Militärorganisation. Teilrevision
609
Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Donnerstag, 22. März 1990, Vormittag Jeudi 22 mars 1990, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Ruffy
C
Le président: En ouvrant cette 14e séance, j'adresse mes sin- cères félicitations à M. Savary-Fribourg qui fête, aujourd'hui, son soixantième anniversaire. (Applaudissements)
89.020
Militärorganisation. Teilrevision Organisation militaire. Révision partielle
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 290 hiervor - Voir page 290 ci-devant
Art. 31 Einleitung und Ziff. 4 (neu), Art. 34bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 31 introduction et ch. 4 (nouveau), art. 34bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 34ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Ledergerber Abs. 4 (neu)
Wird mit einer Klage die Verletzung verfassungsmässiger Bür- gerrechte oder der Menschenrechte geltend gemacht, kann der Entscheid über die Klage an eine verwaltungs- und armee- unabhängige Instanz weitergezogen werden.
Art. 34ter
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Ledergerber Al. 4 (nouveau) Si la plainte invoque la violation des droits constitutionnels du citoyen ou des droits de l'homme, la décision relative à la plainte peut être déférée à une autorité indépendante de l'ad- ministration et de l'armée.
Abs. 1-3-Al. 1-3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Ledergerber: Die vorliegende Teilrevision der Militärorganisa- tion geht zurück auf Postulate unseres ehemaligen Kollegen Anton Muheim. Er hat mit seinen Motionen, die als Postulate überwiesen wurden, u. a. eine Regelung des Klagerechts und
des Klageverfahrens auf Gesetzesstufe gefordert. Das ent- sprechende Dokument haben Sie jetzt vorliegen.
Anton Muheim hat aber auch gefordert, dass bei dieser Revi- sion die Möglichkeit zu schaffen sei, Klageentscheide letztlich an eine verwaltungsunabhängige Instanz weiterzuziehen. Die- ser Punkt wird mit der vorliegenden Revision nicht erfüllt. Der Bundesrat liefert dazu Argumente, die meines Erachtens im wesentlichen nicht stichhaltig sind. Er argumentiert, dass die Beurteilung von Kommandosachen in der Regel eine reine Er- messensfrage sei, die sich aus dem Dienstbetrieb oder den militärischen Bedürfnissen sozusagen als Sachzwänge er- gebe. Mir scheint das Argument, dass aus Sachzwängen ge- handelt werde und dass deshalb eine Verletzung von Men- schen- oder Bürgerrechten nicht auf einem Klageweg weiter- gezogen werden könne, nicht stichhaltig zu sein.
Auch ein zweites Argument erweist sich bei näherem Zusehen als völlig unhaltbar. Der Bundesrat argumentiert, dass mit ei- nem Weiterzug von solchen Entscheiden an richterliche In- stanzen die Verantwortung der militärischen Vorgesetzten und der Militärbehörden für die militärische Führung auf Dritte übertragen werde. Dieses Argument ist absurd, denn es würde auch bedeuten, dass die Verantwortung z. B. vom Bun- desrat auf das Bundesgericht übertragen würde, weil be- stimmte Handlungsweisen auch eines Bundesrates ans Ge- richt weitergezogen werden könnten.
Es kann nicht mit Fug und Recht behauptet werden, dass die Verantwortung von exekutiven Chargen weggenommen wird, nur weil ihr Handeln nach wie vor Maximen unterliegt, die rich- terlich beurteilt werden könnten.
Ich möchte ein paar Ueberlegungen dazu anstellen, warum ein richterlicher Weiterzug gewisser Vergehen oder Vorkomm- nisse im Militärbereich notwendig ist. Sie wissen, dass wir im Militär im Namen der Freiheit die Freiheit des einzelnen so ein- schränken wie sonst nirgends. Im Namen der Freiheit wird die individuelle Freiheit ganz entscheidend eingeschränkt. Wir ha- ben sonst nirgends im öffentlichen Leben - vielleicht mit Aus- nahme des Strafvollzugs - eine solche Konzentration von Macht einzelner Menschen über andere Menschen. Und wir haben nirgends in diesem Ausmass - gestützt allerdings auf gesetzliche Grundlagen - bürgerliche Rechte eingeschränkt. Ueberall, wo wir Machtkonzentration haben, haben wir auch Machtmissbrauch, auch im Militär. Es ist deshalb unsere politi- sche Aufgabe und Pflicht, jenen, die unter diesem Machtmiss- brauch leiden könnten, ein vernünftiges, menschenwürdiges Verfahren anzubieten. Das kann nur ein verwaltungs- und ar- meeunabhängiges Verfahren sein.
Wenn Sie die Menschenrechte betrachten, sehen Sie, dass eine Reihe von Rechten für den einzelnen stipuliert sind, die im Dienstbetrieb, im normalen militärischen Ablauf, sehr wohl verletzt werden könnten. Ich sage nicht, dass das die Regel ist, es ist mit Sicherheit die Ausnahme, aber wer in seinen Rechten verletzt wird, muss geschützt werden können. Ich habe mei- nen Vorstoss bewusst so formuliert, dass er die Weiterzugs- möglichkeit beschränkt auf jene Fälle, in denen eine Verlet- zung von Bürgerrechten oder von Menschenrechten geltend gemacht wird.
Es kann nicht angehen, dass in diesen Fällen die Militärhierar- chie und letztlich das EMD entscheidet, weil diese sehr oft in diesen Fragen selber Partei oder zumindest befangen sind. Es ist deshalb aus rechtsstaatlichen Ueberlegungen notwendig, dass wir die Möglichkeit eines Instanzenzuges ausserhalb der Verwaltung und ausserhalb der Armee schaffen, durch den diese Fälle weitergezogen werden können.
Wir wollen mithelfen, dass der Spruch nicht mehr gilt: «Justiz hat mit Militärjustiz etwa so viel zu tun wie Musik mit Militärmu- sik.» Das möchten wir ein bisschen ändern. Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.
Feigenwinter, Berichterstatter: Die Kommission hat das von Herrn Ledergerber aufgeworfene Problem kurz behandelt, ich muss betonen: kurz behandelt. Herr Ledergerber hat sich vor- behalten, zu gegebener Zeit trotzdem noch einen Antrag in dieser Sache zu stellen.
Ich muss kurz ausholen, um die Zusammenhänge noch etwas zu verdeutlichen bezüglich des Kapitels Rechtsschutz des Ar-
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Datum 22.03.1990 - 08:00
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