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cer à suivre une telle politique avec le nouveau crédit qui ne fait que continuer l'effort consenti jusqu'à maintenant. Dire que l'industrie hôtelière est figée, qu'avec le coup de main de l'Etat nous bloquons ses structures, c'est avancer une contre-vérité. La preuve que ce secteur est vivant et s'adapte est que, en un peu plus d'une dizaine d'années, le nombre de ces établissements a baissé considérablement, car ceux qui n'étaient plus à même de tenir le cap ont été économiquement éliminés, pour la meilleure santé du sec- teur. Le confort s'est considérablement amélioré. Il y a une dizaine d'années, 45 pour cent des chambres étaient correc- tement équipées, aujourd'hui ce sont les trois quarts qui sont équipés au niveau du «standing» de notre clientèle. Branche mouvante donc, imaginative, qui sait investir! Il faut toutefois reconnaître que l'effort de rattrapage a été rendu plus difficile parce que l'évolution du goût du public s'est fortement accélérée.
Nous ne soutenons pas un secteur mort avec des moyens artificiels. D'ailleurs je vous demande en quoi ces huit mil- lions de francs annuels pourraient-ils bien peser d'un poids décisif dans un tel sens. Non pas une branche morte, mais une branche vivante, non pas une aide d'Etat se substituant à une initiative privée, mais une aide parfaitement complé- mentaire, non pas une politique pour soi, mais une contribu- tion indispensable à la politique régionale: c'est ce que nous vous proposons.
Pour terminer, je dirai à M. Flückiger que la règle des vingt lits n'est nullement absolue. Ce qui compte, dans les juge- ments que nous apportons pour accorder ou non l'appoint de la Confédération, c'est le caractère général du projet et l'intérêt qu'il présente pour la région où il est situé. Nous ne sommes donc pas liés, pas plus d'ailleurs que la Société du crédit hôtelier, à des barèmes fixes, à des tabous intangi- bles.
Quant à l'adverbe «particulièrement», il n'était pas particu- lièrement bien choisi, Monsieur Flückiger, et il faut bel et bien l'interpréter et le comprendre dans le sens où vous l'avez précisé vous-même: les tables de la loi et, à défaut, le Bulletin officiel du Conseil des Etats pourront apporter aux générations futures cette précision terminologique qui a toute son importance.
Bundesgesetz über die Förderung des Hotel- und Kurort- kredites Loi fédérale sur l'encouragement du crédit à l'hôtellerie et aux stations de villégiature
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I et II Proposition. de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
Bundesbeschluss über zusätzliche Mittel zur Förderung des Hotel- und Kurortkredites Arrêté fédéral accordant des moyens financiers supplé- mentaires pour l'encouragement du crédit à l'hôtellerie et aux stations de villégiature
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 42 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt gemäss Seite 1 der Botschaft die Abschreibung der Motion 85.999, Columberg.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.020
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte) Code pénal (Opérations d'initiés)
Siehe Jahrgang 1986, Seite 584 Voir année 1986, page 584
Beschluss des Nationalrates vom 7. Oktober 1987 Décision du Conseil national du 7 octobre 1987
Differenzen - Divergences
Art. 161 Ziff. 2bis Antrag der Kommission Mehrheit
Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorste- hende Emission neuer Beteiligungsrechte oder eine Unter- nehmensverbindung. (Rest des Absatzes streichen) Minderheit (Cavelty) Festhalten
Art. 161 ch. 2bis Proposition de la commission Majorité
Sont considérés comme faits au sens des chiffres 1 et 2 l'émission imminente de nouveaux droits de participation ou une réunion d'entreprises. (Biffer le reste de l'alinéa) Minorité
(Cavelty)
Maintenir
Hefti, Berichterstatter: Wir haben uns im Differenzbereini- gungsverfahren mit dem neuen Artikel 161 des Strafgesetz- buches zu befassen. Die erste Differenz zum Nationalrat ergibt sich zwar erst bei Ziffer 2bis. Diese Ziffer 2bis steht aber in engem Zusammenhang mit den Ziffern 1 und 2. Wie sich bis jetzt in den Beratungen zeigte, ist diese neue Straf- norm wenig bestimmt und wird in der Anwendung grosse Schwierigkeiten bieten.
In Ihrer Kommission wurde namentlich auf folgende Punkte hingewiesen: Bei der Auslegung des Begriffes «Vermögens- vorteil» sei unklar, ob schon ein Kursanstieg oder erst die
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Liquidation von Titeln diese Voraussetzung erfülle. Es stelle sich dann die Frage, ob bereits die Erfüllung einer unbe- stimmten Hoffnung auf Gewinn oder erst eine berechenbare Gewissheit das Tatbestandsmerkmal der Voraussehbarkeit erfülle. Stellt bereits eine Kursschwankung von 10 Prozent eine erhebliche Beeinflussung dar? Sodann gebe es auch Schwierigkeiten mit der Abgrenzung legitimer Finanzanaly- sen zu missbräuchlicher Verwendung von Informationen. Schliesslich lasse sich nicht immer klar feststellen - selbst wenn eine vertrauliche Tatsache ausgenutzt wurde und ein Börsenanstieg oder Börsenfall die Folge war -, ob wirklich diese vertrauliche Tatsache oder etwas anderes Ursache war.
Alle diese Probleme ergeben sich bei Absatz 1 und 2, und es zeigt sich, dass diese Strafnorm schwer vereinbar ist mit dem wesentlichen Grundsatz unseres Strafrechtes, dass die Bedeutung der Strafnormen dem Bürger ohne besondere Schwierigkeiten erkennbar sein soll. Wir kommen hier auch in das Gebiet des fundamentalen Grundsatzes nulla poena sine lege (keine Strafe ohne Gesetz) hinein. Dieser setzt voraus, dass man klar sieht, was das Gesetz verbietet oder zulässt. Nun kommt hinzu, dass Artikel 161 nicht als Antrags-, sondern als Offizialdelikt ausgestaltet wurde. In den Vereinigten Staaten, die dabei zu Gevatter standen, ist das Verfahren ganz anders als bei unserem Offizialverfah- ren. Man kann die materielle Bedeutung von Normen nicht immer losgelöst vom Verfahren, in dem sie durchgesetzt werden, betrachten. Das Verfahren kann auch Rückwirkun- gen auf den materiellen Gehalt haben.
Doch alle diese Punkte sind entschieden, sowohl das Offi- zialdelikt wie auch Absatz 1 und 2, und die Kommission will keineswegs darauf zurückkommen. Doch haben die erwähnten Probleme dazu geführt, dass unser Rat schon in der letzten Session eine Ziffer 2bis eingefügt hat, wo er die Tatbestände klar eingrenzte, und zwar nicht im Sinne einer beispielsweisen Aufzählung, sondern im. Sinn einer abschliessenden. Dabei dachte man an Emissionen, Fusio- nen und das, was diesen ähnlich ist. Unser Text, den Sie in der letzten Session verabschiedet haben, sollte dies klar zum Ausdruck gebracht haben. Wie wir nun aber feststellen mussten, war dem nicht ohne weiteres so. Sowohl im Bun- desrat wie auch im Nationalrat hat man unsere Ziffer 2bis nicht als abschliessende Aufzählung betrachtet, sondern nur als exemplifikative, die auch weitere Tatbestände zulasse. Nachdem nun dieses Missverständnis entstanden ist und in den Materialien enthalten sein wird, besteht die Gefahr, dass man später in der Rechtsanwendung unsere Ziffer 2bis missdeutet und sie - wie in der letzten Session verabschiedet - allenfalls nur als beispielshaft aufzählend betrachtet und nicht als abschliessend.
Das hat die Kommissionsmehrheit veranlasst, die Dinge noch deutlicher klarzustellen. Sie haben nun in der Kommis- sionsvorlage einige Worte weniger, aber das ändert nichts am Inhalt unseres früheren Beschlusses, sondern dient nur zu dessen Klarstellung. Der Nationalrat hat ferner das «ähn- lich» anders ausgelegt als wir; er hat es gewissermassen auf die Möglichkeiten bezogen, die sich aus anderen Vorgän- gen als Emissionen und Fusionen ergeben könnten. Auch das ist eine Verkennung unseres früheren Beschlusses.
Nun wurde in der Kommission seitens des Departementes gesagt, mit der Fassung der Kommission beschränke sich gewissermassen die Bedeutung des neuen Artikels auf den Fall der Fusion, denn Emissionen würden schon vorher in der Oeffentlichkeit diskutiert. Das stimmt nicht. Gerade Emissionen sind vertrauliche Tatsachen, die nicht vorher in der Oeffentlichkeit diskutiert werden. Es wäre sonst auch gar nicht verständlich, warum in den Vereinigten Staaten gerade der Tatbestand der Emissionen und die Wichtigkeit der Geheimhaltung der diesbezüglichen Kenntnisse (bevor die Emissionen publik werden) derart in den Vordergrund gerückt werden.
Wir haben also mit den Tatbeständen der Emission und der Fusion die wichtigsten Fälle, über die auch das Recht der Vereinigten Staaten nicht hinausgeht. In Amerika sind im Moment Bestrebungen im Gange, das zu ändern. Sie haben
aber auch sofort eine vehemente Opposition auf den Plan gerufen und haben auch gezeigt, was für Schwierigkeiten entstehen, wenn hier Weiterungen gezogen würden.
Dann ist uns in der Kommission weiter gesagt worden, man werfe diesem Artikel 161 vor, er sei eine lex americana, und um ihm dieses Odium zu nehmen, wolle man eben bewusst über die amerikanische Lösung hinausgehen. Ich habe Mühe, die Logik zu sehen, wenn man eine Nachahmung noch übertreibt und dann behauptet, jetzt sei es keine Nachahmung mehr.
Es ist keine schlechte Maxime, im Verkehr mit den Vereinig- ten Staaten in solchen Fällen gegenüber Vorleistungen zurückhaltend zu sein. Die Amerikaner sind sehr harte Ver- handlungspartner, besonders wenn sie ihr Gegenüber auch als gewandt und kräftig ansehen - eine Reputation, die die Schweiz im allgemeinen in den Vereinigten Staaten immer noch geniesst.
Was die Banken betrifft, so sind ihre Auffassungen verschie- den. Man erhält von der Bankiervereinigung und den Ban- ken selber widersprüchliche Informationen; das kam auch in der Kommission zum Ausdruck. Aber mit der jetzigen Kommissionsfassung tun wir jedenfalls, was nötig ist.
Ich habe letzthin die Frau Departementsvorsteherin in Vor- trägen von Vollzugskrisen sprechen gehört. Diese Vorwürfe waren - sofern ich richtig verstanden habe - eher an die Kantone gerichtet. Wir wollen offen lassen, ob das gelegent- lich zutrifft. Wenn man aber heute von Vollzugskrisen spricht, so ist doch der Fehler in erster Linie bei der Gesetz- gebung selber zu suchen, einer Gesetzgebung, die immer unklarer und unbestimmter wird und sich zuwenig mit den faktischen Gegebenheiten und den bestehenden Verschie- denheiten befasst und darauf Rücksicht nimmt. Gerade das vorliegende Gesetz dürfte in die Kategorie fallen, wo die Schwierigkeiten bereits wegen dem Gesetz entstehen und nicht nachher wegen dem Vollzug. Die Lösung, die Ihnen die Kommission jetzt mit 7 gegen 4 Stimmen vorschlägt, sollte es immerhin ermöglichen, dass sich dieses Gesetz in der Praxis einigermassen bewähren kann und wir ihm dann gesamthaft zustimmen dürfen.
Ich beantrage Ihnen also als Sprecher der Kommissions- mehrheit, dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.
Cavelty, Sprecher der Minderheit: Ich vertrete die Kommis- sionsminderheit, die gemäss Fahne nur aus meiner Person besteht. In der Kommission gehörten zu dieser Minderheit aber namhafte Mitglieder, nämlich der Kommissionspräsi- dent Burgi selbst und die Herren Ständeräte Weber und Belser. Weil alle diese Herren auf eine Wiederwahl verzichtet haben - wie es so schön heisst -, blieb nun von dieser Minderheit nur der Sprechende übrig.
Wir beantragen Festhalten an der früheren Fassung des Ständerates. Es geht, wie Herr Hefti gesagt hat, um die Frage, welche vertraulichen Tatsachen in missbräuchlicher Weise verwendet werden müssen, damit sich jemand als Insider strafbar macht. Welche vertraulichen Tatsachen? Die bundesratliche Vorlage sah von einer Definition dieser vertraulichen Tatsachen ab, umschrieb in der Botschaft den Tatbestand aber insofern, als von einem «erheblichen» Tat- bestand die Rede ist. Der Ständerat fügte neu Ziffer 2bis ein, in der Meinung, exemplifikativ einige häufige Fälle zu erwähnen. Damit sollte dargetan werden, dass nur schwer- wiegende Fälle in Frage kommen, die aber nicht abschlies- send aufgezählt sind. So lautete die vom Ständerat einge- fügte Ziffer 2bis folgendermassen: «Als Tatsache im Sinne der Ziffern 1 und 2 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher, Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite.» Wir interpretierten und interpretieren diesen Artikel nicht als abschliessend im Sinne der Ausführungen von Herrn Hefti. Es soll nur eine Aufzählung der wichtigsten Fälle sein und soll die Bedeutung haben, dass wir nur schwerwiegende Fälle darunter verstehen. Nur so ist dieser Artikel mit dem «oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Trag- weite» zu verstehen. Wir betonen dies und sagen es noch- mals: Wer diesen Artikel anders verstanden haben sollte,
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nehme zur Kenntnis, dass wir diesen Artikel als exemplifika- tiv und nicht abschliessend verstehen. Dies zu den Materia- lien.
Der Nationalrat folgte dem Weg, den der Ständerat einge- schlagen hatte und fügte der exemplifikativen Aufzählung noch hinzu: « .... , eine erhebliche Aenderung der Geschäfts- lage .... ». Dies wäre ein neues Beispiel für eine erhebliche Tatsache. Diese Zufügung bildet die heutige Differenz.
Und nun kam das Ueberraschende. Statt diese Differenz zu verkleinern oder mindestens durch Festhalten an unserem früheren Beschluss die Differenz so bestehen zu lassen, wie sie war, beschloss unsere Kommission mehrheitlich - wie Herr Hefti ausgeführt hat -, ein Zurückweichen um zwei Schritte, indem nur die bevorstehende Emission oder eine Unternehmensverbindung, und dieses abschliessend, auf- gezählt werden. Wir bitten Sie, von diesem Beschluss abzu- sehen und am bestehenden Beschluss des Ständerates fest- zuhalten. Dies aus drei Gründen:
Aus einem formellen Grund. Es ist unüblich und bildet wohl ein Unikum, dass man sich im Differenzbereinigungs- verfahren vom Zweitrat entfernt, statt sich zu nähern. Unver- ständlich ist dieses Zurückweichen um zwei Schritte um so mehr, als der Nationalrat ja nichts anderes tat, als dem von uns eingeschlagenen Weg zu folgen und einen halben Schritt weiterzugehen. So wird man natürlich nie einig, wenn man auseinandergeht, statt zu versuchen, zusammen- zukommen.
Materiell ist der Antrag der Kommissionsmehrheit nicht sinnvoll; denn er lässt wesentliche Tatbestände ausser acht, wenn er nur die Emission neuer Beteiligungsrechte und die Unternehmsverbindungen, also eigentlich positive Tatbe- stände, anvisiert. Vor allem wird die Kenntnis von negativen Tatsachen in einem Unternehmen nicht berücksichtigt. Frau Bundesrätin Kopp nannte in der Kommission ein treffendes Beispiel: Wenn ein Verwaltungsrat oder ein Direktor um die Konkursreife seiner Unternehmung weiss und seine Aktien noch schnell an der Börse verkauft, um sich selbst vor einem Schaden zu schützen und den nichtsahnenden Käu- fer hinters Licht führt, dann wäre dieser Tatbestand nach der Formulierung der Kommissionsmehrheit nicht strafbar. Das kann doch nicht der Sinn einer Insidergesetzgebung sein. 3. Lassen Sie mich abschliessend festhalten, dass wir eine Insidergesetzgebung schaffen sollten, die greift und die auch sinnvoll ist. Wir machen keine Gesetzgebung nur um der Amerikaner willen, sondern eine solche, die wirklich eine missbräuchliche Verwendung von Insiderkenntnissen bestraft, weil ein solcher Tatbestand moralisch unsauber ist; denn er geht ja immer zu Lasten gutgläubiger Dritter.
Aus diesem Grunde unterstützen sowohl die Wissenschaft - ich habe letzthin einen diesbezüglichen Artikel von Herrn Professor Forstmoser in der «Basler Zeitung» gelesen - als auch die Schweizerische Bankiervereinigung, die uns letzt- hin geschrieben hat, meinen Antrag.
Auch massgebliche Kreise des Nationalrates haben ein Ein- lenken auf den Antrag, den ich vertrete, signalisiert. Der Nationalrat würde damit von seinem weitergehenden Artikel absehen und der ursprünglichen Formulierung des Stände- rates wahrscheinlich zustimmen. Ich bitte Sie also um Fest- halten.
Schmid: Es ist in der Tat, wie Herr Cavelty es bereits ausge- führt hat, unüblich, dass der Erstrat im Differenzverfahren von seiner ursprünglichen Fassung abweicht und mit einer neuen Fassung vor das Plenum tritt. Dieses Verfahren ist ungewöhnlich, aber es hat seinen Hintergrund. Der Hinter- grund besteht darin, dass wir uns in der Kommission offen- bar in einem Dissens über die Tragweite jener Bestimmung befinden, die wir seinerzeit als Absatz 2bis in diesen Arti- kel 161 eingefügt haben. Die Mehrheit ist der Auffassung, es sei hier eine klare Einschränkung gewollt gewesen. Die Minderheit hält dem entgegen, dies sei nicht der Fall. Wir sind bei der Behandlung der Differenzen in der Kommission auf diesen Dissens gestossen.
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Wir haben bei der Lektüre der nationalrätlichen Debatte gesehen, dass der Kommissionspräsident, Herr Fischer, aus-
geführt hat, in der Kommission selbst sei man sich auch nicht über den Inhalt dieses Textes einig gewesen. Hat der Text erläuternden oder einschränkenden Charakter? Das war die Frage und ist es offenbar heute noch. Diese Frage braucht eine Klärung. Sie braucht um so mehr eine Klärung, als später einmal die Rechtsanwendung von einem klaren Gesetz, von einem klaren Tatbestand vor allem, ausgehen sollte. Denn es handelt sich hier nicht um irgend etwas, sondern um einen Straftatbestand, aufgrund dessen Mitbür- ger von uns bestraft werden könnten.
Diese Unsicherheit hat im Nationalrat zum Antrag Hess geführt; Sie haben das bereits gehört. Er ist dann vom Nationalrat übernommen worden. Der Antrag Hess oder die Fassung des Nationalrates dehnt allerdings die Exemplifika- tion derart aus, dass man geradesogut bei der ursprüngli- chen Generalklausel der bundesrätlichen Fassung hätte bleiben können. Die Fassung des Nationalrates ist denn auch in der ständerätlichen Kommission nicht mehr disku- tiert worden.
Es stellt sich die Frage: Kehren wir zu unserer Fassung zurück oder akzeptieren wir die Fassung der Mehrheit? Kehren wir zur ersten Fassung unseres Rates zurück, so überlassen wir dem späteren Rechtsanwender genau die gleiche Ratlosigkeit, den gleichen Dissens, den wir hier auflösen sollten. Ist es eine Exemplifikation oder eine Enumeration? Das ist die Frage. Ueber diese Frage haben wir hier zu entscheiden. Sie können diese Unsicherheit nur beheben, wenn Sie klare Tatbestände ohne Generalklausel schaffen.
Zu diesem Kommissionsvorschlag gibt es natürlich Vorbe- halte; das ist üblich, klar und auch selbstverständlich. Ich mache in diesem Zusammenhang zwei Bemerkungen.
Zunächst eine historische, die aufweisen soll, was wir eigentlich mit dieser Klausel meinten. Es trifft zu, dass bei der Fassung der Mehrheit nur Beteiligungs-Emissionen und Gesellschaftsverbindungen Tatsachen im Sinn von Ziffer 1 und 2 darstellen. Wir haben seinerzeit den Begriff «ähnlicher Sachverhalt» angehängt, weil wir zu einer Zeit die erste Kommissions-Lesung hatten - Herr Cavelty, Sie erinnern sich, das war 1985, 1986 - als fast täglich neue Finanzie- rungsinstrumente und neue Beteiligungsformen von ver- schiedensten Börsianern und verschiedensten Banken kre- iert wurden. Bei uns entstand eine Unsicherheit, ob mit den beiden Begriffen «Emission von Beteiligungsrechten» einer- seits und «Unternehmensverbindungen» andererseits alles eingefangen werden könne, was unter diesen beiden Begrif- fen heute besteht, in Zukunft aber möglicherweise mit neuen Instrumenten bewerkstelligt werden kann. Darüber hinaus wollte mindestens jener Teil der Kommission, der heute sagt, es sei eine Einschränkung gemeint gewesen, nicht gehen. Der Begriff «ähnlicher Sachverhalt» lag auf der Linie von «Emissionen neuer Beteiligungsrechte» und auf der Linie der «Unternehmensverbindungen». Soweit zur Vergangenheit.
Der Geschäftsgang einer Firma fällt bei dieser Lesart - das ist die Fassung des Nationalrats - nicht unter den Begriff der Insidertatsache. Ich bin nun mit Herrn Cavelty einer Mei- nung: Es fällt bei dieser restriktiven Fassung der Mehrheit ein Spektrum von Tatbeständen ausser Abschied und Trak- tanden, über das man nun reden kann. Herr Cavelty hat das bereits angetönt. Es ist dies der Fall, dass ein Präsident einer Aktiengesellschaft weiss, dass einer seiner Mitarbeiter in einer chemischen Firma - der berühmte Aids-Forscher - eine bahnbrechende Entdeckung gemacht hat, die, wenn sie bekannt wird, die Kurse dieser Gesellschaft in die Höhe springen lässt, und dass er kurz vorher noch Aktien kauft. Oder der umgekehrte Fall: Der Präsident einer Gesellschaft, der sieht, dass seine Gesellschaft in unerwarteter Weise enorme Verluste hinzunehmen hat, was zur Konsequenz hat, dass ihre Aktienkurse fallen werden von dem Moment an, da diese Verluste publiziert werden. Er stösst seine Aktien ab und bewahrt sich damit vor Verlusten. Das sind Tatbestände, die natürlich einer Regelung zugänglich sind. Es ist zuzugeben, Herr Cavelty: Es mag ein Mangel sein, dass wir das nicht ordnen. Aber es ist nicht durch die
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Schaffung einer Generalklausel, wie Sie sie propagieren, zu ordnen. Dieser Mangel ist nicht mit Generalklauseln zu beheben, sondern durch eine straffe Umschreibung eines klaren Tatbestands. Denn eine Rückkehr zur ersten Fassung des Ständerates, zu dieser Generalklausel, würde Verwir- rung stiften und andererseits eine Gefahr darstellen, auf die ich nun doch auch noch zu sprechen kommen muss. Ich befürchte, dass diese Generalklausel im Zusammenhang mit unseren Problemen steht, die wir auf dem Gebiet der Insi- dertatbestände haben. Sie wissen, dass in den USA - Herr Hefti hat das bereits angesprochen - bis zum heutigen Zeitpunkt kein klar definierter Insidertatbestand besteht. Wegen Insidertrading wird in den USA bestraft, wer tut, was eine staatliche Behörde bzw. ein US-Bezirksgericht im Moment gerade für Insidertrading hält. Diesem fliessenden, sich fortentwickelnden Tatbestand zur Umschreibung in den Vereinigten Staaten können wir im Rahmen der Sicher- stellung der beidseitigen Strafbarkeit - Stichwort Rechts- hilfe - natürlich nicht mit einem klar gefassten Tatbestand folgen, sondern nur mit einer Generalklausel. Wenn wir der Minderheit folgen, schaffen wir einen automatisch funktio- nierenden Mechanismus für die Adaptation des jeweils in den USA gerade geltenden Insiderbegriffs. Das allerdings ist in der Tat eine neue Variante dessen, was man Rezeption fremden Rechts genannt hat. Ich bin dagegen, zumal es gilt, sich eine Sache immer wieder in Erinnerung zu rufen. Wir haben, insbesondere Herr Präsident Masoni, immer wieder verlangt, dass die USA als Gegenleistung für unseren Straf- tatbestand der Insidergeschäfte sich verpflichten muss, sich inskünftig des Instruments der gegenseitigen Rechtshilfe zu bedienen und keine Zwangsmassnahmen ausserhalb dieser Instrumente anzuwenden. Was haben wir erhalten? Wir haben ein Memorandum of unterstandig erhalten, das - man weiss es - die Mängel des Vertrages von 1973 beheben wollte, dessen Artikel 38 in Ziffer 2 festhält: «Dieser Vertrag hindert die Vertragsparteien nicht, Ermittlungen und Straf- verfahren gemäss ihrem innerstaatlichen Recht zu führen.» Man wollte hier mit einem MOU eine Garantie schaffen, dass sich die Amerikaner nicht mehr ausserhalb dieser Verträge bewegen. Den letzten Absatz dieses MOU darf ich Ihnen nun vorlesen: «Dieses MOU soll keine rechtlichen Verpflichtun- gen schaffen.» Das wussten wir. «Es verkörpert Absichtser- klärungen der beiden Parteien. Im weiteren halten die Par- teien fest, dass dieses MOU die geltenden schweizerischen oder amerikanischen Gesetze oder Verordnungen weder ändern noch diesen vorgeht. Dieses MOU soll nicht von privater Seite durchsetzbare Rechte schaffen» - und jetzt kommt der Kernpunkt - «und auferlegt auch der Legislative und Judikative der Parteien keinerlei Verpflichtungen.» Sie sollten sich vor allem merken: Nach wie vor sind insbeson- dere die Gerichte der Vereinigten Staaten nicht gebunden. Weiterhin werden US-Bezirksrichter in Manhatten schweize- rische Banken in den USA mit Beugebussen belegen kön- nen, damit sie die Bücher ihrer Hauptsitze oder ihrer «Müt- ter» in Basel und Zürich öffnen, entgegen unserem nationa- len Recht. Wir bereiten einen Ausverkauf unserer Rechtspo- sitionen, und mit einer Klausel, wie sie Herr Cavelty vor- schlägt, fahren wir damit weiter.
Ich bitte Sie, damit Schluss zu machen und der Fassung der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
M. Reymond: Je voudrais apporter mon soutien ici à la minorité de la commission. La formulation du chiffre 2bis de l'article 161 du code pénal, relatif aux opérations d'initiés, aura une influence décisive sur l'efficacité du projet de loi que nous examinons.
A ce chiffre 2bis, les deux Chambres, contrairement au Conseil fédéral, ont voulu énumérer les exemples d'informa- tions privilégiées dont l'utilisation en bourse doit être prohi- bée, compte tenu bien sûr des chiffres 1 et 2 de l'article 161. La question qui se pose aujourd'hui, avec la proposition nouvelle de notre commission, est de savoir si la liste des exemples doit être limitative ou, au contraire, si elle doit être ouverte. A mes yeux, si l'on veut éviter, et c'est l'un des buts de cette loi, de nouveaux conflits dans le cadre des procé-
dures d'entraide judiciaire, il faut renoncer à l'énumération exhaustive.
Il me semble important d'en rester, comme le Conseil des Etats dans sa première formulation ou comme le Conseil national dans sa version propre, au critère selon lequel l'information confidentielle doit être de nature à provoquer, de manière prévisible, une notable différence du cours des titres. Donc, selon moi, l'énumération doit demeurer ouverte. Il faut refuser la proposition de la majorité de notre commission, proposition qui n'a pas la nature de s'inscrire dans ce que l'on appelle d'ordinaire «l'élimination des diver- gences», mais qui s'inscrit plutôt dans un schéma qui est celui «d'un accroissement des divergences». Dans son exa- gération d'ailleurs, cette proposition a un petit relent de torpillage final du projet, ce qui me paraît un peu désa- gréable.
Quel texte choisir alors, du moment que l'on veut une formulation ouverte, entre la proposition du Conseil national et celle du Conseil des Etats? Le Conseil des Etats propose qu'en plus de l'émission imminente de nouveaux droits de participation et du regroupement d'entreprises, on fasse allusion à «un fait analogue de même importance». Cette adjonction me paraît suffisante pour laisser ouverte la dispo- sition légale.
En revanche, la version du Conseil national me semble aller un peu trop loin. A la liste des faits exhaustifs ressortant de la première décision du Conseil des Etats, elle ajoute la notion suivante: «une modification sensible de la situation des entreprises». C'est cela qui a incontestablement surpris notre commission et qui a fait que sa majorité s'est considé- rablement réduite. En effet, le Conseil national a beaucoup trop étendu cette adjonction du champ d'application. Ainsi, l'on ne saurait assimiler, me semble-t-il, à des opérations d'initiés, le fait de spéculer juste, c'est-à-dire d'acheter ou de vendre des titres parce que la situation économique et financière d'une entreprise est en rapide évolution. Ce fai- sant, on prohiberait, avec une telle version, et on réprimerait toutes les opérations de bourse dont le succès serait corro- boré quelques mois plus tard par l'évolution correspondante de l'entreprise concernée.
La notion du Conseil national de «modification sensible de la situation des entreprises» fait partie, pour ma part, du jeu économique normal et des règles du marché boursier. C'est pour cela que la version du Conseil national, que personne ne reprend d'ailleurs, mais je crois qu'il était utile de donner cette information, doit être rejetée.
En résumé, je considère, d'une part, que la proposition de la majorité de la commission a un caractère beaucoup trop restrictif et, d'autre part, que le caractère excessif du projet du Conseil national est notoire. C'est pourquoi il m'apparaît que la première version du Conseil des Etats, c'est-à-dire celle soutenue par la minorité de la commission, donc par M. Cavelty et, tout à l'heure, par Mme Kopp, doit être appuyée. Je vous recommande de le faire lors du vote qui va intervenir.
Reichmuth: Entgegen der Vorlage des Bundesrates, der es bei einer Generalklausel bewenden lassen wollte, hat der Ständerat am 7. Oktober 1986 beim Insidertatbestand Arti- kel 161 Absatz 2bis zwei Präzisierungen vorgenommen, ohne jedoch eine abschliessende Aufzählung der strafbaren Handlungen zu stipulieren. Die Formulierung neben bevor- stehenden «Emissionen neuer Beteiligungsrechte» und «Unternehmensverbindungen» auch «Sachverhalte von ver- gleichbarer Tragweite» einzubeziehen, wurde in der damali- gen Kommission sehr eingehend beraten und erarbeitet. Unser Rat hat der ergänzten Vorlage damals nicht etwa nur mit einem Zufallsmehr, sondern mit 26 gegen 5 Stimmen zugestimmt. Der Nationalrat hat der ständerätlichen Fas- sung dem Grundsatz nach zugestimmt, nämlich einer Lösung, die die Tatsachen, die für einen Insidertatbestand in Frage kommen können, nicht abschliessend aufzählt. Inso- fern wäre also bei diesem Punkt keine wesentliche Differenz zwischen Ständerat und Nationalrat entstanden, wenn nun nicht von unserer Kommission im Differenzbereinigungsver-
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fahren - nebenbei bemerkt - eine Formulierung vorgeschla- gen worden wäre, die Insidertatbestände nur in bezug auf eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte oder eine Unternehmensverbindung als strafbar erklären will.
Diese. Einschränkung ist substantiell sehr bedeutend und nicht nur eine Aenderung von zwei Worten, Herr Hefti; denn sie verkennt die Tatsache, dass Inidermissbrauch auch bei andern Tatbeständen in erheblichem Umfange begangen werden kann. Ich denke da ebenfalls und vorab an drohende oder bereits eingetretene Geschäftsverluste, um nur ein Beispiel anzuführen. Wir sollten daher, wenn wir die Vorlage des Bundesrates schon präzisieren wollen, einer offenen Formulierung zustimmen. Die restriktive neue Formulierung unserer Kommissionsmehrheit ist geeignet, die Insiderstraf- norm auszuhöhlen und für gewisse gravierende Tatbe- stände von Wirtschaftskriminalität nach wie vor die Straffrei- heit zu gewährleisten. Dem dürfen wir nicht zustimmen, wenn wir schon grundsätzlich Insidertatbestände strafrecht- lich erfassen wollen. Es geht hier um nichts anderes als um die Sauberkeit des schweizerischen Börsenmarktes und die Chancengleichheit aller Anleger, also um ein eminent schweizerisches Anliegen und nicht um einen Kniefall gegenüber den Amerikanern.
Ich votiere deshalb für den Minderheitsantrag Cavelty, d. h. für Festhalten an der Vorlage des Ständerats, der dieser - wie gesagt - mit 26 gegen 5 Stimmen zugestimmt hat. Wir begeben uns sonst in die Gefahr, unglaubwürdig zu werden. Die neue, vom Ständerat beschlossene Strafnorm stellt ein einfaches und wirksames System dar, das ohne zusätzlichen administrativen Apparat auskommt und schon wegen seiner präventiven Wirkung vermutlich recht wenig zur Anwen- dung kommen muss.
Bundesrätin Kopp: Eine neue Legislaturperiode hat soeben begonnen, und daher präsentiert sich Ihr Rat in anderer Zusammensetzung. Gestatten Sie mir deshalb einen kurzen Rückblick, der erlauben soll, einen Gesamtzusammenhang zwischen unserer Vorlage und den noch bestehenden Diffe- renzen zu vermitteln.
Insider ist, wer vorsätzlich sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er vertrauliche Informa- tionen ausnützt, über die er nur aufgrund seiner besonderen Beziehungen zu einem Unternehmen verfügt und von denen er annehmen muss, dass sie bei Bekanntwerden den Kurs bestimmter Wertschriften erheblich beeinflussen werden. Insidergeschäfte sind schon nach geltendem Recht zum Teil strafbar. Ich verweise auf den Artikel 162 StGB (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses). Nach Artikel 162 Absatz 1 macht sich der Insider strafbar, der Kenntnisse vertraulicher Tatsachen einem Dritten verrät. Der Dritte, der sich diesen Verrat zunutze macht, wird auf Antrag nach Artikel 162 Absatz 2 bestraft.
Der Insider, der seine Kenntnisse jedoch für sich selber gebraucht oder missbraucht, bleibt straflos.
Diese eklatante Lücke galt und gilt es mit unserer neuen Strafnorm zu schliessen. Das Problem wurde schon lange erkannt. Ich erinnere an den Vorstoss des Zürcher Regie- rungsrates aus dem Jahre 1976. Die Professoren Forstmoser und Brunner arbeiten an diesem Sachverhalt seit 1973 und Herr Nationalrat de Capitani reichte im Jahre 1982 eine entsprechende Interpellation ein.
Der erste Vorschlag meines Departementes datiert aus dem Jahre 1980. In der Folge beschäftigte sich eine Experten- kommission für die Revision der Vermögensdelikte mit dem Ungenügen des geltenden Rechts. Es ging und geht also ausschliesslich um die Bereinigung unseres nationalen Strafrechts.
Die Tatsache, dass der vielleicht wichtigste Fall, das Ausnüt- zen der nur dem Insider zugänglichen Kenntnisse durch ihn selbst, nicht von Artikel 162 erfasst wird, führte 1982 zu Spannungen mit den USA; denn nicht in allen Insiderfällen, die sich in den USA mit Beteiligung von Schweizer Banken abspielten, konnte Rechtshilfe geleistet werden. Dies führte dazu, dass unsere Banken zwischen Hammer und Amboss
gerieten: Entweder sollten sie 50 000 US Dollar Tagesbusse zahlen oder sogar den Ausschluss vom US Börsenmarkt gewärtigen oder den Namen des Insiders preisgeben und damit Verletzung des Bankgeheimnisses begehen. Diese unerträgliche Situation führte zum Abschluss der Konven- tion XVI der Schweizerischen Bankiervereinigung. Alle Fälle, für die der ordentliche Rechtshilfeweg nicht möglich ist, laufen heute über diese Konvention. Diese enthält aber eine ganze Reihe von Unzulänglichkeiten, so zum Beispiel die Umkehr der Beweislast und gewisse Mängel in den Verfahrensgarantien wie: rechtliches Gehör, Rechtsmittel- belehrung oder Weiterzug.
Mit dem neuen Artikel 161 wollen wir zunächst eine klaf- fende Lücke in unserem Strafrechtssystem beseitigen, sodann die Insiderproblematik einheitlich in einer besonde- ren Bestimmung regeln (anstatt den Artikel 162 heranziehen zu müssen), schliesslich die provisorische Konvention XVI beseitigen, weshalb die Gesetzgebung zu Artikel 161 beschleunigt wurde, und endlich - dies ist von besonderer Bedeutung - den ordentlichen Rechtshilfeweg für alle Insi- dergeschäfte wieder herstellen. Mit anderen Worten: Wir wollen zum Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zurückkeh- ren. Diese neue Strafnorm bringt - wenn man der Termino- logie von Herrn Schmid folgen will, die er in der Kommission dargelegt hat - nicht einen Souveränitätsverlust, sondern im Gegenteil einen Souveränitätsgewinn. Es ist mir unverständ- lich, Herr Schmid, wie Sie in diesem Zusammenhang von einem Ausverkauf unserer Rechtsposition sprechen kön- nen. Das Gegenteil ist der Fall.
Vor diesem Hintergrund sind meine nun folgenden Ausfüh- rungen zur Differenz in Ziffer 2bis zu verstehen.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragt Ihnen, die zu Insidergewinnen ausnützbaren vertraulichen Tatsachen in Artikel 161 Ziffer 2bis neuerdings mit einer abschliessenden Aufzählung zu beschränken. Nur die Emis- sionen neuer Beteiligungsrechte und Unternehmungsver- bindungen sollen als vertrauliche Tatsachen in Betracht kommen.
Der Bundesrat lehnt diesen Antrag ab. Er hat sich von allem Anfang an stets entschieden gegen eine solche Lösung ausgesprochen; denn sie ist inkonsequent und in gewisser Hinsicht willkürlich, weil sie zum vorneherein die Strafbar- keit bestimmter Insidermissbräuche ausschliesst. Ein straf- würdiges Insidergeschäft liegt immer dann vor, wenn a) jemand einen Wissensvorsprung ausnützt, den er nur dank seiner privilegierten Stellung als Insider erlangt hat, und wenn b) dieses Wissen sich auf Tatsachen bezieht, die - werden sie allgemein bekannt - in voraussehbarer Weise gewisse Aktienkurse erheblich beeinflussen werden. Zwar ist unbestritten, dass das Ausnützen des Wissens um eine bevorstehende Unternehmensverbindung bisher der häufig- ste Fall von Insidermissbrauch darstellte. Dies rechtfertigt aber keineswegs, den Tatbestand auf solche Fälle zu beschränken. Wir verzichten beispielsweise ja auch nicht auf die Verfolgung der von Frauen begangenen Straftaten, auch wenn diese nur 20 Prozent aller Fälle darstellen.
Im übrigen sind die Fälle von vertraulichen Tatsachen, die nebst den Unternehmensverbindungen und der Neuemis- sion von Wertschriften bei ihrem Bekanntwerden in der Praxis zu erheblichen Kursbewegungen geführt haben, gar nicht so selten. Ich will Ihnen dazu einige Beispiele geben: Die vorzeitige Rückzahlung bzw. eine vorteilhafte Konver- sionsofferte betreffend eine 3,75-Prozent-Anleihe der Schweizerischen Bankgesellschaft im Jahre 1971. Oder: Bedeutende Geschäftsverluste der Arto-Holding infolge von Schwierigkeiten mit der Untergruppe Auto-Senn im Jahre 1974; die Schwierigkeiten der Alusuisse, die zur Herabset- zung des Grundkapitals führten; Verluste der Schweizeri- schen Kreditanstalt infolge der Texton-Affäre. Der ebenfalls als Experte angehörte Generaldirektor des Schweizerischen Bankvereins, Herr Frehner, berichtete von Aktienverkäufen durch Verwaltungsräte eines Unternehmens der Uhrenbran- che nach dem Beschluss des Verwaltungsrates, angesichts der schlechten Finanzlage des Unternehmens das Aktienka- pital erheblich zu senken.
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635
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)
In den grundlegenden Aufsätzen zur Insiderproblematik, die von Professor Forstmoser 1973 und 1977 in der Zeitschrift «Schweizerische Aktiengesellschaft» erschienen sind,
nennt er auch einige Beispiele von Insider-Gerichtsverfah ren in den USA und in Frankreich, denen weder Unterneh- mensverbindungen noch die Ausgabe neuer Beteiligungs- rechte zugrunde lagen.
Von den sechs bekanntgewordenen Strafverfahren, die in Frankreich zwischen 1972 und 1975 aufgrund der 1971 in Kraft getretenen Insiderstrafnorm durchgeführt wurden, handelte es sich laut Forstmoser in zwei Fällen um Insider- vergehen im Zusammenhang mit schweren Geschäftsverlu- sten, während in einem Fall das Wissen um eine überdurch- schnittliche Gewinnsteigerung gegenüber dem Vorjahr aus- genützt wurde.
Alle diese Beispiele machen deutlich, wie wenig sich eine Beschränkung der Insiderstrafnorm auf Untenehmensver- bindungen und Neuemissionen von Wertschriften rechtferti- gen lässt. Bei einer solchen Lösung würden in der Regel ausgerechnet jene Insidergeschäfte, die zur Vermeidung eines Verlustes getätigt werden und die auch von den mei- sten Mitgliedern der vorberatenden Kommission als die schlimmsten Fälle betrachtet wurden, nicht erfasst.
Die Kommission begründet ihren Antrag - wie Sie gehört haben - mit dem Bestimmtheitsgebot im Strafrecht und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Eine abschliessende Aufzählung bedeutet selbstverständlich eine grössere Bestimmtheit. Das heisst aber noch lange nicht, dass sie im Hinblick auf die Zielsetzung der Norm die richtige Lösung darstellt. Im vorliegenden Fall würde das geringe Plus an Bestimmtheit mit dem allzu hohen Preis einer inkonsequenten und ungerechten, weil lückenhaften Norm erkauft. Dies belegt in aller Deutlichkeit auch die Tatsache, dass Insider, die eine andere vertrauliche Tatsa- che als Unternehmensverbindungen oder Neuemissionen für sich selbst zu Vermögensvorteilen nutzen, weiterhin straflos blieben, während andererseits Drittpersonen, die genau die gleiche vertrauliche Tatsache, die ihnen ein Insi- der mitgeteilt hat, nutzen, in der Regel auf Antrag wegen Ausnützen eines Geschäftsgeheimnisverrats nach Arti- kel 162 Absatz 2 zu bestrafen wären.
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Ich möchte Ihnen einige Beispiele in unserem geltenden Strafgesetzbuch zeigen, die ebenfalls offene Regelungen vorsehen. Es gibt auch zahlreiche Vorschriften, in denen der Tatbestand mit Beispielen konkretisiert wird. Dies geschieht stets mit offenen Umschreibungen mit den Worten «nament- lich», «insbesondere» oder «zum Beispiel», ohne dass es, Herr Hefti, je deswegen zu irgendwelchen Vollzugsschwie- rigkeiten gekommen wäre. Eine solche Exemplifizierung finden wir in den Artikeln 163, 164, 167, 170, 246, 261, 270 und anderen mehr. Ich möchte Ihnen ein typisches Beispiel vorlesen, und zwar den Artikel 163; das lässt sich am besten mit unserem Problem vergleichen:
«Der Schuldner, der zum Nachteil der Gläubiger sein Ver- mögen vermindert, namentlich Vermögensstücke veräus- sert, beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, .... » Auch hier haben wir eine Generalklausel, die nachher exemplifiziert wird.
Aber auch die Konkretisierung eines Tatbestandmerkmals - wie der Minderheitsantrag Cavelty es verlangt - ist nicht einzigartig. So heisst es zum Beispiel in Artikel 272: «In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu ge- fährden.»
Der Antrag steht ferner im Widerspruch zur Idee, die in der vorberatenden Kommission auf viel Sympathie stiess und dahin ging, anstelle der Insidernormen einen ganz allgemei- nen Straftatbestand des Vertrauensbruchs zu schaffen. Es ist mir unverständlich, wie die Kommission nun zu einer solchen Kehrtwendung gelangen konnte.
Der Bundesrat hat sich ferner stets für eine offene Formulie- rung eingesetzt, um auch künftigen Entwicklungen in die- sem Bereich Rechnung tragen zu können. Denn es ist nicht
auszuschliessen, dass infolge veränderter marktwirtschaftli- cher Verhältnisse bald einmal auch andere Tatsachen als heute zu erheblichen Kursschwankungen an der Börse und damit zu Insidergeschäften Anlass geben werden. In der Plenumsdebatte vor einem Jahr hat Herr Bürgi als Kommis- sionspräsident auf diesen Punkt ganz besonders Wert ge- legt.
Im weiteren muss ich Sie darauf hinweisen, dass es zweifel- haft ist, ob eine derart eingeschränkte Bestimmung den künftigen Bedürfnissen der internationalen Rechtshilfe voll gerecht wird, und dass daher diesbezügliche Schwierigkei- ten nicht auszuschliessen sind. Ich spreche hier durchaus nicht nur vom Verhältnis zu den Vereinigten Staaten. Denn nicht nur sie, sondern auch alle europäischen Staaten, in denen schon heute Insiderregelungen in Kraft stehen (Frankreich, Grossbritannien, Schweden und Portugal), ken- nen keine vergleichbaren Einschränkungen ihrer Insider- norm. Sämtliche europäischen Staaten, die bisher das Insi- derverfahren geregelt haben, kennen die Generalklausel, wie sie Ihnen der Bundesrat vorschlägt und wie Sie sie dann mit Ihrem ersten Beschluss eingeengt haben. Das gleiche gilt auch für den Entwurf des Europarates.
Dass ausländischen Gerichtsverfahren gegen Insider ver- schiedentlich tatsächlich andere Sachverhalte als «Unter- nehmensverbindungen» und die «Ausgabe neuer Beteili- gungsrechte» zugrunde lagen, haben die eingangs erwähn- ten Beispiele gezeigt. Sie belegen auch, dass künftige Pro- bleme mit den USA nicht zum vornherein ausgeschlossen werden dürfen, bloss weil die Konvention XVI auf Unterneh- mensverbindungen beschränkt ist. Denn die Konvention wurde auch von den USA stets nur als vorübergehende Lösung betrachtet; fällt sie doch nach ihrem Wortlaut dahin, sobald die Schweiz ihre Insiderstrafnorm in Kraft setzt.
Schliesslich bin ich der Meinung, dass es politisch nicht unbedingt geschickt wäre, den Antrag der Kommissions- mehrheit zum Beschluss zu erheben. Denn Sie würden sich damit hinter die vor einem Jahr in dieser Frage bezogene Position zurückziehen und sich von der Haltung des Natio- nalrates noch mehr entfernen. Das ist in einem Differenzbe- reinigungsverfahren ganz und gar unüblich. Ich möchte sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass die Ziffer 2bis, wie Sie sie vor einem Jahr beschlossen haben, damals von der Kommission als ein vielgepriesener, von neun Mit- gliedern unterstützter Kompromiss vorgelegt wurde. Herr Bürgi führte damals als Kommissionspräsident in der Ple- numsdebatte zum jetzt von der Kommission gestrichenen Passus «oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite> aus, damit solle der Tatbestand auf Fälle von erheblicher Bedeutung beschränkt werden, wozu er aus- drücklich auch bevorstehende grosse Geschäftsgewinne oder -verluste zählte. Dem opponierte damals niemand, weder Herr Hefti noch Herr Schmid und auch nicht Herr Masoni, der der Urheber der von Ihnen mit 26 zu 5 Stimmen akzeptierten Formulierungen war.
Wenn in der Folge der Nationalrat diese Ziffer um das Beispiel der erheblichen Aenderung der Geschäftslage erweiterte, so fügte er im Grunde genommen dem Gesetzes- text nur etwas bei, von dem man aufgrund der Ratsproto- kolle annehmen durfte, der Ständerat betrachte dies als einen den «Unternehmensverbindungen» und «Neuemissio- nen» in Art und Tragweite ähnlichen und damit von Ziffer- 2bis auch seiner Meinung nach erfassten Sachverhalt.
Nun ist erstaunlicherweise diese Ergänzung des National- rats bei Ihrer Kommission auf so entschiedenen Widerstand gestossen und hat sie letztlich zum vorliegenden Antrag veranlasst.
Mit meinen letzten Ausführungen wollte ich Ihnen veran- schaulichen, welch grosse Kehrtwendung dieser Kommis- sionsantrag im Grunde darstellt. Der Nationalrat wird sich schwerlich damit befreunden können, und das kann letztlich zum Scheitern der gesamten Vorlage führen. Ein solcher Ausgang hätte unabsehbare Konsequenzen und kann von niemandem ernsthaft gewünscht werden. Ich habe Ver- ständnis dafür, wenn Sie dem Vorschlag des Nationalrates nicht folgen wollen. Ich möchte Sie aber eindringlich bitten,
«Egalité des droits entre hommes et femmes»
636
E 8 décembre 1987
im Sinne des Minderheitsantrags von Herrn Cavelty zumin- dest an Ihrer vor einem Jahr beschlossenen Version von Ziffer 2bis festzuhalten. Damit wird eine abschliessende Auf- zählung der vertraulichen Tatsache vermieden, der Anwen- dungsbereich bleibt jedoch - wie Sie das wünschen - restriktiv, was Ihren damaligen und auch heutigen Intentio- nen entspricht.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
3 Stimmen 36 Stimmen
Art. 161 Ziff. 4 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 161 ch. 4 Proposition de la commission Maintenir
Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national
Wahlen in ständige Kommissionen Elections dans des commissions permanentes
Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel / Bulletins délivrés eingelangt/rentrés leer / blancs ungültig / nuls
43
43
0
0
gültig / valables 43
absolutes Mehr / majorité absolue 22
Le président: Tous les membres proposés dans la liste ont été élus par 43 voix.
Gewählt sind - Sont élus
Finanzkommission - Commission des finances (neu 13) Neu: Cavelty, Delalay, Jaggi, Masoni, Piller, Reymond, Rüesch, Schmid, Zimmerli An Stelle von: Aubert, Dreyer, Letsch, Meier Hans, Miville, Stucki, Weber Präsident: Ducret
Geschäftsprüfungskommission - Commission de gestion (13) Neu: Gautier, Miville, Reichmuth, Rhinow, Simmen, Uhl- mann, Villiger (1 Sitz vakant) An Stelle von: Bauer, Belser, Cavelty, Lauber, Masoni, Mey- lan, Moll, Steiner Präsident: Zumbühl
Petitions- und Gewährleistungskommission (neu) - Com- mission des pétitions et de l'examen des constitutions can- tonales (nouveau) Schmid, Bührer, Cottier, Hunziker, Meier Josi, Rhinow, Roth, Rüesch, Zimmerli (9)
Aussenwirtschaftskommission - Commission du commerce extérieur (neu 11) Neu: Hunziker, Kündig, Meier Hans, Piller An Stelle von: Belser, Burgi, Gerber, Küchler, Lauber, Mey- lan, Moll, Reichmuth Präsident: Gadient
Kommission für Gesundheit und Umwelt - Commission de la santé publique et de l'environnement (neu 11) Neu: Béguin, Gautier, Jagmetti, Lauber, Roth, Ziegler An Stelle von: Bauer, Ducret, Schaffter, Schoch Präsident: Piller
Verkehrskommission - Commission des transports et du trafic (neu 11)
Neu: Affolter, Bührer, Cavadini, Cottier, Danioth, Küchler, Uhlmann, Villiger
An Stelle von: Arnold, Bauer, Bürgi, Debétaz, Delalay, Knü- sel, Piller, Schaffter, Stucki, Weber Präsident: Lauber
Kommission für auswärtige Angelegenheiten - Commission des affaires étrangères (11)
Neu: Cavadini, Dobler, Masoni, Schmid, Seiler, Weber An Stelle von: Affolter, Aubert, Belser, Matossi, Muheim, Schaffter
Präsident: Meier Josi
Militärkommission - Commission des affaires militaires (11) Neu: Béguin, Gadient, Gautier, Huber, Jaggi, Küchler, Schoch, Ziegler
An Stelle von: Binder, Debétaz, Gerber, Knüsel, Kündig, Meylan, Piller, Reymond Präsident: Jagmetti
Kommission für Wissenschaft und Forschung - Commission de la science et de la recherche (neu 11)
Neu: Cavadini, Cottier, Danioth, Huber, Ruesch, Seiler, Sim- men (1 Sitz vakant) An Stelle von: Arnold, Binder, Bührer, Matossi, Schmid, Schoch Präsident: Hänsenberger
Begnadigungskommission - Commission des grâces Neu: Ziegler, Zumbühl An Stelle von: Küchler, Meier Josi
Dokumentationskommission - Commission de documenta- tion
Neu: Béguin, Uhlmann, Weber An Stelle von: Debétaz, Küchler, Matossi
Redaktionskommission - Commission de rédaction Neu: Mitglieder: Cottier, Danioth, Gautier, Rhinow Stellvertreter: Béguin, Bührer, Roth, Zimmerli An Stelle von: Mitglieder: Aubert, Dreyer, Jagmetti, Schmid Stellvertreter: Debétaz, Schaffter, Steiner, Weber
86.008
«Gleiche Rechte für Mann und Frau». Rechtsetzungsprogramm «Egalité des droits entre hommes et femmes». Programme législatif
Bericht des Bundesrates vom 26. Februar 1986 (BBI I, 1144) Rapport du Conseil fédéral du 26 février 1986 (FF 1, 1132) Beschluss des Nationalrates vom 19. März 1987 Décision du Conseil national du 19 mars 1987
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht
Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte) Code pénal (Opérations d'initiés)
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1987
Année
Anno
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IV
Volume
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Wintersession
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.020
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 08.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
630-636
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Pagina
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20 016 085
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