N
25 septembre 1990
1532
Loi sur la radioprotection
Siebente Sitzung - Septième séance
Dienstag, 25. September 1990, Vormittag Mardi 25 septembre 1990, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: M. Bremi
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig und ohne Enthal- tungen, bei allen Differenzen den Beschlüssen des Ständera- tes zuzustimmen.
Proposition de la commission
La commission vous propose, à l'unanimité et sans absten- tions, d'approuver les décisions du Conseil des Etats pour tou- tes les divergences.
Angenommen - Adopté
86.069
Subventionsgesetz Loi sur les subventions
Siehe Jahrgang 1989, Seite 433 - Voir année 1989, page 433 Beschluss des Ständerates vom 8. Februar 1990 Décision du Conseil des Etats du 8 février 1990 Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
88.011
Strahlenschutzgesetz Loi sur la radioprotection
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Februar 1988 (BBI II, 181) Message et projet d'arrêté du 17 février 1988 (FF II, 189) Beschluss des Ständerates vom 20. September 1988 Décision du Conseil des Etats du 20 septembre 1988 Neuer Antrag des Bundesrates vom 21. Juni 1990 Nouvelle proposition du Conseil fédéral du 21 juin 1990 Kategorie I, Art. 68 GRN - Catégorie I, art. 68 RCN
Differenzen - Divergences
Herr Feigenwinter unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 68 Absatz 2 des Geschäftsreglementes den Bericht über die Differenzbereinigung der vorprüfenden Kommission zur Kurzdebatte (Kategorie IV) im Nationalrat.
Lediglich bei Artikel 28 Absatz 2bis entspann sich eine kurze Debatte um die Anwendung des Verzichts auf Rückforderun- gen in Härtefällen. Es seien damit Private gemeint, die vom Bund direkte Subventionen erhalten hätten und diese nicht zu- rückzahlen könnten. Kein Härtefall trete ein, wenn ein Kanton betroffen sei. Die Kommission folgte anschliessend auch bei diesem Artikel einstimmig dem Ständerat.
M. Feigenwinter présente au nom de la commission le rap- port écrit suivant:
Nous vous soumettons, conformément aux articles 22, 2e ali- néa et 68, 2e alinéa du règlement du Conseil national, le rap- port de la commission portant sur la procédure d'élimination des divergences. Ce rapport devra faire l'objet d'un bref débat (catégorie IV) au Conseil national.
Seul l'article 28, alinéa 2bis a fait l'objet d'un court débat sur l'application de l'aide financière en cas de rigueurs excessi- ves. Il s'agirait là de particuliers qui ont obtenu des subven- tions directes de la Confédération et ne sont pas en mesure de les rembourser. en revanche, les cantons ne pourraient se pré- valoir de cas de rigueur. La commission s'est ensuite ralliée à l'unanimité à la décision du Conseil des Etats.
Herr Ruffy unterbreitet im Namen der Kommission den folgen- den schriftlichen Bericht:
Einleitung
Dieser Gesetzentwurf, der noch vor dem Inkrafttreten unseres neuen Ratsreglementes ausgearbeitet wurde, wird von einem schriftlichen Bericht begleitet, damit die Behandlung in den Räten auf die wesentlichen und noch umstrittenen Punkte konzentriert werden kann. Gemäss neuem Reglement wird dieses Geschäft der Kategorie I zugeordnet. Diese Zuordnung schliesst nach unserer Auffasung einen schriftlichen Bericht nicht aus.
Der Bericht enthält folgende Kapitel:
I. Das Gesetz: Inhaltliche Uebersicht, wichtigste Merkmale
Il. Zusätzliche Informationen und Stellungnahme der Kommis- sion
III. Revidierte Artikel: Anmerkungen
IV. Postulat der Kommission
Der Entwurf zum Strahlenschutzgesetz betrifft einen heiklen Bereich: die Verminderung der übrigens zum Teil noch wenig bekannten Risiken, welche die Kerntechnologie mit sich bringt. Es erstaunt daher nicht, dass die Diskussion von den vorgesehenen zwei auf vier Sitzungen ausgedehnt werden musste. Die Beratungen einschliesslich der Anhörung von Ex- perten haben 24 Stunden beansprucht (Kommission des Ständerates: 7 1/2 Stunden). 13 der 45 in der Kommission be- handelten Aenderungsanträge (das Gesetz umfasst 49 Arti- kel) wurden angenommen und in Kapitel III kommentiert. Fünf Minderheitsanträge (davon einer zweifach) werden in Detail- beratungen behandelt.
Nicht im Rahmen dieses Gesetzes, aber im Bestreben, unsere Kenntnisse über das Verhältnis Radioaktivitätsgrad/Krebshäu- figkeit ständig auszuweiten, beantragt Ihnen die Kommission ein Postulat.
Es ist nicht üblich, dass der Nationalratspräsident Berichter- statter der Kommission ist. Dies ist Ihrer Kommission nicht ent- gangen; da dies aber nicht zum ersten Mal geschieht, hat sie es gewagt, dieses Risiko einzugehen.
Unser Dank gebührt Herrn Dr. Roos, dem ehemaligen Direk- tor des Bundesamtes für Gesundheitswesens und seinen Mit- arbeitern, besonders Herrn Michaud, Chef der Abteilung Strahlenschutz und Herrn Monnier, wissenschaftlicher Ad- junkt.
Strahlenschutzgesetz
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I. Das Gesetz: Wichtigste Merkmale
Ursprünglich war vorgesehen, den Entwurf zum Kernenergie- nutzungsgesetz und jenen zum Strahlenschutzgesetz gleich- zeitig vorzulegen. Anfänglich wurden die Vorbereitungsarbei- ten noch parallel geführt, danach aber hat sich die Ausarbei- tung des Gesetzentwurfes für die Kernenergienutzung verzö- gert, so dass heute erst einer der beiden Entwürfe vorliegt. Ausserdem hat es der Bundesrat als sinnvoller erachtet, mit seinem Vorentwurf abzuwarten, bis die Abstimmungsergeb- nisse der Atominitiativen vorliegen. Indessen spricht nichts da- gegen, den uns unterbreiteten Entwurf gemäss den vom Bun- desrat beschlossenen Prioritäten voranzutreiben.
Der Schutz vor ionisierenden Strahlen (Strahlenschutz) ist auf Gesetzesstufe gegenwärtig noch etwas rudimentär geregelt, nämlich nur gerade in zwei Artikeln des Atomgesetzes von 1959 und in zahlreichen Bestimmungen auf Verordnungs- ebene.
Das Strahlenschutzgesetz, ein Ausführungserlass zu Artikel 24quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung, erlaubt erstmals, die Materie Strahlenschutz umfassend auf Gesetzes- stufe zu regeln.
Das Gesetz ist ein Rahmengesetz, das im Bereich des Strah- lenschutzes Richtlinien erlässt. Damit das Gesetz dem jeweili- gen Stand von Wissenschaft und Technik rasch angepasst werden kann, erlässt der Bundesrat die entsprechenden Aus- führungsbestimmungen.
Das Gesetz hat zum Zweck, Mensch und Umwelt vor Gefähr- dungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Als Grund- lage dienen drei Prinzipien: Rechtfertigung, Optimierung, Do- sisgrenzwerte (Art. 7 bis 9). Gemäss dem ersten Prinzip muss jede Strahlenexposition durch einen Nutzen gerechtfertigt sein. Das Optimierungsprinzip - auch Alara-Prinzip genannt - verlangt, dass die Strahlenexposition so niedrig zu halten ist, wie dies vernünftigerweise erreicht werden kann (As Low As Reasonably Achievable). Das dritte Prinzip schliesslich fordert genau festgelegte und für die einzelne Person gültige Dosis- grenzwerte. Die Grenzen der Strahlenexposition sollen nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung festgelegt werden, da- mit sie jeweils rasch dem neuesten Stand des Fachwissens angepasst werden können.
Das Gesetz regelt auch den wichtigen Bereich des Schutzes der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität. Bei der Ausarbei- tung dieser Vorschriften wurden die aus dem Reaktorunfall von Tschernobyl gezogenen Lehren berücksichtigt. So ist zum Beispiel die Meldepflicht gegenüber Bevölkerung und Kantonen ausdrücklich im Gesetz erwähnt.
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Bestimmun- gen des Strahlenschutzgesetzes nicht auf Tätigkeiten an- wendbar sind, für die nach dem Atomgesetz eine Bewilligung nötig ist. Von dieser gesetzestechnischen Trennung ausge- nommen sind die Grundsatzbestimmungen, die für alle radio- aktiven Abfälle gelten, auch für diejenigen aus der Kernener- gienutzung.
Die wichtigsten Neuerungen gegenüber der geltenden Rechtsordnung sind: der Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität und die Neuregelung der Verjährungsfristen bei Haftpflicht und Versicherung.
a. Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität
In diesem Gesetzentwurf werden zum ersten Mal die Mass- nahmen aufgeführt, die der Bundesrat im Falle einer Gefähr- dung durch erhöhte Radioaktivität anordnen kann. Ebenfalls neu ist, dass die Vorbereitung und Durchführung dieser Mass- nahmen in der Regel Sache der Kantone ist, sowie die Rege- lung, dass für den Fall von Beschlussunfähigkeit von Bundes- rat und Einsatzorganisation Kompetenzen delegiert werden können. Eine weitere Neuigkeit ist die Gesetzesbestimmung, wonach der Bundesrat die in ausserordentlichen Lagen zu- mutbaren Strahlendosen festlegen oder bestimmte Personen zu Dienstleistungen verpflichten kann.
b. Haftpflicht und Versicherung
Für Strahlenschäden, die nicht unter das Kernenergiehaft- pflichtgesetz fallen, gelten die obligationenrechtlichen Scha-
denersatzansprüche. Dies gilt besonders für Schäden infolge Bestrahlung durch Röntgengeräte und andere Anlagen und Apparaturen, die ionisierende Strahlen aussenden können. Hierzu gezählt werden beispielsweise Schäden, die durch Ra- dioisotope verursacht werden, die ausserhalb einer Kernan- lage für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche, medizi- nische, oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, so- wie allgemein Schäden durch Kernmaterialien mit geringer Strahlenwirkung.
Das Obligationenrecht sieht für derartige Schäden eine rela- tive Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren vor. Da diese Verjährungsfristen im Bereich des Strahlenschutzes zu kurz sind, wurden sie auf 3 bzw. 30 Jahre verlängert.
Durch die Einführung von Begriffen wie «zumutbare Strahlen- dosen» oder «Dosisgrenzwerte» verweist das Gesetz auf Masseinheiten und Normen, die in künftigen Debatten und Ak- tionen mehr Klarheit erfordern. Dies wird mit dem Glossarium im Anhang der Botschaft des Bundesrates bestätigt. Ausser- dem ist die Aufgabe der Eidgenössischen Kommission zur Ueberwachung der Radioaktivität (Kür) klar umschrieben: «Die Kür hat weiterhin in umfassenden Jahresberichten an den Bundesrat auf transparente Weise Behörden und Bevöl- kerung über die durchgeführten Messungen zu informieren.» (29. Bericht der Eidgenössischen Kommision zur Ueberwa- chung der Radioaktivität an den Bundesrat für die Jahre 1985 und 1986; Kurzfassung, Seite 53).
Im gleichen Bericht weist die Kür darauf hin, dass die aus na- türlicher Radioaktivität (kosmische Strahlung, Erdstrahlung) stammende mittlere Strahlendosis der Schweizer Bevölke- rung rund 1,35 mSv pro Jahr beträgt; die mittlere jährliche Strahlenexponierung durch Radonanreicherungen im Haus- innern beträgt 2,2 mSv. Zum Vergleich: Die durch den Reak- torunfall in Tschernobyl verursachte zusätzliche Strahlenbela- stung betrug im ersten Jahr durchschnittlich 0,2 mSv. Die durch kleine Strahlenquellen verursachte jährliche Strahlen- dosis beträgt 0,1 mSv bei Kernkraftwerken und Forschungsin- stituten, 0,2 mSv bei Industriebetrieben und 0,1 mSv bei Spitä- lern.
In diesem Zusammenhang ist auch das Radonprogramm Schweiz (Rapros) zu erwähnen, das der Bundesrat aufgrund der Bedeutung, die der Radonstrahlung zukommt, im Jahre 1986 angenommen hat. In diesem Programm wird untersucht: - wie es zu erhöhten Radonanreicherungen in Gebäuden kommt;
wie die Methoden zur Sanierung bestehender Gebäude ver- bessert werden können;
welche bautechnischen Massnahmen bei Neubauten zu treffen sind.
Die Materie des Strahlenschutzgesetzes stellt zweifellos das Problem des Verhältnisses zwischen Fachkenntnissen und politischen Massnahmen und insbesondere der Anpassung dieser Massnahmen an den jeweils neuesten Stand dieser Kenntnisse. Um bei dieser Politik ein Höchstmass an Flexibili- tät sicherzustellen, will der Bundesrat die Grenzwerte nicht im Gesetz, sondern auf dem Verordnungsweg festlegen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder sprach sich dafür aus, den - zwar nicht immer einheitlichen - Meinungen der Wissen- schafter und dem Bundesrat zu vertrauen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie sich in einigen Punkten Ge- wissheit verschaffen kann und auf ihre Fragen klare Antworten erhält.
So hat sie zusätzliche Informationen verlangt über die Wirkung niedriger Strahlendosen, die Ausfuhr von Tritium, die Radioak- tivität in Lebensmitteln, die Koordination der Einsatzorgane
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bei ausserordentlichen Lagen, die internationale Abstimmung der Gesetze und Massnahmen, die Anerkennung von Exper- ten, die Kausalhaftung bei der Haftpflicht.
Auf die meisten Fragen haben wir von den betreffenden Stel- len ausführliche Antworten erhalten. Um uns ein Bild über die Meinung der Fachleute zu verschaffen, liessen wir uns durch die Herren Dr. A. Nidecker und W. Burkart, Naturforscher, über Dosisgrenzwerte und die Wirkung niedriger Strahlendo- sen unterrichten. Herr Marthaler, der damalige Generalsekre- tär des Departementes des Innern, orientierte über die nach Tschernobyl getroffenen Massnahmen und die Einsatzorgani- sation.
Auch ist es den Mitgliedern Ihrer Kommission nicht entgan- gen, dass das Alara-Prinzip eine moralische Frage aufwirft; wegen der weitverbreiteten Anwendung ionisierender Strah- len (auch in der Medizin) haben sie diesem Prinzip aber schliesslich zugestimmt.
Aufgrund dieser Beratungen kam Ihre Kommission zum Schluss, dass dieses Gesetz nicht nur nützlich, sondern uner- lässlich ist, und hat deshalb einstimmig Eintreten beschlos- sen.
Il. Zusätzliche Informationen und Stellungnahme der Kommis- sion
Das in Artikel 4 umrissene Verursacherprinzip hat in der Kom- mission zu einer Grundsatzdiskussion geführt. Was bedeutet im vorliegenden Fall das Verursacherprinzip konkret? So lau- tete die Frage, die Herr Fäh den Vertretern der Verwaltung stellte.
In ihrer Antwort bezogen sich die Vertreter der Verwaltung auf die Verordnung vom 28. November 1983 über den Notfall- schutz in der Umgebung von Kernanlagen, besonders auf Arti- kel 27 Absätze 1 und 2. Diese Bestimmungen würden sich analog anwenden lassen; der einzige Unterschied besteht darin, dass Unfälle, die sich im Geltungsbereich des vorliegen- den Gesetzes ereignen, nicht die Schwere von Unfällen in Kernkraftwerken haben. In manchen Fällen drängen sich vor- beugende Massnahmen gar nicht auf.
In der Beratung wurde ausserdem betont, dass bei der gegen- wärtigen Lage im internationalen Recht, das keine Ueberein- kommen bezüglich der Kausalhaftung kennt, das Verursa- cherprinzip nur in der Schweiz anwendbar sei.
Detailregelungen der Kostenüberbindung und des Massnah- menvollzugs sollten nicht auf Gesetzesstufe, sondern in einer Vollzugsverordnung geregelt werden. Die Kommission stimmt daher Artikel 4 in der vorliegenden Fassung zu.
Herr David stellte die Frage nach den rechtlichen Folgen aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 6 über die geforderte Sachkunde. Diese Frage ist sowohl zivil- als auch strafrechtlich relevant. Herr David ist der Meinung, dass Ver- stösse gegen die geforderte Sachkunde im Katalog der Uebertretungen von Artikel 42 nicht explizit enthalten sind. Die Kommission schliesst sich dieser Auffassung an und ergänzt Artikel 42 mit Buchstaben f bis.
Nach neuesten Forschungsergebnissen zu schliessen, schei- nen die Auswirkungen von Strahlendosen - darin sind auch die geringen Dosen eingeschlossen - allgemein unterschätzt worden zu sein. Deshalb muss das Optimierungsprinzip (Alara) strikte angewandt werden. Auch die Forschungsinstitu- tion REFR (Radiation Effects Research Council 1987) hält es für unverzichtbar, für Personen, die ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind, die Grenzwerte unverzüglich um einen Drittel zu reduzieren. Die Grenzwerte sollen also auf 15 mSv bzw. 1,5 rem/Jahr herabgesetzt werden.
Das Prinzip Alara lässt sich auch heute mit guten Resultaten bei gewissen medizinischen Behandlungen anwenden. Ob- schon rechtliche Eingriffsmöglichkeiten fehlen, wäre die - ge- wiss kostspielige - Erneuerung von Röntgenapparaten, die den Patienten unnötig hohen Strahlen aussetzen, wünschens- wert. Die Apparate unterstehen zwar der Kontrolle; diese wird
jedoch meist vom anwendenden Arzt selber vorgenommen. Wichtiger noch als die Apparatekontrolle ist für Professor Ni- decker die radiologische Ausbildung aller Aerztinnen und Aerzte, die mit X-Strahlen arbeiten. Heute ist eine solche Aus- bildung, wenn sie überhaupt existiert, noch sehr rudimentär. 4. Strahlendosis des beruflich strahlenexponierten Personals von Kernanlagen
Die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über die «Strahlenbela- stung des beruflich strahlenexponierten Personals im Kontroll- bereich der HSK für das Kalenderjahr XY und retrospektive». Für das in Kernkraftwerken beruflich strahlenexponierte Per- sonal werden im erwähnten Bericht folgende Werte angege- ben:
Eigenpersonal: 1158, 1115
Fremdpersonal: 2566, 2725
Kollektivdosis des Eigenpersonals (man-Sv): 5.36, 4.94 Kollektivdosis des Fremdpersonals (man-Sv): 8.19, 7.57 Dosismittelwert beim Eigenpersonal (man-Sv): 4.63, 4.43 Dosismittelwert beim Fremdpersonal (man-Sv): 3.19, 2.78 Höchste Einzeldosis beim Eigenpers. (man-Sv): 37.10, 35.43 Höchste Einzeldosis beim Fremdpers. (man-Sv): 40.15, 37.80 Der Bericht für das Jahr 1987 ist unter den Beilagen zu finden. In ihm sind für 1987 und rückblickend aufgeführt: die Anzahl der beruflich strahlenexponierten Personen in Kernkraftwer ken (Eigen- und Fremdpersonal), die Kollektivdosis, der Do- sismittelwert und die höchste Einzeldosis.
Die Suva führte 1987 etwa 13 000 Vorsorgeuntersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit ionisierenden Strahlen durch. Aufgrund der Ergebnisse verfügte sie 26 Arbeitsaus- schlüsse; 24 Entscheide wurden aufgrund von Zusatzuntersu- chungen an Trägern von Schutzanzügen gefällt, 2 aufgrund von Strahlenschutzuntersuchungen im eigentlichen Sinn.
Für die finanziellen Entschädigungen von Arbeitnehmern, die befristet oder dauernd von Arbeiten mit ionisierenden Strahlen ausgeschlossen sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für Arbeitnehmer, die von andersgearteten Arbeiten ausge- schlossen werden müssen (z. B. Kontakt mit chemischen Substanzen). Die Artikel 83 bis 89 der VUV sind auch im vorlie- genden Fall anwendbar.
Nach Artikel 83 VUV erhält der Arbeitnehmer ein Uebergangs- taggeld, wenn der Arbeitsausschluss für ihn kurzfristig finan- zielle Schwierigkeiten zur Folge hat. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz sofort verlas- sen muss und keinen Lohnanspruch mehr hat. Das Ueber- gangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Artikel 17 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit beträgt es 80 Prozent des versicherten Ver- dienstes. Das Uebergangstaggeld wird während höchstens 4 Monaten entrichtet.
Ausser dem Taggeld hat der Arbeitnehmer nach Artikel 86 VUV Anspruch auf eine Uebergangsentschädigung, wenn er durch den Ausschlussentscheid trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Uebergangstaggeld und trotz des ihm zu- mutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Ar- beitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fort- kommen erheblich benachteiligt bleibt. Die Uebergangsent- schädigung beträgt 80 Prozent des Verdienstausfalls, den der Arbeitnehmer durch den Ausschluss erleidet, und wird wäh- rend höchstens 4 Jahren ausbezahlt.
Bei Ausschlüssen gefährdeter Arbeitnehmer sind die Um- schulungskosten an sich nicht versichert. Der Arbeitnehmer kann jedoch von der Suva persönliche Beratung beanspru- chen (Art. 82 VUV). Im übrigen dienen Uebergangstaggeld
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Strahlenschutzgesetz
und Uebergangsentschädigungen auch dazu, die Umschu- lungskosten wenigstens teilweise zu decken; die beiden Ent- schädigungsarten sind nämlich nicht für Fälle von Arbeitsunfä higkeit und Invalidität gedacht. Wird ein Arbeitnehmer auf- grund seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit ioni- sierenden Strahlen invalid, hat er nach dem Invalidenversiche- rungsgesetz Anspruch darauf, auf eine neue Erwerbstätigkeit umgeschult zu werden: Voraussetzung ist, dass eine Umschu- lung wegen der Invalidität notwendig ist und dadurch die Er- werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich ver- bessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 des Invalidenversiche- rungsgesetzes).
Die Mitglieder Ihrer Kommission haben im Lauf ihrer Arbeiten vom Bericht vom 10. November 1988 der Geschäftsprüfungs- kommission an den Bundesrat «Massnahmen nach Tscherno- byl» Kenntnis genommen. Zwei Mitglieder der Geschäftprü- fungskommission, die Herren Günter und Houmard, waren Mitglieder unserer Kommission und haben die Koordination unserer Arbeiten sicherstellen können. Artikel 17 lehnt sich in seiner neuen Fassung an den Entwurf der Geschäftsprüfungs- kommission an (S. 17), auch wenn er viel knapper formuliert ist.
Zu Artikel 18, der die Einsatzorganisation regelt, hat sich die Kommission ein Referat von Herrn Marthaler über das neue Konzept der Einsatzorganisation angehört. Wie die Geschäfts- prüfungskommission stellt sie fest, dass die fünfstufige Orga- nisation (NAZ, GERA, LAR, Departemente, Bundesrat) kom- plexer ist. Ihre Kommission ist der Meinung, es sei ein neuer Test erforderlich, um klar dazu Stellung nehmen zu können. Sie stellt fest, dass die vogesehene Organisation es grund- sätzlich ermöglichen sollte, die in Artikel 18 festgehaltenen Zielsetzungen zu verwirklichen (S. 12 und 13).
Schliesslich hat sie in ihrem Postulat die Empfehlung über- nommen, die Radioaktivitätsmessungen in der Schweiz seien in bezug auf die (langfristigen) biologischen und medizini- schen Wirkungen der Radioaktivität auszuwerten (Ziff. 432.6, S. 17).
Da Angaben über den Stand der europäischen Gesetzgebung in der Botschaft fehlen, hat Nationalrat Fischer-Seengen zu- sätzliche Auskünfte verlangt.
Das Bundesamt für Gesundheitswesen hat uns folgende An- gaben geliefert:
a. Die nationalen und internationalen Regelungen im Bereich des Strahlenschutzes basieren im wesentlichen auf den Emp- fehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission. Dieses Organ gewährleistet einheitliche Grundsätze. Die gel; tenden Bundesvorschriften und der Entwurf zum Strahlen? schutzgesetz stützten sich ebenfalls auf die wissenschaftli- chen Empfehlungen dieser Kommission.
b. In den Europäischen Gemeinschaften sind die Grundnor- men für den Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer vor den Gefahren ionisierender Strahlen in der Richtlinie des EG-Rates vom 15. Juli 1980 (84/836 Euratom), die mit der Richtlinie vom 3. September 1984 (84/467 Euratom) geändert wurde, enthalten. Diese Grundnormen sind in das Recht der Mitgliedstaaten zu überführen.
Der Euratom-Vertrag, das Ausgangsdokument aus dem Jahr 1957, enthält keine besonderen Vorschriften für den internatio- nalen Verkehr mit radioaktiven Abfällen.
Die Bestimmungen des Entwurfs zum Strahlenschutzgesetz sind nicht unvereinbar mit dieser Richtlinie.
c. Im Europarat hat die Parlamentarische Versammlung 1988 eine rechtlich nicht verbindliche Empfehlung verabschiedet (Empfehlung 1068), in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine internationale Harmonisierung der Einsatzstufen anzustreben und die erforderlichen vorbereitenden Massnah- men für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung zu treffen.
Der Entwurf des Strahlenschutzgesetzes erlaubt es, diesen Empfehlungen nachzukommen. Artikel 22 Buchstabe c gibt nämlich dem Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Ver- einbarungen über die Harmonisierung der Massnahmenkon- zepte im Falle grenzüberschreitender Verstrahlung abzu-
schliessen. Ueberdies wird mit den Artikeln 18 bis 21 die ge- setzliche Grundlage für einen wirksamen Schutz der Bevölke- rung bei Ereignissen, die zu einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität führen können, geschaffen.
Strahlenschutzgesetzgebung in den andern westeuropäi- schen Ländern seit der Katastrophe im Kernkraftwerk von Tschernobyl
Bundesrepublik Deutschland:
Nach der Katastrophe von Tschernobyl hat das Parlament am 19. Dezember 1986 das Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung verabschiedet. Dieses Gesetz ist am 31. Dezember 1986 in Kraft getreten.
Schweden:
Am 10. Mai 1988 ist vom Parlament ein neues Strahlenschutz- gesetz verabschiedet worden; es ist am 1. Juli 1988 in Kraft ge- treten.
Uebrige Länder:
In den andern europäischen Ländern ist kein Strahlenschutz- gesetz in Kraft getreten.
III. Kommentar zu den von der nationalrätlichen Kommission geänderten und neu vorgeschlagenen Artikeln
Titel und Ingress, Art. 1: unverändert
Art. 2 Abs. 1
Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung ...
Art. 3 -6: unverändert
Art. 7
.... , wenn sie sich angesichts der mit ihr verbundenen Vorteile und Gefahren rechtfertigen lässt.
Art. 8
.... , die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.
Art. 9: ist Gegenstand eines Minderheitsantrags und wird in der Detailberatung behandelt
Art. 10: unverändert
Art. 11 Abs. 3
.... zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert. - Diese Ergänzung wurde von Frau Bäumlin vorgeschlagen und entspricht der Praxis. Die Vertreter der Bundesverwaltung hatten gegen diese Präzisierung nichts einzuwenden. Mit 12 zu 3 Stimmen beschloss die Kommission, diese Praxis im Gesetz zu verankern. (Auf den französischsprachigen Fahnen ist diese Aenderung irrtümlich unter den Minderheitsanträgen aufgeführt.)
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Art. 12, 13: unverändert
Art. 14: ist Gegenstand eines Minderheitsantrags und wird in der Detailberatung behandelt
Art. 15: unverändert
Art. 16: ist Gegenstand eines Minderheitsantrags und wird in der Detailberatung behandelt
Art. 17 (neu)
Titel
Radioaktivität der Lebensmittel
Abs. 1
Der Bundesrat setzt für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln Toleranz- und Grenzwerte fest.
Abs. 2
Er strebt damit einen Schutz der Gesundheit an, der demjeni- gen entspricht, der gegenüber anderen krebserregenden Stoffen gilt.
Abs. 3
Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität setzt der Bundesrat ereignisbezogene Grenzwerte für radioaktive Nu- klide in Lebensmitteln fest.
Abs. 4
Die Durchführung der Kontrolle richtet sich nach dem Lebens- mittelgesetz vom 8. Dezember 1905. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen.
Nach dem Druck der Fahnen wurde Artikel 17 nochmals neu formuliert. Die letzte Fassung berücksichtigt die unter den Spezialisten der Lebensmittelkontrolle übliche Terminologie. Der Begriff Toleranzwert der Lebensmittelkontrolle zielt nicht in erster Linie auf den Schutz der Gesundheit ab, sondern auf die Qualität der Waren. Deshalb muss die Festlegung von Grenzwerten - selbst für normale Zeiten - wieder erwähnt wer- den. Dies bedingt auch die Formulierung «dem Ereignis ange- passt» im Falle einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität. Diese Aenderung in letzter Minute folgt dem Bedürfnis nach Klarheit und Kohärenz auf gesetzgeberischer Ebene; sie wurde den Mitgliedern der Kommission auf dem Zirkulations- weg unterbreitet und stillschweigend genehmigt.
Art. 18 Abs. 2 Bst. c
.... die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.
Art. 19: ist Gegenstand eines Minderheitsantrags und wird in der Detailberatung behandelt Art. 20
Abs. 1
.... dem Bund vorbehält. Die Kantone arbeiten mit der Einsatz- organisation zusammen.
Abs. 3
Bund, Kantone und Gemeinden können
Art. 21 Abs. 1
.... nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
a. auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölke- rung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines allgemeinen Alarmsystems zu beteiligen;
Art. 22, 23: unverändert
Art. 24: ist Gegenstand eines Minderheitsantrags und wird in der Detailberatung behandelt
Art. 25 -27: unverändert
Art. 28
Bst. c: streichen
Art. 29: unverändert Art. 30
Bst. a: (nach Entwurf Bundesrat)
Bst. d
d. .... dem Stand von Wissenschaft und Technik
.... für den Strahlenschutz. Sie ist zu befristen.
Abs. 2: Diesen Antrag von Herrn Rechsteiner hiess die Kom- mission mit 11 zu 3 Stimmen gut. Die Befristung bedeutet eine Verschärfung der bisherigen Praxis, die im Vernehmlassungs- verfahren von der CVP, von verschiedenen Kantonen und von den Umweltschutzorganisationen gefordert worden war. In der Kommission wurde allerdings betont, eine solche Bestim- mung sei nur sinnvoll, wenn auch der Vollzug gewährleistet werde.
Art. 32, 33: unverändert
Art. 34: neue und ergänzte Fassung
Abs. 1
Der Bewilligungsinhaber muss der Aufsichtsbehörde melden, wenn er:
a. eine Aenderung im Bau oder im Betrieb einer Anlage oder eines Apparates, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnte, beabsichtigt;
b. zusätzliche radioaktive Stoffe verwenden oder die Aktivität von bewilligten radioaktiven Stoffen erhöhen will.
erstens die Aenderungen an Anlagen, welche den sicheren Betrieb beeinträchtigen könnten,
zweitens die Zuhilfenahmen zusätzlicher radioaktiver Sub- stanzen oder zugelassener radioaktiver Substanzen, deren Radioaktivität erhöht werden soll. Bei diesem Antrag bestand in der Kommission Einstimmigkeit.
Abs. 3: Streichen des Ausdrucks «bei unvorhergesehenen Er- eignissen».
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Art. 34bis, 35, 36: unverändert
Art. 36bis (neu) Titel
Haftpflicht
Abs. 1
Wer Einrichtungen betreibt oder Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen, haf- tet für die dadurch verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewendet hat.
Abs. 2
Mehrere Haftpflichtige gemäss Absatz 1 haften solidarisch.
Abs. 3
Für Nuklearschäden, die durch Kernanlagen oder durch den Transport von Kernmaterialien verursacht werden, bleibt das Kernenergiehaftungsgesetz vorbehalten.
In der Strahlentherapie von Tumoren geht es um Leben und Tod, und entsprechend muss man notgedrungen mit der Do- sierung oft an die Grenze des Erträglichen gehen; dabei müs- sen allerlei mehr oder weniger schwere Folgeerscheinungen wie Müdigkeit, Haarausfall, Hautreizungen, Schädigung der Blutbildung, Schmerzen, Organschädigungen und selten gar Lähmungen in Kauf genommen werden. Wenn nun für alle diese möglichen und kalkulierbaren Risiken eine Haftung be- stünde, würde mit diesem Gesetz die Strahlentherapie fak- tisch verboten.
Es sei noch einmal an die Verhältnisse in den USA erinnert, wo in einigen Städten und Bundesstaaten gewisse risikoreiche medizinische Spezialitäten wegen Haftpflichtproblemen gar nicht mehr ausgeführt werden. Es wurde deshalb von unserer Seite der Zusatz vorgeschlagen: «sofern er nicht nachweist, dass er alle Sorgfalt zur Vermeidung des Schadens aufgewen- det hat». Diese Fassung obsiegte in der Kommission und wird Ihnen mit 9 zu 6 Stimmen zur Annahme empfohlen.
Der Bundesrat hat davor gewarnt, hier isoliertes neues Haft- pflichtrecht zu schaffen, da die Revision des gesamten Haft- pflichtrechts in Arbeit sei: Ein definitiver Bericht zum Stand des neuen Haftpflichtrechts werde noch 1990 erwartet. Diese Fra- gen sollten im Zusammenhang mit dem neuen Haftpflicht- recht geregelt werden.
Wie war die Haftpflicht in der Medizin bisher geregelt? In der Regel besteht ja ein Behandlungsauftrag des Patienten. In ei- nem solchen Auftragsverhältnis zwischen Arzt und Patient müsste laut Obligationenrecht der Geschädigte lediglich ei- nen Schaden nachweisen; anschliessend hätte der Verursa- cher zu beweisen, dass er keinen schuldhaften Fehler began- gen hat (sogenannte milde Kausalhaftung). Der vorliegende Antrag würde sich somit nahtlos in die bestehende Rechtslage einfügen. Das Problem ist nur, dass die heutige Gerichtspraxis dieser Rechtslage eigenartigerweise bisher nicht gefolgt ist: Sie überbindet dem Geschädigten den Nachweis eines Ver- schuldens des Verursachers.
Art. 37 - 41: unverändert
Art. 42 Bst. f bis (neu)
f. Tätigkeiten, die eine Gefährdung durch ionisierende Strah- len mit sich bringen können, ohne die notwendige Sachkunde ausübt. Verstösse gegen die in Artikel 6 geforderte Sach- kunde müssen im Artikel über die Uebertretungen ausdrück- lich erwähnt werden (im übrigen wird auf Kapitel II verwiesen). Art. 43 - 49: unverändert
IV. Postulat der Kommission
Wie bereits erwähnt, sind einige Aspekte der Radioaktivität wie die Auswirkungen geringer Dosen oder der Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein ionisierender Strahlen und dem Auftreten von Krebs noch kaum erforscht. Die Fachwelt, insbesondere die Medizin, beschäftigt sich damit und würde gerne mehr darüber wissen, um genauer umschreiben zu kön- nen, welche Vorbeugungsmassnahmen zu treffen sind. Dies gilt für die Mitglieder Ihrer Kommission sowie für Herrn Dr. Roos, Direktor des Bundesamtes für Gesundheitswesen. Nach diesem können wissenschaftlich zuverlässige Zahlen nur durch Untersuchungen an verschiedenartigen, genügend grossen, repräsentativen Bevölkerungsgruppen gewonnen werden. Ausserdem hielt er es für sinnvoll, eine solche Unter- suchung in einem internationalen Rahmen durchzuführen.
Ihrer Kommission standen zwei Möglichkeiten offen: entweder Artikel 13 zu ergänzen oder einen Antrag in Form eines Postu- lats zu stellen. Die Mehrheit Ihrer Kommission entschied sich für die Form des Postulats, dies sowohl aus formellen Grün- den (die Durchführung solcher Untersuchungen ist keine Ge- setzesmaterie) als auch aus materiellen Gründen (die Erstel- lung einer solchen Statistik ist nur unter Mitwirkung der Kan- tone möglich, kann diesen aber nicht aufgezwungen werden). Die Kommission möchte, dass die Schweiz auf diese Weise dazu beiträgt, die Kenntnisse in einem Bereich zu verbessern, der die Bevölkerung zu Recht beunruhigt, um damit Risiken zu vermindern, die schwerwiegende Auswirkungen haben kön- nen. Sie hofft, dass die Kantone das vitale Interesse einer sol- chen Statistik anerkennen und sie nicht unter Hinweis auf den Föderalismus verhindern.
M. Ruffy présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Introduction
Traité alors que l'ancien règlement de notre conseil exerçait encore ses effets, ce projet de loi fait l'objet d'un rapport écrit, cela afin de concentrer les discussions en plénum sur les points essentiels et encore contestés. L'objet est classé en ca- tégorie I selon le nouveau règlement. Cette classification n'ex- clut pas à nos yeux le rapport écrit.
Il comprend les parties suivantes:
I. La loi: son contenu en bref, ses principales caractéristiques Il. Compléments d'information et prise de position de la com- mission
III. Articles modifiés: commentaires
IV. Postulat de la commission
Le projet de loi sur la radioprotection porte sur un domaine sensible qui consiste à réduire les risques, d'ailleurs encore parfois mal connus, liés à la technologie nucléaire. Il n'est donc pas surprenant que les débats, initialement prévus sur deux séances de commission, en ont nécessité quatre. Les délibérations comprenant des exposés d'experts ont duré une vingtaine d'heures (commission du Conseil des Etats 7 h 30). 45 amendements (la loi comprend 49 articles) ont été discutés en commission. 13 propositions ont été retenues par notre commission et sont commentées au chapitre Ill de ce rapport. Cinq propositions de minorité, dont une double, feront l'objet des discussions de détail.
Hors du cadre de la loi, mais répondant à une de ses préoc- cupations majeures qui est d'accroître progressivement nos connaissances sur la relation entre taux de radioactivité et fré- quence du cancer, la commission vous propose un postulat. Il n'est pas courant que le président du Conseil national soit rapporteur de commission. Cette situation particulière n'a pas échappé à votre commission. Invoquant un précédent, elle a décidé, peut-être un peu témérairement, d'assumer ce risque.
Nous adressons nos remerciements à M. le Dr Ross, ancien directeur de l'Office fédéral de la santé publique et à ses colla- borateurs, plus spécialement à MM. Michaud et Monnier, res- pectivement chef de la division de la radioprotection et adjoint scientifique.
25 septembre 1990
N
1538
Loi sur la radioprotection
La loi: ses principales caractéristiques
Bref historique et base légale
Il avait été initialement prévu de présenter simultanément les projets de loi sur l'utilisation de l'énergie nucléaire et sur la ra- dioprotection. Les premières phases furent menées en paral- lèle. Cependant, du retard est intervenu dans l'élaboration du projet de loi sur l'utilisation de l'énergie nucléaire, si bien que nous sommes aujourd'hui face à un seul des deux projets. Le Conseil fédéral a estimé d'ailleurs plus judicieux d'attendre le résultat des votations sur les initiatives nucléaires avant d'arrê- ter la version de son avant-projet. Rien ne s'oppose en revan- che d'aller de l'avant avec le projet qui nous est soumis confor- mément aux priorités décidées par le Conseil fédéral.
Sur le plan légal, la protection contre les rayonnements ioni- sants (radioprotection) est actuellement réglementée d'une manière quelque peu rudimentaire, puisqu'elle n'est réglée que par deux articles de loi de 1959 sur l'énergie atomique et par de nombreuses dispositions édictées par voie d'ordon- nances.
La loi sur la radioprotection, dont la base constitutionnelle se trouve au 2e alinéa de l'article 24quinquies, permet pour la première fois de réglementer dans une loi le domaine de la ra- dioprotection dans son ensemble.
La loi sur la radioprotection est une loi-cadre qui règle les gran- des lignes de la protection contre les radiations; les disposi- tions d'exécution détaillées sont de la compétence du Conseil fédéral qui pourra ainsi les adapter rapidement à l'état de la science et de la technique.
La loi a pour but de protéger l'homme et l'environnement contre les dangers dus aux rayonnements ionisants. Elle re- pose sur trois principes: la justification, l'optimisation et la fixa- tion de valeurs limites de dose (art. 7 à 9). Le premier principe veut que toute exposition soit justifiée par une utilité. Selon le principe de l'optimisation, appelé aussi principe ALARA (ALARA = As Low As Reasonably Achievable), toute exposi- tion justifiée aux rayonnements doit être aussi faible que cela est raisonnablement possible. Enfin, selon le troisième prin- cipe, des valeurs limites de dose doivent être fixées pour les personnes considérées individuellement. Les limites de dose ne doivent pas être fixées dans la loi, mais dans l'ordonnance afin qu'elles puissent être rapidement et souplement adaptées aux nouvelles connaissances scientifiques.
La loi contient en outre des dispositions relatives à la question importante de la protection de la population en cas d'augmen- tation de la radioactivité. Les enseignements tirés de l'accident de Tchernobyl ont été pris en compte lors de l'élaboration de ces prescriptions. Par exemple, l'obligation d'informer la po- pulation et les cantons est explicitement mentionnée dans la loi.
Il faut préciser que les prescriptions contenues dans la loi sur la radioprotection ne visent pas des activités pour lesquelles une autorisation est nécessaire selon la loi sur l'énergie nu- cléaire. Font exception à ce principe de séparation les disposi- tions de principe applicables à tous les déchets radioactifs, y compris ceux qui proviennent de l'utilisation de l'énergie nu- cléaire.
La protection de la population lors de radioactivité accrue et la révision des délais de prescriptions en matière de responsabi- lité civile et assurance sont les nouveautés les plus importan- tes par rapport au régime actuel.
a. Protection de la population lors de radioactivité accrue
Pour la première fois, le projet de loi énumère les mesures qui peuvent être prises par le Conseil fédéral en cas de danger dû à une augmentation de la radioactivité, confie leur préparation et leur exécution en principe aux cantons et, ce qui est égale- ment nouveau, règle la délégation d'attributions lorsque le Conseil fédéral et l'organisation d'intervention sont mis dans l'incapacité de décider. Egalement nouvelle est la disposition légale qui permet au Conseil fédéral de fixer les doses d'irra- diation acceptables dans des situations extraordinaires ou d'obliger certaines personnes à accomplir du service.
b. Responsabilité civile et assurance
Les atteintes dues à des radiations ne tombant pas dans le
champ d'application de la loi sur la responsabilité civile en ma- tière nucléaire donnent des droits à des dommages et intérêts contenus dans le Code des obligations. C'est notamment le cas des dommages causés par le rayonnement des appareils à rayons X et autres installations et appareils pouvant émettre des rayonnements ionisants, comme ceux causés par des ra- dio-isotopes utilisés en dehors d'une installation nucléaire à des fins industrielles, artisanales, agricoles, médicales ou scientifiques. Et enfin, d'une manière générale, les dommages causés par les substances nucléaires faiblement radioactives. Pour ces types de dommages, le Code des obligations prévoit actuellement un délai de prescription relative d'une année et un délai de prescription absolue de dix ans. Ces délais trop courts dans le domaine de la radioprotection sont portés res- pectivement à 3 et à 30 ans.
En introduisant les notions à la ligne de radiations accepta- bles, de valeurs limites de dose, la loi renvoie à des unités de mesure et à des normes qui exigent désormais davantage de rigueur dans les débats et dans les actions. Le glossaire an- nexé au message du Conseil fédéral relatif à la loi le confirme. En outre, les intentions de la Commission fédérale de surveil- lance de la radioactivité sont claires. «Par des rapports an- nuels complets à l'intention du Conseil fédéral, la CFSR doit en outre informer clairement les autorités et la population des mesures effectuées et de leur interprétation». (29 rapport de la Commission fédérale de surveillance de la radioactivité pour les années 1985 et 1986 à l'intention du Conseil fédéral, ver- sion abrégée, page 52)
Dans ce même rapport, la CFSR précise que la radioactivité d'origine naturelle (cosmique et terrestre) est en moyenne de 1,35 m Sv/an pour la population suisse; la dose d'irradiation moyenne due à la concentration du radon à l'intérieur des ha- bitations est en moyenne de 2,2 m Sv/an. Comparativement, la dose d'irradiation moyenne supplémentaire due à l'acci- dent de Tchernobyl a été d'environ 0,2 m Sv durant la pre- mière année. Les doses d'irradiation de petites sources, de centrales nucléaires et d'instituts de recherche, d'industries et hôpitaux sont respectivement de 0,1, 0,2 et 0,1 m Sv/an.
Il faut signaler qu'en raison de l'importance du rayonnement du radon le Conseil fédéral a adopté en 1986 un programme intitulé RAdon PROgramme Suisse (RAPROS) qui consiste à étudier:
les causes et les mécanismes qui amènent les concentra- tions élevées dans les bâtiments,
à mieux connaître les méthodes d'assainissement de bâti- ments existants et
la meilleure manière de construire des bâtiments.
Incontestablement, la matière de la loi sur la radioprotection pose le problème des relations entre connaissance scientifi- que et action politique et notamment de l'adaptation de la se- conde aux progrès de la première. Afin de garantir le maxi- mum de souplesse à cette politique, le Conseil fédéral re- nonce à fixer toute valeur limite dans la loi et souhaite le faire par voie d'ordonnance. La majorité des membres de la com- mission étaient prêts à accorder leur confiance aux avis des scientifiques, pas toujours concordants cependant, et au Con- seil fédéral, non sans obtenir au préalable tout de même un certain nombre de garanties sous forme de réponses précises à quelques questions.
C'est ainsi qu'ont été demandés des compléments d'informa- tion concernant les effets des faibles doses, l'exportation du tritium, la radioactivité des denrées alimentaires, la coordina- tion des organes d'intervention en cas de situations extraordi- naires, l'harmonisation des législations et des mesures sur le
Strahlenschutzgesetz
1539
plan international, la qualité reconnue d'expert, la nature cau- sale de la responsabilité civile.
Il fut répondu de manière détaillée à la plupart des questions sur le champ. Cependant, et afin d'avoir l'avis des spécialistes, il fut décidé d'inviter le Dr A. Nidecker et W. Burkart, naturaliste, à venir parler des valeurs limites de dose ainsi que des faibles doses et M. Marthaler, alors secrétaire général du Départe- ment de l'intérieur, à venir présenter les mesures prises après Tchernobyl, ainsi que l'organisation d'intervention.
De plus, le problème moral posé par le principe «ALARA» n'a pas échappé aux membres de votre commission, qui l'ont fi- nalement admis en raison de l'étendue des applications des rayonnements ionisants, y compris en médecine.
Après ces délibérations, votre commission, reconnaissant le caractère non seulement utile, mais indispensable de la loi, décidait d'entrer en matière à l'unanimité.
Il. Compléments d'information et prise de position de la com- mission
Le principe de causalité à l'article 4 a soulevé une discussion de fond. Que signifie concrètement en l'occurrence le principe de causalité? Telle était la question posée par M. Fäh aux re- présentants de l'administration.
Dans leur réponse, ces derniers firent référence à l'ordon- nance du 28 novembre 1983 sur la protection en cas d'ur- gence au voisinage des installations nucléaires, notamment à l'article 27, 1er et 2e alinéa. Ils seraient appliqués par analogie à la nuance près que les accidents pouvant survenir dans le cadre de cette loi n'ont pas la gravité de ceux survenus dans les centrales. Il y a un certain nombre de cas où des mesures préventives ne sont simplement pas nécessaires.
Lors de la discussion, il a encore été souligné qu'en l'état du droit international, en l'absence d'accord précis à ce sujet le principe causal n'est applicable qu'en Suisse.
Par ailleurs, des détails sur l'imputation des coûts et sur l'exé- cution des mesures n'appartiendraient pas à la loi, mais à l'or- donnance d'application. La commission adopte l'article tel quel.
M. David a posé ici la question des conséquences juridiques de l'inobservation des conditions fixées à l'article 6 relatives à la qualification technique. Cela a son importance en droit civil comme en droit pénal. M. David estime que ce type d'infrac- tion n'est pas explicitement prévu à l'article 42. Il devrait ce- pendant l'être. La commission se rallie à son point de vue et in- troduit à l'article 42 la lettre fbis.
Ce principe ALARA pouvait encore aujourd'hui s'appliquer avec de bons résultats à certaines pratiques médicales. Sans qu'on puisse intervenir dans le cadre de la loi, il serait souhai- table d'obtenir le renouvellement certes coûteux d'appareils à rayons qui exposent de manière exagérée les patients radio- graphiés. Il faut signaler que les appareils sont soumis à con- trôle, mais contrôle qui est exercé le plus fréquemment par les médecins qui les utilisent. Mais pour le professeur Nidecker, plus que le contrôle des appareils, c'est la formation en radio- logie de tout médecin recourant aux rayons X qui est capitale. Or, actuellement, cette formation est très sommaire ou même inexistante.
La Division principale de la sécurité des installations nucléai- res (DSIN) publie chaque année un rapport sur la «dose d'irra- diation des personnes professionnellement exposées aux ra-
diations relevant du domaine de contrôle de la DSIN pour l'an- née XY et rétrospectivement».
Les chiffres concernant les personnes professionnellement exposées aux radiations dans les centrales nucléaires suisses sont les suivants:
Effectif du personnel propre: 1158, 1115
Effectif du personnel externe: 2566, 2725
Dose collective du personnel propre (man-Sv): 5.36, 4.94
Dose collective du personnel externe (man-Sv) : 8.19, 7.57
Dose moyenne par individu du personnel propre (man-Sv): 4.63, 4.43
Dose moyenne par individu du personnel externe (man-Sv): 3.19, 2.78
Dose individuelle maximale du personnel propre (man-Sv): 37.10,35.43
Dose individuelle maximale du personnel externe (man-Sv): 40.15, 37.80
Le rapport pour l'année 1987 est joint à la présente. On y trouve pour chaque installation le nombre des personnes pro- fessionnellement exposées aux radiations (personnel propre et externe), la dose collective, la dose individuelle maximale et la dose moyenne par personne, répartie par intervalles de dose pour l'année 1987 et une rétrospective.
La CNA peut exclure temporairement ou définitivement un tra- vailleur de l'activité exercée jusqu'alors, s'il est sérieusement menacé (art. 78 de l'ordonnance sur la prévention des acci- dents et des maladies professionnelles (OPA)). On admet qu'il y a menace sérieuse pour la santé, par exemple, lorsque les examens du sang donnent des résultats pathologiques ou que l'on constate des dommages manifestes de quelque na- ture que ce soit dus à des rayonnements, et que l'activité envi- sagée avec des rayonnements laisse prévoir une aggravation sérieuse.
La CNA a effectué environ 13 000 examens en 1987 dans le cadre de la prévoyance médicale concernant les travaux avec des rayonnements ionisants. Il en a résulté 26 décisions d'ex- clusion, dont 24 concernaient les examens complémentaires pour des porteurs d'habits de protection et deux les examens de radioprotection proprement dits.
Le dédommagement financier auquel a droit le travailleur ex- clu définitivement ou temporairement de travaux avec des rayonnements ionisants est régi par les mêmes prescriptions légales que celles applicables aux travailleurs qui doivent être exclus d'autres travaux (p. ex. exposition à des substances chimiques). Les articles 83 à 89 OPA sont applicables en l'oc- currence.
Selon l'article 83 OPA, le travailleur reçoit une indemnité jour- nalière, si l'exclusion lui cause, à court terme, de graves diffi- cultés économiques. C'est le cas notamment lorsqu'il doit quitter sans délai son poste de travail et qu'il n'a plus droit à un salaire. L'indemnité journalière correspond à la pleine indem- nité journalière prévue à l'article 17, 1er alinéa, de la loi sur l'assurance en cas d'accidents. Ainsi, en cas d'incapacité to- tale de travail, elle se monte à 80 pour cent du salaire assuré. L'indemnité journalière est versée pendant quatre mois au plus.
Outre l'indemnité journalière, le travailleur reçoit, selon l'arti- cle 86 OPA, une indemnité pour changement d'occupation, lorsque, par exemple, du fait de la décision et malgré des con- seils personnels, le versement d'une indemnité journalière et l'effort que l'on peut raisonnablement attendre de lui pour qu'il compense sur le marché du travail le préjudice qu'il subit, ses possibilités de gain demeurent considérablement réduites. L'indemnité pour changement d'occupation s'élève à 80 pour cent de la perte de salaire que subit le travailleur par suite de la décision d'inaptitude. Elle est versée pendant quatre ans au plus.
En ce qui concerne la prise en charge des frais de reclasse- ment pour un travailleur définitivement exclu, le changement d'occupation ne constitue par en soi un risque assuré. Le tra- vailleur peut néanmoins demander conseil à la CNA (art. 82 OPA). Par ailleurs, l'indemnité journalière et l'indemnité pour changement d'occupation sont aussi destinées à couvrir au
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25 septembre 1990
1540
Loi sur la radioprotection
moins partiellement les frais de reconversion, car ces deux ca- tégories de prestations ne sont liées ni à une incapacité de tra- vail ni à une invalidité. Cependant, si un travailleur est devenu invalide par suite de son activité avec des rayonnements ioni- sants, il a droit à une indemnité de l'assurance-invalidité pour reclassement, si elle est nécessaire et qu'elle permettra, selon toute vraisemblance, de sauvegarder sa capacité de gain ou de l'améliorer de manière notable (art. 17, 1er al., de la loi sur l'assurance-invalidité).
Les membres de votre commission ont pris connaissance au cours de leurs travaux du rapport de la Commission de gestion au Conseil fédéral du 10 novembre 1988 intitulé «Mesures pri- ses après la catastrophe de Tchernobyl». Deux membres de la Commission de gestion, MM. Günter et Houmard, étaient membres de notre commission et ont pu assurer la coordina- tion de nos travaux. Bien que beaucoup plus condensée, la nouvelle rédaction de l'article 17 s'inspire du projet de la Com- mission de gestion (page 16).
En ce qui concerne l'article 18 consacré à l'organisation d'intervention, la commission a entendu un exposé de M. Mar- thaler sur la nouvelle conception de l'organisation d'interven- tion. Comme la Commission de gestion, elle constate que l'or- ganisation à cinq échelons (CENAL, SARA, CODRA, départe- ments, Conseil fédéral) est plus complexe. Votre commission est d'avis qu'un nouveau test est nécessaire pour se pronon- cer de manière catégorique. Elle constate que l'organistion prévue devrait en principe permettre d'atteindre les objectifs évoqués à l'article 18 (p. 12 et 13).
Enfin, elle a repris dans son postulat la recommandation faite au sujet de l'analyse des mesures de la radioactivité en Suisse quant à leur corrélation avec leurs incidences biologiques et médicales à long terme (point 432.6, p. 17).
En raison de l'absence de renseignements dans le message sur l'état de la législation européenne, M. Fischer-Seengen a demandé des compléments d'information à ce sujet.
L'Office fédéral de la santé nous a fourni les indications suivan- tes:
a. Les réglementations nationales et internationales dans le domaine de la radioprotection se basent essentiellement sur les recommandations de la Commission internationale de pro- tection radiologique (CIPR). Cet organisme garantit ainsi l'uni- formité des principes. Les prescriptions fédérales actuelles ainsi que le projet de loi sur la radioprotection se basent égale- ment sur les recommandations scientifiques de la CIPR.
b. En ce qui concerne le droit des Communautés européen- nes, les normes fondamentales pour la protection de la santé de la population et des travailleurs contre les dangers des rayonnements ionisants sont contenues dans les directives du Conseil des CE du 15 juillet 1980 (80/836 Euratom) modifiées par la directive du 3 septembre 1984 (84/467/Euratom). Ces normes fondamentales doivent être transposées dans le droit national des Etats membres.
Le traité Euratom, document de base datant de 1957, ne con- tient aucune prescription particulière concernant le commerce international des déchets radioactifs.
Les dispositions de l'actuel projet de loi sur la radioprotection ne sont pas incompatibles avec ces directives.
c. Au Conseil de l'Europe, l'Assemblée parlementaire a édicté en 1988 une recommandation à caractère facultatif sur le plan juridique (recommandation 1068) dans laquelle les Etats membres sont priés d'agir en vue d'une harmonisation inter- nationale des niveaux d'intervention et de prendre les mesu- res préparatoires nécessaires pour une protection efficace de la population.
Le projet de loi sur la radioprotection permet de suivre ces re- commandations. En effet, l'article 22, lettre c, donne au Con- seil fédéral la compétence de conclure des accords de droit international public concernant l'harmonisation des concep- tions des mesures à prendre en cas de contamination radioac- tive transfrontalière. D'autre part, les articles 18 à 21 créent la base légale pour une protection efficace de la population en
cas d'événements susceptibles de provoquer un danger dû à une augmentation de la radioactivité.
Situation de la législation sur la radioprotection dans les autres pays d'Europe occidentale depuis l'accident de Tchernobyl. République fédérale d'Allemagne
A la suite de l'accident de Tchernobyl, une loi relative à la pro- tection à titre préventif du public contre les rayonnements a été adoptée par le Parlement, le 19 décembre 1986; cette loi est entrée en vigueur le 31 décembre 1986.
Suède
Une nouvelle loi sur la radioprotection a été adoptée par le Par- lement le 10 mai 1988; elle est entrée en vigueur le 1er juillet 1988.
Autres pays
Aucune autre loi sur la radioprotection n'a été mise en vigueur dans les autres pays d'Europe.
III. Commentaires des articles modifiés et proposés par la com- mission du Conseil national
Titre et préambule, art. 1: inchangé
Art. 2 al. 1
La présente loi s'applique à toutes les activités, à toutes les ins- tallations, à tous les événements «et à tous les Etats».
Art. 3- 6: inchangé
Art. 7
.... est justifiée par rapport aux avantages «et aux dangers» qui y sont liés.
Art. 8
.... par l'expérience et par «l'état de la science» et de la techni- que.
Art. 9: fait l'objet d'une proposition de minorité, sera traité dans la discussion de détail
Art. 10: inchangé
Art. 11 al. 3
Elles seront informées de ses résultats
Art. 12, 13: inchangé
Art. 14: fait l'objet d'une proposition de minorité, sera traité dans la discussion de détail
N
1541
Strahlenschutzgesetz
Art. 15: inchangé
Art. 16: fait l'objet d'une proposition de minorité, sera traité dans la discussion de détail
Art. 17 (nouveau)
Titre
Radioactivité des denrées alimentaires
Al. 1
Le Conseil fédéral fixe des valeurs de tolérance et des valeurs limites pour les nucléides radioactifs dans les denrées alimen- taires.
Al. 2
Il vise en cela à assurer une protection de la santé équivalant à celle qui existe à l'égard d'autres substances cancérigènes.
AI. 3
En cas de danger dû à une augmentation de la radioactivité, le Conseil fédéral fixe des valeurs limites adaptées à l'événement pour les nucléides radioactifs dans les denrées alimentaires. Al. 4
Le contrôle est régi par la loi du 8 décembre 1905 sur les den- rées alimentaires. Le Conseil fédéral peut prévoir des excep- tions.
Le terme de valeur de tolérance dans le contrôle des denrées alimentaires ne vise pas en premier lieu la protection de la santé, mais la qualité des marchandises. Il faut donc réintro- duire les valeurs limites, même en temps normal. Cela étant, il faut introduire l'expression «adaptées à l'événement» en cas de danger dû à une augmentation de la radioactivité. Cette modification de dernière heure qui répond à un souci de clarté et vise à la cohérence sur le plan législatif a été soumise aux membres de la commission par voie de circulation et approu- vée tacitement.
Art. 18 al. 2 let. c
c. .... les mesures d'urgence nécessaire «et surveille l'exécu- tion».
Art. 19: fait l'objet d'une proposition de minorité, sera traité dans la discussion de détail
Art. 20
Al. 1
.... n'en dispose autrement. Les cantons collaborent avec l'or- ganisation d'intervention
Al. 3
La Confédération, les cantons ...
Art. 21 Al. 1
.... ne saurait être exclue «doivent» être obligées lors de la pro- cédure d'autorisation:
a. d'installer à leur frais un système d'alarme pour la popula- tion exposée au danger «ou pour le moins prendre une partie de ces frais à leur charge»;
Art. 22, 23: inchangé
Art. 24: fait l'objet d'une proposition de minorité, sera traité dans la discussion de détail
Art. 25 -27: inchangé
Art. 28 let. c: biffer .... était que .... ne doive pas
Art. 29: inchangé
Art. 30 let. a: (selon le projet du Conseil fédéral)
lettre d: .... à l'état «de la science» et de la technique
Il s'agit d'un complément rendant le texte identique à celui de l'article 8.
Art. 31 al. 2
.... Sa durée de validité doit être limitée
Art. 32, 33: inchangé
Art. 34: nouvelle rédaction complétée
Al. 1
«Le titulaire de l'autorisation» doit faire une déclaration à l'auto- rité de surveillance s'il a l'intention de:
a. procéder à une modification de la construction ou du fonc- tionnement d'une installation ou d'un appareil qui pourrait avoir des effets sur la sécurité;
b. utiliser des substances radioactives supplémentaires ou augmenter l'activité de substances radioactives autorisées.
Al. 3
suppression de «à la suite d'événements imprévus
Art. 36bis (nouveau)
Titre
Responsabilité civile
25-N
Loi sur la radioprotection
1542
N
25 septembre 1990
Al. 1
Celui qui exploite des installations ou exerce des activités qui ·impliquent un danger dû à des rayonnements ionisants ré- pond des dommages qui en résultent, à moins qu'il ne prouve avoir pris toutes les précautions pour éviter un dommage. Al. 2
S'il y a plusieurs responsables, ils répondent solidairement. Al. 3
Pour les dommages nucléaires provoqués par des centrales nucléaires ou lors du transport de matériaux nucléaires, la loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire est réservée.
Le Conseil fédéral a mis en garde contre le danger de créer ici un nouveau droit isolé de la responsabilité, car l'ensemble du droit de la responsabilité est en révision et un rapport définitif sur cette question est attendu pour 1990 encore. Ces ques- tions doivent être réglées en liaison avec le droit de la respon- sabilité.
Comment le droit de la responsabilité médicale a-t-il été réglé jusqu'ici? En règle générale, il existe un mandat de traitement donné par le patient. Dans une telle relation de médecin à pa- tient, la victime doit prouver un dommage, selon le droit des obligations, et ensuite l'auteur du dommage doit prouver qu'il n'a pas commis de faute condamnable (ce qu'il est convenu d'appeler la responsabilité causale atténuée). La proposition qui vous est soumise pourrait s'insérer sans problème dans le système juridique existant. Le problème réside dans le fait que, dans la pratique actuelle des tribunaux, cette situation ju- ridique n'a curieusement pas été respectée: elle suppose que la victime du dommage prouve la responsabilité de celui qui l'a commis.
Art. 37 - 41: inchangé
Art. 42 let. f bis (nouveau)
f. Exerce des activités pouvant présenter un danger dû à des rayonnements ionisants, sans posséder la qualification techni- que nécessaire.
Art. 43 - 49: inchangé
IV. Postulat dela commission
Comme on a pu le voir, on ne connaît que très mal certains as- pects de la radioactivité, comme les effets de faibles doses et la relation entre rayons ionisants et apparition du cancer. Le monde scientifique en général, le corps médical en particulier, s'interroge et souhaiterait en savoir plus pour mieux définir les mesures préventives. Il en va de même des membres de votre commission. Le directeur de l'Office fédéral de la santé, le Dr Ross, partageait également ce point de vue. Toutefois, il in- siste sur la nécessité de procéder à des études sur une longue période et à partir de populations représentatives de diverses
situations et suffisamment nombreuses pour pouvoir obtenir des données solides sur le plan scientifique. A cet égard, il voyait un intérêt à l'intégration d'une telle étude au contexte international.
Deux possibilités s'offraient aux membres de votre commis- sion: soit on complétait l'article 13, soit on rédigeait une pro- position sous forme de postulat. Pour des raisons formelles (l'élaboration d'une telle démarche convient peu à un texte de loi), mais aussi pour des raisons de fond (une telle statistique ne peut se concevoir actuellement sans la collaboration des cantons et ne peut donc leur être imposée), la majorité de vo- tre commission a choisi la forme du postulat. Elle souhaite par là voir la Suisse apporter sa contribution à l'avancement des connaissances dans un domaine qui préoccupe à juste titre la population et qui permettrait de diminuer peut-être des ris- ques dont les conséquences peuvent être graves. Elle espère qu'en raison de l'intérêt majeur représenté par cette statistique les cantons n'invoqueront pas des considérations fédéralistes pour y faire échec.
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
M. Ruffy, rapporteur: Concernant le rapport écrit qui vous a été distribué la semaine dernière et que nous avons élaboré avec M. Fierz pour gagner du temps, je me bornerai simple- ment à signaler qu'au commentaire de l'article 2, page 15 de la version française, il faut changer le mot «sanction» par «si- tuation». Nous avons six propositions nouvelles par rapport aux cinq commentées dans le rapport, nous les traiterons dans la discussion de détail. Je vous invite simplement, comme l'a fait la commission à l'unanimité, à entrer en matière sur le projet de loi qui vous est soumis.
Fierz, Berichterstatter: Bei der Behandlung des Strahlen- schutzgesetzes verweisen wir auf den schriftlichen Bericht, den Sie letzte Woche erhalten haben und der vom Kommissi- onspräsidenten unter meiner Mitarbeit verfasst wurde. Dieser schriftliche Bericht stellt einen Versuch dar, Zeit zu sparen. Die Korrektur, die in der französischen Fassung des Berichtes vom Kommissionspräsidenten angegeben wurde, ist im deut- schen Text nicht nötig.
Fischer-Seengen: Die freisinnige Fraktion stellt sich hinter den Entwurf zu einem Strahlenschutzgesetz und empfiehlt einstimmig Eintreten auf die Vorlage.
Kernenergienutzung und Strahlenschutz waren bisher in ei- nem Erlass geregelt, nämlich im Atomgesetz. Dabei waren dem Strahlenschutz lediglich zwei sehr rudimentäre Artikel ge- widmet. Dem Bundesrat wurde eine umfassende Kompetenz erteilt, die Vorschriften über den Strahlenschutz auf dem Ver- ordnungsweg zu konkretisieren. Der Bundesrat ist dieser Auf- gabe nachgekommen, indem er eine sehr umfangreiche Ver- ordnung über den Strahlenschutz erlassen hat.
Mit dem Erlass eines Strahlenschutzgesetzes werden die wichtigsten grundsätzlichen Bestimmungen über den Strah- lenschutz auf die Gesetzesstufe gehoben, was angesichts ih- rer Bedeutung gerechtfertigt ist. Ueberdies werden die Berei- che Kernenergienutzung und Strahlenschutz getrennt; eine sachlich und politisch sinnvolle Lösung. Der Strahlenschutz kommt nämlich nicht nur bei der Anwendung der Kernenergie zum Tragen, sondern deckt verschiedene Bereiche ab, wel- che mit der Nutzung der Kernenergie nichts zu tun haben, vor allem den medizinischen Bereich.
Der Erlass von Bestimmungen über den Strahlenschutz ist auch von keiner Seite grundsätzlich bestritten. Die Differenzen beziehen sich lediglich auf die Formulierung von einzelnen Bestimmungen. Bei der Kernenergienutzung bestehen dem- gegenüber grundsätzliche Differenzen, die beim Erlass eines total revidierten Kernenergiegesetzes dazu führen werden, dass auch grundsätzliche Differenzen bereinigt werden müs- sen. Es ist deshalb von der Sache her geboten und entspricht einem Gebot der Klugheit, Strahlenschutz und Kernenergie-
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nutzung in zwei getrennten Erlassen zu regeln. Die Bestim- mungen über den Strahlenschutz können somit rascher in Kraft gesetzt werden, als wenn sie in einem Paket mit jenen über die Kernenergienutzung hätten geregelt werden müs- sen.
Konzept, Aufbau und Gliederung des Gesetzes sind zweck- mässig. Die Grundsätze, welche richtigerweise am Anfang des Gesetzes definiert werden, sind auch in der Botschaft darge- legt. Diese Grundsätze sind vernünftig, insbesondere das Ala- ra-Prinzip (As low as reasonably achievable), welches die Ver- hältnismässigkeit der Massnahmen im Strahlenschutz regelt. Es ist richtig, die Grenzwerte auf Verordnungsstufe festzuset- zen, damit die Flexibilität einer sofortigen Anpassung ermög- licht wird, wenn eine solche aufgrund neuester wissenschaft- licher oder empirischer Erkenntnisse auf internationaler Ebene erforderlich wird.
Im übrigen wäre das Parlament wohl überfordert, wenn es fachspezifische Detailregelungen treffen müsste. Angesichts der grenzüberschreitenden Wirkung von radioaktiven Strah- len, welche sich am Beispiel Tschernobyl deutlich gezeigt hat, ist es absolut notwendig, auf eine enge internationale Zusam- menarbeit hinzuwirken. Diese Zusammenarbeit ist auch im Bereich der Entsorgung der radioaktiven Rückstände erfor- derlich. Die entsprechenden Bestimmungen sind in dieser Hinsicht noch zu verdeutlichen und zu präzisieren. Die Bot- schaft ist hinsichtlich des Verhältnisses dieses Gesetzesent- wurfs zum europäischen Recht sehr dürftig gehalten. In einem ergänzenden Bericht an die Kommission wird aber festgehal- ten, dass der Entwurf zum Strahlenschutzgesetz weder dem Euratom-Vertrag von 1957 noch den EG-Richtlinien von 1980 und 1984 widerspricht. Der Entwurf erlaubt auch, der Empfeh- lung des Europarates von 1988 nachzuleben, nach welcher die Mitgliedstaaten auf eine internationale Harmonisierung der Eingriffswerte hinwirken und die nötigen Vorbereitungen für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung treffen sollen. Wir dürfen somit feststellen, dass der Entwurf europakompati- bel ist.
Was die Haftung angeht, so stellt sich die Frage, ob beim Um- gang mit ionisierenden Strahlen die normale Verschuldens- haftung oder eine Kausalhaftung gelten soll. Da bei der Einfüh- rung einer Kausalhaftung die Gefahr besteht, dass notwen- dige medizinische Anwendungen ionisierender Strahlen in ge- wissen Fällen auch dann unterbleiben würden, wenn sie medi- zinisch geboten wären, ist eine Minderheit der Kommission zum Schluss gekommen, es bei der normalen Verschuldens- haftung bewenden zu lassen. Ich habe einen entsprechenden Antrag gestellt, da in der Kommission kein Minderheitsantrag gestellt wurde.
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass es sich, unter sachlichen und politischen Gesichtspunkten betrachtet, um eine zweckmässige Gesetzgebung handelt, auf die mit Ueberzeugung eingetreten werden kann. Ich empfehle Ihnen dies.
Frau Leutenegger Oberholzer: Die grüne Fraktion ist eben- falls für Eintreten auf das Gesetz. Wir zweifeln allerdings, ob es seinem Namen gerecht wird, ja gerecht werden kann.
Aus einer ökologischen Sicht muss der Erlass eines Strahlen- schutzgesetzes Anlass sein, grundsätzlich zu überlegen, wel- chen Gefahren durch ionisierende Strahlen Mensch und Um- welt ausgesetzt sind beziehungsweise ausgesetzt werden sol- len. Es muss eine breite, offene Debatte stattfinden über die Grossrisiken in unserer Gesellschaft und über deren demokra- tische Bewältigung.
Nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl - der Bundesrat hat uns diesen Gesetzesentwurf nach dieser Atomkatastrophe vorgelegt - wissen wir nun alle unwiderruflich, auf welchem Pulverfass wir sitzen. Die grüne Fraktion hätte deshalb erwar- tet, dass auch die Landesregierung bei der Vorbereitung die- ses Gesetzes grundlegende Ueberlegungen zur Risikogesell- schaft anstellt und nochmals über die Bücher geht.
Unsere Erwartungen waren zu hoch gesteckt, leider. Der Bun- desrat beschränkte sich bei der Ausarbeitung dieses Geset- zes mehr oder weniger auf die Festschreibung des Status quo, und deshalb ist das Strahlenschutzgesetz eher ein Gesetz
über den Umgang mit Strahlen als eines zum Schutz vor Strah- len.
Die Gefährlichkeit ionisierender Strahlen ist heute allseits be- kannt. Während man noch bis vor kurzem weiszumachen suchte, es gebe ungefährliche Strahlendosen, tolerierbare Grenzwerte, steht heute unwidersprochen fest: Es gibt keine Strahlendosis, die für Mensch und Umwelt verträglich ist.
Vollständiger Strahlenschutz würde deshalb heissen: Dosis null. Alles, was darüber liegt, ist mit der Inkaufnahme von Schäden gleichzusetzen. Deshalb ist eigentlich jede Frage nach einem zumutbaren Grenzwert, wie wir sie uns mit Arti- kel 9 stellen müssen, bereits eine Ungeheuerlichkeit. Wenn schon von Grenzwerten im Rahmen eines Strahlenschutz- gesetzes gesprochen werden muss - und das ist für uns natür- lich eine Selbstverständlichkeit -, so steht aus einer ökologi- schen Position heraus fest, dass nicht die Optimierung, son- dern die Minimierung der Strahlenbelastung der Massstab sein muss. Das heisst denn auch, dass für einen Strahlen- schutz nicht das Alara-Prinzip, sondern das Alata-Prinzip massgebend sein muss: Es muss nicht die Norm massge- bend werden, die sogenannt vernünftig ist, sondern jene, die uns die technisch möglichst geringste Strahlenbelastung si- chert, denn es gibt, wie gesagt, keine unschädlichen Mengen an radioaktiven Substanzen oder unschädliche Strahlen- dosen.
Die Schäden, die wir als Folge von ionisierenden Strahlen in Kauf nehmen müssen, haben Namen. Sie heissen Tod, Strah- lentod, Krebserkrankungen wie Leukämie und andere Krebse, verschiedenste Krankheiten anderer Art, sie heissen be- schleunigter Alterungsprozess, Fehlgeburten, Missbildun- gen, genetische Schäden, sie heissen Schäden an Pflanzen und Tieren. Besonders gefährdet sind künftiges Leben, die Fö- ten im Mutterleib, und die Kinder, also all jene, die sich noch gar nicht zur Wehr setzen können. Ihnen gegenüber trägt un- sere Generation besondere Verantwortung.
Verursacht werden diese Schäden durch ionisierende Strah- len. Deshalb müssen wir hier ganz offen über die vom Men- schen geschaffene künstliche Strahlung reden, denn diese können wir reduzieren. Dazu gehören einmal die medizini- schen Röntgenstrahlen. Auch diese setzen Schäden. Es gibt Schätzungen, wonach 40 bis 50 Prozent aller medizinischen Röntgenstrahlen unnötig sind. Je mehr Aerzte und Aerztinnen es auf dem Markt gibt, um so mehr wird offenbar geröntgt, und zwar vor allem aus wirtschaftlichen und nicht aus medizini- schen Gründen. Die Kontrolle der Anlagen ist oft unzurei- chend. Vielleicht müsste man deshalb die Zulassungen be- schränken oder zumindest höhere Anforderungen an die Sachkunde der Aerztinnen und Aerzte stellen. Das gilt es bei den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 6 für den Bundes- rat zu bedenken.
Eine weitere wichtige Quelle künstlich erzeugter Strahlung ist die Nutzung der Atomenergie, sei es zu kriegerischen oder zu sogenannt «friedlichen» Zwecken, um eine der gängigen Sprachverfälschungen zu benutzen. Die Strahlenrisiken der Atomenergie sind bekannt. Heute kann niemand mehr sagen, er oder sie würden die Folgen nicht kennen. Wir wissen von den Opfern der kriegerischen Anwendung seit den Atombom- ben von Hiroshima und Nagasaki. Heute sind auch die lange negierten Spätschäden bekannt. Heute treten als Folgen des Atombombenabwurfes im Zweiten Weltkrieg zahlreiche Tu- more auf.
Mit der Atomkatastrophe von Tschernobyl wurde uns auch das Katastrophenrisiko der sogenannt «friedlichen» Nutzung der Atomenergie mit aller Brutalität vor Augen geführt. In Tschernobyl hat sich als Folge der Reaktorkatastrophe eine ökologische Katastrophe unvorstellbaren Ausmasses ereig- net. Viele Menschen sind gestorben, erkrankt oder werden noch erkranken. Dies trifft wiederum vor allem künftige Gene- rationen. Pflanzen und Tiere wurden unwiderbringlich geschä- digt, die Erde wurde für Jahrtausende verseucht. Ganze Städte und Dörfer wurden ausradiert. Hunderttausende von Menschen mussten oder müssen noch evakuiert werden und verloren ihre Heimat - für immer. Tausende von Quadratkilo- meter Land sind über Generationen hinweg nicht mehr be- wohnbar.
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Dass sich eine solche Katastrophe nur in der Sowjetunion er- eignen könnte, wagt heute guten Gewissens wohl niemand mehr zu behaupten. Ein Reaktorunfall kann auch in der Schweiz oder in den angrenzenden Regionen unseres Lan- des passieren. Wie das Mühleberg-Szenarium des Oeko-Insti- tuts Darmstadt gezeigt hat, muss für die Schweiz mit noch weit schwerwiegenderen Folgen gerechnet werden, als sie in Tschernobyl der Fall waren.
Ein Gesetz, das den Namen Strahlenschutz zu Recht verdient, muss deshalb aufzeigen können, wie solche Katastrophenrisi- ken bewältigt werden sollen. Doch gerade diese zentrale Ant- wort suchen wir im Gesetz vergebens. Das ist besonders ma- kaber, da der Bundesrat (Seite 25 der Botschaft) offenbar selbst ein «zweites Tschernobyl» - so steht es in der Botschaft - in Rechnung stellt.
Der für den Katastrophenschutz zentrale Artikel 19 kommt ei- ner Bankrotterklärung gleich. Es hat schon fast groteske Züge, wenn in Absatz 3 im Falle des absoluten Chaos einer Katastro- phe die Entscheidungskompetenzen auf die Gemeinden her- unterdelegiert werden. Das ist für mich eher eine Persiflage als offen diskutiertes Katastrophenmanagement in einem demo- kratischen Staat. Die vor allem im Vorfeld der Abstimmung zu den Atominitiativen praktizierte Verheimlichungsstrategie ist auch für unsere Demokratie gefährlich. Oder wollen Sie mit mi- litärischen Mitteln eine Katastrophe bewältigen?
Bei der Erzeugung der Atomenergie gibt es nicht nur die Strah- lenbelastung durch Katastrophenereignisse. Auch im Normal- betrieb werden radioaktive Strahlen frei. Auf jeder Stufe der Atomenergieerzeugung fallen ionisierende Stahlen an. Das beginnt beim Uranabbau, geht über den Transport in die Pro- duktion bis hin zu den radioaktiven Abfällen und zum Abbau von Atomanlagen. Wir schaffen hier ein strahlendes Erbe für zahlreiche kommende Generationen. Wir kennen aber die Ant- wort zu seiner Bewältigung nicht.
Heute ist auch die Belastung von Mensch und Umwelt durch Niedrigstrahlen vielfach belegt. Jede Stahlendosis kann Muta- tionen hervorrufen und Krebs verursachen. Die Zeichnerin Cornelia Hesse hat durch ihre Zeichnungen von Kleinlebewe- sen die Schädigungen an tierischen Organismen in Regionen mit Niedrigstrahlen beobachtet und aufgezeigt. Endlich nimmt sich auch die offizielle Wissenschaft dieser Problematik an. Ich glaube, ein Strahlenschutzgesetz müsste auch aufzeigen, wie Mensch und Umwelt vor den niedrigen Strahlendosen künst- lich erzeugter Radioaktivität geschützt werden können.
Leider gibt das Gesetz auf viele Fragen, die sich beim Schutz vor radioaktiven Strahlen stellen, keine Antwort, wohl deshalb, weil es darauf keine gibt. Es kann keinen umfassenden Strah- lenschutz geben, wenn Grossrisiken wie die Atomenergie be- wusst in Kauf genommen werden. Einen Stahlenschutz, der diesen Namen verdient, gibt es erst, wenn diese Risiken aus- geschaltet werden. Das Mindeste aber, was die grüne Fraktion erwartet, ist, dass die Menschen in unserem Lande offen über diese Risiken informiert werden. Wir wünschen, dass ihnen of- fen gesagt wird, warum Jodtabletten für den Katastrophenfall verteilt werden müssen, dass ihnen gesagt wird, dass in der Schweiz nicht genügend Betten für Strahlengeschädigte zur Verfügung stehen. Wir erachten eine breite, demokratisch an- gelegte Debatte über unsere Risikogesellschaft und ihre mög- liche Bewältigung als dringend nötig, denn wir wollen keinen militärisch organisierten Atomstaat.
Trotzdem ist die grüne Fraktion für Eintreten auf das Gesetz. Dies aber in vollem Wissen, dass es uns vor den schädlichen Einflüssen von radioaktiven Strahlen nicht vollends schützen kann. Es stellt höchstens einen Versuch der Risikobewälti- gung dar. Wir hoffen aber, dass es in der Detailberatung noch verbessert wird. Heute kann in diesem Saal niemand mehr sa- gen, er oder sie hätten von den Risiken nichts gewusst.
Deshalb bitten wir Sie, denken Sie bei der Beratung dieses Gesetzes nicht an Ihre wirtschaftlichen Interessen, sondern an die Interessen der künftigen Generationen, die wir hier zu ver- treten haben.
Hess Otto: Nachdem der Kommissionspräsident und der Sprecher deutscher Sprache uns einen sehr guten Bericht vor- gelegt haben, möchte ich mich in meinen Ausführungen kurz
halten. Das vorliegende Strahlenschutzgesetz, das bezweckt, Mensch und Umwelt vor ionisierenden Strahlen zu schützen, schliesst eine wichtige Lücke in diesem Bereich, weil der Strahlenschutz bisher nur gerade in zwei Artikeln des Atom- gesetzes und in Bestimmungen auf Verordnungsstufe gere- gelt ist.
Es scheint der SVP wichtig und zweckmässig, dass dieses Ge- setz nur Richtlinien erlässt, also als Rahmengesetz konzipiert ist, damit der Bundesrat die neuen Erkenntnisse in Wissen- schaft und Technik jederzeit rasch und wirksam durch ent- sprechende Ausführungsbestimmungen in die Praxis umset- zen kann. Es ist ja zu erwarten, dass gerade auf diesem Gebiet immer wieder neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Tage treten, deren Resultate man sich zunutze machen muss.
Die bedeutendste Neuerung gegenüber der geltenden Rechtsordnung, der Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Ra- dioaktivität, scheint uns besonders wichtig. Die Erfahrungen von Tschernobyl haben gezeigt, dass unsere bisherige Rechtsordnung bei solchen Ereignissen zur Ueberwachung der Umwelt und zum Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Ra- dioaktivität Lücken aufweist und nicht funktioniert. Wir von der SVP begrüssen, dass mit dieser Vorlage klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Dass die Bevöl- kerung im Falle eines Ereignisses objektiv und rasch infor- miert wird, scheint uns eine Voraussetzung dafür, dass in einer ohnehin schwierigen Situation, wo die Bevölkerung in Angst und Besorgnis lebt, einheitlich und möglichst objektiv und schnell über die Situation, die Gefahren und das notwendige Verhalten informiert wird.
Wir hoffen ja alle, dass sich ein solches oder ähnliches Ereig- nis nicht wiederholt. Ganz ausschliessen kann man das indes- sen nicht. Was sich aber nicht mehr wiederholen darf, ist die mangelhafte, unsichere, uneinheitliche Orientierung der Be- völkerung über die zu treffenden Massnahmen. Wenn bei- spielsweise in der Nähe der Landesgrenze in einer Distanz von vier Kilometer in einem Land das Gemüse als ungeniessbar er- klärt wird und untergepflügt werden muss, während im ande- ren Land die gleiche Gemüsekultur als Biogemüse weiterver- kauft werden darf, so schafft eine solche Situation eine grosse zusätzliche Unsicherheit in der Bevölkerung, die es mit allen Mitteln zu vermeiden gilt. Dabei ist es gerade in solchen Aus- nahmesituationen äusserst wichtig, dass die Information über die notwendigen Schutzmassnahmen eine Beruhigung der Bevölkerung bringt, Vertrauen in die zuständigen Instanzen schafft und nicht zusätzliche Verunsicherungen verbreitet. Die GPK hat seinerzeit in ihrem Bericht an den Bundesrat «Mass- nahmen nach Tschernobyl» auf diese unbefriedigende Situa- tion hingewiesen und entsprechende Massnahmen verlangt. Wir von der SVP meinen, dass in Artikel 17 diese Anliegen in einer einfachen, verständlicheren Fassung als im Vorschlag der GPK berücksichtigt sind.
Die SVP-Fraktion ist einstimmig für Eintreten auf die Vorlage, weil sie der Ueberzeugung ist, dass es eine vordringliche Auf- gabe des Staates sein muss, den Menschen und die Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Sie ist der Meinung, dass diese gute Gesetzesvorlage eine ausreichende Grundlage bietet, damit der Staat dieser wichti- gen Verpflichtung gerecht werden kann.
Die SVP unterstützt die Mehrheitsanträge der Kommission. Sie unterstützt ebenfalls das Postulat der Kommission. Sie erach- tet es als sinnvoll, dass die Errichtung einer Mortalitäts- und Krebsstatistik geprüft wird. Vor allem sind die Zusammen- hänge zwischen ionisierenden Strahlen und dem Auftreten von Krebs wenig erforscht. Man weiss noch sehr wenig über die Folgen von schwacher Radioaktivität.
Der Weg über das Postulat scheint uns richtig zu sein. Damit kann man durch Untersuchungen an genügend grossen, re- präsentativen Bevölkerungsgruppen, womöglich in internatio- naler Zusammenarbeit, auf diesem heiklen Gebiet zu mehr Wissen gelangen. Wir von der SVP sind der Auffassung, dass dieses Gesetz eine gute Vorlage ist, die unsere Unterstützung verdient.
Burckhardt: Namens der liberalen Fraktion teile ich mit, dass sie den vorliegenden Gesetzesvorschlag betreffs Strahlen-
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schutz prinzipiell gutheisst und Eintreten beantragt. Gestatten Sie mir zum Thema Strahlen und Strahlenschutz einige allge- meine Bemerkungen:
Die politische Oeffentlichkeit beschäftigt sich unter diesem Stichwort vor allem mit den Grossanlagen zur Herstellung von Atomenergie, ihren Möglichkeiten und ihrer Problematik. Die arbeitende Gesellschaft aber - und das ist wesentlich - kommt vor allem auf dem Gebiet der Medizin und der auf Naturwis- senschaften beruhenden Industrie in steigendem Masse mit kleinen Mengen uranhaltiger, d. h. strahlender Materialien in Kontakt, welche Heilverfahren und Arbeitsprozesse besser und wirksamer werden lassen. Beide, die Grossanlagen der Energieherstellung und die Kleineinsätze des täglichen Le- bens, welche mit Uran und Strahlung zu tun haben, sind feste Bestandteile unserer modernen Zivilisation geworden. Diese hat sich im letzten Jahrhundert auf den Weg des auf wissen- schaftlichen Erkenntnissen basierenden Fortschrittes bege- ben.
Uebersehen wir nie, was dieser Fortschritt allein für den sozia- len Ausgleich ermöglicht hat: Nicht zuletzt die Tatsache, dass er die Schweizer aus einem Volk armer Söldner und Auswan- derer zu einer Sicherheitsgesellschaft gewandelt hat, an wel- cher nicht nur fast alle geniessend teilhaben, sondern welche auch eine erhebliche Einwanderung von Neu-Schweizern hat aufnehmen können.
So ist die Schweizerbevölkerung zwischen 1940 und 1990 von etwa 4,5 auf etwa 6,5 Millionen Einwohner angewachsen, de- ren Ansprüche an die Umwelt sich um ein Erkleckliches ge- mehrt hat: Komfort, Kommunikationen, Freizeit und Sport, so- ziales Gesundheitswesen, Hygiene usw. All das sind Errun- genschaften, auf welche de facto nicht verzichtet wird und wel- che auf der Entwicklung besserer wirtschaftlicher Produkti- onsmöglichkeiten beruhen.
Dieses Rad kann nicht mehr zurückgedreht werden. Ein Zu- rück in frühere, heute oft verklärte Zeiten gibt es nicht. Was es aber gibt, ist Minimalisierung der Gefahren des sich drehen- den Fortschrittsrades, und zwar im grossen Rahmen: durch adäquate Allgemeinbildung, das ist sehr wichtig; durch Aus- bildung und durch Disziplinierung des Denkens; bei der Strah- lenbehandlung und beim Strahlenschutz im Speziellen durch objektives Vertiefen der allgemeinen Kenntnisse in breitesten Volkskreisen.
Die Entwicklung in die Zukunft zeigt an, dass die Anzahl der Arbeitstätigen, welche oft nur mit sehr kleinen Dosen von Strahlenmaterialien in Berührung kommen, zunehmen wird. Das Strahlenschutzgesetz ist aus diesem Grund als Instru- ment, welches allen diesen Aktivitäten als Rahmen dient, will- kommen - solange willkommen, als es auf dem Fundament möglichst weitgespannter Eigenverantwortung der Benützer gehandhabt werden kann. Deshalb gilt es, die Ausbildung all jener, welche professionell mit Strahlenmaterial zu tun bekom- men, intensiv zu fördern. Sei es in speziellen Kursen, sei es in obligatorischen Lehrgängen auf Technikums- und auf Hoch- schulniveau. Ferner müssen die Verordnungen, welchen die vorliegende Gesetzgebung als Grundlage dient, so liberal und flexibel gehalten sein, dass sie dem ständigen Wechsel der Anforderungen gewachsen bleiben und nicht zu hinderlichen oder gar gefährlichen Reglementen erstarren.
Die Eigenverantwortung in Wissenschaft und Wirtschaft soll aber nicht nur durch Ausbildungsmöglichkeiten gefördert, sondern auch durch kreative behördliche Kontrollen gestützt und weiterentwickelt werden. Hier kommt dem Bund sowohl auf dem Ausbildungs- als auf dem Aufsichtsgebiet eine noble Führungsaufgabe zu. Diese wird um so wichtiger, je komple- xer das Thema ist und je emotionsgeladener sich dessen Be- handlung in Politik und Medien abspielt. Zwischen den Polen sturer Technographie und einseitiger Verdammung muss un- sere moderne liberale Gesellschaft den praktikablen Weg fin- den. Ohne Einsatz der Mittel, welche uns die Wissenschaft zur Verfügung stellt, aber auch ohne die menschliche Vorsicht, die uns aus Gewissenhaftigkeit und echter Bildung immer wieder erwachsen muss, werden wir nicht weiterkommen. Die polari- sierten Geister müssen sich lösen, wenn der gemeinsame Staat nicht an diesem Problem scheitern soll. Die Wirklichkeit der Sache muss über persönliche Auffassungen gestellt wer-
den. Deshalb muss man sich hier über das harte Bemühen um Erkenntnis näherkommen. Der Bund muss zur objektiven Auf- klärung Beiträge leisten und richtungweisende Informationen liefern. Allein auf der Basis der Vertiefung objektiver Erkennt- nisse in der Bevölkerung kann die Aufsichtspflicht des Staates angemessen erfüllt werden. Es würde dem Staat grosser Schaden erwachsen, wenn bei Erlauben und Verbieten von den Behörden quasi aus populistischen Gründen auf der ei- nen Seite, zum Beispiel beim Einsatz kleiner medizinischer An- wendungen wie Röntgen, zu weitherzig, andererseits bei grös- seren Anlagen wegen angeblicher Gefahren unangemessen engherzig vorgegangen würde.
Die vorliegende Gesetzgebung wird als solide Basis für eine Zukunft im weitestgefassten liberalen Sinn und Geist dienen können, wenn sie liberal und kreativ angewendet wird.
Frau Bäumlin: Wenn Sie die Botschaft des Bundesrates gele- sen haben, dann haben Sie sicher den einen Grundpfeiler des Strahlenschutzgesetzes wahrgenommen. Er hat einen schö- nen Namen, er heisst Alara. Er beruht auf dem Prinzip, dass die Strahlenexposition der Bevölkerung generell, und speziell der im Atombusiness arbeitenden, so niedrig wie vernünftiger- weise erreichbar zu halten sei. Dieses Prinzip wurde schon zi- tiert. Es heisst auf englisch: «As low as reasonably achiev- able».
Zur näheren Bestimmung der Vernünftigkeit, die in diesem Prinzip angesprochen wird, haben wir Atomkritikerinnen und -kritiker seit Jahrzehnten unseren Beitrag geleistet. Wir haben schon vor 30 Jahren die schweizerische militärische Atomop- tion bestritten. Es ging damals darum, ob wir nicht kleine, sau- bere, taktische «Atomwäffelchen» anschaffen sollten. Zu Recht haben wir sie bestritten. Wir haben dann Kaiseraugst angegangen und schliesslich abgekoppelt; zu Recht sagen wir heute. Den langen Kampf um einen Schutz vor Unfallver- strahlung auf dem Initiativweg haben wir aufgenommen und nie aufgegeben; zu Recht, das haben Harrisburg nach der er- sten und Tschernobyl nach der zweiten Abstimmung bewie- sen.
Vorgestern hat zum dritten Mal eine millionenschwere Atom- propaganda die allervernünftigste Stahlenexpositionsbegren- zung durch einen von der Bevölkerung bewusst gewollten und getragenen Ausstieg knapp verhindert. Nun werden wir eben über das Moratorium aktiv aussteigen, um zu vermeiden, dass wir passiv - zum Beispiel durch einen weiteren Unfall - ausgestiegen werden.
In bezug auf das Ziel eines umfassenden Stahlenschutzes ist das auch vernünftig. Wir bekommen damit, auf hoffentlich sanfte Weise, zum letzten Mal recht. Der bisher atomar erzielte Nutzen hat sich längst ins Gegenteil gekehrt und rechtfertigt keine weitergehenden Strahlenexpositionen mehr. Strahlen- schäden sind nicht heilbar. Fehlinvestitionen in die Atomtech- nologie werden wir, ob Verursacher oder nur Tolerierende, über kurz oder lang einmal teuer zahlen müssen. Die verhee- renden Risiken der Atomenergieproduktion lassen sich nicht länger verdrängen und wegreden, sondern kommen jetzt ans Licht, um abgebaut und vermieden zu werden. Es ist spät ge- nug dazu. Das Atom hat keine Zukunft ausser einer tödlichen. Wenn irgendwo die altgriechische Weisheit «Polemos pater panton», «Der Krieg ist der Vater aller Dinge», stimmt, dann beim Atom, das mit der Bombe begann und trotz allen friedli- chen Umtaufen in nützliche Kernenergie, die sicher, sauber und billig sein soll, beim Jahrtausende herrschenden Todes- gott Plutonium endet.
Um das Problem Strahlenschutz in seinen wahren Dimensio- nen darzustellen, konnte ich Ihnen diesen Zeitrahmen nicht er- sparen, einen Zeitrahmen und Sachzwang, der übrigens noch gar nicht so alt ist, der erst vor 60 oder 50 Jahren begann. Das heisst, er hat nur nach vorne eine schwindelerregende Dimen- sion.
Wo stehen wir heute? In der Schweiz haben wir fünf laufende AKW und sind auf Gedeih und Verderb auf die gewissenhafte Arbeit der sie bedienenden Techniker angewiesen. So kann der sogenannte Normalbetrieb umschrieben werden. Dieser sogenannte Normalbetrieb hat eine unheimliche Kompo- nente: er kann nämlich in einen abnormalen Zustand ausflip-
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pen. Dieser Normalbetrieb produziert jede Menge Atommüll, der «entfährdet» werden muss, denn der Begriff «Entsorgung» ist in diesem Zusammenhang ausserordentlich irreführend. Der Atommüll stammt nicht nur aus den Atomenergieprodukti- onsstätten, sondern auch noch aus anderen Bereichen, zum Beispiel aus der Medizin.
Für diese Situation ist das zur Beratung stehende Strahlen- schutzgesetz gedacht. Das ist gut so und nötig. Ein in der Be- ratung noch verbessertes Gesetz ist noch besser. Die Rück- weisung auch nur einzelner Artikel hat wenig Sinn. Jetzt sind wir daran, durchzusetzen, durchzuberaten, was für einen kon- sequenten Strahlenschutz wir heute wollen. Dazu möchte ich auf zwei Beispiele aus der Vorlage eingehen.
Die Schweiz ist bisher im weltweiten Trend der Verharmlosung der Strahlenbelastung mitgeschwommen und hat den strah- lenexponierten Arbeitnehmern hohe Jahresdosen zugemutet. Im neuen Gesetz legt uns der Bundesrat nun einen Begren- zungsentwurf vor, der ausserordentlich schwammig ist. Er ist in Artikel 9 vorentworfen. Die bekannten Lieblingsgrössen des Bundesrates, Flexibilität und Internationalität, spielen darin wieder einmal eine grosse Rolle. Nur hat der Bundesrat bisher beim Herabsetzen der Dosisgrenzwerte überhaupt keine Fle- xibilität gezeigt, so dass die Schweiz nun auch international punkto Lebenszeitdosen ins Abseits gerät. AKW brauchen bei- spielsweise billiges Aufräum- und Wartungspersonal, dessen Strahlenbelastbarkeit nun eher an der Wirtschaftlichkeit denn am sozialen und gesundheitlichen Wohlergehen gemessen wird. Wir von der SP haben, zusammen mit den Gewerkschaf- ten, aber seit Jahren verlangt, dass die Dosisgrenzwerte her- untergesetzt und die neuen Erkenntnisse über die Gefährlich- keit der Niedrigstrahlen - wie sie etwa in Sellafield bei geschä- digten Kindern von strahlenexponierten Technikern zutage getreten ist - auf unsere Dosisbestimmungen angewandt wer- den - Wirtschaftlichkeit hin oder her.
Das andere Beispiel hängt mit Tschernobyl zusammen, nach Artikel 9 einem Umstand, der uns hier in der Schweiz «im Ver- hältnis zur übrigen Bevölkerung» - vermutlich ist diejenige in Afrika oder in Indien gemeint - eine erhöhte Strahlenbelastung brachte, und zwar über Tausende von Kilometern hinweg und zeitlich mitten in die zweite Vernehmlassung zum Strahlen- schutzgesetz hinein. Das zeitigte Folgen auf den ganzen drit- ten Abschnitt des Gesetzes. Mit Hilfe der GPK und in konstruk- tiver Zusammenarbeit mit der Verwaltung haben wir in der Kommission Artikel 17 umgeschrieben. Beim heiklen Arti- kel 19, es wurde schon auf ihn hingewiesen, haben wir es dann nicht mehr geschafft. Deswegen häufen sich jetzt die An- träge, die sich mit dem Notrecht in ausserordentlichen Lagen befassen.
Wir von der SP sind dagegen, dass bei Atomunfällen der Strahlenschutz der Bevölkerung nach der Methode «Teufel und Beelzebub» herbeikommandiert wird. Wir sagen es seit Jahren: Der Atomstaat, der in Artikel 19 des Strahlenschutzge- setzes auch wieder seine Fratze zeigt, hat mit Demokratie, Selbstbestimmung und Menschenwürde wenig zu tun. Ein Strahlenschutz, der den Namen verdient, muss viel tiefer an- setzen als bei einem Krisenmanagement, das nach der Melo- die spielt «Und bist du nicht willig, so brauch' ich Gewalt».
Das sind nur zwei Beispiele, zugegebenermassen wohl die zwei heissesten. Sie bringen uns von der SP zur Einschät- zung, dass wir ein wichtiges und interessantes Gesetz vor uns haben, das uns als Parlament aus verschiedenster Hinsicht herausfordert. Wir nehmen die Herausforderung an, wir wollen den seit Jahren angewachsenen Schaden begrenzen helfen, denn das kann beim faktischen Ausstieg das Risiko vermin- dern. Auf diesem Nenner wird wohl auch die Atombefürworter- seite die Konfrontation nicht mehr wagen.
Zusammengefasst könnte man es so ausdrücken: Ein Strah- lenschutzgesetz ist besser als keines, und ein besseres - von uns jetzt hier im Rat verbessertes - Strahlenschutzgesetz ist noch besser.
David: Namens der CVP-Fraktion beantrage ich Ihnen Eintre- ten auf das Gesetz und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit. Die CVP hält es für richtig, jetzt endlich den Strahlenschutz auf Gesetzesstufe zu ordnen und nicht
bloss, wie bisher, auf Verordnungsebene. Das Thema ist zu wichtig. Das Parlament muss die Grundlinien des Strahlen- schutzes festlegen. Die CVP begrüsst die Zielsetzung dieses Gesetzes. Die Zielsetzung ist, Strahlenexpositionen auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Anders als von den Frakti- onssprecherinnen der Grünen und der Sozialdemokraten ausgeführt worden ist, sind wir der Meinung, dass mit Arti- kel 19 dieses Gesetzesentwurfes dem Bundesrat die richtigen und notwendigen Kompetenzen erteilt werden, um bei Gefähr- dung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität Massnah- men anzuordnen. Allerdings sind wir uns durchaus auch be- wusst, dass wir weder mit einem Gesetzesartikel noch mit ei- ner noch so guten Alarmorganisation und einer noch so guten Ueberwachungsorganisation Katastrophenfälle vermeiden können. Aber es werden in diesem Gesetz doch die Massnah- men vorgekehrt, die möglich sind, um allfälligen Katastrophen begegnen zu können.
Sodann halten wir es für richtig, dass der Bundesrat die Kom- petenz erhält, die Dosisgrenzwerte festzulegen. Wir erwarten, dass er diese Grenzwerte dem jeweiligen Stand der wissen- schaftlichen Erkenntnis anpasst und sich am internationalen Standard orientiert. Wichtig ist uns sodann eine sorgfältige und sachkundige Ueberwachung der Radioaktivität auf dem Gebiete der Schweiz.
Das Gesetz bietet die Grundlage für eine Organisation, die das gewährleisten sollte. Es sieht auch eine Behördenorganisa- tion vor, mit der Informationspannen, wie sie im Zusammen- hang mit Tschernobyl vorgekommen sind, vermieden werden könnten. Die Zuständigkeiten - und da teile ich die Meinung des SVP-Sprechers - sind klar geregelt. Entscheidend ist nun allerdings, dass die richtigen Personen eingesetzt werden, um diese Aufgabe wahrzunehmen und das Instrument, das hier zur Verfügung steht, richtig und sachkundig zu handhaben. Der Bundesrat - davon bin ich überzeugt - wird gerade die- sem Punkt, nämlich dem Vollzug des Gesetzes und der Sach- kunde der Personen, die diese Aufgabe übernehmen müssen, besondere Beachtung schenken.
Einige Worte noch zu den Anträgen der Kommissionsmehr- heit. Die CVP hält es für richtig, dass der Bundesrat verpflichtet wird, die Toleranzwerte für die Lebensmittel festzulegen. Es genügt hier nicht eine blosse Kann-Vorschrift. Sodann sind wir der Meinung, dass die radioaktiven Abfälle, wie es der Entwurf vorsieht, im Prinzip im Inland beseitigt werden sollen. Aber wir wollen nicht ausschliessen, dass im Rahmen einer internatio- nalen Zusammenarbeit auch im Ausland Abfälle entsorgt wer- den können, allerdings unter Wahrung der international aner- kannten Sicherheitsnormen.
Schliesslich ist es wichtig, dass die Bewilligungen befristet werden, die für Personen erteilt werden, die mit radioaktiven Stoffen und mit Apparaten umgehen, die radioaktive Strahlun- gen aussenden. Diese Befristung gewährleistet eine regel- mässige Kontrolle der Gefahrenquellen.
Als letztes weise ich auf die Regelung der Kausalhaftung hin. Die Kommission schlägt Ihnen vor, hier eine sogenannte milde Kausalhaftung einzuführen. Das bedeutet insbeson- dere, dass die Personen, die im medizinischen Bereich mit Ap- paraten umgehen, die solche Strahlen aussenden, für eine er- höhte Sorgfalt einstehen müssen. Wir halten das für richtig. Insgesamt liegt ein gutes Gesetz vor Ihnen. Wir ersuchen Sie, darauf einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehr- heit zuzustimmen.
Günter: Die Zusammenarbeit in der Kommission kann als konstruktiv bezeichnet werden. Die Kommission hat das Ge- setz in einigen Punkten verbessert. Ich denke hier an die Rege- lung betreffend Nahrungsmittel. Ich gestatte mir aber trotzdem noch sechs kritische Bemerkungen, die dann in zwei Anträge münden:
Mit Artikel 19 kann zur Zwangsarbeit aufgeboten werden. Nach Ansicht der LdU/EVP-Fraktion genügt für eine grosse Katastrophe die allgemeine Gesetzgebung. Unter allen ande- ren Umständen als für einen nationalen Notstand ist aber eine Zwangsverpflichtung aus unserer Sicht nicht haltbar. Sie ist sogar beim nationalen Notstand in gewisser Hinsicht fraglich, und zwar, weil ihr Nutzen fraglich ist.
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Ich habe bei einem Besuch in Tschernobyl gesehen, was es bringt, wenn 600 000 Mann der Roten Armee solange arbei- ten, bis jeder seine maximale Lebensdosis an Strahlen erhal- ten hat. Der Nutzen war minimal. Versuche zur grossflächigen Dekontamination, also Reinigung von Regionen, sind prak- tisch alle gescheitert. Erfolgreich waren einzig die Zugänglich- machung der Reaktorgruppe und die Notarbeiten, die verhin- dern sollten, dass der Reaktor total durchgeht, und diejenigen zur Sicherung der drei noch laufenden Reaktoren. Die Arbeits- bedingungen sind heute dort so, dass voraussehbar ist, dass die anderen drei Reaktoren bald stillgelegt werden müssen, womit dann auch diese Reparaturarbeit zu einem grossen Teil sinnlos geworden ist.
Aus unserem Gesetz und vor allem aus dem Vortrag dazu spricht aber immer noch der Glaube der Machbarkeit, der Glaube eine Reaktorkatastrophe sei zu bewältigen. Nach dem unfreiwilligen Grossexperiment von Tschernobyl muss man sagen: Das ist ein Kinderwunsch der Technikgläubigen, der mit der Realität wenig gemeinsam hat.
Das Problem beim Jod ist, dass es die Menschen sofort ein- nehmen müssen, wenn Radioaktivität freigesetzt wird. Man hat dann keine Zeit mehr, lange zu organisieren. Wenn die Vertei- lung nicht schon erfolgt ist, klappt die Jodverabreichung nie. Wir haben hier einen klassischen Fall, wo das Parlament ord- nend eingreifen muss, um den Kompetenzenwirrwarr zwi- schen Bag, Basan, Militär, Zivilschutz, Gemeinde, Kanton und Bund zu lösen. Das tun wir am besten, indem wir im Gesetz - das glücklicherweise heute vor uns liegt - festhalten, wer das Problem wie zu lösen hat. Ich habe Ihnen dazu einen Vor- schlag unterbreitet und hoffe sehr, dass er einen Konsens dar- stellt und ins Gesetz aufgenommen werden kann.
In der Kommission hat die Verwaltung gesagt, man habe be- gonnen, das zu tun. Aber es geht darum, das Ziel nun konkret im Gesetz festzuhalten. Es geht immerhin auch um ein recht bedeutendes Datenschutzproblem. Es ist gut, wenn die Ver- waltung damit begonnen hat. Aber man sollte ihr den Auftrag dazu auch im Gesetz erteilen. Das wird nämlich eine aufwen- dige Geschichte.
Physik ist eine exakte Wissenschaft, im Gegensatz z. B. zur
Soziologie. In der Physik kann man definieren, wenn man will. Aber man will im Bereich radioaktiver Abfälle nicht definieren. Das ist ganz klar.
Ich war soeben auf der Nagra-Informationsreise in Schweden. Dort definieren sie den mittelradioaktiven Abfall ganz anders als bei uns. Ein Bundesbeamter, der uns schon vor vier Jahren schriftlich die Antwort gegeben hat - Sie haben sie auch erhal- ten -, hat klar gesagt, die Einteilung diene für Transportpro- bleme und sei wenig geeignet für die Lagerung. Aber wir spre- chen immer nur im Zusammenhang mit der Lagerung von die- sen drei Definitionen, d. h. nicht wir, sondern die Fachleute des Bundes und der Nagra sprechen davon und haben stän- dig Begriffe im Mund, die nicht definiert sind.
Es ist auch klar, warum sie nicht definiert werden sollen. Wenn sie nämlich definiert würden, dann könnte man sagen: Dieses Lager ist für mittelradioaktive oder schwachradioaktive Ab- fälle; dann könnten wir allenfalls kontrollieren, ob die Behör- den das wie geplant ausführen. Herr Kiener hat uns ganz klar gesagt: Zuerst wird in der Schweiz ein Ort gesucht, wo die ra- dioaktiven Abfälle gelagert werden können. Dann erst schaut die Behörde, was hineinpasst, und dann definieren wir.
Wir müssen uns klar darüber sein, was auf uns zukommt. Meine Befürchtung - ich sage Ihnen das ganz offen - ist die: Wenn uns der Abfall dann bis zum Halse steht, wird nach politi- schen Ueberlegungen definiert werden, damit möglichst viel in dieses Loch - das dann vielleicht gefunden ist - hineinge- packt werden kann; Bundesrat und die Verwaltung werden dann unter diesem Zwang stehen. Daher gibt es nur eine sau- bere Lösung: dass man uns jetzt endlich saubere Definitionen vorlegt.
Die bis dato beste Definition hat mir der Vizepräsident des Ra- tes persönlich gegeben. Er hat seine Fachleute darauf ange- setzt. Sie war spezifizierter als alles, was ich im vierjährigen Versuch, das Problem auszuleuchten, vom Bund bekommen habe.
In das gleiche Kapitel gehört, dass man mir im Januar dieses Jahres auf die Fragen, wieviel hoch-, mittel- und schwachakti- ven Abfall es jährlich in der Schweiz gebe und woher er stamme - es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass auch die Medizin solche Abfälle produziere -, ob aus Medizin, Forschung, Industrie oder Kernkraftwerken, eine viereinhalb Zeilen lange Antwort erteilte. Es hiess, eine Datenbank zur Be- arbeitung dieses Problems sei erst im Aufbau begriffen, es könne keine Antwort gegeben werden, die Sinn mache und das Problem wirklich abdecke. Das war die Antwort des Bun- desrates auf eine Anfrage, die ich über die Dokumentations- stelle und über das Parlament gestellt habe. Ich stelle fest: Der Bundesrat weiss nicht, wieviel Abfälle von welcher Sorte es in unserm Land gibt; dies nach -zig Jahren Tätigkeit der Nagra. 5. Ich habe in der Kommission vorgeschlagen, dass wir im Ge- setz eine Strafnorm schaffen: Wenn jemand gegen dieses Ge- setz verstösst oder wenn jemand erkennt, dass in seiner Um- gebung gegen dieses Gesetz verstossen wird, so muss er das - so mein Vorschlag - melden, sonst macht er sich strafbar. Die Kommission hat ein derartiges System einstimmig abge- lehnt. Ich habe deshalb das Problem nicht wieder mit einem Antrag in den Rat hineingebracht. Ich möchte aber wenigstens hier darauf hinweisen, dass landauf, landab im Bereich Rönt- gen Dinge gemacht werden, die man nicht tun sollte. Vor allem viele Untergebene wissen darum, können sich aber aus hierar- chischen Gründen nicht wehren. Es wäre sehr wichtig gewe- sen, daher eine Verpflichtung dazu ins Gesetz einzubringen. Wir können nicht die Bundeskontrolleure in jedes Spital und zu jeder Anlage schicken und dauernd Leute überwachen las- sen. Daher sollte es so sein, dass die Meldungen von selbst kommen müssen. Wenn ihre Chefs etwas anordnen, das ge- setzeswidrig ist, können sie nämlich ohne Verpflichtung kaum kommen. Das wollte ich zuhanden der Materialien noch ge- sagt haben.
Loi sur la radioprotection
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N
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Was damals unter dem Eindruck von Tschernobyl geschehen ist, was Professor Huber als Präsident der Kür am Fernsehen gesagt hat, als er stotternd auftrat, war ein Abbild der Realität; er sagte nämlich: «Ich weiss es auch nicht, ich habe auch nicht geglaubt, dass so etwas passiert.» Und der Wirrwarr der Grenzwerte Deutschland/Schweiz - das stellt den Stand des Wissens dar. Wir wissen tatsächlich nicht, welche Strahlendo- sis wie schädigt! Die Bevölkerung hat dieses «Nichtwissen» gemerkt, aber das war nicht falsch, das war richtig.
Es ist doch nicht richtig, wenn wir das alles bei der nächsten Katastrophe beim Bundeskanzler oder irgendwo zugunsten des Prinzips «Ein Volk, ein Führer, eine Meinung» zentralisie- ren, auch wenn wir nicht Bescheid wissen. Glauben Sie, dass die Leute dann weniger verunsichert sind? Das einzige Resul- tat wird sein, dass Ihnen die Leute überhaupt nichts mehr glau- ben! Damals nach dem Tschernobyl-Unfall herrschte zwar ein Durcheinander, aber es war glaubwürdig. Es wurde Professor Huber abgenommen, dass er verwirrt war und dass er nicht weiter wusste. Das war nicht falsch, sondern es war richtig. Wenn das Gesetz dazu dienen soll, bei der nächsten Katastro- phe eine Unité de doctrine in der Information herzustellen, dann wird es erstens nicht gelingen, und zweitens wird dabei die Glaubwürdigkeit der Bundesbehörden definitiv verspielt. Dazu haben wir dieses Gesetz nicht gemacht. Einige Dinge müssen geregelt werden, aber die «Einheitsinformation» ge- hört nicht dazu.
M. Cotti, conseiller fédéral: Le fait que personne ne s'exprime à titre individuel sur l'entrée en matière est un témoignage en faveur de ce que les représentants des groupes ont déclaré. Cette loi, qui règle pour la première fois à l'échelon législatif - au-delà donc d'une simple ordonnance - les problèmes de la protection contre les radiations ionisantes, est acceptée, dans son principe, par tout le Parlement et j'en prends acte avec plaisir en remerciant les différentes personnes qui ont exposé ici leurs observations.
Il faudrait commencer par la discussion de principe que Mme Leutenegger Oberholzer demande, c'est-à-dire une large discussion démocratique - et comment pourrait-il en être autrement? - sur la société de risques dans laquelle nous vivons. Le Parlement pourra mener cette discussion, tout à fait justifiée et très actuelle dans l'opinion publique. Il ne fait pas de doute qu'il est tout à fait nécessaire et inéluctable de se con- fronter aux risques réels que présente notre société. Pourtant, je voudrais mettre en garde le Parlement contre les certitudes qui pourraient découler d'une telle discussion.
Chacun sait que d'un côté notre société a su largement ré- duire, et vaincre en partie, les risques auxquels la nature a sou- mis l'homme pendant des milliers d'années. Depuis une cen- taine d'années, l'humanité se trouve confrontée à des domma- ges et à des risques naturels infiniment moins graves que ceux des siècles précédents. D'un autre côté, l'évolution de la tech- nologie a engendré de nouveaux risques, qui pèsent de ma- nière accrue sur la société, comparativement par exemple aux risques inhérents au travail aux cours des siècles passés.
J'ai pourtant un peu l'impression, Madame Leutenegger, que d'aucuns voudraient concrétiser l'hypothèse d'une société sans risque, certainement sans y croire entièrement, ils se vou- draient les prophètes d'une telle société. Or, dans le cadre de la discussion que vous souhaitez, la société quelle qu'elle soit et la vie humaine où que ce soit seront toujours confrontées à des risques qui doivent indiscutablement être évalués par rap- port aux avantages que les causes qui les engendrent peuvent apporter. Il est indéniable que le fait d'avoir largement pu do- miner les risques naturels et d'avoir pris en compte les nou- veaux risques technologiques a eu pour résultat, par exemple - je citerai un seul chiffre - que l'espérance de vie de notre so- ciété a doublé en un siècle. Qu'y a-t-il de plus positif et de plus rassurant que cet élément-là? Chaque nouveau-né suisse a une espérance de vie doublée par rapport à la période où les risques technologiques n'existaient pas encore.
C'est donc sur cette base que le Conseil fédéral a envisagé le projet de message. Il ne veut pas donner à l'opinion publique et au peuple suisse l'illusion que cette loi éliminera tous les ris- ques, il veut au contraire, sérieusement et sur la base d'un fon-
dement culturel, dire à la population suisse qu'elle doit cons- tamment vivre avec des risques mais que le Conseil fédéral entend - et c'est le but essentiel de cette loi - réduire ceux-ci au maximum, c'est-à-dire les limiter au minimum, et cela n'est pas, Madame Leutenegger, une optimisation des risques, c'est leur réduction en tenant compte de toute une série d'avantages que certaines causes de risques apportent. Si l'on allait jusqu'au bout du raisonnement, on pourrait même envisager que l'un d'entre nous affirme: «Essayons d'éliminer les radiations, même dans le secteur médical», mais qui ose- rait affirmer cela? Personne dans cette salle, je pense.
Vous voilà donc confrontés avec une loi - je remercie M. David de l'avoir signalé - qui permet au Conseil fédéral de légiférer pour la première fois dans un secteur trop largement soumis à un régime d'ordonnance, ce dernier connaît certainement plus d'aléas qui rendent en partie moins crédible la législation elle-même. Mais il s'agit bien entendu d'une loi-cadre et nous le soulignons expressément car, comme M. Günter l'a d'ail- leurs relevé, il ne fait aucun doute qu'en ce qui concerne la connaissance scientifique des risques et des répercussions sur la santé humaine des divergences importantes existent en- core, et il serait vain de fixer une fois pour toutes dans une loi des éléments qui ne pourront être adaptés à l'évolution des connaissances scientifiques que par la voie d'une ordon- nance. Mais que le Parlement ait à légiférer au niveau de cer- tains éléments substantiels, cela paraît tout à fait essentiel. Nous voilà donc confrontés avec ce que l'on appelle une loi- cadre qui vous permet de définir les grandes lignes de la radio- protection pour les prochaines années.
Je remercie les intervenants qui ont souligné certaines nou- veautés importantes introduites par la loi. Elle fixe aussi cer- tains critères de base pour l'organisation -- disons-le ainsi - dans le cas d'éventuelles catastrophes que nous souhaite- rions épargner pour toujours à notre population, mais dont on ne peut faire abstraction. Comme vous le savez d'ailleurs la commission a été informée - la Commission de gestion qui nous avait posé des questions l'a été de manière encore plus approfondie - à ce propos. A la suite de l'expérience de Tcher- nobyl , toute une série d'enseignements - deux de ces jour- nées difficiles - a permis de mieux structurer l'organisation, qui d'ailleurs est entraînée par des exercices continuels afin de faire face à une situation réelle. Nous pouvons dire que cette organisation a été améliorée. Toutefois, les conséquences ré- elles d'une éventuelle catastrophe dépassent toujours même les meilleures préparations. Il faudra aussi que le Conseil fédé- ral assume de manière peut-être un peu plus précise ses res- ponsabilités dans le futur.
M. Günter a raison d'affirmer que les connaissances sont en- core incertaines et que les différences d'interprétation, par exemple quant aux mesures maximales acceptées par la Suisse et l'Allemagne, sont à rechercher dans les divergences existant au niveau scientifique. Mais, il n'y a pas de doute que des informations plus précises, fondées sur les derniers pro- grès de la science, sont tout de même nécessaires. Et je me permets d'affirmer que la politique d'information en 1986 n'a pas été la meilleure. Néanmoins, c'est facile de le dire après. Il n'y a aucun doute que, le moment venu, nous serons tous con- frontés aux mêmes difficultés. Ce qui est nécessaire - cela me paraît absolument évident - c'est d'essayer d'établir au niveau international des valeurs et des règles autant que possible har- monisées. Je signale au Parlement que nous avons fait état de cette exigence à plusieurs reprises au niveau de l'Organisa- tion mondiale de la santé. Les efforts sur le plan international sont poursuivis.
J'aurais encore d'autres éléments à vous communiquer, mais j'interromps ici. Je prends acte, en remerciant le Parlement, de la volonté unanime d'entrer en matière. Lors de la présentation des propositions concrètes, nous aurons le loisir de prendre position sur les détails. Je peux tout de même signaler déjà maintenant que les diverses suggestions soumises par la ma- jorité de la commission sont toutes, sans exception, accep- tées par le Conseil fédéral.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Strahlenschutzgesetz
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Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1 Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung ....
Abs. 2- 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 2 Proposition de la commission Al. 1 .... les installations, à tous les événements et à tous les états qui peuvent présenter .... Al. 2- 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 3- 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission
.... , wenn sie sich angesichts der mit ihr verbundenen Vorteile und Gefahren rechtfertigen lässt.
Art. 7
Proposition de la commission
.... que si elle est justifiée par rapport aux avantages et aux dangers qui y sont liés.
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
.... , die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.
Art. 8
Proposition de la commission
.... par l'expérience et par l'état de la science et de la techni- que.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Bäumlin, Fankhauser, Rechsteiner) Abs. 1
Der Bundesrat legt Grenzen der Strahlenexposition (Dosis- grenzwerte) fest:
a. für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten Strahlung ausgesetzt sein dürfen;
b. für die übrige Bevölkerung.
Abs. 2
Er passt die Grenzwerte an, sobald dies vom Stand des Fach- wissens her aufgrund zu erwartender gesundheitlicher und genetischer Schäden notwendig erscheint. Abs. 3
Bei Anlagen, die grössere Mengen radioaktiver Stoffe enthal- ten oder in denen solche in grösseren Mengen umgesetzt wer- den, kann der Bundesrat zudem Dosisgrenzwerte festlegen für die von der Gesamtheit der an dieser Anlage Tätigen insge- samt aufgenommene Strahlung.
Abs. 4
Der Bundesrat kann einen Grenzwert aufstellen für die Strah- lenexposition, die durch eine Anlage an der umliegenden Be- völkerung verursacht wird.
Art. 9
Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Bäumlin, Fankhauser, Rechsteiner)
Al. 1
Le Conseil fédéral fixe des limites à l'exposition aux radiations (valeurs limites de dose):
a. Pour les personnes qui par leur profession peuvent être ex- posés à une irradiation accrue par rapport au reste de la popu- lation;
b. Pour le reste de la population. Al. 2
Il adapte les valeurs limites conformément à l'état de la science, dès que cela paraît nécessaire en raison des domma- ges sanitaires et génétiques prévisibles.
Al. 3
Pour les installations contenant de grandes quantités de subs- tances radioactives ou celles qui en manipulent de grandes quantités, le Conseil fédéral peut en outre fixer des valeurs li- mites pour la dose globale reçue par l'ensemble des person- nes qui y travaillent.
Al. 4
Le Conseil fédéral peut fixer une valeur limite à l'exposition aux radiations provoquée par une installation pour la population environnante.
Frau Bäumlin, Sprecherin der Minderheit: Mein ausformulier- ter Vorschlag zu Artikel 9 unterscheidet sich generell vom Vor- schlag des Bundesrates: Der Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 9 - ich charakterisierte ihn bereits im Eintretensvotum als schwammig - enthält eine ganze Reihe von kritischen Punkten.
Strahlenschäden ist es nämlich völlig gleich, ob die Strahlung kontrollierbar ist oder nicht. Damit ist diese Unterscheidung völlig unhaltbar. Die einzig richtige Unterscheidung in dieser Beziehung bestünde in den zu treffenden Schutzmassnah- men, ob sie präventiv oder schadenbegrenzend sein sollen. Aber davon ist im Vorschlag des Bundesrates keine Rede.
Ich bitte Sie, ihn noch einmal nachzulesen. Ich verlange, dass
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Loi sur la radioprotection
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der Bundesrat Grenzen der Strahlenexposition - Dosisgrenz- werte - festsetzt:
a. für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten Strahlung ausgesetzt sein dürfen;
b. für die übrige Bevölkerung.
Wir haben uns zuerst in unserer Fraktion überlegt, ob es nicht gescheiter wäre, dass wir die Festsetzung der Grenzwerte in das Parlament nähmen und im Gesetz festschreiben würden. Es ist klar, dass das eine sehr starre Regelung gäbe und dass, von da her gesehen, die Kompetenzübertragung an den Bun- desrat vielleicht tatsächlich gescheiter ist, obwohl ich mich im Eintretensvotum über die Flexibilitätsideologie oder die Liebe zur Flexibilität des Bundesrates ein bisschen mokiert habe.
Doch nach welchen Kriterien soll der Bundesrat die Festle- gung treffen? Das ist völlig unklar. Es wird nur gesagt, dass er den Stand des Fachwissens berücksichtigen soll. Notabene: Welchen Fachwissens?
Wir haben in der ganzen Atomdiskussion genügend erlebt, dass Experten sich mit Experten streiten. Was wir natürlich möchten und auch erhoffen, ist, dass der Bundesrat das Fach- wissen der kritischen Atomwissenschaft berücksichtigt.
Es ist sicher richtig, dass der Bundesrat dieses Fachwissen nun auf dem neuesten Stand beizieht, aber das ist gar kein echtes Kriterium. Was als Grenzwertkriterium herangezogen werden muss, sind die gesundheitlichen und genetischen Schäden durch Radioaktivität, vor denen die Betroffenen ge- schützt werden sollen. Auf diesen Ausführungen beruht mein Vorschlag zu Artikel 9 Absatz 2: «Der Bundesrat passt die Grenzwerte an, sobald dies vom Stand des Fachwissens her aufgrund zu erwartender gesundheitlicher und genetischer Schäden notwendig erscheint.» Sie werden nicht bestreiten können, dass damit der Schwammigkeit des Artikels im Vor- schlag des Bundesrates abgeholfen werden könnte.
Diese interessierten Kreise haben sich in der Vernehmlassung dahingehend geäussert, dass sie Limiten vorgeben oder eine Einwegkompetenz an den Bundesrat übertragen möchten, dass er also gezwungen würde, die Dosisgrenzwerte nur zu senken. Aber nichts davon genügt dem Anspruch, dass der Bundesrat die seit Jahren zulässigen, zu hohen Dosen endlich herabsetzt. Wir müssen deswegen die Kompetenz zur Festset- zung der Grenzwerte an das Kriterium der Gefährlichkeit der Niedrigstrahlung binden.
In Fachkreisen ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass die Dosis-Wirkung-Beziehung bei Zellkernschäden linear ist, was bedeutet, dass jede zusätzliche Strahlung zusätzliche Schä- den verursacht. Ethisch vertretbar wäre folglich nur ein Grenz- wert Null.
Im ganzen Strahlenschutzgesetz wird immer noch - und wider besseres Wissen - so getan, als gäbe es unschädliche Strah- lendosen. Grenzwerte haben aber die Funktion, festzuhalten, wieviel Schäden und Leid eine Regierung den Menschen zu- mutet, generell den Einwohnern des Landes, speziell den strahlenexponierten Arbeitnehmern.
Uebrigens weiss man längst, dass eine grosse biologische Va- riabilität in der Strahlenempfindlichkeit besteht, so dass sich eigentlich eine immer grössere Anzahl von Kategorien mit un- terschiedlich akzeptierten Grenzwerten ergeben müsste. Es besteht z. B. ein kategorischer Unterschied zwischen der Strahlenempfindlichkeit von 50jährigen Arbeitern und von schwangeren Frauen.
Zudem hat der Schweizerische Gewerkschaftsbund in der Ver- nehmlassung eine Bestimmung, auch Kollektivdosen auf- zunehmen, vorgeschlagen.
Zuletzt sollte auch für den Schutz der in Gebieten mit hohen Strahlenexpositionswerten lebenden Bevölkerung neben den
allgemeinen Grenzwerten noch ein anlagespezifischer Grenz- wert festgesetzt werden. Ein solcher anlagespezifischer Grenzwert gilt offenbar heute schon in irgendeiner Richtlinie. Unseres Wissens handelt es sich da um 20 Millirem pro Jahr in der Umgebung von AKW. Eigentlich sollte hier im Strahlen- schutzgesetz eine gesetzliche Grundlage für diese Richtlinie geschaffen werden.
Das sind die Gründe und Anliegen, die zu Abatz 3 und 4 unse- res Minderheitsantrags geführt haben. Mit diesen Vorgaben scheint uns die Festlegungs- und Apassungskompetenz des Bundesrates bezüglich der Grenzwerte gerechtfertigt.
Ich habe schon im Fraktionsvotum zum Eintreten darauf hin- gewiesen, dass der Bundesrat die Grenzwerte massiv senken muss, wenn wir nicht in bezug auf die Lebenszeitdosen inter- national an den Schwanz des Umzugs geraten wollen.
Die Internationale Kommission für die Ueberwachung von ra- diologischen Grenzwerten, die ICRP, hat für 1990 Richtlinien herausgegeben, die verlangen, dass die Lebenszeitdosis auf 80 Millirem gesenkt werden soll.
Die Bundesrepublik Deutschland hat im letzten November die- sen Lebenszeitdosiswert auf 40 Millirem gesenkt. Wenn wir die fünf Millirem pro Jahr auf eine Arbeitszeit von 40 Jahren umrechnen, haben wir dann ein Resultat von 200 Millirem.
Also so geht es nicht weiter. Deswegen müssen wir irgendwel- che Sicherungen einbauen:
dass der Bundesrat diese Dosisgrenzwerte jetzt endlich senkt.
dass wir auch später noch irgendwie in diesem ganzen Be- reich mitreden können.
Deshalb haben wir unseren Minderheitsantrag gestellt, der zwar die Kompetenz zur Festsetzung der Dosisgrenzwerte beim Bundesrat belässt, aber sich konkret darüber auslässt, was die Kriterien zu dieser Festsetzung bedeuten sollen.
Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Frau Leutenegger Oberholzer: Zum vorliegenden Artikel, der die Grundlage für die Festlegung von Grenzwerten bildet, möchte ich doch vorweg im Namen der grünen Fraktion noch- mals festhalten, dass jeder Dosisgrenzwert an sich eigentlich eine Ungeheuerlichkeit darstellt, denn es bedeutet gleichzei- tig die Inkaufnahme von Schäden an Umwelt und Mensch. Die Festlegung von Grenzwerten besagt doch im Prinzip, dass wir diese Schädigungen akzeptieren. Aber solange die Mensch- heit solchen Risiken ausgesetzt ist, kommen wir um die Fest- legung von Grenzwerten nicht herum. Das ist eine Tatsache. Wir sind der Ansicht, dass diese Grenzwerte sehr, sehr restrik- tiv festgelegt werden sollen. Die grüne Fraktion unterstützt deshalb den Antrag der Kommissionsminderheit, den Frau Bäumlin vertreten hat.
Die Festlegung von Grenzwerten nur für strahlenexponierte Personen, wie es der Bundesrat und die Kommissionsmehr- heit vorschlagen, wäre im Vergleich zur heutigen Situation ein ganz klarer Rückschritt. Heute sind in der Strahlenschutzver- ordnung Grenzwerte für die ganze Bevölkerung festgelegt, und dies muss selbstverständlich beibehalten werden.
Ich möchte allerdings auch den Antrag der Kommissionsmin- derheit etwas kritischer ausleuchten. Wir von der grünen Frak- tion fragen uns, ob höhere Grenzwerte für strahlenexponierte Personen überhaupt gerechtfertigt werden können, wie es der Antrag der Minderheit vorsieht. Müssten nicht für die ganze Bevölkerung die gleichen Grenzwerte Gültigkeit haben? Die willkürliche Unterscheidung verschiedener Bevölkerungs- gruppen ist sehr fragwürdig. Zwischen einem Menschen, der zum Beispiel in einer kerntechnischen Anlage, oder einem Menschen, der ausserhalb dieser Anlage arbeitet, gibt es bio- logisch und wertmässig keinen Unterschied und darf es auch keinen geben. Wir fragen uns vielmehr, ob man, wenn man schon nicht umhin kann, die Bevölkerung einer Strahlendosis auszusetzen, nicht nach anderen Kriterien differenzieren müsste. Wichtig wäre unseres Erachtens zum Beispiel, die Fertilität zu berücksichtigen - dies ist ein ganz zentraler Punkt. So sollten zum Beispiel schwangere Frauen und junge Leute vor jeder Strahlenexposition geschützt werden. Sie sollten gar nicht erst in einer kerntechnischen Anlage arbeiten dürfen. Dies lässt sich auch praktisch belegen. In der Umgebung der
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Strahlenschutzgesetz
Aufbereitungsanlage von Windscale ist ein vermehrtes Auftre- ten von Leukämie bei Kindern festgestellt worden. Untersu- chungen haben ergeben, dass diese Kinder von Arbeitern der kerntechnischen Anlage gezeugt wurden.
Solche Beobachtungen müssen dazu führen, dass wir in der Schweiz Grenzwerte festlegen, die sich insbesondere nach der Fertilität orientieren und dass wir nicht nach irgendwel- chen willkürlichen Kriterien Bevölkerungsgruppen differenzie- ren.
Ich bitte Sie deshalb, Herr Bundesrat, zu dieser Frage unserer Fraktion Stellung zu nehmen. Wichtig erscheint uns auch, dass diese Grenzwerte nicht ein für allemal festgeschrieben werden, sondern periodisch überprüft, neu definiert und auch herabgesetzt werden. Dies sollte mindestens einmal jährlich geschehen.
Frau Bäumlin hat darauf hingewiesen, wie hoch die schweize- rischen Werte sind. Ich bitte Herrn Bundesrat Cotti, uns heute zu versichern, dass die Grenzwerte in der Schweiz endlich her- abgesetzt und den internationalen Empfehlungen angepasst werden.
M. Ruffy, rapporteur: La proposition de minorité de Mme Bäumlin a fait l'objet d'une discussion approfondie dans notre commission. La majorité de cette dernière n'a pas retenu cette proposition, et cela pour les raisons suivantes: l'article 9, il faut le rappeler, s'inscrit bien dans le prolongement de l'arti- cle 8, celui consacré à l'optimisation, c'est-à-dire au principe ALARA. Toutefois, l'évocation des valeurs limites de dose, qui en fait sa raison d'être, concerne l'individu exposé aux rayon- nements et non pas l'ensemble de la population. L'exception prévue au traitement individuel des personnes concerne une population qui, en raison de circonstances particulières, subi- rait un accroissement d'irradiation. Et là, on répond partielle- ment aux préoccupations de Mme Leutenegger Oberholzer. Le message du Conseil fédéral signale à titre d'exemple, con- cernant ces populations, «les personnes qui habitent au voisi- nage d'une centrale nucléaire ou d'une entreprise travaillant le tritium, ou visitent de telles installations».
On précisera encore que le texte du Conseil fédéral parle d'une irradiation accrue contrôlable. Ce terme veut dire que les sources sont contrôlables et que l'on peut agir sur la source d'irradiation ou de rejet. Cet article, selon la logique de la loi, n'englobe donc pas les situations où les sources ne se- raient plus sous contrôle et nécessiteraient des mesures tout à fait particulières, celles qui sont d'ailleurs prévues sous forme générale aux articles 18 à 21.
Cela étant dit, votre commission constate que la lettre b de l'ar- ticle premier, telle qu'elle se présente dans la proposition de minorité de Mme Bäumlin, n'est pas conforme à la systémati- que de la loi, que le complément à l'alinéa 2 est implicite, qu'à l'alinéa 3 la formulation pourrait aller à l'encontre de l'objectif souhaité, dans la mesure où le principe ALARA doit en perma- nence rechercher l'optimisation et que les commentaires du message répondent à l'alinéa 4.
Pour ces différentes raisons, votre commission dans sa majo- rité vous demande de rejeter la proposition de Mme Bäumlin. Elle l'a fait lors de ses discussions par 12 voix contre 3.
Fierz, Berichterstatter: Zu Artikel 9 und dem Antrag der Min- derheit Bäumlin hat die Kommission folgende Bemerkungen zu machen:
Die Kommission empfiehlt mit einem Stimmenverhältnis von 12 zu 3 Stimmen, die Version des Bundesrates anzunehmen. Wir haben hier folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Der Text des Bundesrates sagt: «Für Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten und kontrol- lierbaren Strahlung ausgesetzt sein können, ..... » Frau Bäum- lin sagt, das sei nicht klar genug definiert.
Unter «kontrollierbar» versteht der Bundesrat Strahlungsquel- len, die im Normalbetrieb normal funktionieren und die man abstellen kann. In der Kommission wurde das Beispiel eines Röntgenapparates erwähnt. Diesen kann man mit einem Schalter abstellen, und dann strahlt er nicht mehr.
Für die nicht kontrollierbare Strahlung, die ausser Kontrolle
geraten ist, gilt nicht Artikel 9, sondern die Artikel 18 bis 21, die sich mit Notfällen, mit Zwischenfällen beschäftigen; diese ste- hen in Artikel 9 nicht zur Diskussion. Dort geht es um das Do- sismassnahmenkonzept für die allgemeine Bevölkerung usw. Für die Mehrheit der Kommission ist es klar, dass der Bundes- rat die Grenzwerte immer anpassen muss - gefordert in Ali- nea 2 des Artikels 9 Antrag Bäumlin. Das ist selbstverständ- lich. Das ergibt sich aus dem Alara-Prinzip, das ja das ganze Gesetz prägt.
Bei Alinea 3 des Vorschlages Bäumlin müssen wir auf Artikel 8 verweisen. Hier ist der Auftrag des Gesetzgebers ganz klar: Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Per- son und der Gesamtheit der betroffenen Personen müssen alle Massnahmen getroffen werden. Hier ist also auch die Be- grenzung des Kollektivs angesprochen, schon gesetzlich.
Nationalrat David hat in der Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass rechtlich, wenn man von Personen spricht, damit auch Personengruppen angesprochen werden können. Der Bundesrat hat also durchaus die Möglichkeit, in der Ver- ordnung Personengruppen zu erfassen.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Exposition der Personengruppe, die zum Beispiel in Kernkraftwerken arbei- tet, sehr genau erfasst wird. Jeder Arbeiter hat ein Büchlein, wo die Strahlendosen laufend eingeschrieben werden; es gibt auch ein elektronisches Register für die ganze Schweiz, wo laufend die Totaldosen für jeden einzelnen erfasst werden.
Es wurde sogar die Befürchtung geäussert, dass man mit Ein- führung von Alinea 3 in Artikel 9 das Prinzip der Minimisierung der Einzeldosis für Einzelpersonen umgehen könnte, indem man zu hohe Einzeldosen in Gesamtdosen verschwinden las- sen würde.
Alinea 4 des Antrages Bäumlin ist durch die Artikel 24 und 25 abgedeckt, dort geht es um die von den Anlagen an die Aus- senwelt abgegebenen Strahlungen. Die Kommission ist der Meinung, dieser Punkt gehöre nicht hierhin.
Wie gesagt, die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 3 Stim- men, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Bundesrat Cotti: Sowohl das Stimmenverhältnis in der Kom- mission wie auch die Worte des medizinischen Spezialisten, der soeben Bericht erstattet hat, sollten den Bundesrat von ei- ner grossen Beweisführung entbinden.
Frau Bäumlin, objektiv gesehen reicht Ihr Antrag, wenn auch sicher ungewollt, einfach weniger weit als die Gesamtkonzep- tion des Bundesrates. Man darf Artikel 9 nicht isoliert sehen, sondern gekoppelt mit Artikel 19. Dort geht es um die Beurtei- lung der Lage bei erhöhter Radioaktivität und die entsprechen- den Massnahmen. Artikel 9 bezieht sich nur auf Personen, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Um- stände einer erhöhten Strahlung ausgesetzt sind, und impli- ziert damit, dass alle anderen Personen, die diesen Gruppen nicht spezifisch unterzuordnen sind, keiner künstlichen Be- strahlung ausgesetzt werden dürfen. Das ist doch ein Grund, den Sie verstehen müssten. Der Bundesrat geht viel weiter, er schliesst eine solche Bestrahlung aus, ausser im Falle der überhöhten Strahlung von Artikel 19, aber da treten wir in ei- nen ausserordentlichen Zustand. Im ordentlichen Zustand ist die Lösung des Bundesrates weitgehender und schützt bes- ser.
Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen, zusammen mit der Kom- missionsmehrheit, beantragen muss, den Vorschlag von Frau Bäumlin zu verwerfen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
66 Stimmen 33 Stimmen
Art. 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Loi sur la radioprotection
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N
25 septembre 1990
Art. 11 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3 .... zu unterziehen. Sie werden über deren Resultate informiert.
Art. 11 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
.... de s'y soumettre. Elles seront informées de ses résultats.
Präsident: Ich weise bei Absatz 3 darauf hin, dass auf den französischsprachigen Fahnen die Aenderung, die die Kom- mission vorgenommen hat, irrtümlich unter dem Minderheits- antrag aufgeführt ist.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Günter)
(oder Art. 11 Abs. 3 neu, wobei der bisherige Abs. 3 zu Abs. 4 würde)
Der Bund sorgt mit geeigneten Vorschriften dafür, dass beruf- lich strahlenexponierte Personen (inklusive vermittelte Kurz- zeitarbeitskräfte) bei Stellenwechsel nicht durch Kumulation von Einzeldosen in verschiedenen Anstellungen unerlaubt hohe Strahlendosen aufnehmen.
Art. 12 Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis (nouveau) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Günter)
(ou art. 11 al. 3 nouveau, l'actuel 3e al. devenant le 4e al.) La Confédération édicte des prescriptions destinées à empê- cher que les personnes exposées à des radiations dans l'exer- cice de leur activité professionnelle (y compris la main- d'oeuvre occupée à temps partiel) ne subissent, si elles sont amenées à changer d'emploi, une radioactivité excessive du fait de l'accumulation des doses absorbées.
Abs. 1 -3 - Al. 1-3 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis -Al. 1bis
Günter, Sprecher der Minderheit: Wir schlagen Ihnen einen neuen Absatz vor, der vorschreibt, dass der Bund mit geeigne- ten Vorschriften verhindert, dass beruflich strahlenexponierte Personen, darunter auch Kurzzeitarbeitskräfte und Ausländer, bei Stellenwechseln nicht durch die Kumulation von Einzeldo- sen in verschiedenen Anstellungen unerlaubt hohe Strahlen- dosen aufnehmen. Dabei besteht ein gewisser Bezug zu Arti- kel 9, den wir eben beraten haben. Anvisiert sind in erster Linie Leute, welche für regelmässige Revisionsarbeiten und/oder Aufräumarbeiten nach Pannen in Kernkraftwerken angeheuert werden. Aber auch in Spitälern können unerlaubt hohe Strah-
lenaufnahmen erfolgen, sei es durch unvorsichtiges Hantieren bei diagnostischen Strahlen- oder Isotopenanwendungen oder aber vor allem bei den therapeutischen Bestrahlungen. Es muss sichergestellt werden, dass die Daten über die erhal- tenen Strahlendosen zentral gepoolt und sicher gelagert wer- den; es muss ein Computerprogramm laufen, das automa- tisch anspricht, wenn Kumulationen auftreten. Soeben haben wir erfahren, dass die Daten der Tschernobyl-Geschädigten mutwillig zerstört wurden, es hiess von Hackern - von Hackern, die sicher sehr gelegen kamen. Die Folgen für die Betroffenen sind unübersehbar.
Das Problem der Kontrolle der Strahlenbelastung kann man auch nicht der Selbstverantwortung überlassen, wie in der Kommission von einem Mitglied gesagt wurde, da Strahlen ei- nerseits nicht spürbar sind, andererseits ihre schlimmsten Fol- gen erst Jahre später auftreten, seien es Krebs, Organversa- gen oder vor allem genetische Schäden. Diese Erbschäden werden sich erst in späteren Generationen auswirken.
Gerade dieser letzte Punkt, der völlig Unschuldige zu Mitbe- troffenen macht, erzwingt die Kontrolle durch den Staat. Man hat uns gesagt, die Verwaltung habe heute bereits ein ähnli- ches Programm laufen, wie ich es wünsche. Es geht aber um ein Problem, das auch datenschutzrelevant ist, ein Problem, das die Privatsphäre des einzelnen betrifft. Es muss ein zentra- les Register, und zwar mit Sicherheitskopien, darüber geführt werden, wer wann und wo gearbeitet hat und wie er belastet wurde. Dafür braucht es meiner Ansicht nach eine saubere ge- setzliche Grundlage. Dies ist mit einem Artikel, wie wir ihn vor- schlagen, möglich.
Die Notwendigkeit, die Daten über die Strahlenbelastung von Personen zentralisiert und gesichert aufzubewahren, ist offen- bar neuerdings unbestritten. Das ist aber noch kein Grund, nicht sauber zu legiferieren, sonst besinnt sich die Administra- tion womöglich später darauf, dass man auf eine derartige Ueberwachung wieder verzichten könnte. Es ist eine aufwen- dige Massnahme, eine Ueberwachungsmassnahme, die ei- ner gesetzlichen Grundlage bedarf, z. B. in der vorgeschlage- nen Form, auch aus Gründen des Datenschutzes.
Ich erlaube mir, in diesem Zusammenhang auf eine Merkwür- digkeit bei der Dosimetrie - so nennt man die Strahlenüberwa- chung auch in den Spitälern - hinzuweisen. In den Spitälern tragen alle möglicherweise exponierten Kaderkräfte ein Dosi- meter. (Die Putzequipe zählt in aller Regel nicht dazu, auch wenn sie überall im Spital putzt). Diese Dosimetrie wurde vor einiger Zeit privatisiert. Das ist ein florierendes Geschäft. Wer nun sein persönliches Bestrahlungsbüchlein zur Einsicht ver- langt, stellt etwas ganz Merkwürdiges fest. Ich habe das getan, und in meinem Büchlein steht in der monatlichen Eintragung bei der Messauswertung immer «null» - eine Aneinanderrei- hung von Nullen. Das ist ein Unsinn, denn ich bin beim Rönt- gen oft nahe dabei; zudem werden wir alle von der Umge- bungsstrahlung bestrahlt, die aus der Umwelt stammt. Ich habe mich erkundigt, wie dieser konstante Nullwert zustande kommt. Man hat mir geantwortet: Zuerst wird das Dosimeter ausgewertet, dann zieht man vom erhaltenen Wert eine ge- schätzte Umgebungsstrahlung ab (z. B. diejenige von Arosa, sie ist etwas hoch), und wenn das verbleibende Resultat unter 10 Millisievert liegt, schreibt man «null>. Ich habe protestiert und verlangt, dass man den wirklich ermittelten Wert hinein- schreibt und die Leute allenfalls darüber orientiert, welcher An- teil dieses Wertes möglicherweise ausserhalb des Spitals auf- genommen wurde. Man hat mir geantwortet, dass das nicht gehe; wenn man etwas anderes als null hinschriebe, wären die Leute verunsichert und würden Fragen stellen! Das ist der privatisierten Firma ganz offensichtlich zu aufwendig und zu umständlich. Also zieht man es vor, in ein amtliches Dossier unwahre Angaben zu schreiben.
Ich möchte Sie, Herr Bundesrat, auf diesen Umstand aufmerk- sam machen und vielleicht um eine Stellungnahme bitten. Da wir unter diesem Abschnitt sowieso über Dosimetrie diskutie- ren, scheint mir der Moment für diese Bemerkung geeignet zu sein.
So täuscht man sogar fachkundige Berufsleute während Jah- ren. Das muss geändert werden, indem der Wert, der gemes- sen wurde, in die Dosimetrie-Büchlein aufgenommen werden
1553
Strahlenschutzgesetz
muss. Die Interpretation kann allenfalls mitgeliefert werden. Es geht aber nicht an, dass man landauf, landab allen Leuten sagt, sie hätten keine Bestrahlung erhalten, nur weil man an- nimmt, es sei eine «normale» Bestrahlung.
Ich ersuche Sie, dem Vorstoss für eine klare Regelung der Re- gistrierungsverhältnisse zuzustimmen und die Sache nicht ei- ner Verordnung zu überlassen. Dafür ist sie zu wichtig, zu teuer und betrifft zu stark die heutige, aber auch zukünftige Generationen.
M. Ruffy, rapporteur: Je ne vais pas me prononcer sur les dé- clarations de M. Günter sur le sérieux des mesures faites au- près du personnel hospitalier. Je voudrais reprendre sa pro- position de minorité, qu'il présente aujourd'hui sous une forme légèrement différente de celle qu'il avait présentée en commission et que nous avons rejetée par 12 voix contre 4. Pour M. Günter il s'agit de mettre l'accent sur la protection de la main-d'oeuvre à temps partiel qui, à ses yeux, pourrait échapper à un contrôle régulier.
La majorité de la commission, après avoir entendu les explica- tions des représentants de l'Office fédéral de la santé publi- que, a pu se convaincre que le personnel spécialisé appelé à intervenir, notamment en cas de panne, est un personnel qua- lifié, qui n'échappe aucunement aux conditions générales de contrôle. Pour la majorité des membres de la commission, les articles 9 - Valeurs limites de dose - et 11 - Mesure de la dose de radiations - répondent entièrement aux préoccupations de M. Günter, ce qui rend sa proposition superflue. Elle vous de- mande de la rejeter.
Fierz, Berichterstatter: Der Vorschlag Günter wurde in leicht modifizierter Form schon in der Kommission besprochen und wurde dort mit 12 zu 4 Stimmen abgelehnt. Die Kommission war mehrheitlich der Ansicht, dass das Anliegen von Herrn Günter gerechtfertigt, aber durch den bestehenden Gesetzes- entwurf schon völlig abgedeckt sei. Ausserdem wurde uns von der Verwaltung versichert, dass die heutige Praxis das er- wähnte Dosisheft bereits kennt, das für jeden strahlenexpo- nierten Menschen besteht; ebenso das zentrale elektronische Strahlendosisregister, das allfällige Ueberschreitungen - auch bei verschiedenen Arbeitsplätzen eines einzelnen - zu erfassen ermöglicht.
In diesem Sinne denkt die Kommission, dass es nicht nötig sei, eine Massnahme, die allenfalls auf Verordnungsstufe ge- hört, im Gesetz festzuschreiben.
Bundesrat Cotti: Es besteht in der Tat - die beiden Kommissi- onssprecher haben es bereits gesagt - keine materielle Diffe- renz zwischen den Elementen Ihres Antrages, Herr Günter, und der heutigen Praxis. Sie kennen diese Praxis. Es werden schon heute bei allen beruflich strahlenexponierten Personen die erhaltenen Strahlendosen ermittelt und kontrolliert. Die Re- sultate der Dosimetrie müssten dem zentralen Register, wel- ches vom Bag geführt wird, gemeldet werden. Dank der elek- tronischen Datenverarbeitung ist es deshalb möglich, die Strahlendosis jeder beruflich strahlenexponierten Person rasch zu ermitteln und gegebenenfalls eine Ueberschreitung festzustellen. Daneben verfügen diese Personen auch über ein persönliches Kontrollbüchlein. Das ist die heutige Situa- tion.
Was Sie mit Ihrem Antrag verlangen, wird schon gemacht. Man kann dem Antrag an sich nicht opponieren; er ist aber überflüssig. Weil er überflüssig ist, Herr Günter, sollten wir doch versuchen, die Gesetzgebung nicht zu erschweren. Es wäre besser, der Antrag würde verworfen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
71 Stimmen 33 Stimmen
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Rechsteiner, Bäumlin, Fankhauser, Günter) Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2bis (neu)
Bei diagnostischen Anwendungen muss der Arzt den Patien- ten oder seinen gesetzlichen Vertreter wenn möglich vorher orientieren.
Abs. 2ter (neu)
Vor therapeutischen Anwendungen muss der Arzt die aus- drückliche Zustimmung des Patienten oder seines gesetzli- chen Vertreters einholen.
Art. 14 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Rechsteiner, Bäumlin, Fankhauser, Günter)
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2bis (nouveau)
En cas d'application diagnostique, le médecin est tenu d'infor- mer, si possible préalablement, le patient ou son représentant légal.
Al. 2ter (nouveau)
Avant d'effectuer une application thérapeutique, le médecin est tenu de demander l'assentiment exprès du patient ou de son représentant légal.
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Wir schlagen Ihnen bei Artikel 14, wo es um medizinische Strahlenanwendungen geht, vor, dass der Arzt den Patienten oder seinen gesetzli- chen Vertreter bei diagnostischen Anwendungen wenn mög- lich vorher orientieren und bei therapeutischen Anwendungen die ausdrückliche Zustimmung des Patienten beziehungs- weise seines gesetzlichen Vertreters einholen müsse. Das tönt nach Selbstverständlichkeit. Ich meine, es ist auch eine Selbstverständlichkeit. Dieser Antrag stammt im übrigen nicht aus meiner Küche, sondern vom Bundesrat selber. Er hat diese Formulierung wortwörtlich im Vorentwurf vorgeschla- gen.
Aus der Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse ergibt sich sodann, dass dieser Antrag des Bundesrates im Vorentwurf im Vernehmlassungsverfahren nicht auf grosse Opposition gestossen ist. Bei einer Mehrheit der Vernehmlas- ser stiess er durchaus auf Zustimmung. Er wurde aber - das ist die grosse Ausnahme - von den Aerzteorganisationen nicht begrüsst. Auf wen hat nun der Bundesrat gehört? Nicht auf die Mehrheit der Vernehmlasser, sondern im wesentlichen auf die Aerzteorganisationen.
Mit welcher Begründung? Die Botschaft formuliert das auf Sei- te 19: Es handle sich bei der Strahlenexposition des Patienten nicht um ein Thema des Strahlenschutzes, sondern um eine Frage des Haftpflicht- und des Strafrechtes; es gehe hier um einen Eingriff in das Arzt-Patient-Verhältnis.
Diese Argumentation ist doch Unsinn. Medizinische Strahlen- anwendungen sind wie alle anderen Tätigkeiten mit ionisieren- den Strahlen potentiell gefährliche Tätigkeiten, die einen Strahlenschutz nötig machen. Wollte man in dieser Sache der Logik der Aerzteorganisationen folgen, die für den Bundesrat leider den Ausschlag gegeben hat, würden wir überhaupt kein Strahlenschutzgesetz brauchen, denn auch bei anderen ge- werblichen und industriellen technischen Anwendungen von
Loi sur la radioprotection
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ionisierenden Strahlen gilt das Haftpflichtrecht gegebenen- falls und allenfalls das Strafrecht. Die Aerzte sind überhaupt kein Sonderfall. Vielmehr ist anerkannt - oder sollte anerkannt sein -, dass auch den von medizinischen Strahlenanwendun- gen betroffenen Menschen Gefahren drohen, die entspre- chende Schutzbestimmungen als notwendig erscheinen las- sen. Damit sich diese Gefahren durch übertriebene Strahlen- expositionen nicht auswirken, ist es sachgerecht, gewisse mi- nimale Schutzbestimmungen zugunsten der betroffenen Per- sonen zu erlassen. Und zu diesen Schutzvorschriften gehören in erster Linie die Aufklärungspflichten. Wenn nun gefordert wird, dass ein Arzt vor diagnostischen Anwendungen den Pati- enten wenn möglich - immer wenn möglich, es ist ja einge- schränkt - informieren müsse und bei therapeutischen Eingrif- fen wenn möglich die Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters einholen müsse, handelt es sich doch dabei um nichts anderes, als um eine Selbstverständlichkeit, die jeder korrekt handelnde Arzt einhalten muss und auf die je- der Patient und jede Patientin ein Anrecht hat. Jeder von einer Strahlenexposition betroffene Mensch hat einen Anspruch darauf, nicht mehr Strahlen ausgesetzt zu sein als nötig; dafür braucht es eine Aufklärung, und im Falle von therapeutischen Anwendungen braucht es die Zustimmung des Patienten. In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissions- minderheit zuzustimmen, die dem Antrag des Bundesrates im Vernehmlassungsverfahren im Vorentwurf entsprochen hat.
M. Ruffy, rapporteur: La proposition de minorité Rechsteiner a fait l'objet d'une discussion nourrie en commission et je crois que, sur le fond, personne ne pouvait combattre les préoccu- pations de cette minorité. Il est toutefois apparu à la majorité, très faible il est vrai - 6 voix contre 5- que ces dispositions, qui relèvent du contrat normal qu'établit un patient avec son mé- decin et qui ne sont pas toujours respectées par les médecins, n'appartiennent pas à la loi. On ne voit pas comment cet article pourrait déboucher sur des comportements normaux en l'ab- sence de moyens de contrôle. C'est cela, au fond, Monsieur Rechsteiner, qui a fait pencher la majorité de la commission et l'a incitée à renoncer à la précision que vous désiriez apporter dans les contrats qui doivent absolument régir les rapports entre le médecin et son patient lorsqu'il recourt aux rayons soit pour établir un diagnostic, soit pour traiter le patient.
Nous avons discuté pour savoir où devaient être mentionnées ces exigences et nous sommes tombés d'accord pour dire que c'était dans les directives concernant la protection des pa- tients, lorsque le médecin faisait appel aux rayons soit pour l'établissement d'un diagnostic, soit pour le traitement. C'est pourquoi cette majorité, faible je le répète, a rejeté l'inscription de cette précision dans la loi mais je crois que, sur le fond, les remarques de la minorité Rechsteiner étaient absolument jus- tifiées.
Fierz, Berichterstatter: Der Antrag Rechsteiner hat in der Kom- mission eine ausführliche Diskussion ausgelöst. Am Schluss wurde von der Kommission mit der schwachen Mehrheit von 6 zu 5 Stimmen die Ablehnung des Minderheitsantrages Rech- steiner und die Annahme der bundesrätlichen Fassung emp- fohlen.
Es ist so, dass dieser Minderheitsantrag ursprünglich vom Bundesrat kam. Es war der Text, der in die Vernehmlassung geschickt wurde. Viele Vernehmlasser haben diesem Text zu- gestimmt. Die gewichtigsten Einwände kamen von der Aerzte- organisation, und das führte dazu, dass dieser Vorschlag vom Bundesrat im Gesetzesprojekt fallengelassen wurde. Jetzt gibt es fachliche Einwände gegen diese Formulierung, die man erwähnen muss.
Der Absatz 2bis fordert: «Bei diagnostischen Anwendungen muss der Arzt den Patienten oder seinen gesetzlichen Vertre- ter wenn möglich vorher orientieren.» Das geht eigentlich hin- ter die aktuelle Praxis zurück. Wenn ich jemandem die Halswir- belsäule oder den Thorax röntgen will, habe ich nicht zu orien- tieren, sondern ich habe sein Einverständnis einzuholen. Das ist ganz klar. Und hier wird weniger verlangt, als eigentlich rechtens wäre. Und in Absatz 2ter: «Vor therapeutischen An- wendungen muss der Arzt die ausdrückliche Zustimmung des
Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters einholen.» Das ist heutige Praxis. Man darf nicht vergessen: Das Arztrecht ist juristisch im Grunde genommen ein Auftragsverhältnis. Das ist genau dasselbe, wie wenn Sie in eine Garage gehen und ein Problem mit der Kupplung haben. Wenn Sie verlangen, dass eine Kupplung erneuert wird, dann wird sie erneuert. Wenn Sie verlangen, dass sie nicht erneuert wird, hat der Garagist die Kupplung nicht zu erneuern. Das ist die Situation im Arztrecht. Es sagt immer noch der Patient, was zu geschehen hat.
Es gibt Ausnahmen. Die eine Ausnahme: Wenn ein bewusst- loser Patient eingeliefert wird und Sie notgedrungenerweise lebensrettende Sofortmassnahmen und therapeutische Ein- griffe vornehmen müssen, die sehr weit gehen können (Reani- mation usw.). In diesem Fall haben Sie keinen Auftrag. Die an- dere Ausnahme: Wenn gesetzlich vorgeschriebene Zwangs- massnahmen vorliegen - zum Beispiel wenn ich im Militär eine gesetzlich vorgeschriebene Impfung mache oder wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, um bei einem Lehrer ein Schirmbild zu machen -, dann wird seine Zustimmung nicht eingeholt; dann wird er lediglich orientiert. Aber im gesamten scheint mir und auch einer schwachen Mehrheit der Kommis- sion, dass diese Argumente genügen, um diese beiden Aen- derungsvorschläge als ungenügend und überflüssig abzuleh- nen.
Es ist noch darauf zu verweisen, dass aufgrund des Gesetzes - Artikel 14 Absatz 2, wo man die Grundsätze des Strahlen- schutzes auch in der Medizin fordert, nämlich Rechtfertigung und das Prinzip Alara - Richtlinien zum Schutze des Patienten bei der medizinischen Röntgendiagnostik existieren und lau- fend angepasst werden. Es wurde uns auch in Aussicht ge- stellt, dass mit diesem Gesetz eine neue Anpassung kommen wird, die gewisse Wünsche noch berücksichtigen wird. Die schwache Mehrheit der Kommission liess sich von den ärztlichen Argumenten überzeugen und empfiehlt mit 6 zu 5 Stimmen Ablehnung des Minderheitsantrages.
Bundesrat Cotti: Die Kommissionsberichterstatter haben be- reits dargelegt, was den Bundesrat dazu gebracht hat, Ihnen zu empfehlen, gegen den Antrag Rechsteiner zu stimmen. Ab- gesehen von der Tatsache - Herr Rechsteiner sollte das wis- sen -, dass die Verwaltung in der Kommission Gewähr dafür geboten hat, dass die Patientenschutznormen in der Verord- nung durchaus Platz finden werden, ist es jedermann ver- ständlich, dass auch die Formulierung des Antrages - wie Herr Fierz mit Recht sagt - unlogisch ist. Wieso soll bei der Dia- gnose, Herr Rechsteiner, nicht eine Einwilligung des Patienten verlangt, sondern nur informiert werden, während die Einwilli- gung bei der Therapie notwendig sein soll?
Ich bitte Sie, auch wegen der Formulierung des Antrages selbst, das ganze Problem der Verordnung zu überlassen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
64 Stimmen 38 Stimmen
Art. 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Abs. 1- 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Bäumlin, Fankhauser, Rechsteiner) Zudem findet eine epidemiologische Ueberwachung der
Strahlenschutzgesetz
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Wohnbevölkerung bezüglich derjenigen Krankheiten statt, die durch ionisierende Strahlung verursacht sein können.
Antrag Leutenegger Oberholzer Abs. 1ter (neu) Gleichzeitig werden Langzeituntersuchungen von Flora und Fauna zur Erfassung der Einflüsse ionisierender Strahlen auf das Oekosystem durchgeführt.
Art. 16 Proposition de la commission Al. 1 - 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis (nouveau) Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Bäumlin, Fankhauser, Rechsteiner)
En outre, la population résidante fait l'objet d'une surveillance épidémiologique portant sur les maladies que peuvent provo- quer les rayonnements ionisants.
Proposition Leutenegger Oberholzer Al. 1ter (nouveau)
On procédera également à des analyses de longue durée de la flore et de la faune en vue de déterminer l'effet des radiations ionisantes sur l'écosystème.
Frau Bäumlin, Sprecherin der Minderheit: Die Minderheit schlägt Ihnen vor, dass auch eine epidemiologische Ueber- wachung der Wohnbevölkerung bezüglich diejenigen Krank- heiten stattfindet, die durch ionisierende Strahlungen verur- sacht sein können. Der Begriff der Ueberwachung, der hier in unserem Vorschlag auftaucht, war in der Kommissionsarbeit sehr umstritten. Es wurde mir vorgeworfen, ich würde so etwas wie einen obligatorischen Aids-Test für jedermann verlangen. Es wurde auch gesagt, man müsse sich dagegen wehren, falls eine Ueberwachung der Wohnbevölkerung bedeuten würde, dass jeder einzelne zur Untersuchung beim Arzt aufgeboten werden könne. Welches aber die Folgen beruflicher und gene- reller Strahlenexposition sind, geht eben nicht nur die Betroffe- nen an, weil sich nämlich dadurch Rückschlüsse ziehen las- sen auf die Gefährlichkeit radioaktiver Strahlung allgemein und speziell. Gerade beruflich Strahlenexponierte würden häufig solche Rückschlüsse nur allzu gern, aus kurzsichtiger Angst um ihren Job zum Beispiel, verhindern. Es sind auch ge- nügend Untersuchungen aus den Vereinigten Staaten, aus England und aus Holland bekannt, wo versucht wurde, das Ausgangsmaterial für epidemiologische Untersuchungen zu unterschlagen und zu verfälschen, damit nicht Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der ionisierenden Strahlen gezogen wer- den können.
Beim geringen vorhandenen Wissen über die Wirkungen ioni- sierender Strahlungen ist es eben wichtig, dass nicht nur fest- gestellt wird, wo wieviel Strahlung vorhanden ist, sondern dass dazu parallel auch mögliche Wirkungen aufgezeichnet werden. Das heisst, man sollte Schäden erfassen können, die unter Umständen auf die Stahlung zurückzuführen sein könn- ten. Dies ist übrigens ganz im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 - Sie können das dort nachlesen -, wo eine Forschungsförde- rung in diese Richtung vorgesehen ist, aber auch noch einmal in Artikel 9 und 17, wo Grenzwerte festzulegen sind, die eine möglichst weitgehende Kenntnis der Wirkungen verlangen. Deswegen muss hier in Artikel 16 unserer Meinung nach ein Absatz 1bis eingefügt werden, dass eben eine epidemiologi- sche Ueberwachung der Wohnbevölkerung bezüglich derje- nigen Krankheiten stattfindet, die durch ionisierende Strah- lung verursacht sein können. Absatz 2 und 3 des Vorschlages der Kommission und des Bundesrates garantieren dann, dass das gesammelte Material auch effektiv für Studien zur Verfü- gung steht. Ich bitte Sie deshalb unbedingt, dringlich und nachdrücklich, diesen Einschub in das Gesetz aufzunehmen. Noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 16, zum ganzen dritten Abschnitt des Stahlenschutzgesetzes, das ja mit «Ueberwa-
chung der Umwelt und Schutz der Bevölkerung bei erhöhter Radioaktivität» überschrieben ist. In Umkehrung der Vorwürfe, die mir gemacht worden sind, dass ich jetzt plötzlich eine Ueberwachung der Menschen einführen möchte, bemängle ich gleich wie meine Nachrednerin, dass jetzt hier plötzlich nur noch von der Ueberwachung der Umwelt die Rede ist; keines- wegs mehr vom Schutz der Umwelt, der doch auch dringlich notwendig wäre. Denken wir nur zum Beispiel an die ganzen Verdachtsmomente, die sich auf Waldschäden rund um AKW bezogen haben. Natürlich wurden sie unterschlagen, man will es ja sowieso nicht wahrhaben, wie gefährlich die ionisierende Strahlung nicht nur für Menschen, sondern für die ganze Um- welt ist. In diesem dritten Abschnitt ist die Umwelt überhaupt nicht mehr erwähnt, ausser hier, wo es bloss darum geht, sie zu überwachen.
Frau Leutenegger Oberholzer: Es ist heute unbestritten, dass sowohl hohe wie niedrige Dosen radioaktiver Strahlen Schäden verursachen. Ich begrüsse es deshalb, dass die Kommissionsminderheit verlangt, dass epidemiologische Un- tersuchungen bei Menschen durchgeführt werden. Die grüne Fraktion erachtet es allerdings als wichtig, dass derartige Un- tersuchungen nicht auf den Menschen beschränkt bleiben, sondern, dass die Auswirkungen ionisierender Strahlen auf das ganze Oekosystem untersucht und dass dazu Untersu- chungen an Flora und Fauna durchgeführt werden. Wichtig ist dies einmal grundsätzlich, weil wir uns in unserer eigenen Wahrnehmung von unserer anthropozentrischen Optik, die al- lein auf den Menschen fixiert ist, lösen müssen. Ionisierende Strahlen haben Auswirkungen auf das ganze Oekosystem und nicht nur auf den Menschen. Tiere und Pflanzen sind zu- dem geeignete Untersuchungsobjekte, weil viele von ihnen standortgebunden sind. Etliche haben eine viel kürzere Le- bensdauer als die Menschen. Genetische Veränderungen las- sen sich damit rascher feststellen, und sie haben einen einfa- cheren Stoffwechsel.
Wie wichtig derartige Untersuchungen an Flora und Fauna sind, zeigen die Beobachtungen, die die Zeichnerin Cornelia Hesse gemacht hat. Sie ist wissenschaftliche Zeichnerin und ist im Rahmen ihrer Arbeit auf wesentliche Feststellungen rund um die Auswirkungen radioaktiver Strahlen gestossen. Sie zeichnet vor allem Wanzen. Rund um das AKW Leibstadt, ne- ben dem Paul-Scherrer-Institut in Würenlingen und beim AKW Gösgen fand sie verstümmelte Insekten. Ausserhalb der direk- ten Einflussbereiche der Atomanlagen waren die Wanzen ge- sund. Sie vermutet nun, dass die Aufnahme verstrahlter Nah- rung die Eier im Körper der Wanzenmutter geschädigt hat. Nach der Katastrophe von Tschernobyl begann Frau Hesse ihre Nachforschungen im stark verseuchten Schweden und gleichzeitig im weniger verstrahlten Kanton Tessin. Ihre Ent- deckung bestätigt die Vermutung der schädigenden Wirkung niedriger Strahlendosen, denn die Insekten im Tessin waren stärker geschädigt als jene in Schweden. Ihre Feststellung: Geringe, aber lang anhaltende Bestrahlung führt zur Missbil- dung der Tiere. Ihre Befürchtung ist, dass mit der Zeit auch das Genmaterial der Tiere geschädigt wird. Bei den Insekten lässt sich dies sehr viel rascher feststellen als bei den Menschen. Es ist sehr wichtig, dass derartige Beobachtungen, wie sie Frau Hesse gemacht hat, von der Wissenschaft aufgenommen werden. Lange Zeit wurden solche Arbeiten von der Wissen- schaft negiert, bagatellisiert oder sogar lächerlich gemacht. Solche Untersuchungen an geeigneten Organismen zur Er- fassung der Auswirkungen der radioaktiven Strahlung auf un- ser Oekosystem müssen systematisch durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Verankerung eines entsprechenden Auf- trages im Strahlenschutzgesetz.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag zuzustimmen.
M. Ruffy, rapporteur: En ce qui concerne la proposition de la minorité Bäumlin, la commission dans sa majorité n'a pas con- testé la nécessité de mieux connaître les effets des faibles do- ses. Mais, elle est d'avis que l'instrument scientifique, pour vé- ritablement appréhender la relation presque certaine entre le taux de radioactivité et la morbidité, voire la mortalité due au cancer, doit être des études d'échelles internationales. Il faut,
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à cet effet, mentionner le postulat Petitpierre qui demande que la Suisse adhère à l'Institut international de la lutte contre le cancer qui est à Lyon.
Nous aimerions signaler, en ce qui concerne cet objet, la résis- tance non seulement maladroite mais déplacée des cantons, face aux statistiques concernant la morbidité et la mortalité en Suisse. C'est aussi cet obstacle qui a fait qu'une partie de la commission a préféré renoncer à l'article dans cette loi et re- courir à la forme d'un postulat. Nous aimerions que les efforts conjugés des parlementaires et du Conseil fédéral arrivent à obtenir la collaboration nécessaire des cantons en la matière. Nous préférons le postulat parce que nous le considérons comme plus réaliste sur le plan politique et plus pratique aussi car il permet de répondre à l'exigence du caractère internatio- nal des études, des analyses en profondeur. Nous avons donc repoussé dans le cadre des discussions de la commission la proposition de Mme Bäumlin par 11 voix contre 3 en propo- sant le postulat qui est présenté dans le dépliant après la loi. Passons maintenant à la proposition de Mme Leutenegger Oberholzer qui n'a pas été discutée en commission mais qui montre bien le caractère anthropocentrique de notre appré- hension du problème. Je crois que si cette proposition sur le fond avait été faite en commission, compte tenu de la volonté que nous avons de rechercher par des travaux, par des étu- des, les relations qu'il y a entre la radioactivité et l'environne- ment au sens large du terme, elle n'aurait pas été combattue. La question que je me permets de poser en tant que président de la commission, est de savoir, Madame Leutenegger Ober- holzer, si votre proposition pouvait être reprise dans le cadre du postulat au cas où la proposition de Mme Bäumlin serait abandonnée. On voit que vous avez conçu votre intervention dans le prolongement de la proposition de Mme Bäumlin et la question qui se pose, étant donné l'intérêt de votre proposition est: peut-on la reprendre dans le cadre du postulat si la propo- sition de Mme Bäumlin était repoussée? En ce qui concerne la commission, je puis dire, en tant que président, qu'étant donné l'apport des travaux que vous proposez en ce qui con- cerne la connaissance des relations entre la radiation, la mor- bidité et la mortalité, nous pouvons tout à fait souscrire à l'ad- jonction de votre proposition au postulat.
Fierz, Berichterstatter: Der Minderheitsantrag Bäumlin wurde in der Kommission mit dem Stimmenverhältnis von 11 zu 3 Stimmen abgelehnt. Aber das Anliegen stiess in der Kom- mission auf einstimmige Zustimmung - das muss auch gesagt sein -, und zwar hat die Kommission mit 17 zu 0 Stimmen das von Nationalrat Günter formulierte Postulat gleichen Inhalts angenommen. Wieso ein Postulat und nicht ein Gesetzesarti- kel?
Es geht hier um die Wirkung kleiner Strahlendosen, die man überhaupt nur an sehr grossen Kollektiven herausfinden kann. Man kann auf die Schwierigkeit verweisen, überhaupt nur die Folgen der Atombombenabwürfe in Japan statistisch zu erfassen; bei kleinen Strahlendosen wird das noch viel schwieriger. Es sind dazu internationale Studien nötig, die man nicht allein in der Schweiz machen kann. Hier erinnert die Kommission an das Postulat Petitpierre, das überwiesen wurde und das verlangt, dass die Schweiz dem internationa- len Krebsforschungsinstitut in Lyon beitreten soll. Soviel wir wissen, sind die nötigen Schritte vom Bundesrat eingeleitet, und der Kredit ist im Budget.
Wir haben bezüglich der schweizerischen Statistiken folgen- des Problem: Das Bundesamt für Statistik und andere Bun- desämter versuchen seit Jahren, gesamtschweizerische Mor- biditätsstatistiken zu erstellen. Der gute Wille und die Absicht sind vorhanden. Diese Aemter und der Bundesrat scheiterten bisher am Widerstand der Kantone, die hier keine Bundesauf- gabe sehen, sondern das kantonal regeln, aber letztlich gar nichts machen wollen. Die Verwaltung hat der Kommission ge- genüber betont, dass die Bereitschaft der Kantone nicht durch einen Gesetzesartikel einfach aus dem Nichts geschaffen wer- den könne. Der Bundesrat und die Verwaltung haben den Ein- druck, dass die Kantone eher für eine Konkordatslösung zu haben wären. In diesem Sinne hat die Kommission gefunden, das Postulat lasse dem Bundesrat mehr Freiheit, wie das Ziel
zu erreichen sei, und hat deshalb das Postulat einstimmig überwiesen - Sie finden es am Schluss der Fahne - und emp- fiehlt, den Minderheitsantrag Bäumlin mit 11 zu 3 Stimmen ab- zulehnen.
Was den Antrag von Kollegin Leutenegger Oberholzer betrifft, hat der Präsident schon gesagt: Wir haben dieses Anliegen in der Kommission einfach vergessen. Wenn wir darüber gespro- chen hätten, wären wir wahrscheinlich, wie beim Postulat Gün- ter, zu einem bejahenden Entscheid gekommen. Denn die ganze Kommission ist mit Ernst, Aufgeschlossenheit und Ver- antwortungsbewusstsein hinter die Aufgabe gegangen. Nie- mand in der Kommission hat sich der Notwendigkeit einer dauernden Forschung und Ueberwachung verschlossen. Das war einstimmig und unbestritten.
Ich glaube, zusammen mit dem Präsidenten sagen zu kön- nen, dass auch dieser Antrag Leutenegger Oberholzer wahr- scheinlich auf Wohlwollen gestossen wäre, nur hätte man ihn dann auch nicht unter Artikel 16 genommen, sondern in das Postulat verpackt. Wir empfehlen deshalb dem Rat, den An- trag Leutenegger Oberholzer als Zusatz zum Postulat - es braucht keine sprachliche Aenderung -· zu formulieren. Herr Bundesrat Cotti hat soeben signalisiert, dass er sich einer sol- chen Lösung anschliessen könnte.
Bundesrat Cotti: Es stellt sich die absolute Frage, Frau Bäum- lin, ob solche epidemiologische Studien zur Erfassung des Krebspotentials aufgrund niedriger Strahlendosen in einem Land wie der Schweiz überhaupt möglich sind, und zwar aus folgendem Grund: Es wird mir mitgeteilt, dass solche Studien eine sehr zahlreiche Bevölkerung voraussetzen. Man ist sich nicht einmal im klaren, ob die Schweiz eine genügend grosse Bevölkerung hat, um Studien, die aussagekräftig wären, durchzuführen. Das ist der Grund, weshalb eine Experten- gruppe eingesetzt worden ist, die den Auftrag hat, die Mach- barkeit von solchen Studien überhaupt zu prüfen. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wird im Monat Dezember in Zürich ein Workshop mit Teilnehmern auch aus anderen Ländern statt- finden, wo das Problem noch vertieft behandelt wird.
Es ist klar, dass diese Studien von Interesse sind. Das wird von niemandem bestritten. Ob die Schweiz als Grundlage für diese Studien genügt, kann nicht gesagt werden. Diese Stu- dien müssten, wenn möglich, auch über unsere Grenzen hin- aus angestellt werden, denn das Interesse daran ist internatio- nal, und insbesondere die anliegenden Länder haben glei- chermassen Interesse daran wie wir. Deshalb kann man im Hinblick auf Studien, über deren Machbarkeit man sich nicht im klaren ist, Ihrem Antrag nicht voll und ganz zustimmen. Das- selbe soll auch für den Antrag von Frau Leutenegger Oberhol- zer gelten, mit der Ergänzung, dass die Studien im Bereich von Flora und Fauna an sich, weil erwiesenermassen Flora und Fauna für Strahlungen weniger empfindlich sind als der Mensch, weniger dringend wären als die Studien, die von Frau Bäumlin vorgeschlagen worden sind.
Ich wäre mit der Idee einer Formulierung im Sinne einer Kann- Formel - denn irgendwann wird diese Machbarkeit belegt sein - einverstanden gewesen, höre aber, dass die beiden Bericht- erstatter die Idee des Postulates wieder unterstreichen und Frau Leutenegger Oberholzer bitten möchten, den Inhalt ihres Antrages in das Postulat einzubringen. Das ist wohl die beste Lösung. Der Bundesrat erachtet diese Studien als wichtig, aber die Machbarkeit muss vorausgesetzt werden. Deshalb scheint mir die Lösung des Postulates die beste zu sein. Ich stimme deshalb dem Antrag der beiden Berichterstatter zu.
Frau Leutenegger Oberholzer: Ich danke den Kommissions- sprechern für die Bereitschaft, mein Anliegen in das Postulat der Kommission aufzunehmen. Ich bin bereit, meinen Antrag in diesem Sinne umzuwandeln.
Es ist wichtig, dass solche Untersuchungen durchgeführt wer- den. Ich möchte mich allerdings von der Interpretation von Herrn Bundesrat Cotti abgrenzen, der meint, die Ergebnisse solcher Untersuchungen bereits vorwegnehmen zu können, indem er sagt, dass die Auswirkungen ionisierender Strahlen auf Flora und Fauna weniger gravierend seien als für den Men-
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Strahlenschutzgesetz
schen. Um dies ermitteln zu können, benötigen wir gerade sol- che Untersuchungen; meines Wissens belegen wissenschaft- liche Untersuchungen genau das Gegenteil.
Ich bitte Sie, das Anliegen zu unterstützen und den Antrag in das Postulat zu integrieren.
Präsident: Frau Leutenegger Oberholzer zieht ihren Antrag zurück. Ihre Forderung wird in das Postulat integriert.
Frau Bäumlin, Sprecherin der Minderheit: Ich habe mich schon in der Kommission dagegen gewehrt, dass mein Anlie- gen nur als Postulat angenommen werde. Vorhin haben Sie, Herr Bundesrat, mir Hoffnung gemacht, dass Sie eine Kann- Formulierung akzeptieren würden. Ich zögerte, ob ich jetzt die berühmte Taube auf dem Dach oder den Spatz in der Hand wählen sollte. Dann haben Sie mir den Spatz in der Hand wie- der vermiest, indem Sie gesagt haben, solche Studien würden erst durchgeführt, wenn ihre Machbarkeit erwiesen sei: Das ist genau das, was ich nicht will.
Ich will nicht solange warten, bis die interessierten Kreise zu- geben, dass die Machbarkeit einer solchen Studie gegeben sei. Deswegen möchte ich mindestens den Rat anfragen, ob er sich mit der Kann-Formulierung, die Sie mir «gespienzelt» haben - wie wir auf Berndeutsch sagen -, die Sie mir angebo- ten haben, um sie gleich danach wieder zurückzuziehen, ein- verstanden erklären könnte, um somit dem Postulat, das unwi- dersprochen ist, mehr Nachdruck zu verleihen.
Artikel 16 Absatz 1bis würde dann heissen: «Zudem kann eine epidemiologische Ueberwachung der Wohnbevölkerung be- züglich derjenigen Krankheiten stattfinden, die durch ionisie- rende Strahlung verursacht sein können.»
Das Vorgehen bei Abstimmungen macht mir diesen Vorschlag offenbar unmöglich, deshalb muss ich ihn fallenlassen. Aber ich hoffe, dass meine Aeusserungen zu Protokoll genommen werden und dem Bunderat Beine machen, dass er nicht war- tet, bis die Machbarkeit solcher Studien erwiesen ist.
Präsident: Frau Bäumlin hat damit ihren Antrag zurückgezo- gen.
Abs. 1-3 - Al. 1- 3 Angenommen - Adopté
Abs. 1bis - Al. 1bis Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 17 Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bundesrat setzt für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln Toleranzwerte fest.
Abs. 1bis (neu)
Er strebt dabei einen Schutz der Gesundheit an, der demjeni- gen entspricht, der gegenüber anderen krebserregenden Stoffen gilt. Abs. 1ter (neu)
Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität setzt der Bundesrat Grenzwerte für radioaktive Nuklide in Lebensmit- teln fest.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Neuer Antrag des Bundesrates Abs. 1
Der Bundesrat setzt für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln Toleranz- und Grenzwerte fest.
Abs. 2
Er strebt dabei einen Schutz der Gesundheit an, der demjeni- gen entspricht, der gegenüber anderen krebserregenden Stoffen gilt. Abs. 3
Bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität setzt der Bundesrat ereignisbezogene Grenzwerte für radioaktive Nu- klide in Lebensmitteln fest.
Abs. 4
Die Durchführung der Kontrolle richtet sich nach dem Lebens- mittelgesetz vom 8. Dezember 1905. Der Bundesrat kann Aus- nahmen vorsehen.
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral fixe des valeurs de tolérance pour les nucléi- des radioactifs dans les denrées alimentaires.
Al. 1bis (nouveau)
Il vise en cela à assurer une protection de la santé équivalant à celle qui existe à l'égard d'autres substances cancérigènes.
Al. 1ter (nouveau)
En cas de danger dû à une augmentation de la radioactivité, le Conseil fédéral fixe des valeurs limites pour les nucléides ra- dioactifs dans les denrées alimentaires.
Nouvelle proposition du Conseil fédéral Al. 1
Le Conseil fédéral fixe des valeurs de tolérance et des valeurs limites pour les nucléides radioactifs dans les denrées alimen- taires.
Al. 2
Il vise en cela à assurer une protection de la santé équivalant à celle qui existe à l'égard d'autres substances cancérigènes. Al. 3
En cas de danger dû à une augmentation de la radioactivité, le Conseil fédéral fixe des valeurs limites adaptées à l'événement pour les nucléides radioactifs dans les denrées alimentaires. Al. 4
Le contrôle est régi par la loi du 8 décembre 1905 sur les den- rées alimentaires. Le Conseil fédéral peut prévoir des excepti- ons.
Frau Leutenegger Oberholzer: Ich habe zu Artikel 17 eine Frage an Herrn Bundesrat Cotti und möchte ihn deshalb ersu- chen zuzuhören: Für unsere Fraktion ist nicht ganz klar, was Absatz 3 beinhaltet. An und für sich begrüssen wir, dass in der neuen Fassung von Artikel 17 nun klar festgelegt wird, dass für die radioaktiven Nuklide in Lebensmitteln Toleranz- und Grenzwerte festgelegt werden. In Absatz 3 heisst es nun, dass bei einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität der Bun- desrat ereignisbezogene Grenzwerte für radioaktive Nuklide in Lebensmitteln festsetzt.
Dazu gibt es nun zwei mögliche Interpretationen: Die positive wäre, dass damit gemeint ist, dass je nach Ereignis das Isoto- penspektrum festgestellt wird und dass dann für die gefähr- lichsten Isotope die entsprechenden spezifischen Grenzwerte festgelegt werden.
Die bedenkliche Interpretation wäre, dass das heissen würde, dass im Falle einer Katastrophe die Grenzwerte allgemein er- höht werden, damit die Versorung im Lande überhaupt noch sichergestellt werden kann. Ich wüsste jetzt gerne, welche In- terpretation hinter dieser Fassung des Bundesrates steht.
Zudem hätte ich auch gerne die Zusicherung, dass die Grenz- werte, wenn sie mal festgesetzt werden, auch periodisch redu- ziert werden. Wie ich jetzt vernommen habe, gelten die Grenz- werte für Lebensmittel, wie sie nach «Tschernobyl» festgesetzt worden sind, immer noch. Das heisst, dass heute Nahrungs- mittel aus der Ukraine in die Schweiz importiert werden könn- ten, weil sie die Grenzwerte, die in der Schweiz heute Gültig- keit haben, weit unterschreiten. Es ist sehr wichtig, dass diese Grenzwerte reduziert werden und dass eine periodische Ueberprüfung, zum Beispiel jährlich, stattfindet.
Ich bitte Sie, Absatz 3 zu konkretisieren.
Bundesrat Cotti: Die Ergänzung, die der Bundesrat während den Kommissionsarbeiten beantragt hat, setzt als neues Ele- ment neben den Toleranzwerten auch Grenzwerte ein. Bei ei- ner Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität wird der Bundes- rat angesichts der Lage die ganze Situation beurteilen müs- sen. Diese Flexibilität muss, je nach konkretem Fall, dem Bun- desrat überlassen werden. Ich kann Ihnen dennoch bestäti- gen, dass der Bundesrat auch dort die Grenzwerte so setzen wird, dass sie für die Gesundheit nicht gefährlich sind.
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Loi sur la radioprotection
Angenommen gemäss neuem Antrag des Bundesrates Adopté selon la nouvelle proposition du Conseil fédéral
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
...
c. .... die erforderlichen Sofortmassnahmen an und überwacht den Vollzug.
Art. 18 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
...
c. .... les mesures d'urgence nécessaires et surveille l'exécu- tion.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Mehrheit
b. die Pflicht von Personen und Unternehmungen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Bevölkerung und für die Wiederherstellung des normalen Zustandes uner- lässlich sind; Minderheit (Fankhauser, Bäumlin, Günter, Rechsteiner)
b. Streichen
Antrag Leutenegger Oberholzer Rückweisung an den Bundesrat
Eventualantrag Thür
(Für den Fall, dass der Rückweisungsantrag Leutenegger Oberholzer abgelehnt wird) Abs. 2 Bst. b
Diese Bestimmung sei an das Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, ein Konzept auszuarbeiten, das folgende Ele- mente enthält:
Die AKW-Betriebe werden verpflichtet, entsprechend den denkbaren Unfallszenarien bekanntzugeben, welche Perso- nen und Unternehmungen jene Verpflichtungen übernom- men haben, die zum Schutz der Bevölkerung und für die Wie- derherstellung des normalen Zustandes unerlässlich sind.
Diese Liste von Personen und Unternehmungen ist jährlich anzupassen und der Oeffentlichkeit bekanntzugeben.
Es sind mit ihnen in regelmässigen Abständen Uebungen durchzuführen, welche auf die möglichen Unfallszenarien ab- gestimmt sind.
Die Rekrutierung der Personen und Unternehmungen, wel- che zum Schutz der Bevölkerung notwendig sind, basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Niemand kann dazu verpflichtet werden, im Falle einer Atomkatastrophe Hilfeleistungen zu er- bringen.
Die freiwillig rekrutierten Personen und Unternehmungen müssen sich jedoch verpflichten, im Ernstfall die von ihnen an- gebotene Hilfeleistung zu erbringen. Sie können notfalls mit staatlicher Gewalt dazu gezwungen werden.
Eventualantrag Béguelin (Für den Fall, dass der Minderheitsantrag Fankhauser abge- lehnt wird)
Abs. 2 Bst. b
b. die Pflicht von Personen und Unternehmungen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit bestimmte Aufgaben zu übernehmen, die zum Schutz der Be- völkerung unerlässlich sind. Leben und Gesundheit der einge- setzten Personen sind dabei zu schützen;
Antrag Günter (Bisheriger Art. 19 wird zu Art. 19bis) Titel
Abgabe von Jod bei nuklearen Katastrophen Text
a. Der Bund sorgt dafür, dass alle in der Schweiz lebenden Menschen im Falle einer nuklearen Katastrophe rechtzeitig eine Jodprophylaxe erhalten.
b. Der Bund kann die Aufgabe an die Kantone delegieren.
c. Die Kosten der Massnahme werden den KKW-Betreibern belastet.
Art. 19 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Majorité
b. L'obligation pour des personnes et des entreprises d'accomplir certaines tâches indispensables à la protection de la population ... Minorité (Fankhauser, Bäumlin, Günter, Rechsteiner)
b. Biffer
Proposition Leutenegger Oberholzer Renvoi au Conseil fédéral
Proposition subsidiaire Thür (en cas de rejet de la proposition de renvoi Leutenegger Ober- holzer) Al. 2 let. b
Renvoyer la présente disposition au Conseil fédéral en l'invi- tant à définir une politique qui tienne compte des éléments ci- après:
Les centrales nucléaires seront tenues, conformément aux scénarios possibles d'accidents, d'indiquer les personnes et entreprises ayant pris les engagements propres à assurer la protection de la population et le rétablissement de la situation normale.
La liste desdites personnes et entreprises sera chaque an- née mise à jour et rendue publique.
Des exercices seront organisés périodiquement sur la base des scénarios possibles d'accidents.
Les personnes et entreprises ayant pris les engagements propres à assurer la protection de la population seront recru- tés sur une base bénévole. Nul ne pourra être tenu de fournir une aide en cas de catastrophe nucléaire.
Lesdites personnes et entreprises devront toutefois s'enga- ger à fournir en cas de catastrophe l'aide qu'elles auront pro- mis d'offrir. Elles pourront, au besoin, y être contraintes en vertu de la puissance publique.
Proposition subsidiaire Béguelin (en cas de rejet de la proposition de minorité Fankhauser) Al. 2 let. b
b. L'obligation pour des personnes et des entreprises d'assu- mer, dans les limites de leur activité professionnelle, indus- trielle ou commerciale usuelle, certaines tâches indispensab- les à la protection de la population. Il y aura lieu à cet égard de protéger la vie et la santé des personnes engagées;
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Proposition Günter
(L'actuel art. 19 devient art. 19bis)
Titre
Distribution d'iode lors de catastrophes nucléaires Texte
a. La Confédération veille à ce qu'en cas de catastrophes nu- cléaires tous les habitants du pays reçoivent de l'iode à titre prophylactique.
b. La Confédération peut déléguer cette tâche aux cantons. c. Les frais afférents à cette mesure seront mis à la charge des exploitants de centrales nucléaires.
Präsident: Wir behandeln zunächst den Antrag Günter, der Artikel 19 einen neuen Inhalt geben will.
Günter: Es war ein Problem, diesen Antrag im Gesetz richtig unterzubringen. Ich plaziere ihn hier, und ich hoffe, es ist die richtige Stelle; sicher ist es das richtige Gesetz für den Antrag, den Sie vor sich liegen haben.
Im Oktober 1986 hat die LdU/EVP-Fraktion eine Motion einge- reicht, die von Ihnen als Postulat überwiesen wurde. Sie trug den Titel «Gravierende Schutzlücke» und wies darauf hin, dass die Verteilung der Jodtabletten im Falle von «Tschernobyl» nicht gesichert war. Im Oktober 1986 haben Sie, liebe Kolle- ginnen und Kollegen, das Postulat überwiesen. Wir wollen ein- mal dahingestellt lassen, dass die Tatsache, dass bis dahin keine genügenden Vorbereitungen bestanden haben, an sich schon eine Blamage darstellt. Sozialistische Länder, arme Länder waren nämlich damals zum Teil besser vorbereitet. Wir waren nicht vorbereitet, weil unsere Fachleute nicht daran ge- glaubt haben, dass etwas passieren könnte. Man hat damals ausgeführt, in der Sicherheitszone 1 um die Kernkraftwerke sei die Jodtablettenprophylaxe für den Katastrophenfall gesi- chert. Und man sagte uns damals, für den Rest der Schweiz werde nun rasch gehandelt. Inzwischen wissen wir, dass zwar die Jodtabletten bei den Kernkraftwerken lagern, die Vertei- lung aber offenbar auch nicht so genau organisiert ist.
Und nun hat sich ein wahres Trauerspiel entwickelt: Zuerst wollte man einen WHO-Bericht zur Sache abwarten, dann ent- stand ein Streit, wer nun eigentlich zuständig sei, ob das Bag im EDI oder das Bundesamt für Sanität im EMD. Der Oberfeld- arzt hat sich schliesslich bereit erklärt, weiterzuforschen. In sei- nem Auftrag studierte dann ein Leutnant namens Roger Elt- bogen aus Basel unter der Leitung von Professor Burckhardt, Leiter der Abteilung Innere Medizin am Centre universitaire de Lausanne, am sogenannten Chuv, das Problem der nuklearen Verstrahlung in Friedenszeiten.
Die Studie der beiden Herren lag im Januar 1990 vor. Erst im Mai dieses Jahres fand dann die erste Besprechung im Basan statt. Die Studie war inzwischen politisch heiss geworden - Sie wissen das -; sie stellte nämlich fest, was alle Aerzte in der Schweiz im Prinzip schon wussten, aber niemand offiziell bis jetzt laut gesagt hatte: nämlich dass die Schweiz auf eine nu- kleare Katastrophe auch in Friedenszeiten sowohl organisato- risch wie auch von der medizinischen Sachkenntnis her nicht vorbereitet ist; auch apparativ nicht, z. B. in bezug auf Mess- geräte für Personendosimetrie. Wieder einmal stellte die Stu- die aber auch fest, dass die Jodprophylaxe wichtig sei und ganz dringend zu organisieren wäre.
Uebrigens: Die Studie ist bis jetzt immer noch nicht veröffent- licht worden. Periodisch - so alle zwei Monate - kommt in einer Zeitung ein Primeur, und dann kommt etwas mehr davon her- aus. Herr Bundesrat Villiger hat uns inzwischen angeboten, wir könnten die Studie bei der Sanitätsdirektorenkonferenz anfor- dern falls wir sie nicht schon hätten. Ich würde vorschlagen, man sollte sie vielleicht jetzt dann doch langsam mal im vollen Umfang veröffentlichen.
Nun, warum ist das Jod so wichtig? Die menschliche Schild- drüse nimmt Jod gierig auf, insbesondere in einem Jodman- gelland, wie das die Schweiz darstellt. Gerät nun radioaktives Jod in den Menschen hinein, und das ist etwas, was bei einem Reaktorunfall am Anfang in grossen Mengen frei wird, dann sammelt die Schilddrüse das radioaktive Jod, und dort bleibt es. Die Strahlung kann Schäden anrichten, die dann leider,
nicht selten nach Jahren, zu Krebs der Schilddrüse führen. Wird dem Körper nun sofort Jod zugeführt, dann sammelt sich das nicht radioaktive Jod in der Schilddrüse an, füllt sie auf. Sie verhält sich wie ein Regenfass, das voll ist: Wenn das radioak- tive Jod kommt, ist eben das Fass voll. Es kann sich nichts mehr festsetzen in der Schilddrüse, und es verbleibt darum nicht im Menschen.
Die Schlussfolgerung ist ganz einfach. Sie sehen es: Man muss das nichtradioaktive Jod einnehmen, bevor man mit dem radioaktiven Jod in Kontakt kommt, d. h. man muss die Tabletten etwa eine oder zwei Stunden vorher einnehmen, denn schliesslich muss ja die Substanz der Tablette vom Kör- per auch noch aufgenommen werden.
Daraus ergibt sich eine ganz klare Tatsache: Die Verteilung dieser Tabletten muss organisiert sein, bevor ein KKW-Unfall passiert. Wenn er passiert ist, ist einfach keine Zeit mehr da, je- manden mit Pillen auf die Reise zu schicken und diese an die Leute zu verabreichen. Das funktioniert einfach nicht.
Das zweite Problem ist, dass diese Tablette altert. Man muss sie also etwa alle zwei Jahre austauschen. Belgien hat das Pro- blem zu lösen versucht. Dort hängt man jetzt offenbar die Jod- tabletten in einer Aluminiumpackung an den Stromzähler. Dann kann der EW-Kontrolleur alle zwei Jahre diese Pille aus- wechseln. So sind die Tabletten auch für Kinderhände uner- reichbar.
Nun haben Sie soeben in der Zeitung wieder gelesen: Der Bundesrat hat wieder eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die das Jodproblem studieren soll. Man hat auch gesagt, man wolle die Arbeit von Herrn Eltbogen und Prof. Burckhardt jetzt noch etwas überarbeiten, da sie nicht ganz passe.
Meine Damen und Herren, das ist nun äusserst unseriös, was da versucht wird. Da haben wir eine wissenschaftliche Arbeit, deren Resultat politisch nicht behagt. Jetzt geht man daran, die Studie umzuändern. Das geht einfach wissenschaftlich nicht, dass man jetzt andere Experten dransetzt und diese wis- senschaftliche Studie solange frisiert, bis sie politisch besser passt.
Ich habe mich schon lange gefragt: Wie wollen wir die Folgen einer Grosskatastrophe in einem KKW überhaupt regeln, wenn unsere Behörde es nicht einmal in viereinhalb Jahren fertig bringt, für jeden Mann und jede Frau und jedes Kind in diesem Land eine Pille zu organisieren? Und das im Lande der Chemie! Das Ganze ist ein Projekt, bei dem die Kosten für diese Pillen niedrig sind - also 1 Million Franken dürfte wahr- scheinlich schon hochgegriffen sein, vielleicht sind es auch 2 Millionen. Es ist jedenfalls ein lächerlich kleiner Betrag im Vergleich zu dem Theater um die Studien, das jetzt aufgeführt wird. Wahrscheinlich haben die Arbeitsgruppen und Sitzun- gen inzwischen wesentlich mehr gekostet.
Unser Vorschlag will jetzt im Gesetz regeln, dass die Jodpro- phylaxe in der Bundeskompetenz liegt, damit das Kompetenz- gerangel zwischen Militär, Zivilschutz, Bund, Kanton, Ge- meinde und Gesundheitsbehörde einmal aufhört. Es ist an un- serem Rat, das zu regeln.
Das Zweite ist: Ich meine, man sollte für die Durchführung die Delegationskompetenz an die Kantone vorsehen. Wir haben grosse Kantone mit gutausgerüstetem Gesundheitswesen, die das übernehmen können. Aber der Bund muss es verlan- gen, und er muss es kontrollieren. Dies ist der Punkt b des Vor- schlages.
Verbleibt der Punkt c in meinem Vorschlag: Hier kommt die Anwendung des Verursacherprinzips zum Zuge. Sie können sich natürlich fragen: Warum sollen jetzt die schweizerischen Kernkraftwerke für eine Pille bezahlen, die uns vielleicht vor ei- nem Unfall wie in Tschernobyl schützen soll? So gesehen, tönt die Formulierung merkwürdig. Aber ich gehe davon aus, dass jedes Land seine eigene Bevölkerung schützt. Ich erwarte also, dass z. B. auch die Bundesrepublik Jodtabletten für ihre Bevölkerung bereithält. Und wenn in jedem Land so vorgegan- gen wird, dann ist es sinnvoll, wenn die Kernkraftwerkbetreiber - denn sie sind die Auslöser des ganzen Problems, ob es nun in Frankreich, Deutschland oder der Schweiz ist - die Kosten übernehmen. Der Vorschlag ist also eine klare Anwendung des Verursacherprinzips. Offen bleibt später immer der Rück- griff per Haftung auf den Verursacher einer Katastrophe. Für
N
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Loi sur la radioprotection
diesen Fall hat der Bundesrat ja Verträge mit den uns umge- benden Ländern abgeschlossen.
Aber falls der Punkt c, bei denjenigen unter Ihnen, die der Kernkraft freundlicher gegenüberstehen als ich, auf Opposi- tion stösst, dann würde ich dem Präsidenten beliebt machen, diesen Punkt separat zur Abstimmung zu bringen. Denn die Punkte a und b sind konsensfähig; und wir müssen es jetzt einfach irgendwo regeln. Es ist wichtig, dass wir das heute tun.
Fäh: Ich erlaube mir zum Antrag von Herrn Günter kurz fol- gende Bemerkungen: Erstens rührt die Kalamität mit dem Sa- nitätsdienst im Katastrophenfall ganz eindeutig daher, dass die Kompetenzen nicht klar geregelt sind bzw. gar nicht exi- stieren. Die Verzögerung beruht auf Kompetenzstreitigkeiten. Denn primär wäre eigentlich das Bundesamt für Gesundheits- wesen zuständig und nicht das Basan; dieses wurde nach- träglich damit beauftragt.
Zweitens: Das Konzept für den Sanitätsdienst bei einem sol- chen Ereignis liegt an und für sich vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat ein solches Konzept. Man könnte das nur ab- schreiben, vielleicht muss man es auch ein bisschen anpas- sen, und dann hat man es. Ich habe das schon hundertmal kri- tisiert und gesagt, dass diese Verzögerungen nicht akzeptabel seien und dass man endlich das Konzept vorlegen müsse. Und wenn die Kantone das nicht machen können, weil es nicht schlau ist, dann muss es der Bund machen.
Und nun zu den Jodtabletten: Die Arbeitsgruppe muss nur noch studieren, wie diese verteilt werden sollen. Das Konzept wurde in die Vernehmlassung gegeben. Der Kanton Luzern hat zugestimmt, von den anderen Kantonen weiss ich es nicht. Damit stellt sich bei den Jodtabletten nur noch die Frage nach der Regelung auf Stufe Gesetz oder Stufe Verordnung. Ich bin für Stufe Gesetz. Dies trägt zur Klarheit bei. Aus diesem Grunde unterstütze ich den Antrag Günter.
Buchstabe c im Antrag Günter ist lediglich die Konsequenz von Artikel 4 des Gesetzes, und damit ist er richtig.
M. Ruffy, rapporteur: La proposition faite aujourd'hui par M. Günter n'a pas été présentée en commission, nous n'en avons donc pas discuté. Les arguments présentés par ce dernier sont implacables. La distribution de tablettes d'iode lors d'une augmentation de la radioactivité n'est plus contestée, au contraire, elle est généralisée. M. Fäh a posé la question de savoir s'il s'agit véritablement d'un objet qui doit être inscrit dans un article de cette loi. Par rapport à cette construction, je dirais non, mais si le Parlement estime le contraire - c'est l'avis de M. Fäh, personnellement en tant que président je n'en tourne pas la main - je laisse la décision à notre conseil.
Fierz, Berichterstatter: Der Antrag Günter lag in der Kommis- sion nicht vor. Wir haben einerseits Artikel 19 Absatz 1: «Der Bundesrat ordnet bei einer Gefährdung durch erhöhte Radio- aktivität die nötigen Massnahmen an: a. zum Schutz der Bevöl- kerung;» Zu diesen Massnahmen gehört sicher die Abgabe von Jodtabletten. Insofern müssen wir die Sachargumente von Herrn Günter unterstützen, sie sind ganz sicher richtig. Das stimmt alles. Die Frage ist einfach: Gehört es ausdrücklich ins Gesetz, oder ist es schon im Gesetz enthalten?
Rein gesetzestechnisch denke ich wie der Kommissionspräsi- dent: An sich ist die Abgabe der Jodtabletten in den Bestim- mungen des Gesetzes schon enthalten, inklusive Verursa- cherprinzip, das in Artikel 4 geregelt ist. Wir wissen nicht, wie die Kommission entschieden hätte, und müssen Ihnen den Entscheid überlassen.
Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, dass Herr Fäh in der Kommission sehr interessiert angehört wurde. Er hatte grosses Gewicht, denn er ist einer der wenigen in diesem Land, der in der praktischen Durchführung von Katastrophen- übungen grosse Erfahrung hat.
Bundesrat Cotti: Auch dieses Mal empfehle ich aus rein for- malen Gründen, den Antrag Günter abzulehnen, und zwar aus denselben Gründen, die Herr Fierz erwähnt hat: Die Abgabe von Jodtabletten, Herr Günter, wird durchaus vom jetzigen Ar- tikel 19 abgedeckt.
Nur noch ein kleines Wort zu Herrn Günter. Ich bewundere Sie für Ihren langjährigen Kreuzzug für die Jodtabletten. Auf der anderen Seite - um beim Wortspiel zu bleiben ·· ist das Ganze zu einem allzu langen Kreuzweg geworden.
Vom Bag wurde mir mitgeteilt, das Konzept sei bereit, der Bun- desrat werde noch in diesem Jahr die Möglichkeit haben, end- lich einen Entscheid zu fällen. Ich kann nicht beurteilen, ob die wissenschaftlichen Elemente, die Sie erwähnten, stimmen. Ich bin Jurist und kein Mediziner. Aber was ich sagen kann, ist, dass es weniger lange gehen sollte, bis ein Entscheid fällt.
Ich habe heute auch nach den Kosten der Uebung gefragt: Man spricht von etwa 1,2 Millionen Franken plus Verteilungs- kosten. Dass sich dabei die Kernkraftwerke gegebenenfalls beteiligen müssen, scheint mir absolut klar zu sein. In welcher Form und welcher Höhe muss noch festgelegt werden; denn es ist ja klar, dass das Verursacherprinzip nicht nur damit ab- gedeckt ist, dass die Kernkraftwerke beteiligt sind. Es gibt auch andere Beteiligte. Deshalb kann ich Ihnen noch nichts über die Verteilung der Kosten sagen.
Immerhin liegt - ich hoffe es sehr - bis Ende des Jahres das Problem zuerst dem Departementschef und dann dem Bun- desrat zum Entscheid vor. Ich hoffe auch, dass in Zukunft ... aufgrund der neuen jungen Führung beim Bag · · solch allzu lange Verfahren vermieden werden können.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Günter Dagegen
37 Stimmen 54 Stimmen
Präsident: Zum Artikel 19 liegen vier weitere Anträge vor: ein Rückweisungsantrag, ein Eventualantrag zur Rückweisung, ein Minderheitsantrag und ein Eventualantrag zum Minder- heitsantrag. Ich schlage Ihnen vor, dass wir alle vier Anträge gemeinsam diskutieren und anschliessend zuerst über die Rückweisungen und dann über die Minderheitsanträge ent- scheiden.
Frau Fankhauser, Sprecherin der Minderheit: Aus Erfahrung wird man klug, heisst es; man sollte mindestens klüger wer- den! Persönlich bin ich aus der Erfahrung mit Schweizerhalle am 1. November 1986, aus den Diskussionen zum koordinier- ten Sanitätsdienst in meinem Heimatkanton Baselland und aus Gesprächen mit Opfern von Tschernobyl ein wenig klüger, vor allem aber sehr hellhörig geworden.
Im Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes wird Drit- ten, d. h. Personen, welche juristisch nicht verantwortlich sind für die Störung, eine Leistungspflicht auferlegt. Was nach Poli- zeirecht eine aussergewöhnliche Massnahme ist, wird jetzt auf einmal zur Norm: also allgemeine sektorielle Dienstpflicht über ein Strahlenschutzgesetz.
Ein Gutachten des EJPD, das für die Kommission erstellt wurde, verweist auf die Verfassungsgrundlage in Artikel 24- quinquies. Diese Grundlage scheint mir auf sehr wackeligen Füssen zu stehen. In der Botschaft vom 26. April 1957 sagte der Bundesrat nämlich kein Wort über spätere Verpflichtungen für die Bevölkerung.
Man wollte nicht ins Detail gehen, sagte, man müsste Abstand nehmen von Polizeivorschriften; und jetzt braucht der Bundes- rat diesen Artikel 24quinquies als verfassungsmässige Basis für eine massive Einschränkung der persönlichen Freiheit in Friedenszeiten. Also für mich war dieser Artikel 24 bereits da- mals eine massive Mogelpackung.
Der Bundesrat nimmt mit der Formulierung dieses Gesetzes- artikels Abschied von zwei Philosophien. In einem Fall ist das zu begrüssen: Der Bundesrat nimmt Abschied von der Idee der vertikalen Evakuation. Ich könnte sagen: Endlich sieht er ein, dass man nach nuklearem Unfall nicht nur im Keller und im Schutzraum Schutz suchen kann. Es ist Zeit, dass die Be- völkerung darüber informiert wird, dass bei bestimmten Kata- strophen Evakuationen stattfinden, und zwar nicht nur für drei oder vier Tage, sondern für immer -· Tschernobyl-Betroffene sagen: für die Ewigkeit. Der Bundesrat sieht ein, dass die Not- fallorganisation über den Zivilschutz nicht genügt und dass wir etwas Zusätzliches brauchen.
Strahlenschutzgesetz
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Bis jetzt waren in allen Notfallverordnungen wohlweislich nur Empfehlungen für die Bevölkerung, weil die Verfassungs- grundlage sehr wackelig war. Lesen Sie bitte alle Verordnun gen «Einsatz bei erhöhter Radioaktivität. Empfehlung an die Bevölkerung. Allenfalls Armee-Einsatz». In der Notfallschutz- verordnung heisst es unter Artikel 4, man müsse die Anwei- sungen befolgen. Man werde aufgefordert, Keller und Schutz- räume aufzusuchen. Es gebe eine Orientierungspflicht der Kantone. Die Kantone, die Gemeinden hätten die Kompetenz, Schutzmassnahmen durchzuführen mit dem Verweis Zivil- schutz.
Nirgends wurde gesagt, die Leute, die Zivilpersonen, die Op- fer müssten - und wenn sie nicht wollten, dann passiere etwas. Es wäre also das erste Mal - und das ist die zweite Philoso- phie, die aufgegeben wird -, dass Privatpersonen zu allgemei- nen Dienstpflichten verurteilt werden - ich sage es so. Sie wis- sen noch nicht, welche Gruppen, aber man könnte anneh- men, dass es verschiedene Gruppen sind. In der Botschaft wird u. a. vom Personal im Transportwesen gesprochen: Also die erste Tranche zur allgemeinen Dienstpflicht, oder wieder eine Mogelpackung.
Traut der Bundesrat seinem Zivilschutz nicht mehr? Genügen die teuren Appelle zum Militärischen Frauendienst, für die Frei- willigkeit, auch nicht mehr, dass man jetzt alles so zwingend einführen muss? Gilt z. B. die schöne Schrift der Einsatzorga- nisation nicht mehr? «Frauen gesucht» heisst es da. Wir su- chen deshalb noch eine Anzahl Frauen, welche die nötigen zi- vilen Kenntnisse mitbringen, z. B. Journalistinnen, und bereit sind, im Rahmen des Militärischen Frauendienstes ein paar Tage im Jahr mit der Informationszentrale zu üben. Ich denke, man hat gesehen, dass Appelle nichts bringen, deshalb jetzt diese Pflicht in Tranchen.
Bisher war alles freiwillig. Hat sich das nicht bewährt? Warum wird dieses Konzept aufgegeben? Welche Folgen, Herr Bun- desrat, wird diese Pflicht für die Rekrutierung in verschiedenen Berufen haben? Haben Sie z. B. nachgedacht über die Folgen für die Organisation? Wie wird der Familienschutz gewahrt? Haben Sie auch daran gedacht, Herr Bundesrat, dass man alle Menschen im zeugungs- und gebärfähigen Alter ausschlies- sen müsste?
Sprechen wir doch einmal offen über die mögliche oder un- mögliche Bewältigung von Katastrophen in Friedenszeiten! Setzen wir uns doch intensiv auseinander mit den Folgen von Risiken, die aus wirtschaftlichen Gründen entstanden sind - Herr Burckhardt hat heute vormittag gesagt: aus Fortschritt entstanden sind. Jetzt können wir abwägen, was uns diese Fortschritte wert sind.
Ich habe überhaupt nichts dagegen, dass unsere Bevölke- rung ernsthaft wahrnimmt, was alles passieren könnte, wenn .... Ich denke, dass die Zeiten des Den-Kopf-in-den- Sand-Steckens jetzt endlich der Vergangenheit angehören sollten. Vier Jahre nach Tschernobyl, aber auch vier Jahre nach Schweizerhalle, wissen wir noch nicht genau, was zum Beispiel die Festlegung der Aufenthaltsdauer im Freien be- deutet. Welche Freiheit geben wir im Katastrophenfall auf? Wer bestimmt die Grenzen dieser Freiheit? Können wir diese wesentliche, grundsätzliche Frage tatsächlich in einem Spezi- algesetz lösen und nur für den Fall der erhöhten Radioaktivi- tät? Ist es nicht Zeit, dass wir in Anbetracht der Streuung der Risiken das Ganze generell lösen und nicht in dieser Mogel- packung? Deshalb bin ich und mit mir eine Minderheit der Kommission gegen diese Salamitaktik des Bundesrats, durch die Hintertür die allgemeine Dienstpflicht einzuführen.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen, weil wir uns damit eine riesige Auseinandersetzung mit den Leuten, die plötzlich zur Dienstpflicht gezwungen werden sollten, ersparen kön- nen.
Frau Leutenegger Oberholzer: Nach Ansicht der grünen Fraktion ist nicht nur Absatz 2 von Artikel 19 eine Mogel- packung, sondern der ganze Artikel 19, und deswegen bean- tragen wir Ihnen Rückweisung.
Wir beantragen Ihnen Rückweisung mit folgenden Aufträgen: Es muss die gesetzliche Grundlage für ein realistisches Sze- narium zur Bewältigung einer nuklearen Katastrophe bezie-
hungsweise eines nuklearen Unfalls geschaffen werden. Da- bei müssen die verfassungsmässig garantierten Grundrechte gewährleistet werden.
Artikel 19 ist der Artikel, der zumindest in den Grundzügen festlegen soll, was im Falle einer atomaren Katastrophe, z. B. eines AKW-Unfalles, vorzukehren ist. Der Artikel, wie ihn der Bundesrat vorgelegt hat, kann allerdings den in Absatz 1 fest- gelegten Grundsätzen in keiner Weise gerecht werden. Er ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Die Katastrophen- vorbereitung ist völlig ungenügend. Das Katastrophenmana- gement trägt der aktuellen Bedrohungslage unseres Landes auf keine Art und Weise Rechnung.
In der Schweiz kann sich - das zeigt zum Beispiel die Mühle- berg-Studie des Oeko-Instituts Darmstadt - sehr wohl eine nu- kleare Katastrophe ereignen. Dabei muss wegen der sehr ho- hen Bevölkerungsdichte unseres Landes zum Teil mit noch schwerwiegenderen Folgen gerechnet werden, als dies zum Beispiel in Tschernobyl der Fall war. Zudem ist die Schweiz von zahlreichen Atomkraftwerken umgeben, deren Sicherheit stark in Zweifel gezogen werden muss. Ich denke zum Beispiel als Direktbetroffene an das Krisen-AKW in Fessenheim.
Aus den Ergebnissen des Mühleberg-Szenarios ergibt sich, dass im Falle eines Kernschmelzunfalles mit Containment- Oeffnung in Mühleberg zum Schutz der Bevölkerung gross- flächige, horizontale Evakuierungen angeordnet werden müs- sen. Zur Vermeidung akuter Strahlenkrankheiten müssen in- nerhalb einer Woche 95 000 Personen evakuiert werden. Ins- gesamt werden über 2 Millionen Leute aus den bedrohten, verseuchten Regionen weggesiedelt werden müssen. Und wohin, wenn ich Sie fragen darf, meine Damen und Herren, Herr Bundesrat? Hunderte von Gemeinden und Städten in die- sem Land würden unbewohnbar, weite Landstriche ver- seucht.
Ich möchte heute vom Bundesrat verbindlich wissen, wie er eine solche Situation bewältigen will. Wir möchten auch wis- sen, ob er sich bei der Erarbeitung dieses Gesetzes dazu die notwendigen Gedanken zum Katastrophenmanagement ge- macht hat. Im Gesetz und in der Botschaft finden wir auf jeden Fall keine Ueberlegungen dazu. Aber «Erforderliche Bestim- mungen» über die «zumutbaren Strahlendosen in ausseror- dentlichen Lagen», wie es in Artikel 19 Absatz 2 Litera a ge- schrieben steht, heisst doch im Klartext nichts anderes als ho- rizontale Evakuation.
Artikel 19 müsste auch aufzeigen können, wie die medizini- sche Hilfestellung im Falle einer Katastrophe gesichert werden kann. Das Gesundheitswesen ist bekanntlich Sache der Kan- tone. Diese aber wären im Fall einer Katastrophe vollends überfordert. Die Studie «Hilfeleistung bei nuklearen und strah- lenbedingten Unfällen» vom 25. Januar 1990, die uns bislang vorenthalten wurde, zeigt, gestützt auf eine Umfrage bei den Universitätsspitälern, klar auf, dass in der Schweiz nur etwa ein paar Dutzend Patientinnen medizinisch versorgt werden kön- nen. Auf eine grössere Katastrophe ist keines unserer Univer- sitätsspitäler, sind weder der Bund noch die Kantone vorberei- tet. Sagen Sie der Bevölkerung, Herr Bundesrat, wie Sie im Fall einer Katastrophe die medizinische Versorgung tatsäch- lich sicherstellen wollen!
Wir fragen uns auch - wie das schon Herr Günter getan hat -: Wieso wurde dieser Bericht bislang unter Verschluss gehal- ten? Die Frauen und Männer in diesem Land haben doch An- spruch auf diese Informationen. Ich komme nicht umhin, Ih- nen ein paar Zitate aus der Studie vorzutragen:
«Für die eigentliche Patientenversorgung bei einem grösseren Unfall oder einer Katastrophe gibt es keine Organisation, we- der auf Bundes- noch auf Kantonsebene. Es fehlen auch die nötigen gesetzlichen Vorschriften.» Und das gilt es bei der Be- ratung dieses Artikels zu beachten.
Dann ein Musterchen zur Situation in den Kantonen: Unter- sucht wurden sechs Kantone. Dazu zum Beispiel ein Zitat aus dem Kanton Solothurn: «Der Kantonsarzt ist persönlich durch ein kurz formuliertes Massnahmenpaket auf einen allfälligen Einsatz gewappnet.» Organisatorisch seien aber weder detail- lierte Planungen noch vorbehaltene Entschlüsse vorhanden, wie mit einem Massenanfall verstrahlter Patienten zu verfahren sei.
Loi sur la radioprotection
1562
N
25 septembre 1990
Oder der Kanton Aargau: «In diesem Kanton, wo am meisten Risikobetriebe stehen, ist die Situation praktisch mit der des Kantons Solothurn identisch.» Ich könnte die Zitate noch durch weitere ergänzen.
Zur medizinischen Versorgungslage im Katastrophenfall: Ein Katastrophenmanagement existiert nicht, und es ist auch nicht in Sicht. Völlig offen ist für den Katastrophenfall auch die Si- cherung der Landesversorgung mit Lebensmitteln. Denn wie wollen Sie, wenn weite Landstriche verseucht sind, die Versor- gung tatsächlich sicherstellen? Wir hätten auch diesbezüglich gerne Anhaltspunkte, wie sich der Bundesrat dies genau vor- stellt. Ein Strahlenschutzgesetz aber, das für kleinere und grosse Katastrophenfälle nicht einmal ansatzweise den Rah- men zu deren Bewältigung skizziert, ist unbrauchbar.
Untragbar und wahrscheinlich auch nicht verfassungskon- form ist Litera b von Absatz 2 von Artikel 19! Frau Fankhauser hat darauf hingewiesen. Damit soll offenbar die Gesetzes- grundlage dafür geschaffen werden, dass im Falle einer Kata- strophe die Zivilbevölkerung zu Hilfeleistungen verpflichtet werden kann.
Es ist wohl einmalig in unserem Land, dass gleichsam die Op- fer, also die Betroffenen, dem Verursacher zu Hilfe eilen müs- sen. Die Betroffenen müssen also die Schäden beseitigen, die die Verursacher geschaffen haben. Das ist doch verfassungs- rechtlich mehr als bedenklich. Zu Recht wurde bereits das Re- ferendum gegen diesen Absatz angedroht.
Eine Blanko-Regelung ist es vor allem auch deshalb, weil dem Gesetzestext nicht entnommen werden kann, wer eigentlich verpflichtet werden soll, welche Personengruppen angespro- chen sind.
Ich möchte nun zum Antrag der Minderheit etwas sagen: Der Streichungsantrag ist aus unserer Sicht eben auch keine Lö- sung. Denn mit einer Streichung - und das heisst für uns eine Kopf-in-den-Sand-Politik - kommen wir keinen Schritt weiter. Auch in bezug auf die erforderlichen Hilfeleistungen im Falle einer nuklearen Katastrophe müssen wir aus der Katastrophe von Tschernobyl lernen. In Tschernobyl wurden 600 000 Sol- daten völlig unvorbereitet und ungeschützt für Hilfeleistungen eingesetzt. Etliche von ihnen wurden getötet; zahlreiche von ihnen trugen Strahlenschäden davon. Was wir in der Schweiz brauchen, wären klare Ausführungsbestimmungen, die auf- zeigen, wer unter welchen Bedingungen und mit welchen Schutzmassnahmen hier eigentlich verpflichtet werden soll und wie diese Leute geschützt werden sollen. Es muss ab- gegrenzt werden, wieweit ein Eingriff in die persönliche Frei- heit gehen darf bzw. nicht gehen darf.
Mit welcher Naivität der Bund legiferiert, zeigt in Litera b der Hinweis darauf, dass die Hilfeleistung solange erfolgen soll, bis der «normale Zustand» wieder erreicht ist. Ich nehme an, Herr Bundesrat, meine Damen und Herren, Sie wissen, mit welchen Zeiträumen wir rechnen müssen. In Tschernobyl rechnet man, bis man wieder einen annähernd normalen Zu- stand erreicht hat, mit 100 Jahren!
An Absurdität grenzt für die grüne Fraktion Absatz 3 von Arti- kel 19. Ich möchte es nicht unterlassen, ihn vorzulesen: «Sind Bundesrat und Einsatzorganisationen nicht in der Lage, die er- forderlichen Massnahmen anzuordnen, so treffen die Kan- tonsregierungen oder, wenn die Dringlichkeit es erfordert, die zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen. Sind auch die kantonalen Behörden dazu nicht in der Lage, so treffen die Gemeindebehörden die nötigen Massnahmen.» Ich stelle mir dafür das realistische Katastrophenszenario wie folgt vor: Der Bundesrat wird über einen Unfall in Mühleberg infor- miert. Er nimmt den Jet und setzt sich nach Kanada ab. Dann kommen die Kantonsregierungen zum Zug. Die ihrerseits be- finden sich in den kantonseigenen Regierungsbunkern - sie sind also ebenfalls entscheidungsunfähig. Und nun kommen gemäss Absatz 3 die Gemeindebehörden zum Zug, die direkt von der Katastrophe betroffen sind und managen souverän die Katastropheneinsätze. Nein, Herr Bundesrat, so geht es nicht!
In Tschernobyl hat die Evakuation nur funktioniert, weil da ein zentralistischer Staat besteht. Bei föderalistischen Strukturen, wie sie in der Schweiz bestehen, können Sie so etwas nie durchsetzen.
Wir hatten in der Region Basel mit «Schweizerhalle» einen ganz kleinen Vorgeschmack auf eine Katastrophensituation erlebt. Ich habe persönlich erfahren, wie es für die Betroffenen ist, wenn reichlich spät die Sirenen heulen, niemand aber weiss, wie er oder sie reagieren soll. Wir haben auch erlebt, Herr Bundesrat Cotti, wie es ist, wenn frühzeitig informierte Zi- vilschutzverantwortliche als erste abhauen. Glauben Sie, das wäre im Fall einer Atomkatastrophe anders?
Für die grüne Fraktion steht deshalb fest, dass wir uns den Schlussfolgerungen «Grosskatastrophe im Kleinstaat» aus dem Mühleberg-Szenario, wie sie «Cultur Prospektiv» in ihrer Anschlussstudie festgehalten hat, anschliessen müssen: Nach den Erfahrungen in Tschernobyl müsste doch eigentlich Konsens darüber bestehen, dass die Risikogesellschaft reali- stische Konzepte zur Bewältigung einer allfälligen Katastro- phe benötigt. Erst nach der Vorlage eines Katastrophenkon- zeptes können Frauen und Männer in diesem Land realistisch entscheiden, ob es überhaupt Bewältigungskonzepte gibt, die umfassend, realistisch, demokratisch und human vertretbar sind. Dann können wir entscheiden, ob wir die sozialen, politi- schen, administrativen und ökologischen Kosten einer Kata- strophe tatsächlich tragen können und auch wollen, oder ob nicht der Ausstieg aus solchen Grossrisiken der einzige rich- tige Weg ist?
Mit unserem Rückweisungsantrag erwarten wir vom Bundes- rat eine klare Antwort auf die Frage nach dem Katastrophen- management. Wir wollen wissen, wie Sie eine nukleare Kata- strophe tatsächlich bewältigen wollen. Und wir wollen, dass die Rechtsgrundlage hier von realistischen Annahmen aus- geht.
Ich kann leider den Optimismus von Herrn Fäh nicht teilen. Ich glaube nicht, dass wir irgendwelche Konzepte aus der Bun- desrepublik Deutschland tel quel übernehmen könnten, und ich glaube nicht, dass Sie allen Ernstes daran glauben.
Ich bitte Sie, wenn Sie dieses Gesetz tatsächlich ernst neh- men, unserem Rückweisungsantrag zuzustimmen.
Thür: Ich stelle Ihnen in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b einen Abänderungsantrag für den Fall, dass der Rückweisungsan- trag Leutenegger Oberholzer abgelehnt werden sollte.
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b gibt dem Bundesrat die Befug- nis, in besonderen Situationen die Pflicht von Personen und Unternehmungen zu statuieren, bestimmte Aufgaben zu über- nehmen, die zum Schutze der Bevölkerung unerlässlich sind. Man muss den Verfassern dieser Bestimmung, wie sie vom Bundesrat und der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen wird, eigentlich gratulieren. Sie zeigt nämlich mit aller Deutlich- keit, was für den Katastrophenfall vorgekehrt werden kann: nämlich nichts, ausser der Schaffung einer Norm, die dem Bund die Kompetenz gibt, Personen und Unternehmungen zu zwingen, die notwendigen Hilfsmassnahmen zu ergreifen. Anders als mit Zwang kann also der Katastrophenfall gar nicht bewältigt werden. Wir sind froh darüber, dass diese Wahrheit derart ungeschminkt auf den Tisch kommt. Sie bestätigt, dass die Atomenergie auch deshalb lebensfeindlich ist, weil sie nur mit dem Ausbau staatlicher Zwangsmassnahmen überhaupt aufrechterhalten werden kann.
Anstelle des Zwangs vermissen wir konkrete und konkret for- mulierte Katastrophenkonzepte. Frau Leutenegger Oberhol- zer hat ausführlich darauf hingewiesen. Wir vermissen die Aus- kunft darüber, welche Personengruppen in welchen Katastro- phenfällen für welche Massnahmen verantwortlich sind. Wir vermissen die Festlegung, dass diese Katastrophenfälle von den verantwortlichen Personen regelmässig geübt werden sollten. Sie wollen ja auch nicht erst im Brandfall wissen, ob es eine Feuerwehr gibt, wie sie zusammengesetzt ist, ob sie etwas kann und wie sie ausgerüstet ist.
Wie können Sie annehmen, dass im Katastrophenfall, bei wel- chem ohnehin viele Menschen den Kopf verlieren werden, al- les klappen wird, wenn Sie heute nicht einmal die Mannschaft kennen wollen, die dannzumal im Einsatz stehen soll? Woher nehmen Sie die Gewissheit, dass die Evakuation von Hundert- tausenden von Menschen innert kurzer Zeit dann schon klap- pen wird, wenn dieser Fall nicht einmal übungshalber im vor- aus durchgespielt werden soll?
Strahlenschutzgesetz
1563
Unser Vorschlag geht von einem völlig anderem Konzept aus, wenn Sie den Rückweisungsantrag ablehnen und unserem Abänderungsantrag zustimmen würden. Wir sind der Ueber- zeugung, dass ein ersatzloses Streichen dieser Bestimmung auch nicht der richtige Weg ist. Wir können die Verantwortung nicht einfach dem Militär oder dem Zivilschutz überlassen, der dann ebenfalls mit Zwang zum Einsatz kommen würde - wahr- scheinlich aber mit Leuten, die gar nicht ausgebildet oder vor- bereitet sind.
Unser Konzept hat eine andere Stossrichtung:
Wir wollen, dass zunächst einmal klargestellt wird, wer für die Vorbereitung von Hilfsmassnahmen im Katastrophenfall in erster Linie die Verantwortung trägt. Wir meinen, dass dies jene sein müssen, welche diese Risiken in die Welt setzen. Ganz nach dem ungekürzten freisinnigen Slogan: «Mehr Frei- heit, mehr Selbstverantwortung - weniger Staat». Mehr Selbst- verantwortung im Bereich der Atomenergie heisst aber, dass die Atomwirtschaft die Verantwortung für die Folgen einer Stromproduktion übernehmen muss, welche die Hälfte unse- rer Bevölkerung gar nicht will, damit nicht am Schluss der Staat mit Zwangsmassnahmen das Problem lösen muss.
Bei unserem Konzept ist ferner von Bedeutung, dass die Oeffentlichkeit ein Anrecht hat zu wissen, mit welcher Mann- schaft die AKW-Betreiber im Katastrophenfall antreten wollen. Kein Mensch käme auf die Idee, damit bis zum Brandfall zu warten. Wenn Sie an ihrem Wohnort nicht sicher sind, ob es eine Feuerwehr gibt und ob sie etwas taugt, können Sie sich sehr schnell vor Ort ins Bild setzen.
Das führt uns zum letzten Punkt unseres Konzeptes: Es müssen regelmässige Uebungen durchgeführt werden, wel- che auf die möglichen Unfallszenarien abgestimmt sind. Alles und jedes wird in diesem Land jährlich geübt und beübt. Je- des Jahr verschiessen Hunderttausende von Soldaten und Wehrmännern 24 Schuss Munition, damit sie im Ernstfall wirk- lich treffen. Und ausgerechnet für diesen Fall wollen wir keine Uebungen, ausgerechnet in diesem Fall gehen wir davon aus, dass alles auf Anhieb klappen wird. Nun werden Sie einwen- den, das alles könne eben nicht ohne staatlichen Zwang si- chergestellt werden. Wenn dem so wäre, dann wäre dies ein weiterer Hinweis dafür, dass man die AKW gar nicht betreiben sollte.
M. Beguelin: La proposition que je vous soumets à l'article 19, alinéa 2, lettre b, vise à préciser deux points fonda- mentaux. Le premier point, c'est de définir qui serait appelé à intervenir, et, le second, c'est d'offrir à ces personnes les meil- leures garanties de protection.
A la page 25 du message, le Conseil fédéral précise ce qu'il entend à l'article 19, al. 2, let. b: «assurer, par exemple l'inter- vention du personnel des chemins de fer pour exécuter en temps de paix les transports de secours en cas de radioactivité accrue». Cette interprétation nécessite un texte de loi beau- coup plus précis et plus rassurant à l'égard des professionnels concernés. C'est la condition de la crédibilité de la loi et sur- tout, de son efficacité lorsque nous pourrions avoir besoin de l'appliquer dans sa plus grande ampleur.
Le texte que je vous propose ajoute deux éléments au texte de la majorité de la commission, dans l'hypothèse où ce dernier serait accepté. Tout d'abord, il précise que l'engagement ne peut se faire que dans le cadre des activités professionnelles habituelles des personnes concernées. Concrètement cela si- gnifie que l'on pourrait engager des chauffeurs de cars et de camions, des conducteurs de locomotives et des agents né- cessaires à la sécurité ferroviaire pour des opérations d'éva- cuation. En revanche, il ne peut être question d'utiliser du per- sonnel roulant des chemins de fer par exemple pour des opé- rations de décontamination de maisons ou des travaux de re- mise en état.
Le deuxième complément à l'article 19, al.2, let.b est de préci- ser que la santé des personnes ainsi engagées doit être pré- servée. C'est une préoccupation évidente, mais comme beau- coup de choses évidentes, il est nécessaire de la rappeler. Il est entendu qu'un texte seul ne protégera pas les personnes ainsi engagées, il faudra que des équipements de protection existent en nombre suffisant, de manière décentralisée. C'est
l'objet de l'alinéa c. A ce propos, j'aimerais que M. le conseiller fédéral confirme que cet alinéa c concerne toutes les person- nes engagées selon les dispositions de l'alinéa b. Il n'y a pas que quelques superspécialistes qui doivent être protégés. Tous ceux qui pourraient être appelés à intervenir dans le ca- dre de leur profession doivent aussi être protégés. Sur ce point-là, un engagement clair du Conseil fédéral est indispen- sable.
En conclusion, je vous invite à accepter le texte de l'article 19, alinéa 2, lettre b, que je vous propose au nom de la Fédération des cheminots. Toutefois, il n'y a pas que les cheminots. Sont concernés tous les employés de toutes les professions pou- vant intervenir dans le cadre de leur travail normal en cas de catastrophe nucléaire. Cela peut faire beaucoup de monde. Pour eux, la loi doit être plus convaincante - si je puis dire - qu'elle ne l'est dans sa version actuelle. Dans cette dernière précisément, l'alinéa 2 lettre b n'est pas acceptable. Il faut le rendre acceptable pour les plus concernés. C'est ce que je vous propose.
Fischer-Seengen: Die Kommission schlägt Ihnen für Arti- kel 19 Absatz 2 Litera b eine zweckmässige Lösung für den Fall vor, dass eine Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität besteht. Nun ist auch für mich das Unbehagen verständlich, dem verschiedene Redner, auch Herr Béguelin, Ausdruck ge- geben haben, dass Leute für Aufgaben zum Schutz der Bevöl- kerung eingesetzt werden könnten, die von der Ausbildung und der Funktion her nicht geeignet sind.
Für mich ist selbstverständlich, dass beispielsweise nicht Ei- senbahner, Pöstler und dergleichen, die nicht entsprechend ausgebildet sind, für solche Aufgaben herangezogen werden, sondern Fachleute und für die entsprechenden Aufgaben ge- eignete Personen. Deshalb ist gegen die Einschränkung, die Herr Béguelin in seinem Antrag macht, nichts einzuwenden. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, dass Leben und Ge- sundheit der bei solchen Aufgaben eingesetzten Personen zu schützen sind. Herr Béguelin hat selber gesagt, dass das eine Selbstverständlichkeit sei. Nun, wenn Sie wollen, können wir das ins Gesetz aufnehmen, das tut ja niemandem weh.
Ich bin zwar der Meinung, dass es besser wäre, wenn auch die Wiederherstellung des normalen Zustandes in den Aufgaben- bereich dieser Personen und Organisationen fallen würde, wie es die Kommissionsmehrheit vorschlägt. Aber die Frage ist meines Erachtens nicht derart zentral, dass man daraus eine «cause célèbre» machen sollte, die allenfalls dazu führen könnte, dass das Referendum gegen dieses ganze Gesetz er- griffen würde und dass dieses Gesetz, das doch insgesamt eine grosse Akzeptanz findet, dadurch gefährdet würde.
Ich bin deshalb der Meinung, dass man zwar gegen die Rück- weisung, auch gegen die Streichung dieses Artikels eintreten muss, dass man aber dem Antrag Béguelin im Sinne der Kon- sensfindung zustimmen könnte.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Béguelin zuzustimmen, aber Rückweisung und Nichteintreten abzulehnen.
Eggenberger Georges: Das neue Strahlenschutzgesetz ist notwendig und bringt einige beachtliche Verbesserungen. Es ist deshalb unverständlich, dass der Bundesrat und die Mehr- heit der vorberatenden Kommission es sich bei Artikel 19 Ab- satz 2 Buchstabe b zu leicht gemacht haben. In der Botschaft stehen in diesem Zusammenhang zwei lapidare Sätze: «Heute ist die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung z. B. von Beamten zur Dienstleistung bei erhöhtem Risiko nicht vorhan- den. Mit Buchstaben b wird dies geändert.» So einfach ist das für den Bundesrat und die vorberatende Kommission. Betrof- fen von diesem Artikel sind vor allem Eisenbahner, aber auch Personal der PTT, Reise- und Transportdienste sowie Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer in Spitalbereich, Transport- und Baugewerbe. Ich meine, es wäre in Friedenszeiten viel- mehr Aufgabe der Verursacher, sich auf eine «Wiederherstel- lung des normalen Zustandes» vorzubereiten, wie das so schön in der Botschaft steht.
Das Gesetz überlässt zudem zu vieles der Verordnung. Ich denke dabei - Herr Béguelin hat darauf hingewiesen - an
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N
25 septembre 1990
Massnahmen und Garantien zugunsten von Leben und Ge- sundheit für die Zwangsverpflichteten. Ich denke auch an die Aufgabenzuteilung zu einzelnen Berufen. Klarer ausgedrückt: es dürfen keine artfremden Aufgaben übertragen werden. Ich meine auch, dass es nicht zulässig ist, wenn man von ein- zelnen Beamten oder einzelnen Arbeitnehmern ein Sonderop- fer verlangt, ein Sonderopfer, das diese in Friedenszeiten im Verhältnis zum Staat nicht erwarten müssen. Das ganze Pro- blem müsste auf der Basis der Freiwilligkeit gelöst werden: Die Bereitschaft, Menschen zu helfen, wäre sicher vorhanden. Ich bitte Sie deshalb, Buchstabe b zu streichen. Persönlich könnte ich auch mit dem Antrag Béguelin leben. Die Frage ist nur, ob es die Zwangsverpflichteten auch können.
David: Ich begreife die Bedenken durchaus, die gegenüber diesem Artikel geäussert worden sind. Man muss sich aber auch im klaren sein, was ein Gesetzesartikel in dieser Materie überhaupt kann. Frau Leutenegger Oberholzer und Herr Thür wollen im Gesetz Fragen beantwortet haben, die das Gesetz nicht beantworten kann. Das Gesetz kann uns nicht sagen, wie es im Katastrophenfall aussehen wird. Es kann uns auch nicht sagen, ob wir eine Katastrophe bewältigen können. Wir als Gesetzgeber können das genauso wenig sagen, wie es der Bundesrat - wenn er je, was ich nicht hoffe, vor eine solche Aufgabe gestellt wird - zum voraus wird sagen können. Die Bewältigung einer solchen Katastrophe würde sicher zu einer der grössten Herausforderungen für unsere Regierung. Wir als Gesetzgeber können nur ein Instrumentarium bereitstel- len, welches der Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe er- leichtern soll.
Mit dem Mehrheitsantrag, der dem Bundesrat folgt, sollte dies möglich sein. Im Absatz 1 wird - ich gebe das durchaus zu, in sehr genereller Form - dem Bundesrat Auftrag und Kompe- tenz erteilt, zum Schutz der Bevölkerung, zur Sicherstellung der Landesversorgung und zur Aufrechterhaltung der uner- lässlichen öffentlichen Dienste die notwendigen Massnahmen zu treffen. Das ist einerseits ein Auftrag und anderseits auch eine Kompetenz, dass er das tun darf. Wie der Bundesrat das angeht, interessiert auch mich durchaus, aber es wäre heute zuviel verlangt, vom Bundesrat ein fertiges Katastrophenkon- zept zu erwarten.
Auch wir von der CVP erwarten, dass sich der Bundesrat die- ser Aufgabe annimmt und dass die Einsatzorganisation soweit vorbereitet ist, wie es überhaupt möglich ist. Aber, meine Da- men und Herren, rechtsstaatlich ist es absolut erforderlich, diese Regelung so ins Gesetz aufzunehmen und diese Kom- petenz dem Bundesrat zu geben.
Zum Antrag der Minderheit Fankhauser, Buchstabe b zu strei- chen: Ich bitte Sie, eines zu beachten: Wir haben in der Kom- mission bereits eine Einschränkung vorgenommen, indem wir nämlich eingefügt haben «zum Schutz der Bevölkerung». Da- mit wird bereits der Kreis der möglichen Aufgaben klar einge- grenzt. Ich begreife aber, dass Ihnen diese Eingrenzung noch zu gering erscheint. Man kann tatsächlich sich fragen, wieweit man hier mit den Dienstverpflichtungen gehen darf.
Den Ausführungen von Herrn Béguelin könnte ich folgen und bin auch bereit, Ihnen zu empfehlen, seinem Antrag Folge zu leisten. Es würden damit zwei zusätzliche Schranken einge- baut: Erstens die Funktionsbezogenheit der Tätigkeit; das heisst, wer eingesetzt werden soll, muss im Rahmen seiner üblichen Tätigkeit eingesetzt werden, damit er auch etwas da- von versteht. Zweitens soll bei der Wiederherstellung des nor- malen Zustandes von einer Dienstverpflichtung abgesehen werden. Wenn eine Grosskatastrophe eintritt, würde der Bun- desrat mit dieser Regelung nicht auskommen können, son- dern müsste zum verfassungsmässigen Notverordnungs- recht greifen, das ihm zusteht, und dann, wenn notwendig, al- lenfalls weitere Personenkreise dienstverpflichten. Ich bin aber der Meinung, dass wir hier im Gesetz nur diese Verpflich- tung vorsehen sollten, die uns aus der heutigen Situation her- aus als gerechtfertigt erscheint.
Obwohl ich mich in der Kommission mit der Mehrheit einver- standen erklären konnte - ein solcher Antrag lag nicht vor -, bitte ich Sie doch, hier dem Antrag Béguelin zu folgen.
Fäh: Noch einige Bemerkungen aus der Praxis. Wir reden hier nüchtern, emotionslos über ein Ereignis, das Panik auslösen würde, schwerwiegendste Folgen hätte und unsere Gesell- schaft umkrempeln würde. Wir reden über ein Ereignis, bei dem sich menschliches Verhalten in der Führung und als Be- troffene nicht zum voraus programmieren lässt. Flucht wäre die Hauptreaktion.
Wir reden auch über ein Ereignis, bei dem viele zwischen Angst und Pflicht schwanken würden und bei dem vielen Be- troffenen lediglich beigestanden, nicht aber geholfen werden könnte. Und wir reden schliesslich über ein Ereignis, das Nor- men sprengen würde und deshalb mit rechtlichen Bestim- mungen allein nicht zu bewältigen ist. Da kann und muss man sich fragen: Machen gesetzliche Regelungen überhaupt noch einen Sinn? Ich meine ja, und zwar aus folgendem Grunde:
Kernkraftwerkunfälle, da sind wir uns wahrscheinlich inzwi- schen einig, können nicht völlig ausgeschlossen werden, sonst müssten wir diese Bestimmungen ja nicht erlassen. Ge- handelt würde, wenn man einmal handeln müsste, ob Rechts- basis vorläge oder nicht - Herr David hat es bereits gesagt, Notrecht ist möglich, Freiwilligkeit ist möglich. Es ist aber von Vorteil, heute schon - bei aller Unwägbarkeit der Massnahmen - Kompetenzen, Pflichte und Rechte - nur diese drei Sachen - klar und präzise zu umschreiben. Ist dies nämlich nicht der Fall, riskieren wir, dass zur Katastrophe auf dem Feld noch die Katastrophe in der Organisation dazukommt, und dann ist die Katastrophe komplett.
Ich habe grosses Verständnis für den Antrag von Frau Leuten- egger Oberholzer; was sie gesagt hat, ist grundsätzlich richtig. Aber ich teile die Auffassung von Herrn David: wir können und dürfen es nicht ins Gesetz nehmen. Ich bin hingegen einver- standen damit, dass beim Bundesrat Druck aufgesetzt wird, damit die hängigen Probleme gelöst werden.
Noch ein Wort zur Kompetenzdelegation: Es ist richtig, man könnte sie auch streichen. Kompetenzdelegationen werden nur bei Grosskatastrophen vorgesehen. Da könnte ich jetzt auch umgekehrt argumentieren und den Kernkraftwerkgeg- nern sagen, Sie können ja froh sein, dass der Bundesrat diese Regelung vorschlägt, weil er damit anerkennt, dass es eine Grosskatastrophe ist und dass Bern bedroht ist, sonst hätte die Kompetenzdelegation keinen Sinn.
Ich komme zur Dienstpflicht. Wahrscheinlich haben wir es uns in der Kommission mit der Dienstpflicht aus verschiedenen Gründen etwas zu leicht gemacht. Ich habe Verständnis für die Befürchtungen des Eisenbahnerverbandes, wie sie Herr Bé- guelin vorgetragen hat, und für die Befürchtungen von Frau Leutenegger Oberholzer. Ich teile sie zwar nicht, und zwar aus folgendem Grunde:
Es wurde etwas übersehen: der Buchstabe a von Artikel 19 Absatz 2 sagt nämlich, dass Einsätze nur im Rahmen des Do- sismassnahmenkonzeptes gestattet sind, und nicht darüber hinaus. Offen ist einfach, wie der Bundesrat die Dosismass- nahmen festlegt.
Aus meiner Erfahrung ist es einfach so: Die Behörden wer- den nie jemanden mutwillig zum Einsatz zwingen, eher das Gegenteil geschieht. Ich habe Erfahrung aus dem Chemiebe- reich. Wir sind äusserst vorsichtig, und wenn jemand nicht voll ausgerüstet ist, schicken wir ihn nicht in den Einsatz. Die Pra- xis zeigt eher das Gegenteil. Ich unterstütze den Vorschlag aber, weil die Dienstpflicht möglichst genau zu formulieren ist und weil ich die Wendung «Wiederherstellung des normalen Zustandes» nicht im Gesetz will. Das ist eine optische Täu- schung. Das kann man gar nicht machen.
Ich bin dafür, dass der Antrag Béguelin angenommen wird, damit der Ständerat nachher versuchen kann, die optimalste Fassung dieses Artikels zu finden.
Ich fasse zusammen: Das Ganze ist kein parteipolitischer Ent- scheid, sondern ein Managemententscheid, bei dem die Frei- heiten und Rechte des Bürgers zu achten sind. Die Rückwei- sungsanträge lehne ich ab. Aber ich empfehle Ihnen, dem An- trag Béguelin zuzustimmen.
Rechsteiner: Artikel 19 des Strahlenschutzgesetzes hat eine Brisanz, die eigenartig kontrastiert zur Aufmerksamkeit und zur Lethargie - ich meine nicht die Anwesenden, sondern die
Strahlenschutzgesetz
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Abwesenden - in diesem Saal. Ich muss auch sagen, dass Sätze, wie sie nun Herr Fäh geäussert hat - er hat anerkannt, es könnte beim Betrieb von AKW zu Unfällen kommen mit ka- tastrophalen Folgen für unser Land, für die Bevölkerung -, letzte Woche nicht haben gehört werden wollen. Deshalb ist die Debatte verschoben worden. Es handelt sich aber um ei- nen sehr brisanten Artikel, weil Katastrophen möglich sind. Dabei ist bei Artikel 19 Absatz 1 zunächst weniger der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ein Problem, sondern das, was vielleicht mit dieser Bestimmung gemeint ist, wozu diese Be- stimmung führen könnte.
Es ist der Kommission ein Gutachten des Bundesamtes für Ju- stiz zugänglich gemacht worden, in dem etwas deutlicher ge- sagt worden ist, woran man für den Ernstfall denkt, nämlich an eine Verpflichtung der Menschen, sich vertikal zu evakuieren, bestimmte Orte verlassen zu müssen. Es sind juristische Ueberlegungen dazu angestellt worden, was solche freiheits- beschränkenden Massnahmen rechtfertigen könnte. Aus öf- fentlichem Interesse gehe es darum, das genetische Vermö- gen der Bevölkerung zu erhalten. Das sind Ueberlegungen, die von grosser Tragweite sind, die publiziert werden müssten. Der Bundesrat müsste auch die Katastrophenszenarien auf den Tisch legen.
In diesem Sinne ist der Bundesrat gebeten, dies auch zu tun. Es handelt sich um Schutzpflichten von grösster Tragweite. Man muss sich ja beispielsweise fragen: Wie ist das bei alten Leuten? Muss da das genetische Vermögen der Bevölkerung erhalten werden? Wie können solche Freiheitsbeschränkun- gen gerechtfertigt werden? Das sind Fragen von grösster Tragweite im Ernstfall.
Umstritten ist aber in erster Linie Artikel 19 Absatz 2 Buchsta- be b mit der Dienstpflicht für bestimmte Kreise der Bevölke- rung. Ich muss sagen, dass ich mit dem, was bisher dazu ge- sagt worden ist - auch in der Botschaft -, nicht einverstanden bin bzw. meine Zweifel habe, was mich veranlasst, Sie zu bit- ten, dem Minderheitsantrag von Frau Fankhauser zuzustim- men.
Diese Dienstpflicht ist nicht so unproblematisch, wie bisher ge- sagt worden ist. Dienstpflichten erfordern im allgemeinen eine klare verfassungsmässige Grundlage. Artikel 24quinquies der Bundesverfassung aus den fünfziger Jahren, der den Bund einfach auffordert, Vorschriften über den Umgang mit ionisie- renden Strahlen zu erlassen, bietet keine klare verfassungs- mässige Grundlage für eine Dienstpflicht.
Die Militärdienstpflicht hat eine besondere verfassungsmäs- sige Grundlage. Auch beim Zivilschutz haben wir die spezielle verfassungsmässige Grundlage, wonach die Männer dazu verpflichtet werden können, Zivilschutzdienst zu leisten und die Frauen eben nicht. Es stellt sich schon die Frage, weshalb dies ausgerechnet hier, bei dieser speziellen Schutzorganisa- tion, nicht der Fall sein soll? Das ist die eine Frage, die feh- lende verfassungsmässige Grundlage.
Der zweite bedenkliche Umstand ist die Frage des verfas- sungsmässigen Bestimmtheitsgebotes. Wir haben einen Bun- desgerichtsentscheid aus dem Jahre 1989 zum koordinierten Sanitätsdienst Baselland. Dort hat das Bundesgericht gesagt, dass die Betroffenen durch die da vorgesehene Dienstpflicht gezwungen werden, in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Staat zu treten. Die zwangsweise Begründung dieses Sonder- statusverhältnisses bedürfe als schwerer Eingriff in die persön- liche Freiheit einer klaren Grundlage in einem Gesetz in einem formellen Sinne. Dieses Gesetz in formellem Sinne müsse als grundrechtsbeschränkende Norm nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen gewissen Grad an Bestimmtheit auf- weisen. Die Schutzpflicht muss also genau umschrieben sein. Es muss im Gesetz selber auch klar umschrieben sein, wer im Notfall solchen Dienst leisten muss, wer sich beispielsweise - wie Herr Thür das vorschlägt - Uebungen unterziehen soll. Wenn ich Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b lese, muss ich fest- stellen: Diese Schutzpflicht, diese Dienstpflicht ist nicht mit der nötigen Bestimmtheit im Gesetz umschrieben. Wenn dem Bundesrat der Auftrag erteilt wird, er solle diese Dienstpflicht auf Verordnungsstufe regeln, muss auch der Gesetzgeber sel- ber in der Lage sein, diese Dienstpflicht mit der nötigen Be- stimmtheit auf Gesetzesstufe zu regeln. Der Gesetzgeber darf
sich dieser Aufgabe auf der Stufe des Gesetzes nicht entzie- hen. Man darf das nicht einfach an den Bundesrat abschie- ben, gerade bei Dienstpflichten von solcher Tragweite.
Insgesamt muss ich aus diesen beiden Gründen feststellen: Der einzige korrekte, auch juristisch haltbare Antrag ist der Streichungsantrag von Frau Fankhauser, mit dem diese Schutzpflicht, diese Dienstpflicht nicht ins Gesetz aufgenom- men wird.
Weder-Basel: Ich unterstütze selbstverständlich den Rück- weisungsantrag von Frau Leutenegger. Wir reden heute über ein Ereignis, das nach Auffassung atomfreundlicher Parla- mentarier alle 10 000 Jahre einmal vorkommen dürfte, sich aber bei uns anno 1969 bereits eingestellt hat in Lucens und anno 1986 in Tschernobyl in der Ukraine.
Wir reden heute aber auch über den Atomstaat, und dieser Atomstaat steckt in diesem Artikel 19. Artikel 19 bringt den Zwang zur Dienstpflicht für Personen und Unternehmungen. Dieser Zwang kann aber letztendlich nur durch eine Zentralge- walt ausgeübt werden. Darum steckt halt in der Atomwirtschaft auch die Zentralgewalt. Darüber müssen wir uns ganz im kla- ren sein.
Wir, eine Gruppe von Parlamentariern und Journalisten, waren kürzlich in Tschernobyl. Wir haben dort gesehen und gehört, was alles falsch gelaufen ist. Die Feuerwehr in Tschernobyl war rettungslos überfordert und in ganz kurzer Zeit nicht mehr im Einsatz. Dann wurde das Militär delegiert und zum Einsatz gezwungen. Es wäre anders auch gar nicht möglich gewesen, da müssen wir uns im klaren sein. Und im Laufe der Zeit waren 600 000 Menschen während dieser Katastrophe im Einsatz. Diese Soldaten wussten oftmals nicht, was ihnen bevorstand; aber eines durften sie: nach relativ kurzer Zeit konnten sie wie- der nach Hause!
Wir besuchten z. B. das Geisterdorf «Bober». Dort redeten wir mit zwei Soldaten. Die haben uns lächelnd erklärt, sie seien nur 14 Tage hier, dann hätten sie 14 Tage Urlaub und dann kä- men sie zurück. Das Geisterdorf ist abgetrennt, und diese Sol- daten kommen nicht mehr zurück, wenn ihre Dosimeter die genügend hohe Zahl anzeigt.
Ich sage das nur, damit Sie Kenntnis haben, wie das funktio- niert und was da passiert. Sie wissen auch, dass in Tscherno- byl noch drei Reaktoren betrieben werden, und dort befinden sich noch mehrere hundert zivile Menschen im Einsatz. Ich will Ihnen sagen, wie die geködert werden: Die arbeiten auch nur 14 Tage. Sie werden mit Autobussen zum Reaktor gefahren. Sie arbeiten 6 Stunden, brauchen für den Umkleidevorgang 2 Stunden und für den Rücktransport aus dem zentralen Ge- biet nochmals etwa anderthalb Stunden, morgens und abends.
Sie arbeiten dort 14 Tage und gehen dann anschliessend 14 Tage in die Ferien. Sie bekommen den vierfachen Sold da- für, dass sie überhaupt kommen. Es wird geködert, wie seiner- zeit in den Gruben geködert wurde - Sie erinnern sich daran. In den Gruben wurden die Arbeiter besser bezahlt, weil ihre Ar- beit mit grossem Risiko in bezug auf Lungenkrankheiten ver- bunden war.
Nun möchte ich Ihnen noch meine persönliche Betroffenheit zur Kenntnis bringen, im Zusammenhang mit «Schweizer- halle»: Ich habe das sehr unangenehm in Erinnerung. Wenn früh morgens, eigentlich noch mitten in der Nacht, die Sirenen heulen und man nicht weiss, was los ist und man sich fragt: Was mache ich jetzt? Was ist mit meinen Freunden und Ver- wandten los? Das ist ein schreckliches Erlebnis, das ich Ihnen gar nie wünsche!
Eine Katastrophe in Mühleberg wäre für die Schweiz eine ab- solute Katastrophe. Es ist so, wie ein Vorredner gesagt hat: Eine solche Katastrophe ist nicht zu managen. Ich wünschte mir, dass Sie den Weg nach Tschernobyl unter die Füsse neh- men, dass Sie dorthin gehen. Ich wünsche mir auch, dass die Energiekommission des Nationalrates dorthin geht. Das ist in jeder Hinsicht eine schwierige Reise, eine Reise der Trauer, aber auch eine Reise der Einsicht.
Ich bin also dafür, dass wir ein Katastrophenkonzept ausarbei- ten. Und schicken Sie Ihre Leute zuerst nach Tschernobyl, Herr Bundesrat, lassen Sie sie sich dort informieren. Ich hoffe
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25 septembre 1990
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Loi sur la radioprotection
sehr, dass wir dann ein Katastrophenkonzept bekommen, das wir hoffentlich gar nie benötigen.
Bircher Silvio: Angesichts des Desinteresses, das die meisten - ich rede jetzt nicht zu den Anwesenden, aber doch vom Rat insgesamt - dieser Materie entgegenbringen, muss ich die Frage voranstellen, ob wir uns wirklich alle der Ernsthaftigkeit der Materie bewusst sind.
Geben wir uns doch nochmals Rechenschaft über den Kern dieser Gesetzesbestimmung, über den wir jetzt wortreich um Formulierungen gerungen haben: Es geht doch um nichts an- deres als um die Bestimmung, wer bei einem schweren AKW- Unfall zwangsweise verpflichtet werden kann, Einsatz zu lei- sten, also welche Personengruppen oder welche Unterneh- men zwangsweise ins Krisengebiet geschickt werden können. Sie müssen sich das einmal realistisch vorstellen: Es sind viel- leicht Hunderttausende von Menschen aus diesem Krisenge- biet auf der Flucht. Es handelt sich vielleicht um ein stark radio- aktiv verseuchtes Gebiet, nichts funktioniert mehr, und da ver- pflichten Sie eine Personengruppe, in die andere Richtung zu marschieren, sich in dieses Krisengebiet zu bewegen. Das ist doch der Kern dieses Artikels, über den wir jetzt zu beraten ha- ben.
Wir haben zu Recht von Herrn Georges Eggenberger, welcher die Berufsverbände vertritt, die Klage gehört, dass in der Bot- schaft genaue Angaben fehlen. Und in der Tat, wenn Sie nach- schlagen, sind sehr unpräzise, wenn nicht gar zufällige Anga- ben zu finden. Man schreibt beispielsweise vom Einsatz des Bahnpersonals, und das hat auch prompt beim Bahnperso- nal, beim angesprochenen Schweizerischen Eisenbahner- Verband zur Reaktion geführt, dass sich ihre Mitglieder hier ei- nem «Himmelfahrtskommando» gegenüber sehen. Die betrof- fenen Berufsgruppen nehmen das eben ernst. Ich kann in die- sem Sinne auch nicht mit den Juristen, wie den Herren David oder Fischer, die sich mit diesem Text auseinandergesetzt ha- ben, einiggehen, wenn sie beispielsweise sagen, dieser Text müsste gar keine klaren Angaben haben; Herr Fischer hat ge- meint, es müsste auch nirgends genau gesagt werden, wer da zum Einsatz komme.
In einem so hochsensiblen Bereich darf man einfach nicht auf die Verordnung verweisen und sich davor drücken, ganz klare Bestimmungen aufzustellen.
Wir haben jetzt zwar folgende Vorschläge: von Herrn Thür, von mir aus gesehen macht er einen sehr guten Vorschlag, da er auch von den Pflichten der AKW spricht, oder von Herrn Bé- guelin, der sich um eine entsprechende Schutzklausel be- müht. Aber wir kommen nicht darum herum festzustellen, wie das Frau Fankhauser als erste Rednerin bei ihrer Antragsbe- gründung gesagt hat, dass für den Katastrophenschutz ins- gesamt - auch ausserhalb von AKW-Unfällen - eigentlich eine Bestimmung errichtet werden müsste. Und die gehört nicht in dieses Gesetz.
Deshalb bitte ich Sie - wie eine Anzahl von Vorrednern das auch schon gesagt haben -, diese Gesetzesartikel zu strei- chen und eventualiter den Herren Thür und Béguelin zuzu- stimmen.
Frau Leutenegger Oberholzer: Ich war auch über die offenen Worte von Herrn Fäh erstaunt, das muss ich sagen. Es ist nur schade, dass die Diskussion nicht letzte Woche stattfinden konnte, aber es ist auch bezeichnend, dass Sie genau diese Debatte um das Katastrophenszenario nicht vor den Abstim- mungen zu den Atominitiativen führen wollten. Herr Fäh, das Gesetz sagt eben nichts Genaues über die Kompetenzen, Pflichten und Rechte im Falle einer Katastrophe aus.
Ich möchte ausdrücklich festhalten: die grüne Fraktion will kei- nen Ueberwachungsstaat zur Bewältigung der Risikogesell- schaft. Wir wollen deshalb mit der Rückweisung endlich eine Offenlegung des Katastrophenszenarios. Nur so können wir auch gesellschaftlich und demokratisch entscheiden, ob wir die sozialen und politischen Kosten einer Katastrophe über- haupt tragen können.
Ich bitte Sie, mit der Rückweisung genau diese Debatte in un- serem Lande zu eröffnen. Die in Artikel 19 vorgesehene Dienstpflicht offenbart genau die totalitären Züge, die der
Atomstaat hat. Deswegen, meine ich, ist diese Diskussion in aller Breite nötig.
M. Ruffy, rapporteur: A l'évidence, l'article 19 est le plus frap- pant mais aussi le plus pathétique de cette loi, car il montre quelles peuvent être les conséquences d'une catastrophe nu- cléaire. On a parlé de droit de nécessité, de travail forcé, et on doit imaginer qu'en cas de catastrophe nucléaire il y aura des personnes qui seront exposées à des doses de radiations dangereuses, et ceci pour aller sauver une population tou- chée et désorganisée. Il n'est donc pas surprenant que nous ayons aujourd'hui quatre propositions concernant cet article. La première, et la plus radicale au sens étymologique du terme, est celle de Mme Leutenegger Oberholzer qui de- mande le renvoi au Conseil fédéral. Je n'ai pas insisté longue- ment sur la nécessité de disposer d'un instrument juridique. Je crois que le plaidoyer de M. David a été suffisant, il reflète exactement la position de la majorité de la commission.
Comme nous l'avons dit dans notre rapport, il est vrai que les scénarios imaginés jusqu'à présent sont un peu simplistes, voire rudimentaires. Il est vrai que l'organisation d'intervention que nous a d'ailleurs présentée l'ancien secrétaire général du Département de l'intérieur a été modifiée et adaptée après des enseignements tirés de la catastrophe de Tchernobyl, mais nous avons dit aussi que pour être convaincus de son effica- cité il faudrait effectuer encore quelques tests. Nous sommes tous d'accord pour dire que l'organisation d'intervention doit être améliorée mais il serait à mon avis regrettable aujourd'hui, au nom de ces améliorations, de ce perfectionnement, d'abandonner le principe d'un instrument juridique et de ne pas entrer en matière sur l'article 19.
J'en viens maintenant à la proposition de Mme Fankhauser. En cas de catastrophe, il sera nécessaire de prendre des dis- positions exceptionnelles. L'article 19, alinéa 2, lettre b, sti- pule en effet ce qui suit: «L'obligation pour des personnes et des entreprises d'exercer certaines activités indispensables à la protection de la population - c'est l'expression que nous avons choisie - sera fixée par le Conseil fédéral.» Vous êtes d'avis, Madame Fankhauser, que la base légale est chance- lante. Or, vous devez reconnaître que nous avons demandé des rapports complémentaires pour être convaincus non seu- lement de la base légale mais aussi de l'intérêt public et de la proportionnalité des mesures.
Je tiens à informer le conseil des conclusions du rapport très riche qui nous a été remis. «La compétence de la Confédéra- tion de contraindre des particuliers ou des entreprises à four- nir des prestations indispensables au bien-être de la popula- tion et au rétablissement de la situation normale peut être dé- duite de manière implicite de l'article 24quinquies de la Cons- titution fédérale. Les mesures de contrainte prévues par l'arti- cle 19, alinéa 2, lettre b, du projet de loi sur la radioprotection limitent de manière licite la liberté personnelle et la liberté du commerce et de l'industrie. Ces mesures se fondent sur une base légale suffisante pour suivre un but d'intérêt public, res- pectent le principe de la proportionnalité et ne portent pas at- teinte au noyau intangible des libertés en jeu.»
La majorité de la commission était donc d'avis qu'il fallait main- tenir la lettre b. Étant donné la teneur de la proposition de M. Béguelin, je voudrais vous faire part de quelques réflexions des membres de votre commission.
Comme je l'ai déjà signalé, nous avons abandonné la notion d'«indispensables au bien-être» et préféré «indispensables à la protection de la population». Il nous a semblé que confor- mément au principe de la proportionnalité, il fallait changer le terme et prendre véritablement les mesures de protection qui s'imposaient. Une autre discussion très nourrie fut celle por- tant sur le rétablissement de la situation normale. C'est à une très faible majorité que l'on a maintenu le rétablissement de la situation normale. Je le dis car dans la version présentée par M. Béguelin l'élément du rétablissement de la situation nor- male tombe et, lorsque nous avons abordé ce sujet, plusieurs membres de la commission se sont demandé si véritablement on respectait toujours le principe de proportionnalité lorsqu'on exigeait que des gens se mobilisent dans des situa- tions de catastrophe jusqu'au rétablissement de la situation
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Strahlenschutzgesetz
normale. Il y a donc actuellement dans notre commission une forte minorité qui est d'avis qu'il faut abandonner ce rétablisse- ment de la situation normale.
Quelqu'un a dit - je crois que c'était M. Fäh, membre de la commission - que nous avons été un peu légers face aux me- sures de protection que l'on devait prendre vis-à-vis des per- sonnes obligées d'intervenir. Si nous l'avons été, c'est que nous sommes partis du principe que ces mesures de protec- tion allaient de soi. Le Parlement jugera s'il faut l'inscrire dans la loi. Il n'était en tout cas pas dans l'esprit des membres de la commission d'exposer sans mesures de précaution particuliè- res ces personnes appelées à intervenir pour protéger la po- pulation.
J'en viens maintenant à la proposition de M. Thür qui veut une nouvelle version de la lettre b de l'alinéa 2: il veut reporter l'en- tière responsabilité sur les centrales nucléaires, sources éven- tuelles de catastrophes, en supprimant simplement la lettre b dans sa version actuelle. Or, nous savons très bien qu'il y a des catastrophes nucléaires ou des situations de dangers gra- ves, liées à une augmentation de la radioactivité, indépendan- tes d'une centrale nucléaire ou, peut-être, dépendantes d'une centrale nucléaire se trouvant à l'étranger. Et nous, en Suisse romande, sommes bien placés pour être sensibles au danger que comporte Super Phénix, le surgénérateur se trouvant à quelques dizaines de kilomètres de Genève.
Nous n'avons pas discuté de la proposition de M. Thür au sein de la commission, mais je me fais le porte-parole des mem- bres de celle-ci en disant que nous ne pouvons pas abandon- ner la teneur de la lettre b de l'alinéa 2 en faveur de la proposi- tion de M. Thur. Eventuellement, le Parlement ainsi que le Con- . seil fédéral pourraient se prononcer sur une proposition en complément de ce qui existe actuellement, mais en tout cas pas au nom de la commission et il ne faudrait surtout pas sup- primer la lettre b de l'alinéa 2 de l'article 19 tel qu'il existe ac- tuellement.
En résumé, je vous recommande d'entrer en matière sur l'arti- cle 19, de voter l'ensemble de ses alinéas, y compris la let- tre b, en constatant qu'un certain nombre des membres de la commission sont venus à cette tribune pour apporter leur sou- tien à la proposition Béguelin dans la mesure où elle rejoint les prises de position d'un certain nombre de membres de la com- mission et où elle précise les précautions que nous devons prendre vis-à-vis des personnes qui seraient obligées d'inter- venir pour sauver la population en cas de catastrophe.
Fierz, Berichterstatter: Wir sind jetzt bei einem Schicksalsarti- kel dieses Gesetzes angekommen. Das hat sich an den zahl- reichen Anträgen und an den bisher zahlreichen Voten zu die- sem Artikel geäussert. Es liegen vier Anträge vor: ein Antrag auf Rückweisung von Frau Leutenegger Oberholzer, dann ein Antrag für Streichung von Absatz 2 Litera b (Antrag Fankhau- ser), dann liegt der Antrag Béguelin vor, der weiter zu erläutern ist, und ein Antrag Thür, der ebenfalls den Buchstaben b in Ab- satz 2 ersetzen will.
Zur Rückweisung: Herr David hat schon Wesentliches gesagt. Ich möchte nur darauf insistieren: Soweit Konzepte der Notfall- planung schon vorliegen, hat die Kommission sie sich ange- hört. Wir haben das Referat von Generalsekretär Marthaler in der Kommission angehört. Wir hören vom Bundesrat, dass das Konzept inzwischen wieder den neuen Erkenntnissen an- gepasst wurde. Es liegen also durchaus gewisse Konzepte vor.
Rein gesetztechnisch ist es nicht üblich, dass man die Verord- nungen erlässt, bevor man das Gesetz schafft. Wir haben in der Kommission gewisse Anträge abgelehnt, Entscheide zu vertagen, indem wir gesagt haben: Es ist dringlich, dass wir ein Gesetz haben. Die Kommission würde Ihnen diese Rück- weisung sicher nicht empfehlen.
Zur Streichung von Absatz 2 Litera b: Herr David hat ebenfalls Wesentliches vorausgenommen. Die Kommission war in gros- ser Mehrheit mit 11 zu 4 Stimmen der Meinung, dass der Bun- desrat eine gewisse Kompetenz zur Verpflichtung von Perso- nen und Unternehmen haben müsse.
Es kam von Frau Fankhauser der Vorbehalt und Vorwurf, dass wir hier eine Mogelpackung präsentieren. Es scheint mir we-
sentlich, dass wir auf Artikel 102 Absatz 10 der Bundesverfas- sung verweisen, die dem Bundesrat in jedem Fall in Notlagen die Kompetenz erteilt, die nötigen Massnahmen einzuleiten, um Ruhe und Ordnung aufrechtzuerhalten. Wenn der Super- phénix in der Westschweiz zu einer Katastrophe führt, wäre der Bundesrat jedenfalls berechtigt, alle Massnahmen einzufüh- ren. Es ist an sich keine Mogelpackung, wenn wir das in die- sem Gesetz noch näher präzisieren und erklären, was nötig ist. Es wäre gemogelt, wenn man sagen würde, dieser Artikel sei nicht nötig.
Wir wurden von der Verwaltung darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzliche Grundlage für eine Dienstverpflichtung bisher fehle und dass in allen Gesamtverteidigungsübungen seit 15 Jahren immer wieder klar geworden sei, dass eine Lücke vorhanden sei, die man schliessen müsse. Die Frage ist nur, wie weit die Dienstpflicht gehen soll.
In der Kommission hat man sie schon gegenüber dem Text des Bundesrates etwas eingeschränkt. Im Bundesratstext steht: « .... bestimmte Tätigkeiten auszuüben, für das Wohler- gehen der Bevölkerung.» Das ging uns in der Verhältnismäs- sigkeit zu weit. Die Kommission hat eingeschränkt « .... die zum Schutz der Bevölkerung nötig sind.»
Zum Antrag Béguelin muss ich auf die Kommissionsdiskus- sion verweisen: Der Antrag möchte nur eine Pflicht für Dienst- leistungen, die nötig sind, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten und nicht auch für die Wiederherstellung des normalen Zustandes. In der Kommission fand eine intensive Diskussion statt. Herr Fäh sagte bereits damals, für die Wieder- herstellung des Normalzustands brauche es den Zwang nicht mehr. Wir waren dort gar nicht so eindeutig. Wir haben den An- trag Fäh nur im Verhältnis von 10 zu 6 abgelehnt. Die Kommis- sion war hier mit einer starken Minderheit schon auf der Linie Béguelin.
Ich muss persönlich auch sagen: Ich habe damals dagegen gestimmt. Wenn mir aber so bewusst gewesen wäre, dass der Bundesrat in der Bundesverfassung bereits über die Notver- ordnungskompetenz verfügt, hätte ich ebenfalls für den An- trag Fäh gestimmt. Nachdem mehrere Kommissionsmitglie- der schon nach vorne gekommen sind und gesagt haben, sie könnten den Antrag Béguelin unterstützen, glaube ich, dass auch eine Diskussion in der Kommission eine Mehrheit für den Antrag Béguelin gefunden hätte.
Schlussendlich kommen wir zum Antrag Thür: Wenn wir die Kommissionsstimmung überblicken, scheint uns, dass wir diesen Antrag allenfalls als zusätzlichen Antrag diskutieren könnten. Die Kommission würde Ihnen aber nicht empfehlen, einfach die Kompetenz in Absatz 2 Litera b fallenzulassen. Die Kommission war der Meinung, dass diese Notfallkonzepte praktisch getestet werden müssen. Es war auch die Meinung, dass das neue Konzept praktisch überprüft werden müsste. Als alleinige Massnahme im Gesetz scheint uns das aber un- genügend. Wir empfehlen die Annahme der Version des Bun- desrates mit der Aenderung gemäss Antrag Béguelin.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.35 Uhr La séance est levée à 12 h 35
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Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
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Datum 25.09.1990 - 08:00
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