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577
Motion Spoerry
Zurückgewiesene Ausländer, die um Asyl ersucht hatten, sollen aufgrund der Abkommen mit Nachbarstaaten nicht von diesen in die Heimatstaaten weitergeschafft werden. Mit welchen Staaten bestehen solche Abkommen? Wie ist der Stand der Verhandlungen mit Italien? Wie wird die Einhal- tung kontrolliert?
Auf welcher Untersuchung basiert die Aussage des DFW, die R-Eintragung habe keine diskriminierende Wirkung? Die R-Eintragung erfolgt mehrheitlich beim Zoll. Wie werden die Zollbeamten instruiert? Wie wird die Anwendung kon- trolliert?
Texte de l'interpellation du 3 mars 1988
Ces derniers temps, les timbres «R» ou «RR» apposés dans certains passeports sont devenus un élément de discrimina- tion, ce que le Conseil fédéral ne pouvait pas prévoir lors- qu'il a pris la décision de les introduire.
Le passeport est une pièce d'identité à tout usage qui, pour beaucoup, est considéré comme un document personnel. Nombreux sont ceux qui peuvent être appelés à prendre connaissance des inscriptions qui y figurent (Etat d'origine du titulaire, autorités d'autres pays, commerces, hôtels, etc.). Étant donné l'introduction de différents codes, en particulier, certaines inscriptions peuvent susciter toutes sortes de soupçons. Ainsi, les personnes qui ont un timbre «R» dans leur passeport sont trop souvent considérées automatiquement comme indésirables. Les requérants d'asile dont la demande a été rejetée, par exemple, ne voient aucun moyen de rentrer dans leur pays d'origine ou de chercher asile ailleurs, malgré l'aide au retour et les conseils qui leur sont prodigués.
Depuis peu, le timbre «R» est assorti d'un code chiffré. Sur quelles bases légales s'est-on fondé pour introduire ce code?
Comment peut-on garantir que ce code ne sera pas déchif- fré par les autres Etats.
Des conventions conclues avec les Etats voisins sont sen- sées garantir que les requérants d'asile renvoyés ne seront pas ramenés dans leur pays par les autorités de ces Etats. Quels sont les Etats avec lesquels nous avons signé de telles conventions? Où en sont les pourparlers avec l'Italie ? Com- ment le respect de ces accords est-il contrôlé?
Sur quelles sources d'information le DAR se fonde-t-il lors- qu'il affirme que le timbre «R» n'a aucun effet discrimina- toire?
Généralement, le timbre «R» est apposé à la douane. Quelles instructions les fonctionnaires ont-ils reçues ? Com- ment contrôle-t-on l'application de ces instructions?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bär, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Bircher, Bodenmann, Borel, Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Haller, Jeanprêtre, Leuenberger-Solo- thurn, Longet, Maeder, Matthey, Mauch Ursula, Morf, Mül- ler-Aargau, Neukomm, Ott, Pitteloud, Stappung, Uchtenha- gen, Ulrich (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mai 1988
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf das Postulat Ober- holzer vom 18. Dezember 1987 darlegte, ist ein visueller Vermerk der Rückweisungen notwendig und zweckmässig. Die Codezahlen sollen die Annullierung des R-Stempels erleichtern.
Die Rückweisung an der Grenze stützt sich auf Artikel 12 Absatz 1 ANAG. Sie kommt aus folgenden Gründen in Betracht: Vorliegen einer Fernhaltemassnahme; Umgehung der Grenzkontrolle; Besitz gefälschter oder dem Inhaber nicht zustehender Ausweise oder Visa; Fehlen gültiger Aus- weispapiere oder Visa; nicht gesicherte Wiederausreise;
Mittellosigkeit und Verdacht der Schwarzarbeit; Saison- niers, die mehr als sieben Tage vor dem bewilligten Datum zur Arbeit einreisen wollen; andere Gründe (Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit, Verdacht eines Verbre- chens, Drogendelikte usw.).
Die Codezahlen entsprechen dieser Aufzählung. Die glei- chen Sachverhalte können auch im Ausland eine Rückwei- sung bewirken. Die Kenntnis eines einzelnen Codes führt deshalb für den betroffenen Ausländer nicht zu einer beson- deren Gefährdung. Aufgrund der langjährigen Praxis der zuständigen Behörden ist festzuhalten, dass nicht der Rück- weisungsvermerk, sondern die fehlenden Einreisevorausset- zungen die Bewegungsfreiheit hindern. Von einer Diskrimi- nierung kann daher nicht gesprochen werden.
Bei der Eintragung eines Rückweisungsvermerks wird nicht unterschieden, ob der Zurückzuweisende Asylbewerber ist oder nicht. Die Rückweisung eines Asylbewerbers wird jedoch nicht durch die Grenzkontrollorgane, sondern durch den Delegierten für das Flüchtlingswesen angeordnet. Dabei wird dem Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non- refoulement) Rechnung getragen, welcher Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts bildet und überdies in Ueberein- kommen wie der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder der Europäischen Menschenrechtskonvention festge- halten ist. Bilaterale Abkommen über den Grundsatz des Non-refoulements brauchen deshalb keine abgeschlossen zu werden.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nachbarstaaten das Prinzip des Non-refoulements nicht beachten. Mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und mit Oester- reich bestehen Abkommen über die Uebernahme von Perso- nen an der Grenze. Italien ist zurzeit nicht bereit, mit der Schweiz ein solches Abkommen abzuschliessen.
Die Grenzposten erhielten detaillierte Instruktionen des Bundesamtes für Ausländerfragen über die Rückweisung und die Eintragung des R-Stempels. Jede Rückweisung mit R-Stempel ist dem Bundesamt für Ausländerfragen mit einem speziellen Formular zu rapportieren.
Präsident: Die Diskussion über dieses Thema wurde schon bei der Behandlung der Petitionen geführt. Damit ist diese Interpellation behandelt.
Frau Fankhauser ist von der Antwort des Bundesrates be- friedigt.
88.390
Motion Spoerry Bleifreies und bleihaltiges Benzin. Preisdifferenz
Essence sans plomb et essence additionnée de plomb. Différence de prix
Wortlaut der Motion vom 16. März 1988
Der Bundesrat wird aufgefordert, die angekündigte weitere Preisdifferenzierung zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin ausschliesslich über eine haushaltneutrale Differen- zierung beim Grundzoll vorzunehmen.
Texte de la motion du 16 mars 1988
Le Conseil fédéral est prié de faire en sorte que la nouvelle modulation de prix entre essences avec et sans plomb se fasse exclusivement au moyen d'une différenciation de la taxe de base qui soit sans effet sur le budget.
61-N
N 17 mars 1989
578
Motion Eisenring
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Basler, Biel, Blatter, Bremi, Bürgi, Cavadini, Cincera, Columberg, Dormann, Dünki, Engler, Eppenberger Susi, Fäh, Feigen- winter, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Giger, Graf, Grendelmeier, Hänggi, Hari, Hess Peter, Houmard, Jaeger, Keller, Loeb, Maeder, Martin Jacques, Mühlemann, Müller-Meilen, Nebiker, Neuenschwander, Petitpierre, Schmidhalter, Schüle, Schwab, Seiler Hanspe- ter, Stamm, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wanner, Weber-Schwyz, Widrig, Wyss Paul, Zölch, Zwingli (51)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat beabsichtigt, die heute bestehende Preisdif- ferenz von 8 Rappen zwischen bleihaltigem und bleifreiem Benzin (die sich im Handel mit 6 Rappen auswirkt) zu ver- grössern. Er nimmt damit einen Vorschlag auf, den beide Kammern mit dem Ziel einer rascheren Umstellung auf Kata- lysatorenautos unterbreitet haben.
Eine grössere Preisdifferenz kann auf zwei Arten erreicht werden. Bekanntlich setzt sich die Zollbelastung auf dem Benzin aus zwei Elementen zusammen. Der Grundzoll, der pro 100 kg Treibstoff Fr. 26.50 beträgt, fliesst zur Hälfte in die allgemeine Bundeskasse und ist zur anderen Hälfte für strassenbedingte Aufwendungen reserviert. Der Zollzu- schlag von 30 Rappen pro Liter dagegen ist voll zweckge- bunden für Strassenaufwendungen einzusetzen.
Der gegenwärtige Preisunterschied zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin basiert gemäss Bundesbeschluss über die Differenzierung des Treibstoffzolles vom 22. März 1985 auf einer Differenzierung beim Grundzoll. Der Grundzoll wird beim bleihaltigen Benzin etwas angehoben und - um gesamthaft den gleichen Betrag zu erhalten - beim blei- freien Benzin entsprechend gesenkt. Dieser Vorgang ist für die Bundeskasse ertragsneutral.
Die Absicht des Bundesrates besteht nun bezüglich der weiteren Preisdifferenzierung darin, den Zollzuschlag auf dem bleifreien Benzin um 5 Rappen zu reduzieren, was eine Aenderung des Artikels 1 Treibstoffzollgesetz vom 22. März 1985 bedingt. Da keine entsprechende Kompensation beim bleihaltigen Benzin erfolgt, gehen dem Bundeshaushalt dadurch 150 Millionen Franken jährlich verloren.
Diese Massnahme soll auf längstens vier Jahre befristet sein und hat in erster Linie den Zweck, die heute überdimensio- nierten Treibstoffzoll-Rückstellungen von rund 2 Milliarden Franken um ca. 600 Millionen Franken rascher abzubauen (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Aliesch vom 15. Dezember 1987).
Damit aber wird die vermeintliche Umweltschutzmass- nahme zum finanzpolitischen Instrument, das umweltpoli- tisch Bedenken weckt. Zu billiges bleifreies Benzin stimu- liert den Verbrauch, was auch bei weniger Abgasen nicht wünschbar ist.
Aus diesem Grunde sollte entgegen der Absicht des Bun- desrates auch eine weitere Preisdifferenzierung ertragsneu- tral über den Grundzoll erfolgen. Für den notwendigen Abbau der hohen zweckgebundenen Rückstellungen bieten sich andere Möglichkeiten an. Die Kantone haben nach wie vor grosse strassenbedingte Aufwendungen, und dies nicht zuletzt im Bereich des Umweltschutzes. Man denke nur an Lärmschutzmassnahmen. Der Nachweis ist leicht zu erbrin- gen, dass diese Aufwendungen die heutigen Beiträge des Bundes aus den Treibstoffzollgeldern übersteigen. Zum Teil müssen notwendige Massnahmen zurückgestellt werden, weil die freien Steuermittel der Kantone dafür nicht verfüg- bar sind. Deshalb wird von den Kantonen nicht verstanden, dass der Bundesrat die bisher zusätzlich ausbezahlten Treibstoffzollgelder von 150 Millionen Franken jährlich strei- chen will und mit diesem Betrag lieber den Automobilisten zu billigerem Treibstoff verhilft.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, die gegenüber heute weitergehende Preisdifferenzierung zwischen bleifreiem und bleihaltigem Benzin wie bisher über den Grundzoll vorzunehmen und damit die Gesamteinnahmen konstant zu halten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 Ende April 1988 ermächtigte der Bundesrat das EFD, den Bericht betreffend eine verstärkte Differenzierung der Treib- stoffzölle den Kantonen, politischen Parteien und interes- sierten Organisationen zur Vernehmlassung zu unterbrei- ten. Der Bericht schlug folgende Massnahmen vor:
den Treibstoffzollzuschlag auf unverbleitem Benzin um 5 Rp/I während maximal 4 Jahren zu senken;
eine zusätzliche ertragsneutrale Differenzierung zwischen verbleitem und unverbleitem Benzin beim Treibstoffgrund- zoll von 3 Rp/l herbeizuführen.
Die Vernehmlassung war bis zum 5. August 1988 befristet. Von den bis dahin eingegangenen 58 Vernehmlassungen sprechen sich 8 für und 49 gegen eine Reduktion des Treibstoffzollzuschlages aus; ein Vernehmlasser blieb unentschieden. Die verstärkte ertragsneutrale Differenzie- rung beim Grundzoll wird von 28 Vernehmlassern abge- lehnt, 19 befürworten diese, und 11 nahmen eine unent- schiedene Haltung ein. Gestützt auf diese Ergebnisse hat der Bundesrat entschieden, auf die befristete Reduktion des Treibstoffzollzuschlages zu verzichten und die verstärkte ertragsneutrale Differenzierung im Rahmen des Massnah- menpakets Luftreinhaltung weiterzuverfolgen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Die Motion Spoerry wird auf Antrag des Bundes- rates verschoben, da sich die Grundlagen für die Behand- lung dieses Vorstosses geändert hätten. Die Motionärin ist mit dieser Verschiebung einverstanden.
Verschoben - Renvoyé
88.594
Motion Eisenring Börsengesetzgebung Loi sur les opérations boursières
Wortlaut der Motion vom 22. September 1988 Der Bundesrat wird eingeladen, den Erlass einer eidgenössi- schen Börsengesetzgebung zu prüfen und dem Parlament den Entwurf zu einem solchen Gesetz zuzuleiten.
Texte de la motion du 22 septembre 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner l'adoption d'une loi fédérale sur les opérations boursières et d'en soumettre le projet au Parlement.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den letzten Jahren haben sich auf den internationalen Finanzmärkten bedeutende Aenderungen durchgesetzt. Die Finanzierung der Expansion zahlreicher privater und öffent- licher nationaler Wirtschaften erfolgte über Aktien- und Obligationenemissionen. Anderseits haben auch die Anle- gerbedürfnisse institutioneller und privater Anleger eben- falls eine bedeutende Wandlung und starke Ausweitung erfahren.
Die schweizerischen Börsen genossen bislang national und international eine hohe Wertschätzung. Der auch für den Fiskus ertragsstarke Schweizer Finanzplatz lag zu einem
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Spoerry Bleifreies und bleihaltiges Benzin. Preisdifferenz Motion Spoerry Essence sans plomb et essence additionnée de plomb. Différence de prix
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.390
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
577-578
Page
Pagina
Ref. No
20 017 253
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