N
6 octobre 1989
1710
Motion Hubacher
89.564
Motion Hubacher Strassenverkehrsgesetz. Kompetenzregelung Loi sur la circulation routière. Compétences
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Im Bundesgesetz über den Strassenverkehr werden in Arti- kel 3 Absatz 4 die Befugnisse der Kantone und Gemeinden für Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs umschrieben. Gegen Verkehrsbeschränkungen z. B. in Wohnquartieren, die zum Schutz der Bewohner ange- ordnet wurden, kann innert 30 Tagen beim Bundesrat Be- schwerde geführt werden.
Ich beantrage, in Artikel 3 Absatz 4 des genannten Gesetzes die abschliessenden Befugnisse für verkehrsbeschränkende Massnahmen in Wohnquartieren bzw. - strassen an die Kan- tone zu delegieren und nur ausnahmsweise, d. h. bei gesamt- schweizerischen Interessen, die Beschwerde an den Bundes- rat beizubehalten.
Texte de la motion du 23 juin 1989
L'article 3, alinéa 4, de la loi fédérale sur la circulation routière, définit les compétences des cantons et des communes quant aux limitations et aux prescriptions qui peuvent être édictées pour régler la circulation. Les décisions tendant à restreindre la circulation, notamment dans les quartiers résidentiels, afin de protéger les habitants de certaines nuisances, peuvent faire l'objet, dans les 30 jours, d'un recours auprès du Conseil fédéral.
Je propose de modifier ladite loi à l'article 3, alinéa 4, de ma- nière à ce que les décisions introduisant des limitations à la cir- culation dans les quartiers résidentiels et les rues qui les des- servent puissent être portées en dernière instance, devant une autorité, et que le Conseil fédéral ne connaisse des recours qu'à titre exceptionnel, notamment lorsque des intérêts de portée nationale sont en jeu.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach eingehenden Versuchen hat die Regierung des Kantons Basel-Stadt im Einverständnis mit den betroffenen Bewoh- nern, mit den zuständigen Quartiervereinen und mit der Ge- schäftswelt für die Gundeldinger- und Dornacherstrasse ver- kehrsbeschränkenden Massnahmen zugestimmt. Diese tra- ten in Kraft, bewährten sich offensichtlich, d. h. die Zahl der Verkehrsunfälle nahm um fast 20 Prozent ab, der Verkehrslärm reduzierte sich spürbar, Verkehrsunfälle mit tödlichem Aus- gang passierten keine mehr. Gegen diese allseits und allge- mein begrüssten verkehrsbeschränkenden Massnahmen wurde beim Bundesrat Beschwerde geführt. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Nach über zwei Jahren positiven Erfah- rungen sollten daher die erwähnten verkehrsbeschränkenden Massnahmen wiederum aufgehoben werden. Dagegen hat die betroffene Bevölkerung öffentlich protestiert. Ungefähr nie- mand versteht es, dass sich unsere Landesregierung a. mit solchen Detailfragen befassen muss, b. sie kaum Zeit dafür aufzubringen vermag, ihren Entscheid eigenständig zu erar- beiten, und c. sie daher die Anliegen der betroffenen Bevölke- rung in keiner Weise zu berücksichtigen vermochte. Nachdem der Bundesrat Kantonsregierungen ausgesprochen ungern und eigentlich nur in «Notfällen» desavouiert, erstaunt es sehr, wie «unbekümmert» im vorliegenden Fall der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vom Bundesrat überstimmt wurde. Und das in einer Frage, die aus der Optik der Landesregierung nur marginal sein kann, für die betroffene Quartierbevölkerung und für die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde aber
von erheblicher Brisanz ist. Die im Bundesgesetz über den Strassenverkehr in Artikel 3 Absatz 4 geregelten Befugnisse sind daher, das ist der Sinn der Motion, an den Kanton zu dele- gieren, d. h. der Bund sollte sie nur in Ausnahmefällen bean- spruchen können. Es wirkt geradezu anachronistisch, dass eine Landesregierung für Beschwerden zuständig ist, wenn es um verkehrsbeschränkende Massnahmen in Wohnstrassen geht. Die von mir erwähnten Gundeldinger- und Dornacher- strasse sind relativ lange Strassen. Unsere Landesregierung ist per Beschwerde auch schon bei wesentlich kürzeren Stras- sen bzw. Strässchen angegangen worden. Diese Kompetenz- regelung scheint mir überholt zu sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989
Die Frage, ob bei Verkehrsmassnahmen nach Artikel 3 Ab- satz 4 SVG der Bundesrat als Beschwerdeinstanz ausge- schlossen werden sollte, ist auch Gegenstand der Interpella- tion Hubacher (89.477) vom 12. Juni 1989 betreffend Be- schwerdeentscheid gegen Basel (Gundeldingerquartier). Zu- sammenfassend sind folgende Gesichtspunkte hervorzuhe- ben:
Die Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdeinstanz brächte einen Einbruch in den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach jeder Bürger in einer Streitsache, die Bundesverwal- tungsrecht beschlägt, letztinstanzlich eine Bundesbehörde anrufen kann. Eine solche Einschränkung des Rechtsschut- zes auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechtes ist um so we- niger gerechtfertigt, als auch andere Bundesverwaltungsge- setze mit vergleichbarem Rechtsgebiet, z. B. das Umwelt- schutzgesetz, Rechtsmittel an eidgenössische Instanzen vor- sehen. Bei Ausschaltung des Bundesrates als Beschwerdein- stanz wäre daher jedenfalls zu prüfen, welche andere eidge- nössische Instanz ihn ersetzen sollte.
Die Interessenabwägung über örtliche Verkehrsmassnah- men nach Artikel 3 Absatz 4 SVG haben in erster Linie die am Geschehen näherstehenden Behörden der Kantone vorzu- nehmen. Der Bundesrat trägt diesem Grundsatz in seiner Pra- xis Rechnung, indem er den kantonalen Instanzen einen wei- ten Beurteilungsspielraum zugesteht und nur eingreift, wo eine Ueberschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorliegt. Entscheidend ist jedoch, dass Artikel 3 Absatz 4 SVG eine Norm des Verwaltungsrechts ist und Verkehrsbeschrän- kungen nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzun gen zulässig sind, namentlich aus Gründen des Umweltschut- zes oder der Verkehrssicherheit. Es geht nicht bloss um das Ermessen, sondern um die Auslegung unbestimmter Rechts- begriffe, mithin um Rechtsfragen. Für die richtige Durchset- zung und einheitliche Anwendung von Bundesrecht hat eine eidgenössische Instanz zu sorgen, was nur auf einem ordent- lichen bundesrechtlichen Rechtsmittelweg erfolgen kann.
Mit der Beschwerde an den Bundesrat im Rahmen von Arti- kel 3 Absatz 4 SVG kann nicht bloss eine Verletzung von Bun- desverkehrsrecht, sondern auch von Verfassungsbestimmun- gen geltend gemacht werden. Würde der Bundesrat als or- dentliche Beschwerdeinstanz für Fälle von nicht gesamt- schweizerischem Interesse ausgeschlossen, so bliebe den Betroffenen immer noch die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen, soweit sie Verfassungsrügen erheben (z. B. Willkür, Missachtung des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes, der Handels- und Gewerbefreiheit usw.).
In einem Postulat Basler vom 15. Dezember 1987 betreffend Strassenverkehrsgesetz (87.963) wird der Bundesrat ersucht, die Beschwerderegelung bei Beschränkungen oder Anord- nungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr im Sinne der Vereinfachung und Beschleunigung zu überprüfen. Das Postulat wurde am 18. März 1988 überwiesen. Seither wurde die Frage der Beschwerdeinstanzenregelung im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auch in der Botschaft vom 25. Mai 1988 über ein zweites Paket von Massnahmen zur Neuvertei- lung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen behandelt. Der Bundesrat kommt darin zum Schluss, dass aus staats- rechtlichen und anderen Gründen an der geltenden Instan-
Motion der sozialdemokratischen Fraktion
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zenregelung keine Aenderungen vorzunehmen seien (vgl. BBI 1988 || 1398 ff.).
Der Bundesrat wird den Fragenkomplex im Zusammenhang mit dem Postulat Basler erneut überprüfen und ist daher be- reit, das Anliegen des Motionärs in Postulatsform in diese Prü- fung miteinzubeziehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.567
Motion der sozialdemokratischen Fraktion Spekulative Liegenschaftskäufe. Einspracherecht Motion du groupe socialiste Opérations immobilières speculatives. Droit d'opposition
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, die gesetzlichen Vorausset- zungen zu schaffen für Einspracherechte gegen offensicht- liche Spekulationskäufe und Zweckentfremdung von nicht- landwirtschaftlichen Liegenschaften (analog den Regelungen im bäuerlichen Bodenrecht).
Texte de la motion du 23 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un projet de bases légales instaurant un droit d'opposition contre les opérations immobilières manifestement spéculatives et l'utilisation non conforme à l'affectation d'immeubles non agri- coles (semblables aux réglementations prévues dans le droit foncier rural).
Sprecher - Porte-parole: Bundi
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die alarmierende Situation auf dem Bodenmarkt erfordert ein Bündel von Massnahmen. Allein mit den vom Bundesrat beab- sichtigten Vorkehrungen, die er mit einer Botschaft Mitte Au- gust beantragen will, lässt sich das Problem der übersetzten Bodenpreise nicht lösen. Ein dazu geeignetes Mittel wäre eine Preiskontrolle gewesen, wie sie die parlamentarische Initiative von Nationalrat Moritz Leuenberger forderte. Leider kann diese Massnahme nun nach Ablehnung durch Bundesrat und Ratsmehrheit nicht zum Zuge kommen.
Wir erachten es deshalb als angezeigt, das Mittel der Einspra- che gegen offensichtliche Spekulationskäufe und Zweckent- fremdung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften ge- setzlich auszugestalten. Es ist ein Instrument, das im Gesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes schon ge- regelt ist. Gegen Liegenschaftskäufe in der Landwirtschaft be- stehen Einspracherechte. Nach unserer Auffassung soll nun auch ein ähnliches Einspracheverfahren für nichtlandwirt- schaftliche Liegenschaftskäufe eingeführt werden. Dieses soll sich aber an den Regelungen orientieren, wie sie der Bundes- rat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 auf den Seiten 83 ff. vor- schlägt. Sowohl betreffend den Grundsatz, Ausnahmen, Ein- sprachegründe, übersetzten Erwerbspreis, Versteigerungen, Mitteilungspflicht, Einspracheberechtigung, Einsprache- und Verwirkungsfrist sowie Entscheid über die Einsprache können die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft und die Bestimmungen im Gesetzesentwurf als Vorbild dienen.
Als Einsprachegründe wären insbesondere vorzusehen, wenn der Erwerb einer Liegenschaft überwiegend zum Zweck der Kapitalanlage, aus spekulativen Ueberlegungen oder zu einem übersetzten Preis erfolgt. Unter Beibehaltung des Kriteriums der «offensichtlichen» Spekulation und Zweckentfremdung müssen die neuen Einsprachegründe, wie es die Botschaft Seite 83 ausführt, gegenüber dem geltenden Recht erweitert und verschärft werden. Das Instrument der Einsprache muss so ausgestaltet sein, dass von ihm wirklich Gebrauch gemacht wird und damit die erhoffte Wirkung auch eintreten kann.
Die von uns vorgeschlagene Massnahme trägt dem Einwand des zu starken Interventionismus Rechnung: «Der Zugang zum Bodenmarkt bleibt grundsätzlich frei, und Erwerbsge- schäfte bleiben gültig, solange nicht eine Einsprache rechts- kräftig gutgeheissen wird.»
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Der Bundesrat hat seine Vorstellungen über die Weiterent- wicklung des Bodenrechts im Siedlungsbereich bereits ver- schiedentlich dargelegt und dem Parlament ein Paket von Sofortmassnahmen (Sperifrist und Belastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Lebensversiche rungseinrichtungen, Revision der Raumplanungsverord- nung) unterbreitet. Danach werden mittel- und langfristige Massnahmen erarbeitet werden, die eine tiefergreifende Kau- saltherapie der Probleme auf dem Bodenmarkt versprechen. Zu diesem Zweck wurde eine verwaltungsinterne Arbeits- gruppe «Weiterentwicklung des Bodenrechts» eingesetzt.
Mit der Motion soll ein Einspracheverfahren für den Siedlungs- bereich eingeführt werden, das demjenigen im bäuerlichen Bodenrecht nachgebildet ist. Als Einsprachegründe sollen insbesondere «offensichtliche Spekulation», Erwerb «über- wiegend zum Zweck der Kapitalanlage» und «übersetzter Preis» vorgesehen werden.
Der Einsprachegrund der «Kapitalanlage» war auch in der «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» enthal- ten. Das Volksbegehren wurde im Dezember 1988 nicht zu- letzt wegen dieses massiven Eingriffs in die Eigentumsfreiheit deutlich verworfen. Der Bundesrat lehnt eine Erwerbsbe- schränkung ab, wonach grundsätzlich Wohneigentum nicht mehr zur Kapitalanlage erworben werden dürfte. Im Sied- lungsbereich kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Bewohner die nötigen Mittel aufbringen können oder wol- len, um ihren Wohnraum selbst zu finanzieren. Es wird des- halb immer einen bestimmten Anteil von Wohnungen geben müssen, der von Dritten zum Zwecke der Kapitalanlage finan- ziert wird. Der Bundesrat ist bereit, Massnahmen zu prüfen, die den Anteil der Mieter zugunsten von Personen reduzieren, die ihren eigenen Wohnraum bewohnen. Ein generelles Kapital- anlageverbot, das praktisch auf ein Nutzungseigentum hin- ausläuft, ist weder zweckmässig noch mit dem bisherigen Ver- ständnis des Eigentums vereinbar.
Ferner lässt sich der Einsprachegrund der Spekulation nicht ohne weiteres vom Einspracheverfahren des bäuerlichen Bo- denrechts auf den Siedlungsbereich übertragen. Im bäuerli- chen Bodenrecht liegt Spekulation vor, wenn landwirtschaft- liches Land in der Erwartung erworben wird, dass es in die Bauzone umgezont und damit einer erheblich gewinnbringen- deren Nutzung zugeführt werden könnte. Anders verhält es sich bei dem von der Motionärin angestrebten Ziel. Hier müsste als Spekulation bereits gelten, wenn eine nichtland- wirtschaftliche Nutzung in eine andere nichtlandwirtschaftli- che Nutzung umgewandelt würde, insbesondere, wenn Wohnraum für Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe benützt würde. Die Zweckentfremdung von Wohnraum ist allerdings nicht notwendigerweise mit der Veräusserung des Grund- stücks verbunden. Um diese Umnutzung und unerwünschte Verdrängung von Wohnraum aus den Zentren zu verhindern, sind deshalb in erster Linie raumplanerische Instrumente auf kantonaler und kommunaler Ebene einzusetzen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, kommunale Wohnanteils- pläne zu erlassen. Damit kann das Ziel besser und mit weni-
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Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.564
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Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
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