Régie des alcools. Budget 1989/1990
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E 19 juin 1989
Neunte Sitzung - Neuvième séance
Montag, 19. Juni 1989, Nachmittag Lundi 19 juin 1989, après-midi
18.15 h
Vorsitz - Présidence: M. Reymond
Mitteilung des Kantons Luzern Communication du canton de Lucerne
Die Ratssekretärin, Frau Huber, gibt Kenntnis von der Mitteilung des Kantons Luzern:
«Der Regierungsrat des Kantons Luzern teilt mit, dass Herr Ro- bert Bühler, Regierungsrat Luzern, laut Veröffentlichung im Lu- zerner Kantonsblatt vom 10. Juni, im Urnenverfahren als Nachfolger von Bundesrat Kaspar Villiger zum Mitglied des Ständerates gewählt wurde. Die Beschwerdefrist ist unbenutzt abgelaufen.»
Herr Robert Bühler wird vereidigt M. Robert Bühler prête serment
Le président: Je prends acte de votre serment. Je souhaite à notre nouveau collègue la plus cordiale des bienvenues au sein de ce conseil. Je suis persuadé qu'il aura beaucoup de plaisir et de satisfaction à travailler parmi nous et je l'invite à prendre place au milieu de ses semblables.
88.067
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Indonesien Double imposition. Convention avec l'Indonésie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Oktober 1988 (BBI III, 1296) Message et projet d'arrêté du 19 octobre 1988 (FF III, 1235) Beschluss des Nationalrates vom 8. März 1989 Décision du Conseil national du 8 mars 1989
nesischen Recht sind es 20 Prozent. Da dieser Satz den ge- genüber Entwicklungsländern normalerweise zugestandenen Höchstsatz von 10 Prozent übersteigt, gewährt die Schweiz nur eine auf 10 Prozent begrenzte Steueranrechnung.
Sodann musste Indonesien eine besondere Bestimmung über die Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen zuge- standen werden, wie sie die Schweiz bereits anderen Entwick- lungsländern gewährt hat. Danach können Vergütungen für Dienstleistungen, die ein Unternehmen im anderen Staat durch Personal erbringt, einer Quellensteuer von höchsten 5 Prozent - internes indonesisches Recht 20 Prozent -- des Bruttobetrages der Vergütung unterworfen werden. Diese Steuer kann in der Schweiz angerechnet werden.
Zum Informationsaustausch: Das Abkommen enthält keine Bestimmungen über den Austausch von Informationen. Wie anderen Entwicklungsländern wurde Indonesien die schwei- zerische Haltung zu dieser Frage in einem offiziellen Schrei- ben erläutert, das im wesentlichen den schweizerischen Vor- behalt zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens wieder- gibt.
Die finanziellen Auswirkungen dieses Abkommens dürften ge- ring sein. Ich darf auf die Botschaft (Seiten 6 und 7) verweisen. In der Gesamtbeurteilung gewährt das Abkommen schweize- rischen Unternehmen in Indonesien einen gewissen Schutz, begünstigt schweizerische Direktinvestitionen und beseitigt Wettbewerbsnachteile. Der Nationalrat hat der Vorlage am 8. März 1989 mit 98 zu 0 Stimmen zugestimmt.
Die einstimmige Kommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss über ein Doppelbe- steuerungsabkommen mit Indonesien zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, Art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Indonesien nimmt aufgrund seiner Grösse und seines Wirtschaftspotentials im südostasiatischen Raum eine wichtige Stellung ein. Zahlreiche schweizerische Unternehmen unterhalten in Indonesien Vertretungen oder Produktionsstätten. Indonesien kennt keine Vermögens- steuer. Das Abkommen findet daher nur auf die Einkommens- steuer beider Staaten Anwendung.
Zu den wichtigsten Bestimmungen des Abkommens: Für Divi- denden sieht das Abkommen einen Quellensteueransatz von 10 Prozent bei Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von 15 Prozent in den übrigen Fällen vor. Nach indonesi- schem Recht wird auf Dividendenzahlungen eine Quellen- steuer von 20 Prozent erhoben.
Für Zinsen wird die Quellensteuer unter dem Abkommen auf 10 Prozent herabgesetzt. Das interne Recht sieht 20 Prozent vor.
Bei den Lizenzgebühren wird die Steuer, die der Quellenstaat erheben kann, auf 12,5 Prozent begrenzt. Nach internem indo-
89.023
Alkoholverwaltung. Voranschlag 1989/1990 Régie des alcools. Budget 1989/1990
Botschaft und Beschlussentwurf vom 12. April 1989 Message et projet d'arrêté du 12 avril 1989 Beschluss des Nationalrates vom 8. Juni 1989 Décision du Conseil national du 8 juin 1989
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Piller, Berichterstatter: Die Alkoholverwaltung rechnet für das Geschäftsjahr 1989/90 mit einem Ertrag von 395 Millionen und einem Aufwand von 179,8 Millionen Franken. Es resultiert ein
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Indonesien Double imposition. Convention avec l'Indonésie
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.067
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.09.1989 - 18:15
Date
Data
Seite
320-320
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Ref. No
20 017 655
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