N 21 juin 1989
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Loi sur la protection des eaux. Révision
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 92 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
87.036
Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 946 hiervor - Voir page 946 ci-devant
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1
.... Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanla- gen für Hofdünger sowie von Rauhfuttersilos .... von Abwas- ser- und Düngeraufbereitungsanlagen muss .... Abs. 2
.... Behörde stellt eine periodische Kontrolle der Anlagen si- cher.
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1
... des installations d'entreposage et de traitement technique des engrais de ferme et des silos à fourrage .... des eaux usées ainsi que de celles servant au traitement des engrais de ferme doit être contrôlé périodiquement.
Al. 2 L'autorité cantonale assure le contrôle périodique des installa- tions.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Titel, Einleitungssatz, Bst. a bis d Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Bst. e (neu) e. die Verwertung von Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern.
Antrag Schmidhalter (zurückgezogen) Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone ....
Art. 16 Proposition de la commission Titre, phrase introductive, let. a à d Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. e (nouveau) e. La valorisation des eaux issues du traitement des engrais de ferme.
Proposition Schmidhalter (retirée) Le Conseil fédéral établit, après avoir consulté les cantons, les exigences ....
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 17 bis 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 17 à 25 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Schmidhalter (zurückgezogen) Abs. 1 Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone ....
Art. 26 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1
Proposition Schmidhalter (retirée)
Le Conseil fédéral édicte, après avoir consulté les cantons, des prescriptions ....
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 27 Antrag der Kommission Abs. 1 Böden ... Abs. 2 Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen.
Art. 27 Proposition de la commission Al. 1
Les sols Al. 2 Le Conseil fédéral peut édicter les prescriptions nécessaires.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Longet, Ammann, Danuser, Maeder, Mauch Ursula, Re- beaud, Rechsteiner)
.... werden. Er legt gleichzeitig einen Sanierungsplan fest.
Antrag Schmid Streichen
Eventualantrag Schmid (falls Streichungsantrag abgelehnt wird) (Ergänzung zum Antrag der Minderheit) .... , dass zusätzlich zeitlich befristete Massnahmen am Gewäs- ser selbst getroffen werden. Er legt gleichzeitig einen Sanie- rungsplan fest.
Gewässerschutzgesetz. Revision
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Art. 28 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Longet, Ammann, Danuser, Maeder, Mauch Ursula, Re- beaud, Rechsteiner)
.... aux eaux mêmes. Il définit simultanément un plan d'assai- nissement.
Proposition Schmid Biffer
Proposition subsidiaire Schmid (en cas de rejet de la proposition principale) (amendement à la proposition de la minorité)
.... des mesures complémentaires limitées dans le temps soient appliquées aux eaux mêmes. Il définit simultanément un plan d'assainissement.
Schmid: Ich beantrage Ihnen, Artikel 28 zu streichen.
Gemäss Botschaft des Bundesrates sollen Eingriffe am Ge- wässer selbst erlaubt sein, wenn die Wasserqualität durch keine der im Gesetz vorgesehenen Schutzmassnahmen in- nert nützlicher Frist verbessert werden kann.
Gedacht wird dabei an die Belüftung und künstliche Durchmi- schung von Seen, gegebenenfalls auch an eine Erhöhung des Durchflusses sowie an die Ableitung von stark belastetem Tie- fenwasser.
Was ist davon zu halten? Solche Eingriffe werden selbst bei kleinen Seen einen unverhältnismässigen Energie- und Ko- stenaufwand bedingen und dennoch reine Symptombekämp- fung bleiben, welche die Oeffentlichkeit im Glauben wiegt, man hätte die Sache im Griff.
Die notorischen Gewässerbelaster kommen jedoch auf Ko- sten der Steuerzahler und der Natur einmal mehr ungescho- ren davon und können sich für die Sanierung ihrer Ställe und die Redimensionierung der Tierbestände Zeit lassen.
Was für Nebenwirkungen solche punktuellen Massnahmen haben, weiss niemand. Nur eines ist klar: Wasser von besserer Qualität muss, wenn es zugeleitet werden soll, irgendwo ab- geschöpft werden, und das sauerstoffarme Tiefenwasser ge- langt schliesslich auch wieder irgendwohin. Zudem verlangen solche Zu- und Ableitungen stabile Einrichtungen, die, mit grossem Aufwand gebaut, schliesslich auch betrieben und amortisiert werden wollen. So wie die Rettung des Waldes als Alibi für überdimensionierten Waldstrassenbau herhalten musste, so gaukelt man uns jetzt wieder vor, es brauche Ge- wässerverbundsysteme mit künstlichen Zu- und Ableitungen für unsere Seen, damit diese am Leben erhalten werden könn- ten.
Man will also auch hier mittels technischer Anlagen den Men- schen daran hindern, vernünftig zu werden, d. h. sich umwelt- gerecht zu verhalten.
Die allzu grosse Bereitschaft, den Umweltproblemen immer zuerst mit technologischen Massnahmen zu Leibe zu rücken, hat ihre Ursache u. a. in den Ueberkapazitäten des Baugewer- bes, von wo her ein gewaltiger Druck besteht, das Bauvolu- men in der bisherigen Grösse zu erhalten und wenn möglich noch zu vermehren. Das ist aus der Sicht des Gewerbes ver- ständlich. Aber wir Politiker haben übergeordnete Anliegen zu vertreten, und dies zwingt uns, den unternehmerischen Aktivi- täten Grenzen zu setzen oder sie in sinnvollere Bahnen zu lei- ten.
Wie unsinnig und wenig effizient solche technische Massnah- men sind, lässt sich schon heute an einigen Schweizer Seen zeigen. Beispiel Zugersee: Obwohl die Ringleitung zur Auf- nahme der Abwässer rund um den See in Betrieb steht, ist der Phosphatgehalt noch immer dreimal zu hoch. Nun ist geplant, einen künstlichen Stollen vom Vierwaldstättersee her voranzu- treiben und einen künstlichen Abfluss zu bauen, um den Was- seraustausch im See zu beschleunigen und den Schmutz- gehalt des Wassers zu verdünnen. Wie das Institut für biologi- schen Landbau Oberwil in einer Studie errechnet hat, kommt
dieses Bauvorhaben fünfmal so teuer wie eine komfortable Umstellung der ganzen zugerischen Landwirtschaft auf biolo- gischen Landbau, was eine wirksame und dauerhafte Ursa- chenbekämpfung wäre.
Oder das Beispiel Sempachersee: Auch hier sind Klärsysteme in Betrieb, und der Abfluss des sauerstoffarmen Tiefenwassers ist vorgesehen. Alle therapeutischen Eingriffe reichen jedoch nicht aus, um den See gesunden zu lassen. Auch hier vertre- ten Fachleute die Auffassung, dass Investitionen in eine um- weltverträglichere Landwirtschaft sinnvoller sind als direkte Eingriffe, die sich nach zehn Jahren wieder als ungenügend herausstellen.
In der Schweiz gibt es zurzeit 15 Seen, die in einem ähnlich prekären Zustand sind wie der Zuger- und der Sempachersee. 13 weitere sind gefährdet.
Es ist an der Zeit, dass wir das Uebel an der Wurzel packen und auf die kostspieligen Symptombekämpfungen, wie sie in Artikel 28 des Gewässerschutzgesetzes vorgesehen sind, ver- zichten. Selbst wenn die künstlichen Spülvorrichtungen ihre Wirkung zeitigen würden, ist das hiefür notwendige Wasser ja nicht, wie im Falle des Zugersees, in nächster Nähe verfügbar. Und noch ein letztes: Ich halte diese künstlichen Eingriffe für den Gipfel der Geschmacklosigkeit, für den Ausdruck jener Gefühlskälte und Ehrfurchtslosigkeit, die hinter aller Zerstö- rung der Lebensgrundlagen steht.
Statt unsere technologischen Eingriffe weiter zu perfektionie- ren, sollten wir unsere Grundhaltung ändern. Ein erster An- fang wäre die Streichung von Artikel 28. Oertlich und zeitlich begrenzte Massnahmen, die keine Dauerinstallationen erfor- dern, wären nicht zwingend ausgeschlossen.
Damit komme ich noch zur Begründung meines Eventualan- trages.
Wenn Sie sich nicht entschliessen können, auf solche direkten Eingriffe an Seen und Flüssen zu verzichten, so möchte ich Ih- nen wenigstens beliebt machen, sie ausdrücklich auf zeitlich befristete Massnahmen zu beschränken. Bewilligungen wä- ren dann zum vorneherein an die Auflage gebunden, dass sol- che Symptombekämpfungen am Ende der Immissionsreihe nur so lange gestattet sind, bis die eigentlichen Ursachen der Verschmutzung behoben sind.
Der von der Minderheit vorgeschlagene Sanierungsplan müsste dann zusätzlich Auskunft darüber geben, innert wel- cher Frist diese vorübergehende Massnahme abgeschlossen sein müsste.
Ich bitte Sie, meine beiden Anträge zu unterstützen.
M. Longet, porte-parole de la minorité: Pour les mesures con- cernant les eaux elles-mêmes, le message (page 67) nous dit qu'elles sont limitées aux lacs, lorsqu'on n'arrive pas à con- trôler suffisamment les apports de polluants. C'est un constat d'échec de la dépollution, du système d'épuration et de la lutte à la source. Devant celui-ci, on est prêt à admettre, dans le message du Conseil fédéral, une sorte de traitement de choc pour que le lac puisse tout de même vivre, mais à des condi- tions totalement artificielles comme quelqu'un mis dans un poumon d'acier pour qu'il puisse continuer à respirer. D'ail- leurs, les technologies sont tout à fait comparables à la méde- cine lourde: de l'insufflation d'air au brassage artificiel de l'eau, à la modification des débits en ajoutant de l'eau ici et en en enlevant là. Tout à l'heure, M. Schmid a donné à cet égard quelques exemples concrets.
Dans l'esprit de la loi et selon les buts de celle-ci, définis à l'arti- cle premier, il est clair que de telles mesures ne peuvent être qu'un pis-aller et ne doivent jamais être appliquées durable- ment. Ce serait véritablement un constat d'échec, une démis- sion et un desaveu des objectifs de la loi que nous avons votée hier, d'admettre que, grâce à l'article 28, on puisse résoudre le problème au moyen d'artifices technologiques.
Ma proposition a donc pour but d'indiquer que, dans tous les cas, ces derniers ne peuvent être admis qu'à titre temporaire, tout à fait provisoire. Par conséquent, si on procède à ce type d'intervention, il faut qu'il soit accompagné d'un plan d'assai- nissement fixant la façon dont les objectifs de la loi seront at- teints, par les méthodes d'épuration et d'assainissement défi- nies dans les articles premier à 27. L'article 28 ne doit pas de-
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venir une sorte d'exception qui contredit tout ce qui précède. Il doit être au mieux, ou au plus, une espèce de soupape appli- cable à des cas d'urgence et limitée dans le temps.
Je propose donc d'ajouter à cet article 28 qu'il faut simulta- nément définir un plan d'assainissement qui indiquerait les objectifs qualitatifs à atteindre. Cela peut signifier par exemple - nous en avons parlé hier - limiter les effectifs de bétail autour d'un lac s'ils sont trop denses, modifier des processus de fa- brication dans certains lieux industriels, perfectionner l'épura- tion ou installer des systèmes de préépuration avant l'écoule- ment des eaux dans les égouts, etc. Les moyens technologi- ques lourds ne doivent être en aucun cas un oreiller de pa- resse, une solution de facilité pour vider l'esprit et la lettre de la loi de sa substance.
Tout à l'heure, en citant le message, j'ai mentionné qu'il parlait de lacs. M. Cotti peut-il nous confirmer qu'il s'agit bien exclusi- vement de lacs? Si cette clause d'exception pouvait être appli- quée aussi à des cours d'eau, ce serait grave. Si M. Cotti nous dit qu'on ne peut pas exclure que des cours d'eau, en plus des lacs, peuvent être soumis à de tels traitements, les dernières hésitations qu'il pourrait y avoir dans la salle quant à l'opportu- nité d'amender cet article 28 devraient définitivement tomber. Je serais donc reconnaissant envers l'assemblée de suivre ma proposition et envers M. Cotti de confirmer ce que le message indique, à savoir la limitation de ces mesures aux lacs.
Hess Peter: Ich bitte Sie, sowohl den Hauptantrag als auch den Eventualantrag Schmid und den Antrag der Minderheit abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:
Es ist in den vorherigen Voten insbesondere auch der Zuger- see erwähnt worden. Der Kanton Zug darf durchaus für sich in Anspruch nehmen, dass er in den letzten Jahren erhebliche fi- nanzielle Mittel zur Gesundung seiner Gewässer aufgewendet hat - einerseits über 200 Millionen Franken für die Erstellung von Ringleitungen um den Zugersee und den Aegerisee, so dass keine häuslichen, gewerblichen und industriellen Ab- wässer mehr in diese Seen gelangen, und andererseits für die Subventionierung der Erstellung von erhöhtem Lagerraum für Gülle aus den Landwirtschaftsbetrieben. Es sind auch Bestre- bungen im Gange, die biologische Landwirtschaft in unserem Kanton aus eigenem Antrieb zu fördern.
Alle diese Massnahmen werden jedoch nicht hinreichen, den Zugersee wieder zu sanieren; beim Aegerisee ist es gelungen. Der Zustand in der Tiefe des Gewässers ist aufgrund der man- gelnden Durchflutungsverhältnisse so schlecht, dass auf ab- sehbare Zeit keine Gesundung des Sees erzielt werden kann. Wir sind daher darauf angewiesen, dass wir entweder mit einer Sauerstoffzufuhr versuchen können, die Situation etwas zu verbessern, oder mit dem zweiten Projekt, das Sie als un- glaubhaft und abscheulich bezeichnet haben, mittels einer Zu- fuhr von Wasser aus dem Vierwaldstättersee eine bessere Durchflutung erzielen. Es geht nicht an, hier jetzt aus allgemei- nen Ueberlegungen einen Riegel zu schieben.
Insbesondere stosse ich mich auch an der zeitlichen Begren- zung solcher Massnahmen, denn nur eine dauerhafte Verbes- serung der Durchflutungsverhältnisse kann die gewünschte Sanierung z. B. des Zugersees bringen. Da nützen zeitlich li- mitierte Massnahmen nichts. Sie können versichert sein, dass wir diese Massnahmen, die weiterhin erhebliche Mittel erfor- dern, nicht dazu benützen, um unserer kantonalen oder regio- nalen Landwirtschaft eine weiterhin intensive Phosphatzufuhr in den Zugersee zu gestatten. Es sind bereits Massnahmen getroffen worden, um das zu unterbinden.
Ich empfehle Ihnen daher, die Anträge abzulehnen.
Rüttimann, Berichterstatter: Herr Hess hat mir die Argumenta- tion gegen die Anträge der Minderheit Longet und Schmid vor- weggenommen. Ich möchte nur auf folgendes hinweisen: Es ist seit gestern das dritte Mal, dass wir über die Sanierung sprechen. Bei Artikel 80 haben wir die Sanierungsfristen fest- gelegt. Die Kommission hat darüber diskutiert und will nun die- sen Artikel 28 in der Fassung des Bundesrates und des Stän- derates als letztes Mittel aufrecht erhalten. Wir können das, wie das Herr Hess gesagt hat, nicht von heute auf morgen an der Quelle sanieren. Die Kommission hat mit 11 zu 7 Stimmen den
Antrag Longet abgelehnt. Ich beantrage Ihnen, das ebenfalls zu tun.
Zu den Anträgen von Herrn Schmid. Er beantragt im Haupt- punkt, den Artikel 28 zu streichen, weil nur die Ursachen- bekämpfung das Richtige sei. Wir sind der Meinung, dass man das eine tun und das andere nicht lassen soll. Minde- stens auf die kommenden Jahre ist es nicht zu vermeiden, dass wir auch an den Seen Sanierungsmassnahmen durch- führen.
Zum Eventualantrag, der Befristung, möchte ich sagen: Die Unternehmen - das heisst auch die öffentlichen Körperschaf- ten, die es bezahlen müssen - haben aus Kostengründen ein Interesse, diese Sanierungsmassnahmen nicht weit hin- auszuschieben, sondern in einer vernünftigen Zeit durch- zuführen. Darum ist diese fünfjährige Frist nicht einzuhalten, zum Beispiel am Zugersee; wir vertrauen darauf, dass hier in etlichen Jahren deutliche Ergebnisse sichtbar sind, nicht nur im Zuger See, sondern auch in allen anderen Seen, die schlecht durchflutet sind.
Ich möchte Ihnen beantragen, alle drei Anträge abzulehnen.
M. Rebeaud, rapporteur: Les propositions de MM. Longet et Schmid expriment la méfiance d'une minorité de la commis- sion à l'égard des mesures qui pourraient être prises - comme dit le message - sur les eaux mêmes. Quelles sont ces mesures? Il s'agit, par exemple, dans un lac dont l'état ins- pire des inquiétudes profondes et dont les eaux ne peuvent pas être assainies avec les méthodes normales d'épuration et de prévention contre la pollution à la source, d'appliquer des mesures techniques, telles que le brassage en profon- deur ou l'injection d'oxygène. M. Longet aimerait qu'un plan d'assainissement soit simultanément établi, pour éviter que des mesures techniques telles que celles que je viens de mentionner ne deviennent des mesures définitives et dispen- sent les collectivités publiques de faire les efforts d'épuration à la source, mesures que nous avons votées hier et qui sont d'ailleurs, pour la plupart, déjà en vigueur dans la loi ac- tuelle sur la protection des eaux.
M. Schmid, dans sa proposition, va encore plus loin. Il pro- pose de biffer l'article de manière à ce que l'effort unique des collectivités publiques, des communes, des cantons et de la Confédération portent sur les mesures à prendre à la source, notamment toutes celles qui sont dans les premiers articles de cette loi, pour éviter, là aussi, que des mesures techniques ne servent d'oreiller de paresse.
Dans sa proposition éventuelle, M. Schmid aimerait ajouter à la proposition de plan d'assainissement de M. Longet l'im- position d'un délai, pour éviter que les mesures sur les eaux mêmes ne deviennent permanentes, que le provisoire ne devienne définitif. Il est vrai, comme nous l'a rapporté M. Hess tout à l'heure, que certaines mesures prises sur les eaux mêmes sont de nature à devenir permanentes. Il a cité l'exemple du lac de Zoug qui est très fortement pollué par un excédent de phosphore lié notamment à une longue sur- charge en bétail de ses rives et de son bassin versant. Le projet consiste à creuser un tunnnel pour détourner une partie des eaux du lac de Zoug dans le lac des Quatre- cantons, de manière à accélérer le transit de l'eau à travers le lac de Zoug et d'une certaine manière à diluer la pollution insupportable de ce lac dans les eaux plus vastes de celui des Quatre-cantons.
La majorité de la commission a refusé par 11 voix contre 7 la proposition de M. Longet. Je pense que les mêmes propor- tions se seraient retrouvées pour combattre les propositions de M. Schmid.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je prie le Conseil national de rejeter les propositions de M. Schmid ainsi que la proposition de minorité pour les raisons déjà indiquées par les rappor- teurs.
· Quant à la question de M. Longet, de savoir si les mesures d'assainissement de ce genre concernent seulement les lacs ou si elles pourraient être envisagées au niveau des cours d'eau, je peux lui répondre par la négative. On ne connaît d'ailleurs aucune possibilité d'intervention de ce genre dans
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les cours d'eau. Ce qui pourrait être envisagé - je vous le dis par souci de précision - et qui a déjà été réalisé parfois pour des raisons de nécessité et d'urgence en Allemagne, c'est des interventions ponctuelles dans les eaux souterraines.
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Für den Antrag der Minderheit Für den Eventualantrag Schmid
56 Stimmen 23 Stimmen
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
47 Stimmen 57 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Schmid (Streichen)
64 Stimmen
32 Stimmen
1a. Kapitel (neu) Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit
Minderheit
(Schule, Ammann, Danuser, Longet, Loretan, Maeder, Mauch Ursula, Rebeaud, Rechsteiner)
Titel Schutz von natürlichen und naturnahen Gewässern
Art. 28a Titel
Erhaltung der natürlichen Gewässer
Abs. 1
Natürliche Gewässer und Gewässerabschnitte sind samt ihren Uferbereichen umfassend zu schützen, sofern sie in öko- logischer und landschaftlicher Hinsicht ihre Ursprünglichkeit weitgehend bewahrt haben.
Abs. 2
Vorbehalten bleiben Verbauungen im Sinne von Artikel 37 Ab- satz 1 Buchstabe a.
Art. 28b Titel
Beschränkung von Eingriffen in naturnahe Gewässer
Abs. 1
Eingriffe in naturnahe Gewässerabschnitte, die trotz bestehen- der Belastungen ihre ökologischen Funktionen und ihr ur- sprüngliches landschaftliches Erscheinungsbild weitgehend bewahrt haben, dürfen nur bewilligt werden, sofern sie sich örtlich beschränken lassen und sofern die Verwirklichung ei- nes Vorhabens, für das ein überwiegendes öffentliches Inter- esse nachgewiesen werden kann, unverhältnismässig er- schwert oder verunmöglicht würde.
Abs. 2
Nicht zulässig sind Eingriffe zu Nutzungszwecken, die unmit- telbar oder durch Folgewirkungen den ökologischen oder landschaftlichen Charakter von naturnahen Gewässerab- schnitten grundlegend verändern würden.
Chapitre 1er (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejet de la proposition de la minorité
Minorité
(Schule, Ammann, Danuser, Longet, Loretan, Maeder, Mauch Ursula, Rebeaud, Rechsteiner) Titre Protection des eaux naturelles ou proches de l'état naturel
Art. 28a Titre
Sauvegarde des eaux naturelles Al. 1
Les eaux et leurs secteurs naturels, ainsi que leurs zones rive- raines feront l'objet d'une protection intégrale, pour autant
qu'ils aient conservé dans une large mesure l'aspect originel de leur paysage et leurs fonctions écologiques. Al. 2
Demeurent réservés les endiguements au sens de l'article 37, 1er alinéa, lettre a.
Art. 28b Titre
Restrictions concernant les interventions dans les eaux pro- ches de l'état naturel
AI. 1
Toute intervention dans des secteurs proches de l'état naturel qui, malgré les atteintes qui y ont été portées, ont conservé dans une large mesure leurs fonctions écologiques et l'aspect originel de leur paysage, sera autorisée uniquement, d'une part, si elle est limitée localement, et d'autre part, si elle est in- dispensable à la réalisation d'un projet pour lequel on peut prouver l'existence d'un intérêt public prépondérant, réalisa- tion qui sinon serait impossible, ou présenterait des difficultés hors de proportion avec son objet.
Al. 2
Est interdite toute intervention à des fins d'exploitation qui en- traîne, directement ou par répercussion, une modification fon- damentale du caractère écologique ou de l'aspect caractéristi- que du paysage de secteurs proches de l'état naturel ou d'im- portants secteurs ayant subi de fortes atteintes.
Schüle, Sprecher der Minderheit: Die organisierte Eintretens- debatte hat den Eindruck erweckt, die Fronten würden im Ge- wässerschutz genau den Parteigrenzen entlang verlaufen. Das trifft natürlich nicht zu. Das zeigte sich bereits in der Kom- mission, wo viele Entscheide sehr knapp zustande gekom- men sind, das zeigt sich nun auch hier in der Detailberatung. Nutzen wir die Chance, um ein Gewässerschutzgesetz zu er- reichen, das eine echte Alternative zur Initiative abgibt! Im Wi- derstreit der Interessen Nutzung contra Schutz, im Span- nungsfeld Elektrizität contra Gebirgsbäche hat uns der Bun- desrat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der in seiner Ten- denz immer noch den Nutzungsinteressen die Priorität ein- räumt und nicht dem Schutzerfordernis. Was der Ständerat dann aus diesen Entwurf gemacht hat, bezeichnete selbst die «Neue Zürcher Zeitung» als Kompromiss jenseits des Kom- promisses. Unsere Minderheit will nun diese gegenläufigen In- teressen bewusst anders gewichten. Der Landschaftsschutz soll Priorität haben, wenigstens dort, wo noch etwas zu retten ist. Unser Vorschlag übernimmt damit wesentliche Elemente aus der Initiative.
Wir gehen davon aus, dass der Ausbau der Wasserkraft in der Schweiz heute im Prinzip, von ganz wenigen Ausnahmen ab- gesehen, abgeschlossen ist. Die künftigen Investitionen ha- ben sich auf die Erneuerung der bestehenden Anlagen und auf die Verbesserung des Wirkungsgrades zu konzentrieren. Wir wollen also die verbliebenen natürlichen Gewässer erhal- ten, wir wollen die Eingriffe in naturnahe Bäche, Flüsse und Seen so weit als möglich beschränken. Die Zahl der natürli- chen und naturnahen Gewässer nimmt dauernd ab, sowohl im stark besiedelten Mittelland als auch im wasserwirtschaftlich intensiv genutzten Alpenraum. Verbauungen und Korrekturen aus Gründen des Hochwasserschutzes, vor allem aber Ein- griffe zu Nutzungszwecken, haben die Natur massiv verän- dert. Die Anlagen für die Energieerzeugung, die vielen land- und forstwirtschaftlichen Meliorationen und auch der Bau zahlreicher Verkehrs- und Freizeitanlagen haben die Gewäs- serökosysteme, die Gewässerlandschaften stark beeinträch- tigt.
Etwa 70 Prozent aller Bäche und Flüsse müssen heute der Ka- tegorie der stark belasteten Gewässer zugerechnet werden. In der gesamten Schweiz können nur 10 Prozent der Fliess- gewässer noch als natürlich bezeichnet werden. Naturnahe Gewässer gibt es etwa 10 oder 20 Prozent, je nachdem, wie streng wir den Massstab anlegen wollen. Leider ist noch im- mer kein Ende dieser Entwicklung, keine Trendwende, ab- zusehen. Der Nutzungsdruck steigt und steigt. Weitere Was- serkraftwerke sind im Bau oder in der Planung. Selbst Pump- speicherwerke lassen sich aus wirtschaftlicher Sicht oft nur
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dann noch realisieren, wenn eben zusätzliche Bäche gefasst werden können.
Allein das Ausbauprojekt der Kraftwerke Brusio sieht die Fas- sung von vier weiteren, heute noch frei fliessenden Seiten- bächen vor. Auch beim umstrittenen Grimselprojekt sollen ver- schiedene Fassungen höher gelegt werden, was zum Verlust von grossen, heute noch unberührten Gletscherbachsyste- men und von verschiedenen Wasserfällen führen würde. Heute werden rund 90 Prozent der nutzbaren Bäche und Flüsse tatsächlich genutzt.
Es ist darum Zeit, das Steuer herumzuwerfen. Wir müssen die wenigen uns noch verbliebenen Naturwerte dringend erhal- ten. Eine solche Beschränkung ist um so eher am Platze, als selbst der sogenannte Endausbau der Wasserkräfte - welch technokratische Vision! - unsere Energieprobleme keinesfalls lösen würde. Der geringe Produktionszuwachs, mit dem bei der Nutzung der noch frei fliessenden Gewässer gerechnet werden kann, steht jedenfalls in keinem vernünftigen Verhält- nis zu den ökologischen und landschaftlichen Verlusten mehr, die mit diesen weiteren Eingriffen in die Natur verbunden wä- ren. Unter diesem Gesichtswinkel können auch keine Ausnah- mebestimmungen akzeptiert werden, die die in Artikel 31 fest- zulegenden Mindestwassermengen illusorisch machen.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, den rechtsanwendenden Behörden klare Handlungsanweisungen zu geben. Wir dürfen uns nicht um diese politische Entscheidung drücken, wie das der Ständerat leider getan hat. Gegensteuer ist nötig. In die- sem Umfeld stelle ich mit der Minderheit den Antrag, die weni- gen noch verbliebenen natürlichen Gewässer in Artikel 28a umfassend zu schützen und auch die Eingriffe in naturnahe Gewässer in Artikel 28b soweit als möglich zu beschränken. Nur so tragen wir bei der Interessenabwägung den Schutzin- teressen national in genügender Weise Rechnung.
Mit dem Antrag zu Artikel 28a wird die Erhaltung der natürli- chen Gewässer angestrebt. In diese Kategorie fallen - ich habe es gesagt - nur noch sehr wenige Gewässer. Von techni- schen Eingriffen unberührte Fliessgewässer und Seen finden wir nur noch in abgelegenen Gebieten. Solche Gewässer aber, die ihre Ursprünglichkeit in ökologischer und in land- schaftlicher Hinsicht bewahrt haben, sollen unter diesen Schutzartikel fallen. Beeinträchtigungen dieser schutzwürdi- gen Objekte dürfen nur bewilligt werden, wenn ausgewiesene übergeordnete Interessen dies zwingend erfordern; dazu ge- hören zum Beispiel die Anliegen des Hochwasserschutzes im Sinne von Artikel 37. Rein wirtschaftliche Nutzungsinteressen aber haben sich diesem Schutzziel unterzuordnen. Die hier anvisierten Gewässer und Landschaften verdienen eben ei- nen integralen Schutz. Bei Greina, Gletsch, bei der Alp Palü ist das Schutzziel nicht mit Restwassermengen allein zu lösen. Hier geht es um das Prinzip, um den integralen Schutz dieser verbliebenen natürlichen Landschaften. Selbstverständlich ist damit auch die Frage unserer Solidarität mit jenen Regionen angesprochen, die auf die Nutzung der Wasserkraft im natio- nalen Interesse verzichten.
Das Anliegen von Artikel 28b besteht darin, die Eingriffe in na- turnahe Gewässer zu beschränken. Solche Fliessgewässer und Seen haben in der Regel bereits zahlreiche Eingriffe erlit- ten. Diese sind immerhin so ausgeführt worden, dass das be- treffende Gewässer seinen ehemaligen ökologischen oder landschaftlichen Charakter einigermassen bewahren konnte. Aus naheliegenden Gründen wollen wir hier nicht einen wenig realistischen absoluten Schutz für diese naturnahen Gewäs- serabschnitte durchsetzen. Neben dem Anliegen des Hoch- wasserschutzes sollen hier auch wirtschaftliche Gesichts- punkte im Interesse einer Interessenabwägung berücksichtigt werden können. Die Erstellung von Wasserkraftwerken, von Verkehrsanlagen oder die Durchführung von Meliorationen soll in diesen Fällen möglich sein. Bedingung ist allerdings, dass diese Eingriffe in naturnahe Gewässer lokal minimiert werden. Erfahrungsgemäss ist es in diesen Fällen möglich, Eingriffe einzugrenzen durch eine angepasste Linienführung bei Güterwegen, durch Ausscheidung von Naturschutzgebie- ten bei Meliorationen, durch massvolle Nutzung bei Wasser- kraftwerken, durch den Verzicht auf Ausbaggerungen usw. Nicht zulässig sollen in diesen Fällen aber auch jene Eingriffe
bleiben, die den ökologischen oder landschaftlichen Charak- ter eines naturnahen Gewässers grundlegend verändern wür- den.
Ich komme noch kurz auf den Problemkreis Verfassungsmäs- sigkeit zu sprechen, der in der Kommission intensiv diskutiert worden ist. Der bisherige Artikel 24bis erwähnt die Erhaltung der Gewässer und ihre Nutzung gleichwertig nebeneinander, womit also eine Interessenabwägung gefordert wird. Heute werden 70 Prozent der Gewässer stark genutzt, 20 Prozent sind als naturnah zu betrachten. Deshalb ist es verfassungs- rechtlich nicht bedenklich, wenn man für die verbleibenden 10 Prozent einen weitergehenden, umfassenden Schutz ver- langt, der aus ökologischer Sicht nötig und dringlich ist.
Wir haben dazu noch die Verfassungsgrundlage im Umwelt- schutzartikel 24septies, der uns die umfassende Kompetenz gibt, über den Schutz des Menschen und der natürlichen Um- welt zu legiferieren. Dass die Initianten den Weg über eine Ver- fassungsinitiative gewählt haben, ist jedenfalls kein Argument für eine angebliche Verfassungswidrigkeit dieses Vorschla- ges. Es fehlt uns ja das Instrument der Gesetzesinitiative, wes- halb den Initianten gar kein anderer Weg zur Verfügung ge- standen hat. Viel eher muss sich der Gesetzgeber den Vorwurf gefallen lassen, den klaren Verfassungsauftrag für einen quan- titativen Gewässerschutz aus dem Jahre 1975 bis heute nicht erfüllt zu haben.
Ich beantrage also, dieses zusätzliche Kapitel ins Gesetz auf- zunehmen, damit die Grundlagen für den unerlässlichen und dringlichen Schutz unserer wenigen natürlichen und naturna- hen Gewässer geschaffen werden.
Loretan: Ich hoffe, Sie verdenken es mir nicht, wenn ich als Präsident der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege einige Ergänzungen zu den Ausfüh- rungen von Herrn Schüle anbringe, vorab aus der Sicht der Wasserkraftnutzung zur Energiegewinnung.
Der Antrag der Minderheit Schüle greift die grundlegende Frage auf, nämlich die Frage nach der Rettung und Erhaltung unserer letzten Restlandschaften. Es gibt neben der ganzen Problematik der Restwassermengen auch Fälle, in denen im Interesse von Natur und Landschaft einzig und allein der Ver- zicht auf eine Wasserkraftnutzung eine noch natürliche oder naturnahe Landschaft überleben lassen kann, d. h. Verzicht auf weitere Trockenlegungen von ganzen Bachsystemen und auf Ueberflutungen.
Herr Schüle hat Beispiele erwähnt. Sie können nicht genug wiederholt werden, auf dass sie sich überall einprägen. Diesen Landschaften darf nicht das Schicksal widerfahren, das an- dere erlebt haben. Ich nenne die Greina, die ja noch nicht end- gültig gerettet ist, Grimsel, Gletsch, die Alpe Palü im Bernina- gebiet. Verzichte sind natürlich immer unangenehm. Der An- trag Schüle hatte deshalb schon in der vorberatenden Kom- mission Mühe.
Bereits das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte von 1916 hält in Artikel 22 unmissverständlich fest: «Naturschönheiten sind zu schonen und dort, wo das all- gemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.»
Wie wir bereits von Herrn Schule gehört haben, ist diesem Auf- trag des Gesetzgebers kaum nachgekommen worden, wenn wir uns vor Augen führen, dass eben heute rund 90 Prozent der wirtschaftlich überhaupt nutzbaren Flüsse und Bäche tat- sächlich für die Energieproduktion genutzt werden und dass dafür viele unserer schönsten Landschaften geopfert oder doch schwerwiegend beeinträchtigt worden sind. Darüber heute weiter zu jammern, bringt nichts. Es gilt vielmehr, jetzt, bei dieser Gesetzgebung, zu verhindern, dass auch die letzten noch frei fliessenden Bäche und Flüsse einigen theoretisch noch möglichen Grossprojekten geopfert werden, die ohne- hin nur knapp zehn Prozent der gegenwärtigen Stromerzeu- gung und nur ein gutes Prozent des Gesamtenergiebedarfs abdecken würden.
Ein wesentlicher Beitrag an die Lösung der Energieprobleme unseres Landes würde damit nicht erbracht. Man hätte am Schluss die letzten Bach- und Flusslandschaften auch noch zerstört und an der Gesamtenergiesituation - nach dem fakti- schen Ausstieg aus der Kernenergie; hier liegt ja die Tragik un-
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serer Energiepolitik! - praktisch nichts geändert. Ein schlech- teres Verhältnis zwischen Aufwand (oder Opfer) und Ertrag kann man sich wahrhaftig nicht vorstellen!
Angesichts der Tatsache, dass unsere Wasserkräfte nahezu umfassend ausgenutzt sind, ist es wirklich an der Zeit, im neuen Gewässerschutzgesetz präziser und deutlicher zu sa- gen, was bereits seit 1916 gilt. Zugegeben, in den beiden neuen Artikeln 28a und 28b geschieht eine Umkehr der Priori- täten in dem Sinne, dass die Anliegen des Landschafts- und Naturschutzes Vorrang vor den Nutzungsinteressen haben sollen, wenn es um die Erhaltung der letzten natürlichen Ge- wässer und von noch naturnahen Gewässerabschnitten geht. Diese Umkehr habe ich schon mit meiner im Dezember 1983 eingereichten Motion für dringliche Massnahmen auf dem Ge- biete der Nutzbarmachung der Wasserkräfte gefordert. 1985 wurde sie als Postulat überwiesen und führte zur bundesrät- lichen Vorlage für einen Bundesbeschluss über den Vorbehalt künftiger Restwassermengen, der ja dann bekanntlich am Wi- derstand des Ständerates gescheitert ist.
Der Antrag der Minderheit Schüle liegt auf der Linie dieses Vor- stosses und findet daher selbstverständlich meine volle Unter- stützung.
Eines möchte ich immerhin klargestellt haben: Modernisierun- gen und Kapazitätserweiterungen von hydroelektrischen Pro- duktionsanlagen sind - sofern die Eingriffe in die Landschaft und in die Natur relativ unerheblich sind - nach wie vor mög- lich. Dies kann ausnahmsweise sogar für Neuanlagen in «an- gerissenen» Gebieten gelten, sofern die Auswirkungen auf Landschaft, Natur und Heimat nur geringfügig sind.
Bei der Beurteilung des Antrages Schüle ist ferner nicht zu ver- gessen, dass 1975 selbst der Verband Schweizerischer Elek- trizitätswerke (VSE) in seinen damaligen energiepolitischen Zielsetzungen den Weiterausbau der Wasserkräfte aus Grün- den der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes als nicht mehr möglich bezeichnet hat. Auch wenn diese Aussage seither wegen der politisch motivierten Abwendung von der Kernenergie relativiert worden ist - Herr Schüle hat Ihnen dar- gestellt, dass der Druck auf den Weiterausbau oder Endaus- bau der Wasserkraft stark gestiegen ist -, so hat sich doch an der Logik und Richtigkeit dieser Aussage des VSE nichts ge- ändert; denn die Aenderung in der energiepolitischen Situa- tion ist eben nicht von einem Mehr an zur Verfügung stehender Landschaft begleitet worden. Die Landschaft ist nicht einfach nachgewachsen wie Rundholz oder Kartoffeln. Die Situation der Landschaft ist nach wie vor prekär, und sie wird leider im- mer prekärer. Die Tendenz zur Uebernutzung gerade kleinerer Gewässer in landschaftlich wertvollen Gebieten ist sehr deut- lich. Ich erinnere mich, dass seinerzeit der nationalrätlichen Kommission zur Vorberatung des Bundesbeschlusses über die Restwassermengen rund 25 konzessionsträchtige Vorha- ben vorgeführt wurden.
Mir scheint, alle Argumente sprechen für den Antrag Schüle. Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit bei Artikel 28a und Ar- tikel 28b zuzustimmen.
M. Berger: La proposition de M. Schule, soutenue par M. Loretan, a fait l'objet d'une grande discussion en commission. M. Schule s'appuie certainement sur de très bonnes inten- tions, mais je voudrais tout de même le reprendre lorsqu'il dit qu'il s'agit de sauver les quelques cours d'eau qui nous res- tent. Je le prie de parcourir le pays, et il constatera que les cours d'eau naturels sont encore nombreux et qu'aujourd'hui déjà ils sont passablement préservés, même ces dernières an- nées des mesures particulièrement importantes ont été prises, notamment dans certains cantons, pour éviter des dommages irréversibles. L'article 28 a touche non seulement les eaux ri- veraines mais également les eaux souterraines, ce qui peut poser des problèmes dans certaines situations particulières. Cependant, je condamne la rigidité de cet article qui ne laisse aucune souplesse pour aménager voire améliorer une région sans pour autant porter atteinte aux eaux naturelles.
Je rappelle également que l'article 32 permet justement à l'au- torité, au Conseil fédéral, de prendre toutes mesures pour con- server intactes les eaux superficielles et pour maintenir les nappes souterraines. De grands efforts sont déjà entrepris
pour maintenir une alimentation en eau potable, ce qui n'est pas du tout négligeable. Je crois que votre proposition est bien intentionnée mais excessive et qu'elle ne nous permet- trait pas d'apporter les correctifs souhaitables dans certaines situations qui évoluent avec le temps. Nous en avons fait l'ex- périence à maintes reprises.
C'est pourquoi je vous propose, étant donné les dispositions qui vont suivre, de vous prononcer tout à l'heure, notamment à l'article 31 qui permet de conserver les objectifs proposés par M. Schüle, mais avec moins de rigidité, et de renoncer à cet ar- ticle 28 a, comme vous le propose la majorité de la commis- sion.
Rüttimann, Berichterstatter: Sie haben bemerkt, dass die Min- derheit Schule mit ihrem Antrag ein neues Kapitel einführen will, nämlich den Schutz von natürlichen und naturnahen Ge- wässern.
Wir haben jetzt einmal eine etwas andere Ausgangslage: Nor- malerweise - weil wir ja keine Gesetzesinitiative kennen - wird Gesetzestext auf Verfassungsstufe gehoben. Hier nun ist um- gekehrt der Initiativtext als Minderheitsvorschlag in dieses neue Kapitel 1a eingeschoben worden. Wenn Sie mit dem In- itiativtext vergleichen, dann stellen Sie fest, dass Artikel 28a identisch ist mit dem Initiativtext. Artikel 28b ist mindestens sinngemäss so wie der Initiativtext.
Die Mehrheit der Kommission war der Auffassung, dass im Ar- tikel 37 diese Regelung viel besser, präziser und strenger ge- regelt ist. Dort werden nämlich die Bedingungen festgelegt, die Fliessgewässer erfüllen müssen, damit sie überhaupt ver- baut oder korrigiert werden dürfen.
Als Nichtjurist will ich mich nicht über die Verfassungsmässig- keit auslassen. Ich überlasse das Herrn Bundesrat Cotti.
Herr Schüle hat ausgerechnet, nurmehr zehn Prozent der Ge- wässer seien noch unberührt und nur 10 bis 20 Prozent natur- nah, und nun sei es an der Zeit, dass überhaupt nicht mehr ein- gegriffen werde. Ich glaube, so wollen wir uns nicht einschrän- ken, auch wenn nur noch ganz kleine Objekte verwirklicht wer- den dürfen. Mit den Restwassermengen, die wir bei Artikel 31 im Begriffe sind festzulegen, ist in Zukunft die Erneuerung oder der Ausbau manches Kleinkraftwerkes wirtschaftlich nicht mehr interessant. Man kann hier nicht einfach Prozente zusammenrechnen, Herr Schüle. Die Interessenabwägung, die im Artikel 24bis vorgegeben ist, muss auch hier eingehal- ten werden.
Ich muss Ihnen mitteilen, dass die Kommission mit 13 zu 9 Stimmen beide Anträge zu Artikel 28a und Artikel 28b abge- lehnt hat.
M. Rebeaud, rapporteur: La proposition de M. Schüle ne pose pas de problème de compréhension. Elle tend à intro- duire, dans la nouvelle loi sur la protection des eaux, une partie de la philosophie de l'initiative pour la sauvegarde de nos eaux qui a motivé nos travaux d'aujourd'hui.
Au sein de la commission, il y a eu un échange sur la constitu- tionnalité de la proposition de M. Schüle, le Conseil fédéral et l'administration estimant que la constitutionnalité, par rapport à l'article 24bis, était douteuse, d'autres, dont M. Rechsteiner qui était l'un des juristes de la minorité, étant d'avis que nulle part la constitution ne nous oblige à réaliser l'équilibre entre les intérêts de la protection des eaux et du paysage, d'une part, et de l'économie hydraulique, d'autre part, sur chaque cours d'eau particulier, mais globalement vu à l'échelon de la Confédération.
Je vous laisse ce problème de constitutionnalité et je pense que le Conseil fédéral vous fera part tout à l'heure de son point de vue. Je vous rappelle que la proposition de M. Schüle a été rejetée, en séance de commission, par 13 voix contre 9.
Bundesrat Cotti: Ueber die Verfassungsmässigkeit kann man natürlich, wie die Debatte in der Kommission bewiesen hat, sehr lange diskutieren. Ich glaube nicht - Herr Schüle -, dass ein grundsätzlicher Ausschluss jeder weiteren Wasserbenüt- zung im Sinne der Interessenabwägung von Artikel 24bis ist. Dort ist sicher einer einzelnen Betrachtung der verschiedenen Interessen das Wort geredet.
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Ich denke auch, dass die regionalpolitischen Interessen im- mer einbezogen werden müssten. Ich könnte mir also vorstel- len, dass zukünftig in einer sehr entwickelten Region ein Pro- jekt in der Interessenabwägung eigentlich zurückgestellt wer- den müsste und in einer anderen Region, die noch entwick- lungsträchtig wäre, aufgrund derselben Interessenabwägung wieder eher angenommen werden müsste.
Deshalb ist also ein grundsätzlicher Ausschluss jeder weiteren Wasserbenützung, wenn auch unter den Bedingungen, die Sie in Ihrem neuen Kapitel vorsehen, sicher nicht mit der Inter- essenabwägung von Artikel 24bis zu vereinbaren. Ich möchte auch materiell sagen, dass Ihr Antrag auf wesentliche Vorbe- halte stossen muss. Schon die Unterscheidung zwischen na- türlich und naturnah wird in der Praxis und in der Realität aus- serordentlich schwierig sein.
Man muss noch hinzufügen, dass, abgesehen von der schwie- rigen Unterscheidung, die totale Bestimmung, die Sie vorse- hen, kaum mit der Wirklichkeit in Einklang gebracht werden kann. Es dürfte durchaus noch gewisse Wasserläufe geben, deren Nutzung sich, auch unter dem Gesichtspunkt des Land- schaftsschutzes, aufgrund einer objektiven Betrachtung der einzelnen Sachlage rechtfertigen liesse.
Ich möchte zum Schluss sagen: Auch wenn man sich auf den ersten Blick mit dem äusserlich bestechenden Vorschlag be- freunden könnte, muss ich doch im Namen des Bundesrates mitteilen, dass auch der Bundesrat in seinen Anträgen eine Reihe von Interessenabwägungen vorgenommen hat. Wir werden in Kürze über gewisse bedeutende Verzichte diskutie- ren müssen, die künftig der Wasserwirtschaft zugemutet wer- den müssen. Wir können aber hier nicht im Sinne eines totalen Ausschlusses der künftigen Benützung weitere Verzichte ver- langen. Auch hier bitte ich Sie, dieser Interessenabwägung zu folgen; folgen Sie hier dem Bundesrat, der Sie diesen Antrag zu bekämpfen einlädt. Folgen Sie aber bitte nachher dem Bun- desrat auch, wenn er über die Restwassermengen - weit über die Vorschläge des Ständerates hinaus - wieder zum Gleich- gewicht zurückkommen will.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
79 Stimmen 57 Stimmen
Art. 29
Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit (Loretan, Ammann, Danuser, Etique, Longet, Mauch Ursula, Oester, Rebeaud, Rechsteiner, Schüle)
a. einem Fliessgewässer Wasser entnimmt;
b. .... eines Fliessgewässers wesentlich ....
Abs. 2 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Mauch Ursula, Oester, Rebeaud, Rechsteiner, Schüle) Streichen
Art. 29 Proposition de la commission Al. 1
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Loretan, Ammann, Danuser, Etique, Longet, Mauch Ursula, Oester, Rebeaud, Rechsteiner, Schüle)
a. . un cours d'eau;
b. .... d'un cours deau.
Al. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Loretan, Ammann, Danuser, Etique, Longet, Mauch Ursula, Oester, Rebeaud, Rechsteiner, Schüle) Biffer
Abs. 1 -Al. 1
Loretan, Sprecher der Minderheit: In Artikel 29 Absatz 1 bean- tragt die Mehrheit in Uebereinstimmung mit Bundesrat und Ständerat folgendes: «Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus, a. einem Fliessgewässer mit ständi- ger Wasserführung Wasser entnimmt; b. aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich be- einflussen, Wasser entnimmt.»
Die von mir vertretene Minderheit beantragt Ihnen die Strei- chung der Formulierung «mit ständiger Wasserführung». Warum? Auch hier zeigt sich, dass der bundesrätliche Entwurf keinen ausreichenden Schutz von Naturwerten vorsieht. Sie haben soeben, und dafür danke ich Ihnen auch im Namen des Kollegen Schüle und der weiteren Mitglieder der Minderheit, mit Kapitel 1a eine wesentliche Korrektur angebracht; man sollte das hier auch tun. Die Schweizerische Stiftung für Land- schaftsschutz und Landschaftspflege hat sich schon im Ver- nehmlassungsverfahren dagegen gewehrt, dass im zweiten Kapitel - Sicherung angemessener Restwassermengen - und dann speziell in den Artikeln 29 und 31 - Fliessgewässer, die während mehr als 18 Tagen im Jahr kein Wasser führen - von den Schutzbestimmungen «Bewilligungspflicht» und «Rest- wassermengen» ausgeklammert werden sollen. Damit wer- den gerade kleinere, für die Landschaft und den Naturhaus- halt jedoch wichtige Gewässer einer möglichen Nutzung na- hezu unbegrenzt ausgeliefert. Die bundesrätliche Botschaft sagt dazu relativ offen und unverhohlen, das Wasser solcher Bäche liege in aller Regel im Einzugsgebiet von höher gelege- nen und insbesondere von grossen Stauseen und müsse dazu dienen, diese aufzufüllen, was ja bekanntlich sehr häufig Umleitungen über weite Distanzen erfordert. Die bundesrät- liche Botschaft fährt dann auf Seite 66 weiter: «Da es schwierig sein dürfte, andere vernünftige Möglichkeiten zum Auffüllen der Stauseen zu finden, ist es praktisch unumgänglich, Fliess- gewässer ohne ständige Wasserführung aus dem Geltungs- bereich der Restwasserbestimmungen auszunehmen, ob- wohl auch diese als Lebensraum für Tiere und Pflanzen nicht ohne Bedeutung sind.»
Ich würde sagen: Solche nicht ständig wasserführende Bäche sind sogar von grosser Bedeutung für Tiere und Pflanzen. Ich möchte nicht gerade sagen, die Begründung des Bundesra- tes mute reichlich zynisch an; sie ist aber ganz einfach unhalt- bar.
Ein Fliessgewässer bleibt ein Fliessgewässer - mit seinen cha- rakteristischen Merkmalen für Natur und Landschaft -, auch dann, wenn es zeitweise kein Wasser führt. Es darf doch nicht ausgerechnet dann, wenn es Wasser führen könnte, im aus- getrockneten Zustand verbleiben, künstlich darin verbleiben müssen.
Auch bei einem nicht ständig wasserführenden Fliessgewäs- ser bildet die Wasserentnahme einen Eingriff und bewirkt un- ter Umständen intensive Veränderungen des Landschaftsbil- des und des Landschaftscharakters. Sie können sich solche- Beispiele, wenn Sie Sommerferien in den Schweizer Alpen verbringen, täglich ansehen: Wasser sehen Sie wenig oder keines, dafür die leeren und trockenen Bachbette.
Die vom Bundesrat vorgeschlagene und vom Ständerat über- nommene Formulierung in Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b ist aus der Sicht des Landschafts- und Naturschutzes nicht akzeptabel.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit die Streichung des Zusatzes «mit ständiger Wasserführung» in den Buchsta- ben a und b.
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M. Longet: J'aimerais, au moment où nous abordons la ques- tion tout à fait cruciale des débits minimums, situer les différen- ces entre la position du Conseil des Etats, celle du Conseil fédéral et les propositions de minorité.
On a beaucoup insisté sur le fait que la commission du Conseil national avait corrigé les points sur lesquels le Conseil des Etats était trop revenu en arrière et qu'on aurait trouvé un juste équilibre.
Or, il est nécessaire de souligner que les propositions du Con- seil fédéral développées dans le message sont en-deçà des exigences scientifiques et biologiques formulées par les ex- perts. Deux insuffisances majeures sont à signaler pour les propositions du Conseil fédéral. La première concerne l'exclu- sion d'un certain nombre de cours d'eau: ceux à débit non per- manent et ceux qui se situent au-dessus d'une certaine alti- tude, en l'occurrence 1700 mètres. Il est également probléma- tique de définir les cours d'eau en fonction de leur intérêt pisci- cole, dans la mesure où le peuplement piscicole revêt au- jourd'hui un caractère très artificiel par les repeuplements aux- quels on procède.
Le deuxième aspect insuffisant aux yeux de ceux qui vou- draient une véritable loi de protection du biotope aquatique, c'est la définition des débits résiduels eux-mêmes. Le choix du Q300 à la place du Q347 aurait donné environ 50 pour cent de plus d'eau. Si on applique à la lettre certaines dispositions du projet du Conseil fédéral, on va moins loin que ce que des tri- bunaux ont déjà accordé selon les bases légales existantes. En outre, le message du Conseil fédéral précise, en page 77, qu'il s'agit de valeurs d'alerte; en page 78, que ces valeurs per- mettent aux cours d'eau de juste survivre. Je crois qu'il est im- portant de rappeler cela car, s'il est vrai que nous avons cor- rigé les excès du Conseil des Etats, la commission n'a encore rien fait en ce qui concerne les insuffisances du projet initial du Conseil fédéral. Il nous incombe donc aujourd'hui de le faire. L'adoption de la proposition Schule en est un début.
Dans cette même ligne, nous disposons de plusieurs proposi- tions: de M. Loretan ici, de M. Rechsteiner sur le Q300, de Mme Danuser concernant l'article 32. Il est très important que nous puissions infléchir les textes en direction des exigences exprimées par les experts en biologie et en écologie aquati- ques, que nous avons entendus ou dont les documents nous sont parvenus.
Dans cet esprit, le dispositif à deux étages des articles 32 et 33 revêt toute son importance. Si nous sommes ici au début du premier étage, le deuxième étage est constitué par l'article 33 qui a une importance fondamentale. C'est en effet cet article qui demandera aux cantons d'aller plus loin. J'insiste d'em- blée sur le fait que nous votons des débits minimums du droit fédéral que les cantons, en vertu de l'article 33, devront aug- menter en fonction des études d'impact à faire.
Par conséquent, nous avons ici la charge de corriger, non seu- lement le texte du Conseil des Etats, mais encore la proposi- tion initiale afin que nous disposions d'une vraie loi de protec- tion des eaux.
Meier-Glattfelden: Die Artikel 29 bis 36 des Gewässerschutz- gesetzes betreffend die Sicherung angemessener Restwas- sermengen sind zugleich die Schicksalsartikel für die Gewäs- serschutz-Initiative. Den Gegnern der Initiative möchte ich sa- gen: Je weniger Restwasser Sie den Flüssen belassen, desto sicherer wird die Initiative angenommen. Je mehr Restwasser Sie zugestehen, desto stärker graben Sie der Initiative das Wasser ab.
Der Streit um die Restwassermengen ist ein Konflikt zwischen Nutzung und Schutz unserer Gewässer. Jahrzehntelang ga- ben wir der Oekonomie den Vorzug. Wir waren in unserem rohstoffarmen Lande stolz auf die «weisse Kohle» und nahmen dafür trockengelegte Bäche und Flussläufe in Kauf. Mehr und mehr wird aber dem Schweizervolk bewusst, dass wir dem Energiegötzen die Schönheit unseres Landes nicht weiter op- fern dürfen.
Die grüne Fraktion ist enttäuscht über Herrn Bundesrat Cotti, der in seinem Eintretensvotum eindeutig zugunsten der Was- sernutzung Stellung nahm. Diese Haltung hätten wir allenfalls von unserem Energieminister verstanden. Dass aber unser
Umweltminister ins gleiche Horn stösst, stimmt uns Grüne traurig. Herr Bundesrat, wir behandeln nicht ein Wassernutz-, sondern ein Wasserschutzgesetz!
Die grüne Fraktion unterstützt einstimmig den Antrag der Kommissionsminderheit zu Artikel 29 Absatz 1. Es darf ein- fach nicht sein, dass ausgerechnet Bäche und Flüsse, die 18 Tage im Jahr oder länger kein Wasser führen, von den Rest- wasserbestimmungen ausgenommen werden. In unseren Bergen gibt es nämlich eine sehr grosse Anzahl von Bächen, die unter diese Bestimmung fallen. Fehlen aber die Seiten- bäche, werden viele Täler im Gebirge trockengelegt. Der be- schönigende Satz in der Botschaft auf Seite 66, dass es sich hier in der Regel nicht um Fischgewässer handle, zeigt einmal mehr das materialistische Denken. Keine Fische, kein Nutzen! Dass aber diese Bäche als Lebensraum für viele andere Tiere und für Pflanzen von grosser Bedeutung sind, wird einfach ausser acht gelassen.
Ich bitte Sie, den Antrag der Kommissionsminderheit, vertre- ten durch Nationalrat Loretan, zu unterstützen.
Rüttimann, Berichterstatter: In der Terminologie des Gewäs- serschutzes unterscheidet man zwischen Gewässern mit stän- diger und solchen mit nichtständiger Wasserführung. Hier geht es um Gewässer mit ständiger Wasserführung. Herr Lore- tan und seine Minderheit wollen «ständige Wasserführung» herausstreichen; es seien also alle Gewässer, auch jene, die das halbe Jahr trocken sind, einzuschliessen.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass sich diese nichtstän- dig wasserführenden Gewässer in der Höhe befinden, näm- lich oberhalb der Vegetation. Ausgerechnet diese Bächlein fül- len unsere Stauseen. Wollen Sie die Stauseen leerstehen las- sen? Das können Sie beschliessen; das ist durchaus möglich. Oder wollen Sie für die Bächlein oberhalb der Waldgrenze eine «Bewilligungitis» einführen? Es ist so, dass die nichtstän- dig wasserführenden Gewässer schon der Bewilligungspflicht beim Fischereigesetz unterstellt sind (Artikel 24), so dass wir das hier überhaupt nicht brauchen; das ist überflüssig.
Das war die Begründung, warum die Mehrheit (es waren 11 gegen 10 Stimmen) den Antrag der Minderheit abgelehnt hat.
M. Rebeaud, rapporteur: Formellement, M. Loretan nous propose de modifier légèrement la portée des lettres a et b de l'article 29, alinéa premier: «Doit être titulaire d'une autorisa- tion celui qui, sortant des limites de l'usage commun, opère un prélèvement dans les cours d'eau à débit permanent ou/et opère, dans des lacs ou des nappes d'eau souterraines, un prélèvement qui influence sensiblement le débit d'un cours d'eau à débit permanent». M. Loretan aimerait qu'on sup- prime le qualificatif «permanent» et que la nécessité d'obtenir une autorisation aux termes de cette loi soit exigée pour les prélèvements faits sur tous les cours d'eau, permanents ou non.
Je vous rappelle encore pour la précision qu'aux termes de cette loi, est considéré comme cours d'eau au débit perma- nent un cours d'eau dans lequel on trouve de l'eau qui coule au moins 347 jours par année, c'est-à-dire qu'il s'agit de cours d'eau qui ne peuvent être à sec que dix-huit jours au maximum par année.
Vous avez entendu l'argumentation principale de M. Loretan: un cours d'eau n'est pas moins un cours d'eau parce qu'il se- rait à sec vingt jours par année. Sa valeur intrinsèque, aussi bien en tant qu'élément du paysage qu'en tant que source de nourriture et qu'en tant que milieu vital pour les poissons en aval, n'est pas changée parce qu'il serait sec plus de dix-huit jours. Cette argumentation a convaincu dix membres de la commission et elle a été combattue par onze membres, d'où cette majorité de onze contre dix qui repousse cette proposi- tion.
Bundesrat Cotti: Herr Meier, Sie haben vermutlich nicht gut zugehört, als ich vorgestern - mindestens für die Hälfte des Rates - sprach. Ich habe nämlich klar darauf hingewiesen - und das ist meine Pflicht als Bundesrat -, dass in Anwendung von Artikel 24bis der Bundesverfassung das nötige
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Gleichgewicht zwischen der Schutzfunktion und der Nut- zungsfunktion zu finden ist. Es ist meine Aufgabe, in Erfül- lung dieses Verfassungsauftrages dieses Gleichgewicht zu suchen.
Man kann ohne weiteres als politische Option auswählen, zum voraus jede weitere Wassernutzung auszuschliessen. Aber ich muss Sie daran erinnern, dass das nicht der Sinn der Verfassung ist. Deshalb ist es folgerichtig, dass Sie der Initiative das Wort reden, die der Nutzungsfunktion über- haupt kein Ueberbleibsel von Bedeutung mehr lässt. Aber es ist schwierig, im Rahmen des bestehenden Artikels 24bis diese Haltung einzunehmen.
Das muss ich einfach sagen. Bei der Frage der Gewässer ohne ständige Wasserführung möchte der Bundesrat nicht voll und ganz auf eine weitergehende Nutzung verzichten. Diese Gewässer sind eindeutig weniger bedeutungsvoll als diejenigen mit ständiger Wasserführung. Hier können nach Meinung des Bundesrates gewisse Konzessionen gemacht werden.
Nun stelle ich fest, dass der Ständerat bei den Wassermen- gen eindeutig unter die Werte, die der Bundesrat vorschlägt, geht. Der Nationalrat hat vorher eine Linie bestätigt, die jeder künftigen Wassernutzung jede weitere Entwicklung verun- möglicht.
Wenn es dann darum geht, später die Differenzen zu bereini- gen, wird man in Richtung einer Lösung gelangen, die ganz nahe bei derjenigen liegen wird, die Ihnen der Bundesrat vorschlägt.
Hier lässt der Bundesrat bewusst der Nutzung noch einige Türen offen. Wir kommen dann nachher, bei den Restwasser- mengen, auf die unabdingbaren Forderungen, die der Bun- desrat im Sinne des Schutzes stellen wird.
Deshalb muss ich Ihnen beantragen, die Vorschläge von Herrn Loretan zu verwerfen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
66 Stimmen 73 Stimmen
Schmidhalter: Ich möchte betreffend die Berichterstattung hier im Saal auf Artikel 20 unseres Reglementes hinweisen. Es heisst in diesem Reglement: «Die Berichterstatter haben regelmässig der Mehrheit der Kommission anzugehören.» Nach diesem Reglement dürfen die Berichterstatter auch abschnittsweise einzeln orientieren oder sich ablösen.
Ich bitte Herrn Rebeaud, dass er zu diesem Kapitel, wo er alle Minderheitsanträge selber unterzeichnet hat, hier wenig- stens nicht reglementsfremd auftritt.
Rüttimann, Berichterstatter: Ich kann für Herrn Rebeaud keine Erklärung abgeben.
Ich glaube, mich meinerseits an das Reglement gehalten zu haben. (Heiterkeit)
M. Rebeaud, rapporteur: Je ne suis pas sûr de vous avoir tout à fait compris, Monsieur Schmidhalter. Je m'étais pro- mis d'être le plus bref possible aujourd'hui, pour les choses qui étaient évidentes, et par conséquent j'avais l'intention de ne pas m'étendre sur les paragraphes dont le sens est évi- dent. Mais si vous voulez que j'entre dans les détails et que je répète en français tout ce que dit le président de la commis- sion, alors d'accord!
Le président: Je crois, Monsieur Rebeaud, que vous n'avez pas répondu à la question de M. Schmidhalter.
M. Rebeaud, rapporteur: Il aurait fallu un rapporteur en lan- gue française de la proposition de M. Schmidhalter pour que je lui réponde précisément.
J'ai essayé jusqu'à maintenant de vous présenter les proposi- tions de la majorité de la commission de la manière la plus honnête et la plus claire possible. Je vais continuer de le faire, et si vraiment le rapporteur de la minorité francophone confond trop son rôle avec celui de la minorité de la commis-
sion, il vous donnera l'opinion de la majorité et il prendra sur lui le droit de donner l'avis de la minorité.
Le président: Monsieur Schmidhalter, je crois que M. Re- beaud a tenté de vous expliquer que sa prise de position a été en général objective, c'est vrai, je crois. Je voudrais toutefois vous faire remarquer que l'application de l'article 20 alinéa 5 du Règlement du Conseil national devrait être faite par les membres de la commission elle-même. Il est tardif de venir en plenum, après des discussions qui ont duré des heures, récla- mer un changement dans la personne du rapporteur de lan- gue française.
Je vous propose donc de poursuivre la discussion telle qu'elle a été commencée et d'accorder à M. Rebeaud le droit à l'ob- jectivité, même dans la situation qui est la sienne.
Abs. 2 - Al. 2
Loretan, Sprecher der Minderheit: Artikel 29 Absatz 2 besagt: «Nicht der Bewilligungspflicht dieses Gesetzes unterliegen Wasserentnahmen, über die nach dem Bundesgesetz .... über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte entschieden wird. Die Artikel 30 bis 36 sind anzuwenden.»
Namens der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen die Streichung von Absatz 2 des Artikels 29. Dieser Antrag hat zum Ziel, in allen Fällen der Wasserentnahme, also auch in denjenigen, die an sich ausschliesslich und allein aufgrund des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte WRG beurteilt werden, als oberste Rekursinstanz das Bundesgericht und nicht den Bundesrat zum Zuge kommen zu lassen.
Das Bundesgericht ist als unabhängige, höchste richterliche Instanz in unserem Lande politischen Einflüssen bedeutend weniger ausgesetzt als der Bundesrat, der - wie gesagt - dann ausschliesslich für die Beurteilung der Restwassermenge als Beschwerdeinstanz zuständig ist, wenn sie im Rahmen einer Konzessionserteilung nach Wasserrechtsgesetz erfolgt.
Für Bewilligungen nach Gewässerschutz- und Fischereige- setz ist dagegen das Bundesgericht die letzte Instanz. Durch die Streichung von Absatz 2 erreichen wir, dass Konzessions- erteilungen für Wasserkraftnutzungen zu Energieerzeu- gungszwecken zusätzlich zum Wasserrechtsgesetz eben auch noch nach Gewässerschutz- und Fischereigesetz beur- teilt werden müssten.
Abgesehen vom Vorteil im Verfahren für die Natur und für die Landschaft ergibt sich daraus die letztinstanzliche Zuständig- keit des Bundesgerichtes. Und diese wollen wir, wie ich darge- legt habe.
In die mit dem Streichungsantrag zu Artikel 29 Absatz 2 auf- geworfene Problematik spielt im übrigen Artikel 75 Ziffer 1 Ab- satz 3 betreffend die Aenderung des Fischereigesetzes hin- ein. Meiner Meinung nach entfällt dieser Absatz, d. h. er wird obsolet, wenn Sie dem Antrag der Minderheit auf Streichung von Absatz 2 in Artikel 29 zustimmen.
Herr Bundesrat Cotti möge sich in seiner Stellungnahme auch dazu äussern.
Interessant ist es nun, die Entstehungsgeschichte des umstrit- tenen Absatz 2 von Artikel 29 unter die Lupe zu nehmen. Die- ser Absatz war nämlich im Vernehmlassungsentwurf vom No- vember 1984 noch nicht enthalten. Im Vernehmlassungsver- fahren wurde dann gerügt, dass die verschiedenen Gesetze, die im Spiele stehen - Wasserrechtsgesetz, Fischereigesetz, Gewässerschutzgesetz -, in der Anwendung zu wenig vonein- ander abgegrenzt würden. Weiter wurde geltend gemacht, dass von den Wasserentnahmen, die im Gewässerschutz- gesetz geregelt werden sollen, bereits ein grosser Teil vom Wasserrechtsgesetz erfasst werde. Entscheidend für den Ein- bau des Absatzes 2 in Artikel 29 war dann aber wohl die Ein- flussnahme - um nicht zu sagen der Druck - der Bergkantone und der Elektrizitätswirtschaft, wie dies vom Vertreter der Ver- waltung in der Kommission unumwunden zugegeben wurde. Ich habe die Frage danach auch ausdrücklich gestellt.
Bei der Ueberarbeitung des Entwurfs wurden also Wasserent- nahmen, die aufgrund des WRG beurteilt werden, vom Gel- tungsbereich dieses neuen Gesetzes ausgenommen, mit Aus-
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nahme der Artikel 30 bis 36. Diese Ausnahme hinwiederum - sie ist in Absatz 2 vorgesehen - sei deshalb nötig, weil das Wasserrechtsgesetz keine Restwasserbestimmungen ent- halte. Das ist an sich auch ein Argument, um den ganzen Ab- satz 2 zu eliminieren, wenn man schon von Ausnahmen wie- der eine Ausnahme vorschlagen muss, wie das der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit beabsichtigen.
In Artikel 75 Ziffer 1 wird in Absatz 3 festgehalten, dass auf die fischereirechtliche Bewilligung für diejenigen Wasserent- nahmen verzichtet werden solle, welche nach WRG beurteilt werden; eine Parallele zur Bestimmung von Absatz 2 von Arti- kel 29.
So weit, so gut. Warum nur - werden Sie denken - dieses Ge- stürm um die oberste Entscheidungsinstanz, Bundesgericht oder Bundesrat? Sehen Sie, der Bundesrat kann eben kaum als unabhängige Verwaltungsjustizbehörde angesehen wer- den. Ich möchte Herrn Bundesrat Cotti bitten, dies nicht per- sönlich zu nehmen. Exekutiven sind Einflüssen von aussen mehr ausgesetzt als richterliche Behörden. Ich kann das bele- gen. Zum Beispiel ist nach Artikel 5 Absatz 1 des Wasser- rechtsgesetzes die Landesregierung zum Erlass allgemeiner Bestimmungen verpflichtet, die erforderlich sind, um die zweckmässige Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu fördern und zu sichern. Nach Absatz 3 desselben Artikels ist der Bun- desrat zudem befugt, die Pläne der anzulegenden Wasser- kraftwerke daraufhin zu prüfen, ob sie in ihrer generellen An- lage der zweckmässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte entsprechen.
Diesen Auftrag hat der Bundesrat, wie wir wissen, bis anhin sehr ernst genommen und die konzessionsentscheidenden Vorinstanzen praktisch ausnahmslos geschützt. Einzig und al- lein im Falle des Thurkraftwerkes bei Felsegg hat der Bundes- rat am 4. März 1985 die angefochtene Konzession aus Grün- den des Naturschutzes aufgehoben, was in der Oeffentlichkeit sehr gut aufgenommen worden ist und dem Bundesrat Lor- beeren eingetragen hat - mit Recht.
Vor dem Hintergrund und unter dem Druck der verfahrenen energiepolitischen Situation ist leider zu befürchten, dass der Bundesrat auch in Zukunft, wenn er zwischen Nutzung und Schutz zu entscheiden hat, das Schwergewicht eher auf die Nutzung denn auf Schutz und Erhaltung der Gewässer legen wird oder - wie er dann sagen wird - legen muss.
Die Kommissionsminderheit sieht nicht ein, weshalb gerade auf dem Gebiet der Wasserkraftnutzung zur Energieerzeu- gung die üblichen Verfahrensabläufe bis und mit Bundesge- richt nicht spielen sollen. Es sind doch gerade die Wasserkraft- werke, die in der Regel die grössten Eingriffe in die Umwelt und in die Landschaft verursachen, wenn Gewässer durch technische Massnahmen tangiert werden. Eine Ausnahmere- gelung, wie sie Absatz 2 ausgerechnet dafür schaffen will, drängt sich daher weder aus sachlichen noch aus verfahrens- rechtlichen Gründen auf.
Zugegeben, die Fragen im Zusammenhang mit den Weiter- zugsmöglichkeiten - im übrigen ist auch die Frage der Be- schwerdelegitimation einbezogen - sind recht kompliziert. Auch wenn Sie jetzt diese Komplexität im Moment nicht bis zum letzten überblicken, bitte ich Sie dennoch, dem Minder- heitsantrag auf Streichung von Absatz 2 zuzustimmen, nur schon deshalb, damit eine Differenz zum Ständerat da ist. Dies garantiert, dass die Fragen noch einmal gründlich durch- leuchtet werden können.
Rüttimann, Berichterstatter: Herr Loretan wird es mir nicht ver- denken, wenn ich trotzdem die Meinung der Kommissions- mehrheit vertrete. Sie hat mit 13 zu 9 Stimmen den Minder- heitsantrag abgelehnt beziehungsweise Artikel 29 Absatz 2 («Nicht der Bewilligungspflicht dieses Gesetzes unterlie- gen .... ») zugestimmt, und zwar deshalb, weil sie nicht wollte, dass für die gleiche Sache zwei Bewilligungen erteilt werden müssen, zum Beispiel eine nach dem Wasserrechtsgesetz und eine nach dem Gewässerschutzgesetz.
Wenn Herr Loretan der Auffassung ist, hier sei das Bundes- gericht anstelle des Bundesrates einzuspannen, so muss ich ihm sagen, dass ich persönlich der Meinung bin, dass der Bundesrat näher bei der Sache ist als das Bundesgericht. Und
wenn das Bundesgericht nach neuester Praxis mit allen Mit- teln und Wegen versucht, die Fälle abzuwimmeln, so haben wir auch kein Interesse, dem Bundesgericht noch mehr zuzu- schanzen. Ich glaube daher, dass es auch nicht eine Aus- nahme von der Ausnahme ist, wie Herr Loretan gesagt hat. Dieser Artikel ist eine klare Bestimmung: Die Artikel 30 bis 36 sind anzuwenden; das könnte man auch weglassen, das ist selbstverständlich, aber es ist klar gesagt: sie gelten. Wir sind der Einfachheit halber der Meinung, dass nicht aufgrund von zwei Gesetzen Bewilligungen nötig sein sollen. Darum diese Ausnahmen. Wenn in der Vernehmlassung die Elektrizitäts- werke dafür eingestanden sind, es müsse eine bessere Ab- grenzung der Gesetze vorgenommen werden, so ist das ihr gutes Recht. Es haben übrigens nicht nur die Elektrizitäts- werke, sondern auch andere Vernehmlasser diese Meinung geäussert.
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit auf Strei- chung abzulehnen.
M. Rebeaud, rapporteur: L'article 29, alinéa 2, que M. Lore- tan propose de biffer, a été inscrit dans le projet de loi pour évi- ter que les responsables de prélèvements pour les forces hy- drauliques n'aient à requérir plusieurs autorisations en fonc- tion de lois différentes pour un même travail. Il est prévu à cet alinéa 2 que les prélèvements d'eau, soumis à une autorisa- tion en fonction de la loi sur les forces hydrauliques, ne soient pas astreints à une deuxième autorisation en fonction de la loi que nous sommes en train de discuter aujourd'hui. Sont réservés, pour ces autorisations-là, les articles sur les débits minimaux dont nous allons parler tout à l'heure.
M. Loretan propose de biffer cet article 2 car la loi sur les forces hydrauliques ouvre un recours auprès du Conseil fédéral, alors que les lois existantes, notamment la loi sur la pêche et la loi sur la protection des eaux ouvrent un recours auprès du Tri- bunal fédéral. C'est essentiellement sur ces possibilités de re- cours au Tribunal fédéral plutôt qu'au Conseil fédéral que M. Loretan justifie sa proposition, laquelle a été refusée en com- mission par 13 voix contre 9.
Bundesrat Cotti: Herr Loretan, Sie haben selber zugestanden, dass die Anwendung dreier verschiedener Gesetzestexte zu Komplikationen und verwirrlichen Situationen führen kann. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat aufgrund der Ver- nehmlassung eine Entflechtung vorschlägt, d. h. in den ver- schiedenen Situationen nur an ein Gesetz appelliert. Wenn die Artikel 30 bis 36 im Falle der Anwendung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorbehalten werden, so deshalb, weil dieses Gesetz keine Bestimmungen über die Restwassermengen vorsieht. Es scheint mir vom rechtlichen Standpunkt aus klar, dass die separate Anwendung der Ge- setze je nach Tatbestand zu einer eindeutigen Klärung der Si- tuation führt. Das sollte die Gefahr der Verwirrungen, auf die Sie selber hingewiesen haben, bannen.
In bezug auf die Behörde, die in letzter Instanz auch die Ge- währleistung der Restwassermengen zu sichern hat, möchte ich Herrn Loretan sagen: Das soll das Parlament entscheiden. Ich bin der Ueberzeugung, dass der Bundesrat in dieser Be- ziehung ebenfalls volle Gewährleistung gibt. Aber ich über- lasse die subjektive Beurteilung Ihnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
66 Stimmen 64 Stimmen
Ordnungsantrag Rychen
Der Energieartikel (Differenzbereinigung) ist unmittelbar nach Beendigung der Beratungen über das Gewässerschutzgesetz zu traktandieren und zu beraten.
Motion d'ordre Rychen
Traiter les divergences relatives à l'article sur l'énergie juste après l'examen de la loi sur la potection des eaux.
Loi sur la protection des eaux. Révision
1022
N 21 juin 1989
Rychen: Ich stelle den Ordnungsantrag zur Tagesordnung, dass der Energieartikel betreffend Differenzbereinigung un- mittelbar nach Beendigung der Beratungen über dieses Ge- wässerschutzgesetz zu traktandieren und zu beraten ist. Meine Begründung: Es besteht die Gefahr, dass der Energie- artikel in dieser Session nicht mehr behandelt werden kann. Dass wir die Behandlung in die Septembersession verschie- ben, ist aus meiner Sicht nicht verantwortbar. Ich erinnere Sie daran, dass dieses Parlament nach «Tschernobyl» eine Son- dersession durchgeführt hat. Ich erinnere Sie daran, dass die- ses Parlament darauf gedrängt hat, einen vorgezogenen Bun- desbeschluss zu beraten. Dieser Nutzungsbeschluss ist auf dem Tisch, aber wir trödeln mit dem Energieartikel. Wir leisten uns zwar eine stundenlange Debatte über einen Kredit von 6 Millionen Franken, sind aber nicht bereit, der Aufforderung des Ständerates, der schon zweimal auf diese Differenzberei- nigung gewartet hat, nachzukommen. Wenn wir glaubwürdig bleiben und in der Energiepolitik für spätere Entscheide eine klare Grundlage schaffen wollen, müssen wir die Differenz- bereinigung in dieser Session über die Bühne bringen. Ich bitte Sie mitzuhelfen, die Prioritäten richtig zu setzen und meinem Antrag zuzustimmen.
Allenspach: Ich mache darauf aufmerksam, dass gemäss Traktandenliste morgen an erster Stelle die Vorlage über die Finanzhilfe an die Zentrale für die Handelsförderung (Osec) steht. Wir müssen diese Vorlage aus referendumsmässigen Gründen in dieser Session behandeln. Der Ständerat muss nämlich die Möglichkeit haben, diese Vorlage in der Septem- bersession zu behandeln, nachher läuft die Referendumsfrist. Kann dieser Zeitplan nicht eingehalten werden, kann die Vor- lage nicht auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt werden, dann hat die Zentrale für Handelsförderung von da an kein Geld mehr, um die Salare zu bezahlen und ihr Aktionsprogramm durchzuführen. Wir sind gezwungen, diese Faktoren zu be- rücksichtigen.
Ich bitte Sie, den Antrag Rychen abzulehnen.
M. Brélaz : La proposition qui nous est faite ne peut plus at- teindre son but, à savoir de traiter l'article énergétique durant cette session. Si nous prenons cet article après la protection des eaux, il est évident que des divergences se manifesteront par rapport au Conseil des Etats et que l'on n'arrivera pas à les résoudre jusqu'à vendredi.
D'autre part, nous avons accepté une interpellation urgente au sujet de la Chine, qui sera traitée demain.
Il me paraît déjà incertain de pouvoir terminer la discussion sur la protection des eaux ce soir; ce serait donc une mauvaise politique d'ajouter encore trois heures de débats sur l'énergie, tout en sachant que l'on ne terminera pas la discussion durant cette session. Dans ces conditions, le simple bon sens doit nous conduire à refuser la proposition de M. Rychen.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Rychen
31 Stimmen
Dagegen
69 Stimmen
Art. 30 Antrag der Kommission
a. ...
b
c. .... Quelle höchstens 80 l/s, aus dem Gewässer höch- stens
Art. 30
Proposition de la commission
...
a. ...
b.
0 dépasse pas 80 l/s en moyenne ....
Rüttimann, Berichterstatter: Ich wollte mich an das Regle- ment halten und nur für umstrittene Sachen das Wort ergrei- fen.
Die Kommission beantragt Ihnen, die 50 l/Sek. auf 80 l/Sek. zu erhöhen. Das hat die Kommission unbestritten angenommen.
Angenommen - Adopté
Art. 31 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit I
(Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Rebeaud, Rechsteiner, Schüle) ... Fliessgewässern muss
Minderheit II
(Rechsteiner, Ammann, Danuser, Longet, Maeder, Mauch Ur- sula, Schüle)
Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens be- tragen:
bis 60 l/s Abflussmenge Q300 50 l/s
und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q300 8 l/s mehr,
für 160 l/s Abflussmenge Q300 130 l/s und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q300 4,4 l/s mehr,
für 500 l/s Abflussmenge Q300 280 l/s
und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q300 31 l/s mehr,
für 2500 l/s Abflussmenge Q300 900 l/s
und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q300 21,3 l/s mehr, für 10 000 l/s Abflussmenge Q300 2500 l/s
und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q300 150 l/s mehr,
ab 60 000 l/s Abflussmenge Q300 10 000 l/s.
Abs. 2
Einleitungssatz, Bst. a bis c und e Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Bst. d
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 31 Proposition de la commission
Al. 1
Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité I (Loretan, Ammann, Danuser, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Rebeaud, Rechsteiner, Schüle) ... . des cours d'eau, le debit
Minorité II
(Rechsteiner, Ammann, Danuser, Longet, Maeder, Mauch Ur- sula, Schüle)
Pour les prélèvements dans des cours d'eau à débit perma- nent, le débit résiduel doit atteindre au moins:
Pour un débit Q300 inférieur ou égal à 60 l/s 50 l/s
plus, par tranche de 10 l/s 8 l/s
Pour un débit Q300 de 160 l/s 130 l/s
plus, par tranche de 10 l/s 4,4 l/s
Pour un débit Q300 de 500 l/s
280 l/s
plus, par tranche de 100 l/s 31 l/s
Pour un débit Q300 de 2500 l/s
900 l/s
plus, par tranche de 100 l/s
21,3 l/s
Pour un débit Q300 de 10 000 l/s
2500 l/s
plus, par tranche de 1000 l/s
150 l/s
Pour un débit Q300 égal
ou supérieur à 60 000 l/s 10 000 l/s.
AI. 2 Phrase introductive, let. a à c et e Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gewässerschutzgesetz. Revision
1023
Let. d Adhérer au projet du Conseil fédéral
Loretan, Sprecher der Minderheit I: Wir stehen mit Artikel 31, insbesondere bei Absatz 1, vor einer zentralen und sehr um- strittenen Bestimmung. Sie ist sowohl fachlich wie politisch kontrovers, auch zwischen den Räten - vordergründig nicht, wohl aber hintergründig. Sie werden dies auch bei der Be- gründung des Antrages der Minderheit II hören. Ich hatte in der Kommission nicht übel Lust, mich zur Minderheit II zu ge- sellen, dies auch deshalb, weil der Bundesrat in seiner Bot- schaft Seite 69 einräumt, dass die von ihm in Artikel 31 Ab- satz 1 vorgeschlagenen Mindestrestwassermengen für die wichtigsten vom Gewässer abhängigen Lebensgemeinschaf- ten das Existenzminimum - wie er sagt - darstellen. Es handle sich um Alarmgrenzen, ich würde sagen: Notrationen. Es be- darf des Artikels 33, der die kantonalen Behörden verpflichtet, die Mindestmenge an Restwasser im Rahmen einer Interes- senabwägung zwischen Wasserentnahme einerseits und Ge- wässer-, Natur- und Landschaftsschutz andererseits zu erhö- hen.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht könnte man sich sogar fra- gen, ob dieses «Notrationensystem mit ungewisser Zusatz- nahrung» (aus Artikel 33) dem Auftrag von Artikel 24bis Ab- satz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung vom Dezember 1975 überhaupt nachkomme. Diese Bestimmung verpflichtet bekanntlich den Bund, Bestimmungen über die Sicherung an- gemessener Restwassermengen zu erlassen. Formell erfüllt Artikel 31 Absatz 1 den Verfassungsauftrag; denn er ist ver- bindlich. Er ist eine Muss-Vorschrift mit bundesrechtlichen Mi- nimalmengen.
Materiell, inhaltlich indessen, sind nach dem Gesagten Zweifel am Platz: «Notrationensystem mit ungewisser Zusatznah- rung». Bei dieser Beurteilung, ob der Verfassungsauftrag er- füllt ist, gerät man natürlich in das weite Feld des Ermessens, wo man wohl beide Meinungen vertreten kann, je nachdem, ob man in bezug auf die künftige Gesetzesanwendung optimi- stisch oder pessimistisch ist.
Ich kann mich dem Bundesrat und dem Ständerat, der dann allerdings in Artikel 32 die hier festgelegte Minimallösung ent- scheidend nicht verwässert, sondern «entwässert» hat, an- schliessen, aber nur unter der Voraussetzung, dass auch hier - wie in Artikel 29 Absatz 1 - der Passus «mit ständiger Was- serführung» gestrichen wird. Man wird mir nun entgegenhal- ten, dass die im Entwurf des Bundesrates enthaltene Restwas- serregelung auf Gewässer mit ständiger Wasserführung zuge- schnitten sei und auf einer Abflussmenge Q347 basiere. Sie sei deshalb auf Gewässer ohne ständige Wasserführung gar nicht anwendbar. Das kann man schon auf Seite 66 der bun- desrätlichen Botschaft nachlesen.
Ich meine indessen, dass die Restwasserminima von Arti- kel 31 Absatz 1 eben immer dann anzuwenden sind, wenn das Gewässer Wasser führt. Es geht nicht an, wie das Bundes- rat und Ständerat wollen, nicht ständig Wasser führende Fliessgewässer einfach von der Schutzregelung auszuneh- men. Sie haben im übrigen in Artikel 29 Absatz 1 diese Mei- nung gebilligt. Es ist nichts als konsequent, auch hier, im Arti- kel 31 Absatz 1, den Passus «mit ständiger Wasserführung» zu streichen.
Wenn ich der Variante von Bundesrat, Ständerat und Kommis- sionsmehrheit im Grundsatz - ich sage: im Grundsatz - in be- zug auf die Minimalmengen zustimme, dann vorab im Inter- esse der Konsensfindung zwischen den beiden Räten; denn wir dürfen es natürlich dem Ständerat auch nicht allzu schwer machen.
Ich bitte Sie also, den Streichungsantrag der Minderheit I zu akzeptieren. Ich setze als selbstverständlich voraus, dass wir uns dann bei Artikel 32, bei der Durchlöcherung der Schutz- würdigkeiten, nicht dem Ständerat anschliessen.
Ich beantrage Ihnen Zustimmung zur Minderheit I.
Rüttimann, Berichterstatter: Hier finden wir die gleiche Situa- tion wie bei Artikel 29. Herr Loretan ist jetzt etwas weitergegan- gen. Er hat Beziehungen zu den Restwassermengen in Arti-
kel 31 und den Ausnahmeregelungen in Artikel 32 hergestellt. So treffen wir uns dann bei Philippi wieder. Wir sollten in dieser Suche nach Kompromissen auch einmal ein Entgegenkom- men zeigen, Herr Loretan.
Also liefere ich Ihnen die gleiche Begründung wie zu Arti- kel 29.
M. Rebeaud, rapporteur: C'est la même discussion que pour l'article 29. Il s'agit de prendre en considération tous les cours d'eau, même ceux qui n'ont pas un débit permanent. Matériel- lement parlant, cela revient à dire que des cours d'eau qui sont à sec plus de dix-huit jours par année en moyenne sur dix ans pourraient quand même être soumis à la réglementation sur la garantie des débits minimaux. Par exemple pour un tout petit cours d'eau se trouvant à sec vingt ou quarante jours par année, les prélèvements quotidiens ne pourraient pas être su- périeurs à 50 litres par seconde les jours où cette quantité est dépassée.
Bundesrat Cotti: Wir sind hier beim gleichen Problem wie in den Diskussionen, die wir heute bereits hatten. Es geht um die Interessenabwägung, und je nach der Bedeutung, die man ihr gibt, kommt man zu verschiedenen Schlüssen.
Ich äussere mich nicht noch einmal zur Frage des Einbezugs der Gewässer ohne ständige Wasserführung. Betreffend die Erhöhung der Mindestmengen möchte ich Ihnen jedoch vor- gängig die Problematik aufgrund der Fakten und der Zahlen aufzeigen. Wenn Sie vom Vorschlag des Bundesrates weg- kommen und das Mass Q300 übernehmen, so erhöhen Sie natürlich die vom Bund festgelegten Mindestmengen, mit dem Resultat - wir werden das beim absolut entscheidenden Arti- kel 32 hören -, dass die Anträge des Bundesrates, die auf- grund der heutigen Bemessung etwa fünf Prozent Energie- Minderproduktion mit sich bringen, so verändert werden, dass aufgrund des Antrages der Minderheit Il ein Verlust von etwa zehn Prozent an Energieproduktion verursacht würde.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der Interessenab- wägung hier eindeutig die ausgewogene Lösung, die er vor- schlägt, die Oberhand haben müsste. Von reinen, einseitigen Interessen des Gewässerschutzes aus gesehen geht natürlich der Antrag der Minderheit II weiter. Aber es liegt an Ihnen, hier diese Ausgewogenheit herzustellen.
Ziehen Sie bitte die Schlüsse. Der Bundesrat ist für Verwerfung der beiden Minderheitsanträge.
Abs. 1, Einleitungssatz - Al. 1, Phrase introductive
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit |
67 Stimmen 71 Stimmen
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit II: Die Festlegung der Restwassermengen ist das Herzstück dieser Vorlage. Hier ent- scheidet sich, ob der Verfassungsauftrag, der in der Sicherung angemessener Restwassermengen besteht, tatsächlich aus- geführt wird. Das Konzept des Bundesrates beruht bekannt- lich auf einem zweistufigen Vorgehen. Zunächst werden ge- mäss Artikel 31 die Mindestmengen festgelegt, dann erhöht sich die Mindestmenge aufgrund einer Interessenabwägung durch die Kantone.
Das Konzept des Bundesrates weist zwei gravierende Schwä- chen auf. Zum einen ist es durch viele, durch allzu viele Aus- nahmen durchlöchert worden. Diese Auseinandersetzung wird bei Artikel 32 stattfinden. Zum andern - das ist der Haupt- mangel - sind im Konzept des Bundesrates zu niedrige Min- destmengen festgelegt worden. Den Mindestmengen kommt nach dem Konzept des Bundesrates eine ganz entscheidende Bedeutung zu, handelt es sich doch um die Restwassermen- gen, die jedenfalls fliessen müssen; um Mengen, die garan- tiert sind. Alles andere ist nicht garantiert.
Um diese garantierten Mindestmengen, die somit die ent- scheidende Schlüsselgrösse sind, geht es bei Artikel 31. Die Mindestmengen, die der Bundesrat vorschlägt, sind bedenk- lich tief. Es sind reine Alarmgrenzen gegen unten, wie sogar
Loi sur la protection des eaux. Révision
1024
N
21 juin 1989
der Bundesrat selber in der Botschaft einräumt, Alarmgren- zen, unterhalb derer alle biologischen Funktionen des Gewäs- sers geopfert würden. Alarmgrenzen sind aber weit, zu weit entfernt von angemessenen Restwassermengen.
Die Verfassung spricht von der Festlegung angemessener Restwassermengen. Angemessene Restwassermengen kann doch in diesem Zusammenhang nur heissen, dass die ökolo- gischen, die biologischen Funktionen des Gewässers erhal- ten bleiben müssen. Das bedeutet für Restwasserstrecken nichts anderes, als dass - ich folge der Definition der Eawag - keine Algenwucherungen entstehen dürfen, dass die natürli- cherweise vorkommenden Fischpopulationen existieren kön- nen müssen und auch die natürlicherweise vorkommenden Lebensgemeinschaften der Flusssohlebewohner weiterbeste- hen können müssen. Das ist beim Mindestmengenkonzept des Bundesrates nicht der Fall.
Das Mindestmengenkonzept des Bundesrates beruht auf der Grösse Q347, also auf der Abflussmenge, die während 347 oder mehr Tagen im Jahr fliesst. Es handelt sich dabei um ei- nen künstlichen Messwert, um eine zufällig gewählte Grösse, die, wie der Bundesrat einräumt, gewählt worden ist, weil sie den Interessen der Wasserkraftnutzung entgegenkommt, wo- bei die sogenannte Matthey-Formel, auf der sie beruht, bei den mittleren, d. h. bei den meisten Gewässern erst noch ein- mal zugunsten der Nutzung der Wasserkraft gegen unten durchbrochen wird. Damit können aber angemessene Rest- wassermengen nicht gewährleistet werden.
Alle bekannten Studien zum Erfordernis ökologisch vertret- barer Restwassermengen weisen unmissverständlich darauf hin, dass gegenüber dem Konzept des Bundesrates höhere Mindestmengen vorgeschrieben werden müssten, wenn diese ökologischen Massstäbe genügen sollen. Die neueste Studie der Eawag - es handelt sich bei der Eawag immerhin um die zuständige Fachstelle des Bundes - datiert vom Ja- nuar 1989 und stellt fest, dass die auf Q347 beruhenden Min- destmengen keinesfalls genügen und statt dessen als Be- zugsgrösse die Abflussmenge gewählt werden müsse, die übers Jahr gesehen am häufigsten auftritt, und das ist die Grösse Q300.
Die Grösse Q300 hat eine zentrale, gewässerökologische Be- deutung. Nur mit diesem Minimalabfluss kann der Verfas- sungsauftrag der Sicherung angemessener Restwassermen- gen letztlich ausgeführt werden. Nach dieser neuen Studie der Eawag braucht es zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften im Wasser sogar mehr, nämlich zusätzlich zu den Minimal- mengen eine maximale Begrenzung der Wasserentnahme, damit bei periodisch stärkeren Abflüssen auch die Dynamik des Gewässers erhalten bleibt.
Beim Antrag der Minderheit II, den ich vertrete, handelt es sich somit um einen Minimalantrag, einen Antrag für eine mass- volle Verschärfung der Mindestanforderung gegenüber dem Konzept des Bundesrates um rund 50 Prozent, eine Verschär- fung, die aber unter ökologischen Gesichtspunkten unab- dingbar ist. In der Kommission sind Verschärfungsanträge be- handelt worden, die weit über diesen Minderheitsantrag Il hin- ausgegangen sind. Wir haben nur den massvollsten aufrecht- erhalten.
Natürlich ist einzuräumen, dass die Nutzung der Wasserkraft mit der Wahl der Grösse Q300 etwas stärker eingeschränkt würde als mit dem bundesrätlichen Konzept, das auf Q347 be- ruht. Die Einbusse gegenüber dem bundesrätlichen Konzept ist aber nicht so gross, wie man auf den ersten Blick anneh- men könnte: 9,3 Prozent gegenüber 5,6 Prozent oder 3,4 Gi- gawattstunden gegenüber 1,9 Gigawattstunden bis zum Jahre 2070 nach den Angaben der Verwaltung in der Kommis- sion.
Das bedeutet jedenfalls nur einen kleinen Bruchteil des Spar- potentials gemäss den EG-Szenarien. Wir verkennen - noch einmal - auch nicht, dass mit der Wahl von Q300 ein etwas hö- herer Nutzungsverzicht der Wasserkraft durch die Bergregio- nen verbunden ist als bei der Wahl der Grosse Q347. Diese Nutzungsverzichte müssen gegebenenfalls durch Aus- gleichsleistungen entschädigt werden, die wir ausdrücklich befürworten. Dieser beschränkte Nutzungsverzicht ist aber eine Voraussetzung dafür, dass die ökologischen Funktionen
des Gewässers erhalten werden können und dass der Verfas- sungsauftrag auf Sicherung angemessener Restwassermen- gen endlich eingelöst wird.
Zum Schluss: An den Restwassermengen entscheidet sich letztlich das Schicksal des Gewässerschutzgesetzes. Wenn diese Revision gegenüber der Initiative die Bezeichnung «indi- rekter Gegenvorschlag» verdienen soll, müssen die angemes- senen Restwassermengen in einem ökologisch vertretbaren Ausmass festgeschrieben werden, und dann müssen Sie der Minderheit II zu Artikel 31 zustimmen.
Bühler: Die vom Bundesrat und der Kommission vorgeschla- gene Lösung mit der mathematischen Formel setzt eine Was- sermenge in Abhängigkeit zu einer anderen Wassermenge. Diese Menge wird aufgrund der Formel bestimmt und über- haupt nicht ökologisch begründet. Anhand eines Beispiels kann ich Ihnen das vielleicht einigermassen verständlich er- läutern:
Beim Rhein zwischen Domat/Ems (Graubünden) und der Kan- tonsgrenze Graubünden/St. Gallen besteht ein Konzessions- gesuch für die Wassernutzung. Gemäss der Formel, wie sie in Artikel 31 des Gesetzes vorgesehen ist, müssten 6 m3 pro Se- kunde Restwassser im Rhein belassen werden. Der Kanton Graubünden hat eine UVP dieses Projekts verlangt. Darin kommt man zum Schluss, dass aus ökologischer Sicht 17 m3 pro Sekunde im Rhein belassen werden müssen, also dreimal mehr, als die Formel vorschreibt. Andererseits haben wir in der Kommission gehört, dass im Kanton Uri, insbesondere ober- halb der Waldgrenze, mit der Formel zum Teil - vor allem bei kleinen Bächen - bedeutend mehr Wasser zurückbelassen werden muss, als aus ökologischer Sicht nötig wäre.
Diese beiden Beispiele zeigen, dass eine mathematische For- mel die Bedürfnisse der Natur nie erfüllen kann. Jedes Gewäs- ser ist als Individuum verschieden und als solches auch ver- schieden zu behandeln. Das Flussbett, die Steilheit des Was- serlaufes, die Fauna und Flora des Wassers und vieles mehr machen diese Unterschiede aus. Diesen Unterschieden müsste man Rechnung tragen, wenn man eine ökologisch be- gründete Restwassermenge im Wasserlauf belassen wollte. Es gäbe eine Möglichkeit, dies zu tun. Es muss für jedes Kraft- werk, das gebaut wird, eine UVP gemacht werden, man würde der Sache bedeutend besser gerecht, wenn der Bundesrat für jedes einzelne Gewässer die durch die UVP ermittelte Wasser- menge als Restwassermenge bestimmen würde.
Ich stelle keinen Antrag, weil ich in der Kommission gesehen habe, dass man lieber einer unsinnigen Formel als einer öko- logisch begründeten Lösung zustimmt. Ich wollte Ihnen ein- fach mitteilen, dass Sie mit der Formel der Kommission einen ökologisch völlig falschen Beschluss fassen.
Meier-Glattfelden: Seit Dezember 1975 ist der Bund verpflich- tet, auf dem Gesetzeswege für die Sicherung von angemesse- nen Restwassermengen zu sorgen. Seither sind Jahre ver- gangen, und erst auf Druck der Gewässerschutz-Initiative be- quemte sich der Bundesrat zur Gesetzesrevision mit Vorschrif -. ten für Restwassermengen.
In der Botschaft auf Seite 11 heisst es: «Wir» - das heisst der Bundesrat - «teilen die Auffassung der Initianten. Die Zielrich- tung der Initiative erachten wir denn auch grundsätzlich als richtig.»
Auf Seite 18 der Botschaft schwächt der Bundesrat ab. Er schreibt: «Restwasservorschriften dürfen also nicht aus- schliesslich auf den Schutz der Wasservorkommen abge- stimmt sein. Die Interessen der Nutzung sind gleichermassen zu berücksichtigen.» Das wird denn auch wacker gemacht, und auf Seite 29 schreibt der Bundesrat: «Diese Mindest- mengen genügen indes dem verfassungsrechtlichen Krite- rium der Angemessenheit noch nicht.»
Die Kantone sollen deshalb aufgrund einer Interessenab- wägung zwischen Nutzung und Schutz die Mindestmenge im Einzelfalle erhöhen. Der Bund schiebt den Volksauftrag den Kantonen zu. Wie gewisse Kantone solche Bundesaufträge er- füllen, wissen wir vom Raumplanungsgesetz her.
Ich will hier klar festhalten: Der geltende Verfassungsartikel 24bis verpflichtet ausdrücklich den Bund - und nicht die Kan-
Gewässerschutzgesetz. Revision
1025
tone! - zum Erlass von Bestimmungen über angemessene und nicht über minimale Restwassermengen. Eine Studie der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserrei- nigung und Gewässerschutz in Dübendorf verlangt ausdrück- lich, dass die Festlegung von Restwassermengen von der so- genannten häufigsten Abflussmenge - das entspricht Q300 - auszugehen hat. Q300 entspricht einer Abflussmenge, die an 300 Tagen pro Jahr vom Fluss erreicht oder überschritten wird.
Was aber macht der Bundesrat? Er schlägt uns Q347 vor, mit der scheinheiligen Erklärung - ich zitiere aus Seite 70 der Bot- schaft -: «Da in den hydrographischen Jahrbüchern nicht die häufigste Abflussmenge Q300, sondern die Abflussmenge Q347 angegeben ist, beziehen sich die Mindestmengen des Entwurfs auf diese Massgrösse.» -
Das glauben wir nicht! Es geht doch schlicht und einfach darum, noch mehr Wasser der Nutzung zuzuführen und noch weniger Wasser den Bächen und Flüssen zu belassen.
Ich rufe Sie deshalb auf: Stimmen Sie dem Minderheitsantrag der Kommission, dem Antrag Rechsteiner, zu. Damit erhöhen Sie die Restwassermenge in den Flüssen um ungefähr 50 Pro- zent, was - ökologisch betrachtet - in den meisten Fällen lei- der immer noch zu wenig ist.
Columberg: Es ist sehr schön, dass wir Umweltschutz und Gewässerschutz betreiben, aber wir sollten bei unserem Eifer das Mass nicht verlieren. Ich muss Sie wirklich bitten, den Min- derheitsantrag Il abzulehnen.
Eine angemessene Restwassermenge ist unerlässlich. Dazu stehen wir, insbesondere auch die geschlossene CVP-Frak- tion. Es ist jedoch nicht einfach, die richtige Menge zu bestim- men, damit keine wesentlichen Veränderungen des Oekosy- stems erfolgen. Auch die Wissenschafter bekunden Mühe. Sie bestätigen, dass eine einfache Methode zur Festlegung der Restwassermenge nicht bestehe. In den Hearings wurde u. a. gesagt, es müssten noch zahlreiche Untersuchungen vorge- nommen, Studien ausgearbeitet und Erfahrungen gesammelt werden, damit die Restwassermenge in einigen Jahren mit weniger Aufwand festgelegt werden kann.
Nun haben wir diese Formel. Sie ist keine glückliche Lösung, aber wir haben keine bessere gefunden. Es ist eine schemati- sche Regelung für das ganze Land. Unter diesen Umständen müssen wir mit der Festlegung der Restwassermenge sehr zu- rückhaltend sein.
Der Bundesrat hat eine vernünftige Kompromisslösung vorge- schlagen. Mit der Annahme des Antrages Loretan haben Sie diese Mindestansätze bereits wesentlich verschärft. Darum bitte ich Sie inständig: Stimmen Sie der Kompromisslösung zu, damit wir zu einer vernünftigen Lösung gelangen!
Bodenmann: Es geht nicht nur um Gewässerschutz, sondern es geht - wie Herr Bundesrat Cotti immer wieder betont hat - auch um Energiepolitik. Im Zentrum müsste die Frage stehen: Wieviel Energie braucht die Schweiz in den kommenden Jahr- zehnten?
Die Eges-Studien zeigen auf, dass mittelfristig der Energiever- brauch und das wirtschaftliche Wachstum, Herr Bundesrat Cotti, entkoppelt werden können und dass wir nicht nur den Ausweg von mehr Atomkraftwerken haben. Im Jahre 2025 können wir bei gleichem Wirtschaftswachstum sowohl 40 als auch 70 Milliarden Kilowattstunden Strom in diesem Land ver- brauchen. Es steht heute - soweit das wissenschaftlich ab- zuklären ist - fest, dass wir den Ausstieg aus der Kernenergie schaffen können, wenn wir es wollen, und dies erst noch ohne Komfortverlust.
Dieses Umsteigen liegt im Interesse der Wasserschlosskan- tone, weil sie in einem künftigen Energiesparszenarium so- wohl quantitativ wie qualitativ die entscheidenden Strompro- duzenten sein werden.
Die Frage steht im Raum: Können wir aus der Kernenergie aussteigen und gleichzeitig die Restwassermengen erhöhen? Die Antwort fällt differenziert aus.
Bei der Gewässerschutz-Initiative treten die höheren Verluste unverzüglich in den nächsten Jahren auf. Anders bei den Vor- schlägen der Kommission und von Herrn Rechsteiner. Hier
treten die namhaften Verluste erst im nächsten Jahrtausend ein. Die Gesamtsumme der Verluste beim Antrag Rechstei- ner beträgt bis in das Jahr 2070 - dann sollten wir ja doch im Zeitalter der Sonnenenergie sein - nicht mehr als 10 Pro- zent der Differenz zwischen den beiden obgenannten Eges- Szenarien.
Die Anträge sowohl der Kommission wie auch des Bundes- rates scheinen mir in ihrer zeitlichen Abfolge ein sinnvoller Kompromiss. Auf den Zeitpunkt des Heimfalles sollen jeweils die Restwassermengen erhöht werden. Zwei Fragen stehen im Zeitpunkt des Heimfalles also im Vordergrund:
Welche Restwassermengen sind ökologisch noch vertret- bar?
Wer trägt die Ausfälle, die den konzessionierenden Gemein- den und Kantonen aufgrund der höheren Restwassermengen entstehen?
Ich persönlich war lange Zeit der Ansicht, man könne es auch mit etwas weniger Restwasser machen. Heute steht aufgrund der vorhandenen Untersuchungen fest, dass wir in etwa in die Richtung des Antrages Rechsteiner gehen sollten. Von seiten der Wasserschlosskantone konnten keine nam- haften Untersuchungen vorgelegt werden, die das Gegenteil beweisen. Das ist so und nicht anders.
Die zeitlich gestaffelten Verluste, welche sich beim Vorschlag Rechsteiner im nächsten Jahrtausend auf 3 Milliarden Kilo- wattstunden belaufen werden, erzeugen Verluste bei finanz- schwachen Gemeinden und Kantonen. Deshalb können hö- here Restwassermengen nur akzeptiert werden, wenn der Rat gleichzeitig auch dem Landschaftsrappen in der Version der Minderheit I zustimmt; sonst ist nämlich die Gewässer- schutz-Initiative für die betroffenen Wasserschlosskantone sinnvoller, weil hier die Entschädigung auch sofort geschul- det wäre.
Die Position der SP im Rahmen dieser Revision ist klar. Wir sind für genügend Restwasser. Wir verteidigen aber auch die Einnahmen der betroffenen finanzschwachen Kantone und Gemeinden, die nicht bereits im Geld schwimmen.
Niemand profitiert von höheren Restwassermengen mehr als die Bewohner des Berggebietes. Wir leben in diesem Raum, wir arbeiten in diesem Raum, und einige von uns fischen und erholen sich auch in diesem Raum. Wer, wenn nicht die Bevölkerung des Berggebietes, hat ein Interesse an Bächen, die nicht ausgetrocknet sind?
Rüttimann, Berichterstatter: Wir sind beim Herzstück der ganzen Gesetzesberatung angekommen, wie das Herr Rech- steiner angetönt hat. Wir haben in der Kommission auch entsprechend lange und seriös diskutiert und schlussendlich mit 13 zu 8 Stimmen die Restwassermengenregelung, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen und der Ständerat übernom- men hat, genehmigt. Es ging ja vorerst darum, ob man über- haupt diese Restwassermengen ins Gesetz festschreiben wollte oder nicht. In diesem Punkt hat sich die Kommission ganz eindeutig für dieses Zweistufensystem ausgesprochen, indem in Artikel 31 die Restwassermengen festgelegt und in Artikel 32 den Kantonen die Aufgabe gegeben wird, diese Restwassermengen zu erhöhen und bei ganz wenigen Aus- nahmen, gewissermassen in Notstandssituationen, allenfalls darunter zu gehen. Wir kommen bei Artikel 32 darauf zurück. Ich möchte betonen, dass diese Restwassermengen - ich vergleiche jetzt mit Artikel 14 von gestern, mit den drei Dünger- grossvieheinheiten - eine Last sind; es ist nicht so selbstver- ständlich, dass man das akzeptiert. Man hat es aber ak- zeptiert. Niemand hat dort einen Antrag gestellt, höher zu gehen oder überhaupt nicht aufzunehmen. So ist es auch hier bei Artikel 31, wo akzeptiert ist, dass diese Restwasser- mengen, die der Bundesrat vorschlägt, richtig seien und übernommen werden müssen.
Es ist verständlich, dass die Elektrizitätswirtschaft daran keine Freude hat, so wenig wie die Wasserschlosskantone, denen so Wasserzinsen entgehen. Man spricht von 6 Prozent Pro- duktionsverlust, und mit dem Antrag Rechsteiner, mit dem Q300, geht das empfindlich höher, also ungefähr auf ins- gesamt 10 Prozent. Das sind selbstverständlich Schätzun- gen. Niemand bestreitet ja, dass die Produktion mit diesen
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N 21 juin 1989
Restwassermengen eingeschränkt wird, aber wir haben die Aufgabe, sie festzuschreiben und anzuwenden. Darüber strei- tet niemand.
Die Prognose, Herr Bodenmann, dass wir uns im Jahre 2070 sogar mit Sonnenenergie durchschlagen können, ist eine gute Hoffnung. Ich möchte auch diese Hoffnung haben, habe sie aber effektiv nicht. Unsere Wirtschaft braucht Energie, je- der Mann und jede Frau brauchen Energie, vom Morgen bis zum Abend und sogar noch die Nacht hindurch. Unsere junge Generation - Sie, Herr Rechsteiner und Herr Bodenmann, und viele weitere in unserem Rat gehören dazu - muss einen Aus- weg aus dieser Sackgasse zeigen. Wir kommen in eine Sack- gasse - Sie können das belächeln oder nicht, aber davon bin ich voll überzeugt. Der Energieverbrauch steigt von Jahr zu Jahr. Alles spricht vom Sparen, aber offenbar hält sich nie- mand daran.
Die Regelung der Restwassermengen bis 50 Liter Minimum wird verschiedene Betreiber von Kleinkraftwerken veranlas- sen, die Konzession und auch die Bauten nicht mehr zu erneu- ern, weil das nicht mehr wirtschaftlich sein wird. Kurz und gut, ich möchte nicht weiter ausholen: Die Formel Q347 ist nicht nur in der Schweiz, sondern auch international anerkannt. Ich möchte mir nicht anmassen, zu erklären, wie das genau be- rechnet ist. Aber es gibt einem gewissen Herrn Matthey, der diese Formel erfunden hat. Auch die Eawag geht von der Matthey-Formel aus und operiert mit ihr.
Wir haben keinen Anlass, diesen Berechnungen der Inge- nieure und der Wasserbauer nicht zu folgen, sondern es geht darum, dass wir wissen, was wir beschliessen und was das für Folgen hat. Wir sind dafür, dass wir diese Einschränkungen machen, weil wir sie der Verfassung wegen machen müssen. Ich möchte wie Herr Columberg ausrufen: «Uebertreiben wir es nicht und schütten wir das Kind nicht mit dem Bade aus!» Das sind die Gründe, warum wir uns mehrheitlich für die Rege- lung des Bundesrates entschieden haben. Wie gesagt, der Antrag der Minderheit Il wurde der Mehrheit gegenüberge- stellt. Die Mehrheit hat mit 13 zu 8 Stimmen obsiegt. Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zuzustimmen.
M. Rebeaud, rapporteur: Les formules mathématiques que nous ont données les spécialistes de Suisse et de l'étranger pour calculer les débits minimums sont relativement simples. «Q» signifie probablement quantité, on n'a pas réussi à retrou- ver l'étymologie. Vous devez savoir que le débit du torrent que l'on veut considérer fait l'objet d'un relevé, qu'on mesure com- bien de litres coulent à la seconde et que, au bout de l'année, les 365 jours sont ordonnés non pas selon l'ordre chronologi- que, mais selon l'ordre décroissant des débits. C'est-à-dire que le jour du débit le plus important est le jour numéro 1, le jour du débit juste en-dessous est le jour numéro 2 etc., jusqu'au jour où il y a le débit le plus bas qui se trouve être le 365ème. On établit donc un ordre de quantité qui n'a rien à voir avec la chronologie.
Si vous imaginez cette courbe, qui est d'ailleurs dessinée dans le message, du jour le plus haut jusqu'au jour le plus bas vous avez à peu près une constante. Si vous tirez une horizon- tale au 300me jour, vous arrivez à une certaine quantité d'eau, si vous tirez une horizontale au 347me jour, vous arrivez à une quantité d'eau nécessairement inférieure. Voilà pourquoi la proposition de M. Rechsteiner accorderait un débit minimum supérieur dans tous les cas à ce que donne la formule Q 347 que nous propose le Conseil fédéral.
Je rappelle à M. Bühler - qui a mis en évidence à juste titre l'insuffisance de ce critère quantitatif - qu'il fait une erreur. Les critères donnés par cette formule mathématique ne consti- tuent en rien une norme biologique permettant de dire, pour tout cours d'eau, quel est le minimum convenable. La formule mathématique utilisée par le Conseil fédéral, sur la base des travaux de M. Matthey et des travaux reconnus au niveau inter- national, fixe un minimum absolu. La norme doit être calculée pour chaque cours d'eau - comme vous l'avez dit - en fonc- tion des caractéristiques biologiques, topographiques du cours d'eau considéré. L'exemple que vous avez donné du Rhin avant l'embouchure dans le lac de Constance est tout-à- fait parlant, le débit minimum étant d'un tiers par rapport à ce
que devrait être, d'après la biologie, le débit minimum conve- nable.
Je rappelle à M. Bühler que les minimums absolus imposés par le projet aux cantons et aux entreprises de forces motrices ne constitueront pas, dans la plupart des cas, les débits mini- mums figurant dans la concession, car les cantons ont le de- voir, pour chaque cours d'eau, de faire pratiquement ce que M. Müller demande, c'est-à-dire une étude d'impact, une étude d'impact qui ne porte pas son nom - nous en parlerons tout à l'heure à l'examen de l'article 34. Les cantons doivent, pour pouvoir accorder une concesssion, faire un examen des effets que le prélèvement aura sur la biologie du cours d'eau et sur l'environnement en général. Ce n'est pas une étude d'im- pact au sens de la loi sur la protection de l'environnement mais cela suppose une étude complète des effets du prélèvement. Cette étude, Monsieur Bühler, servira ensuite à savoir quel est l'optimum et cet optimum sera mis en balance par le canton avec les autres intérêts en présence pour arriver à un compro- mis. La nécessité d'avoir un minimum garanti résulte d'un ju- gement politique tout simple: à l'échelon fédéral, nous vou- lons éviter que des cantons negligent totalement les intérêts de la nature et se vouent totalement aux intérêts des compa- gnies d'électricité. C'est un garde-fou considéré comme un minimum, ce n'est pas, Monsieur Buhler - et nous sommes parfaitement d'accord là-dessus -juste du point de vue écolo- gique, c'est régulièrement, toujours et par système, insuffi- sant.
L'insuffisance de ces débits minimums tels que nous les pro- pose le Conseil fédéral a été reconnue par le Conseil fédéral, confirmée par toutes les expertises scientifiques que nous avons pu avoir sous les yeux et confirmée également par les experts de l'EAWAG qui ont fait des études sur les torrents suisses à cet égard.
Monsieur Meier, je ne crois pas que nous pouvons faire au Conseil fédéral le procès d'intention d'avoir opéré un tour de passe-passe en prenant la formule de M. Matthey qui, effecti- vement, était fondée sur le Q300 pour gagner un petit peu d'eau pour l'électricité en glissant en Q347. Ce que les person- nes qui ont travaillé pour le Conseil fédéral ont fait, c'est utiliser le critère Q347, d'usage plus courant sur le plan international que le Q300, et opérer un transfert, c'est-à-dire une modifica- tion des chiffres pour que les précédentes exigences minima- les exprimées en Q347 correspondent aux nouvelles exigen- ces exprimées aujourd'hui en Q300. La différence exprimée entre Q300 et Q347 reviendrait, d'après les calculs de l'admi- nistration, à priver à terme, vers 2070, les compagnies d'élec- tricité de 9,4-9,5 jusqu'à 10 pour cent de l'électricité qu'elles peuvent produire aujourd'hui, alors qu'avec la formule Q347 proposée par le Conseil fédéral, cette perte virtuelle est de 5,6 pour cent. C'est une différence importante qui correspond au maximum qu'auraient les torrents.
Pour terminer, j'aimerais attirer votre attention sur une ques- tion de procédure. M. Schmidhalter aura probablement re- marqué que je me trouve dans une minorité et non dans l'au- tre. Il se trouve que cette minorité est aujourd'hui la majorité du conseil, puisque vous avez approuvé par 71 voix contre 67 la proposition de M. Lorétan. Nous ne pouvons pas, si nous vo- tons, maintenant pour la proposition Rechsteiner, sauver la proposition de M. Loretan tout à l'heure. M. Rechsteiner expli- que que la méthode de calcul par Q300 qu'il propose, s'en- tend pour les prélèvements dans les cours d'eau à débit per- manent. Si nous votions la proposition de M. Rechsteiner, nous annulerions ce que nous avons donné tout à l'heure à M. Lorétan.
La majorité de la commission s'en tient à la proposition du Conseil fédéral, elle l'a exprimé en accordant sa préférence à cette version par 13 voix contre 8 à la proposition Rechsteiner. J'aimerais que le président, lorsqu'il ordonnera le vote, con- firme ou infirme ce que je viens de dire, c'est-à-dire que si nous acceptons la proposition Rechsteiner, à mon sens, nous an- nulons le vote précédent sur la proposition de M. Loretan.
Bundesrat Cotti: Mit gutem Recht ist gesagt worden, dass wir hier bei einem zweiten Kernpunkt dieser Gesetzesrevision an- gelangt sind. Wenn gestern bei den Fragen des qualitativen
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Gewässerschutzgesetz. Revision
Gewässerschutzes in bezug auf die Landwirtschaft eine Kom- promisslösung gefunden worden ist, die tatsächlich von gros- ser Bedeutung ist, braucht man wahrscheinlich kein Prophet zu sein, um vorauszusagen, dass zwischen diesem Rat und dem Ständerat bei den Restwassermengen noch verschie- dene Differenzen bestehen werden. Das ist auch normal so. Die Auffassung des Bundesrates ist, dass der Ständerat mit der Ausnahmeregelung von Artikel 32 die allgemeine Rest- wassermengenregelung ausgehöhlt und zunichte gemacht hat.
Der Nationalrat möchte im Sinne des Antrages der Kommis- sionsminderheit über die Anträge des Bundesrates hinaus- gehen. Deshalb ist es wahrscheinlich auch nicht sehr gewagt zu sagen, dass der Weg des Bundesrates am Schluss der aus- gewogenere sein wird, der sich aus diesen verständlichen In- teressenkonflikten ergeben wird.
Herr Bühler, darf ich Ihnen eine Antwort geben? Wenn Sie die- sem wissenschaftlich erhärteten Wert jede Bedeutung abspre- chen, dann liegen Sie sicher falsch.
Darf ich noch einmal die Lösung des Bundesrates in Erinne- rung rufen? Es ist die zweistufige Lösung, die dem Bund eine minimale Regelung überträgt und den Kantonen in Artikel 33 die Verantwortung überlässt, zusätzliche Regelungen dort zu treffen, wo sich dies aufgrund der spezifischen Situation, der Morphologie des Geländes, als nötig erweist. Deshalb also eine zweistufige Lösung, wo der Bund minimale, überall an- wendbare Mindestwasserregelungen vorschreibt.
Die Idee, Herr Bühler, mit der UVP diesem Problem zuvorzu- kommen, zeugt - lassen Sie mich das sagen - von einem ge- wissen Unverständnis für das Instrument der UVP selber. Es ist ja immer wieder gesagt worden - und ich muss das beto- nen -: Die UVP setzt kein neues Recht. Sie ist nur da, um um- fassend festzustellen, ob das geltende Recht tatsächlich in al- len Bereichen angewendet wird oder nicht. Deshalb ist es un- denkbar, von der UVP Lösungen zu verlangen; sie stellt ja nur Rechtsanwendung fest, Herr Bühler! Die Rechtsetzung muss hier im Gewässerschutzgesetz festgehalten werden. Die UVP ist für den von Ihnen genannten Zweck ein untaugliches Mittel. Dabei kommt aber die Kommissionsminderheit zum Schluss, dass die Anträge des Bundesrates zuwenig weit gehen. Darf ich zwei Bemerkungen dazu anbringen? Es ist eine Selbstver- ständlichkeit, dass eine Regelung Q300 im Gewässerschutz weiter geht als die Regelung Q347.
Die Studien der Eawag haben festgestellt - und wir haben de- ren Vertreter in der Kommission gehört -, dass die bundesrät- lichen Regelungen als Mindestregelungen durchaus anwend- bar sind, zumal - und jetzt wende ich mich insbesondere an die Kommissionsminderheit - durch Artikel 33 die Kantone verpflichtet werden, weiterzugehen, dort, wo die Morphologie des Geländes und die Betrachtung des Einzelfalles das verlan- gen.
Es ist nach Auffassung des Bundesrates unangebracht, hier die Mindestregelung weiter nach oben zu setzen. Es wird Auf- gabe der Kantone sein, wenn nötig weiter oben Grenzen zu setzen. Die Lösung der Kommission führt zu Minderproduktio- nen, die etwa doppelt so hoch liegen wie nach Antrag des Bun- desrates. Hier komme ich wieder einmal zur Ueberzeugung, dass die Lösung des Bundesrates wahrhaftig die ausgewoge- nere ist.
Ich komme zum Schluss: Wir fühlen uns wieder einmal in der Mitte zwischen dem Ständerat, der die Restwassermengen aushöhlt, und der Minderheit der Kommission, die Mindestre- gelungen - ich betone: Mindestregelungen - eindeutig zu hoch ansetzt.
Le président: Pour la clarté du vote, nous allons opposer la minorité Il à la proposition de la majorité, avec bien entendu l'intégration du texte qui a été voté, à savoir celui de la mino- rité I Loretan, soit la reprise du texte qui était proposé à l'arti- cle 29.
Abs. 1 Abflussmenge - Al. 1 Débit
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit II
96 Stimmen 55 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 32 Antrag der Kommission Mehrheit
Abs. 1
... Fällen die Mindestmengen tiefer ansetzen:
a b.
C. Abs. 2 und 3 Streichen
Minderheit
(Danuser, Ammann, Longet, Loretan, Mauch Ursula, Re- beaud, Rechsteiner)
Abs. 1 Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestmenge tiefer ansetzen:
a. in Notsituationen für befristete Entnahmen, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, für Löschzwecke oder zur land- wirtschaftlichen Bewässerung.
b. Streichen
c. Streichen
d. zwischen 10 und 30 Prozent bei Fliessgewässern, deren Ab- flussmenge Q347 4000 l/s übersteigt und bei denen keine überwiegenden Interessen an der Erhaltung oder Verbesse- rung der Flusslandschaft entgegenstehen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Schmidhalter Abs. 1 Bst. d
d. sofern mit Hilfe einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein ge- ringerer Bedarf an Restwasser nachgewiesen werden kann.
Antrag Fischer-Hägglingen Abs. 2 und 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 32 Proposition de la commission Majorité
AI. 1
Les cantons peuvent autoriser des débits minimaux inférieurs dans les cas suivants:
a. ....
b. ....
c. .... Al. 2 et 3 Biffer
Minorité
(Danuser, Ammann, Longet, Loretan, Mauch Ursula, Re- beaud, Rechsteiner) Al. 1
Les cantons peuvent fixer des débits minimaux inférieurs dans les cas suivants:
a. Dans les cas d'urgence, lorsqu'il s'agit de procéder à des prélèvements d'eau temporaires destinés notamment à assu- rer l'approvisionnement en eau potable, éteindre les incen- dies ou assurer l'irrigation des terres agricoles.
b. Biffer
c. Biffer
d. Entre 10 et 30 pour cent pour les cours d'eau dont le débit Q347 est supérieur à 4000 l/s et pour lesquels il n'existe pas d'intérêts prépondérants en faveur de la sauvegarde ou de l'amélioration du paysage.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil fédéral
Loi sur la protection des eaux. Révision
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N
21 juin 1989
Proposition Schmidhalter Al. 1 let. d
d. Lorsqu'une étude d'impact montre que le débit résiduel peut être abaissé.
Proposition Fischer-Hägglingen Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Frau Danuser, Sprecherin der Minderheit: Zum ersten Mal re- geln wir in der Schweiz den quantitativen Gewässerschutz. Wir tun einen ersten Schritt. Wenn wir diesen ersten Schritt im Sinn und Geist der Mehrheit tun, dann wird er sicher böse enden. Dann, Herr Kommissionspräsident, schütten Sie wirklich das Kind mit dem Bade aus, respektive Sie schütten die vorhin be- schlossenen minimalen Restwassermengen wieder aus den Bachbetten hinaus; Herr Bundesrat Cotti hat deutlich gesagt, dass das eine Aushöhlung sei. Nirgends so deutlich wie hier stellt sich die Frage: Kilowatt oder Gewässerschutz? Wenn Sie auf der Fahne unseren Minderheitsantrag ansehen, bitte ich Sie, ihn mit der Bundesratsfassung zu vergleichen. Wir fragen uns, ob die Verfassungsmässigkeit noch erfüllt ist, wenn die Kantone ermächtigt werden, die Mindestmengen tiefer anzu- setzen, als es die Alarmgrenzen vorschreiben. Der Verfas- sungsauftrag, den wir hier konkretisieren, heisst: Sicherung angemessener Restwassermengen. Wir setzen in Artikel 31 nur Alarmgrenzen fest, nicht angemessene Restwassermen- gen. Damit der Verfassungsauftrag als erfüllt betrachtet wer- den kann, dürfen wir die Kantone doch nur in einer Richtung ermächtigen: nämlich die Restwassermengen höher anzuset- zen und keinesfalls tiefer. Ich zitiere aus der Botschaft: «Ge- genstand der Abwägung kann immer nur eine die Mindest- menge übersteigende Restwassermenge sein.»
Bei der Luftreinhaltung haben wir das so gelöst: Die Kantone nehmen die Immissionsvorschriften, die Grenzwerte für die Luftreinhaltung, als Massstab. Im Einzelfall können Sie sie ver- schärfen, wohlgemerkt verschärfen, nicht aushöhlen! Herr Ne- biker sagte: «Käse ist eine Qualitätsbezeichnung, aber nicht, wenn es um die Gesetzgebung geht.» Aber hier schaffen wir Schlupflöcher mit den Ausnahmen.
Sollen wir ein Gewässerschutzgesetz machen, von dem man sagen muss: Keines wäre besser als dieses? Professor Noll fand, es gebe Gesetze, die vor dem allgemein menschlichen Bewusstsein als verbrecherische Gesetze erkannt werden. Soll dieses Gewässerschutzgesetz ein solches werden?
Schon die Mindestmengen sind weniger als Mindestmengen. Nicht einmal das stimmt, dass sie das Existenzminimum für die Wasserlebewelt darstellen. Die Mindestmengen nach Arti- kel 31 sind zuwenig zum Leben, zuviel zum Sterben. Hier sind Krämereien fehl am Platz.
Stellen Sie sich vor, wie viele Bäche oberhalb von 1700 m ü. M. entspringen! Und stellen Sie sich auch vor, wie lange 1000 Meter sind, wie schön und anstrengend es sein kann, auf eige- nen Füssen einem Bachlauf bergaufwärts 1000 Meter lang zu folgen! Die Ausnahmen, die sowohl Bundesrat wie Ständerat zulassen wollen, sind völlig indiskutabel; sie würden die Trockenlegung dieser Bachläufe gestatten. Sie würden erlau- ben, dass die Kantone die Alarmgrenzen der Wasserführung unter bestimmten Bedingungen gar nicht anerkennen müs- sen.
Der Direktionspräsident der Atel, Herr Dr. Ernst Trümpy, hat vor dem Ständerat ausgesagt: «Es sind in jüngerer Zeit keine Fälle bekannt, in denen die Kantone ungenügende Restwas- serführungen akzeptiert hätten. Die heute beanstandeten zu kleinen Restwasserführungen stammen von Konzessionspro- jekten aus der Mitte dieses Jahrhunderts.» Das ist schlicht und einfach nicht wahr.
Das Projekt Ilanz II, das sich im Realisierungsstadium befin- det, setzt die Panixer Alp unter Wasser. Der Schmeurbach und der Siaterbach werden vollständig trockengelegt. Dies wird geschehen, obwohl die Verfassung die Sicherung angemes- sener Restwassermengen verlangt. Das Projekt wurde in den siebziger Jahren eingereicht.
Einige weitere Projekte, bei denen die Kantone die Restwas-
sermenge Null akzeptiert haben: der Lagginbach, Projekt 1983 eingereicht (die Konzession wurde vom Verwaltungsge- richt annulliert); der Mundbach, 1983 eingereicht, Restwasser- menge Null; Vaubach und Mauranzin, 1983 eingereicht, Ent- scheid des Bundesgerichts: Restwassermenge Null; die Blinne, 1983 eingereicht, Restwassermenge Null; Ganter- bach, 1983 eingereicht, Restwassermenge Null. Wie gesagt, diese Projekte wurden von den Kantonen mit diesen Restwas- serführungen akzeptiert.
Folgende Projekte sind von den Gemeinden mit null Restwas- sermenge genehmigt worden, jedoch bei den Kantonen noch hängig: Der Sapüner- und Fondeierbach, 1984 eingereicht; der Balnisc-Bach, 1987 eingereicht (das ist ein Teil des Curciu- sa-Projektes von Elektrowatt und der Misoxer Kraftwerke), Dranée de Bagne, 1986 eingereicht; Täschbach, 1984 einge- reicht; Fallerbach und Plattabach, 1984 eingereicht; Glenner, 1985 eingereicht; Mülbach, 1985 eingereicht; Errbach, 1986 eingereicht; Plessur, 1985 eingereicht. Sind das Beispiele ge- nug, die diese Aussagen eines hohen Herrn der Elektrizitäts- wirtschaft Lügen strafen?
Natürlich werden sich die Kantone an das Gesetz halten. Sie sollen sich an ein modernes Gesetz halten können, das ihnen die Erhöhung der Restwassermengen erlaubt. Ausnahmen schaffen heisst, eine schlimme Situation geradewegs zu pro- grammieren.
Unsere Berge sind ausgepresst worden wie eine Zitrone. Wenn Sie hier Ausnahmen gestatten, lassen Sie noch weitere Trockenlegungen zu. Nicht allen Kantonen ist dies so genehm wie dem Wasserwirtschaftsverband und den Elektrizitätsge- sellschaften.
Unsere Minderheit will diese Ausnahmen nicht. Aber die Min- derheit will trotzdem Hand bieten zu einer Ausnahme, nämlich dort, wo die Wasserführung eine solche zulässt, ohne dass da- bei Fische, wirbellose Wassertiere und Pflanzen zugrunde ge- hen. Sie sehen dies an unserem Vorschlag, Buchstabe d.
Zu Buchstabe b der Fassung des Bundesrates ist noch folgen- des zu sagen: Nichtfischgewässer sind eben auch sensible Gebilde mit einem dynamischen Abflussregime. Sie sollten durch diesen Artikel nicht noch mehr in Mitleidenschaft gezo- gen werden. Es gibt auch wirbellose Wassertiere, es gibt auch Pflanzen. Nichtfischgewässer sind in Höhenlagen der subalpi- nen und alpinen Stufe ebenso als Teil des Ganzen zu verste- hen wie die übrigen Gewässer. Auch für sie dürfen keine Aus- nahmen gelten. Hingegen erscheint der Buchstabe b der Mehrheit in unserem Absatz 2 wieder.
Wir haben in Artikel 4 die Sorgfaltspflicht beschlossen. Soll sie für uns als Gesetzgeber nicht auch gelten? Wir haben folgen- des beschlossen: «Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um nachtei- lige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.» Finden Sie es vertrauenerweckend, wenn wir selber hier in diesem Saale diese Sorgfalt nicht anwenden? Wir würden, wenn wir die Ausnahmen zulassen, der Sorgfaltspflicht aufs schlimmste widersprechen.
Die Minderheit der Kommission will das verhindern. Ich bitte Sie, ihr zuzustimmen.
Schmidhalter: Ich habe mich vorsätzlich zurückgehalten, zum Artikel 31 noch zu sprechen. Ich habe als Ersatzmitglied Gelegenheit gehabt, in der Kommission diese Angelegenheit von unserem Standpunkt aus zu erklären. Ich muss zwar sa- gen, dass meine Erklärungen nicht begriffen wurden. Aber ich glaube, es geht hier im Parlament noch viel weiter.
Eine Vorbemerkung an Frau Danuser: Ich kann Sie beruhigen, auch ich liebe jeden Bach und vor allem jede Wässerwasser- leitung, und ich spaziere jeden Morgen Dreiviertelstunden längs einer Wasserleitung und auch längs einer Kraftwerk- strecke. Aber auf der anderen Seite muss ich hier doch zu Pro- tokoll geben: Ich bin Gesamtbauleiter des Kraftwerks Ganter- bach, und Frau Danuser hat hier zu Protokoll gegeben, dass bei dieser Realisierung die Restwassermenge Null betrage. Das stimmt nicht, das ist unwahr, und das muss man korrigie- ren. Wir haben nämlich - was die Restwassermenge betrifft - bei diesem Kraftwerk eine Vereinbarung abgeschlossen mit den Fischern und den Naturschützern; wir haben ihnen ganze
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Bäche - ganze Bäche - und ganze Täler freigelassen und ge- sagt: Wir machen keine Fassung, all diese Bäche bleiben im Bachlauf als Restwasser. Die Gemeinde hat freiwillig auf diese Einleitung verzichtet. Es ist also nicht Restwassermenge Null. Zum Thema: Ich glaube, es wird nicht ganz verstanden, was wir hier machen. Ich werde nun versuchen, unseren Stand- punkt darzulegen.
Mit dem Artikel 31 legen wir konkrete Mindestrestwassermen- gen fest. Aber der Bundesrat hat einen Artikel 32 vorgeschla- gen mit Ausnahmen zu diesen Mindestwassermengen. Der Bund behauptet in seiner Botschaft, dass dem verfassungs- rechtlichen Kriterium der Angemessenheit damit noch nicht Genüge geleistet ist. Meiner Ansicht nach muss aber bereits bei der Festlegung der Mindestwassermenge die Angemes- senheit berücksichtigt werden, und zwar in einer Interessen- abwägung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde; denn das Verfügungsrecht über das Wasser bleibt in der Hoheit der Kan- tone und der Gemeinden. Der Bund kann Mindestwassermen- gen vorschreiben. Aber wir haben auch eine Ausnahmerege- lung, damit wir diese Werte nicht als sture Werte auffassen müssen.
Ich gehe mit Herrn Bundesrat Cotti einig, dass wir diesen Ver- weis auf die UVP besser im Ausnahmeartikel erwähnen als in der Definition der Mindestwasserregelung. Ich habe daher auch meinen Antrag unter den Ausnahmen gestellt.
Wie steht noch in der Botschaft? Mit Rücksicht auf die grossen finanziellen Konsequenzen in erster Linie nur bei neuer Wer- ken Restwasserbestimmungen festlegen, d. h .: Alle Kraftwerk- anlagen, die wir haben und die im Betrieb sind, werden von unserer Diskussion überhaupt nicht berührt. Ich achte den Standpunkt der Grünen, wenn sie sagen: Wir wollen kein einzi- ges Kraftwerk mehr zusätzlich. Das ist ein Standpunkt, den man vertreten kann. Ich kann diesen nicht vertreten, und zwar aus dem ganz einfachen Grund, weil wir noch für unseren Ei- genbedarf Werke bauen müssen.
Das Wallis produziert 10 Milliarden Kilowattstunden Strom. Wir benötigen 2,5 Milliarden im Maximum. Das heisst, wir liefern ihnen 7,5 Milliarden Kilowattstunden, inklusive den Stark- stromleitungen; die stören uns auch, aber wir lassen die da. In dieser Situation müssen wir von den Partnerwerken, denen wir die Konzession erteilt haben, den Strom zurückkaufen. Jetzt sind die Gemeinden und der Kanton erstarkt, wir könnten jetzt selber auch solche Werke bauen, und wir möchten jetzt am Schluss wenigstens für unseren Eigenbedarf einige wenige Kraftwerke realisieren. Wenn Sie heute zum Beispiel Artikel 28 beschliessen oder total restriktive Restwassermengen, dann verunmöglichen Sie diesen Gemeinwesen, ihre eigene Kraft auszunutzen. Sie müssten weiterhin den Strom bei Ihnen kau- fen. Das ist die Situation.
Auf der anderen Seite: 76 Prozent der Kraftwerkproduktion in der Schweiz sind heute in der öffentlichen Hand. Ihre Kantons- räte und Ihre Regierungsräte befehlen, was mit diesen Part- nergesellschaften passiert. Sie beschliessen ganz fromm: Die brauchen kein Restwasser, die können noch 30, 40 oder 50 Jahre weiterhin die Bäche austrocknen, wie Sie sagen. Sie werden zwar nicht ausgetrocknet, ich sehe keinen Bach, der kein Restwasser mehr hat, aber diese Behauptungen wurden hier trotzdem aufgestellt.
Sie sehen also, dass Sie genau das erreichen, was wir poli- tisch nicht erreichen sollten. Im Moment des Heimfalls, wenn diese Werke zu den Gemeinden zurückkommen, werden diese Gemeinden an die Kandare genommen, bestraft, und erst von diesem Moment an müssen dann Restwassermen- gen im Bach belassen werden. Ist das eigentlich noch eine ge- rechte Lösung?
Darum glaube ich, müssen wir hier wirklich offen miteinander reden. Wenn Sie wollen, dass wir in den Berggebieten das Wasser in den Bach zurückleiten, machen wir das, wenn Sie die wohlerworbenen Rechte enteignen. Aber Sie haben dann einfach keinen Strom.
Wenn wir diese Restwasserbestimmungen derart beschlies- sen, bauen wir keine neuen Kraftwerke mehr, wir haben auf Zeit Verluste, und - Herr Bodenmann - die Verluste sind viel grösser. Die Bergkantone haben Arbeit geleistet, ich habe hier Zahlen. Auf jeden Fall: Nur mit dem Q347 und ohne den Be-
schluss von Herrn Loretan würde man im Wallis bei der durch- gehenden Einführung dieser Restwassermengen zwischen 18 und 26 Prozent der Winterproduktion opfern. Das sind die Zahlen, und diese sind aufgrund der bestehenden Kraftwerke errechnet worden.
Sie sehen, einerseits wollen wir nicht sparen: Der Energiearti- kel wird diese Session nicht behandelt, er wird voraussichtlich vom Volk nicht angenommen; dann werden wir kein Sparge- setz haben. Bei der Kernenergie haben wir bereits ein fakultati- ves Moratorium, und jetzt machen wir hier bei den Kraftwerken auch noch Schluss: dann haben wir einfach weniger Strom. Der Stromkonsum nimmt aber zu!
Ich kann Ihnen sagen: Von mir aus können Sie das machen, denn wir haben für unsere Bedürfnisse Strom genug. Wir ha- ben 10 Milliarden; wenn Sie 5 wegrationalisieren, bleiben uns immer noch 5. Wenn wir einen egoistischen Standpunkt ein- nehmen wollen, dann müssen wir so reagieren.
Zurück zu dieser Vorlage. Wir haben einen Vorschlag des Bun- desrates und der Kommission, wonach wir die Mindestwas- sermengen mit einer mathematisch genauen Kurve bestim- men und anschliessend einige Ausnahmen machen können. Ich muss ehrlich sagen, als Ingenieur kann ich nicht verste- hen, wie Kollegen diese Frage so lösen wollen. Nicht einmal in den SIA-Normen machen wir das. Wenn wir in den SIA-Nor- men Belastungen vorschreiben, gibt es immer eine Bestim- mung, wonach Ingenieure beispielsweise kleinere Belastun- gen einführen können, aber dann haben Sie die Verantwor- tung zu übernehmen. Das heisst, dass in diesen Normen Werte nicht Grenzwerte, sondern Richtwerte sind. Wir müssen den Einzelfall untersuchen und es gibt ja nur noch einige Ein- zelfälle - die Kraftwerke, die noch gebaut werden, kann man an einer Hand abzählen.
Diese Matthey-Kurve wurde empirisch zusammengestellt ba- sierend auf Ueberlegungen und Messungen eines Fischerei- inspektors im Kanton Waadt.
Der Kanton Waadt ist für mich ein sympathischer und lieber Kanton; aber er weist im Wasserhaushalt einfach nicht die glei- chen Abflussverhältnisse auf wie wir. Man kann nicht die Re- sultate eines Kantons auf die ganze Schweiz übertragen! Es sind hier Kriterien zu berücksichtigen, wie sie Herr Bühler ge- nannt hat: die Jahreszeiten, der Klimabereich, die Höhenlage und das Gefälle.
Nehmen wir nur einmal 50 l/Sek. Ein gutes Wässerwasser, das im Mittelland fliesst. Weder der Schmidhalter noch sonst ein Mensch auf dieser Welt würde diese 50 l/Sek. fassen und ver- suchen, Energie zu machen, weil kein Gefälle da ist. Aber wenn ich die gleichen 50 l/Sek. über 2000 Höhenmeter hinun- terlassen kann, dann gibt es eben eine Energieproduktion und dazu noch eine Winterproduktion. Sie sehen also, dass wir auch diese Mindestangaben unbedingt untersuchen müssen. Es gab einen internationalen Kongress in München. An die- sem Kongress wurde festgehalten, dass eine mathematisch genaue Kurve für die Bestimmung der Mindestrestwasser- mengen falsch ist. Ich würde eher sagen: Schlagen wir doch Kompensationen vor. Wenn wir zum Beispiel nachweisen kön- nen, dass wir alte Wässerwasserleitungen wieder in Betrieb nehmen und ganze Flächen bewässern, wenn wir die jetzigen Bachbette der bestehenden Werke ausbauen würden, dann würden wir etwas Positives für die Oekologie machen und nicht diese Verhinderungspolitik; daher mein Antrag.
Le président: Mme Danuser désire faire une brève interven- tion personnelle.
Frau Danuser: Ich gestatte mir, ganz kurz zu entgegnen. Herr Schmidhalter hat gesagt: «jetzt am Schluss», Herr Schmidhal- ter, wir sind nicht «jetzt am Schluss», sondern wir sind jetzt am Anfang! Am Anfang einer Gesetzgebung über den quantitati- ven Gewässerschutz!
Sie haben ein Beispiel aus meiner Liste wiederholt. Sie hätten es fertig gebracht, einen Vertrag abzuschliessen, und die Ge- meinde hätte dann freiwillig verzichtet. Dann haben Sie Erfolg gehabt. Aber die Gemeinde hat trotzdem die Konzession bei Restwassermenge Null erteilt.
Diese Liste hier ist nicht verdächtig. Sie ist Teil der Kommis-
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sionsunterlagen. Ich kann sie Ihnen zeigen. Auf Seite 8ff. von «Kommentare zum Restwasser» sind diese Projekte aufgeli- stet.
Fischer-Hägglingen: Nachdem Sie die Anträge Schüle und Loretan angenommen haben, habe ich mir überlegt, ob ich meinen Antrag überhaupt noch aufrechterhalten soll. Denn Sie haben heute nichts anderes beschlossen, als die Nutzung der restlichen vorhandenen Wasservorkommen zu stoppen. Nachdem Sie vor etwelcher Zeit die Atomenergie in der Schweiz auf die Seite geschoben haben, haben Sie im Was- serbereich dasselbe getan. Weil ich aber der Auffassung bin, dass man die Verantwortungen in diesem Saal immer klar fest- halten soll, damit man auch noch in zehn Jahren weiss, wer dafür gestimmt hat, werde ich meinen Antrag hier gleichwohl vertreten.
Wir haben in Artikel 31 die Restwassermengen festgelegt. Sie haben vorher von Herrn Schmidhalter gehört, dass diese Matt- hey-Formel von einem Mann im Kanton Waadt festgelegt wor- den ist. Er hat Ihnen auch dargelegt, warum und wieso diese Formel nicht überall übernommen werden kann. Er hat darge- legt, dass auch andere Faktoren zu berücksichtigen sind: Ge- fälle, Gewässerprofil, Höhenlagen usw.
Dem Fliessgewässer im Gebirge mit seiner hochwasserähn- lichen Wasserführung während des Sommers und der Trockenlegung in den Wintermonaten wird mit der Formel überhaupt nicht Rechnung getragen. Sie ist eine allzu sche- matische Formel und nimmt auf die differenzierten Gegeben- heiten im Gebirge keine Rücksicht. Es ist deshalb begrüssens- wert, dass wir in Artikel 31 diese Formel nicht tel quel über- nommen, sondern sie erhöht haben.
In Artikel 32 Absatz 1 haben der Ständerat und Ihre Kommis- sion schliesslich spezielle Ausnahmeklauseln aufgenommen. Ich möchte Sie bitten, diesem Kommissionsantrag zuzustim- men.
Mindestmengen müssen wir aufgrund des Verfassungsauftra- ges im Gesetz festlegen. Und bei allen Mängeln der ange- wandten Methoden ist das gewählte zweistufige Verfahren ver- mutlich ein vernünftiger Versuch, diese sehr schwierige Mate- rie gesetzgeberisch zu regeln. Die Restwassermenge muss gemäss Verfassung angemessen sein. Angemessen heisst nach Mass, und Mass nehmen kann man nur individuell, auf den konkreten Einzelfall bezogen, indem die im Verfassungs- artikel festgehaltenen Interessen gegeneinander abgewogen werden.
So enthält Artikel 33 eine ganze Reihe von Fällen, wo die Min- destmengen zu erhöhen sind. Ich erachte dieses Vorgehen als richtig. Ueberall dort, wo wir es mit empfindlichen Naturschön- heiten zu tun haben, wo besonders auf Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen ist, sind höhere Restwassermengen an- gebracht. Aber ich halte es auf der anderen Seite auch für rich- tig, dass die Mindestmengen unterschritten werden können, wenn keine schützenswerten Interessen in bezug auf die Um- welt vorhanden sind.
Das Konzept des Ständerates trägt diesem Gedanken Rech- nung. Der Artikel 32 ist in gewissem Sinne ein Pendant zu Arti- kel 33. Nach Vorschlag des Ständerates können die Kantone, wenn entsprechende Umstände vorliegen, welche die Fest- legung der Restwassermengen nach Artikel 31 als unange- messen und stossend erscheinen lassen, diese fixe Formel den konkreten Verhältnissen und den Interessenlagen in ei- nem gewissen Spielraum anpassen und damit den Schema- tismus mildern.
Die hierzu zur Verfügung stehenden Ausnahmeklauseln unter- teilen sich einerseits in wenige, spezielle, konkret formulierte Bestimmungen, ohne die Vorschriften über die Mindestwas- sermenge grundsätzlich zu gefährden - das ist Artikel 32 Ab- satz 1 -, andererseits in eine allgemeine Klausel, die auf dem Verfassungsauftrag basiert, wonach die gesamte Wasserwirt- schaft zu berücksichtigen und das Gesamtinteresse zu wah- ren ist. Nach Absatz 2 können die Kantone von den Mindest- wasservorschriften abweichen, wenn sich deren Anwendung im Hinblick auf das betreffende Fluss- bzw. Bachregime und aufgrund der Gesamtabwägung unverhältnismässig auswir- ken würde.
Mit diesen allgemeinen Klauseln soll verhindert werden, dass bescheidene, für die Umwelt kaum ins Gewicht fallende Vor- teile mit volkswirtschaftlich gravierenden Energieverlusten er- kauft werden müssen. Die in Artikel 31 Absatz 1 enthaltenen Grenzwerte sollen nur dann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn sich jene Vorschriften im Hinblick auf den be- treffenden Fluss oder Bach und die Interessenabwägung im Sinne von Artikel 33 als unverhältnismässig erweisen. Es wird somit in Artikel 32 Absätze 2 und 3 das Verhältnismässigkeits- prinzip verankert, wie wir es allgemein in der Gesetzgebung kennen.
Es wird nun vorgebracht, dass diese Bestimmung die Siche- rung der angemessenen Restwassermenge unterlaufen könnte. Sie haben das vorher auch von Bundesrat Cotti ge- hört. Er hat gesagt, sie werde ausgehöhlt. Diese Bedenken sind unbegründet. Es geht nicht darum, die Restwasserbe- stimmungen auszuhöhlen, sondern es geht darum, dass man das Restwasser nur dort vermindert, wo es wirklich aufgrund der konkreten Interessenabwägung geboten ist. Warum soll man schon hohe Einbussen an Elektrizitätsproduktion in Kauf nehmen, wenn niemand wegen den topographischen Gege- benheiten Zugang haben kann? Warum soll Restwasser ver- stärkt dotiert werden, wenn während eines ganzen Winterhalb- jahres ein Bach unter der tiefen Schneedecke liegt und für die Fische gesorgt ist?
Es wird ein gewisses Misstrauen gegenüber den Kantonen vorgebracht. Die Kantone, die die Bestimmungen anzuwen- den haben, sind auch an dieses Gesetz gebunden, und der Bundesrat hat die Ausnahmen zu genehmigen. Darum ist auch der Verfassungsauftrag erfüllt, dass der Bund die Rest- wasser sichern muss. Er muss ja die Ausnahmebewilligungen erteilen.
Damit ist Gewähr geboten, dass der Ermessensspielraum der Kantone nicht allzu gross wird und der Verfassungsauftrag er- füllt ist. Zudem zeigen neuere Fälle, dass die Kantone ohne weiteres in der Lage sind, vernünftige Restwassermengen festzulegen und den Anliegen des Naturschutzes gerecht zu werden. Auch darf nicht vergessen werden, dass jede Min- destwassermenge gerichtlich überprüft werden kann.
Zum Schluss noch ein Wort zu unserer Energieversorgung. Wir vergessen gerne, dass mit der Festlegung der Restwasser- menge auch unsere Energieversorgung betroffen wird. Vor- läufig fallen hohe Restwassermengen nicht allzu stark ins Ge- wicht. Die Möglichkeiten, in unserem Land ein neues Wasser- kraftwerk zu bauen, sind sehr bescheiden; nach den heutigen Beschlüssen sind sie sogar gleich Null. Aber längerfristig fal- len diese Bestimmungen doch ins Gewicht. Bei jeder Konzes- sionserneuerung müssen die neuen Werte berücksichtigt wer- den. Eine Studie des Schweizerischen Wasserwirtschaftsver- bandes belegt, dass die vom Bundesrat vorgeschlagenen Restwasservorschriften bei den bestehenden Werken zu einer Energieeinbusse von zwischen 2,6 und 5 Milliarden Kilowatt- stunden jährlich führen würden. Das entspricht einem halben oder ganzen Kernkraftwerk.
Ich weiss, wir haben heute gute Möglichkeiten, in Frankreich Atomstrom einzukaufen. Ich frage mich aber, wie lange noch und ob das dann, wenn diese Konzessionen auslaufen, immer noch der Fall ist. Weil wir die Zukunft nicht im voraus kennen, sollten wir zu unseren eigenen Ressourcen Sorge tragen. Darum bitte ich Sie, den Anträgen des Ständerates zuzustim- men.
Meier-Glattfelden: Bei den in Artikel 31 festgelegten minima- len Restwassermengen handelt es sich um Alarmgrenzen. Das steht in der Botschaft. Trotzdem will der Bundesrat im Ge- birge bei über 1700 Meter ü.M. Ausnahmen zulassen. Der Ständerat will dies noch verstärken und schlägt vor, dass « .... auf einer Strecke von 1000 Metern unterhalb einer Was- serentnahme aus einem Gewässer oberhalb 1700 Metern ü. M. mit einer Abflussmenge von Q347 von weniger als 50 Li- tern pro Sekunde .... » die Mindestmenge tiefer angesetzt wer- den kann.
Dieser Artikel verrät, abgesehen von seinem verklausulierten Fachchinesisch, unverkennbar die Handschrift der Wasser- kraftwerkbauer. Dieser Vorschlag bedeutet im Klartext für eine
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grosse Zahl von Gebirgsflüssen und -bächen die Restwasser- menge Null, d. h. die Trockenlegung.
Die ständerätlichen Ausnahmevorschläge würden zwar viel Wasser auf die Mühlen der Gewässerschutz-Initiative leiten. Das wäre uns natürlich recht. Wir bekämpfen diese Ausnah- mevorschläge des Ständerates aber trotzdem. Denn noch ha- ben wir die Hoffnung auf ein einigermassen griffiges Gewäs- serschutzgesetz nicht aufgegeben.
Herr Schmidhalter, wir haben Ihr Votum gehört. Wir haben ge- hört, dass Sie uns Grünen zugestehen, dass wir für die Offen- haltung der letzten Wasser kämpfen dürfen. Selbstverständ- lich halten wir Gegenrecht. Sie dürfen auch für Ihre Kraftwerke kämpfen. Wenn Sie aber in einer Umweltverträglichkeitsprü- fung feststellen, dass da noch etwas zu holen wäre, würden wir vorschlagen, dass man mit einer Oekologieverträglichkeits- prüfung alles überprüft und dann auch mehr Restwasser gäbe, wenn es nötig ist.
Herr Fischer, nachdem es Ihnen nicht gelungen ist, unsere Schweiz mit AKW zu bepflastern, wollen Sie nun die letzten Wässerlein ausnützen. Für Sie bedeutet Energie einfach im- mer mehr Wohlstand. Sie wollen immer mehr, und Sie müssen sich nun merken, dass immer mehr Leute in unserem Lande erkennen, dass immer mehr Wohlstand nicht automatisch im- mer mehr Wohlsein bedeutet.
Die grüne Fraktion wird die Anträge der Kommissionsminder- heit Danuser unterstützen. Selbstverständlich werden wir die Streichungsanträge der Kommission für die ständerätlichen Anträge, Artikel 32 Absatz 2 und 3, ebenfalls unterstützen.
Maeder: Niemand in diesem Saal, kein Roter und kein Grüner, der nicht dem Berggebiet dankbar wäre für die Energie, für die weisse Kohle, die wir von dort bekommen, die wir nutzen. Aber es ist auch allen klar, dass wir hier ein Gesetz zum Schutze der Gewässer und nicht ein Gesetz zum Schutze der Elektrowirt- schaft oder der Baulobby machen. Dass die Gewässer in un- seren Bergen überaus stark strapaziert worden sind, dass in den letzten Jahrzehnten ein recht zügelloser Ausbau stattge- funden hat - auch das ist allen klar. Wenn mir Paul Schmidhal- ter sagt, er hätte noch nie ein trockengelegtes Bach- oder Flussbett gesehen, will ich ihm gerne einmal meine Fotos mit- bringen. Ich habe dutzendweise solche trockenen Bach- und Flussbette gesehen.
Ich finde die Ausnahmeregelung hier eine wichtige Sache. Ich finde die Regelung gemäss Ständerat eine absolute Entwer- tung dieses ganzen Gesetzes, denn damit würde wirklich aus dem Gewässerschutzgesetz ein Gesetz zum Schutze der Elektrowirtschaft werden.
Im Sinne des Verfassungsartikels, der angemessene Restwas- sermengen fordert, ist der Vorschlag Ständerat, der von der Kommissionsmehrheit übernommen wurde, ein wahrer Ana- chronismus. Die Interessenabwägung über höhere Restwas- sermengen den Kantonen zu überlassen, widerspricht dem geltenden Verfassungsartikel, denn dieser verpflichtet aus- drücklich den Bund zum Erlass von Bestimmungen über Rest- wassermengen, und zwar nicht zu minimalen, sondern zu an- gemessenen.
Bereits die Regelung nach Bundesrat geht mir mit den Buch- staben b und c eigentlich zu weit, aber ich muss Herrn Bun- desrat Cotti sagen: Die Regelung Bundesrat ist wirklich der Mittelweg. Sie ist besser als die Regelung Ständerat und bes- ser als das, was die Kommissionsmehrheit vertritt. Ich glaube, dass wir hier noch einen Antrag einbringen werden, wenn der Antrag der Minderheit nicht angenommen wird; in diesem Fall möchten wir wenigstens zum Vorschlag Bundesrat zurück- kehren, der immer noch wesentlich besser ist.
Beim Ausbau der einheimischen Wasserkräfte zur Erzeugung elektrischer Energie wurden in sehr vielen Fällen wirklich keine Vorschriften über Mindestwassermengen erlassen. Dass Landschaften, die ihren ganzen Reiz, ihren ganzen Wert aus dem Fliessgewässer beziehen, damit ihre Seele verloren ha- ben, kann wohl niemand bestreiten. Die Verbesserung dieses trostlosen Zustandes, die Sicherung eines ausreichenden oberirdischen Wasserabflusses, ist doch der eigentliche Sinn dieser ganzen Gesetzesrevision.
Ich bitte Sie, unbedingt der Minderheit oder allenfalls dem Bundesrat zuzustimmen.
Hildbrand: Ich spreche zu Artikel 32 Absatz 2 und 3 laut An- trag Fischer-Hägglingen. Im Artikel 31 des Revisionsentwur- fes hat der Nationalrat die Mindestmengen gesetzlich veran- kert. In Artikel 32 sollen die Kantone nun doch noch einige Ausnahmen machen können, obwohl wir als Vertreter der Bergkantone uns gegen diese starre Regelung ausgespro- chen haben. Verschiedene konkrete Beispiele im Rahmen der Beratung dieses Gesetzes, erhärtet durch Fakten aus den Bergkantonen, haben gezeigt, dass bei der Beurteilung eine Anwendung von starren Restwasserformeln, wie etwa dieje- nige von Matthey, nicht zu repräsentativen und befriedigen- den Resultaten führen kann.
Jede Formel ist schlechter als eine gewässerspezifische Ab- wägung aller Interessen. In diesem Sinne beantrage ich, dass Absatz 2 und 3, wie sie vom Ständerat mit grosser Mehrheit beschlossen wurden, aufrechterhalten bleiben. In Absatz 1 soll jedem einzelnen Fluss- und Bachregime bei der Festle- gung von Restwassermengen individuell Rechnung getragen werden. Es ist ja durchaus möglich - verschiedene konkrete Beispiele haben dies gezeigt -, dass man gerade über eine vernünftige Interessenabwägung zum Schlusse kommt, eine starre Formel bringe viel weniger als eine konkrete, auf das spezifische Fluss- und Bachregime abgestimmte Analyse. Schliesslich gibt man dem Kanton hier keine Blankovoll- macht; diese Ausnahmen müssen durch den Bundesrat noch genehmigt werden.
In Absatz 2 wird zugegebenermassen eine Wirtschaftlichkeits- betrachtung eingefügt. Das vorliegende Gesetz macht den Bergkantonen nicht Sorgen wegen dem, was noch ausgebaut werden muss, sondern wegen der Frage, wie nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen bestehende Werke sinnvoll, aber auch wirtschaftlich weiter betrieben werden können. Wenn. man das Ausmass und die Bedeutung der Energieeinbussen beispielsweise im Kanton Wallis aufgrund des Revisionsent- wurfes verdeutlichen will, dann betragen diese unter Umstän- den gemäss der oberen Erwartungswerte 16,3 Prozent der mittleren Produktionserwartungen sämtlicher Wasserkraftan- lagen im Wallis, 20,6 Prozent der Produktionserwartung sämt- licher Wasserkraftanlagen im Kanton, in einem Trockenjahr nahezu der mittleren Jahresproduktion der Kraftwerkgruppe Mauvoisin und Mattmark, zusammen 1433 Millionen Kilowatt- stunden oder 78 Prozent der mittleren Produktionserwartung der Kraftwerkgruppe Grande Dixence, des bekanntlich gröss- ten Wasserkraftwerks der Schweiz.
Wenn das Szenario der Betriebsschliessungen von bestehen- den Wasserkraftanlagen für die noch heute umweltgerechte- ste und sicherste Energiequelle unseres Landes Realität wird, dann haben wir die Gelegenheit, hier mit einem Federstrich schwerwiegende energiepolitische Entscheide zu treffen. Ich bin aber der Meinung, dass man den Kantonen die Möglich- keit offenlässt, Ausnahmen zu erteilen, wenn bei der Erneue- rung von bisherigen Konzessionen mehr als 10 Prozent der im Winterhalbjahr zufliessenden nutzbaren Wassermengen weg- fallen sollten. Auch hier müssen ja Anlagen über mehr als 3 Megawatt Leistung dem Bundesrat zur Genehmigung unter- breitet werden.
Ich bitte Sie hiermit im Interesse der Bergkantone, die für die schweizerische Volkswirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur landesweiten Energieversorgung leisten, der vom Stände- rat vorgeschlagenen Ausnahmeregelung in Absatz 2 und 3 zu- zustimmen.
Loretan: Herr Maeder hat es bereits erwähnt: Artikel 24bis Ab- satz 2 belässt den Kantonen keinen Spielraum. Der Entscheid über die Kompetenzverteilung bei der Sicherung angemesse- ner Restwassermengen ist in der Verfassung gefallen. Unter diesem Aspekt ist sogar die Formulierung der Kommissions- minderheit in Absatz 1 fragwürdig. Der Bund muss angemes- sene Restwassermengen sichern. Das können die Kantone nach Verfassung nicht mehr tun.
Zu den Verantwortlichkeiten, lieber Kollege Fischer, muss ich für mich doch festhalten, dass ich den Ausstieg aus der Kern-
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kraft nie befürwortet habe, nie befürworten werde, und dass ich die Kaiseraugst-Motion von Kollege Stucky nicht unter- stützt habe, im Gegenteil. Ich glaube, da bin ich frei von Wider- sprüchlichkeiten.
Ich darf mir deshalb erlauben, Herrn Schmidhalter zu sagen: Ich gehe im Gegensatz zu Ihnen davon aus, dass der Ausbau der Wasserkraft zur Energiegewinnung in der Schweiz ab- geschlossen ist. Die Gewässer sind wie Zitronen ausgepresst. Es hat praktisch keine Reserven mehr.
Bei Artikel 32 hat der Ständerat wieder weggenommen, was er in Artikel 31 akzeptiert hatte. Ich unterstütze selbstverständlich die Anträge der Mehrheit auf Streichung von Absatz 2 und 3 in der Fassung des Ständerates.
Wenn ich nun als einziges bürgerliches Kommissionsmitglied den Antrag der Minderheit Danuser unterstütze, so vor allem deshalb, weil ich entschieden dagegen bin, dass in diesem neuen Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden soll, Ge- birgsbäche bei Fassungen oberhalb 1700 m ü. M. trockenzu- legen. Die Folgen solcher Trockenlegungen kennen wir in der Gestalt von fast oder ganz verschwundenen Wasserfällen, lee- ren Fluss- und Bachabschnitten; Bilder, die den Postkarten- landschaften, mit denen für unseren Sommertourismus ge- worben wird, total widersprechen.
Mit solchen Trockenlegungen haben viele Landschaften, die ihre Entstehung und ihren Reiz den Fliessgewässern verdan- ken, ihre Seele verloren.
Diese in Buchstabe a vorgesehene Ausnahmemöglichkeit geht entschieden zu weit, zumal wenn man sich bewusst ist, dass einer der Hauptgründe für die Gesetzesrevision die Si- cherung eines ausreichenden oberirdischen Wasserabflus- ses und die Verhinderung der Trockenlegung von weiteren, leider nicht mehr sehr zahlreichen unangetasteten Gebirgs- bächen ist.
Mehr als 13 Jahre nach der Annahme des Verfassungsartikels 24bis mit seinem verbindlichen Auftrag liegt mit der Fassung der Mehrheit etwas vor, was dessen Zweck diametral entge- gensteht. Es ist eine Ungeheuerlichkeit, zulassen zu wollen, ei- nen Gebirgsbach auf einer Strecke von einem Kilometer (der Bundesrat war da mit 500 Metern sanfter) trockenzulegen, mag die Abflussmenge Q347 auch bescheiden sein. Im übri- gen sind Gewässer mit einem Q347 von 50 Litern pro Sekunde und weniger keine kleinen Rinnsale, sondern im Sommerhalb- jahr und auch im Herbst respektable Bäche, die aus der Land- schaft, u. a. auch aus touristischen Gründen, nicht eliminiert werden sollten, weil man nach Herrn Schmidhalter noch die al- lerletzten Kraftwerklein eben auch bauen sollte.
Unsere alpinen und hochalpinen Gegenden gehören zu den schönsten Landschaften des Landes; sie sind ja vor allem von Wasserläufen und Wasserfällen geprägt und werden deshalb besucht und gerühmt. Und ausgerechnet hier will man in der Interessenabwägung zugunsten der Wasserkraftnutzung ent- scheiden.
Es ist schon mehrmals dargelegt worden, weshalb kein Unter- schied zwischen Fisch- und Nichtfischgewässern, zwischen ständig und nicht ständig wasserführenden Gewässern ge- macht werden darf. Auch Nichtfischgewässer und Gewässer, die nicht ständig Wasser führen, sind für den Charakter der Landschaft entscheidend. Wir sind der Meinung, dass die noch unberührten alpinen und hochalpinen Gewässer - es gibt ja auch nach Herrn Schmidhalter solche - mindestens so geschützt werden sollten wie die anderen Gewässer. Wir ver- langen ja nicht einmal einen absoluten Schutz, sondern nur den gleichen, relativen, minimalen Schutz wie für andere Ge- wässer.
Zum Schluss: Sie haben bei Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1 vorgespurt, indem Sie die nicht ständig wasserfüh- renden Gewässer dem Schutz unterstellt haben. Logischer- weise sollten wir jetzt auch hier dem Antrag der Minderheit Da- nuser zustimmen.
Dem ständeratlichen Druck bei Artikel 32 darf nicht nachgege- ben werden.
Hess Peter: Ich werde nicht materiell in diese Debatte eingrei- fen; denn dazu fühle ich mich mangels Fachkenntnissen nicht legitimiert. Aber die Art und Weise, wie jetzt bei diesem Artikel
wieder debattiert wurde, beunruhigt mich. Wenn das ein er- neutes Beispiel ist, wie in rot-grünen Kreisen die Debatte ge- führt wird, so kommen wir einfach nicht weiter. Wenn Herr Mei- er-Glattfelden einem Ratskollegen vorwirft, er wolle die Schweiz mit KKW verpflastern, oder wenn Frau Danuser sagt, alle diejenigen, die nicht der Minderheit zustimmen würden, arbeiteten an einer verbrecherischen Gesetzgebung, ist das ein Stil, der nicht zu einer Konsensfindung beiträgt - und diese brauchen wir hier.
Es gilt anzuerkennen, dass das Gesetz in der vorliegenden Form echte Verbesserungen bringt, Verbesserungen, die wir wollen. Es geht nicht darum, à tout prix neue Kraftwerke bauen zu wollen. Aber es sollen alle jene, die 1984 in der Sonderses- sion zum Waldsterben schon hier gesessen sind, einmal zu- rückdenken: Wie laut erklang da der Ruf, wir müssten sofort vom Erdöl weg, um die Luftqualität zu verbessern. Als eine der Möglichkeiten wurde - immer wieder in dieser reduzierten Form natürlich - die Wassernutzung angepriesen. Dann «Tschernobyl»: Raus aus der Kernkraft! Auch hier wieder eine Ausweichmöglichkeit oder ein Verbleiben bei der Wasserkraft als einer der sauberen Energien. Wenn man uns jetzt vorwirft, wir setzten uns für einen Mittelweg ein, wie auch Herr Maeder - erfreulicherweise in einem umgänglichen Ton - sagte, wenn man uns vorwirft, wir würden das Ganze sabotieren, wenn wir der Mehrheit oder allenfalls dem Bundesrat zustimmten, trägt das nicht zu einer erfolgreichen Gesetzgebungsarbeit bei.
Columberg: Ich bitte Sie, auch hier für eine ausgewogene Lö- sung einzutreten, und das ist eindeutig jene der Kommissions- mehrheit. Sie stellt, wie auch vorher, einen Kompromiss dar. Wie Sie wissen, kommt ein Kompromiss nur zustande, wenn alle Beteiligten ein minimales Opfer erbringen.
In Artikel 31 haben wir die Mindestwassermenge festgelegt, so wie der Bundesrat es uns vorgeschlagen hat. Dort haben wir eine starre Formel; das ist nicht die beste Lösung; sie lässt keine massgeschneiderten Lösungen zu. Aufgrund dieser starren Formel in Artikel 31 brauchen wir eine minimale Flexi- bilität in Artikel 32. Das haben wir mühsam mit der Formulie- rung von Absatz 1 zu erreichen versucht.
Das ist nicht nichts, Herr Loretan, wenn da steht, oberhalb 1700 Meter seien Ausnahmen möglich; dann bedeutet das selbstverständlich nicht, dass plötzlich kein Wasser fliesst, sondern dass dort Ausnahmen möglich sind. Mit dieser For- mulierung besteht noch eine gewisse Flexibilität.
Im Sinne der Verständigung sind wir dezidiert für die Strei- chung von Absatz 2 und 3 der Fassung des Ständerates. Hier möchten wir unser Entgegenkommen zeigen; ich spreche auch im Namen der grossen Mehrheit der CVP-Fraktion. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir dieses Gesetz als indirek- ten Vorschlag zur Initiative ausgestalten wollen. Darum kön- nen wir dieser Aushöhlung, die mit Absatz 2 und 3 gemäss Ständerat möglich wäre, nicht zustimmen.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie inständig, für die Verständi- gungslösung zu stimmen, d. h. in Absatz 1, 2 und 3 gemäss Kommission. Das bedeutet Streichung der aussergewöhnli- chen Ausnahmen, die der Ständerat vorgesehen hat.
Rüttimann, Berichterstatter: Ich will mich nicht mehr materiell mit der Materie auseinandersetzen. Es sind alle Argumente von allen Seiten ausgeleuchtet worden. Ich möchte Ihnen nur noch darlegen, wie dieser Konsens, um den wir ehrlich gerun- gen haben, zustande gekommen ist.
Vielleicht haben Sie festgestellt, dass wir im Gegensatz zu Bundesrat und Ständerat nicht mehr von Ausnahmen spre- chen, sondern von tieferen Mindestmengen.
Dann haben Sie zweifellos festgestellt, dass der Text des Bun- desrates vom Ständerat anders gegliedert wurde. Das war un- serer Meinung nach vernünftig. Die Reihenfolge wurde verän- dert, und es ist eigentlich in der Fassung des Ständerates - in seinen Buchstaben a, b und c von Absatz 1 - alles enthalten, was in der Fassung des Bundesrates steht, inklusive dessen Absatz 2. Das haben wir, die Kommissionsmehrheit, über- nommen.
Die Minderheit, angeführt von Frau Danuser, möchte nur noch zwei Buchstaben bei Absatz 1, nämlich einen Buchstaben a
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für Notsituationen zur Trinkwasserversorgung, für Lösch- zwecke oder zur landwirtschaftlicher Bewässerung und einen Buchstaben d für Ausnahmefälle, in denen die Abflussmenge 4000 Liter/Sekunde übersteigt. Ich möchte nicht mehr darauf zurückkommen.
Herr Bundesrat Cotti hat eine Konzession gemacht mit diesen 1000 Meter statt 500 Meter Flusslänge für die Entnahme. Das war das Entgegenkommen in Richtung dieses Konsenses von seiten des Bundesrates.
Die Kommission hat eingesehen, dass das, was der Ständerat beschlossen hat, nicht geht und dass wir da etwas Gegen- steuer geben müssen. Ich glaube, man kann hier tatsächlich davon sprechen, dass Zähne ausgerissen und von uns wieder eingesetzt worden sind.
Darf ich Ihnen sagen, dass die Kommission diesen Strei- chungsantrag von Absatz 2 und 3 des Ständerates in einer Ab- stimmung mit 21 Stimmen zu 1 Stimme beschlossen hat? Da soll mir nun jemand kommen und sagen, man hätte nicht ge- rungen und wir seien da nicht entgegengekommen. Wir müs- sen uns mit dem Ständerat noch auseinandersetzen. Aber wir haben ein Opfer gebracht. Wir haben gesagt: Wir müssen den Ständeräten die Vorteile unserer Formulierung klarmachen, ohne ihnen dabei Vorwürfe machen zu wollen. Aber wir müs- sen ihnen ebenso klarmachen, dass wir so nicht mitmachen können.
Ueber die Anträge der Minderheit wurde in der Kommission einzeln abgestimmt: Buchstabe a wurde abgelehnt mit 12 zu 8 Stimmen, Buchstabe b (Streichen) mit 13 zu 8 Stim- men, Buchstabe c (Streichen) mit 12 zu 8 Stimmen und Buch- stabe d mit 11 zu 6 Stimmen.
Damit habe ich indirekt auch die Anträge von Herrn Fischer- Hägglingen beantwortet. Herr Fischer, Sie sehen, wie wir da gerungen haben und warum wir der Meinung sind, nicht mehr auf diese weitläufige Ausnahmeregelung des Ständerates zu- rückgehen zu können. Wir wollen einmal abwarten, wie der Ständerat darauf reagiert.
Zum Antrag von Herrn Schmidhalter wegen der UVP kann ich nur sagen - wie das Herr Bundesrat Cotti heute bereits in an- derem Zusammenhang erwähnt hat -: Die UVP ist keine Ge- setzesbestimmung, sie ist ein Hilfsmittel, um ein Gesetz anzu- wenden. Ich hätte persönlich noch Verständnis dafür, ich könnte Herrn Schmidhalter an sich zustimmen. Sie ist nicht unsympathisch: UVP tönt heute gut, sowohl in der Presse wie in Gesetzestexten. Aber sie geht meiner Meinung nach nicht. Sie ist nicht gleichzustellen mit dem Inhalt der Buchstaben a, b und c unserer Version.
Damit schliesse ich. Ich bitte Sie dringend, zu einem Konsens beizutragen.
M. Rebeaud, rapporteur: Je vais également m'efforcer d'être bref puisqu'il est tard et qu'en fait pratiquement tout a été dit. J'ai cependant le devoir de défendre l'honneur de M. Matthey et du canton de Vaud, bien que ce ne soit pas mon canton. Il a été dit, sauf erreur par MM. Schmidhalter et Fischer-Hägglin- gen, que les travaux de M. Matthey dans le canton de Vaud ne pouvaient pas être représentatifs des autres situations en Suisse. Je voudrais vous rappeler qu'il y a dans ce canton pra- tiquement tous les types de torrents qui existent en Suisse, puisqu'il s'étend des Alpes au Jura et que, comme l'a dit le poète Gilles: «il y a même un glacier aux Diablerets».
En outre, les travaux de M. Matthey ont été plus que largement confirmés par les études ultérieures faites par l'EAWAG, c'est-à-dire des savants de Zurich qui ne sont pas suspects de collusion avec les Vaudois, et ces travaux non seulement con- firment les exigences minimales de M. Matthey en matière de débits minimaux, mais aboutissent au jugement que ces débits minimaux de la formule Matthey sont insuffisants. C'est pourquoi il se confirme d'ailleurs que la deuxième étape de l'étude qui doit fixer le débit résiduel final par le canton devra être faite pour chaque torrent particulier, et que chaque fois, si l'étude est faite correctement, comme ce doit être le cas, on aboutira à un relèvement du débit minimal fixé dans l'article 31 de cette loi. Voilà pour l'honneur des savants qui ont assisté la commission dans ses travaux. Ce sont des gens crédibles, sérieux, quel que soit leur canton d'origine.
En ce qui concerne les diverses propositions qui sont en cause maintenant, la majorité a repris certaines des excep- tions que le Conseil des Etats a voulu introduire dans la loi, permettant aux cantons de fixer des débits minimums in- férieurs à ceux fixés dans l'article 31. Il s'agit notamment de l'allongement de la distance sur laquelle un torrent peut être capté au-dessus de 1700 mètres. Le Conseil fédéral proposait qu'au-dessus de 1700 mètres on puisse capter un torrent sur une distance de 500 mètres et de ne rendre le débit minimum qu'après ces 500 mètres. Le Conseil des Etats va jusqu'à 1000 mètres et la majorité de votre commission a accepté cette modification dans l'idée de faire un pas vers ce conseil. En revanche, les alinéas 2 et 3 de l'article 32 dans la version du Conseil des Etats, qui autorisent les cantons à faire des excep- tions importantes dans le sens d'un abaissement du débit mi- nimal, ont été massivement refusés après une très longue dis- cussion au sein de la commission du Conseil national. Le président de la commission vous a rappelé tout à l'heure que ces deux alinéas, et notamment l'alinéa 3, ont été refusés en commission par 21 voix contre une. Il n'y a eu qu'une seule voix pour soutenir la position défendue aujourd'hui par M. Fischer-Hägglingen.
Je vous rends attentifs encore à un détail: il y a une incongruité dans votre dépliant. L'article 32, premier alinéa, lettre c, de la majorité de la commission, qui reprend la même lettre c dans la version du Conseil des Etats, est devenu la lettre a dans la proposition de la minorité Danuser. Je crois d'ailleurs savoir que notre président fera voter non pas alinéa par alinéa ni lettre par lettre mais en bloc, ce qui nous permettra d'éviter la confu- sion. Au cas où le vote lettre par lettre serait demandé, il fau- drait alors préciser exactement de quoi l'on parle, car la lettre a de la version de la majorité et du Conseil des Etats ne corres- pond pas du tout à la substance de la lettre a de la minorité. Enfin, la proposition de M. Schmidhalter, qui demande que le canton puisse accorder des débits minimums inférieurs, si une étude d'impact démontre que c'est possible, n'a évidem- ment pas été discutée en commission. Je n'aurais personnel- lement aucune espèce d'objection à ce que nous approuvions cette proposition car tout ce que nous savons confirme qu'une étude d'impact sérieuse faite sur quelque torrent que ce soit démontrerait qu'il est impossible, si l'on respecte l'esprit de la loi, d'aller au-dessous des minimums fixés par le Conseil fédéral.
Seulement, cela pose un problème pratique, Monsieur Schmidhalter. Vous savez qu'une étude d'impact est extrême- ment complexe, qu'elle coûte cher et que, sur des questions biologiques, elle demande une année, voire deux pour sa réa- lisation. Il serait alors, du point de vue de l'autorité cantonale, disproportionné d'engager une équipe de biologistes et de spécialistes en plusieurs matières pour faire une étude d'im- pact complète sur un petit torrent situé à plus de 1700 mètres. Mais après tout, pourquoi pas, au lieu de fournir du travail à des ingénieurs, ne le donnerait-on pas, pour chaque petit tor- rent, à des bureaux d'étude d'impact composés de biologistes et de gens de compétences différentes; ce ne serait pas un mal en soi. Cependant, la commission n'a pas délibéré sur cette proposition.
Pour l'essentiel, pratiquement tout a été dit. Comme M. Mae- der, je regrette que nous ne puissions pas nous prononcer au- jourd'hui sur la version originale du Conseil fédéral, qui serait, au cas où la proposition de la minorité Danuser serait refusée, très intéressante parce qu'elle permettrait de récupérer les 500 mètres. Mais la proposition ayant été présentée trop tard, nous devons y renoncer.
En revanche et en conclusion, je désire attirer votre attention sur un détail important. Les exceptions que nous allons intro- duire dans la loi permettent notamment aux cantons de don- ner des autorisations pour des torrents situés à plus de 1700 mètres. Tout à l'heure, nous avons accepté à l'article 28a une proposition de M. Schüle, qui place sous une protection quasi absolue les cours d'eau restés dans leur état naturel. Or, il se trouve qu'aujourd'hui la plupart des cours d'eau qui pour- raient faire l'objet de nouveaux captages au-dessus de 1700 mètres d'altitude sont pratiquement tous dans leur état naturel, donc déjà protégés. En effet, si nous autorisons des
46-N
Loi sur la protection des eaux. Révision
1034
N 21 juin 1989
exceptions dans de tels cas, nous introduisons dans la loi une tension, pour ne pas dire une contradiction. Je suis donc d'avis que l'amendement de M. Schüle protège largement les- dits torrents.
Bundesrat Cotti: Es hat auch bei dieser Debatte einige Passa- gen, bei denen man mit dem Florett fechten muss. Es gab dann einige Momente, wo eher der Degen gebraucht werden musste.
Ich muss Ihnen sofort sagen: Wir befinden uns bei Artikel 32 zweifelsohne vor einem entscheidenden Beschluss, den Sie zu fassen haben. Warum? Weil der Ständerat mit seinen Anträ- gen zu Artikel 32 die stufenweise und sehr ausgewogene Re- gelung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat, regelrecht aus- gehöhlt hat.
Lesen Sie den Absatz 2, lesen Sie den Absatz 3 von Artikel 32. Sie werden sehen, dass dadurch den Kantonen praktisch un- beschränkte Ausnahmeregelungen ermöglicht gewesen wä- ren, die praktisch - ich wiederhole - die feste Minimalregelung von Artikel 31 zunichte gemacht hätten.
Das hat die nationalrätliche Kommission - ich möchte Ihnen, Herr Rüttimann, und der ganzen Kommission danken - sofort erfasst. Zu diesem Gegenstand hat Ihre Kommission die zeit- lich längste und ausführlichste Debatte geführt. Es war nicht leicht in der Kommission, über die mit grosser Mehrheit zu- stande gekommenen Vorschläge des Ständerates hinweg- zukommen. Ich war selber Zeuge vom harten Ringen in der Kommission, um zu einem sinnvollen Kompromiss zu kom- men. Die beiden typischen Absätze 2 und 3 des Ständerates sind dann mit grosser Mehrheit - mit 21 Stimmen zu 1 - ver- worfen worden.
Der Bundesrat, dem dieser Hauptpunkt ganz besonders am Herzen lag, stimmte dann, Herr Maeder, auch dem einzigen Punkt zu, wo die Kommission die bundesrätlichen Vorschläge etwas abgeschwächt hat, nämlich zum Uebergang von den 500 zu den 1000 Metern, die Sie beklagt haben und die ich auch beklagen muss. Aber angesichts der Debatte in der Kom- mission war das Finden eines Kompromisses sicher notwen- dig.
Nun muss ich natürlich das Parlament bitten, an diesem Kom- promiss festzuhalten. Der Antrag des Ständerates zu den Ab- sätzen 2 und 3 muss unbedingt vom Tische gewischt werden, damit wieder von neuem eine substantiell sinnvolle Regelung gefunden werden kann.
Kurz zum Antrag von Herrn Schmidhalter: Ich habe vorher zu erklären versucht, was eine UVP ist und was nicht. Sie würden ebenfalls die Vorschläge des Bundesrates aushöhlen, wenn Sie systematisch auf die Möglichkeit eines Ersatzes durch die UVP hinweisen würden. Die UVP ist kein tauglicher Ersatz. Ich muss Sie bitten, den Antrag von Herrn Schmidhalter zu ver- werfen.
Le président: La proposition de M. Schmidhalter est en fait l'adjonction d'une lettre e.
Nous voterons alinéa par alinéa. Nous opposerons au premier alinéa la proposition de la minorité Danuser à celle de la majo- rité et du Conseil des Etats. Ensuite, on passera à la proposi- tion de M. Schmidhalter, sous forme d'un vote par oui ou non. Pour le 2e alinéa, nous avons une proposition de M. Fischer- Hägglingen qui demande qu'on revienne à la proposition du Conseil des Etats et qui sera opposée à celle de la minorité Danuser qui propose la version du Conseil fédéral.
Le résultat de ce vote préliminaire sera opposé à la proposition de la majorité de la commission qui demande de biffer pure- ment et simplement l'alinéa 2.
A l'alinéa 3, nous aurons une proposition de M. Fischer-Häg- glingen que nous opposerons à la proposition de la majorité de la commission qui demande de biffer.
Fischer-Hägglingen: Eine kurze Bemerkung: Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, haben Sie in Absatz 1 Buchstabe b auch die Bestimmung gemäss Absatz 2 der Bundesratsfassung (die Minderheit übernimmt diese vom Bundesrat). Wir können daher nicht Absatz 2 und 3 gemäss Kommissionsmehrheit dem Bundesrat gegenüberstellen; es ist etwas ganz anderes.
Man müsste eigentlich über Absatz 2 und 3 separat abstim- men.
Le président: Monsieur Fischer-Hägglingen, vous n'avez pas très bien compris ou je me suis mal exprimé. Notre intention à tous est bien de voter alinéa après alinéa.
Abs. 1 Bst. a bis d-Al. 1 let. a à d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
56 Stimmen 96 Stimmen
Abs. 1 Bst. d (Antrag Schmidhalter) Al. 1 let. d (proposition Schmidhalter)
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schmidhalter Dagegen
60 Stimmen 82 Stimmen 1
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit
66 Stimmen
Für den Antrag Fischer-Hägglingen 77 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Fischer-Hägglingen offensichtliche Mehrheit Für den Antrag der Mehrheit Minderheit
Schmidhalter: Das wäre nun das zweite Goal, das man mir schiesst. Bei Artikel 1 hat der Präsident nämlich auch nicht ausgezählt, und es waren immerhin 46 hier anwesende Parla- mentarierinnen und Parlamentarier für meinen Antrag. Es ist sehr wichtig, dieses Resultat dem Ständerat mitzugeben. Ich bin also dafür, dass wir auszählen.
Le président: Monsieur Schmidhalter, nous allons obéir à vos désirs. Dans le premier décompte des voix, 47 voix étaient en faveur de la proposition de M. Fischer-Hägglingen. Nous pou- vions facilement en déduire que la majorité était évidente. Mais nous compterons encore une fois.
Definitiv - Définitivement 48 Stimmen Für den Antrag Fischer-Hägglingen Für den Antrag der Mehrheit 97 Stimmen
Abs. 3 -Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Fischer-Hägglingen Für den Antrag der Kommission 49 Stimmen 102 Stimmen
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 21.10 Uhr La séance est levée à 21 h 10
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Rettung unserer Gewässer. Volksinitiative und Gewässerschutzgesetz. Revision Sauvegarde de nos eaux. Initiative populaire et loi sur la protection des eaux. Révision
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
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Sommersession
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Session d'été
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Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.036
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.06.1989 - 15:00
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Data
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1012-1034
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20 017 453
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