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Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
83.043 Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois
Fortsetzung - Suite
Siehe Jahrgang 1987, Seite 1730 - Voir année 1987, page 1730
Präsident: Sie haben heute auf Antrag der Fraktionspräsi- dentenkonferenz beschlossen, die Redezeit auch für die Begründungen von Anträgen auf fünf Minuten zu beschrän- ken. Ich will Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Redezeitbeschränkung nicht gilt für diejenigen, die einen Minderheitsantrag zu begründen haben. Diese Antragsteller sind gleich zu behandeln wie die Kommissionsberichter- statter.
Art. 34 Antrag der Kommission Bst. a bis d Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Bst. e Steuern;
Bst. f die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; Bst. g die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit.
Antrag Feigenwinter Bst. f und g Streichen
Antrag Spoerry Bst. f und g Streichen
Art. 34 Proposition de la commission Let. a à d Adhérer à la décision du Conseil des Etats Let. e .... analogues; Let. f Les frais de déplacement entre le domicile et le lieu de travail; Let. g Le surplus de dépenses résultant des repas pris hors du domicile et du travail par équipes.
Proposition Feigenwinter Let. f et g Biffer
Proposition Spoerry Let. f et g Biffer
Reichling, Berichterstatter: Nachdem Sie bei Artikel 26 dem Antrag Feigenwinter zugestimmt haben, sind die Buchsta- ben f und g hinfällig geworden. Wir stellen Zustimmung zur ständerätlichen Fassung fest, haben aber darüber nicht mehr zu beraten.
M. Salvioni, rapporteur: L'article 34 a déjà été traité lors de la discussion de la proposition Feigenwinter à l'article 26. Il avait été admis que la décision sur l'article 26 serait automa-
tiquement valable pour l'article 34, lettre f. Etant donné que les lettres f et g ont été biffées, il n'y a plus de différence et le texte que la commission vous propose correspond exacte- ment à celui du Conseil des Etats.
Angenommen gemäss Beschluss des Ständerates Adopté selon la décision du Conseil des Etats
Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit I (Vannay, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Uchtenhagen, Wagner) Vom Steuerbetrag werden abgezogen:
a. für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbil- dung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflich- tige sorgt, 300 Franken;
Minderheit II
(Bundi, Biel, Fehr, Gloor, Nauer, Uchtenhagen, Vannay) (falls der Antrag der Minderheit I abgelehnt wird) a. .... sorgt, 5000 Franken; b. . .. beiträgt, 5000 Franken; ...
Art. 35 al. 1 let. a et b Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité / (Vannay, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Uchtenhagen, Wagner) Sont déduits du montant de l'impôt (sur bordereau):
a. Pour chaque enfant mineur, ou faisant un apprentissage ou des études dont le contribuable assure l'entretien, 300 francs.
Minorité II (Bundi, Biel, Fehr, Gloor, Nauer, Uchtenhagen, Vannay) (au cas où la proposition de la minorité | serait rejetée) a. .... l'entretien, 5000 francs;
b. .... de la déduction, 5000 francs; ...
Reichling, Berichterstatter: Zu den Sozialabzügen: Bereits bei Artikel 9 wurde beschlossen, an der Familienbesteue- rung festzuhalten. Damit fallen die Minderheitsanträge zu Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2bis weg. Zu entscheiden ist bei Artikel 35 über drei Dinge:
Erstens über den Antrag der Minderheit | (Vannay). Soweit mir bekannt ist, wird er von Frau Uchtenhagen vertreten. Es geht um die Frage, ob die Sozialabzüge - gemäss Mehrheit - beim steuerbaren Einkommen oder - gemäss Minderheit I - direkt beim Steuerbetrag erfolgen sollen.
Zweitens ist in Absatz 1 zu entscheiden über den Eventual- antrag der Minderheit il (Bundi) betreffend die Höhe des Kinderabzuges, der vom steuerbaren Einkommen gemacht ' werden soll: 4000 Franken - gemäss Mehrheit - oder 5000 Franken - gemäss Minderheit II.
Sodann ist drittens über den Minderheitsantrag zu Absatz 1 Buchstabe c, Minderheit Spoerry, zu befinden. Es geht dort darum, ob Einzelpersonen, welche mit Kindern zusammen- leben und für sie sorgen, zum Ledigentarif besteuert werden sollen, unter Anwendung eines Halbfamilienabzuges, oder ob sie gemäss Antrag Spoerry zum Verheiratetentarif, bei Wegfall eines Halbfamilienabzuges, besteuert werden sollen.
Ich beantrage im Sinne der Klarheit, dass über diese drei Anträge in dieser Reihenfolge, aber separat diskutiert und entschieden wird. Nach dem welschen Sprecher soll Frau Uchtenhagen das Wort zur Begründung des Minderheitsan- trages Vannay erhalten.
M. Salvioni, rapporteur: A l'article 35, comme le rapporteur de langue allemande vient de vous le dire, il y a trois
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propositions de minorité que l'on traitera dans l'ordre sui- vant. La première émane de Mme Vannay qui demande la déduction de 300 francs du montant de l'impôt et non du revenu. La deuxième minorité éventuelle, celle de M. Bundi, dans le cas où la minorité de Mme Vannay ne l'emporterait pas, demande d'augmenter à 5000 francs la déduction sur le revenu pour les enfants à charge. Enfin, la troisième mino- rité (Mme Spoerry) demande d'appliquer à l'article 36 le barème pour époux, non seulement pour les couples mariés, vivant en ménage commun, mais aussi pour les familles monoparentales dont les membres vivent en ménage commun. Cette modification impliquerait toutefois de biffer la lettre c de l'article 35. Ces trois propositions de minorité seront dont traitées dans l'ordre ci-dessus et la votation de la minorité de Mme Spoerry (biffer la lettre c) vaudra également pour la modification proposée par cette minorité à l'article 36.
Frau Uchtenhagen, Sprecherin der Minderheit |: Kinder sind wohl etwas vom Schönsten. Das wissen die, die Kinder haben, Kinder grossgezogen haben oder noch grossziehen. Aber - was wir alle auch wissen - Kinder kosten relativ viel Geld. Wir haben jetzt eine Studie, die an der Universität Freiburg gemacht worden ist, die aufzeigt, dass bei einem Normalverdienereinkommen von 50 000 Franken der Lebensstandard beim ersten Kind wesentlich absinkt. Damit diese Kleinfamilie gleich leben kann wie vorher, müsste sie 24 Prozent mehr verdienen, d. h. 62 000 Franken. Beim zwei- ten Kind müsste sie noch einmal 19 Prozent mehr verdienen, d. h. 71 500 Franken, und beim dritten Kind 17 Prozent mehr: 80 000 Franken. Mit andern Worten: Ein Normalver- dienerehepaar mit drei Kindern müsste, wenn es gleich weiterleben wollte wie vorher, statt 50 000 Franken 80 000 Franken verdienen.
Wir reden natürlich immer von Familie; vieles dabei ist Rhetorik, denn vieles dient letztlich dann eben nicht dem eigentlichen Kinderhaben und Kindergrossziehen, sondern dem Ehepaar als solchem oder vor allem den grösseren Einkommen.
Unser Steuerrecht trägt nämlich der Belastung, die durch Kinder entsteht, sehr wenig Rechnung. Der Kinderabzug wird vom Steuereinkommen gemacht; das hat zur Folge, dass je nach der Grösse des Einkommens der Abzug gross oder klein ist.
Ich gebe Ihnen ein paar Beispiele, die allerdings aufgrund des Bundesratstarifs berechnet wurden. Bei einem steuer- baren Einkommen von 30 000 Franken ist die Entlastung für den Kinderabzug 40 Franken, bei einem Einkommen von 50 000 Franken beträgt sie bereits 155 Franken und bei 100 000 Franken 520 Franken. Mit andern Worten: Je nach- dem, wieviel der Familienvater heimbringt, wird ein Kind mit 40 Franken oder mit 520 Franken abgegolten. Es besteht also ein enormer Unterschied, der durch die Progressions- wirkung entsteht.
Kinder mögen ja etwas mehr oder weniger kosten, je nach- dem wie sie aufgezogen werden. Aber gerade heute mit dem starken Druck zu Konformität brauchen Kinder eigentlich immer fast mehr oder weniger das gleiche. Sie haben ihre Jeans, ihre Sweat Shirts, ihre Turnschuhe, und es kann keine Rede davon sein, dass Kinder viel, viel billiger zu stehen kommen, wenn sie in einfachen Verhältnissen heran- wachsen.
Für eine Kleinverdienerfamilie ist das Erziehen der Kinder eine sehr viel grössere Belastung; genau dann aber, wenn man es sich leisten kann, werden die Steuerabzüge sehr viel höher.
Herr Stucky, der bei diesem Problem immer antritt, weist jeweils darauf hin, dass die Progressionswirkung nicht nur negativ sein soll bei Erhöhung des Einkommens, sondern dass auch eine Progressionswirkung bei der Entlastung da sein soll.
Nun bleibt das ja so bei den anderen Abzügen; ich würde zwar bei verschiedenen Abzügen auch ein Fragezeichen setzen. Aber ganz sicher kann man beim Kinderabzug ein Fragezeichen setzen. Dort sollte der Gesetzgeber das Kin-
dererziehen belohnen, einen Anteil an den Kosten tragen: dieser sollte beim kleineren Einkommen nicht so viel kleiner sein als beim grösseren.
Ich bitte Sie also, dem ursprünglichen Antrag Vannay statt- zugeben und so zu zeigen, dass Sie tatsächlich an eine Familienentlastung denken: Generell sollen pro Kind 300 Franken vom Steuerbetrag abgezogen werden können. Das kostet natürlich etwas. Aber andererseits hat man auf 340 oder 380 Millionen Franken für die im Dezember bewil- ligte sogenannte familienfreundliche Steuerentlastung ver- zichtet - nur zu einem Teil ist sie wirklich familienfreundlich, zum anderen Teil dient sie eher den mittleren und grösseren Einkommen - und will sogar die Normaldividende gewäh- ren, obwohl das je nach Besteuerung der juristischen Perso- nen zwischen 240 und 400 Millionen kostet und ganz sicher nichts mit Familienentlastung zu tun hat.
Ich bitte Sie, Ihre Liebe zur Familie, die Sie hier an diesem Rednerpult so häufig betonen, nicht nur rhetorisch zu äus- sern, sondern diese Geste vorzunehmen. Im Kanton Basel- land zum Beispiel wird der Abzug vom Steuerbetrag bereits gemacht; dort hat man gemerkt, dass es gerechter ist, wenn man den Abzug für alle gleich gestaltet und dann vom Steuerbetrag gewährt.
Bundi, Sprecher der Minderheit II: Ich halte hier an meinem Antrag fest, den ich bei der Diskussion über den Tarif der natürlichen Personen in der Herbstsession vertreten habe. Meine damaligen Ueberlegungen können heute durch eine inzwischen erschienene wissenschaftliche Studie über die Familie nur bestätigt und mit zusätzlichen Argumenten gestützt werden. Eine Forschergruppe der Universität Frei- burg kommt in Erfüllung eines Postulates unseres Kollegen Darbellay, Zentralpräsident der Pro Familia, zum Schluss, dass Familien mit mehreren Kindern heute ins Gewicht fallenden finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. Die Aus- gaben für Miete, Ernährung und Ausbildung sind stark angestiegen. Der grösste Teil der Haushaltsausgaben entfällt auf Versicherungen, und da wiegen vor allem die Krankenkassenbeiträge am schwersten. Beträchtlich fallen zudem die Aufwendungen für Schulung und Erholung ins Gewicht. Die genannte Studie zeigt auf, dass eine Familie mit einem Kind über 24 Prozent zusätzliches Einkommen verfügen müsste, um denselben Standard zu erreichen wie ein Paar ohne Kinder. Für ein zweites Kind müsste der Zuschuss 43 Prozent und beim dritten Kind 60 Prozent betragen. Diese Beispiele erklären die Notwendigkeit einer gerechten Besteuerung der Familie, was nur heissen kann, dass die Kinderabzüge grosszügig ausgestaltet sein sollen. Ein paar weitere Zahlen sind von Bedeutung. Von den zirka 1,5 Millionen Ehepaaren in der Schweiz haben nur knapp zwei Drittel Kinder. Nur jedes fünfte Paar hat mehr als zwei, nur jedes zwanzigste Paar mehr als drei Kinder. Eine neue- ste Erhebung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Periode 1983/1984 zeigt überdies, dass die Anzahl der ver- heirateten Steuerpflichtigen drastisch abgenommen hat. Diese Zahlen beleuchten die Situation zur Genüge. Eine relativ kleine Schicht von Steuerpflichtigen trägt mit den anfallenden Kosten für Erziehung und Ausbildung eine erhebliche finanzielle Belastung.
Ein weiterer Faktor, der für unseren Antrag spricht: Eine Revision des Krankenkassengesetzes dürfte Jahre auf sich warten lassen. Damit bleibt für längere Zeit noch das unge- rechte System mit den Kinderprämien bestehen. Die stets steigenden Kosten des Gesundheitswesens belasten zuneh- mend und nachhaltig die Familien.
Unser Minderheitsantrag würde zwar einen Steuerausfall von 100 Millionen Franken verursachen. Dieser ist aber durchaus gerechtfertigt, vor allem angesichts des Ausfalls von 365 Millionen Franken mit dem neuen Tarif für natürli- che Personen, laut welchem unter anderem auch hohe Einkommen beträchtlich entlastet werden.
Unser Antrag würde bedeuten, dass zum Beispiel ein verhei- rateter Alleinverdiener mit zwei Kindern und einem Einkom- men von 50 000 Franken um 51 Prozent entlastet würde
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anstatt um 42 Prozent oder noch weniger, wie es gemäss neuem Tarif vorgesehen ist.
Die Bedeutung dieser Entlastungen bei den niederen Ein- kommenskategorien darf nicht bagatellisiert werden, auch wenn es im Einzelfall um frankenmässig nicht allzu hohe Beträge geht. Bei mehreren Kindern aber sind diese Erleich- terungen bedeutungsvoll.
Ich ersuche Sie darum, dem Kinderabzug von 5000 Franken vom Einkommen gemäss Minderheit II zuzustimmen.
Frau Spoerry: Ich spreche zuerst zum Antrag Vannay, der von Frau Uchtenhagen vertreten worden ist, und teile Ihnen mit, dass die FdP-Fraktion diesen Antrag geschlossen ablehnt. Der Antrag, die Sozialabzüge vom Steuerbetrag abzuziehen, lässt sich nicht vereinbaren mit dem stark pro- gressiv ausgestalteten Steuersystem, das wir im Bund haben. Der Abzug des Sozialabzuges vom Steuerbetrag mag tauglich sein bei linearen Sätzen oder bei einer schwachen Progression. So ist es auch zu erklären, dass früher ver- schiedene Kantone dieses System kannten. Aber im Zuge der Verschärfung der Progression, der Verschärfung des Tarifs kam man von diesem System ab und ging dazu über, die Sozialabzüge vom Einkommen abzuziehen. Es sind heute - wie Frau Uchtenhagen, glaube ich, schon gesagt hat - einzig die Kantone Baselland und Waadt, welche den Abzug vom Steuerbetrag machen. Wollten wir das auch im Bundessteuerrecht tun, hätte es die folgenden zwei Auswir- kungen:
Zum ersten würde der Antrag Vannay dem Bund weitere Ausfälle von 240 Millionen Franken bescheren. Zum zweiten hätte der Antrag Vannay zur Folge, dass weitere 21 Prozent der Steuerpflichtigen, die es in den Kantonen gibt, aus der Bundessteuerpflicht entlassen würden. Schon heute ist das Bundessteuerrecht für die tiefen Einkommen schonend aus- gestaltet. Das ist richtig so, das will auch niemand ändern, im Gegenteil. Auch die jetzige Vorlage der Kommission bringt mit den Tariferleichterungen und mit den Erhöhun- gen der Sozialabzüge beachtliche Entlastungen für die nied- rigen und die mittleren Einkommen. Es ist eine Frage des Masses, wie weit diese Entlastungen gehen können.
Wir haben in unserem Land 3,5 Millionen Steuerpflichtige. Davon sind heute schon nur 2,8 Millionen überhaupt dazu verpflichtet, Bundessteuern zu bezahlen. Also bezahlt schon heute ein Fünftel aller Steuerpflichtigen keine Bundessteu- ern. Würden wir den Antrag Vannay annehmen, so würde sich diese Zahl nochmals um 700 000 Steuerpflichtige erhö- hen, und gut 40 Prozent aller Steuerpflichtigen wären aus der Bundessteuer entlassen. Dies erscheint uns unverhält- nismässig. Die starke Progression im Bundessteuerrecht sorgt in hohem Masse dafür, dass die wirtschaftlich Stärke- ren in diesem Land die Hauptlast der direkten Bundessteu- ern tragen. Ich erinnere Sie daran, dass rund drei Prozent der natürlichen Personen gegen 50 Prozent des gesamten Steueraufkommens der direkten Bundessteuern erbringen. Die Aussage Frau Uchtenhagens, dass die Abzüge vom Einkommen der Steuerpflichtigen den hohen Einkommen mehr bringen würden als den Steuerpflichtigen mit tiefen Einkommen, stimmt dann, wenn man von den absoluten Zahlen ausgeht, weil als Folge des stark progressiven Tari- fes die hohen Einkommen ein Vielfaches an Steuern erbrin- gen. Wenn ein Steuerpflichtiger 40 000 Franken Einkommen hat und ein anderer 100 000 Franken, so hat letzterer zwei- einhalbmal mehr Einkommen, aber er bezahlt rund dreissig- mal mehr Bundessteuern! Wenn man den Abzug dagegen in Prozenten der Steuerlast gewichtet, fallen die Abzüge vom Einkommen bei den unteren Einkommen viel stärker ins Gewicht als bei den hohen. So hat die Erhöhung des Kinder- abzuges, den die Kommissionsmehrheit vorsieht, ganz ein- deutig eine progressionsverschärfende Wirkung. Dies wird aber akzeptiert. Eine Umkehr des Systems jedoch, indem man dazu übergeht, den Kinderabzug vom Steuerbetrag abzuziehen, würde die Belastungsverhältnisse grundsätz- lich ändern und wird daher in den Kantonen kaum mehr praktiziert, obwohl die Kantone eine wesentlich flachere Progression kennen als das Bundessteuergesetz und sich
damit das Problem dort nicht mit der gleichen Brisanz stellt. Wir bitten daher um Ablehnung des Antrages Vannay bezie- hungsweise Uchtenhagen.
Ich komme zum Antrag Bundi, Erhöhung des Kinderabzu- ges vom Einkommen auf 5000 Franken. Es ist Herrn Bundi zuzustimmen: Kinder kosten Geld, und grosszügige Kinder- abzüge wären und sind erwünscht. Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung ist meines Erachtens aber grosszü- gig. Wir haben heute einen Kinderabzug von 2200 Franken; neu schlagen wir einen Kinderabzug von 4000 Franken vor und verursachen damit dem Bund Einnahmenausfälle in der Grössenordnung von 180 Millionen Franken. Der Antrag von Kollege Bundi würde nochmals 100 Millionen mehr kosten. Es ist eine Frage des Ausgleiches: Wir müssen den Aus- gleich finden zwischen den Interessen des Steuerpflichtigen und den Interessen des Bundesfiskus, der seine Einnahmen haben sollte. Ich glaube, wir haben eine vernünftige und vertretbare Lösung vorgesehen. Auch hier möchte ich auf den Vergleich mit den Kantonen hinweisen. Meines Wissens kennt kein einziger Kanton einen Kinderabzug in der Höhe von 4000 Franken oder mehr. Die Kinderabzüge in den Kantonen sind tiefer. Was wir jetzt im Bundessteuerrecht vorsehen, liegt jedenfalls weit über dem kantonalen Mittel. Ich bin der Meinung, dass dies zu vertreten und richtig ist, weil das Bundessteuerrecht eine so steile Progression hat. Die Belastung des Steuerpflichtigen resultiert aus dem Zusammenwirken des Tarifs und der Abzüge. Deswegen ist dieser grosszügige Kinderabzug von 4000 Franken für das . Bundessteuerrecht gerechtfertigt. Noch weiter zu gehen, ist von uns aus gesehen der Bundeskasse nicht mehr zuzumu- ten und würde alle geltenden Regelungen in den Kantonen weit übertreffen.
Ich bitte Sie daher, auch den Antrag Bundi abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Meier-Glattfelden: Ich finde mit Frau Spoerry, dass ein Abzug von 4000 oder 5000 Franken grosszügig sei. Er ist aber vor allem «grosszügig» für Leute mit hohem Einkom- men. Dort fällt dieser Abzug massiv ins Gewicht.
Die grüne Fraktion stimmt in Zweifelsfällen - im Hickhack der Parteien, die für ihre Klientel einstehen - immer für die sozial Schwächeren. Wir werden deshalb den Antrag Van- nay, der von Frau Uchtenhagen dargelegt wurde, unterstüt- zen. Wir sind der Meinung, die sozial Schwächeren sollen ruhig 300 und nicht nur 20 oder 30 Franken pro Kind abzie- hen können. Die Gutverdienenden sollen dann etwas weni- ger abziehen.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag I zu unterstützen.
Reichling, Berichterstatter: Die Begründung der Anträge und die Diskussion zeigen deutlich, dass die Steuergerech- tigkeit ein ganz unterschiedliches Gesicht erhält, je nach- dem, ob man Veränderungen des steuerbaren Einkommens von unten nach oben oder von oben nach unten betrachtet. Wenn zwei Steuerpflichtige einen Lottogewinn von 5000 Franken machen, findet man es durchaus gerecht, dass das bei demjenigen mit kleinem Einkommen nur eine geringfü- gige Steuererhöhung zur Folge hat, während bei demjeni- gen mit sehr hohem Einkommen praktisch die Hälfte dieses Gewinnes mit Gemeinde-, Staats- und Bundessteuern weg- gesteuert wird. Wenn aber umgekehrt bei der Beanspru- chung des Einkommens der Reiche und der weniger Ein- kommensstarke ungefähr gleich grosse Aufwendungen für den Unterhalt eines Kindes leisten müssen, findet man die Progression plötzlich ungerecht. Man ist der Auffassung, der Einkommensstarke und derjenige mit niedrigem Ein- kommen sollten eine gleiche Steuerentlastung erhalten. Frau Uchtenhagen hat Ihnen die Zahlen genannt. Wenn ein Steuerpflichtiger total nur 70, 80 oder 100 Franken Bundes- steuern bezahlen muss, nützt ihm auch ein Abzug von 300 Franken nichts.
Der Antrag Vannay sprengt den Rahmen dieser Steuerge- setzrevision. Er lautete in der Kommission zuerst auf einen Abzug von 500 Franken. Erst als man die Auswirkungen feststellen konnte, wurde er auf 300 Franken reduziert. Die
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Folge eines solchen Abzugs vom Steuerbetrag ist, dass Steuerpflichtige bis zu einem Einkommen von 58 000 Fran- ken steuerbarem Einkommen mit zwei Kindern keine Bun- dessteuern mehr bezahlen müssen. Ich muss Herrn Kollege Meier-Glattfelden wirklich fragen: Ist das Ihre Absicht, dass ein Mitbürger mit einem steuerbaren Einkommen von gegen 60 000 Franken an die Aufwendungen des Bundes keine Steuern mehr bezahlen soll? Das kann wohl kaum der Sinn dieser Steuervorlage sein. 580 000 Steuerpflichtige werden mit dem Antrag Vannay aus der Bundessteuerpflicht entlas- sen. Der Ausfall beträgt rund 240 Millionen Franken, wenn ich das recht in Erinnerung habe.
Man hat eine Alternative berechnet. Wenn der Abzug vom Steuerbetrag auf 160 Franken festgesetzt würde, wäre das Ganze ertragsneutral. Es hätte aber eine starke Steigerung der Steuerprogression zur Folge; unten würden viele entla- stet, und bei einem Einkommen von über 50 000 Franken würde eine zunehmende Belastung stattfinden.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, den Antrag Van- nay abzulehnen. Ich muss Sie aber auf etwas aufmerksam machen, das offenbar der Antragstellerin und auch den Mitunterzeichnern des Minderheitsantrages entgangen ist: Der Minderheitsantrag Vannay beantragt, die Sozialabzüge generell vom Steuerbetrag in Abzug zu bringen. Dabei wird nur der Kinderabzug auf 300 Franken begrenzt, während der Abzug für erwerbsunfähige und beschränkt erwerbsfähige Personen auf 4000 Franken gemäss Beschluss des Stände- rates belassen wird.
Wenn Sie dem Antrag Vannay zustimmen, bleiben die Posi- tionen b, allenfalls c - falls der Antrag Spoerry abgelehnt werden sollte - unverändert und kommen kumulativ zur Anwendung, was zur Folge hätte, dass 70 bis 80 Prozent aller Steuerpflichtigen aus der Bundessteuerpflicht entlas- sen würden und die Ausfälle wahrscheinlich über 2 Milliar- den Franken betragen würden. Das hätte beispielsweise zur Folge - immer vorausgesetzt, die Halbfamilie werde nach dem Antrag des Bundesrates besteuert, Abzug vom Steuer- betrag 3200 Franken -, dass bis zu 80 000 Franken steuerba- rem Einkommen keine Bundessteuern mehr bezahlt werden müssen.
Das ist der Inhalt des Antrages Vannay, wie er auf der Fahne steht, wie er in der Kommission gestellt wurde. Aber dieser Teil der Auswirkung ist hier nicht begründet worden. Es ist offenbar auch nicht der Wille. Aber so, wie es hier steht, kann es unmöglich beschlossen werden. Es müsste auf alle Fälle ein Vorbehalt gemacht werden, dass ein neuer, noch zu schaffender Absatz 2bis eingefügt würde, nämlich für die Abzüge für erwerbsunfähige und beschränkt erwerbsfähige Personen, allenfalls für Personen, die mit Kindern zusam- menleben. In dieser Form muss der Antrag abgelehnt wer- den. Die Auswirkungen sind unüberschaubar.
Zum eventuellen Minderheitsantrag, den Herr Bundi begründet hat, 5000 statt 4000 Franken Kinderabzug: Es stellt sich für Sie einfach die Frage, ob Sie zusätzlich 100 Millionen Franken Steuerausfälle beschliessen wollen. Begründen kann man wahrscheinlich das eine wie das andere. Das Steuergesetz dient dazu, unserem Bund für seine vielfältigen Aufgaben die notwendigen Einkünfte zu verschaffen. Auf diese Einkünfte sind alle Steuerzahler, unabhängig der Parteizugehörigkeit, angewiesen. Es kann nicht unsere Aufgabe sein, den Bundeshaushalt in dieser nicht mehr zu verantwortenden Weise zu schmälern. Aus diesem Grunde muss Ihnen die Kommission beantragen, auch den Minderheitsantrag Il als Eventualantrag abzu- lehnen.
M. Salvioni, rapporteur: La proposition de Mme Vannay - comme je l'ai déjà dit - demande une déduction du montant de l'impôt. Or, dans notre système fiscal, il est acquis que l'on procède à une détermination de l'impôt de façon pro- gressive et que l'on tient compte de la capacité financière et fiscale du contribuable en opérant des déductions sur le revenu. Ce système se tient s'il est appliqué de façon cohé- rente. Le revenu est donc réduit pour tenir compte de certains facteurs et sur ce revenu réduit, appelé montant
imposable, on prélève les impôts en appliquant un certain barème. Cette déduction s'écarte du système en vigueur et causerait des inégalités qui ne pourraient pas être résolues. Il faudrait donc passer complètement à l'autre système, c'est-à-dire, calculer l'impôt sur le revenu total et faire des déductions du montant de l'impôt pour tenir compte de certaines situations. On pourrait ainsi régler de façon rai- sonnable et harmonieuse le système fiscal. Mais en aucun cas on peut demander une déduction sur le montant de l'impôt dans une seule situation, sans causer des inégalités imprévisibles.
Pour votre information, je peux vous dire que le canton de Zurich avait examiné attentivement cette possibilité et l'a finalement rejetée en disant que le système de progressivité des barèmes étant l'expression adéquate du principe de l'imposition selon la capacité contributive, il y a également lieu d'admettre l'exclusion de la quote-part non disponible du revenu de la base de calcul et que la déduction faite sur le montant de l'impôt ne rentrait pas dans ce système.
Quelles seraient les conséquences si l'on acceptait la propo- sition de Mme Vannay? Il y en a deux. Tout d'abord les conséquences que l'administration a calculées et aussi celles qui ne l'ont pas été car la proposition de Mme Vannay contient probablement une erreur qui n'a pas été remar- quée, même pas par les signataires de cette proposition. Si l'on accepte la déduction de 300 francs du montant de l'impôt, il y aurait, comme conséquence à la lettre a, la perte supplémentaire de 140 millions de recettes fiscales. L'assu- jettissement commencerait, chez un contribuable marié avec un seul revenu ayant deux enfants, lorsque le revenu brut du travail est supérieur à 58 000 francs. Nous aurions donc, au-dessous de ce montant, des «Gratisbürger» pour ce qui concerne l'impôt fédéral. Actuellement, le seuil est de 35 700 francs. Au niveau fédéral, environ 21 pour cent de tous les contribuables, c'est-à-dire 580 000 contribuables, ne seraient plus imposés. L'allégement fiscal supplémen- taire pour les contribuables disposant d'un revenu brut du travail inférieur à 94 000 francs, et charge accrue pour les revenus plus importants, ces données se rapportant aux époux dont un seul exerce une activité lucrative ayant deux enfants.
En regardant votre dépliant, vous remarquerez que la propo- sition de Mme Vannay modifie le paragraphe 1 de la manière suivante: « .... sont déduits du montant de l'impôt (sur borde- reau)» au lieu du texte du Conseil fédéral qui disait « .... sont déduits du revenu». Pour ce qui est de la lettre a, on dit « .... pour chaque enfant mineur, ou faisant un apprentissage ou des études dont le contribuable assure l'entretien, 300 francs». Toutefois, les lettres b et c seraient aussi sous l'alinéa 1 qui dit: « .... sont déduits du montant de l'impôt». Donc on devrait déduire de ce montant encore 2000 francs pour chaque personne totalement ou partiellement incapa- ble d'exercer une activité à charge et 3000 francs pour les contribuables veufs, séparés, divorcés ou célibataires. C'est évidemment une erreur dans la préparation de cette propo- sition de minorité qui aurait dû être corrigée mais qui a été remarquée seulement récemment. Toutefois, si l'on votait la proposition Vannay on aurait comme conséquence une perte probable de 1 à 2 milliards de francs de recettes et on arriverait à la situation que, probablement, 70 à 80 pour cent des contribuables seraient exemptés sur le plan fédéral. C'est une conséquence absolument inacceptable et c'est la raison pour laquelle la commission vous propose de rejeter la proposition de minorité Vannay.
Pour ce qui est de la proposition de minorité Bundi (donc une proposition éventuelle au cas où la proposition Vannay ne serait pas acceptée), M. Bundi demande d'augmenter de 4000 à 5000 francs la déduction pour enfant. Toute opinion est honorable et respectable, mais on joue ainsi avec la surenchère. La commission était arrivée à ce chiffre de 4000 francs avec un raisonnement précis. On était passé de 2000 francs actuels pour tenir compte de la dépréciation de la monnaie, et on en était arrivé à une somme de 4000 francs qui tenait généreusement compte de cette dépréciation. On demande maintenant d'augmenter la déduction à 5000
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francs, mais pourquoi pas 5500 ou 6000 francs, tout est possible! Il est de notre devoir de vous rendre attentifs au fait que, s'il y a un raisonnement à la base de ce chiffre de 4000 francs, il n'en va pas de même pour le chiffre de 5000 francs, si ce n'est le désir d'aller au-delà de 4000 francs, ce qui coûterait à la Confédération 100 millions de francs cha- que année. Je pense que, si l'on en reste à la proposition de la commission, on accepte une solution qui est généreuse, qui tient compte de l'évolution de la situation, mais je ne pense pas qu'il soit raisonnable d'accepter une proposition de 5000 francs, qui n'est fondée que sur de bons sentiments, et qui coûterait à la Confédération 100 millions, ce qui n'est pas acceptable.
C'est la raison pour laquelle votre commission vous propose de rejeter également la proposition minoritaire éventuelle de M. Bundi.
Präsident: Frau Uchtenhagen hat das Wort für eine kurze persönliche Erklärung.
Frau Uchtenhagen: Ich habe den Antrag Vannay übernom- men. Ich muss sagen, Herr Präsident, Sie waren ja in dieser Kommission die ganze Zeit dabei, und es ist das erste Mal, dass Sie diesen Einwand bringen. Seinerzeit hat Frau Van- nay natürlich nur die Kinderabzüge gemeint, das heisst, man müsste den Text hier ändern. Es wäre eigentlich Ihre Auf- gabe gewesen, anstelle langer ideologischer Ausführungen sachlich zu erklären, wie dieser Antrag gemeint war. Man müsste sagen: Für jedes minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuer- pflichtige sorgt, können 300 Franken vom Steuerbetrag abgezogen werden, und die anderen Abzüge müsste man unter dem Titel «vom Einkommen werden abgezogen» auf- führen. Wir haben nie etwas anderes diskutiert in der Kom- mission. Wir haben es zweimal diskutiert. Herr Präsident, Sie hätten es damals Frau Vannay sagen können.
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Bundespräsident Stich: Mindestens eines ist jetzt klar: Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen, gilt das nur gerade für Absatz a, den Abzug vom Steuerbetrag, Abzug b hingegen würde weiterhin vom Einkommen gemacht werden.
Der Antrag Vannay hätte den Vorteil, dass der Bund bei jedem Steuerpflichtigen auf gleichviel Geld verzichtet, unbe- kümmert um seine Einstufung. Er hat den sehr grossen Nachteil, dass er zusätzliche Kosten von 240 Millionen Fran- ken verursacht, d. h. 240 Millionen zusätzliche Ausfälle bei den Steuern. Das ist ein Betrag, den wir uns hier nicht leisten können, den wir uns aber auch bei den juristischen Personen nicht leisten können.
Aus diesem Grunde muss ich Sie bitten, den Antrag Vannay abzulehnen. Er bringt zu grosse Ausfälle. Es ist bereits gesagt worden, wie die Entwicklung wäre. Verheiratete Alleinverdiener mit zwei Kindern würden bis zu 94 000 Fran- ken entlastet. Das geht also relativ weit. Bruttoarbeitsein- kommen unter 58 000 Franken wären bei zwei Kindern auch wieder steuerfrei.
Der Eventualantrag bedeutet ebenfalls einen zusätzlichen Steuerausfall von etwa 100 Millionen Franken. Dabei muss man bedenken, dass der Bundesrat ursprünglich einen Abzug von 2000 Franken vorgeschlagen hat. Die Kommis- sion und der Ständerat sind auf 4000 Franken gegangen. Der Bundesrat hat sich hier angeschlossen, aber weitere Entlastungen scheinen uns nicht möglich zu sein.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Vannay sowie den Even- tualantrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit I
110 Stimmen 49 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit II
109 Stimmen
51 Stimmen
Art. 35 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Mehrheit
.... bestreiten, 3200 Franken ...
Minderheit
(Spoerry, Blunschy, Coutau, Eisenring, Feigenwinter, Mül- ler-Wiliberg, Nebiker, Schüle, Stucky, Uchtenhagen) Streichen
Art. 35 al. 1 let. c Proposition de la commission
Majorité
.... l'essentiel, 3200 francs. Minorité
(Spoerry, Blunschy, Coutau, Eisenring, Feigenwinter, Mül- ler-Wiliberg, Nebiker, Schule, Stucky, Uchtenhagen) Biffer
Frau Spoerry, Sprecherin der Minderheit: Der Minderheits- antrag zu Artikel 35 Litera c kann nur im Zusammenhang mit dem Minderheitsantrag zu Artikel 36 Absatz 2 gesehen wer- den. Er ist nur dann sinnvoll, wenn auch der Minderheitsan- trag bei Artikel 36 angenommen wird. Ich gestatte mir daher, die beiden Anträge miteinander zu begründen.
Worum geht es? Wir haben in Artikel 23 Litera f gemäss Antrag des Bundesrates entschieden, dass alle Alimente - diejenigen für die Kinder und diejenigen für den Ehegatten - beim leistenden Ehegatten abziehbar und beim Empfänger steuerbar sein sollen. Nach Vorschlag des Bundesrates sol- len aber die Alleinerziehenden, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben, dem Alleinstehendentarif unter- stellt sein und dafür den Abzug von 3200 Franken beanspru- chen dürfen, wie er in Artikel 35 Litera c vorgesehen ist. Die beiden Minderheitsanträge gehen einen anderen Weg. Wir wollen die Alleinerziehenden mit Kindern im gleichen Haushalt gleich behandeln wie eine Familie mit beiden Elternteilen. Wir wollen ihnen also den Tarif für Verheiratete zugestehen. Damit wird aber der Abzug gemäss Artikel 35 Litera c überflüssig. Auch wenn wir diesen Abzug gemäss Artikel 35 Litera c streichen, ist die Variante der Minderheit für die Alimentenempfänger günstiger als der Vorschlag des Bundesrates. Ich kann das an einem Beispiel aufzeigen. Eine alleinerziehende Frau mit zwei Kindern und einem Gesamteinkommen von 45 000 Franken würde nach der bundesrätlichen Fassung 354 Franken an Bundessteuern aufbringen müssen, nach der Variante der Minderheit dage- gen nur 278 Franken. Für den alimentenpflichtigen Ehe- mann resultiert aber aus beiden Varianten die gleiche Steu- erlast. Man muss sich vor Augen halten, dass der Uebergang zur Besteuerung aller Alimente für den Leistungsempfänger gegenüber dem heutigen Recht eine Verschlechterung bedeutet. Das ist nicht wegzudiskutieren. Das Konzept des Minderheitsantrages versucht, diese Verschlechterung zu mildern, und erreicht es auch. Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag Spoerry zu Artikel 35 Litera c und gleich- zeitig dem Minderheitsantrag zu Artikel 36 Absatz 2 im Inter- esse des Leistungsempfängers zuzustimmen.
Wenn ich das Wort habe, möchte ich auch gleich präzisie- ren, dass zu Artikel 36 Absatz 2 ein Antrag von Kollege Fischer-Sursee vorliegt. Dieser Antrag will inhaltlich genau das gleiche wie der Minderheitsantrag I auf der Fahne, ist aber redaktionell eindeutig besser ausgestaltet. Ich ziehe daher meinen Minderheitsantrag auf der Fahne zu Artikel 36 Absatz 2 zugunsten des redaktionell verbesserten Antrages Fischer-Sursee zurück und bitte Sie, dem Minderheitsan- trag I zu Artikel 36 Absatz 2 mit der redaktionellen Verbesse- rung von Herrn Fischer zuzustimmen.
Fischer-Sursee: Ich spreche hier auch gleich zu meinem Antrag zu Artikel 36 Absatz 2. Dieser Antrag will das gleiche wie die Minderheit I, die von «Halbfamilie» spricht. Dieser Begriff ist im Steuergesetz nirgends definiert. Halbfamilien, d. h. Personen, die im gleichen Haushalt zusammenleben, sind in verschiedenen Variationen denkbar. Ich habe daher den Begriff umschrieben, um dem Missbrauch vorzubeu-
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N
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gen: Der Verheiratetentarif ist nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache be- streitet.
In meinem Antrag habe ich zum Teil die Formulierung des Bundesrats, wie er sie in Artikel 35 Buchstabe c braucht, aufgenommen. Sachlich ist es gerechtfertigt, dass bei die- sem Kreis der Personen der Verheiratetentarif angewendet wird. Es ist stossend, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode seines Partners wieder zum Ledigentarif besteu- ert wird, wenn er mit unterstützungsbedürftigen Personen die Familiengemeinschaft fortsetzt. Das gleiche gilt für die geschiedenen Ehegatten. In beiden Fällen ist die wirtschaft- liche Situation meistens schlechter.
Aus sozialen Gründen ist für ledige Steuerpflichtige mit unterstützungsbedürftigen Kindern der Ehegattentarif gerechtfertigt, da diese ohnehin nicht auf der Sonnenseite stehen, aber die gleichen Aufgaben wie Verwitwete und Geschiedene mit Kindern zu erfüllen haben. Möglicherweise wird der Einwand erhoben, dass man damit allenfalls auch die Konkubinatspaare begünstige, wenn sie Kinder haben. Dazu ist zu bemerken, dass bei den Konkubinatspaaren grundsätzlich die getrennte Besteuerung erfolgt und dass nur ein Partner - in der Regel die Mutter'- den Ehegattenta- rif beanspruchen kann. Zudem ist zu beachten, dass ja nicht das Konkubinatsverhältnis Anrecht auf den Verheiratetenta- rif gibt und diesen Anspruch auslöst, sondern das Kind, das vorhanden ist.
Wenn wir das beachten, ist es aus sozialen Gründen gerechtfertigt, dass wir für alle genannten Personen den Verheiratetentarif anwenden.
Reichling, Berichterstatter: Sie ersehen aus der Fahne, dass der Minderheitsantrag fast von der Hälfte der Kommissions- mitglieder unterstützt wird. Der Entscheid der Kommission war also nicht so eindeutig. Es ist eine Frage der eigenen Ueberlegung, welcher Lösung man den Vorzug geben will - ob eine Einzelperson, welche eigene Kinder betreut, als ledig mit Kindern behandelt werden soll oder als Teil einer Familie.
Handelt es sich um eine Witwe mit ihren Kindern, dann ist es schon etwas merkwürdig, wenn von der bisherigen Verhei- ratetenbesteuerung plötzlich auf die Ledigenbesteuerung übergegangen werden muss. Umgekehrt ist es vielleicht störend, wenn eine ledige Frau mit Kindern zum Verheirate- tentarif besteuert wird.
.
Beide Möglichkeiten haben etwas für sich. Das geht auch daraus hervor, wie die Kantone dieses Problem bewältigt haben. Neun Kantone kennen einen Abzug für alleinste- hende Personen mit Kindern. Sechs Kantone, nämlich Zürich, Zug, Solothurn, Baselland, Tessin und Genf, haben die Lösung gewählt, wie sie hier von Frau Spoerry vertreten wird, währenddem drei Kantone, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, die bundesrätliche Lösung eines Halbfamilienab- zuges kennen. Wenn wir unseren Blick auf die Steuerharmo- nisierung ausrichten, können wir also nicht ganz eindeutig sagen, der eine Antrag passe nicht, der andere sei besser; der Antrag Spoerry würde zwar eher mehr Kantone ver- einigen, die diese Lösung schon haben.
Der Antrag Spoerry soll Ausfälle in der Höhe von 10 Millio- nen beinhalten.
Der Antrag Spoerry hat vielleicht einen unschönen Aspekt: Konkubinatspaare können dann plötzlich aus zwei Halbfa- milien bestehen, und das, was man eigentlich immer wollte, dass sie je zum Ledigentarif besteuert werden, ist hinfällig, sobald bei einem solchen Konkubinat Kinder vorhanden sind. Es ist tatsächlich heute nicht mehr ausgeschlossen, dass der Mann und die Frau in einem solchen Konkubinat Kinder zu betreuen haben. Das ist ein negativer Aspekt!
Aber ich sage noch einmal: So eindeutig kann ich mich im Namen der Kommission nicht für die eine oder andere Variante aussprechen. Aber die Kommissionsmehrheit - zu dieser gehöre auch ich - stimmt dem Bundesrat zu.
M. Salvioni, rapporteur: La proposition Spoerry a trouvé la commission assez partagée. La majorité a décidé toutefois de ne pas accepter cette proposition. La raison de ce refus ne doit pas être recherchée dans la perte fiscale que com- porterait cette proposition (qui serait de 10 millions, donc relativement faible par rapport à celles qui ont déjà été décidées ou qui vont l'être), mais plutôt dans un souci de cohérence. Comme vous le savez, la commission, et ensuite le Parlement, puisque vous y avez aussi adhéré, ont décidé, en suivant une invitation du Tribunal fédéral - car pour le Parlement le Tribunal fédéral ne dispose que d'un pouvoir indicatif et non décisionnel - le Parlement avait donc décidé de changer les barèmes pour les couples mariés et pour les contribuables seuls, afin d'éviter une situation par trop défa- vorable aux personnes mariées: dans le cas de deux per- sonnes vivant en concubinage et disposant de deux reve- nus, l'impôt était inférieur à celui que paierait un couple où les deux conjoints travaillent et gagnent le même salaire. Pour éviter cette situation peu satisfaisante, la commission d'abord, le Conseil national, puis le Conseil des Etats ont décidé un changement de barème, qui entrera en vigueur au 1er janvier de l'année prochaine. On voulait ainsi éviter de pénaliser les couples mariés par rapport aux concubins. Or, la proposition Spoerry va réintroduire cette situation dans le droit, car si le barème pour les couples mariés doit être appliqué aux familles monoparentales (c'est-à-dire aux familles constituées d'une seule personne, veuve ou divor- cée, qui compte des enfants et vit en concubinage, ce qui est tout à fait légitime), ce couple bénéficiera d'une déduc- tion et sera donc mieux place par rapport aux couples mariés. C'est donc à mon avis un souci de cohérence qui a incité la commission à ne pas accepter cette proposition qui nous ramènerait à la situation antérieure où les couples non mariés jouissaient d'une situation fiscale plus favorable que les couples mariés. C'est la raison pour laquelle, tout en soulignant que la commission était partagée et qu'une forte minorité était favorable à la proposition de Mme Spoerry, la commission a décidé de ne pas accepter cette proposition, et je vous propose également de la rejeter.
Bundespräsident Stich: Hier haben wir eine Entscheidung, die sowohl Artikel 35 Buchstabe c wie dann auch Artikel 36 Absatz 2 betrifft. In Artikel 36 haben wir den Doppeltarif - für Ledige einerseits, für Verheiratete andererseits. Wenn Sie diesen zweiten Tarif ansehen, dann stellen Sie fest, dass der Tarif für Verheiratete grundsätzlich tiefer ist als für Ledige. Die Begründung dafür liegt darin, dass im einen Fall beim gegebenen Einkommen eine Person davon leben muss und im andern Fall zwei Personen. Deshalb haben Verheiratete hier einen billigeren Tarif.
Frau Spoerry möchte mit ihrem Antrag erreichen, dass man den Abzug für unterstützte Personen, wenn nur eine Person für sie aufkommt, streicht und dafür dann den Verheirate- tentarif zur Anwendung bringt. Das mag etwas für sich haben, aber sachlich ist es nicht gerechtfertigt, denn sach- lich muss man unterscheiden zwischen einer Familie, die aus zwei Partnern besteht, und der Einzelperson, die ein Einkommen für sich allein hat. Wenn eine unterstützte Per- son hinzukommt, gewährt man der Einzelperson eine Reduktion von 3200 Franken. Diese Lösung ist durchaus korrekt; sie entspricht dem Prinzip der Gerechtigkeit, und wir sollten es auch hier aufrechterhalten!
Auf die besondern Verhältnisse, auf die der Kommissions- präsident hingewiesen hat - es sind die Konkubinatspaare -, möchte ich nicht eingehen; aber die Bemerkung war natür- lich richtig. Nachdem man eine so grosse Uebung veranstal- tet hat, um eben die Verheirateten besserzustellen, sollte man nicht, wenn Kinder vorhanden sind, wieder andere Lösungen, andere Wege suchen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Bundesrat zuzustimmen und den Antrag von Frau Spoerry abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
15 Stimmen 107 Stimmen
19
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
Art. 35 Abs. 1 Bst. d Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Uchtenhagen, Bundi, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Vannay) d. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe leben, wenn nur einer von ihnen erwerbstätig ist, 4000 Franken.
Art. 35 al. 1 let. d Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Uchtenhagen, Bundi, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Vannay) d. Pour les époux qui vivent en ménage commun, lorsqu'un seul d'entre eux exerce une activité lucrative, 4000 francs.
Präsident: Bei Buchstabe d entfällt der Minderheitsantrag Uchtenhagen. Sie haben den Grundsatzentscheid früher gefällt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 35 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 35 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 35 Abs. 2bis Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Uchtenhagen, Bundi, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Vannay) Bei getrennter Besteuerung der Ehegatten (Art. 9 Abs. 1) werden die Sozialabzüge beim grösseren Einkommen be- rücksichtigt.
Art. 35 al. 2bis Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Uchtenhagen, Bundi, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Vannay) Lorsque les époux font l'objet d'imposition séparée (art. 9, 1er al.), les déductions sociales sont défalquées du revenu le plus élevé.
Präsident: Der Antrag der Minderheit entfällt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 35 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 35 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 36 Abs. 1
Antrag der Kommission
Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
0 Fr.
0.77 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 0.88 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 2.64 Fr. mehr 333.25 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 2.97 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
5.94 Fr. mehr
. und für je weitere 100 Fr. Einkommen
6.60 Fr. mehr
und für je weitere. 100 Fr. Einkommen 8.80 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 11.00 Fr. mehr
für 100 800 Fr. Einkommen 5954.30 Fr. und für je weitere 100 Fr. Einkommen 13.20 Fr. mehr
für 432 400 Fr. Einkommen 49 725.50 Fr.
für 432 500 Fr. Einkommen 49 737.50 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 11.50 Fr. mehr
Art. 36 al. 1
Proposition de la commission L'impôt dû pour une année fiscale s'élève:
jusqu'à 8300 fr. de revenu, à et, par 100 fr. de revenu en plus, 0.77 fr. 75.45 fr.
pour 18 100 fr. de revenu, à et, par 100 fr. de revenu en plus, 0.88 fr. de plus
124.70 fr.
et, par 100 fr. de revenu en plus, 2.97 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus, 5.94 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus, 6.60 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus, 8.80 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus, 11.00 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus, 13.20 fr. de plus
49 737.50 fr.
11.50 fr. de plus
. Reichling, Berichterstatter: Der von der Kommission bean- tragte Tarif wurde bereits im Zusammenhang mit dem Sofortprogramm zur steuerlichen Entlastung der Familien in der letzten September-Session diskutiert und gutgeheissen. Die Kommission hat verschiedene Tarifmöglichkeiten geprüft. Schliesslich hat sich derjenige Tarif durchgesetzt, welcher schon im Ständerat durch Herrn Ducret eingereicht, dort aber nicht durchgebracht wurde. Im Hinblick auf die Akzeptanz des ganzen Gesetzes beim Volk haben folgende Ueberlegungen zu diesem Tarif geführt:
Der Doppeltarif soll eine optimale Entlastung der Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaaren herbeiführen. Diesem Ziel kommt der vorgeschlagene Tarif sehr nahe. Eine voll- ständige Angleichung ist allerdings nicht möglich, weil sonst zu hohe Steuerausfälle in Kauf genommen werden müssten oder die Ledigen, seien es junge Leute oder Rent- ner, zum Ausgleich stärker belastet werden müssten. Die totale Angleichung ist nicht möglich wegen der starken Progression der direkten Bundessteuer. Der vorgeschla- gene Tarif hat zur Folge, dass keine Kategorie der Steuer- zahler durch das neue Gesetz mehr belastet werden soll als gemäss der heutigen Ordnung. Die Progression der direkten Bundessteuer, welche ausserordentlich steil verläuft, soll gemindert, d. h. der Anstieg abgeflacht werden. Die Steuer- ausfälle, welche durch die Erleichterung für die Ehepaare ohne Mehrbelastung der Ledigen entstehen, lassen sich verkraften. Sie werden ausgelöst durch das im September beschlossene Sofortprogramm und bringen deshalb keine
0 fr.
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zusätzlichen Ausfälle mehr. Diese betragen etwa 140 Millio- nen Franken mehr als gegenüber dem vom Ständerat beschlossenen Tarif.
Zu Artikel 36 ist noch zu sagen, dass Sie der Minderheit Spoerry bereits zugestimmt haben; denn es war ja nicht die Absicht, für Alleinstehende diesen Abzug einfach wegfallen zu lassen. Frau Spoerry hat ihren Wortlaut zugunsten des Antrages Fischer-Sursee zurückgezogen. Inhaltlich sind die Anträge identisch. Der Antrag Fischer-Sursee bringt aber eine Definition der Halbfamilie, weil im Artikel 35 dieser Passus wegfällt.
Ich bin der Auffassung, über den Antrag Fischer solle nicht mehr abgestimmt werden. Er hängt mit dem Antrag Spoerry zu Artikel 35 zusammen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Ich bin selbst nicht im Bilde, ob der Bundesrat noch an seinem Tarif festhält oder nicht. Sie werden das von Herrn Bundespräsident Stich selbst er- fahren.
M. Salvioni, rapporteur: A l'article 36, il est question des barèmes. La commission a proposé le barème soumis au Conseil des Etats par la minorité Ducret/Hefti, et qui a été, pour finir, accepté par la majorité de la commmission. Les caractéristiques de ce barème n'entraînent pas d'aggrava- tion pour aucune catégorie de contribuables. Il a été accepté au cours de la discussion de la session d'automne, et il entrera en vigueur le 1er janvier de l'année prochaine.
Les pertes causées par ce barème qui, naturellement, entraîne une diminution des impôts, ont été jugées suppor- tables. On a voulu diviser le barème en deux parties: d'un côté un barème pour les contribuables célibataires et de l'autre un barème pour les contribuables mariés, pour les époux vivant en ménage commun. Maintenant, par la vota- tion à laquelle vous venez de procéder, vous avez accepté d'inclure dans le barème le moins rigoureux même les familles monoparentales. C'est donc une frange plus impor- tante des contribuables qui pourra bénéficier de ce deuxième barème.
En ce qui concerne la proposition Spoerry, elle a déjà été soumise à votation. Vous avez donc tranché ce problème. C'est pourquoi au nom de la commission, je vous invite à accepter le barème que l'on vous propose.
Bundespräsident Stich: Sie haben zum Tarif bereits im Sofortprogramm Stellung genommen. Ich habe dort gese- hen, welchen Stellenwert der Bundesrat hat, wenn er eine solche Vorlage vertritt. Ich möchte die Häupter meiner Lie- ben nicht ein zweites Mal zählen lassen. Ich verzichte auf einen Antrag.
Angenommen - Adopté
Art. 36 Abs. 2
Antrag der Kommission Mehrheit
Für verheiratete Personen, die in ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer:
0 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
1 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 2 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
3 Fr. mehr
506 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
4 Fr. mehr 850 Fr.
5 Fr. mehr
1225 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
6 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
7 Fr. mehr
1993 Fr.
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
8 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen 9 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
10 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
11 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
12 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
13 Fr. mehr
und für je weitere 100 Fr. Einkommen
11.50 Fr. mehr
Minderheit I
(Spoerry, Blunschy, Coutau, Eisenring, Feigenwinter, Mül- ler-Wiliberg, Nebiker, Schüle, Stucky, Uchtenhagen) Für Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben, und für Halbfa- milien, die im gleichen Haushalt zusammenleben, beträgt die jährliche Steuer:
Minderheit II
(Uchtenhagen, Bundi, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Vannay) Streichen
Antrag Fischer-Sursee
(zum Minderheitsantrag 1)
Für Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben, und für verwit- wete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuer- pflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die jährliche Steuer:
. ....
Art. 36 al. 2
Proposition de la commission Majorité
Pour les époux vivant en ménage commun, l'impôt annuel s'élève:
et, par 100 fr. de revenu en plus,
1 fr.
et, par 100 fr. de revenu en plus, 2 fr. de plus
215 fr.
et, par 100 fr. de revenu en plus, 3 fr. de plus
pour 43 100 fr. de revenu, à et, par 100 fr. de revenu en plus, 506 fr. 4 fr. de plus
pour 51 700 fr. de revenu, à
850 fr.
et, par 100 fr. de revenu en plus, 5 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus, 6 fr. de plus
1615 fr.
pour 65 700 fr. de revenu, à et, par 100 fr. de revenu en plus, 7 fr. de plus
pour 71 100 fr. de revenu, à et, par 100 fr. de revenu en plus, 1993 fr. 8 fr. de plus
pour 75 400 fr. de revenu, à 2337 fr.
et, par 100 fr. de revenu en plus, 9 fr. de plus
pour 78 600 fr. de revenu, à 2625 fr. et, par 100 fr. de revenu en plus, 10 fr. de plus
pour 80 800 fr. de revenu, à 2845 fr. et, par 100 fr. de revenu en plus, 11 fr. de plus
pour 81 900 fr. de revenu, à et, par 100 fr. de revenu en plus, 12 fr. de plus
2966 fr.
et, par 100 fr. de revenu en plus, 13 fr. de plus
et, par 100 fr. de revenu en plus,
11.50 fr. de plus
Minorité /
(Spoerry, Blunschy, Coutau, Eisenring, Feigenwinter, Mül- ler-Wiliberg, Nebiker, Schüle, Stucky, Uchtenhagen) Pour les couples mariés vivant en ménage commun ainsi que pour les familles monoparentales dont les membres vivant en ménage commun, l'impôt annuel s'élève:
-....
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
21
Minorité II (Uchtenhagen, Bundi, Fehr, Gloor, Jaeger, Nauer, Vannay) Biffer
Proposition Fischer-Sursee
(amendement à la proposition de minorité I)
Pour les couples mariés vivant en ménage commun ainsi que pour les contribuables veufs, séparés, divorcés et céli- bataires qui vivent en ménage commun avec des enfants ou des personnes nécessiteuses dont ils assument pour l'es- sentiel l'entretien, l'impôt annuel s'élève:
Präsident: Hier haben die Kommissionsberichterstatter fest- gestellt, dass die vorhin gefassten Beschlüsse gemäss Antrag Spoerry ebenfalls ihre Gültigkeit haben, allerdings textlich bereinigt gemäss Antrag Fischer-Sursee.
Angenommen gemäss Antrag Fischer-Sursee Adopté selon la proposition Fischer-Sursee
Art. 37 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 38 Antrag der Kommission Abs. 1
.... besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Abs. 2
Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet.
Art. 38 Proposition de la commission Al. 1
.... séparément. Elles sont dans tous les cas soumises à un impôt annuel entier. Al. 2
L'impôt est calculé sur la base de taux représentant le cinquième des barèmes inscrits à l'article 36.
Reichling, Berichterstatter: Der Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 38 entspricht dem Bundesgesetz vom März 1985 zur Anpassung der direkten Bundessteuer an das Gesetz über die berufliche Vorsorge. Berechnungen unter Berück- sichtigung des vorgeschlagenen Tarifes zeigen, dass bei Uebernahme der seit 1987 geltenden Regelung ins neue Recht die Kapitalleistungen gegenüber Renten steuerlich stark und ungerechtfertigt bevorzugt würden. Erhebliche Kapitalleistungen, je nach Alter zwischen 100 000 und 300 000 Franken, würden der Besteuerung entzogen.
Diese Begünstigungen sind die Folge der Anwendung des Rentensatzes. Unter der Annahme, dass für die Kapitallei- stungen eine volle Jahressteuer erhoben wird, ergibt sich eine vergleichbare Besteuerung gegenüber einer Rente, wenn der angewandte Satz ein Fünftel des normalen Tarifes beträgt. Die volle Jahressteuer auf solchen Leistungen muss auch erhoben werden, wenn die Steuerpflicht im übrigen nur für einen Teil des Jahres besteht, weil es sich um eine einmalige Kapitalleistung handelt.
Ich bin nicht ganz sicher, ob sich an diesem Tarif von einem Fünftel etwas ändern würde, wenn später die zweijährige Veranlagung beschlossen werden sollte. Ich glaube es nicht, aber je nach Ihrem Beschluss wäre noch zu prüfen, ob hier eine Korrektur vorzunehmen wäre.
Ich spreche auch gleich zu Artikel 39, der die Anpassung an die vorgesehene einjährige Veranlagung beinhaltet. Wenn also diesbezüglich ein anderer Entscheid des Rates erfolgen würde, müsste man später auf diesen Artikel noch einmal zurückkommen.
M. Salvioni, rapporteur: A l'article 38, la commission a pro- posé une modification, car l'imposition des prestations en capital de prévoyance qui doivent être taxées séparément au terme de la loi du 22 mars 1985, aurait eu pour consé- quence, si on avait maintenu la solution antérieure - celle proposée par le Conseil fédéral - de soustraire à l'impôt des montants assez élevés. Selon l'âge et la rente annuelle, on en serait arrivé à ne pas taxer des capitaux entre 100 000 et 300 000 francs. C'est la raison pour laquelle la commission, en accord avec l'administration, vous a suggéré de modifier le système et d'imposer séparément les prestations en capi- tal à un taux représentant le cinquième des barèmes inscrits à l'article 36. Je n'ai rien à ajouter à propos de cette modifi- cation.
Mon collègue suisse alémanique a également traité l'arti- cle 39. Il correspond à l'arrêté en vigueur et détermine la compensation des effets de la progression à froid. Depuis la dernière adaptation, la commission a fixé le taux de 7 pour cent qui est valable seulement pour l'imposition annuelle. Dans le cas où vous vous prononceriez en faveur d'une taxation bisannuelle, il faudrait réexaminer cet alinéa.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 ... . Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um 7 Pro- zent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode.
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 39 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
.... 7 pour cent depuis la dernière adaptation. Est détermi- nant l'indice en vigueur au début de la période fiscale. Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 40 bis 50 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Nauer, Borel, Bundi, Fehr, Uchtenhagen, Vannay) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 40 à 50 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (Nauer, Borel, Bundi, Fehr, Uchtenhagen, Vannay) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Präsident: Ueber den Dritten Titel, Beteiligungsgewinn- steuer, haben Sie bereits bei Artikel 1 entschieden. Dieser Dritte Titel entfällt.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Präsident: Zu Beginn dieses vierten Titels «Zeitliche Bemes- sung» führen wir die Aussprache über die einjährige oder zweijährige Veranlagungsperiode.
Wir werden vor der Behandlung von Artikel 51 diesen Grundsatzentscheid fällen.
Harmonisation fiscale. Lois
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N 29 février 1988
Vierter Titel: Zeitliche Bemessung Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Stucky, Butty, de Chastonay, Feigenwinter, Müller-Wiliberg, Schüle, Spoerry) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(entsprechend sind alle entsprechenden Bestimmungen auf die Zweijahresperiode gemäss Ständerat umzustellen)
Titre quatrième: Imposition dans le temps Proposition de la commission Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité
(Stucky, Butty, de Chastonay, Feigenwinter, Müller-Wiliberg, Schüle, Spoerry)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats (avec adaptation de toutes les dispositions concernant la période de taxation bisannuelle)
Stucky, Sprecher der Minderheit: Es sind acht Gründe, die mich dazu führen, für die zweijährige Veranlagungsperiode zu plädieren.
Nun wird verlangt, dass die ganze Schweiz wegen Basel- Stadt umkehren soll. Wir akzeptieren gerne die Einmaligkeit der Basler Fasnacht, aber vor dieser einjährigen Narretei möge man uns verschonen. Das Ergebnis ist wiederholt diskutiert worden, auch unter den Finanzdirektoren. Jedes- mal hat die Konferenz diese einjährige Lösung abgelehnt. 2. Der administrative Mehraufwand spielt gerade bei den Kantonen eine grosse Rolle, denn sie müssen die Steuerer- klärung in einer zweijährigen Periode nur einmal drucken, in der einjährigen zweimal. Zudem: Zweimaliger Versand, zweimalige Eingangskontrolle, zweimalige Mahnungen und zweimaliges Steuerveranlagungsverfahren mit all den Besprechungen, Rückfragen, Vorladungen usw.
Zugegebenermassen gibt es eine Einsparung bei den Zwi- schenveranlagungen, ich werde auf diesen Punkt aber noch zurückkommen. Wir haben im Kanton Zug sehr sorgfältig abgeklärt, wieviel Zusatzpersonal die einjährige Postnume- rando-Methode bedingen würde, und sind zum Ergebnis gekommen, dass das in der Abteilung für natürliche Perso- nen 50 bis 70 Prozent sind. Das ist eine ganz respektable Personalaufstockung. Wir haben diese gründliche Studie mit dem Kanton Genf verglichen und festgestellt, dass der Kanton Zug deutlich weniger Steuerbeamte beschäftigt als der Kanton Genf, der eine ähnliche Struktur wie der Kanton Zug aufweist. Wir führen das darauf zurück, dass der Kanton Genf eben die einjährige Veranlagungsperiode kennt.
Dass im Volk dafür wenig Verständnis vorhanden ist, darauf komme ich am Schluss noch zurück.
ihr Gesetz zu ändern; aber damit kann man die Einjährigkeit sicher nicht begründen.
Ueberdies geht die Vorlage, die Sie vor sich haben, davon aus, dass man überhaupt keine Zwischenveranlagungen mehr macht. Ich behaupte, dass dies kein gangbarer Weg ist. Wie wollen Sie zwei Ledigen, die sich im Januar oder im Februar verheiraten, weismachen, dass sie für das ganze laufende Jahr noch als ledig gelten, dass sie den günstige- ren Tarif für Verheiratete nach der Heirat nicht sofort gel- tend machen können? Wie wollen Sie einem Bürger, der vom Kanton Wallis in den Kanton Zürich zieht, weismachen, dass er zwar im Kanton Zürich stimmberechtigt ist, aber das ganze laufende Jahr seine Steuern noch im Wallis zahlt? Das wird ein Bürger nicht verstehen, und wir schaffen da Unverständnis, aber auch Ungerechtigkeiten.
Dagegen ist offensichtlich, dass der Herr Finanzminister eine Rechnung macht, mit der er seine Kasse füllen kann. Aber der Finanzminister muss nicht unbedingt ein Taschen- rechner sein, der immer mit den vollen Taschen seiner Bürger rechnet; hingegen sollte er die Bundesverfassung respektieren.
Hier komme ich auf den rechtlichen Grund. Wir bearbei- ten jetzt das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und nicht das Harmonisierungsgesetz. Man versucht nun hier einen Umweg: Man will für die bundesrechtliche Veran- lagung der direkten Bundessteuer die einjährige Veranla- gung verlangen und damit die Kantone ebenso zur einjähri- gen Veranlagung zwingen, weil es für einen Kanton unmög- lich ist, dass er für den Bund alle Jahre veranlagt und für den Kanton nur alle zwei. Dieser indirekte Zwang darf aber nicht ausgeübt werden, denn wir haben einen Harmonisierungs- artikel in der Bundesverfassung, in dem klar und deutlich steht: «Der Bund soll zusammen mit den Kantonen ein Harmonisierungsgesetz schaffen.» Also ist diese Materie dann zu besprechen, wenn wir das Harmonisierungsgesetz behandeln.
Vom Bund wird immer wieder gesagt, die Experten seien für das neue System. Im Grund genommen haben sich die Experten - sehen Sie die Literatur an - gar nicht so eindeu- tig für eine einjährige oder zweijährige Veranlagung ausge- sprochen, sondern ihnen geht es in der Regel um die Methode. Soll man Gegenwarts- oder Vergangenheitsbe- messung befolgen? Wir haben überdies, und das muss ich an der Kommissionsarbeit kritisieren, nur drei Steuerverwal- tungschefs angehört, und zwar diejenigen von Solothurn, Genf und Basel-Stadt - alle drei Kantone kennen schon die einjährige Veranlagung -; auf den Vorschlag, auch einen Steuerverwalter einzuladen, bei dem die zweijährige Veran- lagung gilt, ist man nicht eingetreten. Das ist nicht korrekt. Ich halte diese Einseitigkeit für Manipulation. Dazu kam noch, dass von den drei Steuerexperten und -beratern, die die Kommissionsarbeit verfolgt haben, ausgerechnet derje- nige krank war, der für die zweijährige Veranlagung eintritt. Den Experten geht es also viel mehr um die Methode. Der Bürger weiss aber doch im grossen und ganzen gar nicht, nach was für einer Methode er besteuert wird. Für ihn sind Ausdrücke wie «postnumerando» und «praenumerando» Fremdwörter. Experten sind ja meistens Leute, die immer mehr über immer weniger wissen; ein Expertenurteil ist daher mit dem gesunden Menschenverstand zu korrigieren. Wir täten gut daran, das zu tun und eine Lösung zu suchen, die auch unter allen Gesichtspunkten politisch vertretbar ist. 8. Glauben Sie denn tatsächlich, Sie könnten dem Volk die einjährige Steuerveranlagung klarmachen und verkaufen? Diese Vorlage ist nicht durchzubringen. Es sollte uns ande- rerseits daran liegen, dass wir nun ein Bundesgesetz für die direkte Bundessteuer schaffen und auch durchbringen und damit eine klare Basis gewinnen. Im zweiten Gang kommt die Harmonisierung; dabei ist die Frage der Bemessungspe-
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riode im Detail zu besprechen, und das Volk soll endlich auch die Möglichkeit haben, sich an der richtigen Stelle. - nämlich beim Harmonisierungsgesetz - darüber auszuspre- chen, ob es die ein- oder die zweijährige Veranlagung wünscht, aber nicht hier bei der.direkten Bundessteuer. Ein anderes Vorgehen ist nicht im Interesse der Sache selbst und lässt sich unserem Schweizervolk gegenüber auch kaum vertreten.
Präsident: Herr Burckhardt hat das Wort verlangt für eine kurze persönliche Erklärung.
Burckhardt: Wir sprechen über eine einjährige oder zweijäh- rige Steuerveranlagung im Bund. In Basel-Stadt haben wir die einjährige kantonal eingeführt. Es ist für den freien Unternehmer - ich bin einer -, ja für den Steuerzahler überhaupt, eine sehr angenehme Art, die Steuerfrage zu erledigen. Mein Vorredner hat gesagt, er fände zwar die Fasnacht bei uns ganz lustig - sie ist.es -, er fände aber sonstige Narreteien aus Basel-Stadt weniger akzeptabel: aber das Geld, das wir über die Steuern dem Bund geben, nimmt dieser gerne entgegen, und auch gegen andere gute Ideen hat er nichts. Ich lasse es mir nicht gefallen, dass man hier eine gute Art, Steuern in einjähriger Veranlagung einzu- nehmen, als Narretei ablehnen möchte. Prüfen Sie die Sache ernsthaft, und kommen Sie zu einem Schluss, aber ich lasse nicht zu, dass man einen guten Steuervorschlag aus Basel als Narretei bezeichnet.
Biel: Sie haben vorhin einen Sprecher der Finanzdirektoren gehört; Finanzdirektoren gehören zu denen, die immer dann sehr fortschrittlich sind, wenn es darum geht, beim Bund Geld locker zu machen. Wenn es aber darum geht, einige bescheidene Reformschrittchen zu tun, kommen sie mit dem Volk. Herr Stucky, wenn man den Schweizer Bürgern derartiges Zeug vorsetzt und mit solchen Behauptungen kommt, hilft man mit, eine Missstimmung zu schaffen, aus der heraus alles zu torpedieren ist - das haben wir schon ein paarmal erlebt.
Sie kommen mir vor wie einer, der nach dem alten bürokrati- schen Dreisatz handelt: 1. Das haben wir noch nie so gemacht. 2. Das haben wir immer so gemacht. 3. Da könnte ja jeder kommen.
Wir sprechen hier demnächst über Europa und andere Dinge, gleichzeitig aber führen wir Weltanschauungs- schlachten darüber durch, ob nun eine Veranlagung jährlich oder alle zwei Jahre erfolgen solle.
Sie haben vorhin Kollege Burckhardt gehört. Es gibt Kan- tone, die praktizieren die einjährige Veranlagung seit Jahren ohne Probleme. Es gibt Kantone, die praktizieren sie de facto, aber nicht de jure, wie der Kanton Zürich: weil man ständig Zwischenveranlagungen machen muss. Ich frage Sie: Warum wollen wir das nicht endlich einmal vernünftig organisieren?
Zweiter Punkt. Wenn schon die Unternehmungen, die juristi- schen Personen, jährlich veranlagt werden, wieso soll es bei den natürlichen Personen nicht gehen? Das leuchtet mir nicht ein.
Es kommt ein weiteres Moment hinzu. Wir haben Schwan- kungen in den Einkommen von Jahr zu Jahr. Es wäre doch sinnvoll, die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Ein- kommenserzielung, die massgebend ist für die Festlegung der Steuern, und demjenigen der Steuerschuld bzw. des Steuerzahlens möglichst zu verkürzen. Das ist nichts als vernünftig! Es wäre ein automatischer Stabilisator bei den Staatseinnahmen und würde auch mithelfen, die Schwan- kungen sogar konjunktureller Natur, wenn auch ganz bescheiden, etwas auszugleichen. Nichts anderes!
Noch einmal: Wollen wir diese Weltanschauungsschlachten weiterführen und uns hier derart ereifern über etwas, das eigentlich ganz normal und vernünftig ist? Nur in der Schweiz soll es nicht vernünftig sein.
Herrn Stuckys Parteivorfahren waren im letzten Jahrhundert tatsächlich etwas innovativer, auch in Steuerfragen. Heute darf man in diesem Staat nichts mehr ändern. Alles ist heilig
und gut, was ist. Alle Veränderungen sind schlecht. Wenn das die einzigen Probleme sind, die wir noch zu lösen haben, sind wir einerseits ein glückliches Volk, aber ande- rerseits werden wir dann noch Schwierigkeiten erleben. Ich empfehle Ihnen, doch nun endlich diesen kleinen Schritt zu tun, vor allem, da die einjährige Veranlagung erstens in einigen Kantonen schon seit langem besteht und zweitens bei den juristischen Personen funktioniert.
Ich habe das schon vor Jahren vorgeschlagen, und ich weiss: damals war es vielleicht etwas verfrüht. Heute aber haben wir hier die Möglichkeit, einen Schritt vorwärtszuge- hen und das auch bei der Harmonisierung nachzuvoll- ziehen.
Unsere Fraktion empfiehlt Ihnen Zustimmung zur Kommis- sionsmehrheit und zum Bundesrat, also Uebergang zur ein- jährigen Veranlagung.
Müller-Wiliberg: Zu Recht soll hier die Frage, ob ein- oder zweijährige Veranlagungsperiode vorzuziehen sei, grund- sätzlich diskutiert werden. Die diesbezüglichen Diskussio- nen in den Kommissionen, in den Fraktionen, aber auch in der breiten Oeffentlichkeit haben gezeigt, dass von Steuern jedermann etwas versteht. Aus meiner Sicht kann ich durch- aus zugeben, dass sowohl die ein- als auch die zweijährige Veranlagungsperiode Vorteile besitzt. Es ist aber falsch, wenn in dieser Frage finanzpolitisch argumentiert wird, wie dies der Bundesrat tut. Mit der einjährigen Veranlagungspe- riode sind die Steuern höher, weil man sie schneller bezie- hen kann. Dieser Unterschied spricht aber weder gegen die eine noch die andere Lösung, wenn bei der Einführung der einjährigen Periode der Steuertarif entsprechend gesenkt würde. Was aber gegen die einjährige Veranlagung spricht, ist deren Durchführung in der Praxis.
Wer von uns füllt gerne Steuererklärungen aus? Wenn ich schon wählen kann, dann bestimmt nur alle zwei Jahre. Auch die Gemeinden bzw. Steuerämter kommen zum glei- chen Schluss. Warum jedes Jahr Formulare drucken, Wei- sungen verschicken, registrieren usw., säumige Steuer- pflichtige einschätzen, mahnen, büssen, wenn es auch im Zweijahresabstand geht? Soll bei den Selbständigerwerben- den nun auch die einjährige Abgrenzung eingeführt wer- den? Alles Mehrarbeit, die getan werden müsste. Der Mehr- aufwand entsteht vor allem bei den sogenannten Hilfsarbei- ten. Zugegeben: Ein Teil davon könnte sicher durch Ratio- nalisierungen und EDV bewältigt werden. Das ist jedoch meines Erachtens kein Argument, weil es auch für die zwei- jährige Veranlagung gilt.
Berechnungen in unserem Kanton Aargau haben ergeben, dass ein Personalmehraufwand von 35 bis 40 Prozent entstehen würde. Sofern dieser Personalmehraufwand nicht zur Verfügung steht, würden bei der Veranlagung Qualitäts- einbussen die unweigerlichen Folgen sein. Die Steuerbe- hörde müsste mehr Formulare verschicken und könnte weniger Domizilrevisionen machen. Darunter würde meines Erachtens die Steuergerechtigkeit leiden.
Nun noch ein letzter Punkt. Dank der Durchschnittsbemes- sung der zweijährigen Periode ist die Steuerbemessungs- grundlage repräsentativer und die Steuerleistung konstan- ter. Bei Einkommensschwankungen ist die zweijährige Ver- anlagungsperiode für den Steuerpflichtigen günstiger. Man kann deshalb ebensogut sagen, dass die zweijährige Periode für die grosse Mehrheit der Steuerzahler gerechter ist.
Im übrigen pflichte ich der Argumentation bei, dass in einer Volksabstimmung die Einführung der einjährigen Veranla- gung kaum Chancen hätte. Bedenken wir doch, dass die grosse Mehrheit der Kantone jetzt noch nach der zweijähri- gen die Steuern einzieht.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie namens der grossen Mehrheit der SVP-Fraktion, dem Minderheitsantrag Stucky zuzustimmen.
Fehr: Der Vergangenheitsbemessung liegt die Fiktion zugrunde, dass über lange Jahre stabile Verhältnisse herr- schen. Diese Fiktion lässt sich in einer modernen Industrie-
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und Dienstleistungsgesellschaft nicht aufrechterhalten. Es ist daher nötig, zur Gegenwartsbemessung überzugehen. Sie liegt näher bei der Realität, d. h. näher beim Zeitpunkt der Erzielung des Einkommens, und trägt somit dem wichti- gen Grundsatz der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser Rechnung.
Ich erlaube mir, in einer Klammer auf die praktischen Erfah- rungen in den letzten 15 Jahren hinzuweisen. Es gab ver- schiedene rezessive Phasen in dieser Periode, und ich kann Ihnen aus der Erfahrung im Alltag sagen, dass in diesen rezessiven Phasen die Vergangenheitsbemessung zu enormen Schwierigkeiten geführt hat, vor allem für jene Steuerpflichtigen, die zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit Einkommenseinbussen erlitten haben. Mit dem System der Gegenwartsbemessung wären diese Probleme weitgehend entfallen.
Die von Bundesrat und Kommissionsmehrheit vorgeschla- gene Methode ist auch gerechter, weil sie alle Steuerpflichti- gen gleichstellt. Die Vergangenheitsbemessung kann näm- lich gar nicht konsequent angewendet werden. Es kommt vielmehr zu einem ungerechten und auch aufwendigen Hin und Her zwischen Vergangenheits- und Gegenwartsbemes- sung in allen Zwischenveranlagungsfällen, und es gibt deren zahlreiche, beispielsweise Aufnahme und Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Wohnsitzwechsel von einem Kan- ton in einen andern. Da wird schon heute von der Vergan- genheitsbemessung abgewichen und auf die Gegenwarts- bemessung abgestellt.
Wenn es für mich noch eines Beweises bedurft hätte, um die Unzulänglichkeiten des herrschenden Regimes zu belegen, so wäre er an der zusätzlichen Kommissionssitzung vom 19. Januar dieses Jahres erbracht worden. Auf Vorschlag des Kommissionspräsidenten haben wir dort eventualiter die Artikel behandelt, welche die Zwischenveranlagung betreffen. Ich kann Ihnen sagen, das war ein stundenlanges, mühseliges Ringen um die Behebung von Mängeln, die gar nicht bestünden, wenn man endlich zur sachlich richtigen Gegenwartsbemessung übergehen würde.
Herr Stucky hat vor allem verwaltungsökonomische und föderalistische Argumente geltend gemacht. Was den Ver- waltungsaufwand anbelangt, so liegen widersprüchliche Angaben vor, aber sicher ist, dass durch den Wegfall der Zwischenveranlagungen ein ganz wesentlicher Teil des Mehraufwandes - wenn überhaupt einer entsteht - aufge- fangen werden kann.
Aber das Argument des Mehraufwandes genügt für mich ohnehin nicht. Selbst wenn ein zusätzlicher Verwaltungsauf- wand entstehen sollte, so heisst das doch nicht zwangsläu- fig, dass deswegen auf eine sachlich richtige und gerechte Steuerbemessungsmethode zu verzichten sei. Ich erlaube mir, Sie an den Bundesbeschluss betreffend die Vereinheitli- chung der Zollformalitäten im Warenverkehr zwischen der EG und der Schweiz sowie den Efta-Ländern zu erinnern. Wir haben ihn in der Herbst-Session 1987 verabschiedet. Dieser Bundesbeschluss - Sie können es auf Seite 12 der Botschaft nachlesen - führt zu einer Zunahme des Arbeits- volumens von 15 bis 30 Prozent und zu einem Mehrbedarf von 86 Stellen in der Bundesverwaltung, teilweise im Voran- schlag 1988 bereits enthalten. Dennoch hat unser Rat der Vorlage oppositionslos zugestimmt, weil eine Gesamtbeur- teilung vorgenommen wurde, aus der sich ergab, dass dem zumindest kurzfristigen Nachteil des zusätzlichen Verwal- tungsaufwandes ganz erhebliche Vorteile - es ging vor allem um Vorteile für die Wirtschaft unseres Landes - gegenüberstanden. Mir scheint, auch bei der Frage der zeitlichen Bemessung sei eine Gesamtbeurteilung nötig, und auch hier sollte unser Rat weitblickend entscheiden. Als vermeintliche Hürde bleibt noch das geltende Recht der Kantone. Es ist zwar kaum zu bestreiten, dass das Bundes- steuerrecht faktisch eine gewisse harmonisierende Wirkung ausübt und dass daher verschiedene Kantone ebenfalls nachziehen würden, wenn der Bund auf die einjährige Gegenwartsbemessung umstellen würde, aber ein Zwang, Herr Stucky, besteht nicht. Auch heute haben wir eine ähnli- che Situation: Vier Kantone - Herr Burckhardt hat für einen
dieser Kantone schon gesprochen - kennen trotz der gelten- den Bundesregelung für ihren eigenen Bereich bereits die einjährige Veranlagung. Das ist für mich ein klares Argu- ment für diese Methode: das Nebeneinander, bringt für diese vier Kantone eine Erschwerung. Dass sie diese Erschwerung auf sich nehmen, ist für mich ein Beleg dafür, dass die einjährige Gegenwartsbemessung erhebliche Vor- teile aufweist.
Ich bitte Sie im Namen der sozialdemokratischen Fraktion, gemäss Vorschlag Bundesrat und Kommissionsmehrheit zu entscheiden, damit wenigstens in einem wesentlichen Punkt dieses Gesetzes ein Ansatz zu einem modernen, zeitgemäs- sen Steuergesetz geschaffen wird.
M. Rebeaud: Le groupe écologiste est favorable à la taxa- tion annuelle.
J'ai écouté avec la plus grande attention possible la pénible énumération des raisons qui font pencher M. Stucky pour le maintien du statu quo. Elles ont été mises dans un ordre inhabituel, mais ce sont toujours les mêmes. A mon avis, c'est l'argument de la volonté des directeurs cantonaux qui a le plus de poids. Faut-il que la Confédération entende la Conférence des directeurs des finances des cantons suisses - et par souci de respecter la volonté des cantons - refuse de changer son régime fiscal? Il s'agirait d'abord de savoir pourquoi une majorité des directeurs cantonaux ne veulent pas changer. M. Stucky nous a esquissé quelques-unes de ces raisons, notamment celles qui tiendraient au poids de l'administration. Je dois dire que rien ne m'a convaincu, sinon un argument qui me semble ne pas être valable pour l'éternité, à savoir que les directeurs cantonaux et les admi- nistrations fiscales cantonales n'ont pas la moindre envie de changer leurs habitudes, parce que, tout simplement, elles connaissent bien la mécanique actuelle et que rien n'est plus difficile, dans un canton comme à la Confédération, de changer des pratiques de l'administration, surtout quand elles sont bien rodées.
En revanche, dans les cantons où l'on a expérimenté la taxation annuelle, la plupart des prévisions que nous fait M. Stucky se sont révélées fausses. Il n'y a pas de désavan- tage, ni pour le contribuable ni pour l'administration canto- nale, à percevoir les impôts chaque année. Alors, la seule chose qui devrait nous importer aujourd'hui - M. Stucky a insisté là-dessus - c'est la situation du contribuable par rapport à sa feuille d'impôt. A Genève, à Bâle, à Soleure et à Neuchâtel, le fait de demander aux gens à la fin de chaque année de remplir une feuille d'impôt s'est révélé ne pas être un travail supplémentaire, mais une facilité. Il peut être difficile à quelqu'un de normalement constitué qui voit année après année ses revenus augmenter, diminuer ou changer, de faire la somme et la moyenne de ses gains au bout de deux ans.
La période d'une année est une période économique et physiologique naturelle au bout de laquelle il est moins compliqué de prendre une heure ou deux, quelquefois un peu plus, pour remplir une feuille d'impôt. Mais surtout, et c'est là que j'aimerais entendre M. Stucky, je ne vois pas en quoi le système proposé serait plus compliqué, moins clair et plus difficile à «vendre» que le précédent.
Dans le système qui vous est proposé, que fait le contribua- ble à la fin de l'année? Il calcule ce qu'il a gagné pendant l'année, mois après mois, et vous savez qu'il peut y avoir des variations importantes. Il fait l'addition et le travail est fait. Au bout d'une année - et pensez alors non seulement aux gens qui changent de situation économique ou dont l'entre- prise a des hauts et des bas, mais encore à tous les jeunes qui travaillent six ou huit mois en une année, ou à toutes les fen mes qui prennent un emploi à mi-temps, ensuite à tiers- temps puis à plein temps selon leur situation personnelle - il est infiniment plus facile de faire le calcul à la fin de l'année et de calculer postnumerando sur ce revenu-là, et d'être capable de payer l'impôt, que de suivre le système actuel. En effet, d'après ce dernier, surtout si l'on suit les «améliora- tions» proposées par le Conseil des Etats, il faudra faire face à une série de demandes de taxation intermédiaire que
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même votre administration, Monsieur Stucky, ne saura cer- tainement pas gérer.
Je sais bien que la proposition éventuelle de la commission du Conseil national, en cas de refus de la taxation annuelle, est légèrement plus simple que celle du Conseil des Etats, qu'elle multiplie moins les possibilités de taxation intermé- diaire, mais alors, vous verrez qu'elle devient inacceptable justement parce qu'elle ne tient pas compte de l'évolution actuelle de la société et que son application entraînerait de criantes injustices.
Pour ces raisons, auxquelles il faudrait peut-être ajouter celle du rendement fiscal, le groupe écologiste vous recom- mande d'accepter la taxation annuelle.
Juste un mot pour conclure sur le rendement fiscal: la taxation annuelle est l'une des rares propositions - et nous en avons fait l'expérience à Genève - par laquelle les contri- buables sont d'accord de payer un peu plus, sans s'en apercevoir vraiment d'ailleurs, parce que c'est plus com- mode, parce que l'on sait mieux où l'on en est et que l'on évite de devoir payer beaucoup d'impôts à un moment où l'on gagne peu et peu d'impôts à un moment où l'on aurait la possibilité d'en payer confortablement davantage.
La petite différence en faveur de l'Etat et en défaveur du contribuable, à Genève et à Bâle aussi à ma connaissance, est facilement acceptée. Alors, Monsieur Stucky, nous fai- sons ici un certain nombre de cadeaux pour des cas précis, notamment pour des raisons de politique familiale, pour corriger un certain nombre d'injustices qui frappent actuel- lement des gens qui doivent élever des enfants. Je ne vois strictement aucune raison de se saisir de la technique et de la périodicité de l'impôt pour faire des cadeaux supplémen- taires, parce que ce sont des cadeaux qui peuvent surtout être reçus, exploités sinon suscités par des gens qui con- naissent un certain nombre de ficelles, dont la situation fiscale est compliquée et qui peuvent jouer sur cette com- plexité. Probablement que les rapporteurs vous explique- ront tout à l'heure comment on peut, quand on est à la tête d'une entreprise, manipuler sa comptabilité de manière à bénéficier soit d'une taxation intermédiaire, soit de périodes favorables.
Je connais peu de citoyens qui refusent de payer un tout petit peu plus d'impôts dans une situation claire et des conditions plus favorables, du moins du point de vue techni- que. Par conséquent, bien que la plupart des cantons n'aient pas encore fait cette expérience, je vous recom- mande d'accepter la taxation annuelle.
M. Stucky a dit qu'il y avait eu une manipulation de la commission. Pour ma part, je trouve cela très fortement exagéré et je ne vois pas pourquoi nous aurions dû deman- der à des experts d'expliquer ce que tout le monde sait déjà. Ce qu'il y a de nouveau, c'est la proposition de taxation annuelle; c'est sur ce point-là que la commission devait être informée et non pas sur ce que tous les cantons et tous les responsables fiscaux connaissent depuis que les impôts fédéraux existent.
Feigenwinter: Ich habe in meiner finanzpolitischen Tätigkeit im Bunde gelernt, dass man gegenüber den Wünschen von kantonalen Finanzdirektoren mit Vorteil sehr viel Zurückhal- tung an den Tag legt. Es ist nicht immer so, dass sie im Interesse des Bundes handeln. Was im Grunde genommen auch für den Bundesfinanzminister zutrifft, lässt sich auch auf die kantonalen Finanzdirektoren applizieren: Sie schauen zu ihrer Kasse, sie schauen zu den Finanzen ihres Kantons, wie das Herr Bundespräsident Stich als erfolgrei- cher Finanzminister unserer Eidgenossenschaft auch tut. Herr Bundespräsident Stich hat es ja fertiggebracht, dass wir von einer Periode tiefster Defizite in eine Periode schön- ster Ueberflüsse hinüberwechseln konnten, und trotzdem hat er die Untugend des Finanzministers beibehalten: er verbreitet berufsmässig Pessimismus darüber, wie die Bun- desfinanzen zukünftig aussehen werden. Nur so ist zu erklä- ren, dass er mit einer kaum mehr zu überbietenden Hartnäk- kigkeit die Frage der einjährigen oder zweijährigen Veranla-
gungsperiode zum Herzstück dieses neuen Gesetzes macht und bereit ist, Herzblut dafür zu vergiessen, so viel Herzblut, dass er behauptet, wenn dies nicht beschlossen würde, dann sei die ganze Uebung für die Katz.
Diese Uebung darf nicht für die Katz sein, denn sie muss für den Bürger und nicht für die Staatskasse durchgeführt werden. Der Bürger soll nur so viel Steuern zahlen müssen, als der Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Der Staat soll nicht einfach Mittel zur Verfügung haben, um dann seine Staatsaufgaben beliebig aufbauschen zu kön- nen. Ich gebe zu, Herr Bundespräsident Stich als Finanzmi- nister ist in diesem Kapitel sehr gesund und sehr bürgernah geblieben. Er hat, wie gesagt, dafür gesorgt, dass die Bun- desfinanzen mindestens für die Gegenwart, hoffentlich - ich bin sehr optimistisch - auch für die Zukunft stimmen.
Die ganze Uebung ist jetzt zu einer Glaubenssache gemacht worden. Man zitiert Experten und sagt, alle Experten seien dafür, dass man die einjährige Veranlagung einführe. Wer daran nicht glaubt, wird als rückständig bezeichnet, und Herr Biel macht hier Zitate, die man meistens auf die Verwal- tung appliziert, nicht aber auf Parlamentarier. Jedenfalls ist es eindeutig so, dass dieser Wechsel auf die einjährige Veranlagung zur Folge hätte, dass dem Bürger mehr Geld aus der Tasche gezaubert wird.
Das ist keine leere Behauptung. Ich kann mich - ich bin jetzt zwölf Jahre in diesem Rat - erinnern, dass wir finanzpoli- tisch schwierige Zeiten durchzustehen hatten und dass damals der langjährige Finanzspezialist der SP-Fraktion, Nationalrat Otto Stich, als Rezept für den Ausgleich der Bundesfinanzen wiederholt, letztmals glaube ich im Jahre 1977, wärmstens empfohlen hat, doch endlich das zu tun, was im Kanton Solothurn seit eh und je praktiziert werde, nämlich auf die einjährige Veranlagung überzugehen. Da sei man näher am Einkommen. Ja, man ist näher an der Tasche des Bürgers! Er hat damals, als die grossen Defizite ins Haus standen, gesagt: «Geht auf diese einjährige Veranlagung über», und er hat in der Kommission nicht sehr vehement dagegen protestiert, als ich behauptete - ich kann das nicht beweisen, aber ich habe es behauptet -, dass wir ungefähr zwanzig Prozent mehr Steuern bezahlen, wenn wir auf die einjährige Veranlagung übergehen. Ich bin überzeugt, dass dem so ist. Und ich sage das auch aus Erfahrung, denn ich wohne im Kanton Baselland und habe meinen Betrieb im Kanton Basel-Stadt, muss also im Kanton Baselland alle zwei Jahre die Steuererklärung ausfüllen und im Kanton Basel-Stadt jedes Jahr.
Herr Burckhardt, natürlich begreife ich, dass Sie sich nicht gerne als Narr bezeichnen lassen, wenn man sagt, dass einjährige System sei eine Narretei. Das hätte ich auch nicht gern. Aber ich spüre am eigenen Leib respektive am eigenen Portemonnaie, dass dem doch so ist. Ich zahle nämlich in Basel-Stadt wesentlich mehr Steuern bei gleichem Einkom- men als im Kanton Baselland aus dem einfachen Grund, weil man in Baselland später auf mich zukommt. Und das will doch der Bürger wissen. Ihn interessieren die Begriffe «praenumerando» und «postnumerando» nicht. Das ist für den Bürger nicht lateinisch, das ist «technokratenchine- sisch», das versteht er nicht. Den Bürger interessiert nur, ob er mehr oder ob er weniger bezahlen muss, das ist aus- schlaggebend. Wenn wir auf diese einjährige Veranlagungs- periode umsteigen, nehmen wir dem Bürger das, was wir mit dem Sofortprogramm beschlossen haben, nämlich gewisse Steuersenkungen. Was wir mit der rechten Hand beschlos- sen haben, nehmen wir mit der linken Hand weg. Das darf nicht sein. Der Bürger würde sich dagegen wehren.
Es gibt dann noch den Grund der Harmonisierungsvor- schrift. Dies ist ein rechtlicher Grund. Es wurde ausführlich dargelegt. Es sind lediglich drei Kantone, die dieses System haben. Ich persönlich möchte diesen Kantonen - trotz den Harmonisierungsvorschriften - die Einjahresveranlagung durchaus lassen. Wenn sie glauben, dass das besser ist, sollen sie es haben. Das macht die Schweiz noch nicht unüberschaubar. Die Bürger können ja selber darüber entscheiden - das ist einmalig in der Welt -, wieviel Steuern sie bezahlen sollen. Aber lassen Sie uns auch die Ueberzeu-
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gung, dass dieses zweijährige Veranlagungssystem das bes- sere ist. Es kostet den Bürger weniger.
Aus diesem Grund möchte ich Ihnen beantragen, bei der Minderheit zu verbleiben, die wahrscheinlich letztendlich doch eine Mehrheit wird - wenn es nicht anders geht, soll sie eine Volksmehrheit werden -, und die zweijährige Veran- lagung beizubehalten. Das ist auch die Auffassung der CVP- Fraktion, die ich hier zu repräsentieren die Ehre habe, min- destens die Auffassung einer sehr, sehr grossen Mehrheit dieser CVP-Fraktion.
Präsident: Es folgen nun die Einzelredner. Es haben sich zehn Redner eingeschrieben. Ich beantrage Ihnen deshalb, jetzt die Rednerliste zu schliessen. - Sie sind damit einver- standen.
Wyss Paul: Ich setze mich - allerdings befinde ich mich damit in unserer Partei in der Minderheit - für den Vorschlag des Bundesrates ein. Natürlich ist die ein- oder zweijährige Veranlagung eine Glaubenssache. Herr Feigenwinter: es stimmt, in Basel-Stadt zahle ich mehr Steuern als in Basel- land, aber wegen des Steuersatzes und nicht wegen der Veranlagung.
Es sind alle wesentlichen Gründe gesagt worden, insbeson- dere auch, dass die mir bekannten Steuersachverständigen für eine einjährige Periode sind. Ich möchte das nicht im Detail wiederholen. Hingegen möchte ich einige besondere Vorteile des Steuersystems, wie es Basel-Stadt hat, aufzei- gen. Die Kritik der Gegner einer einjährigen Gegenwartsbe- messung - um die geht es ja bei der Einkommenssteuer - orientiert sich nicht an der Steuergerechtigkeit. Hingegen wird behauptet, dass zweijährige Steuerperioden bei der Einkommenssteuer verwaltungsmässig effizienter seien. Diese Feststellung ist auf den ersten Blick einleuchtend. Sie findet aber in der Praxis kaum Bestätigung. Der Kanton Zug - Herr Stucky hat das sehr schön dargestellt - mit seiner zweijährigen Steuerperiode beschäftigt zirka 9,7 Veranla- gungsbeamte inklusive EDV-Personal auf 10 000 Einwoh- ner, Genf mit seiner einjährigen Steuerperiode hingegen bei der gleichen Berechnungsart 11,7. Daraus ist offenbar in der Kommission geschlossen worden, dass einjährige Steuerpe- rioden zu einem erheblich grösseren Verwaltungsaufwand führen. Genf bemisst und veranlagt jedoch nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen jährlich. Das muss gesagt sein, wenn man solche Vergleiche macht. Die jährliche Vermögensbemessung führt nach den Erfahrun- gen von Basel-Stadt nachweisbar zu einem rund zwanzig Prozent höheren Verwaltungsaufwand als in einem Steuer- jahr, in dem ausschliesslich das Einkommen zu veranlagen ist. Dies hängt mit der aufwendigen Prüfung des Vermögens und seiner Bewertung zusammen. Die jährliche Veranla- gung der Vermögenssteuer, die der Bundesrat ebenfalls vorschlägt, hätte eine Aufstockung des Veranlagungsperso- nals um etwa 10 Prozent zur Folge. Man müsste deshalb vorschlagen, dass aufgrund der Steuergerechtigkeit und vom Aufwand her die einjährige Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer eingeführt werden müsste, während die Vermögenssteuer alle zwei Jahre festgesetzt werden könnte, wie dies beispielsweise eben in Basel-Stadt der Fall ist. Basel-Stadt beschäftigt auf 10 000 Einwohner zirka 6 Veranlagungsbeamte, also deutlich weniger als die zitier- ten Kantone Genf und Zug. Bei der einjährigen Veranlagung ist die Personalauslastung eben fraglos kontinuierlicher; die Gegenwartsbemessung bringt mit dem Wegfall jeglicher Zwischen- und Sonderveranlagungen erhebliche Zeitge- winne.
Einen Nachteil hat die Gegenwartsbemessung. Die Steuern werden nicht im Steuerjahr selbst, sondern im Folgejahr bezogen. Hätte der Kanton Basel-Stadt die Möglichkeit, umzustellen und die Steuer im Steuerjahr selbst zu bezie- hen, so könnte er das Ideal eines modernen Steuerbezugs erreichen. Wesentlich wäre nämlich, dass nicht nur das Steuer- und das Bemessungsjahr übereinstimmen, sondern dass der Steuerbezug im gleichen Jahr erfolgt. Mit dieser Zielsetzung entstünden durch die Umstellung in den mei-
sten Kantonen keine Bezugslücken. Nach dem Vorschlag des Bundesrates müsste ein Grossteil der Kantone zur ein- jährigen Bemessung übergehen, was keine grossen Umstel- lungen ergäbe. Hingegen würden den vier Kantonen, die bereits die einjährige Veranlagung haben, grössere Nach- teile entstehen. Beispielsweise in Basel-Stadt wären in einem Steuerjahr zwei Jahressteuern fällig. Vom Finanzbe- darf her ist das jedoch nicht erforderlich und den Steuer- pflichtigen auch nicht zuzumuten. Näher läge wohl ein Null- tarif im Uebergangsjahr. Dies brächte dem Kanton Basel- Stadt zulasten anderer Kantone der Region eine Wirtschafts- förderung, die alle denkbaren Grenzen überstiege, ohne dass auch nur die geringsten Steuerausfälle entstünden. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Entwurf des Bundesrates von der Steuergerechtigkeit her richtig ist und modernen Auffassungen entspricht. Noch schöner wäre, wenn das Vermögen nicht jährlich deklariert und veranlagt werden müsste, sondern es dort bei einer zweijäh- rigen Veranlagungsperiode bliebe, womit auch das Problem des höheren Verwaltungsaufwandes wegfallen würde. Ich stelle diesbezüglich keinen Antrag, weil mir wichtig erscheint, dass die Frage der einjährigen Veranlagung hier sachlich diskutiert werden kann und dass wir ein modernes Steuergesetz erhalten.
Nebiker: Ich trete mit Ueberzeugung für den Antrag der Mehrheit der Kommission ein, also für die einjährige Veran- lagung mit Gegenwartsbemessung. Dieses Steuersystem ist sachlich richtiger, einfacher und auch gerechter. Die einjäh- rige Gegenwartsbemessung ermöglicht es, bei der Steuer- veranlagung der Sache gerecht zu werden, soweit Steuern überhaupt als gerecht empfunden werden können, weil das Steuerjahr und die Bemessungsperiode übereinstimmen, und zwar für alle Personen und in jedem Fall. Jedermann - ob das Einkommen oder das Vermögen zu- oder abnimmt - versteuert nur das, was tatsächlich verdient worden ist oder was vorhanden ist. Man sollte deshalb in diesem Zusam- menhang nicht immer nur von der Einjährigkeit sprechen, sondern auch davon, dass es um die Gegenwartsbemes- sung geht. Das ist im Grunde genommen das Wichtige am neuen System. Damit könnten nämlich alle für den Steuer- zahler unverständlichen Zwischentaxationen vermieden werden. Die Zwischentaxationen sind meistens nicht nur administrativ schwierig zu handhaben, sondern sind auch ungerecht; denn im Falle von Zwischentaxationen wechselt man ja automatisch - das ist heute der Fall - auf die Gegenwartsbemessung. Wir haben im heutigen Zustand Personen, die nach Gegenwartsbemessung besteuert wer- den, und Personen, die aufgrund von Steuerfaktoren in der Vergangenheit besteuert werden. Wir haben also laufend zwei nach verschiedenen Prinzipien besteuerte Mitbürger unter uns.
Das vorgeschlagene Steuersystem ist auch einfacher. Ich sage das aus eigenen beruflichen Erfahrungen in meinem Büro. In meiner beruflichen Tätigkeit füllen wir jedes Jahr einige hundert Steuererklärungen aus. Es ist für den Steuer- pflichtigen doch viel einfacher, am Ende eines Wirtschafts- jahres die aktuellen Einkommens- und Vermögensgrundla- gen zu beschaffen, als nach zwei Jahren Unterlagen zusam- menzusuchen, die ein oder zwei Jahre zurückliegen. Gerade in bäuerlichen Betrieben machen wir die Erfahrung, dass das Zusammensuchen der Unterlagen meist viel mehr Auf- wand bringt als schlussendlich das Zusammenstellen der Steuererklärung. Ich spreche also für die einjährige Veranla- gung nicht aus beruflichem Interesse - damit ich jedes Jahr Steuererklärungen ausfüllen kann -, sondern aus berufli- cher Erfahrung, weil es eben schwierig ist, jeweils die Unter- lagen zu beschaffen.
Die einjährige Gegenwartsbesteuerung ist auch einfacher für die Verwaltung und für die Steuerrekursbehörden usw. Auch hier spreche ich aus Erfahrung. Ich bin seit Jahren Mitglied einer Steuerrekurskommission. Die meisten Schwierigkeiten haben wir bei den Zwischentaxationsver- fahren. Oft wird nicht verstanden, warum in einem Fall eine Zwischentaxation notwendig und in einem andern Fall nicht
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
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möglich ist. Wenn einer beispielsweise arbeitslos wird, dann ist das kein Berufswechsel. Das ist in den meisten Kantonen heute kein Grund für eine Zwischentaxation. Man versteuert also etwas, das man gar nicht mehr hat. Die einjährige Veranlagung ist deshalb aufgrund der Gegenwartsbemes- sung sachlich ganz sicher richtiger.
Ich empfehle Ihnen eindeutig, diesen Versuch zu wagen: dass der Bund nun einmal mit der einjährigen Steuerveran- lagung einen Schritt vorausgeht. Im Gegensatz zu den aus- gesprochenen Warnungen finde ich den Zeitpunkt günstig, das vorzunehmen. Im Rahmen des jetzt vorgelegten Steuer- gesetzes werden auch ganz namhafte Steuergeschenke gemacht. Man kann nicht isoliert zu einer einjährigen Veran- lagung übergehen und nur das zur Diskussion stellen, son- dern es müssen auch einige Rosinen angeboten werden, damit man den Brocken einjährige Gegenwartsbesteuerung verdauen kann.
Ich empfehle Ihnen, den Sprung zu wagen und der Mehrheit zuzustimmen.
M. Pidoux: En cette fin de séance, oserai-je encore dire que la période de taxation est un véritable test de notre volonté! Certes, la loi d'imposition doit rapporter des recettes à l'Etat, mais le système que nous créons ce soir doit-il aussi tenir compte des intérêts du citoyen ou peut-il superbement les ignorer pour permettre d'encaisser davantage d'argent? Je vous invite à suivre la version du Conseil des Etats pour trois raisons. D'abord, la formule actuelle de taxation bien- nale de l'impôt fédéral est pratiquée dans tous les cantons suisses, sauf quatre. Ensuite, la base constitutionnelle du projet du Conseil fédéral est douteuse. Enfin, il s'agit d'une augmentation camouflée d'impôt.
En l'état actuel de la législation, l'impôt fédéral direct est fixé pour deux ans, perçu chaque année dans tout le pays comme dit l'arrêté. Le Conseil fédéral bouleverse le système en proposant de fixer cet impôt chaque année. Si l'on imposait immédiatement le revenu, comme le suggère le Conseil fédéral, on suivrait la méthode pratiquée dans un seul canton suisse, celui de Bâle-Ville. Si l'on se contentait d'estimer le revenu annuel basé sur l'année précédente, en application de la méthode praenumerando, on recourrait au système connu dans trois seuls cantons, soit Genève, Neu- châtel et Soleure, qui sont tous très importants! Mais tous les autres cantons devraient alors changer; tous les contri- buables physiques de la Suisse, à l'exception de ceux des quatre cantons susmentionnés, n'établissent leurs déclara- tions fiscales que tous les deux ans. Au nom du progrès fiscal et de la technocratie, les citoyens devraient remplir leurs déclarations chaque année. Quel beau progrès nous aurions atteint, générateur d'un référendum!
La vertu constitutionnelle de la taxation annuelle, proposée par le Conseil fédéral et une majorité de hasard des commis- saires, est douteuse. M. Rebeaud s'est posé différentes questions. Il a oublié de lire l'article 42quinquies de la cons- titution qui impose à la Confédération d'édicter des règles sur l'imposition dans le temps «avec la collaboration des cantons». Or, les cantons ont refusé la taxation annuelle, notamment par la décision du 18 septembre 1980 de la Conférence des directeurs cantonaux des finances. On ne peut donc pas les obliger à appliquer une nouvelle méthode d'imposition dans le temps, contrairement au texte de la constitution.
Enfin, cette taxation annuelle est, en réalité, une augmenta- tion d'impôt qui n'ose pas dire son nom. Le Conseil fédéral le reconnaît, au chiffre 141.4 de son message, en parlant de «l'augmentation du revenu imposable due au changement de système». Le gouvernement fédéral prétend compenser l'accroissement de l'impôt par de nouveaux barèmes et il invite les législateurs cantonaux à faire de même.
En conclusion, les intérêts des citoyens, les droits des can- tons et notre refus d'une augmentation camouflée des impôts s'opposent à la méthode de taxation annuelle. Le seul argument que l'on ait fait valoir est que cette méthode serait moderne.
Oserais-je dire avec un petit sourire que l'argument de la joie écologique de payer des impôts est aussi beau à la forme que vain quant au fond?
Cavadini: Su questo argomento si potrebbe discutere a lungo perché anche la proposta del Consiglio federale e della Commissione ha sicuramente i suoi lati positivi ma non tiene sufficientemente conto, a mio giudizio, di tre aspetti: un lavoro supplementare per i Cantoni, un lavoro supple- mentare per i contribuenti e la mancanza di una semplifica- zione fiscale.
Il sistema proposto, e l'hanno già detto in diversi, ha come obiettivo principale quello di incassare più velocemente le imposte dovute dal contribuente; problema in gran parte già risolto in modo soddisfacente con il sistema degli acconti. Nel cantone Ticino il Dipartimento delle finanze ha calcolato che il cambiamento di sistema provocherebbe un aumento di circa 90 funzionari fiscali - oggi sono 150 che si occu- pano della tassazione delle persone fisiche - perché in un anno bisognerà fare, domani, il lavoro che oggi viene fatto in due anni.
Un costo supplementare, soltanto per il cantone Ticino, di 8/ 9 milioni di franchi l'anno a carico delle finanze del Cantone. Ed anche la diminuzione delle tassazioni intermedie non è sufficiente, perché il lavoro amministrativo supplementare per evadere un numero più alto di reclami e ricorsi e per ottenere le dichiarazioni assorbirà in gran parte i vantaggi provocati dalla scomparsa delle tassazioni intermedie.
Inoltre il contribuente deve, ogni anno, preparare una dichiarazione; uno sforzo supplementare che non sarà accettato molto volentieri dato che le dichiarazioni d'im- posta diventano sempre più complesse.
Ciò a maggior ragione se si considera che la legge non contiene nessuna grande semplificazione e in questa dire- zione nessun segnale concreto è sinora venuto dai Cantoni. Come è possibile fare, in un anno, il lavoro che oggi si faceva in due, senza aumentare il personale, semplificare le leggi fiscali e cambiare il sistema di controllo delle dichiara- zioni?
E' chiaro che si avranno più costi amministrativi e quindi anche più impiego di soldi che potrebbero essere utilizzati meglio per altri compiti dello Stato.
Anche il fatto di disporre di otto anni di tempo non mi convince; si potrà semmai riprendere questo tema quando si avrà il coraggio di alleggerire il nostro sistema fiscale e di semplificare in modo sostanziale le dichiarazioni dei contri- buenti.
A quel momento si potrà allora nuovamente discutere del- l'introduzione della tassazione annuale.
Das neue Gesetz bringt keine Vereinfachung der Steuerer- klärung. Die einjährige Bemessung bedeutet für den Steuer- zahler und für die 22 Kantone eine zusätzliche Belastung und für den Bürger auch mehr Steuern. Der Wegfall der Zwischenveranlagung kompensiert nicht die Nachteile. Wie könnten die Kantone in einem Jahr fast die gleiche Arbeit erledigen, die sie heute in zwei Jahren realisieren? Es ist klar, dass die Spesen zunehmen würden.
Ich bitte Sie daher, morgen den Antrag der Minderheit zu unterstützen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
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Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois
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Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.043
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Numero dell'oggetto
Datum 28.02.1988 - 14:30
Date
Data
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13-27
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