N 6 juin 1990
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Procédure d'asile. Modification
Zweite Sitzung - Deuxième séance
Mittwoch, 6. Juni 1990, Vormittag Mercredi 6 juin 1990, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: M. Ruffy
90.025
Asylverfahren. Aenderung Procédure d'asile. Modification
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 790 hiervor - Voir page 790 ci-devant
Art. 16a
Antrag der Kommission Abs. 1 .
Wird aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen offensicht- lich, dass es dem Gesuchsteller nicht gelingt, zu beweisen oder glaubhaft zu machen, dass er ein Flüchtling ist, und sei- ner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt.
Abs. 2
'In der Regel hat der Entscheid innert zehn Tagen seit der An- hörung zu erfolgen; er muss zumindest summarisch begrün- det werden.
Art. 16a
Proposition de la commission
Al. 1
Si l'audition sur les motifs d'asile fait apparaître que le requé- rant n'est manifestement pas parvenu à prouver ou rendre vraisemblable qu'il est un réfugié et si aucun motif ne s'op- pose à son renvoi ... Al. 2
En règle générale, la décision doit être prise dans un délai de 10 jours après l'audition; elle doit être au moins sommaire- ment motivée.
M. Ducret, rapporteur: Les modifications apportées au texte du Conseil fédéral par la commission sont uniquement des précisions de caractère rédactionnel, tout au moins en ce qui concerne l'alinéa premier. Quant au second alinéa, la proposi- tion vise à mettre le texte en conformité avec celui de l'article 16, alinéa 2. Comme la décision de non-entrée en ma- tière, la décision de rejet sans autre mesure d'instruction devra être motivée, au moins sommairement.
Angenommen - Adopté
Art. 16b, 16c Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
.... ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.
Minderheit (Segond, Gros)
Das Bundesamt verfügt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es auf das Asylgesuch nicht eintritt oder dieses ablehnt, und ordnet gleichzeitig den Vollzug an, ausser die Zuständigkeit wurde gemäss Artikel 15 Absatz 4 einem Kan- ton übertragen, so dass in diesem Falle der Kanton hierfür zu- ständig ist.
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Steffen
Abs. 2
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, die dem Fremdarbeiterkontingent angerechnet wird. Will der Kanton ...
Art. 17
Proposition de la commission Al. 1
Majorité
.... en ordonne l'exécution; il faut tenir compte du principe de l'unité de la famille.
Minorité (Segond, Gros)
En règle générale, lorsqu'il refuse d'entrer en matière ou re- jette la demande d'asile, l'office fédéral prononce en même temps le renvoi de Suisse et il en ordonne l'exécution, sauf s'il a délégué cette compétence à un canton conformément à l'ar- ticle 15, 4e alinéa, auquel cas le canton est compétent.
Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Steffen AI. 2
.... peut lui délivrer une autorisation de séjour de police des étrangers qui sera imputée sur le contingent des travailleurs étrangers. S'il souhaite ...
Abs. 1 -Al. 1
Mühlemann, Berichterstatter: In Absatz 1 von Artikel 17 haben wir aufgrund des Artikels 16a eine Ergänzung redaktioneller Art vorzunehmen.
Le président: Selon la décision prise à l'article 15, la proposi- tion de la minorité Gros est devenue caduque.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2 -Al. 2
Steffen: Ich habe zur Kenntnis nehmen müssen, dass dieser Rat keine Vermischung von Flüchtlingspolitik und Fremdar- beiterkontingentspolitik wünscht. Sie haben meinen diesbe- züglichen Antrag zu Artikel 2 Absatz 2 (gegen die 3 Stimmen unserer Gruppe) abgelehnt. Lernfähig, wie dies ein Lehrer bleiben sollte, habe ich meinen Antrag zu Artikel 27 und den Eventualantrag zu Artikel 41 Absatz 4 zurückgezogen: An- träge, die sich ebenfalls mit der Unterstellung anerkannter Flüchtlinge unter das Fremdarbeiterkontingent befassen. So haben wir wertvolle Zeit gewonnen.
Hingegen halte ich meinen Antrag zu Artikel 17 Absatz 2 auf- recht, denn hier handelt es sich um einen Sonderfall, der ver- gleichbar ist mit dem Minderheitsantrag Pidoux bei Artikel 18 Absatz 4. Jener Antrag zielt darauf ab, einen Kanton bei Nicht- vollzug einer Wegweisungsverfügung quasi mit einer «Strafe» zu belegen, indem der weggewiesene Asylbewerber an das kantonale Kontingent für ausländische Arbeitskräfte ange- rechnet wird. In Artikel 17 Absatz 2 kann ein Kanton für ihm zu- gewiesene Gesuchsteller nach einer Frist von vier Jahren eine
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Asylverfahren. Aenderung
Art Globallösung anwenden und dem Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen.
Hier könnte es, je nach Aufnahmewilligkeit der Kantone, zu un- terschiedlichen Praxen kommen, was absolut nicht wün- schenswert wäre. Aus diesem Grunde muss ein Kanton, wel- cher diese Sonderregelung anwendet, auch eine entspre- chende Eigenleistung vollbringen; dies ist die Anrechnung ei- nes so privilegierten Gesuchstellers an das kantonale Kontin- gent für ausländische Arbeitskräfte.
Die von Ihnen, Herr Bundespräsident, vorgetragenen Beden- ken, dass der Einbezug von Flüchtlingen in die Fremdarbeiter- kontingente eine Verletzung der Flüchtlingskonvention be- deuten könne, sind hier nicht angebracht. Hier geht es um ei- nen möglichen Akt der Kantone.
Ich ersuche Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
M. Ducret, rapporteur: M. Steffen a fort bien rappelé que notre assemblée avait rejeté, à l'article 2, une de ses propositions vi- sant précisément à mélanger la politique d'asile, d'une part, et la politique d'immigration, d'autre part. Pour cette raison déjà, nous pourrions nous opposer à sa proposition.
A propos de cet article, j'aimerais toutefois rappeler que la commission d'experts avait, dans un premier temps, fixé à trois ans la durée nécessaire pour qu'un canton puisse attri- buer à un requérant une autorisation de séjour. Finalement, le Conseil fédéral - cette opinion est partagée par la commission - a considéré qu'il n'y avait pas lieu de retenir cette proposi- tion, ceci pour mettre les requérants d'asile sur un pied d'éga- lité avec les saisonniers, lesquels doivent attendre au moins quatre ans avant d'être mis au bénéfice d'une autorisation de séjour annuelle.
D'autre part, il faut savoir que 75 pour cent des cas sont actuel- lement traités avant l'expiration du délai de quatre ans et qu'il est souhaitable sinon probable que ce nombre pourra dimi- nuer avec la nouvelle procédure adoptée, la grande majorité des dossiers pouvant être traitée en application des articles 16a et 16b. .
Le projet donne aux cantons la faculté de faire bénéficier d'une autorisation de séjour les requérants d'asile qui sont en Suisse depuis plus de quatre ans. C'est en quelque sorte un palliatif à la solution globale réclamée par certains milieux, et dont nous reparlerons tout à l'heure.
Il n'y a pas lieu dans ces conditions de retenir la proposition de M. Steffen. Je vous invite à la rejeter.
Mühlemann, Berichterstatter: Artikel 17 Absatz 2 bringt die Möglichkeit der Kantone, einem Gesuchsteller nach vier Jah- ren eine Aufenthaltsbewilligung zu geben. Damit wird eine ge- wisse Türe für Regelungen von Ausnahmen geöffnet, die - . nach längerer Zeit - zu gewissen Härtefällen führen könnten. Wenn nun Herr Steffen versucht, eine Anrechnung am Fremd- arbeiterkontingent vorzunehmen, dann vermischt er das klare Prinzip, das in diesem neuen Revisionsentwurf enthalten ist: dass wir zwischen Asyl- und Ausländerpolitik sauber trennen wollen. Diese Trennung wird hier durch Ihren Antrag gestört. Allerdings werden wir später noch einmal, und zwar in viel deutlicherer Form, beim Minderheitsantrag Pidoux auf dieses Problem stossen.
Wir bitten Sie, den Antrag Steffen abzulehnen.
Bundespräsident Koller: Wir gehen in diesem neuen Bundes- beschluss, im AVB, grundsätzlich vom Prinzip der Aus- schliesslichkeit des Asylverfahrens aus. Das ist ein wesentli- cher Fortschritt gegenüber dem heutigen Rechtszustand, wo durch die gleichzeitige Einleitung fremdenpolizeilicher Aufent- haltsverfahren parallel oder nachträglich Verzögerungen er- reicht wurden. Das soll künftig nicht mehr möglich sein, aller- dings mit einer Ausnahme: Angesichts des grossen Penden- zenbergs - wir haben leider über 40 000 Pendenzen - können wir auch künftig eine lange Verfahrensdauer nicht ausschlies- sen. Deshalb haben wir aus humanitären Gründen diese Aus- weichmöglichkeit vorgesehen, dass ein Kanton nach vier Jah- ren beim Bundesamt für Ausländerfragen ein entsprechendes Gesuch um eine humanitäre Bewilligung einreichen kann. Im Grundsatz sind wir bedeutend strenger und härter als heute,
aber wir möchten für diese - hoffentlich seltenen'- Fälle künftig diese humanitäre Möglichkeit doch offenlassen.
Aus diesem Grund beantrage ich Ihnen, den Antrag von Herrn Steffen abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Steffen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Abs. 3 -Al. 3 Angenommen - Adopté
Art. 17a Antrag der Kommission
....
a. b. von Artikel 16 Absätze 1 und 1bis vorbehalten. Im ....
C.
d
e
f.
Antrag Ruf Bst. b
b. .... in den Fällen der Artikel 16 Absätze 1 und 1bis und 16a Absatz 1 vorbehalten. Im Falle ...
Art. 17a Proposition de la commission
a b. l'article 16, alinéas 1 et 1bis, .
C. ..
d.
e.
f.
Proposition Ruf Let. b
b. .... aux articles 16, alinéas 1 et 1bis, et 16a, 1er alinéa, ....
Ruf: Ich begründe meine Anträge zu Artikel 17a Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 1 gleichzeitig, weil sie eine inhaltliche Einheit darstellen. Worum geht es?
In beiden Artikeln soll «Artikel 16a Absatz 1» zusätzlich einge- fügt werden. Dieser legt fest, dass ein Asylgesuch ohne wei- tere Abklärungen abgelehnt wird, wenn aufgrund der Anhö- rung offensichtlich wird, dass der Gesuchsteller die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt oder sie nicht glaubhaft machen kann, und - was im Zusammenhang mit meinen Anträgen we- sentlich ist - seiner Wegweisung keine Gründe entgegenste- hen.
In Analogie zu Artikel 16, in dem die Frage des Nichteintretens geregelt ist, schlage ich Ihnen nun vor, dass auch im Falle of- fensichtlich unbegründeter Gesuche nach Artikel 16a Be- schwerden gegen negative Entscheide die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann. Deshalb die vorgeschlagene Einfügung von Artikel 16a Absatz 1 in Artikel 17a Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 1.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann effektiv den Vollzug negativer Asylentscheide wesentlich erleichtern. Laut den Erläuterungen der Botschaft zu Artikel 47 betrifft dies u. a. Weg- und Rückweisungsverfügungen im Sinne von Artikel 16, «bei denen eine persönliche Gefährdung der Betroffenen im Sinne des Asylgesetzes, der Flüchtlingskonvention und der EMRK ausgeschlossen werden kann».
Zweifellos trifft diese Voraussetzung auch für Artikel 16a zu, der in Absatz 1 ausdrücklich stipuliert, dass ein offensichtlich unbegründetes Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt wird, wenn - ich wiederhole es - der «Wegweisung keine Gründe entgegenstehen», also auch keine völkerrechtlichen. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung kann auch in diesen Fällen Missbräuchen wirksam begegnet werden, wes- halb ich Sie um Zustimmung zu diesem Antrag bitte.
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M. Ducret, rapporteur: La commission n'a pas traité cette pro- position. Personnellement et à première vue, j'aurais été assez favorable à la proposition de M. Ruf. Il semblerait toutefois que le président de la Confédération ne partage pas cette opinion; je lui laisse donc le soin de répondre à cette proposition.
Mühlemann, Berichterstatter: Sie müssen hier unterscheiden zwischen dem Fall Nichteintreten, wo die objektiven Tatbe- stände offensichtlich sind, beispielsweise weil ein Gesuchstel- ler seine Identität verheimlicht, und dem andern Fall, wo wir ihn ablehnen, weil er nicht glaubhaft machen kann, dass er Flüchtling ist. Das ist ein subjektiver Tatbestand, der sehr viel schwieriger nachzuweisen ist. Dementsprechend ist der sofor- tige Vollzug dort nicht möglich.
Wir bitten Sie, den Antrag Ruf abzulehnen.
Bundespräsident Koller: Das ist in der Tat der Grund, warum wir die Nichteintretensfälle und die Fälle ohne weitere Abklä- rungen unterschiedlich behandeln müssen. Bei den Nichtein- tretensfällen handelt es sich um objektiv leicht feststellbare Tatbestände, während es sich bei den Fällen ohne weitere Ab- klärung um subjektive Elemente handelt. Deshalb können wir sie nicht gleich behandeln wie die Nichteintretensfälle. Das zeigt sich übrigens systemgerecht auch bei der Frage des Suspensiveffektes der Beschwerde. Auch beim Suspensivef- fekt der Beschwerde müssen wir die Nichtgewährung des Suspensiveffektes auf die Nichteintretensfälle beschränken; wir können sie daher auch nicht auf die Fälle von Artikel 16a ausdehnen. Das ist die innere Kongruenz des Systems.
Deshalb möchte ich Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3bis (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Günter, Bäumlin, Fankhauser, Leuenberger-Solothurn, Stocker)
Der Bund prüft die Qualität der getroffenen Entscheide unter anderem durch stichprobenartige Nachkontrollen über das Schicksal der Weggewiesenen.
Abs. 4 (neu) Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Pidoux, Blatter, Bühler, Eppenberger Susi, Mühlemann, Mül- ler-Wiliberg, Nabholz, Seiler Hanspeter, Wanner)
Vollzieht ein Kanton eine Wegweisungsverfügung trotz Feh- lens entgegenstehender Gründe nicht, so wird der weggewie- sene Asylbewerber an das kantonale Kontingent für ausländi- sche Arbeitskräfte angerechnet.
Antrag Ruf Abs. 4
.... an das kantonale Kontingent für ausländische Arbeitskräfte angerechnet. Dem Kanton werden zudem die für nicht wegge- wiesene Gesuchsteller entstandenen Fürsorgeauslagen vom Bund nicht vergütet.
Art. 18
Proposition de la commission Al. 1-3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3bis (nouveau)
Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Günter, Bäumlin, Fankhauser, Leuenberger-Soleure, Stoc- ker)
La Confédération s'assure de la qualité des décisions en pro- cédant entre autres à des contrôles ultérieurs sur le destin de requérants déboutés choisis au hasard.
Al. 4 (nouveau) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Pidoux, Blatter, Bühler, Eppenberger Susi, Mühlemann, Mül- ler-Wiliberg, Nabholz, Seiler Hanspeter, Wanner)
Si un canton n'exécute pas une disposition de renvoi alors qu'aucun motif ne s'y oppose, une unité est imputée au con- tingent cantonal de main-d'oeuvre étrangère.
Proposition Ruf AI. 4
.... contingent cantonal de main-d'oeuvre étrangère. La Con- fédération ne remboursera pas non plus au canton les frais d'assistance engagés pour le requérant non renvoyé.
Abs. 1 -3 - Al. 1-3 Angenommen - Adopté
Abs. 3bis - Al. 3bis
Günter, Sprecher der Minderheit: Auch in dieser Revision ist ein wichtiger Punkt der Asylproblematik nicht verankert wor- den. Es geht um die Frage der Nachprüfung, ob ein negativer Entscheid im Einzelfall zu Recht oder zu Unrecht gefällt wurde. Die Frage bei fast allen Diskussionen dreht sich ja meistens darum, was mit dem Asylbewerber geschieht, wenn er in sein Land zurückgeht. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen hat eine ausgedehnte Datenbank, die Kantone haben Datenban- ken, und man versucht, aufgrund der Vorgeschichte - die an- gegeben wird - im voraus zu erahnen, wie sich die Situation nach einer allfälligen Rückschiebung entwickeln könnte.
In der Wissenschaft nennt man so etwas eine Theorie. Das kor- rekte Verfahren zur Ueberprüfung einer Theorie ist u. a. neben ihrer Logik, die man prüfen sollte, dass man nachsieht, ob sie in der Praxis funktioniert. Das heisst doch, das einzig schlüs- sige Verfahren, um die Qualität der Entscheide bei Abgescho- benen zu erheben, ist die Kontrolle, wie es ihnen in der Folge zu Hause ergeht. Das ist zwar schwierig, und es kann viel Geld kosten. Aber im Asylbereich ist nichts einfach, und wir dürfen uns nicht länger mit grossen Diskussionen um die Erhebung von Fakten drücken. Die Diskussionen, ob ein Asylbewerber gefährdet ist, erinnern mich manchmal an die mittelalterlichen Diskussionen, wie viele Engel auf einer Nadelspitze Platz ha- ben. Die Diskussionen sind voller Theorie, aber aus der Praxis, wie es dann wirklich aussieht, kennt man wenige Fälle. Sie ge- langen meistens dadurch zur Kenntnis, dass Interessierte das Schicksal von Abgeschobenen auf eigene Kosten nachverfol- gen und darüber berichten. Diese Berichte werden dann auch häufig von Behördenseite als Parteiberichte abqualifiziert.
In der Kommission habe ich einen Antrag vorgelegt, der so ausgelegt hätte werden können, dass man jeden Bewerber und jede Bewerberin nachverfolgen muss. Da wurde gesagt, das sei nicht vollziehbar, obwohl es im Prinzip natürlich richtig wäre.
Aber wir könnten es mindestens stichprobenweise tun; wir könnten es dann tun, wenn uns glaubwürdige Hinweise zu- kommen, dass in der Heimat der Rückgeschobenen etwas schiefgelaufen ist, etwas, das auf eine Fehlbeurteilung schlies- sen lässt. Es sind ja inzwischen doch einige Fälle bekanntge- worden, wo tatsächlich Fehlbeurteilungen vorkommen.
Wir sollten es daher ernsthaft versuchen und dafür ein wissen- schaftlich haltbares Forschungsprogramm auf die Beine stel- len. Wie anders sollen wir die Grundlagen für unsere Ent- scheide verbessern als durch einen ständigen Lernprozess, der durch Fakten - und nicht nur durch Diskussionen - ge- stützt ist?
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Man wird uns nun sagen, die Verwaltung tue selbstverständ- lich Derartiges. Aber sie tut es nicht systematisch, sie tut es nicht als Pflicht, weil wir das so wollen, und vor allem nicht nach einem geplanten Verfahren, das relevante, inhaltlich şi- gnifikante Resultate ergibt, sondern «saltatorisch» und nach persönlichen Impressionen. Das ist keine professionelle Grundlage. Das Zufallselement ist zu stark.
Es kommt dazu, dass ein derartiges richtiges Programm eini- ges kosten wird. Es ist sinnvoll, eine Verpflichtung für die Ver- waltung, die Geld kostet, auch gesetzlich abzustützen. Daher sollten wir hier eine seriöse Grundlage schaffen.
In der Kommission wurde gesagt, das betroffene Land könnte eine Nachforschung unsererseits unangenehm empfinden, quasi als Nachrichtendienst, wurde gesagt. In jeder Demokra- tie ist es jedermann unbenommen, andere Leute zu besu- chen, um zu sehen, wie es ihnen geht. Bei uns in der Schweiz können Russen, Amerikaner, Ostdeutsche, Aegypter und Is- raelis Nachschau halten, wie es ihren Verwandten und Be- kannten geht; das wird hier wohl kaum jemanden stören, so- lange es beim Nachschauen bleibt, wie es Verwandten und Bekannten gesundheitlich und psychisch geht. Mehr wollen wir aber auch nicht. Auf die Empfindlichkeit von Staaten, die sogar das als Einmischung empfinden - meistens dikatatori- sche Staaten -, brauchten wir eigentlich auch nicht allzu viel Rücksicht zu nehmen, im Gegenteil.
Ein derartiger Schritt zur Ueberprüfung der Fakten ist, wenn er richtig getan wird, geeignet, die Gemüter hier bei uns zu beru- higen. Denn es sind viele Bürgerinnen und Bürger wirklich ernsthaft darüber besorgt, was mit den Rückgeschobenen passiert. Es werden Emotionen frei - zu Recht, denn es geht unter Umständen um Leben und Tod für die Betroffenen -, und man sollte sich nun wirklich um die Fakten kümmern, wenn das möglich ist. Ein derartiger Gesetzesartikel dient also auch im richtigen Sinne der Beruhigung der Gemüter.
Möglicherweise muss die Formulierung noch verbessert wer- den, aber das kann dann der Ständerat tun. Wichtig ist, dass wir den Grundsatz in diesem Gesetz irgendwo verankern, dass wir uns auch verpflichtet fühlen nachzusehen, was mit den Zurückgeschobenen geschieht, und sei es nur stichpro- benweise.
Ich halte das für einen ganz zentralen Punkt des Gesetzes; auch in einer raschen Revision ist er nicht so problematisch, dass man ihn nicht einfügen könnte. Ich möchte Sie darum er- suchen.
M. Ducret, rapporteur: La proposition de la minorité Günter trouve son fondement dans l'obligation morale qui devrait im- poser à un Etat comme la Suisse de ne pas renvoyer des re- quérants qui ne satisfont pas aux exigences de notre droit d'asile sans se préoccuper de leur sort après avoir quitté notre pays. Cette idée est certes généreuse, mais elle est malheu- reusement impraticable, même si curieusement ses auteurs tentent d'en atténuer la portée en précisant que ces contrôles seront opérés sur des requérants déboutés choisis au hasard. Quoi qu'en dise M. Günter, l'administration fédérale n'a pas les moyens, ni en personnel, ni en temps, de procéder à des enquêtes, tout au moins à des enquêtes systématiques. Cela ne veut pas dire que le Conseil fédéral ne cherchera pas à se renseigner ponctuellement pour connaître d'une manière générale et par l'intermédiaire de nos représentations diplo- matiques à l'étranger le destin réservé à certains de ceux qui ont dû être renvoyés de Suisse. C'est d'ailleurs de cette façon que des corrections pourront être apportées à nos pratiques en matière d'asile, notamment dans la définition des pays dits «sûrs». Mais il n'est pas nécessaire ni même souhaitable de faire figurer cette obligation dans la loi. A mes yeux, elle ne peut donner que bonne conscience à ceux qui la proposent sans leur donner une quelconque garantie de résultat.
En conséquence, je vous invite, au nom de la majorité de la commission, à rejeter cette proposition.
Mühlemann, Berichterstatter: Wir sind natürlich Meister in der Perfektion, und Herr Günter hat in dem Sinne recht, dass man bei jedem personellen oder sachlichen Geschäft am Schluss auch den Prozess der Kontrolle durchführen sollte, sofern das tatsächlich möglich ist.
Herr Günter hat in der Kommission den Antrag eingebracht, den Antrag der selbstverständlichen, totalen Kontrolle. Wir ha- ben ihm das ausgeredet, indem wir sagten, dass das einfach praktisch für den Bund nicht durchführbar wäre, indem das noch einmal zum Aufbau eines neuen Apparates führt, der in übertriebener Weise dann Aufwand und Ertrag in ein nicht sehr wirkungsvolles Verhältnis bringen würde.
Nun schlägt Herr Günter die Stichprobenkontrolle vor. Die Stichprobenkontrolle ist tatsächlich eine Minimalkontrolle, bei der sich der Bund sagen kann: Ich habe dem Antrag Günter Genüge getan, wenn ich in einem Fall je Jahr oder je Monat einmal diese Kontrolle gemacht habe. Ich weiss nicht, ob man den Bund dazu verpflichten soll: Unsere Vertretungen im Aus- land haben deutlich zu wenig Personal; wenn Sie etwa in den osteuropäischen Ländern jetzt sehen, wie ein Botschafter mit seinem Botschaftsrat, mit seiner Kanzleichefin und dem Mili- tärattaché versucht, die Probleme zu lösen, dann ist es schlicht nicht möglich, mit diesen verlängerten Armen des Bundes auch noch diese stichprobenartige Kontrolle durch- zuführen.
Ich weiss nicht, ob wir hier nicht zu weit gehen. Ich glaube, Herr Günter, diese Kontrolle hat einen Sinn, aber sie wird wahr- scheinlich durch den betreffenden Asylbewerber natürlicher- weise selber ausgelöst, wenn er in irgendeiner Weise in eine Notsituation kommt, wie wir das ja schon erlebt haben. Im übri- gen dürfen wir auch feststellen, dass hier die Hilfswerke eine sinnvolle Arbeit ausführen. Die Hilfswerke sind engagiert in dieser Weise und werden zu dieser Kontrolle beitragen. Dann haben wir auch noch internationale Organisationen wie das Hochkommissariat, das hier ebenfalls helfen will.
Sie können den Antrag Günter mit gutem Gewissen ablehnen!
Schmid: Ich spreche zu den beiden Minderheitsanträgen Günter und Pidoux. Diese Ergänzungsanträge sind ursprüng- lich getrennt voneinander eingereicht worden, aber sie haben doch etwas miteinander zu tun. Im Absatz 4 ist vorgesehen, den Nichtvollzug einer Wegweisungsverfügung gleichsam da- mit zu ahnden, dass die Nichtweggewiesenen zahlenmässig an das kantonale Kontingent der ausländischen Arbeitskräfte angerechnet werden. Wir sind hier mit dem Bundesrat der Mei- nung, dass das Asylverfahren prinzipiell nicht mit der Gastar- beiterpolitik verquickt werden soll; oder wenn dies schon ge- schieht, dann müssten Asylbewerber auch das Recht haben, vom ersten Tag an zu arbeiten.
Nun kann man gewiss einiges Verständnis für die Absicht auf- bringen, die Durchsetzung beschlossener Massnahmen mit einer solchen Bestimmung, wie sie der Absatz 4 beabsichtigt, besser zu gewährleisten. Man muss sich aber im klaren sein, dass einer solchen Regelung eventuell dann auch überstürzte Entscheide und entsprechende Härtefälle folgen. Darum sollte man um so mehr grösstes Interesse daran haben zu wis- sen, was die Entscheidungen bewirken. Damit wird dann eben der Minderheitsantrag Günter um so wichtiger.
Der Antrag für einen ergänzenden Absatz 3bis möchte den Bund verpflichten, durch stichprobenartige Nachkontrollen die getroffenen Entscheide zu evaluieren. Hier geht es um ein ganz wichtiges politisches Prinzip, dem grundsätzlich nach- gelebt werden sollte: Immer, wenn man Entscheidungen trifft, muss man auch die Verantwortung für diese Entscheide tra- gen. Dies aber kann man nur, wenn man sich über die Folgen des Handelns später Rechenschaft gibt. Der zweite Punkt: Im- mer, wenn man Entscheidungen fällt, muss man anschlies- send ja auch Erfahrungen sammeln können, wie es Herr Gün- ter bereits erwähnt hat.
Nur wenn wir Erfahrungen sammeln, können wir aus unseren Entscheiden etwas lernen, wir können sie nachher ändern oder zumindest modifizieren.
Ich empfehle Ihnen daher im Namen der grünen Fraktion, dass Sie den Minderheitsantrag Pidoux ablehnen. Wenn Sie sich mit dieser Ablehnung nicht befreunden können, müssten Sie wirklich konsequent sein und sich sagen: Wenn wir schon diese härtere Formulierung wollen, müssen wir nachher um so mehr auch die Kontrolle befürworten.
Ich empfehle Ihnen daher, auch den Minderheitsantrag Gün- ter zu unterstützen.
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Mühlemann, Berichterstatter: Herr Schmid probiert hier eine Verquickung von zwei Anträgen, die in diesem Ausmass nicht statthaft ist. Es geht Herrn Günter klar um eine Nachprüfung des Schicksals der Weggewiesenen im Ausland, also dort, wo sie zum Schluss hingewiesen werden. Das hat mit der allge- meinen Kontrolle und dem, was Herr Pidoux will, nichts zu tun. Wir sollten hier sehr sauber unterscheiden. Der Versuch, über den Antrag Pidoux den Antrag Günter zu retten - Herr Schmid -, ist eine politische Schlaumeierei.
Frau Nabholz: Ich bin etwas erstaunt über das Votum des Ver- treters der grünen Fraktion. Wir haben den Antrag Pidoux noch nicht einmal begründet erhalten, und er nimmt bereits dazu Stellung. Ich nutze die Gelegenheit und empfehle Ihnen, den bereits begründeten Antrag Günter abzulehnen. Es ist von Vertrauen, von Verantwortung, von Erfahrung sammeln die Rede. Lesen Sie Absatz 1 von Artikel 18. Dort werden ganz klar die Prüfungen, die im Vorfeld eines Wegweisungsent- scheids zu treffen sind, genannt, und dort ist präventiv die Ver- antwortung wahrzunehmen und die Erfahrung einzubringen, wenn es um Wegweisungsentscheide geht. Es geht nicht an, hinterher etwas so quasi nachzuprüfen, was dann gleichwohl nicht mehr sanktioniert werden kann, wenn festgestellt würde, dass ein Fehlentscheid getroffen worden ist.
Bundespräsident Koller: Der Antrag von Nationalrat Günter weckt Bedenken in mancherlei Hinsicht. Einmal persönlich- keitsrechtlicher Natur. Die Nachkontrolle wäre schon aus per- sönlichkeitsrechtlichen Ueberlegungen nur dort zulässig, wo der Betreffende damit einverstanden ist. Es ergeben sich aber auch völkerrechtliche und aussenpolitische Bedenken gegen- über solchen Nachforschungen im Ausland. Kommt dazu - wie bereits ausgeführt worden ist -, dass uns schlicht die per- sonellen Voraussetzungen fehlen, um all die Entscheide im Ausland, wenn auch nur stichprobenweise, überprüfen zu können.
Was wir tun können und wollen, haben wir im geltenden Recht aber bereits geregelt, nämlich in Artikel 21b, in dem die soge- nannte Rückkehrhilfe geregelt ist und wo in Absatz 2 festge- halten ist: « .... er kann weitere Rückkehrhilfen, namentlich in Form von Beratung, gewähren.» Diese Möglichkeit nutzen wir schon heute. Wir werden in dieser Aufgabe übrigens durch die Hilfswerke unterstützt, und damit muss es aus den genannten Bedenken sein Bewenden haben.
Der Antrag von Herrn Günter ist daher abzulehnen.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Günter: Frau Nabholz hat es ganz klar gesagt: Das eine ist eine Prüfung im Vorfeld - d. h. wir diskutieren, wie es sein könnte -, und das andere ist die Prüfung, wie es war. Sie ha- ben allerdings recht, Frau Nabholz: Dem Einzelfall nützt es nicht mehr viel; aber für alle anderen, die aus demselben Land kommen und in derselben Situation sind, ist es lebenswichtig, dass man Erfahrungen - vielleicht auf Kosten dieses einen - sammelt. Da kann man doch nicht kommen und sagen: Da es diesem einen nicht mehr nützt, wollen wir davon nichts wis- sen!
Was Sie zitiert haben, Herr Bundespräsident, betrifft die Mög- lichkeit, einem Gesuchsteller, der in sein Land zurückgeht, mit Rat und allenfalls Geld zu helfen. Das andere, was meine Frak- tion will, ist eine saubere, wissenschaftlich klare Evaluation der Entscheide. Für mich ist schlicht unverständlich, warum man sich dagegen wehrt - wo es doch das einzige Mittel ist, um die Diskussion zu entschärfen.
Auch von seiten der Verwaltung ist es nicht immer akzeptiert worden, wenn jemand kam und voraussagte, dem Zurück- geschickten werde es nicht gut gehen. Das ist die andere Seite des Problems: dass man stipulieren muss, dass unter diesen Umständen ein Verfahren in Gang kommen sollte, wonach man im Zweifelsfall nachschaut, wie es dem ehemaligen Flüchtling geht. Das ist ein objektives, einwandfreies Verhal- ten, und das dürfen wir uns in dieser heiklen Frage sicher lei- sten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
93 Stimmen 40 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
M. Pidoux, porte-parole de la minorité: La fin de la procédure d'asile est la plus délicate lorsque l'asile a été refusé. L'expul- sion, c'est le sale travail que la Confédération laisse faire aux cantons. Ma proposition n'est pas une disposition punitive contre les cantons qui refuseraient d'exécuter les instructions de Berne; la présenter ainsi serait une caricature. Supposons un canton qui a reçu l'ordre de la Confédération de renvoyer M. X dans son pays et qui trouve cet ordre inadéquat. Sans que M. X disparaisse dans la nature, sans que, je cite, «aucun motif ne s'y oppose», comme dit le texte de la proposition, le canton en cause peut décider de conserver cet étranger sur son territoire en raison des motifs qui lui paraissent oppor- tuns.
On ne se trouve pas ici dans un des cas de rigueur (Härtefälle) visés à l'article premier de la loi, comme le supposait il y a un instant par erreur M. Schmid. Certains cantons font un tel choix-je le respecte. Mais on ne peut avoir une certaine liberté sans endosser une certaine responsabilité. Le canton qui désire garder un tel étranger doit l'imputer sur son contingent de main-d'oeuvre étrangère.
En commission, M. le conseiller fédéral Koller a déclaré que le prix du choix cantonal tel que nous vous le proposons était effi- cace. Mais notre conseiller fédéral ne pouvait se résoudre à faire violence à certains cantons. C'est donc un pur problème politique que nous vous posons. C'est un magistrat cantonal qui ose affirmer qu'un canton ne peut avoir à la fois le beurre et l'argent du beurre. On ne peut refuser d'exécuter une décision fédérale d'expulsion et obtenir en même temps une unité de travail supplémentaire.
La proposition d'une forte minorité de la commission est équi- table et nous paraît raisonnable. C'est pourquoi nous vous in- vitons à la soutenir.
Ruf: Ich beantrage Ihnen, den neuen Absatz 4 von Artikel 18, wie er von der Minderheit Pidoux vorgeschlagen wird, noch zu ergänzen. Den Hintergrund dieses neuen Absatzes bildet die bedenkliche Tatsache, dass in den vergangenen Jahren ver- schiedene Kantone die Asylpolitik des Bundes teilweise syste- matisch unterlaufen haben, indem Wegweisungsverfügungen nicht vollzogen wurden. Man masste sich z. B. in Bern, Genf und anderswo an, die nach seriösen, eingehenden Recher- chen der Bundesbehörden getroffenen negativen Asylent- scheide in Zweifel zu ziehen - meist unter dem Druck soge- nannt humanitärer Organisationen, ja sogar als Folge illegaler Versteckaktionen, aufgrund von Medienkampagnen usw. Da- durch wurde die bundesrätliche Politik im Bereich des Voll- zugs vielfach zu einer reinen Farce degradiert!
Weigert sich also ein Kanton, seine verfassungs- und gesetz- mässige Wegweisungspflicht im Falle negativer Asylent- scheide zu erfüllen, so soll er richtigerweise für die fehlende Bundestreue in gewissem Sinne bestraft werden. Der Vor- schlag der Minderheit Pidoux geht uns allerdings zu wenig weit. Finanzielle Konsequenzen treffen einen Kanton sicher- lich etwas härter.
Ich beantrage Ihnen deshalb die Ergänzung, dass den Kanto- nen die für nicht weggewiesene Gesuchsteller entstandenen Fürsorgeauslagen vom Bund nicht vergütet werden sollen, und ersuche Sie um Zustimmung.
Frau Eppenberger Susi: Ich bitte Sie, den Antrag Pidoux zu unterstützen.
In der Bevölkerung herrscht verständlicherweise Unmut dar- über, dass rechtskräftige Wegweisungen von gewissen Kanto- nen nicht vollzogen werden. Es ist aber absolut nötig, dass weggewiesene Asylbewerber konsequent ausgeschafft wer- den, denn konsequente Ausschaffung wirkt längerfristig ab- schreckend für unechte Asylanten, und das wollen wir ja mit dieser Vorlage erreichen.
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Solange abgewiesene Asylbewerber als dringend benötigte Arbeitskräfte mit dem Segen eines Kantons weiterarbeiten dürfen - zugegebenermassen auch zum Segen der Wirtschaft -, ist jeder Arbeitsuchende aus irgendeinem Land dumm, wenn er nicht den Weg über ein Asylgesuch sucht, um ins ge- lobte Land, d. h. in den gelobten Kanton, zu gelangen. Denn auch in dieser Beziehung funktioniert ja das Buschtelefon be- stens. Nicht umsonst weigern sich Asylanten sogar, gewissen Kantonen zugewiesen zu werden. Man will nach Genf, man will nicht nach Innerrhoden. Ich muss zugeben, ich möchte im Moment als Frau auch nicht unbedingt in diesen mir so sym- pathischen, schönen Kanton.
Aber Spass beiseite! Es geht ja nicht darum, dass wir die Kan- tone bestrafen wollen. Wir überlassen ihnen die Wahl, ob sie mehr Asylanten oder mehr Fremdarbeiter beschäftigen wollen und können. Es ist für den Bundesgesetzgeber unwürdig, wenn er toleriert, dass einzelne Kantone mit einer Fünfer-und- Weggli-Politik dem Bund und den andern Kantonen in den Rücken schiessen. Vor allem wird auch unsere Stabilisie- rungspolitik, die nicht einfach ist - Sie haben Herrn Ruf vorhin gehört -, ständig unterlaufen.
Ich bitte Sie also im Namen der Minderheit und auch im Na- men der freisinnigen Fraktion, diesen Antrag zu unterstützen.
Wanner: Sie haben gestern einen Antrag Günter abgelehnt, zu Recht, wie mir scheint. Herr Günter wollte die ganze Asylpo- litik in die Hände des Bundes legen. Ich bin der Auffassung, dass nach wie vor die Kantone die Verantwortung zu überneh- men haben.
Der Antrag, wie ihn Kollege Pidoux präsentiert, geht in die rich- tige Richtung. Die Kantone haben nach dem Konzept des Bundesrates und wohl auch jenem des Parlamentes auch künftig Verantwortung in der Asylpolitik zu tragen.
Nun, wie ist die heutige Situation? Einzelne Kantone vollzie- hen diese Verfügungen, andere weniger. Nun ist es nichts an- deres als recht und billig, dass jene Kantone, die diese Verfü- gungen nicht oder nur teilweise vollziehen, gewisse Sanktio- nen zu gewärtigen haben.
Herr Pidoux verlangt nun, dass die nicht weggewiesenen Asyl- bewerber den kantonalen Kontingenten für die Saisonniers oder die ausländischen Arbeitskräfte angerechnet werden. Ich finde das völlig richtig, auch aus einem anderen Grund. Wenn der Antrag Pidoux abgelehnt wird, gefährden Sie langfristig die Stabilisierungspolitik des Bundesrates. Nun kann man sa- gen, zum heutigen Zeitpunkt sei das nicht so gravierend. Dem ist zuzustimmen. Aber unter anderen konjunkturellen Voraus- setzungen werden Sie oder wir grosse Schwierigkeiten ha- ben, wenn diese Entscheide durch die Kantone nicht vollzo- gen werden.
Der Antrag Ruf ist abzulehnen. Er geht ganz eindeutig zu weit. Dem Antrag Pidoux ist zuzustimmen, weil er ein Problem lösen hilft, das sich - heute zwar weniger als morgen - in aller Schärfe stellen könnte.
M. Eggly: J'interviens à propos de la proposition de notre col- lègue Pidoux. Dans notre vie confédérale, on part de l'idée que les cantons appliquent les lois fédérales. Je tiens à dire ici, en tant que député du canton de Genève, que ce dernier appli- que les lois fédérales comme les autres cantons et que nous n'avons pas - parce que nous serions un «charmant canton», Madame Eppenberger Suzi - à considérer qu'il faut nous met- tre sous tutelle parce que nous serions moins loyaux que les autres. Je souligne pour nos collègues radicaux - M. Pidoux ayant laissé entendre lors d'un congrès du Parti radical suisse que certains cantons, en matière d'asile, seraient moins sérieux que d'autres - que ce n'est absolument pas le cas en ce qui concerne le canton de Genève. D'ailleurs, le Conseil d'Etat genevois a eu l'occasion de répondre à M. Pidoux, chif- fres à l'appui, que le canton de Genève appliquait parfaitement la loi, qu'il renvoyait autant que les autres, qu'il prenait ses res- ponsabilités - et Dieu sait si elles sont lourdes en cette matière - et il a mis M. Pidoux et ceux qui partageaient son avis au défi de citer un seul cas où Genève n'aurait pas appliqué la loi fédérale. Par conséquent, je refuse une telle proposition anti- Genève; nous n'en avons pas besoin.
Si vous le permettez, je reviendrai au général. Monsieur Pi- doux, je crois qu'en présentant un amendement pareil, vous affaiblissez à la fois le fédéralisme et la confiance dans le droit fédéral: la confiance dans le droit fédéral, parce que lorsqu'une loi est posée, lorsqu'une norme a été dictée et votée par notre Parlement, on doit partir justement de l'idée qu'il y a force de loi et que c'est appliqué; le fédéralisme, parce qu'il va de soi que les autorités cantonales - et vous en êtes une éminente, Monsieur Pidoux - appliquent le droit fédéral. Si nous mettons cela dans la loi, imaginez les pressions, no- tamment des organisations humanitaires chargées des réfu- giés, pour que, précisément, les cantons imputent des requé- rants d'asile sur le contingent. Les pressions seront décuplées et vous verrez évidemment alors ces organisations humanitai- res et divers milieux forcer quasiment les cantons à procéder de la sorte, en s'appuyant sur la loi. Je vous demande alors ce que feront ces cantons lorsque les contingents de main- d'oeuvre seront épuisés et que, économiquement, ils seront de ce fait étranglés. Que feront-ils avec les requérants qui se- ront encore là, qui se presseront à la porte et qui réclameront, eux aussi, le droit d'être considérés comme des travailleurs étrangers?
Dans toute cette affaire de l'asile, on a justement voulu distin- guer le problème de l'asile et des requérants de celui de la main-d'oeuvre étrangère. Les besoins économiques des can- tons, les besoins de l'économie ne sont pas faits pour être sa- tisfaits par le biais de la loi sur l'asile. Ce sont deux choses tota- lement différentes et cette proposition tend à créer encore une confusion.
Monsieur Pidoux, vous en avez parfaitement le droit, c'est d'ailleurs fort intéressant d'être jacobin dans votre canton, mais nous attendions que vous soyez fédéraliste à Berne. Le principe de confiance fédérale doit passer avant le principe d'autorité. La Confédération n'est pas le bailli fédéral trans- formé en «père fouettard» vis-à-vis des cantons.
Je vous invite fermement à repousser cette proposition, qu'au- cun canton de notre Confédération ne mérite. Si la vie confé- dérale est faite de signes politiques, ne donnons pas ce signe politique qui serait véritablement une indication négative.
Hänggi: Ich bitte Sie, auch im Namen der Mehrheit der CVP- Fraktion, den Minderheitsantrag Pidoux sowie den Antrag von Herrn Ruf abzulehnen. Diese Anträge lehne ich deshalb ab, weil ich schwerste Bedenken rechtsstaatlicher Natur gegen diese Minderheitsanträge habe.
Herr Pidoux hat zwar probiert, den Strafcharakter gegenüber den Kantonen zu relativieren, aber in der Praxis - auch aus den Voten der nachfolgenden Sprecher war das herauszuhören - sollte diese Bestimmung als Strafe wirken. Das ist es aber nicht. Es ist vielmehr eigentlich eine Belohnung von Kantonen, die den Vollzug nicht durchsetzen. Man muss sich einmal vor- stellen: Da kommt ein Asylbewerber mit dem ganzen Verfah- ren. Er nutzt sämtliche Beschwerdeinstanzen aus, wird am Schluss als Nichtasylant deklariert und kommt über diese Hin- tertüre eben zu dieser Arbeitsbewilligung.
Ueberhaupt ist ja das zentrale Problem dieser Asylgesetz- gebung der Vollzug. Dieser ist auch der schwierigste Teil die- ses ganzen Asylgesetzes. Wenn wir aber beim Vollzug Hinter- türen aufmachen, frage ich mich, was diese Asylgesetzrevi- sion eigentlich soll.
Es ist also eher eine Belohnung der nachlässigen Kantone, und es ist auch eine Bestrafung derjenigen Länder, von denen wir bisher traditionell diese Arbeitskontingente erhalten haben. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Pidoux abzuleh- nen.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
M. Pidoux, porte-parole de la minorité: L'«hyperreaction» de notre charmant collègue, M. Eggly de Genève, «who overreac- ted» comme on dit en anglais, montre combien ma proposi- tion met le doigt sur un vrai problème.
M. Ducret, rapporteur: Ma tâche sera relativement aisée après les fortes paroles de M. Eggly et les explications tout à fait perti-
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nentes de M. Hänggi. La proposition de la minorité Pidoux part du constat qu'un certain nombre de cantons n'exécute pas les décisions de renvoi prises par la Confédération. A l'appui de cette proposition, aucune statistique, aucun élément qui nous permette de préciser l'importance, le nombre de ces décisions qui ne seraient pas respectées. On a parlé du canton de Genève. Je crois savoir - c'est ce qui nous avait été indiqué en commission par le président de la Confédération - que d'au- tres cantons sont visés et pas particulièrement du côté de la Romandie.
La minorité Pidoux en conclut qu'une sanction est nécessaire et que le meilleur moyen de forcer les cantons récalcitrants consiste, quoiqu'en dise son auteur, à les punir en prélevant une unité sur le contingent de main-d'oeuvre étrangère qui leur est attribué annuellement. Pour la minorité, cette compen- sation aurait également pour effet d'éviter qu'un canton puisse par ce biais obtenir des unités de travailleurs étrangers sup- plémentaires.
De l'avis de la majorité de la commission, cette proposition est tout à fait inacceptable. Elle tend à donner une certaine légiti- mité à de telles décisions. Le droit fédéral s'applique à tous, M. Eggly l'a répété tout à l'heure, y compris aux cantons-d'abord aux cantons et à leurs gouvernements devrais-je dire! - et il n'existe aucune raison sérieuse d'absoudre, voire d'encoura- ger, comme le disait M. Hänggi, une semblable attitude par un escamotage de ce type. Ensuite, les cantons qui ont été amenés à prendre de pareilles décisions l'ont toujours fait pour des raisons humanitaires qui n'ont aucune parenté avec les critères économiques qui sont en cause dans l'attribution des contingents de main-d'oeuvre étrangère. On pourrait en effet très bien imaginer que le refus d'exécuter une telle déci- sion de renvoi concerne un requérant qui est dans l'incapacité d'exercer une activité. Enfin, et ceci me paraît l'argument es- sentiel à opposer à la proposition de M. Pidoux, la nouvelle te- neur de la loi n'exposera plus les cantons à une pareille tenta- tion. Les quelques dossiers auxquels se refère notre collègue concernaient en effet des requérants dont les cas n'avaient pas été tranchés après 6, 7 voire 8 ans passés dans notre pays. Or, l'article 17, alinéa 2(nouveau), que nous venons de voter, permettra aux cantons de délivrer une autorisation de séjour aux requérants qui se trouvent dans cette situation après quatre ans de séjour dans notre pays.
Cela me permet de répondre à M. Wanner qui s'inquiétait de la stabilisation de la population étrangère et qui aurait dû interve- nir lorsque nous avons voté l'article 17, car c'est cette disposi- tion qui permettra de régulariser la situation des cas anciens et qui, le cas échéant, pourrait mettre en cause l'équilibre de la population étrangère dans notre pays. Ne l'ayant pas fait et le principe étant admis, la proposition de la minorité Pidoux n'a plus sa raison d'être. C'est pourquoi, au nom de la commis- sion, je vous invite à la rejeter.
Mühlemann, Berichterstatter: Es besteht kein Zweifel dar- über, dass der Vollzug in der Asylpolitik Schwierigkeiten berei- tet und sehr oft ein Aergernis bedeutet. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Kantone diese Vollzugspraxis unterschied- lich handhaben. Der Bundesrat hat aber wohlweislich keine Li- ste der Bundestreue der Kantone aufgestellt. Wir haben sie auch nicht verlangt in der Kommission; wir haben auch nicht, Herr Eggly, über das Wohlverhalten des Kantons Genf gespro- chen, obwohl ich sagen könnte, dass hier der Kanton Thurgau ganz zuoberst stehen würde.
Gesamthaft gesehen muss ich Sie davor warnen, dieses heisse Problem allzu sehr hochzuspielen, weil es in eine neue, erhitzte psychologische Situation hineinführt. Wenn wir Kan- tone zu verdächtigen beginnen, könnte dies schlussendlich das föderalistische Gleichgewicht unseres Staats beeinträchti- gen.
Es ist verständlich, dass man nach Sanktionen ruft, aber wir müssen bei der Akzeptanz des föderalistischen Prinzips hin- nehmen, dass der Kanton seine Hoheitsrechte wahrnimmt und eben Dienst nach eidgenössischer Vorschrift macht, nach seiner Art und Weise, wie er politisiert. In dieser Beziehung hat die Kommissionsmehrheit den Antrag von Herrn Pidoux nicht unterstützen können.
Der Antrag von Herrn Ruf geht natürlich noch weiter. Es han- delt sich hier sogar um eine Bestrafung im Bereiche des Finan- ziellen, was ja die Kantone sehr empfindlich treffen würde. Die Kantone würden wohl sehr sauer reagieren, wenn der alte eid- genössische Landvogt wieder auftreten würde. In dieser Be- ziehung ist es wahrscheinlich doch vernünftig, dass man den Antrag Pidoux ablehnt. Ich persönlich habe ihm zugestimmt, weil ein so senkrechter Föderalist wie der Waadtländer Regie- rungsrat Pidoux diesen Antrag gestellt hat. Offenbar kennt er die Sache aus der Nähe und hat aus Gründen, die allen ver- ständlich sind, diesen Antrag gestellt. Aber im Namen der Kommission muss ich Sie bitten, beide Anträge (Pidoux und Ruf) abzulehnen.
Bundespräsident Koller: Auch ich möchte nicht verhehlen, dass es in der Vergangenheit beim Vollzug von Wegweisungs- verfügungen in einzelnen Kantonen gehapert hat. Dabei darf ich immerhin unsere Romands beruhigen; es gehören zu die- sen gewissen Kantonen eindeutig auch deutschschweizeri- sche. Von daher ist an sich die Idee von Herrn Pidoux ver- ständlich, dass er sagt, wenn es mit dem Vollzug derart hapert, sei es richtig, dafür eine Sanktion vorzusehen.
Der Bundesrat ist aber der Meinung, dass das nicht der rich- tige Weg ist. Ein Grund nämlich, weshalb es bisher mit dem Vollzug nicht in allen Kantonen zum besten bestellt war, waren eindeutig auch bestehende Rechtsunklarheiten. Verschie- dene Regierungsräte haben sich auf Interpretationen des Rechts berufen, die ihnen beim Vollzug von Wegweisungsver- fügungen des Bundes noch mehr Ermessen eingeräumt ha- ben; teilweise wurde sogar unter Berufung auf Rechtsgutach- ten geltend gemacht, die Kantone hätten sogar das Recht, Wegweisungsverfügungen noch einmal zu erlassen.
Hier nun setzt der Bundesrat an, indem er alle bisher beste- henden Rechtsunklarheiten ausräumt und in den Artikeln 17, 17a und 18 Absatz 2 vollständige Rechtsklarheit schafft und klarmacht, dass die Kantone auf diesem Gebiet grundsätzlich kein Ermessen mehr haben, sondern die Wegweisungsverfü- gungen des Bundes zu vollziehen haben.
Der Vorschlag von Nationalrat Pidoux weckt aber auch in an- derer Hinsicht Bedenken. Die Anwendung seiner Sanktion würde nämlich voraussetzen, dass der Bund überhaupt ex- akte Kenntnisse darüber hätte, welche Kantone in wie vielen Fällen vollzugsunwillig sind. Diese Klarheit haben wir beim Bund gar nicht, denn eine beträchtliche Zahl der Asylbewerber taucht bekanntlich unter, nachdem sie die Wegweisungsverfü- gung erhalten haben. Wir wissen gar nicht, wo sie sich aufhal- ten, ob sie beispielsweise weiter in der Schweiz Schwarzarbeit leisten oder ob sie ins Ausland gegangen sind und dort wie- derum ein Asylgesuch gestellt haben. Wenn wir aber die Zahl derjenigen, bei denen die Wegweisungsverfügungen nicht vollzogen worden sind, nicht kennen, würde eine Sanktion, wie sie Herr Nationalrat Pidoux vorschlägt, praktisch doch weitgehend zur Willkür. Es kommt noch dazu, dass sie sich natürlich auch nicht mit der Arbeitsmarktpolitik unseres Lan- des verträgt.
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat überzeugt, dass wir durch die Schaffung der Rechtsklarheit die nötigen Vorausset- zungen für einen konsequenteren Vollzug in den Kantonen geschaffen und dass wir daher guten Grund haben, uns auch hier künftig auf die Bundestreue zu verlassen.
Noch ein Wort zum Antrag von Herrn Ruf. Herr Ruf möchte dem Antrag von Herrn Pidoux beifügen, dass den Kantonen Fürsorgekosten vom Moment der Ausweisungsverfügung an nicht mehr vergütet werden. Das, Herr Ruf, ist bereits gelten- des Recht. Artikel 20 Absatz 1 hält ganz klar fest, dass der Bund den Kantonen Fürsorgeauslagen nur bis längstens an dem Tag leistet, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist. In- sofern ist Ihr Antrag überflüssig.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, beide Anträge ab- zulehnen.
Ruf: Nur eine Bemerkung zur Präzisierung des Inhalts meines Antrages. Ich meine natürlich sämtliche Fürsorgeauslagen, die dem Kanton während des gesamten Asylverfahrens für den nicht weggewiesenen Gesuchsteller entstanden sind,
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und nicht erst jene vom Moment der Wegweisungsverfügung an. Diese Summe trifft natürlich einen Kanton wesentlich här- ter als nur die bescheidene, die nach der Wegweisungsverfü- gung anfällt.
Bundespräsident Koller: Auch dieser Vorschlag scheitert na- türlich wiederum an der fehlenden Praktikabilität, weil wir beim Bund gar nicht genau wissen, in wie vielen Fällen die Kantone zu Unrecht nicht vollziehen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag Ruf
63 Stimmen 3 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
99 Stimmen 42 Stimmen
Begrüssung - Bienvenue
Le président: Je salue à la tribune des invités les membres de la Commission de gestion du Grand Conseil zurichois qui ont tenu à assister à nos délibérations. Je leur souhaite un excel- lent séjour à Berne. (Applaudissements)
Art. 18a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Müller-Wiliberg Entzieht sich der abgewiesene Gesuchsteller durch Verheimli- chung seines Aufenthaltsortes dem Vollzug, veranlasst das Bundesamt seine polizeiliche Ausschreibung.
Art. 18a Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Müller-Wiliberg Si le requérant se soustrait à l'exécution du renvoi en dissimu- lant son lieu de séjour, l'office fédéral ordonne son inscription au Moniteur suisse de police.
Müller-Wiliberg: Hier nehme ich den Antrag der ständerätli- chen Kommission auf, die diesen Beschluss mit 8 zu 4 Stim- men gefasst hat.
Nach diesem Antrag hat das Bundesamt den zwingenden Auf- trag, einen abgewiesenen Gesuchsteller, der durch Verheimli- chung seines Aufenthaltorts den Vollzug seiner Ausweisung verunmöglicht, polizeilich auszuschreiben. Zu einem glaub- würdigen und effizienten Asylverfahren gehört auch der kon- sequente Vollzug rechtskräftig verfügter Wegweisungen. Wir alle wissen, dass diesbezüglich in einigen Kantonen ein ei- gentliches Malaise besteht.
Gemäss vorhin beschlossenem Artikel 18 Absatz 2 werden auch künftig die Kantone verpflichtet, Wegweisungsverfügun- gen zu vollziehen. Diese Bestimmung kommt aber nur zum Tragen, wenn dem Untertauchen ein Hindernis in den Weg ge- stellt wird. Bis jetzt war es doch so, dass viele Untergetauchte in einem andern Kanton ein Zweitasylgesuch stellten oder ille- gal eine Arbeit aufnahmen. Solche Missbräuche müssen mög- lichst effizient bekämpft werden.
Deshalb meinen wir, dass eine zwingende Ausschreibung im automatisierten Personenfahndungsregister des Bundesam- tes für Polizeiwesen vorgesehen werden muss. Eine Aus- schreibung über Ripol ist gesamtschweizerisch und würde ei- nen hohen Aktualisierungsgrad auslösen. Dadurch wird ein ef- fizienter Vollzug der Ausweisung rechtskräftig abgewiesener Asylgesuchsteller namhaft unterstützt, sind doch alle kantona-
len Polizeikommandos und alle Grenzkontrollstellen mit Ripol ausgerüstet.
Wir meinen, dass es durchaus gerechtfertigt ist, einen Asylsu- chenden, der sich durch Untertauchen der Wegweisung ent- zieht, zwingend auszuschreiben. Bei der bisherigen Praxis wusste ein Grossteil der abgewiesenen Gesuchsteller sich durch Untertauchen der Ausschaffung zu entziehen. Das ist si- cher kein befriedigender Zustand. Hier muss Abhilfe geschaf- fen werden. Auch bei Weggewiesenen sollen gleiche Pflichten für alle gelten.
Wir bitten Sie deshalb, meinen Antrag zu unterstützen.
M. Ducret, rapporteur: La proposition de M. Müller-Wiliberg n'ayant pas été discutée par la commission, je ne pourrai qu'exprimer mon avis personnel. Mais, si je lis le message du Conseil fédéral à propos de l'article 18a, il est précisé «qu'à di- verses reprises au cours des dernières années les requérants d'asile déboutés ont cherché à se soustraire à un rapatriement ou à un refoulement dans un pays tiers, en disparaissant. Dans ce cas, l'inscription au Moniteur suisse de la police s'im- pose, le comportement de l'étranger correspondant à une in- fraction sanctionnée par l'article 23 de la loi». Par conséquent, si cette inscription s'impose, la proposition de M. Müller-Wili- berg s'impose également. Comme c'est une des seules diver- gences entre la commission du Conseil national et la commis- sion du Conseil des Etats, je vous invite personnellement à soutenir cette proposition.
Mühlemann, Berichterstatter: Es geht hier wieder einmal um die Diskussion, ob eine Kann-oder eine Muss-Formel richtig ist. Wir haben diesen Fall, Herr Müller, in unserer Kommission nicht besprechen können. Wir stellen aber fest, dass sie auf dem Ergebnis der ständerätlichen Kommission fussen. Wir können persönlich Ihrem Antrag zustimmen in der Meinung, dass wir nicht unnötig Differenzen zum Ständerat schaffen sollten.
Bundespräsident Koller: Ich gebe zu, Herr Nationalrat Müller- Wiliberg, die Differenz zwischen Ihnen und dem Bundesrat ist minim. Auch wir gedenken, in der Regel solche Ausschreibun- gen vorzunehmen. Wir haben aber trotzdem die Kann-Formel vorgeschlagen, weil wir nicht durch die Ausschreibung in ge- wissen Grenzfällen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe schaffen wollen, denn es ist eben in Ausnahmefällen denkbar, dass die Behörden des Herkunftsstaates erst durch die Aus- schreibung auf einen solchen Asylgesuchsteller aufmerksam werden. Dann könnte die Ausschreibung die fatale Wirkung haben, dass wir gerade wegen der Ausschreibung diesen Mann nachher nicht in sein Herkunftsland ausweisen können. Nur wegen diesen zugegebenerweise sehr wenigen Fällen ha- ben wir die Kann-Vorschrift vorgeschlagen. Aber wir werden selbstverständlich als Regelfall die Ausschreibung vorneh- men.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Müller-Wiliberg
51 Stimmen
50 Stimmen
Art. 18b - 18e, 19, 19a, 20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Ruf Abs. 3 Die Unterstützung erfolgt ausschliesslich in Form von Sachlei- stungen sowie Gutscheinen für die persönlichen Bedürfnisse.
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N
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Art. 20a Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Ruf AI. 3
L'assistance consiste uniquement en prestations en nature et en bons destinés à la satisfaction des besoins personnels.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Ruf: Artikel 20a regelt die für Asylbewerber durch die Kantone zu leistende Fürsorge, wobei Absatz 3 bestimmt, die Unter- stützung solle nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden. In der Praxis gibt es trotzdem immer noch viele Fälle, in denen, mindestens teilweise, Bargeld ab- gegeben wird. Ich beantrage Ihnen daher die Bestimmung, dass die Unterstützung ausschliesslich in Form von Sachlei- stungen sowie von Gutscheinen für die persönlichen Bedürf- nisse zu erfolgen habe. Zu den persönlichen Bedürfnissen ge- hören sicherlich auch bescheidene Konsumgüter wie Zigaret- ten usw. Dieser Antrag ist auf die zahlreichen Missbräuche mit Fürsorgegeldern, wie sie seit Jahren immer wieder festgestellt werden müssen, zurückzuführen.
Erstens steht bereits seit längerem fest, spätestens seit dem berühmten, damals vertraulichen Bericht der Bundesanwalt- schaft über die Missbräuche in der Asylpolitik aus dem Jahre 1984, dass es Asylbewerbern möglich gemacht wurde, ohne eigene Arbeitsleistung beispielsweise Familienangehörige nachreisen zu lassen, mit den erhaltenen Fürsorgegeldern no- tabene, wodurch wir noch mehr unechte Flüchtlinge aufneh- men und unterhalten müssen. Es entstand also ein eigentli- cher Schneeballeffekt, der behördlicherseits unverkennbar in verschiedenen Stellungnahmen bestätigt wird.
Zweitens werden Gelder dazu missbraucht, Untergrundorga- nisationen zu finanzieren, so dass mit unseren Steuergeldern letztlich Waffen und Sprengstoffe gekauft werden konnten und viele Menschen verstümmelt und umgebracht wurden. Ich denke namentlich an den Fall Sri Lanka und zitiere den er- wähnten Bericht der Bundesanwaltschaft nochmals, in dem im Kapitel Tamilen unter anderem geschrieben steht: «Die durch die Fürsorgebehörden ausbezahlten Unterstützungs- beiträge sind sodann derartig grosszügig bemessen, dass sie nicht nur zum Lebensunterhalt in der Schweiz ausreichen, sondern es können davon erwiesenermassen auch namhafte Summen nach Sri Lanka überwiesen werden. Dies erfolgt nicht nur mit dem Zweck der Verwandtenunterstützung, son- dern auch zur Terroristenausbildung und zum Nachzug von weiteren Flüchtlingen in die Schweiz.»
Eine klarere Sprache gibt es in diesem Falle wirklich nicht! Letztlich werden auf die gleiche Art natürlich auch politische Tätigkeiten ganz verschiedener Natur im In- und Ausland di- rekt und indirekt finanziert.
Es war dies ein Zitat aus dem Jahre 1984. Dass sich die Situa- tion seither überhaupt nicht gebessert hat, im Gegenteil, be- legt unter anderem eine bemerkenswerte Broschüre des «Trumpf Buurs» - Sie kennen die Vereinigung, hinter der vor allem bürgerliche Kreise stehen - aus dem März 1989 unter dem Titel «Asylpolitik am Scheideweg». Darin wird detailliert unter anderem aufgezeigt, wie sich die Kommunistische Arbei- terpartei Kurdistans (PKK) systematisch des largen Asylrechts in der Schweiz bedient, um ihre politischen und kriminellen Aktivitäten zu entfalten und grossenteils zu finanzieren.
Lassen Sie mich anhand dieses Falls verdeutlichen, wie be- gründet mein Antrag ist. Auf Seite 21 dieser Broschüre des «Trumpf Buurs» steht unter dem Titel «Die Türken-Händler»: «Insgesamt betrachtet, befindet sich der Menschenhandel mit türkischen Staatsangehörigen fest in den Händen der Arbei- terpartei Kurdistans (PKK). Die PKK ist eine orthodox kommu- nistische Partei, welche sich stark auf die Lehren von Lenin ab- stützt. Sie ist die mit Abstand aktivste und militanteste kurdi- sche Organisation in Europa. Mit der Nationalen Befreiungs-
front Kurdistans (ERNK) verfügt sie über einen wirkungsvollen Propagandaapparat und mit der Befreiungseinheit Kurdistans (HRK) - Volksbefreiungsarmee Kurdistans (ARGK) - über ei- nen militärischen Arm, welcher auch in Europa für terroristi- sche Aktionen verantwortlich zeichnet. Der Kampf der PKK mit 'revolutionärer Gewalt' richtet sich nicht nur gegen die türki- sche Regierung, sondern im allgemeinen gegen den 'Imperia- lismus' und im besonderen gegen die Länder und Institutio- nen, welche die türkische Regierung unterstützen. Um ihre Ziele zu erreichen, schrecken die Vertreter der PKK nicht vor Morden zurück, selbst wenn es die eigenen Landsleute betrifft. Die in der Schweiz tätigen Kurdischen Organisationen gelten als die bestorganisierten in Europa. Die Hauptzentrale der Schweiz befindet sich beim kurdischen Arbeiterverein am Her- rengrabenweg 9 in Basel. Regionalbüros, die die Befehle von Basel erhalten und ausführen, gibt es z. B. in Zürich, Delsberg, Olten, Genf, Bellinzona und Lausanne.» Soweit dieses erste Zitat, was den Charakter und die Tätigkeit der PKK betrifft.
Zur Finanzierung steht auf Seite 23 der «Trumpf Buur»-Bro- schüre unter dem Titel «Die Ausbeutung - Sozialgelder»: «Je- des PKK-Mitglied - das sind formell fast alle kurdischen Asy- lanten - muss zwischen 20 und 60 Prozent seines Sozialgel- des, das es von den schweizerischen staatlichen Stellen er- hält, den 'Kampfkassen' der PKK zuführen. So ist es der PKK in der Schweiz möglich, Beträge in Millionenhöhe einzutreiben. Eine minimale Hochrechnung: Angenommen ein Asylant er- hält vom Fürsorgeamt den Betrag von 500 Franken im Monat (oft sind es mehr), dann muss er der Partei 25 Prozent ablie- fern. Dies ergibt einen Betrag von 1500 Franken im Jahr. Bei einer abgerundeten Zahl von 9000 türkischen Asylsuchenden im Jahre 1988 gibt das eine Jahressumme von rund 13 500 000 Franken in die Kasse der PKK. Für unwillige Asy- lanten unterhält jedes Regionalbüro nach Mafia-Art 'Schläger- trupps', die auf Befehl der Zentrale in Basel aktiv werden. Ueb- liche Strafen sind dabei Drohungen und Prügel, in der Bun- desrepublik Deutschland kam es schon zu Morden.»
Es sind dies Fakten, die der Bundesrat in Beantwortung einer Einfachen Anfrage unseres Kollegen Steffen vom 5. Oktober 1989 als im wesentlichen zutreffend bezeichnet hat. Die Kon- sequenz für den «Trumpf Buur», um den Missbrauch mit Für- sorgegeldern und Löhnen zu verhindern, ist unter anderem folgende: Er fordert den Bundesrat auf Seite 29 seiner Bro- schüre auf, zu prüfen, ob «nicht durch eine schweizweite Ent- richtung von Fürsorgebeiträgen auf besondere Konten und der Aushändigung 'intelligenter' Kreditkarten zu bewerkstelli- gen wäre, dem Menschenhandel die wirtschaftliche Grund- lage zu entziehen». «Es wäre nach Ansicht des 'Trumpf Buurs' auch möglich, die Arbeitslöhne von Asylanten diesem Kredit- kartensystem zu unterstellen», wird weiter ausgeführt.
Die Idee geht somit in die gleiche Richtung wie der Ihnen un- terbreitete Antrag. Ich bitte Sie, diesen ernsthaften Bedenken Rechnung zu tragen und den Antrag nicht erneut, weil er aus der falschen Ecke kommt und weil Sie vielleicht etwas verär- gert sind über unsere vielen Anträge - wir waren in der Kom- mission ja nicht vertreten -, einfach in Bausch und Bogen zu verurteilen, sondern doch den begründeten Hintergrund ernsthaft in Erwägung zu ziehen und dem Antrag zuzustim- men.
M. Ducret, rapporteur: Je n'ai personnellement aucune ex- périence, aucune pratique en la matière; c'est la raison pour laquelle je préfère laisser le soin à M. Koller de répondre à M. Ruf, étant précisé que la commission n'a pas été amenée à se prononcer sur cette proposition.
Mühlemann, Berichterstatter: Herr Ruf, wir lehnen Ihren An- trag nicht ab, weil er aus der falschen Ecke kommt oder weil Sie zu einem Einzelproblem zu lange gesprochen haben, son- dern weil wir einem Asylbewerber tatsächlich zugestehen müssen, dass er ein bisschen Bargeld haben muss. Er erhält täglich 4.50 Franken Sackgeld, und damit muss er kleine Ob- liegenheiten erfüllen, und das werden Sie ihm doch wohl zu- gestehen können.
Demzufolge bin ich der Ansicht, dass man den Antrag von Herrn Ruf ablehnen muss.
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Bundespräsident Koller: Die Unterstützung der Asylgesuch- steller erfolgt schon nach heute geltendem Recht nach Mög- lichkeit in Form von Sachleistungen sowie Gutscheinen für Sachleistungen. Der Unterschied zum Antrag von Herrn Ruf besteht also nur darin, dass er jetzt «nach Möglichkeit» durch «ausschliesslich» ersetzen möchte. Das ist aber ein nicht reali- sierbarer Vorschlag.
Wie Herr Mühlemann soeben ausgeführt hat, erhalten die Asylgesuchsteller pro Tag 4.50 Franken in bar. Leider werden da immer wieder irgendwelche legendären Beträge herum- geboten. Gültige Regel ist aber, dass Asylgesuchsteller 4.50 Franken pro Tag erhalten und alles andere normaler- weise in Form von Sachleistungen. Mit diesen 4.50 Franken müssen sie ihre sämtlichen persönlichen Bedürfnisse befriedi- gen. Das ist offensichtlich ein angemessener Betrag.
Die problematischen Tatbestände, die Herr Nationalrat Ruf ge- nannt hat, die wir selbstverständlich auch kennen, haben na- türlich mit erwerbstätigen Asylbewerbern zu tun. Wir können natürlich nicht ausschliessen, dass erwerbstätige Asylbewer- ber einen Teil ihres Einkommens an Organisationen wie die PKK abliefern; wenn das unter Verletzung unseres Rechtsstaa- tes erfolgt, greift selbstverständlich die Bundesanwaltschaft ein. Um solche Missbrauchstatbestände zu bekämpfen, se- hen wir im neuen AVB ja nun klar vor, dass künftig Sicherheits- leistungen für Fürsorgekosten zu leisten sind. Mit der Möglich- keit, dass künftig ein Teil des Lohns von erwerbstätigen Asyl- gesuchstellern auf ein Konto des Kantons einbezahlt werden muss, worüber erst am Schluss des Verfahrens abgerechnet wird, werden Missbrauchstatbestände, wie sie Herr National- rat Ruf erwähnt hat, künftig viel weniger möglich sein.
Wenn man aber die Möglichkeit von Barauszahlungen ganz ausschliessen würde, wie das Herr Ruf tun will, würde man die verantwortlichen Fürsorgebehörden vor unlösbare Probleme stellen und auch einen ganz unverhältnismässigen Verwal- tungsaufwand verursachen.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, den Antrag von Herrn Ruf abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Art. 20b Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Seiler Hanspeter, Bühler, Bürgi, Müller-Wiliberg)
Der Bund finanziert die Errichtung, den Erwerb, den Umbau oder die Einrichtung von Unterkünften und Aufnahmezentren, in denen die kantonalen Behörden Gesuchsteller unterbrin- gen. Er kann bundeseigene Unterkünfte zur Verfügung stel- len. Der Bundesrat regelt ...
Abs. 3, 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Ruf Abs. 2 Streichen
Art. 20b
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Seiler Hanspeter, Bühler, Bürgi, Müller-Wiliberg)
La Confédération finance la construction, l'acquisition, la transformation ou l'aménagement des logements et des cen- tres d'accueil dans lesquels les autorités cantonales héber- gent des requérants. Elle peut mettre à disposition des loge- ments lui appartenant. Le Conseil fédéral fixe ...
Al. 3, 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Ruf Al. 2 Biffer
Abs. 1, 3, 4 - Al. 1, 3, 4 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Seiler Hanspeter, Sprecher der Minderheit: Bei Artikel 20b Ab- satz 2 geht es um die Problematik der Finanzierung der Asyl- kosten. Wir meinen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Bun- des ist, Unterkünfte und Aufnahmezentren zu finanzieren. Der Bund vergütet den Kantonen ja auch den Verwaltungsauf- wand und die Fürsorgeauslagen. Damit wird die finanzielle Zu- ständigkeit des Bundes für die Kosten des Asylwesens aus- drücklich festgehalten. Es scheint mir nun logisch zu sein, dass man die verbindliche Formulierung, wie sie für Fürsor- geauslagen in Artikel 20b Absatz 1 («er vergütet») und für den Verwaltungsaufwand im gleichen Artikel Absatz 3 («der Bund zahlt») gewählt wurde, durchwegs anwendet, quasi im Sinne der Einheit der Materie. Warum soll denn für Investitionskosten plötzlich die Kann-Formulierung angewendet werden? Wer- den solche Liegenschaften oder Gebäulichkeiten später ein- mal einem anderen Zweck zugeführt, so fliessen selbstver- ständlich auch die Beiträge des Bundes nicht mehr.
Ich interpretiere die Formulierung «der Bund finanziert» weit, indem ich auch einschliessen möchte, dass diese Finanzie- rung in Form von Uebernahme von Verzinsung der Investiti- onskosten abgegolten werden könnte. Die Befürchtung, diese Formulierung gestatte keine Flexibilität und lasse keine unter- schiedlichen Finanzierungsmodelle zu, kann ich nicht teilen. Ich glaube auch nicht an die Begehrlichkeit der Gemeinden, die man scheinbar damit wecken könnte. Der Bundesrat hat ja aufgrund des dritten Satzes dieses Absatzes die Kompetenz, das Verfahren und das Nähere über die Eigentumsverhält- nisse und die Sicherung der Zweckbestimmung zu regeln. Ich mute dem Herrn Bundespräsidenten und der Verwaltung zu, dass sie eine entsprechende Regelung finden werden, die alle diese Bedenken ausräumt.
Der Antrag der Minderheit will den Finanzierungsgrundsatz analog der Fürsorge- und Verwaltungskosten festhalten, will also diese drei Kostenfaktoren auf gleiche Art handhaben. Ich verweise auf die Motion unseres Kollegen Fritz Hösli, die von 57 Kolleginnen und Kollegen des ganzen politischen Spek- trums mitunterzeichnet wurde und die der Bundesrat anzu- nehmen bereit ist. Will denn der Bundesrat die Motion, die er anzunehmen bereit ist, mit der Kann-Formel zum Postulat ab- schwächen?
Ich erinnere auch an den zweiten Satz des Minderheitsantra- ges. Danach soll der Bundesrat bundeseigene Unterkünfte zur Verfügung stellen können, etwa gewisse unbenützte Ba- rackenlager. Dieser Teil des Antrages wurde meines Wissens in der Kommission nicht diskutiert.
Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, nageln Sie den Grundsatz der finanziellen Zuständigkeit des Bundes in allen drei Kostenbereichen (Fürsorge, Verwaltung, Investition) fest. Die gewünschte und praxisgerechte Flexibilität kann sich der Bundesrat - wie erwähnt - in der zu schaffenden Regelung sel- ber geben. Ich bin überzeugt, dass so viel Unwillen in den Ge- meinden beseitigt werden könnte.
Der Streichungsantrag von Herrn Ruf ist unangebracht. Ich bitte Sie, ihn zurückzuweisen.
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N
6 juin 1990
848
Procédure d'asile. Modification .
Ruf: Der neue Absatz 2 soll dem Bund die Möglichkeit geben, Unterkünfte und Aufnahmezentren, in denen die kantonalen Behörden Gesuchsteller unterbringen, zu erwerben oder de- ren Errichtung, Umbau oder Einrichtung ganz oder teilweise zu finanzieren. Wir sind zwar auch der Auffassung, der Bund solle vollumfänglich für die Kosten der von ihm verantworteten Asylpolitik aufkommen. Daran kann es keinen Zweifel geben. Was die Unterkünfte betrifft, ist dies im Prinzip, bei von Ge- meinden und Kantonen errichteten Bauten heute schon der Fall, und zwar wenn der Bund langfristige Mietverträge ab- schliesst und dadurch die Errichtungskosten längerfristig amortisiert.
Wenn ich Ihnen Streichung beantrage, so deshalb, weil mit der vorgesehenen Direktfinanzierung durch den Bund Kanto- nen und Gemeinden noch die letzte Möglichkeit genommen wird, sich gegen unerwünschte Asylantenzuweisungen zur Wehr zu setzen, nämlich gegebenenfalls auf dem Wege des Finanzreferendums. Der Vorschlag ist somit die direkte Folge der Ablehnung meines gestrigen Antrages zu Artikel 14, wo- nach die Gemeinden nicht zur Aufnahme von Asylbewerbern verpflichtet werden könnten. Wie Sie wissen, sind in verschie- denen Gemeinden Kredite für Asylantenunterkünfte in Volks- abstimmungen bachab geschickt worden; der Unmut war gross. Dass auch das Gegenteil in gewissen Orten der Fall war, sei der Korrektheit halber erwähnt.
Der lokale Souverän konnte also in diesen Abstimmungen sei- nen vorhandenen Unmut an der Urne zum Ausdruck bringen; sie sind negativ ausgegangen. Es wäre staatspolitisch gefähr- lich, den Stimmbürgern diese demokratische Möglichkeit zur Meinungsäusserung in derart heiklen Fragen auch noch zu rauben!
Deshalb beantrage ich Ihnen die Streichung dieses Absatzes.
Frau Zölch: Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag Seiler Hans- peter zu unterstützen. Das Hauptproblem liegt bei den Ge- meinden. Ihnen werden von den Kantonen zwingend Kontin- gente - eine ganz bestimmte Zahl von Asylbewerbern - zuge- teilt. Im Kanton Bern z. B. haben die Gemeinden im Rahmen von 1,3 Prozent ihrer Bevölkerungszahl Asylbewerber auf- zunehmen. Das ist zwingend, Herr Ruf, das können Sie nicht ändern.
Werden die Errichtung, der Erwerb, der Umbau oder die Ein- richtung von Unterkünften und Aufnahmezentren nicht obliga- torisch durch den Bund mindestens vorfinanziert, so haben die Gemeinden die Kreditvorlagen für ihre Projekte zur Unter- bringung von Asylbewerbern ihren Parlamenten oder in der Regel gar den Stimmbürgern - in den Gemeindeversammlun- gen oder bei der Urnenabstimmung - vorzulegen, weil es sich um neue und nicht um gebundene Ausgaben handelt.
Was geschieht aber, wenn die Gemeindeorgane die Kredite ablehnen? Wie sollen die Gemeinden Raum finden bzw. schaffen, um die Asylbewerber unterzubringen? Diese Fragen bereiten uns in der Praxis sehr viele Schwierigkeiten. Wir kön- nen das Problem nur lösen, wenn der Bund die Investitionsko- sten zwingend bevorschusst und der Gesetzesvollzug somit nicht durch Referenden auf kantonaler oder kommunaler Ebene blockiert werden kann.
Mit der Unterstützung des Minderheitsantrages Seiler Hans- peter geben Sie den Gemeinden ein wichtiges Mittel in die Hand, um die für sie ohnehin schwierige Aufgabe im Asylbe- reich zu erfüllen.
Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages.
Müller-Aargau: Auch ich möchte Sie bitten, den Minderheits- antrag von Herrn Seiler Hanspeter zu unterstützen, geradezu als Kontrapunkt zu dem, was Herr Ruf vorgebracht hat. Ich bin mit meiner Vorrednerin weitgehend einverstanden, nur habe ich noch ganz andere Gründe vorzubringen.
Mit der zwingenden Formulierung soll nämlich ein Zeichen ge- setzt werden. Die verständliche Nord-Süd-Völkerwanderung aus der tödlichen Armut in die rettende Ueberflussgesellschaft wird nämlich so lange anhalten, als wir unsere aggressive Wirt- schaftspolitik gegenüber den Drittweltstaaten und Schwellen- ländern weiter betreiben. Es gibt eben auch andere Politiker, als sie gestern von Herrn Blocher beschrieben worden sind:
Ich habe dem Volk keine Erleichterung versprochen und über- all gesagt, dass es mit keinem Asylgesetz besser würde. Wir schaffen uns ja die Flüchtlinge selber. Der Strom wird zuneh- men, so oder so.
Herr Mühlemann, auch mit der doppelten Zahl von Grenz- wächtern wird unsere Grenze nicht dicht gemacht. Ich sage: glücklicherweise. Denn der schweizerische Egoismus wird wenigstens etwas weniger offensichtlich.
Kurz: Die Aufgabe, Unterkünfte bereitzustellen, ist eine dau- ernde. Die Häuser in den Gemeinden sind daher etwas Defini- tives respektive etwas immer Definitives. Haben Sie doch end- lich die Ehrlichkeit, Ihren Wählern zu sagen, dass bald anstelle von Containern feste Bauten erstellt werden müssen! Sagen Sie, dass der Zustrom zunehmen wird! Sagen Sie Ihren Wäh- lern, dass die Aufgaben, die uns erwachsen, genauso auf uns zukommen wie die Zunahme der Anzahl der Betagten. Das eine bedingt Alterssiedlungen und Altersheime, das andere Flüchtlingsheime überall. Machen wir uns doch nichts vor! Kein Gebäude in den 3100 Gemeinden der Schweiz wird über- flüssig werden und dem Bund anhangen, weder in dieser noch in der nächsten Generation. Solange wir diese Wirt- schaftspolitik fortsetzen, solange wir uns diese Flüchtlinge sel- ber schaffen, wird dieser Zustrom anhalten, und ich begreife das. Das ändert kein Asylgesetz.
Aber setzen wir wenigstens ein Zeichen, verlangen wir zwin- gend, dass solche Bauten vom Bund finanziert werden; ver- hindern wir damit aufhetzende Abstimmungen in den Gemein- den, wie wir sie zum Teil gehabt haben!
Hosli: Mein Vorredner nannte den Inhalt meiner Motion vom 21. März «Investitionskosten für die Unterbringung von Asy- lanten». Die Gemeinden sollen handeln können und nicht mit Kreditbegehren vors Volk gehen müssen, wobei dann eine kleine Gemeinde aus finanziellen Gründen zu einer Unterkunft nein sagt.
Ich bin dem Bundesrat dankbar, Herr Bundespräsident, dass Sie meine Motion in der Neuformulierung bereits berücksich- tigt haben. Ich bin aber etwas enttäuscht, dass einmal mehr nur die Kann-Formulierung Eingang gefunden hat. Für uns stellt sich also die Frage: Wird der Bundesrat handeln, oder wird er nicht handeln? Wir möchten eben, dass er handelt, ganz konkret. In diese Richtung geht auch die Formulierung des Antrags Seiler Hanspeter. Diese Formulierung ist ver- pflichtend.
Was kann uns Herr Bundespräsident Koller aber sagen für den Fall, dass die Kommissionsmehrheit obenaus schwingt? Wel- che Zusicherungen gibt er uns? Wie würde sich der Bundesrat verhalten, sollte die Kann-Formulierung gültig werden? Ich möchte immer noch festhalten, dass die zwingende Formulie- rung wichtiger ist.
Die Formulierung Seiler Hanspeter hat eine wertvolle Ergän- zung zur Folge, nämlich die Möglichkeit, bundeseigene Unter- künfte zur Verfügung zu stellen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass wir jetzt einen Parallelfall zum Artikel 11 haben. Dort wollte der Bundesrat die Kann- Formulierung. Sie haben aber eindeutig dem Antrag Guinand zugestimmt, welcher eine verpflichtende Formulierung bein- haltet. Bitte tun Sie das in diesem Fall ebenso.
Frau Nabholz: Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag Seiler abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zuzustim- men.
Meine Ueberlegungen sind die folgenden: Die Unterbringung von Asylbewerbern ist Teil der Fürsorgeleistung, die die Ge- meinden erbringen. Damit gehört die Schaffung von Unter- bringungsmöglichkeiten auch zu den klassischen Gemeinde- aufgaben.
Ich habe überhaupt nichts gegen die Vorfinanzierung dieser Gemeindeleistungen durch den Bund. Auch ich habe die Mo- tion Hösli mitunterzeichnet. Ich bin aber trotzdem der Mei- nung, dass die Kann-Formulierung des Antrags der Kommis- sionsmehrheit eine wesentlich flexiblere Handhabung dieser Vorfinanzierung der Unterkünfte ermöglicht. Ich meine, dass es in der Verantwortung der Gemeinden bleiben muss, ad- äquate, d. h. auch kostengünstige Lösungen zu treffen. Im
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Asylverfahren. Aenderung
Moment, wo garantiert wird, dass der Bund sämtliche mögli- chen Lösungen, die eine Gemeinde trifft, auch finanziert, ist die Motivation, hier angepasste Lösungen und nicht Luxuslö- sungen zu wählen, einfach dahin. Ich meine darum, dass der Bund nicht verpflichtet werden soll, alles, was die Gemeinden im Zusammenhang mit diesen Unterkünften beschliessen, obligatorisch auch zu finanzieren.
Frau Stocker: Natürlich bezweifelt niemand, dass die Asyl- frage eine bleibende Aufgabe sein wird, aber sie muss sich ja nicht in Beton manifestieren.
Ich denke, es ist gerade gefährlich, wenn wir das festschrei- ben. Es darf nicht darauf hinauslaufen, wenn wirklich Gemein- den fast verpflichtet werden dadurch - sobald es Bundessub- ventionen gibt, gibt es diesen bekannten Mechanismus -, dass nun feste Häuser gebaut werden. Die kreativen Lösun- gen, die sich in der letzten Zeit auch gezeigt haben, waren eben gerade möglich, weil die Bürgerinnen und Bürger in die soziale Verantwortung hineingenommen wurden. Wenn wir Angst vor den Volksabstimmungen haben, dann leisten wir genau dem Gefühl Vorschub, das nicht entstehen darf bei uns, nämlich: irgendwer solle sich um diese Menschen kümmern, nur ja nicht ich oder Sie oder wir.
Ich verstehe, dass es für kleine Gemeinden unter Umständen ein grosses Problem ist. Hier soll der Bund mithelfen. Das ist ja möglich mit der bundesrätlichen und mit der von der Kommis- sionsmehrheit mitgetragenen Fassung. Ich bin sicher, dass das genügt. In den grossen Städten, z. B. Zürich, wäre eine Muss-Formulierung fatal. Hier ist es eben dringlich, dass wir Möglichkeiten schaffen, auch für die dezentrale Unterbrin- gung. Zentralistische Lösungen sind voll von psychosozialen Problemen. Hier entstehen Gewaltzentren, hier entstehen die Aggressionen von aussen. Mit der bundesrätlichen Fassung genügen wir diesem Anliegen der kleinen Gemeinden, das ich nicht vom Tisch wischen möchte.
Ich bitte Sie, bei der Kommissionsmehrheit und beim Bundes- rat zu bleiben.
M. Ducret, rapporteur: Pour être bref, puisque l'heure avance, je me contenterai de dire que les explications données tant par Mme Nabholz que par Mme Stocker résument fort bien l'opi- nion d'une très large majorité de la commission qui considère que la formule potestative du Conseil fédéral a l'avantage et le mérite d'être beaucoup plus souple que celle de la proposition de M. Seiler. Il s'agit d'une question de mesure; il doit y avoir un rapport entre l'investissement et le but recherché. La Con- fédération ne peut pas financer n'importe quoi. Par ailleurs, je constate que la proposition de M. Seiler n'indique pas de façon précise qui serait le propriétaire juridique des construc- tions financées par la Confédération: les cantons, les commu- nes ou la Confédération? On n'en sait rien.
Quant à la proposition de M. Ruf, elle est dans la logique de la démarche qu'il a menée tout au long de ces débats. C'est dire qu'il n'est point besoin de la combattre.
Pour toutes ces raisons, je vous invite, au nom de la commis- sion, à repousser tant la proposition de M. Seiler que celle de M. Ruf.
Mühlemann, Berichterstatter: Wir haben in der Kommission diese Frage sehr eingehend besprochen. Wir wären auch froh, wenn die bisherige Plenumsdiskussion deshalb nicht in eine Kommissionssitzung ausmünden würde. Sie haben hier ganz klar wieder drei Lösungsmöglichkeiten. Die beiden Radikallö- sungen Seiler Hanspeter und Ruf gehen zu weit. Die Kann- Formulierung des Bundesrates ist geschickt gewählt. Wir kön- nen die Asylpolitik nur lösen, wenn wir die Verantwortung aufdie Schultern aller verteilen. Der Bund hat seine Aufgaben zu über- nehmen. Die Kantone haben ihrerseits die Möglichkeit, Ge- meinden zu unterstützen. Sehr viele Gemeinden sind in der Lage, diese Unterkünfte tatsächlich selber zu tragen. Die Lö- sung des Bundesrates ist situationsgerecht. Sie hilft, Schwierig- keiten zu meistern, die irgendwo in Sackgassen hineinführen. Wählen Sie diesen klaren und eindeutigen Mittelweg. Lehnen Sie die Anträge Ruf und Seiler Hanspeter ab und stimmen Sie dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zu.
Bundespräsident Koller: Nach dem heute geltenden Recht kann der Bund den Kantonen und Gemeinden nur die Unter- bringungskosten vergüten. Es hat sich nun aber klar gezeigt, dass das einerseits vor allem für kleine Gemeinden ein grosser Nachteil bei der Bereitstellung der nötigen Unterkünfte und anderseits eine für den Bund sehr kostspielige Lösung ist, weil der Bund ja - wie gesagt - schlussendlich doch für alle Kosten aufkommen muss. Weil nicht rechtzeitig geeignete Kollektiv- unterkünfte bereitgestellt werden konnten, kam es eben zu Unterbringungen in Hotels und andern Orten, was für den Bund sehr kostenaufwendig war.
Aus diesen beiden Gründen wollte der Bund den Kantonen und Gemeinden bewusst entgegenkommen und nun neu, ne- ben der Vergütung der Kosten, auch die Möglichkeit der Fi- nanzierung durch den Bund im Gesetz vorsehen.
Herr Nationalrat Hösli, wir werden handeln. Aber wir möchten sachgerecht und flexibel handeln; deshalb diese Kann-Vor- schrift. Es macht natürlich keinen Sinn, dass wir hier eine ganz rigide Bundeslösung vorsehen, selbst wo die Bereitschaft der Gemeinden oder des Kantons bestände, eine Eigenfinanzie- rung vorzunehmen. Mit einer Muss-Vorschrift werden wir auch schwierige Probleme bei Kollektivunterkünften mit Mehrfach- nutzungen erhalten, die gerade im Bereich der Asylunter- künfte möglich und sogar relativ häufig sind.
All dies hat uns dazu bewogen, hier eine möglichst flexible Lö- sung vorzusehen. Selbstverständlich werden wir jene Ge- meinden und Kantone, die das vom Bund wünschen, tatsäch- lich vorfinanzieren. Aber wir sollten die Kantone und Gemein- den nicht durch den Bund zwangsweise zu einem einzigen Fi- nanzierungssystem anhalten.
Gegenüber dem Antrag von Herrn Ruf möchte ich einfach noch einmal betonen, dass die jetzt vorgeschlagene Lösung für den Bund eindeutig kostengünstiger sein wird. Ich möchte Ihnen auch aus diesem Grund empfehlen, den Antrag von Herrn Ruf wie auch den Antrag von Herrn Seiler Hanspeter ab- zulehnen und mit der Mehrheit Ihrer Kommission dem Bun- desrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
88 Stimmen 30 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Ruf
122 Stimmen 3 Stimmen
Art. 21 Abs. 1 Antrag der Kommission
Mehrheit
.... verlängern. Eine dem Gesuchsteller erteilte Bewilligung zu einer vorläufigen unselbständigen Erwerbstätigkeit gibt kei- nen Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Anwesen- heitsbewilligung in der Schweiz.
Minderheit (Hess Peter, Bäumlin, Bürgi, Déglise, Dormann, Fankhauser, Günter, Hubacher, Leuenberger-Solothurn, Rechsteiner, Stocker)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Ruf Während des Asylverfahrens ist dem Gesuchsteller die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit verboten.
Antrag Loretan Während der ersten sechs Monate
Eventualantrag Nabholz (falls der Antrag der Minderheit angenommen wird)
.... verlängern. Die Höhe der einem Asylbewerber aufgrund der Bewilligung zur vorläufigen unselbständigen Erwerbstä- tigkeit zustehenden Familienzulagen richtet sich für Kinder
Procédure d'asile. Modification
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N
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ohne Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz nach der Kauf- kraft am Wohnort der Kinder.
Art. 21 al. 1
Proposition de la commission
Majorité ... trois mois. Quand elle est délivrée au requérant, l'autorisa- tion d'exercer une activité lucrative dépendante à titre provi- soire ne donne pas droit aux allocations familiales pour ses enfants non autorisés à résider en Suisse.
Minorité
(Hess Peter, Bäumlin, Bürgi, Déglise, Dormann, Fankhauser, Günter, Hubacher, Leuenberger-Soleure, Rechsteiner, Stoc- ker) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Ruf
Les requérants n'ont pas le droit d'exercer une occupation lu- crative pendant la durée de la procédure d'asile.
Proposition Loretan
Dans les six premiers mois qui suivent ....
Proposition subsidiaire Nabholz
(si la proposition de la minorité est adoptée)
.... prolonger l'interdiction de travail de trois mois. Le montant des allocations familiales versées au demandeur d'asile au vu du permis d'activité lucrative dépendante provisoire est fonc- tion pour les enfants non autorisés à résider en Suisse du pou- voir d'achat au lieu de domicile desdits enfants.
Hess Peter, Sprecher der Minderheit: Korrekterweise müsste zuerst die Begründung der Mehrheit erfolgen, damit Sie ver- stehen, warum ich einen Minderheitsantrag stelle. Es geht beim entsprechenden Absatz darum, dass die Mehrheit mit ih- rem Zusatz inskünftig verhindern will, dass Asylbewerber, die eine vorläufige Arbeitsbewilligung erhalten, für Kinder, die sie nach ihrer Glaubhaftmachung im Ausland wohnhaft haben, Kinderzulagen beziehen können.
Nun ist es offenbar vermehrt vorgekommen, dass Asylbewer- ber, die bei ihrer Erstbefragung noch keine Kinder gemeldet haben, in der Folge dann steigende Zahlen von Kindern ange- meldet und für diese Kinder Kinderzulagen geltend gemacht und bezogen haben.
Ein weiterer Umstand ist zu vermerken: Wenn man solche Kin- derzulagen mit der Kaufkraft im Herkunftsland vergleicht, kom- men sie oft einem Monatssalär gleich, so dass natürlich der Drang, diese Kinderzulagen zu erhalten, sehr gross ist.
Die Mehrheit will nun verhindern, dass inskünftig Asylbewer- ber, die nur eine vorläufige Arbeitsbewilligung haben, Kinder- zulagen beziehen können.
Nun, was gibt es dazu zu sagen? Der Bund hat bisher nur im Bereich der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer von der Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, auf Bundesebene eine Regelung über die Kinderzulagen zu treffen. Für alle übrigen Berufs- zweige liegt die Kompetenz zur Regelung der Kinderzulagen bei den Kantonen.
Die Mehrheit - es ist eine knappe Mehrheit, nämlich nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten - will, beschränkt auf Asylbewerber, in die Regelungskompetenz der Kantone ein- greifen und von Bundesrechts wegen die Asylbewerber vom Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder ohne Anwesenheits- bewilligung in der Schweiz ausschliessen, zumindest solange ein Asylbewerber nur eine Bewilligung zu einer vorläufigen un- selbständigen Tätigkeit besitzt. Ist es generell bedenklich, nur für eine einzige Ausländerkategorie einen Systembruch vorzu- nehmen, so gilt es weiter zu beachten, dass der Bund durch Sozialversicherungsabkommen mit verschiedenen Ländern auf Bundesebene gebunden ist. Da in diesen Abkommen auf- grund der schweizerischen Zugeständnisse Gegenrechtsver- einbarungen bestehen, können wir diese Verpflichtungen auch nicht einseitig aufkünden. Diese Einschätzung der Rechtslage ist vom Bundesamt für Justiz in einem Gutachten vom 27. August 1986 erarbeitet worden.
Das Bundesgericht hatte zusätzlich Gelegenheit, in einem Ent- scheid vom 22. Januar 1988 das Anliegen im Falle einer kanto- nalen Regelung einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Zur Zulässigkeit von einschränkenden Regelungen über den Anspruch auf Kinderzulagen machte es u. a. folgende Aussa- gen: Gesetzliche Ausnahmen von der Zulagenberechtigung sind auch im Lichte von Artikel 4 Bundesverfassung über die Rechtsgleichheit denkbar, also nicht a priori ausgeschlossen und verfassungswidrig. Es ist zulässig, für im Ausland woh- nende Kinder generell oder auch ausländischen Mitarbeitern Zulagen nur nach besonderen Bestimmungen zu gewähren. Mehrere Kantone haben von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- macht und den Anspruch von Ausländern auf Kinderzulagen für im Ausland wohnende Kinder abweichend von demjenigen für in der Schweiz wohnende Kinder geordnet.
Denkbar wäre es schliesslich, in einer Kinderzulagenordnung Unterscheidungen nach dem fremdenpolizeilichen Status der Arbeitnehmer einzuführen. Mit Artikel 4 Absatz 1 BV nicht ver- einbar hingegen ist es - so das Bundesgericht -, den Asylbe- werbern als einziger Kategorie von Arbeitnehmern den An- spruch auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kin- der zu verweigern.
Das Bundesgericht verkennt dabei nicht, dass es Asylbewer- ber geben kann, die sich missbräuchlich um Zulagen bewer- ben oder dass es mitunter schwierig sein mag, die Angaben der Gesuchsteller im Ausland verlässlich zu prüfen. Es dürfte aber - so das Bundesgericht - nicht schwieriger sein, entspre- chende Angaben von Asylbewerbern abzuklären als diejeni- gen von Saisonniers oder Jahresaufenthaltern.
Bei sachgemässer Auslegung der Erwägungen des Bundes- gerichts ergibt sich, dass wir den aufgezeigten Missbräuchen beim Bezug von Kinderzulagen nicht tatenlos zusehen müs- sen. Während uns auf Bundesebene die Hände gebunden sind, haben die Kantone die Möglichkeit, das Problem anzu- gehen. So können sie z. B. die Höhen der Kinderzulagen ent- sprechend der Kaufkraft der Länder, in denen die Kinder woh- nen, abstufen. Voraussetzung ist nur, dass eine solche Rege- lung für alle Ausländerkategorien gleichermassen getroffen wird, also sowohl für die Kinder von Asylbewerbern wie z. B. für die Kinder von Saisonniers und Jahresaufenthaltern.
Aus diesen Ueberlegungen empfehle ich Ihnen, im Namen der Minderheit, die ebenso stark ist wie die Mehrheit, Ablehnung des Antrages der Kommissionsmehrheit und Zustimmung zum Antrag der Minderheit, d. h. zur Fassung des Bundesra- tes.
Loretan: Ich beantrage Ihnen, in Artikel 21 Absatz 1 das Ver- bot einer Erwerbstätigkeit von drei - wie der Bundesrat und die Kommission beantragen - auf sechs Monate festzusetzen. Wenn die Lage im Asylbereich mit nichts anderem als mit misslich umschrieben werden kann, so ist für diese Qualifika- tion vor allem die fatale Kombination von jahrelanger Verfah- rensdauer mit guter Erwerbsgelegenheit verantwortlich.
Mit dem Zauberwort «Ich verlange Asyl» verschaffen sich Leute aus aller Welt die Möglichkeit, sehr rasch für ihre Begriffe schöne Summen Geld zu verdienen und das Geld unbe- schränkt in ihr Herkunftsland zu transferieren. Das muss ja un- ser Land für junge Leute aus armen Ländern unwiderstehlich machen!
Nicht dass wir dem einzelnen die Chance, in die Schweiz zu kommen, nicht gönnen möchten. Es ist indessen wohl unvor- stellbar, dass wir Jahr für Jahr zwischen 50 und 100 Prozent mehr arbeitsuchende Asylbewerber bzw. - zum überwiegen- den Teil - Wirtschaftsflüchtlinge bei uns aufnehmen können. Wo und wie soll denn die Grenze gezogen werden? Soll für die Eintritts- und Arbeitswürdigkeit im «gelobten Land» völlige Willkür die Regel werden, wie das bereits heute zum Teil der Fall ist? Es gibt nur einen Weg: Das Asylverfahren darf inklu- sive Rechtsmittelweg höchstens sechs Monate dauern; wäh- rend dieser Zeit muss ein generelles Erwerbs- und Erlös- exportverbot, nicht ein Arbeitsverbot, gelten.
Mein Antrag will die Zielsetzung des neuen Bundesbeschlus- ses verdeutlichen und verstärken. Es kann ja nicht primär ein- fach darum gehen, die Verfahrensdauer auf eine Zeit hinunter- zudrücken, die sich im Guinness-Buch der Rekorde eintragen
Asylverfahren. Aenderung
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liesse. Das Ziel muss doch sein, die Zahl der Einreisewilligen zu senken. Dies gelingt aber nur dann, wenn wir die mittlere Verfahrensdauer und die Dauer des Erwerbsverbotes harmo- nisieren, letztere also von drei auf sechs Monate erhöhen, und dies von Bundes wegen, zwingend. Dies ist um so nötiger, als die meisten europäischen Länder die Asylbewerber einem strikten Arbeitsverbot unterworfen haben.
Hier sind ausgerechnet wir eine attraktive Ausnahme. Die Fol- gen sind bekannt. Machen wir uns keine Illusionen: Auch wenn das, was die Räte nun beschliessen werden, wirklich greifen sollte, wird sich die mittlere Verfahrensdauer nicht un- ter sechs Monate hinunterdrücken lassen. Alles andere, was da behauptet wird, ist Augenwischerei! Eine kürzere Verfah- rensdauer basiert auf völlig unrealistischen Annahmen. Man muss die Probleme eben von der praktischen Seite her sehen, wie dies kürzlich der Chef der Zürcher Fremdenpolizei, Jörg Gähwiler, in einem gestern sogar vom Herrn Bundespräsiden- ten zitierten «NZZ»-Artikel (vom 31. Mai 1990) getan hat. Herr Gähwiler meint, dass der neue Bundesbeschluss keine effek- tive Verfahrensbeschleunigung bewirken werde. Dazu kommt, dass riesige Pendenzenberge vorhanden sind, die endlich auch zu bearbeiten sind.
Eine auf sechs Monate - entsprechend der künftigen mittleren Verfahrensdauer - angesetzte Dauer des Erwerbsverbotes werden auch die Schlepperorganisationen zur Kenntnis neh- men müssen; viele ihrer bedauernswerten Opfer werden sich dann überlegen, ob sie für die illegale Einreise 3000 bis 4000 Franken hinblättern wollen. In diesem Sinne hätte ein Be- schluss gemäss meinem Antrag eine abschreckende Wirkung zur Folge.
Ist es nicht so, dass der Bund am Ende seines Lateins sein wird, wenn sich der neue Bundesbeschluss wie die heute gel- tende Regelung als Flop erweisen würde? Mein Antrag will die- ses Ende etwas hinausschieben.
Ich höre natürlich den Einwand, unsere Wirtschaft könne und müsse diese Asylbewerber beschäftigen, das Kleingewerbe, die Hotellerie, die Restaurants und der Tourismus seien auf die Asylbewerber angewiesen. Aber wir dürfen mit unserem Asylrecht und mit der Asylpolitik keine Ausländerpolitik, keine Beschäftigungspolitik betreiben. Das ist hier mehrfach - ge- stern vor allem - unterstrichen worden. Mit dieser Meinung stehe ich beileibe nicht allein da. Es gibt auch namhafte Arbeit- gebervertreter, die derselben Ansicht sind. Ich bin mir völlig im klaren darüber, dass anstelle der Erwerbsmöglichkeit mit praktisch freier Verfügung über den erzielten Erlös - wenn ein- mal die Fürsorgeleistungen zurückerstattet sind - eine andere Art Beschäftigung treten muss.
Hier bieten sich die vom Bund unterstützten Beschäftigungs- programme an, die natürlich wiederum primär von den Ge- meinden organisiert werden müssen. Ich bin indessen der Meinung, dass Kantone und Gemeinden diese Zusatzbela- stung im Interesse einer raschen und drastischen Verminde- rung des Zustroms an Asylbewerbern auf sich nehmen sollten. Es gibt viele Möglichkeiten, in Spitälern, in Altersheimen, in Wäldern, in Gemeindebauämtern usw.
Ich bin überzeugt, dass die Gemeinden auch diese Aufgaben lösen können. Sie wissen, ich bin ja selber Vorsteher einer Ge- meinde, und dies in einem Bezirk, der gesamtschweizerisch von sich reden gemacht hat wegen seiner Nachbargemeinde Brittnau, die während Monaten gegen die missliche Asylpolitik des Bundes demonstriert hat. Ich hatte ein gewisses Verständ- nis dafür; ich gebe das gerne zu.
In diesem Zusammenhang liegt der Antrag der Minderheit II für einen neuen Absatz 1bis in diesem Artikel, gemäss Fahne vertreten von meinem Kollegen Reinhard Müller aus demsel- ben Bezirk Zofingen, «goldrichtig». Ohne diese flankierende Massnahme ist eine sechsmonatige Dauer des Verbots, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in ihrer Wirksamkeit beein- trächtigt. Niemand will - das ist klar -, dass Asylbewerber mit Herumlungern die Zeit totschlagen müssen. Diese Art, die Zeit herumzubringen, ist auch für die Asylbewerber sehr unsympa- thisch.
Ich ersuche Sie, sowohl meinem Antrag zu Absatz 1 als auch demjenigen der Minderheit II (Müller-Wiliberg) für einen neuen Absatz 1bis zuzustimmen. Für mich sind diese beiden
neu vorgeschlagenen Bestimmungen von zentraler Bedeu- tung, damit das neue Recht greifen kann.
Hüten wir uns vor der illusionären Meinung, die Situation habe sich stimmungsmässig verbessert, allein schon wegen der Tatsache, dass der Bundesrat dem Parlament endlich einen dringlichen Bundesbeschluss vorgelegt hat. Das stimmt nicht. Auf jeden Fall ist die Stimmung in meinem Kanton nach wie vor schlecht.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau schreibt denn auch den aargauischen Mitgliedern der Bundesversammlung am 22. Mai: «Die Lage im Asylbereich ist nach wie vor äusserst an- gespannt .... », um dann fortzufahren: « .... die Bereitschaft, zusätzliche Asylbewerber aufzunehmen, ist in vielen Gemein- den immer kleiner.» Das kann ich Ihnen bestätigen, aus mei- ner beruflichen Erfahrung.
Die Aargauer Regierung ersucht ihre Bundesparlamentarier, sich dafür einzusetzen, dass die vorgeschlagene Revision ohne Einschränkung zum Beschluss erhoben wird. Ich möchte noch ein Mehreres tun; stimmen Sie deshalb meinem Antrag zu.
Ruf: Ich kann mich relativ kurz fassen. Die Schweizer Demo- kraten/Nationale Aktion beantragen Ihnen, wie schon bei frü- herer Gelegenheit, den Gesuchstellern während des gesam- ten Asylverfahrens die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ver- bieten. Die Grunde liegen auf der Hand und sind weitgehend soeben von Kollega Loretan genannt worden.
In Kurzform: Die Umgehung der Fremdarbeiterbeschränkun- gen wird dadurch verunmöglicht; die Attraktivität der Schweiz, die Werbewirkung auf weitere Wirtschaftsasylanten aus aller Welt sinkt drastisch; es kann die missbräuchliche Verwen- dung der Löhne verhindert werden - Stichworte: Finanzierung des Familiennachzugs oder politischer Organisationen wie der PKK. Ich habe auch im Hinblick auf den nun vorliegenden Antrag den Fall PKK vorhin derart ausführlich dargelegt.
Während des Asylverfahrens sind nach unserer Auffassung die Gesuchsteller im Sinne des Antrags Müller-Wiliberg für ei- nen neuen Absatz 1bis zur Deckung der von ihnen verursach- ten Kosten für gemeinnützige Arbeiten beizuziehen, wofür es nun wirklich genügend Möglichkeiten gibt - beispielsweise die Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen usw.
Der Vorschlag des Bundesrates, so gut er in der Tendenz ge- meint ist, geht am Ziel vorbei, weil das befristete Arbeitsverbot erfahrungsgemäss für die Erledigung der mehrstufigen, mehr- instanzlichen Verfahren zeitlich nicht ausreichen wird. Hierzu ein Zitat unseres Kollegen Heinz Allenspach aus der «Schwei- zerzeit» vom 16. März 1990: «Der Bundesrat schlägt einen zö- gernden und zu kleinen Schritt in die richtige Richtung vor. Das Ziel, längstens innert drei Monaten Asylgesuche ab- schliessend zu entscheiden, ist verwässert worden. Das gene- relle Arbeitsverbot soll nur in Ausnahmefällen auf sechs Mo- nate verlängert werden können. Damit wird die Attraktivität des Asyllandes Schweiz nicht gebrochen.»
Sie haben vielleicht gelesen, dass sich auch der Schweizeri- sche Gewerbeverband in seiner Vernehmlassung für ein tota- les Arbeitsverbot ausgesprochen hat. Auf die Lage in den übri- gen europäischen Ländern - in den meisten jedenfalls, die entsprechende Regelungen kennen - hat Kollege Loretan hin- gewiesen. Bedenken Sie: Bei einem totalen Arbeitsverbot stellt sich dann auch das Kinderzulagenproblem automatisch nicht.
Wir können uns diesen Entscheid und die entsprechende Dis- kussion darüber ersparen, wenn Sie unserem Antrag zustim- men.
Frau Nabholz: Ich stelle Ihnen einen Eventualantrag für den Fall, dass der Minderheitsantrag Hess durchdringen sollte. Zunächst was die Kompetenz des Bundes zu einer gesamt- schweizerischen Regelung betrifft: Hier möchte ich auf Arti- kel 34quinquies Absatz 2 der Verfassung hinweisen: «Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienaus- gleichskassen befugt.» Es ist also kein Bruch mit der Verfas- sung, wenn nun in einem bestimmten Bereich, eben bezüglich Asylbewerbern, der Bund von dieser Kompetenz Gebrauch macht.
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Ich rufe Ihnen auch in Erinnerung, welches der Zweck der Kin- derzulagen ist. Wir haben zu diesem Gebiet eine umfangrei- che bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die konstante Pra- xis dazu besagt, dass die Kinderzulage kein Lohnbestandteil ist, sondern eine öffentliche Leistung mit sozialem Charakter. Ihr Zweck besteht denn auch ganz klar darin, die erhöhten Le- benshaltungskosten, die durch Kinder entstehen, mittragen zu helfen. Damit will man der vermehrten finanziellen Bela- stung der Arbeitnehmer durch Kinder zumindest teilweise Rechnung tragen.
Nun haben in den letzten Jahren verschiedene Kantone Ueberlegungen angestellt, wie man differenzierte Lösungen für ausländische Arbeitnehmer treffen könnte - differenziert zwischen Arbeitnehmern, die einen normalen fremdenpolizei- lichen Status haben, wie etwa die Saisonniers, und den er- werbstätigen Asylbewerbern. Das Bundesamt für Justiz hat im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten in den Kantonen schon vor ein paar Jahren ein Gutachten erstellt und veröffentlicht. Darin ist dargelegt, dass die Differenzierung in der Höhe der Zulage nach Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland der Kinder verfassungsrechtlich haltbar sei. Auch innerschweize- risch - das wissen Sie - kennen wir durchaus abgestufte und differenzierte Lösungen. Es werden also auch schweizerische Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt.
Ich erinnere in diesem Zusammenhang auch an das Bundes- gesetz vom 22. Juli 1952 über Familienzulagen für landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Hier wird nach Ein- kommen differenziert. Es wird auch dahingehend differenziert, ob es sich um Bergbauern oder um Talbauern handelt; nie- mand käme auf die Idee, davon zu sprechen, damit sei der ver- fassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt oder eine derartige Lösung sei gar willkürlich. Auch in diesem Zusammenhang - verzeihen Sie die Juristerei, die hier betrie- ben wird, aber sie ist eben nötig - muss auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichtes verwiesen werden.
Zu Artikel 4 Absatz 1 lautet die konstante Praxis, dass die Rechtsgleichheit nur dann verletzt wird, wenn ein Erlass recht- liche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, wenn sich die ungleiche Behandlung nicht auf ernsthafte und sachliche Gründe zu stützen vermag.
Gestützt auf diese Praxis, hat eine ganze Anzahl von Kantonen den Anspruch von Ausländern auf Kinderzulagen für im Aus- land wohnende Kinder abweichend von demjenigen für in der Schweiz wohnende Kinder geordnet. Das Bundesgericht führt dazu wörtlich aus: «Die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse kann dies durchaus rechtfertigen.»
Fazit also: «Es ist keineswegs zum vornherein mit Artikel 4 Ab- satz 1 der Verfassung unvereinbar, wenn in einer Kinderzula- genordnung Unterscheidungen nach dem fremdenpolizeili- chen Status der Arbeitnehmer eingeführt werden.» So eben- falls wörtlich der Bundesgerichtsentscheid, den Kollege Hess hier zitiert hat.
Die Frage, ob Differenzierungen in der Höhe der Kinderzula- gen verfassungsrechtlich haltbar seien, muss deshalb bejaht werden. Es kann dafür sachliche Gründe geben. Wenn wir zum Grundgedanken der Kinderzulagen zurückkommen, dass sich die Höhe nach der Belastung, die ein Kind für die je- weilige Familie bedeutet, richten soll, muss die Möglichkeit be- jaht werden, dass für Kinder, die in Ländern verblieben sind, wo eben ein Schweizerfranken ein Mehrfaches wert ist als bei uns, differenzierte Lösungen nach der Kaufkraft der Kinderzu- lagen getroffen werden. Es scheint, dass auch die CVP-Frak- tion nach den Ausführungen ihres Sprechers, Kollege Hess, einer solchen Lösung gewogen ist.
Ich bitte Sie daher, diesem Antrag zuzustimmen.
M. Gros: Je m'exprime au sujet de la proposition de minorité de M. Hess. Je crois qu'à ce stade de nos débats, il convient de se poser à nouveau la question de savoir pour qui et pour- quoi nous légiférons. Redescendons sur terre au lieu de nous perdre dans des nuées idéologiques.
Dans cette loi, nous avons voulu séparer nettement la politi- que d'asile de la politique d'immigration. Pour réussir cette séparation, il faut limiter le pouvoir attractif de notre pays. Dans ce but, nous avons accepté d'inscrire, à l'alinéa premier, de
l'article 21 l'interdiction de travail pour trois, voire six mois. La majorité de la commission ne vous propose rien d'autre que de continuer dans cette voie.
Les allocations familiales distribuées généreusement par nos cantons sont un facteur d'attractivité non négligeable. Leur montant constitue une somme énorme selon la provenance du requérant et leur justification est pratiquement impossible à contrôler. C'est l'évidence même qu'il faut supprimer cette at- tribution d'allocations familiales en faveur des enfants de re- quérants d'asile non autorisés à résider en Suisse.
Pour qui légiférons-nous? Pour des requérants d'asile qui ont donc en principe fui leur pays parce qu'ils y étaient poursuivis pour leurs idées, parce qu'ils y étaient peut-être emprisonnés, voire torturés. En arrivant dans notre pays, ils échappent à leurs tortionnaires. Quel tort pensez-vous faire à ces gens en les privant, seulement pendant la durée de l'enquête, d'alloca- tions familiales auxquelles ils ne s'attendaient pas? C'est l'abri que nous pouvons lui offrir qui constitue pour le requérant la priorité des priorités dans sa quête de liberté. Les allocations familiales ne sont aptes à satisfaire que ceux qui recherchent en Suisse une meilleure situation financière. Si - et je m'em- presse de le dire - il n'y a rien de blâmable à venir chercher dans notre pays le moyen de sortir de la misère, je rappelle que nous ne légiférons pas aujourd'hui à ce sujet. On évoque aussi un problème juridique lié à de récentes décisions du Tri- bunal fédéral cassant des règlements cantonaux visant à sup- primer les allocations familiales destinées aux enfants de re- quérants.
C'est nous qui élaborons les lois, ce n'est pas le Tribunal fédéral. C'est nous qui sommes seuls aptes à juger de la cons- titutionnalité des lois que nous votons. Les juges de Lausanne sont élus pour analyser les lois, nous le sommes pour analyser une situation politique et en tirer les conclusions, le cas échéant par la voie législative. La séparation des pouvoirs ne date pas d'aujourd'hui, mais il est bon parfois de se remettre en mémoire ces principes qui sont la base de toute démocra- tie moderne.
Quelle analyse pouvons-nous faire? Le montant des alloca- tions familiales attire un nombre non négligeable de requé- rants économiques. Les déclarations des requérants au sujet du nombre d'enfants qu'ils ont laissés dans leur pays sont in- contrôlables. L'attribution des allocations constitue dès lors une inégalité de traitement vis-à-vis de nos concitoyens et des étrangers au bénéfice d'un permis de séjour dont les certifi- cats de naissance des enfants s'obtiennent facilement. C'est bien ici, à l'occasion d'un arrêté fédéral urgent, c'est-à-dire fondé sur une situation politique donnée, que l'on peut corri- ger un système qui ne donne pas satisfaction.
Le groupe libéral vous demande donc de soutenir la proposi- tion de la majorité de la commission.
Nussbaumer: Ich spreche zum Antrag Loretan, den ich ab- lehne. Herr Loretan will mit seinem Antrag den 1986 gutge- heissenen Absatz 2 dieses Artikels 21 unterlaufen. Sie finden diesen geltenden Gesetzestext auf der Fahne. Generelle Ar- beitsverbote dürfen danach von den kantonalen Behörden höchstens für die ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuches erlassen werden.
Natürlich beschränkt sich Herr Loretan auf Absatz 1 und will da individuell zum gleichen Ziel gelangen, diesen Absatz 2 auszuschalten. Ich möchte an die Situation erinnern, wie sie sich vor der zweiten Asylgesetzrevision 1986 präsentierte. Da- mals standen auf Plätzen und Bahnhöfen Asylsuchende als Müssiggänger zum grossen Aergernis der Bevölkerung herum, und dieser Müssiggang förderte dann auch den Frem- denhass in unserem Land.
Mit der Einführung dieses Artikels 21 Absatz 2 verbesserte sich die Situation schlagartig. Das Recht auf Arbeit kann nach der Lösung des Bundesrates für drei Monate unterbunden werden; das ist richtig. Man kann auch für abgewiesene Gesu- che dasselbe auf sechs Monate verlängern. Längerdauernde Arbeitsverbote verstossen nach meinem Rechtsempfinden gegen die Menschenrechte. Was würden Sie, Herr Loretan, oder was würde ich selber tun, wenn man uns ein Arbeitsver- bot von sechs Monaten auferlegen würde? Wir kämen uns ir-
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gendwie als Verurteilte vor. So kann man die Probleme nicht lösen.
Wenn Herr Kollege Loretan sagt, es sei unmöglich, die Be- handlungsfristen so zu verkürzen, kapituliert er von vornher- ein, und wenn es sich so abwickelte, wie er sich das vorstellt, wird es bald eine vierte Gesetzesrevision geben.
Herr Loretan will dieses zu befürwortende Arbeitsverbot von drei Monaten auf sechs Monate verlängern. Dann wären wir beim alten Zustand. Wir dürfen nichts tun, was in diesem Land . den Fremdenhass fördern würde. Ich ergänze, dass ich für den Antrag der Minderheit II nach Absatz 1bis dieses Artikels stimmen werde.
Ich bitte Sie, den Antrag Loretan abzulehnen.
M. Segond: A l'origine, les dispositions en matière d'alloca- tions familiales ont été établies dans le cadre intérieur, canto- nal et suisse. Par la suite, l'internationalisation du système par le versement de prestations au-delà des frontières a posé de nombreux problèmes de contrôle, d'indexation, de taux de change et de pouvoir d'achat. Ces problèmes sont rencontrés quotidiennement par les caisses des professions qui em- ploient de nombreux travailleurs étrangers.
Ils sont particulièrement évidents dans le cas d'un requérant d'asile. Une allocation familiale en Suisse - d'un montant de 100, 120, 150 francs - a un pouvoir d'achat multiplié par 10, 20 ou 30 en Anatolie, au Zaïre ou au Sri Lanka. D'ailleurs, les re- quérants le savent bien. Lorsqu'ils arrivent, beaucoup d'entre eux s'annoncent comme célibataires mais deviennent, peu après leur passage au centre d'enregistrement, père d'une nombreuse famille lorsqu'ils découvrent que le montant des allocations familiales versées pour un enfant correspond chez eux, dans leur pays d'origine, à un fort pouvoir d'achat.
Le montant des allocations familiales est un élément attractif important de notre pays. Il est donc nécessaire que le législa- teur fédéral, et non le Tribunal fédéral, délimite nettement le droit aux allocations familiales des requérants d'asile. La majo- rité de la commission le fait clairement: la disposition qu'elle propose s'incrit dans la logique de l'arrêté fédéral urgent. Si l'on arrive à décider en six mois, si l'on interdit de travailler pen- dant les trois premiers mois, pourquoi vouloir pour les trois derniers mois seulement servir des allocations familiales? Quant à l'égalité de traitement, qui a été évoquée à cette tri- bune et en commission, elle n'est pas, à mon point de vue, tou- chée: elle ne consiste pas à traiter Suisses et étrangers de la même manière mais à traiter également des personnes pla- cées dans des situations identiques. Deux étrangers au bénéfice d'un permis d'établissement doivent être traités de la même manière. Deux requérants d'asile doivent l'être de même. Mais un étranger au bénéfice d'un permis d'établisse- ment et un requérant d'asile n'ont pas à l'être nécessairement. La proposition de la majorité de la commission n'est donc pas contraire à l'égalité de traitement: je vous invite à l'accepter.
Frau Dormann: Ich spreche zuerst zu den Kinderzulagen. Ich habe ein wenig Verständnis für das Anliegen der Mehrheit, kann aber dem gestellten Zusatz, die Kinderzulagen nur jenen Asylbewerbern auszubezahlen, die ihre Kinder in der Schweiz haben, nicht zustimmen. Irgendwie spüre ich hinter dieser Ab- sicht ein emotionales Empfinden gegen Asylbewerberfamilien und sogar etwas allzu kleinbürgerliches Denken.
Wie schon gesagt worden ist, verträgt sich die Absicht der Mehrheit nicht mit Artikel 4 unserer Bundesverfassung. Zu- dem würden internationale Abkommen, zum Beispiel mit der Türkei, verletzt. Wir können und dürfen keine Unterschiede zwischen den Ausländern machen, die rechtlich geregelten Wohnsitz oder Aufenthalt haben und arbeiten dürfen, und je- nen, die ein Asylrecht verlangen. Immerhin sehe ich unter vie- len Gastarbeitern und Asylbewerbern keinen Unterschied in ihrer Absicht, in der Schweiz leben zu können. Für mich sind auch rechtlich geregelte Gastarbeiter sogenannte «Wirt- schaftsflüchtlinge», um ein schlechtes Wort zu gebrauchen.
Alle ausländischen Arbeitnehmer, ob Aufenthalter, Saison- niers oder Asylbewerber, bezahlen ab dem ersten Tag ihrer Ar- beitsverhältnisse AHV- und IV-Beiträge, wie die Schweizer auch. Alle ausländischen Arbeitnehmer - auch die Asylbewer-
ber - bezahlen Steuern, wie die Schweizer auch. Weshalb sol- len sie nicht die gleichen Rechte haben, wenn sie auch die gleichen Pflichten übernehmen müssen?
Noch ein Wort zum Antrag von Herrn Loretan: In einer Zeit, in der gewisse Gewerbezweige in der Schweiz von der Schlies- sung wegen mangelnder Arbeitskräfte bedroht sind - ich denke an das Gastgewerbe -, versteht das Volk das Arbeits- verbot für Flüchtlinge schlecht, erst recht nicht eine Ausdeh- nung auf sechs Monate. Dazu kommen die grösseren Betreu- ungs- und Fürsorgeaufgaben sowie die vermehrten Kosten. Ich weiss nicht, ob ein Arbeitsverbot von sechs Monaten nicht auch kontraproduktiv sein könnte, indem vermehrt Ausländer animiert werden, in die Schweiz zu kommen, wenn sich dort während sechs Monaten garantiert gratis leben lässt. Ich bitte Sie, den Antrag Loretan abzulehnen.
Frau Fankhauser: Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit zu unterstützen und die Anträge der Mehrheit und den Eventual- antrag von Frau Nabholz abzulehnen.
Wir haben bilaterale Abkommen. Diese sind unverletzlich, sie gehen vor, z. B. mit der Türkei und mit Jugoslawien. Das würde heissen, falls Sie die Anträge Nabholz oder der Mehr- heit übernehmen, dass die Asylbewerber, die in landwirt- schaftlichen Betrieben eingestellt sind und von dort ihre Löhne bekommen, tatsächlich nach Abkommen die vollen Kinderzu- lagen hätten und die anderen nicht. Also eine neue Rechtsun- gleichheit, die den Zweck gar nicht erfüllen könnte, den Sie anstreben.
Ich möchte noch wegen dieser «justification impossible», die mehrmals angeführt wurde, dieses Nachweises der tatsächli- chen Existenz der Kinder, sagen, dass es offenbar bei den Ausgleichskassen bekannt ist, dass es nicht immer einfach ist, die Kinder nachzuweisen. Aber das ist keineswegs eine aus- schliessliche Problematik der Asylbewerberinnen und Asylbe- werber. Das ist etwas, was uns im ganzen Bereich der auslän- dischen Arbeitnehmer beschäftigt.
Dazu nur soviel: Am 21. Februar dieses Jahres wurde ein Ab- kommen mit der Türkei zum Schutz und zur Förderung von In- vestitionen vereinbart, also Markt und Profit werden damit ge- schützt. In diesem Fall zweifelt offenbar niemand, dass Ab- kommen und Verträge ihre Gültigkeit haben, dass nachweis- lich alles seine Ordnung hat. Warum sollten Papiere, die die Existenz von Kindern belegen, weniger glaubwürdig sein als diese Papiere?
Noch eine Bemerkung zum Wert dieser Kinderzulagen. Am Schluss dieser Debatte werden wir ein Postulat der Kommis- sion für mehr Entwicklungshilfe an Ort und Stelle überweisen, um die Fluchtgründe zu verhindern. Ich frage Sie jetzt, was besser ist: Sollen wir Geld nur über die üblichen Kanäle der Wirtschaftsförderung zufliessen lassen? Können wir nicht ak- zeptieren, dass ein ganz kleiner Teil der Entwicklungshilfe oder der Entwicklungszusammenarbeit über Kanäle der inner- familiären Solidarität funktionieren könnte? Oder ziehen Sie etwa IWF-Beiträge vor? Ich denke, dass diese kleine, ganz kleine Form der Solidarität, die so funktioniert, durchaus ak- zeptiert werden kann. Das neben den vorher sehr gut erläuter- ten Ausführungen von Herrn Hess, die ich voll bestätigen kann.
M. Ducret, rapporteur: La loi actuelle sur l'asile fixe en son arti- cle 21, alinéas premier et 2, qu'une autorisation d'exercer une activité lucrative dépendante peut être délivrée aux requérants à titre provisoire. Les cantons ont toutefois la possibilité de décréter des interdictions générales de travail pendant les trois premiers mois qui suivent le dépôt de la demande. Or, le Conseil fédéral propose dans son projet de généraliser l'inter- diction de travail pendant les trois premiers mois de la procé- dure, faculté étant alors laissée aux cantons d'étendre cette interdiction à six mois si une décision négative a été prise en première instance dans les trois premiers mois.
Au travers de cette disposition, il s'agit, on l'aura compris, de diminuer l'attractivité de notre pays et de dissuader, autant que faire se peut, les étrangers à la recherche de travail et qui sont issus de pays de recrutement non traditionnels, d'abuser de la procédure d'asile dans le seul but d'exercer une activité
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lucrative, même temporaire, en Suisse. Bien que cette propo- sition ait été généralement bien accueillie lors de la procédure de consultation, nombreux sont ceux, il faut bien l'admettre, qui doutent de l'opportunité d'une telle réglementation et qui considèrent que dans la période de crise de l'emploi que tra- verse la Suisse actuellement, il serait particulièrement fâcheux de se priver d'une main-d'oeuvre qui est sur place et qui ne demande pas mieux que de travailler; ce à quoi rétorquent une
Il faut savoir ce que l'on veut. Si l'on veut chercher à diminuer l'attractivité de notre pays, il faut que les requérants d'asile soient soumis à un certain nombre de contraintes. Bien sûr, la population ne comprend pas que certains de ces requérants vivent dans la rue et soient entretenus par l'assistance. Mais il faut, je crois, faut tenir compte des modifications que nous avons déjà décidé d'apporter à la loi.
Je l'ai déjà dit hier, 75 pour cent des cas de requérants d'asile seront traités par application des articles 16 et 16a de la loi, et soit l'entrée en matière sur leur demande sera refusée, ce qui ne devrait prendre au maximum que six semaines selon la loi, soit leur demande sera rejetée sans autre mesure d'instruc- tion, cela dans un délai de dix jours. Ainsi, dans la grande ma- jorité des cas, le dossier du requérant sera traité, sous réserve de recours, dans un délai qui ne devrait pas excéder un mois et demi à deux mois. Dès lors, pourquoi suivre la proposition de M. Loretan qui suggère d'allonger le délai d'interdiction de travail de trois à six mois? Pourquoi suivre la proposition de M. Ruf qui, lui, veut empêcher les requérants d'asile de travail- ler tant qu'ils n'ont pas été considérés définitivement comme réfugiés?
La commission s'est penchée sur cette question. Elle n'a pas remis en cause le texte du Conseil fédéral. Elle n'a pas eu à se prononcer sur les propositions Loretan et Ruf, mais je crois pouvoir dire, en son nom, qu'il convient de les rejeter.
S'agissant de la question des allocations familiales, et puisque M. Hess a fait allusion au fait qu'en ma qualité de président j'avais fait pencher la balance en faveur de cette proposition, qu'il me soit permis d'apporter une certain nombre de préci- sions.
La disposition présentée par la majorité ne vise que les enfants des requérants d'asile en cours de procédure. Ceux-ci, dont 98 pour cent entrent illégalement en Suisse, s'annoncent le plus souvent comme célibataires à leur arrivée dans notre pays. Tout soudain et très fréquemment, on les retrouve pères d'une nombreuse progéniture lorsqu'ils apprennent que le montant des allocations familiales versées pour un enfant cor- respond chez eux à un fort pouvoir d'achat. Ainsi, cent francs par mois par enfant correspond en gros à un mois de salaire moyen pour un ouvrier turc. Il est évident que ces allocations familiales ajoutent à l'attrait de la Suisse, qui tient première- ment à la longueur de la procédure et en second lieu à la qua- lité des prestations sociales et d'assistance qui sont versées, telles les allocations familiales.
Contrairement au Tribunal fédéral dont on a rappelé qu'il avait pris une décision il y a quelques mois à ce sujet, la majorité de la commission pense que ces prestations peuvent être déter- minantes pour le choix du pays dans lequel le requérant d'asile va déposer sa requête. En la matière, le bouche à oreille fonctionne parfaitement. Pour prendre un exemple parmi cent, n'a-t-on pas vu, il y a quelque temps, un ressortis- sant turc déjà reconnu, réfugié en France, déposer une de- mande d'asile en Suisse sous un autre nom, pour des raisons économiques et pour bénéficier de meilleures prestations so- ciales! Logiquement, il n'est pas incohérent de vouloir tout à la fois accélérer la procédure et diminuer, par des dispositions parfaitement adéquates, ces facteurs secondaires mais cumu- latifs d'attrait.
Est-il vraiment déraisonnable et insoutenable de procéder à une distinction parmi les étrangers, entre ceux qui sont au bénéfice d'une autorisation de séjour au titre du droit ordinaire sur les étrangers, et les requérants d'asile qui ne bénéficient
d'une autorisation de travail qu'à titre précaire et exceptionnel dans le cadre d'une lex specialis?
Qu'il soit tout d'abord clair que la disposition proposée ne vise pas les enfants des réfugiés, c'est-à-dire des requérants d'asile à qui la Suisse a reconnu la qualité de réfugiés. Si ceux-ci bénéficient d'une possibilité légale de regroupement familial, il se peut toutefois qu'ils ne désirent pas ou ne puis- sent pas faire venir leurs enfants restés dans leur pays. Ils con- nouvelle fois certains de leurs contradicteurs que le marché du . tinueront, comme par le passé, à bénéficier d'allocations fami- travail ne doit pas être mêlé à la politique d'asile et qu'il serait inacceptable que les requérants soient utilisés comme une soupape de sécurité pour pallier un déficit momentané de main-d'oeuvre dans certains secteurs de notre économie. liales pour ces enfants. D'ailleurs, le statut des réfugiés est régi par la législation visant les étrangers en général; ils sont auto- risés, par l'article 24 de la loi sur l'asile, à exercer une activité lucrative dépendante et à changer de place et de profession sans égard à la situation du marché du travail. La loi sur l'asile renvoyant en l'espèce à la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers, il est donc normal que les réfugiés reconnus soient traités comme les autres étrangers.
Maintenant, si l'on compare les requérants d'asile et les sai- sonniers pareillement en situation d'avoir des enfants à l'étran- ger, n'étant pas autorisés à résider en Suisse, on observe que les saisonniers entrent légalement dans notre pays, pourvus d'un contrat de travail et d'une autorisation de séjour, certes temporaire mais prévue par notre législation ordinaire sur les étrangers. Pour leur part, les requérants d'asile, qui n'ont pas cette possibilité de venir travailler légalement en Suisse, entrent à 98 pour cent illégalement dans le pays, dont 80 pour cent dans le seul but de trouver un gagne-pain, ce qui est cer- tainement honorable en soi mais constitue un contournement de la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers par un recours abusif au droit d'asile.
Ainsi, comme cela a déjà été souligné, l'autorisation de travail qu'ils reçoivent dans le cadre de la loi sur l'asile est en quelque sorte un substitut aux obligations d'assistance des cantons. La nature de cette autorisation de travail est ainsi fondamenta- lement différente de celle tirée de la loi sur le séjour et l'établis- sement des étrangers par le saisonnier, et juridiquement plus précaire.
Je m'adresse maintenant et tout particulièrement aux re- présentants du Parti socialiste et à mes collègues du Parti démocrate-chrétien. Par le contournement de la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers au moyen d'une re- quête d'asile, le requérant obtient aujourd'hui, de fait, un statut beaucoup plus favorable que le saisonnier. Il ne connaît pas d'interruption saisonnière annuelle. Il peut obtenir une assis- tance financière appréciable. S'il fait venir ses enfants illégale- ment, aucune sanction ne sera prise et ceux-ci pourront vivre officiellement en Suisse, tandis que les enfants de saisonniers devront vivre clandestinement pour échapper à la sanction de l'expulsion. En dernier lieu et avec un peu de chance et de judi- cieux procédés dilatoires, il obtiendra un permis de séjour après quatre ans, conformément à la possibilité accordée aux cantons par l'article 17, alinéa 2, que nous venons d'accepter. Ainsi, il ne paraît pas déraisonnable de faire une distinction entre les saisonniers qui travaillent dans notre pays dans le ca- dre de la loi ordinaire après y être venus légalement et qui ont droit aux allocations familiales pour leurs enfants restés à l'étranger et les requérants d'asile qui sont autorisés à exercer une activité lucrative provisoire en vertu de la loi sur l'asile, dans l'attente de la décision sur leur demande d'asile qui ne donnerait plus droit aux dites allocations.
J'en ai bientôt terminé. Il est pour le moins curieux de consi- dérer que l'article 4 de la constitution permet d'étendre l'inter- diction faite aux requérants d'asile d'exercer une activité lucra- tive, comme l'arrêté urgent se prépare à le faire, voire permet- trait de leur interdire toute activité lucrative jusqu'à droit défini- tif connu sur leur demande, alors qu'il ne permettrait pas de prévoir qu'une autorisation de travail donnée à titre provisoire et d'exception ne donne pas droit aux allocations familiales.
«Qui peut le plus, peut le moins». S'il paraît opportun, parmi d'autres mesures visant à diminuer l'attractivité particulière- ment forte qu'exerce notre pays sur les requérants d'asile, de supprimer le droit aux allocations familiales pour les enfants restés à l'étranger, faut-il vraiment passer par la suppression de toute autorisation de travail? L'existence de ces enfants n'est d'ailleurs pas prouvée et nullement prouvable, tant les
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faux documents abondent. Demander aux consulats et aux ambassades d'authentifier ces documents pour les requé- rants d'asile qui risquent d'être persécutés et recherchés pourrait se révéler dangereux pour ces derniers et ne serait pas forcément probant, tant un pays comme la Turquie, par exemple, est avide de faire rentrer des devises.
Enfin, ne serait-il pas paradoxal de voir le législateur fédéral s'interdire d'introduire une distinction en matière d'allocations familiales entre requérants d'asile et saisonniers parce que le Tribunal fédéral, dans un cas d'espèce, l'a jugé contraire à l'ar- ticle 4 de la constitution, selon sa propre interprétation et selon le droit existant, cependant que l'on accepte, et que l'on juge donc implicitement conforme à l'article 4, que le Conseil fédéral procède dans une ordonnance à une distinction inexis- tante dans la Constitution fédérale et dans la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers entre pays de recrutement tradi- tionnels et les autres? N'est-ce pas justement ces distinctions qui poussent bien des Turcs et des requérants d'asile à dépo- ser des demandes?
La réalité est que l'oeuvre interpretative de l'article 4 de la constitution n'est pas le fait exclusif du Tribunal fédéral mais d'auteurs divers, dont l'Assemblée fédérale et le Tribunal fédéral, qui sont placés sur un pied d'égalité quant à leur capa- cité d'interpréter la constitution. En conséquence, l'Assem- blée fédérale me semble pouvoir valablement estimer, pour des questions d'opportunité politique, qu'il est conforme à l'ar- ticle 4 de traiter différemment en matière d'allocations familia- les les requérants des étrangers admis à séjourner en Suisse, en vertu de la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers, sans qu'elle soit liée à une interprétation du Tribunal fédéral, que l'on a tendance à généraliser alors qu'elle se rapporte à une situation bien particulière. D'ailleurs, si l'on veut utiliser un argument peut-être un peu spécieux, on peut dire que la preuve que l'Assemblée fédérale n'est nullement liée à cette interprétation du Tribunal fédéral est que la manière dont elle comprend le principe d'égalité n'est sujette à aucune censure du Tribunal fédéral, selon l'article 113, alinéa 3 de la constitu- tion.
En définitive, il me paraît que la disposition proposée est co- hérente, propre à réaliser son objectif et raisonnable parce que justifiée. Elle est ainsi juridiquement conforme à l'article 4 de la constitution ainsi qu'au traité du professeur Aubert, page 1785 ss. Juridiquement, rien ne s'oppose donc à ce que cette disposition soit inscrite dans la loi et c'est la raison pour laquelle, en mon nom personnel mais également au nom de la majorité de la commission, je vous propose de soutenir la pro- position de la majorité.
Mühlemann, Berichterstatter: Wir haben in Artikel 21 drei strit- tige Fragen. Es geht einmal um das sogenannte Arbeitsverbot, dann um diese Kinderzulagen, und dann gibt es ein drittes Problem, worüber wir noch nicht gesprochen haben: das ist die gemeinnützige Arbeit, vielleicht könnte man auch sagen, diese Art Zwangsarbeit.
Zum Arbeitsverbot. Sie haben hier einen Vorschlag von Herrn Ruf, der ein generelles Arbeitsverbot will, einen Vorschlag von Herrn Loretan, der das Arbeitsverbot auf sechs Monate aus- dehnen möchte, und den Vorschlag des Bundesrates und der Kommission mit einem dreimonatigen Arbeitsverbot.
Sie können das drehen, wie Sie wollen. Wir stecken auch hier in einem Dilemma. Je mehr Arbeitsverbote Sie verfügen, je län- ger diese Arbeitsverbote gelten, desto mehr setzen Sie auf Ab- haltemassnahmen. Aber gleichzeitig haben wir dann das Stö- rende, dass Menschen in diesem Lande sind, die nichts tun. Arbeit ist natürlich immer noch das Allheilmitel, um einen Men- schen überhaupt am Leben zu erhalten oder zu motivieren. Dementsprechend müssen wir auch hier einen Mittelweg su- chen.
Ich weiss sehr wohl, dass Herr Loretan mit seinem Votum na- türlich eine Koppelung des sechsmonatigen Arbeitsverbotes mit dem Vorschlag Müller-Wiliberg, gemeinnützige Arbeit obli- gatorisch zu erklären, versucht. Darüber werden wir dann noch sprechen müssen. Die Kommissionsmehrheit glaubt, dass das nicht möglich sei.
Wir schlagen Ihnen vor, bei den drei Monaten zu bleiben. Es ist
ein sinnvoller Mittelweg. Wir wollen ja ein Beschleunigungs- verfahren, das in drei Monaten abgeschlossen werden sollte. Sie wissen, dass das vielleicht nicht in allen Fällen möglich ist. Aber wenn wir das schon anstreben, dieses Idealziel, ist es doch auch richtig, dass wir das mit dem dreimonatigen Ar- beitsverbot koppeln.
Wir bitten Sie hier, dem Vorschlag des Bundesrates und der Kommission zu folgen.
Zum Problem der Kinderzulagen: Wir haben hier einen Vor- schlag der Mehrheit der Kommission, die Kinderzulagen für ei- nen Asylbewerber, der in einem hängigen Verfahren steckt, nicht auszuzahlen. Wir haben den Antrag, den Herr Hess be- gründet hat, das zu tun, wobei er sich auch noch auf ein Bun- desgerichtsurteil stützt.
Es ist ganz eindeutig - Herr Hess hat das klar gesagt -: Es sind hier sehr viele Missbräuche vorgekommen. Es werden Kinder- zulagen gefordert für Kinder, die nicht existieren. Es werden Zi- vilstandsbeamte in fernen Ländern bestochen mit Kinderzula- gen, die dann teilweise an diese Beamte gehen. Hier sind ganz eindeutig Tür und Tor geöffnet für einen Missbrauch, der sehr schwer zu kontrollieren ist. Demzufolge hat sich die Kom- mission mit dem Stichentscheid des Präsidenten durchgerun- gen, Ihnen eine Bundeslösung vorzuschlagen. Der Bund hat die Kompetenzen, die Kinderzulagen festzulegen. Er hat das bis jetzt nur in der Landwirtschaft getan. Wenn wir Ihnen das auch hier vorschlagen, dann wollen wir eben eine eidgenössi- sche Lösung und nicht verschiedene kantonale Lösungen. Es gibt Kantone, die hier den Weg finden werden, aber die Lösun- gen sind dann sehr unterschiedlich. Wenn Sie allenfalls dem Antrag der Minderheit der Kommission zustimmen, besteht immer noch die Möglichkeit, mit dem Eventualantrag von Frau Nabholz eine verbesserte Lösung zu finden.
Herr Gros hat natürlich recht. Das Parlament legt hier im Ge- setz fest, was es will, und das Bundesgericht hat sich danach zu richten. Das Bundesgerichtsurteil ist auch nicht so eindeu- tig, dass wir uns in eine falsche juristische Position hinein- manövrieren, wenn wir diese Kinderzulagen unterbinden. Es ist ein Unterschied zwischen Saisonniers, die aus Nachbarlän- dern kommen, die für uns überschaubare Verhältnisse haben, mit denen wir Kontakt haben und deren Verhältnisse wir ken- nen, und den Ländern, aus denen die Asylbewerber kommen, wo es sehr schwierig ist, nachzuweisen, dass diese Kinderzu- lagen tatsächlich berechtigt sind. Ich glaube, hier haben wir al- len Grund, die härtere Linie einzuschlagen.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und vor allem auch die recht eindrücklichen Ausführungen von Herrn Ducret zu beherzigen.
M. Ducret, rapporteur: Quelques secondes, Monsieur le président, pour répondre à Mme Fankhauser qui a évoqué tout à l'heure l'existence des conventions internationales. J'ai sous les yeux les conventions passées entre la Suisse et, res- pectivement, la Turquie et la Yougoslavie. La première de ces conventions se rapporte d'ailleurs exclusivement - vous y avez fait allusion tout à l'heure - aux Turcs qui travaillent dans les exploitations agricoles.
Permettez-moi de contester l'interprétation selon laquelle ces conventions s'appliqueraient également aux requérants d'asile. Je suis persuadé que si l'on demande aux autorités turques si ces conventions s'appliquent également aux re- quérants d'asile, elles ne l'accepteront pas. Je conteste for- mellement que ces conventions s'appliquent aux requérants d'asile, car ceux-ci sont soumis à notre législation spéciale et non à la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers. A mes yeux, les conventions auxquelles fait référence Mme Fankhauser ne s'appliquent pas à eux.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Loretan: Ich danke dem Kommissionssprecher deutscher Zunge, Herrn Mühlemann, dafür, dass er betont hat, es ginge bei meinem Antrag auf ein sechsmonatiges Erwerbsverbot nicht darum, die Asylbewerber zum «Herumlungern» zu zwin- gen. Ich möchte das aber doch eigens noch einmal bestäti- gen. Ich habe ausdrücklich gesagt, Herr Nussbaumer, dass
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meine Lösung selbstverständlich mit der Lösung Müller-Wili- berg (Minderheit Il zum Absatz 1bis) gekoppelt werden muss. Ich bin überzeugt, dass diese zusätzliche Belastung in den Kantonen und Gemeinden verkraftbar ist, weil ja meine Lö- sung, kombiniert mit derjenigen von Kollege Müller-Wiliberg, dazu führen wird, dass - davon bin ich überzeugt - der Zu- strom von Asylbewerbern drastisch zurückgehen wird.
Ich bitte Sie daher, auch im Hinblick auf den Zweitrat dieser Lösung zuzustimmen.
Bundespräsident Koller: Sie treffen bei Artikel 21 zweifellos ei- nen sehr wichtigen Entscheid im Rahmen des Gesamtkon- zepts dieses neuen dringlichen Bundesbeschlusses; denn es ist unzweifelhaft die Kombination zwischen allzu langer Ver- fahrensdauer, Erwerbsmöglichkeit und guten Sozialzulagen, die unser Land für Asylgesuchsteller besonders attraktiv macht, mit dem Resultat, dass wir im Verhältnis zu unserer Be- völkerung die grösste Zahl von Asylgesuchstellern in ganz Eu- ropa haben.
Wir bewegen uns bei der Festlegung der Dauer des Arbeits- verbotes aber in einem ausgesprochenen Zielkonflikt. Einer- seits spricht die Minderung der Attraktivität unseres Landes für ein möglichst langes Arbeitsverbot. Möglichst lange Arbeits- verbote haben aber andererseits offenbar den Nachteil, dass sie bei unserer Bevölkerung jeweilen wegen der sogenannten nichtstuenden, herumlungernden Asylbewerber Unbehagen auslösen. Kommt noch dazu, dass ein sehr langes Arbeitsver- bot auf die Persönlichkeit der betreffenden Asylgesuchsteller schlechte Auswirkungen hat und zu Fürsorgeabhängigkeit und zu Unselbständigkeit führen kann.
Ein weiteres Element in diesem Zielkonflikt, das Sie mitberück- sichtigen müssen, ist, dass wir, wenn wir ein allzu langes Ar- beitsverbot statuieren, die Asylgesuchsteller beim heutigen ausgetrockneten Arbeitsmarkt mit grösster Wahrscheinlich- keit in die Schwarzarbeit treiben.
Ein letzter Faktor: Ein allzu langes Arbeitsverbot ist natürlich auch mit entsprechend erhöhten Fürsorgekosten des Bundes verbunden.
Wenn man diese Argumente alle in den Entscheid miteinbe- zieht, ist der Bundesrat überzeugt, dass er mit diesem zwin- genden bundesrechtlichen Arbeitsverbot von drei Monaten und mit der Möglichkeit der Verlängerung durch die Kantone um weitere drei Monate - wenn bereits ein negativer Asylent- scheid in der ersten Instanz gefällt worden ist - die gute Mitte gefunden hat. Beim Antrag Loretan (sechs Monate) hätte ich grösste Bedenken, dass die negativen Folgen eindeutig domi- nieren würden.
Die negativen Folgen wären Flucht in die Schwarzarbeit, mög- licherweise verbunden mit erhöhten Fürsorgekosten. Das Dümmste, was uns natürlich passieren könnte, wäre, dass Asylgesuchsteller wegen eines zu langen Arbeitsverbotes ei- nerseits Schwarzarbeit leisten und andererseits von unserer Fürsorge Leistungen beziehen.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, den Antrag Loretan und auch den Antrag Ruf abzulehnen. Wir hoffen, mit unserem beschleunigten Asylverfahren etwa 75 Prozent der Fälle wäh- rend der vorgesehenen Dauer des Arbeitsverbotes erledigen zu können. Für die übrigen 25 Prozent, wo nähere Abklärun- gen nötig sind und daher auch in Zukunft eine längere Verfah- rensdauer unausweichlich ist, scheint es uns richtiger, wenn wir den Asylgesuchstellern die Möglichkeit der Erwerbstätig- keit geben.
Es kommt übrigens bei all dem auch noch eine praktische Ueberlegung dazu: Während der ersten drei Monate befinden sich Asylgesuchsteller normalerweise in den Kollektivunter- künften, so dass wir auch eine entsprechende Kontrollmög- lichkeit haben. Nachher gehen sie gewöhnlich in Privatwoh- nungen. Deshalb könnten wir ein Arbeitsverbot von der Kon- trolle und von der Durchsetzung her nicht mehr befürworten. Noch zur Frage der Kinderzulagen. Hier möchte ich Sie drin- gend bitten, dem Antrag Ihrer Kommissionsminderheit zuzu- stimmen. Der Antrag der Mehrheit ist trotz der gewandten Aus- führungen Ihres Kommissionspräsidenten nach Meinung des Bundesrates verfassungswidrig. Es ist mit Artikel 4 der Bun- desverfassung nicht vereinbar, dass Sie nur für die Asylbewer-
ber die Berechtigung auf Kinderzulagen ausschliessen. Ich verweise hier aus zwei Gründen auf die eingehenden Ausfüh- rungen von Herrn Nationalrat Peter Hess und auf den Bundes- gerichtsentscheid 114 la 1.
Im übrigen darf ich Ihnen auch bekanntgeben, dass die stän- derätliche Kommission klar der Meinung des Bundesrates ge- folgt ist: Der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission ist mit un- serer Verfassung nicht vereinbar. Natürlich sind Sie der ober- ste Gesetzgeber. Aber auch das Parlament ist, Herr Gros, an die Verfassung gebunden. Ihrem Präsidenten möchte ich doch auch zu bedenken geben, dass es ja nicht nur illegal ein- gereiste Asylbewerber gibt. Es gibt auch legal eingereiste Asylbewerber, und es geht - wie gesagt - nicht an, Ausländer- kategorien unterschiedlich zu behandeln. Wir müssen Saison- niers und Asylbewerber in bezug auf Kinderzulagen grund- sätzlich gleich behandeln.
An diesem Mangel leidet übrigens auch der Antrag von Frau Nabholz. Auch sie möchte die besondere Regelung der Kin- derzulagen lediglich auf die Gruppe der Asylbewerber be- schränken, nicht aber auf die anderen Ausländerkategorien. Immerhin hat ihr Antrag den Vorteil, dass er die Asylbewerber nicht ganz von den Familienzulagen ausschliesst, sondern sie von der Kaufkraft am Wohnort der Kinder abhängig macht. Das ist an sich ein richtiger Ansatz. Aber hier müssen die Kan- tone handeln. Es besteht zwar eine Kompetenz des Bundes für die Ordnung der Kinderzulagen. Aber der Bund hat ganz bewusst ausser im Bereich der Landwirtschaft bisher von die- ser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht.
Es wäre ein äusserst schlechter gesetzgeberischer Stil, eine einzige Frage in bezug auf die Kinderzulagen nun bundes- rechtlich zu regeln, obwohl wir die Regelung der Familienzula- gen sonst mit Ausnahme der Landwirtschaft ausdrücklich und gemäss dem ausdrücklichen Willen der Kantone in ihrer Rege- lungskompetenz belassen haben. Die Kantone sind aufgeru- fen, das bestehende Problem der Kinderzulagen - das bestä- tige auch ich - adäquat zu regeln. Sie haben die entsprechen- den Familienzulagengesetze, sie müssen die adäquaten Lö- sungen finden.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, sowohl den An- trag der Mehrheit der Kommission als auch den Antrag von Frau Nabholz abzulehnen. Die adäquaten Lösungen müssen - wie generell im Familienzulagenrecht - von den Kantonen gefunden werden, und sie haben diese Möglichkeit nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid auch.
M. Ducret, rapporteur: Le président de la Confédération re- joint le point de vue exprime par la minorité en affirmant qu'en votant la proposition de la majorité, on violerait la constitution. Je déplore une fois encore que, dans cette assemblée, on ne puisse pas convaincre la majorité de ses collègues, y compris le Conseil fédéral, lorsque l'on s'exprime en français. Mais j'af- firme de la façon la plus catégorique que nous ne violerons pas la constitution en votant la proposition de la majorité de la commission.
Mühlemann, Berichterstatter: Die Differenz zum Bundespräsi- denten tut uns leid. Die Kommissionsmehrheit ist jedoch über- zeugt, dass sie mit ihrem Vorschlag die Bundesverfassung nicht verletzt.
Erwerbstätigkeit - Activité lucrative
Le président: Nous votons d'abord sur l'autorisation d'exer- cer une activité lucrative. Nous avons donc trois propositions, celle de la commission et du Conseil fédéral (trois mois d'inter- diction), celle de M. Loretan (six mois) et celle de M. Ruf (sup- pression totale de l'autorisation de travailler). Dans un premier vote, nous opposons la proposition de M. Loretan à celle de M. Ruf et le résultat de ce premier vote sera opposé à la propo- sition de la majorité de la commission.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Loretan (Verbot für 6 Monate)
offensichtliche Mehrheit
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Asylverfahren. Aenderung
Für den Antrag Ruf (Totalverbot)
Minderheit
117 Stimmen
37 Stimmen
Kinderzulagen - Allocations familiales
Bundespräsident Koller: Ich möchte mich auf eine kurze Er- klärung beschränken. Es handelt sich hier um einen Juristen- streit. Aber der Bundesrat hat auf seiner Seite immerhin eine Entscheidung des Bundesgerichts. Der Leitsatz des Ent- scheids des Bundesgerichts lautet wie folgt: «Eine Bestim- mung, die Asylbewerbern als einzigen Arbeitnehmern den An- spruch auf Kinderzulagen für ihre im Ausland wohnenden Kin- dern versagt, verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot.» Dem habe ich nichts beizufügen.
M. Ducret, rapporteur: Je pose simplement la question sui- vante: allons-nous accepter que ce soit le Tribunal fédéral qui nous indique ce que l'on doit faire, ce qui est bon ou ce qui ne l'est pas. Personnellement, je considère que nous avons tout pouvoir pour décider ce qui est bon. C'est la raison pour la- quelle je m'oppose à la proposition du Conseil fédéral.
Mühlemann, Berichterstatter: Wir hoffen, bald mit der Abstim- mung diesen Juristenstreit beenden zu können, aber die Kom- mission hält fest, dass die Legislative das oberste Recht hat, ein Gesetz festzulegen.
Le président: Dans un premier temps, nous opposons la pro- position du Conseil fédéral et de la minorité Hess à celle de la majorité de la commission. Si, à l'issue de ce premier vote, la version du Conseil fédéral et de la minorité Hess l'emporte, nous l'opposerons à la proposition subsidiaire de Mme Nab- holz.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
77 Stimmen 77 Stimmen
Mit Stichentscheid des Präsidenten wird der Antrag der Minderheit angenommen Avec la voix prépondérante du président la proposition de la minorité est adoptée
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag Nabholz
83 Stimmen 76 Stimmen
Art. 21 Abs. 1bis (neu), 2, 3 Antrag der Kommission Abs. 1bis (neu) Mehrheit
Ablehnung der Anträge der Minderheiten Minderheit / (Nabholz, Aubry, Eppenberger Susi, Gros, Mühlemann, Phili- pona, Segond, Seiler Hanspeter, Wanner)
Nicht unter das Arbeitsverbot fällt die entschädigte gemeinnüt- zige Arbeit. Minderheit II
(Müller-Wiliberg, Bühler, Bürgi, Hess Peter, Seiler Hanspeter) Asylbewerbern, welche dem Arbeitsverbot unterliegen, kön- nen zur Deckung der von ihnen verursachten Kosten gemein- nützige Arbeiten mit angemessener Entlohnung zugewiesen werden. Die Entlohnung ist auf ein Sperrkonto zu überweisen, über welches nach Abschluss des Asylverfahrens abgerech- net wird. Ein allfälliger Ueberschuss wird dem Gesuchsteller ausbezahlt.
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Nabholz Abs. 3
Asylbewerber, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmun- gen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder die an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilneh- men, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.
Art. 21 al. 1bis (nouveau), 2, 3 Proposition de la commission Al. 1bis (nouveau) Majorité Rejeter les propositions des minorités Minorité /
(Nabholz, Aubry, Eppenberger Susi, Gros, Mühlemann, Phili- pona, Segond, Seiler Hanspeter, Wanner)
Le travail rémunéré d'intérêt public ne tombe pas sous le coup de l'interdiction de travail.
Minorité II
(Müller-Wiliberg, Bühler, Bürgi, Hess Peter, Seiler Hanspeter) Les requérants d'asile soumis à l'interdiction de travail peu- vent être affectés à des tâches d'intérêt public rémunérées de façon adéquate afin de couvrir les frais qu'ils accasionnent. La rémunération en question est versée sur un compte bloqué qui fait l'objet d'un décompte à la conclusion de la procédure d'asile. L'excédent éventuel est remis au requérant.
Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Nabholz AI. 3
Les requérants habilités à exercer une activité lucrative con- formément aux dispositions de la police des étrangers ou qui participent à des tâches d'utilité publique ne sont pas soumis à l'interdiction de travail.
Abs. 1bis, 3 - Al. 1bis, 3
Le président: La proposition de la minorité I à l'alinéa 1bis a été retirée en faveur de la proposition Nabholz à l'alinéa 3.
Müller-Wiliberg, Sprecher der Minderheit II: Beim Antrag der Minderheit II geht es um einen neuen Absatz 1bis in Artikel 21. Dabei soll grundsätzlich am Arbeitsverbot festgehalten wer- den. Asylbewerbern, welche dem Arbeitsverbot unterliegen, können zur Deckung der von ihnen verursachten Kosten ge- meinnützige Arbeiten mit angemessener Entlohnung zuge- wiesen werden. Dabei ist die Entlohnung auf ein Sperrkonto zu überweisen, über welches nach Abschluss des Asylverfah rens abgerechnet wird. Ein allfälliger Ueberschuss wird dem Gesuchsteller ausbezahlt.
Dieser Antrag entspricht der Eingabe der drei Zürcher Ge- meinden Egg, Maur, Mönchaltorf an den Bundesrat vom 29. Januar dieses Jahres. Es geht dabei darum, die Attraktivi- tät der Schweiz als Asylland zu reduzieren. In der Presse wurde vorgeworfen, der neue Absatz 1bis widerspreche der Menschenrechtskonvention. Inzwischen liegt uns aber ein Gutachten Stiefler und Natter vor, beides Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes, demzufolge es durch- aus angängig ist, einem Asylbewerber gemeinnützige Arbeit gegen angemessene Entlöhnung zuzuweisen. In zumutbarer Weise habe er nämlich zur Deckung seiner Kosten beizutra- gen.
Aus diesen Gründen glauben wir, dass der Artikel 21 modifi- ziert werden muss. Auch wir Schweizer haben Bürgerpflichten zu erfüllen, zum Teil völlig unentgeltlich. Ich denke da an den Frondienst im Gemeindewesen, in Genossenschaften und Vereinen. Sollte da einem Flüchtling nicht zugemutet werden dürfen, für seine Kosten selber aufzukommen? Ein echter Flüchtling wird dankbar die ihm zugewiesene Arbeit ausfüh- ren, unbekümmert der Europäischen Menschenrechtskon- vention. Im übrigen enthält diese Konvention keine Definition
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission (Verbot für 3 Monate) Für den Antrag Loretan (Verbot für 6 Monate)
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des Begriffs «Zwangs- und Pflichtarbeit», sondern lediglich ei- nen Katalog von Ausnahmebestimmungen. Zu diesen gehört jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürger- pflichten eines Einwohners eines Landes mit voller Selbstre- gierung führt. In unserem Land gehört die Arbeit zu jedem ge- sunden volljährigen Bürger, wurde doch gerade von linker Seite vor noch nicht allzu langer Zeit das Recht auf Arbeit direkt gefordert.
Wir sind uns bewusst, dass gemeinnützige Arbeit möglicher- weise nicht überall und innert nützlicher Frist neu zugewiese- nen Asylbewerbern angeboten werden kann. Deshalb haben wir bewusst die Kann-Formel gewählt. Sie ermöglicht es den Kantonen und Gemeinden jederzeit, die für sie zweckmässig- ste Lösung zu wählen. Die vorgeschlagene Lösung senkt die Kosten der Fürsorge, trägt zum Abbau von Vorurteilen bei und macht unser Land für Arbeitssuchende weniger attraktiv. Wir bitten Sie deshalb, diesem Vorschlag zuzustimmen.
Frau Nabholz: Sie haben gehört, der Minderheitsantrag I ist zurückgezogen worden. Dies nicht etwa deshalb, weil die Idee, die im Minderheitsantrag I enthalten ist, als nicht mehr richtig erachtet wird, sondern weil nach näherer Prüfung so- wohl aus systematischen Ueberlegungen als auch in bezug auf die Präzisierung dessen, was mit entschädigter gemein- nütziger Arbeit gemeint ist, sich ein anderer Platz für diese Idee aufgedrängt hat. Der Rückzug erfolgt somit nur formell, materi- ell wird der Antrag der Minderheit nun mit meinem Antrag zur Ergänzung von Absatz 3 von Artikel 21 erneut eingebracht. Sie haben den Ausführungen des Sprechers der Minderheit II entnehmen können, dass im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsverbot auch immer wieder die Frage aufgeworfen wor- den ist, inwiefern sich nicht Ausnahmeregelungen für soge- nannte gemeinnützige Aufgaben vorsehen lassen. Entspre- chende Ideen sind schon lange vor dieser Debatte in einzel- nen Gemeinden aufgekommen, und eine ganze Reihe von Zürcher Gemeinden hat sogar das lanciert, was uns die Min- derheit Il mit ihrem Vorschlag unterbreitet.
Wir haben in der Kommission lange über die Möglichkeit dis- kutiert, quasi obligatorisch Asylbewerber zu gemeinnützigen Aufgaben zu verpflichten. Eine Mehrheit meiner Fraktion wird den Antrag der Minderheit Il unterstützen. Persönlich teile ich die völkerrechtlichen, aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken, die mit einem zwangsweisen Auferlegen von ge- meinnützigen Arbeiten verbunden sind.
Diese Bedenken werden nicht zerstreut durch die Eingaben, die wir von vielen Gemeinden erhalten haben, und auch nicht zerstreut durch das Gutachten eines Anwaltes, das uns in der Kommission vorgelegen hat.
Das Problem ist vor dem Hintergrund von Artikel 4 der Euro- päischen Menschenrechtskonvention sowie des Ueberein- kommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation zu sehen. Hier sind Zwangs- und Pflichtarbeit ganz klar als verbo- ten deklariert.
Eine Annahme des Minderheitsantrages Il würde deshalb dazu führen, dass wir gegen EMRK-Verpflichtungen und auch gegen ein ILO-Abkommen, das wir ratifiziert haben, verstos- sen. Persönlich könnte ich einem solchen Vorgehen nicht zu- stimmen.
Das Ergebnis der Minderheit II wirkt sich dann aber auch so aus, dass so etwas wie eine vormundschaftliche Massnahme für Asylbewerber eingeführt wird, indem ihnen die Verfü- gungsmöglichkeit über ihren Lohn bis auf einen ganz kleinen Rest völlig entzogen wird.
Wir sollten es uns nicht leisten, in dieser Richtung zu legiferie- ren und zu riskieren, dass wir vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Rüge erhalten. Ich meine darum, dass der Gedanke der gemeinnützigen Arbeit durchaus auf- genommen werden soll als Möglichkeit, das Arbeitsverbot zu durchbrechen. Diese Arbeit soll auch entschädigt werden.
Was unter diesen gemeinnützigen Arbeiten zu verstehen ist, lässt sich aus dem bisher geltenden und immer noch gültigen Artikel 20 Absatz 3 des Asylgesetzes ableiten. Dort ist vorgese- hen, dass der Bund die Durchführung von Beschäftigungspro- grammen fördern kann. Gestützt auf diese Bestimmung gibt es bereits eine Weisung des Justiz- und Polizeidepartementes
und des EVD zum Asylgesetz, wonach solche Beschäfti- gungsprogramme im Rahmen des Natur- und Heimatschut- zes, des Umweltschutzes, der Berg- und Katastrophenhilfe, aber auch der Landwirtschaft und bei Einsätzen in sozialen und gemeinnützigen Institutionen gefördert werden können. Der Bund hilft also Gemeinden sogar finanziell, wenn sie bereit sind, derartige Programme einzurichten.
Ich bitte Sie daher, meinen Antrag zu unterstützen, weil er dem Gedanken, der auch im Minderheitsantrag Il enthalten ist, Rechnung trägt, aber nicht mit den Problemen behaftet ist, die ich Ihnen soeben ausgeführt habe.
Fischer-Seengen: Namens einer knappen Mehrheit der frei- sinnigen Fraktion bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II zu unterstützen und einer Formulierung zuzustimmen, die es er- möglicht, Asylbewerbern gemeinnützige Arbeiten zuzuwei- sen, solange sie dem Arbeitsverbot unterliegen.
Ich brauche nicht weiter daran zu erinnern, dass die rasante Zunahme von Asylbewerbern in unserem Land zu einer Bri- sanz geführt hat, die weitere unberechenbare Reaktionen be- fürchten lässt. Ein besonderes Aergernis für unsere arbei- tende Bevölkerung stellen die beschäftigungslosen Asylbe- werber dar, die unsere Strassen und Plätze bevölkern. Viele Mitbürger verstehen nicht, weshalb diese Leute mit Steuergel- dern unterhalten werden, ohne dass sie zu einer Gegenlei- stung verpflichtet werden, soweit sie eine solche aufgrund ih- res Gesundheitszustandes erbringen könnten. Das Problem wird mit dem Arbeitsverbot noch akzentuiert. Als Pendant zum Arbeitsverbot drängt sich deshalb eine Verpflichtung der Asylbewerber zu Arbeiten im öffentlichen Interesse auf, und solche Arbeiten gibt es genug. Neben Infrastrukturarbeit in Berggebieten sind beispielsweise auch im Mittelland noch zahlreiche Aufräumarbeiten nach den Sturmschäden in unse- ren Wäldern zu leisten. Wenn Sie unsere Gemeindebehörden fragen, welche Arbeiten in diesem Sinne noch geleistet wer- den könnten, so käme wohl keine in Verlegenheit, solche zu nennen.
Ich habe dieses Problem bereits vor Jahresfrist in einer Motion aufgeworfen und vom Bundesrat damals hauptsächlich zur Antwort erhalten, dass eine Arbeitsverpflichtung nicht verwirk- licht werden könne, weil sie völkerrechtlich nicht zulässig sei. Tatsächlich ist es zu begrüssen, dass die Europäische Men- schenrechtskonvention Zwangsarbeit verbietet. Es stellt sich indessen die Frage, ob die von der Minderheit II vorgesehe- nen Arbeitsverpflichtungen für Asylbewerber ebenfalls zu den Zwangs- oder Pflichtarbeiten im Sinne der Europäischen Men- schenrechtskonvention zu zählen sind.
Ein Gutachten, welches einige Zürcher Gemeinden erstellen liessen, kommt zum Schluss, dass sich eine Zuweisung von unfreiwilligen Arbeiten, also Pflichtarbeit, dann rechtfertigen lasse, wenn der so erzielte Erlös zur Deckung der von den Asy- lanten verursachten Kosten diene. Auch lasse sich vertreten, dass der Erwerbserlös auf einem Sperrkonto zurückbehalten werde, bis über das Asylgesuch definitiv entschieden sei.
Nicht zulässig sind gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Zwangs- oder Pflichtarbeit, wenn die Arbeit un- freiwillig übernommen werden müsse und auch ungerecht oder bedrückend sei oder wenn die Arbeit an sich vermeid- bare Härte mit sich bringe, mit anderen Worten: unnötig, be- schwerlich oder in gewisser Weise schikanös sei.
Solches ist jedoch von der Minderheit II in keiner Weise beab- sichtigt. Vielmehr geht es darum, die Asylbewerber nicht untä- tig herumsitzen, sondern sie mithelfen zu lassen, die von ih- nen verursachten Kosten für Kost und Logis und andere Auf- wendungen der öffentlichen Hand mittragen zu lassen. Nicht nur im Sinne des erwähnten Gutachtens, sondern auch wenn man Sinn und Zweck der Menschenrechtskonvention zu Rate zieht, muss man zum Schluss kommen, dass eine solche Ar- beitsverpflichtung nicht gegen die Menschenrechte verstösst, ganz im Gegenteil!
Wenn die Asylbewerber zu Arbeiten im öffentlichen Interesse angehalten werden können, so lassen sich Aggressionen der Bevölkerung abbauen, die Akzeptanz dieser Menschen kann erhöht werden, was zweifellos im Interesse aller gutmeinen- den Kreise liegen muss.
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Im übrigen liegen solche Beschäftigungsmöglichkeiten auch im wohlverstandenen Interesse der Asylbewerber selber. Einem jungen Asylbewerber, der wirklich einen Asylgrund hat und nicht nur als Wirtschaftsflüchtling bei uns eingereist ist, ist es doch selber nicht wohl, wenn er drei Monate lang beschäfti- gungslos herumstehen muss. Es muss ihm doch daran lie- gen, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen und sich nicht ohne eigene Leistung vom Bund aushalten zu lassen. Selbstverständlich müssen solche Leistungen den körperli- chen und geistigen Fähigkeiten des Asylanten entsprechen und nicht als Schikane ausgestaltet sein.
Unter all diesen Aspekten lässt sich die Verpflichtung von Asyl- bewerbern zu gemeinnützigen Arbeiten während des Arbeits- verbotes nicht nur gemäss Menschenrechtskonvention recht- fertigen, sondern ist vor allem politisch und menschlich sehr wohl begründet. Wir müssen politisch handeln, wenn wir das Asylantenproblem entschärfen wollen. Mit juristischen Spitz- findigkeiten allein kommen wir nicht weiter.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Müller-Wiliberg zuzu- stimmen.
Büttiker: Attraktivitätsminderung durch Arbeitsverbot ist das eine. Die Beschäftigung von Asylanten mit Arbeitsverbot zu- gunsten der Oeffentlichkeit ist aber das andere. Es ist nämlich heute schon vorauszusehen, dass auch nach der dritten Asyl- gesetzrevision der praktische Vollzug an der Asylfront über Er- folg oder Misserfolg der Asylpolitik entscheiden wird - vor al- lem in den Gemeinden ohne Infrastruktur und ohne professio- nelle fürsorgerische Betreuungsinstrumente. Machen wir uns doch nichts vor. Das Asylgesetz muss sich in der Praxis unten bei den Gemeinden bewähren. Dies kann ich Ihnen aus Erfah- rung sagen; denn ich war auch einer der Gemeindepräsiden- ten, die eines Tages mit der Aufnahme von Asylanten im Dorfe konfrontiert waren. Bei diesem schwierigen Aufnahme- und Unterbringungsvollzug spielt - ob Sie es wahrhaben wollen oder nicht - die Beschäftigung der Asylanten eine zentrale Rolle.
Die Bereitschaft zur Aufnahme von Asylanten in der Bevölke- rung steigt nämlich in dem Masse, wie im Sinne eines freiwilli- gen Angebots der Arbeitseinsatz der Asylanten mit Arbeitsver- bot für gemeinnützige Zwecke für alle sichtbar wird. Es ist wirk- lich nicht einzusehen und läuft der Attraktivitätsminderungs- strategie des völligen Arbeitsverbots überhaupt nicht zuwider, wenn ein Asylbewerber mit Arbeitsverbot zur Deckung seiner von ihm selbst verursachten Kosten zu Lasten der Oeffentlich- keit wenigstens eine Chance erhält, diese Bringschuld durch eine Arbeitsleistung zugunsten der Allgemeinheit abzutragen. Es kann hier sicher nicht um einen Arbeitszwang gehen, son- dern um die Möglichkeit und Chance, durch eine gemeinnüt- zige Arbeit das eigene Leben zu verdienen und als Tatbeweis den guten Willen zu zeigen.
Verwehren wir doch den Asylbewerbern mit Arbeitsverbot nicht, durch eine Eigenleistung im Dienste der Oeffentlichkeit die Akzeptanz und Integrationsbereitschaft in der Bevölke- rung zu verbessern; denn diese liegt im Interesse aller und ent- spricht letztlich einer liberalen Asylpolitik.
Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit II zuzustimmen; denn diese Lösung hat sich in der Praxis bereits bewährt. Das kann ich Ihnen sagen, weil viele Gemeinden in ihrer Not diese Be- stimmung bereits mit Erfolg angewendet haben.
Hess Peter: Ich figuriere auf der Fahne bei der Minderheit Il. In der Fraktion haben wir diese Angelegenheit nochmals bespro- chen, und wir haben grossmehrheitlich beschlossen, uns nicht der Minderheit II, sondern der Minderheit I anzuschlies- sen. Wir werden also mehrheitlich den Antrag Nabholz in der neu vorliegenden Form unterstützen.
Frau Stocker: Offenbar haben gewisse Leute in diesem Haus ein ambivalentes Verhältnis zur Arbeit. Dieselben, die vor einer Stunde sechs Monate Arbeitsverbot postuliert haben, kom- men jetzt und sagen, vom ersten Tag weg solle der Asylbewer- ber doch wirklich etwas Sinnvolles tun. Ich glaubte, nicht recht zu hören, als Herr Mühlemann sagte, Arbeit sei doch das, was
einen Menschen bei der Stange halte. Jetzt höre ich, dass wir diese Menschen zwangsverpflichten sollen, Gutes zu tun. Wir haben uns für drei Monate Arbeitsverbot entschieden. Was passiert in diesen drei Monaten? Da kommen Menschen zum Teil aus einem völlig anderen Kulturkreis, kommen hierher, ha- ben einen Kulturschock, kommen sofort in ein Verfahren. Das ist ja schliesslich das Ziel dieses Beschlusses. Wir wollen ein Asylverfahren durchführen, und zwar rasch. Sie müssen in diese Verhandlungen kommen, müssen sofort minimale Sprachkenntnisse erlernen, und sie sitzen nicht einfach da und lassen sich bedienen. Sie führen ihren Haushalt weitge- hend selber. Sie kaufen ein, sie kochen, sie putzen, sie wa- schen. Meine Herren, ich glaube, Sie erliegen wieder einmal der Versuchung, das als Nichtstun zu etikettieren.
Die Minderheit II ist deshalb völlig falsch in der Landschaft. Hätten all die Menschen, die vom Kanton Zürich geschrieben haben, in dieser Zeit, wo sie diese Briefe und Gutachten ge- schrieben und spediert haben, in den Gemeinden kreative, ori- ginelle Projekte für ihre Asylbewerber und -bewerberinnen auf die Beine gestellt, dann hätten wir dort das Problem schon längst gelöst. Kreativ sein, ist nämlich nicht verboten.
Zum Antrag von Frau Nabholz: Ich verstehe ihn. Wir werden dann irgend einmal den Disput führen müssen, ob es bezahlte gemeinnützige Arbeit gibt. Da hätte ich einige Ideen und ei- nige Postulate von Frauenseite. Es gibt viele gemeinnützige Arbeiten. Ich staune, wenn sie jetzt plötzlich bezahlt werden sollen. Aber ich bitte Sie dringend, seien wir realistisch und ein bisschen praxisorientiert. Drei Monate ist das Arbeitsverbot, und in diesen drei Monaten soll ein faires, speditives Asylver- fahren durchgeführt werden. Nicht mehr und nicht weniger. Bitte lehnen Sie den Antrag Müller-Wiliberg ab. Eventuell stim- men Sie dem Antrag Nabholz zu oder folgen Sie der Kommis- sionsmehrheit. In meiner Fraktion sind wir geteilter Meinung.
Blocher: Bei diesem Artikel kommt es nun aus, ob in diesem Saale dem Volk etwas vorgemacht wird oder nicht. Wenn im- mer wieder beteuert worden ist, dass wir dafür zu sorgen ha- ben, dass Flüchtlinge in diesem Land, die an Leib und Leben verfolgt werden, Unterschlupf finden und auch hier bleiben sollten, anderseits die Missbräuche unterbunden werden soll- ten, dann kann man doch nicht sagen: Sie sollen auch verdie- nen und Geld heimschicken! Das geht nicht. Sie machen so das Asylsuchen interessant. Wer wirklich verfolgt ist, kann sich doch nicht beschweren, wenn er in dieses Land kommt und in diesem Land arbeitet - wie das der Antrag Müller-Wiliberg vor- sieht -, dass aus diesen Kosten seine Unterkunfts-, Unterhalts- und Fürsorgekosten gedeckt werden. Aber wenn Sie es so ge- stalten, dass Sie ihm einen Lohn geben, um diesen heimzu- schicken, dann unterlaufen Sie die Fremdarbeiterregelung. Das ist die Situation.
Wenn wir dem Antrag Müller-Wiliberg nicht zustimmen, be- weist dies, dass wir mit der Asylgesetzrevision dafür sorgen, dass die Fremdarbeiterregelung unterlaufen wird. Nun wird gesagt - man hat ja juristische Argumente schnell zur Hand -, das sei völkerrechtswidrig. Dieser Antrag wurde von Gemein- devorständen mit ganz grosser Sorgfalt ausgearbeitet. Sie ha- ben zuerst einen Antrag gestellt. Dann hat die Verwaltung in Bern gesagt, das sei völkerrechtswidrig. Dann haben sie einen Völkerrechtler beigezogen und haben den Antrag völker- rechtsgemäss gestaltet eingereicht. So sorgfältig haben sie das alles ausgearbeitet, weil sie täglich damit zu tun haben.
Die Zustimmung zum Antrag Müller-Wiliberg zeigt, ob wir es ernst meinen damit, dass wir zwar die Flüchtlinge wirklich in unserem Land unterbringen, trotzdem aber dafür sorgen wol- len, dass kein Missbrauch getrieben wird.
M. Ducret, rapporteur: En commission, les deux propositions ont été rejetées, celle de Mme Nabholz à une faible majorité, il est vrai. Il n'est d'ailleurs pas impossible que l'opposition entre la proposition de Mme Nabholz et celle de M. Müller-Wiliberg ait causé la «défaite» de la première version.
S'agissant de la proposition Nabholz, la commission a re- marqué que le danger pouvait consister dans le fait qu'il y au- rait inégalité de traitement entre les requérants d'asile qui se- raient affectés à des tâches d'intérêt public et ceux qui ne pour-
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raient pas l'être, les premiers pouvant avoir droit à une rému- nération et pas les seconds. C'est cette inégalité de traitement qui explique le refus de la majorité de la commission d'entrer en matière sur cette proposition.
En ce qui concerne la version Müller-Wiliberg, il faut remarquer tout d'abord qu'elle n'est pas conforme à l'article 4 de la Con- vention européenne des droits de l'homme. On ne peut exiger de quiconque qu'il exerce une activité particulière, même une tâche d'intérêt public. Pour cette seule raison, la proposition Müller devrait être refusée.
Mais par ailleurs, il faut avouer des difficultés d'application dans la mesure où cette disposition ne précise pas quels se- raient les frais à couvrir et comment ils seraient calculés. Pour toutes ces raisons je vous invite, conformément au vote intervenu au sein de la commission, à rejeter les propositions Nabholz et Müller-Wiliberg, tout en tenant compte des nuan- ces que je viens de développer.
Mühlemann, Berichterstatter: Beschäftigungstherapie im Sinne der gemeinnützigen Arbeit ist erwünscht. Darüber sind wir uns alle einig. Der Unterschied zwischen den beiden Vor- schlägen Nabholz und Müller-Wiliberg ist relativ klein. Bei Herrn Müller-Wiliberg haben wir einen Zwang; bei Frau Nab- holz kann der Asylbewerber wählen.
Aber täuschen Sie sich nicht! Der Asylbewerber muss seine Fürsorgekosten zurückerstatten. Irgendwo muss er ja Geld verdienen. Also wird er wahrscheinlich in diesen gemeinnützi- gen Dienst eintreten und diese Arbeit übernehmen. Ich muss Herrn Müller-Wiliberg einfach fragen, was er zu tun gedenkt, wenn ein Asylbewerber sich weigert, die Arbeit auszuführen. Es sind keinerlei Sanktionen vorgesehen. Es ist gar nicht so einfach, in diesem Fall vorzugehen. Ich möchte mich nicht in den juristischen Streit einmischen; aber die Menschenrechts- konvention, Artikel 4 Ziffer 2, ist sehr eindeutig in dieser Frage- stellung und gestattet diese Art Zwangsarbeit nicht. Die Mehr- heit der Kommission hat sich deshalb auch gegen den Min- derheitsantrag Müller-Wiliberg gerichtet. Sie haben zu ent- scheiden.
Bundespräsident Koller: Der Bund fördert Beschäftigungs- programme. Ich verweise Sie auf Artikel 20b Absatz 3. Der Bundesrat bedauert eigentlich nur, dass von dieser Möglich- keit der Beschäfigungsprogramme für Asylbewerber noch viel zu wenig Gebrauch gemacht wird; denn es bestehen hier zweifellos noch grosse Möglichkeiten, sei es im Rahmen des Natur-, Heimat- und Umweltschutzes, sei es im Rahmen der Berg- und Katastrophenhilfe, sei es im Bereich der Landwirt- schaft oder der sozialen und gemeinnützigen Institutionen. In- sofern unterstütze ich im Namen des Bundesrates voll den An- trag von Frau Nabholz. Wir sind durchaus bereit, solche Be- schäftigungsprogramme als Ausnahme vom drei- bzw. sechs- monatigen Arbeitsverbot zuzulassen. Diesem Antrag kann ich aus den genannten Gründen ohne weiteres zustimmen. Schwieriger ist die Lage leider beim Antrag von Herrn Müller- Wiliberg, weil die Rechtslage dort gemäss Artikel 4 Ziffer 2 der EMRK und gemäss dem Uebereinkommen Nummer 29 der In- ternationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- und Pflichtar- beit jede Zwangs- oder Pflichtarbeit verbietet. Zwar gibt es ei- nen Ausnahmenkatalog im Absatz 3 des genannten Artikels der EMRK für Häftlinge, für Militärdienst, für Dienstleistungen im Rahmen der Notfall- und Katastrophenhilfe oder im Rah- men der normalen Bürgerpflichten. Aber der Antrag von Herrn Müller-Wiliberg geht eben über diesen Ausnahmenkatalog klar hinaus, und trotz des uns vorgelegten Rechtsgutachtens bleiben namhafte, ernsthafte Zweifel, ob eine derartige Be- stimmung tatsächlich mit diesen internationalen Verträgen vereinbar wäre. Ich glaube, dass wir diese Bestimmung im Grunde genommen auch gar nicht brauchen. Wichtig ist, dass wir Beschäftigungsprogramme durchführen können, auch als Ausnahme vom Arbeitsverbot, und da bin ich überzeugt, dass die ganz grosse Mehrzahl aller Asylbewerber freiwillig mit- machen wird. Sie erhalten übrigens im Rahmen dieser Be- schäftigungsprogramme eine sogenannte Motivationszulage, eine Tagesentschädigung. Diese darf jedoch keinen mass- gebenden Lohn im sozialversicherungsrechtlichen Sinn von
Artikel 5 des AHV-Gesetzes darstellen. Ich glaube, mit diesen Grundlagen haben wir eigentlich alle Voraussetzungen ge- schaffen, um das Arbeitsproblem vernünftig zu lösen, und es scheint mir unnötig zu sein, eine völkerrechtlich zweifelhafte Norm in diesen Bundesbeschluss aufzunehmen.
Ich beantrage Ihnen also, dem Antrag von Frau Nabholz zuzu- stimmen und den Antrag der Minderheit II (Müller-Wiliberg) abzulehnen.
M. Ducret, rapporteur: J'ajouterai simplement, pour que le vote soit clair, que la proposition Nabholz à l'article 21, ali- néa 1bis est retirée. En revanche, Mme Nabholz nous pro- pose à l'article 21, alinéa 3: «Les requérants habilités à exercer une activité lucrative conformément aux dispositions de la po- lice des étrangers ou qui participent à des tâches d'utilité pu- blique ne sont pas soumis à l'interdiction de travail.» C'est dire que la proposition qu'avait faite Mme Nabholz à l'article 21, alinéa 1bis est reportée à l'article 21, alinéa 3.
Mühlemann, Berichterstatter: Damit es ganz klar ist: Frau Nabholz hat den Antrag der Minderheit I zu Artikel 21 Absatz 1bis zugunsten ihres neu formulierten Antrages zu Artikel 21 Absatz 3 zurückgezogen.
Président: Nous opposons dans un premier vote la proposi- tion de la minorité Il (Müller-Wiliberg) à la proposition de Mme Nabholz. Le résultat de ce vote sera opposé à la proposi- tion de la majorité de la commission.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Nabholz (Abs. 3) 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II (Abs. 1bis) 42 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Nabholz (Abs. 3) 104 Stimmen 22 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit
Le président: L'alinéa 1bis de cet article est ainsi caduc.
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 21a, 21b Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 22 Antrag Ruf (Geltender Text)
Abs. 1 Der Bundesrat entscheidet über die Aufnahme von Gruppen alter, kranker oder behinderter Flüchtlinge, denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 2 Streichen
Art. 22 Proposition Ruf (Texte actuel) Al. 1
Le Conseil fédéral statue sur l'admission de groupes de réfu- giés âgés, malades ou handicapés auxquels un autre pays a déjà accordé l'asile. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 2 Biffer
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Asylverfahren. Aenderung
Ruf: Im Abschnitt 6 (in der bisherigen Numerierung war es 5) des 2. Kapitels des Asylgesetzes wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, grössere Flüchtlingsgruppen, denen in einem anderen Land bereits Asyl gewährt wurde, in unser Land aufzunehmen. Ueber die Aufnahme kleinerer Flücht- lingsgruppen kann das Departement entscheiden. Mein An- trag möchte diese Kompetenzen für bundesrätliche und de- partementsinterne Globallösungen einschränken.
Ich bin der Meinung, dass die beschränkten Aufnahmemög- lichkeiten der Schweiz eine Absichtserklärung gemäss dem heute geltenden Artikel 22 einfach nicht mehr erlauben. Frei- willige humanitäre Aktionen sind unseres Erachtens auf klei- nere Gruppen zu beschränken und haben eine seltene Aus- nahme in wirklichen Notfällen darzustellen. Dafür sollte der Bundesrat selbst zuständig sein. Deshalb die vorgeschlagene Formulierung von Absatz 1: «Der Bundesrat entscheidet über die Aufnahme von Gruppen alter, kranker oder behinderter Flüchtlinge, denen bereits ein anderes Land Asyl gewährt hat.» Der Rest des Absatzes sowie Absatz 2 sind zu streichen. Mein Vorschlag entspricht damit durchaus der humanitären Tradition unseres Landes.
Erlauben Sie mir noch ein Wort zu den soeben erwähnten be- schränkten Möglichkeiten unseres Landes. John K. Galbraith, ein angesehener amerikanischer Oekonom, schreibt in sei- nem Werk «Die Arroganz der Satten», dass die Schweiz die mit Abstand grösste Entwicklungshelferin der Welt sei - mit Blick auf die Anwesenheit Hunderttausender von Fremdarbeitern und Flüchtlingen. Offensichtlich zählt Herr Galbraith die Schweiz nicht zu den arroganten Satten. Was will ich mit die- sem Zitat unterstreichen? Wir müssen uns im klaren sein, dass die Grenzen des Aufnahmevermögens unseres Landes längst erreicht sind und laufend noch überschritten werden. Es darf keine Gelegenheit ausgelassen werden, dies zu unterstrei- chen. Die harten Reaktionen von vielen Mitbürgern in der Flüchtlingsfrage beweisen deutlich, dass die Integrationskraft unseres Volkes an seine Grenzen stösst! Wie Sie wissen, hat die Schweiz in Europa einen der höchsten Prozentanteile an definitiv aufgenommenen Flüchtlingen und Asylbewerbern im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung zu verzeichnen. Diese Si- tuation zwingt uns einfach, die von mir vorgeschlagenen politi- schen Schlüsse zu ziehen. Die Aufnahme grösserer Flücht- lingsgruppen, die bereits in einem anderen Land Asyl gefun- den haben, ist deshalb politisch nicht realistisch und kann nicht den Zielsetzungen einer humanitären, langfristig trag- baren Asylpolitik entsprechen.
Ich bitte Sie um Zustimmung zu meinem Antrag.
M. Ducret, rapporteur: La commission ne s'est pas pro- noncée sur cet objet, et pour cause. Personnellement, je con- sidère que la disposition actuelle donne une certaine sou- plesse au Conseil fédéral. C'est la raison pour laquelle il me semble inopportun de réduire cette marge de manoeuvre. A ti- tre tout à fait personnel donc, je vous invite à rejeter la proposi- tion de M. Ruf.
Mühlemann, Berichterstatter: Es scheint uns sinnvoll, den An- trag Ruf abzulehnen. Der Bundesrat entscheidet über Grund- sätzliches, und die Details werden beim Bundesamt geregelt. Es besteht kein Grund, davon abzuweichen.
Bundespräsident Koller: Diese Bestimmung dient vor allem der Entlastung von finanzschwachen Erstasylländern. Ich kann Sie versichern, der Bundesrat legt jeweilen die Kontin- gente fest, die wir aus finanzschwachen, besonders belaste- ten Erstasylländern übernehmen. Alle Grundsatzentscheide fallen im Bundesrat; Sache des Departementes beziehungs- weise des Bundesamtes sind wirklich nur die auf eine kleine Anzahl beschränkten Entscheide. Die Kompetenz ist adäquat geregelt.
Ich möchte Sie bitten, es bei der bisherigen Ordnung zu belas- sen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Ruf Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Antrag Steffen
.... bewilligt. Er wird dem Fremdarbeiterkontingent angerech- net.
Art. 27 Proposition de la commission .... une activité lucrative et à changer d'emploi ....
Proposition Steffen
.... sans égard à la situation du marché du travail. Il sera imputé sur le contingent des travailleurs étrangers.
Präsident: Herr Steffen hat seinen Antrag zu Artikel 27 zurück- gezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 41 Antrag Ruf Abs. 3
Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder.
Eventualantrag Steffen (sofern der Antrag zu Artikel 27 abgelehnt wird)
Abs. 4 (neu)
Wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, so wird die betrof- fene Person bei einem weiteren Verbleiben in der Schweiz dem Fremdarbeiterkontingent angerechnet.
Art. 41 Proposition Ruf Al. 3
Le retrait de la qualité de réfugié s'étend au conjoint et aux en- fants du réfugié.
Proposition subsidiaire Steffen (en cas de rejet de la proposition à l'article 27) Al. 4 (nouveau)
Lorsque la qualité de refugié a été retirée à l'intéressé et que celui-ci demeure néanmoins en Suisse, une unité est imputée sur le contingent des travailleurs étrangers.
Abs. 3 -Al. 3
Ruf: Jetzt haben Sie es bald überstanden, unsere Anträge be- handeln bzw. deren Begründungen anhören zu müssen. Aber vielleicht gibt diese Debatte dem Büro doch die Gelegenheit, einmal die Frage zu überdenken, ob man nicht auch einmal fraktionslosen Parlamentariern die Gelegenheit zur Einsitz- nahme in Kommissionen geben sollte, wenn dies wirklich von der Interessenlage her begründet ist.
Bei Artikel 41 geht es um den Widerruf des Asyls. Es werden in
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Procédure d'asile. Modification
den Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen und Wirkungen des Widerrufs festgehalten. Absatz 3 bestimmt, dass die Aber- kennung der Flüchtlingseigenschaft sich nicht auf den Ehe- gatten und die Kinder erstreckt. Unseres Erachtens ist dies eine völlig unlogische Regelung.
Dieser Absatz 3 stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass Ehegatten und Kinder von Flüchtlingen ebenfalls die Flücht- lingseigenschaft besitzen. Dies entspricht auch den in jahr- zehntelanger Praxis gewonnenen Erfahrungen. Der umge- kehrte Schluss muss indessen aber auch gezogen werden! Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft muss doch auto- matisch dazu führen, dass auch nahe Angehörige, die in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten eingeschlossen waren oder die eigene Verfolgungsgründe geltend machen konnten, nun diese Eigenschaft verlieren, weil sie eben z. B. - das ist ei- ner der Gründe, die in Artikel 41 erwähnt sind - das Asylrecht erschlichen haben.
Deshalb schlage ich Ihnen einen neuen Absatz 3 des Inhalts vor: «Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder.» Es ist doch nicht mehr als recht und billig, einer kollektiven Asylgewährung für eine ganze Familie beispielsweise auch eine kollektive Ab- erkennung folgen zu lassen, namentlich wenn das Asylrecht durch Betrug, durch unwahre Angaben erreicht worden ist. Ansonsten würde sich ja die groteske Situation ergeben, dass innerhalb der gleichen Familie rechtlich unterschiedliche Auf- enthaltsregelungen bestünden. Der Ehegatte wäre nicht mehr ein Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes, seine Frau und seine Kinder aber doch. Auch in der Praxis würden daraus stossende Nachteile und Probleme resultieren.
Weil also diese Regelung von Absatz 3 unlogisch ist, möchte ich Sie um Zustimmung zu meinem letzten Abänderungsan- trag bitten.
M. Ducret, rapporteur: M. Ruf nous propose d'associer au re- trait de la qualité de réfugié les conjoints et enfants du réfugié. A titre personnel, parce que la commission ne s'est pas pro- noncée sur cet objet, je dois vous inviter à repousser la propo- sition de M. Ruf. En effet, celle-ci pourrait avoir des consé- quences imméritées, soit pour le conjoint, soit pour les en- fants. Dans certains cas, il pourrait être choquant de leur appli- quer une mesure de renvoi, que leur comportement personnel ne justifie pas. En revanche, il est bien évident que si le con- joint ou les enfants réunissent les conditions propres à révo- quer la décision d'asile qui a été prise à leur endroit, ils pour- ront être compris dans la mesure de renvoi du réfugié.
Mühlemann, Berichterstatter: Herr Ruf, Sie haben wahr- · scheinlich recht, dass es psychologisch geschickter gewesen wäre, wir hätten einen Vertreter Ihrer Partei in die Kommission aufgenommen. Vielleicht wird das Büro es das nächste Mal tun.
Nun zu Ihrem Antrag. Es ist natürlich sinnvoll, dass bei der Auf- nahme die Familie kollektiv aufgenommen wird und dass beim Widerruf dann eine individuelle Prüfung vorgenommen wird. Aus diesen Gründen ist Ihr Antrag abzulehnen.
Bundespräsident Koller: Es ist tatsächlich so: Bei der Bewilli- gung des Asyls profitieren die Ehefrau und die minderjährigen Kinder automatisch wegen des Prinzips der Einheit der Fami- lie. Es erfolgt also gar keine materielle Ueberprüfung der Flüchtlingseigenschaft.
Demgegenüber verlangt nun natürlich der Widerruf eine mate- rielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; denn es könnte ja durchaus denkbar sein, dass die Flüchtlingseigenschaft bei- spielsweise im Hinblick auf die Ehefrau gegeben ist. Wenn bei der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Familien- mitglieder automatisch miteinbezogen würden und im er- wähnten Beispiel eine Rückschaffung der Ehefrau vorgenom- men würde, käme es zu einem Verstoss gegen das Gebot des Non refoulement. Bevor man widerruft und damit allenfalls ausschafft, muss eben die Flüchtlingseigenschaft materiell geprüft werden. Das ist der Sinn dieser Regelung. Deshalb möchte ich Sie bitten, den Antrag von Herrn Ruf ab- zulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Ruf Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
Le président: M. Steffen a retiré sa proposition à l'alinéa 4.
Art. 43, 44 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 46 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Segond, Gros)
Gegen Verfügungen kantonaler Behörden ist die Beschwerde an eine oder mehrere kantonale Beschwerdebehörden zuläs- sig, unter Vorbehalt der Verfügungen gemäss Artikel 15 Ab- satz 4.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 46 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité (Segond, Gros)
Le recours à une ou plusieurs autorités cantonales est receva- ble contre les décisions d'autorités cantonales, excepté les décisions prises en vertu de l'article 15, 4e alinéa.
AI. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 - Al. 1
Le président: La proposition de la minorité Segond au pre- mier alinéa est devenue caduque suite au vote intervenu à l'ar- ticle 15.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 46a Antrag der Kommission Mehrheit
...
a. .... b.Streichen c. ....
Minderheit (Günter, Bäumlin, Dormann, Fankhauser, Leuenberger-Solo- thurn, Rechsteiner, Stocker) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 46a Proposition de la commission Majorité
...
a. .... b. Biffer c. ....
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Asylverfahren. Aenderung
Minorité
(Günter, Bäumlin, Dormann, Fankhauser, Leuenberger- Soleure, Rechsteiner, Stocker) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Günter, Sprecher der Minderheit: Eine Mehrheit hat aus dem Vorschlag des Bundesrates den Absatz b gestrichen. Es geht darum - und nur darum-, dass, wenn eine Familie bei der Kan- tonszuteilung auseinandergerissen werden sollte, eine Be- schwerdemöglichkeit vorhanden ist. Wir meinen, die Exper- tenkommission hat gewusst, warum sie das hier stehengelas- sen hat. Es ist eine Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung. Es ist also nicht so, dass jemand querelieren könnte mit Hilfe dieses Buchstabens b.
Es wurde uns gesagt, dass im Prinzip darauf geachtet wird, dass die Familie zusammenbleibt. Es ist aber auch einge- räumt worden, dass es Einzelfälle gab, wo das nicht so ge- schah.
Bei allem Vertrauen in den Bundesrat bin ich noch nicht über- zeugt, ob wirklich in drei Monaten alles entschieden ist. Des- halb, scheint mir, muss es die Möglichkeit einer Einsprache geben, wenn Familien auseinandergerissen und einzelne Fa- milienmitglieder in verschiedenen Kantonen plaziert werden. Es ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn man längere Zeit auseinandergerissen wird. Wir sind der Meinung, dass der Buchstabe b bestehen bleiben sollte, so wie es der Bundesrat und die Expertenkommission ursprünglich vorge- schlagen haben.
M. Ducret, rapporteur: Je laisserai le soin à M. Mühlemann de vous exposer les raisons qui ont conduit la commission à sui- vre cette proposition. Je vous signale cependant qu'elle a été acceptée par la majorité de la commission, par 13 voix con- tre 7.
Mühlemann, Berichterstatter: Herr Günter, wir wollen die An- fechtbarkeit der Verteilung auf die Kantone nicht, um eine Be- schleunigung zu erreichen. Wir können sie mit gutem Gewis- sen befürworten, weil mir kein Einzelfall bekannt ist, wo man Fehler in der Verteilung gemacht hat. Es würde noch fehlen, dass man hier so unvernünftig handeln würde und in der Ver- teilung der Asylbewerber auf die Kantone die Familien bei- spielsweise auseinanderreissen würde. So vernünftig sind die meisten Instanzen dieses Landes, dass sie darauf achten. Darum können Sie den Antrag von Herrn Günter ablehnen und dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen.
Bundespräsident Koller: Obwohl sich der Bundesrat bemüht hat, die selbständig anfechtbaren Zwischenentscheidungen möglichst zu beschränken, hat uns die Sorge um die Einheit der Familie dazu bewogen, den Verteilungsentscheid als an- fechtbare Zwischenverfügung aufzuführen. Anderseits muss ich zugeben, dass mir aus der Praxis keine Fälle bekannt sind, wo der Grundsatz der Familieneinheit, der sich aus Artikel 8 EMRK und auch aus Artikel 14a Absatz 3 ergibt, verletzt wor- den wäre. Das Prinzip war uns trotzdem so wichtig, dass wir hier einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid vor- gesehen haben.
Günter, Sprecher der Minderheit: Dem Votum des Herr Bun- despräsidenten konnten Sie entnehmen, dass er keine Staats- affäre macht, aber grundsätzlich diesen Buchstaben b für rich- tig hält.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
85 Stimmen 42 Stimmen
Art. 46b
Antrag der Kommission Ueber Beschwerden .... Artikel 16 Absätze 1 und 1bis und
Proposition de la commission .... aux articles 16, alinéas 1 et 1bis, et
Angenommen - Adopté
Art. 46c - 46e
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 47 Antrag der Kommission Abs. 1
.... der Artikel 13d Absätze 2 und 3, 16 Absätze 1 und 1bis und 19 Absatz 2
Abs. 2
Dieselbe Befugnis sowie die Befugnis zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stehen der Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Ver- zug zu entscheiden.
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Ruf Abs. 1
.... der Artikel 13d Absätze 2 und 3, 16 Absätze 1 und 1bis, 16a Absatz 1 und 19 Absatz 2
Art. 47
Proposition de la commission
Al. 1 ... les articles 13d, 2e et 3e alinéa, 16, alinéas 1 et 1bis et 19, 2e alinéa, ... Al. 2
La même compétence, de même que la compétence de resti- tuer l'effet suspensif, appartient à l'autorité de recours après le dépôt du recours; il faut statuer sans retard sur la demande de restitution de l'effet suspensif.
AI. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Ruf Al. 1
.... les articles 13d, 2e et 3e alinéa, 16, alinéas 1 et 1bis, 16a, 1er alinéa et 19, 2e alinéa ...
Le président: La proposition Ruf a déjà été rejetée lors du vote sur l'article 17a.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. Il Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 14a Antrag der Kommission Abs. 1 - 4, 6 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Nabholz, Aubry, Eppenberger Susi, Gros, Philipona, Segond, Seiler Hanspeter, Wanner) . für Flüchtlinge und in Uebereinstimmung mit der überwie- genden Praxis anderer europäischer Staaten bestimmen, wel- che
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Art. 14a · Proposition de la commission Al. 1 - 4, 6 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité
(Nabholz, Aubry, Eppenberger Susi, Gros, Philipona, Segond, Seiler Hanspeter, Wanner) . la pratique dominante d'autres Etats européens, le Conseil fédéral
Abs. 1 - 4, 6 - Al. 1 - 4, 6 Angenommen - Adopté
Abs. 5-Al. 5
Frau Nabholz, Sprecherin der Minderheit: Es geht mir in mei- nem Antrag darum, der Gummiformulierung in Absatz 5 etwas Konturen zu verleihen. Nach der Bestimmung des Bundes- rates kann Gruppen von Gesuchstellern die vorläufige Auf- nahme gewährt werden. Es muss dabei lediglich vorher das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge konsultiert und die Praxis anderer, nicht näher bestimmter Staaten berücksichtigt werden. Was heisst «anderer Staaten», was heisst «berück- sichtigen»? Eine solch unbestimmte Formulierung könnte zu einer extremen Ausweitung des Institutes der vorläufigen Auf- nahme führen.
Es besteht auch eine gewisse Gefahr, dass man bei den ge- genwärtigen Problemen mit den Pendenzen und der Ueberla- stung des Beschwerdeapparates dazu tendieren könnte, möglichst viele Asylbewerber, deren Gesuch nicht offensicht- lich unbegründet ist, unter diese Kategorie einzuordnen. Ge- rade in der Frage der Gewaltflüchtlinge geht es aber darum, ein klares Konzept dessen zu umschreiben, was der Bundes- rat will.
Der Bundesrat hat in der Kommission ausgeführt, dass er in der Praxis im Prinzip gemäss meinem Antrag handeln will. Wenn man aber schon diese Absicht hat, bin ich der Auffas- sung, dass man das ebensogut ins Gesetz schreiben kann. Es ist insbesondere auch wichtig, dass wir hier klare Konturen ge- ben, weil international eine Uebereinstimmung in der Lagebe- urteilung und innereuropäisch in der Wegweisungspraxis von besonderer Bedeutung ist. Ansonsten laufen wir Gefahr, dass es zu innereuropäischen Binnenwanderungen kommt, was wir alle nicht wollen.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag zuzustimmen.
M. Ducret, rapporteur: La commission s'est prononcée par 10 voix contre 8 contre la proposition de la minorité Nabholz, en considérant pour l'essentiel qu'il n'y avait pas de raison d'exclure la pratique d'autres Etats et que la souplesse voulue pour l'ensemble des dispositions de la loi impliquait que nous donnions la possibilité au Conseil fédéral de prendre en consi- dération des législations extra-européennes également. C'est exclusivement pour cette raison que la majorité de la commis- sion vous propose de rejeter la proposition de la minorité Nab- holz.
Mühlemann, Berichterstatter: Die Differenz zwischen der Vari- ante der Kommissionsmehrheit und derjenigen von Frau Nab- holz ist äusserst gering. Es handelt sich um die Frage, ob in diesen Erfahrungsaustausch primär die europäischen Staa- ten einbezogen werden sollen oder ob das ausgeweitet wer- den soll. Wir haben in der Kommission nicht sehr lange dar- über diskutiert. Wir schlagen Ihnen aber vor, die weitere Fas- sung des Bundesrates beizubehalten.
Bundespräsident Koller: Es geht in der Tat um eine kleine Dif- ferenz. Wir sollten in dieser Frage meiner Meinung nach aber auch nicht allzu ängstlich sein.
Worum geht es? Wir wissen heute, dass wir Libanesen, so- lange im Libanon die bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse an-
halten, nicht zurückschaffen können. Macht es dann einen Sinn, sehr aufwendige Individualverfahren durchzuführen, ob- wohl wir von vornherein wissen, dass wir diese Leute nicht in ihr Heimatland zurückschaffen können? Hier bietet dieser Arti- kel die adäquate Lösung der vorläufigen Aufnahme.
Ich möchte Sie daher bitten, der Formulierung des Bundes- rates und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
68 Stimmen 57 Stimmen
Art. 14b - 14d, Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 14b - 14d, ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. IV Antrag der Kommission Titel, Abs. 1 - 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2bis (neu) Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Bäumlin, Fankhauser, Günter, Hubacher, Pitteloud, Rechstei- ner, Stocker)
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten von Artikel 11 Ab- satz 3.
Ch. IV Proposition de la commission Titre, al. 1 - 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis (nouveau) Majorité Rejeter la proposition de la minorité
Minorité
(Bäumlin, Fankhauser, Günter, Hubacher, Pitteloud, Rechstei- ner, Stocker) Le Conseil fédéral fixe l'entrée en vigueur de l'article 11, 3e alinéa.
Titel, Abs. 1 -4 - Titre, al. 1 - 4 Angenommen - Adopté
Abs. 2bis - Al. 2bis
Le président: La proposition de minorité Bäumlin est cadu- que en raison de l'acceptation de la proposition Guinand à l'ar- ticle 11.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Mme Pitteloud: Je vous prie de m'excuser, mais avant la vota- tion finale, je voudrais faire une déclaration au nom du groupe socialiste et vous dire que, au vu des résultats de nos débats et, en particulier, au vu de l'instauration d'une instance de re- cours indépendante, le groupe socialiste votera l'arrêté fédéral parce qu'il entend manifester son soutien à une tenta- tive d'appliquer une politique d'asile dans un climat non pola- risé et donner sa chance aussi au Conseil fédéral qui nous pa- raît essayer d'agir de son mieux et de bonne foi dans une situa- tion difficile. Toutefois, nous ne votons pas cet arrêté fédéral les yeux fermés car, comme je l'ai dit à plusieurs reprises, c'est l'application pratique de l'arrêté qui sera déterminante. Nous
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Asylverfahren. Aenderung
resterons en contact étroit avec les représentants des oeuvres d'entraide, les défenseurs du droit d'asile, ceux qui sont aux centres d'enregistrement, pour savoir comment cet arrêté sera appliqué, et si il ne devait pas être appliqué de bonne foi, je pense alors que malheureusement il en serait fait des résultats de cet arrêté fédéral et de nos débats.
Frau Nabholz: Eine Mehrheit der freisinnigen Fraktion wird gegen dieses Asylgesetz stimmen. Wir haben Hand geboten zu einem gestrafften und beschleunigten Verfahren. Wir ha- ben das aber immer im Denken an eine sogenannte «Opfer- symmetrie» getan. Wir müssen feststellen, dass mit dem gest- rigen Entscheid über die Einrichtung der unabhängigen Be- schwerdeinstanz aber ein Entscheid getroffen worden ist, den wir nicht verantworten können. Deshalb lehnen wir im Moment dieses Gesetz ab.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
105 Stimmen 25 Stimmen
Ad 90.025
Postulat der Kommission Asylgesetz und Entwicklungszusammenarbeit
Postulat de la commission Loi sur l'asile et coopération au développement
Wortlaut des Postulates vom 16. Mai 1990
Der Bundesrat wird ersucht, nach der 3. Revision des Asylge- setzes sofort Konzept und Massnahmenkatalog für die Ent- wicklungszusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftslän- dern von Asylbewerbern vorzulegen.
Diese langfristig wirksamen Massnahmen sollen vor allem fol- genden Zielen dienen:
Verbesserung der wirtschaftlichen Lage in ökonomisch un- terentwickelten Gebieten;
Vermittlung von praktischem Wissen und Können im berufs- schulischen Bereich;
Hilfe beim Aufbau einer besseren medizinischen Infrastruk- tur;
Unterstützung von Projekten des sozialen Wohnungsbaues; - Einsatz für die Verbesserung der demokratischen Strukturen im Rahmen der persönlichen und politischen Freiheitsrechte. Die Projekte für diese Entwicklungszusammenarbeit sind in Kooperation mit andern Staaten zu planen und durchzufüh- ren.
Texte du postulat du 16 mai 1990
Le Conseil fédéral est prié de présenter, immédiatement après la 3e révision de la loi sur l'asile, un plan accompagné d'un train de mesures portant sur la coopération au développement avec les principaux pays d'origine des requérants d'asile. Ces mesures effectives à long terme devront essentiellement avoir les objectifs suivants:
améliorer la situation économique de régions sous-dévelop- pées;
assurer le transfert de connaissances pratiques dans le do- maine de la formation professionnelle;
aider à mettre sur pied de meilleures infrastructures médica- les;
coopérer à la construction de logements sociaux;
s'efforcer d'améliorer les structures démocratiques dans le cadre des libertés individuelles et des droits politiques. Il conviendra de mettre au point et de réaliser ces projets de coopération au développement avec le concours d'autres Etats.
Ad 90.025
Motion der Kommission (Minderheit) (Günter, Dormann) Asylgesetz. Lage in der Türkei und in Kurdistan
Motion de la commission (minorité) (Günter, Dormann) Loi sur l'asile. Situation en Turquie et au Kurdistan
Wortlaut der Motion vom 16. Mai 1990
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Massnahmenkatalog vorzulegen, der geeignet ist,
die Menschenrechtssituation in der Türkei positiv zu be- einflussen und
zu einer demokratischen Lösung des Kurdenproblems und anderer Minderheitenprobleme beizutragen,
sowie die Entwicklung in den ärmsten Gebieten dieses Lan- des so zu fördern, dass die Leute nicht auswandern müssen. Ziel dieses Massnahmenkataloges ist die Reduktion des Asyl- bewerberstroms aus diesem Land, indem die Hauptursachen des Problems direkt angegangen werden.
Texte de la motion du 16 mai 1990
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un train de mesures propre
à avoir une influence positive sur la situation prévalant en Turquie au regard des droits de l'homme, et
à contribuer à trouver une solution démocratique au pro- blème kurde et aux problèmes d'autres minorités
ainsi qu'à favoriser le développement des régions les plus défavorisées de ce pays afin que leurs habitants ne soient plus obligés d'émigrer.
Le but de ce train de mesures est de réduire le flot de requé- rants d'asile parvenant de ce pays en s'attaquant directement aux causes du problème.
Antrag Aubry Getrennte Abstimmungen über die drei Punkte der Motion.
Proposition Aubry
Voter les trois points présentés séparément au lieu de la mo- tion en bloc.
Le président: Je vous communique que le postulat de la com- mission ainsi que la motion de la minorité de la commission seront traités dans le cadre du Département fédéral des affai- res étrangères lors d'une prochaine séance.
Verschoben - Renvoyé
B. Bundesgesetz über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge
B. Loi fédérale portant création d'un Office fédéral pour les réfugiés
Anträge und Diskussion siehe Seiten 791 ff. hiervor Propositions et discussion voir pages 791 ss. ci-devant
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Eintreten) Für den Antrag Ruf/Scherrer (Nichteintreten)
114 Stimmen
4 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 - 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
N 6 juin 1990
866
Procédure d'asile. Modification
Titre et préambule, art. 1 - 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
115 Stimmen 4 Stimmen
C. Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Aende- rung der Verordnung über die Zuweisung der Aemter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei C. Arrêté fédéral approuvant la modification de l'ordon- nance concernant l'attribution des offices aux départe- ments et des services à la Chancellerie fédérale
Anträge und Diskussion siehe Seiten 791 ff. hiervor Propositions et discussion voir pages 791 ss. ci-devant
Le président: M. Scherrer retire sa proposition de non-entrée en matière pour l'arrêté C étant donné le résultat de la votation de l'arrêté B.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2, Beilage Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2, annexe Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
122 Stimmen
3 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr La séance est levée à 12 h 50
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Asylverfahren. Aenderung Procédure d'asile. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.025
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
838-866
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Pagina
Ref. No
20 018 630
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