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Unterstützung Bedürftiger
droit positif, y compris dans notre constitution. Tout cela, soyons en certains, fera le délice des juristes qui devront jon- gler entre les règles de droit commun, celles de la Convention de Lugano, et qui seront confrontés de surcroît aux multiples particularismes de nos législations cantonales en matière d'exécution de jugements ou de poursuites et faillites notam- ment.
Pourtant, il apparaît aujourd'hui que l'intégration de la Suisse dans l'espace judiciaire européen est un de ces pas obligés qui, quoi qu'il advienne d'une telle intégration sur le plan éco- nomique et politique, doit nous conduire à une meilleure re- connaissance et exécution des décisions judiciaires étrangè- res et à la formation d'un véritable droit judiciaire européen. Il en résultera l'obligation de tenir compte à l'avenir de la juris- prudence des tribunaux d'autres Etats, comme de celle de la Cour européenne de Justice, de sorte que les critères, les défi- nitions, les principes auxquels notre droit semblait indéfecti- blement attaché risquent d'être remis en cause assez profon- dément.
Cette harmonisation nécessaire du droit européen comporte toutefois le danger que les règles de la Convention de Lugano ne soient pas toujours interprétées de la même façon que celles du droit international privé commun, applicable aux re- lations judiciaires avec les Etats non signataires de la conven- tion. Il en résultera des conflits, des litiges, qu'il appartiendra à nos tribunaux nationaux de trancher, de manière à ce que, avec l'écoulement du temps, s'établisse progressivement une sorte de jurisprudence de concordance entre ces différentes normes. Gageons d'ailleurs qu'à terme l'unité et l'harmonisa- tion du système juridique s'imposeront au travers des critères d'interprétation du droit conventionnel, consacrant ainsi la réalisation de l'espace judiciaire européen tout au moins en ce qui concerne les règles sur la compétence judiciaire et l'exé- cution des décisions et avant qu'un jour l'on s'attaque aux rè- gles de droit matériel, ultime étape de l'unification du droit eu- ropeen. Mais cela est une autre histoire, comme on dit ....
Enfin, comme l'indique de manière très claire le message du Conseil fédéral, la Convention de Lugano contient des dispo- sitions qui sont en contradiction avec notre constitution, no- tamment l'article 59 relatif au for des actions personnelles. La Suisse a obtenu un privilège, limité dans le temps, consistant en la faculté de ne pas reconnaître un jugement rendu selon des règles de procédure contraires à cette disposition consti- tutionnelle. Ce privilège prendra fin inexorablement le 31 dé- cembre 1999 au plus tard, le temps pour nous de modifier la constitution. Certes, cette obligation n'est pas absolue du fait que la convention est conclue pour une durée initiale de cinq ans et qu'elle sera ensuite reconduite tacitement d'année en année. L'alternative consisterait donc à ne pas la renouveler ou à la renégocier, ce qui n'irait pas, vous en conviendrez, sans difficultés. Il est bien évident qu'en ratifiant celle-ci, ce ne n'est pas le but que nous poursuivons. Il nous faudra donc, sans tarder, engager la procédure visant à adapter tant l'arti- cle 59 de la constitution que notre droit interne et nos différen- tes procédures cantonales au droit européen.
Cela étant, le groupe démocrate-chrétien vous propose, comme les autres groupes, de soutenir cette proposition.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 100 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
89.077
Unterstützung Bedürftiger. Bundesgesetz. Revision Assistance des personnes dans le besoin. Révision de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 22. November 1989 (BBI 1990 1, 49) Message et projet de loi du 22 novembre 1989 (FF 1990 1, 46)
Beschluss des Ständerates vom 20. Juni 1990 Décision du Conseil des Etats du 20 juin 1990 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten
Rückweisungsantrag Müller-Aargau Die Vorlage ist an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, das Wohnortsprinzip im Gesetz zu verwirklichen.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition de renvoi Müller-Argovie Renvoyer le projet au Conseil fédéral en l'invitant à consacrer dans la loi le principe du lieu de domicile.
Allenspach, Berichterstatter: Die vom Bundesrat beantragten Aenderungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sind eine Folge des 1981 einge- fügten Verfassungsartikels betreffend gleiche Rechte für Mann und Frau. Aufgrund des bestehenden Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 teilt die Ehefrau unabhängig von ihrem Auf- enthaltsort grundsätzlich den Unterstützungswohnsitz des Ehemannes. Sie kann einen eigenen selbständigen Unterstüt- zungswohnsitz nur dann begründen, wenn sie nicht die glei- che Staatsangehörigkeit hat wie ihr Ehemann oder wenn sie dauernd von ihm getrennt lebt. Diese einschränkenden Be- stimmungen widersprechen Artikel 4 Absatz 2 der Bundesver- fassung.
Eine Revision des Zuständigkeitsgesetzes ist also geboten. Der Bundesrat hat aber nicht nur Artikel 6 des bisherigen Ge- setzes der neuen Verfassungsgrundlage angepasst, sondern das ganze Gesetz einer kritischen Würdigung unterzogen, um die zehnjährigen Erfahrungen in der Rechtsanwendung zu be- rücksichtigen. Aus diesen Erwägungen sollen verschiedene Bestimmungen eines sehr technischen Regelwerkes ange- passt werden. Bei dieser Gesetzesrevision geht es nicht darum, Unterstützungsleistungen materiell zu umschreiben, die ein Bedürftiger in Anspruch nehmen kann. Die öffentliche Fürsorge ist nach verfassungsmässiger Ordnung Sache der Kantone. Diese sind ausschliesslich dafür zuständig, die Vor- aussetzungen sowie die Art und Weise der Unterstützungslei- stungen zu bestimmen. Die vorliegende Revision ändert daran nichts. Sie bestimmt vor allem, welcher Kanton unter welchen Voraussetzungen für bestimmte Unterstützungsleistungen ko- stenpflichtig ist.
Die beantragten Aenderungen sind von einer Expertenkom- mission, die zum Grossteil aus kantonalen Fürsorgespeziali- sten bestand, vorbereitet worden. Der Ständerat, als Prioritäts- rat, hat ihnen zugestimmt und lediglich zwei kleine Aenderun-
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gen vorgenommen, denen sich der Bundesrat angeschlossen hat.
In der nationalrätlichen Kommission wurde die Frage, ob an- lässlich dieser Revision bei der Unterstützung Bedürftiger voll zum Wohnortsprinzip überzugehen sei, einlässlich diskutiert. Schon in der Expertenkommission wurde die Grundsatzfrage erörtert, ob der unterstützungsrechtliche Wohnsitz mit dem zi- vilrechtlichen Wohnsitz identisch sein solle. Die Expertenkom- mission hat beide Möglichkeiten geprüft. Der Bundesrat hat sich für das bisherige System der Unterscheidung zwischen Unterstützungswohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz aus- gesprochen, zum Teil aus föderalistischen Gründen, denn er wollte in einer Frage, die im wesentlichen kantonale Hoheits- bereiche betrifft, nur bei ausreichend starker Mehrheit der Be- troffenen Systemänderungen vornehmen. Er hat aber eine An- gleichung, einen ersten Schritt in dieser Richtung vorgenom- men. Darüber hinaus sind verschiedene nicht unwichtige Fra- gen wie beispielsweise der Wohnsitz von Heiminsassen noch nicht völlig geklärt.
Die nationalrätliche Kommission hat mit 14 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung Eintreten auf die Vorlage beschlossen, weil diese Revision eine zwingende Folge des Gleichheitsprinzips gemäss Artikel 4 Absatz 2 BV ist. Sie hat einen Antrag, die Vor- lage an den Bundesrat zurückzuweisen, mit 10 Stimmen ge- gen 1 bei 4 Enthaltungen verworfen, weil die Rückweisung an den Bundesrat zu einer untragbaren Verzögerung des Revisi- onsvorhabens führen müsste, die einem Nichteintreten gleich- käme. Wir werden auf die Rückweisungsfrage später noch zu- rückkommen, da ein Rückweisungsantrag von Herrn Müller- Aargau vorliegt.
Das Kommissionspostulat zeigt, dass die Kommission einen späteren Uebergang zum Wohnortsprinzip nicht ausschliesst. Darin wird der Bundesrat ersucht, in einem Bericht an den Rat die Auswirkungen darzustellen, die ein Uebergang auf das Wohnortsprinzip zur Folge hätte. Wir sollten uns vorgängig über das Für und Wider orientieren und die möglichen Auswir- kungen kennen, bevor wir dem Bundesrat mit einer Rückwei- sung den Auftrag zu einer fundamentalen, das föderalistische Prinzip tangierenden Systemänderung erteilen.
In diesem Sinne bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Mme Pitteloud, rapporteur: La loi fédérale sur la compétence en matière d'assistance des personnes dans le besoin date de 1977. Elle règle la compétence entre les cantons en la matière. Sa révision est due avant tout à l'adoption en juin 1981 du nou- vel article 4, deuxième alinéa, de la constitution qui prévoit l'égalité entre hommes et femmes. En effet, selon le droit en vi- gueur, la femme mariée partage en principe le domicile d'as- sistance de son mari, quel que soit son lieu de séjour. Le rap- port du Conseil fédéral sur le programme législatif «Egalité des droits entre hommes et femmes» proposait d'abroger cette disposition. Avec cette révision, le Conseil fédéral vous pro- pose d'en adopter une qui confère à chacun des conjoints un domicile qui lui soit propre.
Puisqu'on révisait cette loi pour ce motif, on en a profité pour la soumettre à un examen critique et se pencher sur certains pas- sages peu clairs de son texte. Le présent projet propose ainsi l'introduction d'une nouvelle réglementation du domicile d'as- sistance des enfants mineurs. Celui-ci sera dérivé en principe de celui de ses parents, ou du parent détenant l'autorité paren- tale. On a également voulu régler le cas de personnes dans le besoin qui n'ont pas de domicile d'assistance. Il s'agit en parti- culier de toxicomanes qui n'ont souvent pas de domicile fixe et qui seront assistés dans le canton de séjour. Ceux-ci ne doi- vent leur accorder aujourd'hui qu'une aide urgente se limitant au minimum. A l'avenir, le secours apporté par le canton de séjour devra être conséquent car les besoins de ces catégo- ries de personnes dépassent en général le cadre de l'aide d'urgence. Cela permettra à ces cantons d'arrêter les mesures de soutien et d'assistance adéquates sans avoir à se préoccu- per de leur durée.
La commission a d'ailleurs souhaité aussi que l'on supprime à l'article 13, concernant les cas d'urgence, une disposition peu claire qui permettait au canton de séjour de pourvoir au retour de l'intéressé à son lieu de domicile, une fois l'aide accordée -
nous y reviendrons d'ailleurs dans la discussion de détail. Elle a également adopté à l'article 3 qui définit les prestations d'as- sistance une modification apportée par le Conseil des Etats et acceptée par le Conseil fédéral. Nous souhaitons en effet que les primes d'assurance-maladie fassent partie à l'avenir des prestations d'assistance. Le projet ne le prévoyait pas car, si l'assurance-maladie est obligatoire dans certains cantons elle ne l'est pas encore dans tous, et l'on souhaitait éviter que le cas échéant les cantons devant rembourser de telles cotisa- tions contribuent indirectement à imposer et financer des coti- sations d'assurance-maladie obligatoire dans d'autres can- tons. Nous avons considéré, avec le Conseil des Etats, que l'obligation sera bientôt généralisée puisqu'elle sera très pro- bablement incluse dans la prochaine révision de l'assurance- maladie et qu'il valait mieux adapter d'ores et déjà la loi à cette réalité. Nous reviendrons également sur cet article 3 dans la discussion de détail si nécessaire.
La plupart des modifications n'ont pas été combattues. Un dé- bat s'est cependant ouvert à propos du maintien de certaines obligations d'assistance des cantons d'origine alors que la commission d'experts envisageait que l'on passe totalement au principe selon lequel c'est le canton de domicile qui est compétent en matière d'assistance. Votre conseil est saisi d'une proposition de M. Müller-Aargau, conseiller national, qui voudrait renvoyer le projet au Conseil fédéral en l'invitant à consacrer dans la loi le principe du lieu de domicile. Treize cantons souhaitaient également ce passage. Néanmoins, une majorité de la commission a considéré que pour des motifs d'opportunité politique la proposition de compromis du Con- seil fédéral était acceptable. Elle maintient une obligation du canton de domicile de rembourser les prestations d'assis- tance au canton de séjour durant les deux premières années. Le canton de séjour reste ensuite seul à supporter les frais. C'est avant tout les résultats de la procédure de consultation qui ont fait apparaître que le principe absolu du lieu de domi- cile n'était pas encore suffisamment accepté. En effet, si neuf cantons acceptaient ce passage, cinq cantons à forte popula- tion s'opposaient à toute modification - il s'agit bien sûr des cantons d'immigration - et la majorité des cantons se pronon- çaient pour une solution mixte: garde des obligations au can- ton d'origine mais en les limitant, et c'est la solution qui vous est proposée. Nous vous invitons donc à l'accepter, même si nous sommes d'avis que dans les décennies à venir, c'est le principe de l'assistance au lieu de domicile, sans obligation de remboursement ni pour un canton ni pour un Etat d'origine, qui va prévaloir. Dans cette perspective, la commission vous propose un postulat qui va dans ce sens. Elle a rejeté la propo- sition de M. Müller par 10 voix contre une, avec 4 abstentions, et elle vous propose d'entrer en matière par 14 voix contre zéro et une abstention. Elle vous proposera également deux postulats.
Müller-Aargau: Ich schlage Ihnen vor, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, mit dem Auftrag, das Wohnsitz- prinzip im Gesetz zu verwirklichen. Gleichzeitig möchte ich da- mit dem Ständerat Gelegenheit geben, auf seine Entschei- dung zurückzukommen, denn auch der Ständerat hat diese Frage diskutiert, aber keinen Antrag gewagt. Nun soll es also die Grosse Kammer sein, die den Ständerat ermutigt, den Bundesrat zu beauftragen, die Gelegenheit zu nutzen, in die- ser Vorlage das Wohnortsprinzip durchzusetzen.
Mein Doktorvater und politischer Inspirator, Professor Marcel Beck, hat einmal erzählt, er habe mit seinen Kindern zusam- men einen Besuch im Heimatort im Kanton Aargau, im kleinen Fisibach, gemacht. Er sei dort vor das Spittel, das Armenhaus, hingestanden und habe seinen Kindern gesagt: Schaut, das ist der Ort, den euch der Heimatort bereitet hat, sofern es euch schlecht geht im Leben. Das hat sicher auf die Kinder einen grossen Eindruck gemacht. In der Zwischenzeit haben wir aber die Abstimmung von 1975 gehabt. In dieser Abstimmung - ich bin stolz auf diese Entscheidung - haben wir endlich die Niederlassungsfreiheit in der Schweiz verwirklicht und damit den letzten grossen Vorbehalt gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention entfernt. Wir haben aber im Grunde genommen auch mit dem Gesetz von 1977 nur die
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Verpflanzung der Menschen aufgehoben, diese barbarische Versenkung im Heimatort, jedoch einen Buchhalterföderalis- mus zurückbehalten. Es werden nun Gelder respektive Pa- piere hin- und hergeschoben, und man will, dass Entschädi- gungen ausgerichtet werden durch den Heimatkanton, das ist das letzte Ueberbleibsel des Heimatortprinzips.
Ich bin der Meinung, dass wir hier einen Auftrag zu erfüllen ha- ben, den uns das Volk gegeben hat. In der Abstimmung ist Ar- tikel 48 der Bundesverfassung angenommen worden, und zwar folgender Text: «Bedürftige werden von dem Kanton un- terstützt, in dem sie sich aufhalten. Die Kosten der Unterstüt- zung trägt der Wohnkanton.» Wie eine Uebergangsbestim- mung, auch wenn sie nicht zeitlich befristet und nicht als Uebergangsbestimmung deklariert ist, lautet dann Absatz 2: «Der Bund kann den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln.» Das war als Uebergangsbe- stimmung gedacht, man wollte zum Wohnortsprinzip wech- seln und damit die Niederlassungsfreiheit vervollkommnen.
In der Zwischenzeit hat man das Zehnjahressystem einge- führt, und nun kommt der Bund auf ein Zweijahressystem. In diesem Zweijahressystem soll der ganze administrative Auf- wand weitergeführt werden: Gemeindekanzleien melden die Bedürftigen, der Heimatkanton transferiert die entsprechen- den Ueberweisungen an den Wohnsitzkanton in den ersten zwei Jahren. Nur damit dieses Prinzip noch ein klein wenig bei- behalten wird, lässt man diesen administrativen Aufwand be- stehen!
Ein Weiteres: das Vernehmlassungsverfahren. Ich hoffe, das Vernehmlassungsverfahren habe einen gewissen Sinn: 13 von 26 Kantonen sind für den unbedingten Wechsel zum Wohnortsprinzip gewesen. Die anderen Kantone haben zum Teil eine gemässigtere Form gewünscht, und nur wenige, ganz wenige Kantone, die eigentliche Zuwanderungskantone sind und die Angst haben vor den zu grossen Lasten, die ih- nen durch die Zuwanderer aufgebürdet würden, haben sich für das alte System ausgesprochen. Deswegen, meine ich, müsste man auch auf dieses Vernehmlassungsergebnis Rücksicht nehmen und das Prinzip nun endlich ändern.
Der Auftrag des Volkes ist im Grunde genommen auch ein Auf- trag an den Bundesrat, Führungsstärke zu zeigen und einmal etwas durchzusetzen, das vom Volk beschlossen worden ist mit dem Wunsch, den Föderalismus aufzuheben. Herr Stän- derat Danioth hat im Ständerat schon darauf hingewiesen, dass es jetzt an der Zeit wäre. Er hat Rechnungen angestellt darüber, dass die Abwanderungskantone über ausgebildete junge Menschen den Zuwanderungskantonen einiges an po- sitiven Werten zuschicken, dass man den Abwanderungskan- tonen nicht auf diese Art und Weise Rechnung stellen muss von seiten der meist reichen Zuwanderungskantone für Lei- stungen an Bedürftige. Man muss auch einrechnen, dass nicht jeder, der vom Oberland ins Unterland abwandert, ein «heruntergekommener» Bürger ist und nicht jeder vom Unter- land ins Oberland Abgewanderte ein «Aufsteiger». Aus diesem Grunde ist dem Bundesrat jetzt der Auftrag zu geben, das Wohnortsprinzip durchzusetzen und die Vorlage noch einmal zu überarbeiten.
Ein Letztes: Es handelt sich um eine Vorlage mit sehr vielen nötigen Retouchen, sehr vielen Veränderungen, die von der Expertenkommission, vom Bundesrat vorgeschlagen werden und die auch von der Kommission mehrheitlich unterstützt worden sind. Der grösste Teil - schauen Sie sich die Vorlage an! - würde entfallen. Der grösste Teil der bisherigen Kompe- tenzstreitigkeiten, die zum Teil in dieser Revision nicht total be- reinigt werden können, würde wegfallen, wenn wir das Wohn- sitzprinzip durchsetzen würden. Der Bundesrat täte gut daran, zur Entlastung der Vorlage, zur Entlastung dieses ganzen Sachgeschäftes überhaupt und auch zur Durchsetzung des Volkswillens diese Aufgabe zu übernehmen und das Wohn- sitzprinzip einzuführen.
Le président: Le groupe libéral communique qu'il rejette la proposition de renvoi de M. Müller-Aargau et qu'il adhère à la proposition du Conseil fédéral et de la commission.
Frau Fankhauser: Aus der Sicht der Betroffenen, also der Be- dürftigen, sind zwei Ziele dieser Gesetzesrevision faktisch er- reicht: das Wohnortsprinzip und die Gleichberechtigung für Mann und Frau. Die Unterstützungsbedürftigen, so heissen nämlich die Armen jetzt in der Schweiz, werden nicht mehr in den Heimatkanton zurückgeschoben; das war vorher schon so und ist jetzt deutlicher gesetzlich verankert. Zudem sind Mann und Frau bezüglich Anspruchsberechtigung gleich- berechtigt. Die Personen, die auf Unterstützung angewiesen sind, brauchen aber - das ist sehr wichtig - Achtung und Schutz ihrer Würde. Wichtig ist auch, dass für die Personen, die eine Unterstützung brauchen, keine Hürden beim Zugang zu den Ansprüchen errichtet werden. Alle Behörden, die das Gesetz realisieren müssen, sollten sich von diesen Prinzipien leiten lassen.
Die mit der Gesetzesrevision verankerte Abrechnerei mit den Heimatkantonen wurde auf Wunsch der Kantone so geregelt. So sollen die Bedürftigen von kalten Abschreckungsmassnah- men geschützt werden, wo zum Beispiel fortschrittliche Sozial- leistungen vermeintlich eine Sogwirkung ausüben könnten. Von dieser Sogwirkung haben wir in diesem Saal schon mehr- mals gesprochen: Sind fortschrittliche Sozialleistungen tat- sächlich ein Appell an die armen Leute? Auf jeden Fall soll jetzt diese Befürchtung in den Kantonen wegfallen. Das Wort Sog- wirkung kann nicht mehr als Bremse für sozialen Fortschritt angeführt werden. Diese gewählte Regelung ist wie ein Schutzkissen zwischen der Angst der Behörden vor Sogwir- kung und den Bedürfnissen der Bedürftigen. Deshalb sind wir für Eintreten und lehnen den Rückweisungsantrag ab.
Noch zwei Bemerkungen zu diesem Gesetz:
Der erste Punkt betrifft die unterschiedliche Behandlung von Unterstützungsbedürftigen, je nachdem, ob sie in der Schweiz wohnen oder dem Asylgesetz unterstellt sind: Wir werden sehr aufpassen müssen, dass die durch das Gesetz gebildeten Gruppen von Unterstützungsbedürftigen nicht gegeneinan- der ausgespielt werden.
Die zweite Bemerkung betrifft die Sprache dieses Gesetzes. Herr Bundesrat, wir wiederholen uns: Immer wieder stellen wir fest, dass selbst im Zuge der Gleichberechtigung die Sprache vergessen wird. Bürger, Herr Bundesrat, sind männliche Bür- ger und keine weiblichen Bürgerinnen. Ich bitte Sie, darauf zu achten, dass wir endlich einmal diese Sprache in der Gesetz- gebung korrigieren. Ich bitte Sie auch sehr herzlich, den Män- nern - offenbar sind in der Bundeskanzlei Männer damit be- auftragt - einen «Schubs» zu geben, damit sie endlich mit der sprachlichen Anpassung in der Gesetzgebung vorwärtsma- chen.
Die SP-Fraktion sagt ja zu diesem Gesetz und zu den Be- schlüssen der Mehrheit der Kommission. Die SP-Fraktion un- terstützt auch die zwei Postulate der Kommission.
Frau Stocker: Wo hat der Mensch seine Wurzeln? Diese Frage, die sich jedem Menschen im Leben stellt, stellt sich be- sonders dann, wenn dieser Mann oder diese Frau in eine be- sondere Krise, in eine besondere Bedürftigkeit gerät. Die vor- liegende Gesetzesrevision nimmt diese Notlagen ernst, wird ihnen gerecht. Die grüne Fraktion ist für Eintreten. Sie versteht an sich den Aerger von Herrn Müller-Aargau, dass wir das Wohnortsprinzip nicht endlich allgemeingültig erklären. Aber ich muss Ihnen aus der Praxis sagen, es ist kein unüberwindli- ches Hemmnis, und ich meine sogar, im Hinblick auf Europa werden wir uns diese Frage - wo ist ein Mensch verwurzelt, wo sollte er gerade in Krisensituationen seine Heimat und seine Beziehungen haben? - in den nächsten Jahren sehr sorgfältig stellen müssen. Es gibt heute Menschen, die ihre Heimat auf dem Platzspitz in Zürich haben. Alte Menschen haben ihre Hei- mat in dem Pflegeheim, wo sie eben noch einen Platz finden; ob sie je in der Umgebung gewohnt haben oder nicht, diese Frage stellt sich gar nicht.
Ich meine, dass diese Gesetzesrevision das Problem ernst nimmt. Ich unterstütze im Namen meiner Fraktion auch die beiden Postulate: dasjenige, das den Bundesrat bittet, das Wohnortsprinzip in Zukunft noch genauer, noch sorgfältiger zu prüfen, und auch das andere, das einer bestimmten Min- derheit in unserem Land, nämlich den Fahrenden, deren Kul-
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tur es eben ist, ihre Wurzeln quasi mit sich zu nehmen, zu einer gerechten Lösung verhelfen will.
Im Namen der grünen Fraktion bitte ich Sie einzutreten, den Rückweisungsantrag Müller-Aargau abzulehnen und beiden Postulaten der Kommission zu folgen.
Widrig: Die christlichdemokratische Fraktion beantragt Ihnen Eintreten auf die Vorlage.
Dieses Zuständigkeitsgesetz bezweckt einerseits die nähere Ausführung der im ersten Absatz von Artikel 48 der Bundes- verfassung formulierten Grundsätze, andererseits macht es von der im zweiten Absatz des Verfassungsartikels dem Bund eingeräumten Befugnis Gebrauch, den Heimatkanton zum Er- satz von Unterstützungskosten zu verpflichten. Die Vorlage enthält im Artikel 16 eine weitere Annäherung an das reine Wohnortsprinzip. Mit der gewählten Formulierung ist die CVP- Fraktion einverstanden. Wir fordern aber den Bundesrat auf, bei der nächsten Revision die Abschaffung der heimatlichen Ersatzpflicht vorzusehen, das heisst mit den Kantonen dies- bezüglich Gespräche zu führen, da ja die Zuständigkeit in der Fürsorge ordnungspolitisch bei den Kantonen liegt - in die- sem Sinne ist auch das Kommissionspostulat zu verstehen, das wir ebenfalls unterstützen. Es ist nach wie vor stossend, dass viele Zuwanderungskantone von der Arbeits- und Steu- erkraft niedergelassener Bürger anderer Kantone, die dann noch oft dort ausgebildet wurden, Nutzen ziehen - es hat ein- mal jemand vom «Export der grauen Rinde» gesprochen -, ohne sich an den Fürsorgeleistungen beteiligen zu müssen. Für kleine Gemeinden können sich aus dieser heimatlichen Ersatzpflicht doch rechte Belastungen im Finanzhaushalt er- geben. Zum Beispiel das Dorf Mosnang im Toggenburg; es hat mit 2500 Einwohnern 14 000 auswärts wohnende Bürger. Die Gemeindebeiträge von 140 000 Franken im Fürsorgebe- reich machen immerhin zehn Steuerprozente aus. Auf die Pro- blematik des Erfassens weise ich nur am Rande hin - wenn man an die «Kunden» denkt, die alle zwei Jahre ihren Wohnort wechseln! Generell begrüssen wir im Zusammenhang mit dem Rechtssetzungsprogramm «gleiche Rechte für Mann und Frau» die darauf beruhenden Aenderungen; ebenso wertvoll ist, dass diese Vorlage gegenüber dem heutigen Bundesge- setz eine Reihe von praxisnahen Vereinfachungen und zum Teil auch einfachere Formulierungen bringt, die wir ebenfalls unterstützen. Wir haben uns auch gefragt, wie der Artikel 13 Absatz 2 mit Artikel 45 der Bundesverfassung, das heisst mit der Niederlassungsfreiheit, überhaupt vereinbar ist und und wie dann diese Verlegung von Menschen ausgeführt wird. Hier, meinen wir, sei Artikel 13 Absatz 2 ersatzlos zu streichen, ausser der Bundespräsident wisse uns noch ganz gewichtige, unbekannte Gründe aufzutischen. Die Fraktion der Christlich- demokratischen Volkspartei beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, das heisst den Rückweisungsantrag Müller-Aar- gau abzulehnen.
Seiler Hanspeter: Es klingt fürs erste schon etwas komisch, dass man in unserer Wohlstandsgesellschaft und in einem Staat mit einem hohen Grad sozialgesetzlicher Absicherung · über die Unterstützung von Bedürftigen spricht. Es gibt sie eben auch in unserer Wohlstandsgesellschaft, diese Mitmen- schen, die aus irgendwelchen Gründen - ob aus eigenem Ver- schulden oder unverschuldet - Unterstützungbedürftige wer- den und in materielle Not geraten. Es braucht deshalb leider eine solche Gesetzgebung, die die Zuständigkeitsfragen re- gelt.
Die SVP-Fraktion ist selbstverständlich bereit, auf diese Revi- sion einzutreten, weil Eintreten schon von der Verfassung her de facto ein Obligatorium ist. Wir unterstützen auch alle Kom- missionsanträge und lehnen den Antrag von Kollege Müller- Aargau ab, obschon wir für die Stossrichtung an sich sehr viel Verständnis haben. Rückweisung aber hiesse, die verfas- sungsmässig notwendig gewordenen Anpassungen in die- sem Gesetz und andere davon unabhängige Vorteile und Ver- besserungen um weitere Monate oder Jahre zu verschieben. Die Vorlage nimmt Verbesserungen in Richtung der Anliegen von Herrn Müller auf. Ich erinnere an die Reduktion der Ko- stenersatzpflicht des Heimatkantons gegenüber dem Wohn-
sitzkanton von zehn auf zwei Jahre durch Streichung der bis- herigen Absätze 2 und 3 in Artikel 16. Die Kommission hat das Anliegen auch aufgenommen, indem sie in einem Postulat ei- nen Bericht über die Auswirkungen beim Uebergang auf das Wohnortsprinzip fordert. Dieser Weg scheint uns besser, weil er jetzt die Inangriffnahme der dringend notwendigen Revi- sionspunkte und die grundsätzliche Aenderung des Zustän- digkeitsprinzips und deren Auswirkungen betrifft und eine se- riöse Ueberprüfung, Beurteilung und nochmalige Rückspra- che mit den Betroffenen, mit den Kantonen, ermöglicht. Wir er- warten, Herr Bundespräsident, von Ihrem Departement aller- dings, dass das Postulat II nicht zum Schubladenfüller wird, und wünschen, wie vorher Herr Widrig , dass man die Proble- matik in Ihrem Departement sofort aufnimmt.
Man staunt immer wieder, wenn man Zivilstandschroniken überfliegt, wie Leute an Orten unterstützungsberechtigt wä- ren, die von diesem Ort vielleicht noch nichts gehört haben, ihn höchstens in ihren Schriften führen und nicht einmal wis- sen, wo dieser Ort liegt.
Ich bitte Sie also im Namen der SVP-Fraktion, allen Anträgen der Kommission zuzustimmen, insbesondere auch der Strei- chung von Artikel 12 Absatz 2. Das Abschieben von Bedürfti- gen an einen anderen Ort weckt Erinnerungen an frühere un- rühmliche Zeiten, an sogenannte Armenjagden. Wir wollen dem Gesetz diesen Beigeschmack nehmen. Ich bitte Sie, ge- mäss meinen Ausführungen auch den beiden Kommissions- postulaten zuzustimmen.
Allenspach, Berichterstatter: Ich gestatte mir aufgrund der Diskussion folgende Feststellungen. Zum ersten: Die Nieder- lassungsfreiheit ist gemäss dem Vorschlag von Bundesrat und Kommission, aber auch gemäss dem Vorschlag von Herrn Müller-Aargau nicht tangiert. Diese bleibt intakt und wird aufrechterhalten. Zum zweiten: Die Verfassungsmässigkeit dieses Gesetzes ist gegeben. Herr Müller hat in seinen Aus- führungen auf diese Verfassungsbestimmungen hingewie- sen. Zum dritten: Die Rückweisung an den Bundesrat würde die Unterstützungsleistungen nicht berühren.
Es geht bei diesem Gesetz nicht um die Höhe der Unterstüt- zungsleistungen, sondern darum, welcher Kanton dafür auf- zukommen hat. Es ist richtig, dass sich dreizehn Kantone grundsätzlich für einen völligen Uebergang ausgesprochen haben. Die drei Kantone in grossen Agglomerationsgebieten hatten sich entschieden gegen jede Aenderung gewandt. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Kompromiss fand die Unter- stützung der überwiegenden Mehrheit der Kantone. Was wir vorschlagen, ist ein Kompromiss zwischen dem sofortigen Uebergang zum Wohnortsprinzip und der heutigen Regelung. Dieser Kompromiss besteht darin, dass nur noch während zweier Jahre voller Kostenersatz durch den Heimatkanton zu leisten ist und anschliessend volle Kostentragung durch den Wohnsitzkanton zu erfolgen hat. Dies wird durch Streichung von Artikel 16 Absatz 2 und 3 gemäss Antrag von Bundesrat und Kommission verwirklicht. Bis jetzt gilt ein voller oder teil- weiser Rückerstattungsanspruch von bis zu zehn Jahren.
Die Kommission hat den Rückweisungsantrag von Herrn Mül- ler-Aargau abgelehnt. Wir möchten ein langes Differenzberei- nigungsverfahren mit dem Ständerat vermeiden. Falls wir den Ständerat dann allenfalls veranlassen könnten, auch für Rück- weisung zu stimmen, würden Jahre vergehen, bis der Bundes- rat eine neue Vorlage vorlegen könnte, denn der Bundesrat müsste diese neue Vorlage wieder mit den Kantonen bespre- chen. Wir wollen den jetzt erreichten Kompromiss mit den Kan- tonen nicht gefährden, und wir müssen die Gefahren des Uebergangs zum völligen Wohnortsprinzip ernst nehmen. Es müsste nämlich verhindert werden, dass bei diesem Ueber- gang einzelne Kantone und Gemeinden mit indirekten Mitteln versuchen würden, Unterstützungsbedürftige abzuschieben. Dies wäre ein völlig perverses Ergebnis, aber wir müssen eben Mittel und Wege prüfen, um solche Entwicklungen zu verhin- dern.
Wir sollten - damit möchte ich schliessen - nicht zuwarten da- mit, das zu tun, was notwendig ist. Notwendig ist diese An- passung an die Bundesverfassung Artikel 4 Absatz 2. Dieses Notwendige sollten wir heute und nicht erst übermorgen tun.
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Mme Pitteloud, rapporteur: Nous avons de la compréhension pour la proposition de M. Müller et nous l'avons montré en dé- posant un postulat, qui demande que l'on examine sérieuse- ment les effets d'un passage définitif au lieu de domicile. Mais, je ne suis pas tout à fait d'accord avec M. Müller lorsqu'il nous dit, qu'en voulant maintenir ce rôle du canton d'origine, nous faisons du fédéralisme de registre. Je dirai que le fait que, comme de nombreuses femmes, j'ai profité de l'introduction du nouveau droit matrimonial pour reprendre mon lieu d'ori- gine montre qu'il y a toujours des liens, même s'ils sont ténus avec le canton ou la commune d'origine et que l'on ne se dé- barrasse pas si facilement de ces notions. Je dirai aussi que ce n'est pas pour maintenir un petit bout de principes que nous avons voulu maintenir un rôle du canton d'origine, mais bien pour des raisons matérielles et politiques.
En effet, il y a dans notre pays des cantons d'émigration et des cantons d'immigration. Et ce sont les cantons d'immigration qui ont souhaité que l'on maintienne la possibilité que le can- ton d'origine participe encore aux frais d'assistance encore quelque temps. Il est vrai que les cantons d'immigration sont les cantons urbains et riches. Mais il est vrai aussi que ces can- tons ont de plus en plus à mettre sur pied des prises en charge coûteuses pour toute une série de groupes marginaux, en par- ticulier les toxicomanes qui se regroupent dans les villes et il est vrai aussi que les communes d'origine ne devraient pas se désintéresser trop rapidement de leurs ressortissants. C'est le sens de cette disposition qui, nous vous l'avons dit, est pro- bablement transitoire, mais qui néanmoins est acceptée dans la forme proposée. Cest pourquoi nous vous invitons à rejeter la proposition de M. Müller.
Bundespräsident Koller: Anlass zu dieser Aenderung des Zu- ständigkeitsgesetzes bot der Gleichberechtigungsartikel, weil nach geltendem Recht der Unterstützungswohnsitz der Ehe- frau in der Regel von demjenigen ihres Ehemannes abgeleitet wird, was zu ändern war.
Wir haben die Gelegenheit genutzt, um auch weitere Artikel ei- ner Revision zu unterziehen; es sollten zum Beispiel die Ausle- gungsschwierigkeiten bei einzelnen Bestimmungen beseitigt werden, und nicht zuletzt galt es, den veränderten Verhältnis- sen im Fürsorgebereich Rechnung zu tragen.
Das Zuständigkeitsgesetz - daran ist hier zu erinnern - ist ein rein technisches Regelwerk. Die öffentliche Fürsorge ist be- kanntlich Sache der Kantone. Der Bund hat lediglich die Kom- petenz, die Zuständigkeit für die Unterstützung und den Er- stattungsanspruch festzulegen, wobei ich zuhanden von Herrn Nationalrat Müller-Aargau natürlich auch auf Artikel 48 Absatz 2 der Bundesverfassung verweisen muss, wo diese Rückgriffsmöglichkeit auf den Heimatkanton ausdrücklich vorgesehen ist.
Damit komme ich auf die wichtige Frage, ob man anlässlich dieser Revision nicht total auf das Wohnortsprinzip hätte wechseln können, wie es Herr Müller-Aargau in seinem Rück- weisungsantrag vorschlägt. Der Bundesrat kam aufgrund ei- ner Vorvernehmlassung und des Vernehmlassungsverfah- rens selbst zum Schluss, dass die Zeit dafür leider noch nicht reif ist. Sie wissen und haben es selber ausgeführt, dass vor al- lem die grossen Zuwanderungskantone gegenüber einer sol- chen Lösung Opposition gemacht haben. Es wäre leider auch zu befürchten gewesen, dass eine solche Lösung, selbst wenn sie allenfalls in einem Referendum angenommen wor- den wäre, bei diesen Kantonen ein entsprechendes Verhalten hätte bewirken können. Das wäre zweifellos nicht im Interesse der Unterstützungsbedürftigen.
Demgegenüber kann die Mehrheit der Kantone dieser Kom- promisslösung zustimmen, die - dank der Reduktion von zehn auf zwei Jahre - gegenüber dem geltenden Recht in bezug auf die Kostenersatzpflicht doch einen wesentlichen Fortschritt bringt. Ueberhaupt ist die ganze Vorlage eigentlich kaum mehr bestritten.
Die Vorlage bringt sodann neu die Verpflichtung des Aufent- haltskantons, den Bedürftigen ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz eine vollumfängliche Unterstützung und Be- treuung angedeihen zu lassen. Ich verweise auf Artikel 12. Hier ist vor allem an die Suchtkranken zu denken, die in den
wenigsten Fällen einen Unterstützungswohnsitz haben. Ge- rade sie benötigen aber eine besonders intensive und oft auch kostspielige Betreuung. Bis heute hatte der Aufenthaltskan- ton, der nur zur Notfallhilfe verpflichtet ist, oft gezögert, diesen Bedürftigen die nötige Pflege zukommen zu lassen aus der Befürchtung heraus, diese Kosten würden ihm vom Heimat- kanton nicht vollumfänglich vergütet werden.
Wir sehen im Einverständnis mit Ständerat und Kommission vor, dass die obligatorischen Mindestbeiträge an die Kranken- kassen neu als Fürsorgeleistungen qualifiziert werden und da- mit gegenüber dem Heimatkanton verrechenbar werden. Ich verweise auf Artikel 3 Absatz 2 Litera b. Der Aenderung liegt die Meinung zugrunde, die Kantone mit bestehenden Kassen- obligatorien sollten nicht für ihre Fortschrittlichkeit bestraft werden. Die Bestimmung soll allerdings nur solange in Kraft bleiben, bis alle Kantone das Obligatorium eingeführt haben, was ja mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes geplant ist.
Nach Ansicht der nationalratlichen Kommission soll sodann, in Abweichung zu Ständerat und Bundesrat, Artikel 13 Ab- satz 2 gestrichen werden. Dieser besagt, dass der die Notfall- hilfe leistende Aufenthaltskanton die Rückkehr des Bedürfti- gen in dessen Wohnkanton veranlassen kann, sofern die Hilfe nicht mehr dringlich notwendig ist. Eine Mehrheit Ihrer Kom- mission befürchtete, dass mit diesem Absatz die Niederlas- sungsfreiheit relativiert würde. Abgesehen davon hielt Ihre Kommission den Absatz 2 auch nicht für nötig, weil bereits Ab- satz 1 von Artikel 13 ja festhalte, dass der Aufenthaltskanton nur die unaufschiebbare Hilfe leisten müsse; so dass alle Ele- mente erwähnt seien, damit ein Notfall finanziell geregelt wer- den könne. Wir können uns dieser Auffassung anschliessen. Ihre Kommission hat sodann über die Frage diskutiert, ob für die Fahrenden ein spezieller Wohnsitzartikel ins Gesetz auf- genommen werden solle. Die Kommission hat dann erfreuli- cherweise davon abgesehen, denn das Zuständigkeitsgesetz legt für jeden Bedürftigen mit und ohne Wohnsitz eine zustän- dige Unterstützungsbehörde fest. Ich verweise auf Artikel 4 und Artikel 12 des Gesetzes. Somit sind alle möglichen Unterstüt- zungsfälle, auch bezüglich der Fahrenden, abgedeckt, und eine materielle Unterstützungskompetenz hat der Bund be- kanntlich nicht. Das ist übrigens der einzige Grund, weshalb wir das Postulat I Ihrer Kommission zur Ablehnung empfehlen.
Zusammenfassend möchte ich Ihnen beantragen, dieser aus- gewogenen Revision des Unterstützungsgesetzes zuzustim- men. Ich kann dem Antrag Ihrer Kommission bei Artikel 13 Absatz 2 zustimmen und bitte Sie, den Rückweisungsantrag von Herrn Nationalrat Müller-Aargau abzulehnen.
Ich bin Frau Fankhauser noch eine Antwort schuldig. Was die Sprache anbelangt, hat man mich informiert, dass die Bundes- kanzlei zurzeit einen entsprechenden Bericht ausarbeitet, dass sie aber, bis dieser Bericht erstattet ist, von Doppelfor- men vorläufig bewusst Abstand nimmt.
Müller-Aargau: Nachdem sich die Fraktionen zu dieser Frage positiv ausgesprochen haben - und das wollte ich mit meinem Antrag bezwecken - und damit auch die Stossrichtung in einer viel gewichtigeren Weise vorgegeben haben, als das mit ei- nem blossen Postulat geschehen könnte, bin ich zufrieden und kann meinen Antrag auf Rückweisung zurückziehen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Titel, Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Bst. b, Art. 6
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I préambule, titre, art. 1 al. 3, art. 2 al. 1, Art. 3 al. 2 let. b, Art. 6 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Assistance des personnes dans le besoin
1828
N 4 octobre 1990
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 b. .... erwerbstätig und bis jetzt selber für sich aufgekommen ist;
....
Art. 7 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 8, 9 al. 1, art. 12 al. 2, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Streichen
Art. 13 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 14 Abs. 2; 15; 16 Abs. 2, 3; 17 Abs. 2; 20 Abs. 2; 21 Abs. 1; 25 Abs. 1, 2; 26 Titel, Abs. 4; 27; 30; 31 Abs. 1; 32 Abs. 1, 3, 4; Ziff. II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 14 al. 2; 15; 16 al. 2, 3; 17 al. 2; 20 al. 2;21 al. 1;25 al. 1,2; 26 titre, al. 4; 27; 30; 31 al. 1; 32 al. 1, 3, 4; ch. II, III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 98 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Ad 89.077
Postulat I der Kommission für soziale Sicherheit Unterstützung von Fahrenden Postulat I de la Commission de la sécurité sociale Aide aux gens du voyage
Wortlaut des Postulates vom 5. September 1990 Der Bundesrat wird gebeten, Möglichkeiten zu prüfen, wie den fahrenden Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Bedarfsfall unbürokratisch und ohne Diskriminierung Unterstützung ge- währt werden kann, wo immer sie sich in der Schweiz aufhal- ten.
Texte du postulat du 5 septembre 1990
Le Conseil fédéral est invité à examiner la possibilité d'attribuer de manière simple et non discriminatoire une aide aux gens du voyage de nationalité suisse en cas de nécessité, indépen- damment du lieu où ils se trouvent en Suisse.
Ad 89.077
Postulat II der Kommission für soziale Sicherheit Wohnortsprinzip bei der Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Postulat II de la Commission de la sécurité sociale Assistance aux personnes dans le besoin. Principe du lieu de domicile
Wortlaut des Postulates vom 5. September 1990 Der Bundesrat wird ersucht, in einem Bericht die Auswirkun- gen darzustellen, die bei einem Uebergang auf das Wohn- ortsprinzip entstehen.
Texte du postulat du 5 septembre 1990 Le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport indiquant quelles seraient les conséquences de l'adoption du principe du lieu de domicile.
Allenspach, Berichterstatter: Die Kommission hat zwei Postu- late eingereicht : Das Postulat I «Unterstützung von Fahren- den» wird vom Bundesrat bekämpft, das Postulat II «Wohn- ortsprinzip bei der Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf- tiger» wird vom Bundesrat akzeptiert. Ich werde mich nur zum ersten Postulat äussern.
Gemäss dem geltenden Zuständigkeitssystem wird bei den Fahrenden in der Regel der Standort des Winterlagers als Ort des dauernden Verweilens und damit als unterstützungsrecht- licher Wohnsitz angesehen. Formell scheint damit das Pro- blem geregelt zu sein. Viele Gemeinden scheuen sich aber, den Fahrenden in den Sommermonaten Durchgangsstand- plätze zur Verfügung zu stellen, weil sie befürchten, dass dar- aus fürsorgerische Verpflichtungen entstehen. Stehen den Fahrenden keine Sommerdurchgangsstandplätze mehr zur Verfügung, verlieren sie mit der Zeit ihre kulturelle Identität. In der Kommission wurde deshalb der Antrag gestellt, für Fah- rende eine gesetzliche Wohnsitzvermutung festzulegen. Aus rechtssystematischen Gründen hat die Kommission aber dar- auf verzichtet, einen entsprechenden Abschnitt in Artikel 4 des Gesetzes einzufügen. Sie war aber einstimmig der Auffas- sung, dass noch rechtlich und faktisch ungelöste Probleme vorliegen, gilt es doch, die Weiterexistenz der Kultur dieser kleinen Bevölkerungsgruppe zu ermöglichen.
Wir ersuchen in diesem Postulat den Bundesrat, die Möglich- keiten zu prüfen, wie diese rechtlich und faktisch ungelösten Probleme einer Lösung entgegengeführt werden könnten und
1829
Unterstützung Bedürftiger
wie den Fahrenden Schweizer Nationalität im Bedarfsfall un- bürokratisch und ohne Diskriminierung Unterstützung ge- währt werden kann, gleichgültig, wo sie sich aufhalten. Selbstverständlich muss diese Prüfung in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen, und wir meinen, es wäre ein Akt der Fairness dieser Minderheit gegenüber, dieses Postulat zu überweisen.
Mme Pitteloud, rapporteur: Le postulat I de la commission concerne les gens du voyage. Je signale que c'est grâce à l'engagement de Mme Stocker, conseillère nationale, pour les gens de voyage que la commission unanime vous propose ce postulat.
Elle souhaitait au départ que l'on indique dans la loi que, à l'ar- ticle 4, pour les gens du voyage qui possèdent un passeport suisse ce soit en général le lieu choisi comme quartier d'hiver qui ait caractère de lieu de domicile, d'une part, pour que l'on soit sûr qu'il y ait aussi pour cette minorité, vis-à-vis de laquelle nous avons des responsabilités, un lieu d'assistance clair et, d'autre part, parce que durant l'été les gens du voyage ont du mal à trouver des communes qui leur accordent des lieux d'installation temporaire, entre autres parce que ces commu- nes craignent de devoir les assister en cas de besoin. Or, les difficultés que rencontrent les gens du voyage à poursuivre leurs déplacements entament progressivement leur identité culturelle.
Pour des raisons de systématique, la commission n'a pas voulu introduire un alinéa à l'article 4 mais elle a considéré tou- tefois à l'unanimité qu'il y avait là un problème non résolu et qu'elle souhaitait que l'on aide ce groupe de citoyens suisses à faire survivre sa culture. C'est pourquoi nous vous propo- sons, avec ce postulat, de demander au Conseil fédéral d'exa- miner la possibilité d'attribuer de manière simple et non discri- minatoire une aide aux gens du voyage de nationalité suisse en cas de nécessité, indépendamment du lieu où ils se trou- vent en Suisse.
J'avoue que je suis très étonnée du rejet de ce postulat par le Conseil fédéral. Nous n'avons pas accepté une modification de la loi, nous nous sommes ralliés au postulat, qui est très modéré puisqu'il demande qu'on «examine la possibilité» d'attribuer cette aide. Je vous engage par conséquent à le soutenir.
Bundespräsident Koller: Der Bundesrat hätte es sich wahr- scheinlich leichter machen können, indem er gesagt hätte, er nähme das Postulat I entgegen. Aber wir wollten Ihnen klaren Wein einschenken. Die Kommission ist mit dem Bundesrat ei- nig, dass wir in bezug auf die Zuständigkeitsregelung mit die- sem Gesetz alles getan haben, was der Bund tun kann. Ande- rerseits ist sich der Bundesrat auch bewusst, dass die Fahren- den in bezug auf Hilfeleistungen vielleicht mehr Schwierigkei- ten bieten als andere. Aber hiefür sind die Kantone zuständig, weil der Bund keinerlei Kompetenz zu materieller Hilfeleistung hat.
Das einzige, was wir tun können und was wir heute schon tun, ist, dass das Bundesamt für Kultur mit den Fahrenden sehr en- gen Kontakt pflegt, vor allem mit den Organisationen der Fah- renden. Ueber diese Organisationen und durch direkte Kon- taktnahme mit den betreffenden Fahrenden ist das Bundes- amt für Kultur über konkrete Fälle aus dem Fürsorgebereich auf dem laufenden und nimmt in diesem Zusammenhang mit den betreffenden kantonalen oder kommunalen Stellen auch regelmässig Kontakt auf, wenn das nötig und möglich ist. Man könnte also sagen: Man kann das Postulat als erfüllt abschrei- ben, denn ich sehe beim besten Willen nicht, was der Bund zu- sätzlich noch tun könnte.
Postulat /
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen 61-N
59 Stimmen 7 Stimmen
Postulat II
Allenspach, Berichterstatter: Das zweite Postulat ist nicht be- stritten. Ich habe dazu keine Bemerkungen anzubringen.
Ueberwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 13.05 Uhr La séance est levée à 13 h 05
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Unterstützung Bedürftiger. Bundesgesetz. Revision Assistance des personnes dans le besoin. Révision de la loi
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.077
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
1823-1829
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Pagina
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20 019 015
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