Motion Fischer-Seengen
1708
N
6 octobre 1989
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.453
Motion Fischer-Seengen Beschäftigung von Asylbewerbern Occupation des demandeurs d'asile
Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen,
den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über die Aenderungen des Asylgesetzes zu stellen, die notwendig sind, um Asylbewerber ab ihrer Einreise in die Schweiz zu ei- ner Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichten zu können;
die Asylverordnung so anzupassen, dass die Frist von drei Monaten für die Beteiligung an Beschäftigungsprogrammen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 wegfällt;
die Asylverordnung so zu ergänzen, dass der Bund Pro- gramme für Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse er- stellt, zu denen die Asylbewerber verpflichtet werden;
in Gegenden, in denen solche Arbeiten verrichtet werden, bundeseigene Unterkünfte zu errichten und zu betreiben.
Texte de la motion du 6 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé
de soumettre aux Chambres fédérales un rapport et des propositions concernant les modifications nécessaires de la loi sur l'asile en vue d'assujettir, dès leur entrée en Suisse, les requérants à l'obligation de fournir une prestation en travail dans l'intérêt public;
d'adapter l'ordonnance sur l'asile de manière à supprimer le délai de trois mois mis à la participation aux programmes d'occupation, selon l'article 18, alinéa premier;
de compléter l'ordonnance sur l'asile de manière que la Confédération mette sur pied des programmes de prestation de travail, dans l'intérêt public, auxquels les requérants d'asile seront contraints;
d'implanter et d'exploiter des centres d'hébergement fédéraux dans les régions où sont exécutés de tels travaux.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die rasante Zunahme der Asylbewerber hat in unserem Lande zu einer Brisanz geführt, die unberechenbare Reaktionen be- fürchten lässt. Ein besonderes Aergernis für unsere arbei- tende Bevölkerung stellen die beschäftigungslosen Asylbe- werber dar, welche unsere Strassen und Plätze bevölkern. Viele Mitbürger verstehen nicht, weshalb diese Leute mit Steu- ergeldern unterhalten werden, ohne dass sie zu einer Gegen- leistung verpflichtet werden, soweit sie eine solche aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbringen könnten.
Dieses Problem könnte dadurch entschärft werden, dass den Asylbewerbern unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz Arbeiten im öffentlichen Interesse zugewiesen werden. Zu denken ist beispielsweise an Infrastrukturarbeiten in Bergge- bieten, wofür die Rekrutierung von Arbeitskräften besonders während der gegenwärtigen Hochkonjunktur grösste Schwie- rigkeiten bereitet. Solche Einsätze könnten durchaus im Inter- esse der dortigen Bevölkerung liegen, so dass sich deren Wi- derstand gegenüber der Einquartierung von Asylbewerbern auf ihrem Gemeindegebiet vermindern würde.
Solche Beschäftigungsprogramme liegen aber auch im Inter- esse der Asylbewerber. Auf diese Weise kann ihnen Gelegen- heit gegeben werden, ihren Lebensunterhalt, der sonst vom Bund ohne Gegenleistung erbracht wird, selber zu verdienen, was psychologisch von grosser Bedeutung ist. Zusätzlich wäre ihnen höchstens ein Taschengeld auszurichten.
Es liegt auf der Hand, dass der Bund in den entsprechenden Gegenden die notwendigen Unterkünfte errichtet und be- treibt. Für die Zuweisung der Asylbewerber in solche Unter- künfte besteht mit Artikel 20 des Asylgesetzes bereits eine ge- setzliche Grundlage.
Das Wissen um die Tatsache, dass Asylbewerber in der Schweiz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ver- pflichtet werden können, wird sich in den Herkunftsländern rasch verbreiten. Dadurch dürfte die Schweiz für unechte Asy- lanten rasch an Attraktivität verlieren. Echte Asylanten dage- gen sind zweifellos gerne bereit, die von ihnen zugunsten des Aufnahmelandes verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich durch diese Massnahmen vor allem die Zahl der unechten Asylbewerber vermindern wird.
Sofortmassnahmen zur Bewältigung des ständig ansteigen- den Stromes an Asylbewerbern helfen zwar mit, das Problem momentan zu entschärfen. Längerfristig muss es jedoch an der Wurzel angepackt werden. Die Schweiz muss dafür sor- gen, dass nur noch echte Flüchtlinge in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Die mit dieser Motion vorgeschlagenen Mass- nahmen dürften einen Schritt in diese Richtung darstellen, wo- bei nicht behauptet wird, dass damit das Problem insgesamt gelöst werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Gemäss Artikel 20b Absatz 3 Asylgesetz kann der Bund die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Asylbe- werber fördern. In Ausführung dieser Kann-Bestimmung re- gelte der Bundesrat in Artikel 18 Asylverordnung, dass solche Programme Asylgesuchstellern erst nach einem dreimonati- gen Aufenthalt offenstehen. Sie werden im übrigen von den Ar- beitsmarktbehörden dahingehend überprüft, dass sie nicht in Konkurrenz zu anderen Beschäftigungsprogrammen stehen und keinen negativen Einfluss auf die örtliche Arbeitsmarkt- struktur haben. Die Praxis zu diesen neuen Bestimmungen zeigte, dass es ausserordentlich schwierig ist, geeignete, den Fähigkeiten der Asylbewerber angepasste Beschäftigungs- programme im nötigen Umfang zu planen und zu realisieren. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen im Verbund mit einem ra- schen und fairen Ablauf des Asylverfahrens geeignet ist, Aus- länder, die aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen einrei- sen, von der Einreichung eines Asylgesuches abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu den vier Forderungen der Mo- tion wie folgt Stellung zu nehmen:
Eine Arbeitsverpflichtung auf Gesetzesstufe kann nicht ver- wirklicht werden. Wie der Bundesrat schon in der Botschaft zur zweiten Asylgesetzrevision ausgeführt hat, wäre eine derartige Verpflichtung völkerrechtlich nicht zulässig (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes vom 2. Dezember 1985, Ziff. 21.10). Dies geht aus Artikel 4 EMRK sowie aus dem Ueberein- kommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem die Schweiz am 23. Mai 1941 beigetreten ist, hervor.
An der Frist von drei Monaten, während der Asylgesuchstel- ler keiner Arbeit nachgehen können, ist grundsätzlich festzu- halten. In diese erste Zeit fallen in aller Regel verschiedenste Termine bei Behörden des Bundes, der Kantone und Gemein- den, die Asylsuchende wahrzunehmen haben. Auch wird diese Zeit intensiv genützt, um die Ausländer über die grundle- gendsten Lebensbedingungen in der Schweiz aufzuklären. Schliesslich dient diese erste Zeit auch dazu, eine minimale sprachliche Verständigung herbeizuführen. Aus diesen Grün- den einer ersten Anpassung an die hiesigen Verhältnisse wäre es inkonsequent, einerseits dem Asylbewerber eine Erwebstä- tigkeit während den ersten drei Monaten zu verwehren, ande-
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Motion Brügger
rereseits ihn aber dazu zu drängen, im Rahmen eines Beschäf- tigungsprogrammes dennoch erwerbstätig zu sein. Mit der Durchführung von Beschäftigungsprogrammen sollen in er- ster Linie mögliche negative psychische Auswirkungen und sozial unerwünschte Folgen einer längerdauernden Beschäf- tigungslosigkeit von Asylbewerbern verhindert werden. Ob darüber hinaus andere Zielsetzungen verfolgt werden sollen, ist im Zusammenhang mit einer Neugestaltung insbesondere des Asylverfahrensrechtes zu prüfen.
Die Planung und Realisierung von Beschäftigungspro- grammen durch den Bund erfordern einen erheblichen Mittel- einsatz. Von der Natur der Sache her sind es vor allem die Kan- tone und Gemeinden, die derartige Programme durchführen können. Sie sind es auch, die aufgrund ihrer örtlichen Kennt- nis in der Lage sind, Projekte im öffentlichen Interesse zu iden- tifizieren und umzusetzen. Das Subsidiaritätsprinzip erhält deshalb gerade bei der Durchführung von Beschäftigungs- programmen eine besondere Berechtigung.
Ebenso wie die Betreuung ist es grundsätzlich die Aufgabe der Kantone, Asylbewerber während des Verfahrens unterzu- bringen. Der Bund selber kann nur in sehr beschränktem Aus- masse bundeseigene Unterkünfte bereitstellen und stösst da- bei beinahe regelmässig auf erhebliche Widerstände der Standortgemeinden von vorgesehenen Unterkünften. Er wird trotzdem auch in Zukunft versuchen, die Kapazität von bun- deseigenen Kollektivunterkünften auszuweiten. Dies ge- schieht vor allem im Hinblick darauf, die starken Schwankun- gen der Zahl neueinreisender Gesuchsteller etwas aufzufan- gen sowie die Verfahren zusätzlich zu beschleunigen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ueberlegungen ist der Bundesrat bereit, die Frage der Durchführung von Be- schäftigungsprogrammen als flankierende Massnahme zu all- fälligen Arbeitsverboten im Zusammenhang mit der Neuge- staltung des Asylverfahrensrechtes erneut eingehend zu prü- fen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bunderat ist bereit, die Motion im Sinne der Erwägungen als Postulat entgegenzunehmen.
Präsident: Das Postulat wird von Frau Dormann bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
89.522
Motion Brügger Architekten-, Ingenieuren- und Unternehmerklauseln in Kaufverträgen. Verbot Contrats de vente. Interdiction des clauses d'architectes, d'ingénieurs et d'entrepreneurs
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Sofortmass- nahmen auf dem Gebiet des Bodenrechts durch gesetzliche Bestimmungen sogenannte Architekten-, Ingenieuren- und Unternehmerklauseln (AIU-Klauseln) in Kaufvertragsab- schlüssen zu verbieten.
Texte de la motion du 21 juin 1989
Dans le cadre des mesures d'urgence relevant du droit fon- cier, le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de dispositions légales interdisant les clauses d'architectes, d'ingénieurs et d'entrepreneurs dans les contrats de vente.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin, Bodenmann, Borel, Carobbio, Eggenberg-Thun, Haller, Jeanprêtre, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Mauch Ursula, Morf, Ott, Pitteloud, Stappung, Uchtenhagen, Zbinden Hans, Ziegler (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Ein Verbot von AIU-Klauseln beschlägt in einem gewissen Sinn die Grundsätzlichkeit der Vertragsfreiheit. Zu Notstands- zeiten rechtfertigt sich eine Einschränkung der unbeschränk- ten Vertragsfreiheit, vor allem dann, wenn die skrupellose Aus- nützung von gesetzlich garantierten Freiheiten zu Missstän- den und somit zur Benachteiligung weiter Bevölkerungskreise führt. Diese missliebigen Zustände sind ohne Zweifel weit ver- breitet. Architekten, Ingenieure und Unternehmer eignen sich mit diesen Praktiken eine Monopolstellung an, wodurch ein- deutig die Freiheit anderer sehr stark eingeschränkt wird. Es stellt sich die Frage, inwieweit eine AIU-Klausel nicht auch das Kartellgesetz verletzt, weil mit solchen Bestimmungen die Konkurrenz von seiten Drittpersonen ausgeschaltet wird. Es ist zu bemerken, dass die BRD schon 1971 mit einem Ge- setz genau diesen Bereich geregelt hat. Nach Artikel 4 dieses Gesetzes ist jede Vereinbarung, durch die sich der Erwerber eines Grundstückes im Zusammenhang mit dem Erwerb ver- pflichtet, bei der Planung oder Ausführung des Bauwerkes auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen, unwirksam. Schutzzweck des Gesetzes besteht in der Vermei- dung von Mietanstieg durch Vermeidung steigender Bauko- sten. Ziel des Gesetzgebers soll es sein, bei dem knappen An- gebot an Baugrundstücken zu verhindern, dass ein Ingenieur oder Architekt oder Unternehmer eine monopolartige Stellung erwirbt, und dadurch eine Verzerrung des Wettbewerbs ein- tritt.
Des weiteren verweise ich auf Publikationen namhafter Rechtsprofessoren der Universität Freiburg. Die beiden Her- ren Professoren Peter Gauch und Pierre Tercier haben in ihren Schriften ganz deutlich die Sinnwidrigkeit von AIU-Klauseln in Kaufverträgen nachgewiesen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Am 16. August 1989 haben wir den eidgenössischen Räten ein Paket von Sofortmassnahmen unterbreitet, die die Boden- preissteigerung und die Bodenspekulation bekämpfen sollen. Dieses Paket enthält kein Verbot von AIU-Klauseln.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Bundesrat die Einführung eines solchen Verbots grundsätzlich ausschliesst: Die vorge- schlagenen Sofortmassnahmen sollen bis Ende 1996 gelten und dann durch Bestimmungen des ordentlichen Rechts ab- gelöst werden. Der Bundesrat legt Wert darauf, dass bei der Ausarbeitung des ordentlichen Rechts alle Institute und Mög- lichkeiten geprüft werden, die zu einer optimalen Lösung der bodenrechtlichen Probleme beitragen können. So wird ins- besondere abzuklären sein, ob vertragliche Abmachungen, die nach geltendem Recht gültig sind, weiterhin zulässig sein sollen oder ob sie nur unter gewissen Voraussetzungen zuzu- lassen oder gar völlig zu verbieten sind. Diese Abklärungen drängen sich auch in bezug auf die von der Motion anvisierten AIU-Klauseln auf.
Welche konkreten Massnahmen vorgeschlagen werden, hängt von dieser Prüfung ab. Deshalb kann zurzeit noch nicht gesagt werden, ob ein Verbot der AIU-Klauseln in Anbetracht unserer künftigen Vorschläge notwendig und sinnvoll sein wird.
Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die verbindliche Form der Motion ab; er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Po- stulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
59-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fischer-Seengen Beschäftigung von Asylbewerbern Motion Fischer-Seengen Occupation des demandeurs d'asile
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.453
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1708-1709
Page
Pagina
Ref. No
20 017 773
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