Feuchtgebiete. Aenderung der Konvention
1703
Ad 88.034
Postulat der Kommission für Gesundheit und Umwelt des Nationalrates Schutz der Ozonschicht. Protokoll von Montreal
Postulat de la Commission de la santé publique et de l'environnement du Conseil national Protection de la couche d'ozone. Protocole de Montréal
Wortlaut des Postulates vom 24. November 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, zusätzlich zum Abkommen von Montreal folgende Massnahmen in der Schweiz zu prüfen und in die internationale Zusammenarbeit einzu- bringen:
Der Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) ist baldmöglichst um 95 Prozent zu senken.
Eine Totalelimination der FCKW-Sprays ist baldmöglichst zu erreichen.
Ein Verbot des Einsatzes von Halon in Handfeuerlöschern ist zu prüfen. Grundsätzlich ist der Halon-Einsatz im schwei- zerischen Brandschutzdienst raschmöglichst zu elimi- nieren.
Der Bundesrat legt ein Entsorgungskonzept für FCKW in Kälte- und Kühlmitteln vor.
Im Bereich der Hart- und Weichschäume ist neben einem Sofortverbot bei Weichschäumen ein Konzept mit Ersatz- stoffen vorzulegen, das den Ausstieg im Bereich Hart- schäume ermöglicht. Von einem Ausweichen auf andere flüchtige Stoffe ist abzusehen. Dasselbe gilt für den Einsatz von FCKW-Lösungsmitteln im Bereich Elektronik und Textil- reinigung.
Texte du postulat du 24 novembre 1988
Le Conseil fédéral est invité, en complément du Protocole de Montréal, d'examiner les mesures suivantes tant sur les plans national qu'international:
L'utilisation des chlorofluorocarbones (CFC) doit être réduite de 95 pour cent le plus rapidement possible.
Une élimination totale des sprays contenant des CFC doit intervenir sans délai.
Une interdiction de l'utilisation de halons dans les extinc- .
teurs est à examiner. L'utilisation de halons dans les ser- vices du feu en Suisse doit être éliminée le plus vite possible. 4. Le Conseil fédéral élabore une conception visant à élimi- ner les CFC dans les installations frigorifiques et les installa- tions de refroidissement.
Präsident: Die Kommission empfiehlt Ihnen, das Postulat zu überweisen.
Die Aussprache über das Postulat hat bereits stattgefunden. Es ist nicht bestritten.
Ueberwiesen - Transmis
.
88.010
Feuchtgebiete. Aenderung der Konvention
Zones humides. Modification de la convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 17. Februar 1988 (BBI II, 1) Message et projet d'arrêté du 17 février 1988 (FF II, 1)
Beschluss des Ständerates vom 16. März 1988 Décision du Conseil des Etats du 16 mars 1988
Herr Hari unterbreitet im Namen der Kommission für Gesundheit und Umwelt den folgenden schriftlichen Be- richt:
Das Uebereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtge- biete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvö- gel, von internationaler Bedeutung hat die Förderung inter- nationaler Zusammenarbeit im Hinblick auf den Schutz sol- cher Feuchtgebiete zum Ziel. Es beabsichtigt auch, Eingriffe in Feuchtgebiete und deren fortschreitenden Verlust zu bekämpfen, indem es sie unter Schutz stellt. Jede Vertrags- partei muss zu diesem Zweck die geeigneten Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet bezeichnen und sie in die Liste internationaler Feuchtgebiete des Uebereinkommens ein- tragen.
Zurzeit befindet sich der Vorschlag des Bundesrates für Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung in der Vernehmlassung. Es sind fol- gende Gebiete vorgesehen:
Ermatingerbecken TG
Mammern/Kaltenhorn-Bibermühle TG, SH
Klingnauerstausee AG
Fanel-Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin NE, BE, VD
Südufer Neuenburgersee VD, FR
Les Grangettes VD
Rhône-Verbois GE
Col du Bretolet VS
Um eine bessere Wirkungskraft des Uebereinkommens zu erzielen, hat die Konferenz der Vertragsparteien an einer ausserordentlichen Sitzung am 28. Mai 1987 in Regina (Kanada) einstimmig verschiedenen Aenderungen des Uebereinkommens zugestimmt. Dadurch werden ein ständi- ges Sekretariat und ein neunköpfiges Komitee geschaffen. Weiter ist ein Dreijahresbudget vorgesehen; die Beiträge werden entsprechend dem bei der Uno praktizierten Vertei- lungsschlüssel auf die Vertragsparteien verteilt.
M. Hari présente au nom de la Commission de la santé publique et de l'environnement le rapport écrit suivant:
La Convention du 2 février 1971 relative aux zones humides d'importance internationale particulièrement comme habi- tats des oiseaux d'eau a pour but d'encourager la collabora- tion internationale en vue de la conservation des dites zones. Elle vise aussi à lutter contre les empietements sur les zones humides et contre leur perte progressive, en donnant à celles-ci le statut de zones protégées. A cet effet, chaque partie contractante doit désigner les zones humides appropriées de son territoire, à inclure dans la liste prévue par la Convention.
Pour l'heure, le projet du Conseil fédéral en vue de la préservation des habitats des oiseaux d'eau et des oiseaux migrateurs d'importance internationale et nationale est en procédure de consultation.
Mammern/Kaltenhorn-Bibermühle TG, SH
Klingnauerstausee AG
Fanel-Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin NE, BE, VD
Rive sud du lac de Neuchâtel VD, FR
Activités de jeunesse extra-scolaires
1704
N
6 décembre 1988
Les Grangettes VD
Rhône-Verbois GE
Col du Bretolet VS
Dans le but d'améliorer l'efficacité de la convention, la conférence des parties contractantes, siégeant en session extraordinaire à Regina (Canada) le 28 mai 1987, a adopté par consensus divers amendements au texte de la conven- tion. Il est prévu d'instituer un Bureau permanent définitif et un Comité permanent de neuf membres, ainsi que d'établir un budget triennal, alimenté par des contributions des par- ties contractantes selon un barème basé sur les quotes- parts en vigueur dans l'ONU.
Antrag der Kommission
Die Kommission für Gesundheit und Umwelt beantragt ein- stimmig dem Nationalrat, das Uebereinkommen zu geneh- migen und den Bundesrat zu ermächtigen, es zu ratifizieren.
Proposition de la commission
La Commission de la santé publique et de l'environnement propose à l'unanimité au Conseil national d'approuver la modification de la Convention et d'autoriser le Conseil fédé- ral à la ratifier.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss - Arrêté fédéral
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 127 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
87.079
Ausserschulische Jugendarbeit Activités de jeunesse extra-scolaires
Botschaft und Gesetzentwurf vom 18. Dezember 1987 (BBI 1988 1, 825) Message et projet de loi du 18 décembre 1987 (FF 1988 1, 777)
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Pidoux, Aubry, Friderici) Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Pidoux, Aubry, Friderici) Ne pas entrer en matière
Rychen, Berichterstatter: Jugendpolitik ist vor allem eine Aufgabe der Familie, der Schule, der kulturellen und wirt- schaftlichen Institutionen im privaten und öffentlichen Bereich. Jugendpolitik ist aber auch eine Angelegenheit der Jugend selbst. Die nicht zu unterschätzende Wechselwir- kung zwischen Jugend und Gesellschaft macht jedoch Jugendpolitik zweifellos auch zu einer Angelegenheit des Staates und der Oeffentlichkeit.
Es gibt bereits eine Vielfalt von Jugendpolitik, und es hat sie auch immer gegeben. Im Bereich des Staats war etwa die Abschaffung der Kinderarbeit auch eine Art Jugendpolitik. Die Einführung der obligatorischen Schulpflicht war nichts anderes als staatlich verordnete Jugendpolitik.
Es gibt deren weitere Beispiele: Staatliche Jugendpolitik überlagert sich sehr oft mit anderen Gebieten der Politik, z. B. im Bereich der Familienförderung, Jugendschutz, usw. Bei den vorliegenden Gesetzestexten geht es aber um eine bestimmte Form der Jugendpolitik, nämlich um die Jugend- arbeit. Die Jugendarbeit im engeren Sinne bedeutet vor allem Arbeit von Jugendlichen für Jugendliche. Jugendar- beit gründet immer auf Freiwilligkeit, spielt sich ab in der Freizeit und wird auch von örtlichen, regionalen und natio- nalen Organisationen und Jugendverbänden getragen. Diese Organisationen der Jugendlichen nehmen die Verant- wortung und die Interessen der jungen Menschen zum Ausdruck und vertreten diese auch.
Bedeutsam ist meiner Auffassung nach die ausserschuli- sche Jugendarbeit. Jugendliche haben in ihrem Lebensab- schnitt das Bedürfnis, sich zumindest vorübergehend von den Leitbildern und sozialen Rollen der Schule und des Elternhauses zu entfernen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich mit verschiedenartigen Rollen ausserhalb dieser Bezugsfelder zu identifizieren und so auf natürliche Weise das Leben erproben zu können.
Das Parlament befasst sich heute - und dann auch in den nächsten Tagen - nicht zum ersten Mal mit der Förderung der Jugendarbeit. Es ist nämlich so, dass dieses Parlament sich mit Petitionen der Jugendverbände im Jahre 1984 aus- einandersetzen musste.
Bei dieser Diskussion, die sowohl im Nationalrat wie im Ständerat stattgefunden hat, hat das Parlament in beiden Kammern dem Begehren der Jugendorganisationen vor vier Jahren sehr viel Sympathie entgegengebracht. Es wurde an den Bundesrat mit der Bitte überwiesen, diese Anliegen zu konkretisieren und ernstzunehmen. Der Ständerat erachtete das Anliegen der Jugendlichen sogar als dringlich und emp- fahl, dieses rasch zu verwirklichen.
Aufgrund der Verfassungssituation ist klar, dass Jugendpoli- tik im engeren Sinne in erster Linie Aufgabe der Gemeinden und Kantone ist. Für die klare Mehrheit unserer Kommission soll und kann der Bund aber auch eine ergänzende Jugend- politik betreiben. Der Begriff «ausserschulisch» hat in die- sem Zusammenhang eine politische und rechtliche Bedeu- tung. Der Bund will sich nämlich ausschliesslich irn Bereich ausserhalb der Schule engagieren und damit die Schulho- heit der Kantone voll respektieren.
Die verfassungsrechtlichen Fragen haben die Kommission stark beschäftigt. Der Bund verfügt heute - mit Ausnahme des Teilbereiches Sport - über keine ausdrückliche verfas- sungsrechtliche Grundlage zur Förderung der ausserschuli- schen Jugendarbeit. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Praxis braucht der Bund indes nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Kompetenz. Es werden vielmehr auch stillschweigende und ungeschriebene Kompetenzen anerkannt. Der Bund betreibt bereits auf vielfältige Weise Kulturförderung. Dies tut er auch nach Ablehnung des Kul- turartikels. Die im Gesetz vorgesehenen Förderungsmass- nahmen unterstützen ausschliesslich Tätigkeiten und Vor- haben von gesamtschweizerischem Interesse. Der Bund dringt damit nicht in den Kompetenzbereich der Kantone ein. Die Kulturkompetenz des Bundes ist bisher als reine Kulturförderungskompetenz verstanden worden. Materielle Hilfe an die Trägerschaften der ausserschulischen Jugend- arbeit bewegt sich ganz im Rahmen der Leistungsverwal- tung und bietet an sich rechtlich keine Probleme. Diese Art
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Feuchtgebiete. Aenderung der Konvention Zones humides. Modification de la convention
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.010
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.12.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
1703-1704
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20 016 919
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