Council of States resolves differences on pensions law

20017669Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)21 juin 1989Other

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Council of States settled the remaining differences in the federal bill on remuneration and occupational pensions for members of the Federal Council, the Federal Supreme Court and the Federal Chancellor. It accepted the National Council's editorial wording for the reference to the Federal Supreme Court, but maintained its own position on the more substantive issues, especially the role of the Finance Delegation in cases of early resignation for health reasons and the exclusion of capital income when assessing pension reductions for high income. The decision was sent back to the National Council.

Regeste Omnilex

Differenzenbereinigung bei einem Bundesgesetz und einem Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vorsorge; redaktionelle Präzisierungen sind von materiellen Abweichungen zu unterscheiden. Wird der Begriff des Bundesgerichts verwendet, kann eine terminologische Anpassung ohne materiellen Gehalt übernommen werden. Demgegenüber ist bei der Kürzung von Ruhegehältern nach Einkommenshöhe grundsätzlich zu differenzieren zwischen Erwerbseinkommen und Kapitaleinkommen; eine Gleichbehandlung beider Einkommensarten ist nicht zwingend, wenn der Zweck der Regelung nicht in der Sicherstellung einer identischen Einkommenslage liegt. Ferner ist eine zusätzliche Zustimmungserfordernis einer Finanzdelegation bei gesundheitsbedingtem vorzeitigem Rücktritt als systemfremd erachtet worden (vgl. die Beratungen zu Art. 3 und 5).

Texte intégral

Besoldung und berufliche Vorsorge

351

  1. Juni 1989 S

triebe möglichst einbindet und sie möglichst schwerfällig ma- chen will. Aber wenn Rüstungsbetriebe Aufträge ausführen können sollen, dann müssen sie eben auch die Möglichkeit haben, sich möglichst rasch für die entsprechenden Lokalitä- ten zu entscheiden. Sie müssen ja auch dafür sorgen, dass sie sie finanzieren können, und deshalb gibt es hier keinen Grund, nicht dem Bundesrat zuzustimmen. - Ich bitte Sie, das zu tun.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Jagmetti An den Nationalrat - Au Conseil national

28 Stimmen 8 Stimmen

88.061

Besoldung und berufliche Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers Rétribution et prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tribunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédération

Siehe Jahrgang 1988, Seite 805 - Voir année 1988, page 805

Beschluss des Nationalrates vom 12. Juni 1989 Décision du Conseil national du 12 juin 1989

Differenzen - Divergences

A. Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers A. Loi fédérale concernant la rétribution et la prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tri- bunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédération

Art. 1 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 1 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Piller, Berichterstatter: Die einstimmige Kommission bittet Sie, dem Nationalrat zuzustimmen. Es geht darum, dass der Begriff «Bundesgericht» beide Gerichte, Lausanne und Lu- zern, einschliesst. Ich bitte Sie, so zu beschliessen.

Angenommen - Adopté

B. Bundesbeschluss über Besoldung und berufliche Vor- sorge der Mitglieder des Bundesrates und des Bundes- gerichts sowie des Bundeskanzlers B. Arrêté fédéral concernant la rétribution et la prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tri- bunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédération Art. 1 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 1 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Piller, Berichterstatter: Es geht um die gleiche redaktionelle Aenderung, die wir gerade beschlossen haben. Ich bitte Sie ebenfalls, so zu beschliessen.

Angenommen - Adopté

Art. 3 Abs. 2 Bst. c, Abs. 3 Antrag der Kommission Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 3 Festhalten

Art. 3 al. 2 let. c, al. 3 Proposition de la commission AI. 2 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 3 Maintenir

Abs. 2 -Al. 2

Piller, Berichterstatter: Die erste Differenz ist redaktioneller Art und betrifft dieselbe Aenderung, die wir bereits beschlossen haben: «Bundesgericht» anstelle von «Bundesgericht und Ver- sicherungsgericht». Die Kommission schlägt vor, dem Natio- nalrat zuzustimmen.

Angenommen - Adopté

Abs. 3 - Al. 3

Piller, Berichterstatter: Hier geht es um die erste echte materi- elle Differenz, und die einstimmige Kommission bittet Sie, fest- zuhalten. Der Nationalrat möchte, dass bei einem vorzeitigen Rücktritt aus Gesundheitsgründen letzlich die Finanzdelega- tion ihre Zustimmung geben muss, was das Ruhegehalt an- betrifft. Ihre Kommission ist der Meinung, dass das nicht der gute Weg sei. Wenn eine Magistratsperson aus gesundheit- lichen Gründen zurücktreten muss, dann kann es nicht ange- hen, dass der Finanzdelegation schliesslich noch ein Arzt- zeugnis eingereicht werden muss.

Ihre Kommission bittet Sie, hier festzuhalten, und zwar einstim- mig.

Angenommen - Adopté

Art. 4 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 4 al. 2 et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Abs. 2 - Al. 2

Piller, Berichterstatter: Ich bitte Sie, der Logik unseres Be- schlusses gemäss Zustimmung zum Nationalrat zu beschlies- sen.

Angenommen - Adopté

Abs. 3 -Al. 3

Piller, Berichterstatter: Hier geht es wiederum um die redak- tionelle Aenderung «des Bundesgerichts». Ich bitte Sie ebenfalls, im Sinne des Nationalrates zu be- schliessen.

Angenommen - Adopté

Art. 5 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten

Rétribution et prévoyance professionnelle

352

E 21 juin 1989

Art. 5 al. 1 Proposition de la commission Maintenir

Piller, Berichterstatter: In Artikel 5 beantragt der Nationalrat, für Ruhegehaltskürzungen das gesamte Einkommen einer Magistratsperson im Ruhestand zu berücksichtigen. Zur Mar- ginalie: Hier hat der Nationalrat «Kürzung des Ruhegehalts wegen hohen Einkommens» vorgeschlagen. Dem kann sich Ihre Kommission einstimmig anschliessen.

Hingegen hat sie mit 5 gegen 2 Stimmen Festhalten beschlos- sen. Die Begründung war folgende: Wenn eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger Bundesrat oder Bundes- richter wird, dann hat sie oder er in der Regel ein Vermögen, und wenn dieses Vermögen hoch ist, hat es schon vor dem Amtsantritt bestanden. Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass Einkünfte aus dem Vermögen bei der eventuel- len Kürzung des Ruhegehalts nicht angerechnet werden soll- ten.

Ihre Kommission hat mit 5 gegen 2 Stimmen beschlossen, festzuhalten. Ich persönlich habe zur Minderheit gehört.

Danioth: Ich beantrage Ihnen mit der Minderheit die Zustim- mung zum Nationalrat. Sie haben sicher noch die Diskussio- nen in Erinnerung, die wir in der Kommission und nachher im Ratsplenum geführt haben: Soll bei normalem Rücktritt, bei normalem Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Landesre- gierung die Grenze bereits bei vier oder erst bei acht Jahren anberaumt werden? Der Rat war der Meinung - auch der Na- tionalrat hat so beschlossen -, dass diese relativ tiefe Limite, um das volle Ruhegehalt zu erhalten, gerechtfertigt ist, weil es im Interesse des Landes ist, dass ein Bundesrat nur so lange an seinem verantwortungsvollen, anforderungsreichen Posten ausharrt, als er es selber mit seiner Ueberzeugung vereinbaren kann, ganz abgesehen davon, dass mit einem ärztlichen Zeugnis schon ein früherer Austritt möglich ist. So weit, so gut. Ich habe mit Ueberzeugung dieser grosszügigen Lösung zugestimmt, meine nun aber, bei dieser Differenz soll- ten wir dem Nationalrat folgen. Es geht ja um die wirtschaft- liche Sicherstellung der ausgeschiedenen Mitglieder des Bun- desrates, und diese wird mit Artikel 5 erreicht. Es geht aber nicht darum, dass die genau gleiche Einkommenslage erzielt wird wie vorher. Ich bin also mit dem Nationalrat der Meinung, dass ein hohes Einkommen aus Vermögensertrag ebenfalls angerechnet werden soll, weil es stossend wäre, hier den Begriff der Sicherstellung heranzuziehen. Ich bin auch der Meinung, dass es nicht richtig ist, wenn man die gleiche Ein- kommenslage sicherstellen will wie zur Amtszeit des Bundes- rats. Es geht schliesslich auch um die Arbeit, die der amtie- rende Bundesrat leistet. Diese soll honoriert werden, und sie ist ja sehr gross und anforderungsreich. Sie beginnt, wie wir heute in der Zeitung gelesen haben, für einzelne Bundesräte und offenbar auch Beamte bereits morgens um 05.00 Uhr. Man sollte also schon einen Unterschied sehen. Dort, wo durch die gesamte finanzielle Lage - sei es als Erwerbsein- kommen, sei es aus Einkommen aus Vermögen - das bishe- rige Jahresgehalt erreicht ist, sollte auch der Vermögensertrag angerechnet werden.

In diesem Sinne verstehe ich den nationalrätlichen Beschluss, und ich empfehle Ihnen mit Ueberzeugung, ihm zu folgen.

Frau Weber: Der Nationalrat hat mit einer sogenannten «majo- rité évidente» diesen Artikel verabschiedet, und ich möchte mich diesem Beschluss anschliessen. Es ist nicht einzusehen, weshalb einem ehemaligen Bundesrat, Bundeskanzler oder Bundesrichter, der nach dem Ausscheiden aus dem Amt noch in irgendeiner Weise erwerbstätig ist, das Ruhegahlt gekürzt werden soll, wenn er gesamthaft mehr erhielte als vorher, während er das volle Ruhegehalt auch dann beziehen könnte, wenn ihm Hundertausende Franken Vermögenseinkommen zuflössen. Für eine solche Regelung lassen sich wirklich keine stichhaltigen Argumente ins Feld führen. Wenn schon eine Einkommensart gegenüber der andern privilegiert werden soll, dann müsste es das Erwerbseinkommen sein, dem im- merhin eine Leistung, ein zusätzlicher Aufwand an Zeit und

Kraft gegenübersteht. Das arbeitslose Einkommen aber zu pri- vilegieren ist nicht einsichtig.

Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen.

Uhlmann: Ich möchte Ihnen beliebt machen, der Kommissi- onsmehrheit zuzustimmen. Es ist eine Rechtsungleichheit, wenn Magistratspersonen das Ruhegehalt gekürzt wird, nur weil ein Vermögen vorhanden ist, ein Vermögen, das vielleicht durch Erbschaft oder frühere Tätigkeit zusammengekommen ist. Ein anderer ohne Vermögen hat das volle Ruhegehalt. Das hat auch die Kommission veranlasst, dem Bundesrat zuzu- stimmen.

Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.

Bundesrat Stich: Es ist immer heikel, in eigener Sache zu sprechen, besonders wenn es um Löhne und Renten geht. Mich betrifft es aber nicht; ich habe kein so grosses Vermögen und auch keinen so grossen Vermögensertrag, dass das für mich je eine Rolle spielen könnte. Deshalb ergreife ich das Wort auch.

Wenn man den hier vorgebrachten Ueberlegungen folgt, wo- nach man bei der Pension auch den Vermögensertrag anrech- nen soll, könnte man im Grunde genommen von einem Bun- desrat auch erwarten, dass er die ganze Zeit gratis arbeitet, wenn er schon einen solchen Vermögensertrag erzielt. Das wäre eigentlich die logische Konsequenz; denn die Rente ist ein Teil der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen. Es wäre nicht gut, wenn man hier den Bundesrat schlechter stellen würde, als wenn er dem BVG unterstellt wäre. Er bekommt dort nicht viel; aber immerhin hat nach BVG jeder aus seinem Dienstver- hältnis Anspruch auf eine Rente. Mir scheint, man sollte eine klare Lösung treffen und nur Erwerbseinkommen berücksich- tigen. Ich hätte mich allerdings auch der Fassung der Kommis- sion des Nationalrats anschliessen können, die auch die Er- satzeinkommen berücksichtigt, aber die Kapitaleinkommen sollten sicher nicht berücksichtigt werden.

Der Nationalrat hat diese stärkere Fassung gewählt. Man kann dafür Verständnis haben, aber es ist keine gute und keine ge- rechte Lösung.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

25 Stimmen 10 Stimmen

Art. 10 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir

Piller, Berichterstatter: Ich bitte Sie, Festhalten zu beschlies- sen.

Angenommen - Adopté

An den Nationalrat - Au Conseil national

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Besoldung und berufliche Vorsorge der Mitglieder des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Bundeskanzlers

Rétribution et prévoyance professionnelle des membres du Conseil fédéral et du Tribunal fédéral ainsi que du chancelier de la Confédération

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1989

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.061

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 21.06.1989 - 08:45

Date

Data

Seite

351-352

Page

Pagina

Ref. No

20 017 669

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Mots-clés

remunerationoccupational pensionsparliamentary differencesretirement pension reductioncapital incomehealth-related resignation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether 'Bundesgericht' should include both federal courts for Art. 1(1) of the bill and the federal decree.

Solution extraite

The Council of States followed the National Council's wording, treating 'Bundesgericht' as encompassing both Lausanne and Lucerne.

Motifs extraits

The change was purely editorial and aimed at harmonizing terminology.

Question juridique clé

Whether prior retirement for health reasons requires approval by the Finance Delegation for pension entitlement under Art. 3(3).

Solution extraite

The Council of States rejected that requirement and maintained its own version.

Motifs extraits

If a magistrate must resign for health reasons, it is inappropriate to make pension entitlement dependent on later submission of a medical certificate to the Finance Delegation.

Question juridique clé

Whether Art. 5(1) should require counting all income, including capital income, when reducing pensions for high income.

Solution extraite

The Council of States rejected the National Council's broader income concept and maintained its own version.

Motifs extraits

Only earned income should be considered; capital income should not be treated the same as remuneration for work.

Question juridique clé

Whether Art. 10 should be changed to the National Council's version.

Solution extraite

The Council of States maintained the commission's proposal.

Motifs extraits

No further reason was stated beyond maintaining the commission's position.

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