Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
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Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 2. März 1988, Vormittag Mercredi 2 mars 1988, matin
8.00 h
· Vorsitz - Présidence: Herr Iten/Herr Reichling
Präsident: Zuerst habe ich die Freude, einem unserer Kolle- gen zu seinem Geburtstag gratulieren zu können. Kollege Pierre Aguet feiert heute seinen 50. Geburtstag. (Beifall)
83.043
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 28 hiervor - Voir page 28 ci-devant
Art. 74 Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit
Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossen- schaften beträgt:
a. 4 Prozent auf dem 4 Prozent des Eigenkapitals nicht über- steigenden Teil des Reingewinnes;
b. 10 Prozent auf dem übrigen Reingewinn. Minderheit
(Uchtenhagen, Biel, Blunschy, Bundi, Columberg, Fehr, Gloor, Nauer, Reichling, Vannay)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 und 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 74 Proposition de la commission Al. 1
Majorité L'impôt sur le bénéfice des sociétés de capitaux et des sociétés coopératives se monte à:
a. 4 pour cent sur la partie du bénéfice net qui n'excède pas 4 pour cent du capital propre:
b. 10 pour cent sur le bénéfice net restant.
Minorité (Uchtenhagen, Biel, Blunschy, Bundi, Columberg, Fehr, Gloor, Nauer, Reichling, Vannay) Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 et 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Reichling, Berichterstatter: Einen gerechten Steuertarif für juristische Personen zu finden, ist ein sehr schwieriges Unterfangen, weil die Verhältnisse von Gesellschaft zu Gesellschaft doch sehr unterschiedlich liegen. Ob wir den Reingewinn in Prozent des Eigenkapitals ausdrücken oder in absoluten Frankenbeträgen, ergibt eine sehr unterschied- liche Beurteilung. Eine Kleinunternehmung mit minimalem Aktienkapital erreicht noch bald einmal einen Gewinn von 100 Prozent oder mehr des Aktienkapitals. Anders sieht es bei Grossunternehmungen, grossen Publikumsgesellschaf- ten mit zum Teil grossem vorgeschriebenem Eigenkapital
aus. Wenn wir bei der Steuerberechnung von den Gewinn- prozenten ausgehen, sind deshalb die alteingesessenen und grossen Firmen mit bedeutendem Eigenkapital in der Regel bevorteilt, während die jungen und kleinen Unternehmun- gen, welche mit minimalem Aktienkapital beginnen und dieses durch Eigenleistung rasch erhöhen wollen, benach- teiligt sind. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen, welche für den Lebensunterhalt - unabhängig vom Einkom- men - vergleichbare Primärbedürfnisse zu befriedigen haben, weisen die juristischen Personen keine solche Grundlast auf, welche einen progressiven Steuertarif mit Freigrenze rechtfertigen würde. Die Besteuerung kann beim ersten Gewinnfranken einsetzen.
Dies sind die Ueberlegungen, welche den Bundesrat bewo- gen haben, einen proportionalen Steuertarif vorzuschlagen, welcher von der absoluten Gewinnhöhe in Franken ausgeht. Es handelt sich bei diesem Vorschlag gewissermassen um den Zehnten, der schon im Mittelalter gebräuchlich war. Heute kommt ein Dreistufentarif zur Anwendung, mit 3,63, 3,63 und 4,84 Prozent, maximal 9,8 Prozent.
Der Ständerat ist der Auffassung des Bundesrates nicht gefolgt. Er hat am Dreistufentarif festgehalten, hat ihn aber gemildert auf 3,3, 3 und 4 Prozent und wiederum maximal 9,8 Prozent gemäss Verfassung. Dies verursacht Ausfälle von 180 Millionen Franken. Die nationalrätliche Kommission wollte den Schritt vom Dreistufentarif zum Proportionaltarif nicht oder wenigstens nicht jetzt im Rahmen der Gesamtge- setzgebung tun, weil sich dadurch sehr grosse Belastungs- verschiebungen ergeben würden. Er hat sich für eine mitt- lere Variante entschieden, einen Zweistufentarif, welcher nur die ersten vier Gewinnprozente entlastet, 4 und 6 Pro- zent, wiederum maximal 9,8 Prozent. Der Steuerertrag ist gleich wie beim Proportionaltarif des Bundesrates mit 8 Pro- zent, d. h: es würde einen Mehrertrag von rund 40 Millionen Franken gegenüber dem heutigen Tarif ergeben. Dieser Steuersatz wird nun aber durch den Abzug der Normaldivi- dende entlastet, wie gestern beschlossen. Das ergibt schliesslich einen Mindersteuerertrag von 245 Millionen Franken. Die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkei- ten gegeneinander abzuwägen, ist nicht leicht. Wir können die Veränderungen berechnen, welche sich für einzelne Firmen ergeben. Wir können aber nicht ermessen, welchen Einfluss der gewählte Steuertarif auf die Dividendenpolitik und auf die Kapitalbildung der Unternehmungen hat. Die Berechnungen können ja nur auf dem Status quo erfolgen und nicht auf der Entwicklung, die wir möglicherweise mit einem solchen Steuergesetz auslösen.
Ich bin überzeugt, dass der Vorschlag der nationalrätlichen Kommission besser ist als der Beschluss des Ständerates. Die Kombination des Zweistufentarifs mit dem Abzug der Normaldividende führt aber mit Sicherheit in eine Grenzsi- tuation wegen der Steuerausfälle. Das führt auch dazu, dass wahrscheinlich in der nun anschliessenden Diskussion andere Vorschläge gemacht werden. Zu diesen Vorschlä- gen, auch dem Vorschlag der Minderheit, will ich mich jetzt nicht äussern.
Die Kommission beantragt Ihnen, dem vorgeschlagenen Zweistufentarif zuzustimmen.
M. Salvioni, rapporteur: L'article 74 traite des barèmes à appliquer aux personnes morales. Différentes solutions étaient envisageables. Le Conseil des Etats s'était prononcé pour le barème à trois paliers qui, du point de vue de la charge fiscale pour les personnes morales, est le plus favo- rable. C'est la raison pour laquelle le Conseil des Etats a renoncé à la déduction du dividende normal car la perte aurait été excessive et insoutenable. En effet, si l'on avait combiné le système à trois paliers avec la déduction du dividende normal, la perte totale se serait élevée à 585 mil- lions de francs.
La Commission du Conseil national a préféré examiner d'une façon plus approfondie la possibilité d'admettre la déduction du dividende normal pour les raisons qui vous ont été exposées hier et que vous avez, au fond, partagées. Mais la commission du Conseil national s'est rendu compte
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Datum 02.03.1988 - 08:00
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