Transit heavy traffic emissions and enforcement

20016242Jurisprudence administrative des autorités fédérales (JAAC)18 mars 1988Confirmed

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Résumé

In a written reply to an interpellation on transit heavy traffic and diesel exhaust rules, the Federal Council stated that Swiss construction and equipment standards apply only to Swiss-registered vehicles, while foreign vehicles remain subject to the rules of their state of registration and international agreements. It emphasized that police may nevertheless proceed against any vehicle, domestic or foreign, that produces avoidable smoke under Art. 34(1) VRV, although roadside proof is difficult. The Council also said that the Federal Office of Police had asked ETH Zurich in spring 1987 to examine the introduction of effective field monitoring and to report in 1988.

Regest

Art. 34 Abs. 1 VRV; enforcement of exhaust-emission rules against foreign motor vehicles; construction and equipment standards may be imposed only under the law of the state of registration or applicable international agreements, whereas conduct rules prohibiting avoidable smoke apply to all vehicles in Swiss traffic. Roadside enforcement is permissible in principle, but proof of avoidable smoke is factually difficult; the establishment of systematic field monitoring requires prior technical clarification.

Texte intégral

N 18 mars 1988

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Interpellation Bühler-Tschappina

87.939 Interpellation Iten Transit-Schwerverkehr und Abgasvorschriften Trafic de transit et prescriptions sur les gaz d'échappement

Wortlaut der Interpellation vom 7. Dezember 1987 Der Bundesrat wird um Auskunft ersucht, wie er inskünftig die Feldüberwachung des Schwerverkehrs zu gestalten bzw. anzuordnen gedenkt, um die neuen Abgasvorschriften für Dieselmotoren auch gegenüber ausländischen Fahrzeu- gen durchzusetzen.

Bestehen Konzept und zeitliche Perspektiven über ein allfäl- liges Sofortprogramm von Abgaskontrollen beim Transit- Schwerverkehr?

Texte de l'interpellation du 7 décembre 1987

Le Conseil fédéral est invité à dire de quelle façon il entend organiser ou ordonner le contrôle du trafic lourd sur le terrain, afin de garantir que les nouvelles prescriptions sur les gaz d'échappement des moteurs Diesel soient également respectées par les véhicules étrangers.

Existe-t-il une conception et un calendrier concernant la mise en oeuvre, le cas échéant, de mesures immédiates en vue du contrôle des gaz d'échappement des poids lourds transitant par la Suisse?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988 Die schweizerischen Abgasvorschriften gelten nur für die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge. Aufgrund internatio- naler Uebereinkommen über den Strassenverkehr legen die einzelnen Staaten die Anforderungen fest, denen die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge hinsichtlich Bau und Ausrüstung - und somit auch hinsichtlich der Abgasemis- sionen - entsprechen müssen. Die Schweiz kann deshalb an ausländische Fahrzeuge keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in internationalen Vereinbarungen oder im Recht des Immatrikulationslandes festgehalten sind. Der Anteil der von ausländischen Fahrzeugen erbrachten Fahr- leistungen am schweizerischen Schwerverkehr bewegt sich nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik aller- dings lediglich in einer Grössenordnung von 5 bis 10 Pro- zent.

Weil hinsichtlich Bau und Ausrüstung die jeweiligen natio- nalen Zulassungsvorschriften gelten, unternimmt das Bun- desamt für Polizeiwesen seit längerer Zeit Anstrengungen, damit auch andere Länder wirksame Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge erlassen. So gehört die Schweiz (neben Oesterreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Liechtenstein, Norwegen und Schweden) zu den Unterzeichnerstaaten der Stockholmer-Ministerdeklaration vom 5. Juli 1985 über Luft- verschmutzung durch Motorfahrzeuge.

Eine Arbeitsgruppe dieser Staaten arbeitet nach der bereits verabschiedeten einheitlichen Abgasregelung für Personen- wagen auch eine solche für schwere Motorwagen aus, wobei hier die Schweiz eine Pionierrolle spielt. In der Euro- päischen Gemeinschaft (EG) hat der Umweltministerrat am 3. Dezember 1987 eine EG-Richtlinie zur Begrenzung der gasförmigen Schadstoffemissionen aus Dieselmotoren von Nutzfahrzeugen verabschiedet. Die Anforderungen sind

allerdings weniger streng als die zurzeit bei uns geltenden Abgasvorschriften; zudem werden sie etappenweise erst 1988 und 1990 in Kraft treten.

Nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln (VRV) sind die Motorfahrzeuge so zu unter- halten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. Im Gegensatz zu den Bau- und Ausrü- stungsvorschriften gelten die Verhaltensregeln im Strassen- verkehr auch für die Führer von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen. Damit hat die Polizei die Möglichkeit, gegen in- und ausländische Fahrzeuge, die übermässigen Rauch entwickeln, vorzugehen. In der Praxis ist es jedoch ausseror- dentlich schwierig, im Rahmen von Strassenkontrollen den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass ein Fahr- zeug vermeidbaren Rauch entwickelt. Auch bezüglich der Rauchemissionen bestehen in den einzelnen Staaten unter- schiedliche Regelungen. Zudem übt die Höhenlage einen wesentlichen Einfluss auf die Rauchentwicklung von Diesel- fahrzeugen aus, so dass nicht bei jedem Fahrzeug, das im Berggebiet sichtbaren Rauch ausstösst, mangelhafter Unterhalt oder eine falsche Einstellung des Motors vorliegen muss.

Wie bei den leichten Motorwagen mit Benzinmotoren (obli- gatorische Abgaswartung), soll auch bei den in der Schweiz immatrikulierten Dieselfahrzeugen sichergestellt werden, dass durch regelmässige Wartung, Einstellung und Kon- trolle der abgasrelevanten Teile die Abgas- und Rauchemis- sionen über die gesamte Betriebszeit auf dem niedrigstmög- lichen Stand gehalten werden. Deshalb hat das Bundesamt für Polizeiwesen bereits im Frühjahr 1987 die ETH-Zürich beauftragt, die nötigen Abklärungen zur Einführung einer wirksamen Feldüberwachung vorzunehmen und im Laufe des Jahres 1988 Bericht zu erstatten.

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.

87.589

Interpellation Bühler-Tschappina Besteuerung von Mietwohnungen Taxation des appartements locatifs

Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1987 Gemäss einem kürzlich publizierten Bundesgerichtsent- scheid vom 16. Januar 1986 sind Erträge aus Mietwohnun gen nicht nach ihrer effektiven Höhe, sondern nach markt- üblichen Ansätzen zu versteuern.

Die Differenz zwischen den lediglich kostendeckenden Miet- zinsen und der theoretischen Marktmiete wurde der Eigen- tümerin - einer Genossenschaft - als steuerbarer Ertrag angerechnet. Die Eigentümerin muss also einen Ertrag ver- steuern, den sie gar nicht erzielt hat. Dadurch wird eine Mietzinserhöhung unumgänglich. Diese Praxis verunmög- licht die Vermietung von preisgünstigen Wohnungen zu Selbstkostenpreisen, weil es sich auf die Dauer niemand leisten kann, die durch die zusätzliche Steuerbelastung erhöhten Unkosten nicht abzuwälzen. Dadurch begibt sich der Staat mit seiner Fiskalpolitik in die Rolle des Mietzin- streibers. Die Besteuerung rein fiktiver Mieterträge bedeutet im Klartext nichts anderes, als dass der Staat mit fiskali- schen Mitteln die Vermietung von Wohnungen zu günstigen Mietzinsen verhindert, indem er diese Mietzinse durch Steu- ern erhöht.

Andererseits subventioniert der Bund den sozialen Woh- nungsbau mit Millionenbeträgen, damit günstige Wohnun- gen angeboten werden können. Das Geld wird mit andern Worten im Kreis herumgeschoben. Durch die rasche Einlei- tung einer Revision der einschlägigen Gesetzgebung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Iten Transit-Schwerverkehr und Abgasvorschriften Interpellation Iten Trafic de transit et prescriptions sur les gaz d'échappement

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Jahr

1988

Année

Anno

Band

I

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.939

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

18.03.1988 - 08:00

Date

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454-454

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