Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung
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Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Montag, 13. Juni 1988, Nachmittag Lundi 13 juin 1988, après-midi
17.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Masoni
Mitteilung - Communication
Le président: Notre peuple s'est prononcé hier, avec une participation modeste, sur deux importants objets, et il a encore une fois démontré son indépendance en suivant une fois l'avis des Chambres, en le refusant dans l'autre cas. Le vote populaire a confirmé notre refus de l'initiative popu- laire pour l'abaissement de l'âge donnant droit à l'AVS. Par là, le souverain a refusé une solution apparemment allé- chante et plus satisfaisante pour les futurs bénéficiaires, mais contraire à l'égalité des sexes et entraînant des charges élevées. C'est la réponse responsable d'électeurs qui se préoccupent d'assurer à la sécurité sociale des fonde- ments solides, un financement sûr, sans absorber une part trop large de salaire ni peser sur les impôts. La voie est maintenant libre pour la 10e révision de l'AVS.
Le rejet de l'article constitutionnel sur la politique coordon- née des transports, proposé par les Chambres, s'explique par des résistances plus complexes. D'un côté, les solutions globales sont de plus en plus en crise, il paraît qu'on leur préfère la solution concrète des problèmes; d'autre part, on ressent l'inquiétude croissante à l'égard d'une politique à laquelle on reproche de s'être laissée surprendre par l'inten- sification du trafic des poids lourds, le retard dans la réalisa- tion de la transversale alpine, l'étouffement des accès aux villes et du tunnel routier du Gothard.
La longueur du texte constitutionnel, dont la nécessité n'est pas clairement apparue, a aussi joué un rôle négatif. Plus qu'une opposition aux transports publics, qui ne paraît pas confirmée par les résultats de diverses votations cantonales sur des objets déterminés, la décision semble souligner que les problèmes doivent être résolus concrètement, comme par la réalisation de RAIL 2000 et le percement de la nou- velle transversale alpine, en tirant toutes les possibilités du droit en vigueur tout en évitant de chercher des boucs émissaires, en d'autres mots, en évitant les mesures trop répressives contre le trafic routier privé.
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Botschaft und Gesetzentwurf vom 29. Mai 1985 (BBI II, 737) Message et projet de loi du 29 mai 1985 (FF Il, 741) Beschluss des Nationalrates vom 18. März 1987 Décision du Conseil national du 18 mars 1987
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Präsident: Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, empfehle ich allen Rednern und Rednerinnen in der Eintre-
tensdebatte, das Problem des Annahmeverfahrens auszu- klammern; wir können diese Frage bei Artikel 36 behandeln.
Cavelty, Berichterstatter: Die heutige Vorlage steht unter dem Motto «Entlastung des Bundesgerichtes». Ausgangs- punkt ist die unbestrittene Tatsache, dass das Bundesge- richt sowohl in Lausanne als auch in Luzern seit Jahren überlastet ist. Dies hat zur Folge, dass es zu lange geht, bis ein Rechtsuchender zu einer endgültigen Entscheidung gelangt. Eine zu lange Ungewissheit über den Ausgang eines Rechtshandels kann nicht nur kostspielig sein, son- dern wirkt sich in vielen Fällen als eigentliche Ungerechtig- keit vor allem dort aus, wo wesentliche Rechtsansprüche über längere Zeit - ja unter Umständen über Jahre hinweg - wegen des Fehlens eines Bundesgerichtsurteils nicht durch- gesetzt werden können.
Unter diesem Aspekt kann die Ueberlastung des Bundesge- richtes gar eine unsoziale Seite haben, indem sich finanziell schwächere Rechtsuchende wegen der langen Wartezeit vor Bundesgericht diesen Weg zum Bundesgericht gar nicht leisten können und - nach dem Grundsatz: «Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach» - für sie ungünstige Kompromisse abschliessen müssen.
Die Ueberlastung des Bundesgerichts wirkt sich jedoch nicht nur bezüglich der eigentlichen Rechtsprechung nach- teilig aus, sondern auch bezüglich der weiteren wesentli- chen Aufgaben des Bundesgerichts, namentlich der einheit- lichen Rechtsanwendung und der Fortbildung des Rechts. Die Bundesrichter sollten ihre Zeit nicht nur für die Beurtei- lung von Einzelfällen aufwenden müssen, sonst besteht die Gefahr, dass sie vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sehen. Noch sind wir nicht soweit. Doch müssen wir recht- zeitig Vorsorge treffen. Darum legen wir die heutige Vorlage vor. Das Bundesgericht soll die Zeit und die Möglichkeit bekommen, seine eigentlichen Aufgaben möglichst optimal zu erfüllen, ohne mit unwesentlichen, unnötigen oder gar querulatorischen Belangen überlastet zu sein - dies im Interesse des Bürgers und des Rechtsstaates.
Wie kommt es, dass das Bundesgericht dermassen überla- stet ist? Hier nur stichwortartig einige der in Frage kommen- den Gründe:
Einmal die auch durch uns verursachte Zunahme der Gesetze in Bund und Kantonen und die Tendenz in diesen Gesetzen, in den meisten Fällen den Zugang zum Bundes- gericht zu ermöglichen. So bringt jedes neue Gesetz dem Bundesgericht in Lausanne oder in Luzern jeweils bedeu- tend mehr Arbeit.
Ein weiterer Grund ist neben der Zunahme der Wohnbe- völkerung vor allem der wachsende Wohlstand in der Schweiz, womit zum Beispiel der Motorfahrzeugverkehr mit seinen Auswirkungen auf Verkehrs-, Haftpflicht- und Versi- cherungsrecht gewaltig gestiegen ist. Vielleicht hat der gewachsene Wohlstand bei gewissen Leuten auch die Streitlust und eine gewisse Rechthaberei - bis hin zu einem querulatorischen Habitus - gefördert. Vielleicht ist die ver- mehrte Beanspruchung des Bundesgerichtes, wenigstens zum Teil, eine Auswirkung abnehmenden föderalistischen Denkens, indem man sich mit einem Urteil kantonaler Gerichte nicht mehr zufrieden geben will.
Ein weiterer Grund liegt sicher in der verstärkten Bean- spruchung des Bürgers seitens des Staates, was ein Gegen- gewicht mittels Anrufung der Gerichte verständlich macht. Nicht alle diese Gründe haben den gleichen Stellenwert, und nicht alle können und sollen Hintergrund für die heutige Vorlage bilden.
Allgemein kann die Meinung der Kommission zum Ausdruck gebracht werden, dass der Weg zu den Gerichten allen Bürgern nach wie vor und weiterhin uneingeschränkt offen- stehen soll. Betonen möchten wir jedoch, dass auch die Gerichte der einzelnen Kantone und die Gerichte unterer Instanzen volles Vertrauen geniessen und verdienen und keineswegs bloss als Durchlaufposten zum Bundesgericht zu betrachten sind. Eine der heutigen Zeit angemessene und der Bedeutung des Falles angepasste Abstufung der Kompetenzen bedeutet demnach keineswegs eine Ein-
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schränkung der Gerechtigkeit. Wichtig und der Menschen- rechtskonvention angepasst ist der in der Revisionsvorlage realisierte Grundsatz, dass unabhängige Richter in letzter Instanz Recht zu sprechen haben. Zur Unabhängigkeit des Richters gehört, dass er die ihm zukommenden Fälle gründlich prüfen und ohne Druck - auch ohne unerhörten Zeitdruck - beurteilen kann. Aufgabe der heutigen Revision ist es, die Rahmenbedingungen hierfür - mit Bezug auf das Bundesgericht - zu schaffen.
Wie soll das Bundesgericht entlastet werden? Es gibt dafür grundsätzlich drei Möglichkeiten: erstens die Zahl der Bun- desrichter vermehren, zweitens das Verfahren und die Methoden auf dem Weg zum Bundesgericht und beim Bun- desgericht selbst verbessern und drittens die Einführung des Annahmeverfahrens.
Der erste Punkt, Vergrösserung der Zahl der Bundesrichter, wird von der einstimmigen Kommission in Uebereinstim- mung mit Nationalrat und Bundesrat als Dauerlösung abge- lehnt. Die Gefahr der Rechtszersplitterung, der Uneinheit- lichkeit der Praxis und des Qualitätsverlustes wäre zu gross. Als vorübergehende Massnahme bis zum Jahre 1991 wurde diese Lösung mittels Schaffung von 15 Ersatzrichterstellen von den Räten bereits beschlossen.
Dem zweiten Punkt, der Verbesserung des Verfahrens und der Methoden auf dem Wege zum Gericht und beim Bun- desgericht selbst, ist der Hauptteil unserer heutigen Revi- sionsvorlage gewidmet. Hier ein kurzer Ueberblick über die wichtigsten Neuerungen:
a) Verpflichtung der Kantone und des Bundes zur Schaffung von verwaltungsrichterlichen Behörden mit dem Zweck der Verbesserung des Rechtsschutzes und der Filterwirkung für Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Diese Neuerung hat auch bei einer Verwerfung des Annahmeverfahrens eine grosse Bedeutung.
b) Ausstattung des Bundesgerichts mit wissenschaftlichen und persönlichen Mitarbeitern der Bundesrichter. Die Zahl dieser Mitarbeiter und der Sekretäre und Gerichtsschreiber soll im Rahmen des Voranschlages von der Bundesver- sammlung festgelegt werden und nicht mehr im Gesetz verankert sein.
c) Einführung der Möglichkeit der Urteilsfällung in Dreierbe- setzung als Regel für alle Abteilungen, soweit im Gesetz nicht ausdrücklich eine höhere Besetzung vorgesehen ist. d) Einführung der Möglichkeit von Zirkulationsbeschlüssen, allerdings nur bei Einstimmigkeit der urteilenden Richter. e) Einführung der Möglichkeit, auf eine schriftliche Begrün- dung zu verzichten, wenn beide Parteien einverstanden sind und auch die Vorinstanz es billigt.
f) Einführung der Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens bei offensichtlichen Fällen oder bei querulatorischen Ein- gaben.
g) Erhöhung der Streitwertgrenzen.
Soweit zum zweiten Punkt.
Im dritten Punkt, in der am meisten diskutierten Frage des Annahmeverfahrens, konnte sich Ihre Kommission nicht einigen. Es gibt einen Antrag für das Annahmeverfahren, dem sich der Bundesrat anschliesst, einen Antrag für eine ersatzlose Streichung des Annahmeverfahrens und einen Antrag für die Einführung eines sogenannten Vorprüfungs- verfahrens. Wir werden auf Wunsch des Herrn Ratspräsiden- ten bei den entsprechenden Artikeln darauf zu sprechen kommen.
Sosehr das Annahmeverfahren dem Bundesrat und einigen von uns - auch dem Sprechenden - am Herzen liegt, in einem Punkt ist sich die ganze Kommission einig: Selbst bei ersatzloser Streichung des Annahmeverfahrens hat die vor- liegende Revision doch ihre wichtige Bedeutung. Darum wurde sie auch einstimmig bejaht und zur Annahme emp- fohlen. Dies geschah aufgrund achttägiger Beratungen in Anwesenheit von Frau Bundesrätin Kopp und ihrer Mitarbei- ter, Professor Voyame, Dr. Muff und Dr. Würsch, denen ich ebenso herzlich danke wie den Damen und Herren des Protokollierungs- und Kommissionendienstes, die in diesem Zusammenhang eine besondere Leistung erbrachten. Wir wurden nämlich erst am 17. Mai mit der Kommissionsbera-
tung fertig. In der kurzen Zeit bis zur Session hatten sie die umfangreiche Fahne und das Protokoll zu erstellen, was sie in hervorragender Weise und wohl nur in Ueberzeitarbeit fertigbrachten.
Darf ich zum Schluss noch auf eine weitere Besonderheit unserer Kommission hinweisen? Sie tagte sowohl in der letzten wie in der gegenwärtigen Legislaturperiode. Dies hatte die Ersetzung einiger Mitglieder der ersten Stunde, die nicht mehr kandidiert haben, durch neue Mitglieder zur Folge. Auch das Kommissionspräsidium fiel unter diesen Wechsel. So durfte der Sprechende dieses Amt von Herrn Leo Arnold übernehmen. Dem ersten Kommissionspräsi- denten und den ausgeschiedenen Mitgliedern gilt ein besonders herzlicher Dank!
Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ein- treten.
Küchler: Aufgabe des Parlamentes ist es, nicht bloss für den Bestand der erforderlichen Gerichtsinstanzen zu sorgen, sondern vor allem auch für deren einwandfreies Funktionie- ren zu schauen. Dass das Bundesgericht aber seit Jahren chronisch überlastet ist, haben wir vorhin vom Herrn Kom- missionspräsidenten, aber auch während der Märzses- sion 1988 hier in diesem Saal gehört, und zwar im Zusam- menhang mit der Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter als provisorische Ueberbrückungsmassnahme bzw. mit der Verlängerung des diesbezüglichen Beschlusses.
Die Geschäftslast des Bundesgerichtes in Lausanne hat sich in den letzten 15 Jahren bekanntlich von knapp 2100 auf 4074 erledigte Fälle pro Jahr verdoppelt. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich die Verfahren in die Länge ziehen und der Anspruch des Rechtssuchenden, seine Rechtsfrage durch das zuständige Gericht - und zwar innert nützlicher Frist -, beurteilen zu lassen, nicht mehr erfüllt wird. Die Dauer der Anhängigkeit einer Sache vor Bundesgericht erreicht bald einmal die Qualität von formeller Rechtsver- weigerung, ja sogar von Rechtsverzögerung. Von verschie- denen Bundesrichtern wurde im Verlaufe der Vorbereitung dieser Revisionsvorlage diese nicht eben erfreuliche Sicht bestätigt: Die Arbeit der Bundesrichter werde heutzutage weniger nach ihrer intellektuellen Qualität als vielmehr nach der zahlenmässigen Behandlung von Fällen beurteilt. Die Belastung, namentlich auch mit unbedeutenden Bagatellfäl- len, sei derart gross geworden, dass die Zeit für wirklich Grundsätzliches zu spärlich sei. Diesen Missstand gilt es zweifelsohne zu beheben.
Als Anwalt beunruhigt es mich immer wieder, wenn ich nicht weiss, wie lange ein Prozess vor dem Bundesgericht dauern wird, und ich auch dem rechtssuchenden Bürger hierüber keine entsprechende oder auch nur annähernde Auskunft erteilen kann. Gerade aber der Rechtssuchende hat Anspruch darauf, innert nützlicher Frist ein qualitativ hoch- stehendes Urteil zu erhalten. In diesem Sinne erachte ich die Vorlage zur Revision des OG geradezu zwingend, mit der nun ein Weg, um aus der Ueberlastung herauszukommen, gesucht wird.
Ich teile die Auffassung des Bundesrates und des National- rates als Erstrat, dass am Status quo für die Zahl der Bun- desrichter festzuhalten ist, dies in der Ueberzeugung und im Bewusstsein, dass ein höchstes Gericht in einem Land seine Aufgabe nur dann wahrnehmen kann, wenn es organisato- risch und personell überblickbar und homogen bleibt. Es ist somit eine Entlastung nicht über eine erhöhte Anzahl Rich- ter, sondern unbequemer und unpopulärer via Reduktion der anfallenden Geschäfte zu suchen, die eine höchstrich- terliche Beurteilung in der Tat verdienen. Gleichzeitig ist auch eine rationellere Erledigung der Fälle anzustreben. Zu diesem Zweck sieht die Vorlage ein ganzes Bündel von konsequenten Einzelmassnahmen vor, die zwar nicht für sich allein Wunder zu bewirken vermögen, aber immerhin als ganzes Massnahmenpaket Erfolg versprechen. Aller- dings ist nicht zu verkennen, dass entlastungsmässig gewisse vorgesehene Einschränkungen mehr ins Gewicht fallen als andere.
In diesem Sinne begrüsse ich vorab das Bestreben, den
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Bundesrichtern genügend Mitarbeiter zur Verfügung zu stel- len. Von einer Verstärkung des personellen Mittelbaus näm- lich verspricht man sich eine wesentliche Entlastung der Richter und dadurch eine raschere und trotzdem qualitativ hochstehende Erledigung der Fälle. Diesem Ziel dient besonders die neue Kategorie der wissenschaftlichen Mitar- beiter, welche persönliche Mitarbeiter der Richter sein können.
Ferner sollen auch Massnahmen zur Erschwerung des Zugangs an unsere höchsten Gerichte getroffen werden - ich denke hier vor allem an die Erhöhung der Streitwert- grenzen -, weil wir damit gleichzeitig auch zum Ausdruck bringen können, dass unser Land - vor allem im Gerichtswe- sen - föderalistisch aufgebaut ist und dass wir in unseren Kantonen ausgezeichnete Gerichte haben und deshalb der Anspruch des Bürgers auf seinen Richter in jedem Fall gewährleistet bleibt, auch wenn er nicht mit all seinen Rechtsangelegenheiten noch zusätzlich ans Bundesgericht gelangen kann.
Eine der wichtigeren, wenn nicht sogar die wichtigste Ein- schränkung ist das Annahmeverfahren gemäss Artikel 36a bis 36d der Minderheit. Der Nationalrat hat es leider mit 96 gegen 79 Stimmen abgelehnt. Seine knappe Mehrheit hat damit meines Erachtens ein Kernstück aus dem Entwurf des Bundesrates herausgebrochen. Ich hoffe, dass wir diese Lücke in der Detailberatung wiederum werden schliessen können. In diesem Sinne werde ich Ihnen in der Detailbera- tung, entsprechend dem Antrag des Präsidenten, einen Min- derheitsantrag begründen.
Denken wir also bei der Detailberatung daran, dass nicht eine einzelne Massnahme eine effiziente Entlastung des Bundesgerichtes zu bewirken vermag, sondern bloss alle vorgesehenen Massnahmen zusammen, und dass wir des- halb nicht leichthin auf eine einzelne vorgesehene Mass- nahme verzichten dürfen. Nur so wird es uns gelingen, für die erforderliche Entlastung des Bundesgerichtes zu sor- gen, damit dieses künftig wiederum seine spezifisch höch- strichterliche Aufgabe voll und ganz wird wahrnehmen kön- nen, nämlich:
Die Pflege des Rechts in Grundsatzfragen.
Die Gewährleistung der Rechtssicherheit unter einheitli- cher Anwendung des Bundesrechtes im föderalistischen Staat.
Eine gewisse Rechtsfortbildung im Sinne der verfas- sungsmässigen Konkretisierung der geltenden Rechtsord- nung beziehungsweise der restriktiven Rechtsauslegung, wodurch neuen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann.
Oberstes Gebot der laufenden Gesetzesrevision und der Entlastungsmassnahmen muss indessen die Qualität und die grundsätzliche Wahrung des individuellen Rechtsschut- zes sein. Dieses Ziel kann meines Erachtens mit der bundes- rätlichen Version der Vorlage erreicht werden.
Unter dem Hinweis auf Minderheitsanträge, die Ihnen in der Detailberatung unterbreitet werden, spreche ich mich mei- nerseits für Eintreten auf die Vorlage aus.
Zimmerli: Die Teilrevision eines Prozessgesetzes gehört in der Regel gewiss nicht zu den spektakulären Betätigungen des Gesetzgebers. Ueblicherweise zeichnen sich entspre- chende Diskussionen in den zuständigen Parlamenten durch mehr oder weniger packende Wortgefechte unter Juristen-Parlamentariern aus, deren Wirken ohnehin manchmal mit mehr und manchmal mit weniger vornehmer Zurückhaltung qualifiziert wird.
Die hängige Revision des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Bundesrechtspflege ist hier aber von ganz ande- rem Kaliber. Sie enthält eine Menge politischen Zündstoff, geht es doch darum, dass wir Sinn, Zweck, Legitimation und Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtssprechung kri- tisch überdenken und neue Prioritäten setzen, wo es nach modernen rechtsstaatlichen Grundsätzen nötig ist. Es ist unbestritten, dass unsere höchsten Gerichte überlastet sind, und es ist unbestritten, dass Abhilfe nottut. Die Ueberla- stung der Bundesgerichte zu mindern darf aber bei allem
Verständnis für die Hilferufe aus Lausanne und Luzern nicht einziges Richtmass für die Revision sein. Ebenso wichtig ist eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den Anliegen und Bedürfnissen unseres modernen Rechtsstaats, der zum Rechtsmittelstaat zu werden droht.
Effizienz der höchsten Gerichte ist das eine, Qualität der Rechtssprechung das Zweite, sachgerechte Beschränkung der höchstrichterlichen Rechtssprechung auf das Wesentli- che das Dritte. Der urschweizerisch-demokratische Wunsch nach einem möglichst ungehinderten Zugang zu unseren höchsten Gerichten ist das Vierte und die Mehrung des Vertrauens in die kantonalen Vorinstanzen gewiss nicht das letzte, was das gesetzgeberische Wirken in diesem Hause prägen muss.
Die Aufzählung dieser Prämissen zeigt, dass sozusagen die Quadratur des Zirkels und damit Unmögliches vom Gesetz- geber verlangt wird. Die Rechtssprechung soll rascher, bes- ser, einfacher und billiger werden, mit möglichst gleichblei- bendem Personalbestand funktionieren, gleichzeitig umfas- senden Rechtsschutz in allen Bereichen bieten und ausser- dem in angemessenem Ausmass und auf höchstem wissen- schaftlichen Niveau der Rechtsfortbildung dienen.
Dass insgesamt Abstriche gemacht werden müssen und nichts anderes übrigbleibt, als den unserem Rechtsstaats- verständnis geziemenden Kompromis zu suchen, wird nie- mand bestreiten wollen. Bereits die bundesratliche Vorlage, die sich auf umfassende Studien auf Expertenebene stützt, ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Auch das Ergebnis der Beratungen im Erstrat zeigt, dass es sich der Gesetzgeber gewiss nicht einfach macht und er sich anstrengt, bei seinen Bemühungen möglichst alle Anliegen unter einem Hut zu bringen. Nur eben, über die Grösse des Hutes gehen die Meinungen auseinander, wie die Detailberatungen zeigen werden.
Sowohl dem Bundesrat wie auch dem Nationalrat als Erstrat sei durchaus attestiert, dass versucht wurde, vertretbare Prioritäten zu setzen. Wie unser Kommissionspräsident ein- drücklich geschildert hat, ist auch auf Seiten der ständerätli- chen Kommission der feste Willen vorhanden, das Prozess- gesetz des Bundes so zu revidieren, dass der höchstrichter- liche Rechtsschutz so funktionieren kann, wie es den verfas- sungsrechtlichen Anforderungen und den spezifisch schweizerischen Bedürfnissen entspricht.
Schwerpunkt der Differenzen zum Nationalrat bildet das Annahmeverfahren - Herr Kollege Küchler hat es erwähnt -, das der Nationalrat mehrheitlich abgelehnt, also ersatzlos gestrichen hat. Hier möchte die Mehrheit der ständerätli- chen Kommission den Wünschen des Bundesrates etwas mehr entgegenkommen. Ich greife hier dem Wunsche unse- res Ratspräsidenten entsprechend der Detailberatung nicht vor; ich werde mich zu gegebener Zeit dazu äussern. Ich möchte aber dafür plädieren, bei der Erörterung aller Revi- sionspunkte den Blick stets aufs ganze zu richten und mögliche Lösungen insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem skizzierten Gesichtswinkel des wohlbestande- nen demokratischen Rechtsstaates akzeptabel sind.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen ebenfalls Eintreten auf die Vorlage.
Affolter: Für mich steht völlig ausser Frage, dass wir auf diese Vorlage eintreten müssen. Ich kann mich deshalb auch beim Eintreten kurz fassen. Der Kommissionspräsident hat es klar herausgestrichen: Wie immer man die Effizienz in der Aufgabenbewältigung des Bundesgerichtes beurteilen mag, Tatsache ist, dass unser oberstes Gericht seit Jahren überlastet ist. Dem ist abzuhelfen. Die Ausführungen des Herrn Kommissionspräsidenten möchte ich zahlenmässig noch etwas untermauern: Die Ueberlastung des Bundesge- richtes in Lausanne äussert sich in einer Verdoppelung der Geschäftslast in den letzten 15 Jahren - früher etwa 2000 Fälle pro Jahr, heute über 4000 Fälle. Wohl hat man die Zahl der Ersatzrichter auf 30 erhöht; wohl hat man auch den Gerichtsapparat, also die Zahl der Urteilsredaktoren und Kanzleistellen, in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt. Man
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hat dies als Sofortmassnahmen bezeichnet; für mich waren es Palliativmassnahmen.
Das Grundübel ist die zu hohe Belastung der 30 ordentli- chen Bundesrichter - und dem ist man nur unwesentlich zu Leibe gerückt. Aehnliches gilt für das Versicherungsgericht in Lausanne. Heute steht die Funktionstüchtigkeit unserer höchstrichterlichen Behörde in Frage, darüberhinaus aber auch Würde und Ansehen des schweizerischen Bundesge- richtes. Bei einem gejagten, gehetzten, geknechteten, unter ständig wachsendem Geschäftsdruck stehenden Gremium muss die Qualität der Rechtsprechung zu leiden beginnen. Entsprechende Ansätze sind erkennbar.
Ich habe noch einen persönlichen Grund für die Dringlich- keit dieser OG-Revision. Ich bin aus verschiedensten Gründen entschieden gegen eine weitere Erhöhung der Anzahl der Bundesrichter. Ich verzichte darauf, diese Gründe hier darzulegen. Konsequenterweise sind für mich aber wirksame verfahrensmässige Entlastungsmassnahmen unerlässlich. Und zwar Entlastungsmassnahmen, die auf Dauer angelegt sind und die nicht Provisorien darstellen, etwa nach dem Motto: «Wir wollen mal sehen, was das bringt.»
Die Revisionsbemühungen Richtung Entlastung haben jetzt bald 15 Jahre gedauert - für mich viel zu lange. Ich habe gelegentlich versucht, Anstösse zur Beschleunigung des Tempos zu geben. Bei juristischen Kapazitäten ist das schwierig. Wir haben deshalb heute Lösungen zu treffen, die nicht in ein paar Jahren eine weitere Revision des Organisationsgesetzes nötig machen. Ich bitte, das auch in der Detailberatung nicht zu vergessen. Die Zeit der Palliativ- massnahmen ist vorbei.
Aus diesen Gründen bin ich von Anfang auch für griffige Zugangserschwerungen eingetreten, weil andere Mittel nicht mehr verfangen. Ich habe die vom Nationalrat getroffe- nen Lösungen genau und objektiv überprüft. Sie genügen mir und der Mehrheit unserer Kommission nicht. Ich selbst bin deshalb für das Annahmeverfahren eingetreten und stehe heute noch mit dem Bundesrat auf dieser Linie.
Das besondere Vorprüfungsverfahren, das jetzt von einer knappen Mehrheit der Kommission vorgeschlagen wird, bedeutet gewiss einen Fortschritt gegenüber den national- rätlichen Vorschlägen. Ich habe aber berechtigte Zweifel, ob sich daraus jene hinreichende Entlastung des Bundesge- richtes ergibt, die mir'unabdingbar für eine dauerhafte und den Interessen des Bundesgerichtes wirklich dienliche Lösung erscheint. Wir haben uns jedoch in der Detailbera- tung genauer darüber zu unterhalten.
Ich beantrage Ihnen Eintreten auf diese notwendige Vor- lage.
Jagmetti: Die Vorlage, die Debatte im Nationalrat und die Kontroverse über die Revision des Bundesgesetzes in der Oeffentlichkeit veranlassen mich, in der Eintretensdebatte drei Feststellungen zu machen und dazu einige Gedanken zu äussern.
Erstens: Das Bundesgericht muss zeitgerecht entscheiden und muss auch Zeit für seine Erwägungen haben. Wenn Zeit zum Denken und Zeit zum Entscheiden fehlt, fehlt schliess- lich der gute Rechtsschutz. Dass hier ein Problem vorliegt, ist Ihnen schon dargelegt worden. Auf die Statistik, die schon erläutert worden ist, möchte ich nicht zurückkom- men. Nur eines möchte ich sagen: Wir spüren den Zeitman- gel nicht nur an der Menge der Entscheide; wir spüren ihn auch, wenn wir die Entscheide lesen. Machen Sie die Probe aufs Exempel und lesen Sie einen Bundesgerichtsentscheid aus dem letzten oder vorletzten Jahr über die materielle Enteignung und vergleichen Sie ihn mit einem entsprechen- den Entscheid, der zwanzig Jahre zurückliegt. Der heutige ist wesentlich komplizierter. Man spürt es, wenn man das seinen Studenten erklären sollte. Sie werden sagen, das sei meine Sorge. Ich glaube aber, es liegt darin etwas, was weit über den eigenen beruflichen Bezug hinausgeht, nämlich die Verständlichkeit unserer Rechtspflege, der wir grosse Bedeutung beimessen müssen.
Woher kommt das? Es kommt sicher von der Komplexität
der Verhältnisse. Die tatsächliche Situation ist schwieriger geworden. Wir pflegen mehr zu differenzieren; wir denken da und dort vielleicht auch etwas komplizierter. Aber es liegt darin auch ein Problem der Zeit, denn wenn man genügend Zeit hat, findet man auch wieder den Weg zu einer Synthese, . zu einer klaren und einfachen Lösung.
Wir haben das bisher in der Gesetzgebung immer gepflegt, weil wir der Auffassung waren, die Gesetze müssten dem Bürger zugänglich sein. Und ich behaupte: Die Rechtsspre- chung muss dem Bürger auch zugänglich sein. Er darf hier nicht mit einem Juristenlatein konfrontiert sein, mit Gedan- kengängen, denen er überhaupt nicht mehr zu folgen ver- mag, sondern es muss eine einfache, klare Rechtspflege geübt werden. Das ist sicher nicht einfach. Vor allem aber braucht es Zeit. Diese Zeit zurückzugewinnen scheint mir sehr wesentlich zu sein.
Zweite Feststellung: Die Rechtspflege ist nicht ausschliess- lich Sache des Bundesgerichts. Die kantonale Gerichtsbar- keit ist in diesem Sinne nicht eine bloss zweitrangige Vor- stufe, sondern übt vollgültige Rechtspflege. Geht es Ihnen nicht auch so? Wir sind beeindruckt, dass Entscheide, die auf kantonaler Ebene fallen - seien es Gesetze, Verwal- tungsentscheide oder Urteile -, nicht mehr als vollgültig bezeichnet werden, sondern nur noch als etwas mehr oder weniger Zweitrangiges. Echte Entscheide von grosser Trag- weite könnten - so wird heute vielfach angenommen - nur noch auf Bundesebene getroffen werden. Dagegen wehre ich mich bei der Rechtssetzung, bei der Verwaltung, aber auch bei der Rechtspflege. Verschiedene von uns haben in kantonalen Gerichten mitgewirkt. Vielleicht sind Ihre Ein- drücke unterschiedlich. Aber für mich war es immer beein- druckend zu sehen, mit welcher Sorgfalt und Gründlichkeit auch unsere kantonalen Gerichte entscheiden. Und das dürfen wir nicht einfach als zweitrangige Rechtspflege abtun. Wenn deshalb ein Verfahren bei einem kantonalen Gericht seinen Abschluss findet und keine Rechtsmittel ans Bundesgericht mehr zur Verfügung stehen, ist der Rechts- schutz nicht einfach verweigert, sondern er ist auf einer anderen Ebene gewährleistet.
Ich verweise in dieser Beziehung vor allem auf die Erhöhung der Streitwertgrenze und möchte mich jetzt nicht etwa über die Empfehlungen des Herrn Präsidenten hinwegsetzen und mich zum Vorprüfungsverfahren äussern. Aber wir müssen auch dort daran denken, dass Rechtsschutz in der Schweiz nicht ausschliesslich Rechtsschutz des Bundesgerichts be- deutet.
Als Drittes eine ganze einfache, fast banale Feststellung: Rechtspflege ist Rechtsschutz. Das ist ja klar, werden Sie sagen. Aber behalten wir das im Kopf. Ist nicht das Rechts- mittel in letzter Zeit immer mehr zum Stimmrechtsersatz geworden, zum Ersatz für den Stimmzettel? Da liegt meines Erachtens eine unerwünschte Entwicklung. Wir müssen dafür sorgen, dass der Bürger mit dem Stimmzettel über die Entwicklung unserer Rechtsordnung befinden kann, dass er das auch tut, dass ihm dieser Weg offenbleibt und dass nicht das Rechtsmittel zum Ersatz dafür wird.
Ich meine deshalb auch, dass es durchaus wichtig ist, dass das Bundesgericht im Rahmen seiner Aufgaben an der Rechtsfortbildung teilhat. Ich habe grossen Respekt vor der Praxis des Bundesgerichtes, die die allgemeinen Grund- sätze des Verwaltungsrechts entwickelt hat und damit weg- weisend für rechtsstaatliche Grundsätze gewesen ist und bleibt. Aber ich sehe auch die Grenzen dieser Rechtsfortent- wicklung und bin der Ueberzeugung, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichtes sein kann, unserer Verfassung plötz- lich einen neuen Inhalt zu geben. Darüber sollen Volk und Stände entscheiden. Und da müssen wir auch dafür sorgen, dass das in Zukunft geschieht.
Wenn ich also vor der Schwierigkeit stehe, dass das Bun- desgericht überlastet ist und ich Prioritäten setzen müsste, würde ich diese beim Rechtsschutz und nicht bei der Rechtsfortbildung sehen - bei allem Respekt vor den Lei- stungen des Bundesgerichtes auf diesem Gebiet. Das wäre meine dritte Feststellung gewesen, die mich auch zu bestimmten Haltungen in der Kommission veranlasst hat.
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Ich bin für Eintreten, bitte Sie aber, das Ganze nicht aus den Augen zu verlieren.
Miville: Ich werde Ihnen zuerst in einer längeren Rede auseinandersetzen, warum ich nur eine kurze Rede halte. (Heiterkeit)
Ich tue das erstens, weil mir vor noch nicht langer Zeit beim Verlassen eines Sitzungszimmers hier in diesem Hause Herr Reichmuth gesagt hat, der Ständerat vergesse seine guten Sitten, die ihn früher geprägt hätten. So werde z. B. zu lange geredet. Dabei hat er mich so durchdringend angesehen, dass ich den Verdacht nicht mehr los geworden bin, dass er auch mich gemeint haben könnte.
Zweitens werden die Eintretensvoten hier ohnehin gekürzt, weil man sich über das Annahmeverfahren, diesen zentralen Punkt, nicht verbreiten soll.
Drittens muss ich Ihnen ganz offen sagen: In dieser Kommis- sionsberatung, die schon durch die aktive und wertvolle Mitwirkung von drei Staatsrechtsprofessoren gekennzeich- net war und über weite Strecken den Charakter eines juristi- schen Seminars annahm, war man als Nichtjurist ganz ein- deutig im zweiten Glied angesiedelt. Es gab da von 11 Kommissionsmitgliedern 9 Juristen, und nur der Arzt Gau- tier und ich konnten das Volk in dieser Kommission vertre- ten. (Heiterkeit)
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Andererseits muss ich aber feststellen - jetzt mache ich nicht mehr Spass, jetzt ist es mir ernst -, dass ich während dieser ganzen Kommissionsberatung beeindruckt war vom Ernst und vom Bemühen gerade eben dieser Juristen in der Kommission, die spürbar wussten, worum es ging, weil sie in ihrem Beruf selbst mit den obersten Gerichten zu tun haben, weil sie die Abläufe kennen. Ich war beeindruckt davon, wie man in diesem Zwiespalt zwischen zwei Rechts- gütern immer wieder den richtigen Weg gesucht hat: einer- seits das Bemühen darum, zu einer Entlastung des Bundes- gerichts zu gelangen, die ja nötig ist, andererseits doch die verschiedenen Revisionspunkte so zu gestalten, dass der Zugang des Bürgers zu diesen höchstrichterlichen Instan- zen möglichst nicht verbarrikadiert wird. Und das ist ja auch etwas Wichtiges. Die obersten Gerichte unseres Landes gehören nämlich zu denjeningen Instanzen, zu denen - das glaube ich wenigstens feststellen zu können - der Bürger noch ein sehr grosses Vertrauen hat, bei aller Distanz, die sich sonst in den letzten Jahrzehnten zwischen dem Bürger und gewissen staatlichen Behörden ergeben hat. Wie oft hört man doch Leute, die sich in einem Kampf um Dinge befinden, die ihnen wichtig sind und die vielleicht sogar ihre Existenz betreffen, sagen: « .... und wenn i bis vors Bundes- gricht muess!» Darin drückt sich nur in den wenigsten Fällen Querulanz aus. In den weitaus meisten Fällen drückt es das Vertrauen aus, dass man eben vor diesen obersten richterlichen Behörden sein Recht finden werde. Es ist wirk- lich von grosser Bedeutung - ohne mich jetzt schon über die Fragen Annahmeverfahren, Vorprüfungsverfahren äus- sern zu wollen -, dass wir dieses Vertrauen des Bürgers ins Bundesgericht und Versicherungsgericht nicht erschüttern, dass wir uns nicht abwenden von Rechtstraditionen, die in unserem Land von einer grossen und tiefen Bedeutung sind. Ich stelle fest, dass wir bereits - wir sind ja in den letzten Jahren nicht untätig gewesen - weitgehende personelle Massnahmen getroffen haben, um insbesondere in Lau- sanne Erleichterungen zu schaffen - durch die Anstellung von zusätzlichen Richtern und zusätzlichem wissenschaftli- chem und anderem Hilfspersonal. Aber es scheint schon so, dass weitere Massnahmen nötig sind, um zu jener Entla- stung dieser Gerichte zu gelangen, die ihnen ermöglichen soll, ihre Aufgaben im Interesse des gesamten Rechtslebens dieses Landes zu treffen.
Ich habe mich übrigens gerade vorgestern gefragt, was eigentlich das Bundesgericht tun würde, wenn man ihm auch noch die Verfassungsgerichtsbarkeit über unsere Bun- desgesetze und über unsere allgemeinverbindlichen Bun- desbeschlüsse übertragen würde. Ich hatte nämlich das Privileg, zum Anwaltstag eingeladen zu sein, der von Freitag bis Sonntag in Basel stattgefunden hat. Am Samstag konnte
ich dabei sein, und da fand ein hochinteressantes Podiums- gespräch über diese Frage der Verfassungsgerichtsbarkeit statt. Unser Kollege Rhinow hat in höchst kompetenter Weise an diesem Podiumsgespräch teilgenommen. Ich habe mich dann immer wieder gefragt, was das Bundesgericht wohl tun würde, wie dann die Belastung aussähe, wie dann die Massnahmen sein müssten, wenn ihm auch noch dieses weite Gebiet übertragen würde.
Meine Schwerpunkte sind aus den Gründen, die ich einlei- tend genannt habe, nicht in dieser Eintretensdebatte - ich bin durchaus für Eintreten -, sondern in der Detailberatung zu finden, bei der es mir dann schon um gewisse Dinge zu tun sein wird, z. B. um Rücksichtnahme bei der Festsetzung von Streitwertgrenzen auf das Sozialzivilrecht, insbeson- dere auf das Arbeitsrecht. Ferner wird es mir um das Eidge- nössische Versicherungsgericht gehen. Dort spielt für mich - aus Gründen, die ich noch nennen werde - eine ganz wichtige Rolle, dass der Rechtsschutz nicht vermindert wird, z. B. durch Uebernahme der Vorschriften über die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde auch für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Es geht mir dort u. a. um die koordinierende Wirkung der höchstrichterli- chen Rechtsprechung über Sozialversicherungsleistungen, die ja pro Jahr in unserem Lande in die Milliarden von Franken gehen. Es geht mir dabei um die Behinderten, um wirtschaftlich schwache Partner der Rechtsauseinanderset- zungen, um Verfahren, bei denen es dann vielfach um existentielle Belange geht und wo ich versuchen werde, den Abbau des Rechtsschutzes zu verhindern.
Damit habe ich mich für Eintreten auf die Vorlage ausge- sprochen.
Schmid: Das Ziel, das Bundesgericht von der Arbeitsüber- last, unter der es leidet, zu befreien, ist dringend. Die Pen- denzen des Bundesgerichts stehen einem Rechtsstaat nicht gut an. Sie verringern das Ansehen unserer Rechtsspre- chung sowohl im Inland als auch im Ausland. Vor allem aber schwindet bei den Rechtsuchenden das Vertrauen, in einer angemessenen Zeitspanne zu einem Urteil zu kommen. Auch hier muss das alte römische Sprichwort gelten: «Bis dat, qui cito dat.»
Wer Recht nicht schnell gibt, verweigert Recht, und wir bewegen uns beim Bundesgericht tatsächlich am Rande dessen, was das Bundesgericht bei unteren Instanzen als Rechtsverweigerung durch Rechtsverzögerung bezeichnet. Wir haben hier Abhilfe zu schaffen, allerdings nur, soweit wir dazu in der Lage sind, denn wir dürfen uns nicht der Illusion hingeben, es liege einfach an einer vernünftigen Ordnung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege, um diesen Missstand zu beheben. Die Ueberla- stung des Bundesgerichtes hat mit mindestens drei anderen Entwicklungen ebenfalls einen ursächlichen Zusammen- hang. Einmal ist eine stets wachsende Prozessfreudigkeit der Bürger zu nennen. Man kann nicht mehr verlieren. Man nimmt erstinstanzliche Urteile der Bezirksgerichte und der Verwaltungsinstanzen nicht mehr hin wie früher. Man geht wenn immer möglich an die zweite Instanz, das Obergericht, die Kantonsregierung, oder an das Verwaltungsgericht. Wenn man vor zweiter Instanz nicht zu seinem Recht kommt, dann geht man selbstverständlich noch nach Lau- sanne. Hier ist auch der ehrenwerte Stand der Anwälte gefordert. Hie und da will mir scheinen, als ob der Grundsatz anwaltlicher Beratung, Klienten vor chancenlosen Rekursen und Beschwerden abzuhalten, leicht in Vergessenheit gera- ten sei, was zwar die eigene Auftragslage des entsprechen- den Anwaltes verbessern mag, in der Kumulation aber eben doch ein Element darstellt, das für die Ueberlastung des Bundesgerichtes mitverantwortlich sein dürfte. Es wäre zu wünschen, dass anwaltliche Zurückhaltung wieder ihren alten Stellenwert erhielte.
Es darf zweitens auch nicht unerwähnt bleiben, dass das Bundesgericht selbst massgeblich zu dieser Situation beige- tragen hat, indem es durch schrittweise Ausdehnung seiner Kognition und einer stetigen Ausweitung der Legitimation für die Ergreifung von Rechtsmitteln das Seinige zu dieser
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Lage.beigetragen hat. Daher muss auch das Bundesgericht in dieser Angelegenheit über die Bücher. Im gleichen Zusammenhang muss darauf gedrängt werden, dass die Bundesrichter ihre volle Arbeitszeit der eidgenössischen Rechtsprechung widmen. Nebenaufgaben wie Gutachten, Lehraufträge und Schiedsgerichtsmandate liegen in dieser Ueberlastungssituation schlechterdings nicht mehr drin. Die Kommission hat darauf verzichtet, entsprechende starre Normen zu stipulieren, aber ich glaube, dieses Begehren sollte vom Bundesgericht aufgenommen werden.
Drittens ist aber auch der Gesetzgeber gefordert. Für alles und jedes machen wir heute Normen; wir gewähren Rechte und auferlegen Pflichten, die justiziabel sind, die auf dem Rechtswege durchgesetzt und überprüft werden können. Zurückhaltung ist daher auch bei uns gefordert, denn das Anschwellen der Gesetze ist ohne jeden Zweifel einer der Gründe für das Anschwellen der Beschwerden und der Prozesse. Ich bin daher der Auffassung, dass die Revision des OG nur einen Teilaspekt dessen darstellen kann, was in einer Gesamtschau zur Verbesserung der Situation beim Bundesgericht notwendig ist. Ausstattung der Bundesrich- ter mit Mitarbeitern, Urteilsfällung in Dreierbesetzung, Zirku- lationsbeschlüsse bei Einstimmigkeit, Verzicht auf schriftli- che Begründung, vereinfachtes Verfahren bei offensichtli- chen und querulatorischen Beschwerden, Erhöhung der Streitwertgrenze - das alles sind Einzelmassnahmen, die selbst in der Kumulation vermutlich nicht das bringen, was wir uns davon versprechen.
Wir haben vom Annahmeverfahren jetzt nicht zu sprechen. Wenn das Annahmeverfahren wie bis anhin unter dem Damoklesschwert einer Referendumsdrohung stehen bleibt und daher die Räte nicht passiert, dann hat der Berg eine Maus geboren. Ich glaube nicht, dass eine OG-Revision in dieser Hinsicht zweckdienlich sein kann. Wir werden uns eines Tages dann nochmals zusammenzusetzen und uns neue Gedanken über die Organisation unserer Rechtspre- chung zu machen haben. Trotzdem bin ich der Auffassung, dass es notwendig ist, noch jeden Halm zu ergreifen, den wir in unserer Reichweite haben.
Ich darf zum Schluss noch auf einen Einzelfall eintreten. Es ist auch im Votum des Herrn Präsidenten darauf hingewie- sen worden, dass das Bundesgericht nicht nur die Aufgabe hat, in Einzelfällen Rechtsschutz zu gewähren, sondern dass es generell die Aufgabe habe, unter anderem Rechtsfortbil- dung zu betreiben. Ich halte das - ich möchte das nicht erst bei Artikel 36b, sondern hier schon sagen - für ausseror- dentlich gefährlich. Herr Jagmetti ist meiner Ansicht. Das Bundesgericht ist und bleibt eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht ist keine legislative Behörde. Die Rechtset- zung ist in der Schweiz Prärogative des Parlaments bezie- hungsweise des Volkes. Lücken im Recht und missglückte Normen sind bei uns grundsätzlich vom Gesetzgeber und nicht von einer richterlichen Instanz zu beheben, weil sonst eine Vermischung der Gewalten stattfindet, die der Bundes- verfassung widerspricht. Wir sind hier kein Richterstaat, obwohl das manche - auch unter uns - möchten. Wir sind eine Demokratie. Bei uns wenden Richter das Recht an, sie schaffen es nicht.
Ich bin ebenfalls für Eintreten.
Rhinow: Es ist unbestritten, dass das Bundesgericht überla- stet ist. Es ist unbestritten, dass wir hier und jetzt Abhilfe schaffen müssen. Die Teilrevision des OG dient diesem Zweck und verdient unsere Unterstützung. Ich befürworte deshalb Eintreten. Ich befürworte auch die meisten der vorgeschlagenen Regelungen. Ich kann aber nicht verheh- len - deshalb ergreife ich im Rahmen dieses Eintretens das Wort -, dass mir einige Revisionspunkte nicht so recht gefallen, weil sie stark an der Oberfläche der Probleme haften bleiben, und ich verhehle auch nicht, dass einiges, was zu einer Justizreform gehören würde, nicht berührt wird. Ich habe Verständnis dafür, weil wir unter einem gewissen Zeitdruck diese Entlastungsmöglichkeiten jetzt suchen und das Machbare realisieren müssen.
Ich möchte darum zwei allgemeine Bemerkungen anbrin-
gen. Eine gipfelt in einer Hoffnung, die andere bringt eine gewisse Befürchtung zum Ausdruck. Ich mache es hier, weil diese Bemerkungen nicht in konkrete Abänderungsanträge münden.
Die erste Bemerkung. Ich meine, dass wir trotz dieser Revi- sion über kurz oder lang eine grössere Justizreform brau- chen, eine Reform, die nicht nur unter dem Stern der Entla- stung steht, sondern voraussichtlich auch nötig sein wird, weil die Entlastungsmassnahmen, die wir heute anvisieren, wahrscheinlich nach einer bestimmten Zeit wiederum ihre Wirkung verloren haben werden. Wir sind nicht Propheten, und ich möchte nicht in Pessimismus machen, aber die Zunahme der Rechtserlasse vor allem in politisch stark umstrittenen Bereichen, die auch heikle Rechtsfragen stel- len - ich denke etwa an das Umweltschutzrecht -, wird eine mögliche Verbesserung der Situation in einigen Jahren wahrscheinlich wieder auffangen.
Die nächste Revision müsste aber die Rechtspflegeinstitu- tionen allgemein und vor allem die Funktionen unserer Dritten Gewalt untersuchen und eine bessere Lösung brin- gen, und zwar ist nicht nur an Entlastung, sondern auch an Optimierung des Rechtsschutzes zu denken. Ich verstehe unter Optimierung des Rechtsschutzes nicht eine Kumula- tion aller historisch gewachsenen Rechtspflegemittel - das tun wir nämlich heute: ein Aneinanderhängen immer neuer Rechtswege und Verfahren -, sondern ein Durchdenken und auch eine Rationalisierung des Ganzen. Ich erwähne nur Stichworte: Es ist das Verhältnis der Justiz gerade zur legislativen und zur administrativen Gewalt zu überprüfen; es müsste auch in die Rechtsetzungsmethodik einfliessen, was wir auf der Rechtspflegeseite mit unseren Gesetzen auslösen. Dieser Gesichtspunkt kommt heute in der Regel zu kurz. Wir müssen uns über eine moderate - ich betone moderate - Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesebene unterhalten, wenn vielleicht auch in einem separaten Schritt; wir müssen uns der Wahl und Auswahl der Bundes- richter widmen, denn von der Qualität des Bundesgerichts hängt mehr ab als von manchen oder vielleicht allen Revi- sionen auf Gesetzesstufe zusammen. Wir müssen uns über die Struktur der Bundesgerichte unterhalten. Wir argumen- tieren heute in den gewohnten Bahnen, aber wir sollten hier die Schranken auch heben können und uns etwa überlegen, ob dieses historisch Gewachsene für die nächsten fünfzig Jahre wirklich das einzig Richtige ist, also etwa die Frage Versicherungsgericht/Bundesgericht, die Frage Steuerge- richt, die Frage einer besonderen verfassungsrichterlichen Instanz usw. Wir müssten uns auch der Stellung der Ersatz- richter zuwenden, die eigentlich jetzt gar nicht in Frage gestellt wird. Wir haben wahrscheinlich das einzige Gericht auf nationaler Ebene weit und breit, bei dem das Verhältnis von ordentlichen vollamtlichen Richtern zu sogenannten Ersatzrichtern 3 zu 2 beträgt. Ich wundere mich immer etwas, dass man so stark gegen die Erhöhung der Richter- zahl kämpft - ich befürworte keine Erhöhung zurzeit, ich möchte das betonen -, gleichzeitig aber hinnimmt, dass wir so viele Ersatzrichter haben. Sie sind eigentlich nebenamtli- che Richter und üben eine ganz wesentliche Funktion aus. Diese Situation trägt zur Gefährdung der Rechtseinheit min- destens so viel bei wie die Erhöhung der ordentlichen Rich- ter um zwei, drei oder vier Richter.
Meine Hoffnung ist also, dass wir bald wieder über das Thema reden werden, aber dann in einer etwas grösseren Optik.
Die zweite Bemerkung, eine Befürchtung. Eine Neuerung hier in diesem Gesetz gefällt mir nicht; sie scheint mir sogar bedenklich zu sein. Ich rede heute nicht vom Annahmever- fahren, sondern von der vorgesehenen Ausweitung der Spe- zialrekurskommissionen. Sie sind eigentliche Zwitter zwi- schen Exekutive und Justiz. Sie ähneln - wenn Sie mir das Wort gestatten,- der Justiz, weil sie unabhängig urteilen sollen. Sie werden aber von der Exekutive gewählt, was für richterliche Instanzen an sich unüblich ist, auch wenn es bei Rekurskommissionen gewisse Vorbilder gibt. Vor allem aber überprüfen sie auch das Ermessen des Verwaltungshan- delns, eine ganz und gar nicht spezifisch richterliche Tätig-
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keit. Sie üben also eine Art Administrativkontrolle aus. Hier sehe ich eine grosse Gefahr für die Einheit der Verwaltung. Es ist eigentlich erstaunlich, dass der Bundesrat die Auffä- cherung in diese Spezialrekurskommissionen befürwortet hat, denn ich fürchte, dass er nun hier ein wichtiges Füh- rungs- und Aufsichtsmittel aus der Hand gibt. Einmal wer- den doch diese Spezialrekurskommissionen, wenn sie das Ermessen überprüfen können, zu einer Art Oberverwal- tungsbehörden, denn sie entscheiden ja in politischen Bereichen dort, wo es um Angemessenheit, um Zweckmäs- sigkeit geht, nicht um die rechtlichen Schranken. Gerade diese Ermessensfragen sind oft politische Fragen, die eigentlich auch die Aufsicht und Einflussnahme von oben - innerhalb der Exekutive - verlangen würden.
Mit dieser neuen Einrichtung verlagern wir die Zuständigkei- ten an X Behörden, die ausserhalb der Exekutive stehen oder dieser halb angehängt werden.
Anschliessend an diese Spezialrekursbehörde entscheidet «nur noch» das Bundesgericht, und zwar nur mit Rechts- kontrolle. Es gibt keine Instanz, die die Zweckmässigkeit auf der Stufe Departementsvorsteher oder Bundesrat noch überprüfen könnte. Mir scheint, dass hier für die einheitliche Anwendung nicht nur des Rechts, sondern auch für die Politikgestaltung, im Grunde genommen etwas Gefährliches in Gang gesetzt wird. Zumindest - ich möchte nicht den Teufel an die Wand malen - besteht die Gefahr, dass hier die Verwaltungseinheit leiden kann und die Befugnisse zersplit- tert werden. Ich sehe auch einen gewissen Widerspruch: die Sorge um die Einheit der Rechtsanwendung beim Bundsge- richt und die fehlende oder nicht gleich grosse Sorge um die Anwendung unserer Gesetze bei diesen Spezialrekursbe- hörden. Ich hätte es auch begrüsst, wenn die Variante eines erstinstanzlichen Bundesgerichts, kombiniert mit einer Ermessensüberprüfung durch die Departemente, mit in die Revision einbezogen worden wäre.
Ich hoffe, dass es nicht zu den Gefahren, die ich hier sehe, kommen wird.
Ich bin für Eintreten, und ich möchte den Wunsch ausdrük- ken, dass diese Massnahmen auch wirklich zu der gewünschten Entlastung führen.
Hefti: Herr Ständerat Affolter hat darauf hingewiesen, dass man sich während der Dauer von 15 Jahren mit der Revision des Organisationsgesetzes mehr oder weniger eingehend beschäftige. Ich glaube, das hängt etwas davon ab, dass während dieser ganzen Dauer das Departement nie so recht mit seiner Seele hinter dieser Materie stand. Sie ist nach aussen auch nicht so auffallend und profilierend, aber sie ist trotzdem sehr wichtig. Es ist mir in diesem Zusammenhang auch etwas unverständlich, wie es bezüglich Ueberlastung des Bundesgerichtes an einer konsequenten Lenkung vom Departement gelegentlich zu fehlen schien, indem man ihm vom Departement aus neue Aufgaben überbürdete, von denen man sich sogar fragen kann, ob sie in diesem Umfange verfassungsmässig zulässig sind. Ich denke nur an die Ueberprüfung des Fremdenrechtes auf seine richtige Anwendung.
Ich möchte die Ausführungen der Kollegen Jagmetti und Schmid bezüglich der «Fortbildung des Rechtes» sehr unterstützen. Ich gehe hier voll einig mit den Ausführungen dieser beiden Kollegen. Nachdem dieser Satz in der Ueber- sicht der bundesrätlichen Botschaft steht, möchte ich doch die Vorsteherin des Departements hier um eine Präzisierung bitten, wie sie es sieht und wie weit sie nicht die Ausführun- gen der Kollegen Jagmetti und Schmid unterstützen muss. Es ist nicht nur der Bundesbereich, es ist auch der kanto- nale Bereich, in den das Bundesgericht gelegentlich ein- greift, nicht wie wenn es Richter wäre, sondern wie wenn es das Kantonsparlament oder sogar der kantonale Souverän wäre.
Noch etwas zu dieser Fortbildung. Ich frage mich, ob hier nicht eine gewisse Verwischung mit dem anglo-amerikani- schen Recht besteht. In anglo-amerikanischem Recht ist es der Richter, der das Recht gemacht hat und zum Teil immer
noch macht. Das bedingt auch eine ganz andere Bedeutung der Präzedenzfälle.
Ich glaube, wir dürfen demgegenüber doch auch die Vor- züge des kontinentalen Rechtes betonen, unsere Kodifika- tionen. Wir dürfen auch heute noch, zu grossen Teilen, gerade auf die schweizerischen Kodifikationsleistungen stolz sein.
In der Uebersicht wird von der Verwesentlichung der Recht- sprechung gesprochen. Da frage ich ebenfalls die Vorstehe- rin des Departements an, was damit gemeint ist.
Ist denn unsere heutige Rechtsprechung nicht wesentlich? Ich höre gerne die Antwort, und ich weiss nicht, ob auch hier nicht etwas Richtung Fortentwicklung dahintersteckt.
Nun noch zu den Ausführungen von Herrn Kollege Rhinow: Er bedauert den nebenamtlichen Richter. Wir dürfen nicht vergessen, dass gerade die nebenamtlichen Richter vielfach eine grosse praktische Erfahrung bringen und häufig auf Gebieten, bei denen die ordentlichen Richter weniger erfah- ren sind. Das mag auch mit der Auswahl der Mitglieder des Bundesgerichts zusammenhängen. Aber ich glaube, gerade im Hinblick auf 1992, haben wir ein Interesse, dass unsere Gerichte auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ver- traut sind, etwa so, wie wir es noch in einem Handelsgericht des Kantons Zürich und wahrscheinlich auch noch im Fach- Appellationsgericht Basel-Stadt antreffen können.
Bundesrätin Kopp: Gestatten Sie mir zunächst drei Vorbe- merkungen: Zum einen danke ich dem Präsidenten der vorberatenden Kommission und deren Mitgliedern für die Mühe, die sie für die Beratung dieser umfangreichen und anspruchsvollen Vorlage aufgewendet haben. Die Kommis- sion hat sich ihre Aufgabe nicht leicht gemacht, was die Aenderungen beweisen, welche sie an der Vorlage des Bun- desrates und an den Beschlüssen des Nationalrates vorge- nommen hat. Es wäre - dies die zweite Vorbemerkung - allerdings verfehlt, aus diesen Aenderungen abzuleiten, es bestünden zahlreiche Differenzen zwischen Ihrer Kommis- sion und dem Bundesrat. Wir stimmen nämlich diesen Aen- derungen über weite Strecken zu, zum Teil gehen sie sogar auf Anträge der Verwaltung zurück. Wenn man die Differen- zen sachlich nach Schwergewichten ordnet, sieht das Bild vielleicht etwas anders aus. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die Mehrheit der Kommission in einem Kernpunkt der Vorlage, nämlich dem Annahmeverfahren, von der Vorlage des Bundesrates abweicht. Drittens danke ich Herrn Miville, dass er den Juristen, zu denen ich auch die Mitarbeiter meines Departementes und mich zähle, wenig- stens ernsthaftes Bemühen zubilligt, nachdem er sie schon nicht zum Volk zählt. (Heiterkeit)
Nun zur Sache: Die Ausgangslage für die vorliegende OG- Revision ist durch die Ueberlastung der Bundesrechtspflege geprägt - wir haben dies von verschiedenen Sprechern gehört. Diese Tatsache steht unbestritten fest und hat sich seit der Verabschiedung der OG-Botschaft im Mai 1985 nicht wesentlich geändert. Herr Ständerat Hefti, vielleicht haben sich die Departementsvorsteher - ich weise da auf meine Vorgänger hin, denn die Botschaft wurde vom Bun- desrat im Mai 1985 verabschiedet - nicht immer mit ganzer Seele dieser Vorlage gewidmet, aber sicher immer mit Ver- stand und viel Energie. Dass diese Vorlage Zeit bean- spruchte, ist nicht zu verkennen, aber es handelt sich - das werden Ihnen alle Kommissionsmitglieder, die daran gear- beitet haben, bestätigen können - um eine komplexe Vor- lage.
Das zeigt sich auch daran, dass sich das Parlament seit drei Jahren damit befasst, aber ich würde sagen, dass sich diese drei Jahre gelohnt haben, denn die Vorlage hat auch zahlrei- che Verbesserungen erfahren.
Es trifft zu, dass die Zahl der Eingänge und der Pendenzen an den beiden Bundesgerichten sich in den letzten Jahren etwas stabilisiert hat oder sogar leicht zurückgeht. So sind 1987 am Bundesgericht total 3921 Fälle neu anhängig gemacht worden, gegenüber 4061 Fällen im Jahre 1986. Das Bundesgericht weist jedoch im Geschäftsbericht 1987 zu Recht darauf hin, dass neue Gesetze und grosse Vorhaben
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die Geschäftslast schon bald wieder ansteigen lassen kön- nen - zu denken ist etwa, wie dies auch Herr Schmid erwähnt hat, an das Umweltschutzgesetz und die dazugehö- rigen Ausführungsverordnungen, dann an das Bundesge- setz über das internationale Privatrecht sowie an die Enteig- nungen im Zusammenhang mit der «Bahn 2000».
Es trifft durchaus zu, dass das Parlament es in der Hand hätte, nicht bei jedem neuen Gesetz den Weiterzug an das Bundesgericht vorzusehen. Hier könnte das Parlament etwas zur Entlastung des Bundesgerichtes beitragen, aber es wird immer wieder ein Abwägen sein, was richtiger und was wichtiger sein wird, den Zugang zum obersten Gericht zu ermöglichen oder darauf zu verzichten und damit das Bundesgericht zu entlasten. Es lässt sich hier keine gene- relle Regel aufstellen, sondern dies wird sich jeweils nur anhand des konkreten Beispiels beantworten lassen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits hebt im erwähnten Geschäftsbericht hervor, dass die mittlere Prozessdauer mit acht Monaten immer noch als zu lang erscheine. Wenn man die Geschäftslast der beiden Gerichte an den verfügbaren personellen und materiellen Mitteln misst, sind die beiden Gerichte somit nach wie vor als überlastet zu bezeichnen.
In diesem Sinne ist es richtig und nötig, das Schwergewicht der vorliegenden Revision auf die Entlastung der Bundes- rechtspflege zu legen. Darüber besteht Einigkeit. Dies gilt auch für die übrigen Revisionsziele, die der Bundesrat in der Botschaft bewusst beschränkt hat. Es geht dabei - neben der Entlastung der Bundesrechtspflege - einzig darum, liquide Revisionspunkte zu verwirklichen, die sich aus den parlamentarischen Vorstössen ergeben.
Ich pflichte Herrn Rhinow durchaus bei, dass sich in einiger Zeit eine Totalrevision des Organisationsgesetzes aufdrän- gen wird. Sie wissen wahrscheinlich auch, dass dies das ursprüngliche Ziel gewesen war. Der Bundesrat hat sich dann aber, weil die Entlastung derart zeitlich drängte, davon überzeugen lassen, dass es besser sei, sich in der jetzigen Revisionsetappe rein auf die Entlastungsmassnahmen zu beschränken und eine weitere Revision später ins Auge zu fassen. Dabei werden die Punkte, die Herr Rhinow aufge- zählt hat, zweifellos sorgfältig geprüft.
Die Ursachen der Ueberlastung sind vielfältiger Natur - Herr Cavelty hat darauf hingewiesen, ebenfalls Herr Schmid und Herr Jagmetti. Es ist tatsächlich so, dass das Bundesgericht nicht nur durch die Rechtsschutzinteressen beansprucht wird, sondern auch durch Fragen der Fortbildung des Rechts. Wenn hier abgewogen werden soll, welches die wichtigere Aufgabe ist - und damit möchte ich eine Frage von Herrn Hefti beantworten -, würde ich sagen, beides sind Aufgaben des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht ist unsere oberste Rechtsschutzinstanz, es wird aber auch bei sorgfältiger Legiferierung nicht möglich sein, auch in Zukunft Lücken zu vermeiden, und hier muss das Bundes- gericht eine gewisse rechtsfortbildende Tätigkeit ausüben können. Wir haben in bestimmten Bereichen oft nur die Möglichkeit, entweder sehr detailliert zu regeln, was auch wieder nicht wünschbar ist, oder eben in den Gesetzen allgemeine Grundsätze festzulegen und die Anwendung die- ser Grundsätze im Einzelfall dem Gericht zu überlassen. Die Bedeutung des Bundesgerichtes für die Fortbildung des Rechtes darf daher nicht ausser acht gelassen werden. Ich möchte mich im weiteren nicht mehr mit den Ursachen dieser Ueberlastung auseinandersetzen; denn ich bin der Meinung, dass sie kompetent dargelegt wurden.
Die Auswirkungen der Ueberlastung sind staatspolitisch bedenklich. Die Vorlage, die wir beraten, will mit der Entla- stung der Bundesrechtspflege gerade die negativen Auswir- kungen beseitigen. Letztlich geht es dabei um die Frage, ob und wieweit die eidgenössischen Gerichte ihren verfas- sungsmässigen Auftrag noch anstandslos erfüllen können. Dieser umfasst - ich habe es bereits gesagt - den Rechts- schutz des Bürgers, die Sorge für die Einheit, Sicherheit und Fortbildung des Rechts. Herr Cavelty hat auch dazu das Wesentliche gesagt, so dass ich dazu keine weiteren Aus- führungen mehr machen möchte.
Die chronische Ueberlastung der Bundesrechtspflege hat die eidgenössischen Räte bewogen, auf Vorschlag des Bun- desrates verschiedene Sofortmassnahmen zugunsten der eidgenössischen Gerichte zu ergreifen. So hat man für die Staats- und Verwaltungsrechtspflege das summarische Ver- fahren eingeführt, die Besetzung mit drei Richtern für Routi- negeschäfte der Staats- und Verwaltungsrechtspflege beschlossen, zwei öffentlichrechtliche Abteilungen gebildet, die Zahl der vollamtlichen Richter, der Ersatzrichter, der Urteilsredaktoren erhöht und die Möglichkeit geschaffen, ausscheidende Bundesrichter als Ersatzrichter auf Zeit zu wählen.
Zu erwähnen ist hier insbesondere, dass das Parlament im März dieses Jahres die Amtsdauer der 15 ausserordent- lichen Ersatzrichter und der sechs Urteilsredaktoren des Bundesgerichts bis Ende 1991 verlängert hat.
Dank dieser Massnahmen konnten und können die beiden Bundesgerichte verhindern, dass die Lage ausser Kontrolle gerät. Die Massnahmen erlauben aber nicht, das Uebel an der Wurzel anzupacken. Auch der Bericht Battelle vom November 1987, der die Effizienz der bundesgerichtlichen Verwaltung durchleuchtet, lässt erkennen, dass weitere organisatorische und personelle Massnahmen auf der Stufe des Unter- und Mittelbaus des Bundesgerichts nötig sind, es sei denn, man wäre bereit, die Zahl der Bundesrichter wesentlich zu erhöhen. Darin sind sich jedoch alle Beteilig- ten einig, dass dies keine gute Lösung wäre und die Entla- stung auf anderem Wege anzustreben ist.
In diesem Sinne haben die eidgenössischen Räte im Jahre 1981 eine Motion überwiesen, die den Bundesrat auffordert, den Weiterzug an die eidgenössischen Gerichte einzu- schränken, um diese wirksam und dauernd zu entlasten, ohne berechtigte Rechtsschutzinteressen des Bürgers zu beeinträchtigen. Der Bundesrat erfüllt mit dem Vorschlag, für die beiden eidgenössischen Gerichte ein Annahmever- fahren einzuführen, nur diese Motion, die Sie überwiesen haben.
Das Annahmeverfahren soll es den eidgenössischen Gerich- ten erlauben, das Schwergewicht wieder vermehrt auf ihre angestammten Aufgaben zu legen und unerhebliche Fälle mit geringem Aufwand im vereinfachten Verfahren durch Nichteintreten zu erledigen. Ich möchte mich auch an den Rat des Präsidenten halten und mich zum Annahmeverfah- ren nicht weiter äussern. Ich teile aber die Auffassung von Herrn Küchler, dass mit der Ablehnung des Annahmeverfah- rens ein Kernstück aus dieser Vorlage herausgebrochen würde.
Neben dem Annahmeverfahren bringt die OG-Revision eine breite Palette von Einzelmassnahmen, dies in der Erkennt- nis, dass es kein Allheilmittel zur Entlastung der Bundes- rechtspflege gibt.
Ich komme zur Gesamtwürdigung. Das Massnahmenpaket, das Ihnen Herr Cavelty in den wesentlichen Elementen skiz- ziert hat, soll die eidgenössischen Gerichte wirksam entla- sten, ohne Rechtsschutzinteressen unzumutbar zu beein- trächtigen. Um die Vorlage nicht unnötig zu belasten, hat der Bundesrat im übrigen bewusst problematische Erschwerungen verworfen. Ich denke etwa an den Anwalts- zwang, an die Ausdehnung des Anwaltsmonopols für die Vertreter der Parteien vor der Zivil- und Strafrechtspflege auf die Verwaltungs- und Staatsrechtspflege, an die Einfüh- rung von Streitwertgrenzen in der Verwaltungsrechtspflege oder an die Abschaffung der abstrakten Normenkontrolle bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Es liegt auf der Hand, dass keine Massnahme für sich allein ausreicht und wirk- same Entlastung nur vom Gesamtpaket zu erwarten ist. Allerdings ist es richtig, dass bestimmte Massnahmen mehr Erfolg versprechen als andere.
Abschliessend möchte ich nochmals das Hauptziel der OG- Revision hervorheben, nämlich die Entlastung der Bundes- rechtspflege. Die Entlastung soll dazu beitragen, auf lange Sicht den Rechtsschutz des Bürgers zu sichern und die Qualität der höchsten Rechtssprechung zu erhalten und zu heben. Dieses Anliegen ist staatspolitisch von vorrangiger
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Bedeutung und lässt sich auf Dauer nur verwirklichen, wenn Sie die geeigneten und nötigen Massnahmen ergreifen. Ich bitte Sie daher zusammen mit Ihrer einstimmigen Kom- mission, auf die Vorlage einzutreten. .
Hefti: Zur Fortbildung des Rechts: Fortbildung und Lücken- füllung sind nicht dasselbe. Lückenfüllung ist sicher wichtig und richtig, sie bleibt aber im bestehenden Rahmen, die Fortbildung geht über den gegebenen Rahmen hinaus.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Abs. 2
.... vertreten sind. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 1 al. 2 et 3 Proposition de la commission Al. 2
.... soient représentées. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Cavelty, Berichterstatter: Hier wird an der bisherigen Höchstzahl von 30 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern des Bundesgerichtes festgehalten. Dieser Grundsatzentscheid hängt mit der Hoffnung zusammen, dass die Entlastungs- massnahmen der vorliegenden Revision greifen. Sollten diese nicht ausreichen, so wird in einer späteren Zukunft die Frage der Anzahl wohl wieder aktuell werden.
In Absatz 2 fügte der Nationalrat die Bestimmung ein, dass Bundesrichter, die während der Amtsdauer zurücktreten, mit Zustimmung des Gerichts die Amtsdauer als Ersatzrich- ter beenden können, ohne dass hierfür eine Wahl durch das Parlament notwendig wäre. Unsere Kommission beantragt die Streichung dieser Bestimmung. Das Parlament soll die Wahlkompetenz in den eigenen Händen behalten. Es sollte nicht noch eine weitere Kategorie von Ersatzrichtern geschaffen werden, die sozusagen durch Kooptation des Gerichts selbst nominiert werden.
Angenommen - Adopté
Art. 3a Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit
Das Bundesgericht kann seinen Mitgliedern die Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter sowie andere Nebenbeschäf- tigungen nur gestatten, sofern die uneingeschränkte Erfül- lung der Amtspflicht, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigt werden.
Minderheit (Masoni)
Nebenbeschäftigungen gestattet, sofern ...
Art. 3a al. 1 Proposition de la commission Majorité
Le tribunal peut autoriser ses membres à procéder à des
expertises et à exercer des fonctions arbitrales ainsi que d'autres activités accessoires, dans la mesure où l'exercice régulier de leur fonction de juge, l'indépendance et le pres- tige du tribunal n'en sont pas entravés.
Minorité
(Masoni)
(Ne concerne que le texte allemand)
Cavelty, Berichterstatter: Dieser Artikel wurde neben dem Annahmeverfahren in der Kommission wohl am meisten diskutiert. Er wurde bekanntlich nicht durch den Bundesrat, sondern erst durch den Nationalrat, gestützt auf eine parla- mentarische Initiative Ruffy, in die Revision und auf die Fahne gebracht.
Die Ausgangslage präsentiert sich folgendermassen: Arti- kel 3 des geltenden OG regelt die Frage der Unvereinbarkeit. Ich verzichte auf die Verlesung dieses Artikels 3. Es geht da um die hauptberufliche Beschäftigung der Richter: dass die Bundesrichter keine hauptberufliche Beschäftigung ausser- halb der Rechtsprechung ausüben dürfen. Jetzt kommt Arti- kel 3a hinzu. Er regelt die Frage der Nebenbeschäftigung der Richter. Als Nebenbeschäftigungen stehen im Vorder- grund: Schiedsrichter, Gutachter, Lehrbeauftragter oder Mitglied von Expertenkommissionen. Die Revisionsvorlage unserer Kommission nennt ausdrücklich die Tätigkeit als Schiedsrichter und als Gutachter und fasst dann die sonst möglichen Tätigkeiten als übliche Nebenbeschäftigungen zusammen.
In der Kommission wurde eingehend über die Frage disku- tiert, ob die Tätigkeit als Lehrbeauftragter nicht auch gleich wie Schiedsrichter und Gutachter speziell genannt werden solle. Man verneinte dies schliesslich mit dem ausdrückli- chen Hinweis darauf, dass die Lehrtätigkeit zur Kategorie der übrigen Nebenbeschäftigungen gemäss Vorlage gehöre. Soweit zur Definitionsfrage.
Der Sinn von Artikel 3a ist, die Nebenbeschäftigungen zuzu- lassen, aber - und dies entspricht auch dem Sinn der ganzen heutigen Revision - nur restriktiv unter den genann- ten Kautelen, nämlich dass die Amtspflichten, die Unabhän- gigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigt werden.
Der Nationalrat ist in seiner Formulierung restriktiver als die ständerätliche Kommission. So verlangt er für die Zulassung ausdrücklich auch noch ein öffentliches Interesse, was unsere Kommission mit Stichentscheid des ersten Präsiden- ten gestrichen hat, weil das öffentliche Interesse in den einzelnen Fällen schwer nachzuweisen sei. Die näheren Einzelheiten möchten wir dem Bundesgericht zur Regelung in einem eigenen Reglement überlassen. Das Bundesgericht kennt schon heute ein solches Reglement, welches in der Kommission allgemeine Zustimmung erfuhr. Diesem Regle- ment möchten wir auch die Regelung der finanziellen Abgel- tung für die Inanspruchnahme der allgemeinen Dienste des Bundesgerichtes usw. überlassen.
Allgemein hatten wir den Eindruck, die Regelung des Natio- nalrates sei etwas kleinlich und gehöre nicht ins Gesetz. Daher unsere etwas offenere Regelung mit dem Hinweis auf das Reglement.
Aber in der Hauptfrage sind wir mit dem Nationalrat einig, dass die Zulassung zu Nebenbeschäftigungen restriktiv zu handhaben ist. Die Mehrheit der Kommission will dies durch das Wörtchen «nur» in unserer Formulierung betont zum Ausdruck bringen. Die Kommissionsminderheit, bestehend aus unserem Ratspräsidenten - ich bin gespannt, wie er seine Minderheit vertritt, aber ich sage es für ihn für den Fall, dass er nicht selbst das Wort ergreifen will -, empfindet dieses Wörtchen «nur» als überflüssig und als Zeichen eines gewissen Misstrauens dem Bundesgericht gegenüber.
Namens der Mehrheit muss ich Sie bitten, das Wörtchen «nur» zu belassen, dies nicht aus Misstrauen - das können wir dem Präsidenten zusichern -, sondern als klare Richtli- nie, damit auch in einer späteren Zukunft niemand auf die Idee kommen könnte, Artikel 3a bedeute eine Aufforderung oder Ermunterung zu möglichst zahlreichen Nebenbeschäf- tigungen der Bundesrichter. Nebenbeschäftigungen sollen
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Jagmetti, Sprecher der Minderheit: Ich übernehme die Stell- vertreterfunktion, aber ich übernehme sie aus Ueberzeu- gung.
Wir kennen alle die Kritik an der Nebentätigkeit der Bundes- richter. Wir wissen, dass die Bürger sehr empfindlich reagie- ren, wenn man sagt: Das Bundesgericht ist überlastet, die Rechtspflege braucht mehr Zeit, als es an sich wünschbar wäre, und dabei üben Bundesrichter Nebentätigkeiten aus. Wir wollen diese Kritik auch ernst nehmen. Und doch glaube ich, dass wir beachten müssen, dass hier nicht einfach von einem Uebel die Rede sein soll. Wir sollten - wie man so schön sagt - das Kind nicht mit dem Bade ausschütten.
Zum Antrag, den ich hier übernehme, möchte ich doch einen Satz aus den Kommissionsberatungen zitieren. Es wurde dort erklärt: «Ob wir das 'nur' streichen oder nicht, es ändert sich nichts.» Das war die allgemeine Meinung in der Kommissionsberatung. Es ist also wohl mehr eine Wertung damit verbunden als eine bestimmte Einschränkung.
.
Zu dieser Wertung folgendes: Wenn wir das «nur» stehen lassen, dann tönt es, als ob jede Nebentätigkeit eines Bun- desrichters an sich etwas Uebles wäre, das man in bestimm- ten Grenzen noch tolerieren kann, aber eigentlich lieber nicht sähe. Worin besteht diese Nebentätigkeit des Bundes- richters? In Schiedsgerichtsaufgaben, die unsere ordentli- chen Gerichte entlasten, in Expertentätigkeiten, bei denen man sehr häufig ausserordentlich dankbar ist, dass Bundes- richter diese Aufgabe übernehmen. Sie bestand bei einem ganz bedeutenden Bundesrichter darin, dass er eine Lehrtä- · tigkeit ausübte und dabei ausserordentlich Wichtiges zu sagen hatte. Sie besteht darin, dass Bundesrichter Publika- tionen verfassen, dass sie in Expertenkommissionen mitwir- ken. Ich kenne das jetzt vom Beispiel der Expertenkommis- sion Raumplanungsgesetz, wo ich sehr froh bin, dass ein aktiver Bundesrichter seinen Rat mitgeben kann.
Wenn wir das «nur»> drin lassen, tönt es, als ob das alles an sich unerwünscht wäre und man bloss tolerant darüber hinwegsehe. Dabei bin ich der festen Ueberzeugung, dass unsere Bundesrichter selbstverständlich ihre primäre Auf- gabe erfüllen müssen, dass daneben aber solche Nebentä- tigkeiten ausserordentlich sinnvoll und wünschbar sein können.
Deshalb würde ich die Kriterien, so wie sie die Kommission beschlossen hat, voll und ganz unterstützen, aber daneben das «nur» streichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass es Nebentätigkeiten gibt, die höchst erwünscht sind.
Schmid: Ich gehöre zur Mehrheit und bin dafür, das Wört- chen «nur» zu belassen. Ich stimme Herrn Jagmetti zu: materiell ändert sich vermutlich nicht viel, aber es ist tat- sächlich eine Wertung damit verbunden. Diese Wertung fällt differenziert aus, je nachdem, wo man steht. Zwei Gesichts- punkte sind meines Erachtens massgebend: einerseits der- jenige der aktuellen Lage der Ueberbelastung des Bundes- gerichtes einerseits, aber andererseits auch die Frage, ob Nebentätigkeiten von Bundesrichtern tatsächlich wünsch- bar sind.
Zunächst zur gegenwärtigen Lage: Es mutet mich etwas fremd an, wenn wir uns über eine Ueberlastung des Bundes- gerichtes unterhalten und dabei gleichzeitig noch ausdrück- lich erwähnen und beteuern, es sei wünschbar, dass die Bundesrichter Nebenbeschäftigungen nachgehen. Ich halte das für nicht sehr kohärent. In einer Zeit, in der das Bundes- gericht überlastet ist, haben wir Anspruch darauf, dass sich die Bundesrichter zu hundert Prozent auf ihre massgebliche Hauptaufgabe, auf die Rechtsprechung am Bundesgericht selbst, konzentrieren. Es wäre eine Wertung, die an der Sache vorbeigeht, wenn wir das nicht eindeutig zum Aus- druck brächten.
Nebenbeschäftigungen höchster Magistratspersonen im Gerichtswesen sind ausserordentlich sensible Angelegen- heiten. Sie werden am letzten Tag dieser Session die
Geschichte Rychetsky behandeln müssen. Es geht hier nicht um die Herren Bundesrichter Forni und Leu. Ich halte sie für Ehrenmänner und ich weiss keinen Anhaltspunkt, der mich von diesem Urteil abbringen könnte. Aber Sie dürfen doch nicht übersehen, dass der Umstand, dass Mitglieder des höchsten Gerichts aufgrund einer schiedsrichterlichen Tätigkeit seit Jahren im Parlament und in der Presse so angefeindet und angegriffen werden, dass es sogar noch zu einem Verfahren vor beiden Kammern in bezug auf die Immunitätsfrage kommt, in keiner Art und Weise geeignet ist, die Integrität des höchsten Gerichtes unbeschadet zu lassen. Es stört nicht nur, es ist geradezu etwas Unzukömm- liches für das höchste Gericht. Es wird sich darum handeln, dass sich das Bundesgericht bei der Auslegung von Arti- kel 3a Absatz 1 nicht nur mit diesem «nur» befasst, sondern auch das «Ansehen des Gerichtes» berücksichtigt - nicht in dem Sinne, dass ein Richter Aufträge übernähme, mit denen sich ein Ehrenmann niemals befassen würde. Nicht darin liegt das Problem, sondern darin, dass die Mitglieder des höchsten Gerichtes über alle Zweifel erhaben sein müssen und sich gar nicht in Situationen begeben sollten, über- haupt in Zweifel gezogen werden zu können. Von daher bin ich von der Wertung, die im Wörtchen «nur» enthalten ist, vollends überzeugt.
Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.
Dobler: Es mag für die Oeffentlichkeit etwas sonderbar erscheinen, dass sich der Ständerat um eine sogenannte Wortklauberei balgt, indem wir darüber diskutieren, ob wir dieses «nur» in diesem Artikel bestehen lassen oder nicht. Hinter dieser sogenannten Wortklauberei steht etwas ganz anderes: Wir haben aus den verschiedenen Voten herausge- spürt, dass es um etwas geht, was das Gericht als solches angeht, aber eigentlich auch die Oeffentlichkeit. Wenn wir dem Bundesgericht das Wort reden, möchte ich auf folgen- des aufmerksam machen: Der zur Diskussion stehende Arti- kel beinhaltet eine Kann-Vorschrift. Es ist das Bundesge- richt, das seinen Mitgliedern erlauben kann, neben der Hauptfunktion der Richtertätigkeit auch Gutachten zu erar- beiten. Mit anderen Worten: dieser Artikel beinhaltet eine Kann-Vorschrift und auf der anderen Seite noch die Ein- schränkung mit dem «nur». Mir scheint, dass es genügte, wenn wir es bei der Kann-Vorschrift belassen und dieses «nur» tatsächlich streichen. Es steht nicht nur das Interesse und das Ansehen des Gerichtes zur Diskussion, sondern auch ein Interesse der Oeffentlichkeit. Wer denn sonst als ein Bundesrichter wäre vorwiegend in der Lage, Gutachten zu erstellen? Dank seiner Funktion und dank seiner Bildung ist er doch hervorragend dazu prädestiniert, Gutachten zu verfassen. Ich meine darum, dass diese Einschränkung des «nur» wegen der Einschränkung des Bundesgerichtes unwürdig ist.
Ich beantrage Ihnen ebenfalls, dem Antrag unseres Präsi- denten zuzustimmen.
Bundesrätin Kopp: Die Nebenbeschäftigung von Bundes- richtern ist in den letzten Jahren tatsächlich zu einem Politi- kum geworden. Sie wissen, dass deswegen parlamentari- sche Anfragen erfolgten und dass sich auch die Geschäfts- prüfungskommissionen beider Räte mit dieser Frage befas- sen. Ich bin mit Herrn Jagmetti einverstanden, dass es Nebenbeschäftigungen gibt, die durchaus im öffentlichen Interesse liegen können, ja sogar erwünscht sind. Aber wir behandeln gegenwärtig eine Vorlage, die der Entlastung des Bundesgerichtes dient. Wenn wir die Bundesrichter entla- sten wollen, müssen wir sie auch von möglichst vielen Nebenbeschäftigungen entlasten. Ich meine, dass das Wört- chen «nur» - tatsächlichlich eine Kleinigkeit - eher dem Willen gerecht wird, wie er in den Diskussionen beider Kammern zum Ausdruck kam, und sicher auch dem Willen der Kommissionsmehrheit entspricht.
Der Bundesrat unterstützt den Beschluss der Kommissions- mehrheit.
237
Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
30 Stimmen 9 Stimmen
Art. 3a Abs. 2 - 5
Abs. 2
Das Bundesgericht ordnet die Zuständigkeit und die Vor- aussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement. Abs. 3 bis 5 Streichen
Art. 3a al. 2 - 5
Al. 2
Le tribunal détermine la compétence et les conditions aux- quelles est soumise cette autorisation dans un règlement. Al. 3 à 5 Biffer
Mme Jaggi: L'introduction dans cette loi de l'article 3a découle de la constatation que le Tribunal fédéral est sur- chargé - situation qui a motivé d'ailleurs l'ensemble de cette loi - et de ce fait, la question des arbitrages pourrait ne pas se poser dans l'immédiat. Mais on peut imaginer que, nos concitoyens faisant peut-être moins fréquemment appel à la Cour suprême, la question de l'opportunité et du nombre des arbitrages se poserait à nouveau.
Dans cette perspective, le Conseil national a pratiquement inséré l'initiative parlementaire Ruffy dans le texte même de la loi sous la forme d'un article 3a, que la majorité de notre commission a repris en reformulant les alinéas 1 et 2 et en biffant les trois derniers. La commission a biffé en particulier l'alinéa 3 relatif aux honoraires versés aux juges rendant des arbitrages. Je conçois très bien qu'il paraisse pour le moins délicat, voire carrément indélicat, de parler dans la loi de la rémunération des juges. Je sais que la mention expresse de cette rémunération est apparue comme une mesquinerie de la part du Parlement à l'égard de nos hauts juges. Une minorité du Conseil national a même estimé cette mention expresse si «petite» qu'elle a souhaité la radier immédiate- ment, ce que le Conseil national a refusé de faire à une majorité évidente.
La question d'une éventuelle restitution d'une partie tout au moins - j'admets qu'on ne précise pas la mesure de cette restitution - des honoraires touchés par les juges en tant qu'arbitres est importante et cette obligation me paraît digne d'être envisagée.
Tout à l'heure, le président de notre commission a relevé que la question des honoraires d'arbitrage pourrait être réglée par le règlement dont il est question à l'alinéa 2. Encore que cet alinéa 2 prévoie que le règlement ne déter- minerait que «la compétence et les conditions auxquelles est soumise l'autorisation» de pratiquer un arbitrage. Selon la formulation envisagée, il est question d'autorisation et non pas, en cas d'autorisation donnée, d'honoraires.
En fait, plutôt que de proposer par exemple la réintroduction de l'alinéa 3, je souhaite poser une question et entendre notre président confirmer qu'il s'agirait bien, dans ce règle- ment de traiter entre autres les conditions dans lesquelles une part des honoraires pourrait devoir être reversée à la caisse du tribunal. J'imagine qu'il s'agirait d'une certaine proportion, que cette restitution interviendrait dans le cas des arbitrages entre privés - entre groupements profession- nels ou entre entreprises - et qu'il ne s'agirait pas des arbitrages entre collectivités, communes, par exemple. Il faudrait introduire quelques nuances. Pour l'instant, je vou- drais avoir l'assurance que cette question d'honoraires et de leur éventuelle restitution partielle figurerait bien dans le règlement dont il est question à l'alinéa 2.
Cavelty, Berichterstatter: Frau Jaggi weist darauf hin, dass es nicht richtig wäre, wenn unter allen Umständen nichts für die Inanspruchnahme der Infrastruktur des Bundesgerichtes zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen abgeliefert würde. Wir teilten diese Meinung in der Kommission. Nur
sind wir der Auffassung, es sollte dies im Reglement gere- gelt werden. Wir verstehen die Formulierung, die wir vor- schlagen, auch so. Unter «Voraussetzungen» für die Bewilli- gung meinen wir auch, dass in diesem Reglement stehen sollte, was und wieviel abgeliefert werden müsste.
Wie Frau Jaggi sagt, wäre eine genaue Bezifferung sicher nicht in einem Gesetz möglich; das hängt doch von den verschiedenen Umständen, die Frau Jaggi selbst ausgeführt hat, ab: in wessen Interesse die Tätigkeit geschieht, ob im öffentlichen Interesse usw. Das kann nur Objekt einer klei- neren Regelung ausserhalb des Gesetzes sein; mit dem Hinweis auf das Reglement wollten wir eigentlich nur das sagen. Frau Jaggi ist, wie ich sie verstanden habe, damit auch einverstanden.
Nur wollte sie es noch bei den Materialien haben, was hiermit erfolgt ist.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Abs. 1
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie sowie Ehegatten und deren Geschwister können nicht gleichzeitig das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzrichters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungsrichters, des Bundes- anwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwalt- schaft bekleiden.
Abs. 2
Aufgehoben
Art. 4
Proposition de la commission
Al. 1
.... en ligne collatérale, de même que les époux ainsi que leurs frères et soeurs, ne peuvent exercer simultanément les attributions de juge ou de suppléant du Tribunal fédéral, de juge d'instruction fédéral, de procureur général de la Confé- dération ou d'autres représentants du Ministère public. Al. 2
Abrogé
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 4 handelt von den Aus- schlussgründen der Verwandtschaft. Dieser Artikel hat mit dem eigentlichen Revisionszweck der Entlastung des Bun- desgerichtes nichts zu tun, doch wurde diese etwas ver- altete Bestimmung des alten Rechtes im Zeichen der Gleich- berechtigung hier angepasst.
Neu schlägt die ständerätliche Kommission vor, Gerichts- schreiber und Sekretäre von den Ausschlussgründen der Verwandtschaft auszunehmen. Es kann z. B. der Sekretär der Neffe eines Bundesrichters sein.
Hingegen unterlag ein Antrag in der Kommission, der nur bis zum zweiten Grad der Verwandtschaft gehen wollte. Cousins und Cousinen bleiben demnach als Richter ausge- schlossen.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1 Antrag der Kommission
Die Bundesversammlung bestimmt mit dem Voranschlag die Zahl der Gerichtsschreiber, der Sekretäre und der übri- gen wissenschaftlichen Mitarbeiter, einschliesslich der per- sönlichen Mitarbeiter.
Art. 7 al. 1 Proposition de la commission
L'Assemblée fédérale fixe parallèlement au budget, le nom- bre des greffiers, des secrétaires ainsi que des autres colla- borateurs scientifiques, y compris les collaborateurs per- sonnels des juges.
15-S
Organisation judiciaire. Révision
238
E 13 juin 1988
Cavelty, Berichterstatter: Der Unterschied zur nationalrätli- chen Fassung besteht hier nur in der Formulierung, sonst herrscht materielle Uebereinstimmung. Wichtig ist die Schaffung einer neuen Kategorie, nämlich jener der persön- lichen Mitarbeiter der Bundesrichter. Sie werden einem Richter zugeteilt und sollen für den betreffenden Richter die Fälle zur Entscheidung vorbereiten, inklusive Literaturbe- schaffung usw.
Sie sollen nach dem ausdrücklichen Beschluss der stände- rätlichen Kommission nicht mit den Gerichtsschreibern oder Sekretären austauschbar sein. Gedacht ist hier mehr an das Beispiel des höchsten Gerichtes der USA.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 13 Abs. 1 und 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 13 al. 1 et 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1
In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern.
Abs. 2
Ueber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung des Abteilungspräsidenten entscheiden die öffentlichrechtlichen Abteilungen, die Zivilabteilungen und der Kassationshof in Strafsachen in der Besetzung mit fünf Richtern.
Abs. 3
Die öffentlichrechtlichen Abteilungen entscheiden ....
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1
En règle générale, les sections siègent à trois juges. Al. 2
Lorsque la cause soulève une question de principe ou lorsque le président de la section l'ordonne, les cours de droit public; les cours civiles et la cour de cassation pénale siègent à cinq juges.
Al. 3
Les cours de droit public siègent à sept juges ....
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 15 bringt eine wichtige Neuerung im Dienste der Entlastung des Bundesgerichtes. Statt der bisher vorgeschriebenen Fünferbesetzung als Regel wird neu die Dreierbesetzung zur Regel erklärt. Die Fünferbesetzung wird in Absatz 2 geregelt.
Die ständerätliche Kommission hat die Fünferbesetzung erweitert, indem sie eine solche auf Anordnung der Abtei- lungspräsidenten ebenfalls zulässt. Dies kann eine Mehrar- beit für das Bundesgericht bringen und wäre in dem Sinne gegen den Hauptzweck der Vorlage. Dafür aber ist eine Entlastung möglich durch die Neuerung, die wir unter dem Titel 17 einführen wollen.
Art. 17 Abs. 1 und 4
Antrag der Kommission Abs. 1
Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmun- gen der strafrechtlichen Abteilungen, der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer und, wenn es sich um Diszipli- narsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen. Abs. 4
Bei Einstimmigkeit und wenn kein Richter die mündliche Beratung verlangt, kann das Gericht Entscheide auf dem Wege der Aktenzirkulation ohne Beratung fällen.
Art. 17 al. 1 et 4 Proposition de la commission Al. 1
Les débats, les délibérations et les votations ont lieu en séance publique, exception faite des délibérations et vota- tions des sections pénales, de la Chambre des poursuites et des faillites et, lorsqu'il s'agit d'affaires disciplinaires, des cours de droit public.
Al. 4
En cas d'unanimité et lorsqu'aucun juge ne demande une audience en délibération, le tribunal peut statuer par voie de circulation, sans délibérations.
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 17 hält am Grundsatz der Oeffentlichkeit fest, macht aber in Absatz 4 neu eine wich- tige Ausnahme. Zu dieser wichtigen Neuerung wurden wir durch mehrere Bundesgerichtskorrespondenten veranlasst, die darauf hinwiesen, dass bereits nach heutiger Praxis eine grosse Mehrzahl von Fällen - und zwar nicht nur von offen- sichtlich klaren Fällen - auf dem Zirkulationsweg entschie- den würde. Der Weg des Zirkulationsurteils ist in der Tat geeignet, das Urteilsverfahren zu beschleunigen. Dieser Weg ist aber nicht ganz frei von Gefahren, namentlich der Gefahr der weniger grossen Sorgfalt der nichtreferierenden Richter. Ideal wäre tatsächlich eine Urteilsfindung nach mündlicher Beratung. Aber zur Entlastung des Gerichtes entschied sich die Kommission für die Möglichkeit des Zir- kulationsurteils. Dies allerdings unter klaren Kautelen, näm- lich, dass kein Richter die mündliche Beratung verlangt und dass sämtliche Richter im Urteilsspruch - also in der mate- riellen Beurteilung - einstimmig sind. Hinzu kommt noch die Bestimmung von Artikel 15, die wir eben beschlossen haben, wonach Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu- tung stets und weitere Rechtsfragen auf Anordnung des Abteilungspräsidenten in einer Fünferbesetzung zu entscheiden sind.
Persönlich hoffe ich, dass bei Zirkulationsentscheiden in Fällen von erheblicher Bedeutung der Abteilungspräsident die Fünferbesetzung zur Regel machen wird. Wenn fünf Richter zu einem einstimmigen Urteil kommen und zur Mei- nung gelangen, es sei auf die mündliche Beratung zu ver- zichten, dann hat man genügend Gewähr, dass dem Recht Genüge getan wird.
Jagmetti: Es liegt hier kein Minderheitsantrag vor, und ich stelle Ihnen heute auch keinen solchen. Aber begeistert bin ich von dieser Bestimmung offen gestanden nicht, und zwar gestützt auf die Erfahrung als Ersatzrichter bei einem kanto- nalen Gericht, bei dem auch ohne Parteiverhandlung und ohne öffentliche Beratung entschieden worden ist, aber mit einer mündlichen Beratung jedes einzelnen Urteils. Das Referat ist zwar vorher auf dem Zirkulationsweg den andern . Richtern mitgeteilt worden, aber es hat doch noch eine Beratung stattgefunden mit einem Gespräch und einer Dis- kussion.
Ich habe diese mündliche Beratung für ausserordentlich wertvoll gehalten, gerade im Hinblick auf die Auslegung des Rechts und auf die Meinungsbildung des einzelnen Rich- ters. Bei verschiedenen Gelegenheiten ist in dieser mündli- chen Beratung mindestens die Begründung entsprechend angepasst, manchmal sogar noch der Inhalt des Urteils geändert worden, weil aus dem Gespräch, aus dem Dialog
Angenommen - Adopté
239
Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung
der Richter, eine bessere Erkenntnis gewonnen werden konnte.
Sehen Sie, es mag sein, dass man in der Zirkulation beim Durchlesen eines Antrages diesen soweit vernünftig findet, dass sich aber aus dem Gespräch heraus eine bessere Lösung herauskristallisiert. Mir wäre es lieber gewesen, wenn man auf die öffentliche Beratung in solchen Fällen verzichtet und an der Beratung ohne Oeffentlichkeit, aber mit vorhergehender Aktenzirkulation festgehalten hätte. Ich wusste aber, dass das im Zusammenhang mit diesen Entla- stungsbemühungen fast nicht zu realisieren ist, so dass ich Ihnen keinen Antrag stelle. Aber ganz ohne Bedauern mag ich diese Bestimmung nicht hinnehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 30 Antrag der Kommission
Abs. 1 Sämtliche Rechtsschriften für das Gericht sind in einer Nationalsprache abzufassen und, mit der Unterschrift verse- hen, mit den vorgeschriebenen Beilagen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.
Abs. 2
Fehlen die Unterschrift
.... unbeachtet bleibe; unleserliche Eingaben und solche von ungebührlichem Inhalt oder übermässiger Weitschweifig- keit sind in gleicher Weise zur Umänderung zurückzu- weisen. Abs. 3 Streichen
Art. 30 Proposition de la commission Al. 1
Tous les mémoires destinés au tribunal doivent être rédigés dans une langue nationale, signés, accompagnés des annexes prescrites et produits en nombre suffisant pour le tribunal et chaque partie, mais au moins en deux exem- plaires. Al. 2
Lorsque la signature d'une partie, d'un représentant auto- risé,
... . pris en considération; les pièces illisibles, inconvenantes ou prolixes sont renvoyées à la partie intéressée, qui est invitée à les refaire. Al. 3
Biffer
Cavelty, Berichterstatter: Artikel 30 hat mit dem oberen Zweck der Revision, der Entlastung des Bundesgerichts, ebenfalls nichts zu tun. Diese Bestimmung passt aber aus- gezeichnet zum 50. Jahresjubiläum der Anerkennung der rätoromanischen Sprache als Nationalsprache. Zudem wird damit ein Postulat Oehen betreffend den Gebrauch der Muttersprache realisiert. Der Sinn der Bestimmung ist ein- fach: Jeder Schweizer soll sich in seiner Muttersprache an das höchste Gericht des Landes wenden können. Man kann eine rätoromanische Eingabe also nicht zurückweisen. Das passiert übrigens bereits heute beim Bundesgericht nicht. Vielmehr gehen auch die Uebersetzungskosten zulasten der Gerichtskasse, wenn Sie Artikel 153, der in diesem Zusam- menhang steht, auch gutheissen werden. Ich persönlich freue mich, dass die Kommission, zusammen mit Frau Bun- desrätin, in dieser für uns Rätoromanen psychologisch wichtigen Frage einstimmig war und ist. Engraziel per la solidaritad federala.
Angenommen - Adopté
Art. 32 Abs. 3 und 5 Antrag der Kommission Randtitel Fristen a) Berechnung, Einhaltung Abs. 3
Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzuneh- men. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Abs. 5
Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Antrag Meier Josi Abs. 3 Bst. a (neu)
Zahlungsaufträge von Kostenvorschüssen an Banken in der Schweiz werden den entsprechenden Aufträgen an die PTT gleichgestellt, sofern der geschuldete Betrag spätestens am letzten Tage der Frist dem Konto des Schuldners zugunsten der Gerichtskasse belastet wird.
Art. 32 al. 3 et 5 Proposition de la commission Titre marginal Délais a. Supputation, observation Al. 3
Les actes de procédure doivent être accomplis dans les délais. Les mémoires doivent être remis au plus tard le dernier jour du délai, soit à l'autorité compétente pour les recevoir soit, à son adresse, à un bureau de poste suisse ou à une représentation diplomatique ou consulaire suisse. Al. 5
Ces écrits sont transmis sans délai à l'autorité compétente.
Proposition Meier Josi Al. 3 let. a (nouveau)
Par analogie avec les versements faits par l'entremise des PTT, le délai est considéré comme observé pour les avances de frais virées par l'intermédiaire de banques en Suisse lorsque le débit a été effectué sur le compte du débiteur au plus tard le dernier jour du délai accordé.
Präsident: Herr Ständerat Schmid verzichtet auf den Antrag. Ich werde aber gebeten, Absatz 4 offenzulassen, weil ein Antrag angemeldet ist.
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr La séance est levée à 19 h 15
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Organisation der Bundesrechtspflege. Aenderung Organisation judiciaire. Révision
In
Dans
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.040
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.06.1988 - 17:00
Date
Data
Seite
227-239
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Pagina
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20 016 574
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