N 21 mars 1990
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Loi sur la protection des eaux. Révision
Art. 40f (neu) und Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 40f (nouveau) et ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
81 Stimmen 17 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.036
Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision
Siehe Jahrgang 1989, Seite 1804 - Voir année 1989, page 1804 Beschluss des Ständerates vom 5. Dezember 1989 Décision du Conseil des Etats du 5 décembre 1989
Differenzen - Divergences
Ordnungsantrag Seiler Hanspeter Die Differenzen sind: 1. noch im Laufe dieser Session zu behandeln; 2. falls nötig, wird die Sitzung vom 22. März 1990 verlängert.
Ordnungsantrag Columberg Die Differenzen sind noch am gleichen Abend, 21. März 1990, zu behandeln.
Motion d'ordre Seiler Hanspeter Traiter les divergences: 1. encore durant la session;
Motion d'ordre Columberg Traiter les divergences encore le soir même, 21 mars 1990.
Rüttimann, Berichterstatter: Wie Ihnen bekannt ist bzw. noch in Erinnerung sein dürfte, hat der Ständerat die Vorlage der Gewässerschutzgesetzrevision in der Herbstsession 1988 be- raten und verabschiedet. Sie hinterliess erhebliche Differen- zen zum Entwurf des Bundesrates. Unser Rat behandelte die Materie in der Sommersession 1989 und schuf zusätzliche Dif-
ferenzen zum Ständerat. Dieser wiederum nahm in der Winter- session 1989 den ersten Anlauf zur Differenzbereinigung, wobei er von den insgesamt 28 Differenzen 9 durch Zustim- mung zum Nationalrat eliminierte; es bestehen also immer noch 19 Differenzen.
Unsere Kommission ging an zwei Sitzungstagen wieder über die Bücher und beantragt Ihnen bei 8 Differenzen Zustim- mung zum Ständerat. Zusätzlich schlägt sie bei 4 Differenzen im Sinne einer konstruktiven Konfliktlösung einen neuen Text vor. 7 Minderheitsanträge, die Sie auf der Fahne vorfin- den, wurden zu den Beschlüssen unserer Kommission einge- reicht. Und schliesslich haben Sie bis jetzt 10 Einzelanträge auf Ihrem Pult vorgefunden. Sie sehen also, dass noch rela- tiv viel Konfliktstoff vorhanden ist, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es vier Schwerpunktthemen bei der bis- herigen Beratung der Gewässerschutzgesetzrevision gibt, die bis anhin nicht auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden konnten. Es sind dies der qualitative Gewässer- schutz in der Landwirtschaft (Art. 14-16), der Schutz der natürlichen und naturnahen Gewässer (Art. 28a und 28b), die Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 29 bis 36) und schliesslich die Problematik der Abgeltungen für den Verzicht auf Wasserkraftnutzungen (Art. 75 Ziff. 6, Aende- rung des Wasserrechtsgesetzes). Wir werden bei der Behand- lung der einzelnen Differenzen, zu denen Sie in der Zwischen- zeit noch verschiedene Zuschriften erhalten haben, darauf zu sprechen kommen.
Man hat mir gemeldet, dass die Fraktionssprecher kurze Erklärungen zu den Behandlungen in ihren Fraktionen ab- geben möchten. Es wäre der Behandlung wohl dienlich, wenn Sie dem zustimmen würden, damit die Fraktionsspre- cher bereits jetzt die Stellungnahmen ihrer Fraktionen zu den Schwerpunktthemen bekanntgeben können.
Ich würde nachher bei Artikel 14 - das ist die erste Differenz - wieder das Wort ergreifen.
M. Rebeaud, rapporteur: Le fossé reste profond entre le Conseil des Etats et la commission de votre conseil sur les points essentiels de cette révision de loi sur la protection des eaux. Je ne répéterai pas les chiffres que vous a indiqués tout à l'heure le président de la commission. Il faut simplement sa- voir que, sur trois sujets de controverse importants, votre com- mission vous propose de maintenir les positions antérieures du Conseil national contre l'avis du Conseil des Etats. Ce sont: l'article 14, à savoir la réglementation concernant le rapport entre la surface agricole et le nombre de têtes de bétail con- senti aux agriculteurs; l'article 32, à savoir la question centrale des débits minimums; enfin l'article 75 qui concerne la possi- bilité pour la Confédération de percevoir une taxe sur la pro- duction d'électricité pour financer une compensation aux régions qui auraient à subir un préjudice économique du fait des débits minimaux. Cet article est maintenu par votre com- mission contre l'avis du Conseil des Etats qui aurait voulu le supprimer.
Sur ces trois points nous risquons d'avoir des débats impor- tants, outre ceux concernant l'article 28 à propos duquel votre commission s'est ralliée d'extrême justesse à la proposition du Conseil des Etats qui a voulu le supprimer. Cet article re- prend en partie les revendications de l'initiative pour la protec- tion des eaux.
Cela nous mène à estimer que les débats dureront plus long- temps que les deux heures et dix minutes que nous laisse le programme. Puisque nous allons avoir un bref débat d'entrée en matière partielle sur ces divergences, je souhaiterais que nous décidions, soit tout de suite, soit après le débat d'entrée en matière, d'une question de principe et d'organisation, à sa- voir si nous allons ce soir jusqu'à la fin de l'élimination des di- vergences, ou plutôt jusqu'à la fin de la loi car je ne crois pas qu'on éliminera toutes les divergences aujourd'hui, ou bien si nous décidons d'interrompre de toute façon à 19 heures ce soir, auquel cas nous devrons prévoir la suite des débats de- main après-midi. C'est important pour le Conseil fédéral mais aussi pour ceux d'entre nous qui ont pris des engagements après 19 heures ce soir et qui doivent savoir s'ils devront y re- noncer ou s'ils peuvent les confirmer. Je remercierai notre
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Gewässerschutzgesetz. Revision
président de procéder à la clarification nécessaire de manière à ce qu'on ne se trouve pas dans une situation impossible à 19 heures.
Le président: Je précise qu'il n'y a pas de débat général d'entrée en matière. Nous discutons sur les divergences, et les remarques générales se feront à propos des articles, et notam- ment de l'article 14.
En ce qui concerne notre programme et l'horaire de ce soir, de nombreux parlementaires ont effectivement pris des engage- ments en vertu du programme qui avait été préparé et qui prévoyait la fin des débats à 19 heures.
M. Hanspeter Seiler va présenter une motion d'ordre pour dire qu'il souhaite que cette loi soit mise sous toit et que la discus- sion concernant les divergences ait lieu cette session. Cela si- gnifie que nous interromprons ce soir les débats pour les re- prendre demain après-midi avec M. Cotti, conseiller fédéral, au cas où nous n'aurions pas terminé la discussion ce soir, avec une prolongation éventuelle des discussions demain soir. Telle est la proposition que je vous fais, qui relève d'ail- leurs de nombreuses remarques de parlementaires et de la motion d'ordre de M. Hanspeter Seiler.
M. Columberg souhaite faire une autre proposition.
Columberg: Ich habe die Ausführungen unseres verehrten Präsidenten gehört, aber es ist unzweckmässig, die Debatte zu unterbrechen. Ich stelle den Ordnungsantrag, dass wir so lange debattieren, bis die Differenzen bereinigt sind. Das dau- ert vielleicht bis 19.30 Uhr, aber soviel Zeit können wir noch aufwenden, denn es ist unmöglich, mitten in einem Gesetz die Debatte zu unterbrechen.
Ich bitte Sie, darüber abzustimmen.
Le président: Nous avons une contre-proposition à celle de M. Seiler. M. Columberg suggère de poursuivre ce soir les débats jusqu'à la fin de nos travaux concernant ces divergen- ces.
Rüttimann, Berichterstatter: Machen Sie sich keine falschen Hoffnungen. Es ist beinahe 17 Uhr. Aufgrund der Diskussio- nen in der Kommission haben wir geschätzt, dass die Ver- handlungen vier bis fünf Stunden dauern werden.
Wenn Sie sich einschränken wollen, ist das selbstverständlich Ihre Sache, aber ich glaube doch, dass wir diese wichtigen Dif- ferenzen nicht in einer Aufbruchsstimmung erledigen oder ab- würgen sollten.
Wenn wir heute abend die Verhandlungen beenden wollen, dann wird es -wenn viele von Ihnen aufgrund des Programms noch anderweitige Verpflichtungen eingegangen sind - so sein, dass wenige Leute hier anwesend sein werden, um an den wichtigen Abstimmungen teilzunehmen. Darauf möchte ich Sie aufmerksam machen.
Wenn wir nur drei Stunden verhandeln müssen, bin ich froh, aber ich glaube, das ist das Minimum, das wir einplanen müs- sen.
Seiler Hanspeter: Wir hatten in der ersten Sessionswoche den Mittwoch nachmittag frei; das scheint sich zu rächen. Wir lau- fen Gefahr, dass die Beratung dieses Gesetzes wiederum ver- schoben wird oder zumindest nicht zu Ende geführt werden kann.
Ich möchte darauf hinweisen, dass breite Kreise der Bevölke- rung und sehr viele Organisationen erwarten, dass wir die Dif- ferenzen im Gewässerschutzgesetz in dieser Session zu Ende beraten, sonst verzögert sich das Ganze wiederum um minde- stens ein Vierteljahr. Wenn ich die Uhr konsultiere und das morgige Programm ansehe, schwant mir eben in dieser Hin- sicht Böses: Ich befürchte, dass wir nicht durchkommen.
Ich möchte Ihnen doch beliebt machen, dass wir das Gewäs- serschutzgesetz bzw. die Differenzen in dieser Session zu Ende zu beraten, entweder heute abend - da könnte ich mich, wenn genügend Präsenz vorhanden ist, Herrn Columberg an- schliessen - oder morgen. Das wäre für mich zweite Priorität. Aber wichtig ist, dass wir das Gesetz zu Ende beraten.
Das Parlament wird ja nicht daran gemessen, wie lange oder 50-N
wie kurz es tagt, sondern ob es die wichtigen Geschäfte in ei- ner Session zu Ende berät.
Ich möchte Ihnen diesen Antrag zur Genehmigung empfeh- len.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Seiler Hanspeter Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Für den Ordnungsantrag Columberg Dagegen
58 Stimmen 57 Stimmen
Art. 14 Abs. 3, 3bis, 3ter Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 3
Der Betrieb muss über eine so grosse eigene, gepachtete oder vertraglich gesicherte Nutzfläche verfügen, dass auf 1 ha höchstens drei Düngergrossvieheinheiten entfallen. Befindet sich die vertraglich gesicherte Nutzfläche oder ein Teil davon ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass minde- stens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann; dabei darf auf 1 ha Nutzfläche höchstens der Dünger von drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden.
Abs. 3bis Festhalten Abs. 3ter
Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für:
a. die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit übriger Nutztierhaltung;
b. die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.).
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Massy, Berger, Savary-Waadt) Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3bis
Der Bundesrat regelt die Härtefälle.
Abs. 3ter, 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Wiederkehr Abs. 3 Festhalten
Antrag Ruckstuhl Abs. 3
. Befinden sich die vertraglich gesicherte Nutzfläche oder Teile davon ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungs- bereiches, so muss mindestens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der Basis von drei DGVE pro Hektar auf der selbstbewirtschafteten Nutzfläche verwertet werden können.
Antrag David Abs. 3 praebis (neu)
Düngerabnahmeverträge bedürfen der Schriftform und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.
Antrag Diener Abs. 3quater (neu)
(Zusatz zu Absatz 3ter gemäss Mehrheit)
Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Bedingungen für die Ausnahmen gemäss Artikel 14 Absatz 3ter fest. Diese müs- sen in Uebereinstimmung mit Artikel 1 stehen. Die bewilligten Ausnahmen werden jährlich vom Bundesrat veröffentlicht.
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Eventualantrag Berger
(für den Fall, dass der Antrag der Minderheit abgelehnt wird) Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3bis
Mindestens die Hälfte der eigenen, gepachteten oder vertrag- lich gesicherten Nutzfläche muss sich im ortsüblichen Bewirt- schaftungsbereich befinden und die Verwertung der Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers sicherstellen.
Abs. 3ter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 14 al. 3, 3bis, 3ter Proposition de la commission Majorité Al. 3
L'exploitation doit disposer, en propre, en fermage ou par contrat, d'une surface utile équivalant à trois unités de gros bétail-fumure (UGBF) au plus par hectare. Si la surface utile garantie par contrat ou une partie de celle-ci est située hors du rayon d'exploitation normal pour la localité, le nombre d'ani- maux de rente que l'on pourra garder ne devra pas excéder un nombre tel que la moitié au moins de la quantité d'engrais de ferme provenant de l'exploitation puisse être épandue sur la surface utile, en propre ou en fermage; la quantité d'engrais que l'on pourra épandre par hectare ne devra pas dépasser celle de 3 UGBF.
Al. 3bis
Maintenir Al. 3ter
Le Conseil fédéral peut autoriser des exceptions aux exigen- ces concernant la surface utile pour:
a. L'élevage de la volaille, la garde des chevaux, ainsi que pour d'autres exploitations existantes, petites ou moyennes, qui pratiquent la garde d'animaux de rente;
b. Les entreprises qui assument des tâches d'intérêt public (recyclage des déchets, recherche, etc.).
AI. 4
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Massy, Berger, Savary-Vaud) Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3bis
Les cas de rigueur sont réglés par le Conseil fédéral.
Al. 3ter, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Wiederkehr AI. 3
Maintenir
Proposition Ruckstuhl Al. 3
Si la surface utile garantie par contrat est située en tout ou par- tie hors du rayon d'exploitation normal pour la localité, la moitié au moins de la quantité d'engrais de ferme provenant de l'exploitation, à raison de trois UGBF par hectare, devra pouvoir être épandue sur la surface utile en propre.
Proposition David
Al. 3 praebis (nouveau)
Les contrats de prise en charge d'engrais revêtiront la forme écrite et seront soumis à l'agrément de l'autorité cantonale compétente.
Proposition Diener Al. 3quater (nouveau)
(amendement à l'alinéa 3ter, version de la majorité)
Le Conseil fédéral définit dans une ordonnance les conditions requises pour l'octroi des exceptions prévues à l'article 14, alinéa 3ter. Ces conditions seront conformes aux dispositions . de l'article 1er. Le Conseil federal rend publique chaque année les exceptions autorisées.
Proposition subsidiaire Berger
(en cas de rejet de la proposition de minorité) Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3bis
La moitié au moins de la surface utile en propre, en fermage ou garantie par contrat se situera dans un rayon normal d'exploi- tation pour la localité et devra être en mesure d'assurer l'épan- dage de la moitié de l'engrais de ferme provenant de l'exploita- tion.
Al. 3ter
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Rüttimann, Berichterstatter: Die erste Differenz ist bei Artikel 14: Sie erinnern sich, dass wir am 19. und 20. Juni 1989 eine homerische Diskussion über diesen Artikel geführt haben, so dass verschiedenen Mitgliedern des Rates nicht die Galle, sondern diesmal die Gülle hochkam. Selbstverständlich wol- len und können wir im Rahmen der Differenzbereinigung nicht alles wiederholen. Nur soviel - dies sei vorausgenommen -: Die schweizerische Landwirtschaft und ihre Organisationen stehen nach wie vor zu einem wirksamen, qualitativen Gewäs- serschutz, auch wenn dieser in der Volksinitiative zur Rettung unserer Gewässer nicht gefordert worden war.
Gewisse Entwicklungen in Bächen und Seen zeigten in den letzten Jahren auf, dass bestimmte Korrekturen bei der Nutz- tierhaltung bzw. bei der Düngerausbringung unumgänglich wurden. Leider produzieren unsere Nutztiere nicht nur Fleisch, Milch und Eier, sondern hinterlassen auch Exkremente, die entsorgt werden müssen.
Die Landwirtschaft ihrerseits darf vom Staat und den politisch Verantwortlichen erwarten, dass die Vorschriften und Mass- nahmen im Gewässerschutzgesetz einerseits sinnvoll, zielge- richtet und praktizierbar, anderseits aber auch kontrollierbar sind, so dass keine Rechtsungleichheiten entstehen. Mit den drei Düngergrossvieheinheiten hat sie sich längst abgefunden und auch damit, dass Ausnahme- und Härtefälleklauseln in keinem Fall gestatten dürfen, mehr Dünger auf die bestimmte Flächeneinheit auszubringen.
Der Ständerat hat Absatz 3 von Artikel 14 in seiner ersten Bera- tung sogar verschärft, indem er den kantonalen Behörden ein- räumte, die zulässigen Düngergrossvieheinheiten herabzu- setzen, wenn Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topografi- sche Verhältnisse dies erfordern.
Drei Minderheitsanträge im Ständerat befassten sich aller- dings auch mit der Frage der Aufbereitung von Hofdünger, nachdem seit Jahren beträchtliche Mengen solcher Naturdün- ger in unser Land importiert werden. Weil aber im Ständerat of- fenbar die drei Düngergrossvieheinheiten nicht als sakrosankt erwähnt wurden, lehnte der Ständerat die Anträge samt und sonders ab.
Die nationalrätliche Kommission suchte dann nach einer Lö- sung, um künftig technische Möglichkeiten - sofern sie sich energie- und umweltpolitisch als vertretbar erweisen sollen - nicht von vornherein gesetzlich zu verbauen. Eine Ausnahme- regelung wurde daher hauptsächlich und vorwiegend für die Klein- und Mittelbetriebe geschaffen, die in den letzten Jahren auf der Suche nach Zusatzeinkommen von offizieller Seite auf Aufstockungsmöglichkeiten verwiesen wurden, wie zum Bei- spiel Legehennen- oder Mastpoulethaltung. Heute haben sie wohl einen Zusatzverdienst, aber zuwenig Fläche für die Tier- haltung.
Die Kommission nahm in die Artikel 14, 15 und 16 die Möglich- keit technischer Aufbereitung auf, gab aber klar zu verstehen, dass diese nur für in Absatz 3ter genannte, vom Bundesrat vor- zusehende Ausnahmefälle gelten dürfe.
Zwei Wochen vor der Behandlung im Rat fand bekanntlich die Volksabstimmung über die Kleinbauern-Initiative statt, die nur knapp verworfen wurde. Man las aus diesem Ergebnis heraus, dass das Schweizervolk den bodenunabhängigen Landwirt- schaftsbetrieben, dem Güllentourismus und den Tierfabriken - was immer man darunter versteht - den Kampf ansagen wolle.
Unsere Kommission bzw. deren Ausschuss für Artikel 14 trat in der kurzen Zwischenzeit nochmals zusammen und ent-
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wickelte den vielgerühmten, aber auch vielgegeisselten An- trag Tschuppert/Mauch Ursula, der die Flächenbindung von 50 Prozent Eigen- oder Pachtland stipulierte. Das heisst, bo- denschwache Tierhaltungsbetriebe hätten die Tierbestände massiv zu reduzieren; bodenlose hätten überhaupt zu liquidie- ren, auch wenn sie genügend Abnahmeverträge - zum Bei- spiel mit reinen Ackerbaubetrieben - vorweisen könnten.
Diese kurzfristige Umkrempelung von Artikel 14 innert zwei Wochen setzte unsere Kommission - mit einem gewissen Recht - dem Vorwurf aus, sie hätte kein klares Konzept und ihre Anträge seien hinsichtlichen möglicher Konsequenzen zuwenig abgesichert.
Auch im Ständerat kritisierte man unsere Beschlüsse zum Teil heftig und lehnte sie mit 22 zu 19 Stimmen ab. Die Kritik - übri- gens auch ausserhalb des Ständerates - konzentrierte sich vor allem auf zwei Ebenen: Erstens würden wir mit dem Ge- wässerschutzgesetz landwirtschaftliche Strukturpolitik betrei- ben. Zweitens sei die Ausnahmeregelung zu weitreichend und könne kaum überwacht werden. Die eigentlichen Gewässer- schutzziele würden damit unterlaufen.
Unsere Kommission schlägt Ihnen daher eine neue Fassung von Artikel 14 vor: einerseits, um teilweise berechtigter Kritik zu begegnen, und anderseits, um dem Ständerat ein Einschwen- ken auf unsere Fassung zu ermöglichen. Ihre Merkmale sind folgende: Die 50-Prozent-Klausel wird im Prinzip beibehalten. Sie wird also nicht verwässert, sondern lediglich flexibilisiert, indem die Anforderung von mindestens der Hälfte eigener oder gepachteter Fläche ausserhalb des ortsüblichen Bewirt- schaftungsbereichs verlegt wird. Damit können sinnvolle Part- nerschaften zwischen Nachbarn innerhalb dieses Bereichs - zum Beispiel zwischen einem kleinflächigen Betrieb mit Tier- haltung und einem Ackerbaubetrieb ohne Vieh - weitergeführt werden, ohne dass die gewässerschutzpolitischen Ziele miss- achtet werden.
Das heisst mit anderen Worten, dass innerhalb des ortsübli- chen Bewirtschaftungsbereiches Verträge für die Düngeraus- bringung nur soweit abgeschlossen werden können, als die Gesamtbelastung die drei Düngergrossvieheinheiten nicht er- reicht. Ausserhalb dieser Zone gilt jedoch die Bodenbindung absolut, und die Tierzahl muss ganz oder teilweise reduziert werden, wenn nicht die Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf die eigene oder die gepachtete Fläche ausgebracht werden kann.
Diese neue Formulierung ist nicht nur ein Kompromissange- bot an den Ständerat, sondern sie hat effektiv folgende Vor- teile:
Der Güllentourismus über grosse Distanzen kann unterbun- 'den werden. Das Beispiel eines Herrn Schwab aus dem Thur- gau, das anfangs letzter Woche mit Blick auf unsere Verhand- lungen in den Medien plakatiert wurde, spricht für sich. Dieser Schweinehaltungsbetrieb müsste nicht nur aus eigenem An- trieb, sondern ganz klar nach unserer neuen Fassung liquidie- ren, weil er die Gülle nicht mehr im ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereich abbringt, sondern über 20 oder 30 km hinaus abtransportiert.
Güllenverträge können durch die kantonalen Gewässer- schutzämter besser kontrolliert werden, nicht nur ihr Vorhan- densein, sondern auch ihre Einhaltung innerhalb der Ge- meinde.
Die Massnahmen haben nun wirklich eine gewässerschutz- politische Ausrichtung erhalten.
Der Vorwurf der Strukturpolitik mittels Gewässerschutz- gesetz entfällt.
Die sogenannten Tierfabriken müssen ohnehin gemäss Höchstbeständeverordnung des Landwirtschaftsgesetzes auf den 1. Januar 1992 abgebaut werden.
Die Ausnahmeregelung gemäss Absatz 3ter kann einge- schränkt und damit besser kontrolliert werden.
Zu Litera a: Von den Exkrementen der Geflügel- und Pferde- haltung fällt lediglich Trockenmist an. Dieser kann ohne Pro- bleme zu Naturdünger aufbereitet werden. Mittlere und klei- nere bestehende Betriebe mit übriger Nutztierhaltung haben in den letzten Jahren sogenannte innere Aufstockungen, vor- wiegend in der Geflügelhaltung, vorgenommen. Damit sie diese Zusatzeinkommensmöglichkeiten nicht wieder verlieren
und damit getätigte Investitionen nicht entwertet würden, könnten diese den Dünger über drei Düngergrossviehein- heiten pro Hektare hinaus aufbereiten und vom Betrieb weg- schaffen.
Zu Litera b: Diese Möglichkeit auch den Abfallverfütterungs- und Forschungsbetrieben im öffentlichen Interesse zuzuge- stehen, war bisher unbestritten.
Beachten Sie bitte folgendes. Es geht nur um bestehende Klein- und Mittelbetriebe. Neue Aufstockungen werden vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Buwal schon seit einiger Zeit nicht mehr bewilligt, wenn sie dadurch die drei Düngergrossvieheinheiten pro Hektare überschreiten wür- den. Güllenabnahmeverträge über die 50 Prozent hinaus dürfen selbstverständlich nur abgeschlossen werden, soweit dieser ortsübliche Bereich insgesamt oder die einzelnen Betriebe die drei Düngergrossvieheinheiten nicht schon er- reicht haben.
Die Definition des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches praktizieren wir bereits im Pachtrecht. Dort versteht man un- ter diesem Rayon das eigene Dorf und den äusseren Ring angrenzender Nachbardörfer.
Der Schweizerische Bauernverband, der sich hinter diese neue Formulierung stellt, geht davon aus, dass der 10-km-Kreis der Milchkontingentierung den ortsüblichen Be- wirtschaftungsbereich sprengt und damit für das Gewässer- schutzgesetz nicht in Frage kommen kann. Die Kommission hat daher in einer Eventualabstimmung diesen Antrag, der von Herrn Rutishauser eingebracht wurde, demjenigen von Herrn Massy, der Zustimmung zum Ständerat vorschlug - jedoch mit einer Härteklausel bei Litera 3bis -, mit 16 zu 4 Stimmen vorgezogen. In der definitiven Abstimmung ob- siegte die vorliegende Fassung mit 18 zu 2 Stimmen gegen- über der Fassung des Ständerates.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dem Vermitt- lungsantrag zuzustimmen.
M. Rebeaud, rapporteur: J'apporte une précision chiffrée qui a quand même son importance politique pour la décision que nous devrons prendre tout à l'heure par rapport à ce que vient de nous exposer le président de la commission.
Au Conseil des Etats, une minorité proposait de se rallier à no- · tre précédente version de l'article 14. Elle a recueilli 18 voix contre 21 en faveur de la proposition que le Conseil des Etats nous présente aujourd'hui. L'écart est donc très faible, ce qui signifie que nous sommes politiquement autorisés à maintenir nos positions (cf. proposition Wiederkehr) sans donner l'im- pression que nous faisons preuve d'obstination coupable à l'égard de la Chambre haute.
Je vous demande quelques minutes pour préciser un peu l'en- jeu des modifications proposées, parce que le texte est assez alambiqué pour ne pas dire obscur.
La première proposition du Conseil fédéral visait à lier le nom- bre d'unités de gros bétail qu'un paysan peut détenir dans sa ferme à la surface disponible pour épandre le lisier. Le Conseil des Etats l'a reprise avec une différence qui a l'air d'un petit détail mais qui est en réalité extrêmement importante parce qu'elle porte sur la substance même. Il a remplacé «entfallen» par «ausbringen», ce qui théoriquement donne la possibilité à des agriculteurs de concentrer autant de bétail qu'ils le veulent sur une exploitation, pourvu qu'ils disposent quelque part dans le pays d'un terrain où pouvoir épandre le lisier produit dans leur exploitation. Le Conseil des Etats a donc ouvert une possibilité que, à l'origine, le Conseil fédéral voulait exclure: le tourisme du lisier qui, grâce à des camions-citernes ou à des wagons-citernes, pourrait être épandu à l'autre bout de la Suisse. Cette solution n'a, en général, pas été comprise en Suisse romande. Les Suisses romands et M. Berger n'y peu- vent rien car, dans la version française, on ne remarque au- cune différence, puisqu'on parle à chaque fois d'épandage. Cela explique aussi un certain nombre de difficultés que nous avons eues en commission. Les spécialistes - M. Berger peut être considéré comme l'un d'eux - et les non-spécialistes de la politique agricole - j'en suis un - n'ont pas réussi à compren- dre ce dont il s'agissait. Il a véritablement fallu faire la tournée des «popotes» pour s'apercevoir que les francophones
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n'avaient rien compris à cette histoire qui, pourtant, est capi- tale quant à l'application future de la loi.
Cette distinction est importante, car elle modifie fondamenta- lement le sens des propositions de MM. Berger et Massy à l'ar- ticle 14. Je serais heureux de voir les intéressés monter à la tri- bune tout à l'heure pour nous faire connaître leur prise de posi- tion par rapport à ce problème. M. Massy croit avoir formulé une proposition sévère à l'égard de la liaison à opérer entre la surface exploitée par un agriculteur et le nombre de têtes de bétail qu'il peut héberger dans son étable. Or, en réalité, il a proposé le contraire en nous demandant de nous rallier au Conseil des Etats, puisque c'est la solution la plus laxiste. Si véritablement c'est ce qu'il souhaite ou s'il a été trompé par les erreurs ou les insuffisances de la traduction, il faut qu'il nous le dise. Au cas où M. Massy aurait été trompé par les erreurs de la traduction, comme quelques-uns d'entre nous l'ont été, il vau- drait mieux qu'il retire sa proposition ou qu'il en rédige une au- tre.
D'une manière générale, il semble que le Conseil des Etats a voulu assouplir la rigueur des dispositions, qui ont été accep- tées par le Conseil national lors de la dernière session, pour des agriculteurs qui ont une certaine concentration de bétail, de façon à permettre le tourisme du lisier. Votre commission vous présente aujourd'hui une solution relativement conforme à notre précédente décision, mais en assouplissant la rigueur de la loi. Cet assouplissement prend deux formes. D'abord, la liste des exceptions a été allongée et, d'autre part, il a été con- sidéré que les surfaces assurées par contrat, dans la mesure où elles font partie du cercle normalement utilisé par les ex- ploitations agricoles, pouvaient être prises en considération pour le calcul des trois unités de gros bétail par hectare. Ces légers assouplissements sont conçus comme un pas en direc- tion du Conseil des Etats, mais ils ne changent rien à la philo- sophie de la proposition Mauch Ursula/Tschuppert, qui était un compromis.
Notre texte maintient, pour le principe, l'exigence de trois unités de gros bétail par hectare, ce qui signifie qu'il ne permet pas à un paysan d'avoir plus de vaches - dans le cas d'une ex- ploitation bovine - que le nombre d'hectares dont il dispose. Par exemple, si un paysan dispose de douze hectares, il ne peut y avoir que 36 vaches sur son exploitation. Ce principe est consacré dans les deux premières lignes de l'article 14, ali- néa 3.
Pour assouplir la disposition, votre commission ajoute qu'on peut prendre en considération les surfaces qui n'appartien- nent pas au paysan ou qui ne font même pas l'objet d'un bail, mais qui sont disponibles par contrat pour le déversement du lisier dans le voisinage. Cette solution pourrait permettre à un paysan d'avoir sur son domaine six unités de gros bétail par hectare, et il devrait alors épandre sur les terres qu'il possède ou qu'il loue, dans le rayon habituellement exploité, la moitié des excréments des animaux, l'autre moitié pouvant être épandue sur des surfaces qui peuvent être extérieures au rayon habituel et qui, évidemment, ne devraient pas recevoir plus que l'équivalent de la production de trois unités de gros bétail par hectare.
Tout cela est un peu compliqué, mais pour résumer, dans le pire des cas, du point de vue de la protection des eaux et de la relation entre le nombre de têtes de bétail et la surface des do- maines, on pourrait donc avoir cette situation de 6 unités de gros bétail par hectare, avec pour 50 pour cent de la produc- tion de lisier l'ouverture au tourisme du lisier. Le Conseil des Etats veut une ouverture totale au tourisme du lisier, nous vou- lons au maximum une ouverture pour la moitié de la produc- tion. Il est quelque peu difficile d'imaginer comment sera con- trôlée l'application de ces dispositions mais c'est le consen- sus politique auquel sont arrivées l'Union suisse des paysans et les organisations spécialisées. Ce consensus semble bénéficier de la bénédiction du Conseil fédéral, par consé- quent c'est le dénominateur commun sur lequel votre com- mission, sans grand plaisir, a fini par se mettre d'accord.
Je dirai quelques mots à propos des autres propositions qui nous sont faites. Je vous suggère de lire attentivement, dans les deux langues, la proposition de M. Ruckstuhl, qui dit presque exactement ce que veut dire votre commission, mais
de manière beaucoup plus compréhensible. Je crois qu'il vau- dra la peine, soit pour le Conseil des Etats soit pour notre con- seil aujourd'hui, de discuter cette proposition. Il y a une toute petite nuance que M. Ruckstuhl nous expliquera mais je pense qu'en français, moyennant une légère modification rédaction- nelle, cette proposition nous conviendrait.
Donc, pour que nous ayons cela présent à l'esprit, je classerai les propositions en commençant par la plus laxiste pour termi- ner avec la plus rigoureuse.
La proposition la plus laxiste, en fonction de ce que je vous ai dit tout à l'heure du texte du Conseil des Etats, c'est celle de M. Massy, un peu moins laxiste est la proposition de M. Ber- ger, moins laxiste celle de M. Ruckstuhl qui rejoint presque celle de votre commission; plus rigoureuse est celle de M. Wie- derkehr qui demande simplement que le Conseil national s'en tienne au compromis qu'il avait voté lors de notre dernière ses- sion; les propositions de Mme Diener et de M. David posent quelques exigences supplémentaires quant à la sécurité de l'application de la loi en matière de protection des eaux mais elles n'entrent pas en concurrence avec les quatre autres. Nous devrons revenir dans le détail sur la portée de certaines des propositions qui ont été formulées. J'aimerais simple- ment, en tant que francophone, que les positions de MM. Ber- ger et Massy sur leur interprétation de la version du Conseil des Etats soient précisées ici, de manière à ce que nous sa- chions de quoi nous parlons.
M. Massy, porte-parole de la minorité: L'article 14 a déjà fait couler beaucoup d'encre, en fera couler encore beaucoup, en attendant que coule l'eau claire de nos lacs et de nos ruis- seaux.
La majorité de la commission vous propose une nouvelle mou- ture, quelque peu trouble, pratiquement inapplicable et in- contrôlable, parce que trop compliquée. Nous pensons qu'en l'état actuel du dossier seule la rédaction du Conseil des Etats est véritablement centrée sur l'objectif de la protection des eaux, quoique la proposition de la majorité de la commission soit néanmoins une amélioration sensible par rapport à l'an- cienne version.
Deux écueils subsistent toutefois dans la version de la majo- rité. Le premier est le maintien de la clause des 50 pour cent. Si, comme nous pouvons le supposer, la volonté de la majorité est à la fois de prendre en compte les contrats d'épandage mais d'éviter qu'ils conduisent au tourisme du purin à travers le pays, il suffirait d'exiger le respect d'un rapport donné entre les surfaces d'épandage situées à l'intérieur du rayon usuel d'exploitation et celles qui ne le sont pas. L'alinéa 3, pour le moins obscur dans sa version actuelle, y gagnerait en co- hérence et en clarté.
Notre deuxième crainte tient à l'application d'un régime d'ex- ception. Personne ne conteste qu'au-delà d'une certaine con- centration l'épandage d'engrais peut être source de pollution. Le rôle de la législation sur la protection des eaux doit être précisément de prévenir de telles situations, sans exception. Nous ne voyons dès lors pas au nom de quoi une dérogation pourrait être accordée, par exemple aux petites et moyennes exploitations. Tout au plus pourrait-on admettre un régime d'exception, limité dans le temps, afin de permettre les adapta- tions et reconversions nécessaires.
Il faut donc adhérer à la décision du Conseil des Etats pour l'ensemble de l'article 14.
L'alinéa 3bis nouveau est d'une simplicité remarquable. Il per- met au Conseil fédéral, dans sa grande sagesse, de régler cer- tains cas de rigueur pour atténuer certaines injustices et éviter des drames paysans. En suivant la majorité de la commission, on s'achemine vers toute une série d'exceptions, de contrôles, d'entraves à la liberté. On tue la loi en n'autorisant que des ex- ceptions partout. Si l'on veut des eaux claires, éviter la pollu- tion, il faudra bien sûr prendre certaines mesures peu agréa- bles, mais elles doivent nous conduire au but que nous recher- chons: éviter les trop grandes concentrations de bétail, su- périeures à trois UGB dans certaines régions du pays.
Je vous invite donc à accepter le texte de la minorité de la com- mission, en ce qui concerne l'article 14, selon la version du Conseil des Etats, complétée par l'alinéa 3bis nouveau.
Gewässerschutzgesetz. Revision
581
Wiederkehr: Ich beantrage Ihnen Festhalten am ursprüngli- chen Vorschlag des Nationalrates und möchte Ihnen nahele- gen, nicht auf den Kompromissvorschlag der Mehrheit auszu- weichen.
Stellen Sie sich vor, es kommt ein Amerikaner auf eine Schwei- zer Alp, sieht den Senn und winkt ihm zu: «Hello Mister.» Dar- auf nimmt der Senn einen langen Zug aus seiner Pfeife und sagt indigniert: «Ich bin nicht der Mister, ich bin der Melker.» Dabei ist er natürlich Melker und Mister und gerade noch ein- mal Mister. Und so wie sich der Tourist und der Senn nicht ver- stehen, so reden wir hier zwar nicht beim «Mister», aber beim Misten und Güllen aneinander vorbei, zum Beispiel dann, wenn es um die Frage «Strukturpolitik oder nicht?» im Gewäs- serschutzgesetz geht. Die bäuerlichen Vertreter haben immer gesagt, Gewässerschutzpolitik dürfe nicht in landwirtschaft- liche Strukturpolitik ausarten. Es schleckt es aber keine Gross- viehdüngereinheit weg: Wer wirklich will, dass das Gewässer- schutzgesetz greift, kann nicht anders, als strukturpolitische Massnahmen zu beantragen.
Absatz 3 von Artikel 14 ist in jedem Fall eine strukturpolitische Massnahme. Nur: Mit dem Kompromiss der nationalrätlichen Kommission soll eine strukturpolitische Massnahme ergriffen werden, die in die falsche Richtung zielt, nämlich gegen die Ideen der neuen Agrarpolitik. Denn dank der Beschränkung der 50-Prozent-Klausel auf Gebiete ausserhalb des sogenann- ten ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs können innerhalb eines Radius von fünf bis zehn Kilometern bodenunabhängige Betriebe weiterbestehen, sofern sie Abnahmeverträge für ih- ren Hofdünger haben.
Das deckt sich aber nicht mehr mit dem agrarpolitischen Ober- ziel «Erhaltung einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft». Darüber hinaus werden Rechtsungleichheiten geschaffen, weil Landwirte in mit Hofdünger stark belasteten Regionen möglicherweise Tierbestände abbauen müssen, während in Ackerbaugebieten mit geringer Viehdichte sogar neue boden- unabhängige Betriebe geschaffen werden könnten.
Im weiteren verstehe ich nicht, Herr Kommissionspräsident, · wie man immer wieder behaupten kann, der Güllentourismus werde mit diesem Kompromissvorschlag verunmöglicht. Nach meiner Ansicht wird der Güllentourismus nicht nur nicht unterbunden, sondern gerade zementiert, weil der neue Ge- setzestext die Möglichkeit der vertraglich gesicherten Flächen ausserhalb des üblichen Bewirtschaftungsbereichs explizit er- wähnt.
Und, Herr Bundesrat, ich frage Sie: Wie sollen diese Güllen- verträge kontrolliert werden? Missbrauch ist hier doch vorpro- grammiert: Das Umweltbewusstsein der Landwirte ist auch grösser geworden, und es wird für Güllenproduzenten immer schwieriger, jemanden zu finden, der mit ihnen einen Vertrag abschliesst. Mir scheint, dass dem Missbrauch Tür und Tor ge- öffnet wird, wenn nicht zumindest der Antrag von Kollege Da- vid dem Absatz 3 zugefügt wird, nach dem Düngerabnahme- verträge der Schriftform bedürfen, unter Genehmigung der kantonalen Behörde.
Herr Bundesrat, worüber wir bisher nicht gesprochen haben, was aber befürchtet wird: Innerhalb dieses ortsüblichen Be- wirtschaftungsbereichs können die Pachtzinse massiv anstei- gen, weil die Landwirte, die in diesem Bereich Land besitzen, privilegiert werden gegenüber denjenigen, die ausserhalb die- ses ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs Land haben.
Und, Herr Bundesrat: Wie steht es mit dieser Bestimmung, wenn Güllentrocknungsanlagen einmal wirtschaftlich funktio- nieren: Werden dann nicht auch wieder Tierfabriken ermög- licht?
Eine Mehrheit der Schweizerinnen und Schweizer wünscht eine landwirtschaftliche Produktion auf bodenbewirtschafte- ten bäuerlichen Betrieben. Das haben die Umfragen im Um- feld der Kleinbauern-Initiative zur Genüge gezeigt. Nach Be- kanntwerden des knappen Abstimmungsresultates wurde denn auch von vielen Landwirtschaftspolitikern versprochen, dieses Postulat in die Tat umzusetzen. Die ursprüngliche Ver- sion des nationalrätlichen Vorschlages, also Mauch Ursula/ Tschuppert, hätte klare Bestimmungen zur Flächenbindung beinhaltet und hätte diesem Volkswillen entsprochen.
Die jetzige Kompromissfassung schafft grosse Rechtsunsi-
cherheit, sie schafft Vollzugsprobleme. Herr Massy hat das vorhin erwähnt. Er hat gesagt, sie sei kompliziert und schwer kontrollierbar. Darin gebe ich ihm recht. Nur macht er dann ei- nen Vorschlag in die gegenteilige Richtung. Die Kompromiss- fassung macht es auch möglich, im Ackerbaugebiet neue bo- denunabhängige Betriebe zu erstellen.
Ich bitte Sie deshalb, sich auch hier gegenüber dem Ständerat hart zu zeigen und bei der ursprünglichen Fassung Mauch Ur- sula/Tschuppert zu verbleiben.
Ruckstuhl: Zuerst ein Wort zu Herrn Wiederkehr. Zu einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft gehören auch Be- triebe, die nicht unbedingt bodenbewirtschaftend sind. Ich denke insbesondere an die Käsereibetriebe, die über die Schweinehaltung die Abfallprodukte verwerten und nicht zu- sätzlich noch Land bewirtschaften. Ich denke auch an gewisse Forschungsbetriebe der Tierhaltung, auf die wir Bauern ange- wiesen sind und die nicht in entsprechendem Umfang Land bewirtschaften. Wir können also nicht generell von bäuerlich strukturierten Bauernbetrieben sprechen und alle anderen ausschliessen, wenn wir wollen, dass unsere bäuerliche Land- wirtschaft auch in Zukunft funktioniert.
Nun zu meinem Antrag. Sinngemäss bin ich einverstanden mit dem Antrag der Kommission. Der Grund meines Antrages ist, dass die Formulierung der vorberatenden Kommission ohne juristischen Beistand kaum verstanden werden kann. Sie ist derart kompliziert, dass man auch bei mehrmaligem Durchle- sen nicht in der Lage ist festzustellen, was sie in der Praxis be- deuten soll. Sie ist einerseits nicht verständlich, andererseits aber auch - zumindest im zweiten Teil - missverständlich. Es geht ja nicht darum, dass wir in diesem Gesetz die Eigentums- verhältnisse festlegen - eigene oder gepachtete Fläche -, son- dern es geht darum, dass wir den effektiven Bewirtschafter be- zeichnen. Das habe ich mit meinem Antrag tun wollen.
Es geht also in erster Linie um eine Klarstellung, und diese könnte allenfalls auch im Protokoll erwähnt werden.
Frau Diener: Die Begeisterung hält sich hier im Rat in Gren- zen, vor allem wenn es noch bis tief in den Abend hinein geht. Ich werde mich ganz kurz fassen. Vielleicht werden es andere nach mir auch tun.
Mein Antrag bezieht sich auf die neue Version; diese ist aus grüner Sicht umstritten. Es hat einige strittige Punkte darin, zum Beispiel die explizite Erwähnung der vertraglich gesicher- ten Flächen ausserhalb des ordentlichen Bewirtschaftungs- bereiches. Das ist aus unserer Sicht klar eine gesetzliche För- derung des Güllentourismus, und dem stehen wir ablehnend gegenüber. Wir sind auch skeptisch bei den Gülleabnahme- verträgen, denn diese sind sehr schwerzu kontrollieren.
Auch der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich ist an sich ein schwer abzugrenzender Begriff. Im Zusammenhang mit der Strukturbereinigung, die ja tagtäglich passiert, wird dieser Be- reich immer mehr ausgedehnt. Was'uns aus grüner Sicht ganz speziell stört: dass die Tierfabriken nun im Grunde genommen eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Ich erinnere mich noch sehr gut an den Abstimmungskampf der Kleinbauern-Initiative. An manchem Podium wurde da- mais aus allen Lagern betont, dass man Tierfabriken unbe- dingt unterbinden wolle und dass das Gewässerschutzgesetz diese Möglichkeit biete. Ich kann mich auch erinnern, dass ich dann sehr oft gesagt habe: Aber dieses Gewässerschutzge- setz, das steht ja eigentlich noch nicht!
Es ist ein halbes Jahr vergangen seit der Abstimmung, und jetzt werden hier wieder gewisse Möglichkeiten - allerdings begrenzte, das will ich auch sagen - im Bereich der Tierfabri- ken explizit geschaffen.
Meinen Antrag habe ich eigentlich gestellt, weil ich aus der Konstellation der Parteien kein Rückkommen gesehen habe. So, wie es Herr Wiederkehr vorschlägt, wird sich wahrschein- lich keine Mehrheit finden hier im Saal. Das ist die politische Realität; darum dieser Zusatz Artikel 14 Absatz 3quater.
Es geht darum, dass wir noch einmal festhalten, dass wir ein Gewässerschutzgesetz machen und nicht ein Landwirt- schaftsgesetz. Das ist oberste Priorität. Wenn wir das wirklich
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N
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machen, dann müssen die Grundsätze des Gewässerschutz- gesetzes auch für die Ausnahmen gelten.
Ich weiss, dass einige sagen: Das ist für uns ja klar. So klar ist das bei diesem Artikel 14, bei diesen Ausnahmen, nicht. Wenn wir schon Ausnahmebewilligungen machen, dann müssen sie im Grundsatz den Forderungen von Artikel 1 entsprechen.
Ich wäre froh, Herr Bundesrat Cotti, wenn Sie sich dazu noch äussern könnten.
Im zweiten Teil meines Antrags geht es um eine Veröffentli- chung der bewilligten Ausnahmen. Das ist im Sinne der Trans- parenz. Es geht uns darum, dass wir das, was wir jetzt kritisie- ren, transparent machen möchten. Wir möchten jährlich se- hen, wie viele solche Ausnahmebewilligungen vom Bundesrat effektiv bewilligt wurden. Das gäbe dann auch die Möglichkeit, Einsprache zu erheben, wenn diese Ausnahmebewilligungen überborden würden.
David: Mein Antrag ist eine Ergänzung zum Absatz 1. Die Er- fahrung zeigt, dass wir vom Inhalt her eigentlich eine ganz gute Umweltschutzgesetzgebung haben. Was nicht klappt bei unserem Umweltschutzrecht, ist der Vollzug. Es wird vieles in den Gesetzen festgehalten, was nachher an Ort und Stelle mangelhaft und zum Teil überhaupt nicht vollzogen wird, auch nicht vollzogen werden kann - zum Teil, weil die Vollzugsin- strumente fehlen.
Dieser Absatz 1 bringt - ich möchte das einmal sagen - in der Sache nicht viel mehr als das, was wir heute aufgrund der Stoffverordnung haben; man muss sich bewusst sein, dass wir in diesem Gesetz gar nicht viel mehr machen, als was schon besteht.
Was wir neu machen, ist der ortsübliche Bewirtschaftungs- bereich, also die Tatsache, dass der Güllentourismus einge- schränkt werden soll. Aber diese Einschränkung, die wir be- gründeterweise machen, hat nur dann eine Wirkung, wenn sie kontrolliert wird. Die heutige Kontrolle der Abnahmeverträge ist mangelhaft. Mir geht es darum, im Gesetz festzuhalten, dass diese Abnahmeverträge erstens der Schriftform bedür- fen und dass sie zweitens von der zuständigen kantonalen Be- hörde genehmigt werden müssen.
Den ersten Punkt müssen wir auf Gesetzesebene festhalten, weil Verträge nach dem Obligationenrecht nur dann der Schriftform bedürfen, wenn das Gesetz das ausdrücklich sagt. Also müssen wir im Gewässerschutzgesetz diese Schriftform festhalten.
Der zweite Punkt: Die Genehmigung durch die kantonale Be- hörde könnte man allenfalls auf die Verordnungsstufe ver- schieben. Mir geht es aber darum, hier auch die kantonale Be- hörde im Gesetz als Kontrollinstanz zu erwähnen und damit auch die Verantwortung für die Kontrolle dieser Düngerab- nahmeverträge bei einer bestimmten Behörde zu lokalisieren. Wenn wir auf Vollzugsinstrumente, wie sie hier vorgeschlagen werden, verzichten, dann nehmen wir letztlich in Kauf, dass das, was wir hier im Absatz 1 beschliessen, weitgehend ein Papiertiger bleibt und wir keine effektive Verminderung der Düngerbelastung in der Landschaft erreichen.
Ich bitte Sie daher, diesem Ergänzungsantrag, der zu keinem anderen Antrag im Widerspruch steht, zuzustimmen.
M. Berger: La version du Conseil des Etats: «l'exploitation doit disposer, en propre, en fermage ou par contrat à long terme, d'une surface utile permettant l'épandage par hectare de trois unités de gros bétail-fumure au plus», me semble très claire, très souple et applicable tout à la fois. Les trois conditions de surface utile: la propriété, le fermage et le contrat permettent à chaque exploitation, si petite fût-elle, de trouver une solution pour répondre au problème de la protection des eaux.
La première version du Conseil national comme la deuxième sont toutes deux peu limpides, c'est le moins qu'on puisse dire. Du point de vue rédactionnel le texte est indigeste. D'au- tre part, indépendamment de son aspect rédactionnel dou- teux, l'alinéa 3 n'est pas clair et se prête à plusieurs interpréta- tions. La suite de l'article entend limiter le tourisme du purin. Cela est trompeur et vise uniquement à pénaliser une certaine catégorie de producteurs, souvent les plus dynamiques, ceux-là mêmes qui ne disposent pas de terre en propre ou en
fermage, mais qui, par contrat, honorent parfaitement les exi- gences de la protection des eaux (c'est le cas pour le tiers de la production porcine dans le canton de Vaud).
Par contre, une grande exploitation agricole située n'importe où en Suisse, pour autant qu'elle dispose de 50 pour cent de la surface en propre ou en fermage, peut pratiquer le tourisme du purin dans l'ensemble de la Suisse. L'alinéa 3 dans la ver- sion de notre commission ne limite absolument pas ce genre de tourisme, comme on le dit, mais vise uniquement à faire dis- paraître une catégorie de producteurs performants et respec- tueux de la protection des eaux.
Ma dernière remarque - là j'interroge le Conseil fédéral - con- cerne la version de la majorité de la commission et l'inconnue que représente le régime des exceptions. J'ai cru comprendre que les 3 UGB-F par hectare étaient pratiquement un objectif acquis et qu'il ne pouvait pas être modifié. S'il devait en être autrement, le sens et l'esprit de la loi sur la protection des eaux en prendraient un sacré coup.
Que vise le régime des exceptions? J'ai fait une proposition subsidiaire pour me rallier et me rapprocher de l'esprit de la discussion de la commission en vous proposant la version du Conseil des Etats qui me paraît claire à l'alinéa 3 et en complé- ment un alinéa 3bis qui limite pour 50 pour cent le tourisme du purin et qui exige de chaque exploitation l'épandage de la moitié au moins de l'engrais de ferme provenant de cette ex- ploitation.
Pour l'alinéa 3ter, je vous propose de vous rallier aux proposi- tions du Conseil des Etats, car le régime des exceptions me paraît absolument superflu. Si une exploitation doit épandre sur le terrain qu'elle a en propre, en fermage ou par contrat dans le rayon normal de sa localité la moitié au moins du purin produit, le reste peut être transporté jusqu'à l'autre bout de la Suisse, être séché, transformé, peu importe, mais tout cela est possible. Je ne vois pas quelle exploitation ne peut pas user d'un de ces moyens, d'où l'inutilité du régime des exceptions. Les propositions Massy et du Conseil des Etats me paraissent claires. Celle du Conseil des Etats est explicite en matière de protection des eaux, d'agriculture et d'exploitation du bétail, elle a de plus le grand mérite d'être applicable. Pour les autres versions, soit la première de la commission, soit la deuxième que nous vous proposons aujourd'hui, elles devraient, à mon avis, au moins ête modifiées pour qu'on y comprenne quelque chose dans la pratique.
Columberg: Da wesentliche Differenzen zum Ständerat be- stehen, hat sich die CVP-Fraktion nochmals eingehend mit den umstrittenen Punkten befasst und intensiv einen vertret- baren Kompromiss gesucht. Dies erfolgte auch in der Absicht, die Beratungen im Rat zu verkürzen. Ich befürchte allerdings ohne grossen Erfolg.
Nach einer gründlichen Auseinandersetzung haben wir uns für die neue Fassung der Kommissionsmehrheit entschieden. Ich möchte nicht nochmals die Gründe wiederholen, die für diese Lösung sprechen. Die Kommissionsreferenten haben das eingehend gemacht.
Mit der neuen Fassung tragen wir den Einwendungen Rech- nung, die gegen unseren ersten Beschluss vorgebracht wur- den. Die neue Fassung ist etwas flexibler, insbesondere mit der Einfügung des Begriffes des «ortsüblichen Bewirtschaf- tungsbereiches». Sie erlaubt eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen unterschiedlich strukturierten Betrieben. Um den «Güllentourismus» einzudämmen, braucht es allerdings eine rigorose Kontrolle der Güllenverträge. Diese Details können aber in der Verordnung geregelt werden. Ich nehme an, der Bundesrat ist bereit, eine entsprechende Zusicherung ab- zugeben. In diesem Sinne können wir auch auf die verschiede- nen Einzelanträge verzichten; denn wir machen hier doch ein Gesetz und nicht eine Verordnung. Entscheidend ist aber, dass nach wie vor eine ausgeglichene Düngerbilanz verlangt wird und dass auf eine Hektare Nutzfläche höchstens der Dün- ger von drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden darf.
In diesem Sinne bitte ich Sie, jetzt nicht noch einmal stunden- lang über die Düngerfrage zu diskutieren, sondern der aus- gewogenen Lösung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen
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und zusätzliche Anträge abzulehnen. Wie gesagt können Ein- zelheiten in der Verordnung berücksichtigt werden.
Frau Danuser: Gestatten Sie auch mir, kurz aufzurollen, wo wir stehen. Die Thematik ist eine doppelte: Es geht einerseits um Gewässerschutz und andererseits um Landwirtschaftspo- litik.
Bei uns im Thurgau macht bezüglich Gewässerschutz folgen- des Beispiel schlechte Schule: In Hüttwilen ist der Nitratgehalt des Wassers so hoch, dass man eine Pipeline bauen musste. Diese transportiert sauberes Wasser von der Thur über den Berg nach Hüttwilen, damit dort der Nitratgehalt gesenkt wer- den kann. Ganz allgemein stellt bei uns der Nitratgehalt ein grosses Tabu dar, vor allem im Oberthurgau. Man betont, dass die Hauptquellen im Wald, also dort, wo nicht gedüngt wird, noch gut seien. Die anderen Quellen werden grösstenteils nur noch für den eigenen Bauernhof oder als Brauchwasser - also kein Trinkwasser - zugelassen. Damit kommen sie nicht in die Statistik. Der Seerücken im Oberthurgau wird nun mittels einer Versorgungsleitung aus Kreuzlingen mit Seewasser erschlos- sen.
Zur Strukturpolitik: Probleme gibt es nicht nur wegen des ni- tratverseuchten Grundwassers. Auch die Tierhaltung in Schweinemastbetrieben ist Gegenstand von fast täglichen Schlagzeilen. Herr Rüttimann hat das bereits angetönt. Wer sich bemüht, Auswege aus der Sackgasse Ueberproduktion/ Subventionen aufzuzeigen, wer sich um die Lebensbedingun gen der Mastschweine sorgt, hat mit handfester Kritik - und ich meine das wörtlich - zu rechnen. Die Schweinefleischprodu- zenten fühlen sich von den Tierschützern und vom Gewässer- schutzgesetz bedroht. Aber der Thurgau und der Norden des Sanktgallischen, zusammen mit dem Luzernbiet, gehören nun einmal zu den Zentren der Schweinehaltung in der Schweiz. Also wird sie der Artikel 14, den wir diskutieren, auch beson- ders treffen. Es gibt keine Lösungen ohne Betroffene, und hier sind - darüber sind wir uns im klaren - die Betroffenen die bo- denunabhängigen Betriebe.
Beim Kompromissvorschlag der Kommission wird von unse- rer nationalrätlichen Fassung etwas abgerückt. Dieser neue Vorschlag kann partnerschaftlich zum Tragen kommen, in- dem er der Arbeitsteilung zwischen Nachbarschaftsbetrieben Rechnung trägt. So wird es im Gegensatz zur ersten Fassung unseres Rates möglich sein, Teile des Hofdüngers auf vertrag- lich gesicherter Nutzfläche, die relativ weit weg liegt, auszu- bringen, aber nur dann, wenn mindestens die Hälfte des Dün- gers auf der eigenen oder gepachteten Fläche verwertet wer- den kann. Daraus folgt: Die Flächenbindung bleibt bestehen, und die Betriebe mit zu hohem Tierbestand müssen ab- stocken.
In der Fassung der Kommission wird dies im Gegensatz zu den Anträgen von Herrn Ruckstuhl und Herrn Berger wörtlich gesagt: « .... so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten wer- den.» Andererseits wird aber verhindert, dass bestehende Be- triebe mit geringer Tierhaltung oder viehlose Ackerbaube- triebe Kunstdünger zukaufen müssen. Der Güllentourismus wird an die Leine genommen. Es darf nur Gülle produziert wer- den, die konform ausgebracht werden kann. Mit der Kommis- sionsfassung fallen hingegen vom Gewässerschutz her nicht begründete Härtefälle der ersten Fassung weg. Deshalb stim- men wir der Kommissionsfassung zu.
Eine wichtige Zielsetzung der sozialdemokratischen Landwirt- schaftspolitik ist die: Wir wollen ein korrektes Verhältnis zwi- schen dem Tierbestand und der Nutzfläche, weg von den Tier- fabriken. Wie dieses Ziel aber erreicht wird, ist eine Frage des Weges. Wir sehen als Sozialdemokraten auch die soziale Komponente. Rein ökologisch gedacht, müsste man wohl Herrn Wiederkehr recht geben. In diesem Sinne können wir dem Kompromiss zustimmen, der zwischen dem Antrag Wie- derkehr und den Anträgen Massy bzw. Berger liegt, welche ja eine Zustimmung zum Ständerat möchten. Hier muss noch korrigiert werden, dass der Ständerat nicht mit 22 zu 9, son- dern mit 22 zu 19 Stimmen - also sehr knapp - der restriktiven Fassung nicht gefolgt ist. Dass neue Tierfabriken entstehen können, möchte auch die Kommission verhindern. Herr Wie- derkehr, Sie vergessen aber die Stallbauverordnung. Neue
Verträge mit neuen Tierfabriken könnten gar nicht gültig ab- geschlossen werden, denn die drei DGVE pro Hektare gelten ja auch für jene, mit denen Verträge abgeschlossen werden, d. h. verfügbar sind nur solche Nutzflächen, die nachweislich mit weniger als den Abgängen von drei DGVE gedüngt wer- den. Hierzu hat Herr David einen klärenden Antrag gestellt, wofür ich auch Sie um Ihre Unterstützung bitte.
Zudem ist den Kantonen eine Herabsetzung der Dünger- grossvieheinheiten pro Hektare anheimgestellt. Der Antrag Diener dient ebenfalls der Klärung. Er ermöglicht eine Kon- trolle und dient der Transparenz. Ich bitte Sie, zur Fassung der Mehrheit auch diesen Anträgen zuzustimmen.
Rutishauser: Unsere Landwirtschaft steht vor grossen Her- ausforderungen. Das hören wir bei jeder Diskussion um den Europäischen Wirtschaftsraum. Wirtschaftliche Zwänge ver- langen immer mehr Einmannbetriebe und Nebenerwerbsbe- triebe. Die Möglichkeit von überbetrieblicher Zusammenarbeit muss daher unbedingt erhalten bleiben.
Ich musste feststellen, dass nach der ersten Fassung des Na- tionalrates viele Härtefälle entstehen würden, die nicht zu ver- antworten wären und vom Gewässerschutz her überhaupt nicht begründet sind. Wir wollen grundsätzlich an der 50-Pro- zent-Klausel festhalten, weil dies den Zielen unserer Agrarpoli- tik entspricht und nach wie vor auch die Meinung des Schwei- zerischen Bauernverbandes ist. Ich möchte kurz zwei Bei- spiele anführen:
Betrieb A im Kanton Thurgau, gebaut 1964, 80 Mutter- schweine, 200 Mast- und Remontenplätze, eine Hektar Eigen- land. 1979 übernommen vom Sohn. Der Stall wurde nach Tier- schutzvorschriften umgebaut. In 200 Metern Entfernung liegt ein viehloser Ackerbaubetrieb mit 28 Hektaren. Die Gülle wird alle auf diesem Betrieb verwertet. Nun die Frage: Nach dem Antrag Wiederkehr müsste dieser Betrieb aufgegeben wer- den. Wollen Sie, dass solche Existenzen zerstört werden? Wol- len Sie, dass der Betrieb B ohne Vieh gezwungen wird, Kunst- dünger zu kaufen? Oder wollen Sie, dass der Betrieb A den Betrieb B aufkauft und der selbständige B als Knecht arbeiten muss?
Der zweite Betrieb liegt in der Nachbargemeinde Lommis, er- baut 1968, 80 Mutterschweine, 40 Mastplätze, 2 Hektaren Land. Der Betrieb steht auf freiem Feld, auf 500 Meter ist kein anderer Landwirtschaftsbetrieb angesiedelt. Die Güllenver- träge sind abgeschlossen in der unmittelbaren Nähe. Die Gülle muss kaum auf die Kantonsstrasse gelangen, der Stall ist tierschutzgerecht umgebaut, die kantonale Düngerbera- tungsstelle hat die Güllenverträge geprüft und eine Düngerbi- lanz erstellt.
Mit der Fassung der Kommissionsmehrheit kann einer über- triebenen Jagd nach Boden und Preistreiberei beim Pacht- land entgegengewirkt werden. Dieser Gesetzestext ist voll- ziehbar und auch kontrollierbar, weil sich die Vertragsflächen im ortsüblichen Bewirtschaftungsgebiet befinden müssen. Die Anforderungen des Gewässerschutzes können absolut er- füllt werden, weil nirgends Dünger von mehr als drei Dünger- grossvieheinheiten pro Hektare ausgebracht werden darf.
Tierbestände müssen abgebaut werden. Und ich frage nun Herrn Wiederkehr: Ist es vom Gewässerschutz aus gesehen ein Unterschied, ob Gülle, in der richtigen Menge ausge- bracht, vom eigenen oder vom Nachbarbetrieb stammt? Für mich ist Gülle Gülle!
Ich bitte Sie also, der Fassung der Kommissionsmehrheit zu- zustimmen und den Minderheitsantrag Massy sowie den An- trag Wiederkehr abzulehnen.
Gegen die Anträge von Frau Diener und Herrn David hätte ich nichts einzuwenden. Ob sie dann in einer Verordnung gere- gelt werden, das lässt sich noch abklären.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Wiederkehr: Weil mich Kollege Rutishauser so oft angespro- chen hat, sehe ich mich genötigt, hier zu sagen: Es ist nicht der Antrag Wiederkehr, es ist der Antrag des Nationalrates, den ein Bauer, nämlich Herr Tschuppert, eingereicht hat. Hat er al- . les so falsch gemacht, Kollege Rutishauser?
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Wyss William: Verschiedenes ist bereits klargestellt worden. Ich stelle persönlich auch fest, dass die vorberatende national- rätliche Kommission einen Vermittlungsvorschlag ausgear- beitet hat, den ich als absolutes Minimum betrachte. In diesem Zusammenhang stelle ich Herrn Bundesrat Cotti einige kon- krete Fragen:
Die in Artikel 14 Absatz 3 erwähnten Abnahmeverträge sind im Interesse eines konsequenten und griffigen Gewässerschut- zes nur dann sinnvoll, wenn sie kontrolliert und für eine mini- male Zeitspanne abgeschlossen werden.
Ist hier eine ähnliche Regelung bei der Vertragsdauer vorge- sehen, wie wir sie bei den Pachtverträgen kennen?
Wie steht es mit diesen Verträgen, wenn zum Beispiel ein viehloser Landwirt langjährige Gülleabnahmeverträge ab- geschlossen hat und aus irgendwelchen Gründen sein Heim- wesen kurzfristig verpachten oder sogar verkaufen muss? Ge- hen diese Verträge auf den neuen Bewirtschafter über? Es kann durchaus sein, dass dieser neue Bewirtschafter selber Tiere halten will und dadurch an den Abnahmeverträgen, die sein Vorgänger abgeschlossen hat, gar nicht interessiert ist.
Herr Bundesrat, ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie meine Fra- gen kurz beantworten können.
Der gesamte Vollzug von Artikel 14 muss sicher in einer bun- desrätlichen Verordnung geregelt werden, wie es Frau Diener vorschlägt. Dieser Vollzug ist von grosser Tragweite, da Kan- tone und Gemeinden unbedingt mitarbeiten müssen. Ich erachte es deshalb als dringend notwendig, dass diese Voll- zugsverordnung allen Betroffenen zur Vernehmlassung unter- breitet wird.
Der vorliegenden Regelung müssen wir zustimmen. Warum? Extrem bodenunabhängige Betriebe sind auf die Zusammen- arbeit mit den Nachbarbetrieben angewiesen. Die Landwirte haben es mit der Fassung der Mehrheit der Kommission sel- ber in der Hand, ob sie die Strukturen in ihrer engeren Um- gebung verändern wollen oder nicht.
Ich vertraue der Einsicht und der Entscheidungskraft der Landwirte und bitte Sie, den neuen Vorschlag der Kommission zu unterstützen.
Tschuppert: Gestatten Sie mir als Mitinitianten der ersten Fas- sung Nationalrat auch, zum modifizierten sogenannten Gül- lenartikel einige Aussagen zu machen. Wir haben ursprüng- lich beschlossen, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden müsse. Dies nicht zuletzt im Be- streben, die heutige Verwertung auf vertraglich gesicherten Flächen einzuschränken.
In der Zwischenzeit hat sich einiges getan. Wir haben eine noch bessere Lösung gefunden, Herr Wiederkehr. Unsere mo- difizierte Fassung geht nach wie vor von der Konzeption des Nationalrates aus, lockert allerdings die strenge Flächenbin- dung innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches. Die 50-Prozent-Klausel bleibt also bestehen. Der Zwang, min- destens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der eige- nen oder gepachteten Fläche zu verwerten, würde nach dem verbesserten Vorschlag nur dann entfallen, wenn künftig eine zwischenbetriebliche Hofdüngerabgabe innerhalb des orts- üblichen Bewirtschaftungsbereiches möglich ist.
Diese vernünftige Regelung fördert sinnvolle und kontrollier- bare nachbarliche Verwertungsmöglichkeiten, die beispiels- weise schon über Jahrzehnte bestehen und einen Güllentou- rismus verhindern. Das möchte ich ausdrücklich betonen. Es ist deshalb sinnvoll, wenn beispielsweise Schweinehalter ihre überschüssige Gülle dem Nachbarn liefern, statt dass diese zur Deckung des Nährstoffbedarfs in den Ackerkulturen Han- delsdünger einsetzen müssen. Der grosse Vorteil dieser modi- fizierten Lösung ist ausserdem der, dass damit der Ausnah- menkatalog sehr klein gehalten werden kann, was auch die Anwendung und Durchführung dieses Gesetzes vereinfacht. Das ist nicht unwesentlich.
Nun werden vielerorts Bedenken wegen des ortsüblichen Be- wirtschaftungsraumes geäussert. Dieser Begriff wird bereits im Pachtrecht angewendet. Dort versteht man unter diesem Rayon das eigene Dorf und den äusseren Ring der angrenzen- den Nachbardörfer. Diese Regelung hat sich eingespielt und
in der Praxis bewährt. Es ist nicht so, dass unter diesem Begriff ein Zirkelschlag von 5, 10 oder mehr Kilometern verstanden werden kann, sondern der Begriff umfasst den Raum, der sich für die vernünftige Bewirtschaftung eignet.
Ich habe hier einen Auszug aus dem Kommentar des landwirt- schaftlichen Pachtrechtes von Dr. Beno Suter und Dr. Eduard Hofer von 1987, wo die Problematik ganz genau umschrieben ist. Dieser ortsübliche Bewirtschaftungsraum ist überschau- bar, er ist kontrollierbar. Die drei Düngergrossvieheinheiten müssen eingehalten werden, und wer diese Bedingungen nicht erfüllen kann, muss seine Tierbestände abbauen, selbst- verständlich auf rechtsstaatlich einwandfreie Art und Weise, gegen Entgelt und etappenweise.
Noch ein Wort zum gemeinsamen Brief verschiedener Um- weltorganisationen und des VKMB. Es wird darin behauptet, mit der modifizierten Variante könnten weiterhin bodenunab- hängige Betriebe entstehen. Das wurde vorhin an diesem Pult ebenfalls gesagt. Das ist schlichtweg eine Lüge. Anhand einer lückenlosen Dokumentation kann ich Ihnen beweisen, dass die Entstehung neuer Tierfabriken nicht mehr möglich ist. Es besteht in unserem Lande seit 1978 ein vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement verfügter Baustopp für die bo- denunabhängige Massentierhaltung, abgesehen von be- grenzten Ausnahmen im Sektor Geflügelhaltung - nur im Sek- tor Geflügelhaltung. Nicht unter den Baustopp fallen Tierbe- stände bis zur Freigrenze und die Reparatur von Ställen. Er- satz und Umbauten werden bewilligt, sofern damit keine Ver- grösserung des Tierbestandes verbunden ist. Das kann ich Ih- nen zum genauen Nachlesen empfehlen.
Die Stallbaubewilligungspflicht ist ohne Zweifel eine sehr wirk- same Massnahme, um entstehende neue Grossbestände ohne eigene Futtergrundlage zu verhindern und um die Tier- produktion in Richtung bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe zu lenken. Nachdem sich die Produktion von Rind-, Kalb- und Schweinefleisch ständig an der Grenze der Markt- aufnahmefähigkeit bewegt, wird der generelle Aufstockungs- stopp auch weiterhin nicht aufgehoben werden können. Alles, was ich soeben ausführte, kann im Landwirtschaftsgesetz Arti- kel 19d, in der Stallbauverordnung Artikel 12, 13 und 15 sowie in der Verordnung über den Aufstockungsstopp vom Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartement nachgelesen wer- den.
Ich bitte Sie, unserer neuen Fassung zuzustimmen und alle anderen Anträge abzulehnen. Ich kann mich beispielsweise mit dem Antrag David einverstanden erklären; was Herr David will, ist schon lange Praxis im Kanton Luzern. Es ist nun aber endlich an der Zeit, diesem Trauerspiel und diesem soge- nannten Güllenartikel ein Ende zu setzen.
Ich kann Ihnen versichern, dass die grosse Mehrheit unserer bodenbewirtschaftenden Familienbetriebe diese verbesserte Fassung begrüsst, obwohl sie zum Teil recht grosse Opfer er- bringen muss, denn allein schon die Begrenzung auf drei Dün- gergrossvieheinheiten ist überaus hart und tangiert insbeson- dere zahlreiche kleinflächige Betriebe mit innerer Auf- stockung. Die Bauern stehen zu den berechtigten Anliegen des Gewässer- und Bodenschutzes, möchten allerdings jetzt endlich wissen, wie sie künftig ihre Betriebe ausrichten müs- sen.
Engler: Frau Danuser hat es gesagt: Es geht nicht nur um Ge- wässerschutz, es geht hier auch um Landwirtschaftspolitik. Le- sen Sie die Fahne ganz vorne. Die gesamte Vorlage stützt sich auf Artikel 24bis der Bundesverfassung. Artikel 24bis handelt vom Schutze des Wassers, vom Schutze der Grundwasservor- kommen und nicht von Landwirtschaftspolitik. Alle gemachten Vorschläge betreiben Landwirtschaftspolitik, betreiben Struk- turpolitik, mit Ausnahme des Vorschlages von Herrn Massy. Zusammen mit dem Ständerat schlägt Herr Massy vor, dass pro Hektare nicht mehr Dünger ausgebracht wird als von drei Grossvieheinheiten. Das ist unter dem Aspekt des Gewässer- schutzes genug.
Wenn man die Kontrolle haben will, kann man noch den Artikel nach dem Vorschlag von Herrn David annehmen. Wie aber wollen Sie einem Bauern erklären, dass er seinen Hühnerdün- ger beispielsweise nicht auf dem Lande seines Nachbarn aus-
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bringen soll, dass dieser aber Pinguinmist aus der Antarktis zukauft, um seinem Boden den nötigen Dünger beizufügen? Das ist nichts anderes als Strukturpolitik, und diese Struktur- politik kann nicht auf Artikel 24bis abgestützt werden.
Ich habe letztes Mal dem Kompromiss des Nationalrates zuge- stimmt, weil ich davon ausging, man könne im Rat die beiden Elemente Landwirtschaftspolitik und Gewässerschutzpolitik nicht auseinanderhalten, das sei politisch unmöglich. In letzter Zeit habe ich aber dazugelernt und bin vollendet der Ueber- zeugung, dass man hier auseinanderhalten muss, was ins Landwirtschaftsgesetz und was ins Gewässerschutzgesetz gehört.
Deshalb bitte ich Sie, die Schaumschlägerei nicht weiterzutrei- ben und dem Ständerat zuzustimmen. Damit haben Sie den Schutz der Gewässer.
M. Rohrbasser: Je vous entretiens également d'une gent ani- male: les chevaux. Dans ce pays, environ 100 000 personnes sont concernées par la garde des chevaux.
Si je comprends bien - et là je pose la question à M. le rappor- teur de langue française - en ce qui concerne la version du Conseil des Etats, chaque détenteur de chevaux devrait, s'il ne possède pas la surface nécessaire en propre ou en fermage, passer un contrat, ce qui représenterait pour la garde d'un cheval 2667 mètres carrés de terrain. Si le cheval de loisir - quelques unités, soit un ou deux - ne poserait pas grand pro- blème quant à ces exigences, il en serait tout autrement pour les centres équestres qui disposent d'un cheptel de 50 à 60 unités. Si l'on multiplie ce cheptel par 2500 mètres carrés de terrain, vous voyez à peu près la surface qui serait nécessaire à l'exploitation d'un centre équestre.
En ce qui concerne les exceptions, je demande à M. le conseil- ler fédéral si, véritablement, dans le cadre de la garde des che- vaux, ce critère échappe de façon complète, dans la version du Conseil national, ou si l'administration, dans une ordon- nance, ne nous réserve pas l'établissement de certains cri- tères tels que la garde d'animaux de rente ou l'assimilation des chevaux à une telle garde. Étant donné que les centres équestres doivent bien vivre, ils louent leurs animaux ou les exploitent de manière à être viables.
Ces questions préoccupent les éleveurs chevalins, les direc- teurs de centres équestres et tous ceux qui vouent une pas- sion à ces animaux qui nous sont chers et qui représentent au- jourd'hui, non seulement des bêtes de somme, mais un élément social de sport et de distraction.
Rüttimann, Berichterstatter: Wenn ich mit Herrn Wiederkehr einig gehe, so darin, dass wir in dieser Frage aneinander vor- beisprechen! Es wird behauptet und gegenbehauptet, und alle meinen, sie hätten recht.
Durch die Diskussion ist aber einiges aufgehellt worden, und ich danke allen Einzelsprechern der Kommission und auch den übrigen Sprechern, die sich der Sache angenommen ha- ben. Ich kann mich also kurz fassen, insbesondere mit den An- trägen. Ich glaube, die Anträge Ruckstuhl, David und Diener gehen in den Hoheitsbereich des Bundesrates. Es geht um In- terpretations- und Kontrollfragen und beim Antrag Diener um die Veröffentlichung.
Ich möchte immerhin eines an die Adresse von Herrn David bemerken: Schon in der heutigen Stoffverordnung steht: «Wer für die Verwertung von Hofdünger über zuwenig landwirt- schaftliche Nutzfläche verfügt, muss für die Ueberschüsse Ab- nahmeverträge abschliessen. Die Verträge bedürfen der Zu- stimmung der kantonalen Gewässerschutzbehörde.» Wenn das bis jetzt nicht überall gehandhabt wurde, dann muss es getan werden. Wir sind ganz klar der Meinung, dass das, was wir hier legiferieren, durchgehalten, durchgeführt und kontrol- liert werden muss. Es steht nichts von schriftlichen Verträgen. Juristisch ist ja auch ein mündlicher Vertrag ein gültiger Ver- trag. Aber einen mündlichen Vertrag kann eine kantonale Be- hörde nicht kontrollieren. Das gebe ich zu. Ich überlasse es dem Bundesrat, wie er zu diesen Verordnungsfragen Stellung nehmen will.
Nun zu Herrn Rohrbasser: Wir haben die Frage der Pferde in die Ausnahmeregelung hineingenommen, weil erst seit der
letzten Behandlung dieses Geschäftes sich die Pferdehalter gemeldet haben und man festgestellt hat: Das ist im Prinzip auch Trockenmist. Es gibt also in der Pferdehaltung keine Gülle, sondern es wird alles von der Einstreu aufgesogen, wie bei den Hühnern auch. Aber ich bin selber gespannt, wie Herr Bundesrat Cotti dazu Stellung nimmt. Ich weiss nicht, wie die Ausnahmeregelung aussehen wird. Sie wird sicher restriktiv sein. Aber wir sind der Meinung, dass dieser Pferdemist auf- bereitet oder direkt in eine Gärtnerei - was heute übrigens ge- schieht - geführt werden kann.
Nun zur Minderheit und zur Mehrheit und zum Antrag Wieder- kehr auf Festhalten.
Es hat sich in dieser Diskussion gezeigt, dass der Mehrheits- vorschlag eine tragfähige Basis hat, ein vernünftiger Vermitt- lungsvorschlag ist zwischen Ständerat und bisheriger natio- nalrätlicher Haltung.
Was den Minderheitsantrag betrifft, muss ich immerhin den Herren Massy und Berger in Erinnerung rufen, dass in der ständerätlichen Fassung nichts steht von einem üblichen Be- wirtschaftungsbereich. Das können Sie auf der Fahne nachse- hen. Erst der Nationalrat hat eingefügt: «Gepachtete oder ver- traglich gesicherte Nutzfläche im üblichen Bewirtschaftungs- bereich ... ... ». Davon steht in der ständerätlichen Fassung nichts. Das heisst in der Praxis, dass nach dem ständerätli- · chen Text einfach die drei Düngergrossvieheinheiten nicht überschritten werden dürfen.
Aber die Region, in die dann dieser Dünger geht, ist überhaupt nicht eingeschränkt. Er kann also in einen anderen Landesteil geführt werden. Darum ist dieser Antrag gefährlich und von unserer Mehrheit aus gesehen nicht auf den wirklichen Ge- wässerschutz ausgerichtet. Wir ersuchen Sie daher, den An- trag der Minderheit Massy und auch den Eventualantrag Ber- ger abzulehnen.
Zum Antrag von Herrn Wiederkehr: Festhalten. Das ist das an- dere Extrem. Ich verstehe, dass Sie von Ihrer Warte aus sagen: Es muss rigoros gehandelt werden, wir dulden keinen Betrieb mehr, der nicht 50 Prozent eigene oder gepachtete Fläche hat. Wir sind aber der Meinung, dass man so mit den bisherigen Betrieben, die achtbar und legal aufgebaut worden sind, nicht verfahren kann.
Sicher wird es so sein, wie das Herr Rutishauser und auch Herr Wyss ausgeführt haben, dass das mittelfristig von selbst korri- giert wird, indem nämlich die Bauern jetzt aufpassen und sich sagen: Ich habe zwar nicht zu viele Düngergrossvieheinhei- ten; aber ich vergebe keine Verträge, weil ich ja nicht weiss, was noch passiert, ob das herabgesetzt wird oder ob ich even- tuell selber einmal ein paar Tiere mehr halten möchte.
Die Lösung der Kommissionsmehrheit ist daher insgesamt vernünftig. Man kann natürlich diese oder jene Extremhaltung einnehmen. Aber ich bitte Sie doch, dieser Vermittlungslö- sung der Kommissionsmehrheit, die mit 18 zu 2 Stimmen zu- stande gekommen ist, zuzustimmen.
M. Rebeaud, rapporteur: Je m'en veux infiniment de rallonger les débats que nous souhaitons les plus brefs possible. Je m'en excuse particulièrement auprès de nos collègues de Suisse alémanique, mais je dois faire en sorte que ceux des Suisses romands qui veulent savoir sur quoi ils votent com- prennent la matière en discussion.
Au sein de la commission, nous avons effectué en détail un tra- vail compliqué sur des points qui, en logique normale, de- vraient être réglés par une ordonnance. En effet, nous entrons dans des détails techniques dont les subtilités échappent à la plupart d'entre nous. Il faut donc que les détails traités ici soient compris.
En ce qui concerne la proposition de M. Massy, tendant à reve- nir à la version du Conseil des Etats, il faut savoir qu'elle est la plus laxiste qui soit. Le texte de la Chambre des cantons ouvre la porte toute grande au tourisme du lisier. M. Berger l'a com- pris. M. Massy nous a fait savoir tout à l'heure qu'il ne voulait pas d'un tel tourisme, mais c'est exactement ce à quoi tend sa proposition! Monsieur Massy, vous avez beau branler la tête, j'en suis navré.
Je m'arrête là, mais je vous supplie de prendre note du fait que la version française de l'article 14 est tout simplement fausse.
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N
21 mars 1990
Si nous nous bornons - et c'est bien tragique qu'un parlemen- taire de langue française en arrive à cette déclaration - à faire confiance au texte français, nous ne comprenons pas ce que nous votons. Le Conseil fédéral voudra bien nous donner en- core quelques explications. Le texte français utilise deux fois le même mot «épandage», alors que le texte allemand utilise deux mots différents, une fois «entfallen» et une autre «ausbrin- gen», qui signifient exactement le contraire l'un de l'autre par rapport au problème du tourisme du lisier.
Les parlementaires de langue française pourraient émettre une autre protestation. Elle concerne la traduction de la propo- sition Ruckstuhl qui parle de «selbstbewirtschafteten Nutzflä- che», ce qui signifie «les surfaces exploitées par l'agriculteur lui-même» et non «surfaces en propre», concepts très dif- férents l'un de l'autre.
Je dois encore vous présenter les excuses de la commission. Nous entrons dans des matières où la commission n'a pas été à la hauteur de sa tâche. Il est difficile, en plénum, de rehaus- ser ses travaux au niveau de la compréhension minimale. Néanmoins, si nous sommes pressés de trancher, nous de- vons tout de même consacrer un peu de temps à la clarifica- tion de la matière, de manière à ne pas voter le contraire de ce que nous voulons.
Pour conclure, je vous suggère, du moins je suggère à ceux qui ont des doutes sur la portée des votes que nous allons faire maintenant, de voter les yeux fermés ou mi-clos pour la propo- sition de la majorité de la commission. C'est en effet la seule pour laquelle aient été étudiées les conséquences concrètes. Je ne me fais aucune illusion, le Conseil des Etats maintiendra quelques divergences là-dessus, et il faudra du temps pour ça, plus de temps que nous n'en avons pris en commission, afin d'arriver à un texte clair.
Je vous le concède volontiers, Monsieur Massy, et je le concède volontiers à la plupart de mes collègues romands, la première version du Conseil fédéral, de toutes celles que nous avons discutées depuis le début, était la seule dont la leçon était claire et sur laquelle nous pouvions voter. Malheureuse- ment, le Conseil des Etats et votre commission ont abandonné cette version, à laquelle le Conseil fédéral ne s'est d'ailleurs pas farouchement acccroché. Je ne sais pas si c'est rattrapa- ble, mais, en tout état de cause, je vous recommande de voter pour les seules propositions dont les conséquences ont à peu près été explicitées dans les débats et dans les déclarations des experts, soit la proposition de M. Wiederkehr (l'ancienne) soit la nouvelle proposition de la commission. En dehors de ces propositions nous allons tout simplement encore accroître la confusion et je crois qu'en fait de confusion, nous avons at- teint la limite du supportable.
Bundesrat Cotti: Herr Tschuppert hat - wenn ich ihn richtig verstanden habe - von einem Trauerspiel gesprochen, wel- ches im Rahmen von Artikel 14 vom Parlament auf die Bühne getragen werde. Ich möchte dieser Meinung nicht beipflich- ten, denn Sie erkennen ja aufgrund der Debatten, die Sie schon zum zweiten Mal führen, dass wir uns hier wahrhaftig vor einer grossen und wichtigen Neuerung befinden, welche- Sie werden mir am Schluss beipflichten - die Landwirtschaft zum ersten Mal eindeutig und gewichtig in Mitleidenschaft zieht und von ihr auf dem Altar des Gewässerschutzes wesent- liche Opfer abverlangt. Deshalb ist es schon recht, dass man die Details noch ausfeilt, um am Schluss, wenn möglich, eine korrekte und gewässerschutzgerechte Lösung zu erreichen. Herr Engler, ich möchte dem ganzen Parlament aufgrund der Entwicklung Ihrer Beratungen beweisen und belegen, wie leicht, aber wie tückisch es ebenfalls ist, hier Gegensätze zwi- schen Gewässerschutz und Strukturpolitik in der Landwirt- schaft zu entdecken, die in Tat und Wahrheit gar nicht beste- hen. Denn so oder so: Wenn Sie Gewässerschutzpolitik betrei- ben, kommen Sie um Folgen struktureller Art in der Landwirt- schaft gar nicht herum. Es wäre die Quadratur des Zirkels, wenn man das verlangen würde.
Wenn Sie sagen, es genüge ja, dem Ständerat zuzustimmen, um die Garantie zu haben, dass auf einer bestimmten Fläche nicht mehr als eine bestimmte Quantität Gülle ausgetragen werde, und damit werde man dem Gewässerschutz gerecht,
so muss ich das bestreiten. Es genügt nicht, wenn Sie - Herr Rebeaud hat das auf französisch mit Bezug auf den deutschen Text klar festgestellt - von «Austragen» sprechen. Eine Verbin- dung von Fläche und Viehbestand ist nötig, wenn Sie den be- kannten und bedauerlichen Güllentourismus vermeiden wol- len.
Es muss also nicht nur ein Bezug zwischen der ausgetrage- nen Güllenmenge und der Fläche bestehen, sondern auch zwischen dem Viehbestand und der Fläche. Ich hoffe, Sie ver- stehen mich. Ich war in meinem Kanton einmal für die Land- wirtschaft verantwortlich, und es macht mir Freude, von diesen Problemen zu sprechen.
Was ich behaupte, spiegelt sich übrigens in der sehr interes- santen Entwicklung der Vorschläge zwischen dem Bundesrat und dem Ständerat: Im Bundesratsvorschlag hiess es «entfal- len». «Entfallen» gibt das Verhältnis von Fläche und Viehbe- stand an. Bemerken Sie die Nuance, die leider im französi- schen Text, wie Herr Rebeaud sagte, verlorengeht? Der Stän- derat hat von «ausgebracht» gesprochen. Gegen dieses «aus- gebracht» hat Ihre Kommission im letzten Juni den Kampf an- getreten. Ich muss Sie - genauso wie die Mitglieder der Kom- mission - beschwören, der ständerätlichen Fassung und so- mit Herrn Massy und Herrn Engler nicht zu folgen. Es wäre ver- heerend; man würde gleichsam am Problem vorbeigehen.
Jetzt kommen wir zum Hauptpunkt, nämlich zum Vergleich zwischen der ursprünglichen Lösung des Nationalrates, Herr Wiederkehr, und der neuen Lösung Ihrer Kommission. Ich ver- schweige Ihnen nicht, dass ich, wollte ich nach meinem per- sönlichen Geschmack urteilen, Ihnen empfehlen müsste, zu- erst einmal dem ursprünglichen bundesrätlichen Vorschlag zu entsprechen. Er wäre die beste Lösung gewesen. Nicht, weil sie vom Bundesrat kommt. Aber wir lassen das fallen; Sie haben anders beraten.
Als zweite Lösung würde mir an sich die Lösung des National- rats passen, wie Sie sie im Juni des letzten Jahres beschlos- sen haben. Eventuell könnten noch einige zusätzliche Aus- nahmen eingeführt werden, wie dies die Minderheit des Stän- derates gemacht hat. Aber ich muss aufgrund der Beurteilung der Schlussresultate dieser ganzen Massnahmen einräumen, dass die Lösung der Kommission, die von einer eigentümli- chen Koalition von Mitgliedern wie Frau Mauch und Herrn Tschuppert getragen wird, sich vom Gewässerschutzstand- punkt auch vertreten lässt und gegenüber der Lösung des Na- tionalrates, welche von der Minderheit des Ständerates etwas abgeschwächt worden ist, keine Nachteile bringt.
Es interessieren Sie vielleicht die Zahlen. Es sind Schätzun- gen, und ich möchte mich weder morgen noch übermorgen auf diese Zahlen behaften lassen. Immerhin geben sie Grös- senordnungen wieder, die Ihnen einen Einblick in die Konse- quenzen Ihrer Beschlüsse geben:
Sie haben im Juni letzten Jahres einen Vorschlag gemacht, der eine Reduktion des anfallenden Mastschweinebestandes in diesem Lande um etwa 1 Million Einheiten gebracht hätte.
Die Minderheit des Ständerates - ich möchte noch einmal be- tonen: von der Mehrheit ist gar nicht die Rede; ein Beschluss nach Ständerat wäre verheerend - hat gewisse zusätzliche Ausnahmefälle eingeführt, die anstatt einer Reduktion von 1 Million Einheiten Mastschweine bloss eine solche von etwa 850 000 Einheiten zur Folge gehabt hätte.
Die Berechnung habe ich hier: Die Differenz setzt sich aus 80 000 Einheiten zusammen, die aus allgemeinen Ausnah- men für kleine und mittlere Betriebe stammen, und aus 70 000 Einheiten von Ausnahmen bei Zuchtbetrieben. Die Vorschläge der Kommission kämen ungefähr auf die gleichen Summen. Die Ausnahmen für 80 000 Einheiten für kleinere und mittlere Betriebe bleiben ja bestehen. Die 70 000 Einheiten für Zucht- betriebe würden sich zwar auf 50 000 Einheiten reduzieren, aber man muss einräumen: Im Rahmen des ortsüblichen Be- wirtschaftungsbereiches würden gewisse zusätzliche Einhei- ten gestattet, was wieder ungefähr die 150 000 Einheiten aus- machen würde. Die Reduktion um 850 000 Einheiten - immer- hin etwa ein Viertel des gesamten Bestandes der Schweiz - wäre mit dem Kommissionsvorschlag wieder gewahrt.
Unter diesen Umständen muss ich zugeben, dass sich diese Lösung sehen lässt. Sie lässt sich mit der knapp unterlegenen
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Idee der Minderheit des Ständerates vergleichen. Der Bundes- rat kann sich mit dieser Lösung anfreunden, zumal sie auch eindeutige Vorteile bringt. Ich denke insbesondere an die Möglichkeit, im sehr engen, ortsüblichen Bewirtschaftungs- bereich eine gewisse partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Güllenverwertung zu gewähren.
Es wäre jedoch nicht mehr eine das ganze Land betreffende Partnerschaft, die wir auf alle Fälle bestritten hätten. Es wäre möglich, Herr Wiederkehr, dass ein Ackerbaubetrieb in einem Umkreis von 5 bis 6 km vertraglich die Gülle eines Mastbetrie- bes übernehmen könnte. Das ist logisch; das ist annehmbar, und das führt zu keinem schlechteren Ergebnis als gemäss Antrag der Minderheit des Ständerates. Deshalb kann weiter- hin in guten Treuen gesagt werden, dass der Antrag, der hier vorgeschlagen wird, gewässerschutzgerecht ist und dass die Landwirtschaft ein gutes Opfer auf dem Altar des Gewässer- schutzes bringt.
Um die ganze Diskussion zu verkürzen bitte ich Sie, alle ande- ren Anträge abzulehnen, bis auf den Antrag von Herrn David. Ich habe Verständnis für seine Regelung, die verlangt, die Ab- nahmeverträge müssten schriftlich erfolgen. Seine Argumen- tation über die Norm des OR hat mich überzeugt.
Frau Diener muss ich sagen, dass ich im Sinne einer strenge- ren Gewähr der Kontrolle dieser Lösung auch ihren Antrag ver- stehe. Ich könnte mich sogar mit ihm anfreunden, wenn die Veröffentlichung nicht dem Bund, sondern den Kantonen überbunden würde - die Verträge würden ja von den Kanto- nen bewilligt und nicht vom Bund.
Mit den anderen Anträgen kann ich mich nicht anfreunden. Noch ein Wort zur Kontrolle: Es ist gesagt worden, dass die neue Lösung bezüglich der Kontrolle gewisse Erschwerungen bringe. Ich will das nicht bestreiten. Das ist eigentlich der tat- sächliche Nachteil dieser neuen Lösung, aber man sagt mir, die Kantone wären absolut in der Lage, diese Kontrolle durch- zuführen. Wenn die Verträge veröffentlicht würden, wäre das eine zusätzliche Gewähr, so dass sich in guten Treuen die Lö- sung der Kommission vertreten lässt. Sie könnte ohne weite- res die definitive Lösung darstellen, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass der Ständerat sich dieser Lösung widersetzen wird.
Ohne auf alle Einzelheiten der Fragen eingehen zu können, bitte ich Sie, der Lösung der Kommission den Vorzug zu ge- ben.
M. Rebeaud, rapporteur: Monsieur Rohrbasser, pour répon- dre à votre question en ce qui concerne le nouvel article 14 proposé par votre commission, celui-ci autorise le Conseil fédéral à prévoir des exceptions pour les chevaux. Vos soucis seront donc pris en compte avec ce nouvel article.
En revanche, avec la proposition du Conseil des Etats soute- nue par M. Massy, rien n'est prévu pour les chevaux. Par con- séquent, d'après la version Conseil des Etats/Massy, il faudrait que le propriétaire de chevaux conclue des contrats pour dis- poser des surfaces exigées par la loi pour l'épandage du lisier.
Le président: Je vous propose la procédure suivante: nous allons d'abord procéder au vote concernant les modifications proposées au concept de la majorité. Dans les trois premiers votes, nous allons nous prononcer sur la proposition Ruck- stuhl, la proposition David et la proposition Diener. La commis- sion ne s'est pas prononcée sur ces propositions; le Conseil fédéral soutient la proposition David, mais vous demande de rejeter les propositions Ruckstuhl et Diener.
Une fois ce concept de la majorité mis au clair, nous l'oppose- rons au concept de la minorité.
Si la majorité l'emporte, nous opposerons le concept de la ma- jorité à la proposition de M. Berger. Le résultat de ce vote sera opposé à la proposition de M. Wiederkehr.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Ruckstuhl Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag David Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Für den Antrag Diener Dagegen
52 Stimmen 68 Stimmen
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den modifizierten Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire Für den modifizierten Antrag der Mehrheit Für den Eventualantrag Berger
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Definitiv - Définitivement Für den modifizierten Antrag· der Mehrheit Für den Antrag Wiederkehr
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Art. 28a, 28b Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Mauch Ursula, Nabholz, Rebeaud, Rechsteiner, Zwygart) Festhalten
Art. 28a, 28b Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Mauch Ursula, Nabholz, Rebeaud, Rechsteiner, Zwygart) Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Diese beiden Artikel wurden auf Antrag einer Minderheit in unserem Rat mit 79 zu 57 Stimmen beschlossen. Sie beschlagen den Schutz von natürlichen und naturnahen Gewässern, d. h. die Erhaltung der natürlichen Gewässer und die Beschränkung von Eingriffen in naturnahe Gewässer. Es sind siamesische Zwillinge, und sie sollten da- her gemeinsam behandelt werden.
Der Ständerat hat mit 28 zu 7 Stimmen Streichung beschlos- sen.
Unsere Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen Zu- stimmung zum Ständerat. Eine Minderheit, angeführt durch Herrn Loretan, möchte das Kapitel 1a mit den Artikeln 28a und 28b stehenlassen.
Kurz zur Begründung der Mehrheit: Die hier vorgeschlagene Fassung nimmt die Zielrichtung der von beiden Räten abge- lehnten bzw. dem Volk zur Ablehnung empfohlenen Volksin- itiative wieder auf, dies im Gewässerschutzgesetz, das als indi- rekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative gelten soll. Man könnte also ebensogut der Initiative zustimmen, dann hätte man eine saubere Verfassungsgrundlage.
Die Forderungen der Artikel 28a und 28b gehen aber zu weit und würden von den Bergkantonen, der Wirtschaft und dem Volk kaum akzeptiert. Es wird immer wieder behauptet, 90 Pro- zent der Wasserläufe seien durch Energienutzung verbaut und die restlichen 10 Prozent seien nun einem absoluten Schutz zu unterstellen. Diese Behauptung ist insofern zu relati- vieren, als es Bäche und Flüsse gibt, die nur über bestimmte Strecken genutzt werden und sonst nicht. Auch nicht genutzte Bäche und Flüsse, die auch schützenswerte Landschaften darstellen, müssen in diese Rechnung miteinbezogen wer- den.
Der Ständerat hat mit 28 zu 7 Stimmen, also mit klarer Mehr- heit, beide Artikel gestrichen.
Wir beantragen Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen, diese Differenz durch Zustimmung zum Ständerat zu eliminieren.
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N
21 mars 1990
M. Rebeaud, rapporteur: Les articles 28a, 28b et suivants que nous avons acceptés lors de la dernière session ont été re- fusés assez sèchement par le Conseil des Etats, par 29 voix contre 7.
Je vous rappelle que ces articles reprennent une partie de la substance de l'initiative populaire pour la protection des eaux, qu'ils ont été présentés par M. Schüle et que M. Loretan, au nom d'une minorité consistante de 9 voix, vous proposera de maintenir la divergence.
Loretan, Sprecher der Minderheit: Ich danke zunächst dem Kommissionspräsidenten, meinem lieben Freund Albert Rütti- mann, dass er etwas vorgespurt hat - allerdings mit der fal- schen Schlussfolgerung, man dürfe dem Kapitel 1a nicht zu- stimmen. Ich bin der gegenteiligen Meinung und möchte Ih- nen als Sprecher der von mir angeführten Minderheit beantra- gen, dieses Kapitel mit den Artikeln 28a und 28b im Gesetz zu belassen.
Sie erinnern sich: Unser Rat hat seinerzeit zur Ueberraschung und Freude vieler dem seinerzeitigen Antrag von Kollege Schüle im bekannten Stimmenverhältnis - also relativ deutlich - zugestimmt. Der Ständerat hat dann noch deutlicher das Ka- pitel 1a «Schutz von natürlichen und naturnahen Gewässern» wieder hinausgeworfen. Ich bin aber, meine lieben Kollegin- nen und Kollegen von der grünen Fraktion, trotzdem nicht für die Abschaffung des Ständerates, denn der Ständerat hat in der politischen Landschaft unseres Landes durchaus seine Funktion, und wenn es nur diejenige wäre, uns immer wieder zu neuen Anstrengungen für gute Lösungen zu veranlassen. Wir stehen im Differenzbereinigungsverfahren. Ich will daher nicht alle Argumente, die seinerzeit für das neue Kapitel 1a vor- gebracht worden sind, wieder fein säuberlich auftischen. Ei- nige Stichworte mögen genügen:
Es geht um die Erhaltung unserer letzten Restlandschaften mit ihren natürlichen respektive noch naturnahen Gewässern. Es geht darum, dort, wo Gewässer und Gewässerabschnitte noch in natürlicher Umgebung anzutreffen sind - es sind noch ganze 10 Prozent unseres Gesamtgewässersystems -, auf die Trockenlegung von ganzen Bachsystemen und auf Ueberflu- tungen zu verzichten. Es ist keine Behauptung - es tut mir leid, Herr Kommissionspräsident -, es ist Tatsache, dass es nur noch 10 Prozent sind, die sich in diesem Zustand befinden.
Auch diese Gewässer für die Energiegewinnung zu nutzen, brächte einen Zuwachs von knapp 10 Prozent der gegenwärti- gen Stromerzeugung und eine Abdeckung von nur einem gu- ten Prozent des Gesamtenergiebedarfs. Das Kosten-Nutzen- Verhältnis wäre also enorm schlecht. Letzte noch unversehrte Landschaften würden zerstört oder doch schwer beeinträch- tigt, während der energiemässige Nutzen, gemessen am Ge- samtbedarf, sehr gering wäre.
Man kann den grössten energiepolitischen Fehler der letzten zehn Jahre, den faktischen Ausstieg aus der Kernenergie in unserem Lande, nun nicht auf dem Buckel letzter unversehrter Landschaften gutmachen wollen. Dagegen setze ich mich zur Wehr!
Als man vor Jahrzehnten für die Energiegewinnung, in einer völlig anderen politischen Umweltsituation, die schönsten Al- pentäler opferte, hat man sehr einseitig dem Nutzen den Vor- zug gegeben, unter dem Applaus des Volkes. Aber die Mei- nungen haben sich jetzt geändert. Heute, bei einem mageren Bestand von noch 10 Prozent einigermassen natürlicher Ge- wässer darf man die Interessenabwägung ruhig auf die Seite
des Schützens umgewichten. Im gesamten läuft sie dann im- mer noch recht nutzenlastig.
Es stimmt natürlich nicht, was im Ständerat wegen der Verhin- derung von Modernisierungen bei bestehenden Wasserkraft- werken vorgebracht wurde. Artikel 28b betreffend «naturnahe Gewässer» verunmöglicht Modernisierungen und Kapazitäts- erweiterungen von bestehenden Kraftwerkanlagen überhaupt nicht, sofern sorgfältig vorgegangen wird und die Auswirkun- gen örtlich beschränkt bleiben.
Noch etwas für diejenigen, die doch noch geneigt sind, sich dem Ständerat und unserer Kommissionsmehrheit anzu- schliessen: Ohne dieses eingeschobene und doch zentrale Kapitel 1a dürfte ein Rückzug der Gewässerschutz-Initiative nicht zu haben sein! Wir müssen uns entscheiden zwischen dem Kapitel 1a mit den beiden Artikeln 28a und 28b einerseits und der von den Anhängern weiterer grossräumiger Wasser- kraftnutzungen so gefürchteten Initiative «zur Rettung unserer Gewässer» andererseits. So stellt sich die Qual der Wahl. Mö- gen Sie dies bitte bei diesem - nach meiner Meinung - hoch- politischen Entscheid auch bedenken. Es geht hier um die «Wurst» - und natürlich auch ums Wasser.
Ich beantrage Ihnen also aus guten Gründen: Halten wir an der von unserem Rat ursprünglich beschlossenen Einschie- bung dieses Kapitels 1a fest. Stimmen Sie dem Antrag der Kommissionsminderheit zu!
Zwygart: Eine echte bundesrechtliche Lösung der Restwas- sermenge im umfassenden Sinne ist ein Gebot der Zeit. Dazu gehört der unbedingte und uneingeschränkte Schutz der noch verbliebenen natürlichen Gewässer. Je weiter die Nut- zung vorangetrieben wird, desto mehr werden Folge- und Par- allelschäden in der Landschaft, der Vogel- und Tierwelt oder der Störung des Grundwassergleichgewichts bekannt.
Die Einschränkung der Eingriffe ist wirtschaftlich auch nicht von solch entscheidender Bedeutung. Wir haben vorhin die Zahlen gehört. Das Energieproblem können wir nicht mit dem Ausnützen des letzten Wassertropfens zur Stromgewinnung lösen. Die ökologischen Gesetzmässigkeiten kann man nicht beliebig aushöhlen. Der Einzelfall, sagt man, ist nicht so schlimm. Aber es ist die Summe aller kleinen Fälle, die das Fass zum Ueberlaufen respektive den Fluss zum Vertrocknen bringt.
Unberührte Natur- und Erholungsräume werden immer selte- ner. Das ist eine allgemein anerkannte Tatsache. Betroffen von dieser voranschreitenden Entwicklung sind insbesondere die Gewässer unseres Landes. Da können zum Beispiel die Fi- scher ein trauriges Lied singen. Von den einstmals 62 in der Schweiz vorkommenden Fischarten sind vier bereits ausge- storben. Bei allen übrigen sind die Bestände in den letzten Jahrzehnten stark zurückgegangen. Ursache sind unter ande- rem die voranschreitende Verbauung und Eindämmung des Uferbereichs oder der Bau unzähliger Staustufen entlang der Flüsse. Wandernde Fischarten wie Lachs, Stör oder Maifisch werden davon am stärksten in Mitleidenschaft gezogen. Sie kommen in unseren Flüssen überhaupt nicht mehr vor.
Ich bitte Sie deswegen auch im Namen unserer Fraktion, an unseren ursprünglichen Beschlüssen festzuhalten und die Minderheit zu unterstützen. Es geht hier um die Entscheidung: echter Gegenentwurf zur Gewässerschutzinitiative oder nicht. Aus dieser Sicht ist es unbedingt notwendig, dass wir hier der Minderheit zustimmen.
Frau Danuser: Positive Ueberraschungen nähren die Hoff- nung. Dass unser Rat letztes Mal diesen beiden Artikeln zuge- stimmt hat, war in der Tat eine positive Ueberraschung. Wenn uns Kinder und Jugendliche schreiben, wir sollten doch bitte die Nordsee retten, das Robbensterben verhindern oder dafür sorgen, dass die Tropenwälder nicht abgeholzt werden, dann fühlen wir uns zu Recht «ein bisschen» überfordert. Aber hier haben wir Gelegenheit, dieses Recht auszuüben, wo es um den Schutz unserer Gewässer geht.
Bei der Emme habe ich seinerzeit genau ausgeführt, was «na- türlich» und was «naturnah» heisst. Die natürlichen Gewässer- strecken der Emme sind auf 14 Prozent zusammengeschmol- zen, während bei ihren Seitenbächen nur knapp 9 Prozent der
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Gewässerschutzgesetz. Revision
Teilstrecken in die Kategorie der natürlichen Gewässer fal- len. Artikel 28a würde, hier angewandt, bedeuten: diese wenigen Prozente der natürlichen Gewässerstrecken sind zu schützen. Als naturnah können bei der Emme rund 10 Prozent und bei den Seitenbächen etwa 17 Prozent der Teilstrecken bezeichnet werden. Artikel 28b würde hier kon- kret bedeuten: Eingriffe in diese naturnahen Gewässer- strecken sind bewilligungspflichtig. Sagen wir ja zu Artikel 28a und zu Artikel 28b!
Ich erinnere daran, dass wir hier in der Schlussabstimmung zur Gewässerschutz-Initiative ein überwältigendes Ergebnis von 79 zu 69 Stimmen erzielt haben. Bei diesem kleinen Kapitel geht es nur um einen Teil dieser Initiative. Ich bitte Sie um Zustimmung zur Minderheit Loretan.
Giger: Die Fraktion der freisinnig-demokratischen Partei hat die Gesetzesvorlage über den Gewässerschutz nach der er- neuten Behandlung im Ständerat und in der nationalrätlichen Kommission eingehend beraten. Die Artikel 28a und 28b, «Er- haltung der natürlichen Gewässer», fanden wie in der Kommis- sion auch in unserer Fraktion keine Zustimmung. Diese bei- den Artikel entsprechen praktisch dem Initiativtext.
Grossmehrheitlich wurde die Meinung vertreten, dass diese Massnahmen für die Betreiber von Wasserkraftwerken zu ein- schneidend sind. Diese Artikel haben zur Folge, dass prak- tisch die Wasserkraft sowohl von neuen als auch von beste- henden Werken nicht mehr ausgebaut oder selbst bei beste- henden Nutzungsanlagen keine neuen Gewässer mehr zur Produktion miteinbezogen werden können. Diese Artikel ste- hen auch in einem gewissen Widerspruch zu Artikel 75, zur Abgeltung. Wenn bereits nach Artikel 28a und 28b die Gewäs- ser nicht mehr ausgebaut werden können, weil natürliche Ge- wässer und Gewässerabschnitte umfassend zu schützen sind, können nach Artikel 22 Absatz 3 über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte auch keine Entschädigungen für ent- gangene Wasserzinsen geltend gemacht werden. Die Frak- tion der FDP empfiehlt Ihnen deshalb, die Artikel 28a und 28b ersatzlos zu streichen.
Damit ich nicht nochmals nach vorne kommen muss, möchte ich ebenfalls kurz die Stellung unserer Fraktion zu Artikel 29 und 31 bekanntgeben. Wir beantragen Ihnen, dass im Sinne des Bundesrates nur Gewässer mit ständiger Wasserführung bewilligungspflichtig sind respektive dem Restwasserverdikt unterstellt werden. Das Wort «ständig» sollte deshalb in Artikel 29 und 31 beibehalten werden. Wir bitten Sie, in unserem Sinne zu stimmen und Artikel 28a und 28b zu streichen.
Schmid: Was soll denn das noch für ein Gewässerschutz- gesetz sein, wenn darin der Schutz der natürlichen und natur- nahen Gewässer herausgestrichen wird? Nicht von ungefähr stehen die in den Artikel 28a und 28b formulierten Schutzvor- schriften sinngemäss auch an erster Position im Text der Ge- wässerschutz-Initiative. Es trifft nicht zu, wie dies von der schweizerischen Kontaktstelle für angepasste Technik be- hauptet wird, dass Artikel 21 des Natur- und Heimatschutz- gesetzes genügt. Dort geht es nur um den Schutz der Uferve- getation. Ein naturnaher, natürlicher Bergbach ist schliesslich nicht an Schilf- und Binsenbeständen erkennbar. Der unver- wechselbare Reiz eines Gewässers erschöpft sich nicht in der Ufervegetation allein. Um ihn wahrzunehmen, braucht es ei- nen ästhetischen Sinn. Die Werke eines Hodler oder Segantini können einem die Augen für diese Schönheiten öffnen. Ein Gesetzestext kann das nicht. Aber Gesetzestexte können so formuliert sein, dass sie uns den Weg zum Schönen wenig- stens nicht verbauen. Auch dies soll ein Anliegen des Gewäs- serschutzes sein. Wir machen ja, Herr Giger, ein Gewässer- schutz- und nicht ein Wassernutzungsgesetz.
Ebensowenig kann das Uebereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt - SR 451, das auch von der bereits genannten Interessengemeinschaft erwähnt wird - ge- nügen, denn das, was als Naturgut gilt, muss dann offiziell auch als solches bezeichnet und abgegrenzt werden. Ein de- tailliertes Inventar jedes kleinsten Gewässerabschnittes wäre entweder ein bürokratischer Unsinn, oder es wäre von Anfang an lückenhaft und würde vielen wertvollen, naturnahen Ge-
wässern, die nicht ausgegrenzt worden wären, den Schutz für alle Zeiten entziehen.
Wenn also die Gesetzesrevision überhaupt eine echte Alterna- tive zum Volksbegehren sein will, dürfen diese vom Nationalrat eingebrachten zusätzlichen Artikel nicht wieder entfernt wer- den. Diejenigen, die damit liebäugeln, müssen sich bewusst sein, dass jede Verwässerung des Gesetzes Wasser auf die Mühlen der Initiative leitet, wie dies bereits Herr Loretan gesagt hat. Letztlich bleibt dann nichts anderes übrig, als die klaren Forderungen des Volksbegehrens mit aller Kraft zu unterstüt- zen. Deshalb könnte man sogar einer Streichung mit Gelas- senheit entgegenblicken.
Wir sollten uns aber um unserer Glaubwürdigkeit willen für die Anträge der Minderheit entscheiden. Wir wollen doch ein Ge- wässerschutzgesetz, das diesen Namen noch verdient!
Columberg: Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Kommissi- onsmehrheit zuzustimmen. Diese drastischen Einschränkun- gen der Wassernutzung gehen viel zu weit. Interessanterweise gehen sie viel weiter als das, was uns der Bundesrat vorge- schlagen hat. Die CVP muss diese Anträge ablehnen. Sie hat aber Verständnis für die Mindestwassermenge. Dort sind wir bereit, einen Kompromiss zu schliessen und der bundesrät- lichen Fassung zuzustimmen.
Man kann sich auch fragen, ob diese Bestimmungen über- haupt mit der ganzen Systematik dieses Gesetzes überein- stimmen; denn es ergeben sich gewisse Konflikte zu Artikel 31ff. Wenn wir nämlich jegliche Möglichkeit einer Wassernut- zung ausschalten, müssen die Artikel 31ff. anders formuliert werden.
Dann kommt ein entscheidendes Argument: Wir befinden uns im Differenzbereinigungsverfahren. Wie wir gesehen haben, hat der Ständerat diese scharfen Bestimmungen mit einem er- heblichen Mehr abgelehnt. Wir können also abschätzen, dass diese Bestimmungen überhaupt keine Chance haben, im Ständerat angenommen zu werden. Wenn wir diese Debatte nicht endlos verlängern wollen, müssen wir auch Hand bieten zu einer Verständigung. In diesem Sinne ist es nutzlos, dass wir auf diesen Artikeln - 28a und 28b - beharren.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zuzustimmen.
Bundesrat Cotti: Ich kann mich sehr kurz fassen, weil ich mich dazu schon anlässlich der letzten Debatte geäussert habe. Ich bitte den Nationalrat, diese beiden Anträge - so gut gemeint sie auch sind - abzulehnen. Die Gründe sind Ihnen bekannt. Diese beiden Anträge, insbesondere Artikel 28a, kommen praktisch einer totalen Blockierung neuer Anlagen gleich. Das ist nicht der Sinn unserer Politik. Es ist sicher auch nicht im Sinn des Verfassungsgebers - ich weiss, dass hier auch an- dere Meinungen vertreten werden -, der sich vorgenommen hat, bei jedem Konzessionsgesuch die notwendige Interes- senabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung wollen wir beibehalten. Sie gehört zum zentralen Element un- serer Politik.
In wenigen Minuten werden wir über Artikel 32 diskutieren. Wenn hier der Bundesrat seiner ausgewogenen Haltung ent- sprechend eine Ablehnung beantragt, so möchte ich Sie im voraus daran erinnern, dass es noch eine Frage der Restwas- sermengen gibt, die den wirklich zentralen Kern dieses Geset- zesentwurfes darstellt und bei dem dann auch denjenigen die Konsequenzen empfohlen werden müssen, die hier eine an- dere Haltung einnehmen.
Ich bitte Sie, die beiden Artikel 28a und 28b abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
64 Stimmen 59 Stimmen
.
Loi sur la protection des eaux. Révision
590
N
21 mars 1990
Minderheit (Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Mauch Ursula, Nabholz, Rebeaud, Rechsteiner, Zwygart) Festhalten
Art. 29 al. 1, 31 al. 1 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Mauch Ursula, Nabholz, Rebeaud, Rechsteiner, Zwygart)
Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Ich schlage Ihnen vor, dass wir in die Diskussion auch den Artikel 31 Absatz 1 einbeziehen. Es geht um die gleiche Materie.
Beim Artikel 29 und 31 geht es um die Bewilligung für die Was- serentnahme aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserfüh- rung oder - wie es die Minderheit Loretan will - lediglich um Fliessgewässer.
Bei Artikel 31 Absatz 1 geht es um die gleichen Kriterien, aber bei den faktischen Wasserentnahmen. Wir können also auch hier gleichzeitig über beide Artikel entscheiden.
Der Antrag der Kommissionsminderheit ist restriktiver, d. h. er will auch die nichtständigen Fliessgewässer der Bewilligung und den Restwasserbestimmungen unterstellen. Wir haben in unserer ersten Beratung mit 73 zu 66 Stimmen der Minderheit zugestimmt. Der Ständerat hat die Formulierung «mit ständi- ger Wasserführung» mit allen zu null Stimmen wieder aufge- nommen. Die Abstimmung in unserer Kommission ergab 8 zu 8 Stimmen und somit ein Patt. Mit dem Stichentscheid des Prä- sidenten beantragt die Kommission Ihnen mit 9 zu 8 Stimmen Zustimmung zum Ständerat.
Die nichtständigen Wasserläufe, die der Ständerat mit dem Bundesrat ausnehmen will, befinden sich naturgemäss in hö- heren Regionen ohne Vegetation und ohne Fischbestände.
Die Begründung der ökologischen und landschaftlichen Be- deutung dieser Bäche für dauernde Restwasserhaltung ist mindestens stark zu relativieren. Es handelt sich um Abflüsse während der Schneeschmelze, und wir haben daher wirt- schaftlich und energiepolitisch alles Interesse daran, unsere Stauseen im Hochgebirge während des Sommers füllen zu können, ohne dass auf diesen vegetationslosen Höhenlagen eine bestimmte Restwassermenge um den Stausee herum un- genutzt abläuft. Das ist die Begründung der hauchdünnen Mehrheit; die Minderheit möchte festhalten.
M. Rebeaud, rapporteur: La question est relativement simple. Il s'agit de savoir si l'on prend en considération les cours d'eau à débit permanent ou tous les cours d'eau. La définition donnée des cours d'eau à débit permanent est claire: ces cours d'eau sont secs moins de 18 jours par année. Dans certaines régions, notamment en montagne, un certain nombre de cours d'eau à débit légèrement inférieur, c'est-à-dire ceux qui sont secs plus de 18 jours par année, peuvent représenter pendant la période de fonte des neiges, mais aussi pendant la période estivale, une certaine valeur biologique ou de paysage. Selon la minorité de la commission, ils devraient être pris en considération.
Les arguments avancés de part et d'autre au sein de la com- mission ont dû s'incliner devant le fait que la majorité rejetante du Conseil des Etats était très forte. Le résultat au sein de votre commission était de 8 voix contre 8. Le président a tranché en faveur d'un ralliement à la version du Conseil des Etats. Nous devons entendre encore les arguments de la minorité de la commission, je m'arrête donc là.
Loretan, Sprecher der Minderheit: Ich habe keinen Anlass, bei so spitzen Stimmenverhältnissen in der Kommission einen Minderheitsantrag zurückzuziehen, wie mir das auch schon empfohlen worden ist. Es ist nicht meine Art, so rasch klein bei- zugeben. Ich möchte Ihnen im übrigen danken für das sehr ehrenvolle Resultat vorher; das umgekehrte Verhältnis hätte mich natürlich noch mehr gefreut, aber man soll sich auch an Kleinigkeiten freuen!
Zu diesem Minderheitsantrag in Artikel 29 Absatz 1 Buchsta- ben a und b und Artikel 31 Absatz 1, Einleitung: Die beiden Minderheitsanträge betreffen dasselbe Problem. Ich be- gründe zu Artikel 29 und Artikel 31 gleichzeitig - ich werde aber trotzdem nicht 20 Minuten sprechen! Wie im Ständerat Kommissionspräsident Hefti richtig festgestellt hat, fällt die von unserem Rat in der ersten Beratung beschlossene Ver- besserung in Artikel 31 Absatz 1, Einleitung, wie von den Kommissionssprechern vorgestellt, stärker ins Gewicht als diejenige beim Artikel 29 Absatz 1, welche eher formaler Art ist. Ich konnte mich seinerzeit und auch heute dem in Artikel 31 vom Bundesrat vorgeschlagenen «Notrationensystem» mit ungewisser «Zusatznahrung» (in Art. 33) nur unter der Bedingung anschliessen, dass in der Einleitung von Artikel 31 der Passus «mit ständiger Wasserführung» gestrichen wird. Seinerzeit ist mir die Mehrheit dieses Rates gefolgt.
Der Ständerat hat dann an der Fassung gemäss Bundesrat festgehalten, und Kommissionspräsident Hefti hat damals behauptet, wenn hier der Begriff «mit ständiger Wasserfüh- rung» weggelassen werde, müsse der ganze Artikel 31 Ab- satz 1 durchgehend neu formuliert werden.
Ich habe zu dieser falschen Behauptung schon im Juni 1989 hier Stellung genommen. Die Lösung ist doch einfach: Die Restwasserminima von Artikel 31 Absatz 1 sind immer dann anzuwenden, wenn das Gewässer Wasser führt. Es geht nicht an, wie das Bundesrat und Ständerat wollen, nicht ständig wasserführende Fliessgewässer - das heisst solche, die während mehr als 18 Tagen natürlicherweise kein Wasser führen - von der Schutzregelung auszunehmen und vollstän- dig trockenlegen zu lassen.
Gerade aus Gründen zum Beispiel der touristischen Werbung in der Sommersaison in unseren Alpenkantonen sollte man sich der Bedeutung der Bäche in höhergelegenen Regionen - und um diese geht es hier - bewusst sein. Auch hier geht es letztlich wieder um die Frage des Nutzens oder des Schüt- zens. Und weil eben landschaftliche Schönheiten nicht in Franken und Rappen messbar sind, meint man, man könne nicht ständig wasserführende Bäche in höhergelegenen Gebieten einfach opfern, etwa mit der Begründung, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 29. April 1987 (Seite 66) umschreibt.
Ich muss diesen Passus erneut zitieren: «Da es schwierig sein dürfte, andere vernünftige Möglichkeiten zum Auffüllen der Stauseen zu finden, ist es praktisch unumgänglich, Fliess- gewässer ohne ständige Wasserführung aus dem Geltungs- bereich der Restwasserbestimmung auszunehmen, obwohl auch diese als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht ohne Bedeutung sind.» Mit anderen Worten: Diese Bäche sollen auch dann trocken bleiben müssen, wenn sie an sich Was- ser führen könnten. Ich meine dagegen, dass ein Fliess- gewässer auch dann ein wesentliches, prägendes Land- schaftselement bleibt - mit seinem ganzen Umfeld, mit sei- nen charakteristischen Merkmalen für Landschaft und Natur -, wenn es natürlicherweise zeitweise kein Wasser führen kann. Ausgerechnet dann, wenn es Wasser haben könnte, wenn also vom touristischen Standpunkt aus die Attraktivität und der Reiz einer Landschaft erhöht werden könnten, soll man es auch noch ausgetrocknet verbleiben lassen!
Die Fassung von Bundesrat und Ständerat in Artikel 29 Ab- satz 1 Buchstaben a und b und in Artikel 31 Absatz 1 (Ein- leitung) ist aus der Sicht des Landschafts- und Naturschutzes nicht akzeptabel. Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Kommissionsminderheit, in beiden Artikeln auf der Strei- chung des Zusatzes «mit ständiger Wasserführung» zu behar- ren.
Dies drängt sich um so mehr auf, als leider der definitiv be- schlossene Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a es den Kantonen erlaubt, Gebirgsbäche im Interesse der Energiegewinnung auch in Zukunft völlig trockenzulegen. Dieser Entscheid ist gefallen, da haben wir keine Differenz, aber wir müssen diese Tatsache - diese Möglichkeit der Kantone, hochgelegene Gebirgsbäche im Interesse der Energiegewinnung abzuzap- fen - jetzt bedenken und deshalb hier der Kommissionsmin- derheit im Sinne eines kleinen «Trostpreises» zustimmen. Dies um so mehr, als ja der Entscheid in der vorberatenden
Gewässerschutzgesetz. Revision
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Kommission - wie gesagt - nur sehr knapp gefallen ist. Ich bitte Sie also um Zustimmung zur Minderheit.
Frau Danuser: Auch ich bitte Sie um Zustimmung zur Minder- heit. Im Ständerat wurde von Herrn Hefti beanstandet, wir hät- ten nicht klar gesagt, wieviel Wasser es bei diesen Bächlein mit nichtständiger Wasserführung noch bräuchte. Die Auffassung des Bundesrates ist es, hier der weiteren Nutzung «noch ei- nige Türen offen zu lassen». Seiner Auffassung nach sind diese Gewässer weit weniger bedeutungsvoll als diejenigen mit ständiger Wasserführung.
Die SP-Fraktion kann diese Auffassung nicht teilen. Die Mehr- heit unseres Rates hat es bei der Behandlung des Energienut- zungsbeschlusses nicht für nötig befunden, Tarifgrundsätze für die Elektrizität zu erlassen. Man hat den Föderalismus be- schworen, und im Kanton St. Gallen ist inzwischen ein Beispiel über die Bühne gegangen. Weiterhin soll die Devise gelten: Je mehr man braucht, desto günstiger werden die Preise. Und solange diese Verschleudermentalität herrscht, können wir nicht die allerschwächsten Glieder der Kette opfern: die Bäche in Höhenlagen mit nichtständiger Wasserführung. Auch sie gehören unseres Erachtens unter die Restwasserbestimmun- gen, die Mindestwasservorschriften; diesen Schutz müssen sie bekommen.
Ich bitte Sie, der Minderheit Loretan zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
63 Stimmen 56 Stimmen
Art. 31 Abs. 2 Bst. d Antrag der Kommission Festhalten
Art. 31 al. 2 let. d Proposition de la commission Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Es geht hier um die imperative Er- höhung der Restwassermengen, wenn die erforderliche Was- sertiefe für die Fischwanderung nicht gewährleistet ist. Der Ständerat beruft sich in seiner Fassung auf die Kriterien, wie sie sich aus Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Fi- scherei vom 14. Dezember 1973 ergeben.
Unser Rat hatte die Fassung des Bundesrates vorgezogen. Der Ständerat seinerseits hält mit 25 zu 8 Stimmen fest. Aller- dings lässt er den Hinweis auf das Fischereigesetz fallen, würde aber ein Vorhaben, das unverhältnismässig erschwert würde, von einer Abwägung der Gesamtinteressen abhängig machen.
Unsere Kommission beantragt Ihnen trotzdem mit 10 zu 9 Stimmen, an ihrer Fassung beziehungsweise an der Fassung des Bundesrates festzuhalten.
M. Rebeaud, rapporteur: Il s'agit de l'article 31, lettre d, qui se trouve à la page 10 du dépliant en langue française. Ces lettres énumèrent les cas où le débit minimum fixé par le début de l'article 31 doit être élevé. La lettre d stipule que la profondeur nécessaire à la libre migration du poisson doit être garantie. Cela signifie que, dans l'application de la loi, le débit minimum indiqué par les chiffres énoncés au début de l'article 31 doit être élevé parce qu'il ne suffit pas à assurer la migration du poisson.
Le Conseil des Etats a voulu adoucir cette disposition en fa- veur de ceux qui veulent capter l'eau, probablement pour la transformer en énergie, la décision devant alors dépendre d'une mise en balance des intérêts.
La majorité de votre commission a repoussé la solution du Conseil des Etats par 10 voix contre 9, car il lui a semblé qu'elle contenait une faute de logique. En effet, la lettre d voulue par le Conseil fédéral entend garantir un minimum d'eau de manière à ce que la migration des poissons soit assurée. Dans ce cas, c'est tout ou rien, car vous ne pouvez pas assurer la libre mi- gration de la moitié ou du quart d'un poisson. Le poisson mi-
gre ou ne migre pas; s'il n'y a pas assez d'eau, il ne migre pas; par conséquent, la mise en balance des intérêts dans ce cas particulier nous a semblé impossible, c'est pourquoi la majo- rité de la commission vous prie de vous en tenir à la proposi- tion du Conseil fédéral, qui correspond à la première décision que nous avions prise lors de la session précédente.
Angenommen - Adopté
Art. 32 Antrag der Kommission Bst. b Festhalten Bst. d Streichen
Antrag Schmidhalter Bst. b, d
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Bürgi Bst. d
d. Für die Elektrifizierung von Liegenschaften und Siedlun- gen, deren Anschluss an ein öffentliches Netz unverhältnis- mässigen Aufwand erfordern oder das Landschaftsbild bela- sten würde. Bst. e (neu)
Für Kleinwasserkraftwerke bis 300 kW installierte Bruttolei- stung kann die Restwassermenge so weit herabgesetzt wer- den, dass ein ökonomischer und ökologischer Betrieb mög- lich ist. Bst. f (neu)
Bei Betrieb von Kanälen und Weihern, sofern diese zusätzliche Lebensräume für die Natur bilden und eine ökologische Aus- gleichsfunktion haben (vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG).
Antrag Seiler Hanspeter Bst. d
d. für die Elektrifizierung von Liegenschaften, deren An- schluss an ein öffentliches Netz unverhältnismässigen Auf- wand erfordern oder das Landschaftsbild belasten würde.
Art. 32 Proposition de la commission Let. b Maintenir Let. d Biffer
Proposition Schmidhalter Let. b, d
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Bürgi Let. d
L'électrification d'immeubles et d'habitats dont le raccorde- ment à un réseau public serait d'un coût disproportionné ou perterait attente au site.
Let. e (nouveau)
Pour les petites usines hydrauliques jusqu'à 300 kW de puis- sance brute installée, le débit résiduel peut être réduit de ma- nière à garantir l'exploitation tout en respectant les impératifs de l'environnement.
Let. f (nouveau)
L'exploitation de canaux et d'étangs, pour autant que ceux-ci constituent des biotopes naturels et assurent pour compensa- tion écologique (cf. art. 18b al. 2, LPN).
Proposition Seiler Hanspeter Let. d
d. L'électrification d'immeubles dont le raccordement à un réseau public serait d'un coût disproportionné ou porterait at- teinte au site.
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N
21 mars 1990
Rüttimann, Berichterstatter: Hier mache ich Sie darauf auf- merksam, dass unser Rat bei der letzten Behandlung mit dem Bundesrat dem Ständerat entgegengekommen ist, nämlich in der Neustrukturierung von Absatz 1 Buchstaben a, b und c, und - was materiell noch von Bedeutung war - mit einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme anstatt von 500 m, wie ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagen worden war. Hingegen hat unser Rat die Ziffern 2 und 3 der ständerätlichen Fassung mit einem Stimmenverhältnis von 102 zu 49 Stimmen gestrichen, mit der Begründung, die Rest- wassermengen gemäss Artikel 31 dürften nicht mit Artikel 32 wieder ausgehöhlt werden.
Der Ständerat seinerseits blieb hart, machte aber ein Kompro- missangebot bei Absatz 1 Buchstabe b, indem er die Schutz- und Nutzungsplanung «auch in Verbindung mit dem Bau ei- nes Werkes sowie der Neuerteilung der Konzession oder Be- willigung für ein bestehendes Werk» für zulässig erklärte. Fer- ner fügte der Ständerat eine zusätzliche Litera d hinzu, nach der die Mindestmengen tiefer angesetzt werden könnten, so- weit andernfalls bei Neuerteilung der Konzession für ein beste- hendes Werk dasselbe eine Einbusse von mehr als 10 Prozent der bisher erzeugten Winterenergie erleiden würde.
Unsere Kommission schlägt Ihnen mit 16 zu 4 Stimmen vor, bei Literae a bis c an unserer Version festzuhalten und die neue Litera d zu streichen. Die Begründung der Mehrheit: Man darf nicht mit einem Artikel den anderen aushöhlen, also die Mindestmengen wieder aufheben. Es handelt sich bei diesem Artikel um die Nagelprobe des Gesetzes. Der Verfassungsauf- trag ist zu erfüllen, nicht zu verwässern.
Die Minderheit begründet, man müsse die Sorge der Elektrizi- tätsgesellschaften auch verstehen, die im Auftrag der öffent- lichen Hand die Stromversorgung sicherstellen müssten. Das Volk müsse sich einfach bewusst sein, dass es, wenn es gleichzeitig keine AKW und eine harte Restwassermengen- regelung durchsetzen wolle, nur die Variante des rigorosen Stromsparens oder aber des Stromimports gebe; von letzterer Möglichkeit machen wir ja in neuester Zeit Gebrauch.
Nochmals: Die Kommission schlägt Ihnen mit 16 zu 4 Stim- men vor, an unserem Buchstaben b festzuhalten und den neuen Buchstaben d des Ständerates zu streichen.
M. Rebeaud, rapporteur: C'est à propos de l'article 32 que les divergences entre le Conseil des Etats et notre conseil sont les plus profondes. C'est aussi, du point de vue matériel, l'article central de la loi, en tout cas celui où cette modification de la loi sur la protection des eaux apporte le plus de nouveautés.
Le Conseil des Etats, prioritaire en la matière, avait pratique- ment vidé de sa substance les dispositions prévues par le Conseil fédéral. Avec quelque atténuation, notamment sur la longueur des captages possibles en altitude, nous les avons réintroduites et le Conseil des Etats les a de nouveau élimi- nées sous une forme légèrement différente mais en reprenant presque à la lettre, dans une numérotation différente, les mêmes exceptions. L'exception majeure consiste à autoriser les cantons à ne pas appliquer les débits minimaux dans les cas où il y aurait des pertes au semestre d'hiver supérieures à 10 pour cent des quantités d'énergie actuellement produites par les centrales qui ne respectent pas les débits minimaux.
Le Conseil des Etats a encore ajouté, à la lettre b, quelque chose qui devrait être une précision mais qui, dans la version française en tout cas, ne fait qu'ajouter à la confusion car, en fait, cela revient à dire que des exceptions devraient être autori- sées chaque fois qu'il y a des plans; or, il n'y a pratiquement pas de cas sans plans; c'est probablement une question de formulation ou peut-être, une fois de plus, de traduction. En tout état de cause, ces deux propositions du Conseil des Etats ont été repoussées à une très forte majorité par votre commis- sion, par souci de garder à cette loi une substance suffisante pour que la révision de la loi garde une justification.
Nous aurons peut-être quelques précisions à apporter quant aux propositions de MM. Bürgi et Schmidhalter, selon la ma- nière dont elles seront défendues, mais il faut d'abord que nous les entendions puisque la commission n'en a pas encore pris connaissance.
Schmidhalter: Ich habe zwei Anträge gestellt. Ich hätte theo- retisch also 20 Minuten Redezeit. Ich werde diese nicht ausnüt- zen, aber Sie werden mir erlauben, dass ich als Vertreter der Rand-und Berggebiete doch noch etwas zu Artikel 32 aussage. Trotz Sparen wird der Elektrizitätsbedarf in der Schweiz anstei- gen. Warum? Strom ist als Energiequelle beliebt. Strom lässt sich leicht in Licht, Kraft und Wärme umwandeln; geringe Um- weltbelastung und fast keine Entsorgungsprobleme; rasanter Anstieg der Elektronik.
Wir stehen vor einem faktischen und vielleicht in kurzer Zeit vor einem effektiven Moratorium für die Kernenergie. Thermische Kraftwerkanlagen fallen in der Elektrizitätsproduktion aus öko- logischen Gründen ausser Betracht. Alternative Energien wie Sonne, Wind etc. bringen Beiträge in Prozentgrössen und rela- tiv hohe Preise. Die Wasserkraftnutzung ist jährlichen Schwan- kungen in der Grössenordnung von 20 Prozent unterworfen - vor allem im Winter - und soll mit qualitativem Gewässerschutz im Minimum um 12 Prozent oder 5 bis 6 Milliarden Kilowatt- stunden Winterenergie reduziert werden. Also bleibt nur noch der Import von Atomstrom aus Frankreich und damit eine to- tale Auslandabhängigkeit, sei es beim Oel oder beim Strom. Professor Vischer, Direktor der Versuchsanstalt für Wasserbau an der ETH, hält fest, dass wir unweigerlich in eine Abnahme der Stromproduktion aus Wasserkraft hineinfahren. Er hat das in einer schönen Graphik dargestellt. Alle seine drei Varianten führen in Zukunft zu einer Verminderung der Stromproduktion aus Wasserkraft.
Zur Matthey-Formel: Bei 60 Liter Totalzufluss müssen laut die- ser Formel 83 Prozent im Bachbett belassen werden. Es blei- ben also nur 17 Prozent für die Nutzung. Bei 160 Litern sind es immer noch 81 Prozent, und bei 500 Litern sind es 56 Prozent. Sie sehen also, dass wir in diesem Bereich ganz massiv ein- greifen. Zusätzlich haben die Kantone noch einen Ermessens- spielraum, die sogenannte zweite Stufe, können also Rest- wasser noch einseitig erhöhen.
Auch wir im Berggebiet wollen keine absolut trockenen Bach- bette und auch keine Restwassermenge null. In den letzten zehn Jahren haben wir sogar den Beweis erbracht, dass wir selber angemessene Restwassermengen vertreten und vor- schreiben. Bei neu erteilten Konzessionen wurde differenziert vorgegangen, und es gibt Beispiele, wo wir sogar mehr Rest- wasser verlangt haben als die Matthey-Formel.
Die Annäherungsberechnungen von Professor Vischer, Herr Bundesrat Cotti, ergeben eine Stromproduktionseinbusse von 2,6 bis 5,0 Milliarden Kilowattstunden, d. h. im Mittel 12 Prozent und nicht 5 Prozent, wie Sie im Ständerat angegeben haben. Das Maximum liegt aber bei 20 Prozent und wird sich in einem wasserarmen Winter noch addieren.
Man spricht heute viel von der Kompensation durch den Aus- bau der bestehenden Anlagen und Neubauten. Dazu hält Pro- fessor Vischer fest: Durch die Erhöhung der Produktivität, Ver- besserung des Wirkungsgrades und Erhöhung des Schluck- vermögens könnte man neu Kilowattstunden gewinnen, aber die Maschinen im Alter von 50 bis 60 Jahren sind praktisch be- reits ausgewechselt und erneuert. Die Maschinen der fünfzi- ger Jahre haben bereits Wirkungsgrade, die nicht mehr erhöht werden können. Man kann also in diesem Sektor mit keiner oder praktisch keiner zusätzlichen Elektrizitätsproduktion rechnen.
Neue Anlagen - wie z. B. Greina oder Gletsch - sind undurch- führbar geworden. Neue Stauanlagen und Veredelungswerke sind stark umstritten. Wir haben zusätzlich das Umweltschutz- gesetz und den damit verpflichtend vorgeschriebenen UVP- Auftrag. Naturschutzgesetz und Fischereigesetz sind weitere politische Hürden, die zu nehmen wären. Dazu kommt der Ver- landungseffekt der Stauanlagen. Für den Ausbau der Wasser- kraftanlagen entsteht damit auch ein Moratorium, und mit ei- ner konsequenten Einführung der Restwassermengen fehlt uns in etwa fünfzig Jahren die Elektrizitätsproduktion aus Was- serkraft in der Grössenordnung des Kernkraftwerkes Gösgen. Das Schweizervolk hat ein Recht, die Elektrizitätsproduktion aus Wasserkraft einzuschränken. Ich bin einverstanden, wenn das die Mehrheit in einer Abstimmung beschliesst. Aber wir haben auch ein Recht auf nüchterne Information über die Kon- sequenzen.
Gewässerschutzgesetz. Revision
593
Der Bundesrat hat mit diesem Artikel bereits Ausnahmen vor- geschlagen. Direktor Pedroli, das Buwal, die Eawag, alle Na- turwissenschaftler geben zu, dass eine starre mathematische Festlegung der Restwassermengen nicht die gute Lösung darstellt. Es geht also um ein gleichwertiges Abwägen von Schutz und Nutzung, wobei das Wasser in diesem Prozess nicht verunreinigt oder aufgebraucht wird.
Diese vier Ausnahmeregelungen sind vom Ständerat und Na- tionalrat in erster Lesung mit praktisch nur formalen Aenderun- gen in der Darstellung übernommen worden und sind heute auch nicht mehr bestritten. Der Ständerat hat in der ersten Le- sung noch zwei zusätzliche Ausnahmeregelungen beschlos- sen. Der Nationalrat hat diese abgelehnt.
Der Ständerat hat nun aber auf den Absatz 2 total verzichtet und ist in diesem Punkt dem Nationalrat gefolgt. Es ist dies ein entscheidender Schritt des Ständerates in die Richtung der Mehrheitsmeinung im Nationalrat. Der Ständerat hat in zweiter Lesung mit diesem Buchstaben b zusätzlich eingefügt, dass vor allem bei der Neuerteilung einer Konzession, aber auch bei der Bewilligung für ein bestehendes Werk ein Ausgleich nicht nur im gleichen Gebiet, sondern in einem geeigneten Gebiet in der Umgebung des Werkes gesucht werden kann. Das ist eine ganz minime Ausweitung gegenüber dem Natio- nalrat und nicht so, wie es der Berichterstatter französischer Zunge dargestellt hat.
In dieser Bestimmung ist aber vor allem wichtig, dass die Be- sitzer der bestehenden Kraftwerke die unbedingt notwendi- gen Erneuerungsarbeiten auch ausführen und nicht aus Angst vor den neuen Restwasserbestimmungen diese Er- neuerungen bis zum Heimfall aufschieben und die Gemein- den dann total deregulierte und alte Kraftwerke erben.
Der Ständerat schlägt zusätzlich vor, den alten Absatz 3 einge- schränkt und abgeschwächt als Buchstabe b einzuführen. Diese Ausnahme betrifft nur noch die bestehenden und nicht die neuen Werke. Bereits ab einer sehr kleinen Leistung von 3 Megawatt sind die Mitsprache und die Zustimmung des Bun- desrates erforderlich. Der Ständerat und auch wir wollen um- weltverträgliche Lösungen. Der Ständerat hat nicht gegen die Verfassung Beschlüsse gefasst, wie dies immer wieder be- hauptet wird, sondern verfassungstreu Schutz und Nutzung auf der gleichen Stufe gewertet. Wir sind froh darüber und stolz auf diesen Ständerat.
Wenn die grüne Fraktion den Ständerat eliminieren will, soll sie dies versuchen. Ich aber prophezeie Ihnen, dass in diesem Moment das Wallis nicht mehr Mitglied dieser Confoederatio Helvetica sein wird und längst eine Alpenrepublik ausgerufen hat, oder auch, dass wir mit unseren welschen Kollegen «la République du Simplon» gründen werden. Ich wende mich speziell an die welschen Kolleginnen und Kollegen und vor al- lem auch an die Liberalen.
Am Dienstag letzter Woche hat «La Suisse>> auf den Seiten 1, 25 und 31 gemeldet, dass der Ausbau der Grande Dixence ge- fährdet ist. Ich lese nur einen Satz: «Le projet hydroélectrique de Cleuson Dixence prend l'eau.» Auf gut deutsch heisst das, es wird «ersäuft». «Il pourrait être purement et simplement abandonné. Les oppositions du WWF ralentissent les procé- dures, les promoteurs ont remis les travaux en question.»
Bei der Grande Dixence kostet jedes Jahr Verschiebung etwa 50 bis 80 Millionen Franken. Wer übernimmt diese Mehrko- sten? Wir, die anschliessend Strom beziehen und bezahlen müssen! Was passiert bei allen grossen Werken in der Schweiz, die wir realisieren möchten, wie zum Beispiel der «Bahn 2000», bei den Nationalstrassen oder auch der zukünfti- gen Neat?
Mit dieser Revision verstärken wir die Stellung der schweizeri- schen Verbände in der Verhinderungspolitik. Wir schaffen die Basis, dass die letzte Konzessionierung oder Erneuerung bis ans Bundesgericht weitergezogen wird. Die Richter haben laut Gesetz keinen Ermessensfreiraum, da wir allzu starre Geset- zestexte erlassen. Wir verhindern vor allem neue Kraftwerke, die im Urinteresse der Gemeinden liegen würden, da sie noch notwendig sind für den Eigenbedarf. Es sind dies nicht grosse, sondern mittlere und kleinere Stauwerke.
Das grösste Umweltproblem ist für mich der Treibhauseffekt. Zwischen diesem Treibhauseffekt und der Energie und damit
auch der Elektrizität besteht ein direkter Zusammenhang. Elektrische Energie ist sauber, und es entsteht kein CO2 wie bei der Oelverbrennung. Sofern wir genügend Strom hätten, könnte man vernünftigerweise sogar Oel substituieren. Vor al- lem ist der Strom bei uns im Winter rar und gefragt. Daher müs- sen wir uns die Frage stellen: Helfen wir der Natur mehr, wenn wir im Winter ein bisschen weniger Wasser im gefrorenen Bachbett lassen oder wenn wir zusätzlich Oel verbrennen? Ich appelliere an alle Bürgerlichen und Liberalen in diesem Saal! Es wäre für mich ein Erfolgserlebnis, wenn wir in diesen minimalen zusätzlichen Ausnahmen des Ständerates Ueber- einstimmung finden könnten. Wir sollten die gleiche Einigkeit an den Tag legen, wie wir sie in den letzten Wochen vordemon- striert haben. Der Ständerat hat diese beiden zusätzlichen Ausnahmen immerhin mit 27 zu 13 und 27 zu 12 Stimmen er- lassen.
Auch Sie, Herr Bundesrat Cotti, sollten einlenken und diesen Kompromissvorschlag des Ständerates akzeptieren. Es sind zwei ganz kleine, minime Aenderungen für die bestehenden Kraftwerke. Wir hätten damit die Differenzen bereinigt und müssten auf jeden Fall über den Artikel 32 nicht mehr diskutie- ren.
Ich bitte Sie eindringlich, dem Vorschlag des Ständerates zu- zustimmen.
Bürgi: Meine Anträge zu Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sollen die Möglichkeit schaffen, dass Kleinkraftwerke und vor allem Kleinstwasserkraftanlagen, die nicht an ein öf- fentliches Stromversorgungsnetz angeschlossen sind, ihren Betrieb wegen der restriktiven Restwasserbestimmung nicht aufgeben müssen. Besitzer von Kleinkraftwerken brauchen heute schon viel Eigeninitiative, um solche Werke zu betrei- ben. Die gesetzlichen Bestimmungen sind heute so restriktiv, dass ein Neubau unmöglich ist. Darum sollten wir wenigstens zu den bestehenden umweltfreundlichen Anlagen Sorge tra- gen.
Mit der Annahme des neuen Gewässerschutzgesetzes müss- ten etwa 300 heute noch Strom produzierende Anlagen - frü- her waren es einmal 4000 -, also fast zwei Drittel aller Klein- kraftwerke, bei Ablauf der Konzessionsperiode den Betrieb einstellen. Das Problem der Restwassermenge ist für diese Kraftwerke ein Existenzproblem. Die Restwassermenge ist entscheidend dafür, ob ein Umbau realisiert werden kann oder nicht. In entlegenen Alpbetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben und Touristenhäusern würden in Zukunft Dieselmo- toren statt Wasserkraftwerke die notwendige elektrische Ener- gie erzeugen. Wäre das Umweltschutz?
Aber nicht nur diese Kleinstanlagen sind betroffen. Auch Klein- kraftwerke, die ganze Weiler oder Dörfer versorgen, könnten nicht mehr zu vertretbaren Bedingungen erneuert und verbes- sert werden. Diesen Ortschaften nützt der Landschaftsrappen wenig, gebraucht wird elektrische Energie, unabhängig von langen, gefährdeten Zuleitungen. Jedes Kleinkraftwerk ist eine umweltfreundliche, respektable Notstromgruppe.
Die letzten schweren Stürme liessen die kraftwerklose Ort- schaft Urnerboden zum Beispiel drei Tage ohne Strom, wäh- rend in Zermatt und früher im Münstertal in ähnlichen Situatio- nen dank dem eigenen Werk wenigstens eine Notstromversor- gung möglich war. Auch solche Situationen müssen wir be- rücksichtigen.
Mit Artikel 32 wird auch die jährliche Betriebszeit stark einge- schränkt und die Energieproduktion teilweise bis zu einem Viertel verringert. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu bedenken, dass diese Anlagen meistens schon seit Jahr- zehnten bestehen, in die Landschaft integriert und zu tragen- den Elementen in unserer Kulturlandschaft geworden sind. Die Jahresproduktion dieser Kleinkraftwerke zusammen ent- spricht übrigens der Leistung eines grossen Flusskraftwerkes. Um das gleiche Potential zu erreichen, wären beispielsweise zwei Millionen Quadratmeter Sonnenzellenflächen nötig. Energie aus Kleinkraftwerken ist - das sei zugegeben - recht teuer. Aber wo finden wir billige und erst noch heute schon ver- fügbare Alternativen? Die Landschaft wird nicht weiter bela- stet, die gegebene Bausubstanz ist zum Teil historisch und eine Bereicherung der Dorfbilder.
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Das Bundesamt für Konjunkturfragen fördert erneuerbare Energien. Nur unter anderem werden auch Kleinkraftwerke unterstützt und beraten. Ich finde es unbegreiflich, dass man anderseits durch das Gewässerschutzgesetz die Erneuerung von Kleinkraftwerken verunmöglicht, indem man die Restwas- sermenge zu hoch ansetzt. Der Bund nimmt zum Beispiel im Kanton Schwyz die ganze Produktion des Etzelwerkes für die SBB in Anspruch. Nun versucht er, noch unsere Kleinkraft- werke, die seit hundert Jahren umweltfreundliche Energie in die einzelnen Randregionen geliefert haben, mit diesen stu -. ren, nicht anpassungsfähigen Restwasservorschriften zu ver- unmöglichen. Ich glaube nicht, dass sich betroffene Gemein- den das bieten lassen.
Das Schicksal der Kleinkraftwerke betrifft nämlich Stimmbür- ger in Kantonen und Gemeinden direkt. Der Stromlobby ist dieses Alternativenergiepotential natürlich zu klein, um sich dafür stark zu machen. Aber es ist doch wichtig, besonders für Randregionen, die trotz Sparmassnahmen nicht auf die selbstproduzierte, umweltfreundliche und regenerierbare Energie verzichten können.
Bei Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d denke ich vor allem an Lie- genschaften, die nicht an das öffentliche Netz angeschlossen sind. Viele von Ihnen kennen das Kleinwasserkraftwerk von Fritz Hari im Berner Oberland. Auch dieses Werk liefert dem Restaurant und der Familie den Lichtstrom. Und nun soll, wo doch das Wasser im offenen Kanal fliesst, noch Restwasser abgegeben werden! Fast hundert Jahre lang wurde in diesem Betrieb zur Umwelt Sorge getragen. Und nun soll dieses Klein- kraftwerk plötzlich umweltschädigend sein!
Solche Beispiele könnten wir zu Dutzenden nennen. Wollen Sie heute umweltfreundlicher werden als vor fünfzig Jahren? Ich habe nichts dagegen. Fangen Sie aber nicht gerade bei den Kleinkraftwerken an! Sie treffen damit die finanziell Schwächsten, denn wenn es etwas finanziell Interessantes wäre, müsste nicht ich dieses Anliegen hier vortragen.
Ich bitte Sie, meinen drei Anträgen zuzustimmen. Sie leisten damit einen Beitrag an eine dezentralisierte, unabhängige Stromversorgung in finanziell schwachen Randregionen und Berggebieten. .
Herrn Bundesrat Cotti möchte ich bitten, einigen ganz Kleinen, die regenerierbaren Strom umweltfreundlich produzieren, das Licht, das sie so dringend brauchen, nicht abzulöschen.
Seiler Hanspeter: Der Problembereich der Kleinwasserkraft- nutzung hat auch mich beschäftigt. Der Antrag Bürgi zu die- sem Artikel 32 nimmt ein wichtiges Anliegen auf. Ich ziehe mei- nen Antrag zugunsten des Antrages Bürgi, dem ich mich voll anschliesse, zurück.
In den dünn besiedelten Gebieten - ich denke z. B. an das Vor- alpen- und Berggebiet - sollte es auch mit dem neuen Gewäs- serschutzgesetz möglich bleiben, entlegene Liegenschaften und Siedlungen mit lokaler Hydroenergie zu versorgen, etwa nach dem abgewandelten Sprichwort: Warum mit Drähten in die Ferne schweifen, wenn die Ressource liegt so nah?
Es gilt hier, im Spannungsfeld zwischen ökonomisch wünsch- und vertretbarer Nutzung sauberer einheimischer Energieres- sourcen und ökologischer Betrachtungsweise eine vernünf- tige Interessenabwägung vorzunehmen. Darf ich daran erin- nern, dass sich unsere Gewässer und die Fischwelt vor etwa fünfzig Jahren in besserem Zustand befanden als heute, ob- schon damals an rund 6000 Standorten Kleinstwasserkraft ge- nutzt wurde? Den heute verschlechterten Gewässerzustand der Nutzung von Kleinwasserkraft anlasten zu wollen, wäre deshalb völlig absurd. Heute sind ja höchstens noch ein Ach- tel bis ein Neuntel dieser Anlagen in Betrieb.
Auch wenn die kleinen Gewässer wegen dem verbauten Zu- stand der Grossgewässer vermehrt als Rückzugsgebiete und Lebensraum für die Fische geschützt werden sollen, darf dies nicht unverhältnismässig zu Lasten einer Nutzung gesche- hen, die im weitesten Sinne ebenfalls im Interesse der Umwelt erfolgt. Zahlreiche Gewässer kleinster Ordnung kann man an Stellen nutzen, welche durch diese Nutzung keine wesentli- che Beeinträchtigung erfahren. Kurze Entnahmestrecken kann man als zumutbares Opfer an die Produktion ökologisch einwandfreier Energie betrachten. In Frage kommen könnten
etwa fischundurchlässige Gewässerstrecken wie natürliche oder künstliche Stufen, Schussgerinne usw.
In einer Zeit des ständig zunehmenden Energieverbrauchs und der damit wachsenden Energieabhängigkeit vom Aus- land ist es wichtig, mögliche einheimische Energieressour- cen, soweit gesamtökologisch verantwortbar, weiterhin nut- zen zu können. Ist es nicht auch hier vor allem eine Frage des Masses? Dem Anwachsen solcher Kleinwasserkraftnutzun- gen sind durch ökonomische Bewegungen sowieso Grenzen gesetzt. Es ist also mit Bestimmtheit keine Gesuchsflut zu er- warten. Das Gewässerschutzgesetz darf aber Vernünftiges nicht verhindern. Es soll vielmehr Vernünftiges ermöglichen. Ich bitte Sie in diesem Sinne, dem Antrag Bürgi zuzustimmen.
Giger: Ich unterstütze den Antrag Bürgi. Mir sind die Verhält- nisse, wie sie Kollega Bürgi respektive der Verband Schweize- rischer Kleinkraftwerkbesitzer darlegt, aus eigener Anschau- ung sehr gut bekannt.
In der Flusskraftwerk-Euphorie in der Nachkriegszeit wurden die Kleinkraftwerke weitgehend auf die Hinterbank verwiesen. Billigenergie liess das Interesse an diesen Werken verschwin- den. Heute, angesichts drohender ökologischer Veränderun- gen durch die vermehrte Nutzung von fossilen Brennstoffen und der Verknappung von elektrischer Energie, scheint ein Umdenken stattzufinden. Die Reaktivierung und Erneuerung von Kleinkraftwerken ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die Artikel 28a und 28b sowie Artikel 32 verhindern jedoch durch ihre harte Auslegung weitgehend solche Erneuerungen.
Gerade die Sturmeinwirkungen der letzten Wochen haben ein- drücklich aufgezeigt, wie verwundbar die Versorgung unseres Landes - vor allem gewisser Regionen - mit elektrischer Ener- gie sein kann. In vielen Fällen konnten Kleinanlagen vorüber- gehend die örtliche Versorgung mit elektrischer Energie über- nehmen. Es sollte jedoch nicht erst der Katastrophenfälle be- dürfen, bis man die Bedeutung solcher Anlagen erkennt.
Die Bedeutung elektrischer Energie hat im Laufe der Zeit im- mer mehr zugenommen. Selbst abgelegene Gehöfte, Bergre- staurants, Alpställe, überhaupt die Alpwirtschaft kommen ohne elektrische Energie nicht mehr aus. Mittels Sonnenkol- lektoren wird heute auf vielfältige Art versucht, bei solchen Ge- bäulichkeiten zu elektrischer Energie zu kommen. Auch unser Gemeindewerk hat beispielsweise ein Solarprojekt für die Elektrifizierung eines Sennereibetriebs auf 1600 m Höhe finan- ziert.
In den meisten Fällen aber wird versucht, mit Diesel-Notstrom- gruppen die notwendige elektrische Energie bereitzustellen. Der Transport von Dieseltreibstoff in Fässern mit den bekann- ten Gefahren sowie Lärm und stinkende Abgase sind die ne- gativen Folgen in einer unversehrten Natur. Aber auch die viel- fach anzutreffenden langen elektrischen Transportleitungen in einer unberührten Umgebung sind keine Bereicherung der Landschaft.
Dazu kommen die beträchtlichen Energieverluste durch lange elektrische Zuleitungen. Immer mehr werden für abgesetzte Betriebe Kleinkraftwerke erstellt, welche die notwendige Ener- gie zweckmässig und umweltfreundlich produzieren.
Es wäre in der heutigen Zeit sicher nicht zu verantworten, wenn ein solches Potential an vorhandener erneuerbarer und umweltgerechter Energie für solche Zwecke brach liegenge- lassen würde. Viele Kleinkraftwerke mit ihren Weihern und Zu- laufkanälen bedeuten oft eine Bereicherung der Natur. Sie ge- ben aber vor allem auch einen praktischen und leicht ver- ständlichen Anschauungsunterricht über die Produktion elek- trischer Energie.
Aus den angeführten Gründen bitte ich Sie, den Anträgen Bürgi in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zuzustim- men.
M. Massy: Je ne m'exprimerai pas au nom du groupe libéral comme M. Giger, mais en mon nom. En tant que Romand, je soutiens la proposition Bürgi tendant à modifier l'article 32, let- tre e, nouveau. M. Bürgi a raison de prendre en compte les intérêts des petites usines hydrauliques qui ne dépassent pas la puissance de 300 kilowatts. Dans le canton de Vaud, aux Or- monts, on a créé depuis longtemps une série de petites exploi-
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tations hydrauliques modestes mais qui rendent d'éminents services à la communauté. A Leysin par exemple, dans la sta- tion, on turbine les eaux du village, ce qui permet de fournir de l'électricité à une agglomération de 1000 habitants.
Ces petites usines au fil de l'eau sont respectueuses de l'envi- ronnement et de la faune piscicole, on y pêche depuis tou- jours, mais elles doivent pouvoir garantir une exploitation con- tinue des turbines pour être rentables. Ce sont souvent des ex- ploitations familiales, et comme le dit le proverbe: «Les petits ruisseaux font les grandes rivières». Il y a encore des possibi- lités de créer de telles exploitations, ne les décourageons pas, elles qui produisent de l'énergie propre complémentaire. Je vous prie de voter la proposition Bürgi.
Frau Danuser: Beim Antrag Schmidhalter, zu dem ich zuerst spreche, geht es um eine völlige Aushöhlung der Restwasser- bestimmungen, besonders im zweiten Teil des Antrags.
Der Buchstabe b des Ständerates geht davon aus, dass un- endlich viele Landschaften in unserem Land noch vorhanden seien, die man zur Kompensation für die Missetaten andern- orts im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung herbei- ziehen könnte. Wir aber haben bei unserer Gesetzestätigkeit die Schutzinteressen des heimatlichen Landschaftsbildes mit- zuberücksichtigen. Unser heimatliches Landschaftsbild ist be- reits in hohem Masse in Mitleidenschaft gezogen worden. Un- sere Zielsetzung muss es also sein, das ökologische Gleich- gewicht wiederherzustellen.
Wir müssen uns zudem vergegenwärtigen, dass momentan ein halbes Dutzend riesiger Pumpspeicherprojekte sowie rund hundert weitere Projekte unser heimatliches Land- schaftsbild akut bedrohen.
Einen Ausgleich zur übermässigen Nutzung zu finden, wie der Ständerat und Herr Schmidhalter es wollen, nämlich «in geeig- netem Gebiet in der Umgebung des Werkes» - was soviel heisst wie in einem anderen Tal -, wird wohl gar nicht möglich sein. Hier sollte - wenn schon - der Grundsatz gelten: Die Restwassermengen dürfen nicht unterschritten werden, wenn sie nicht im gleichen Gebiet kompensiert werden können.
Zum Buchstaben d: Dieser Antrag ist unseres Erachtens noch ungleich schlimmer, ich würde sogar sagen: verheerend; denn unter diese Ausnahmebestimmungen würden praktisch alle Laufkraftwerke fallen. Sie haben diese Graphik («Anzahl Gewässer, bei denen durch die Restwasserregelung mehr als 10 Prozent der zufliessenden nutzbaren Wassermenge weg- fallen») gesehen. Ich könnte Ihnen hier jetzt auch die Prozente zitieren. Ich muss noch einmal betonen: Schon die bundesrät- lichen Restwassermengen sind alles andere als angemessen. Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Schmidhalter abzulehnen. Der Antrag Bürgi steht auch im Zusammenhang mit der Raum- planung. Was die Raumplanung betrifft, muss hier leider fol- gendes festgestellt werden: Es werden und wurden ausser- halb der Bauzonen so viele Ausnahmebewilligungen erteilt, dass der Ausnahmecharakter vollkommen verlorengegangen ist. Wir können das Ansinnen, für diese Liegenschaften und Siedlungen im Hinblick auf eine autarke Stromversorgung nun noch Ausnahmen jenseits der Restwasserbestimmungen zu ermöglichen, nicht billigen. Hingegen müssen in diesen Fällen alle Möglichkeiten der Erdwärmegewinnung und der Sonnenenergie unterstützt werden. Ich freue mich, dass Sie beim Energienutzungsbeschluss dem Antrag Hafner auf För- derung der Sonnenenergie und Erdwärme zugestimmt ha- ben.
Man muss noch einmal auf die Ausnahmen im Buchstaben a hinweisen. Gemäss unserem Beschluss können oberhalb von 1700 m über Meer die Bäche über eine Strecke von 1000 m trocken bleiben. Alphütten, Bergrestaurants und abgelegene Weiler fallen grösstenteils unter diese Ausnahme. Für diese Fälle braucht es den Antrag von Herrn Burgi nicht.
Nun zum Buchstaben e: Auch hier bitte ich Sie um Ablehnung. Es trifft zu, dass die Kleinen nicht gleich behandelt werden soll- ten wie die Grossen. Jedem das Seine ist in der Tat eine ver- nünftige Handlungsmaxime. Aber das gilt nicht nur für die Kleinkraftwerke, das gilt auch für die kleinen Gewässer. Die kleinen Gewässer sind unendlich wichtig. Darum geniessen
sie auch in Artikel 22 des Fischereigesetzes eine bevorzugte Stellung. Das ökologische Gleichgewicht kleiner Gewässer ist sehr empfindlich und anfällig auf Eingriffe. Fischereibiologisch sind solche Gewässer als Lebensraum für Jungfische, Fisch- nährtiere und andere Wassertiere von besonderem Wert. Grössere Gewässer sind für diese Lebewesen nicht im glei- chen Ausmass überlebenswichtig. So ermöglicht denn auch der Artikel 25 des Fischereigesetzes bei grösseren Gewässern eine Interessenabwägung. Ich zitiere Artikel 25: «Lassen sich bei den Veränderungen des Wasserhaushalts keine Massnah- men finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von In- teressen der Fischerei verhindern können, ist der Entscheid von einer Abwägung der Gesamtinteressen abhängig.»
Wahrscheinlich meint Herr Bürgi - und das war auch die Aeus- serung von Herrn Seiler Hanspeter - mit den Worten «ökono- mischer und ökologischer Betrieb» etwas Aehnliches. Aber diese Formulierung ist gefährlich. Sie ist unglücklich, weil sie einen grundlegenden Zielkonflikt einfach mit einem Wisch be- seitigen möchte.
Mit Buchstabe e des Antrages von Herrn Bürgi setzen wir uns in krassen Widerspruch zu Artikel 22 Fischereigesetz. Hier heisst es: «Naturufer und Pflanzenbestände, insbesondere Schilfgebiete, die als Laichstätten oder Aufzuchtgebiete die- nen, sind zu erhalten.»
Das wäre doch ein Bocksprung, wenn nun überall für die Kleinwasserkraftwerke die Restwassermenge beliebig ge- senkt werden könnte. Wir streben doch - oder sollten dies zu- mindest tun - eine kompatible, homogene Gesetzgebung an. Hier und heute geht es sogar um einen Verfassungsauftrag. Wir müssen angemessene Restwassermengen sichern. Herr Bürgi, wir unterstützen kleine Produktionsanlagen, aber nicht jenseits der Verfassung! An kleinen Gewässern können kleine Werke eine grosse Zerstörung anrichten. Mit Buchstabe a der Ausnahmebestimmungen zementieren wir die Möglichkeit, mit grossen Werken eine grosse Zerstörung anzurichten. Aber an grossen Gewässern kleine Werke zu errichten, ist auch ohne den Antrag von Herrn Bürgi möglich.
Die dezentrale Energieproduktion ist nach diesem Gesetz nicht ausgeschlossen. Insbesondere steht auch der Erneue- rung der Turbinen für eine effizientere Produktion nichts im Wege. Was zum Beispiel die Mühlen betrifft: Mühlen sind nicht Anlagen, die trockene Bachbette zurücklassen. Einrichtun- gen, die in fliessendes Wasser gestellt werden, werden durch die Restwasserbestimmungen gar nicht berührt.
Aber die Wirtschaftlichkeit ist häufig - meistens sogar - nicht abhängig von der Restwassermenge. Das Wasserwirtschafts- amt hat 1987 knapp 50 bestehende Kleinkraftwerkanlagen hinsichtlich der Stromgestehungskosten untersucht und sie mit und ohne Restwasser in wirtschaftliche und unwirtschaft- liche eingeteilt. Rund die Hälfte davon ist unwirtschaftlich: d. h. sie produzieren mit Kosten von über 13 Rappen pro Kilowatt- stunde völlig unabhängig von der Restwasseranforderung. Und Gestehungskosten von 40 Rappen und mehr pro Kilo- wattstunde lassen sich auch mit den largesten Restwasserbe- stimmungen nicht wesentlich herabsetzen. Solche unwirt- schaftlichen Kleinwasserkraftwerke sind nicht schützenswert, nur weil sie ein beliebtes Hobby für ihre Besitzer darstellen.
Die Natur lässt auf die Dauer nicht mit sich markten; sie schlägt zurück. Wir müssen uns zu einer Energiepolitik durchringen, die nicht auf billiger Erzeugung und billigem Verkauf beruht, die nicht die Verschwendung belohnt, sondern zu differenzie- ren anfängt.
Die kleinen Gewässer sind also äusserst schützenswert. Wenn Herr Burgi und mit ihm Herr Giger und Herr Massy gleich alle kleinen Werke von den Restwasserbestimmungen ausneh- men wollen, können wir dem auf keinen Fall zustimmen. Für Buchstabe f gilt dasselbe. Auch diese schützenswerten Le- bensräume sind für uns schützenswert in dem Ausmass, als sie keine Ausnahmen von den Mindestanforderungen an die Restwassermenge rechtfertigen.
Wenn das Erneuerungspotential gross wäre, ohne ökologi- sche Belastung, könnten wir zustimmen. Sie wissen aber, dass schon die vorgeschlagenen Mindestmengen lediglich Alarmgrenzen sind, und diese Alarmgrenzen sind auch von den Kleinen einzuhalten.
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Meier-Glattfelden: Auf den ersten Blick wirken die Anträge für Kleinwasserkraftwerke sehr sympathisch. Sie sind auch ökolo- gisch verbrämt. Man spricht von elektrischen Leitungen, die die Landschaftsbilder nicht zerstören sollen, von schönen Ka- nälen und Weihern, von zusätzlichen Lebensräumen und von ökologischen Ausgleichsfunktionen.
In der ersten Lesung haben wir für mehr Mindestwasser ge- kämpft; wir sind unterlegen. In der ersten Lesung hat man Aus- nahmen geschaffen für Gewässer über 1700 m über Meer. Jetzt will Herr Schmidhalter Ausnahmen schaffen für die gros- sen und Herr Bürgi für die kleinen Gewässer. Wir sind strikte dagegen, dass man allen kleinen Gewässern unter 1700 m über Meer auch noch das Wasser entziehen kann. Gerade kleine Gewässer enthalten ein vielfältiges Leben, sind für die Fortpflanzung vieler Landtiere wichtig, enthalten viele kleine Lebewesen und Jungtiere und sind ökologisch ausserordent- lich wertvoll. Auch ist zu berücksichtigen, dass die «Mühle im Tale» sowie reine Durchlaufanlagen zur Krafterzeugung nicht unter die Restwasserbestimmungen fallen. Wir wollen aber keinesfalls, dass weitere Bäche wegen Kleinkraftwerken trockengelegt werden.
Wir Grünen sind für die dezentrale Energieerzeugung, aber bei der Interessenabwägung Kleinkraftwerke oder Trocken- legung von kleinen Bach- und Flussläufen sind wir eindeutig für das Wasser und gegen die Kleinkraftwerke.
Ich bitte Sie deshalb, sowohl die Anträge Schmidhalter als auch die Anträge Bürgi abzulehnen.
Blatter: Beim Antrag Bürgi zu Artikel 32 geht es tatsächlich um eine Minderheit. Die rund 700 Besitzer von Kleinkraftwerken versorgen in einem Jahr rund 75 000 Haushaltungen. Allein im Kanton Bern befinden sich 161 Anlagen. Verkennen wir trotz- dem nicht die Bedeutung dieser Kraftwerke.
In einer Zeit, da man noch nicht jeden Weiler und jeden Hof mit elektrischer Energie versorgen konnte, sind diese Kraftwerke gebaut worden. Es war eine echte, innovative Selbsthilfe. Diese Anlagen gehören heute oft zur historischen Bausub- stanz eines Dorfbildes.
Ein Beispiel unter vielen: Im Sommer, in einer Trockenperiode, bewässern die Bauern im Emmental ihre Weiden und Aecker mit Wasserkanälen, im Winter und in der übrigen Zeit können sie mit dem gleichen Kanalsystem Strom produzieren. Ich frage Sie: Ist dies umweltgefährdend? Der Lebensraum für die Natur ist erhalten geblieben, und kaum jemand in diesem Saal kann behaupten, man habe die Gewässerschutz-Initiative we- gen diesen Kleinkraftwerken eingereicht; im Gegenteil: Diese Anlagen sind durchaus erhaltenswert und erfüllen ihren Zweck.
Ich bitte Sie im Namen der CVP-Fraktion, dem Antrag Bürgi zu- zustimmen.
Zwygart: Zuerst etwas im Namen der Fraktion: Wir lehnen die Anträge von Herrn Schmidhalter klar und eindeutig ab.
Zum Antrag von Herrn Bürgi spreche ich in meinem eigenen Namen. Ich habe lange hin und her überlegt und das Dafür und Dawider abgewogen und komme zum Schluss, dass es so nicht gehen kann. Der Antrag, Kanäle, Weiher als zusätz- liche ökologische Ausgleichsgebiete zu erhalten, klingt gut und scheint sympathisch. Aber es bestehen erhebliche Be- denken, denn es stellt sich hier die Qualitätsfrage dieser künst- lich geschaffenen Lebensräume. Viele Weiher sind - übrigens wie die meisten unserer stehenden Gewässer - stark über- düngt, und die Wasserqualität der Kraftwerkkanäle lässt sehr zu wünschen übrig.
Weiter stellt sich die Frage, ob Weiher und Kanäle an die Stelle von natürlichen oder naturnahen Fliessgewässern getreten sind oder nicht. Wenn dem so wäre, könnte kaum von zusätz- lichen Lebensräumen gesprochen werden. In diesem Fall wäre einfach ein relativ schnell fliessender Bach durch einen langsam fliessenden Kanal ersetzt worden. Im günstigsten Fall, sofern überhaupt Dotationswassermengen verfügt wor- den sind, würde neben dem Kanal noch eine Restwasser- strecke existieren, die allerdings in der Regel ebenfalls eine stark reduzierte Fliessgeschwindigkeit aufweisen wird.
Dass die Erhaltung von Kanälen auf Kosten von Gewässern
sehr problematisch sein kann, zeigt das Beispiel der Emme. Und da komme ich direkt auf das Votum meines Vorredners zu sprechen. Parallel zu diesem relativ grossen Fluss verläuft ein Kanalsystem, welches hauptsächlich zur Wassernutzung von Kleinwasserkraftwerken dient. Vergleichende Abflussmessun- gen haben ergeben, dass die Emme zwischen Schalunen und Aefligen im langjährigen Durchschnitt alle zwei bis drei Jahre während einer gewissen Zeit, nämlich zwischen 40 und 45 Ta- gen, abtrocknet.
Nebenbei: Seit der Inbetriebnahme der Ara Aefligen hat sich die Qualität in quantitativer Hinsicht noch verschlechtert. In be- sonders wasserarmen Jahren kann sich die Abtrocknungs- fläche über Kirchberg hinaus bis nach Burgdorf ausdehnen. Sie kann somit bis 10 km, unter extremen Umständen bis 16 km lang werden.
Diese praktischen Erfahrungen mögen zeigen, dass die Erhal- tung von Kanälen eine sehr zweischneidige Angelegenheit sein kann und dass Kleinwasserkraftwerke trotz ihres harmlo- sen Namens sowohl in ökologischer als auch in landschaft- licher Hinsicht sehr problematische Auswirkungen zeitigen können.
Deswegen bitte ich um Ablehnung des Antrages Bürgi.
Hildbrand: Artikel 32 und insbesondere die Klein- und Kleinst- wasserkraftwerke sind bis heute in der Diskussion um die Revi- sion des Gewässerschutzgesetzes eindeutig zu kurz gekom- men. Ich bin daher froh, dass Kollege Bürgi hier einen Antrag eingereicht hat. Das Problem der Restwassermengen wird für die Kleinstwasserkraftwerke geradezu zu einem Existenzpro- blem. Sie wissen, dass sich die Restwassermengen gerade bei kleineren Gewässern stärker auf die Möglichkeit der Nut- zung auswirken als bei grossen, dies vor allem im Winter. Ein- heimische regenerierbare, umweltfreundliche Energieproduk- tionsstätten müssen entwickelt, gefördert und dezentral ge- baut werden. Neben dem Vorteil von Arbeitsplätzen in abgele- genen Gebieten, in Bergregionen hat der Energiezusammen- bruch in den letzten Wochen erneut die Nützlichkeit und Not- wendigkeit dieser Kleinst- und Kleinwasserkraftwerke unter Beweis gestellt.
Im Wallis gibt es Berggemeinden, die bereits seit vielen Jahren eine eigene Stromversorgung kennen. Zum Beispiel hat die Gemeinde Blatten im Lötschental eine eigene Licht- und Kraft- gesellschaft, welche den Strom in einem Kleinkraftwerk selber produziert. Im Winter hat man bereits heute zuwenig Strom und muss diesen von der Lonza/Alusuisse dazukaufen. Wenn sich dieses Kraftwerk an die restriktiven Restwassermengen halten müsste, würden 80 Prozent der eigenen Wintermenge wegfallen. Bei etwa 100 Liter pro Sekunde Zufluss im Winter müssen nämlich 82 Prozent im Bach belassen werden. Dieser Bachlauf liegt total im Felsen, so dass dieses Restwasser im Winter zufrieren oder mit einer dicken Schneedecke über- deckt sein würde. Da die Fische im Winter nicht wandern, wer- den sie durch eine kurze Entnahmestrecke kaum beeinträch- tigt. Der Oekologie entsteht bei der Nutzung kein nennenswer- ter Schaden, und die Gemeinde muss weniger teuren Winter- strom beziehen. Wir haben in unserer Berglandwirtschaft Nachholbedarf für die künstliche Bewässerung. Mir sind ei- nige Projekte bekannt, wo man mit tragbaren Kosten auch kombinierte Kleinkraftwerke erstellen könnte. In der Bewässe- rungsperiode könnte man einen Teil des gefassten Wassers direkt ab Druckleitung einer Spritzanlage zuführen und so Stromproduktion und künstliche Bewässerung gleichzeitig realisieren. Die trockenen und dürstenden Weiden, Matten und Wiesen würden für das köstliche Nass sehr dankbar sein. Die Kleinkraftwerkbesitzer haben ihre Vorschläge der Kom- mission zu spät eingereicht. Ständerat Piller hat sich bei der letzten Verhandlung in Ständerat wie folgt geäussert: «Viel- leicht gelingt es dem Nationalrat, wenn noch eine Differenz be- steht, dieses Problem aufzugreifen, eine Lösung zu finden für eine vernünftige Energienutzung, die dem Gewässerschutz nicht entgegenläuft. Ich bin überzeugt, dass das notwendig wäre.»
Die jüngsten Sturmereignisse haben gezeigt, dass die langen Stromzuleitungen in die Seitentäler - vor allem im Wallis - ge- fährdet sind. Den Dörfern in diesen Tälern soll die Möglichkeit
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nicht verwehrt werden, lokale Kleinwasserkraft zu nutzen und damit eine Notstromversorgung zu erhalten. Mindestens die wichtigsten Funktionen wie die Trinkwasserversorgung, die Abwasserreinigung, die Milchverwertung, die Telekommuni- kation usw. sollten auch bei unterbrochenen Zuleitungen ge- währleistet sein.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Bürgi zuzustimmen.
David: Mit diesen Anträgen bewegen wir uns in Richtung Durchlöcherung der Verfassung. Die Verfassung sagt ganz klar - schliesslich hat das Volk darüber abgestimmt und mit grossem Mehr zugestimmt -, dass wir angemessene Restwas- sermengen einzuführen haben. Das Volk hat uns nicht zuge- billigt, nach Gutdünken Ausnahmen zu machen.
In der «Neuen Zürcher Zeitung» ist die Fassung des Ständera- tes mit Recht als ein Gesetzesvorschlag kommentiert worden, der jenseits des Kompromisses liegt. Wir gehen nun hin, neh- men diesen Antrag wieder auf und wollen ihn noch mit weite- ren Löchern ergänzen. Wir bewegen uns damit jenseits des jenseitigen Kompromisses. Seien wir doch lieber ehrlich und sagen: Wir wollen keine Ordnung im Restwasser! Wir verab- schieden uns von der Verfassung, die uns das auferlegt!
Diese Verfassungsbestimmung zeitigt natürlich Konsequen- zen im wirtschaftlichen Bereich, und zwar bei Kleinen wie bei Grossen. Wenn wir jetzt sagen, wir akzeptieren das nicht - ent- weder bei den Grossen nicht, wie Kollege Schmidhalter das will, indem er sich dem Ständerat anschliesst, oder bei den Kleinen nicht, wie Kollege Bürgi das will -, dann ist das keine Gesetzgebung mehr, die vor der Verfassung vertreten werden kann.
In der Botschaft - damit komme ich speziell zum Antrag von Kollege Bürgi - schreibt der Bundesrat auf Seite 70 mit Recht, dass die kleinen Gewässer besonders empfindlich reagieren und besonderen Schutzes bedürfen. Wir machen hier keinen Gewässerschutz einfach um des Gewässerschutzes willen. Der Gewässerschutz verfolgt den Zweck, die Zahl der Arten, die wir in der Schweiz immer hatten, noch auf einem Minimal- stand erhalten zu können.
Wir haben schon so viel Wasser verrohrt, dass wir heute an eine Grenze stossen, wo die Artenerhaltung ernsthaft gefähr- det ist, wenn wir nicht bereit sind, mit dem Restwasser ein Op- fer zu bringen. Der Bundesrat hat es ausgerechnet: Bis ins Jahr 2060, also auf siebzig Jahre gerechnet, kostet uns das rund 7 Prozent des Stroms, den wir produzieren; wenn man diese Zahl durch die Jahre dividiert, kommt man auf Promille- zahlen, die niemand spürt.
Wenn wir hier Ausnahmen machen, und das muss ich beson- ders zum Antrag von Kollege Bürgi sagen, dürfen wir nur Aus- nahmen machen, die wir aufgrund eines ganz manifesten öf- fentlichen Interesses vertreten können. Es muss ein klares öf- fentliches Interesse dafür sprechen, hier von der Verfassungs- regel abzuweichen.
Ich frage Sie: Wo können Sie dieses Interesse hier ansiedeln? Wo kann man mit guten Gründen argumentieren, es gäbe ein öffentliches Interesse für eine generelle Abweichung bei den Kleinkraftwerken, wie sie Kollege Bürgi will? Ein solches öffent- liches Interesse ist nicht erkennbar und an diesem Pult auch nicht dargelegt worden.
Ich möchte Sie auf eine weitere Konsequenz hinweisen. Wenn wir diesen Antrag gutheissen, können Sie mit Garantie damit rechnen, dass diese Ausnahme in vielen Gegenden unserer Schweiz bewirken wird, dass man Kleinkraftwerke baut. Das ist ja dann die Möglichkeit, noch etwas in diesem Sektor zu machen.
Ein Beispiel: Im Toggenburg besteht die Möglichkeit, 23 Klein- kraftwerke in diesem Stil zu bauen. Wenn wir diese Ausnahme machen, warum sollten diese Kleinkraftwerke in den Seitentä- lern nicht gebaut werden? Die Kleinkraftwerke benötigen Stauweiher, Stauseen. Die Bäche müssen verrohrt werden. Die Möglichkeiten, Restwasser zu belassen, sind um so gerin- ger, je kleiner der Bach ist.
Es wird gesagt, es gehe darum, die finanziell Schwächsten zu schützen. Ich möchte die Vertreter dieser Kleinkraftwerke fra- gen, in wievielen Fällen ihre Stromproduktion überhaupt ko- stendeckend ist. Der Strom aus dem Netz ist in 99 von 100 Fäl-
len billiger; die Investitionen lohnen sich nicht. Es gibt also auch von der Wirtschaftlichkeit her kein Interesse, auch kein öffentliches Interesse, eine solche Ausnahme zu treffen.
Ich muss Sie bitten, hier der Verfassung die Treue zu halten und diese Durchlöcherung der Restwasserregelung abzuleh- nen.
Rüttimann, Berichterstatter: Zu den Anträgen Schmidhalter und Bürgi:
Herr Schmidhalter, Sie haben einige Realitäten dargelegt, ei- nige Wahrheiten ausgesprochen. Das attestiere ich Ihnen, al- lerdings nicht namens der Kommission. Aber dem steht der Verfassungsartikel entgegen. Wir haben die Verfassungs- grundlage auszuführen, die 1975 mit 77,5 gegen 22,5 Prozent der Stimmenden angenommen wurde. Ich weiss, der Kanton Wallis war damals der einzige Stand, der nein stimmte, aber das hat am Ergebnis an sich nichts geändert. Wir haben die Verfassungsbestimmungen auszuführen.
Das gleiche möchte ich zum Antrag Bürgi sagen. Es hat sich in der Diskussion gezeigt, dass viel Liebe für die Kleinbetriebe vorhanden ist; generell ist das heute ja der Fall. Ich kann nicht beurteilen, ob das, was hier vorgetragen wird, wirklich reali- stisch ist und ob die paar hundert Kleinbetriebe eine wirkliche Alternativenergie darstellen könnten. Wir sollten schon eine Al- ternativenergie haben. Es wäre ja schön, wenn es wirklich eine effiziente Energie wäre. Ein Argument in dem Heft, das Ihnen - übrigens allen Mitgliedern - vom Verband der Kleinkraftwerk- besitzer zugestellt wurde, sticht meiner Meinung nach hervor: dass die Kleinkraftwerke nicht mit verschiedenen Zapfstellen ein ganzes Tal entwässern, sondern dass sie an einem Ort eine kleine Menge einem Gewässer entnehmen. Zudem hat Frau Danuser zu Recht gesagt, dass es nicht den Restwasser- bestimmungen unterstehe, wenn eine solche Kleinanlage in das Gewässer gestellt werde. Ein Wasserrad im alten Sinne bedeutet also keine eigentliche Wasserentnahme, sondern man stellt einfach die Kraftquelle in das Wasser hinein, und das Wasser fliesst nachher weiter. Es gibt also Pro und Kontra. Herr Bürgi war erst gegen Ende der Beratung Mitglied der Kommission, er hat sein Anliegen als Rückkommensantrag eingebracht. Das blaue Heft des Verbandes der Kleinkraft- werkbesitzer ist uns erst nach dem 2. Februar zugestellt wor- den, als wir das Problem bereits behandelt und ein Presse- communiqué veröffentlicht hatten. Die Kommission stellte sich auf den Standpunkt, sie könne nicht darauf zurückkommen, und hat den diesbezüglichen Antrag von Herrn Bürgi mit 8 zu 4 Stimmen abgelehnt. Sie hat ihm aber gleichzeitig Pleinpouvoir gegeben, als Kommissionsmitglied diesen Antrag hier als Ein- zelantrag zu stellen; dies in der Meinung, dass es vielleicht op- portun sei, wenn noch eine Differenz zum Ständerat bestehen- bleibe, so dass dieser dann Berichte von Fachleuten einholen könne zur Frage, ob diese Kleinkraftwerke wirklich real etwas bringen und ob man sie ohne Schaden für Natur und Gewäs- ser weiterführen könne.
Das war die Absicht der Kommission. Ich kann Ihnen keinen Kommissionsbeschluss übermitteln und muss den Entscheid also Ihnen überlassen. Die Kommission hat - ich wiederhole - mit 13 zu 4 Stimmen beschlossen, an unserer Fassung festzu- halten und den Antrag auf Zustimmung zum Ständerat abzu- lehnen.
M. Rebeaud, rapporteur: La position de la commission est connue, le débat a déjà eu lieu. M. Schmidhalter n'y a rien ap- porté de nouveau. Je voudrais simplement lui dire qu'en l'espèce je suis très à l'aise en tant que porte-parole de la com- mission puisque cette commission a voté contre la proposition du retour à la version du Conseil des Etats par 13 voix contre 4. M. Schmidhalter nous a illustré tout à l'heure les difficultés que rencontre l'industrie électrique valaisanne, notamment à pro- pos du projet de Cleuson-Dixence. Sans vouloir entrer dans la moindre polémique, je précise que les difficultés rencontrées actuellement par Grande-Dixence SA en Valais se déroulent dans le cadre légal actuel, et cela n'a strictement rien à voir avec la nouvelle réglementation que nous sommes en train de mettre au point.
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Loi sur la protection des eaux. Révision
Quant à la proposition de M. Bürgi, après avoir suivi ce débat, je constate avec regret que nous venons de perdre trois quarts d'heure car pratiquement tout le débat est fondé sur un malen- tendu provoqué par une fausse interprétation de la loi, impro- visée par cette association dont vous avez probablement tous reçu une documentation: l'«Interessenverband schweizeri- scher Kleinkraftwerkbesitzer». Ces gens-là ont cru que pour n'importe quelle dérivation, pour n'importe quel canal qui prendrait de l'eau dans une rivière ou dans un ruisseau, on al- lait calculer le débit minimal et appliquer la loi avec rigueur en ce qui concerne les débits minimaux. Or, c'est faux! Les quel- ques centaines de canaux de dérivation qui ont été construits après la guerre pour amener de l'eau à des moulins, dont cer- tains ont été transformés en petites turbines, sont couverts par la loi sur la protection des eaux. Ce sont des biotopes.
La loi prévoit de maintenir un débit minimum pour les cas de captage et non pas de dérivation. Le captage, c'est la mise sous tuyaux d'une quantité d'eau, ce n'est pas du tout un ca- nal à ciel ouvert. La différence est considérable. La loi que nous sommes en train de faire, Monsieur Bürgi, ne s'applique pas aux anciennes dérivations qui conduisent de l'eau à des moulins, parce que dans ces dérivations la vie biologique, l'élevage des poissons, sont parfaitement possibles et compa- tibles avec la loi. Ils sont même protégés par la loi sur la protec- tion des eaux. Sur ce point, votre proposition est donc inutile. Il y a une autre proposition de M. Bürgi qui, elle, n'est pas seu- lement inutile mais risque surtout d'être dangereuse, à savoir celle de la limite des 300 kilowatts. On pourrait imaginer avec les nouvelles techniques de production d'électricité que des captages de petits cours d'eau d'un débit inférieur à 60 litres/ seconde avec mise sous tuyau, c'est-à-dire cassant complète- ment la biologie de la rivière, soient autorisés par la loi. C'est dangereux, parce que ces petits ruisseaux - au-dessous de 1700 mètres, nous sommes d'accord Monsieur Bürgi - sont, pour les jeunes poissons, pour les alevins, un biotope extrê- mement important. C'est là que les jeunes poissons passent leur «enfance». Ces poissons doivent absolument avoir la pos- sibilité de grandir, de donner leurs premiers coups de nageoi- res dans leur biotope naturel. Si ces petites centrales à 300 ki- lowatts devenaient rentables un jour, on les verrait se multiplier sur tous ces petits ruisseaux détruisant des biotopes extrême- ment importants pour les pêcheurs et a fortiori pour les pois- sons.
Telles sont les réflexions suscitées par les propositions de M. Bürgi, avec le regret un peu tardif que nous n'ayons pas voté une entrée en matière là dessus. Nous aurions pu nous écono- miser trois quarts d'heure de débats inutiles.
Persönliche Erklärung - Déclaration personnelle
Schmidhalter: Herr David ist Jurist, ich bin es nicht. Er hat be- hauptet, ich hielte mich mit meiner Theorie über die Restwas- sermengen nicht an die Verfassung, aber ich möchte diesem Juristen doch den ersten Satz von Artikel 24bis vorlesen: «Zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservor- kommen .... stellt der Bund in Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft auf dem Wege der Gesetzgebung im Ge- samtinteresse liegende Grundsätze auf.» Der Bund muss dann unter dieser Prämisse Bestimmungen über die Siche- rung angemessener Restwassermengen erlassen, und zwar eben unter Berücksichtigung von Nutzung und Schutz des Wassers.
Der letzte Absatz, nämlich Absatz 6, ist noch viel einschneiden- der: «Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungsmöglichkei- ten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kan- tone.» Unsere Interessen sind also auch laut Verfassung zu schützen.
Bundesrat Cotti: Es scheint das Schicksal dieser Vorlage zu sein, dass man sich dem Höhepunkt des Dramas zu nächtli- cher Stunde nähert. Das war im Juni des letzten Jahres so, und das ist auch heute so. Wir sind bei Artikel 32 tatsächlich bei ei- nem absolut zentralen Element dieser Vorlage angelangt. Der Nationalrat hat bei Artikel 14 eine vernünftige, fortschrittliche
Lösung gefunden und hat bei Artikel 28 mit Recht die Anträge Loretan und Schüle verworfen. Das ist gut so, weil die Interes- sen der Wasserwirtschaft tatsächlich auch in Betracht gezo- gen werden müssen. Bei Artikel 32 bitte ich Sie hingegen, an Ihrer alten Fassung festzuhalten und dem Ständerat nicht zu folgen.
Ich möchte wirklich nicht die alte Diskussion wieder aufneh- men. Nur soviel: Die Anträge des Bundesrates stellen - die Vorarbeiten in den verschiedenen Arbeits- und Studiengrup- pen belegen das - einen minimalen Kompromiss dar, unter welchen man nicht gehen darf, wenn man, Herr Schmidhalter, diese Vorlage nicht ganz vereiteln will. Ich wage heute keine Prognosen für die weitere Entwicklung. Aber ich erinnere Sie doch daran, dass uns eine Volksinitiative ins Haus steht, die nur mit einem wirksamen Gegenprojekt bekämpft werden kann. Wenn bis im Jahre 2070 aufgrund der Mindestrestwas- sermengen mit einer Reduktion der Elektrizitätsproduktion aus Wasserkraft um etwa 5,6 Prozent gerechnet wird, so ist das wirklich ein minimaler Preis, der zu bezahlen ist. Denn die Interessen des Gewässerschutzes und des Naturschutzes müssen wieder an Boden gewinnen gegenüber einer Tradi- tion, die in der Vergangenheit diese Interessen unterschätzt hat. Dieser minimale Kompromiss darf nicht unterschritten werden.
Ich habe einen Vergleich anstellen lassen zwischen dem heuti- gen und dem früheren Antrag des Ständerates, der übrigens zum Glück verworfen worden ist. Sie sehen das Tückische an diesem Vorschlag, der als harmlos präsentiert wird, der aber noch schlimmer ist als der frühere. Die Ausnahmebewilligung würde praktisch 100 Prozent der Wasserentnahmen in Lauf- kraftwerken berühren und etwa 68 Prozent derjenigen in Spei- cherkraftwerken, also im Durchschnitt 85 Prozent der Wasser- entnahmen aller Kraftwerke. Diese Zahlen müssen Ihnen doch belegen, dass Sie den Antrag Schmidhalter bekämpfen müs- sen, wenn Sie die Hauptregelung des Bundesrates, eine mini- male Restwassermenge vorzusehen, nicht ganz aushöhlen wollen.
Ich möchte zwei Zitate anführen, um endlich einmal mit der Le- gende aufzuräumen, das Departement des Innern bzw. der Bundesrat möchte alle neuen Initiativen vereiteln und sei ein- seitig in der notwendigen Abwägung der Interessen:
Herr Schmidhalter, Sie haben das Projekt Cleuson-Dixence er- wähnt. Darf ich zitieren, was der Energiedirektor Ihres Kantons mir vor wenigen Wochen in bezug auf die Behandlung dieses Projektes durch mein Departement und durch den Bundesrat geschrieben hat? Er schloss diesen Brief mit den Worten: «Wir bitten Sie aber auch, den Mitarbeitern Ihres Departementes, besonders jenen des Buwal, .... >> - ich bin mit ihnen nicht sehr oft süss und weich, aber hier muss ich das wiederholen, was Herr Wyer mir geschrieben hat - « .... die bei der Realisierung dieses vorgenannten Projektes bereits Wesentliches geleistet haben, zu danken.»
Und Professor Vischer, den Sie erwähnt haben, Herr Schmid- halter, der Vizepräsident des Schweizerischen Wasserwirt- schaftsverbandes, ermächtigt mich, das folgende Zitat aus ei- nem kürzlichen Protokoll vorzulesen. Er stellt fest: « .... dass von der Wasserwirtschaftsseite aus wahrscheinlich die Bun- desratsformulierung des neuen Gesetzes annehmbar wäre.» Wenn man unter ein bestimmtes Mass gehen will, soll man das sagen; da hat Herr David absolut recht. Aber man soll nicht be- haupten, man wolle damit noch Gewässerschutz betreiben. Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Wenn man darunter ginge, hät- ten wir keine guten Argumente mehr, um der Initiative entge- genzutreten. Ich appelliere an alle in diesem Rat, denen noch am Gewässer- und Naturschutz liegt: Der bundesrätliche Vor- schlag ist das Minimum, darunter darf man nicht gehen.
Ich komme kurz auf die neu gemachten Anträge von Herrn Bürgi. Ich möchte diese Frage in bezug auf die Bedeutung und die Gewichtung nicht mit dem Antrag Schmidhalter verglei- chen. Ich räume ein, dass es hier um etwa 700 kleine Kraft- werke geht, die etwa 0,5 Prozent der ganzen schweizerischen Energieproduktion in Wasserkraftwerken erbringen.
Herr Bürgi, ich muss - so leid es mir tut - auch Ihren Antrag be- kämpfen. Sie haben ihn sehr elegant und sympathisch ge- bracht. Aber ich muss ihn bekämpfen, weil gerade die kleinen
Gewässerschutzgesetz. Revision
599
Gewässer ökologisch ein oft noch viel delikateres Gleichge- wicht haben, das man nicht stören darf.
Man hat mir zum Beispiel mitgeteilt, dass die rasche Gene- sung des Rheins - sie erfolgte viel rascher als prognostiziert - dank den kleinen Gewässern gewährleistet werden konnte. Es ist mir übrigens auch mitgeteilt worden, dass die etwa 700 Kleinkraftwerke, die hier in Frage stehen, praktisch nicht be- rührt würden. Aber es wäre wahrscheinlich keine Möglichkeit gegeben, neue zu errichten.
Ich möchte die Bedeutung Ihres Antrages nicht etwa mit der absolut fatalen Bedeutung der ständerätlichen Vorschläge vergleichen. Aber ein Minimum an Konsequenz verlangt, dass dieser kleine Antrag verworfen wird.
Le président: Nous passons au vote sur l'article 32 alinéa 1. Nous le traiterons lettre par lettre - en nous prononçant d'abord sur les propositions de M. Schmidhalter, ensuite sur celles de M. Bürgi.
Abstimmung - Vote
Bst. b-Let. b
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schmidhalter
83 Stimmen 41 Stimmen
Bst. d- Let. d
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Schmidhalter
85 Stimmen 42 Stimmen
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Bürgi
68 Stimmen 57 Stimmen
Bst. e - Let. e
Für den Antrag Bürgi Dagegen
55 Stimmen 73 Stimmen
Die Kantone sorgen dafür, dass zum Vollzug der Artikel 14 und 27 eine Beratung eingerichtet wird.
56 Stimmen 72 Stimmen
Art. 50a Proposition de la commission Titre
Vulgarisation en matière d'engrais Texte Pour l'exécution des articles 14 et 27, les cantons veillent à ce que les exploitants soient conseillés.
Rüttimann, Berichterstatter: Hier haben wir im Zusammen- hang mit der Belassung des Artikels 14 schon im Juni letzten Jahres den Düngerberatungsdienst eingeführt.
Der Ständerat hat diesen Artikel ohne Diskussion gestrichen. Wir beantragen Ihnen einstimmig, daran festzuhalten, aller- dings in einer neuen Fassung, die eine Beratung «zum Vollzug der Artikel 14 und 27» vorsieht.
Angenommen - Adopté
Art. 51 Abs. 2bis Antrag der Kommission Festhalten
Art. 51 al. 2bis Proposition de la commission Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Die Kommission ist einstimmig für Festhalten.
.
Rüttimann, Berichterstatter: Das Verursacherprinzip wurde durch unseren Rat aufgrund eines Minderheitsantrages der Kommission mit 60 zu 48 Stimmen beschlossen. Der Ständerat hat den Artikel 48a gestrichen mit der Begrün- dung, eine Haftung könne nicht einfach grundsätzlich be-
schlossen werden und die Konsequenzen seien unüberseh- bar. Trotzdem hat unsere Kommission mit 12 zu 2 Stimmen beschlossen, an unserer Fassung festzuhalten.
M. Rebeaud, rapporteur: Nous avions inscrit le principe de causalité à l'article 48a. Le Conseil des Etats n'a pas aimé cette décision. En commission, nous n'avons pas compris le refus de la Chambre haute d'inscrire ici le principe de causalité et, par 12 voix contre 2 avec quelques abstentions, nous vous proposons de le maintenir.
Angenommen - Adopté
Art. 50 Abs. 1 Antrag der Kommission .... prüfen die Auswirkungen der Massnahmen ....
Art. 50 al. 1 Proposition de la commission .... examinent les résultats obtenus ...
Rüttimann, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eingefügt: «Bund und Kantone prüfen den Erfolg der Massnahmen die- ses Gesetzes und informieren .... » Der Ständerat hat an seiner Version festgehalten. Die nationalrätliche Kommission schlägt Ihnen vor, ebenfalls festzuhalten, hingegen den Ausdruck «Erfolg» durch «Auswir- kungen der Massnahmen» zu ersetzen.
Angenommen - Adopté
Art. 50a : Antrag der Kommission Titel Düngerberatung Wortlaut
Bst. f-Let. f
Für den Antrag Bürgi Dagegen
Art. 33 Abs. 2 Bst. d Antrag der Kommission Festhalten
Art. 33 al. 2 let. d Proposition de la commission Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Die nächste Differenz finden Sie bei Artikel 33 Absatz 2 Litera d. Dort hat der Ständerat bei den Interessen für die Wasserentnahme eine Litera d hinzugefügt: «d. die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme die- nen soll». Unser Rat hat abgeändert und festgelegt: «d. die in- ländische Energieversorgung».
Der Ständerat hat an seiner Version festgehalten, und unsere Kommission hat mit 14 zu 2 Stimmen ebenfalls beschlossen, an ihrer Fassung festzuhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 48a Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté
Art. 56 Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
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Loi sur la protection des eaux. Révision
Art. 56 al. 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Rüttimann, Berichterstatter: Hier hatten wir einen Absatz 1bis eingefügt. Der Ständerat hat «im gesamtschweizerischen In- teresse» durch «im allgemeinen Interesse» ersetzt. Wir sind einstimmig für Zustimmung zum Ständerat.
Angenommen - Adopté
Art. 61 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Festhalten
Art. 61 al. 1 let. a Proposition de la commission Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Hier geht es um die Subventio- nierung von «Abwasserreinigungsanlagen oder dezentralen Anlagen mit dem gleichen Zweck».
Sie erinnern sich, dass wir beim Artikel 10 diese Möglichkeit von kleinen oder dezentralen Anlagen geschaffen haben. Kon- sequenterweise haben wir hier die Subventionierung dieser dezentralen Abwasserreinigungsanlagen eingefügt. Der Ständerat hat ohne Diskussion an seiner Version festge- halten. Wir halten einstimmig an unserer Fassung fest.
Angenommen - Adopté
Art. 70 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 70 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Rüttimann, Berichterstatter: Unser Rat hatte ergänzt « .... oder mit Busse bis 100 000 Franken wird ... ».
Der Ständerat hat ohne Diskussion beschlossen, an seiner Version festzuhalten. Man könne, wie der Präsident sagte, nicht von den Prinzipien des Strafgesetzbuches abweichen; das Strafgesetzbuch solle generell gelten.
Unsere Kommission hat - mit Stichentscheid des Präsidenten - mit 9 zu 8 Stimmen beschlossen, dem Ständerat zuzustim- men, also die Differenz zu bereinigen.
Angenommen - Adopté
Art. 75 Ziff. 5 Art. 95 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Luder Festhalten
Art. 75 ch. 5
Art. 95 (nouveau)
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Luder Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Wir kommen zum letzten Schwer- punkt unserer Beratungen. Hier muss ich vorausschicken, dass auf dem Zusatzblatt, das Ihnen zweimal ausgeteilt wurde - letztes Mal ergänzt -, beide Male unterlassen worden ist, auch die Anträge zur Ziffer 5 von Artikel 75 (auf S. 27 der Fahne) zu bereinigen. Dort hatten wir nämlich auch eine Differenz: Sie erinnern sich, dass wir beim Artikel 95 (neu) des Landwirtschaftsgesetzes beschlossen
hatten, dass Düngeranlagen auf Viehhaltungsbetrieben sub- ventioniert werden sollten - mit der Begründung, dass Gewäs- serschutzkredite hier eingesetzt werden sollten.
Der Ständerat hat diese Bestimmung gestrichen. Unsere Kom- mission hat ohne Gegenstimme beschlossen, dem Ständerat zuzustimmen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
· Art. 75 Ziff. 6 Art. 22 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 3 .
Der Bund leistet an die betroffenen Gemeinwesen Ausgleichs- beiträge zur angemessenen Abgeltung von erheblichen Ein- bussen der Wasserkraftnutzung, sofern diese eine Folge
a. der Erhaltung und dauernden Unterschutzstellung von schützenswerten Landschaften nationaler Bedeutung; oder
b. der Erhöhung der Mindestmenge zur Sicherung angemes- sener Restwassermengen gemäss Artikel 33 GschG sind. Abs. 4- 6 Festhalten
Minderheit (Loretan, Aregger, Oehler, Rutishauser, Tschuppert) Abs. 3 ...
a. ... b. Streichen Abs. 5 Streichen
Antrag Fischer-Seengen Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Scherrer Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 75 ch. 6 Art. 22 Proposition de la commission Majorité AI. 3
La Confédération alloue aux collectivités concernées des montants compensatoires en vue de combler de manière ap- propriée le manque à gagner résultant des atteintes sensibles à l'utilisation des forces hydrauliques en tant que celui-ci est imputable:
a. A la sauvegarde et à la mise sous protection permanente de sites dignes d'être protégés d'importance nationale;
b. Ou encore au relèvement du débit minimal destiné à garan- tir des débits résiduels appropriés au sens de l'article 33 de la loi sur la protection des eaux.
Al. 4-6
Maintenir
Minorité (Loretan, Aregger, Oehler, Rutishauser, Tschuppert) Al. 3
....
a. b. Biffer Al. 5 Biffer
Proposition Fischer-Seengen Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Scherrer Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gewässerschutzgesetz. Revision
601
Rüttimann, Berichterstatter: Zum Bundesgesetz vom 22. De- zember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte: Hier geht es um Abgeltungen für entgangene Wasserzinsen aus dem Verzicht auf Wasserkraftnutzungen im Interesse der Landschaft.
Diese Forderung wurde aufgestellt in der Volksinitiative «Ret- tung unserer Gewässer» und wird seither in unsern Räten wie auch im Volk ständig diskutiert.
Insbesondere kommt die Forderung aus den Bergkantonen, wo noch beschränkte Möglichkeiten vorhanden wären, die Wasserkraft zu nutzen. Aber auch dort sind sich nicht alle ei- nig. Die Forderung kommt auch von Oekologen, Natur- und Heimatschützern, Fischern usw., kurz: von den Urhebern der Initiative «Rettung unserer Gewässer».
Die Forderung der Bergkantone leitet sich ab aus einem Pro- jekt Greina betreffend die Gemeinden Sumvitg und Vrin. Diese Gemeinden sind finanzschwach und erhoffen sich aus einem Abgeltungsfonds die Ausrichtung der entgangenen Wasser- zinsen infolge Verzicht auf das zwar projektierte, aber nicht ge- baute Greina-Kraftwerk. Ursprünglich diskutierte man über ei- nen innerkantonalen Ausgleich, d. h. Gemeinden mit bereits bestehenden Kraftwerkerträgen hätten an verzichtende Ge- meinden Finanzausgleich zu bezahlen. Darauf wurde aber verzichtet, weil die Bergkantone angeblich 75 Prozent der Hy- droelektrizität produzieren.
Die Bevölkerung der Talkantone und ihre Wirtschaft verbrau- chen anderseits den Löwenanteil der Hydroenergie. Es drängte sich somit der Gedanke auf, ob nicht ein nationaler Fi- nanzausgleich Talgebiet/Berggebiet errichtet werden sollte. Pro verbrauchte Kilowattstunde Hydroelektrizität sollte ein Zu- schlag von bis zu einem Rappen erhoben und in einen Aus- gleichsfonds geleitet werden.
Aus dieser Idee heraus entstand der Begriff des Landschafts- rappens.
Man errechnete dann einen jährlichen Ertrag von 350 Millio- nen Franken und wusste nicht so recht, wohin mit soviel Geld. Deshalb hat man den Landschaftsrappen inzwischen auf ei- nen Landschaftsfünftelrappen reduziert, was einen jährlichen Ertrag von zirka 70 Millionen Franken ergibt. .
Die Gegner des Landschaftsrappens machen grundsätzliche staats- und wirtschaftspolitische Bedenken geltend. Es werde eine völlig neue Gesellschaftspolitik kreiert, wenn künftig nicht erbrachte Leistungen honoriert würden. Dieses Prinzip würde zweifellos auch auf andere Gebiete unserer Gemeinschaft ausgedehnt. Ein Teil der Gegnerschaft eines solchen generel- len zusätzlichen und interkantonalen Finanzausgleiches ist je- doch der Meinung, man sollte von Fall zu Fall diese Gemein- den entschädigen, dies aber aus allgemeinen Bundesmitteln tun. Damit würden nicht Gelder auf Vorrat erhoben, und es würden alle und nicht nur die Verbraucher von Hydroelektrizi- tät zur Kasse gebeten, sofern man diese überhaupt ermitteln könnte.
Ein weitreichender Komplex von Fragen also, der den Bundes- rat veranlasste, auf Expertensuche zu gehen. Vor Jahresfrist ist es ihm nach langem Bemühen gelungen, die Herren Professo- ren Dr. Frey, Institut für Volkswirtschaft von der Universität Ba- sel, und Dr. J. Müller vom Seminar für öffentliches Recht an der Universität Bern zu verpflichten. Sie werden ihre Expertise bis Ende April 1990 abliefern.
Bundesrat und Ständerat haben vom Landschaftsrappen Ab- stand genommen, solange nicht abgeklärt sei, welche Konse- quenzen ein solches Instrument auslösen würde. Unser Rat hat hingegen in der vergangenen Junisession einer Lösung zugestimmt, wie Sie sie auf der Fahne vorfinden. Die vorbera- tende Kommission hatte sich vorher für einen Antrag entschie- den, der mit öffentlichen Mitteln eine Abgeltung von Fall zu Fall vornehmen wollte. Wir hatten eine Minderheit I (Danuser), die für einen Landschaftsfünftelrappen plädierte. Aus dieser Sach- lage heraus formierte sich damals ein Antrag Nabholz/Petit- pierre/Schüle, der gegenüber der Mehrheit und der Minder- heit Il deutlich obsiegte, nachdem der Minderheitsantrag I (Da- nuser) zurückgezogen worden war.
Der Ständerat hat in der Wintersession nach intensiver Diskus- sion mit 20 zu 13 Stimmen Streichung unserer Fassung be- schlossen. Er hat hingegen mit 16 zu 4 Stimmen einer Motion
zugestimmt, die den Bundesrat beauftragt, im Hinblick auf eine rasche Revision des Wasserrechtsgesetzes und des Na- tur- und Heimatschutzgesetzes dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die für betroffene Gemeinwesen angemes- "sene Abgeltungen aus erheblichen Einbussen der Wasser- kraftnutzung ermöglicht.
Unsere Kommission hat sich am 27. Februar an einer speziel- len Sitzung fast ausschliesslich mit dieser Frage befasst. Sie hat nämlich am 2. Februar mehrheitlich beschlossen, die ge- nannten Experten des Bundesrates zur Anhörung über ihre bisherigen Arbeiten und Erkenntnisse einzuladen. Beide Her- ren haben bereitwillig Auskunft erteilt und Antworten auf Fra- gen unserer Mitglieder gegeben. Sie haben aber ausdrückli- che Vorbehalte in bezug auf die Endgültigkeit ihrer Stellung- nahmen gemacht, die sie erst Ende April schriftlich an den Bundesrat abliefern werden. Sie werden daher verstehen, dass ich mir eine gewisse Zurückhaltung in der Berichterstat- tung bezüglich dieser Aussagen auferlegen muss.
Immerhin sei festgehalten, dass punkto Verfassungsmässig- keit keine ernsthaften Bedenken vorgebracht wurden. Damit sei aber noch nichts darüber ausgesagt, wie sich die verfas- sungsmässigen Grundlagen im Hinblick auf eine Neugestal- tung der Wasserwirtschaft oder eine Neukonzeption des Land- schaftsschutzes in der Schweiz optimieren und aktualisieren liessen. Professor Müller riet auch eher zu einer Entkoppelung der Buchstaben a und b. Die provisorischen Folgerungen des volkswirtschaftlichen Experten, Professor Frey, lauten auf · Zweckmässigkeit der Abgeltungen, wenn sie mit dem Schutz von wertvollen Landschaften begründet werden und nicht ein- fach auf landesweiten Finanzausgleich hinzielen, doch sollten sie aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Wenn aber schon ein Landschaftsrappen erhoben werde, so sei fraglich, warum nur inländische Hydroenergie zu belasten sei. Unsere Kommission machte sich im Anschluss an die Anhö- rung der Experten daran, unseren Beschluss auf Seite 27 der Fahne noch etwas auszufeilen, und zwar absatzweise. Bei Ab- satz 3 nahmen wir Rücksicht auf die Motion des Ständerates und ersetzten «Abgeltung entgangener Wasserzinse» durch «Abgeltung von erheblichen Einbussen der Wasserkraftnut- zung». Das ist eine Erweiterung. Bei Buchstabe a fügten wir «die dauernde Unterschutzstellung» ein und strichen in An- lehnung an das Natur- und Heimatschutzgesetz «die überre- gionale Bedeutung». Dort gibt es nur eine regionale und eine nationale Bedeutung.
Ein Antrag auf Streichung von Absatz 3 Buchstabe b, nämlich die Abgeltung von erhöhten Restwassermengen, unterlag mit 10 zu 7 Stimmen. Ein Antrag auf Streichung von Absatz 5, näm- lich die Abgeltung durch den Landschaftsfünftelrappen, unter- lag mit 10 zu 9 Stimmen. Der so bereinigte Artikel 22 Absätze 3 bis 6 des Wasserrechtsgesetzes wurde dem Beschluss des Ständerates gegenübergestellt. Das Abstimmungsergebnis war 9 zu 9. Der Sprechende musste wiederum den Stichent- scheid geben. Ich habe ihn für die Fassung des Nationalrates gegeben, obwohl ich vorher für Streichung von Absatz 3 Buch- stabe b und von Ziffer 5 gestimmt hatte. Das soll einem Präsi- denten auch erlaubt sein.
Der Grund dafür war folgender: Wenn ich den Stichentscheid auf die andere Seite gegeben hätte, wäre die Sache von der Traktandenliste gefallen, mindestens in der Kommission. Dann hätten wir dem Ständerat zugestimmt. Zweifellos wäre aber das Problem wieder in Diskussion gekommen. Weil die Sache noch nicht ausgegoren ist und die Expertisen noch nicht abgeliefert sind, waren ich und weitere Kommissionsmit- glieder der Meinung, man sollte zum Ständerat noch eine Dif- ferenz offenlassen, die ständerätliche Kommission und der Ständerat könnten dann in Kenntnis der Expertisen neu über diese Frage beraten und beschliessen.
Schlussendlich wurde in einer eventuellen Abstimmung auch noch die Motion des Ständerates zur Diskussion gestellt. Für den Fall, dass Sie entgegen dem hauchdünnen Kommissions- antrag dem Ständerat zustimmen würden, sollte wenigstens die Motion des Ständerates über die Hürde gerettet werden. Das war die Absicht der eventuellen Abstimmung. Die Kom- mission hat der Motion Ständerat eventuell einstimmig zuge- stimmt. Soviel zum Stand der Beratungen. Wir haben noch an-
53-N
Loi sur la protection des eaux. Révision
602
N
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derslautende Anträge. Ich möchte mich vorläufig nicht dazu äussern.
M. Rebeaud, rapporteur: Depuis le dernier débat sur ce sujet - il s'agit de l'article 95, le fameux fonds de compensation des- tiné à dédommager les régions et communes qui auraient à subir un certain manque à gagner du fait de l'application des débits minimums - l'idée d'une compensation a parcouru un bout de chemin, même si le Conseil des Etats a biffé notre ver- sion et a adopté une motion aux termes de laquelle il demande au Conseil fédéral de procéder aux recherches nécessaires afin qu'un fonds de compensation soit créé.
Dans l'intervalle, les professeurs Frey, de l'Université de Bâle, et Müller, de l'Université de Berne, ont avancé dans leurs tra- vaux d'exploration de ce problème. Ils nous ont présenté un rapport oral intermédiaire dont nous avons pu tirer, en subs- tance, une confirmation de l'idée selon laquelle les disposi- tions contenues dans notre première version - création d'un fonds alimenté par la perception de 0,2 centime au maximum par kilowatt/heure sur l'électricité produite - étaient compati- bles avec la constitution. Ces deux professeurs ont fait état d'un certain nombre de difficultés pratiques à éclaircir en ce qui concerne l'application. Mais, dans l'ensemble, ils nous ont plutôt confortés dans l'idée que la chose était possible.
Votre commission a donc discuté essentiellement, non plus du principe d'une compensation, mais de la forme de cette compensation, et surtout de la question de savoir où trouver l'argent nécessaire au dédommagement des régions subis -. sant un manque à gagner. Deux thèses étaient en présence: celle d'une compensation financée par le système de 0,2 cen- time par kilowatt/heure au maximum sur la production d'élec- tricité, et l'autre consistant simplement à puiser cet argent dans la caisse fédérale. La proposition d'en rester au système que nous avons approuvé la dernière fois l'a emporté par 10 voix contre 9, soit par un score assez serré, l'argument déter- minant semblant provenir des régions de montagne. En effet, avec ce mode de financement automatique, une certaine sécurité serait assurée aux régions subissant un manque à ga- gner, alors que les difficultés à venir de la caisse fédérale lais- saient craindre à ces collectivités d'éventuelles fluctuations à la baisse.
Vous êtes donc en présence de deux propositions qui toutes deux reconnaissent le principe d'une compensation. L'une, celle de la majorité de la commission, prévoit le financement de cette compensation par une perception de 0,2 centime au maximum par kilowatt/heure; l'autre, celle de la minorité, désire puiser cet argent dans la caisse de la Confédération. De plus, certaines propositions individuelles, dont celle de M. Dreher, vous engagent à revenir à la version du Conseil des Etats.
Un vote à l'appel nominal a été demandé. Afin qu'il ait un sens, il n'y aurait pas lieu d'opposer la proposition de la majorité à celle de la minorité, mais celle des deux qui l'emportera à la proposition demandant le retour à la version du Conseil des Etats. Je demande à M. Loretan, l'un de ses auteurs, s'il serait d'accord de procéder ainsi ou, éventuellement, de faire de cette proposition une proposition subsidiaire que l'on traiterait dans le cas où la version de la majorité serait rejetée.
Loretan, Sprecher der Minderheit: Wir stehen - wie schon ge- sagt wurde - vor dem dritten Hauptproblem in diesem Gesetz, demjenigen der Abgeltung. Es geht aber nicht nur um eine rechtliche Frage, sondern auch um ein in höchstem Grade moralisches Problem: Gemeinden, die im Interesse des gan- zen Landes Landschaften von nationaler Bedeutung schützen statt nutzen, sollen von der gesamten schweizerischen Oef- fentlichkeit angemessen, das heisst mindestens teilweise und in Berücksichtigung ihrer Finanzkraft, abgegolten werden. An- stelle von Wasserzinsen und von aus Wasserkraftnutzung re- sultierenden Steuereinnahmen sollen sie vom Bund angeord- nete und ausgestaltete Ausgleichsbeiträge erhalten.
Diesen Grundsatz in diesem neuen Gesetz zu verankern, ist - insbesondere nach der zügig durchgeführten finanziellen Er- ledigung der Kaiseraugst-Angelegenheit - nur gerecht und konsequent. Ich verstehe nach wie vor nicht, weshalb Bundes-
rat und Ständerat zögern, zu der vom Nationalrat beschlosse- nen Lösung Hand zu bieten, nachdem es bei Kaiseraugst of- fenbar weder rechtliche noch moralische oder politische Skru- pel gab.
Der Nationalrat stimmte am späten Abend des 22. Juni 1989 einer auf einen gemeinsamen Antrag der Kollegen Nabholz, Petitpierre und Schüle zurückgehenden Fassung der neuen Absätze von Artikel 22 des Wasserrechtsgesetzes zu und lehnte den Antrag der Kommissionsmehrheit ab. Diese Fas- sung ging auf eine Anregung meinerseits zurück und wurde vom Kommissionspräsidenten Rüttimann sauber und fair ver- treten. Ich möchte ihm dafür heute in aller Form danken. Lei- der war ich am fraglichen Abend durch eine Verpflichtung in meiner Gemeinde verhindert, hier anwesend zu sein.
Ich möchte mit meinem Minderheitsantrag nicht falsch ver- standen werden: Ich mache aus meiner Version für die Rege- lung der Abgeltungsfrage, die nun im Differenzbereinigungs- verfahren in unserem Rat als Antrag der Kommissionsminder- heit wieder erscheint (frühere Kommissionsmehrheit), keine Prestigeangelegenheit. Ob nun Ausgleichsbeiträge über ei- nen Strompreiszuschlag als sogenannter Landschaftsrappen oder auf andere Weise ermöglicht werden, ist ein - wenn auch nicht ganz unwichtiger - Nebenpunkt. Mit anderen Worten: Hauptsache ist, dass endlich in einem Bundesgesetz der Grundsatz des wirtschaftlichen Ausgleichs bei Verzichtleistun- gen durch arme Gemeinden niedergelegt wird. Hier stehen wir vor einer einmaligen Chance, endlich den Durchbruch nach jahrelangem Hin und Her zu erzielen. Nutzen wir sie!
Wir befinden uns im Differenzbereinigungsverfahren: Es gilt zu überlegen, welche von beiden Varianten - diejenige der Kom- missionsmehrheit oder diejenige der von mir vertretenen Kom- missionsminderheit - im Ständerat die bessere Aussicht im Hinblick auf eine endliche Einigung der Räte haben dürfte.
Es gilt, folgendes zu beachten: Der Ständerat lehnte die Ver- sion der Kommissionsmehrheit «Landschaftsrappen» am 5. Dezember 1989 in einer Eventualabstimmung gegenüber einem Antrag Jagmetti - im Prinzip die Fassung meiner Kom- missionsminderheit - mit 15 zu 9 Stimmen ab, und zwar zu- gunsten Jagmettis und der Fassung der jetzigen Kommissi- onsminderheit. In der definitiven Abstimmung indessen ob- siegte im Ständerat die Null-Lösung, die in der Folge taktisch etwas überdeckt wurde durch eine Motion, die ganz hinten auf der Fahne zu finden ist. Der Ständerat hat also nicht etwa eine Motion beschlossen, die unmittelbar realisiert werden wird, sondern er hat in dieser Frage schlicht und einfach nichts be- schlossen: Null! Punkt!
Dabei bleibt es vorderhand, es sei denn, er schliesse sich doch noch einer irgendwie gearteten Lösung an, die wir heute abend ausfeilen.
Es ist nun zu beachten, dass die besagte Motion des Stände- rates nicht vom Landschaftsrappen ausgeht; sondern sie lehnt sich vielmehr an die Variante Jagmetti und der Minder- heit der Kommission des Nationalrates an. Gestützt auf das bekannte Abstimmungsverhältnis im Dezember letzten Jahres scheint sich hier eine Möglichkeit aufzutun, damit sich die Räte einigen könnten: Die Kommissionsminderheit ist der Ansicht, dass dies eher mit ihrer Version denn mit derjenigen der Kom- missionsmehrheit - Landschaftsrappen - möglich wäre. Der Landschaftsrappen dürfte auch in der nächsten Runde im Ständerat kaum eine Chance haben. Es scheint an der Zeit zu sein, auf eine Variante einzuschwenken, die dem Ständerat eine Brücke baut. Dies ist der Antrag meiner Kommissionsmin- derheit.
Wo liegen nun die Unterschiede zwischen Kommissionsmehr- heit und Kommissionsminderheit? Der eine wurde bereits er- läutert: die Minderheit verzichtet auf den Landschaftsrappen, das heisst auf die Belastung der in der Schweiz erzeugten Hy- droelektrizität, und auf die Aeufnung eines Fonds mit einer An- häufung von zweckgebundenen Mitteln.
Damit bleibt die Art der Finanzierung der Ausgleichsbeiträge offen, das heisst, die Ausgestaltung ist Sache des Bundesra- tes, der die jeweils nötigen Mittel auf dem Budgetweg oder über einen einfachen Bundesbeschluss bei uns einzufordern hätte. Gerade dieses Modell gäbe dem Bund in Fällen wie der Greina zugunsten der Gemeinden Sumvitg und Vrin einen
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grösseren Handlungsspielraum als heute, brächte indessen keinen grundsätzlichen Systemwechsel, sondern würde bloss das im Natur- und Heimatschutz- sowie im Raumplanungs- gesetz bereits vorhandene Instrumentarium ergänzen und er- weitern.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass in Absatz 3 die Min- derheit auf den Buchstaben b verzichten will. Man soll das Fu- der nicht überladen. Denn die in Artikel 33 den Kantonen zur Pflicht gemachte Erhöhung der Mindestmengen zur Siche- rung angemessener Restwassermengen kann eben auch aus anderen Gründen als denjenigen des Landschaftsschutzes aktuell werden.
In der Abgeltungsfrage indessen geht es um Verzichte im In- teresse eines umfassend verstandenen Landschaftsschutzes. Wenn man die Erhöhung der Mindestmengen nach Artikel 33 hier als Abgeltungsgrund einbeziehen wollte, müsste man dies beschränken auf Massnahmen im Interesse der Erhal- tung von wichtigen Landschaftselementen. Die Lösung würde also zu kompliziert; darauf hat auch der Experte Professor Mül- ler in der Kommission hingewiesen.
Der Buchstabe b von Absatz 3 findet sich im übrigen auch nicht in der Motion des Ständerates.
Auf kantonale Ausgleichslösungen warten zu wollen, wäre müssig. Wie die vom Bundesrat in verdankenswerter Weise - gestützt auf mein Postulat «Abgeltungsfonds in den Kanto- nen» - im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken durchge- führte Umfrage ergab, sind die Kantone in ihrer grossen Mehr- heit nicht bereit, kantonale Abgeltungsfonds oder ähnliche Lö- sungen einzurichten. Daher ist die Zeit reif, eine Lösung im Bundesrecht zu treffen.
Bauen wir dem Ständerat jetzt eine Brücke und stimmen wir der Fassung der Kommissionsminderheit zu! Dass ich die An- träge der Kollegen Fischer-Seengen und Scherrer, welche die Null-Lösung des Ständerates empfehlen, ablehne, ergibt sich von selbst.
Zum Abstimmungsprozedere: Ich bin der Meinung, dass zu- nächst die Anträge von Mehrheit und Minderheit einander ge- genübergestellt werden sollen. Was obsiegt, wird der Null- Lösung des Ständerates gegenübergestellt werden. Darüber wird offenbar eine Abstimmung unter Namensaufruf stattfin- den.
Fischer-Seengen: Im Namen einer grossen Mehrheit der FDP-Fraktion stelle ich Ihnen den Antrag, weder der Mehrheit noch der Minderheit der Kommission zu folgen, sondern im Sinne des Ständerates Artikel 22 Absätze 3 bis 6 des Bundes- gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu strei- chen.
Zuerst etwas Formelles: Der Kommissionspräsident hat gel- tend gemacht, dass er dem Landschaftsrappen mit seinem Stichentscheid nur zugestimmt hat, um die Differenz zum Ständerat aufrechtzuerhalten, bis noch ausstehende Gutach- ten vorliegen. Diese Haltung ist meines Erachtens unlogisch. Unser Rat ist aufgerufen, sich eine Meinung über eine be- stimmte Frage zu bilden und einen Entscheid zu treffen. Wenn für einen solchen Entscheid die nötigen Unterlagen noch nicht bereitliegen, wäre es logisch gewesen, die Beratung über diese Thematik zu verschieben, bis alles vorliegt, was zur Ent- scheidfindung notwendig ist.
Konsequenterweise müsste ich Ihnen deshalb den Antrag auf Rückweisung dieses Artikels an die Kommission stellen. Weil ich aber auch ohne weitere Gutachten weiss, wie ich zu ent- scheiden habe, kann ich diese Bestimmung auch aus meiner Sicht bereits mit dem heutigen Kenntnisstand verabschieden, das heisst, sie kann gestrichen werden.
Die Argumente für und gegen die Abgeltung, mit und ohne Landschaftsrappen sind in beiden Räten bereits in aller Breite dargelegt worden. Ich kann deshalb darauf verzichten, noch- mals alles zu wiederholen.
Ich beschränke mich auf einige Hauptpunkte. Die Kommis- sion sieht vor, entgangene Wasserzinse - das heisst eine na- türliche Ressource, die eine wesentliche Erwerbsquelle der betreffenden Gegend ist - abzugelten. Mit der Verankerung ei- nes solchen Rechtes auf Abgeltung in unserer Gesetzgebung würden wir ein Präjudiz statuieren, das ohne Zweifel weiteren
Abgeltungsbegehren rufen würde. Zwar wird geltend ge- macht, für die Abgeltung von Verzichten auf die Wasserkraft- nutzung bestehe eine verfassungsmässige Rechtsgrundlage, welche nun hier und heute gesetzlich konkretisiert werden müsse, während andere Abgeltungsfragen nicht zur Diskus- sion stünden. Dies mag zutreffen, doch würde ein Gesetz- geber kurzsichtig handeln, wenn er bei der Beurteilung einer solchen Frage nicht gleichzeitig auch die weiterführenden Konsequenzen mitberücksichtigen würde.
Nach Artikel 24sexies der Bundesverfassung kann der Bund Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes generell durch Beiträge unterstützen. Diese Verfassungsgrundlage wird zwei- fellos dazu führen, dass Gemeinden und Regionen, welche auf Kiesabbau, auf die Erstellung von Bergbahnen oder Skilif- ten oder auch auf andere Bauten, welche eine Beeinträchti- gung der Landschaft mit sich bringen, verzichten, bei nächster Gelegenheit gleiches Recht und damit eine Anpassung des Natur- und Heimatschutzgesetzes verlangen. Auch wenn es vorliegend lediglich um Landschaften geht, in denen Gewäs- ser fliessen, so bedeutet die Aufnahme dieser Abgeltungs- bestimmung einen Dammbruch, dessen Weiterungen heute noch unabsehbar sind. Diese Abgeltungsbestimmung ist auch ungerecht, weil Entschädigungen nur an Gemeinwesen ausgerichtet würden, welche dank günstiger Umstände über- haupt die Möglichkeit haben, auf die Nutzung von Wasserkräf- ten zu verzichten. Alle anderen, vor allem zahlreiche Bergge- meinden, die die Unterstützung mindestens ebenso nötig hät- ten, kämen nie in den Genuss solcher Ausgleichsbeiträge.
Wenn nun geltend gemacht wird, hier handle es sich um fakti- sche Ungleichheiten und Unterschiede, die auch im Falle der Gewässernutzung zum Tragen kämen, so ist dem zu entgeg- nen, dass eine bestehende Ungleichheit, die ihre historische Wurzel in der bündnerischen Gemeindeautonomie hat, nicht durch neue Ungerechtigkeiten ergänzt werden muss, die heute vermieden werden könnten. Wenn den Berggemeinden schon zusätzliche Unterstützung zufliessen soll, so sind hierzu jene Kanäle zu verstärken, welche sich an den wirklichen Be- dürfnissen der einzelnen Berggemeinden orientieren und nicht auf die zufällige Standortgunst abstellen.
Der vorliegende Artikel ist bekanntlich weitgehend eine Frucht der Nichtrealisierung des Kraftwerkes Greina, welche dazu führt, dass den Gemeinden Vrin und Sumvitg wesentliche Wasserzinsen entgehen werden.
Eine Abgeltung soll nach dem Wortlaut des Artikels indessen nur erfolgen, wenn die Einbussen eine Folge der Erhaltung und Unterschutzstellung von schützenswerten Landschaften oder der Erhöhung von Restwassermengen sind. Herr Rhinow hat im Ständerat die Voraussetzung genannt, « .... dass ein Gemeinwesen freiwillig verzichtet und sich bereit erklärt, für den Schutz der Landschaft zu sorgen, oder dass Entschädi- gungen aufgrund hoheitlicher Verfügungen erfolgen». Im Fall Greina hat jedoch das Planungskonsortium auf die Realisie- rung des Werkes verzichtet, und zwar keineswegs im Einver- nehmen mit den betroffenen Gemeinden, sondern gegen ih- ren Widerstand. Die vorgeschlagene Abgeltungsbestimmung könnte somit im Falle von Greina gar nicht zum Tragen kom- men. Die ganze Uebung müsste sich als Schlag ins Wasser entpuppen.
Im übrigen weise ich darauf hin, dass das Planungskonsor- tium den beiden Gemeinden über Jahre Wartegelder entrich- tet hat, dass somit diese Gemeinden so oder so nicht leer aus- gegangen sind.
Wenn schon Ausgleichsbeiträge für Wohlverhalten bezahlt werden sollen, so müsste deren Finanzierung aus allgemei- nen Bundesmitteln, nicht aber durch einen Landschaftsrap- pen erfolgen. Wenn auch die 0,2 Rappen pro kWh weder das Elektrizitätswerk noch den Stromkonsumenten hart treffen würden, so muss dennoch eine solche Regelung nicht wegen der Höhe des Betrages, sondern aus prinzipiellen Gründen abgelehnt werden. Der Verzicht auf eine mögliche Wassernut- zung hat zwei Geschädigte: das konzedierende Gemeinwe- sen und den Stromkonsumenten. Die gedankliche Konstruk- tion der Anhänger des Landschaftsrappens besteht nun darin, dass ein Geschädigter den anderen Geschädigten entschädi- gen müsste!
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Ich habe bereits in der Sommersession 1989 dieses Modell mit der ebenso abwegigen Konstruktion verglichen, dass die Automobilisten einer Gemeinde den fehlenden Ertrag aus den Parkuhren entschädigen müssten, weil diese die Parkplätze aufgehoben hat. Ich möchte mit diesem Vergleich allerdings gewissen grünroten Stadträten nicht noch einen Tip gegeben haben.
Mit dem Landschaftsrappen würden wir das Nichtverursacher- prinzip einführen, indem jene bezahlen müssten, welche den Schaden gerade nicht verursacht haben, sondern selber ei- nen solchen erleiden. Eine solche Konstruktion ist in unserem Rechtsstaat aber völlig unhaltbar, und zwar unabhängig da- von, ob sie sich rein juristisch gesehen auf eine Rechtsgrund- lage abstützen liesse. Ich kann mir deshalb entsprechende Er- örterungen ersparen.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, auf den Abgeltungsartikel sowohl mit als auch ohne Landschaftsrappen zu verzichten und der Lösung des Ständerates zuzustimmen.
Scherrer: Ich stelle Ihnen ebenfalls den Antrag, bei Artikel 75 Ziffer 6 dem Ständerat zuzustimmen.
Die Gesetze der Marktwirtschaft verlangen, dass jemand be- zahlt wird, wenn er eine Leistung erbringt. An Gemeinwesen, welche die Wasserkräfte nutzbar machen, soll dafür auch ein gerechter Preis bezahlt werden. Nun soll aber mit der Abgel- tung entgangener Wasserzinsen aufgrund von Umwelt- oder Gewässerschutzmassnahmen das Fehlen einer Leistung be- zahlt werden. Dies ist der Anfang einer Umverteilung, die, sollte sie Schule machen, unser ganzes Wirtschaftssystem durcheinanderbringen würde. So könnten Berggebiete, die mit der Begründung des Umweltschutzes ihre Touristikinfra- struktur nicht ausbauen oder reduzieren, mit dem Hinweis auf entsprechende finanzielle Ausfälle ebenfalls Ausgleichszah- lungen verlangen; oder gewisse Regionen - ich denke da z. B. an den Jura -, welche verkehrstechnisch nicht genügend er- schlossen sind, könnten Bundeszahlungen verlangen mit dem Hinweis, ihnen entgingen Steuereinnahmen aufgrund der fehlenden Industrie- oder Gewerbebetriebe.
Gerade unsere Bergregionen haben bewiesen, dass mit Krea- tivität und Ideenreichtum Nachteile ihrer Lage in Vorteile um- gewandelt werden können. Durch Investitionen im Bereich des Tourismus ist es ihnen gelungen, einen einträglichen Er- werbszweig zu schaffen und so die Bevölkerung der soge- nannten Randregionen am allgemeinen Wohlstand teilneh- men zu lassen. Aufgrund dieser Tatsache ist nicht daran zu zweifeln, dass Gemeinwesen, welche auf den Ausbau der Wasserkraft verzichten und damit schützenswerte Landschaf- ten erhalten, dies unter anderem mit der Förderung des soge- nannt sanften Tourismus zu ihrem Vorteil nutzen können.
Ueberall, wo ein Problem sozialisiert und die Lösung nicht mehr mittels Eigeninitiative gesucht wird, sinkt die Leistungs- motivation; denn es ist ja so bequem, auf staatliche Subventio- nen zu warten, statt seine Entwicklung selbst in die Hände zu nehmen.
Dem Beschluss des Ständerates ist auch deshalb zuzustim- men, weil Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf die Nut- zung der Wasserkraft ein Präjudiz in der Energiepolitik schaf- fen. In diesem Rat wird immer wieder die Gefahr des Treib- hauseffektes erwähnt und eine Verminderung des Verbrauchs fossiter Energien gefordert. Wenn Ihnen wirklich daran gele- gen ist, die fossilen Energieträger zu substituieren, müssen Sie den Ausbau der Wasserkraft unterstützen und nicht den Verzicht mit Ausgleichszahlungen belohnen.
Ich stelle im übrigen fest, dass in diesem Rat seit einiger Zeit alles akzeptiert wird, wenn es mit dem Umweltschutz begrün- det wird. Interessierte Kreise setzen ihre politischen Ziele mit dem Argument des Umweltschutzes erfolgreich durch. Nur wenige fragen, was eine Massnahme nützt, was sie kostet oder ob sie im Endeffekt nicht sogar mehr Schaden als Nutzen bringt.
Es ist Zeit, dieser Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten. Des- halb bitte ich Sie, dem Ständerat und somit meinem Antrag zu- zustimmen.
Maeder: Die LdU/EVP-Fraktion unterstützt einstimmig die Kommissionsfassung vom 27. Februar, die Fassung der Mehr- heit.
Der vorgeschlagene Artikel ist für den Schutz unserer letzten intakten Gebirgslandschaften von ganz grosser Bedeutung. Die Schönheit der Alpen hat die Schweiz als Reiseland seit dem 18. Jahrhundert berühmt gemacht. Rauschende Berg- bäche, stiebende Wasserfälle, Alpweiden unter gleissenden Gletscherbergen haben Hunderttausende in die Schweiz ge- lockt. Ein blühender Tourismus hat wesentlich zu unserem Wohlstand beigetragen. Wir zerstören nicht nur unsere schöne Heimat, sondern auch die Grundlagen dieses Wohl- standes, wenn wir mit neuen Wasserkraftwerken die letzten Bäche und Wasserfälle zum Schweigen bringen. Unsere Al- penwelt darf nicht noch mehr zum Alptraum werden. Der Schutz der letzten Naturlandschaften ist dringend.
90 Prozent der Wasserkraft sind genutzt. Ueber 1700 touristi- sche Transportanlagen erschliessen unsere Berge. Aber der Schutz unserer letzten Naturreservate darf nicht zu Lasten von finanzschwachen Berggemeinden gehen. Als vor drei Jahren ein geplantes Greina-Kraftwerk unerwartet durch einen Bau- verzicht gestoppt wurde, atmeten Naturschützer in der Schweiz und auch im Ausland auf. Dieser Verzicht wird eine Landschaft schützen helfen, die einzigartig im ganzen Alpen- raum ist. Die Greina-Hochebene mit den silbernen Mäandern des jungen Rein da Sumvitg, mit den artenreichen Hochmoo- ren und den grandiosen Wasserfällen der Frondscha hat nicht ihresgleichen im ganzen Alpenraum. Aber in den Gemeinden Vrin und Sumvitg war Enttäuschung zu verspüren. Dort hatte man seit Jahren mit Wasserzinsen von etwa 2,4 Millionen Fran- ken gerechnet und stand nun plötzlich vor dem Nichts.
Ich bin überzeugt, dass es der Wille einer grossen Mehrheit unserer Bevölkerung ist, dass wir dazu beitragen, die letzten Naturlandschaften in den Alpen zu erhalten und über den Landschaftsrappen die betroffenen Berggemeinden ange- messen zu entschädigen. Der Beitrag der Stromkonsumenten mit einem Fünftelrappen pro Kilowattstunde ist äusserst be- scheiden, trifft den Stromkonsumenten mit etwa 40 Rappen im Monat. Die Wirkung aber ist gross und würde neben der Lö- sung von andern Greina-Fällen auch Ausgleichsleistungen für angemessene Restwassermengen erlauben. Mit der Miniatur- abgabe im Sinne der Kommissionsmehrheit, dem Modell Landschaftsrappen, fände ein marktwirtschaftlicher Ausgleich statt, und es würden keine zusätzlichen Subventionen nötig. Das Berggebiet würde profitieren, die Finanzierung wäre gesi- chert und nicht jährlichen Budgetlaunen unterworfen.
Ich habe die Idee des Landschaftsrappens im Sommer 1987 erstmals in diesen Rat getragen - durch eine Motion, die im- merhin von 75 Kolleginnen und Kollegen mitunterzeichnet worden ist. Bei einer ersten Behandlung ist diese Motion Land- schaftsrappen nur ganz knapp nicht überwiesen worden.
Damals hatte Herr Bundesrat Schlumpf schwere verfassungs- rechtliche Bedenken. Diese Bedenken sind durch verschie- dene Gutachten - ich denke an das Gutachten Rhinow - aus- geräumt worden. Auch die Meinungen der Experten des Bun- des, der Herren Professoren Frey und Müller, lauten durchaus positiv für die Idee Landschaftsrappen.
Unser Rat hat im vergangenen Juni mit einer ansehnlichen Mehrheit die Idee Landschaftsrappen angenommen. Ich wäre sehr glücklich, wenn alle damaligen Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner auch heute zum Landschaftsrappen ste- hen würden. Ich kann nicht ganz verstehen, dass sich Willy Lo- retan, der Präsident der Stiftung für Landschaftsschutz, der Idee Landschaftsrappen nicht anschliessen konnte und dass nun Natur- und Umweltschützer auf verschiedenen Dampfern fahren. Ich finde das sehr, sehr schade.
Ich wünschte mir auch heute abend in diesem Saal eine Mehr- heit für die Idee Landschaftsrappen. Sie ist gerecht, sie bringt einen Ausgleich ins Berggebiet, und die Finanzierung ist pro- blemlos.
Mme Jeanprêtre: A plus d'un titre, «les centimes du pay- sage», les mal nommés car on devrait plutôt parler des mon- tants compensatoires, sont en accord avec la politique que mène la Confédération d'une part, en intervenant financière-
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ment en faveur des régions de montagne, grâce à un pro- gramme de développement économique élaboré au début des années 70, d'autre part en fonction des dispositions cons- titutionnelles votées par le peuple en 1962 et 1975 et portant respectivement sur la protection du paysage et des eaux.
Ainsi, on peut affirmer clairement, pour mettre fin aux querelles de juristes, qu'il existe une base constitutionnelle indiscutable pour élaborer dans ce domaine bien ciblé de la protection des eaux, une disposition légale appropriée. Ni aumône, ni impôt, ni subvention, les montants compensatoires sont un mode de financement respectant le principe de causalité.
En effet, il paraît des plus équitables que les frais requis pour le maintien de débits résiduels convenables et la sauvegarde de rares sites encore intacts soient pris en charge par ceux-là même auxquels les agressions subies par la nature ont profité. J'aimerais évoquer quelques arguments pour répondre ou précéder ceux des opposants. Il faut mettre dans le plateau de la balance le fait que cette taxe quasiment insignifiante pour ceux qui la payeront sera par contre d'un grand rapport pour l'intérêt général, dans le cas précis, pour le respect ponc- tuel d'une nature et d'un environnement dignes de protection. A propos d'intérêt public, on peut évoquer le conflit qui peut parfois surgir entre celui du développement économique régional et celui de la protection du paysage. En effet, les régions périphériques et de montagne connaissent des condi- tions de vie difficiles. Elles ont en outre à faire face à de gran- des difficultés d'ordre économique. Si des communes pau- vres renonçaient volontairement à l'octroi d'une concession, elles renonceraient par là même à des recettes considérables provenant notamment des redevances et consentiraient à un sacrifice unilatéral. Et l'on ne peut s'empêcher de penser que ceux qui refusent le principe des montants compensatoires veulent sciemment laisser les communes faibles dans un état de dépendance telle qu'ils pourront continuer à favoriser la production d'énergie au détriment de la protection de la na- ture.
Je tiens à évoquer comme autre argument, la solidarité qui devrait s'instaurer entre la ville et la campagne, entre gens du Plateau et de la montagne. A ceux qui disent: pourquoi ne payer que pour protéger des cours d'eau? on peut répondre par exemple, à propos de l'implantation d'installations touristi- ques et sportives dans des sites montagneux, que tous les flancs de montagne ne sont pas aussi dignes de protection et que, s'il existe des alternatives pour l'implantation de telles installations, cela n'est pas valable pour les cours d'eau. Les cours d'eau ne coulent que là où ils peuvent couler. De plus, ils sont actuellement exploités à près de 90 pour cent à des fins hydrauliques.
Dans le domaine de la politique de l'environnement, on a tantôt appliqué l'interdiction, tantôt l'incitation. Pensons aux efforts consentis pour l'épuration des eaux et la réalisation de stations d'épuration. Toute la loi sur la protection des eaux est d'ailleurs fondée sur le principe de la subvention et ce sont 25 milliards qui ont été dépensés à cet effet en trente ans. On ne peut donc envisager que l'on intervienne en fonction du principe de la causalité dans certains cas et que l'on refuse dans le cas particulier.
En fin de compte, nous nous opposons à cette tendance qui consiste à temporiser en disant qu'on attend une quelconque conception globale pour protéger les paysages d'importance nationale, indépendamment de l'utilisation envisagée. Nous savons à quelles calendes grecques ce genre d'attentisme nous conduit. Rappelons que la montagne des subventions fédérales s'est peu à peu constituée en fonction des besoins. Si l'on avait exigé avant que le premier franc ne soit versé une conception globale, nous en serions encore à attendre le pre- mier versement.
Je vous invite donc à soutenir la proposition de la majorité et à conforter cette même majorité que nous avions obtenue ici au Conseil national il y a quelques mois. Je vous remercie.
Columberg: Sie haben im Juni mit 77 zu 59 Stimmen be- schlossen, die Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen zur Ab- geltung für die Unterstellung von schützenswerten Landschaf- ten nationaler Bedeutung im Gewässerschutzgesetz zu veran-
kern. Ich bitte Sie, bleiben Sie bei diesem Beschluss! Es ist ein guter, es ist ein kluger Beschluss.
Die Gründe sind bekannt. Ich will sie nicht wiederholen. Ich möchte lediglich die Herren Fischer-Seengen und Scherrer bitten: Lesen Sie in den Protokollen des Ständerates noch ein- mal nach, was die beiden Herren Professoren Jagmetti und Rhinow ausgeführt haben! Dann werden Sie sehen: Es ist nicht so, wie Sie das hier ausgeführt haben.
Der Ständerat - Sie wissen es - konnte unserem Vorschlag nicht folgen. Dennoch hat er ein gewisses Verständnis für un- sere Begehren gezeigt und eine Motion Danioth überwiesen, die den Bundesrat beauftragt, uns eine Vorlage zu unterbrei- ten, die «für betroffene Gemeinwesen angemessene Abgel- tungen aus erheblichen Einbussen der Wasserkraftnutzung ermöglicht». Wir haben diesen Gegebenheiten Rechnung ge- tragen und unseren ursprünglichen Antrag so modifiziert, dass verschiedene Elemente dieser Motion darin verankert sind; das sind insbesondere die «erheblichen Einbussen der Wasserkraftnutzung» und die «dauernde» Unterschutzstel- lung sowie die Beschränkung auf Landschaften nationaler Be- deutung.
Der Antrag Loretan ist durchaus diskutabel. Unser Antrag ist aber noch etwas besser. Wichtig und entscheidend ist, dass wir den Grundsatz der Abgeltung jetzt im Gesetz verankern. Die Chancen für eine sofortige Regelung sind gut. Denn das Verständnis für die Regelung dieses Problems nimmt zu. We- sentlichen Auftrieb erhielt unser Antrag durch die positive Be- urteilung dieser Anliegen durch die vom Bundesrat bestellten beiden Experten Müller und Frey. Das Problem muss jetzt, mit der vorliegenden Vorlage, gelöst werden. Wir können uns nicht mit einer Motion vertrösten.
Deshalb ersuche ich Sie namens der grossen Mehrheit der CVP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Damit können wir ein wichtiges Anliegen der Initianten berücksichti- gen und einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Landschaf- ten von nationaler Bedeutung leisten. Damit geben wir dem Ständerat die Möglichkeit, die Experten ebenfalls anzuhören und uns vielleicht einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.
Bühler: Im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion muss ich Ih- nen empfehlen, den Landschaftsrappen, sei es in der Form der Kommissionsmehrheit oder derjenigen der Minderheit, abzulehnen. Begründet wird diese Ablehnung mit der Gefahr des Präjudizes, nämlich dass dann auch bei anderen Verzich- ten das Recht auf eine Abfindung geltend gemacht werden könnte; so zum Beispiel beim Verzicht auf eine Bergbahn, die ebenfalls einer Bundeskonzession bedarf.
Eine Minderheit der Fraktion - und dieser Minderheit gehöre auch ich an - stimmt dem Landschaftsrappen zu. Damit ich nicht noch ein zweites Mal an dieses Mikrophon treten muss, erlaube ich mir, Ihnen auch die Meinung dieser Fraktionsmin- derheit darzulegen.
Nachdem Sie bei Artikel 32 einen praktischen Stopp für jede Nutzung und damit die in vielen Fällen einzige Möglichkeit der Selbsthilfe für die Berggemeinden unterbunden haben, ist es unserer Meinung nach nichts als recht und billig, wenn Sie diese Verhinderungspolitik wenigstens mit einer Abgeltung honorieren. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich um eine dauernde Erhaltung und Unterschutzstellung handeln muss, und nur wenn es sich um Landschaften von nationaler Bedeutung handelt, wird diese Abgeltung ausbezahlt.
Im Namen der Mehrheit muss ich Ihnen beantragen, nicht zu- zustimmen, im Namen der Minderheit beantrage ich Ihnen, dem Landschaftsrappen zuzustimmen.
Frau Diener: Ich bin wohl die letzte Fraktionssprecherin. Ich werde es kurz machen. Es ist nämlich schon alles gesagt wor- den. Es hat keinen Sinn, das nochmals zu wiederholen. Ich habe mich schon in der letzten Debatte für den Landschafts- schutz eingesetzt. Neue Argumente sind eigentlich keine mehr aufgetaucht. Man könnte höchstens erwähnen, dass die Beratung, wie sie sich heute entwickelt hat, noch stärker für die Meinung der grünen Fraktion und die Unterstützung des Landschaftsrappens spricht.
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Frau Danuser: Ich bitte Sie inständig, in dieser Frage der Min- derheit nicht zu folgen. Die Minderheit will den Landschafts- rappen beerdigen. Dabei ist es deutlich geworden, dass diese Idee langsam Verbreitung und Anklang findet. Der Ständerat hat sich mit dem Vorschlag unseres Rates wirklich auseinan- dergesetzt. Dafür ist die Mehrheit der Kommission dem Stän- derat in ihrer Formulierung - vergleichen Sie dazu den Text der Motion - entgegengekommen. Diese Differenz sollte aufrecht- erhalten werden. Der Bund hat auf dem Gebiete der Wasser- wirtschaft Koordinationsaufgabe. Der Bundesrat hat eine um- fassende Expertise in Auftrag gegeben. Die Experten werden die Arbeit demnächst abschliessen. Es wäre überaus störend, wenn der Themenkreis Landschaftsrappen innerhalb dieser Arbeit ohne Aussicht, verwirklicht zu werden, abgeschlossen werden müsste. Der Landschaftsrappen erfreut sich auch in der Bevölkerung einer zunehmenden Beliebtheit.
Herr Fischer-Seengen, das Ganze ist kein Schlag ins Wasser. Es ist ein zarter Schlag in den Beton. Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Schmidhalter: Sie müssen begreifen: Als Gebirgler muss ich hier noch etwas zu diesem Landschaftsrappen sagen. Er wurde bis jetzt nur gelobt. Aber bis jetzt hat mir noch niemand erklären können, wie man mit diesem Artikel überhaupt dem Berggebiet helfen kann. Er ist nämlich falsch formuliert. Ich er- wähne zum Beispiel Gletsch - das ist eine Landschaft von na- tionaler Bedeutung, die vom Bund unter Schutz gestellt wird -: Wenn wir da ein Kraftwerk projektieren, sind wir den neuen Restwasserbestimmungen dieses Gesetzes unterworfen.
Das heisst, wir müssen die Mindestmengen bestimmen, und wir müssen die Erhöhung laut Artikel 33 bestimmen; dann er- halten wir einen Gestehungspreis für die Energie, der ausser- halb jeder Realität liegt: der wird nämlich bei 30 Rappen pro Kilowattstunde sein. Das heisst, das Kraftwerk wird gar nicht gebaut. Wollen Sie ein Kraftwerk, das nicht gebaut wird, ent- schädigen? Was vorgesehen ist bei erheblicher Einbusse der Wasserkraftnutzung, ist im Gesetz festgelegt: Dafür kann und darf nicht entschädigt werden.
Nehmen wir ein zweites Beispiel: Ein bestehendes Kraftwerk wird ausgebaut. Selbstverständlich bedeutet das eine Erneue- rung der Konzession, oder zumindest muss die Bewilligung erneuert werden. Da müssen die Mindestmengen garantiert werden plus die zusätzlichen Restwasser laut Artikel 33, weil man auch wieder diesem Gesetz unterstellt ist. Diesen Verlust, der dort gegenüber dem bestehenden Werk entsteht, kann man auch nicht entschädigen. Also Sie sehen: Nur gerade das, was die Gemeinde dann zusätzlich an Restwasser gibt, könnte man vielleicht mit diesem Räppli noch entschädigen. Dann eine nächste Ungerechtigkeit: Warum erheben wir einen solchen Beitrag nur auf der Hydroelektrizität? Warum nicht auch auf der Kernenergie und der Importenergie? Das wäre gerecht, denn wir können keine Stromversorgung der Schweiz nur mit Kern- oder nur mit Wasserkraft machen. Also muss man die gesamte Elektrizität den gleichen Bedingungen unterstellen.
Aus diesem Grund werde ich gegen diese Form des Artikels stimmen, aber der Motion des Ständerates zustimmen. Wir müssen dieses Problem besser studieren und valable Vor- schläge bringen - nicht solche, die man nicht anwenden kann.
Ammann: Es wurde bereits verschiedentlich gesagt: Nur noch 10 Prozent der Fliessgewässer sind in ihrem natürlichen Zustand in unserem Lande vorhanden. Es geht hier in erster Linie darum, einer technologisch ausgebeuteten Schweiz die- sen kleinen Restbestand zu erhalten.
Herr Schmidhalter hat den jährlich wachsenden Stromver- brauch angesprochen. Diese 10 Prozent, die noch verbleiben, würden den Mehrbedarf niemals decken können. Unsere schwierigen Energieprobleme können so nicht gelöst werden. Ich sehe deshalb nicht ein, weshalb dieses Opfer nun auch noch gebracht werden sollte.
Der Bau eines Stausees verändert die Landschaft in jedem Fall. Das kann zwar in einem einzelnen Fall die Landschaft viel- leicht bereichern. Meistens aber werden solche Landschaften durch die Ueberflutung völlig zerstört und unterhalb der Stau-
mauer infolge ungenügender Restwassermengen noch zu- sätzlich beeinträchtigt. Ich werde mich daher voll dafür einset- zen, den Restbestand dieser wertvollen Gewässer und Tal- schaften zu retten. Sie stellen - wie das bereits gesagt wurde - auch aus der Sicht des Tourismus ein bedeutendes Kapital dar.
Ich finde deshalb, Herr Loretan habe mit seinem Minderheits- antrag etwas voreilig zuviel preisgegeben. Ich bin der Auffas- sung, dass der Ständerat die Möglichkeit erhalten sollte, in Kenntnis der neuesten Expertisen nochmals über die Bücher zu gehen. Er könnte dabei eventuell selber eine neue Version vorschlagen. Die Differenz sollte deshalb unbedingt aufrecht- erhalten werden.
In bezug auf die Finanzierung wäre es für das Berggebiet zu- dem ungünstig, wenn die Abgeltungen aus allgemeinen Bun- desmitteln erfolgen würden, weil die jeweils zur Verfügung ste- henden Gelder abhängig wären von der momentanen Finanz- lage des Bundes. Man muss das Problem so lösen, dass diese Kosten direkt von den Strombezügern getragen werden. Fazit: ein geringes Opfer für eine grosse Sache.
Bundesrat Cotti: Ich möchte Sie auf meine ausführlichen Aeusserungen anlässlich der letzten Debatte über diese Fra- gen aufmerksam machen. Der Bundesrat bleibt nach wie vor der Auffassung, dass es wegen des bevorstehenden Exper- tenberichts, über den wir uns schon unterhalten haben, zweckmässig wäre, vorderhand keine Entscheide zu fällen. Der Bundesrat bittet Sie deshalb, beide Anträge abzulehnen.
Schmidhalter: Ich bin sowohl gegen den Vorschlag der Mehr- heit als auch gegen den Vorschlag der Minderheit. Wie soll ich nun hier abstimmen? Ich kann nicht zweimal nein stimmen. Man muss zuerst über Antrag Minderheit gegen Antrag Mehr- heit entscheiden, und dann soll die Abstimmung unter Na- mensabruf über den Vorschlag erfolgen, der obsiegt hat.
Le président: Monsieur Schmidhalter, il n'y a pas de possibi- lité d'échapper au vote à l'appel nominal sur la proposition majorité contre minorité.
M. Rebeaud, rapporteur: Les gens qui ont réuni les signatures ont demandé cette procédure et nous n'avons plus le choix. Ils désirent opposer la proposition de la majorité à celle de la mi- norité; nous devons nous y soumettre, bien que j'aie suggéré autre chose.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit stimmen die folgenden Ratsmit- glieder:
Votent pour la proposition de la majorité:
Aguet, Aliesch, Ammann, Antille, Auer, Baerlocher, Baggi, Bär, Bäumlin, Bircher, Bodenmann, Bonny, Borel, Braunschweig, Bühler, Bundi, Carobbio, Cavadini, Columberg, Couchepin, Danuser, Darbellay, David, Diener, Dormann, Ducret, Dünki, Engler, Fankhauser, Fierz, Fischer-Sursee, Gardiol, Grendel- meier, Günter, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Hänggi, Hari, Hess Peter, Hubacher, Iten, Keller, Kühne, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuen- berger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Luder, Mae- der, Mauch Ursula, Meier-Glattfelden, Müller-Aargau, Nab- holz, Neukomm, Nussbaumer, Ott, Paccolat, Petitpierre, Pini, Portmann, Rebeaud, Rechsteiner, Ruckstuhl, Salvioni, Schmid, Schüle, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stamm, Stappung, Stocker, Theubet, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Vollmer, Wanner, Widmer, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (87)
Für den Antrag der Minderheit stimmen die folgenden Ratsmit- glieder:
Votent pour la proposition de la minorité:
Aubry, Bremi, Cincera, Déglise, Dreher, Eggly, Etique, Fäh, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Frey
Gewässerschutzgesetz. Revision
607
Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Giger, Graf, Hess Otto, Jeanneret, Jung, Leuba, Loeb, Loretan, Massy, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Reich, Reichling, Rutis- hauser, Rüttimann, Scherrer, Schnider, Spoerry, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wellauer, Wyss Paul, Zwingli (40)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Blatter, Bürgi, Cevey, Daepp, Hösli, Schmidhalter (6)
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont absents: Allenspach, Aregger, Basler, Béguelin, Berger, Biel, Blocher, Brügger, Burckhardt, Büttiker, Caccia, Cotti, Coutau, Dietrich, Dubois, Eggenberg-Thun, Eisenring, Eppenberger Susi, Eu- ler, Fehr, Grassi, Gros, Guinand, Gysin, Herczog, Hildbrand, Houmard, Humbel, Jaeger, Jeanprêtre, Kohler, Kuhn, Maitre, Martin, Matthey, Mauch Rolf, Meier Fritz, Meizoz, Mühlemann, Nebiker, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Pitteloud, Reimann Fritz, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruf, Rychen, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Scheidegger, Schwab, Se- gond, Spälti, Spielmann, Steffen, Weber-Schwyz, Weder- Basel, Widrig, Wyss William, Zbinden Paul, Ziegler, Zölch (66)
Präsident Ruffy stimmt nicht M. Ruffy, président, ne vote pas
Le président: Nous opposons maintenant la proposition de MM. Fischer-Seengen et Scherrer à celle de la majorité.
Abstimmung - Vote
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Fischer-Seengen/Scherrer
86 Stimmen 43 Stimmen
Art. 79 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 79 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Wir haben noch zwei Differenzen in den Artikeln 79 und 82. Es geht im Grunde genommen um die gleiche Zielrichtung.
Wir haben in der letzten Sommersession den Zusatz gemacht, dass die Behörden bei Fliessgewässern in ganz bestimmten Landschaften oder Lebensräumen weitergehende Sanie- rungsmassnahmen anordnen können. Diesen Zusatz hat der Ständerat gestrichen; er hält an seiner Fassung fest.
In der Kommissionsberatung hat Herr Zwygart beide Anträge vertreten und den Konnex hergestellt zu den abgelehnten Arti- keln 28a und 28b. Sie sind in der Kommission auch abgelehnt worden, also sollte man hier ein Entgegenkommen zeigen. Ich sage das fairerweise, denn heute wurden jene zwei Artikel auch abgelehnt. Ich nehme an, dass Herr Zwygart an seinem Antrag festhält.
Die Kommission ist ihm mit 11 zu 3 Stimmen gefolgt und hält an unserer Fassung fest.
Angenommen - Adopté
Art. 82 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Zwygart, Ammann, Danuser, Loretan, Mauch Ursula, Nab- holz, Rechsteiner) Festhalten
Art. 82 al. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Zwygart, Ammann, Danuser, Loretan, Mauch Ursula, Nab- holz, Rechsteiner) Maintenir
Rüttimann, Berichterstatter: Inzwischen hat Herr Bundesrat Cotti auf die Kosten, die für die Kantone entstehen, aufmerk- sam gemacht. Beim Artikel 82, wo allerdings der Ständerat eine neue Fassung beschlossen hat, hat dann die Kommis- sion mit 10 zu 6 Stimmen Zustimmung zum Ständerat be- schlossen, offensichtlich aus zwei Gründen: Erstens wurde der Text vom Ständerat geändert; zweitens wurden auch die Kosten, die für die Kantone entstehen, berücksichtigt. Mit 10 zu 6 Stimmen stimmt Ihre Kommission dem Ständerat bei dieser letzten Differenz zu.
M. Rebeaud, rapporteur: A l'article 82, vous avez une proposi- tion de la majorité de la commission, opposée à celle de la mi- norité Zwygart, sur lesquelles nous voterons tout à l'heure. La majorité vous propose de vous rallier au Conseil des Etats qui a restreint, en faisant intervenir la nécessité d'intérêts pu- blics prépondérants, l'obligation pour l'autorité d'ordonner des mesures d'assainissement pour les cours d'eau traver- sant des paysages dignes de protection. En revanche, la mi- norité vous propose de maintenir la première version de l'arti- cle 82. Dans la commission, la proposition de la majorité a été acceptée par 10 voix contre 6.
Zwygart, Sprecher der Minderheit: Es ist eigentlich schade, dass sich der Redefluss nicht in Kilowatt umsetzen lässt, denn sonst hätten wir heute einiges verdient! Ich möchte in aller Kürze begründen, warum ich bei Artikel 82 Absatz 2 festhalten möchte. Dieser Artikel verfolgt das gleiche, was in Artikel 79 Ab- satz 2 steht. Die Formulierung des Bundesrates ist zu allgemein gehalten und wird in der Praxis kaum je zur Anwendung gelan- gen. Es ist deshalb unerlässlich, dass wir hier, wo es um Wieder- gutmachung geht, die Zielvorstellung konkretisieren und den Kantonen, die leider immer noch die wirtschaftlichen Interes- sen bedeutend höher einstufen als die ökologischen, anord- nen, was sie und in welchem Masse sie etwas ändern sollen. In der Praxis wird sich diese Bestimmung zudem bedeutend leichter durchsetzen lassen als die Sanierungsbestimmung von Artikel 79. Während Artikel 79 Nutzungsbeschränkungen bestehender Anlagen betrifft, können im Rahmen von Artikel 82 Massnahmen bei Anlagen angeordnet werden, die noch nicht erstellt sind; das ist der Hauptunterschied. Die Inhaber der Kon- zession können demzufolge bereits bei der Detailplanung die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Auf- lagen mitberücksichtigen und auf diese Weise unter Umstän- den sogar die Baukosten herabsetzen. Es ist nichtrechteinseh- bar, weshalb neu zu errichtende Anlagen nicht gleich behan- delt werden sollten wie bereits bestehende Kraftwerke. Ich halte deshalb am Antrag fest, wie er ursprünglich von uns beschlossen wurde.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
59 Stimmen 50 Stimmen
Luder: Ich erlaube mir zu dieser späten Stunde vielleicht et- was Ungewöhnliches, nämlich einen Rückkommensantrag. Ich beziehe mich auf Artikel 75 Ziffer 5 und begründe meinen Antrag so: Es war für unsere Ratsmitglieder nicht einfach, auf diesem Zusatzblatt, das wir hier ausgeteilt bekommen haben, keine Differenzen zwischen Nationalrat und Ständerat festzu- stellen - auf jeden Fall für mich als vielleicht etwas langsam denkenden Parlamentarier. Ich bitte Sie, diesem Rückkom- mensantrag zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Rückkommensantrag Luder Dagegen
38 Stimmen 37 Stimmen
N 21 mars 1990
608
Loi sur la protection des eaux. Révision
Art. 75
Luder: Der Nationalrat hat in seiner ersten Lesung einen neuen Artikel für das Landwirtschaftsgesetz vorgeschlagen, einen Artikel 95, wonach Beiträge an die Bauern ausgerichtet werden können. Durch diesen Artikel sind Beiträge für die Bauern flüssig zu machen, um ihre Hofdüngeranlagen zu sa- nieren.
Der Ständerat hat diesen Artikel wieder gestrichen, und ich bitte Sie um Festhalten am ursprünglichen nationalrätlichen Antrag, dass der Bund Beiträge an die Bauern zum Sanieren der Hofdüngeranlagen ausrichten kann. Es ist ja gerade die- ses Gesetz, das die Sanierung dieser Hofdüngeranlagen vor- schreibt; darum gehört das auch hier hinein.
Rüttimann, Berichterstatter: Eigentlich war vor der letzten Be- ratung in der Kommission Herr Tschuppert Vater des Gedan- kens. Er hat diesen Vorschlag eingebracht. Er wurde dann durch die Verwaltung, insbesondere durch das Bundesamt für Landwirtschaft, modifiziert. Der Gedanke war eigentlich der, dass nicht aus Landwirtschaftskrediten, sondern aus Umwelt- schutzkrediten Subventionen bezahlt werden sollen, wenn Düngeranlagen vergrössert werden müssen. Unser Rat hat das dann beschlossen. Allerdings hat Herr Bundesrat Cotti im nachhinein zum Protokoll erklärt, dass er im Auftrag des Ge- samtbundesrates diesen Antrag hätte bekämpfen müssen. Es ist dann auch beim letzten Mal etwas schnell gegangen. Und er hat dann diesen Antrag im Ständerat und logischerweise auch in unserer Kommission vertreten.
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Der Ständerat hat Ziffer 5 einstimmig gestrichen, und ich habe dann in der Kommission Herrn Tschuppert gefragt, ob er daran festhalte; er hat verneint. Der Antrag wurde in der Kom- mission durch niemanden aufgenommen. Persönlich meine ich, er hätte eine gewisse Berechtigung. Ich möchte aber hier nicht als Subventionsempfänger apostrophiert werden. Wenn man solche grosszügigen Erweiterungen der Düngeranlagen vorschreibt wegen des Gewässerschutzes, dann wären an sich angemessene Entschädigungen gerechtfertigt. Wir waren einstimmig der Meinung, darauf zu verzichten.
Bundesrat Cotti: Sie werden mir gestatten, angesichts der aussergewöhnlichen Leistung, die Sie daran sind zu vollbrin- gen, noch ein paar Worte zu sagen:
Sie sind nämlich daran - ich würde fast wetten -, jeden Rekord des Parlamentes zu schlagen: In etwa viereinhalb Minuten werden Sie bei diesem Gesetz zusätzlich 150 Millionen Fran- ken zu Lasten des Bundes beschliessen, wenn Sie dem An- trag Luder zustimmen.
Ich muss den Antrag Luder strikt ablehnen: Ich erinnere Sie an die Kosten, die mit dieser Gesetzesrevision verbunden sind. Zudem erinnere ich Sie auch an die jährlichen 32 Millionen, die im Rahmen von Artikel 19g (Abbau von Tierbeständen) aus- gegeben werden.
Bei der Frage der Düngeranlagen besteht die Möglichkeit ei- ner Subventionierung für Bergzonen I bis IV und für das voral- pine Hügelgebiet schon lange. Vor zwei Jahren ist der Sub- ventionssatz erhöht worden. Für alle diese Gebiete ist das Pro- blem abgedeckt. Wir sind der Auffassung, dass man es dabei bewenden lassen muss und dass der Bund nicht noch eine zusätzliche Subventionierung im Talgebiet vornehmen muss. Wir rechnen damit, dass etwa ein Drittel der Talbetriebe in den nächsten 15 Jahren eine gewisse Investition vornehmen müs- sen. Bei einem Beitragssatz von 20 Prozent ergäbe das 150 Millionen Franken.
Entscheiden Sie selber; ich möchte nichts mehr hinzufügen. Ich würde die Leistung aber wirklich als grossartig betrachten, wenn Sie das in dieser Geschwindigkeit - und angesichts der ganzen Problematik unserer Bundesfinanzen - in letzter Mi- nute hineinpferchen wollten.
Luder: Ich danke Herrn Bundesrat Cotti für seine Ausführun- gen, nicht des Inhalts wegen, aber für seine freundlichen Worte. 150 Millionen Franken, das kann stimmen, ich weiss das nicht. Aber wird der Betrag auf 15 Jahre verteilt, dann macht das 10 Millionen Franken pro Jahr.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Luder
84 Stimmen 20 Stimmen
Ad 87.036
Motion der Kommission des Ständerates Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Ge- wässer Motion de la commission du Conseil des Etats Révision de la loi sur la protection des eaux
Wortlaut der Motion vom 5. Dezember 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf eine rasche Re- vision des Wasserrechtsgesetzes und des Natur- und Heimat- schutzgesetzes dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, die für betroffene Gemeinwesen angemessene Abgeltungen aus erheblichen Einbussen der Wasserkraftnutzung ermög- licht.
Solche Abgeltungsleistungen sind insbesondere an die Vor- aussetzung zu knüpfen, dass schützenswerte Landschaften von nationaler Bedeutung dauernd unter Schutz gestellt wer- den. Die Finanzkraft des Gemeinwesens ist mitzuberücksichti- gen.
Texte de la motion du 5 décembre 1989
Eu égard à une rapide révision de la loi sur l'utilisation des for- ces hydrauliques et de la loi sur la protection de la nature et du paysage, le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet au Parlement qui prévoit pour les collectivités concernées des montants compensatoires, en vue de combler de manière ap- propriée le manque à gagner résultant des atteintes sensibles à l'utilisation des forces hydrauliques.
De tels montants compensatoires seront tout particulièrement liés à la condition que les sites dignes d'être protégés dont l'importance est nationale soient définitivement mis sous pro- tection. On tiendra compte de la capacité financière des col- lectivités en question.
Verschoben (siehe Entscheid zu Art. 75 Ziff. 6) Renvoyé (voir décision à l'art. 75 ch. 6)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 23.10 Uhr La séance est levée à 23 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1990
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.03.1990 - 15:00
Date
Data
Seite
576-608
Page
Pagina
Ref. No
20 018 395
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