1135
Motion Ulrich
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.342 Motion Hänggi Immobilienhandel. Publikation Opérations immobilières. Publicité
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Wortlaut der Motion vom 1. März 1989 Bekanntlich hat das Bundesgericht entschieden, dass solche Publikationen nicht zulässig sind, obwohl sie zum Teil eine über 100 Jahre alte Tradition aufweisen.
Gerade aber in einer Zeit der sprunghaft ansteigenden Boden- preise, wie wir sie heute erleben, muss ein besonderes öffent- liches Interesse daran bestehen, dass Grundstückgeschäfte weiterhin öffentlich bekannt werden.
Die unverständliche Abschaffung der Publikation erscheint dem Bürger wie eine Ermunterung zu Geschäften, welche das Licht scheuen.
Mit dieser Aenderung darf nicht zugewartet werden, bis ein neues bäuerliches Bodenrecht verabschiedet ist, da dies wohl noch zu viel Zeit in Anspruch nehmen wird; um so mehr, als diese Revision mit dem übrigen Inhalt des Gesetzesentwurfes nur in einem losen Zusammenhang steht.
Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die Beratung und Verabschiedung der Aenderung von Artikel 970 ZGB vorzuzie- hen.
Texte de la motion du 1er mars 1989
On sait que le Tribunal fédéral a décidé que la publicité de tel- les opérations n'est pas licite bien qu'elle se fonde, dans cer- tains cas, sur une tradition vieille de plus de cent ans.
Or, à l'heure actuelle précisément, où les prix des terrains grimpent de façon vertigineuse, il faut relever que le maintien de la publicité des opérations immobilières se fonde sur un intérêt public particulier.
Le citoyen ne comprend guère que l'on puisse supprimer cette publicité et il interprète cela comme un encouragement d'opérations réalisées «dans l'ombre».
Pour modifier le CCS, il ne faut pas attendre que le nouveau droit foncier rural soit voté, car cela prendra encore trop de temps; c'est d'autant moins utile que cette révision n'a qu'un rapport lointain avec les autres aspects du nouveau droit. C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à proposer l'examen et le vote de la modification de l'article 970 CCS par les Chambres sans attendre le nouveau droit foncier rural.
· Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Feigenwinter, Kel- ler, Leuenberger-Solothurn, Nussbaumer, Scheidegger (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 31. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 mai 1989
Artikel 970 ZGB bildete bereits Gegenstand der Interpellation Ruckstuhl und der Motion Rechsteiner, welche in der Früh- jahrssession 1988 eingereicht wurden. Der Bundesrat stand diesen Anliegen grundsätzlich positiv gegenüber. Sie fanden sogleich Eingang in die Teilrevision des ZGB (Immobiliar-
sachenrecht) und OR (Grundstückskauf), die mit der Revision des bäuerlichen Bodenrechts verbunden ist. Die Botschaft da- tiert vom 19. Oktober 1988. Den Anliegen ist also seitens des Bundesrates sehr rasch Rechnung getragen worden.
Das Parlament hat nun zu entscheiden, ob die Revision von Artikel 970 ZGB vorgezogen werden soll. Der Bundesrat, der für das Anliegen des Motionärs Verständnis hat, kann auf den Entscheid der ständerätlichen Kommission, die sich im Mo- ment mit der Vorlage befasst, keinen Einfluss nehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Anliegen des Motionärs nicht Gegenstand einer Motion bilden kann (Art. 29 des Ge- schäftsreglements des Nationalrates). In gleicher Weise schliesst das Geschäftsreglement des Nationalrates Initiativen von Ratsmitgliedern aus, wenn zum gleichen Gegenstand be- reits ein Gesetzesentwurf des Bundesrates vorliegt (Art. 28 Abs. 1 Bst. a).
Im übrigen ist es ohne weiteres möglich, den vom Parlament verabschiedeten neuen Artikel 970 ZGB unverzüglich in Kraft zu setzen, ohne die Inkraftsetzung des gleichzeitig verab- schiedeten Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht abzuwarten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, auf die Motion nicht einzutreten. Abgelehnt - Rejeté
89.370
Motion Ulrich Genomanalysen. Gesetzliche Regelung Analyse des génomes. Réglementation légale
Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zu stellen über eine gesetzliche Regelung der Anwendung von Genomanalysen. Diese Regelung soll insbesondere verbie- ten, dass Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern vor der Arbeitsaufnahme oder während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Genomanalyse verlan- gen können. Das gleiche Verbot soll für Versicherungen gel- ten; auch sie sollen von ihren Kundinnen und Kunden keine Genomanalyse verlangen dürfen.
Im medizinischen Bereich soll die Anwendung der Genom- analysen nur in durch das Gesetz streng definierten Bereichen zur Anwendung gelangen. Der Schutz der erhobenen Daten muss gewährleistet sein:
Texte de la motion du 8 mars 1989
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un rapport et une proposition aux Chambres afin que la réalisation d'analyses des génomes soit réglée dans une loi.Cette réglementation aurait notamment pour but d'interdire aux employeurs d'exi- ger de leurs employés une analyse des génomes, tant avant l'engagement du personnel que pendant la durée du contrat de travail. Une telle interdiction devrait également s'appliquer aux assurances, pour qu'elles renoncent à demander une analyse des génomes à leurs adhérents.
Dans le domaine de la médecine, il faudrait en outre que la réa- lisation d'analyses de génomes soit limitée aux secteurs stric- tement définis par la loi. Il conviendrait aussi d'assurer la pro- tection des données ainsi recueillies.
N 23 juin 1989
1136
Motion Reimann Maximillian
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Ursula, Borel, Bundi, Carobbio, Danuser, Fankhauser, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger- Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neu- komm, Pitteloud, Ruffy, Uchtenhagen,Zbinden Hans, Züger (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
An der Entschlüsselung des menschlichen Genoms wird in- tensiv gearbeitet, z. B. am Europäischen Molekularbiologi- schen Labor in Heidelberg, wo auch die Schweiz mitarbeitet. Es werden immer mehr Daten über die wahrscheinliche ge- sundheitliche Zukunft des einzelnen Menschen erfahrbar. Al- lerdings sind es meist nur wahrscheinliche und nicht definitive Aussagen, welche durch eine Genomanalyse gemacht wer- den können.
In den USA und in der BRD gibt es bereits Firmen, welche von ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Genom- analyse verlangen, um sie je nach Resultat für einen Arbeits- platz als geeignet oder nicht geeignet einzustufen. Es werden also von diesen Menschen Zukunftsdaten verlangt, im Gegen- satz zu heute, wo nur die Daten der Vergangenheit und der Gegenwart erhoben werden. Wie schon erwähnt, sind die Da- ten der Genomanalyse Aussagen über eine bestimmte Wahr- scheinlichkeit, an einem bestimmten Leiden zu erkranken. Es ist also nicht sicher, ob jemand tatsächlich erkranken wird. Deshalb sollten solche Daten weder vom Arbeitgeber noch von Versicherungen erhoben werden dürfen. Es ist nötig, be- reits jetzt ein gesetzliches Verbot der Anwendung von Genom- analysen im Arbeits- und Versicherungsbereich zu erlassen, bevor die ersten Missbräuche bei uns Einzug halten. Im medi- zinischen Bereich kann das Feststellen einer entsprechenden Erbanlage dann sinnvoll sein, wenn es für die eventuell eintref- fende Krankheit Therapie- oder Prophylaxemöglichkeiten gibt. Da bei einer Genomanalyse aber meist nicht nur einzelne Da- ten, sondern das gesamte mögliche Genom erhoben wird, stellt sich die Frage nach dem Schutz der Daten. Es muss ver- hindert werden, dass jemand mit Daten seiner möglichen Zu- kunft konfrontiert wird, welche er gar nicht wissen will. Ebenso muss der Zugriff durch Aussenstehende auf diese erhobenen Daten verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 mai 1989
Der von der Motionärin aufgeworfene Fragenkomplex wurde von der Expertenkommission «Humangenetik und Reproduk- tionsmedizin» eingehend behandelt. Die Kommission hat sich sowohl zum Problem im allgemeinen als auch zu speziellen Fragen, wie zur Genomanalyse im Arbeitsrecht oder im Versi- cherungsbereich, kritisch vernehmen lassen. Sie hat sich da- bei nicht für ein generelles Verbot der Genomanalyse, son- dern für eine differenzierte Betrachtungsweise ausgespro- chen. In der Arbeitsmedizin beispielsweise kann die Genom- analyse nach Auffassung der Kommission in Fällen als wün- schenswert erscheinen, in denen die industrielle Fabrikation mit gewissen gesundheitlichen Risiken (Allergien usw.) ver- bunden ist und solche Risiken durch den Arbeitgeber mit ver- tretbarem Aufwand nicht reduziert werden können. Eine Unter- suchung, die auf eine besondere Anfälligkeit bezüglich beson- derer arbeitsplatztechnischer Risiken beschränkt ist, könne hier auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Auch für das Versicherungsrecht ist die Kommission der Meinung, dass für gewisse Versicherungssparten Genomanalysen nicht zum vornherein abzulehnen seien.
Der Bundesrat möchte sich deshalb beim heutigen Stand der Diskussion nicht zu einem generellen Verbot von Genomana- lysen verpflichten lassen. Er ist der Meinung, dass das Pro- blem in einem weiteren Rahmen und differenziert behandelt werden muss. Mit der Motionärin ist der Bundesrat der Auffas- sung, dass es in erster Linie darum gehen muss, rechtzeitig Missbräuche zu vermeiden. Ein weiteres Hauptaugenmerk wäre auf die von der Motionärin zu Recht aufgeworfene Frage des Datenschutzes zu legen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.301
Motion Reimann Maximilian Anlegerschutz im Bereich der Anleihensobligationen Protection des investisseurs dans le domaine des obligations
Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, geeignete Massnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der öffentlich plazierten Anleihensobligationen zu treffen. Insbesondere soll an die künftigen Emissionen in der Schweiz unabdingbar die Bedingung geknüpft werden, dass bei Bonitäts- und Kursver- lusten infolge Uebernahmen oder Auskäufen (leveraged buy- out) einem Anleger das Recht zur sofortigen Rückgabe der Obligation zum Nominalwert zusteht.
Texte de la motion du 31 janvier 1989
Le Conseil fédéral est invité à prendre les mesures nécessai- res en vue de mieux protéger les investisseurs dans le do- maine des obligations offertes en souscription publique. Il convient notamment, s'agissant d'émissions futures en Suisse, de fixer comme condition absolue qu'en cas de perte de valeur dues à la détérioration du crédit de la société ou aux variations du cours à la suite de reprises ou de rachats (levera- ged buy-out), l'investisseur a le droit d'exiger la reprise immé- diate de son obligation à la valeur nominale.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonny, Cotti, Neuen- schwander, Oester, Schüle (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die jüngsten Auskäufe von amerikanischen Unternehmen (RJR Nabisco Inc., Safeway Stores Ins. usw.) wirkten sich sehr nachteilig auch auf die Kurse ihrer in der Schweiz plazierten und kotierten Obligationen aus. Anleger, die sich im Besitz bo- nitätsmässig hochstehender Titel wähnten, erlitten unerwartet grosse Verluste. Betroffen wurden auch Pensionskassen mit Vorsorgegeldern, die in solchen Obligationen angelegt wor- den sind. Mit der Aufnahme einer Klausel in die Anleihensbe- dingungen, wonach bei derartigen unvorhergesehenen Ereig- nissen die Titel unmittelbar zum Nominalwert zur Rückzahlung fällig werden, könnte präventiv eine deutliche Verbesserung des Anlegerschutzes erzielt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mai 1989
Mit Verfügung vom 30. August 1988 hat das EFD eine Studien- gruppe für das Börsenwesen eingesetzt, die auch die Frage von Massnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich der öffentlich plazierten Anleihensobligationen prüfen wird. Der Bundesrat will die Empfehlungen dieser Studien- gruppe abwarten, bevor er sich in dieser Angelegenheit ent- scheidet.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ulrich Genomanalysen. Gesetzliche Regelung Motion Ulrich Analyse des génomes. Réglementation légale
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.370
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1135-1136
Page
Pagina
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20 017 478
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