Motion Müller-Wiliberg. Listeriose et marché du fromage
1398
N 21 septembre 1989
tion et de développement économiques, l'OCDE, et le Pro- gramme des Nations Unies pour l'environnement. J'ai pu constater que ce programme opère de façon tout à fait fiable, surtout face aux problèmes des pays en voie de développe- ment. L'Organisation des Nations Unies pour l'alimentation et l'agriculture a également élaboré une recommandation des li- gnes directrices et un code international de conduite concer- nant l'exportation de produits chimiques, notamment des pes- ticides. On suit ce code international et ces lignes directrices. Par conséquent, les autorités compétentes des pays souve- rains, conseillées par toute une série d'organisations interna- tionales, disposent de l'information nécessaire afin d'adapter leur législation comme le font déjà, d'ailleurs, bon nombre d'entre elles.
Si plusieurs produits sont déjà interdits au stade de leur pro- duction et ne peuvent donc pas être exportés, la plupart des problèmes posés sont par conséquent réglés. Il reste toutefois en cause la responsabilité des pays preneurs qui sont con- seillés par trois organisations internationales distinctes.
En conclusion, le Conseil fédéral rejette la motion.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Dagegen
30 Stimmen 66 Stimmen
87.964
Motion Müller-Wiliberg Käsemarkt und Listeriose Listériose et marché du fromage
Wortlaut der Motion vom 15. Dezember 1987
Verschiedene Ereignisse der letzten Tage rund um den Käse- markt haben ein Ausmass angenommen, die nach rasch wir- kenden Massnahmen verlangen.
Der Bundesrat wird deshalb beauftragt:
Raschmöglichst einen nationalen Koordinationsstab einzu- setzen, in dem alle interessierten Kreise (Behörden, Produzen- ten, Handel, Konsumenten) vertreten sind. Dieser Koordinati- onsstab soll die Durchführung der nötigen Untersuchungs-, Bewertungs-, Vollzugs- und Informationsaufgaben überwa- chen, aufeinander abstimmen und nötigenfalls selbst wahr- nehmen. Er soll insbesondere klare Untersuchungskriterien und Beurteilungsmassstäbe aufstellen, die auch im internatio- nalen Vergleich standhalten.
Einheitliche Bewertungsmassstäbe und Vollzugskriterien für alle Kantone zu erlassen.
Eine koordinierte, kontinuierliche und klare Informationspo- litik durch die Behörden des Bundes und der Kantone sicher- zustellen.
Texte de la motion du 15 décembre 1987
Les événements qui ont touché le marché du fromage ces der- niers jours ont pris une ampleur telle qu'il est devenu indispen- sable d'arrêter des mesures produisant rapidement de l'effet. C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé:
d'instituer le plus rapidement possible un état-major natio- nal de coordination, composé de représentants de tous les mi- lieux intéressés (pouvoirs publics, producteurs, commer- çants, consommateurs). Cet état-major aura pour tâche de surveiller l'exécution des travaux d'analyse, de l'évaluation de leurs résultats, de l'application de mesures arrêtées et de l'in- formation de l'opinion publique; il devra coordonner ces tâches et, le cas échéant, les assumer lui-même. Il devra no- tamment établir des critères précis d'analyse et des règles pour l'évaluation des résultats, normes qui devront être har- monisées au niveau international;
d'édicter des critères d'analyse et des règles pour l'évalua- tion, qui soient uniformes pour tous les cantons;
d'assurer la coordination, la continuité et la clarté de la politi- que d'information des autorités fédérales et cantonales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Basler, Berger, Blatter, Bühler, Burckhardt, Bürgi, Dünki, Eggly, Etique, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Friderici, Graf, Hänggi, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Kohler, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Luder, Müller-Meilen, Nebiker, Neuenschwander, Oester, Philipona, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rüttimann, Rychen, Sager, Savary- Fribourg, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Spälti, Wanner, Widrig, Wyss William, Zölch, Zwingli (48)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch die gegenwärtige, teilweise widersprüchliche Lage wer- den die Konsumenten, die Produzenten und der Handel im- mer mehr verunsichert. Um den wachsenden Schaden einzu- dämmen, sind Massnahmen im aufgezeigten Sinne vordring- lich.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juni 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 juin 1988
Zur Koordination der Information im interdepartementalen Bereich wie auch gegenüber den Vollzugsbehörden, den Pro- duzenten, dem Handel und den Konsumenten hat das BAG die entsprechenden Kreise konsultiert. Ebenso wurden die Untersuchungsverfahren und die Beurteilung der Analysener- gebnisse mit dem Ausland verglichen und diskutiert. Die Durchführung und Ueberwachung der Massnahmen sowie die Festlegung von Untersuchungskriterien und Beurteilungs- massstäben sind jedoch nach wie vor eindeutig Vollzugsauf- gaben, die nach geltendem Recht dem BAG sowie im Bereich der Rechtsetzung dem EDI zukommen. Die Zuordnung von Vollzugs- und Rechtsetzungskompetenzen an einen Koordi- nationsstab wäre unzweckmässig und nach geltendem Recht (Verordnung 172.15) nicht möglich. Die geltende Regelung ordnet die Kompetenzausscheidung und schafft Klarheit über die Verantwortlichkeit.
Am 25. Februar 1988 hat das Departement des Innern in der Verordnung vom 1. Juli 1987 über die hygienisch-mikrobiolo- gischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchs- und Ver- brauchsgegenstände den Grenzwert für Listeria monocytog- nes von «nicht nachweisbar in 10 g genussfertigem Lebens- mittel» festlegt und auf den 15. März a. c. in Kraft gesetzt. Die- ser Grenzwert ergibt Gewähr für die Einheitlichkeit der Beurtei- lung der Untersuchungsresultate aller genussfertigen Lebens- mittel, einschliesslich Fleisch und Fleischwaren und den von den Kantonen verfügten Vollzugsmassnahmen. Der Bundes- rat verfolgt zudem auch die internationale Entwicklung zur Harmonisierung von Präventivmassnahmen im internationa- len Warenverkehr.
Unter dem Vorsitz des Departementschefs haben zwei Tref- fen mit den Vertretern der Käseproduzenten und des -handels stattgefunden. Ueber die dabei erarbeitete Kontrollstrategie wurde die Oeffentlichkeit durch eine Pressemitteilung des De- partements informiert. Es muss jedoch festgehalten werden, dass nach geltendem Recht die Information Sache der Kan- tone ist. Es ist deshalb vorgesehen, im Rahmen der Totalrevi- sion des Lebensmittelgesetzes die zukünftige, koordinierte In- formationspolitik zu regeln. Der Bundesrat hat im April dem Departement des Innern den Auftrag zur Totalrevision des Le- bensmittelgesetzes erteilt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt: Ziffer 1 der Motion abzulehnen. Ziffer 2, weil erfüllt, abzuschreiben.
Ziffer 3 als Postulat entgegenzunehmen.
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Motion Müller-Wiliberg. Käsemarkt und Listeriose
Müller-Wiliberg: Die Motion über Käsemarkt und Listeriose wurde am 15. Dezember 1987 eingereicht. Also zu einem Zeit- punkt, zu dem in Folge der aufgetretenen Listerien-Fälle noch grosse Verwirrung herrschte. Ohne auf diese trüben Zeiten nä- her einzutreten, hat sich Herr Dr. Müller, bernischer Kantons- chemiker, am Symposium ein Jahr später, am 12. Oktober 1988, in Genf darüber wie folgt geäussert: Innerhalb einiger Tage musste die Gesundheitsbehörde sowohl über die kom- plizierten und wenig geprüften Untersuchungsmethoden als auch über die Beurteilungskriterien und Massstäbe entschei- den. Dazu ist zu sagen, dass die damalige verwirrliche Infor- mationspolitik genau in dieses Bild passte. Heute kann nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen über die da- maligen Ereignisse - zugegeben, sie sind nachträglich immer einfacher zu beurteilen - folgendes festgehalten werden:
Weil ein kausaler Zusammenhang zwischen dem im Vacherin Mont d'Or und den in den erkrankten Personen gefundenen pathogenen Keimen von Listeria nachgewiesen wurde und die Fälle sich gehäuft hatten, war das von der Waadtländer Be- hörde verhängte Fabrikationsverbot gerechtfertigt. Dieser Fall muss somit als epidemiologischer Ausbruch beurteilt werden. Es war wohl auch angemessen, dass die Gesundheitsbe- hörde vorsorglich auch bei anderen Weichkäsesorten ent- sprechende Untersuchungen anordnete.
Allerdings hätten die bei einigen im Handel entnommenen Kä- seproben mit positiven Resultaten unter keinen Umständen als Verursacher einer Epidemie bewertet und veröffentlicht werden dürfen. Diese Liste ist noch bekannt unter dem Namen «Schwarze Liste». Es handelte sich - wie dies später nach- gewiesen wurde - um sporadisch auftretende Kontaminatio- nen. Tatsache ist, dass diese Massnahmen dem Käsehandel, insbesondere beim Weichkäse, Schäden in Millionenhöhe verursachte. Diesbezügliche Forderungen sind zurzeit beim Bundesgericht hängig.
Festhalten möchte ich auch, dass nebst den Herstellern ge- wisser Weichkäsesorten auch Händler sehr hart betroffen wur- den. Erst jetzt, fast zwei Jahre später, beginnt sich der Handel - allerdings auf einem tieferen Niveau - wieder einzupendeln. Nun zur Stellungnahme des Bundesrates zu meiner Motion: Diese verlangt in Ziffer 1 die Bildung eines nationalen Koordi- nationsstabes unter Beteiligung aller interessierten Kreise. Diese Stelle hat Ueberwachungs- und Koordinationsaufgaben zu erfüllen. Dieser Stab hat zudem klare Untersuchungs- und Beurteilungskriterien aufzustellen, die auch einem internatio- nalen Vergleich standhalten. Wohl hat das Bundesamt für Ge- sundheitswesen im vorliegenden Fall Konsultationen zur Ko- ordination der Informationen mit den interessierten Kreisen geführt. Nach wie vor ist aber im Rahmen der nächsten Revi- sion der Lebensmittelverordnung die Bildung eines ständigen Ausschusses mit Vertretern der interessierten Kreise - also Be- hörden, Produzenten, Konsumenten, Handel - zu verlangen, der sich über alle durch die Gesundheitsbehörden zu treffen- den Massnahmen in konsultativem Sinne zu äussern hat. Ich stelle deshalb den Antrag, Ziffer 1 der Motion als Postulat zu überweisen. Mit dem Bundesrat gehe ich einig, dass Punkt 2 der Motion gemäss seiner Stellungnahme als erfüllt abge- schrieben werden kann. Ich möchte an dieser Stelle den zu- ständigen Personen im Bundesamt für Gesundheitswesen meinen besten Dank abstatten.
Herrn Bundesrat Cotti bitte ich noch um Auskunft, ob sich das BAG an die Beschlüsse der WHO halten wird, gemäss denen einschneidende Massnahmen über Lebensmittel nur ver- hängt werden, wenn Epidemien ausgebrochen sind und Krankheitsübertragungen nachgewiesen werden können.
Zu Ziffer 3 der Motion dürfen wir feststellen, dass der Anspruch auf eine koordinierte, klare Informationspolitik durch die Be- hörden des Bundes und der Kantone bestehenbleibt. In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat die rechtlich geltende, un- befriedigende Situation erkannt und beabsichtigt, diese im Rahmen der eingeleiteten Totalrevision des Lebensmittelge- setzes besser zu regeln. Ich kann deshalb in diesem Punkt der Umwandlung in ein Postulat zustimmen.
Mein Antrag: Punkt 1 der Motion in ein Postulat umzuwandeln, die Ziffern 2 und 3 gemäss Antrag des Bundesrates zu behan- deln.
Bundesrat Cotti: Sie wissen, dass der Ständerat anlässlich ei- ner Debatte vom 16. Juni 1988 eine identische Motion von Herrn Seiler behandelt hat. Das wissen Sie, Herr Müller-Wili- berg. Meine Idee wäre, die gleichen Folgerungen zu ziehen wie der Ständerat, das heisst, den Punkt 1 Ihrer Motion auf- grund formeller Unzulänglichkeiten desselben zurückzuwei- sen.
Eine institutionalisierte Gruppe dieser Art mit formellen Kom- petenzen zu Verordnungszwecken ist sicher nicht denkbar. Hingegen wissen Sie, Herr Müller-Wiliberg, dass seit den Ge- schehnissen im Jahre 1987 die verschiedenen Interessenver- treter informell systematisch mit dem BAG zusammenkom- men. Das ist aber nicht das, was Sie verlangen. Sie verlangen eine institutionalisierte, mit klaren Verordnungsfunktionen be- auftragte Gruppe. Das kann nicht angenommen werden. Sie wissen, dass Punkt 2 schon erfüllt worden ist. Deshalb sollte Punkt 2 als solcher als erfüllt betrachtet werden. Punkt 3 wurde als Postulat übernommen.
Ich möchte noch ergänzen: Diese Koordination der Informa- tion ist im Entwurf zu einem neuen Lebensmittelgesetz in Arti- kel 35 spezifisch vorgesehen. Sollte dieser Artikel in Kraft tre- ten, wäre auch Punkt 3 der Motion als erfüllt zu betrachten. Deshalb würde ich vorschlagen, diesen Punkt 3, den wir in un- serem Vorschlag übernommen haben, als Postulat zu über- weisen.
Eine letzte Bemerkung, nachdem Sie, Herr Müller-Wiliberg, dieses Thema angeschnitten haben: Sie haben mit Recht er- wähnt, dass einige Käseproduzenten vom Bund eine Scha- denersatzforderung verlangt haben, die zurzeit beim Bundes- gericht liegt. Der Bund hat gegen diese Forderung sehr ent- schieden Widerstand geleistet. Ich möchte Ihnen den Gedan- ken laut weitergeben: In welchem Sinn könnte der Bund mor- gen noch irgendwelche Massnahmen im Lebensmittelbereich treffen, wenn er wüsste, dass Massnahmen dieser Art Scha- denersatzforderungen in Millionenhöhe nach sich ziehen? Auch daran ist zu erinnern, wenn man bedenkt, wie schwierig die Aufgabe im Lebensmittelbereich ist.
Ziff. 1 - Ch. 1
Präsident: Wir bereinigen die Motion Müller-Wiliberg. Der Vorstoss umfasst drei Ziffern.
Bei der Ziffer 1 beantragt der Bundesrat, die Motion abzuleh- nen. Der Motionär hat heute erklärt, er wäre bereit, wenn der Vorstoss bei Ziffer 1 wenigstens in Form eines Postulates über- wiesen würde. Der Bundesrat ist bereit, Ziffer 1 der Motion Mül- ler-Wiliberg in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Ziff. 2 - Ch. 2
Präsident: Hier beantragt der Bundesrat, Ziffer 2 zwar entge- genzunehmen, aber sofort als erfüllt abzuschreiben. Der Mo- tionär ist mit diesem Vorgehen einverstanden. Der Rat eben- falls.
Abgeschrieben - Classé
Ziff. 3 - Ch. 3
Präsident: Der Bundesrat beantragt, Ziffer 3 lediglich als Po- stulat entgegenzunehmen. Der Motionär hat heute erklärt, er sei damit einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Motion Müller-Wiliberg Käsemarkt und Listeriose Motion Müller-Wiliberg Listeriose et marché du fromage
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1989
Année
Anno
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IV
Volume
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.964
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.09.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1398-1399
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Pagina
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