8 décembre 1987
E
644
Motion du Conseil national (Auer)
86.582
Motion des Nationalrates (Auer) Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Revision Motion du Conseil national (Auer) Brevets d'invention. Révision de la loi
Beschluss des Nationalrates vom 19. Dezember 1986 Décision du Conseil national du du 19 décembre 1986
Wortlaut der Motion
Die neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet der Biotechnolo- gie erfordern einen adäquaten Patentschutz für Erfindungen auf diesem für unsere Wirtschaft wichtigen Entwicklungsge- biet und damit eine baldmöglichste Ergänzung des Bundes- gesetzes betreffend die Erfindungspatente. Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine entsprechende Revi- sion des PatG zu unterbreiten. In der untenstehenden Begründung werden Vorschläge für eine Ergänzung der Artikel 8 und 50 zur Diskussion gestellt.
Texte de la motion
Les toutes dernières découvertes réalisées dans le domaine de la bio-technologie requièrent une protection adéquate des brevets pour les inventions faites dans ce secteur de développement fort important pour notre économie; il s'im- pose, par conséquent, de compléter aussi tôt que possible la loi fédérale sur les brevets d'invention. Le Conseil fédéral est donc chargé de soumettre au Parlement un projet de révi- sion approprié de la loi en question. Des propositions ayant pour but de compléter les articles 8 et 50 sont mises en discussion dans le développement qu'on peut lire ci-des- sous.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Mit seiner Motion hat Nationalrat Auer den Bundesrat eingeladen, die Artikel 8 und 50 des Patentgesetzes zu ergänzen, um einen adäqua- ten Patentschutz auf dem Gebiet der Biotechnologie zu erreichen. Der Bundesrat erklärte sich bereit, die Motion entgegenzunehmen. Darauf hat der Nationalrat die Motion ohne Diskussion überwiesen. Ihre Kommission beantragt Ihnen nach genauer Ueberprüfung, der Motion ebenfalls zuzustimmen. Dies aus folgenden Gründen:
Das Patentrecht belohnt den Erfinder mit einem zeitlich beschränkten Monopolrecht zur Nutzung seiner Erfindung. Betrifft die Erfindung ein Verfahren, dann erstreckt sich dieses Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens. Darin liegt ein wirtschaftlicher Anreiz, der vor allem in der Schweiz, einem rohstoffarmen Exportland, von grosser Bedeutung ist. Die Patentlizenzen bringen unserem Land sehr viel Geld ein.
Die Biotechnologie, wir wissen es, entwickelt sich beson- ders rasant. Der Motionär erwähnte ihr riesiges Anwen- dungsfeld, von der Entwicklung von Arzneimitteln bis zur Reduktion von Schädlingsbekämpfungsmitteln, von der Beseitigung von Zivilisationsabfall bis zur Energieproduk- tion. Wir haben daher im Parlament schon 1976 bei der Neufassung des Patentgesetzes hinsichtlich der Patentfä- higkeit von Erfindungen im Gebiete der Biologie eine Klä- rung geschaffen. Nach Artikel 1a des Patentgesetzes sind Pflanzen und Tiersorten und im Wesen biologischen Verfah- ren zur Züchtung von Pflanzen und Tierarten allgemein vom Patentschutz ausgeschlossen. Mikrobiologische Verfahren und die damit gewonnenen Erzeugnisse sind hingegen im gleichen Zuge als patentfähig erklärt worden. Von ihnen
sprechen wir hier. In diesem Bereich ist für die betroffene Industrie auch angesichts der hohen Forschungsinvestitio- nen ein Forschungsanreiz in Form des verbesserten Patent- schutzes besonders erwünscht.
Wir stehen mit einer Annahme der Motion nicht etwa im Widerspruch zu unserer kürzlichen Stellungnahme zur Gen- technologie im Humanbereich, wo wir bekanntlich ethische Bedenken gegen gewisse Entwicklungen äusserten. Das Patentrecht hat nämlich nicht die Aufgabe, Missbräuche von technischen Entwicklungen zu verhindern, es kann nur deren Patentierung verhindern. Die Grundlage dafür ist in Artikel 2 Patentgesetz zu finden, der sittenwidrige Erfindun- gen vom Patentschutz ausschliesst.
So verlangt also die Motion den Ausbau des Patentschutzes für biologische Verfahren und deren Erzeugnisse. Das hängt damit zusammen, dass die Biologie für das Patentrecht einige ganz besondere Knacknüsse bereithält. Ich werde drei Punkte aufzählen:
Biologie hat nicht mit toter, sondern - wie der Name sagt - mit lebender Materie zu tun. Lebende Materie ist im Gegensatz zur toten vermehrbar. Deshalb reicht der Schutz durch ein Verfahrenspatent nicht aus, er erstreckt sich nach Artikel 8 Patentgesetz nur auf die unmittelbaren Erzeug- nisse eines Verfahrens. Wenn etwa eine in einem in der Schweiz patentierten Verfahren hergestellte Zelle im patent- freien Ausland vermehrt wird, kann das entsprechende Gut unter bestimmten Voraussetzungen vom heutigen Patent- recht aus gesehen ohne weiteres in die Schweiz wieder eingeführt und hier vermarktet werden, was dem Patentin- haber natürlich schadet, da man dann nicht mehr bei ihm kauft. Diese Lücke will die Motion durch eine Ergänzung von Artikel 8 Absatz 3 Patentgesetz schliessen. Der Begriff des unmittelbaren Erzeugnisses soll dabei auch auf die Folgeerzeugnisse erstreckt werden.
Mit dem Inverkehrbringen eines geschützten Erzeugnis- ses erschöpft sich grundsätzlich das Patentrecht des Erfin- ders. Er kann gegenüber Dritten im Inland keine weiteren Rechte mehr geltend machen. Man spricht dann vom Erschöpfungsprinzip. Auch hier schafft die Fähigkeit der lebenden Materie, sich zu vermehren, Probleme. Ein Käufer von geschütztem Saatgut könnte nach dem Erschöpfungs- prinzip mit der Ware tun, was er will, er könnte selbst nur wieder Saatgut daraus produzieren und dieses vermarkten und so den Ersthersteller um den Lohn seiner Anstrengun- gen bringen. Eine Revision von Artikel 8 Patentgesetz Absatz 4 und 5 soll hier Remedur schaffen.
Schliesslich gibt die lebende Materie Probleme bei der Offenbarung einer Erfindung. Der Erfinder muss ja im Patentgesuch nach Artikel 50 Patentgesetz seine Erfindung so beschreiben, dass jeder Fachmann sie nach der Beschreibung nachvollziehen kann. Versuchen Sie das ein- mal mit lebender Materie! Da ist es sehr schwierig, solche Gewinnungsvorgänge zu beschreiben. Um sie nachzuvoll- ziehen, braucht der Fachmann verfügbare, hinterlegte Mate- rie. Die Patentverordnung hat vor Jahren versucht, die Schwierigkeit zu überbrücken und erlaubt, dass eine even- tuell in der Beschreibung unvollständige Offenbarung durch die Hinterlegung des beanspruchten Organismus bei einer anerkannten Sammelstelle ergänzt wird. Die rechtliche Grundlage des Verordnungstextes ist aber offensichtlich wacklig. Die Motion will auch hier Klarheit schaffen und die Offenbarung durch die Hinterlegung der lebenden Materie nicht nur ergänzen, sondern allenfalls auch ersetzen. Die Praxis ist hier vorangegangen, eine entsprechende Revision von Artikel 50 Patentgesetz brächte tatsächlich die Lösung. In der Kommission wurden vereinzelt Stimmen laut, die im Interesse einer möglichst freien Wirtschaft Skepsis gegen eine allzustarke Ausweitung des Patentschutzes äusserten. Die Verwaltung erinnerte andererseits auch daran, dass noch eine Motion von Frau Nationalrätin Fetz hängig sei, welche aus entwicklungspolitischen und ethischen Erwä- gungen einer Ausdehnung des Patentschutzes bei biologi- schen Systemen opponiert. Da die Ausweitung aber im Rahmen der allgemeinen europäischen Entwicklung und auch im Rahmen des eben erwähnten Grundsatzes von
Dezember 1987
S
645
Katastrophenhilfe. Abkommen
Artikel 1 Patentgesetz liegt, hat sich diese Skepsis nicht zu einer eigentlichen Opposition verdichtet.
Die Kommission beantragt Ihnen, nicht zuletzt im Interesse eines Wirtschaftszweiges, in dem die Schweiz führend tätig zu sein scheint, einstimmig die Annahme der Motion.
Bundesrätin Kopp: Die Motion zielt auf eine Verbesserung des Rechtsschutzes für biotechnologische Erfindungen ab. Wie Sie gehört haben, liegen dem Nationalrat zwei Motionen vor, die in entgegengesetze Richtung gehen. Der Bundesrat lehnt die Motion von Frau Fetz ab, empfiehlt Ihnen hingegen die Vorlage von Herrn Auer, die nun zur Motion des Natio- nalrates wurde, anzunehmen, und zwar ganz kurz zusam- mengefasst aus folgenden Ueberlegungen:
Das Patentrecht soll den technischen Fortschritt fördern, indem es einerseits dem Erfinder ein zeitlich beschränktes Monopolrecht an seiner Erfindung einräumt und so einen Anreiz für Innovationsaufwendungen liefert und anderer- seits durch die Pflicht des Erfinders zur Offenlegung seiner Erfindung die Grundlage für weitere Forschung durch Dritte legt. Dass technischer Fortschritt nicht nur positive Seiten hat, ist unbestritten. Das ist in der Biotechnologie so, aber auch in anderen technischen Gebieten. Es kann aber nicht Aufgabe des Patentrechtes sein, hier generell wertend ein- zugreifen und je nach technischem Gebiet den guten vom schlechten Fortschritt zu unterscheiden. Dies wäre auch nicht möglich, denn oft kann ein und dieselbe Erfindung sowohl positive wie negative Wirkungen haben.
Die Biotechnologie hat viele positive Aspekte. Ihre weitere Entwicklung verspricht wichtige Beiträge zur Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen. Stichworte sind: Arz- neimittel, Umweltschutz und Landwirtschaft. Biotechnologi- sche Erfindungen schützen heisst keineswegs, die Bekämp- fung ihrer Auswüchse vernachlässigen. Das Patentrecht selbst eröffnet übrigens für den konkreten Einzelfall eine Sanktionsmöglichkeit, indem Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen, von der Patentierung ausgeschlossen werden können. Die Biotechnologie - die Präsidentin hat zu Recht darauf hinge- wiesen - hat für die Schweizer Industrie eine grosse und laufend zunehmende Bedeutung. Der Forschungsaufwand ist auf diesem Gebiet besonders gross. Ein angemessener Schutz für biotechnologische Erfindungen erscheint des- halb aus schweizerischer Sicht gerechtfertigt. Die Vor- schläge der Motion Auer stellen einen massvollen Ausbau des bestehenden Schutzsystems dar. Die Notwendigkeit die- ses Ausbaus liegt in der Besonderheit dieses noch in den Anfängen steckenden Forschungsgebietes. Die Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzgebung in naher Zukunft würde es der Schweiz im übrigen erlauben, bei den entspre- chenden internationalen Harmonisierungsbestrebungen weiterhin eine aktive und mitgestaltende Rolle zu spielen. Aus diesen Gründen sowie aus den Gründen, die Ihnen Ihre Präsidentin vorgelegt hat, empfehle ich Ihnen zusammen mit Ihrer Kommission, die Motion anzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr La séance est levée à 11 h 55
Siebente Sitzung - Septième séance
Donnerstag, 10. Dezember 1987, Vormittag Jeudi 10 décembre 1987, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Masoni
Mitteilungen der Kantone - Communications des cantons
Frau Huber, Sekretärin des Ständerates, verliest die fol- gende Mitteilung:
Der Grosse Rat des Kantons Thurgau fasste bei seiner gestrigen Sitzung den folgenden Beschluss: Die Wahl von Dr. Thomas Onken als Mitglied des Ständerates für die Amtsdauer 1987 bis 1991 wird genehmigt.
Le président: Nous souhaitons la bienvenue à M. Onken. Comme nouveau membre de notre Conseil, M. Onken est prié de s'avancer au milieu de notre salle. Je prie Mesdames et Messieurs les membres du Conseil ainsi que le public des tribunes de bien vouloir se lever.
Herr Onken legt das Gelübde ab M. Onken fait la promesse requise
Le président: Monsieur Onken, je vous souhaite une activité fructueuse au sein de notre Conseil.
87.034
Katastrophenhilfe. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich
Aide en cas de catastrophe. Accords avec la République fédérale d'Allemagne et la France
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 8. April 1987 (BBI II, 765) Message et projets d'arrêté du 8 avril 1987 (FF II, 773) Beschluss des Nationalrates vom 22. September 1987 Décision du Conseil national du 22 septembre 1987
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Affolter, Berichterstatter: Ich bedaure, dass ich Sie in dieser Session namens der Kommission für auswärtige Angelegen- heiten wiederholt mit Katastrophenszenarien und Apoka- lypse-Vorstellungen konfrontieren muss: letzte Woche mit Vorkehren bei nuklearen Unfällen, heute mit Abkommen über Hilfeleistungen mit Nachbarstaaten und auch noch mit einem ebenfalls nötigen Umweltkriegsabkommen.
Die hier vorliegenden Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Frankreich waren in der Kommission völlig unbestritten. Sie liegen gänzlich auf der Linie der humanitären Tradition unseres Landes, die ihre Ausprägung in Form von Verpflichtungen zu grenzüberschreitenden Hil- feleistungen findet. Insbesondere in unseren Grenzregionen besteht ein verständliches Interesse an einer zwischenstaat- lichen Normierung. Ich verzichte auf eine eingehende Schil-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Auer) Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Revision Motion du Conseil national (Auer) Brevets d'invention. Révision de la loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.582
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
644-645
Page
Pagina
Ref. No
20 016 090
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.