Postulat Jung
901
88.327 Postulat Wanner Spitalexterne Krankenpflege. Förderung Développement des soins à domicile
88.410
Postulat Jung Neues Lebensmittelgesetz. Aenderung von alten Verordnungen Législation sur les denrées alimentaires
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Wortlaut des Postulates vom 2. März 1988
Nach der Ablehnung der Revision des Krankenversiche rungsgesetzes durch das Volk will der Bundesrat neue Vor- schläge in diesem Bereich erarbeiten lassen. Ich bitte den Bundesrat, in diesem Zusammenhang die Gleichstellung der Patienten zu Hause und im Spital vorzunehmen. Zu diesem Zwecke ist die Umlegung von Mitteln, die heute zur Deckung von Spitalkosten verwendet werden, auf die spital- externe Krankenpflege zu prüfen.
Texte du postulat du 2 mars 1988
Après le rejet par le peuple de la révision de la loi sur l'assurance-maladie, le Conseil fédéral part de son intention d'élaborer de nouvelles propositions en la matière.
Je prie le Conseil fédéral de prévoir à cette occasion des mesures permettant de mettre sur un pied d'égalité les malades à domicile et ceux qui sont à l'hôpital. Il faut examiner, dans ce but, la possibilité de transférer, pour les soins à domicile, une partie des fonds qui sont utilisés aujourd'hui pour couvrir les frais des hôpitaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bonny, Büttiker, Cincera, Fischer-Seengen, Giger, Loretan, Mühlemann, Scheidegger, Spoerry, Tschuppert, Zwingli (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach wie vor steigen die Gesundheitskosten in unserem Land. Zu einem guten Teil werden diese durch die hohen Spitalkosten mitverursacht. In vielen Fällen wäre es möglich, betagte und leicht pflegebedürftige Patienten in der gewohnten Umgebung zu belassen. Damit würden nicht nur Kosten in bedeutendem Ausmass gespart, sondern für die Betroffenen selber sind solche Lösungen aus sozialen Gründen zu befürworten.
In der Praxis stellen sich jedoch verschiedene Probleme. Sie sind finanzieller und organisatorischer Art. Die Betreuung solcher Patienten ist ein Teil unserer Gesundheitspolitik und muss so geregelt und unterstützt werden, dass weder dem Gemeinwesen noch den Betroffenen unzumutbare Lasten erwachsen. Dabei sind jene privaten und öffentlichen Orga- nisationen einzubeziehen, die sich schon heute dieser Auf- gabe widmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 4. Mai 1988 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 4 mai 1988 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Wortlaut des Postulates vom 17. März 1988
Das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 soll in nächster Zeit revidiert werden. Nun werden vor der Aenderung des Lebensmittelgesetzes die Revisionen der Verordnung betreffend die Anforderungen an die Lebens- mittelchemiker und der Verordnung über die kantonalen und städtischen Lebensmittelinspektoren zur Vernehmlas- sung gegeben.
Der Bundesrat wird daher eingeladen zu prüfen,
ob mit der Aenderung dieser Verordnungen eine Präjudi- zierung der Lebensmittelgesetzgebung vorgenommen wird; 2. ob nicht besser mit der Aenderung dieser Verordnungen zugewartet werden soll, bis die Revision des Lebensmittel- gesetzes in Kraft getreten ist;
ob der Fleischhygienedienst besser nicht auch inskünftig unter tierärztliche Leitung gestellt werden soll.
Texte du postulat du 17 mars 1988
La loi du 8 décembre 1905 sur le commerce des denrées alimentaires et de divers objets usuels sera révisée inces- samment. Auparavant, la procédure de consultation sera ouverte sur la révision de l'ordonnance concernant les chi- mistes pour l'analyse des denrées alimentaires et de celle concernant les inspecteurs cantonaux et municipaux des denrées alimentaires.
Le Conseil fédéral est invité à examiner 1. si la modification de ces ordonnances pourrait préjuger de la législation sur les denrées alimentaires;
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Bürgi, Cincera, Columberg, Daepp, Dormann, Eppenberger Susi, Fäh, Fi- scher-Sursee, Fischer-Seengen, Giger, Hess Otto, Hess Peter, Maitre, Müller-Wiliberg, Philipona, Reimann Maximi- lian, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Savary-Fribourg, Schnider, Stamm, Tschuppert, Wellauer, Wyss William, Zwingli (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die beiden Verordnungen über die Anforderungen an die Lebensmittelchemiker und über die kantonalen und städti- schen Lebensmittelinspektoren stützen sich auf das Bun- desgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Nun soll dieses Gesetz in näch- ster Zeit revidiert werden. Es wäre meiner Meinung nach eine Präjudizierung dieser Gesetzgebung, wenn jetzt noch rasch vor der Revision dieses Bundesgesetzes die beiden oben genannten Verordnungen abgeändert werden. Ein Zuwarten mit diesen Aenderungen bis nach dem Erlass des neuen Lebensmittelgesetzes wäre daher angezeigt.
Offenbar besteht die Absicht, den Fleischhygienedienst ins- künftig dem Kantonschemiker zu unterstellen. Der Lebens- mittelchemiker braucht als Analytiker für die Beurteilung der Endprodukte fixe Normen. Bei Fleisch handelt es sich aber um ein Lebensmittel, dessen Normierung schwierig ist. Der tierärztliche Fleischhygienedienst sieht die Probleme aus biologisch-medizinischer Sicht. Viele Befunde sind epide- miologisch zu interpretieren. Vorbeugenden Kontrollen und
52-N
Postulat Fischer-Sursee
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N 23 juin 1988
Massnahmen sollen die Produzenten vor unnötigen Verlu- sten schützen und dem Konsumenten den Schutz vor gesundheitlicher Gefährdung gewährleisten. Der Fleischhygienedienst sollte deshalb auch in Zukunft unter tierärztlicher Leitung stehen und nicht dem Kantons- chemiker unterstellt werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988
Die Verordnung betreffend die Anforderungen an die Lebensmittelchemiker und die Verordnung über die kanto- nalen und städtischen Lebensmittelinspektoren sind Aus- führungserlasse zum Lebensmittelgesetz. Sie werden vom Bundesrat erlassen. Als reine Prüfungsverordnungen regeln sie die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt und Umfang der Prüfungen und die Zusammensetzung der Prüfungsex- perten. Lebensmittelchemiker oder Lebensmittelinspektor kann nur sein, wer die diesbezügliche Prüfung bestanden hat und im Besitz eines eidgenössischen Diploms ist. Das Erfordernis eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises für kantonale Vollzugsorgane garantiert einen gewissen ein- heitlichen Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in den Kantonen.
Die Verordnung betreffend die Anforderungen an Lebens- mittelchemiker stammt aus dem Jahre 1919 und die Verord- nung über die kantonalen und städtischen Lebensmittelin- spektoren aus dem Jahre 1966. Beide Verordnungen sind demnach schon recht alt. Sie stammen aus einer Zeit, da der Verkehr mit Lebensmitteln noch nicht so umfangreich und das Bewusstsein der Konsumenten weniger ausgeprägt war. Heute müssen die Vollzugsorgane einerseits neue Erkennt- nisse berücksichtigen und anderseits den geänderten Bedürfnissen des Konsumentenschutzes Rechnung tragen. Das Anforderungsprofil an den Lebensmittelchemiker und an den Lebensmittelinspektor hat im Laufe der Zeit geän- dert. Aus diesem Grunde ist es nötig, die Prüfungen neu zu gestalten und in den Verordnungen neu zu umschreiben. Die vorgesehene Aenderung und Anpassung der Prüfungs- verordnungen trägt den geänderten Verhältnissen und Bedürfnissen Rechnung. Sie ist dringend notwendig und kann nicht noch weiter hinausgeschoben werden. Sie hat keinerlei Einfluss auf das Lebensmittelrecht oder kantonale Vollzugsstrukturen. Sie schafft deshalb auch kein Präjudiz für die künftige Lebensmittelgesetzgebung.
Der Fleischhygienedienst dagegen muss im künftigen Lebensmittelgesetz neu geregelt und abgegrenzt werden. Seine Neuregelung ist ein Revisionspunkt des materiellen Lebensmittelrechts. Seine Unterstellung unter tierärztliche Leitung ist an sich nicht bestritten; dennoch wird sie über- prüft und diskutiert werden müssen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, Ziffer 1 und 2 des Postulates abzu- lehnen. Dagegen ist er bereit, Ziffer 3 entgegenzunehmen.
Ziff. 1 und 2 - Ch. 1 et 2 Abgelehnt - Rejeté
Ziff. 3 - Ch. 3 Ueberwiesen - Transmis
87.919
Postulat Fischer-Sursee Denkmalpflege und Zentenarfeier 1991 Conservation des monuments historiques et festivités de 1991
Wortlaut des Postulates vom 9. Oktober 1987
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob die Weisung des eidgenössischen Departementes des Innern über die Förderung der Denkmalpflege (Dringlichkeitsordnung) vom 1. Mai 1978 in dem Sinne zu lockern bzw. abzuändern sei, dass der Bund auch Baubeiträge an die Restaurierung von ausgewählten Baudenkmälern leistet, die sich im Besitze der Kantone oder finanzstarker Gemeinden etc. befinden, sofern die Restaurierung solcher im Raume der Zentral- schweiz gelegenen Bauten im Hinblick auf bzw. als Beitrag an die Zentenarfeier 1991 erfolgt.
Texte du postulat du 9 octobre 1987
Le Conseil fédéral est invité à examiner si l'on pourrait assouplir ou modifier les instructions du Département fédé- ral de l'intérieur du 1er mai 1978 concernant l'encourage- ment de la conservation des monuments historiques (ordre d'urgence) de sorte que la Confédération accorde égale- ment des contributions pour la restauration de certains monuments historiques qui se trouvent en possession des cantons ou de communes à forte capacité financière, etc., dans la mesure où la restauration de tels monuments situés en Suisse centrale est entreprise en vue ou au titre des festivités prévues pour 1991.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Biel, Blunschy, Bürer-Walenstadt, Camenzind, Cantieni, Columberg, Hum- bel, Iten, Jung, Keller, Kühne, Lanz, Maeder-Appenzell, Oehen, Risi-Schwyz, Röthlin, Schärli, Schnider-Luzern, Sei- ler, Stamm Judith, Stucky, Weber-Schwyz, Wick, Widmer, Zwygart (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss der Dringlichkeitsordnung vom 1. Mai 1978 des eidgenössischen Departementes des Innern über die Förde- rung der Denkmalpflege sind Baubeiträge des Bundes für die Restaurierung von Baudenkmälern unter anderem abzu- lehnen, wenn sie sich im Besitze der Kantone oder finanz- starker politischer Gemeinden etc. befinden. Diese Dring- lichkeitsordnung wurde in der Zeit angespannter Finanzlage des Bundes erlassen und soll auf 1989 aufgehoben werden. Nachdem die CH 91 wegen des ablehnenden Entscheides der Stimmbürger der zentralschweizerischen Kantone nicht verwirklicht werden kann, wäre es sinnvoll und begrüssens- wert, wenn als Beitrag zur Zentenarfeier 1991 im Raume der Zentralschweiz einige bleibende Werte geschaffen werden könnten.
Im Vordergrund steht dabei die Restaurierung ausgewählter Baudenkmäler von nationaler Bedeutung. Dabei ist unter anderem an Ratshäuser zu denken, in welchen sich seiner- zeit das politische Geschehen abgespielt hat und die geschichtlich und kunsthistorisch von Bedeutung sind und einen hohen Stellenwert haben, so zum Beispiel das an der Reuss gelegene historische Rathaus Luzern. Damit aber solche Bauten auf 1991 fertig restauriert sind, muss mög- lichst bald - spätestens 1988 - mit den Arbeiten begonnen werden können.
Müsste bis 1989 zugewartet werden, wäre die Restauration 1991 nicht beendet, sondern die Bauten befänden sich mit- ten in der Restaurierungsphase und wären noch eingerü- stet. Das wäre im Hinblick auf die Zentenarfeier bedauerlich. Die Behörden der politischen Gemeinden können aber ihren Stimmbürgern nicht zumuten, jetzt schon einen Restaurie- rungskredit unter Verzicht auf die Bundesbeiträge zu bewil-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Jung Neues Lebensmittelgesetz. Aenderung von alten Verordnungen Postulat Jung Législation sur les denrées alimentaires
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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Année
1988
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.410
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
901-902
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Pagina
Ref. No
20 016 429
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