Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
1642
N 5 octobre 1989
Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die vom Bun- desrat genehmigt werden müssen.
Art. 23 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
Le Conseil fédéral peut octroyer à des diffuseurs locaux et régionaux une concession pour la diffusion de programmes de télévision en collaboration avec la SSR et d'autres diffu- seurs. La collaboration est réglée dans des contrats qui doi- vent être approuvés par le Conseil fédéral.
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Ich muss den Herrn Präsidenten bitten, die Behandlung des Kommissionsantra- ges zu Absatz 2 auszusetzen. Absatz 2 hängt mit Artikel 31 zu- sammen. Wir müssen ihn im Zusammenhang mit dem dort vorgeschlagenen Vertragsmodell diskutieren.
M. Frey Claude, rapporteur: Un des points centraux de la dis- cussion qui a eu lieu au sein de la commission a porté sur l'arti- cle 31 relatif à la solution contractuelle. Avec l'article 23, alinéa 2, nous entrons dans ce concept du modèle contractuel. Nous poursuivrons à l'article 28 et nous tiendrons la discussion de fond à l'article 31. C'est pourquoi nous ne développons pas ici les considérations générales relevant du concept de la solu- tion contractuelle.
Präsident: Der Entscheid soll bis zur Behandlung von Artikel 31 ausgesetzt werden. - Sie sind mit diesem Vorgehen ein- verstanden.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
89.042
Bodenrecht im Siedlungsbereich. Sofortmassnahmen Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1616 hiervor - Voir page 1616 ci-devant
Abstimmung über die Dringlichkeitsklausel Vote sur la clause d'urgence
Präsident: Vor der Abstimmung werden noch zwei Fraktions- erklärungen abgegeben. 2.7
Bundi: Im Namen der sozialdemokratischen Fraktion gebe ich folgende Erklärung ab: Wir werden in den nun folgenden Abstimmungen allen drei Vorlagen zustimmen, weil sie der mi- nimale Versuch eines kleinen Schrittes in die richtige Richtung sind. Gleichzeitig stellen wir fest, dass das Bodenrechtspro- blem, wohl eines der wichtigsten Probleme unseres Landes überhaupt, hier nur mit Handschuhen angefasst worden ist. Unser Ja erfolgt denn auch ohne Begeisterung.
Bestanden schon am Beginn der Beratungen Zweifel über die Wirksamkeit einiger vorgeschlagener Massnahmen, so sind
diese an ihrem Schluss noch grösser. Der Ständerat hat den Katalog der Ausnahmen stark ausgeweitet, der Bauträgerarti- kel z. B. ist geradezu zu einem Bauförderungs- und Veräusse- rungsartikel geworden. Die Linie des Bundesrates ist zu einem wesentlichen Teil verlassen worden. Die sozialdemokratische Fraktion erwies sich in diesen Beratungen wieder einmal als eine der bundesratstreuesten.
Wir stimmen heute trotzdem zu, weil wir der Auffassung sind, dass im Ganzen gesehen die kurzfristige Spekulation, d. h. die Kaskadenverkäufe, unterbunden werden können und dass bei den institutionellen Anlegern der Druck auf den Boden et- was verringert werden kann. Wir anerkennen auch eine ge- wisse psychologische Wirkung der drei Beschlüsse. Die So- fortmassnahmen gestatten es ferner, Erfahrungen zu sam- meln und sie auszuwerten.
Wir knüpfen aber unsere Zustimmung an die bestimmteste Er- wartung, dass die Vorarbeit für tiefergreifende Massnahmen, die vielgenannte Ursachentherapie, endlich in Angriff genom- men wird. Der Weg dahin ist vorgezeichnet durch eine Reihe von persönlichen Vorstössen und Initiativen in beiden Räten. Verschiedene dieser Vorschläge bedingen jedoch neue Ver- fassungskompetenzen.
Wir erwarten deshalb vom Bundesrat mittelfristig, nicht erst in fernerer Zukunft, handfeste gesetzliche Vorschläge sowie ei- nen neuen Bodenrechtsartikel in der Bundesverfassung. Den vielen Beteuerungen und Versprechen in bezug auf weiterge- hende Massnahmen haben jetzt auch Taten zu folgen.
Nussbaumer: Im Namen der CVP-Fraktion empfehle ich Ih- nen, die drei Bundesbeschlüsse als dringlich zu erklären. Die fünfjährige Sperrfrist wird die volkswirtschaftlich schädli- chen Kaskadenkäufe unterbinden. Alle beschlossenen Aus- nahmen dienen dem Zweck, den Bodenmarkt für die junge Generation, die Eigentum und Miete für den Eigenbedarf gel- tend macht, zu öffnen. Den Kantonen wird es wieder gestattet, das Grundbuch öffentlich zugänglich zu machen.
Die Belastungsgrenze von 80 Prozent für Käufer, die keinen Ei- genbedarf geltend machen können, wird Kaufwillige ohne Ei- genmittel vom Markt verdrängen. Dieser Beschluss entspricht der früher bewährten Praxis der Banken, vom Bauwilligen ei- nen angemessenen Anteil an Eigenmitteln zu verlangen. Die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten für institutionelle An- leger ist notwendig, um verhindern zu helfen, dass Private mit Eigenbedarf vom Bodenmarkt verdrängt werden, und um die steigende Tendenz zur Ballung des Grundeigentums zu bre- chen.
Im Interesse der Erhaltung des guten Einvernehmens zwi- schen den Generationen muss der Eigenbedarf des Versi- cherten vor die Anlageinteressen der Versicherer gestellt wer- den.
Die CVP-Fraktion sieht in den drei Beschlüssen taugliche Not- massnahmen, die bis zum Abschluss der Revision des Raum- planungsgesetzes und bis zur Schaffung eines dauernden Vorrechtes zugunsten der Nachfrage für den Eigenbedarf die schlimmsten Auswüchse auf dem Bodenmarkt beseitigen werden.
A. Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusse- rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke Arrêté fédéral concernant un délai d'interdiction de re- vente des immeubles non agricoles
Präsident: Sie haben zu entscheiden.
In Artikel 9 Absatz 2 hat Ihnen die Kommission beantragt, den Bundesbeschluss als dringlich zu erklären,
Für die Dringlichkeitserklärung braucht es die Zustimmung des absoluten Mehrs des Rates.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen
154 Stimmen 1 Stimme
1643
Radio und Fernsehen. Bundesgesetz
. B. Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Arrêté fédéral concernant une charge maximale en ma- tière d'engagement des immeubles non agricoles
Präsident: Die Kommission beantragt Ihnen in Artikel 9 Ab- satz 2, auch diesen Beschluss als dringlich zu erklären.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen
163 Stimmen 1 Stimme
C. Bundesbeschluss über Anlagevorschriften für Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungs- einrichtungen
Arrêté concernant des dispositions en matière de place- ment pour les institutions de prévoyance professionnelle et pour les institutions d'assurance
Präsident: Kommission und Bundesrat beantragen Ihnen in Artikel 9 Absatz 2 Dringlichkeit.
Abstimmung - Vote
Für Annahme der Dringlichkeitsklausel Dagegen
117 Stimmen 39 Stimmen
Präsident: Ich kann Sie darüber orientieren, dass auch der Ständerat der Dringlichkeit zugestimmt hat: bei Beschluss A mit 38 zu 0, bei Beschluss B mit 39 zu 0 und bei Beschluss C mit 26 zu 15 Stimmen. Damit werden diese Vorlagen in beiden Räten am Freitagmorgen zur Schlussabstimmung gelangen.
87.061
Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi
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Art. 24
Antrag der Kommission Abs. 1
.... verbreiten, wobei jedoch der lokale und regionale Charak- ter des Programmes gewahrt bleiben muss.
Abs. 2 Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Sager)
Zusammenarbeit, die auf eine sprachregionale Pogrammver- sorgung gerichtet ist oder sie zur Folge haben kann, ist zuläs- sig, sofern sie die Versorgungsgerechtigkeit erhöhen hilft oder einen spezifischen Beitrag zur Erreichung der Ziele leistet.
Art. 24
Proposition de la commission Al. 1
.... , pour autant toutefois que le caractère local et régional du programme soit sauvegardé.
Al. 2 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité (Sager)
Toute collaboration qui a ou peut avoir pour but ou consé- quence de diffuser des programmes à l'échelon national ou à celui de la région linguistique est autorisée dans la mesure où elle améliore l'égalité des chances de recevoir les program- mes ou si elle fournit une prestation spécifique en vue d'attein- dre les objectifs définis à l'article 3.
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Die Kommissions- mehrheit hat den Text des Bundesrates im Absatz 1 sprachlich etwas verändert. Inhaltlich ändert sich nichts. Hingegen muss ich Sie bitten, den Antrag der Minderheit Sager abzulehnen. Der Konsens, den wir erarbeitet haben, beruht auf dem Drei- ebenenmodell, d. h. darauf, dass wir Konkurrenz auf lokal/ regionaler und internationaler Ebene zulassen, dass wir aber im sprachregionalen Bereich mit Rücksicht auf unsere Minder- heiten - die Romandie, das Tessin, die rätoromanische Schweiz - und die Vielfalt der Schweiz der SRG eine etwas pri- vilegierte Position einräumen. Sie werden sehen, dass wir bei Artikel 31 eine Oeffnung zulassen, indem wir eine Vertragslö- sung mit Privaten zulassen. Aber nicht zugelassen werden kann, dass sich z. B. lokale Veranstalter, die eine Bewilligung erhalten haben, zusammentun, vernetzen und wir plötzlich ei- nen weiteren nationalen Veranstalter haben. So ist das nicht gedacht. Wenn wir Ihren Antrag annehmen würden, Herr Sa- ger, können wir das Gesetz beiseite legen, und wir hätten wirk- lich für die Katz gearbeitet.
Ich bitte Sie, den Antrag Sager ganz deutlich abzulehnen.
Sager, Sprecher der Minderheit: Frau Uchtenhagen, Sie ha- ben mir die Begründung nicht erlaubt und bereits geantwortet. Ich hoffe, dass Sie dann nicht ein zweites Mal darauf zurück- kommen.
Es wird immer wieder mit Nachdruck unterstellt, dass der vor- liegende Entwurf keine «Lex SRG» sei. Im Detail stösst man im- mer wieder auf Belege dafür, dass die Bewegungsfreiheit der privaten Veranstalter beschnitten wird, um denkbare konkur- renzierende Einflüsse auf die SRG zu verunmöglichen. Ein be- sonderer Versuch dazu ist auch der Artikel 24. Hier wird rund- weg eine Kooperation der privaten Veranstalter unter sich un- terbunden, obwohl man von diesem Pult aus und während der ganzen Behandlung des Gesetzes immer wieder das Hohe- lied der Kooperation singen wird, Kooperation allerdings zwi- schen der SRG und Privaten, wobei die SRG am längeren He- bel sitzen wird.
Wir haben es trotz allem mit einer «Lex SRG» zu tun. Würde man die Ziele dieses Gesetzes ernster nehmen, dürfte man aus der SRG nicht eine heilige Kuh machen. In diesem Gesetz sollten die Bevölkerung - die einzelne Schweizerin und der einzelne Schweizer - und die vielfältigen Nutzungsbeiträge der elektronischen Medien zugunsten dieser Bevölkerung im Vordergrund stehen. Da ist es durchaus denkbar, dass es kommunikative Nutzungsformen gibt, so etwa, wenn private Lokalradioveranstalter zusammenarbeiten und damit eine bessere und flexiblere Lösung finden als bei der SRG. Es sind auch sinnvolle kommunikative Nutzungsmöglichkeiten denk- bar, auf die die SRG verzichten muss oder will, weil sie wegen der Programmstruktur und der vorhandenen Sendegefässe nicht erbracht werden können.
Oder lassen Sie mich unter dem Aspekt der Kooperation um- gekehrt sagen: Es ist doch eine sinnvolle Arbeitsteilung zwi- schen der SRG und privaten Radiostationen denkbar, die allen dient: der SRG, weil sie sich auf andere Dinge konzentrieren kann, den Privaten, weil sie dank der Zusammenarbeit mit an- deren Privaten Synergien programmlicher und wirtschaftlicher Natur ausschöpfen können, und vor allem der Bevölkerung, der ein zusätzliches Angebot zur Verfügung steht, das, wie es mein Antrag festlegt, klaren Kriterien und Massstäben unter- worfen wird.
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Bodenrecht im Siedlungsbereich. Sofortmassnahmen Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.042
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1642-1643
Page
Pagina
Ref. No
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