan auf und beantragt die zwingende Formulierung -- «Der Bund richtet .... Ausgleichsbeiträge .... aus» statt «kann ausrichten». Diese Formulierung soll nun als neue Differenz dem National- rat entgegengesetzt werden. Ständerat Jagmetti und einige Ratsmitglieder haben diese Fassung schon früh als Alternative zum umstrittenen Landschaftsrappen vorgeschlagen - leider bisher ohne Erfolg, so dass wir mit dem heutigen Vorschlag et- was spät dran sind.
Da die Ausgleichsbeiträge die Substanz des Gewässerschutz- gesetzes nicht tangieren, ist die von der vorbereitenden Kom- mission nun vorgeschlagene Regelung durchaus akzeptier- bar. Der Bundesrat hat sie seinerzeit mit dem Argument be- kämpft, sie belaste die Bundeskasse mit jährlich ungefähr 50 Millionen Franken. Neuere Berechnungen zeigen aber, dass der Betrag bei weitem überschätzt wurde. Ich bitte Herrn Bundesrat Cotti, die aktuellen Zahlen zu nennen.
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Das Gutachten von Professor Jörg Paul Müller legt dar, dass gegen den sogenannten Landschaftsrappen, gegen ein La- stenausgleichssystem keine verfassungsrechtlichen Beden- ken bestehen. Dagegen ist im Ständerat und im Nationalrat wiederholt auf politische Bedenken hingewiesen worden: Es wurde gesagt, es sei eine Prämie für Nichtstun; die Abgabe sei ungerecht, weil nur die in der Schweiz erzeugte Hydroelektrizi- tät erfasst werde.
Ich wiederhole den Katalog der politischen Einwände gegen den Landschaftsrappen nicht. Die Fassung des Nationalrates wirft schwierige Fragen auf, die auch Professor Müller erwähnt hatte. Es würden - so Professor Müller - zwei verschiedene Modelle verkoppelt. Das Ausgleichsmodell für den Verzicht auf die Nutzung von Landschaften von nationaler Bedeutung würde mit einem Lenkungsmodell zur Abgeltung bei der Erhö- hung der Restwassermengen vermischt. Professor Müller meint zwar, verfassungsrechtlich liessen sich solche Len- kungsabgaben begründen, es sei aber doch problematisch, die Erhöhung von Restwasser, die eine gesetzliche Pflicht sei, zu entschädigen. Wenn man das im Sinne einer Lenkungs- massnahme tun wolle, könne man das freilich.
Ein ähnlicher Bedarf an Lastenausgleich, wie er im Bereich der Landschaftserhaltung bestehe, sei im Bereich der Restwas- sermengensicherung nicht erkennbar. Er weist auch auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Festlegung der Begün- stigten hin. Er schreibt: «Ob die Koppelung des Lenkungssy- stems mit dem Lastenausgleichssystem, wie es die national- rätliche Lösung vorsieht, nicht zu einer unhaltbaren Vermi- schung und Intransparenz der Gesamtregelung führt, müsste im Rahmen einer abgabe- und finanztechnischen Analyse nä- her geprüft werden.»
Die Fassung des Nationalrats wird zahlreiche Vollzugspro- bleme in der Festlegung der Betroffenen, der begünstigten und benachteiligten Gemeinwesen, nach sich ziehen. Gegen die nationalrätliche Fassung sprechen also Probleme der Praktikabilität. Die Vermischung von zwei Modellen ist un- glücklich. Das Lastenausgleichsmodell hat einen anderen Zweck als das Modell der Lenkungsmassnahmen. Wir sind also gut beraten, wenn wir zwar die rechtliche Grundlage für das Ausgleichsmodell schaffen, die Lenkungsabgaben aber als problematisch ablehnen.
Ich beantrage Ihnen deswegen Zustimmung zu der neuen Fassung der ständerätlichen Kommission, die heisst: «Der Bund richtet .... Ausgleichsbeiträge zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung aus 2
Danioth: Nicht allein die Tatsache, dass der Ständerat in allen bisher noch verbliebenen Differenzpunkten auf die Lösung des Nationalrates eingeschwenkt ist, rechtfertigt im Sinne ei- nes gewissen Gleichgewichts und Entgegenkommens, dass auch die andere Kammer noch einen Schritt tut. Ich bin per- sönlich überzeugt, dass mit der Lösung des Ständerates, die auf meine seinerzeitige Motion zurückgeht, die in die Version des Ständerates mit der Kann-Formel umgegossen wurde, der Konsens zwischen beiden Räten erzielt werden kann.
Ich habe nach einem möglichst gemeinsamen Nenner ge- sucht und ihn in der Fassung des Ständerates plus Antrag Lo- retan gefunden. Letzterer schloss sich bekanntlich unserem Finanzierungsmodell grundsätzlich an: Wir möchten die Fi- nanzierung nicht über den Landschaftsrappen bewerkstelli- gen - hier unterscheiden sich unsere Anträge von jenen der Herren Jagmetti usw. - , sondern über die allgemeinen Mittel, weil es sich um eine Leistung zugunsten der Allgemeinheit handelt: also eine stringentere Formulierung, die Muss-Form anstelle der Kann-Form. Dieser Antrag erreichte im Nationalrat immerhin in einer ersten Eventualabstimmung eine Zustim- mung von 88 (gegen 59) Stimmen. Der Nationalrat hat also dem Konzept im Prinzip zugestimmt, und er erwartet vor allem, dass unter den vorliegenden Voraussetzungen eine Entschä- digung bezahlt wird.
Die Fassung des Nationalrates, die in der Schlussabstim- mung gleichwohl vorgezogen wurde, sieht neben verschiede- nen fragwürdigen Anwendungsfällen die Finanzierung über den Landschaftsrappen vor. Niemand kann in Abrede stellen, dass die Stromkonsumenten für einen Verzicht auf Stromkon-
sum zur Kasse gebeten werden sollen. Nicht allein die staats- rechtlichen Bedenken sind gewichtig. Auch die Meinung, dass nebst einer Unterschutzstellung auch die Erhöhung der Restwassermengen abgegolten werden soll, ist vorab für die Berggebiete unannehmbar. Entweder sind die Restwasser- mengen im konkreten Fall von der Behörde nach dem neuen Gesetz festzulegen und dann bedarf es hiezu keiner finanziel- len Honorierung, wenn die Bergkantone das Gesetz getreu anwenden. Wo aber die Erhöhung über eine gesetzlich vorge- schriebene Menge hinaus durchgesetzt werden soll, ist es be- denklich, wenn statt der zulässigen und höchst erwünschten Wassernutzung einfach eine vom Stromkonsumenten reich- lich gespiesene Kasse angezapft werden kann. Von politi- schen Beeinflussungsversuchen Dritter gegenüber den Trä- gern der Wasserkraft gar nicht zu reden!
Statt dessen ist die ständerätliche Fassung der Entschädi- gung zu Lasten der Allgemeinheit für nationale Verzichte, die mit der Unterschutzstellung verbunden sind, naheliegend. Der verpflichtenden Formulierung dieser Bestimmung kann ohne weiteres zugestimmt werden, liegt inzwischen doch das vom Herrn Präsidenten bereits erwähnte Gutachten von Pro- fessor Müller vor, das auch gewisse Kriterien für die Ausfüh- rungsgesetzgebung enthält. Insbesondere - das möchte ich an die Adresse der Gegenseite festhalten - soll die Anwen- dung einer Abgeltung durch den Bund nicht auf die 103 im BLN-Inventar eingetragenen Objekte beschränkt bleiben, sondern auch generell Landschaften erfassen, welche durch ihre Eigenart und Unberührtheit von grossem Stellenwert sind und die zu erhalten im Landesinteresse liegt. Das anerkennen wir.
Der Herr Präsident hat bereits darauf hingewiesen, dass die Fassung des Ständerates nicht zu der grossen Belastung der Bundeskasse führen wird, wie das zu Beginn gesagt wurde. Ich weiss nicht, ob das Zahlen waren, die man nicht verifiziert hat, oder ob man bewusst hohe Zahlen genannt hat, um un- sere Lösung und unsere Variante fragwürdig erscheinen zu lassen. Ich habe von Anfang an gesagt, dass es nicht 40 bis 50 Millionen Franken jährlich braucht, um diese Bestimmung anzuwenden. Genaue Abklärungen kommen nicht einmal auf die Hälfte.
Alles in allem stände uns hier eine rasche und griffige Gesetz- gebung zur Verfügung. Sie kann vorab den beiden Greina- Gemeinden Vrin und Sumvitg eine baldige Erfüllung ihrer be- rechtigten Anliegen ermöglichen, sobald nämlich die Unter- schutzstellung der Greina-Ebene vorgenommen sein wird. Bleiben wir also der vom Ständerat bereits wiederholt bevor- zugten, auch staatsrechtlich verantwortbaren Lösung treu, mit der erwähnten Verbesserung. Sie ist ausgewogen und respek- tiert sowohl eine gerechte Abgeltung für nationale Leistungen, nicht für Nichtstun, sondern für nationale Leistungen, nämlich die Erhaltung unberührter Landschaften. Sie berücksichtigt auf der anderen Seite aber auch die Eigenverantwortung und, ich möchte es auch sagen, die Selbstachtung der Gemeinden in unseren Bergregionen.
Onken: Wir sind auf der Zielgeraden und sollten alle dazu bei- tragen, dass wir den Einlauf endlich schaffen. Wir sind nach der vierten Konfrontation mit diesem Gesetz einigermassen er- schöpft, und, so glaube ich, die Geduld des Publikums ist es auch. Hier also, mit Verlaub, heroisch von Durchbrüchen zu reden angesichts einer solchen Fahne, das scheint mir doch leicht übertrieben zu sein.
Aber immerhin, man muss einlenken, das sehe ich auch ein; auch die konsequenten Verfechter des Landschaftsrappens wollen hier nicht mehr eine Begründungsode auf den Land- schaftsrappen anstimmen. Wir haben auch darauf verzichtet, ihn nochmals als Minderheitsantrag hier zur Diskussion zu stellen. Wir verzichten auf eine weitere Begründung, aber wir verzichten an und für sich nicht auf die Idee, eine überzeu- gende Idee, die in sich stimmig ist, in sich schlüssig ist. Ich darf hier nochmals daran erinnern, dass sie zurückgeht auf unsern Kollegen René Rhinow.
Wenn ich mich zurückerinnere an jenen Tag, an dem ich zum ersten Mal diesen Landschaftsrappen hier habe vorstellen dürfen, und wie er zunächst frostig aufgenommen worden ist,
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Sauvegarde de nos eaux
und wenn ich daran denke, welche Entwicklung jetzt diese Idee genommen hat, dann sieht man, dass wir hier doch eine ganz beträchtliche Wegstrecke - bis hin zu dieser verpflichten- den Form der Ausgleichsbeiträge - zurückgelegt haben.
Drei Grundgedanken, die mit dem Landschaftsrappen ver- bunden sind, scheinen mir wesentlich: der Grundgedanke des Verursacherprinzips - dass eben der Stromproduzent ei- nen Beitrag leistet -, der Grundgedanke des solidarischen Ausgleichs zwischen dem Mittelland - das ja von den Bergge- bieten sehr viel Energie bezieht und auch viel mehr Energie verbraucht - und den Berggebieten und schliesslich der Grundgedanke des marktwirtschaftlichen Prinzips. Ich finde nach wie vor, Herr Kollege Danioth, wenn ich das im Unter- schied zu Ihrer Auffassung hier nochmals darlegen darf, dass diese Elemente wirklich von Bedeutung bleiben, bleiben wer- den und vielleicht im Zusammenhang mit einer Energieab- gabe dermaleinst wieder aufleben werden.
Die Ausgleichsbeiträge, die wir jetzt verankern - und zwar in verpflichtender Form verankern, das anerkenne ich -, erfüllen gewisse Dinge nicht. Die Restwassermengenerhöhung bleibt ausgeklammert - da gibt es Für und Wider, das räume ich ein -, aber bei der Güterabwägung, die die Kantone nach dem neuen Gesetz vorzunehmen haben, werden ökonomische und ökologische Ueberlegungen immer wieder im Widerstreit miteinander liegen. Die Möglichkeit, ein ökologisches Entge- genkommen vielleicht doch auch noch finanziell etwas unter- stützen zu lassen, das hätte ich keine schlechte Idee gefun- den.
Es werden zum Zweiten ungleich weniger Mittel zur Verfügung stehen als beim Landschaftsrappen, mit dem doch immerhin ein Fonds geäufnet worden wäre, in dem bei einer minimalen Abgabe von 0,2 Franken auf eine Kilowattstunde rund 70 Mil- lionen Franken jährlich zur Verfügung gestanden hätten. Und vor allem ist jetzt der Bund gefragt und in die Pflicht genom- men. Es müssen Steuergelder aufgewendet werden. Es heisst schon heute in der Botschaft, dass angesichts der gespann- ten Finanzlage des Bundes diese Ausgleichsbeiträge auf die finanziellen Möglichkeiten abgestimmt werden müssten. Da also werden die Berggebiete eben vielleicht auch einmal zu kurz kommen. Wir haben das Schicksal von Subventionen und Subventionszahlungen ja nun schon mehrfach erlebt.
Alle diese Nachteile hätte der Landschaftsrappen meines Erachtens nicht gehabt, aber die Mehrheit setzt sich hier jetzt durch, und wir beugen uns in der schönen Gewissheit, dass der hartnäckige Einsatz für den Landschaftsrappen immerhin dazu geführt hat, dass in Zukunft Ausgleichsbeiträge verpflich- tend ausbezahlt werden müssen. Und das, finde ich, ist auch ein Erfolg. In dieser Genugtuung können wir jetzt auf diese Li- nie einschwenken, auf die hoffentlich auch der Nationalrat ein- treten wird.
Jagmetti: Ich widerspreche Herrn Onken in einem Punkt, wenn er nämlich erklärt, es sei kein Durchbruch.
Herr Onken, wenn man durch drei Runden für eine Lösung eingetreten ist und dies in der vierten Runde sich nun als Lö- sung abzeichnet, dann werden Sie mir zugestehen, dass ich das als Durchbruch empfinde.
Ich habe schon im Oktober 1988 vorgeschlagen, eine Abgel- tung ohne Erhebung einer neuen Abgabe zu beschliessen. Im einzelnen hat sich die Formulierung gewandelt, nicht zuletzt aus der Zusammenarbeit mit den Vertretern des Vorschlags in der nationalrätlichen Kommission. Der Artikel ist auch diesmal etwas anders. Ich kann ihm auch in dieser Form zustimmen. Es geht mir um die Grundausrichtung. Und in diesem Sinne freue ich mich, dass wir auf der Zielgeraden sind, wie Herr On- ken sagte, und offenbar jetzt auf diese Lösung der Abgeltung ohne Erhebung einer öffentlichen Abgabe einschwenken.
Erfasst werden Landschaften von nationaler Bedeutung. Ob man solche Landschaften von nationaler Bedeutung schützen soll, ohne sie ins BLN-Inventar aufzunehmen, ist eine Frage, die der Bundesrat zu entscheiden hat. Er hat das in einem Fall am Genfersee getan. Das ist durchaus möglich. Uebrigens, Herr Danioth, das BLN-Inventar umfasst zwar nicht sehr viele, aber sehr ausgedehnte Gebiete. Es ist also ein ziemlich um- fangreicher Schutz.
Ich kann dieser Lösung zustimmen. Sie kommt ungefähr auf das heraus, was ich meinerseits gewünscht habe.
Sie werden aber verstehen, dass irgendwo bei mir ein Wer- mutstropfen bleibt, wenn man einem über Runden hinweg er- klärt, was man wolle, sei falsch, und dann doch am Schluss zu dieser Lösung kommt. Nun gut, vergessen wir das. Ich bin froh, dass wir am Ziele sind.
Bundesrat Cotti: Ich möchte am Schluss dieser Differenzbera- tung, welche einem fast rührenden «Embrassons-nous» der verschiedenen Gruppierungen, die sich in diesem Rat gebil- det hatten, gleichkommt, folgende Feststellungen im Namen des Bundesrats machen, den ich noch an der vorletzten Sit- zung mit dieser Frage beschäftigt habe, insbesondere mit Arti- kel 75:
Der Bundesrat war am Anfang abgeneigt, voreilig Entschädi- gungsregelungen zu treffen, die ohne Zweifel gar manche An- wendungsprobleme aufgeworfen hätten und, ich betone es, auch aufwerfen werden. Ich kann Ihnen garantieren, es wird nicht leicht sein, hier die Anwendung des neuen vorgeschla- genen Artikels gerecht und zielkonform durchzuführen, aber wir verpflichten uns, das zu tun.
Der Bundesrat war dann aufgrund der weiteren Entwicklung der Diskussionen im Parlarnent der Meinung: Wenn eine Ent- schädigung, dann auf alle Fälle eine Entschädigung über ei- nen Rappen. Das habe ich im Nationalrat letztes Mal und im Ständerat vertreten. Dieser Wunsch des Bundesrates war hauptsächlich finanziell begründet.
Heute bin ich nun vom Bundesrat ermächtigt, Ihnen mitzutei- len, dass er sich auch mit der Lösung, die nunmehr die stände- rätliche Kommission vorschlägt, einverstanden erklärt, und zwar insofern, als er sagt: Wir sind um die Bundeskasse be- sorgt, aber das Parlament scheint es mindestens in gleichem Mass zu sein. Aber wir sind auch der Auffassung, dass das, was in Artikel 32, d. h. mit den Restwassermengen, erreicht worden ist, so bedeutungsvoll ist, dass dieser Verzicht ge- macht werden und dass ein gewisser Preis bezahlt werden kann, im Sinne eines Kompromisses, zu dem wir auch stehen. Herrn Onken möchte ich sagen, dass ich die Meinung von Herrn Jagmetti teile: Es ist tatsächlich ein Durchbruch, und es ist ein Durchbruch von grosser Bedeutung, das werden mir die Staatsrechtler hier bestätigen können. Ob mit Landschafts- rappen oder ohne, es gibt eine Entschädigung, die in ihrer Art wohl wahrhaftig etwas Neues darstellt; das ist doch letzten En- des viel mehr als die Frage, ob die Finanzierung durch die strikte Anwendung des Verursacherprinzips gewährleistet wird oder über die Bundeskasse.
Ich kann Ihnen auch garantieren, Herr Onken, dass der Bun- desrat - mit der Einwilligung des Parlamentes - bei den finan- ziellen Fragen nicht schäbig sein wird, aber dies ist eine Ab- sichtserklärung; Sie wissen ganz genau, dass die konkrete Anwendung jährlich bei den Budgetdiskussionen entsteht; das Parlament hat ja in diesem Lande die Budgethoheit, und die soll es vernünftig anwenden.
Ich komme zum zweitletzten Thema. Sie haben vorher über die Frage - die anscheinend einigen Initianten so sehr am Her- zen liegt - des Artikels 29 Absatz 2 gesprochen. Diese Bestim- mung hat zur Folge - ich erspare Ihnen die subtilen rechtli- chen Erklärungen -, dass die Anwendung der Restwasserbe- stimmungen im Konzessionsverfahren durchgeführt wird und deshalb letztinstanzlich beim Bundesrat und nicht, wie bisher, beim Bundesgericht anfechtbar ist. Ich möchte Ihnen sagen, dass der Bundesrat sich eigentlich mit diesem Absatz 2 von Artikel 29 nie auseinandergesetzt hat. Auch im Parlament ist das Thema eigentlich sehr wenig diskutiert worden. Es ist an sich also kein zentrales Thema dieser Revision; wir wären mit der Streichung einverstanden, wenn das helfen könnte. Ich möchte dem Kommissionspräsidenten sagen: Wenn ein Weg gefunden werden könnte, um dem nachher präsentierten Po- stulat - dem wir sicher zustimmen werden -- schnell zum Durchbruch zu verhelfen, wäre der Bundesrat ohne weiteres damit einverstanden.
Letzte Bemerkung: Das Par ament hat sich in mühsamer, har- ter Knochenarbeit zu einem Kompromiss durchgerungen, der sich vertreten lässt, der wesentliche Elemente der Volksinitia-
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Rettung unserer Gewässer
tive verwirklicht und der - nach meiner Auffassung - in bester Art und Weise die gegensätzlichen Interessen der Wassernut- zung und des Gewässerschutzes vertritt. Ich glaube, wir kön- nen erhobenen Hauptes zu dieser Lösung stehen. Ob dann die Initiative zurückgezogen wird oder nicht, ist nicht unsere Sache. Ich möchte aber doch sagen, dass man bei einer nüch- ternen Beurteilung der jetzt vorgeschlagenen Lösung - sofern der Nationalrat zustimmt - sagen kann: Wenn überhaupt ein- mal eine Volksinitiative zurückgezogen werden könnte, so ohne Zweifel in diesem Fall.
Art. 22 Abs. 3 - Art. 22 al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
30 Stimmen (Einstimmigkeit)
Art. 22 Abs. 4 - 6 - Art. 22 al. 4 - 6 Angenommen - Adopté
. Schönenberger: An sich wollte ich Ihnen beantragen, diesen unseren Beschluss zu Artikel 75 Ziffer 6 als endgültig zu erklä- ren. Ich glaube, für viele in diesem Saal geht der Artikel 75, wie er jetzt beschlossen ist, doch an die Grenze des Zumutbaren. Nachdem mir aber der Herr Kommissionspräsident mitgeteilt hat, dass ihm von seiten der nationalratlichen Kommission die Bereitschaft signalisiert worden sei, auf die jetzt von uns be- schlossene Lösung einzutreten, verzichte ich auf meinen An- trag, um nicht Staub aufzuwirbeln, hoffe aber sehr, dass ich dies später nicht bedauern muss.
Ad 87.036
Postulat der Kommission Gewässerschutz. Einigung der Rechtsmittelverfahren
Postulat de la commission Protection des eaux. Harmonisation des procédures
Wortlaut des Postulates vom 28. November 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, in einer besonderen Vorlage oder bei Anlass der Revision der einzelnen Gesetze Anträge vorzulegen, um die Bewilligung zur Wasserentnahme oder zur Beeinflussung der Wasserführung nach Gewässerschutzge- setz zusammenzufassen mit den Bewilligungen nach Fische- reigesetz, nach Wasserbaugesetz, nach Natur- und Heimat- schutzgesetz, nach Raumplanungsgesetz und soweit mög- lich nach Waldgesetz und nach Enteignungsgesetz. Die Rechtsmittelverfahren wären einander anzupassen.
Texte du postulat du 28 novembre 1990
Le Conseil fédéral est invité à proposer, soit par le biais d'un projet spécifique, soit en connexité avec la révision de lois, que l'on réunisse l'autorisation octroyée en vertu de la loi sur la pro- tection des eaux pour prélever de l'eau ou influencer un débit, avec les autorisations requises en vertu de la loi sur la pêche, de la loi sur la police des eaux, de la loi sur la protection de la nature et du paysage, de la loi sur l'aménagement du territoire et, dans la mesure du possible, de la loi sur la police des forêts et de la loi sur l'expropriation. Les procédures devraient être harmonisées.
Jagmetti: Ich habe den Auftrag der Kommission, Ihnen das Postulat zu begründen, und werde mich so knapp wie möglich halten. Die Materie ist allerdings nicht so ganz einfach - Herr Bundesrat Cotti hat das schon angedeutet -, die Verhältnisse sind komplex.
Ueber Wasserkraftanlagen werden heute eine ganze Serie von Entscheiden getroffen. Vielleicht sagen Ihnen die Erfah-
rungen llanz, Wynau, Val Müstair, Unterengadin etwas, bei de- nen sich das abgezeichnet hat und die zu Bundesgerichtsent- scheiden geführt haben.
Wenn das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Was- serkräfte seinerseits revidiert und zu einem Wasserwirtschafts- gesetz ausgebaut wird, werden ähnliche rechtliche Verhält- nisse herrschen bei Umleitungen und anderen Veränderun- gen des Wasserhaushaltes, wie sie heute für Wasserkraftanla- gen gelten. Damit hat diese Frage sogar über die Wasserkraft hinaus eine gewisse Bedeutung. Diese Entscheide - lassen Sie mich die ganz kurz aufzählen - sind einmal die Konzes- sion, bei deren Erteilung auch über den Landschaftsschutz und über die Anliegen der Fischerei zu entscheiden ist; dann die wasserbaulichen Entscheide; die fischereirechtliche Be- willigung für technische Eingriffe in die Lebensräume; ver- schiedene Entscheide in Anwendung des Natur- und Heimat- schutzgesetzes; gegebenenfalls eine Rodungsbewilligung, wenn das Ufergehölz beseitigt werden soll; die Planauflage im Enteignungsverfahren.
Hinzu fügen wir nun in Artikel 29 des neuen Gewässerschutz- gesetzes eine Bewilligung, die allerdings nach Artikel 29 Ab- satz 2 bei Wasserentnahmen für die Wasserkraftkonzessionen in der Konzession aufgeht. Da ergeben sich nun zwei Pro- bleme.
Einmal: Soll man diese vielen Entscheide nicht zu einem ein- heitlichen zusammenfassen? Das ist rechtlich erwünscht, wie dies das Bundesgericht mehrfach betont hat. Es ist aber vor al- lem von der Sache her erwünscht; denn diese Anliegen kon- zentrieren sich letztlich auf eine grundlegende Interessenab- wägung zwischen der Nutzung dieser einheimischen Energie- quelle und der unveränderten Erhaltung der Landschaft und des ökologischen Gleichgewichtes. Dieser Grundentscheid sollte zusammenfassend, unter Abwägung aller Interessen und unter Berücksichtigung aller Anliegen, getroffen werden. Darauf tendiert dieses Postulat.
Dann ergibt sich eine zweite Frage: Wie kombinieren wir die- sen Entscheid mit dem Konzessionsentscheid? Indem wir in den Einheitsentscheid auch die Konzession aufnehmen und sie dann dem gleichen Verfahren wie diese Bewilligungen un- terstellen, oder indem wir diese Entscheide der Konzessions- erteilung vorschalten?
Wenn Sie im Postulat keine Regelung über den Einbezug der Konzession gefunden haben, war das kein Versehen, sondern es sollte offen bleiben, wie dieser kombinierte Entscheid und die Konzession in Uebereinstimmung gebracht werden. Neh- men wir die Konzession hinein und unterstellen sie damit auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht, oder schalten wir diese Entscheide vor, indem wir sagen: «Be- vor dieser Gesamtentscheid getroffen ist, kann keine Konzes- sion erteilt werden»? Im einen wie im anderen Fall haben wir den Anliegen der Fischereiverbände voll Rechnung getragen. Diese Frage werden wir noch entscheiden müssen. Ich wollte Sie einfach mit dem Postulat nicht präjudizieren.
Ich muss Ihnen sagen: Ganz persönlich neige ich dazu, die- sen Gesamtentscheid dem Konzessionsentscheid vorzula- gern, zunächst den Gesamtentscheid zu treffen und dann über die Konzession zu befinden. Das ist auch der Inhalt des Vorschlags für das Wasserwirtschaftsgesetz, das beim Ver- kehrs- und Energiewirtschaftsdepartement eingereicht wor- den ist, und zwar deswegen, weil diese Konzession ja letztlich doch ein politischer Entscheid ist. Alle Voraussetzungen müs- sen erfüllt sein - da sind wir uns im klaren -, und die Interes- senabwägung muss erfolgen. Aber ob dann eine Konzession erteilt wird oder nicht, das ist eine Frage, über die die politi- schen Behörden entscheiden, und über die in Bern, Uri und Graubünden unter Umständen sogar das Volk zu befinden hat. Deshalb sollten wir diese Frage nicht total verrechtlichen, sondern auf dem politischen Entscheidungsweg behalten. Das Verhältnis der Konzessionserteilung zum Gesamtent- scheid über Restwassermengen, Fischerei, Natur- und Hei- matschutz, Forstrecht und allenfalls Enteignungspläne bedarf noch der genaueren Prüfung und muss einer Lösung entge- gengeführt werden.
Die Kommission wollte aber mit diesem Postulat zum Aus- druck bringen, dass sie diese Gesamtabwägung in einem ge-
Postulat Bühler
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meinschaftlichen Entscheid wünscht - für den dann noch ein Bezug zur Konzession gefunden werden muss, die selbstver- ständlich in diese Betrachtungen einzubeziehen ist.
Das Postulat lässt die Frage offen, ob die Anpassung im Rah- men der laufenden Gesetzgebungsarbeiten geschehen soll oder in einer separaten Vorlage. Ich weise Sie darauf hin, dass vier der anzuwendenden Gesetze in Revision stehen: Gewäs- serschutzgesetz, Wasserbaugesetz, Fischereigesetz und Waldgesetz. Vielleicht kann man das Anliegen dort noch ein- bauen, vielleicht werden wir es aber auch in die Uebergangs- bestimmungen zu einem Wasserwirtschaftsgesetz aufneh- men müssen. Diese Frage soll der Bundesrat entscheiden, weshalb in der Einleitung festgehalten wird, die Erfüllung könne im Rahmen der laufenden Arbeiten oder durch eine be- sondere Vorlage erfolgen.
Wir bitten Sie, dem Postulat zuzustimmen, das eine Gesamt- abwägung der Interessen bringen soll und damit entspre- chend einen einheitlichen Entscheid. Den Bezug zur Konzes- sion würden wir dann noch speziell regeln.
Bundesrat Cotti: Ich habe vorhin erwähnt, dass der Bundesrat bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen, und ich möchte nichts weiteres hinzufügen.
Ueberwiesen - Transmis
Ad 87.036 Motion der Kommission des Ständerates Motion de la commission du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: Zum Gewässerschutzgesetz noch eine letzte Bemerkung: Ich beantrage, die Motion der Kommission des Ständerates vom 28. November 1989 als erfüllt abzu- schreiben. Es ging um die Frage der Ausgleichsbeiträge. Dar- über haben wir heute Beschluss gefasst.
Abgeschrieben - Classé
An den Nationalrat - Au Conseil national
90.700
Postulat Bühler Eidgenössische Empfehlungen an die Kantone. Interventionsmassnahmen bei
übermässigen Immissionsbelastungen durch Ozon
Mesures à prendre en cas de pollution excessive par l'ozone. Recommandations aux cantons
Wortlaut des Postulates vom 19. September 1990
Die Ozonbelastung im Sommer 1990 war durch die Länge der unterbruchsfreien Schönwetterperiode so hoch, dass die ne- gativen Auswirkungen auf Kranke, ältere Leute, Asthmatiker usw. intensiv waren und die Problematik nachhaltiger ins Be- wusstsein der Bevölkerung kam.
Da ähnliche Ozonbelastungen auch für die nächsten Jahre zu erwarten sind, scheint es angebracht, mögliche Konsequen- zen aus der vergangenen Periode zu ziehen. Die sinnvollste Konsequenz dürfte ohne Zweifel die Intensivierung des Voll- zugs der Luftreinhalte-Verordnung und somit die Reduktion des Ausstosses an Primärschadstoffen sein.
Die Kantone werden in Zukunft für die Zeit hoher Ozonbela- stungen aber zusätzlich Sondermassnahmen ergreifen müs- sen. Ein koordiniertes Vorgehen ist angezeigt.
Der Bundesrat wird eingeladen, Empfehlungen an die Kan- tone für Interventionsmassnahmen bei «Sommersmog» aus- zuarbeiten. Die Einführung von Warn- und Interventionsstu- fen, wie wir sie für den «Wintersmog» kennen, soll noch einmal überprüft und eventuell entsprechende Werte festgelegt wer- den. Ebenso sind Bundesmassnahmen vorzusehen (Natio- nalstrassen) oder entsprechende Kompetenzen an die Kan- tone abzutreten.
Texte du postulat du 19 septembre 1990
La longue période de beau temps de cet été a entraîné une pollution par l'ozone d'une telle ampleur que les malades, les asthmatiques, les personnes âgées et autres groupes de po- pulation sensibles ont considérablement souffert, de sorte que ce dossier est devenu d'une grande actualité dans l'opi- nion publique.
Étant donné qu'il faut s'attendre à une persistance de la pollu- tion par l'ozone ces prochaines années, il convient de tirer dès maintenant les conclusions qui s'imposent. Le plus judicieux serait sans aucun doute d'intensifier la mise en oeuvre de l'Or- donnance sur la protection de l'air et de réduire ainsi le rejet de polluants primaires.
Les cantons devront toutefois prendre, en sus, des mesures spéciales pendant les périodes de grande pollution par l'ozone. Ils veilleront aussi à une coordination dans ce do- maine.
Le Conseil fédéral est invité à préparer, à l'intention des can- tons, des recommandations concernant les mesures à pren- dre en cas d'apparition du smog d'été. Il examinera de nou- veau la possibilité d'introduire différents niveaux d'alerte et d'intervention comme cela existe pour le smog d'hiver et il fixera le cas échéant les valeurs à respecter. Il prévoira en outre les mesures à prendre sur le plan fédéral, par exemple en ce qui concerne les routes nationales, ou procédera à une délégation de compétences aux cantons.
Mitunterzeichner -- Cosignataires: Bührer, Cottier, Dobler, Flückiger, Jaggi, Jelmini, Meier Josi, Miville, Piller, Rhinow, Roth, Seiler, Simmen, Zimrnerli (14)
Bühler: Das Ozon nimmt i n Oekosystem Erde mehrmals Ein- fluss auf das Leben auf dieser Erde. Das Ozon der Strato- sphäre absorbiert energiereiches Sonnenlicht und hindert die- ses am Auftreffen auf der Erdoberfläche. Ohne diesen Schutz- schild hätten sich die heute vorliegenden Tier- und Pflanzenar- ten und sicher auch der Mensch nicht entwickeln können. Das Problem des Abbaus des stratosphärischen Ozons und seine Folgen sind uns bekannt. Das steht aber mit diesem Postulat nicht zur Diskussion. Das Ozon der Troposphäre kann zu ei- nem schädlichen Gift für Pflanzen, Tiere und Menschen wer- den. Es entsteht durch fotochemische Reaktionen der Primär- schadstoffe.
Wir unterscheiden zwischen natürlichem und durch den Men- schen verursachtem Ozon. Zu hohe Ozonbelastungen kön- nen u. a. beim Menschen zu Augenreizungen, zu entzündli- chen Prozessen der Lunge und zur Reduktion der körperli- chen Leistungsfähigkeit führen. Ebenfalls hat es negative Aus- wirkungen auf die Vegetation, z. B. Ernteverluste. Es ist also zum Schutze von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig, das Ozon zu begrenzen. Bei Einhaltung des Emissionsgrenz- wertes der Luftreinhalte-Verordnung kann dieser Schutz ge- währt werden. Der maxirnale Einstunden-Mittelwert ist bei 120 Mikrogramm pro Kubikmeter angesetzt.
Die Ozonbelastung im Sommer 1990 war durch die Länge der unterbruchsfreien Schönwetterperiode so hoch, dass die ne- gativen Auswirkungen auf Kranke, ältere Leute, Asthmatiker usw. intensiv waren und die Problematik nachhaltig ins Be- wusstsein der Bevölkerung kam. Die Grenzwerte - 120 Mikro- gramm - wurden weit überschritten; in Chiasso z. B. wurden über 300 und in Luzern über 200 Mikrogramm pro Kubikmeter gemessen. Da ähnliche Ozonbelastungen auch für die näch- sten Jahre zu erwarten sind, scheint es angebracht, mögliche Konsequenzen aus der vergangenen Periode zu ziehen.
Die sinnvollste Konsequenz dürfte ohne Zweifel die Intensivie- rung des Vollzuges der Luftreinhalte-Verordnung und somit
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1990
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Anno
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.11.1990 - 08:00
Date
Data
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933-940
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Pagina
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20 019 496
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