Pétitions
1110
N 23 juin 1989
En acceptant l'initiative, le Parlement fédéral en tant que tel for- merait une section nationale de l'AIPLF. La délégation suisse au sein des conférences jouirait d'un poids supplémentaire que lui donnerait un statut officiel. Les délégués qui y intervien- draient n'engageraient pas la Confédération ni même le Parle- ment. Dans les domaines culturel ou relevant de la coopéra- tion au développement, la commission ne voit pas de limite à leur activité. En revanche, en matière politique proprement dite, ils devraient maintenir l'attitude réservée qu'ils ont ob- servée jusqu'ici, comme d'ailleurs à l'Union interparlemen- taire.
La commission observe qu'il ne serait pas souhaitable que, faute de moyens, le Parlement fédéral ne soit pas représenté à l'AIPLF et que les seuls législateurs suisses présents et actifs soient des membres de Parlements cantonaux.
Le Conseil fédéral vient de décider de participer, en tant que membre de plein droit, aux sommets francophones. Il est dès lors aussi justifié que notre pays soit représenté à l'organe parlementaire de la francophonie qu'est l'AIPLF.
Texte de l'arrêté
Le texte du contre-projet de la commission ne diffère que peu de celui de l'initiative.
L'article 2 a été précisé en ce qui concerne le nombre des membres qui est fixé à cinq. Trois d'entre eux sont désignés par le Bureau du Conseil national et deux sont élus par le Con- seil des Etats.
Il est désigné cinq suppléants appelés à remplacer les titulai- res en cas d'empêchement. Dans l'esprit de la commission, il sera ainsi possible d'intéresser davantage de parlementaires et tous les groupes aux activités de l'AIPLF. En priorité, l'on s'efforcera de trouver un remplaçant du même conseil.
Les parlementaires désignés comme suppléants pourraient devenir titulaires à l'expiration d'un mandat de quatre ans. Conséquences financières et effets sur l'état du personnel L'indemnisation des délégués, la prise en charge des frais de transports et le versement d'une contribution au siège central (35 000 FF) seront à la charge de la caisse fédérale. Le budget annuel sera d'environ 40 000 francs. L'adoption de l'arrêté n'aura pas d'effet sur l'état du personnel.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, dem Beschlussentwurf zuzustim- men.
Proposition de la commission La commission propose d'approuver son projet d'arrêté.
Präsident: Die Kommission hat Ihnen einen schriftlichen Be- richt ausgeteilt und beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutre- ten und dem Bundesbeschluss zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans oppositions d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 bis 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 à 5 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annnahme des Beschlussentwurfes Dagegegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
89 Stimmen 1 Stimme
Petitionen - Pétitions
89.263
Schweizer Liga gegen Vivisektion. Import- und Handels- verbot für Hunde- und Katzenleder und -felle
Ligue Suisse contre la vivisection. Interdiction d'importa- tion et de commercialisation de peaux de chiens et de chats
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Diese Petition wurde gemäss Angaben der Petenten durch die Einfuhr von 360 kg Hundehäuten aus Frankreich in die Schweiz ausgelöst (Empfänger: CUIRO SA, Lausanne; Ver- sender: Gerberei Tannerie Deloup, Levroux, Frankreich).
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 22. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen- des fest:
Das Uebereinkommen vom 3. März 1973 über den interna- tionalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453) findet keine Anwendung für Hunde und Hauskatzen. Der Handel mit Hunde- und Katzenleder und -fel- len ist somit keiner Einschränkung unterworfen und ist auch statistisch nicht erfasst.
In der Schweiz werden Hundehäute z. B. für die Herstellung von orthopädischen Hilfsmitteln, im besonderen Prothesen, verwendet. Hingegen ist der Handel mit Hunde- und Katzen- fleisch gesetzlich verboten (Artikel 73 der Eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 11. Oktober 1957, SR 817.191). 22. Stellt man die hohen Aufzuchtkosten von Hunden dem ak- tuellen Verkaufswert der Haut gegenüber, so ist ein Handel mit Zuchthunden kaum anzunehmen. Allenfalls werden Hunde- und Katzenleder und -felle von solchen Tieren importiert, die nach einer gewissen Zeit in einem Tierheim, und ohne einen neuen Besitzer gefunden zu haben, eingeschläfert werden - wie dies auch in der Schweiz der Fall ist. Die Verwertung dieser Häute erscheint jedoch nicht verwerflich.
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission Vu ce qui précède, la commission propose de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Hess Peter, Berichterstatter: Aus dem Rat bin ich gebeten wor- den, Ihnen ergänzend zum schriftlichen Bericht mitzuteilen: «Einen Monat, nachdem dieser Handel vor den Augen der Oeffentlichkeit enthüllt wurde, haben die Bundesbehörden be- schlossen, dass alle Felle und Leder ab Januar 1989 mit ge- nauen Angaben darüber versehen sein müssen, woher sie stammen.» Offensichtlich ist das auch auf die Bemühungen der Petenten zurückzuführen.
Präsident: Die Kommission beantragt Ihnen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Ein ande- rer Antrag ist nicht gestellt.
Zustimmung - Adhésion
N
1111
Petitionen
1
89.264 Zwahlen Robert. Einwanderungspolitik Politique en matière d'immigration
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 28. Februar 1989 reichte Herr Robert Zwahlen eine Petition ein. Der Petent fordert von den eidge- nössischen Räten, «dem Souverän - dem Schweizervolk - in einer Volksabstimmung die Frage vorzulegen, ob die Ein- wanderungspolitik gutgeheissen oder abgelehnt wird».
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 22. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hielt dabei fest, dass das Schweizervolk in regelmässigen Abständen Gele- genheit hatte, zur Einwanderungspolitik Stellung zu nehmen. Die letzte diesbezügliche Abstimmung war diejenige zur «Volksinitiative für die Begrenzung der Einwanderung» vom 4. Dezember 1988, welche vom Volk mit 1 506 392 Nein ge- gen 732 029 Ja und von allen Ständen verworfen wurde.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission einstimmig, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La Commission propose donc, à l'unanimité, de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
89.265 Grünes Bündnis. Generell Tempo 30 ermöglichen Alliance verte. Introduction de la limite générale de vitesse à 30 km/h
. Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Den Städten und Gemeinden ab sofort die Einführung von flächendeckend Tempo 30 innerorts zu bewilligen;
Die Einführung eines Zonensignals Tempo 30 in die Stras- sensignalverordnung sofort und wenn nötig mit Notstands- recht zu verfügen;
Die Revision des Strassenverkehrsgesetzes zu beschleuni- gen und darin Massnahmen zur Verringerung der Luft-Schad- stoffbelastung, zur Förderung der Verkehrssicherheit für Kin- der, Fussgänger(innen) und Velofahrer(innen) und zur Förde- rung des öffentlichen Verkehrs vor anderen Interessen Priori- tät zu geben.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates befasste sich am 13. Januar und am 22. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie stellte dabei folgendes fest:
Am 19. Oktober 1983 hat der Bundesrat durch Aenderung von Artikel 4a der Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln (VRV) die allgemeine Höchstge- schwindigkeit für Motorfahrzeuge in. Ortschaften von 60 auf 50 km/h gesenkt, mit der Möglichkeit, unter gewissen Bedin- gungen 60 km/h auf bestimmten Strassen zu belassen. Er trug damit den Ergebnissen des zweijährigen Versuchs mit Tem- po 50 Rechnung, der eine spürbare Verbesserung der Ver- kehrssicherheit bewirkt hatte, ohne die Verkehrsleistung nega- tiv zu beeinflussen.
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, die (wie die übrigen allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten ausserorts und auf Autobahnen) nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgenützt werden darf,
kann nach geltendem Recht (Art. 3 Abs. 4 und 32 Abs. 3 und 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG); Art. 108 Abs. 2 der Si- gnalisationsverordnung (SSV)), auf bestimmten Strassen durch Signale herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist, oder wenn eine übermässig durch andere Mass- nahmen nicht vermeidbare Lärmbelastung oder Luftver- schmutzung nachweisbar erheblich vermindert werden kann. Wenn sich aufgrund der erwähnten Kriterien ergibt, dass für eine bestimmte Strasse eine Herabsetzung der Höchstge- schwindigkeit gerechtfertigt ist, wird dies durch Wahl einer der konkreten Situation angepassten, signalisierten Höchstge- schwindigkeit (z. B. Tempo 30 oder Tempo 40) angeordnet. Dieses Vorgehen erweist sich als flexibel und den jeweiligen Bedürfnissen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes und der Luftverschmutzung angepasst.
Die Erfahrungen - vor allem in der BRD - zeigen, dass Tem- po 30 zu einer Abnahme der Unfallhäufigkeit und Unfall- schwere führen, sowie in flachen Zonen zu einer Lärmreduk- tion beitragen kann. Hingegen ist die Auswirkung auf die Ab- gasemissionen umstritten. Die Messungen im (flachen) Buxte- hude (BRD) ergaben wohl eine Reduktion. Diese Ergebnisse lassen sich aber nicht unbesehen auf die Schweiz übertragen. Insbesondere die völlig andern topographischen Verhältnisse machen eine Reduktion fraglich.
Erfahrungen zeigen ausserdem, dass Tempo 30 nur für in sich geschlossene Wohngebiete ohne Durchgangsstrasse sinn- voli sein dürfte.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission mit 8 zu 8 Stimmen bei Stichentscheid des Präsidenten, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission propose, par 8 voix contre 8, avec la voix prépondérante du président, de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Präsident: Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Herr Schmid beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen und sie an den Bundesrat zu überweisen. Frau Leutenegger Oberholzer beantragt, die Petition als Po- stulat dem Bundesrat zu überweisen.
Schmid: Wie aus dem Bericht der Kommission hervorgeht, sehen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Petition
Pétitions
1112
N
23 juin 1989
in der Einführung von generell Tempo 30 einen wichtigen Bei- trag zur Verringerung der Luftschadstoffbelastung, zur Verbes- serung der Verkehrssicherheit und der Förderung des öffent- lichen Verkehrs. Das sind Zielsetzungen, die heutzutage zur verkehrspolitischen Selbstverständlichkeit gehören. Auch der Bundesrat hat mit der am 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten re- vidierten Signalisationsverordnung einen Schritt in dieselbe Richtung getan. Diese ermöglicht die Einführung von Zonen mit Höchstgeschwindigkeiten von 40 oder 30 km/h. Zwischen den Vorstellungen der Petitionäre und den Weisungen des Bundesrates bestehen allerdings noch einige Unterschiede: 1. Der Bundesrat sieht solche Geschwindigkeitsreduktionen nur für Zonen vor, deren Strassen ungefähr dieselbe verkehrs- mässige Bedeutung haben. Davon ausnehmen möchte er · Hauptstrassen innerorts u. a. mit dem Hinweis auf die feh- lende Akzeptanz, was ich für keinen hinreichenden Grund halte.
Die Behörde kann eine solche Zonensignalisation mit redu- zierten Tempi nur aufgrund von Gutachten erlassen, welche abzuklären haben, ob die Massnahme nötig, zweckmässig oder verhältnismässig sei.
Der Bundesrat hält an der Kompetenzregelung fest, wonach die Kantone und die von ihnen ermächtigten Gemeinden und nicht diese selbst für den Erlass öffentlicher Verkehrsanord- nungen zuständig seien.
Die Zielrichtung der Petition, welche keine Strassen innerorts von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausnehmen und den Gemeinden überlassen will, die Anordnungen in Kenntnis der Verhältnisse zu treffen, scheint mir und wohl auch den übrigen Mitgliedern einer Minderheit der Kommission unterstützungs- würdig.
Die Petition in unveränderter Form als Postulat zu überweisen, macht mir persönlich etwas Mühe, weil die mit der bundesrät- lichen Kompetenzregelung erforderliche Zusammenarbeit und Koordination zwischen Kantonen und Gemeinden auch ihre guten Seiten hat.
Ich bitte Sie aber, nicht zuletzt in Anbetracht des knappen Kommissionsentscheides, diese Petition dem Bundesrat we- nigstens zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Frau Leutenegger Oberholzer: Ich ersuche Sie darum, die Petition des grünen Bündnisses «Tempo 30 generell» als Po- stulat an den Bundesrat zu überweisen.
Die Petition beinhaltet meines Erachtens zwei Forderungen, die nicht erfüllt sind, nämlich erstens das Begehren, den Städ- ten und Gemeinden sofort die Einführung von Tempo 30 flä- chendeckend zu bewilligen, und zweitens die Forderung nach einer Revision des Strassenverkehrsgesetzes, bei der die Ver- ringerung der Umweltbelastung und der Schutz der nicht mo- torisierten Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen im Vordergrund stehen sollen. Gerade dies wurde ja bei der letzten Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom Rat eindeutig abgelehnt.
Auf diesen Punkt geht nun die Kommissionsminderheit im Kommissionsbericht gar nicht ein. Auch mit der Hauptforde- rung der Petition hat es sich die Kommission einfach gemacht. Ich möchte deshalb auf die Forderung nach Tempo 30 für die Gemeinden näher eingehen. Die Petition verlangt nicht gene- rell die Senkung der Innerortsgeschwindigkeit für Wohnquar- tiere auf Tempo 30. Aber sie möchte, dass den Gemeinden und Städten, die Tempo 30 flächendeckend einführen möch- ten, dies sofort und unkompliziert bewilligt wird.
Es gibt zahlreiche Gründe, die dafür sprechen - Herr Schmid
. hat zum Teil darauf hingewiesen. Sie kennen sicher all die Un- tersuchungen zu Tempo 30, die vor allem aus der Bundes- republik Deutschland stammen. Zum einen wirkt sich Tem- po 30 auf das Unfallgeschehen sehr positiv aus. Die Häufigkeit der Unfälle ist zurückgegangen, vor allem aber auch die Schwere der Unfälle. Abgenommen hat die Lärmbelastung durch den Verkehr, denn der Verkehr wird bei tieferen Ge- schwindigkeiten gleichmässiger und ruhiger, da die Zahl der Brems- und Beschleunigungsvorgänge zurückgeht. Entlastet wird aber nachweislich auch, und da möchte ich vor allem den Bericht der Kommission in Frage stellen, die Luft. Die Auswir- kungen auf die Abgasemissionen bei tiefern Tempis sind ein-
deutig positiv, wie dies auch zahlreiche Untersuchungen belegen. Ich möchte dazu einmal auf den Forschungsauftrag der Vereinigung der Schweizerischen Verkehrsingenieure zur Verminderung der Umweltbelastung durch verkehrsorganisa- torische und technische Massnahmen aus dem Jahre 1987 hinweisen. Aus diesen Untersuchungen wird auch ganz klar, dass unter dem Gesichtspunkt der Lärm- und Luftbelastung die Ergebnisse tiefer Tempolimiten um so besser sind, je grösser die erfassten Streckenabschnitte angelegt werden. Und dies spricht ganz eindeutig für grossflächige Tempo- 30-Versuche.
All diese Gründe haben denn auch dazu geführt, dass be- reits zahlreiche Gemeinden und Kantone die Forderung nach Tempo 30 erhoben haben. Ich möchte z. B. auf die Städte Zürich, Luzern und Basel hinweisen, aber auch auf den Kan- ton Baselland, der seit langem Tempo-30-Versuche durch- führen will. Für die Durchführung mussten wir auf die Verord- nung zur Zonensignalisation des Bundes warten, die nun erlassen worden ist. Obschon diese Weisungen aufgrund der Vernehmlassung etwas verbessert worden sind, muss ich Ihnen doch sagen, dass wir davon enttäuscht sind - ich möchte dies vor allem auch als seinerzeitige Postulantin der Tempo-30-Versuche im Kanton Baselland betonen. Die Wei- sungen beschränken die Ausdehnung der Versuchsgebiete auf 0,4 bis 0,7 Quadratkilometer in Wohnquartieren. Das ist eine sehr kleine Fläche, und damit wird eine flächen- deckende Anordnung von Tempo 30 in einer Gemeinde ver- unmöglicht. Derartige flächenmässige Begrenzungen sind auch international nirgends bekannt. Sie stehen meines Erachtens auch in klarem Widerspruch zu den lufthygieni- schen Empfehlungen der zitierten Untersuchung. Denn nur bei grossen Versuchsgebieten nimmt die Luftbelastung mit Tempo 30 auch tatsächlich ab. Zudem sollten in Tempo- 30-Gebieten möglichst auch Durchgangsstrassen erfasst werden, weil sich dort rund 80 Prozent des Verkehrs ab- wickeln, weil dort die Luftbelastung - auch dies kann mit Messungen ganz eindeutig nachgewiesen werden - am höch- sten ist und weil an den Durchgangsstrassen eben auch sehr viele Leute wohnen. Wegen der grossen Umweltbela- stung aus dem Verkehr hat z. B. die Regierung des Kantons Basel-Landschaft in ihrem Entwurf zum neuen Umweltschutz- gesetz Tempo 30 für die Wohngebiete der Gemeinden vorge- sehen.
Hinzu kommt, dass das Verfahren für die Einführung von Tempo-30-Zonen - Herr Schmid hat darauf hingewiesen, es ist jeweils ein Gutachten erforderlich - recht kompliziert ist, denn es braucht ja vorgängig für jedes einzelne Gebiet eine separate Abklärung. Es kann deshalb auch nicht verwun- dern, dass die Reaktionen auf die bundesrätlichen Massnah- men sehr gemischt waren. «Zu wenig», «zu kompliziert», «ein halber Schritt», so lauteten die Reaktionen. Ich möchte hier aus der «Sonntagszeitung» zitieren, wie in der Stadt Zürich darauf reagiert worden ist: «Die Verordnung geht aus der Sicht des Chefs der Abteilung Verkehr bei der Stadtpolizei Zürich, H. P. Oertli, ganz klar an den Erwartungen der Stadt- bevölkerung vorbei.» Ich möchte Sie bitten, tragen Sie diesen Reaktionen Rechnung und überweisen Sie deshalb die Peti- tion als Postulat an den Bundesrat. Damit möchten wir den Bundesrat beauftragen, die Weisungen und die Verordnung zu revidieren, sie im Lichte dieser Erkenntnisse zu überprüfen und eine grosszügige, flächendeckende Tempo-30-Regelung zu ermöglichen.
Fäh: Bei dieser Diskussion geht es nicht nur um Tempo 30, sondern es geht um den Text der Petition, und ich bitte Sie, diesen bei Ihrem Entscheid zu beachten.
Im ersten Teil steht: «Den Städten und Gemeinden (ist) ab sofort die Einführung von flächendeckend Tempo 30 inner- orts zu bewilligen.» Ich bin nicht dieser Meinung. Die bishe- rige Regelung «zonendeckend» genügt. Im übrigen erachte ich es als falsch, wenn eine Regelung des Bundes, kaum hat er sie getroffen, bereits wieder abgeändert werden soll. Ein Wort zur Stadt Luzern, von der Frau Leutenegger Oberhol- zer gesprochen hat: Luzern hat nicht die Absicht, flächen- deckend Tempo 30 einzuführen. Geprüft wird lediglich, ob im
Juni 1989
N
1113
Petitionen
Sinne des Bundesrats für gewisse Quartiere diese Tempoli- mite eingeführt werden soll. Ich bin klar dagegen, dass auch Durchgangsstrassen Tempo 30 unterstellt werden.
Die Einführung eines Zonensignals «Tempo 30» in die Strassensignalisation sei sofort und wenn nötig mit Notstands- recht zu verfügen. Das ist obsolet, das Signal ist eingeführt.
Es sei die Revision des Strassenverkehrsgesetzes zu be- schleunigen und mit weiteren Massnahmen zu ergänzen. Für mich ist das der Hauptpunkt. Wir haben das Strassenverkehrs- gesetz im Nationalrat eben behandelt und verabschiedet. Wir haben eine Mehrheitsmeinung gebildet, und diese Mehrheit will keine weiteren Massnahmen und will Tempo 30, so wie es jetzt beschlossen ist. Also wäre es inkonsequent, wenn Sie jetzt wieder ein Postulat oder Ueberweisung zur Kenntnis- nahme beschliessen würden.
Ich bitte Sie daher im Sinne der Kommissionsmehrheit, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine weitere Folge zu geben.
Hess Peter, Berichterstatter: Der Bundesrat hat parallel zur heute zur Diskussion stehenden Petition eine Petition aus kirchlichen Kreisen erhalten und dazu kürzlich folgende Ant- wort abgegeben. Mit Bezug auf Punkt 2 der heute vorliegen- den Petition zitiere ich aus dem Schreiben des Bundesrates: «Im Rahmen der Teilrevision der Signalisationsverordnung hat der Bundesrat am 25. Januar 1989 die Einführung eines neuen Artikels 2a über die Zonensignalisation beschlossen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Zonensignalisation nur zulässig für Verkehrsanordnungen innerorts, die Strassen mit gleichartigen Merkmalen eines abgegrenzten Gebietes betreffen. Ausgenommen sind signalisierte Hauptstrassen, Autostrassen und Autobahnen. Aus der Entstehungsge- schichte der Zonensignalisation im Schosse der Europäi- schen Transportministerkonferenz und den zahlreichen Ver- suchen mit Tempo-30-Zonen in deutschen Städten und in Hol- land geht hervor, dass die Zonensignalisation nur für soge- nannte nutzungsorientierte Strassen mit gleichartigen Merk- malen, z. B. Erschliessungsstrassen, in Frage kommen kann, nicht aber für sogenannte verkehrsorientierte Strassen wie si- gnalisierte Hauptstrassen mit Vortritt, die eine andere Funktion haben und entsprechend ausgestaltet sind. Die Fahrzeugfüh- rer würden überfordert und die schwachen Verkehrsteilneh- mer wie Fussgänger in falscher Sicherheit gewiegt, wenn zum Beispiel Tempo 30 mit der Zonensignalisation grossflächig für Haupt- und Nebenstrassen, d. h. für ganz unterschiedliche Strassenkategorien, angeordnet würde.
Diese Beschränkung der Zonensignalisation auf Strassen, die nicht Durchgangsstrassen sind, fand denn auch im Vernehm- lassungsverfahren zum Entwurf für Weisungen des EJPD über die Zonensignalisation von Verkehrsanordnungen praktisch einhellig Zustimmung.»
Mit dem Erlass der neuen Bestimmung über die Zonensignali- sation kann das Anliegen des Petenten nach Meinung der Mehrheit der Kommission und des Bundesrates in Punkt 2 als erfüllt betrachtet werden. Der Petition ist daher in diesem Punkt keine Folge zu geben.
Zum Punkt 1: Unter flächenhafter Verkehrsberuhigung ver- steht man jene verkehrsrechtlichen und auch baulichen Mass- nahmen, die geeignet sind, den Verkehr auf mehreren Stras- sen gleichzeitig in einem bestimmten Gebiet und nicht nur auf einzelnen Strassenstücken zu verlangsamen und auf einem tieferen Geschwindigkeitsniveau zu homogenisieren. Auch hier geht es wiederum um eine Fülle von Einzelmassnahmen oder Massnahmenkombinationen.
Die Forderung, dass Kantone und Gemeinden Tempo 30 in- nerorts flächendeckend sollen bewilligen können, zielt darauf ab, die Kompetenz zur Anordnung allgemeiner Innerorts- Höchstgeschwindigkeiten aus Umweltschutzgründen auch den Kantonen zu übertragen. Sie könnte daher als eine Art flä- chenhafte Verkehrsberuhigung angesehen werden.
Nach geltendem Recht erlässt der Bundesrat die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten auf allen Strassen, und die Kantone sind befugt, die davon abweichenden Höchstgeschwindig keiten auf bestimmten Strassen anzuordnen. Diese Regelung garantiert eine saubere Kompetenzabgrenzung, die mit der
vorgeschlagenen Massnahme zerstört würde. Denn für die Anordnung der gleichen Sache, das heisst der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten innerorts, wären dann zwei ver- schiedene Behörden zuständig, was in der Praxis zu Proble- men führen würde. Konkret können die Kantone und die von ihnen ermächtigten Gemeinden bereits heute tiefere Ge- schwindigkeitslimiten anordnen, «wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und nicht anders zu beheben ist oder wenn eine übermässige, durch andere Massnahmen nicht vermeidbare Lärmbelastung oder Luftver- schmutzung nachweisbar erheblich vermindert werden kann». Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann für die ent- sprechenden Strassen durch die Anbringung von Höchstge- schwindigkeitssignalen die Geschwindigkeit herabgesetzt werden.
Der Bundesrat hat hingegen bereits verschiedentlich die bun- desrechtliche Einführung von Tempo 30 innerorts als allge- meine Höchstgeschwindigkeit für alle Ortschaften der Schweiz abgelehnt. Die Beweggründe für diese Haltung sind im Bericht der Kommission unter Ziffer 22 dargelegt.
Aber auch im Rahmen der laufenden SVG-Revision - Herr Fäh hat es erwähnt - wurden vergleichbare Anträge, die die Er- mächtigung von Kantonen und Gemeinden zur Einführung von flächendeckend Tempo 30 innerorts forderten, in den vor- bereitenden Kommissionen klar abgelehnt.
In Punkt 3 der Petition werden allgemein erneut Revisionen des Strassenverkehrsgesetzes verlangt. Die Kommission ist in der Mehrheit der Auffassung, dass nach erfolgter SVG-Revi- sion nicht bereits wieder zu einer Revision geschritten werden müsste.
Aus diesen Ueberlegungen empfiehlt Ihnen die die Kommis- sion, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Scherrer: Ich weiss, dass ich mich unbeliebt mache, wenn ich am Freitag morgen noch das Wort ergreife. Die Grünen möch- ten gerne die Luftbelastung reduzieren - schön! Wer aber die Luftbelastung reduzieren will und Tempo 30 flächendeckend innerorts fordert, handelt erstens unglaubwürdig und zweitens kontraproduktiv.
Zum ersten: Ich habe es bereits einmal gesagt, und ich wieder- hole es: Die Untersuchungen aus Deutschland, die in diesem Rat so oft und gerne zitiert werden, werden falsch zitiert. Frau Leutenegger, Sie sagen nicht die Wahrheit, bzw. Sie ver- schweigen einen Teil der Wahrheit.
Die Untersuchungen, die u. a. in Buxtehude gemacht wurden, haben erstens in einem absolut flachen Gelände stattgefun- den. Die deutsche Topographie ist nicht mit der Schweizer To- pographie vergleichbar. Zum zweiten: Es hat sich ergeben, dass bei effektiver Fahrweise bei Tempo 30 gegenüber Tem- po 50 Schadstoffausstoss, Treibstoffverbrauch um 40 bis 50 Prozent steigen, beim Lärm praktisch keine Reduktion erreicht wird. Wer behauptet, dass Tempo 30 gegenüber Tempo 50 eine Reduktion von Schad- und Treibstoffverbrauch mit sich bringt, verschweigt, dass im Bericht «bei entsprechender Fahrweise» steht. Das heisst bei Tempo 30 und Tempo 50 im gleichen Gang. So wird eben nicht gefahren. Man hat diesen Nebenversuch gemacht, um festzustellen, was es bringen würde. Wenn Sie auf Durchgangsstrassen die Luftbelastung auf ein absolutes Minimum reduzieren wollen, müssten Sie, wenn man nur diesen Punkt betrachtet, Tempo 70 bis Tem- po 80 verfügen, dann aber noch verlangen, dass diese Strecke und Geschwindigkeit jeweils im obersten Gang gefah- ren wird.
Ich biete Ihnen etwas an: Melden Sie sich bei mir. Wir schlies- sen eine Wette um eine gute Flasche Wein ab, und wir fahren jede Strecke in jeder Schweizer Stadt, die Sie wollen, mit Tem- po 50, Tempo 30, und dann wollen wir sehen, wer in der Praxis recht hat. Glauben Sie mir: Es ist so, wie ich es sage.
Tempo 30 generell flächendeckend ist eine reine Zwängerei und schiesst am Ziel vorbei.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Anträge Schmid und Leuten- egger Oberholzer abzulehnen.
Pétitions
1114
N
23 juin 1989
Frau Leutenegger Oberholzer: Herrn Scherrer kann ich si- cher nicht von den positiven Auswirkungen von Tempo 30 überzeugen, da er die entsprechenden Untersuchungen of- fenbar gar nicht zur Kenntnis nehmen will. Ich habe bereits auf den Forschungsauftrag der Vereinigung der Schweizeri- schen Verkehrsingenieure hingewiesen, die eindeutig belegt haben, «dass aus dem Gesichtspunkt der Lärm- und Luft- belastung Geschwindigkeitsbeschränkungen nur sinnvoll sind, wenn sie über längere Streckenabschnitte oder grössere Zonen wirksam sind». Das ist in der ganzen Frage sehr we- sentlich.
Herr Fäh, ich habe nicht gesagt, dass der Kanton Luzern grosse flächendeckende Tempo-30-Zonen einführen will. Ich habe darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Städten und Kantonen derartige Forderungen erhoben worden sind. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass wir z. B. im Entwurf zum kantonalen Umweltschutzgesetz des Kantons Basel- Landschaft die Möglichkeit von Tempo-30-Zonen in den Ge- meinden vorgesehen haben, und zwar aus lufthygienischen Gründen.
Wir können die Kantone und Gemeinden doch nicht ständig mit Vollzugsaufgaben im Umweltschutzbereich beauftragen - ich weise Sie auf die Lärmschutzverordnung oder auf die Luft- reinhalteverordnung hin - und sie immer dann, wenn sie etwas machen möchten, mit dem Hinweis auf die Strassenverkehrs- gesetzgebung daran hindern. Hier weiss die eine Hand nicht, was die andere tut.
Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen und darauf hinzuwir- ken, dass die Verordnung zur Zonensignalisation und die Weisungen des EJPD entsprechend geändert und grosszügi- ger geregelt werden.
M. Eggly, rapporteur: En tant que rapporteur de langue fran- çaise, je ne mettrai pas trop de passion dans ce débat, d'au- tant plus que, vous l'avez constaté, les avis étaient assez par- tagés au sein de la commission. Mais, au nom de cette com- mission, je dois vous rendre attentifs à deux ordres d'argu- ments: le premier étant que la limitation à 50 km/h dans les localités date de 1983; c'est donc une situation à laquelle les automobilistes et la population se sont habitués. Du point de vue du Conseil fédéral, ce n'est que dans des conditions spéciales et dans des zones déterminées, moyennant juste- ment un examen de la demande, que les communes peuvent descendre au-dessous de 50 km/h. Il a été conclu que permet- tre dans toute une localité la généralisation au-dessous de 50 km/h pourrait créer des effets psychologiques négatifs, notamment une sorte d'allergie à l'interdiction et une propen- sion à violer précisemment celle-ci. Avec ces 50 km/h on ar- rive, semble-t-il, à un certain pourcentage d'obéissance ou d'acquiescement; au-dessous, d'après les conclusions du gouvernement et de ses experts, on n'arriverait plus à ce con- sensus suffisant.
Par ailleurs, en ce qui concerne la pollution - on l'a rappelé tout à l'heure - il ne semble pas qu'un abaissement dans nom- bre de localités au-dessous de 50 km/h, c'est-à-dire à 30 km/h, créerait une différence quant à la lutte contre la pollu- tion, qui puisse être considérée comme déterminante. A pro- pos de la signalisation, le Conseil fédéral vient encore de rap- peler qu'il fallait absolument qu'elle soit suffisamment différen- ciée pour les routes principales et pour les routes secondai- res. Cela se rapporte d'ailleurs à deux points: il ne faut pas créer chez le piéton une sorte de confusion; il faut, en quelque sorte, que les courants de trafic soient bien déterminés, bien clairs afin d'établir une sorte de sécurité psychologique, c'est-à-dire une sécurité tout court.
C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission a estimé que la voie actuellement choisie dans ce domaine par le Conseil fédéral était juste et qu'elle méritait d'être poursui- vie. Elle vous propose donc de ne pas aller ni dans le sens de M. Schmid ni dans celui de Mme Leutenegger Oberholzer, mais de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Präsident: Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt Ihnen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Herr Schmid beantragt, die Peti-
tion zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen. Frau Leutenegger Oberholzer beantragt, die Petition als Po- stulat an den Bundesrat zu überweisen.
In einer ersten Eventualabstimmung stellen wir den Antrag Schmid dem Antrag Leutenegger Oberholzer, in der zweiten Abstimmung das Resultat dem Antrag der Kommission ge- genüber.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für Ueberweisung als Postulat 26 Stimmen 37 Stimmen
Für Ueberweisung zur Kenntnisnahme
Definitiv - Définitivement
Für Ueberweisung zur Kenntnisnahme Dagegen
48 Stimmen 90 Stimmen
89.266
Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz. Ver- besserung des rechtlichen und sozialen Status der Aus- länderinnen und Ausländer Juristes démocratiques de Suisse. Amélioration du statut juridique et social des étrangers
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 12. Mai 1987 reichten die Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz eine Petition «zur Ver- besserung des rechtlichen und sozialen Status der in unserem Lande lebenden Ausländerinnen und Ausländer» ein. Die Pe- tenten ersuchen die eidgenössischen Räte, «durch gesetz- geberische Massnahmen dafür zu sorgen, dass der rechtliche und soziale Status der in unserem Lande lebenden Auslände- rinnen und Ausländer wenigstens auf den in Europa üblichen Mindeststandard angehoben wird. Dabei stehen die folgen- den Schritte im Vordergrund:
Die Unterzeichnung und Ratifizierung des Uebereinkom- mens über Wanderarbeiter von 1949 der Internationalen Ar- beitsorganisation (ILO/OIT).
Die Unterzeichnung und Ratifizierung der Europäischen Konvention über die Rechtsstellung von Wanderarbeitern von 1977.
Die Schaffung einer verwaltungsunabhängigen Rekursin- stanz für Entscheide eidgenössischer fremdenpolizeilicher Behörden, um auch in diesem Bereich verfahrensmässige Mindestgarantien im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisten zu können».
Die Petenten sind der Auffassung, dass die in den genannten internationalen Abkommen enthaltenen rechts- und sozial- staatlichen Grundsätze ein absolutes Minimum dessen dar- stellen, was von jedem zivilisierten Staat in bezug auf die Be- handlung der ausländischen Wohnbevölkerung verlangt wer- den darf und muss.
Deshalb müsste es auch für die Schweiz eine Selbstverständ- lichkeit sein, die Voraussetzungen zur Unterzeichnung dieser Abkommen zu schaffen und diese Mindestanforderungen vor- behaltlos zu erfüllen.
Die Kommission hat zu den Fragen der Petenten Stellungnah- men des Biga und des Bundesamtes für Justiz erhalten. An ih- rer Sitzung vom 13. November 1987 hörte sie zudem einen Vertreter des Biga sowie zwei Vertreter des EJPD zu verschie- denen Fragen an.
Die Kommission kam aufgrund dieser Informationen zu fol- genden Schlüssen:
Es stimmt, dass die Schweiz weder das Uebereinkommen über Wanderarbeiter von 1949 der Internationalen Arbeitsor-
1115
Petitionen
ganisation (ILO), noch die Europäische Konvention über die Rechtsstellung von Wanderarbeitern von 1977 unterzeichnet und ratifiziert hat. Nach Auffassung der Kommission sind es primär politische Argumente, die dagegen sprechen.
Betreffend die Rechtsstellung von Wanderarbeitern werden in der Regel bilaterale Verträge abgeschlossen, da sich solche ohne grosse Probleme den Verhältnissen anpassen lassen. Die Konvention des Europarates hat wenig Zustimmung ge- funden und wurde nur von sechs Mitgliedern ratifiziert (F, NL, P, E, S und Türkei). Mit nur sechs Europaratsstaaten als Ver- tragsparteien würde die Konvention für die Schweiz also auch wenig bewirken, denn durch die Konvention werden ja Gegen- rechtsbezüge hergestellt. Die Annäherung zwischen den Ver- tragspartnern würde zudem gegenüber der Türkei auf Schwie- rigkeiten stossen, da die Türkei gemäss anerkannter Praxis nicht zu den traditionellen Rekrutierungsgebieten für ausländi- sche Arbeitskräfte gehört.
Andererseits würden sich für die Schweiz bei einer Ratifizie- rung der erwähnten Uebereinkommen auch rechtliche Pro- bleme stellen, dies vor allem bezüglich der Rechtsnatur der Europaratskonvention. Die Spezialisten für Völkerrecht konn- · ten bis anhin nicht klären, ob diese «self-executing» oder «non self-executing» seien.
Das Anag kennt zudem verschiedene Bestimmungen, z. B. Wegweisungsgründe, Gleichheit der Geschlechter, welche mit dem «harten Kern» der Europaratskonvention, der keine Vorbehalte erlaubt, nicht übereinstimmen. Die Praxis wendet allerdings diese heiklen Punkte nicht mehr an.
. Im weiteren bestehen aber im «weichen Teil>> der Konvention zahlreiche Differenzen, die mit unserem Föderalismus zusam- menhängen. Viele Bestimmungen legen dem Vertragspartner Verpflichtungen auf, die in der Schweiz kantonale Materie sind.
Zu Punkt 3:
In der vorliegenden Petition wird eine verwaltungsunab- hängige Rekursinstanz auf Bundesebene vorgeschlagen. Diese Frage wurde bereits anlässlich der Revision des Asylge- setzes geprüft (vgl. Botschaft des Bundesrates, BBI 1983 III, 779 ff.) Dort ging es indessen um die Verkürzung der Dauer von Asylverfahren. Deshalb schlug der Bundesrat das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement als einzige Be- schwerdeinstanz vor, obschon in der Vernehmlassung ver- schiedentlich beantragt wurde, eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission als einzige Beschwerdeinstanz zu schaf- fen (a. a. O. S. 791). Das Parlament lehnte letzteres ebenfalls ab.
Den Petenten geht es darum, die Erledigung von Be- schwerden im Bereich des Ausländergesetzes vom üblichen Vollzug der Gesetzgebung durch die Verwaltung zu trennen. Die Frage stellt sich dort nicht, wo heute schon der Weg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen- steht. In verschiedenen Bereichen des Bundesrechts ist indes- sen vorgesehen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement endgültig entscheidet. Die Petenten begründen ihr Anliegen damit, dass verfahrensmässige Mindestgarantien im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK) gewährleistet werden sollten. Die Verfah- rensgarantie der erwähnten Bestimmung soll dem Einzelnen vor nationalen Organen die Durchsetzung der Konventions- rechte ermöglichen. Wer eine Verletzung der Konvention gel- tend machen will, muss nach Artikel 13 EMRK ein Rechtsmittel vor einer nationalen Instanz zur Verfügung haben (vgl. dazu auch Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK, Strassburg/ Arlington 1985, S. 298ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Entscheid Klass und Mitbeteiligte vom 6. September 1978 festgehalten, dass die nationale Instanz im Sinne von Artikel 13 EMRK nicht gezwungenermassen ein Ge- richt sein müsse (§ 77). Damit die Beschwerde als «wirksam» bezeichnet werden kann, ist, wie das BGer die ständige Praxis zusammenfasst, vielmehr erforderlich, «dass der Beschwerde- führer Anspruch auf Prüfung seiner Vorbringen hat und dass die Beschwerdebehörde den angefochtenen Akt gegebenen- falls aufheben kann; ausserdem müssen die rechtsstaatlich notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Be-
gründung des Entscheides» (BGE 111 lb 72). Da die erwähn- ten Verfahrensrechte im VwVG ausnahmslos garantiert sind und das EJPD zudem über eine umfassende Kognition verfügt - der Beschwerdeführer kann die Verletzung von Bundes- recht, wozu auch die EMRK gehört, schlechthin rügen -, ge- nügt die departementale Beschwerdeinstanz grundsätzlich den Erfordernissen von Artikel 13 EMRK.
Was insbesondere das Asylverfahren betrifft, so haben sich sowohl das Exekutivkomitee des Uno-Hochkommissariates als auch das Ministerkomitee des Europarates zu Fragen der Ausgestaltung des Asylverfahrens und des Beschwerdever- fahrens geäussert. Das Exekutivkomitee des Uno-Hochkom- missariates der Vereinten Nationen verabschiedete im Jahre 1977 durch Konsens die Schlussfolgerung Nr. 8 (XXXVIII), die sich zu Fragen des Anerkennungsverfahrens äussert. In Ziffer E III wird den Staaten empfohlen, wenn immer möglich eine zentrale Entscheidungsbehörde im Asylverfahren vorzuse- hen. Ziffer VI empfiehlt den Staaten, dem Ausländer im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens genügend Zeit zur Beschwerdeerhebung einzuräumen. Die Staaten sollten eine Einsprachemöglichkeit bei der verfügenden Behörde oder eine Rekursmöglichkeit an eine Verwaltungs- oder Ge- richtsbehörde vorsehen. Welches System gewählt werde, richte sich nach nationalem Recht. In der Empfehlung Nr. R (81) 16 des Ministerkomitees des Europarates, die einstimmig angenommen wurde, wird den Mitgliedstaaten ebenfalls emp- fohlen, eine zentrale Entscheidungsbehörde vorzusehen wie auch eine Rekursmöglichkeit vor einer administrativen oder gerichtlichen Behörde. Ist keine Rekursinstanz vorgesehen, so sollte zumindest die Möglichkeit der Einreichung eines Wie- dererwägungsgesuches vorgesehen werden. Die Ausgestal- tung des Asylverfahrens in der Schweiz entspricht somit grundsätzlich auch in diesem Bereich internationalen Anfor- derungen.
Die Kommission hält deshalb die Forderung nach Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für prüfenswert.
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt
die Kommissionsmehrheit, von den Punkten 1 und 2 der Pe- tition Kenntnis zu nehmen, ihnen aber keine Folge zu geben; - die Kommissionsminderheit (Rechsteiner, Bäumlin Richard, Béguelin, Braunschweig, Jeanprêtre, Maeder, Schmid), die Punkte 1 und 2 als Motion zu überweisen;
die Kommission, den Punkt 3 dem Bundesrat zur Kennt- nisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission Pour ces raisons:
la majorité de la commission propose de prendre acte des points 1 et 2 de la pétition, mais de ne pas leur donner suite;
la minorité de la commission (Rechsteiner, Bäumlin Richard, Béguelin, Braunschweig, Jeanprêtre, Maeder, Schmid) pro- pose de transmettre les points 1 et 2 sous forme de motion;
la commission propose de transmettre le point 3 au Conseil fédéral en l'invitant à en prendre acte.
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Die Demokratischen Juristinnen und Juristen haben 1987 eine Petition zur Verbes- serung des rechtlichen und sozialen Status der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer eingereicht.
Mit der Erledigung des dritten Punktes der Petition, nämlich dem Vorschlag zur Schaffung einer verwaltungsunabhängi- gen Beschwerdeinstanz in ausländerrechtlichen Angelegen- heiten - der Vorschlag lautet auf Ueberweisung an den Bun- desrat -, sind wir einverstanden, insbesondere auch mit der Begründung im Bericht der Petitions- und Gewährleistungs- kommission.
Inhaltlich ist allerdings das Begehren in derselben Form be-
Pétitions
1116
N
23 juin 1989
reits im Zusammenhang mit den Asylpetitionen in der März- session überwiesen worden. Es ist zu hoffen, dass es der Bun- desrat auch ernst nimmt.
Ausgesprochen dürftig ausgefallen sind demgegenüber der Antrag und die Begründung der Kommissionsmehrheit in den ersten beiden Punkten der Petition, nämlich dem Begehren auf Unterzeichnung und Ratifizierung des ILO-Abkommens von 1949 über die Wanderarbeiter und der Europäischen Kon- vention über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter von 1977. Worum geht es bei diesen beiden Abkommen? Es geht nicht um die Frage der Zulassung. Es geht also nicht darum, wie viele Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz anwesend sind bzw. hier leben dürfen. Es geht vielmehr um die Rechts- stellung der hier anwesenden und hier lebenden ausländi- schen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zum Beispiel re- geln diese Abkommen Fragen der medizinischen Untersu- chung, der beruflichen Prüfung, der Familienzusammenfüh rung, der Arbeitsbedingungen, der Ueberweisung von Erspar- nissen und Anrechten in der Sozialversicherung, der medizini- schen und sozialen Unterstützung usw. Geregelt wird - zu- sammenfassend gesagt - ein Mindeststandard in sozialer und rechtlicher Hinsicht, der in jedem zivilisierten Land eingehal- ten werden sollte. Es geht darum, die hier arbeitenden Auslän- derinnen und Ausländer, die ja zum Wohlstand des Landes beitragen, nicht einfach als Arbeitskräfte, sondern als Men- schen mit einem sozialen und rechtlichen Minimalstatus zu behandeln.
Der Kommissionsbericht nennt drei Argumente, die angeblich gegen die Unterzeichnung der Abkommen sprechen. Alle drei Argumente sind nicht überzeugend. Zunächst wird darauf ver- wiesen, dass das europäische Abkommen bisher nur von sechs Staaten ratifiziert worden sei. Abgesehen davon, dass dieses Argument allenfalls gegen das europäische Abkom- men, nicht aber gegen die ILO-Konvention eingewendet wer- den kann, muss festgehalten werden, dass die Angehörigen der Staaten, die ratifiziert haben, für die Schweiz durchaus von Bedeutung sind, handelt es sich doch um Spanier, Franzosen, Türken. Zudem muss gesagt werden, dass Italien, Griechen- land, Belgien und die Bundesrepublik Deutschland das Ab- kommen unterzeichnet, wenn auch noch nicht ratifiziert ha- ben.
Das zweite Argument der Kommissionsmehrheit ist noch un- tauglicher. Wenn es so ist, dass die Frage, ob das Abkommen self-executing oder nicht self-executing sei, bis jetzt rechtlich nicht geklärt worden ist, dann muss man sagen, dass sich die Verwaltungsjuristen oder allenfalls zugezogene Juristen daran machen sollten, diese Frage endlich zu klären. Die Frage ist jedenfalls lösbar. Sie muss nämlich bei allen anderen völkerrechlichen Abkommen auch geklärt werden. Das ist eine Selbstverständlichkeit.
Wenn als dritter Einwand gegen die Petition geltend gemacht wird, dass ein paar Bestimmungen des heutigen Anag mit dem harten Kern der Konvention nicht übereinstimmen wür- den, muss festgestellt werden, dass die entsprechenden Be- stimmungen unseres veralteten Anag verfassungswidrig sind, also auch unserer eigenen, heute gültigen Verfassung wider- sprechen.
Der Bericht der Kommissionsmehrheit bemerkt denn auch kleinlaut, dass diese verfassungswidrigen Bestimmungen des Anag heute gar nicht mehr angewendet würden. Um so weni- ger stehen sie aber den Abkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter entgegen.
Die Argumente der Kommissionsmehrheit sind also so schwach, dass sie - schlechter als ein Feigenblatt - nur höchst notdürftig das verdecken, worum es der Kommissionsmehr- heit im Grunde genommen geht: Sie will nämlich einfach aus politischen Gründen nicht. Sie weigert sich, den hier anwesen- den ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den ihnen zustehenden, minimalen rechtlichen und sozialen Status zu gewähren bzw. eine Verbesserung in dieser Hinsicht vorzuschlagen. Nur zu gut kennen wir diese Haltung dort, wo es um soziale Rechte - insbesondere um die sozialen Rechte der Hunderttausenden von Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die hier arbeiten - geht: Gleich zu Beginn dieser Legislaturperiode hat dieser Rat die Sozialcharta beer-
digt, und die offizielle EG-Debatte wird so geführt, als ob es in Europa nur die grossen Freiheiten für das Kapital, für Waren und Dienstleistungen gäbe, aber nicht diejenige für die Men- schen, die arbeitenden Menschen. Abkommen werden dort geschlossen, die Rechtsvereinheitlichung und die Europafä- higkeit dort vorangetrieben, wo es um die Rechte des Kapitals geht. Bei den Rechten der Menschen, insbesondere der hier arbeitenden Menschen mit ausländischer Staatsangehörig- keit, gilt der Grundsatz der Europafähigkeit bis heute nicht. Mit dieser Verweigerungshaltung bei den Sozialrechten sind wir nicht einverstanden.
Der Bundesrat hatte im gleichen Zusammenhang, im Zusam- menhang mit den beiden zur Diskussion stehenden Ab- kommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter vor rund einem Jahr, die Interpellation Spielmann zu beantworten. Dort hält der Bundesrat immerhin fest, dass er die Vorschläge der EG-Kommission für Regelungen betreffend Wanderarbeiter aufmerksam verfolge. Er schliesse daher nicht aus, dass er in der Lage sein werde, die Frage der Unterzeichnung des euro- päischen Abkommens wieder zu prüfen.
Die Kommissionsmehrheit fällt mit ihrem Bericht hinter diese beileibe vorsichtige Position des Bundesrats zurück. Sie zog nicht einmal die Ueberweisung der Petition an den Bundesrat zur Kenntnisnahme in Betracht. Ich glaube nicht, dass mit die- ser Verweigerungshaltung auf die Dauer Politik gemacht wer- den kann.
Ich ersuche Sie deshalb namens der Kommissionsminder- heit, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen, die Petition in den Punkten 1 und 2 als Motion an den Bundes- rat zu überweisen und diesem damit den Rücken zu stärken und ihn zu bewegen, mit der Prüfung, der Unterzeichnung und der Ratifizierung dieser Abkommen ernsthaft anzufangen.
Frau Fankhauser: Es ist Zeit, dass die Schweiz ihre Berüh- rungsängste bei Sozialabkommen überwindet. Besonders sollte die Frage der Familienzusammenführung europäisch angeglichen werden. Dabei könnten unsere Behörden ruhig noch einen Schritt weitergehen als bei den in der Petition er- wähnten Abkommen.
Immer weniger Väter und Mütter sind nämlich als Saisonniers bereit, die Beziehungen und die Liebe zu ihren Kindern auf dem Altar der Existenzsicherung zu opfern. Deshalb nehmen sie ihre Kinder illegal mit, mit allen negativen Konsequenzen für diese Kinder. Vielleicht haben Sie bereits in der Presse gelesen, wie Sozialberatungen sich um diese Kinder Sorgen machen, die zum Teil nicht einmal unsere Schulen besuchen dürfen. In Genf hat sich bereits eine «petite école» etabliert, die sich dieser illegalen Kinder annimmt.
Das ist kein Glanzstück der Sozialpolitik in diesem Land. Die Verantwortung unseres Landes ist in diesem Bereich sehr gross. Wir sollten es nicht vergessen, wenn wir Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer rufen: Es kommen Menschen.
Es ist auch Zeit - meine ich -, zumindest schrittweise den Saisonnierstatus abzuschaffen. Deshalb sind alle Tendenzen, die mithelfen, ein soziales Europa zu gestalten, herzhaft zu unterstützen, und deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minder- heit - jetzt dargestellt von meinem Kollegen Rechsteiner - zu unterstützen.
Hess Peter, Berichterstatter: Wie Ihnen Kollege Rechsteiner soeben dargelegt hat, handelt es sich bei den beiden Ab- kommen um Konventionen, die die Rechtsstellung der Wan- derarbeiter in der Schweiz regeln, also nicht die Zulassung von Ausländern zur Arbeit in der Schweiz. Auf Saisonniers und Grenzgänger finden diese Abkommen keine Anwendung. Wie wir Ihnen im Bericht der Kommission unter Ziffer 21 darle- gen, sind in der Rechtspraxis unseres Landes die Grundsätze der beiden Abkommen über Wanderarbeiter weitgehend ver- wirklicht. Und wo wirklich noch eine bedeutende Differenz zu unserer Gesetzgebung besteht, könnte bei der Ratifikation ein Vorbehalt angebracht werden. Es sind daher nicht mehr in erster Linie rechtliche Ueberlegungen, die einer Unterzeich- nung und Ratifikation der Abkommen entgegenstehen wür- den.
Der Bundesrat lehnt hingegen aus politischen Gründen einen
1117
Petitionen
Beitritt zu den beiden Abkommen zumindest bis auf weiteres ab.
Zum einen besitzen wir mit Spanien und Italien bereits heute bilaterale Abkommen, die in regelmässigen Abständen den neuesten Erkenntnissen angepasst werden. Zum anderen wendet unsere Rechtspraxis die Grundsätze, die in den bilate- ralen Abkommen niedergelegt sind, auch auf sämtliche Wan- derarbeiter aus anderen Ländern an.
Es grenzt meines Erachtens an eine Frechheit und Unterstel- lung, wenn Herr Rechsteiner in seinen Ausführungen behaup- tet, die Kommissionsmehrheit weigere sich, den ausländi- schen Arbeitern den minimalen Schutz zuzugestehen. Ich wie- derhole nochmals: Wir haben bilaterale Abkommen mit Spa- nien und Italien und wenden diese Grundsätze auf alle Auslän- der an. Diese Unterstellung muss ich ganz klar zurückweisen. Auch die Floskel, es gehe wieder einmal darum, Kapital vor so- ziale Sicherheit zu stellen, hat mit dieser Diskussion überhaupt nichts zu tun.
Entscheidendes Moment für die Zurückhaltung gegenüber den beiden Konventionen sind folgende zwei Ueberlegungen: 1. Wie Herr Rechsteiner gesagt hat, ist die Europäische Kon- vention über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter von 1977 bisher erst von sechs Staaten ratifiziert worden. Es handelt sich um Frankreich, Holland, Portugal, Schweden, Spanien und die Türkei. Weitere fünf Länder haben die Konvention zwar vor längerer Zeit unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert. Darunter befinden sich Italien und Griechenland als traditio- nelle Rekrutierungsgebiete von Wanderarbeitern.
Aus diesen Gründen - und nur aus diesen Gründen - bean- tragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, von den Punkten 1 und 2 der Petition Kenntnis zu nehmen, ihnen aber keine Folge zu geben.
Wenn Herr Rechsteiner der Kommissionsmehrheit vorwirft, sie habe nicht einmal eine Ueberweisung zur Kenntnisnahme in Betracht gezogen, so ist das von ihm mitzuvertreten; er hätte es in der Hand gehabt, mit einem Vermittlungsantrag eine sol- che Behandlung zu erreichen. Es war ihm aber am Maximum gelegen, und das ist zurzeit aus den bekannten Gründen noch nicht möglich.
M. Eggly, rapporteur: La majorité de la commission vous pro- pose de prendre acte, sans y donner suite, des points 1 et 2 de la pétition. De quoi s'agit-il? Il s'agit de la signature et de la rati- fication tant de la Convention sur les travailleurs migrants, de 1949, de l'Organisation internationale du travail, que de la Convention européenne relative au statut juridique du travail- leur migrant, de 1977, du Conseil de l'Europe. Cette conven- tion n'a pas encore - et de loin - été ratifiée par une majorité des pays membres du Conseil de l'Europe.
En réalité, dans beaucoup de domaines, nous sommes tout à fait compatibles avec ces deux conventions. Néanmoins, juri- diquement, nous avons des divergences sur quelques points, en raison, par exemple, de notre politique de recrutement des travailleurs étrangers dans certains pays considérés comme des zones de recrutement pour les travailleurs migrants.
La Turquie, membre du Conseil de l'Europe, qui a ratifié la con- vention, est exclue de ces zones et, si nous ratifiions cette con- vention, nous devrions totalement modifier notre attitude vis-à-vis de ce pays et de la demande de ces travailleurs. Or, pour des raisons évidentes, nous n'y sommes pas prêts et nous n'avons actuellement ni les possibilités ni la volonté poli- tique de le faire.
Il y a d'autres raisons, notamment le regroupement familial où le délai d'attente a été ramené à douze mois et l'âge limite pour les enfants à dix-huit ans, alors que l'âge de la majorité est de vingt ans en Suisse. Or, d'après la Convention du Conseil de l'Europe, les deux âges - celui permettant aux enfants de venir
en Suisse et celui de la majorité politique en Suisse - devraient coïncider et ce n'est pas le cas. Là encore, nous ne sommes pas prêts pour faire le pas. D'ailleurs, plus que des raisons juri- diques, il s'agit de raisons psychologiques et de raisons politi- ques.
A plusieurs reprises, le peuple s'est prononcé sur des initiati- ves concernant la politique des étrangers et nous savons à peu près quels sont les problèmes et le sentiment populaire et il n'y a aucun doute que le peuple ne serait pas prêt à remplir toutes les conditions qui nous permettraient de ratifier ces conventions.
Jaimerais pourtant dire que nous n'avons pas pour autant en Suisse une politique indigne, une politique asociale, une politi- que répréhensible à l'égard des travailleurs migrants. Nous avons des conventions en ce qui concerne les modalités d'en- gagement avec divers pays et ce qui a été défini avec ces pays est appliqué à tous les travailleurs migrants. Nous avons éga- lement, de manière bilatérale, des conventions sur la sécurité sociale.
Je crois que nous pouvons dire que, sans doute, la question des travailleurs étrangers en Suisse - nous en avons une forte proportion - peut poser des problèmes à notre conscience, peut poser des problèmes politiques, peut être sujette à exa- men, à réflexion, pour voir s'il n'y a pas des modifications à en- visager, mais en tenant compte aussi des possibilités. Je crois que dire, comme M. Rechsteiner, que nous aurions deux atti- tude, une de libéralisation et de compréhension vis-à-vis du capital et une autre totalement fermée, totalement inique vis-à-vis de la matière humaine, ne correspond pas à la réalité et c'est cela qui relève de l'idéologie.
Pour des raisons juridiques et politiques, la majorité de la com- mission, vous recommande de ne pas donner suite aux points 1 et 2 de la pétition.
Präsident: Herr Rechsteiner hat das Wort für eine kurze Erklä- rung.
Rechsteiner: Ich bin gezwungen, noch kurz zu entgegnen. Der Kommissionspräsident, Herr Peter Hess, hat mir vorge- worfen, es sei eine Frechheit, der Kommissionsmehrheit vor- zuwerfen, sie weigere sich, den ausländischen Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern den sozialen und rechtlichen Min- deststandard zu gewähren und in diesem Bereich eine Ver- besserung vorzuschlagen. Leider ist es halt trotzdem so. Denn wenn bei der Kommissionsmehrheit die Absicht bestanden hätte, einen Konsens zu suchen, dann dürfte ihr Erledigungs- antrag nicht so lauten. Die Kommissionsmehrheit bleibt ja hin- ter dem Bundesrat zurück, der immerhin in Erwägung gezo- gen hat, die Unterzeichnung der Konvention wieder zu prüfen. Ich würde es gerne zur Kenntnis nehmen, wenn im Sinne der Konsenssuche in Zukunft eine Unterzeichnung und Ratifika- tion der Abkommen doch in Betracht gezogen werden kön- nen. Das würde aber einen anderen Erledigungsantrag erfor- dern.
Präsident: Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, von den Punkten 1 und 2 der Petition Kenntnis zu nehmen, ihnen aber keine Folge zu geben. Die Kommissionsminderheit Rechsteiner beantragt Ihnen, diese Punkte als Motion zu über- weisen.
Punkte 1 und 2 - Points 1 et 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Punkt 3 - Point 3 Zustimmung - Adhésion
89 Stimmen 47 Stimmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
Année
1989
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
23.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1110-1117
Page
Pagina
Ref. No
20 017 467
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.