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Internationale Arbeitskonferenz. 75. Tagung
espèce de généralisation de l'aide à la construction de loge- ments, du moins dans ces régions, qui n'est pas souhaitable parce qu'elle ne correspond pas au but véritable que nous voulons atteindre par la loi. Je pourrais considérer cette exten- sion s'il ne s'agissait que de constructions agricoles, pour des agriculteurs. Or, ce n'est pas le cas. On n'a pas voulu limiter aux seuls agriculteurs le cercle des bénéficiaires de la loi. Dès lors qu'elle s'applique à ces régions, je pense qu'il ne faut pas aller trop vite en besogne. Le rapporteur de la majorité a sou- ligné tout à l'heure les risques éventuels de court-circuitage de cette loi si on la dote de cette extension.
L'autorisation de construction complémentaire, qui était jusqu'à maintenant très restrictive et que la nouvelle loi per- mettra d'étendre, devra être comprise dans le cadre que le Conseil fédéral lui a fixé. Il ne faut pas, tout de suite, trop char- ger le bateau, comme le suggère la minorité de la commission. C'est dans cet esprit de mesure, étant bien entendu que nous ne sommes pas fermés pour l'éternité à toute modification ul- térieure de la loi, que je vous demande de faire quelques ex- périences avec la loi prévue par le Conseil fédéral. Nous se- rons toujours à même de revoir notre copie dans quelques an- nées, si nécessaire.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
18 Stimmen 6 Stimmen
Art. 4, 6, 21, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4, 6, 21, ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes
22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.069
Internationale Arbeitskonferenz. 75. Tagung Conférence internationale du travail. 75e session
Bericht, Botschaft und Beschlussentwurf vom 1. November 1989 (BBI III, 1592) Rapport, message et projet d'arrêté du 1er novembre 1989 (FF III, 1505)
Antrag der Kommission Eintreten und Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Entrer en matière et prendre acte du rapport
Schönenberger, Berichterstatter: Gemäss Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Verfassung der IAO haben die Mitgliedstaaten ih- rem Parlament die von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Uebereinkommen und Empfehlungen innert einem Jahr seit dem Abschluss der jeweiligen Tagung zu un- terbreiten. Somit befasst sich der Bericht des Bundesrates mit dem Uebereinkommen Nr. 167 und der Empfehlung Nr. 175 über den Arbeitsschutz im Bauwesen sowie mit dem Ueber-
einkommen Nr. 168 und der Empfehlung Nr. 176 über Be- schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosig- keit. Er beantragt, das Uebereinkommen Nr. 168 über Be- schäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosig- keit zu genehmigen.
Ich nehme zu den beiden Uebereinkommen namens der Kommission wie folgt Stellung: Das Uebereinkommen Nr. 167 revidiert das Uebereinkommen Nr. 62 von 1937 über Unfallver- hütungsvorschriften, welches den Hochbau betrifft.
Es liegt auf der Hand, dass das Bedürfnis nach Sicherheits- und Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer sowohl des Hoch- wie auch des Tiefbaues besteht. Das führte denn auch zur Revision. Das Uebereinkommen Nr. 167 enthält allge- meine Bestimmungen über die Zusammenarbeit von Arbeit- gebern und Arbeitnehmern zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit auf den Baustellen, regelt Koordination und Ver- antwortlichkeiten zwischen verschiedenen, auf der gleichen Baustelle tätigen Unternehmen und stellt damit die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheits- und Gesundheitsmass- nahmen sicher.
Ein wichtiges Kapitel ist den Verhütungs- und Schutzmass- nahmen gewidmet. Sodann befasst sich das Uebereinkom- men mit der persönlichen Schutzausrüstung und -kleidung sowie der ersten Hilfe und den Sozialeinrichtungen.
Der Bundesrat hat dem Kampf für die Unfallverhütung auf Bau- stellen seit jeher eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die technischen und organisatorischen Massnahmen auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz entsprechen denn heute auch den wesentlichen Anforderun gen, die im Uebereinkommen Nr. 167 gestellt werden. Trotz- dem ist es nicht möglich, dieses Uebereinkommen zu ratifizie- ren, weil bezüglich des Uebereinkommens Nr. 167 eindeutig grundsätzliche Unterschiede zwischen diesem Instrument und unserem internen Recht bestehen.
Entgegen den Bestimmungen des Uebereinkommens sind die Selbständigerwerbenden in der Schweiz der anwendba- ren Gesetzgebung über die Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz nicht unterstellt. Diese Divergenz verunmöglicht - wie gesagt - die Ratifizierung des Uebereinkommens so lange, als der persönliche Geltungsbereich des UVG für die obligatorische Versicherung auf die Arbeitnehmer beschränkt bleibt.
Es ist störend, dass wir dieses Uebereinkommen nicht geneh- migen und damit ratifizieren können, ist es doch nicht zu be- streiten, dass Massnahmen zugunsten der Sicherheit im Bau- wesen nur zu begrüssen sind. Der Bundesrat hat daher das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, innert angemessener Frist zu prüfen, welche Anpassungen unserer Gesetzgebung nötig wären, insbesondere was die Situation Selbständigerwerbender betrifft, um das Uebereinkommen Nr. 167 ebenfalls ratifizieren zu können. Dieser Auftrag des Bundesrates hat die Unterstützung der Aussenwirtschafts- kommission gefunden. .
Zum Uebereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförde- rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit liegt eine bundes- rätliche Botschaft vor, mit welcher der Bundesrat die Genehmi- gung dieses Abkommens empfiehlt. Das Uebereinkommen ist von der Internationalen Arbeitskonferenz am 21. Juni 1988 an der 75. Tagung angenommen worden. Es revidiert das Ueber- einkommen von 1944.
Seit jeher beschäftigt sich die Internationale Arbeitsorganisa- tion mit der Beschäftigungspolitik, der Beschäftigungsförde- rung und der Arbeitslosenentschädigung. Seit dem Ueberein- kommen Nr. 44 aus dem Jahre 1934 haben sich verschiedene neue Fragestellungen ergeben, wie zum Beispiel Langzeitar- beitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit, mit der Eingliederung der Frauen verbundene Arbeitslosigkeit, Strukturveränderun- gen auf dem Arbeitsmarkt oder neue Arbeitszeitregelungen. Diesen Fragen widmet sich das Abkommen Nr. 168, dessen Hauptanliegen darin besteht, die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit der Beschäftigungspolitik zu koordinieren. Die Bestimmungen des Uebereinkommens Nr. 168 stehen im Einklang mit unserer Gesetzgebung zum Schutz gegen Ar- beitslosigkeit. Einer Ratifizierung steht deshalb nichts im Wege.
Postulat Simmen
86
E 7 mars 1990
Die vorberatende Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig Kenntnisnahme vom Bericht über die 1988 an der 75. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Ueber- einkommen und Empfehlungen und Eintreten auf den Bun- desbeschluss betreffend das Uebereinkommen Nr. 168 über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeits- losigkeit sowie Zustimmung zu demselben.
Präsident: Die Kommission beantragt Ihnen, vom Bericht Kenntnis zu nehmen.
Zustimmung - Adhésion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art, 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.777
Postulat Simmen Sprachkurse zur beruflichen Weiterbildung Cours de langues pour le perfectionnement professionnel
Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1989
Bis heute wird bei der Subventionierung von Sprachkursen nicht unterschieden zwischen Kursen zur persönlichen kultu- rellen Bereicherung und solchen zur beruflichen Weiterbil- dung. Vielmehr erfolgt die Unterstützung durch den Bund je nach Trägerschaft der Kurse.
Kurse an Berufsschulen gelten im vorneherein als berufsbe- dingt und werden über das BIGA unterstützt, solche an Volks- hochschulen werden als reine Hobbies betrachtet und dem BAK zugewiesen.
Dies entspricht nicht der Realität. Tatsächlich bieten auch Volkshochschulen Sprachkurse zur beruflichen Weiterbildung dort an, wo keine Berufsschulen vorhanden sind oder wo sie dieses Feld nicht abdecken.
Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen, ob und wie die Unterstützung nach Funktion und nicht nach Trägerschaft ausgerichtet werden könnte.
Texte du postulat du 13 décembre 1989
A ce jour, aucune distinction n'est faite dans le subventionne- ment de cours entre ceux destinés à l'enrichissement culturel personnel et ceux servant le perfectionnement professionnel. Un appui de la Confédération dépend plutôt des institutions d'enseignement.
Les cours suivis dans des écoles professionnelles sont con-
sidérés d'office comme liés à la profession et sont soutenus par l'OFIAMT, alors que les cours dispensés par les univer- sités populaires passent dans la catégorie des loisirs et sont renvoyés à l'OFC.
Cela ne correspond pas à la réalité. En effet, les universités po- pulaires offrent également des cours de langues servant au perfectionnement professionnel lorsque manquent des éco- les professionnelles ou que ces dernières ne couvrent pas ce domaine.
J'invite dès lors le Conseil fédéral à examiner les possibilités et moyens d'accorder un soutien non plus en fonction des insti- tutions d'enseignement mais des objectifs de la formation.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cottier, Delalay, Gadient, Huber, Jelmini, Onken, Rhinow (7)
Frau Simmen: Fremdsprachenkenntnisse sind heutzutage ein sehr wichtiger Bestandteil der beruflichen Qualifikation, und dies nicht etwa nur bei denjenigen Berufen, die man übli- cherweise mit fremden Ländern oder Menschen assoziiert, wie etwa im Fremdenverkehr, im Gastgewerbe oder in den Verkaufsberufen. In hohem Masse werden Fremdsprachen- kenntnisse heute auch von den Angehörigen technischer Be- rufe verlangt, von Monteuren ebenso wie von Ingenieuren. Diese Kenntnisse sind nötig einerseits für das Studium von Unterlagen und Lehrbüchern, andererseits für den Kontakt mit den Kunden. Gerade auf dem Gebiete der Kundenkontakte kann es für die Erteilung eines Auftrages entscheidend sein, wer von den Anbietern den besten Kontakt zum Kunden auf- bauen kann. Die Schweiz ist in dieser Beziehung bis heute in einer guten Position, doch gilt es, sich hier nicht einfach auf einmal erworbenen Lorbeeren auszuruhen. Aus diesem Grunde unterstützt der Bund auch im Rahmen der Sofort- massnahmen zur beruflichen und universitären Weiterbildung die Weiterbildung auf dem sprachlichen Sektor, sofern sie ef- fektiv der beruflichen Weiterbildung dient.
Neben den freien Sprachschulen sind es vor allem zwei Trä- gerschaften, welche Sprachkurse anbieten, nämlich die Volks- hochschulen und die Berufsschulen. Beide haben sowohl Kurse, dle zu einem Abschluss führen, als auch reine Hobby- kurse im Programm.
Die Zusammenarbeit zwischen Berufsschulen und Volkshoch- schulen auf den verschiedensten Gebieten ist sehr gut. Ich er- wähne als Beispiel die Weiterbildung der Lehrer von Fremd- sprachenkursen. Die Volkshochschulen mit ihrer dezentralen Struktur erreichen aber viele Orte, an denen keine Berufsschu- len existieren. So gibt es in der ganzen Schweiz insgesamt 75 Volkshochschulen mit 549 Kursorten. Beide Trägerorganisa- tionen bieten also in der Praxis einerseits Hobby- und anderer- seits berufliche Weiterbildungskurse mit Abschluss an. Bei den Volkshochschulen sind dies die Zertifikate der internatio- nalen Zertifikatskonferenz. In dieser Hinsicht besteht also kein Unterschied zwischen den beiden Trägerschaften.
Die Unterstützung hingegen, die der Bund ausrichtet, folgt völ- lig anderen Kriterien. Alle Kurse, die an Berufsschulen erteilt werden, die Zertifikats- wie die Hobbykurse, gelten automa- tisch als berufliche Weiterbildung und werden als solche vom Biga auch kräftig unterstützt. Die Volkshochschulkurse dage- gen gelten a priori als Freizeitbeschäftigung und erhalten eine bedeutend mässigere Unterstützung via Bundesamt für Kul- tur. Das ergibt im Resultat höhere Kurskosten für die Teilneh- mer und benachteiligt nicht nur die Volkshochschulen als sol- che, sondern alle Kursbesucher, die ausschliesslich eine Volkshochschule in ihrem Einzugsgebiet zur Verfügung ha- ben.
Diese Aufteilung der Subventionen ist ebenso unlogisch wie ungerecht und sollte geändert werden. Es kann sich sicher nicht darum handeln, die Berufsschulen um ihren Besitzstand zu bringen, der heute darin besteht, dass alle Kurse an den Berufsschulen subventioniert werden, sondern es sollten viel- mehr Mittel und Wege gefunden werden, damit alle Kurse, die einer echten beruflichen Weiterbildung dienen, durch das Biga unterstützt werden, ungeachtet des Veranstalters, der sie anbietet. Selbstverständlich beschränkt sich diese Forderung auf nicht lukrative Organisationen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationale Arbeitskonferenz. 75. Tagung Conférence internationale du travail. 75e session
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.069
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
85-86
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Pagina
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20 018 572
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