Militärorganisation. Teilrevision
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Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Donnerstag, 22. März 1990, Vormittag Jeudi 22 mars 1990, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Ruffy
C
Le président: En ouvrant cette 14e séance, j'adresse mes sin- cères félicitations à M. Savary-Fribourg qui fête, aujourd'hui, son soixantième anniversaire. (Applaudissements)
89.020
Militärorganisation. Teilrevision Organisation militaire. Révision partielle
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 290 hiervor - Voir page 290 ci-devant
Art. 31 Einleitung und Ziff. 4 (neu), Art. 34bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 31 introduction et ch. 4 (nouveau), art. 34bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 34ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Ledergerber Abs. 4 (neu)
Wird mit einer Klage die Verletzung verfassungsmässiger Bür- gerrechte oder der Menschenrechte geltend gemacht, kann der Entscheid über die Klage an eine verwaltungs- und armee- unabhängige Instanz weitergezogen werden.
Art. 34ter
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Ledergerber Al. 4 (nouveau) Si la plainte invoque la violation des droits constitutionnels du citoyen ou des droits de l'homme, la décision relative à la plainte peut être déférée à une autorité indépendante de l'ad- ministration et de l'armée.
Abs. 1-3-Al. 1-3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Ledergerber: Die vorliegende Teilrevision der Militärorganisa- tion geht zurück auf Postulate unseres ehemaligen Kollegen Anton Muheim. Er hat mit seinen Motionen, die als Postulate überwiesen wurden, u. a. eine Regelung des Klagerechts und
des Klageverfahrens auf Gesetzesstufe gefordert. Das ent- sprechende Dokument haben Sie jetzt vorliegen.
Anton Muheim hat aber auch gefordert, dass bei dieser Revi- sion die Möglichkeit zu schaffen sei, Klageentscheide letztlich an eine verwaltungsunabhängige Instanz weiterzuziehen. Die- ser Punkt wird mit der vorliegenden Revision nicht erfüllt. Der Bundesrat liefert dazu Argumente, die meines Erachtens im wesentlichen nicht stichhaltig sind. Er argumentiert, dass die Beurteilung von Kommandosachen in der Regel eine reine Er- messensfrage sei, die sich aus dem Dienstbetrieb oder den militärischen Bedürfnissen sozusagen als Sachzwänge er- gebe. Mir scheint das Argument, dass aus Sachzwängen ge- handelt werde und dass deshalb eine Verletzung von Men- schen- oder Bürgerrechten nicht auf einem Klageweg weiter- gezogen werden könne, nicht stichhaltig zu sein.
Auch ein zweites Argument erweist sich bei näherem Zusehen als völlig unhaltbar. Der Bundesrat argumentiert, dass mit ei- nem Weiterzug von solchen Entscheiden an richterliche In- stanzen die Verantwortung der militärischen Vorgesetzten und der Militärbehörden für die militärische Führung auf Dritte übertragen werde. Dieses Argument ist absurd, denn es würde auch bedeuten, dass die Verantwortung z. B. vom Bun- desrat auf das Bundesgericht übertragen würde, weil be- stimmte Handlungsweisen auch eines Bundesrates ans Ge- richt weitergezogen werden könnten.
Es kann nicht mit Fug und Recht behauptet werden, dass die Verantwortung von exekutiven Chargen weggenommen wird, nur weil ihr Handeln nach wie vor Maximen unterliegt, die rich- terlich beurteilt werden könnten.
Ich möchte ein paar Ueberlegungen dazu anstellen, warum ein richterlicher Weiterzug gewisser Vergehen oder Vorkomm- nisse im Militärbereich notwendig ist. Sie wissen, dass wir im Militär im Namen der Freiheit die Freiheit des einzelnen so ein- schränken wie sonst nirgends. Im Namen der Freiheit wird die individuelle Freiheit ganz entscheidend eingeschränkt. Wir ha- ben sonst nirgends im öffentlichen Leben - vielleicht mit Aus- nahme des Strafvollzugs - eine solche Konzentration von Macht einzelner Menschen über andere Menschen. Und wir haben nirgends in diesem Ausmass - gestützt allerdings auf gesetzliche Grundlagen - bürgerliche Rechte eingeschränkt. Ueberall, wo wir Machtkonzentration haben, haben wir auch Machtmissbrauch, auch im Militär. Es ist deshalb unsere politi- sche Aufgabe und Pflicht, jenen, die unter diesem Machtmiss- brauch leiden könnten, ein vernünftiges, menschenwürdiges Verfahren anzubieten. Das kann nur ein verwaltungs- und ar- meeunabhängiges Verfahren sein.
Wenn Sie die Menschenrechte betrachten, sehen Sie, dass eine Reihe von Rechten für den einzelnen stipuliert sind, die im Dienstbetrieb, im normalen militärischen Ablauf, sehr wohl verletzt werden könnten. Ich sage nicht, dass das die Regel ist, es ist mit Sicherheit die Ausnahme, aber wer in seinen Rechten verletzt wird, muss geschützt werden können. Ich habe mei- nen Vorstoss bewusst so formuliert, dass er die Weiterzugs- möglichkeit beschränkt auf jene Fälle, in denen eine Verlet- zung von Bürgerrechten oder von Menschenrechten geltend gemacht wird.
Es kann nicht angehen, dass in diesen Fällen die Militärhierar- chie und letztlich das EMD entscheidet, weil diese sehr oft in diesen Fragen selber Partei oder zumindest befangen sind. Es ist deshalb aus rechtsstaatlichen Ueberlegungen notwendig, dass wir die Möglichkeit eines Instanzenzuges ausserhalb der Verwaltung und ausserhalb der Armee schaffen, durch den diese Fälle weitergezogen werden können.
Wir wollen mithelfen, dass der Spruch nicht mehr gilt: «Justiz hat mit Militärjustiz etwa so viel zu tun wie Musik mit Militärmu- sik.» Das möchten wir ein bisschen ändern. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.
Feigenwinter, Berichterstatter: Die Kommission hat das von Herrn Ledergerber aufgeworfene Problem kurz behandelt, ich muss betonen: kurz behandelt. Herr Ledergerber hat sich vor- behalten, zu gegebener Zeit trotzdem noch einen Antrag in dieser Sache zu stellen.
Ich muss kurz ausholen, um die Zusammenhänge noch etwas zu verdeutlichen bezüglich des Kapitels Rechtsschutz des Ar-
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meeangehörigen, das wir hier neu regeln. Diese Aenderung ist tatsächlich sehr kompliziert. Ich glaube, man darf das ruhig sagen. Vorgeschlagen wird in der Militärorganisation, also auf Gesetzesstufe, eine Verfahrensordnung. Dabei geht es nur um Kommandosachen. Ich möchte das betonen. Kommandosa- chen sind Entscheide der militärischen Vorgesetzten und ge- wisse Entscheide der Militärbehörden. Heute gilt dafür das Verfahren, das im Dienstreglement vorgesehen ist.
Was Ihnen nun der Bundesrat und mit ihm die Kommission vorschlägt, ist eine Ueberlagung dieser im Dienstreglement geregelten Grundsätze durch das Gesetz. Wir wollen also nicht etwas völlig Neues schaffen, sondern die heutige Ord- nung im Dienstreglement, die der Wehrmann kennt - er soll ja das Dienstreglement kennen -, durch eine gesetzliche Ord- nung überlagern und dabei noch eine Unterscheidung treffen: die Unterscheidung nämlich zwischen dem Normalverfahren, das in Artikel 34ter geregelt ist, und dem besonderen Verfah- ren, wie es in Artikel 34quater für eine bestimmte Art von Ent- scheidungen vorgesehen ist, die sich nicht in den Normalfall einbinden lassen.
Ich wiederhole: Diese Aenderungen in der Militärorganisation betreffen die Kommandosachen; von ihnen zu trennen sind drei weitere Verfahrensarten, die nicht Gegenstand der Revi- sion bilden: Da sind einmal die Verwaltungsangelegenheiten ohne vermögensrechtliche Auswirkungen; diese werden im normalen Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Dann die Fragen vermögensrechtlicher Angelegenheiten; für den Wehr- mann etwa wichtig bei der Beteiligung an Schadenersatz. Es gibt den Bundesbeschluss über die Verwaltung in der Armee; damit ist es auch möglich, den Fall bis ans Bundesgericht wei- terzuziehen. Das läuft also auf einem anderen Weg.
Was sehr wichtig ist: Nicht berührt von diesen Aenderungen sind auch das Straf- und das Disziplinarstrafverfahren, da in diesem Fall die entsprechenden Regelungen des Militärstraf- gesetzes und -prozesses gelten, und zwar mit dem Beschwer- derecht an den Vorgesetzten und der Möglichkeit der Diszipli- nargerichtsbeschwerde usw. Insbesondere diese Bestim- mungen des Militärstrafverfahrens und des Disziplinarstraf- verfahrens entsprechen natürlich den Vorschriften der Euro- päischen Menschenrechtskonvention.
Auch Artikel 34ter entspricht den Voraussetzungen der Euro- päischen Menschenrechtskonvention: Rechtliches Gehör und Akteneinsicht sind auch in diesem Verfahren vollumfäng- lich garantiert.
Herr Ledergerber hat seinen Antrag auf jene Fälle - es sind wahrscheinlich sehr wenige - beschränkt, wo Verfassungsver- letzungen in. diesem kleinen Segment des Klageverfahrens oder aber Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Es geht im- mer um ein sehr kleines Segment, wie Sie diesem Exkurs ent- nehmen konnten; denn wir haben verschiedene Zuständig- keiten.
Der Bundesrat hat seinerzeit in seiner Stellungnahme zur Mo- tion von Herrn Muheim, auf welche diese Vorlage zurückgeht, gesagt: Wir erfüllen die Regelung des Klagerechts und des Klageverfahrens nach Dienstreglement auf Gesetzesstufe. Wir scheiden auch all jene Fälle aus, bei denen das Verwaltungs- verfahren mit einem umfassenden rechtlichen Gehör und den Akteneinsicht umfassenden prozessualen Rechten anwend- bar ist. Aber wir lehnen es ab, eine verwaltungsunabhängige Instanz für dieses kleine Segment in Betracht zu ziehen.
Die Kommission hat sich dieser Auffassung des Bundesrates angeschlossen. Wenn man nämlich diese Unterscheidung machen würde, hätte derjenige, der behauptet, es liege in sei- nem in dieser engen Zuständigkeit liegenden Fall eine Men- schenrechts- oder Verfassungsverletzung vor, das Recht, sei- nen Richter frei zu bestimmen; er hätte also das Recht, ein Sonderverfahren zu verlangen, das nur für diesen Fall gilt. Durch blosse Behauptung könnte er sich einen neuen Instan- zenzug erwirken, und das ist etwas, was wir in unserem Rechtsmittelsystem nicht kennen.
Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag abzulehnen. Was wir ma- chen, ist ohnehin schon ein Ausbau, eine gesetzliche Veranke- rung des Rechtsschutzes des Wehrmannes fast bis ins letzte Detail. Ich halte es auch persönlich - die Kommission hat, wie gesagt, nicht darüber entschieden, weil Herr Ledergerber kei-
nen Antrag gestellt hat -für angängig, dass der Departements- chef in letzter Instanz entscheidet. Wenn tatsächlich eine Ver- fassungs- oder menschenrechtliche Verletzung vorliegt, wäre selbstverständlich der Weg nach Strassburg trotz allem frei.
Bundesrat Villiger: Ich glaube, dass Herr Ledergerber ein Pro- blem dramatisiert. Man hat im Departement die Frage der ver- waltungsexternen Beschwerdeinstanz geprüft und als un- zweckmässig befunden. Es handelt sich - Herr Kommissions- präsident Feigenwinter hat darauf hingewiesen - meistens um Angelegenheiten aus dem Dienstbetrieb, um reine Ermes- sensfragen, und diese sind für eine gerichtliche Ueberprüfung ungeeignet. Ich meine auch, dass eine Milizarmee nicht mit Anwälten über Dienstverschiebungen oder andere dienstliche Probleme streiten sollte; das würde auch das Arbeitsklima be- lasten.
Der Kommissionspräsident hat richtigerweise darauf hinge- wiesen, dass letztlich die Wahl des Verfahrens von einer Be- hauptung abhängt: Wer behauptet, es liege eine Menschen- rechtsverletzung vor, schlägt damit den Weg des Prozesses vor; das ist in unserem Prozessrecht ein Unikum, das meines Erachtens in der Praxis gar nicht zu handhaben wäre. Es ist auch unnötig, weil unser Klageverfahren nach Dienstregle- ment mit der Europäischen Menschenrechtskonvention völlig konform ist. Das ist im alten Strassburg schon attestiert wor- den.
Sie wissen, dass wir - es liegen auch Vorstösse und Anregun- gen von aussen vor - die Frage des Ombudsmannes einge- hend prüfen. Hier sehe ich ein grösseres Bedürfnis; ich sehe das an den Briefen. Im Moment bin ich gewissermassen der Ombudsmann, denn wir gehen allen diesen Fällen nach. Es gibt ein Bedürfnis zur nichtformalen Regelung dieser kleinen Fragen im Dienstbetrieb. Dieses Anliegen kann man auch mit dem Vorschlag von Herrn Ledergerber nicht lösen. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag abzulehnen.
Ledergerber: Gestatten Sie mir eine kurze Bemerkung. Mein Antrag wird mit folgendem Argument bekämpft: Es sei ein Uni- kum in unserem Rechtssystem, dass einer, der sich in seinen persönlichen Rechten verletzt fühle, aufgrund einer Behaup- tung - das ist so gesagt worden - seinen Richter wählen könne. Ich bin zwar nicht Jurist. Aber ich weiss immerhin, dass eine staatsrechtliche Beschwerde zustande kommt, wenn ein Kläger behauptet, er sei in seinen verfassungsmässigen Rech- ten verletzt worden; dann kann er aufgrund einer Behauptung ans Bundesgericht gehen.
Ich meine, dass im Fall, wo einzelne Wehrmänner in ihren Menschenrechten verletzt werden, eine Möglichkeit zur Ueberprüfung zur Verfügung stehen soll. Es wird eine Anzahl Fälle geben - wie in allen Rechtsverfahren -, wo das Gericht zum Schluss kommt, diese Rechte seien nicht verletzt worden. Aber der Hinweis, dass einer aufgrund seiner Behauptung eine Rechtsinstanz anrufen könnte, die ihm recht geben könnte, ist doch kein Argument, einen solchen Vorstoss zu be- kämpfen.
Ich bitte Sie, den Antrag zu überweisen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Ledergerber Dagegen
43 Stimmen 71 Stimmen
Art. 34quater, 38 Ziff. 7, 51, 66 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 34quater, 38 ch. 7, 51, 66 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 72bis (neu) Antrag der Kommission
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Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
... der Funktion zum Fachoffizier ernannt .... Abs. 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 72bis (nouveau) Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Ils sont nommés officiers spécialistes lorsque ... Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Béguelin: J'ai deux questions à poser à M. le conseiller fédéral à propos de l'article 72bis. Il s'agit de la suppression du statut de complémentaire et de ses conséquences sur le ser- vice militaire des employés du chemin de fer. A la page 32 du message, il est dit que les complémentaires qui seront déclarés aptes au service feront davantage de jours de ser- vice. J'aimerais savoir combien de jours supplémentaires, en ce qui concerne le service des chemins de fer. Je rappelle que depuis cinq ans, les CFF, par exemple, travaillent avec une pénurie permanente de personnel, des prestations doivent être supprimées, des vacances et des jours de congé le sont également - 140 000 jours de retard - et là-dessus viennent se greffer des prestations supplémentaires pour l'armée.
Monsieur le Conseiller fédéral, combien de «jours-agents» vont-elles représenter et prévoyez-vous des mesures d'assou- plissement pour éviter que les prestations des CFF et les con- ditions de travail des agents ne soient encore plus pénalisées?
Bundesrat Villiger: Ich kann Ihnen die Frage, wieviel es genau ausmacht, jetzt nicht spontan beantworten, aber wir können Ihnen das mitteilen lassen.
Noch etwas zum ganzen Problem: Ich glaube nicht, dass es ein gravierendes Problem ist. Zum ersten sind nicht alle, die dort eingeteilt sind, auch bei den SBB tätig, und zum zweiten ist es im Verhältnis zum gesamten Personalbestand der SBB nicht sehr erheblich; aber wir werden Ihnen die Frage schrift- lich genauer beantworten.
Angenommen - Adopté
Art. 93 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 93 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 95
Antrag der Kommission .... die Offiziere sowie an die Fachoffiziere wird ... Proposition de la commission .... aux officiers ainsi qu'aux officiers spécialistes.
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 104 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Leutenegger Oberholzer Streichen
Art. 104 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Leutenegger Oberholzer Biffer
Frau Leutenegger Oberholzer: Bundesrat und Kommission schlagen Ihnen mit der Revision der Militärorganisation eine rein kosmetische Aenderung von Artikel 104 vor.
Ich beantrage Ihnen, die staatliche Unterstützung der Jung- schützenkurse und des vordienstlichen Schiessens und damit die generelle Förderung der Ausbildung der Jugendlichen im Schiessen fallen zu lassen.
Es handelt sich hier um eine frühe paramilitärische Erfassung der Jugendlichen, die in West und Ost immer mehr auf Kritik stösst. Wir dürfen die Militarisierung der Jugendlichen nicht fördern. Deshalb war auch die Ausgliederung von Jugend und Sport aus dem Militärdepartement und deren Eingliederung ins EDI und damit die Lösung von einem militärischen Vorun- terricht richtig. Meines Erachtens sollte man jetzt einen weite- ren Schritt machen und die Förderung der Jungschützen- kurse und des Schiessens allgemein fallen lassen.
Schiessen ist kein Sport wie jeder anderer. Zum einen ist er sehr gefährlich. Viele Jugendliche tragen von der Schiesserei bleibende Gehörschäden davon, weil sie keinen Gehörschutz tragen. Dann ist das Schiessen auch ein Instrument zum Tö- ten. Davor sollten wir unsere Jugendlichen möglichst bewah- ren und dies nicht durch eine frühe militärische Ausbildung im Jugendalter fördern. Der Staat gibt damit völlig falsche Anreize für die Erziehung.
Eines der grossen Probleme der Gegenwart ist die Gewalttä- tigkeit. Wichtige pädagogische Bemühungen in der Schule zielen heute darauf ab, die Gewalt in allen ihren Erscheinungs- formen zu bekämpfen. Ein sinnvoller und wichtiger Ansatz dazu ist die Friedenserziehung. Unsere Jugend sollte mög- lichst früh lernen, Konflikte ohne Gewalt, d. h. auch ohne Waf- fen, auszutragen. Dieser Aufgabe muss sich, Herr Bundesrat Villiger, auch das Militärdepartement widmen und nicht mit der Unterstützung der in ihrem Kern sehr gewalttätigen Schiesse- rei das Gegenteil machen.
Ich ersuche Sie deshalb, die Unterstützung der Ausbildung der Jugend im Schiessen und der Jungschützenkurse fallen- zulassen und Artikel 104 ersatzlos zu streichen.
Machen Sie ernst mit Ihren Versprechungen im Vorfeld der GSoA-Abstimmung, die Sie zur Förderung der Friedenspolitik abgegeben haben. Dazu gehört selbstverständlich auch die Friedenserziehung der Jugend, und dazu passt Artikel 104 sehr schlecht.
Ich bitte Sie, Artikel 104 zu streichen.
Loretan: Es wäre wohl erstaunlich, wenn aus dem Rate nie- mand zu den Anträgen von Frau Leutenegger Oberholzer Stel- lung nehmen würde. Ich werde auch zum Antrag von Frau Leutenegger Oberholzer zum Artikel 124 sprechen, weil er in engstem Zusammenhang mit den Ausführungen steht, die sie bereits zum Artikel 104 gemacht hat.
Beide Anträge sind gegen die Ausbildung junger Leute gerich- tet, die sich in Kursen auf die Rekrutenschule vorbereiten wol- len. Sodann zielen sie im besonderen auf das sogenannte ausserdienstliche Schiesswesen, welches auf dem Obligatori- schen aufbaut.
Sowohl die militärischen Vorkurse als auch das Obligatorische sind sehr eng mit unserem Milizsystem verbunden, mit dem zentralen Strukturelement unserer Verteidigungsarmee. Die- ses Instrument zur Wahrung unserer äusseren Sicherheit - und damit eben auch das Milizsystem - ist am 26. November 1989 von Volk und Ständen mit klarer Mehrheit bestätigt wor- den.
Nach dieser Niederlage versuchen nunmehr die professionel- len Armeegegner offenbar, die Armee in Raten abzuschaffen. Dazu werden wir nie und nimmer Hand bieten. Dies um so we-
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niger, als den zahlreichen kritischen Stimmen, die Reformen verlangen - denen ich die Berechtigung durchaus nicht ab- spreche -, mit dem Projekt «Armee 95», welches schon Mo- nate vor der Abstimmung über die Armeeabschaffungs-Initia- tive bekanntgegeben wurde, Rechnung getragen werden soll. Mit diesem Planungsauftrag hat der Chef EMD, Herr Bundes- rat Villiger, die Reformdiskussion recht eigentlich in Gang ge- bracht und strukturiert. Es wird sich insbesondere in organisa- torischer und ausbildungsmässiger Hinsicht einiges grundle- gend ändern und ändern müssen.
Auch der durch die Anträge von Frau Leutenegger Oberholzer zu den Artikeln 104 und 124 angesprochene Bereich wird ein- bezogen werden, nach meiner Meinung allerdings nicht mit dem Ziel, die vordienstliche und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung abzuschaffen, sondern eher um sie in Richtung Aktualisierung und Modernisierung zu verbessern.
Es kann dabei insbesondere nicht darum gehen, die von den Gemeinden nicht nur freiwillig, sondern aus gesetzlichem Zwang aufgebaute Infrastruktur für das Schiessen ausser Dienst mit einem Federstrich - wie das jetzt Frau Leutenegger Oberholzer tun will - gegenstandslos zu machen und zu ent- werten. Dies wäre eine der verschiedenen Folgen, wenn die Anträge zu Artikel 104 und Artikel 124 angenommen würden. Zudem basiert ja das sportliche Schiessen in unserem Lande auch ganz wesentlich auf dem ausserdienstlichen Schiesswe- sen. Das ist ein Nebenargument, zugegeben.
Wenn die Antragstellerin meint, die vormilitärische Ausbil- dung, wie sie in Artikel 140 generell - nicht nur für das Schies- sen - verankert ist, sei wenig sinnvoll, irrt sie gründlich, denn es können in diesen Kursen durchaus Fähigkeiten erworben werden, die sich auch im zivilen Bereich sehr nutzbringend an- wenden lassen. Nebst Jungschützen- und Flugzeugerken- nungskursen werden Tambouren-, Funker-, Schmiedekurse und insbesondere Erste-Hilfe-Kurse angeboten. Im Jahre 1988 zum Beispiel waren es gut 30 000 junge Leute, auch Mädchen, die davon Gebrauch gemacht haben.
Ich weiss, dass das obligatorische Schiessen nicht nur in den Kreisen, die der Antragstellerin nahe stehen, kritisch betrach- tet wird. Es wird indessen angesichts der grossen Zahl der Schützinnen und Schützen - man schätzt rund 300 000 Frauen und Männer in unserem Land - nicht so leicht zu besei- tigen sein. Diese Schützinnen und Schützen stellen auch ein politisches Potential dar, nicht nur Ihre «Friedensfreunde», Frau Leutenegger Oberholzer.
Auch und vorab von der Sache her lässt sich das Obligatori- sche begründen. Wenn den Armeeangehörigen nämlich die Ausrüstung mitsamt der persönlichen Waffe zwischen den Dienstleistungen nach Hause mitgegeben wird - dies im Inter- esse einer raschen Mobilmachung unseres Milizheeres -, dann sollten sie diese Waffe «aus dem Stand» handhaben kön- nen. Dafür braucht es zwischen den Dienstleistungen ein mini- males Training, insbesondere mit der persönlichen Waffe. Dies gilt natürlich auch für die mit Pistolen ausgerüsteten An- gehörigen der Armee - zurzeit sind das über 100 000 -, die heute, und das ist eine Ungerechtigkeit, noch kein Obligatori- sches zu absolvieren haben. Von daher gesehen befriedigt die heute in Artikel 124 der Militärorganisation niedergelegte Re- gelung auch mich nicht ganz. Aber sie deswegen nun radikal aufzuheben, wäre eine allzu rigorose Rosskur.
Schliesslich zum Lärmproblem, zuerst zum Lärm in den Schiessständen: Es besteht die absolute Pflicht, Gehörschutz- apparate, Schalengeräte zu tragen. Dafür sind die Schützen- meister der Vereine verantwortlich, und soweit ich es über- blicke, wird das auch durchgesetzt.
Zum Lärm draussen: Ich begreife, dass sich Leute über den Schiesslärm ärgern, insbesondere wenn an Sonntagvormitta gen oder an Samstagnachmittagen nach 16 Uhr geschossen wird. Mit gutem Willen kann man aber solche Schiessen heute eliminieren und kann zu normalen Zeiten, wo auch sonst lär- mige Verrichtungen abgehalten werden, dem Schiesssport oder dem Obligatorischen, der Pflicht, nachgehen.
Auch hierfür gelten das Umweltschutzgesetz und die darauf basierende Lärmschutzverordnung. In den Kantonen und Ge- meinden laufen die Sanierungen nunmehr in breitem Umfang an. Es ist aber begreiflich, wenn sich die Schützen dagegen
wehren, aus Ständen herausgeworfen zu werden, bevor Er- satzlösungen da sind.
Die Schiessvereine unterziehen sich den Lärmschutzaufla- gen, den Grenzwerten, sofern man sie damit nicht einfach in- nert Monaten oder einigen wenigen Jahren überfahren will. Bis jetzt ist noch niemand auf die Idee gekommen, zum Bei- spiel den motorisierten Strassenverkehr von Stunde an radikal zu verbieten, weil er da und dort immer noch übermässigen Lärm verursacht. Beim Schiesswesen sind schrittweise, ge- messen an den Zielsetzungen des Umweltschutzgesetzes, Entlastungen und Sanierungen durchzusetzen und von den Gemeinden und Schiessvereinen zu bezahlen.
Ich beantrage Ihnen sine ira et studio, beide Anträge von Frau Leutenegger Oberholzer abzulehnen. Sie gehen nicht nur grundsätzlich daneben, sondern sie sind auch zur Unzeit und im falschen Zusammenhang gestellt, denn bei der vorliegen- den Revision geht es um die Abschaffung des Hilfsdienststa- tuts, die Neuordnung der Inspektionspflicht sowie die Verbes- serung des Rechtsschutzes der Armeeangehörigen. Die Pro- bleme, die die Anträge von Frau Leutenegger Oberholzer auf- greifen, sollen im Rahmen der «Armee 95» gründlich diskutiert werden; dagegen bin ich nicht.
Graf: Es ist in letzter Zeit viel über den wenig effizienten Parla- mentsbetrieb gesprochen worden, und man hat sich zum Teil lustig gemacht über Versuche, Redezeit zu gewinnen. Dabei gäbe es einen ganz einfachen Weg, wieder effizienter zu sein: Man sollte weniger plappern und sich auf das Wesentliche be- schränken. Vor allem sollte man nicht permanent zu jedem und allem Anträge stellen.
Solchem vernünftigem Tun steht eine gewisse Sorte von Rats- mitgliedern entgegen. Wollen Sie dafür ein Beispiel? Nehmen Sie den wirklichkeitsfremden Antrag, mit dem wir uns jetzt zu beschäftigen haben, einen Antrag, der nicht die geringste Chance hat, ernsthaft in Erwägung gezogen zu werden.
Wahrscheinlich will die Antragstellerin damit in die Medien kommen. Mehr kann sie, wenn sie sich selber gegenüber red- lich ist, nicht erwarten. Aber eben, die 199 übrigen Ratsmitglie- der «verblöterlen» ihre Zeit mit solcherlei Unfug. Dann fehlt uns, wenn genug davon hier verzapft worden ist, wieder die Zeit für den effektiven, wirklichen Ratsbetrieb. Dies ist ein Ap- pell an Sie, doch endlich Vernunft anzunehmen und sich, wie manche Ratsmitglieder, zu bescheiden, sich der Verantwor- tung als Volksvertreter für das Funktionieren des Ratsbetrie- bes bewusst zu werden und dementsprechend zu handeln, das heisst weniger oder nichts zu reden. Ein solcher Appell an Sie ist jedoch nach allem, was man in den letzten Jahren in die- sem Hause erleben und über sich ergehen lassen musste, völ- lig unnütz. Es fehlt eben die Selbstdisziplinierung, und das ist sehr zu bedauern.
Zu den Anträgen Leutenegger Oberholzer: Dem freiwilligen ausserdienstlichen Schiesswesen soll damit offenbar der To- desstoss versetzt werden; ein völlig untaugliches Unterfan- gen. Bedenken Sie doch, dass im Jahre 1989 in unserem Lande 545 000 Schützen das obligatorische Programm ge- schossen haben und am Eidgenössischen Feldschiessen rund 250 000 Frauen und Männer in der Feuerlinie lagen. Wer mit dem ausserdienstlichen Schiesswesen vertraut ist, weiss, wie viele Tausende und Abertausende von freiwilligen, un- bezahlten und ehrenamtlichen Helfern Jahr für Jahr nötig sind, um diese für die Landesverteidigung unabdingbaren Uebun- gen zu organisieren und durchzuführen. Da steckt eine grosse, eine riesige Kraft dahinter. Eine solche Art Einsatz für unser Land ist Ihnen offensichtlich fremd. Sie haben kein Ver- ständnis dafür und laufen unermüdlich Ihren Phantastereien hinterher.
Mit Ihrem Antrag auf Streichung von Artikel 104 zielen Sie di- rekt auf die Abschaffung der Jungschützenkurse. Da sind Sie bei mir wirklich an der falschen Adresse. Ich habe nicht im Laufe von Jahrzehnten - wovon 14 gute Jahre meines Lebens als eidgenössischer Jungschützenchef - mit vielen tausend Kursleitern und Schiesslehrern über 30 000 Jungschützinnen und Jungschützen ausgebildet, damit nun eine grüne Dame ausgerechnet aus dem Schützenkanton Basel-Landschaft da-
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herkommt und sich einbildet, diese notwendige und bewährte Institution abschaffen zu können, einfach so!
Der Anstand verbietet es mir, Ihnen zu sagen, was ich von sol- cher Gesinnung unserer Armee gegenüber halte. Nur soviel: Sie haben, um mit Schütze Tell zu sprechen, den Bogen über- spannt: «Allzu straff gespannt zerspringt der Bogen!» Ich bitte Sie, diesem läppischen und für uns Schützen beleidi- genden Ansinnen die verdiente Abfuhr zu erteilen.
Dreher: Ich äussere mich kurz zum Antrag Leutenegger Ober- holzer, gemäss welchem Gehörschäden und Gewalt durch das ausserdienstliche Schiesswesen der Schweiz entstehen sollen. Forscher und Mediziner sagen zwar, dass die Gehör- schäden einer breiten jungen Oeffentlichkeit eher von über- mässigem Disco-Genuss herrühren. Dem Herrn Kollegen Lo- retan ist beizupflichten, wenn er sagt, dass die Standmeister und die militärischen Vorgesetzten ein strenges Auge auf die Anwendung des Gehörschutzes haben. Das Vorbringen ist so- mit reine Propaganda, wie man etwas anderes wohl nicht er- warten konnte.
Ich komme jetzt noch zur Gewaltszene. Gewalt nimmt offenbar in den Jungschützenkursen ihren Anfang. Der Tag ist noch jung, aber für neue Erkenntnisse offenbar schon offen. Die Zaf- farayaner, in Zürich die Wohnungsnötler, die Zentralamerika- komitees, Freiheit für Namibia usw. rekrutieren somit ihre Leute in Schweizer Jungschützenkursen. Grössere Absurditä- ten kann man nicht mehr implicite in den Saal hinein behaup- ten. Die Gewaltszene kommt doch gerade nicht aus Schützen- kreisen, die Gewaltszene kommt doch aus dem Umfeld der Antragstellerin! Sie kommt aus jenem ökokommunistischen Unterholz, welches diese Saubannerzüge durchführt, Sach- beschädigungen am Laufmeter veranstaltet und vermummt usw. operiert.
Wir können uns kurz fassen: Schicken wir diesen Antrag dort- hin, wo er hingehört: in den Papierkorb!
Frau Daepp: Ich werde mich kurz fassen, aber Frau Leuteneg- ger Oberholzer hat mich herausgefordert. Artikel 104, die mili- tärische Vorbereitung, kann sehr sympathisch auf verschie- dene Seiten wirken: Sport ganz allgemein, J+S und Jung- schützenkurse. Die Jungschützenkurse stehen in diesem Arti- kel für Frau Leutenegger Oberholzer im Vordergrund. Ich möchte betonen, dass alle diese Kurse freiwillig sind. Eine Aenderung oder eine Abschaffung dieses Artikels darf nicht vorgenommen werden, bevor wir die Rekrutenschule ganz all- gemein ändern und eine Reform hervorbringen.
Deshalb empfehle ich Ihnen, beide Vorstösse abzulehnen, be- vor wir weitersehen, wie die neue Rekrutenschule und die Aus- bildung aussehen.
Feigenwinter, Berichterstatter: Die Kommission hat diesen Antrag von Frau Leutenegger Oberholzer nicht diskutiert. In der Kommission wurde ein derart radikaler Vorschlag nie un- terbreitet.
Ich muss vorausschicken, dass Frau Leutenegger Oberholzer das Recht hat, diesen Antrag zu stellen. Es geht um eine Revi- sion der Militärordnung. Eine redaktionelle Aenderung von Ar- tikel 104 hat dazu geführt, dass dieser Artikel auch auf der Fahne steht. Die jetzige Militärordnung sieht nur die vordienst- liche Subventionierung von Kursen für Jünglinge vor. Im Zuge der Gleichstellung der Geschlechter wurde auch eine inhalt- liche Besserstellung der Rechte der Frauen vorgenommen. Das war der Anlass, warum dieser Artikel überhaupt auf die Fahne gekommen ist und zur Diskussion steht.
Wie gesagt, Frau Leutenegger Oberholzer darf als Parlamen- tarierin ihre Rechte ausschöpfen. Ob es angesichts der Trag- weite dieser Frage opportun ist, diese am Donnerstag morgen zwischen halb neun und neun Uhr zu diskutieren, ist eine an- dere Frage. Es geht natürlich um mehr als nur um das ausser- dienstliche Schiesswesen, das Frau Leutenegger Oberholzer mit Artikel 124 auch gerade streichen will. Es geht einerseits um eine Komponente unserer Sicherheitspolitik, nämlich die Armee. Es geht darum, ob wir diejenigen, die später in dieser Armee ihren Wehrdienst zu leisten haben, vor Absolvierung dieses Militärdienstes in gewisser Hinsicht vorbilden wollen.
Herr Loretan hat mit Recht darauf hingewiesen, dass hier nicht nur die Jungschützenkurse zur Diskussion gestellt sind, son- dern andere Kurse, die ebenfalls mithelfen, die späteren Wehr- pflichtigen für ihren Militärdienst vorzubereiten.
Die Armee ist die eine Seite der Sicherheitspolitik, die Frie- denssicherung ist die andere Seite. Wenn der Friede und die Unabhängigkeit unseres Landes durch die Armee mit Waffen- gewalt verteidigt werden sollen, so müssen wir natürlich auch dazu stehen, dass es eine möglichst grosse Effizienz dieser Seite unserer Friedenspolitik, also die Stärkung der Verteidi- gungsbereitschaft unserer Armee, braucht.
Die Friedenspolitik erhält in der heutigen weltpolitischen Situa- tion eine ständig wachsende Bedeutung. Und diese ausgrei- fende Komponente unserer Sicherheitspolitik gilt es auszu- bauen, in Zukunft noch mehr als in der Vergangenheit. Aber das bedeutet nicht, dass wir unsere Armee, die eine Seite die- ser Sicherheitspolitik, abschaffen sollten. Ich glaube, es wäre deshalb auch falsch, auf die Jungschützenkurse und auf das ausserdienstliche Schiesswesen zu verzichten. Frau Leuten- egger Oberholzer hat ihren Antrag zu Artikel 124 noch nicht begründet. Ich muss diese Begründung selbstverständlich abwarten. Aber ich glaube, er steht in der gleichen Linie wie ihr Antrag zu Artikel 104.
Ich bitte Sie - die Kommission sprach wie gesagt nicht darüber -, diesen Antrag Leutenegger Oberholzer abzulehnen.
M. Savary-Fribourg, rapporteur: La proposition touche un élément tellement important dans notre système de milice, dans nos habitudes et nos traditions que l'on ne peut pas tran- cher, en un tour de main, sans que le problème soit traité et approfondi en commission. Je vous propose simplement, à ti- tre personnel, de refuser la proposition Leutenegger Oberhol- zer.
Bundesrat Villiger: Die Unterstützung der ausserdienstlichen Tätigkeiten und vor allem die Unterstützung der militärischen Vorbildung der Jugend ist nach wie vor ein sinnvoller, wichti- ger Beitrag zur Landesverteidigung. Er ist um so wichtiger, als die Ausbildungszeiten in unserer Milizarmee eben sehr kurz sind. Alles, was vorher geschult werden kann, ist nachher nütz- lich.
Frau Leutenegger Oberholzer hat sich vor allem mit den Jung- schützen befasst und hat hier im wesentlichen drei Argumente gebraucht, die aus meiner Sicht kaum stichhaltig sind: Zu den Gehörschäden haben sich die Kommissionssprecher und ei- nige Votanten geäussert. Hier gibt es ganz klare Schutzvor- schriften, und man hat heute sehr viel bessere Gehörschutz- vorrichtungen als zu meiner Zeit. Ich habe seinerzeit noch mit diesen alten Gehörschutzpfropfen, wie viele hier, arbeiten müssen, aber trotzdem noch ein einigermassen vernünftiges Gehör behalten.
Etwas Mühe habe ich mit diesen Argumenten, die in Richtung Erziehung zur Gewalttätigkeit gehen. Wer je an einem solchen Jungschützenkurs teilgenommen hat, der hat erleben kön- nen, was dieses Argument wert ist. Ich glaube, so etwas kann nur jemand behaupten, der selber nie dabei war. Wenn man von Gewalttätigkeit und Erziehung dazu sprechen möchte, dann müsste man wahrscheinlich eher von gewissen Fern- sehsendungen oder ähnlichem sprechen, aber sicher nicht von diesem Schiesssport.
Auch das Argument der Militarisierung der Jugend ist für mich unverständlich. Sicherlich wird dort eine gewisse Disziplin ver- langt. Ich habe aber immer noch die Meinung, dass eine ge- wisse Disziplin als Schulung für das Leben nicht so schlecht ist. Sie ist auch aus Sicherheitsgründen nötig. Aber diese gan- zen Kurse sind ja freiwillig, und ich verstehe natürlich, dass es jemanden, der gegen die Armee ist, etwas stört, dass die jun- gen Männer das eben noch sehr gerne tun.
Es geht aber hier bei diesem Artikel nicht nur um diese Jung- schützenkurse, sondern um weitere vordienstliche Tätigkei- ten. Ich kann hier erwähnen: Flugzeugerkennungskurse, Fun- kerkurse, auch z. B. Jungpontonierkurse. Ich weiss von den Pontonierschulen, dass in einer Rekrutenschule diese Vorbil- dung praktisch sogar nötig ist. Die Kurse sind auch sehr gut besucht und werden sehr geschätzt. Dort wird nicht nur das
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einschlägige Fachwissen geübt, sondern es wird auch die Ka- meradschaft gefördert, und danach besteht ja bei vielen Jun- gen - glaube ich - ein legitimes Bedürfnis.
Es ist natürlich konsequent, dass jemand, der gegen die Ar- mee überhaupt ist, alles bekämpft, was in irgendeiner Weise unserer Armee und diesem Milizsystem dient. In diesem Sinne ist natürlich der Antrag aus der Sicht der Antragstellerin ver- ständlich. Ich meine aber, dass wir ihn doch im Interesse unse- rer Landesverteidigung ablehnen sollten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Leutenegger Oberholzer
114 Stimmen 21 Stimmen
Art. 115
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Leuenberger-Solothurn Abs. 3
Diese zusätzlichen Dienstjahre werden Rekruten und Solda- ten an die Gesamtdienstleistungen angerechnet.
Art. 115
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Leuenberger-Soleure
Al. 3
Pour les recrues et les soldats, ces jours de service sup- plémentaires sont imputés sur la durée totale du service obli- gatoire.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Leuenberger-Solothurn: Wenn Sie erlauben, werde ich einige Worte zur Begründung meiner Anträge zu Artikel 115 Absatz 3 und Artikel 123 Absatz 2 sagen, weil das ja die gleiche Materie beschlägt. Es geht um ein ganz kleines Detail. Es geht darum, dass in diesen Bestimmungen die Gesamtdienstleistungszei- ten für die Armeeangehörigen fixiert sind. In beiden Artikeln sind gewisse Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen.
In Artikel 115 heisst es, bei Schulen und Kursen könnten die in diesem Erlass festgelegten Dienstleistungszeiten um höch- stens zwei Tage überschritten werden. Ich beantrage Ihnen, dass bei Ueberschreitung der Dienstleistungszeit diese an die Gesamtdienstleistungszeit angerechnet wird.
Bei Artikel 123 geht es um die Umschulungskurse. Bei solchen Umschulungskursen können zusätzliche Dienstleistungen bis zu sieben Tagen angeordnet werden. Das lässt sich offenbar aus technischen Gründen nicht vermeiden. Ich beantrage Ih- nen, dass in diesen Fällen den betreffenden Soldaten die zu- sätzliche Dienstleistungszeit an die Gesamtdienstleistungs- pflicht angerechnet wird.
Ich habe diese Forderung bei einer Umschulungsvorlage be- reits im Jahre 1988 hier vorgebracht. Der damalige Präsident der Militärkommission, Herr Wyss, hat mich freundlicherweise darauf aufmerksam gemacht, dass diese Forderung bei der Militärorganisation unterzubringen sei, deshalb mein jetziger Antrag.
Ich bitte Sie, meinen beiden Anträgen zu Artikel 115 Absatz 3 und Artikel 123 Absatz 2 zuzustimmen.
Fierz: Ich wollte eigentlich nicht zum Antrag Leuenberger- Solothurn sprechen, sondern allgemein zu den Artikeln 115 und 121. Ich glaube, unsere Fraktion wird mehrheitlich Herrn Leuenberger-Solothurn folgen; ich persönlich nicht.
Ich möchte auf einen anderen Aspekt eingehen: Die neue For- mulierung des Artikels 121 heisst, dass der WK höchstens 20 Tage dauern muss, aber er könnte auch verkürzt werden. Im Artikel 115 heisst es, dass zusätzliche Dienstleistungen für Un-
teroffiziere und für Offiziere noch über diese Höchstdauer hin- aus verlangt werden können. Ich möchte den Bundesrat drin- gend auffordern zu prüfen, ob man diese neue Formulierung nicht dahingehend benützen könnte, das bisher völlig gro- teske Verhältnis zwischen Vorbereitungszeit eines WK und Dauer des WK zu verbessern. Jeder Pädagoge weiss, dass man für eine Stunde Ausbildung eine Stunde Vorbereitung braucht, wenn es um neuen Stoff geht. Da wir eine Milizarmee haben, können die Leute nicht einfach immer nur auf die Rou- tine zurückgreifen. Die Kadervorkurse sind viel zu kurz für drei Wochen WK.
Persönlich habe ich vor der Armeeabstimmung immer ge- dacht, dass zwei Wochen WK, 10 Tage KVK für die Offiziere und eine Woche KVK für die Unteroffiziere etwa richtig wären. Dann könnte man die Mannschaft in gut vorbereitete Ausbil- dungsplätze nehmen, und es würde etwas herausschauen.
Nach der Armeeabstimmung könnte man vielleicht die Schät- zungen noch nach unten korrigieren. Ich möchte eine persön- liche Erfahrung einbringen: Als Klassenlehrer musste ich mich einmal an einem Einführungskurs beim Sanitätshilfsdienst be- teiligen. Wir haben in vier Wochen beinahe den ganzen Stoff einer Sanitätsrekrutenschule durchgebracht, mit Ausnahme der Injektionen und des Schiessens. Sogar exerzieren lernten die Leute. Ich habe diesen jungen Leuten gesagt, sie hätten eine grosse Chance: sie könnten das, was sonst während ei- ner Rekrutenschule gelehrt würde, in vier Wochen lernen, und ich bat sie, mitzumachen. Die Stimmung war ausgezeichnet. Wir hatten keine Stunde Leerlauf, und am Schluss ging jeder- mann glücklich heim. Seither bin ich davon überzeugt, dass wenigstens in den Rekrutenschulen der Sanität in der halben Zeit der gleiche Stoff hineingedrückt werden könnte. Jeden- falls bitte ich den Bundesrat, die Möglichkeiten, die durch die neuen Formulierungen in Artikel 115 und 121 gegeben sind, auszuschöpfen, und sei es nur in Versuchen. Aber das bald, damit man weiss, was herauskommt. Ueberprüfen könnte man den Effekt dieser Massnahmen zum Beispiel mit dem In- stitut für Ausbildungsforschung der Universität Bern oder mit dem Institut für Arbeits- und Betriebspsychologie der ETH. Ich mache diesen Vorschlag im Namen der Fraktion.
M. Leuba: Pour des raisons pratiques, je vous invite à refuser la proposition de M. Leuenberger-Soleure. Elle part d'un senti- ment tout à fait justifié, celui de l'égalité des sacrifices. Or, nous savons qu'à ce propos le Suisse est très sensible et on peut donc comprendre la proposition de M. Leuenberger-Soleure. Toutefois, je rappelle que l'égalité des sacrifices ne peut pas être une notion absolue dans le domaine du service militaire. Tout d'abord, il y a ceux qui doivent accomplir un service d'avancement, pas toujours de plein gré, mais pour les be- soins de la cause. Ces services d'avancement sont infiniment plus lourds que les deux jours maximums par cours de répéti- tion qui peuvent être demandés à un soldat.
Ensuite - tous ceux qui ont accompli du service militaire le sa- vent - il y a la fameuse garde des week-ends, qui est évidem- ment très gênante pour celui qui serait normalement en congé et qui pensait pouvoir rentrer à la maison. Dans cette matière, il faut se garder de faire de la pharmacie et éviter une compta- bilité trop mesquine. Cependant, ce sentiment d'égalité doit être respecté dans la mesure du possible mais par d'autres moyens.
Il est indiscutable que nous avons besoin de soldats qui sont à disposition avant le début du service. Pour ceux qui, dans cette salle, n'auraient pas accompli d'obligations militaires -je m'adresse particulièrement aux dames - je précise que les chauffeurs doivent effectivement se présenter avant le cours de répétition avec leur véhicule, et une équipe de matériel est souvent mobilisée la veille du jour de l'entrée en service du gros de la troupe.
Il y a hélas déjà 25 ans que je commandais une compagnie, mais je me souviens très bien que nous resolvions ces pro- blèmes de manière tout à fait pratique. Tout d'abord, nous évi- tions de confier la garde à ceux qui étaient entrés deux jours avant en leur donnant congé, ou nous prévoyions - ce qui était parfois possible pour les chauffeurs - un licenciement anti- cipé. Une autre solution consistait à octroyer un congé à une
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date précise à celui qui en faisait la demande avant le cours de répétition, à la condition qu'il prenne son service deux jours plus tôt. Je rappelle que l'on demande au commandant de compagnie des efforts allant dans ce sens pour qu'il soit, non seulement le père de la compagnie - selon une formule pater- naliste - mais qu'il développe aussi le sens de l'initiative, de l'organisation et de la souplesse. C'est dans ce cadre, en fai- sant confiance à ces commandants pour rétablir une certaine égalité dans la mesure où elle peut l'être, qu'il faut travailler, et non en effectuant un décompte absolu des jours de service. A cet égard, je fais remarquer que l'armée fait aussi des efforts. Lorsque des troupes romandes doivent être mobilisées en Suisse alémanique, loin des domiciles, l'heure de rassemble- ment est fixée dans l'après-midi au lieu du matin. Toutes sortes de solutions peuvent être trouvées. Elles doivent faire preuve de souplesse en fonction des nécessités du service et non être calquées sur une réglementation qui ressemble un peu trop à une comptabilité d'épicerie.
Weber-Schwyz: Ich opponiere dem Antrag Leuenberger- Solothurn nicht. Viele meiner Fraktionsfreunde werden es ver- mutlich auch nicht tun. Der Antrag Leuenberger-Solothurn hat vor allem einen populären Anstrich. Ich frage mich aber, ob er nicht nachteilige Wirkungen für den Wehrmann hat. Ich be- haupte, dass heute ein Grossteil der Wehrmänner diese Tage kompensieren kann. Grosszügige Einheitskommandanten gewähren Urlaub zu einem zweckdienlichen Zeitpunkt, den der Wehrmann - der Landwirt, der Selbständigerwerbende - für seine Bedürfnisse beanspruchen kann. Er erhält diesen Ur- laub besoldet mit Anspruch auf Erwerbsersatz.
Der Antrag Leuenberger-Solothurn hat aber vielleicht den Vor- teil, dass gewisse Einheitskommandanten zur Kenntnis neh- men, dass der gute Brauch der Kompensation auch in den letzten Einheiten noch Eingang finden müsste. Ich frage mich, ob wir nicht besser bei der heutigen Lösung bleiben, aber mit Kompensation und einigen Vorteilen zugunsten des Wehr- mannes.
Feigenwinter, Berichterstatter: Die Kommission hat auch den Antrag Leuenberger-Solothurn nicht behandelt, so dass ich wiederum nicht im Namen der Kommission Stellung nehmen kann.
Es ist ganz offensichtlich, dass der Schweizer, auch in Politi- kerkreisen, sehr viel Erfahrung aus dem Militärdienst mit nach Hause nimmt, also auch Kommandoerfahrung, Organisati- onserfahrung; das haben Sie aus dem Votum von Herrn Leuba spüren können.
Das Problem ist nicht staatspolitisch hochwichtig, damit ist auch Herr Leuenberger einverstanden. Es gibt nur gewisse Schwierigkeiten, wenn wir in der Militärorganisation die Länge des Wiederholungskurses fix mit 20 Tagen festschreibe. Das könnte dann, wenn beispielsweise einer als Motorfahrer 22 Tage Dienst geleistet hat, weil auch der Urlaub beim Dienst an- gerechnet wird, dazu führen, dass er am Ende seiner Dienst- pflicht insgesamt einen WK weniger leisten müsste. Aber auch dieses Problem darf nicht überspitzt behandelt werden.
Wir stehen vor einer sehr tiefgreifenden Reform der Armee - dem Projekt «Armee 95» -, die nicht nur eine Straffungsübung im Sinne des Abbaus von Fett sein kann, eine Mckinsey-Ope- ration, sondern zweifellos auch auf veränderte sicherheitspoli- tische Situationen Rücksicht nehmen muss. «Armee 95» - ich kenne die Inhalte dieses Projektes noch nicht - wird zweifellos auch gegenüber veränderten Anforderungen bei der Ausbil- dung, wie das Herr Fierz absolut zu Recht gesagt hat, Rück- sicht nehmen müssen. Es wird möglicherweise eine Flexibilität bezüglich der Dauer von einzelnen Kursen festgeschrieben werden; diese neue Armee wird viel flexibler organisiert wer- den müssen, als das heute der Fall ist.
Ich bitte Sie deshalb in meinem persönlichen Namen - die Kommission diskutierte wie gesagt nicht darüber -, den An- trag Leuenberger nicht einfach generell, sondern nur im Mo- ment abzulehnen. Sein Anliegen konnte praktisch immer so gelöst werden - auch ich habe einmal eine schwere Kanonen- batterie kommandiert -, indem man die Motorfahrer, die zwei Tage zu früh eingerückt sind, jeweils über das Wochenende in
einen verlängerten Urlaub entlassen hat. Damit war die Mehr- dienstleistung kompensiert.
Der langen Rede kurzer Sinn: Stellen Sie den Antrag Leuen- berger-Solothurn in die Armeereform 95. Dieses Anliegen wird dort eine bessere Berücksichtigung finden können. Lehnen Sie diesen Antrag mindestens zurzeit ab.
Bundesrat Villiger: Die beiden Anträge haben zwar das glei- che Umfeld, sind aber nicht vergleichbar, deshalb werde ich zu beiden gesondert sprechen.
Zuerst zum Artikel 115 Absatz 3: Der Antrag von Herrn Leuen- berger-Solothurn, für den auch ich eine gewisse Sympathie habe, den ich Ihnen aber trotzdem dringend abzulehnen emp- fehlen muss, hat formelle Mängel. Das Wort «Rekruten» kann man hier streichen, weil es bei Rekruten keine zusätzlichen Diensttage gibt. Anderseits hat Herr Leuenberger die Gefrei- ten vergessen, die man einbeziehen müsste, es sei denn, er möchte sie ausdrücklich von dieser Vergünstigung ausklam- mern.
Bei der betroffenen Mehrheit geht es um Motorfahrzeugführer, die ihre Fahrzeuge schon am Samstag fassen, einen Vorkurs absolvieren, um sich an die Fahrzeuge zu gewöhnen; das ist vor allem bei schweren Fahrzeugen nützlich, weil am Montag schon die ersten Soldaten hinten aufsitzen müssen. Mit diesen Kursen wird ein Beitrag an die Verkehrssicherheit geleistet. Wir werden aber auch das im Rahmen von «Armee 95» überprü- fen, weil beispielsweise ein Panzerfahrer erst am Montag ein- rückt und ein Jeepfahrer am Samstag; hier gibt es eine ge- wisse Diskrepanz.
Bei einem zahlenmässig kleineren Teil der Betroffenen han- delt es sich um solche, die für die Infrastruktur der Kadervor- kurse benötigt werden, Büropersonal, Kochgehilfen usw. Ohne diese zusätzlichen Dienstleistungen wäre die Organisa- tion der Kadervorkurse nicht möglich, und diese Zwecke sind ja sehr wichtig, Herr Fierz hat darauf hingewiesen.
Eine Bemerkung zu seinen Ausführungen: Es sind schon Ver- suche mit etwas verlängerten Kadervorkursen gemacht wor- den. Wir werden das Verhältnis der WK-Dauer zur Dauer der Kadervorkurse im Rahmen von «Armee 95» überprüfen. Ich teile Ihre Meinung, dass es ganz entscheidend ist, ob Leerlauf herrscht oder nicht und wie gut und wie effizient die Ausbil- dung sein wird. Es ist ganz entscheidend, wieviel Vorbereitung investiert worden ist.
Vorbereitung ist alles, ich kenne das aus eigener Erfahrung. Nun ist das aber der falsche Ort, die Kadervorkursdauer zu än- dern, weil das in Artikel 121 ausdrücklich geregelt ist. Ich kann Ihnen aber zusagen, dass das für «Armee 95» überprüft wird. Sie haben auch die Dauer der Rekrutenschule erwähnt. Hier haben wir noch sehr kontroverse Meinungen unter den Fach- leuten. Ich gehöre auch zu jenen, die glauben, dass man viel- leicht bei der einen oder anderen Rekrutenschule etwas kür- zen könnte, aber das ist noch nicht entschieden. Hier haben wir unterschiedliche Anforderungen von Waffengattung zu Waffengattung zu berücksichtigen, sollten aber wahrschein- lich doch aus staatspolitischen Gründen eine einheitliche Dauer der Rekrutenschule anstreben.
Es wurde schon vom Kommissionspräsidenten erwähnt: Wenn die Diensttage angerechnet würden, wie dies der An- tragsteller vorschlägt, könnte dies komische Effekte haben, in- dem beispielsweise bei acht WK und drei EK dann plötzlich soviel angerechnet werden müsste, dass mehr als ein WK wegfällt. Die Anrechnung müsste sich also auf mehr als eine Dienstleistung erstrecken. Damit gerät natürlich das ganze Gebäude der heutigen Dienstleistungsstrukturen durcheinan- der, deshalb können wir dieses Problem wirklich nur im Rah- men von «Armee 95» überprüfen. Der Vorstoss kommt also zu früh.
Ich muss auch festhalten, dass an sich die geltende Regelung in der Praxis keine Schwierigkeiten macht. In der Regel - und das wurde erwähnt - kompensieren die Truppenkommandan- ten die zusätzlichen Diensttage von Motorfahrern oder KVK- Hilfspersonal durch Urlaub, und die Regelung wird von den Betroffenen im allgemeinen auch akzeptiert. Herr Leuenber- ger hat letztesmal bei einem anderen Antrag die Idee eines Rundschreibens mit einer guten Mitteilung gehabt. Ich musste
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das damals ablehnen. Ich kann auch hier nicht mit einem Rundschreiben dienen, aber ich wäre bereit, den Komman- danten in Erinnerung zu rufen, dass man die Diensttage durch Urlaub kompensieren kann.
Wirksamer als ein Rundschreiben wäre hier ein Eintrag in den sogenannten AOT. Ich wäre bereit, diese Möglichkeit in den AOT festzulegen, dann kann der Kommandant in Härtefällen vielleicht einmal etwas anderes tun, aber im allgemeinen wäre vorgesehen, dass es durch Urlaub kompensiert würde. Dann hat der Dienstpflichtige auch die Besoldung, er hat also noch gewisse Vorteile, und das ganzen Problem der geballten Kom- pensation durch einen WK in ferner Zukunft würde wegfallen. Diese Lösung würde uns für Härtefälle noch eine gewisse Fle- xibilität geben.
Ich komme jetzt noch zum nächsten Antrag, zur Ergänzung des Artikels 123. Es handelt sich dort um eine Kann-Vorschrift. Das Parlament hat es von Fall zu Fall in der Hand, beim jeweili- gen Beschluss zur Aenderung einer Truppenordnung zusätz- lichen Dienstleistungen entweder zuzustimmen oder sie ab- zulehnen. Sie haben beispielsweise erst im letzten Jahr einer solchen Vorlage zugestimmt, einer Aenderung der Truppen- ordnung für die Einführung von Panzerhaubitz-Abteilungen. Dort ging es darum, zusätzliche Dienstleistungen für Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten festzulegen, um sie auf die neue Waffengattung einzuschulen. Es ist also hier nicht das gleiche Problem wie beim andern Fall, sondern es geht um die Ange- wöhnung an einen neuen Panzertyp oder an eine neue Waffe. Diese Regelung ist zweckmässig. Sie belässt Ihnen im Parla- ment den nötigen Spielraum, um bei Bedarf entscheiden zu können. Es ist eben in vielen Fällen unabdingbar, ausnahms- weise zusätzliche Instruktionsdienste anzuordnen, damit die Truppenverbände mit neuen Waffen überhaupt einsatzfähig bleiben. Deshalb bitte ich Sie, auch diesen Antrag abzuleh- nen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Leuenberger-Solothurn Für den Antrag der Kommission
37 Stimmen 83 Stimmen
Art. 120, 121 Abs. 1, 2, 122 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 120, 121 al. 1, 2, 122 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 123 Antrag Leuenberger-Solothurn Abs. 2 (neu)
Diese zusätzlichen Diensttage werden Soldaten an die Ge- samtdienstleistung angerechnet.
Art. 123
Proposition Leuenberger-Soleure Al. 2 (nouveau)
Pour les soldats, ces jours de service supplémentaires sont imputés sur la durée totale du service obligatoire.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Leuenberger-Solothurn Dagegen
35 Stimmen 85 Stimmen
Art. 123bis, 132, 135 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 124
Antrag Leutenegger Oberholzer
Geltender Text ist zu streichen, ebenso « .... zu den vorge- schriebenen Schiessübungen :... » in Art. 9.
Art. 124
Proposition Leutenegger Oberholzer Biffer le texte en vigueur ainsi que « .... les exercices obligatoi- res de tir .... » à l'art. 9.
Frau Leutenegger Oberholzer: Gestatten Sie mir vorweg eine kurze Bemerkung zu den vorangegangenen Voten, vor allem demjenigen von Herrn Graf, zu meinem Streichungsan- trag zu Artikel 104. Herr Graf fühlte sich durch meinen Antrag offenbar beleidigt. Ich kann Ihnen versichern, Herr Graf, das war nicht meine Absicht. Sie haben auch gesagt, mein Antrag sei wirklichkeitsfremd. Aber gerade Ihr Votum hat mir gezeigt, dass wir offenbar in zwei verschiedenen Welten leben. Das müssen wir einfach zur Kenntnis nehmen. Ich konnte mich auch des Eindrucks nicht erwehren, dass es eigentlich gar nicht um Sinn und Zweck des Schiessens geht, sondern um einen Mythos, der hier verteidigt wird.
Ich hoffe, das wir bei der Diskussion um die ausserdienstliche Schiesspflicht wieder auf den Boden der Realität zurückkom- men. Denn es gibt meines Erachtens einige sehr handfeste Ar- gumente, die für die Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht sprechen. Deshalb habe ich mir auch erlaubt, im Rahmen der Revision der Militärorganisation diesen Strei- chungsantrag zu stellen, obschon Artikel 124 jetzt eigentlich nicht zur Debatte gestellt worden ist.
Zu den Gründen, die gegen die ausserdienstliche Schiess- pflicht sprechen: Erstens sind es rechtsstaatliche Ueberlegun- gen. Artikel 124 verpflichtet die Schiesspflichtigen, das jährli- che obligatorische Schiessen in Schiessvereinen zu absolvie- ren. Meines Erachtens ist es rechtsstaatlich sehr bedenklich, wenn man eine Aufgabe, die vom Bund auferlegt wird, zwangsweise in einem Verein absolvieren und dafür auch noch bezahlen muss.
Ich frage mich, Herr Bundesrat Villiger, ob damit nicht die Ver- einsfreiheit verletzt wird. Denn Artikel 56 BV beinhaltet ganz klar auch die negative Vereinsfreiheit, d. h. die Freiheit, keinem Verein beitreten zu müssen. Ich vermute, dass vor allem we- gen der Schützenvereine die ausserdienstliche Schiesspflicht beibehalten wird.
Zweitens ist die Schiesspflicht auch militärpolitisch sehr frag- würdig. Auch nach Aussage von Militärs bringt das ausser- dienstliche Schiessen ausbildungsmässig wenig bis nichts; sinnvoller sei - wenn überhaupt - die Absolvierung der Schiesspflicht im WK. Dafür aber erzürnt es sehr viele Leute, Schiesspflichtige und Zivilbevölkerung; das dürfte mit ein Grund für die zahlreichen Jastimmen gewesen sein, die die GSoA-Initiative erzielt hat. Es sprechen nämlich handfeste Umweltschutzgründe, vor allem der Schiesslärm, gegen das ausserdienstliche Schiessen. Viele Schiessplätze stehen heute in dicht bewohnten Agglomerationen. Ich möchte zum Beispiel an den Schiessplatz Basel erinnern, um den in den letzten hundert Jahren eine dicht besiedelte Agglomeration gewachsen ist. Viele Leute werden durch den Schiesslärm massiv betroffen und tragen gesundheitliche Störungen da- von. Heute steht vielerorts auch fest, dass die Lärmschutzver- ordnung in der Umgebung von Schiessplätzen nicht eingehal- ten werden kann.
Ich möchte auf eine Motion von Herrn Ledergerber vom 16. März 1988 verweisen. Dort heisst es: «Schiesslärm ist heute für Zehntausende von Einwohnern zu einer derartigen Belastung geworden, dass auch die patriotischen Gefühle keine Linderung mehr verschaffen können. Man rechnet, dass von den rund 3000 Schiessanlagen in der Schweiz rund 20 Prozent, das heisst etwa 600 Anlagen, sogar die Alarmwerte überschreiten, die in der Lärmverordnung festgelegt sind.» Diese Aussage von Herrn Ledergerber wurde vom Bundesrat in seiner Antwort vollauf bestätigt.
Das macht auch klar, dass diese Schiessanlagen lärmtech- nisch saniert werden müssen. Das möchte ich Herrn Loretan zu bedenken geben: Wenn Sie sagen, mit meinem Strei-
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chungsantrag würde ich die Schiessanlagen entwerten, sage ich Ihnen, dass diese heute bereits entwertet sind. Die Schiessanlagen müssen ebenfalls die Lärmschutzverordnung einhalten, und das kostet Millionen Franken an Sanierungen. Der Bund macht es sich in dieser Frage sehr einfach. Er ver- pflichtet Hunderttausende zur ausserdienstlichen Schiess- pflicht, delegiert aber das Problem einfach an die Gemeinden. Eine Anfrage von mir zur unterirdischen Pilotschiessanlage in Basel hat dies ganz klar offenbart. Damals hat der Bundesrat festgehalten, dass solche Anlagen von den betroffenen Ge- meinden selbst saniert werden müssten. Im Fall Basel zum Beispiel - der Schiessplatz befindet sich auf dem Boden der Gemeinde Allschwil (BL) - kostet das gut und gern 20 Millio- nen Franken. Persönlich bin ich überzeugt, dass ein derartiger Kredit von der Bevölkerung in einer Referendumsabstimmung abgelehnt werden wird.
Die einfachste Lösung, um dieses Problem in den Griff zu be- kommen, wäre eine Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht, zumal sie auch militärpolitisch mehr als frag- würdig ist. Aus der Sicht der Friedenspolitik steht fest, dass wir mit der Aufhebung des ausserdienstlichen Schiessens einen Schritt in Richtung gewaltloser Konfliktlösung machen. Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Fierz: Die grüne Fraktion gibt bekannt, dass sie einstimmig der Meinung ist, dass im ausserdienstlichen Schiesswesen der Nutzen nicht den Aufwand rechtfertigt. Nur ein Mitglied un- serer Fraktion hängt aus sentimentalen Gründen an dieser Schiesspflicht. Alle anderen finden, man müsse den Antrag Leutenegger Oberholzer unterstützen.
Ruckstuhl: Frau Leutenegger Oberholzer bekämpft das aus- serdienstliche Schiesswesen. Sie möchte den Artikel abän- dern oder streichen und liefert gleichzeitig die Argumente für die Ablehnung ihres Antrages.
Sie sagte, wie schon in der vorhergehenden Begründung zum Jungschützenwesen, dass das Schiesswesen eine sehr ge- fährliche Angelegenheit sei. Sie sagt auch, man müsse auf das Abstimmungsergebnis der GSoA-Initiative Rücksicht neh- men. Das sind wohl zwei Argumente, die gegen den Antrag sprechen.
Erstens müssen wir wieder einmal festhalten, dass die An- hänger der GSoA-Initiative die Abstimmung verloren haben und eine starke Mehrheit der Schweizer Bevölkerung zur Ar- mee steht. Wenn wir eine Armee haben, müssen wir auch das Schiesswesen kennenlernen. Wir können keine Armee haben, wenn wir die Waffenausbildung nicht pflegen.
Wie Frau Leutenegger Oberholzer gesagt hat, ist die Waffen- ausbildung und -handhabung eine sehr gefährliche Angele- genheit. Kommt jemand auf die Idee, die Fahrschule abzu- schaffen, weil es auf den Strassen gefährlich ist, wenn man weiss, dass trotzdem Auto gefahren werden muss und Auto gefahren wird? Es wäre wohl ein total verkehrter Weg. Auch das Argument der Gehörschäden kann nicht gelten, denn ganz klar lernt man mit der Handhabung und der Vertrautheit der Waffen auch die damit verbundenen Schutzmöglichkeiten kennen.
Zur Anspielung auf die Vereinsform von Schützengesellschaf- ten: Wir haben gestern auch in einem Gesetz die Vereinsform gewählt, wo vom Bund her Geld für gewisse Aufgaben fliesst, nämlich beim Konsumenteninformationsgesetz. Wir sollten bei den Bestimmungen, die wir hier erlassen oder nicht erlas- sen wollen, mit einigermassen gleichen Ellen messen.
Zu einem anderen Argument, dem Standort der Schützen- und Scheibenstände: Gerade von grüner Seite her ist das kein Argument. Ich bin überzeugt, dass in vielen Dörfern und stadt- nahen Gebieten weite Teile unüberbaut und in der Grünzone geblieben sind, weil die Fläche zwischen Schiess- und Schei- benstand, aber auch dahinter und daneben liegendes Gebiet nicht überbaut werden können. Das wäre doch ein Argument für Sie: Eine Grünfläche, die wir erhalten dürfen!
Loretan: Ich will jetzt nicht rechthaberisch nochmals gegen Frau Leutenegger Oberholzer losziehen, sondern zu vier Punkten, die sie erwähnt hat, Stellung nehmen.
Ich verstehe die Leute, die sagen: «Wenn ich schon schiessen gehen muss, dann bezahle ich nicht noch einen Vereinsbei- trag.»
Das muss man regeln, aber nicht so, wie Sie das mit Ihrem Streichungsantrag zu Artikel 124 vorschlagen.
Solange wir das System der zeitlich gestaffelten Wiederho- lungskurse haben, vielleicht später einmal mit einer zweijähri- gen Pause - wer weiss das -, ist es eben wichtig, dass zwi- schen den Dienstleistungen mit der persönlichen Waffe geübt werden kann. Das Obligatorische im WK hat wenig Sinn. Dort soll man auch nicht im 300-Meter-Stand schiessen, sondern in sogenannten Gefechtsschiessen üben.
Die Gemeinden und die Schützenvereine sind bereit, das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung zu voll- ziehen. Man muss ihnen dafür eine gewisse Zeit lassen. Im üb- rigen hat ja das Umweltschutzgesetz nicht zum Ziel, das aus- serdienstliche Schiesswesen, das im öffentlichen Interesse der Landesverteidigung steht, zu torpedieren. Ich habe darauf schon in meinem Votum zum Antrag des Kollegen Lederger- ber bei der Vorlage für militärische Bauten und Landerwerb am 6. Oktober 1989 hingewiesen. Die Gemeinden sind bereit - so- fern der jeweilige Gemeindesouverän zustimmt -, für die Sa- nierungen der Stände Geld auszugeben, erwarten aber von den Schiessvereinen Fronarbeit und auch geldwerte Beiträge. 4. Schliesslich noch zur Motion Ledergerber, die hier erwähnt worden ist. Sie ist formell noch nicht abgehakt, aber materiell ist sie - wie ich bereits angedeutet habe - am 6. Oktober 1989 erledigt worden. Dort wurden nämlich gleichgerichtete An- träge zu 300-Meter-Schiessanlagen der Armee im Rahmen der Baubotschaft klar verworfen. Ich habe mich auch dort da- für eingesetzt, dass sie abgelehnt werden.
Ich bitte Sie also, auch den Antrag Leutenegger Oberholzer zu Artikel 124 MO abzulehnen.
Baerlocher: Ich möchte Ihnen beliebt machen, den Antrag Leutenegger Oberholzer zu unterstützen.
Ich kann Ihnen von den Erfahrungen im Kanton Basel-Stadt berichten. Frau Leutenegger Oberholzer hat schon darauf hin- gewiesen. Wir haben hier das Problem, wie die Schiessanlage für den Kanton Basel-Stadt, aber auch für die anliegenden Ge- meinden saniert respektive mit einem Neubau den Umwelt- schutzbestimmungen, der Lärmschutzverordnung gerecht werden kann. Dieser Ratschlag wurde im Grossen Rat von Ba- sel-Stadt behandelt und ist an die Regierung zurückgewiesen worden, u. a. auch darum, weil im Ratschlag immer noch eine oberirdische Anlage für das 300-Meter-Schiessen vorgesehen war, da die unterirdische Anlage nicht ausreichend sei für das 300-Meter-Schiessen. Es gibt auch eine technische Problema- tik. Es wurde im Ratschlag erwähnt, dass das unterirdische 300-Meter-Schiessen von der Abluft her nicht möglich ist und grosse Probleme entstehen könnten.
Ich frage hier die zuständigen Beamten, wie in solch dichten Agglomerationen die Lärmschutzverordnung überhaupt ein- gehalten werden kann, wenn trotz allem noch das oberirdi- sche 300-Meter-Schiessen durchgeführt werden muss re- spektive durchgeführt werden sollte.
Es kommt in Basel-Stadt noch ein weiterer Aspekt dazu. Eine Teilfinanzierung wurde vom Bund abgelehnt. Die Kantone Ba- sel-Stadt und Basel-Landschaft wurden verschiedene Male vorstössig in dieser Sache, doch wurde einfach darauf hinge- wiesen, dass die Finanzierung Sache der Gemeinde sei.
Ich frage deutlich, wie derart hohe Kosten für die Einhaltung der Lärmschutzverordnung und die Erfüllung der Schiess- pflicht von den Kantonen und den Gemeinden getragen wer- den sollen.
Aufgrund dieser politischen Ausgangssituation ist es meines Erachtens selbstverständlich, dass ein derartiger Ratschlag für die Pilotschiessanlage Allschwiler Weiher in Basel vor dem Volk keine Chance hätte.
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Es wäre doch der einfachste Weg, die obligatorische Schiess- pflicht jetzt aus der Militärorganisation zu streichen und da- mit, wenn diese Notwendigkeit überhaupt besteht, einer klei- nen unterirdischen Anlage die Chance zum Durchbruch ge- ben.
Feigenwinter, Berichterstatter: Die Kommission hat auch die- sen Antrag nicht debattiert, und ich kann Ihnen wiederum nicht die Meinung der Kommission wiedergeben. Ich darf aber davon ausgehen, dass die Kommission diesen Antrag mit grösster Wahrscheinlichkeit abgelehnt hätte.
Ich finde es im Grunde genommen schade, dass wir diese Frage am Donnerstag morgen zwischen 9.30 und 10.00 Uhr diskutieren. Sie gehört einfach in einen grösseren Zusammen- hang. Man kann nicht mit einem Federstrich eine Institution abschaffen, die seit der Gründung unseres Bundesstaates mit zur Wehrpsychologie dieses Landes gehört hat.
Das ausserdienstliche Schiesswesen - über seinen militäri- schen Stellenwert kann man gewiss diskutieren -, der Schiesssport überhaupt war einmal Bestandteil unserer Ver- teidigungsbereitschaft. Ob das in der modernen Zeit weiterhin . so bleiben muss, das ist eine andere Frage. Aber es gibt Hun- derttausende in diesem Land, die davon überzeugt sind, dass das, was wir hier tun, vernünftig ist, und die sehr kämpfen wür- den, wenn wir hier eine Aenderung einführen wollten.
Klar gibt es Konfliktpunkte, beispielsweise im Bereich des Um- weltschutzes. Es ist sicher so - Herr Ledergerber hat diese Frage letzten Herbst auch aufgeworfen -: Wenn man das Schiessen nicht auf dem Simulator lernen will, können sich aus dem Schiesslärm Beeinträchtigungen der Umwelt erge- ben. Es gibt Massnahmen, um diese Beeinträchtigungen möglichst klein zu halten. Sie kosten Geld. Bevor man solche Massnahmen einleitet, muss man sich also gewiss fragen, ob sich der Aufwand lohnt. Ich verweise auch hier auf das Projekt «Armee 95», wo wir eine veränderte Pflicht zur Leistung des Mi- litärdienstes haben werden, wo also das Argument, dass man über längere Zeit keinen Militärdienst mehr leistet und die Uebung in der Handhabung der persönlichen Waffe verliert, möglicherweise schwächer wird.
Aber es gibt natürlich auch andere Bereiche im öffentlichen Leben, wo eine öffentlich vorgeschriebene Tätigkeit eine sehr grosse Belastung der Umwelt verursacht. Nehmen Sie den öf- fentlichen Verkehr, nehmen Sie das Projekt «Bahn 2000», mit dem auf eine Hochleistungsbahn hingezielt wird, die auch nicht ohne Lärm funktionieren wird. Auch dort wird man nicht darum herumkommen, die Lärmgrenzen, welche das Umwelt- schutzgesetz vorschreibt, zu beachten. Man soll das eine nicht gegen das andere ausspielen. Aber ich glaube, man darf nicht einseitig argumentieren, dass der Umweltschutz nun die Strei- chung dieses ausserdienstlichen Schiesswesens, des Obliga- toriums, notwendig macht. Das Problem muss im Rahmen der «Armee 95» sicher weiter besprochen werden. Es müssen viel- leicht differenzierte Lösungen gefunden werden.
Die Vereinsfreiheit ist meines Erachtens nicht tangiert: Sie müssen in keinem Schiessverein mitmachen, es wird Ihnen nur vorgeschrieben, dass Sie die obligatorische Schiess- pflicht erfüllen müssen. Weil sich das nicht anders machen lässt als mit einer Organisation, die ein Schützenverein eben sicherstellt, sind Sie gezwungen, es im Rahmen dieser Organi- sation zu tun. Das ist keine Beeinträchtigung der Freiheit, ei- nem Verein beizutreten oder nicht.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag von Frau Leutenegger Ober- holzer abzulehnen.
Bundesrat Villiger: Sie stellen fest, dass es bei dieser Diskus- sion um einen sensiblen Punkt im schweizerischen Wehr- wesen geht, wo sich militärische und traditionelle Gesichts- punkte treffen und mischen. Das ausserdienstliche Schiess- wesen hat eine grosse Tradition in der Schweiz. Seit vielen Jahrzehnten, ja sogar Jahrhunderten gehört es zum schweize- rischen Wehrwesen. Ich kann auch sagen, dass das Ausland dieser Einrichtung grosse Achtung entgegenbringt. Es gibt kaum eine Beschreibung unserer Armee, in der es nicht er- wähnt wird. Damit hat das Schiesswesen - das muss man nüchtern feststellen - auch eine grosse psychologische Be-
deutung. Es ist ein wesentlicher dissuasiver Faktor, den ich nicht missen möchte.
Es ist aber nicht nur eine Tradition, und es ist militärisch gese- hen schon gar keine Folklore. Ich sehe noch mehr militäri- schen Sinn darin als beispielsweise der Herr Kommissions- präsident. Es erspart bei unseren sehr kurzen Dienstzeiten ein gewisses Training während der Dienstzeiten, in denen man auch anderes zu tun hat. Die Ausbildung an der pesönlichen Waffe gehört nun einmal zur Grundausbildung im militäri- schen Bereich.
Ich habe selber eine Zeitlang eine Kompanie geführt und je- weilen am Anfang des WK kurz geprüft, was an Wissen und Fertigkeiten in der Handhabung der persönlichen Waffe noch vorhanden war: Es ist bitter nötig, dass das Schiessen immer wieder und ganz sauber, auch im Stand, geübt wird. Man kann das drillmässig in der Rekrutenschule machen, man kann es im Gefechtsschiessen im WK machen, und trotzdem sitzt es nie genügend.
Weil das ganze Schiesswesen sehr unfallträchtig ist, meine ich, dass das ganz saubere, präzise Schiessen noch einen Sinn hat. Wenn in nächster Zeit die Inspektionen gekürzt wer- den, scheint es mir durchaus sinnvoll, dass in einem dienst- freien Jahr auch einmal die Funktionsfähigkeit des Gewehrs überprüft wird. Dafür eignet sich das Obligatorische sehr gut. Es hat also nach wie vor einen wehrtechnischen Sinn. Die Schützenvereine haben das auch gemerkt; sie haben natür- lich auch eine soziale Integrationsfunktion und sind ein we- sentlicher Faktor der Wehrmotivation. Man darf das Wehr- wesen nicht immer nur technokratisch und rational betrach- ten. Es gibt hier Gemütselemente, die enorm wichtig sind, und das Schiesswesen gehört dazu. Das ist auch ein Grund, warum viele Leute dem Schiesswesen gegenüber sehr sensi- bel reagieren, weil gerade das sie stört.
«Armee 95» wird an der ausserdienstlichen Schiesspflicht fest- halten. Wir werden aber sicherlich die Modalitäten überprüfen müssen. Ich kann Ihnen nicht genau sagen, in welche Rich- tung das gehen wird. Grundsätzlich aber wollen wir daran fest- halten, und Sie werden selbstverständlich im Rahmen der ge- setzlichen Vorbereitung von «Armee 95» das ganze Problem nochmals diskutieren können. Wir müssen die Modalitäten vor allem auch im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Wehrpflichtalters überprüfen und den ganzen Problemkom- plex anschauen.
Wir studieren auch andere Fragen, die mit der Schiesspflicht in Zusammenhang stehen und immer wieder diskutiert werden, etwa den Vollzug des verfassungsmässigen Rechts, dass je- der Wehrmann nach Erfüllung seiner Militärdienstpflicht die persönliche Waffe behalten darf. Hier gibt es vor allem noch technische Probleme, weil es sich um eine Maschinenwaffe, einen Halbautomaten handelt. Aber wir wollen auch hier nach Lösungen suchen, die ermöglichen, dieses verfassungsmäs- sige Recht möglichst bald zu erfüllen. Dieses Recht würde na- türlich auf Dauer sinnlos, wenn wir das Schützenwesen in die- sem Land durch Abschaffung der Schiesspflicht im Mark tref- fen würden.
Noch kurz zu zwei aufgeworfenen Fragen:
Die Frage der Lärmschutzverordnung: Sie nehmen wir sehr ernst. Es ist dazu einiges gesagt worden. Ich weiss natürlich, dass Kosten anfallen und dass immer wieder die Forderung nach Subventionen laut wird; ich kenne auch das Problem Ba- sel. In dieser Frage gibt es im Moment keine Rechtsgrund- lage; es ist eben in einem gewissen Sinn Tradition, dass in der Schweiz die Lasten des Wehrwesens - auch wenn dieses letzt- lich bundesstaatlich ist - auf die verschiedenen Ebenen ver- teilt werden: Kantone, Gemeinden und Bund. Der Bund trägt natürlich die Hauptlast; ich finde das keine so schlechte Ein- richtung.
Zur Vereinsfreiheit: Wir glauben nicht, dass die Vereinsfreiheit tangiert wird, denn der Schütze ist nicht verpflichtet, das Obli- gatorische beim Verein zu schiessen. Wenn er das nicht will, kann er in einen Nachschiesskurs einrücken. Wir geben ihm also die Möglichkeit, seiner Schiesspflicht auch ausserhalb des Vereins nachzukommen.
Ich möchte Sie bitten, aus militärischen und staatspolitischen Gründen den Antrag abzulehnen.
N
619
Militärorganisation. Teilrevision
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Leutenegger Oberholzer Dagegen
28 Stimmen 91 Stimmen
Art. 126, 148bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 126, 148bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 151 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Stappung Abs. 3
Andere Militärbehörden, die Behörden des Militärpflichtersat- zes, der Militärversicherung und des Zivilschutzes können Auskünfte über Wehrpflichtige verlangen, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist.
Art. 151 al. 1 troisième phrase, al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Stappung AI. 3
D'autres autorités militaires, les organes de la taxe militaire, de l'assurance militaire et de la protection civile peuvent deman- der des renseignements sur des militaires, pour autant que cela soit prévu par une loi.
Abs. 1 dritter Satz - Al. 1 troisième phrase Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Stappung: Bei den Kommissionsberatungen war ich noch Mitglied der Militärkommission. Bereits anlässlich der Kom- missionsberatungen habe ich zur Frage der Weitergabe von Pisa-Daten einige kritische Fragen gestellt. Wenn ich nun zu den beiden Artikeln 151 und 151bis noch Anträge stellen muss, hat das verschiedene Gründe.
Einmal ist diese Revision husch-husch durch die Kommission geschleust worden. Stellungnahmen der Verwaltungsvertreter konnten erst im nachhinein im Detail überprüft werden. An- hand der Dokumentation 51.8d über das militärische Kontroll- wesen ist festzustellen, dass im Personal-Informationssystem der Armee, beim Bundesamt für Adjutantur, über die Wehr- pflichtigen Daten gespeichert werden, die mit dem militäri- schen Kontrollwesen nichts oder nur sehr wenig zu tun haben. Neben logischen Kontrollvermerken aus dem militärischen Bereich der Wehrpflichtigen werden auch Daten rein persön- licher und ziviler Art ins Pisa aufgenommen.
Beispiele: Einteilung als Waffenloser aus Gewissensgründen; Entmündigungen; Konkurs- und Auspfändung; Aufnahme in Kliniken und Heilstätten; Meldung der Urteile bürgerlicher Strafgerichte mit folgenden Details: die Art der Strafe, das ver- letzte Gesetz und das Strafmass.
Bekannt ist unter anderem, dass das Bundesamt für Adjutan- tur Meldungen von Strafen über noch nicht Ausgehobene an das Bundesamt für Sanität weitergibt. Das Bundesamt für Sa- nität führt somit eine weitere Datei über Personen im noch nicht wehrpflichtigen Alter. Wenn ein Jugendlicher einmal eine Dummheit macht, wird er bereits vor dem Eintritt in die Rekru- tenschule registriert und abgestempelt. Mit dem Pisa und der Registratur beim Bundesamt für Sanität werden auch aus dem zivilen Bereich stammende Daten gespeichert, die ohne Mühe andernorts, z. B. beim Zentralpolizeibüro, eingeholt werden können.
Die Daten werden beim Pisa erst Jahre nach der Strafverbüs- sung oder dem Austritt aus einer Heilanstalt vernichtet.
Beispiel: Tritt ein drogenabhängiger Jugendlicher zur Entwöh- nung in eine Klinik ein, so wird er deswegen im vorwehrpflichti- gen Alter beim Bundesamt für Sänität und später beim Bun- desamt für Adjutantur im Pisa registriert.
Im geschilderten Fall werden die Daten erst nach fünf bis zehn Jahren vernichtet; immer nach den Richtlinien über das militä- rische Kontrollwesen. Es kommt dazu, dass die Betroffenen keine Möglichkeit zur Korrektur falscher Daten haben. Heute wissen wir zu gut, wohin es führt, wenn Daten, die nicht ge- braucht werden, gespeichert und dazu noch - wie im Gesetz vorgesehen - den Behörden ausserhalb des EMD bzw. des Zi- vilschutzes weitergegeben werden. Personendaten müssen, wenn die Registrierung unumgänglich ist, geschützt bleiben. Die Vorlage trägt diesem Grundsatz nicht Rechnung und muss daher im Sinne meiner Anträge korrigiert werden. Ich bitte Sie, meinen Anträgen zuzustimmen.
Feigenwinter, Berichterstatter: Herr Stappung hat gerügt, es sei in der Kommission zu schnell gegangen. Immerhin: Die Frage wurde besprochen. Es wurden seitens der Verwaltungs- vertreter so weitreichende, befriedigende Auskünfte erteilt, dass Herr Stappung ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat: «Ich verzichte auf einen Antrag aufgrund der Ausführungen.» Offenbar hat er sich nun eines anderen besonnen und stellt diese Anträge.
Es geht bei diesem Pisa um die Herausgabe militärischer Da- ten. Die Verwaltung hat damals erklärt, dass bisher alle Polizei- stellen Informationen erhalten konnten. Neu ist nun diese um- fassende Informationspflicht. Es hat in Absatz 3 von Artikel 151 geheissen, dass die Behörden des Militärpflichtersatzes, der Militärversicherung, des Zivilschutzes, des Strassenverkehrs und der Polizei sowie die Gerichte Auskünfte über Wehrpflich- . tige verlangen können, soweit dies in einem Gesetz vorgese- hen ist. Das wird nun gestrichen, indem Artikel 151 Absatz 3 dieses Auskunftsrecht nur noch auf andere Militärbehörden, auf die Behörden des Militärpflichtersatzes, der Militärversi- cherung, des Zivilschutzes und des Strassenverkehrs sowie auf die Gerichte beschränkt. Die Polizei wird also ausgenom- men, so dass nur noch richterliche und mit dem Vollzug be- fasste Behörden das Recht haben, Auskunft zu erhalten. Das ist eine Verbesserung der Rechtsstellung, indem man die Poli- zei von diesem Auskunftsrecht ausschliesst und die Aus- kunftserteilung auf die richterlichen und direkt befassten Administrativbehörden einschränkt.
Was Artikel 151bis betrifft, wird festgelegt, unter welchen Vor- aussetzungen zivile Richter Informationen aus dem sogenann- ten Personalinformationssystem erhalten können. Das ist dann der Fall, wenn ein Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, des- sen Schwere oder Eigenart die Auskunft rechtfertigen. Ein Rich- ter muss ja, damit er das Strafmass festlegen kann, das Vorle- ben eines Angeklagten berücksichtigen. Und zu diesem Vorle- ben gehört natürlich alles, auch das, was während des Militär- dienstes zu kriminellen - ich betone: zu kriminellen, nicht etwa zu disziplinarischen - Handlungen geführt hat.
Ebenfalls ist das Auskunftsrecht aufgrund dieses Personalin- formationssystems gewährleistet, wenn eine Straftat, die wäh- rend des Militärdienstes begangen wurde, der zivilen Straf- gerichtsbarkeit untersteht. Sie hatten das in einem klassi- schen Anwendungsfall beim sogenannten «Kindsmörder von Romont», der während des Militärdienstes einen dieser schändlichen Morde begangen hat.
Es werden hier Daten herausgegeben, die man zur persön- lichen Beurteilung eines Straftäters braucht. Es wird also mit diesen gespeicherten Informationen kein Missbrauch getrie- ben; diese erstrecken sich nicht auf die Disziplinarstrafge- richtsbarkeit.
Deshalb bitte ich Sie im persönlichen Namen - die Kommis- sion hat nicht darüber befunden -, den Antrag Stappung zu Ar- tikel 151 Absatz 3 und Artikel 151bis abzulehnen.
Bundesrat Villiger: Ich kann nicht alles beantworten, was Herr Stappung aufgeworfen hat. Wir werden sein Votum detailliert analysieren und prüfen, ob irgendwelche Probleme mit dem
Motion Leuenberger-Solothurn
620
N 22 mars 1990
Datenschutz oder mit der Datenweitergabe bestehen. Ich kann nur sagen, dass das ganze Pisa-System im «Grünen Büchlein» figuriert, dass hier Einsichtsrecht und Berichti- gungsrecht längst voll gewährleistet sind. Es gibt hier nichts Sensibles.
Er hat gesagt, es gebe dort Eintragungen, die nicht militärisch bedingt seien. Ich kann dazu nur aus dem hohlen Bauch zwei, drei Bemerkungen machen. Wenn dort steht, dass einer waf- fenlosen Dienst leistet, ist das z. B. völlig in Ordnung. Denn der Kommandant muss ja wissen, wie er diesen Mann einsetzt. Das ist eine eminent militärische Information, die meines Erachtens hineingehört. Gewisse Tatbestände, die er aufge- führt hat (Konkurse, Straftatbestände, auch Gesundheitliches) sind gesetzliche Ausschlussgründe aus der Armee und haben einen militärischen Sinn. Aber im Detail werden wir sein Votum noch analysieren. Falls wir etwas entdecken, was aus Daten- schutzsicht bedenklich wäre, würden wir es selbstverständlich abstellen.
Zu den beiden Anträgen: Der Vorschlag gemäss unserer Revi- sionsvorlage bringt im Verhältnis zum geltenden Recht eine Verbesserung - der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen -, indem solche Taten gemäss Artikel 151 Absatz 3 nicht mehr der Polizei, sondern nur noch den Gerichten her- ausgegeben werden dürfen und weil die Voraussetzungen für diese Herausgabe präzisiert und verschärft werden. Voraus- setzung ist also eine schwere Straftat, ein Vergehen oder Ver- brechen, aber nicht eine Uebertretung oder eine Bagatelle oder eben eine Straftat, die mit dem Militärdienst zusammen- hängt. In diesen Fällen ist nicht einzusehen, dass dem Richter dienliche Auskünfte vorenthalten werden müssten. In Frage kommen zum Beispiel Angaben über Wohn- und Aufenthalts- ort und solche Dinge.
Es handelt sich hier also um eine Abwägung der in Frage ste- henden Interessen: das Datenschutzinteresse des Betroffe- nen gegen das öffentliche Interesse, ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren durchzuführen.
Mit der Beschränkung auf schwere Straffälle und Fälle, die mit dem Militärdienst zusammenhängen, wurde dieser Güterab- wägung, so glauben wir, differenziert und zweckmässig Rech- nung getragen. Der Bundesrat ist der Meinung, man solle diese Anträge ablehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Stappung
78 Stimmen 33 Stimmen
Art. 151bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Stappung Streichen
Art. 151bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Stappung Biffer
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Stappung
80 Stimmen
33 Stimmen
Art. 153 Abs. 1 und 3, 155, 156 Abs. 1, 160 Abs. 2 und 3 (neu), 161 Abs. 2, 220, 221bis (neu), Ziff. II, III, IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 153 al. 1 et 3, 155, 156 al. 1, 160 al. 2 et 3 (nouveau), 161 al. 2, 220, 221bis (nouveau), ch. II, III, IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts Modification et abrogation du droit en vigueur
Ziff. 1 - 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 1- 11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
85 Stimmen
6 Stimmen
B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté fédéral concernant la formation des officiers
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 - 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 - 7 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
85 Stimmen
1 Stimme
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
88.753
Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10
Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zur Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation zu unter- breiten, in dem Sinne, dass inskünftig Angehörige der Armee nicht mehr zur Ausbildung zum Unteroffizier gezwungen wer- den können.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Militärorganisation. Teilrevision Organisation militaire. Révision partielle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.020
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
609-620
Page
Pagina
Ref. No
20 018 397
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