Interpellation Braunschweig
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87.543
Interpellation Jaeger Pannenserie beim EDA DFAE. Décisions malencontreuses et luttes intestines
Wortlaut der Interpellation vom 21. September 1987 Beim EDA häufen sich die Pannen. Eine derartige Serie von Fehlentscheiden, Intrigen und Konflikten wirft die Frage auf, ob hier nicht strukturelle Mängel vorliegen. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, die folgenden Fragen zu beant- worten:
Stimmt der weitverbreitete Eindruck, dass bei der Perso- nalrekrutierung im EDA die familiäre Herkunft wichtiger ist als die persönlichen Fähigkeiten?
Sind die Kriterien für Beförderungen richtig oder liegt hier ein Grund für Intrigen und Querelen?
Sind Strukturmängel für die Probleme des EDA verant- wortlich ?
Texte de l'interpellation du 21 septembre 1987
Au DFAE, les événements fâcheux se multiplient. Devant une telle série de décisions malencontreuses, d'intrigues et de luttes intestines, on peut se demander s'il n'existe pas des déficiences au niveau des structures. C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes: 1. Nombreux sont ceux qui pensent que, lors du recrute- ment du personnel au DFAE, on attache davantage d'impor- tance aux origines familiales qu'aux capacités personnelles; cette impression est-elle fondée ?
Les critères retenus pour les promotions sont-ils adéquats ou faut-il rechercher là l'une des causes des intrigues et des querelles de personnes?
Les problèmes que connaît le DFAE sont-ils dus à des déficiences au niveau des structures?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Zwygart (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Postulant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Dezember 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 décembre 1987
Anwärter der Kanzlei- bzw. der diplomatischen und konsula- rischen Karriere haben ferner vor ihrer Ernennung zum Beamten eine Ausbildungs- und Probezeit von zwei Jahren sowie ein Abschlussexamen zu bestehen.
Die Zulassungskommission zum diplomatischen Dienst, die von einem Botschafter i. R. präsidiert wird, setzt sich aus hohen Beamten des EDA, einem Vertreter des Bundesamtes für Aussenwirtschaft, Universitätsprofessoren sowie einem Mitglied des Parlamentes zusammen; diejenige zum Kanz- lei- und Konsulardienst aus einem aktiven oder ehemaligen Postenchef als Präsidenten und drei Beamten sowie drei
ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Persönlich- keiten.
Die Einführung dieses Auswahlverfahrens, das in dieser Art in der Bundesverwaltung einzigartig ist, bietet Gewähr dafür, dass die fähigsten Kandidaten berücksichtigt werden, ohne Rücksichtnahme auf deren Herkunft.
Jene Bediensteten, welche zwar die materiellen Vorausset- zungen erfüllt haben, jedoch nicht befördert wurden, kön- nen einen begründeten Entscheid der Wahlbehörde bzw. schriftliche Auskunft verlangen. Gegen den Entscheid kann Beschwerde geführt werden. Die Rekurse werden je nach Besoldungsklasse des Beschwerdeführers vom EJPD oder der Direktion für Völkerrecht des EDA instruiert. Beamte, die höher als in der 4. Besoldungsklasse eingereiht sind, kön- nen selbst ein Beförderungsgesuch an den Bundesrat stellen.
Mit Beschluss vom 27. Mai 1987 hat der Bundesrat klar die Stabsfunktionen von den reinen Verwaltungs- und Per- sonalangelegenheiten getrennt, die der Direktion für Ver- waltungsangelegenheiten und Aussendienst zugeteilt wur- den, und es auf diese Weise ermöglicht, ein Generalsekreta- riat als echte Stabsstelle des Departements zu haben.
Abschliessend sei festgehalten, dass die Personalpolitik des EDA absolut klar und kohärent ist. Die Ernennungen und Beförderungen hängen ausschliesslich von den Fähig- keiten der Kandidaten ab. Was die Strukturen des Departe- mentes anbelangt, so wurden diese angepasst und entspre- chen nun jenen der anderen Departemente.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
87.803
Interpellation Braunschweig Weltraumforschung Recherche spatiale
Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987 Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, im Verlaufe der Legislaturperiode 1988-1991 die Beiträge an die Europäi- sche Weltraumorganisation (ESA) von über 50 Millionen Franken auf über 80 Millionen Franken jährlich zu steigern und sich an den ESA-Programmen für eine Trägerrakete Ariane 5 und für das Raumflugzeug Hermes zu beteiligen. 1. Wird der Bundesrat im Falle dieser mehrjährigen For- schungsprogramme mit einer Botschaft ans Parlament die entsprechenden Verpflichtungskredite beantragen ? Welche Massnahmen wurden ergriffen, um der Kostenexplosion der ESA-Forschungsprogramme Einhalt zu gebieten?
N
18 mars 1988
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Interpellation Braunschweig
a. Welche Kosten-Nutzen-Abschätzungen liegen der massi- ven Steigerung der finanziellen Mittel in der Weltraumfor- schung zugrunde? Worin liegt die Annahme begründet, dass eine kommerzielle Nutzung des Weltraums zur Erfor- schung und Herstellung neuer Materialien und Produkte betriebs- und volkswirtschaftlich sinnvoll ist?
b. Wie haben sich seit 1980 Zahlen und Strukturen der Arbeitsplätze in denjenigen Industriezweigen entwickelt, die direkt oder indirekt an Weltraum-Forschungsprojekten beteiligt waren?
c. Wie bewertet der Bundesrat die Kritik namhafter Wissen- schafter am ursprünglich rein französischen Hermes-Pro- gramm, dass bemannte Raumfahrtprojekte erstens kein ver- tretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen, zweitens deshalb überflüssig sind, weil die meisten der mit ihnen verfolgten Ziele auch mit unbemannten Stationen durchge- führt werden können, und drittens die Ergebnisse von Mate- rialforschung im Weltraumlabor weder grundlegend sind noch zivilen Nutzen versprechen?
d. Wie bewertet der Bundesrat die Anstrengungen, Westeu- ropa zur Autonomie in allen Schlüsseltechnologien der Raumfahrt zu führen, nicht zuletzt aus neutralitätspoliti- scher Sicht?
e. Bekanntlich sieht das Uebereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) in Artikel 2 eine Weltraumforschung nur «für ausschliesslich friedliche Zwecke» vor. Wie gedenkt der Bundesrat der von einigen Staaten beschriebenen Absicht entgegenzutreten, über die im Rahmen der zivilen Raumfahrt entwickelten Technolo- gien einen Einstieg in die Weltraumrüstung und damit Mili- tarisierung des Weltraums (etwa mit Hilfe von Erderkun- dungs-, Nachrichten- oder Wettersatelliten) zu bewerkstelli- gen? Stimmt es, dass solche sogenannt nicht-offensive Satelliten auch nach Ansicht des Bundesrates ohne Verlet- zung des ESA-Vertrages militärisch genutzt werden dürfen, und dass sich z. B. die Bundeswehr der Bundesrepublik Deutschland von deren Mitbenutzung die «Erhaltung unse- rer Verteidigungsfähigkeit» verspricht? Welche Ergebnisse erbrachte die Kontrollarbeitsgruppe, welche sicherstellen sollte, dass die Ariane nicht militärisch genutzt wird? Warum wurde beim ebenfalls militärisch interessanten Spacelab auf solch eine Arbeitsgruppe verzichtet und das Spacelab den USA auch zur militärischen Nutzung zur Verfügung gestellt?
Texte de l'interpellation du 18 décembre 1987
Le Conseil fédéral a fait savoir qu'il envisageait de porter, durant la législature de 1988 à 1991, à plus de 80 millions de . francs par an les contributions à l'Agence spatiale euro- péenne qui dépassent actuellement déjà 50 millions de francs, et de participer aux programmes de cette agence visant à la mise au point d'un lanceur Ariane 5 et d'un avion spatial Hermès.
Quelles mesures a-t-on prises pour freiner l'explosion des coûts des programmes de recherche de l'agence ?
a. Sur quelle évaluation du rapport coût-bénéfice l'augmen- tation massive des moyens financiers mis à disposition de la recherche spatiale se fonde-t-elle? Qu'est-ce qui permet de supposer qu'il est judicieux pour l'économie privée et l'éco- nomie publique, de procéder dans l'espace extra-atmosphé- rique, à des fins commerciales, à la recherche et à la fabrica- tion de nouveaux matériaux et de nouveaux produits?
b. Quelle a été l'évolution, depuis 1980, de l'emploi (nombre des emplois et structures) dans les branches de l'industrie qui participent directement ou indirectement à la réalisation de projets de recherche spatiale ?
c. Des savants éminents critiquent le programme Hermès uniquement français à l'origine, parce qu'ils estiment que les projets prévoyant l'envoi d'astronautes dans l'espace ne présentent pas un rapport coût-bénéfice acceptable et sont inutiles parce que la plupart des objectifs que l'on cherche à atteindre grâce à eux peuvent être exécutés dans des sta- tions non habitées, d'autant plus que les résultats de la recherche sur les matériaux dans un laboratoire spatial n'auraient qu'un intérêt mineur pour la recherche pure, comme pour la recherche appliquée. Que pense le Conseil fédéral de cette critique ?
d. Que peut-on dire, à son avis, notamment du point de vue de la politique de neutralité, des efforts visant à assurer à l'Europe occidentale la maîtrise de toutes les techniques essentielles de la recherche spatiale ?
e. Il est notoire que la convention portant création d'une Agence spatiale européenne prévoit à l'article 2 que la rech- erche spatiale se fera «à des fins exclusivement pacifiques». Comment le Conseil fédéral entend-il lutter contre l'inten- tion de certains Etats d'utiliser les techniques développées dans le cadre de la recherche spatiale civile pour l'armement et de contribuer ainsi à la militarisation de l'espace (p. ex. à l'aide de satellites d'observation ou de télécommunication, et de satellites météorologiques)? Est-il exact que des satel- lites de ce genre dits non-offensifs peuvent être utilisés à des fins militaires, selon l'avis du Conseil fédéral également, sans que la convention soit violée, et que la Bundeswehr par exemple espère tirer parti de tels engins pour maintenir le potentiel défensif de l'Allemagne fédérale? Quels résultats le groupe de travail chargé de veiller à ce qu'Ariane ne soit pas utilisée à des fins militaires a-t-il obtenu? Pourquoi a-t- on renoncé à créer un groupe de travail semblable pour Spacelab, bien que ce satellite présente un intérêt pour la défense? Pourquoi l'a-t-on mis à disposition des Etats-Unis d'Amérique à des fins militaires notamment?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bär, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Borel, Brügger, Bundi, Danuser, Diener, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Grendelmeier, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Ledergerber, Leuen- berger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Ober- holzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Morf, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Stamm, Stap- pung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Weder-Basel, Zbinden Hans, Züger (45)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988
Die Erhöhung der schweizerischen ESA-Beiträge von gegenwärtig rund 50 Millionen Franken im Jahr auf rund 80 Millionen Franken im Jahre 1990 ist nicht die Konse- quenz einer «Kostenexplosion» von ESA-Programmen, son- dern widerspiegelt die Ausweitung der ESA-Tätigkeiten auf-
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Interpellation Braunschweig
grund des an zwei Ministertagungen im Januar 1985 und im November 1987 verabschiedeten Europäischen Weltraum- Langzeitplans. Dazu gehören insbesondere drei neue Grossprogramme:
die neue Trägerrakete Ariane 5;
das Raumflugzeug Hermes;
die Raumstationselemente Columbus: ein in die US-Sta- tion integriertes Labor (APM), ein autonomes europäisches Labor (MTFF) und eine automatische europäische Beobach- tungsplattform in polarer Umlaufbahn (PPF).
Die schweizerische Delegation hat an der letzten Ministerta- gung aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 4. November 1987 ihre Beteiligung an Ariane 5 (2 Prozent der Kosten) und Hermes (1,5 Prozent der Kosten) bekannt- gegeben, eine Teilnahme am Columbus-Programm dage- gen aus finanziellen, programmatischen und neutralitätspo- litischen Gründen noch offengelassen.
Bei den ESA-Programmen ist zwischen Forschungspro- grammen und Infrastrukturprogrammen zu unterscheiden. Erstere haben die Erforschung des Weltraums und anderer Himmelskörper, die Beobachtung der Erde und der sie umgebenden Lufthülle und die Durchführung physikali- scher, chemischer und biologischer Experimente unter Schwerelosigkeit zum Ziel, während letztere lediglich die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Infrastrukturen - wie z. B. Trägerraketen und Weltraumlabors - zur Verfü- gung zu stellen haben.
a. Bereits im Jahre 1984 hatte die Weltraumkommission in ihrem Bericht «Raumfahrt und die Schweiz» dem Bundesrat eine wesentliche Erhöhung der schweizerischen ESA-Bei- träge empfohlen. Trotz der Verstärkung unseres finanziellen Engagements in den nächsten Jahren belaufen sich unsere Beiträge auf nur rund 2 Prozent des ESA-Gesamtbudgets. Andere mit der Schweiz ungefähr vergleichbare Staaten, wie Belgien, die Niederlande, Schweden und Spanien, leisten sowohl proportional als auch absolut erheblich grössere Beiträge.
Bei der Kosten/Nutzen-Abschätzung von Projekten ist die technisch unvermeidliche Langfristigkeit aller Weltraumvor- haben zu berücksichtigen. Zudem erfordert die für die Erfor- schung und Nutzung des Weltraums nötige Infrastruktur, insbesondere Entwicklung und Betrieb der Transportsy- steme, massive Investitionen im Vergleich zu erdgebunde- nen Tätigkeiten. Die Weltraumforschung im eigentlichen Sinn hat als Teil der Grundlagenforschung zu gelten. Die Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie etwa die als Welterstleistung durchgeführte Naherkundung des Kerns des Kometen Halley durch die ESA-Raumsonde Giotto, ist kaum nach wirtschaftlichen Kriterien beurteilbar, sondern lediglich danach, ob sie nur mit der aufwendigen Raumfahrttechnik oder auch mit bodengebundenen Beob- achtungsmethoden durchgeführt werden kann.
Die seit Jahren knapp bemessenen Budgets des ESA-Wis- senschaftsprogramms erzwingen zum vornherein eine strenge Auslese nach diesem Gesichtspunkt.
Im Gegensatz zur rein wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit in Astronomie/Astrophysik und Sonnensystemfor- schung haben sowohl Erdfernerkundung als auch Mikrogra- vitätsforschung eine potentiell kommerzielle Komponente.
Während in der Erdfernerkundung erste kommerzielle Anwendungen zu verzeichnen sind, ist das wirtschaftliche Potential der material- und biowissenschaftlichen For- schung noch schwer abzuschätzen. Ob an Bord von Raum- stationen je Produktionsvorgänge wirtschaftlich ablaufen können, steht noch keineswegs fest. Unbestritten ist aber die wichtige Funktion weltraumgestützter Pilotversuche zur Verbesserung erdgebundener Verfahren.
Der einzige bisher im volkswirtschaftlichen Sinn direkt ren- table Sektor der Raumfahrt ist die Satelliten-Kommunikation mit ihren vielfältigen Ausformungen und Anwendungen. Gewisse Fernmeldedienste wurden überdies dank der Raumfahrt überhaupt erst möglich.
b. Eine systematische Erfassung der raumfahrtbezogenen Arbeitsplätze in der Schweiz erfolgt nicht. Eine kürzliche Industriestudie weist für die Schweiz einen Arbeitsplatzzu- wachs im Raumfahrtsektor von 145 im Jahr 1983 auf 240 im Jahre 1986 nach. Die Mehrzahl dieser Stellen ist im Bau von Raketen- und Satellitenstrukturen, Empfangsanlagen für Wettersatelliten, elektronischen Ausrüstungen für Testanla- gen, Kontrollzentren und Bodenstationen sowie feinmecha- nischen Satellitenkomponenten zu finden. Nicht erfasst sind indirekt mit der Raumfahrt verbundene Arbeitsplätze.
c. Die ESA-Konvention sieht vor, nationale Entwicklungen zu einem bestimmten Zeitpunkt allen ESA-Mitgliedstaaten zur Teilnahme anzubieten. Dadurch werden aus nationalen Projekten solche der ESA. Hermes ist also kein Sonderfall. Die Kritik an der Raumfahrt mit bewohnten Fahrzeugen ist teilweise berechtigt. Viele der im Weltraum zu erfüllenden Forschungsaufgaben und alle operationellen Tätigkeiten können von automatischen Systemen bewältigt werden. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Astronomie-, Wetter-, Fernmelde- und Rundfunksatelliten, von Raumson- den zu anderen Himmelskörpern sowie von erdbeobachten- den Satelliten. Die Anwesenheit des Menschen an Bord von Raumfluggeräten ist jedoch für Forschungsarbeiten in Humanphysiologie und -medizin notwendig. Weiter kann weder bei Wartungsarbeiten an Weltraumgeräten noch beim Austausch von Experimenten in Weltraumlabors auf den Menschen verzichtet werden. Das Beheben von Störungen und die rasche Interpretation unerwarteter Resultate sind ebenfalls Tätigkeiten, die auf den Menschen zugeschnitten sind und die auch in erdgebundenen Forschungslabors nie einem automatischen System oder einem Roboter überlas- sen werden.
Das Kosten/Nutzen-Verhältnis der Raumfahrt mit bewohn- ten Fahrzeugen ist heute noch ungünstig. Dies trifft aber auch für andere grundlegende Forschungsgebiete zu, bei denen kommerzielle Anwendungen noch nicht unmittelbar bevorstehen. Die Materialforschung in der Schwerelosigkeit erlaubt den Ablauf von Vorgängen unter Bedingungen, die auf der Erde nicht erreichbar sind. Beispiele dafür sind die Kristallisation von Proteinen und anderen Makromolekülen, neue Metallegierungen, Schmelz- und Erstarrungsvorgänge sowie die Auftrennung pharmazeutischer Stoffgemische in ihre Komponenten. Die gewonnenen Erkenntnisse können zu innovativen Fortschritten in der erdgebundenen For- schung und Produktion führen.
d. Die vergangenen Jahre und insbesondere die Geschichte der Zusammenarbeit zwischen ESA und Nasa haben gezeigt, dass Europa nur dann von anderen Raumfahrt- mächten als gleichberechtigter Partner akzeptiert wird, wenn es die Schlüsseltechnologien der Raumfahrt selbst beherrscht. Die heutige Stellung Europas als dritte grosse Weltraummacht ruht wesentlich auf autonomen Realisierun- gen. Bekanntestes Beispiel ist die Trägerrakete Ariane, die vorerst konzipiert wurde, um europäische Vorhaben von den mit politischen Bedingungen verknüpften Startdiensten der USA zu lösen. Heute ist die Ariane mit 50 Prozent Welt- marktanteil die kommerziell erfolgreichste Trägerraketense- rie der Welt.
Grundsätzlich stellt die schweizerische Mitgliedschaft in der ESA keine neutralitätspolitischen Probleme. Wie erwähnt ist die ESA-Konvention kündbar und auferlegt uns deshalb keine im Konfliktfall unlösbaren Verpflichtungen.
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N 18 mars 1988
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Interpellation (Weber Monika)-Biel
e. Die Tatsache, dass die ESA-Programme gemäss Artikel 2 der Konvention auf ausschliesslich friedliche Zwecke beschränkt sind, hat den neutralen Mitgliedstaaten Oester- reich, Schweden und Schweiz die Vollmitgliedschaft ermög- licht. Für die ESA bedeutet diese Bestimmung, dass im ESA- Rahmen nur nichtmilitärische Projekte - seien es Trägerra- keten oder Satelliten - entwickelt werden können. Beim Beitritt der Schweiz zur «Erklärung europäischer Regierun- gen über die Produktionsphase der Ariane-Träger» vom 14. Januar 1980, die die Rechtsgrundlage für die Uebertra- gung von Serienproduktion und Vermarktung der Rakete an die privatrechtlich strukturierte Gesellschaft Arianespace bildet, stellte sich aber die Frage, ob der Start militärischer Satelliten unter gewissen Bedingungen mit der Klausel der «friedlichen Zwecke» vereinbar sei. Nach einhelliger Mei- nung der ESA-Mitgliedstaaten wäre der Start nichtoffensiver Militärsatelliten durch Arianespace nicht unvereinbar mit der ESA-Konvention. Zu dieser Kategorie gehören nament- lich Fernmelde- und Aufklärungssatelliten für militärische Zwecke.
Das internationale Kontrollkomitee zur Ueberwachung der Arianespace-Tätigkeit, das im übrigen im Jahre 1988 unter schweizerischem Vorsitz steht, hat umfassenden Einblick in die Liste der Reservationen und festen Buchungen. Es musste bis jetzt nie zusammentreten, da sämtliche Aufträge - mit Ausnahme eines einzigen für den Start eines britischen Militärfernmeldesatelliten - zivile Satelliten betreffen. Das Komitee hat aber die Kompetenz, der Firma gegebenenfalls die Durchführung eines Starts zu untersagen. Anzufügen ist, dass die Ariane-Raketen technisch ausschliesslich als Transportfahrzeuge für Satelliten verwendet werden können und ein militärischer Einsatz der Rakete selbst, etwa zum Transport von Kernsprengköpfen, ausgeschlossen ist.
Die Frage nach der militärischen Nutzung des im ESA- Rahmen entwickelten Weltraumlabors Spacelab ist auf- grund einer anderen Ausgangslage zu beantworten: Gemäss den Bestimmungen der mit den USA seinerzeit geschlossenen Vereinbarungen ging die Verfügungsgewalt über das Labor nach dem ersten Flug vollumfänglich an die Nasa über. Die ESA hat darum weder auf zivile noch auf im Auftrag des Verteidigungsministeriums von der Nasa durch- geführte Missionen der Spacelab Einfluss. Diese von heute aus gesehen ungünstige Rechtslage erklärt sich aus der seinerzeit weltraumtechnologisch schwachen Stellung Europas gegenüber den USA.
In den Verhandlungen über die mögliche ESA/Nasa-Zusam- menarbeit an einer permanenten Raumstation ist das Pro- blem der militärischen Nutzung ungelöst. Immerhin steht fest, dass das von der ESA zu liefernde Labor APM nicht militärisch genutzt werden darf. Da es aber das Gesamt- potential der US-Raumstation erhöht, deren militärische Nutzung in ihren eigenen Teilen sich die USA ausdrücklich vorbehalten, hat der Bundesrat eine schweizerische Beteili- gung an diesem Element des Columbus-Programms der ESA ausgeschlossen.
Zur militärischen Nutzung des Weltraums im allgemeinen ist festzuhalten, dass sie vom geltenden Völkerrecht nicht aus- geschlossen wird. Lediglich auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind aufgrund des «Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten bei der Erfor- schung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper» vom 27. Januar 1967 militärische Aktivitäten untersagt.
Braunschweig: Inhaltlich ersuche ich den Bundesrat, in bezug auf die militärische Nutzung des Weltraums, auf die Zusammenarbeit der Europäischen Weltraumorganisation mit der Nasa und auf Militärsatelliten nicht nur zurückhal- tend zu sein, sondern überall dort, wo er mitreden kann, nein zu sagen. Dieses Nein zum Weiterrüsten in neuen Bereichen und Dimensionen liegt auch in unserem eigenen sicherheitspolitischen Interesse. Ich danke dem Bundesrat für die ausführliche und sehr kritische Stellungnahme und erkläre mich zum grössten Teil befriedigt.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
87.531
Interpellation (Weber Monika)-Biel BVG. Zeitpunkt der Revision LPP. Prochaine révision
Wortlaut der Interpellation vom 19. Juni 1987
Laut Gesetz ist der Bundesrat verpflichtet, 1995 das BVG einer ersten Revision zu unterziehen. Angesichts der für alle Beteiligten nicht sehr befriedigenden Situation frage ich den Bundesrat an, ob er nicht bereit ist, die Vorarbeiten für eine Revision zeitlich vorzuziehen auf das Jahr 1991, und das insbesondere deshalb, weil das wichtige Problem der vollen Freizügigkeit einfach nicht mehr länger hinausgeschoben werden kann.
Texte de l'interpellation du 19 juin 1987
Aux termes de la loi, le Conseil fédéral est tenu de soumettre la loi sur la prévoyance professionnelle à une première révision en 1995. Compte tenu du fait que la situation n'est pas très satisfaisante pour les personnes concernées, je demande au Conseil fédéral s'il ne serait pas disposé à avancer à 1991 les travaux préliminaires en vue de la révi- sion de cette loi, et ce notamment parce qu'il n'est pas tolérable de repousser encore la solution à apporter à l'im- portant problème du libre-passage.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Chopard, Dünki, Grendelmeier, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Oester, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987
Die Angehörigen der Eintrittsgeneration der obligatorischen ·beruflichen Vorsorge sollen gemäss Artikel 11 Absatz 2 der 'Uebergangsbestimmung zur Bundesverfassung je nach Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkraft- treten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Die Eintrittsgeneration gelangt durch die- ses Gesetz noch nicht in den Genuss des vorgeschriebenen Mindestschutzes.
Die erwähnte Bestimmung zur Bundesverfassung gebietet, das BVG auf den 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Auftrages revidiert in Kraft zu set- zen, damit ab diesem Zeitpunkt der mit Uebergangsbestim- mung Artikel 11 Absatz 2 BVG angesprochenen Zielgruppe der Arbeitnehmer mit geringem Einkommen die Garantie für eine Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung tatsächlich erbracht werden kann. In diesem Sinn hat der Bundesrat gemäss Artikel 1 Absatz 2 BVG rechtzeitig eine Gesetzesre- vision zu beantragen.
Der Bundesrat wird diese Gesetzesrevision rechtzeitig vor- bereiten, wie er auch rechtzeitig die Revision der bisher erlassenen Verordnungen im Bereich der beruflichen Vor- sorge an die Hand nehmen wird. Entsprechende Vorberei- tungsarbeiten sind auf Verwaltungsstufe bereits ins Auge gefasst.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
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Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.803
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
447-450
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Pagina
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20 016 237
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