Motion Iten. Aenderung des Stiftungsrechts
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ayant contraint le locataire a conclure le bail. L'article 61, alinéa premier, indique dans quels cas un locataire peut contester le loyer initial, c'est-à-dire quand il a été contraint de conclure un bail par nécessité personnelle ou familiale, ou en raison de la situation sur le marché local du logement.
Après la décision prise tout à l'heure, il n'y a plus de divergen- ces sur ce point entre les conseils. Les deux conseils n'ont pas jugé utile d'accorder une protection plus étendue lorsque la si- tuation du marché du logement n'est pas gravement détériorée. Il convient de relever que les deux initiatives de- mandent des modifications à l'arrêté contre les abus dans le secteur locatif. On sait que le Parlement a opté pour l'intégra- tion de l'arrêté dans le Code des obligations.
En conclusion, la commission propose de classer les deux ini- tiatives en constatant qu'il leur a été donné partiellement suite.
Zustimmung - Adhésion
89.389
Motion Iten Aenderung des Stiftungsrechts Modification du droit des fondations
Wortlaut der Motion vom 14. März 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, das Stiftungsrecht zu revidie- ren und insbesondere die Unternehmensstiftungen mit rein wirtschaftlichem Zweck zu verbieten.
Texte de la motion du 14 mars 1989
Le Conseil fédéral est chargé de réviser le droit des fondations et notamment d'interdire les fondations d'entreprise à but ex- clusivement lucratif.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Flückiger, Huber, Rhinow, Ruesch, Uhlmann (5)
Iten: Meine Motion, die den Bundesrat bewegen möchte, das Stiftungsrecht zu verbessern, entspringt der Erfahrung im Um- gang mit Unternehmensstiftungen, die die Aufsichtsbehörden oft überfordern. Ich werde im zweiten Teil meiner Ausführun- gen darauf ausdrücklich zurückkommen.
Zuerst möchte ich festhalten, dass die Anzahl von Stiftungen, die nicht mehr dem ursprünglichen Gedanken des Gesetz- gebers entsprechen, stark zugenommen hat. Einerseits han- delt es sich um Stiftungen mit unternehmerischem Charakter, andererseits um solche, die über ein unzureichendes Vermö- gen verfügen. Da das Stiftungsrecht im ZGB mangelhaft aus- gebildet ist, fehlt es an griffigen Mitteln, um Fehlentwicklungen entgegensteuern zu können. Vor allem ist die Praxis der Auf- sichtsbehörden (Bund, Kanton, Bezirke und Gemeinden) we- gen der Rechtsunsicherheit uneinheitlich.
Als wesentlichste Mängel im materiellen Recht zähle ich stich- wortartig auf: Es fehlt ein klares Verbot von Unternehmensstif- tungen mit überwiegend wirtschaftlichem Zweck. Es fehlt ein Verbot gegenüber ideellen Stiftungen, sich ihrerseits an wirt- schaftlichen Unternehmen zu beteiligen oder solche zu grün- den. Wir finden kein Gebot, Stiftungen mit zweckensprechen- dem Vermögen auszustatten. Es fehlt eine Vorschrift, eine Kontrollstelle einsetzen zu müssen. Es mangelt an einer Vor- schrift, bei internationalen Stiftungen Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz in die massgeblichen Organe auf- zunehmen, was in vielen Fällen die Kontrolle seitens der Auf- sichtsbehörden erschwert.
Ein ganz wesentlicher Mangel besteht in verfahrensmässiger Hinsicht. Für laufende aufsichtsrechtliche Massnahmen ist der Weg durch Praxis des Bundesgerichts geebnet. Hingegen
sieht das ZGB keine tauglichen Massnahmen zur Verhinde- rung oder Aufhebung unzulässiger Stiftungen vor. Es verweist in Artikel 88 Absatz 2 und Artikel 89 auf die Zivilklage, ein schwerfälliges und lange dauerndes Verfahren. 1911 bestand noch keine ausgebaute Verwaltungsjustiz und -gerichtsbar- keit. Heute ist dies seit langem der Fall, und die Behörden müssten, um wirksam zu sein, durch Verfügungen nicht via Zi- vilrichter eingreifen können. Wenn beispielsweise die Unter- nehmungsstiftung als solche verboten werden soll, so gehört dazu auch ein einfaches Rechtsmittel, um dieses Verbot durchzusetzen. Damit bin ich wieder beim Stichwort «Unter- nehmensstiftung», zu der ich mich abschliessend äussern möchte.
Wie bereits gesagt, ist das Stiftungsrecht in den Artikeln 80 bis 89bis ZGB nur sehr rudimentär geregelt. Seine nähere Aus- gestaltung hat es durch Praxis und Rechtsprechung erfahren. Eine durch die Praxis entwickelte Form der Stiftung ist die so- genannte Unternehmungsstiftung, zu deren Vermögen im we- sentlichen wirtschaftliche Unternehmen gehören und deren Zweck in der Bewahrung und Fortentwicklung dieser Unter- nehmen durch Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht.
Erfahrungen mit Unternehmensstifungen in der Praxis zeigen, dass mit solchen Stiftungen für die Aufsichtsbehörden grosse, ja zum Teil unlösbare Probleme verbunden sind. So ist ins- besondere auf folgendes hinzuweisen: Nach Artikel 84 Absatz 1 ZGB stehen die Stiftungen unter der Aufsicht des Gemein- wesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die zu- ständige Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stif- tungsvermögen seinem Zweck entsprechend verwendet wird. Das bedeutet auch, dass die Aufsichtsbehörde nötigenfalls, etwa bei Wegfall, bei fehlender Beschlussfähigkeit oder sonsti- ger Funktionsuntüchtigkeit der Stiftungsorgane, die Funktion eines Stiftungsrates übernehmen muss. Bei Unternehmens- stiftungen kann dies dazu führen, dass zum Beispiel eine Kan- tonsregierung als Aufsichtsbehörde bzw. ihre Verwaltung die Führung der unter Umständen breit gestreuten und komple- xen Unternehmungen übernehmen muss.
Wohl können solche Aufgaben einem Beistand oder Sachver- walter übertragen werden, doch trägt die Aufsichtsbehörde dennoch die Verantwortung. Eine solche unternehmerische Verantwortung staatlicher Organe, die damit völlig überfordert sind, kann aber nie und nimmer dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Namhafte Juristen sprechen sich denn auch ge- gen die Zulässigkeit von Unternehmensstiftungen aus oder bezweifeln sie zumindest. Riemer erklärt in seinem Berner Kommentar zum ZGB ausdrücklich: «Solche Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck sollten de lege ferenda als unzulässig erklärt werden.» Es drängt sich daher eine Aenderung des Stif- tungsrechts - wie dargetan - nicht nur wegen der unbefriedi- genden Regelung der Unternehmensstiftungen auf.
Bundesrat Koller: Das Stiftungsrecht wurde seit dem Inkraft- treten des ZGB im Jahre 1912, mit Ausnahme der Ergänzun- gen betreffend die Personalfürsorgestiftungen - ich verweise auf Artikel 89bis -, noch nie revidiert.
Die Artikel 80ff. des Zivilgesetzbuches stimmen heute nicht mehr in jeder Beziehung mit den seither geänderten Umstän- den und der heutigen Praxis überein. Eine Revision des Stif- tungsrechts erscheint deshalb dem Bundesrat angezeigt. Da- bei steht die Problematik der Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck, die Herr Ständerat Iten in seiner Motion anspricht, zweifellos im Vordergrund.
Der Motionär weist mit Recht darauf hin, dass Gründungen von Stiftungen mit wirtschaftlichem Charakter stark zugenom- men haben. Die Frage, ob solche Stiftungen mit wirtschaftli- chem Zweck zugelassen werden sollen, wird in der Literatur aber sehr kontrovers behandelt. Es stehen sich im Grunde ge- nommen zwei konträre Grundauffassungen gegenüber.
Auf der einen Seite befinden sich die Vertreter der Richtung, wonach Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck generell zu ver- bieten seien. Sie erinnern vor allem daran, dass das Gemein- wesen - Herr Iten hat auch darauf hingewiesen - bei Zulas- sung solcher Stiftungen die Oberaufsicht, zuweilen sogar die direkte Aufsicht und Verantwortlichkeit für rein kommerzielle Transaktionen im In- und Ausland übernehmen müsste. Stö-
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Postulat Miville. Centres d'accueil des réfugiés
rend wirken auch der fehlende Gläubigerschutz, die relative Starrheit der Stiftungen wegen der weitgehenden Unabänder- lichkeit der Stiftungsurkunde und die beschränkten Möglich- keiten der Finanzierung; es ist keine Kapitalerhöhung mit Hilfe bisheriger oder zusätzlicher Teilhaber möglich.
Für den Fall eines Verbots schiene die Formulierung «mit vor- wiegend wirtschaftlichem Zweck» geeignet zu sein. Damit wür- den auch Unternehmensstiftungen mit primär wirtschaftli- chem Zweck und bescheidenem «ideellen Mäntelchen» er- fasst. Entsprechend müssten die Aufsichtsbehörden jederzeit prüfen können, ob eine Stiftung ihrem ideellen Zweck wirklich nachkommt. Trifft dies nicht oder nicht mehr zu, so müsste die betreffende Stiftung letztlich aufgelöst werden. Allerdings kön- nen selbst durch diese Verfahrensweise oder durch die vorge- schlagene Formulierung Umgehungen nicht vollständig ver- hindert werden.
Auf der andern Seite befürworten vor allem Rechtsanwälte die Einführung der Stiftung mit wirtschaftlichem Zweck. Sie sehen darin eine erwünschte Erweiterung der rechtlichen Gestal- tungsmöglichkeiten, die im Gesellschaftsrecht bekanntlich durch die geschlossene Zahl der zur Verfügung gestellten Ge- sellschaftsformen eingeschränkt ist.
Im weitern könnten solche Stiftungen auch als geeignetes In- strument gegen unfreundliche Uebernahmen verwendet wer- den. Der Bundesrat ist allerdings der Meinung, dass das Pro- blem der unfreundlichen Uebernahmen vor allem in einem künftigen Börsengesetz angemessene Lösungen finden muss.
Angesichts dieser gegensätzlichen Meinungen wäre allenfalls eine Kompromisslösung in Betracht zu ziehen: Zulassung von Stiftungen mit wirtschaftlichem Zweck, wobei diese analog den kirchlichen und den Familienstiftungen von der staatli- chen Aufsicht auszunehmen wären. Wenig sinnvoll wäre ver- mutlich auch ein Verbot von Mehrheitsbeteiligungen einer Stif- tung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, denn Stiftungen mit ideellem Zweck, die direkt ein wirtschaftliches Unterneh- men betreiben, kommen bereits heute häufig vor, etwa bei Spi- tälern, Schulen und Heimen aller Art.
Unter diesen Umständen drängt sich nach Meinung des Bun- desrates auf, die Motion von Herrn Ständerat Iten in ein Postu- lat umzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage ver- setzt, diese ganz kontroverse Frage, die ich Ihnen kurz darstel- len durfte, gründlich und umfassend zu prüfen, ohne sich be- reits im jetzigen Zeitpunkt auf ein generelles Verbot der Stiftun- gen mit wirschaftlichem Zweck festlegen zu müssen.
Neben diesem Hauptpunkt bestehen einige weitere Revisi- onspostulate auf dem Gebiete des Stiftungsrechts, die gleich- zeitig überprüft werden müssten. Es geht im wesentlichen darum, das Zivilgesetzbuch an die heutige Praxis der Auf- sichts- und Registerbehörden anzupassen. So wären z. B. die in der Praxis ausgeübten Aufsichtsmittel im Zivilgesetzbuch ausdrücklich zu nennen und der Aufsichtsbehörde die ent- sprechenden verfahrensrechtlichen Behelfe auch ausdrück- lich zur Verfügung zu stellen, z. B. Verhinderung der Grün- dung einer rechtswidrigen aufsichtspflichtigen Stiftung durch Verfügung der Aufsichtsbehörde beziehungsweise Beschwer- delegitimation der Aufsichtsbehörde gegen eine bereits er- folgte Gründung.
Ferner sollte die heute übliche erleichterte Abänderung des Stiftungszweckes legalisiert werden.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Iten: Ich danke Herrn Bundesrat Koller sehr für die ausführli- che Darlegung der Problematik. Er anerkennt die Mängel, die ich aufgezeigt habe, und er hat mir auch versichert, dass der Bundesrat das Problem in den Griff bekommen will.
Ich bin einverstanden mit der Umwandlung in ein Postulat.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.496
Postulat Miville Bundesempfangsstellen für Flüchtlinge Centres d'accueil des réfugiés
Wortlaut des Postulates vom 13. Juni 1989
Im Hinblick auf die Flüchtlingsempfangsstelle Basel haben sich wiederholt Schwierigkeiten ergeben.
Am Dienstag, 3. April 1989, stand gegen 16.00 Uhr eine türki- sche Familie mit zwei Kindern vor der Empfangsstelle Bässler- gut. Dazu gesellten sich noch zwei Tamilen. Auf einem Schild- chen stand «Empfangsstelle geschlossen». Die nötigen Plätze für eine Nacht mussten privat beschafft werden. Aehnliches er- eignete sich am Mittwoch vor Ostern, als fünf Tamilen hilflos vor der geschlossenen Empfangsstelle standen.
Als Anfang September 1988 die neu zureisenden Asylbewer- ber von der überfüllten Empfangsstelle Basel nicht mehr frist- gerecht auf die Kantone verteilt werden konnten, mussten vom Kanton Basel-Stadt in einer Blitzaktion Unterkünfte, Verpfle- gung und eine angemessene Betreuung sichergestellt wer- den. Vom 15. September bis 15. Dezember 1988 waren täglich bis zu 500 Personen in einer Notschlafstelle des Zivilschutzes behelfsmässig und unter unbefriedigenden Verhältnissen un- tergebracht, was zu Kritik in den Medien und in der Oeffentlich- keit führte.
Schriftwechsel zwischen der verantwortlichen Fürsorgebe- hörde des Kantons Basel-Stadt und dem DFW liessen erken- nen, dass man beim DFW der Meinung ist, solche Situationen, die sich jederzeit wiederholen können - auch die neue Emp- fangsstelle Bässlergut wird sich in Zeiten grossen Zuspruchs wieder als zu klein erweisen - seien Sache der Kantone, in de- nen sich die Empfangsstellen befinden.
Ich ersuche daher den Bundesrat zu prüfen, ob nicht der Bund, bzw. der DFW, gemäss der ihm vom Gesetzgeber (Asyl- verordnung Art. 7 Abs. 1) übertragenen Verantwortung zur Führung von Bundesempfangsstellen ein Konzept vorzulegen habe, das die Unterbringung und Betreuung von Gesuchstel- lern - vor allem in Zeiten grossen Andrangs - sicherstellt.
Texte du postulat du 13 juin 1989
Le centre d'accueil des réfugiés de Bâle a de nouveau connu des difficultés.
En effet, le mardi 3 avril 1989, vers 16 heures, une famille tur- que avec deux enfants, rejointe bientôt par deux Tamouls, at- tendit vainement devant le centre d'accueil de Bässlergut, un écriteau sur la porte indiquant la fermeture du centre. Des par- ticuliers durent ainsi leur trouver un lieu d'hébergement pour la nuit. Un événement similaire, dont furent victimes cinq Ta- mouls, se produisit le mercredi de Pâques.
Début septembre 88, lorsque les demandeurs d'asile nouvel- lement arrivés au centre d'accueil de Bâle, déjà surpeuplé, ne purent être répartis à temps entre les cantons, le canton de Bâle-Ville dut prendre des mesures d'urgence pour assurer leur hébergement, leur entretien et leur assistance. Du 15 sep- tembre au 15 décembre 1988, jusqu'à 500 personnes par jour logèrent dans un dortoir de fortune de la protection civile, à ti- tre de solution temporaire et dans des conditions peu satisfai- santes, ce qui entraîna des critiques de la part des médias et du public.
Un échange de lettres entre les services d'assistance sociale responsables du canton de Bâle-Ville et le DAR fit apparaître que le DAR est d'avis que de telles situations, qui peuvent se reproduire à tout moment - même le nouveau centre d'accueil de Bässlergut se retrouvera trop petit en période de forte af- fluence - relèvent de la compétence des cantons dans les- quels se trouvent les centres d'accueil.
De ce fait, je prie le Conseil fédéral d'examiner si l'autorité fédérale, en l'espèce le DAR, en vertu des pouvoirs qui lui sont conférés par l'ordonnance sur l'asile, article 7, alinéa 1, ne de-
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1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.389
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.09.1989 - 08:00
Date
Data
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Pagina
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