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Restwassermengen. Bundesbeschluss
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Montag, 7. Dezember 1987, Nachmittag Lundi 7 décembre 1987, après-midi
18.15 h
Vorsitz - Présidence: M. Masoni
Le président: Sur un seul des trois projets soumis en vota- tion populaire hier, l'Assemblée fédérale a été suivie dans sa recommandation. Les deux autres préavis du Parlement n'ont pas été suivis: une volonté populaire, qu'il faut loyale- ment accepter et essayer de comprendre, s'est exprimée. L'acceptation de l'initiative pour la protection des marais montre surtout que peuple et cantons demandent à la Confédération de donner le bon exemple en matière de protection du paysage. Cette décision ne saurait être inter- prétée comme un refus de la défense nationale.
Le rejet de la révision de la loi sur l'assurance-maladie et maternité est clair et net, malgré le large accord réalisé au sein de notre Parlement. Ce résultat, aux causes multiples, ne facilitera pas, pour nous, la recherche de solutions res- pectueuses de la volonté populaire au problème grave de la croissance des coûts de la santé, ni dans le domaine de l'assurance-maladie, car peuple et cantons qui sont souve- rains en cette matière ont pratiquement refusé l'exécution fidèle, arrêtée par les Chambres, de l'article 34quinquies, alinéa 4, de la Constitution fédérale.
La belle majorité qui s'est dégagée en faveur de RAIL 2000 prouve l'importance que les citoyens accordent à la promo- tion des transports publics. Les mérites du projet ont été reconnus: multiplier les liaisons, éviter les changements de train, améliorer les correspondances, raccourcir la durée du voyage.
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Restwassermengen. Bundesbeschluss Débits minimums. Arrêté fédéral
Siehe Seite 435 hiervor - Voir page 435 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 1. Oktober 1987 Décision du Conseil national du 1er octobre 1987
Differenzen - Divergences
Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten (Nichteintreten) Minderheit (Bührer) Eintreten
Proposition de la commission Majorité Maintenir (ne pas entrer en matière) Minorité (Bührer)
Entrer en matière
Küchler, Berichterstatter: Seit unserer letzten Ratsdebatte am 22. September hat sich die dreizehnköpfige ständerätli-
che Kommission an zwei weiteren Sitzungen, nämlich am 6. Oktober und am 6. November, eingehend mit der gesam- ten Problematik des Restwasserbeschlusses befasst, aber auch mit der nationalrätlichen Debatte über die Vorlage. Dabei ist sie wiederum zu einem ganz eindeutigen Mehr- heitsantrag gelangt, den ich Ihnen im folgenden darlegen und begründen möchte.
Vorerst aber gestatten Sie mir, angesichts der neuen Ratszu- sammensetzung, drei Vorbemerkungen über Inhalt und Wesen, aber auch über die bisherige parlamentarische Behandlung der Vorlage zu machen.
Erste Vorbemerkung: Was will der Bundesbeschluss? Im Jahre 1975 wurde der sogenannte Wasserwirtschaftsartikel in der Bundesverfassung, nämlich Artikel 24bis, von Volk und Ständen genehmigt. Gemäss Absatz 2 dieses Artikels wird der Bund Bestimmungen über die Sicherung genügen- der beziehungsweise angemessener Restwassermengen erlassen. Die detaillierte Regelung ist im neuen Entwurf zum Gewässerschutzgesetz vorgesehen. Der Bundesrat vertritt nun die Auffassung, man sollte den heutigen Zustand nicht so belassen, wonach die Kantone für die Konzessionsertei- lung und damit auch für die Festlegung der Restwassermen- gen zuständig sind, sondern man sollte bis zur definitiven Verabschiedung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne einer bundesrechtlichen Intervention eine Uebergangsrege- lung treffen. Nur so könne verhindert werden, dass bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gewässer- schutzgesetzes nicht noch Kraftwerke ohne oder ohne genügende Restwassermengen bewilligt werden.
Zweite Vorbemerkung: Um was geht es beim Bundesbe- schluss? Bei der Vorlage handelt es sich um eine blosse Uebergangsregelung. Es erstaunt daher - nachdem sich bis anhin nicht bloss der Nationalrat, sondern auch der Stände- rat ganz eindeutig und unmissverständlich für Restwasser- mengen ausgesprochen haben -, dass das Geschäft in den letzten Monaten und Wochen eine solch hohe politische Brisanz erhalten hat. Dies ist meines Erachtens nur aus einem Missverständnis heraus erklärbar. Es geht vorliegend ja keineswegs um die Grundsatzfrage «Restwassermengen ja oder nein», wie dies vielfach in den Medien unpräzis zur Darstellung gelangte, sondern es geht bloss um die Verfah- rensfrage: ob wir während der Revision des Gewässer- schutzgesetzes, die bereits in vollem Gange ist, noch zusätz- lich eine bundesrechtliche Uebergangsregelung treffen wol- len oder nicht.
Dritte Vorbemerkung bezüglich der bisherigen parlamenta- rischen Behandlung: Unser Rat hat am 22. September nach ausführlicher Diskussion auf Antrag der Kommissionsmehr- heit mit 31 zu 12 Stimmen Nichteintreten auf die Vorlage beschlossen. Das Plenum des Nationalrates hat sich in der Folge - ich wage zu behaupten, zu einem guten Teil bloss im Hinblick auf die damals unmittelbar bevorstehenden Gesamterneuerungswahlen - mit 121 zu 46 Stimmen für Eintreten ausgesprochen und hat dabei die bundesrätliche Vorlage modifiziert. Am 6. Oktober gelangte unsere stände- rätliche Kommission zum Schluss, dass die zwischen den beiden Räten entstandenen Differenzen sorgfältig analysiert und dass überdies allfällige Kompromisslösungen erarbeitet und diskutiert werden müssten. Dies geschah dann an der Sitzung vom 6. November. Dabei stellte man fest, dass in der nationalrätlichen Debatte überhaupt keine neuen Argu- mente pro oder kontra Bundesbeschluss vorgebracht wor- den sind, die nicht bereits in die Entscheidfindung des Ständerates eingeflossen waren. Es wurde auch die Auffas- sung vertreten, dass die verschiedenen Angriffe auf die Bergkantone und deren Behörden absolut zu Unrecht erfolgten und nicht unwidersprochen bleiben dürften. Ebenso wurde die unseres Erachtens deplazierte Aeusse- rung eines Nationalratsmitgliedes, wonach Nichteintreten auf den Bundesbeschluss gar ein staats- und umweltpoliti- scher Skandal, eine politische Obstruktion gegen die direkte Demokratie und gegen den Souverän darstelle, dem damals herrschenden politischen Wahlfieber zugeschrieben.
Nach ausgiebiger Diskussion, bei welcher auch über mögli- che Eventualanträge beraten wurde, die allerdings beim
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Bundesrat keine Unterstützung fanden, gelangte Ihre Kom- mission mit dem eindeutigen Resultat von 8 zu 4 Stimmen zum Schluss, es sei am ständerätlichen Beschluss bezüglich Nichteintreten auf die Vorlage vollumfänglich festzuhalten. Die Kommission legt indessen Wert auf die Feststellung, dass auch nach ihrer Auffassung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesetzliche Festsetzung angemessener Restwassermengen notwendig ist.
Welches waren die wichtigsten Gründe für das Festhalten am ständerätlichen Entscheid? Ich möchte diese Gründe in vier Punkten zusammenfassen:
Es kommt hinzu, dass sich eine sogenannte Uebergangsre- gelung heute gar nicht mehr aufdrängt, nachdem Entwurf und Botschaft zum Gewässerschutzgesetz seit dem 29. April 1987 vorliegen und die diesbezügliche ständerätliche Kom- mission ihre Beratungen bereits am 9. November aufgenom- men hat. Sollte nämlich das vom Bundesrat vorgesehene Verfahren Schule machen, müssten wir künftig bei jedem mehr oder weniger umstrittenen Erlass vorsichtshalber eine Uebergangsregelung treffen. Wohin aber ein solches Proze- dere führen müsste, brauche ich Ihnen nicht näher darzu- legen.
Der Bundesbeschluss ist verfassungsrechtlich bedenk- lich. Auch nach der Modifikation der bundesrätlichen Vor- lage durch den Nationalrat werden verschiedentlich verfas- sungsrechtliche Bedenken vorgetragen. Vor allem wird der Bundesbeschluss nach wie vor als unzulässiger Eingriff in die gemäss Artikel 24bis BV garantierte Gewässerhoheit der Kantone qualifiziert. Mangels genügender Bestimmbarkeit des Umfanges des verliehenen Wasserrechtes wird nämlich ein faktischer Konzessionsstopp bewirkt. Dies wiederum lässt erhebliche Bedenken in bezug auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit aufkommen - ich ver- weise auf das Gutachten Seiler vom 9. Januar 1987 über die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über den Vorbehalt künftiger Restwassermengen. Die vom Gutachter ausführlich dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken werden auch durch die vorgenommenen Aenderungen des Nationalrates nicht vollumfänglich ausgeräumt.
Der Bundesbeschluss ist sachlich nicht gerechtfertigt. Während der ganzen bisherigen parlamentarischen Bera- tung wurde seitens des Bundesrates immer wieder bestätigt, dass in nächster Zeit, mithin also auch während der Dauer der Revision des Gewässerschutzgesetzes, keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass mit einem plötzlichen Kon- zessionsboom zu rechnen ist. Somit drängt sich auch nach Auffassung des Bundesrates unter diesem Gesichtspunkt keine Uebergangsregelung auf.
Die Kommissionsmehrheit stellt ferner fest, dass heute bereits ein umfassendes gesetzliches Instrumentarium vor- handen ist, das die Konzessionsbehörden zur Festlegung verschiedenster Auflagen und zur Festsetzung von Restwas-
sermengen verpflichtet. Ich erinnere nochmals an folgende Erlasse:
An das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Was- serkräfte, das in Artikel 22 unter anderem verlangt, dass Naturschönheiten zu schonen und ungeschmälert zu erhal- ten sind, wenn das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, dass ferner das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig gestört werden darf. Ich erinnere weiter an das Fischereigesetz mit seinen diversen Bestimmungen über den Schutz der Lebensräume der Fische, über die ·Beschränkungen bezüglich Ausnützung der Wasserkräfte sowie mit seinen Vorschriften über entsprechende Mindest- abflussmengen. Ich erwähne das Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei, das unter anderem in Artikel 3 verbietet, dass von Gewässern ein den öffentlichen Interessen nach- teiliger Gebrauch gemacht wird. Ich verweise auf das Umweltschutzgesetz mit der in Artikel 9 stipulierten Umwelt- verträglichkeitsprüfung, die heute schon bei Konzessionser- teilungen stets zur Anwendung gelangt und die Behörden immer zu einer umfassenden Interessenabwägung zwingt. Schliesslich verweise ich auf das Raumplanungsgesetz, das bei jedem raumwirksamen Vorhaben - darunter fallen auch die Konzessionierungen von Werken oder die Erweiterung von Kraftwerken - eine detaillierte Abklärung über die zu erwartenden Auswirkungen verlangt.
Alle diese Gesetzeserlasse sind in Kraft und greifen heute bereits voll und nachhaltig, wie verschiedene laufende Kon- zessionsverfahren beweisen. Es ist also nicht so, dass der vorliegende Bundesbeschluss dringend in eine klaffende Gesetzeslücke zu springen hätte oder gleichsam notrecht- lich erlassen werden müsste.
Die Kommission ist ferner überzeugt, dass die Wasserher- kunftsgebiete heute für die Belange des Landschafts- und Umweltschutzgedankens hinreichend sensibilisiert sind. Sowohl Regierungen als auch die Bergbevölkerung der Bergkantone sind sich heute der grossen Bedeutung einer möglichst intakten, natürlichen Landschaft bewusst. Nicht umsonst werden alljährlich von den Bergkantonen - auch im Kanton Obwalden, den ich hier vertreten darf - Millionen- beträge zur Erhaltung der Alpen und Wälder, für erforderli- che Bach- und Lawinenverbauungen, für Alpweideausschei- dungen und so weiter investiert. Es ist deshalb in der Tat unverständlich, mit welcher Leichtfertigkeit seitens einzel- ner Sprecher im Nationalrat ungeheuerliche Vorwürfe an die Adresse der Bergbevölkerung, der Vertreter und der Regie- rungen der Bergkantone erhoben wurden; ich muss diese hier in aller Form als ungerechtfertigt zurückweisen. Sie dürfen zu den Regierungen der Bergkantone volles Ver- trauen haben. Sie sind heute bestrebt, aus früher begange- nen Fehlern bezüglich Landschaftsschutz die erforderlichen Lehren zu ziehen.
Schliesslich ist der Bundesbeschluss auch insofern sachlich ungerechtfertigt, als er energie- und regionalpolitisch ver- fehlt ist. Er stellt nämlich, wie erwähnt, ein faktisches Mora- torium für Konzessionen dar, da die Konzessionsnehmer in Anbetracht der letztlich doch unbestimmten Höhe der Rest- wassermenge praktisch gar nicht in der Lage sind, sich um eine neue Konzession zu bewerben und entsprechend zu investieren. In Anbetracht der in absehbarer Zeit zu erwar- tenden Stromknappheit sollte aber die Erteilung einzelner, für die künftige Entwicklung bestimmter Bergkantone wich- tiger Konzessionen nicht vorübergehend verunmöglicht werden. Da die Kernenergie umstritten ist und der Bau von thermischen Kraftwerken wegen der Umweltbelastung kaum verantwortet werden kann, ist ein massvoller Weiter- ausbau der noch verfügbaren einheimischen Wasserkräfte unter Wahrung des Naturschutzes sinnvoll. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu bedenken, dass, nach Aus- schöpfung des Sparpotentials, jede Kilowattstunde, die im Inland aus erneuerbaren Energiequellen nicht produziert wird, schliesslich anderweitig aus dem Ausland beschafft werden muss.
Zum Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens: Die umfassende Prüfung der Vorlage zwang die Kommission, auch das seinerzeitige Vernehmlassungsergebnis weiterhin
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in ihren Entscheid miteinzubeziehen. Dabei steht fest, dass nicht weniger als fünfzehn Kantone sich ganz eindeutig gegen den Bundesbeschluss ausgesprochen haben. Ueber- dies haben sich die Regierungsvertreter von sieben Berg- kantonen - nämlich von Uri, Tessin, Wallis, Graubünden, Schwyz, Glarus und Obwalden - Mitte September nochmals mit dem modifizierten Vorschlag der nationalrätlichen Kom- mission befasst und mussten auch diesen als untauglich bezeichnen.
Indessen bekräftigten die vertretenen Bergkantone, dass sie gewillt und in der Lage sind, ihre volle Verantwortung gegenüber Landschaft und Umwelt wahrzunehmen; dies selbst unter grössten finanziellen Opfern, wie ich Ihnen eben dargelegt habe. Das Eintreten auf den Bundesbeschluss würde also ein offensichtliches Misstrauen gegenüber den Wasserherkunftsgebieten bedeuten. Das aber haben die souveränen Gliedstaaten unseres Bundesstaates meines Erachtens nicht verdient. Die Bergkantone dürfen doch ver- langen, dass der Verfassungsauftrag bezüglich des quanti- tativen Gewässerschutzes auf dem in unserem Lande übli- chen Gesetzgebungsweg, nämlich über das Gewässer- schutzgesetz erfüllt wird. Für eine gleichsam notrechtliche Intervention des Bundes besteht überhaupt keine Veranlas- sung.
Aus all den besagten Gründen stellt der Bundesbeschluss nach Auffassung der Kommissionsmehrheit einen unver- hältnismässigen Eingriff des Bundes in die verfassungsmäs- sig garantierte Konzessionshoheit der Kantone und mithin auch in ihre Souveränität dar. Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb mit dem eindeutigen Ergebnis von 8 gegen 4 Stimmen Nichteintreten auf die Vorlage und Festhalten am ständerätlichen Entscheid vom 22. September. Das Festhal- ten an unserem Beschluss ist kein Entscheid gegen die Natur, aber auch kein Entscheid gegen den Landschafts- schutz, sondern das Festhalten ist vielmehr ein Entscheid für die Stärkung der Kantone hinsichtlich ihrer Verantwor- tung gerade gegenüber Natur und Umwelt, aber auch hin- sichtlich ihrer Verantwortung gegenüber dem Bund.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Die Kommissions- minderheit beantragt Ihnen, auf den Bundesbeschluss ein- zutreten und dem Nationalrat zuzustimmen. Die Argumente für oder gegen Eintreten sind die gleichen geblieben wie in der September-Session. Das konnten Sie auch am Referat des Kommissionspräsidenten feststellen. Andererseits hat die Zuhörerschaft zum Teil gewechselt. Sie können beruhigt sein, ich werde mich trotzdem kurz halten.
Vielleicht ist gestern mit dem Abstimmungsergebnis zu Rothenthurm - wenn man den politischen Aspekt des Ereig- nisses gewichtet - ein zusätzliches Argument in die Waag- schale der Befürworter einer Uebergangsregelung gefallen. Von einem Fingerzeig zu sprechen, wäre wohl allzu zurück- haltend angesichts des Ergebnisses. Eher angemessen wäre die Metapher vom «Wink mit dem Zaunpfahl».
Das Volk hat seine Leichtgläubigkeit abgelegt! Es ist offen- bar gewillt, die Dinge in die Hand zu nehmen und - was bleibt ihm anderes übrig - das Nötige, und seien es Einzel- heiten, in der Verfassung festzuschreiben. Eines ist gewiss: Die Gewässerschutzinitiative, von Ihrer Kommission bereits mit der Empfehlung auf Ablehnung erledigt, wird sich mit schwachen und widersprüchlichen Argumenten und mit deklamatorischen Beteuerungen nicht vom Tisch wischen lassen.
Der Kampf gegen die Restwasserübergangsregelung ist - der Eindruck hat sich bei mir noch verstärkt - ein Spiel mit verdeckten Karten. Stellt man auf die Karten ab, die gezeigt werden, herrscht eine geradezu unheimliche Uebereinstim- mung zwischen Gegnern und Befürwortern dieser Vorlage. Das gesteckte Ziel, eine angemessene Restwassermenge zu garantieren, scheint unbestritten. Ueber den Weg zu diesem Ziel gehen die Meinungen dann allerdings auseinander. Für die Kommissionsminderheit - und für den Bundesrat auch - ist eine Uebergangsregelung unabdingbar. Die Argu- mentation der Gegner ist nicht frei von Ungereimtheiten. Zwar wird meist nicht offen bestritten, dass eine gesetzliche
Regelung als Konkretisierung des Verfassungsauftrages notwendig sei. Sie haben das auch jetzt wieder im Referat des Kommissionspräsidenten gehört.
Folgt man indessen den Gedankengängen im einzelnen, treten ganz klar zwei Kernaussagen zutage, die eine gesetz- liche Regelung und damit selbstverständlich auch eine Uebergangsregelung als mehr oder weniger überflüssig erscheinen lassen. Diese Schwerpunkte sind:
Die Kantone schauen zum Rechten, sogar besser, als eine Bundesregelung das könnte.
Die heute bereits bestehenden Schutznormen, zum Bei- spiel im Fischereigesetz, im Raumplanungsgesetz, im Umweltschutzgesetz genügen bereits; sie müssen nur ange- wendet werden.
Damit wird aber implizite die Notwendigkeit einer gesetzli- chen Regelung in Frage gestellt. Im Klartext heisst dies für mich: Man ist nicht gewillt, den Verfassungsauftrag zu erfül- len. Es ist reine Augenwischerei, wenn die Wirksamkeit von Schutznormen in anderen Gesetzen beschworen wird, bei- spielsweise die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Umweltschutzgesetz. Die sorgfältigste UVP kann kein genü- gendes Restwasser garantieren! Es fehlen die verbindlichen Normen. Am Ende bleibt die Interessenabwägung, es bleibt der Entscheid im Ermessen des Konzessionsgebers respek- tive der Kantone. Dieser Entscheid wird in eigener Sache gefällt. Die immateriellen Werte höher zu gewichten, heisst stets und sehr direkt Verzicht auf bare, klingende Münze. Ich bin weit davon entfernt, den Konzessionsgebern generell und grundsätzlich zu misstrauen. Aber blindes Vertrauen zu verlangen, ist entschieden zuviel verlangt. Weder blindes Misstrauen noch blindes Vertrauen ist dem Gegenstand angemessen. Was es braucht, ist eine realistische Sicht der Dinge, und in diese realistische Sicht ist auch die neue Situation auf dem Elektrizitätsmarkt einzubeziehen und zu gewichten.
Der Herr Kommissionspräsident hat von Stromknappheit gesprochen. Er hat die vermeintliche Alternative Atomener- gie/Wasserkraft angesprochen. Die Verhältnisse liegen anders. Wir leben - europäisch gesehen - in einem Ueber- fluss an atomarer Bandenergie. Die Möglichkeit, diese zu Schleuderpreisen weit unter dem Gestehungspreis erhältli- che Energie in unseren Pumpspeicherwerken zu veredeln und um ein Vielfaches teurer als Spitzenenergie zu verkau- fen, ist allzu verlockend, als dass nicht ein erhöhtes Inter- esse an den verbleibenden Ausbaumöglichkeiten der Was- serkraft entstehen würde. Das sind die Realitäten.
Und wenn ich Ihnen noch einmal aus der Botschaft zum Gewässerschutzgesetz zitiere, «dass mehrere Fälle bekannt sind, wo in den Jahren 1982 und 1985 Konzessionen für Wasserkraftwerke erteilt wurden, die keine Restwasseraufla- gen enthielten», so meine ich, dass eine gewisse Vorsicht am Platze ist und man deshalb nicht eines unzulässigen Misstrauens bezichtigt werden darf.
Wir brauchen eine praktikable Lösung, die - ohne die Gesetzgebung zu präjudizieren und ohne die Kantone unnö- tig einzuengen - die erwünschte Schutzwirkung erzielt. Der bundesrätliche Vorschlag erfüllte diese Kriterien in hervorra- gender Weise. Auch'die nationalrätliche Lösung ist akzepta- bel. Warum, so frage ich Sie, wenn Sie doch gewillt sind, den Pfad der Tugend nie und nimmer zu verlassen, warum wehren Sie sich dagegen, dass eine Leitplanke angebracht wird?
Um mehr geht es bei dieser Uebergangsregelung nicht. Es ist ein Vorbehalt, der gemacht wird. Die Regelung selber ist dann Sache der Gesetzgebung, das ist und bleibt unbe- stritten.
Wenn die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung aner- kannt wird - das scheint ja der Fall zu sein, und der Verfas- sungsauftrag lässt uns, so meine ich, keine Wahl -, dann ist auch die Notwendigkeit einer Uebergangsregelung gege- ben. Es ist ein ganz und gar unerträglicher Gedanke, dass in der Zwischenzeit, bis zum Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes, irreparable Sündenfälle passieren könnten.
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Ob es uns passt oder nicht: Der Souverän wollte mit dem Verfassungsauftrag die Freiheit der Konzessionsgeber beschränken. Freiheit bedeutet ja immer auch die Freiheit zu sündigen. Rund 90 Prozent unserer Fliessgewässer sind genutzt. Bei diesem Ausbaustand erträgt es keine Sünden mehr.
Die entscheidende Frage lautet: Ist es möglich - mit der Wahrscheinlichkeit befasse ich mich nicht -, dass in der Zwischenzeit, bis zum Inkrafttreten des revidierten Gewäs- serschutzgesetzes, Konzessionen ohne angemessene Rest- wassermenge erteilt werden? Ist es möglich, dass damit für die ganze Konzessionsdauer bis weit ins nächste Jahrhun- dert hinein wohlerworbene Rechte begründet werden? Diese Frage kann allen Beteuerungen und Beschwichtigun- gen zum Trotz nur mit ja beantwortet werden. Es ist mög- lich. Auch wenn es sich nur um Einzelfälle handeln würde, jeder einzelne Fall wäre ein Fall zuviel.
In der Diskussion hörte man bisweilen - auch heute haben wir das wieder gehört -, die Restwasserfrage sei im ganzen Gewässerschutz-Komplex eine Detailfrage. Der Präsident hat von einer Teilfrage gesprochen, die nicht herausgebro- chen und isoliert behandelt werden sollte. Diese sogenannte Detailfrage war dem Souverän eine Zeile in der Verfassung wert! Die Restwassermenge entscheidet über Leben oder Tod eines Gewässers, über Leben oder Tod der Gemein- schaften von Pflanzen und Tieren am und im Wasser. Das kann keine Detailfrage sein.
Ich bitte Sie: Stimmen Sie für Eintreten und für Zustimmung zum Nationalrat.
M. Flückiger: J'ai entendu avec intérêt le développement de Mme Bührer. Il me semble toutefois qu'elle «canalise» par trop l'argumentation. Il ne faut pas oublier qu'une politique de protection des cours d'eau ne peut être efficace que si la Confédération et les cantons d'une part, les cantons et les communes d'autre part, travaillent en étroite collaboration. Or l'arrêté fédéral prévoyant une réserve relative aux futurs débits minimaux marque une intrusion brutale de la Confe- dération dans un domaine où les partenaires sont au nom- bre de trois, et où les cantons sont souverains. Ainsi, Mada- me Bührer, ce n'est pas la nécessité de disposer de nou- velles bases légales pour renforcer la protection des rivières et des torrents que nous contestons, mais une approche juridique du problème que nous jugeons trop impérative pour ne pas dire impulsive ou impétueuse puisque l'on parle de cours d'eau.
Je le répète, nous sommes tout autant convaincus que les militants de la protection de la nature, de l'avantage d'une norme fédérale pour garantir des débits minimaux assez élevés pour satisfaire aux exigences qualitatives relatives aux eaux superficielles. Toutefois, nous sommes d'avis que c'est lors de la mise en délibération du projet de loi sur la protection des eaux, en commission d'abord et ensuite devant les Chambres, qu'on déterminera le mieux la liberté de manoeuvre qui pourra être laissée aux cantons dans ce domaine.
Par ailleurs, on aura alors toute latitude de comparer les avantages des différents systèmes destinés à fixer et à calculer le volume des eaux résiduelles, également en fonc- tion du régime hydraulique des types de cours d'eau, les- quels ne sont manifestement pas identiques dans tout le pays et pour cause. Ainsi, on doit préférer la procédure normale à un arrêté extraordinaire pour parvenir à une solution plus flexible, mieux intégrée et plus facile à appli- quer que celle, rigide, commandée par l'application de l'ar- rêté.
En outre, dès lors que le projet d'article constitutionnel sur l'énergie viendra à être examiné simultanément avec la loi sur la protection des eaux par deux commissions - bien évidemment différentes - je pense qu'il y aura nécessité d'une concertation, sinon d'une coordination, entre ces commissions. Elles traitent de problèmes liés, qui seront réglés par des dispositions légales complémentaires. Il serait faux d'anticiper sur les travaux de ces deux commis- sions en adoptant d'ores et déjà une disposition contrai-
gnante qui aura en outre pour effet de constituer un point de fixation lors des débats au sein des deux Chambres.
Tels sont quelques-uns des motifs propres à appuyer la proposition de non-entrée en matière formulée par votre commission.
Zimmerli: Zunächst bitte ich um Nachsicht und Verständnis dafür, dass ich als Neuling in diesem Hause bereits zu Beginn der zweiten Sessionswoche das Wort zu einem Sachgeschäft ergreife, und zwar noch dazu zu einem Geschäft in einem Differenzbereinigungsverfahren, das an die letzte Legislatur anknüpft. Aber seien Sie beruhigt, es geht mir keineswegs darum, zusätzliches juristisches Rest- wasser ins Meer zu tragen.
Die Stellungen sind bezogen. Die verfassungsrechtlichen Vorzüge und Nachteile der bundesrätlichen Vorlage wurden von beiden Räten ebenso einlässlich wie eindrücklich disku- tiert. Das Gleiche gilt für die sachliche Opportunität der vorgeschlagenen Uebergangsordnung auf dem Gebiete des Gewässerschutzrechts. Auch über die politische Tragweite eines neuerlichen Nichteintretensentscheides des Ständera- tes scheint man sich allenthalben im klaren zu sein.
Trotzdem oder gerade deswegen erlaube ich mir, Ihnen ein paar zusätzliche Gründe für ein differenziertes Eintreten auf die Vorlage vorzutragen. Niemand bestreitet - das hat der Herr Kommissionspräsident ja auch eindrücklich gesagt -, dass in jeder Konzession für Wasserkraftnutzungen ange- messene Restwassermengen vorzubehalten sind. Ebenso unbestritten ist, dass der Bundesgesetzgeber dafür die von der Verfassung geforderten Vorschriften endlich erlassen muss. Der Herr Kommissionspräsident hat eindrücklich auf die verschiedenen Gesetze hingewiesen, Bundesgesetze, die heute ein gewiss weitreichendes und mehrstufiges Prü- fungsverfahren vorsehen und die Wasserrechtshoheit der Kantone heute schon einschränken, Artikel 24bis Absatz 6 der Bundesverfassung hin oder her. Die Kantone wissen das und sie akzeptieren das auch.
Die rechtsanwendenden Behörden aller Stufen nehmen ihre gesetzlichen Prüfungspflichten sehr ernst. Wer dies bezwei- felt, der sei auf den vor kurzer Zeit in der Amtlichen Samm- lung publizierten Bundesgerichtsentscheid vom 17. Dezem- ber 1986 in Sachen Schweizerischer Bund für Naturschutz gegen Provedimaint electric Val Müstair verwiesen. Es geht also schon lange nicht mehr um das Prinzip, sondern es geht um eine sachgerechte Koordination des Gewässer- schutzrechts mit den übrigen umweltrelevanten Vorschrif- ten des Bundesrechts, oder - wenn ich mich so ausdrücken darf - es geht um einen vorläufigen gesetzgeberischen Schutz vor der Entstehung nachteilig präjudizierender woh- lerworbener Rechte der Konzessionäre oder es geht eben um den Sündenfall, wie Frau Bührer gesagt hat. Es geht also nach meinem Dafürhalten keineswegs um ein Moratorium, und es geht schon gar nicht um eine Misstrauenskundge- bung an die Adresse der Regierungen der Berggebiete.
Der Bundesrat - der Herr Kommissionspräsident hat es gesagt - möchte die Kantone mittels allgemeinverbindli- chem Bundesbeschluss zwingen, die künftige Ausführungs- gesetzgebung zum Verfassungsartikel, soweit sie Restwas- sermengen betrifft, in den neuen Konzessionen vorzubehal- ten. Diese Methode der Rechtsetzung ist mindestens unor- thodox. Der vorgeschlagene Erlass steht meines Erachtens im Widerspruch zu den anerkannten Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Rechtssätzen, er behindert eine sach- gerechte Planung auf seiten künftiger Konzessionäre, und er leistet - auch das ist meine feste Meinung - der Rechtsun- sicherheit Vorschub. Das gilt in besonderem Masse für den sogenannten Kompromissvorschlag des Nationalrates, der in meinen Augen noch viel schlimmer ist als der Vorschlag des Bundesrates.
Gäbe es zu den bisher diskutierten Vorschlägen keine Alter- native, so müsste ich mich schweren Herzens zwar, aber immerhin, der Kommissionsmehrheit anschliessen und für Nichteintreten stimmen, und zwar ohne dass ich mir vorwer- fen lassen möchte, mit verdeckten Karten zu spielen.
Nun liegt aber die Totalrevision des Gewässerschutzgeset-
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zes auf dem Tisch des Hauses. Dieses Gesetz wird die Restwassermengen im Detail regeln. Damit ist das Zielgebiet des Bundesgesetzgebers abgesteckt. Anders als die Kom- missionsmehrheit bin ich indessen nicht der Meinung, dass diese wasserrechtliche Morgenröte genügt, um den gebote- nen Schutz der auf dem Spiele stehenden öffentlichen und privaten Interessen im hier zu debattierenden Bereich sofort zu gewährleisten.
Im Interesse eines koordinierten Umweltschutzes, aber auch - und das möchte ich betonen - mit Rücksicht auf die Elektrizitätswirtschaft muss der Bund als Gesetzgeber auf dem Gebiete des Wasserrechts rasch handeln. Es geht darum, unverzüglich klare bundesrechtliche Ordnungen aufzustellen, die zu einer spezifisch gewässerschutzrechtli- chen Umweltverträglichkeitsprüfung von neuen Wasser- kraftnutzungen zwingt. Zwei Möglichkeiten bieten sich hier dem Gesetzgeber an, und beide wurden, wenn ich richtig orientiert bin, bereits sinngemäss in der Kommission einge- bracht: Entweder schafft man eine verhältnismässig detail- lierte, explizite Uebergangsordnung bis zum Inkrafttreten des neuen Gewässerschutzgesetzes, nimmt also diese Rest- wassermengenproblematik heraus und macht sie zum Gegenstand eines Bundesbeschlusses - das wäre nach mei- nem Dafürhalten keine Katastrophe; man bricht hier nichts heraus, was nicht für sich geregelt werden könnte -, oder man lässt es bei einer generellen wasserrechtlichen Ver- pflichtung zum Vorbehalt angemessener Restwassermen- gen bewenden, in der Meinung, die rechtsanwendenden Behörden seien aufgrund der bereits vorhandenen Materia- lien zum Gewässerschutzgesetz und im Lichte der Praxis zum Umweltschutzrecht des Bundes durchaus in der Lage, über den Einzelfall hinausgehende, allgemeine Richtlinien aufzuzeichnen, die eine rechtsgleiche und verhältnismäs- sige Konzessionspraxis erlauben; eine Praxis, die einerseits den Anforderungen der Rechtssicherheit entspricht und andererseits die bevorstehende Gesetzesrevision nicht nachteilig präjudiziert. Die Praxis zum Umweltschutzgesetz zeigt, dass im Werden begriffenes Verordnungsrecht in die- sem Bereich, also im Verordnungsrecht des Bundesrates, zum Beispiel etwa Grenzwerte für Umweltbelastungen, durchaus sachgerecht vorauswirken kann. Ich könnte mir schlechterdings nicht vorstellen, dass die Konzessionsbe- hörde nicht auf die Vorschläge des Bundesrates in der Botschaft zum neuen Gewässerschutzgesetz abstellt, wenn sie die angemessene Restwassermenge festzulegen hat. Aber eben, die auf diesem Wege vorgesehene Lösung wäre auf ihre Rechtmässigkeit, lies Verhältnismässigkeit, hin überprüfbar, und darin liegt gegenüber der Lösung des Bundesrates und des Nationalrates meines Erachtens der entscheidende rechtsstaatliche Vorteil, solange die Rest- wassermengen nicht im formellen Gesetzgebungsverfahren festgelegt sind. Andererseits würde eine Missachtung der Restwassermengenverpflichtung eben eine Verletzung des Wasserrechts des Bundes darstellen, und das ist der wesentliche Unterschied zur Nullösung der Kommissions- mehrheit.
Ich meine, dass wir eine praktikable Uebergangsordnung sofort brauchen, oder anders gesagt: Der Gehalt von Artikel 24bis der Bundesverfassung sollte zunächst auf der Stufe Gesetzgebung, (Bundesbeschluss) verhältnismässig offen, aber direkt konkretisiert werden, damit die bundesrechtliche Verpflichtung zur Sicherung von ausreichenden Restwas- sermengen unmittelbar greift. Diese Idee ist nicht so weit entfernt vom Vorschlag des Herrn Kollegen Gadient in der Kommission; er ist aber mehr als ein Kompromissvorschlag im Differenzbereinigungsverfahren, weil er, nach dem, was ich ausgeführt habe, auf einem etwas anderen Konzept beruht.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, Eintreten auf die Vorlage zu beschliessen und alsdann Rückweisung an die Kommission, damit diese im skizzierten Sinne rasch eine einfache und rechtsstaatlich befriedigende materielle Uebergangsord- nung schaffen kann.
Präsident: Ich bitte den Antragsteller, einen ausformulierten Antrag vorzulegen.
Reichmuth: Nach dem Nichteintretensentscheid des Stän- derates ist in einzelnen Medien der Eindruck erweckt wor- den, damit sei den Kantonen Tür und Tor geöffnet für die Erteilung von Konzessionen ohne genügende Restwasser- mengen, und sie würden die Erfordernisse des Natur- und Heimatschutzes auch künftig nicht beachten. Den gleichen Eindruck erwecken wollen auch die heutigen Ausführungen von Frau Bührer. Dass dem nicht so ist, weiss jeder, der einigermassen Einblick in die Materie und in die neuere Praxis der Kantone hat. Die Kantonsregierungen der Gebirgskantone sind nicht einfach willfährige Marionetten an den Fäden von skrupellosen Elektrizitätsmagnaten, die ohne Rücksichtnahme auf die Belange der Natur den letzen Tropfen ihrer Gebirgsbäche und -flüsse der Energie opfern. Zwar sind bei der Erteilung oder Erneuerung von Wasser- rechtskonzessionen legitimerweise auch wirtschaftliche Ueberlegungen anzustellen. Doch wohl keine Regierung kann es sich heute leisten, neue Konzessionen ohne genü- gende Restwassermengen zu erteilen. Ein separater und vorgezogener Bundesbeschluss ist daher überflüssig. Dies ganz abgesehen davon, dass - wie mehrfach und auch vom Kommissionspräsidenten dargetan - schon heute wirksame Mittel vorhanden sind, welche für die Wahrung von Natur- schutzinteressen bei derartigen Verfahren angewendet wer- den können. Die Kantone bedürfen einer Bevormundung des Bundes auf diesem Spezialgebiet nicht.
Verfehlt wäre es, eine unbestimmte zukünftige Ausführungs- gesetzgebung oder gar - wie der Nationalrat das will - den Botschaftsentwurf zum neuen Gesetz über den Schutz der Gewässer zum massgeblichen Inhalt eines vorgezogenen Bundesbeschlusses zu machen. Im Entwurf zum Gewässer- schutzgesetz ist der Berechnung der Mindestwassermen- gen nach Artikel 31 bekanntlich die empirische Formel Mathey zu Grunde gelegt. Diese Formel ist auf Beobachtun- gen an mehreren verschiedenartigen Flüssen im Kanton Waadt erarbeitet worden. Für Gebirgsflüsse, die sehr unter- schiedliche Flussregimes und starke Veränderungen in der Winter- und Sommerperiode aufweisen, eignet sie sich nicht.
Ich habe erfahren, dass sich dies aufgrund eines fischerei- biologischen Gutachtens für die bevorstehende Erneuerung der Lucendro-Konzession bestätigt hat. Dort wäre nach Mathey-Formel eine voraussichtlich durchsetzbare Dotier- wasserabgabe von 100 l/sec anzunehmen. Nach Auffassung des Gutachters würde eine derartige Dotierwasserabgabe sowohl ökologisch wie landschaftlich nur eine geringe Wir- kung entfalten, da im Winter gleichwohl mit Totalversicke- rungen zu rechnen ist. Er schlägt vor, bei der tiefer gelege- nen Teilstrecke des Kraftwerkes Hospental die Restwasser- menge auf 150 l/sec im Winter beziehungsweise 200 bis 300 l/sec im Sommer zu erhöhen. Schon anhand dieses Beispiels ergibt sich, dass eine starre, vom Bund dekretierte und über das ganze Land einheitliche Formel den Verhält- nissen im Einzelfall nicht gerecht würde. Oft würde die Formel zu übertriebenen Dotierwassermengen führen, im vorgenannten Fall wären sie sogar zu gering. Die verant- wortlichen Behörden in den Kantonen sind auf jeden Fall besser in der Lage, alle massgeblichen Gesichtspunkte abzuwägen und angepasst auf das jeweilige Flussregime eine sachgerechte und verantwortbare Lösung zu treffen. Es bedarf daher des vorgezogenen und untauglichen Bun- desbeschlusses nicht. Aus diesem Grund ist daher nach wie vor der klare und konsequente Nichteintretensbeschluss des Ständerates die einzig richtige Lösung. Warten wir jetzt doch die Revision des Gewässerschutzgesetzes ab, die in unserer Kommission bereits behandelt wird. Es wird dort eine Lösung gefunden werden müssen, die die Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Regel macht.
Schoch: Angesichts des klaren Kommissionsentscheides und nicht zuletzt auch angesichts einzelner Voten, die heute vorgetragen worden sind, muss wohl davon ausgegangen
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werden, dass das Rennen in der hier zur Diskussion stehen- den Sache mehr oder weniger gelaufen ist. Ich habe mir daher die Frage gestellt, ob bei diesem Restwasserbe- schluss nicht die vor Wochenfrist in diesem Saal abgehan- delte Miville'sche Bauernregel angewendet werden müsste, wonach einer toten Sau keine Spritzen mehr verabreicht werden sollen.
Nun weiss aber jeder Anwalt - und in diesem Rat hat es immerhin an die 20 Anwälte -, dass im Prozessverfahren eine Aenderung in der Zusammensetzung des Gerichtes Anspruch darauf gibt, nochmals zur Sache zu plädieren. Seit ich mich zum letzten Mal zur Restwasservorlage geäus- sert habe, ist fast die Hälfte dieses Rates ausgeschieden und ersetzt worden; darauf haben auch andere Votanten bereits hingewiesen. Der Wechsel in der Zusammensetzung des Gremiums, das die bundesrätliche Vorlage zu beurteilen hat, ist also von nicht zu unterschätzender Bedeutung und für mich Grund genug, nochmals Stellung zu beziehen - aller- dings nicht in umfassender Form und nicht zu allen Aspek- ten, die durch den Kommissionsvotanten und auch durch die Sprecherin der Minderheit bereits dargelegt worden sind; ich möchte mich vielmehr auf zwei Hinweise be- schränken.
Zum einen möchte ich - wiederum nicht zuletzt an die Adresse der Anwälte und Juristen in diesem Rat - darauf hinweisen, dass es doch eigentlich um nichts anderes als darum geht, zu verhindern, dass in der Zeit bis zum Inkraft- treten des neuen Gewässerschutzgesetzes der heute beste- hende Zustand in einer nicht wieder rückgängig zu machen- den, präjudizierenden Art und Weise verändert wird. Solche Massnahmen sind uns allen auch aus dem Zivilprozessrecht geläufig, und genau wie dort kann es auch im politischen Willensbildungsprozess einmal notwendig sein, zur Erhal- tung des bestehenden Zustandes vorsorgliche Massnahmen zu treffen.
Gegen den Erlass solcher vorsorglicher Massnahmen - und damit bin ich bereits bei meinem zweiten Gedanken -, gibt es für mich nicht einmal föderalistische Bedenken, obschon ich diese im übrigen an sich sehr ernst nehme und mich für die föderalistische Idee stets sehr vehement einzusetzen pflege. Es macht mich im Zusammenhang mit föderalisti- schen Ueberlegungen ein bisschen misstrauisch, wenn nicht etwa alle Bergkantone - ich komme ja schliesslich auch aus einem Bergkanton -, sondern nur gerade diejeni- gen Bergkantone sich für föderalistische Strukturen einset- zen und sich als Wahrer der föderalistischen Idee aufgeru- fen fühlen, die zufällig auch in der Lage sind, Konzessionen für die Nutzung ihrer Wasserkräfte zu vergeben.
Hefti: Ich bin Präsident der Kommission der Vorlage zum Schutz der Gewässer. In der letzten Debatte der September- Session hat Frau Kollega Bührer gesagt, man werde diese Gesetzesrevision auf die lange Bank schieben und in der Kommission so lange wie möglich so wenig wie möglich machen. Ich glaube, heute darf das ehrlicherweise nicht mehr gesagt werden. Die Kommission ist letzten Monat zusammengetreten und hat bereits in ihrer ersten Sitzung Hearings durchgeführt, dann die Eintretensdebatte abgehal- ten und einstimmig den Eintretensbeschluss gefasst; sie wird Ende Januar wieder zusammentreten. Die Gegner der heutigen Vorlage beabsichtigen keineswegs, den Entscheid hinauszuschieben, sondern wollen möglichst bald eine klare Lösung haben. Den Varianten, die Herr Kollega Zimmerli dargelegt hat, wäre vielleicht auch noch die beizufügen, dass man in der Kommission, welche das Gesetz zum Schutz der Gewässer behandelt, die Restwasserbestimmun- gen vorzieht.
Ich möchte Ihnen nicht nahetreten, Frau Kollega Bührer, aber ich habe fast den Eindruck, Ihnen käme es nicht so ungelegen, wenn sich die Sache etwas hinauszögerte, damit dieser ungewisse Zustand, der weitgehend zu einem fakti- schen Moratorium führt, noch länger andauert. Wenn ich Ihnen aber Unrecht getan habe, bitte ich Sie um Entschuldi- gung. Es wäre mir recht so; denn dann werden auch Sie an einer Lösung mitwirken, die möglichst bald kommt und die
von beiden Seiten eine gewisse Konsensbereitschaft verlan- gen wird.
Aus diesen Ueberlegungen und weil man in der Kommission bereits weit fortgeschritten ist, halte ich es für richtig, wenn wir heute nicht eintreten und nun die Kommission, die das Gesetz behandelt, marschieren lassen.
Lauber: Ich möchte hinsichtlich dieser erneuten Debatte, ob Eintreten oder Nichteintreten auf den Bundesbeschluss über den Vorbehalt künftiger Restwassermengen festhalten, dass gerade im Vorfeld der Erneuerungswahlen des eidge- nössischen Parlaments zu diesem Thema sozusagen alle Argumente - sachliche, aber auch politische - aus dem Köcher gezogen wurden. Dieses Anliegen, das von nationa- ler Bedeutung ist, hat so etwas wie eine energiepolitische Standortbestimmung wie auch eine grundsätzliche Umwelt- schutzdiskussion hervorgerufen. Spätestens die Debatte im Plenum des Nationalrates hat gezeigt, dass sich verschie- dene Parlamentarier in letzter Stunde einer einzigartigen nationalen Verantwortung für Natur und Umwelt bewusst geworden sind und die Annahme dieses Bundesbeschlus- ses zu einer eigentlichen politischen Glaubensfrage stilisiert haben.
Unbestritten ist, dass die Adressaten dieses Bundesbe- schlusses von vorübergehender Dauer vorwiegend - wenn nicht sogar ausschliesslich - die Bergkantone sind. Deswe- gen bedeutet eine derartige Regelung eben doch ein Miss- trauensvotum gegen das Berggebiet, aber auch gegen die Besitzer der Wasserkraftwerke.
Unbestritten ist auch, dass die Interessen der Befürworter wie der Gegner dieses Bundesbeschlusses die gleichen sind, nämlich die Sicherung genügender Restwassermen- gen in den Fliessgewässern unserer Bergtäler. Ich habe verschiedentlich und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Sorge um unser Berggebiet, um seine Landschaft, seine Gewässer, seine Natur ein Anliegen von allen, insbe- sondere aber von den Bergkantonen selbst ist; ich glaube, trotz der Vorwürfe im Nationalrat feststellen zu dürfen, dass eine respektable Mehrheit dieses Rates, sicher ebensogut, wenn nicht besser legitimiert ist, darüber zu entscheiden, was die Kantone wollen und im Sinne von Verfassung und Gesetz zu tun imstande sind. Den Ständerat in diesem Zusammenhang des Verfassungsbruches und der Interes- senwahrung der Elektritzitätswirtschaft zu bezichtigen, stellt nicht nur eine unwahre, sondern sogar eine ungeheuerliche Unterstellung dar. Eine Unterstellung, die sowohl uns Parla- mentarier als auch die Regierungen der Kantone im beson- deren direkt betrifft. Gerade die Bergkantone sind sich die- ser neuen Herausforderung hinsichtlich eines qualitativen und quantitativen Gewässerschutzes bewusst; sie haben in den vergangenen Jahren - im Zusammenhang mit der Ertei- lung von neuen Konzessionen wie auch im Zusammenhang mit Projekten, die zurzeit im Studium sind - gezeigt, dass sie der bereits geltenden Gesetzgebung - jedermann in diesem Saale weiss, dass es hier um ein bereits vollständiges Arse- nal von Bundes- und kantonalen Bestimmungen geht - konkret Rechnung tragen. Am Beispiel meines Kantons bin ich in der Lage, Ihnen hier noch einmal eine Demonstration dieses Handelns der Gemeinden und des Kantons vorzustel- len. Jede andere Behauptung entbehrt der Sachlichkeit. In diesem Zusammenhang möchte ich den bereits verschie- dentlich, zum Teil ins Gegenteil verkehrten Föderalismus erwähnen. Wir rühmen uns bei jeder Gelegenheit einer subtilen föderalistischen Ordnung in diesem Land, die mit- unter vom Grundsatz der Subsidiarität getragen ist.
Weshalb will der Bundesrat auf einem spezifischen Gebiet auf eine gesetzgeberisch bedenkliche Art und Weise Bestimmungen erlassen? Dies, ohne dass man sich die Frage stellt, ob die Kantone den Vollzug nicht bereits aus- giebig regeln und handhaben, und ohne sich Rechenschaft darüber zu geben, dass sich gerade in Sachen Wasser- rechtskonzessionen, wo den Kantonen die Hoheit zusteht, eine bundesrechtliche Ordnung in dieses System sorgfältig einzufügen hat.
Unbestritten ist ferner, dass die Debatte um die Restwasser-
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frage unnötigerweise einen Zielkonflikt zwischen finanziel- len und energiepolitischen Interessen und ökologischen Erfordernissen zu Lasten der Bergkantone aufgezeigt hat. Ich ersuche Sie heute noch einmal, diesen Glaubenskrieg zu entmythologisieren! Wir wissen, dass von den noch rund tausend in Betrieb stehenden Kleinkraftwerken bis zu 10 000 Kilowatt 300 Werke knapp 10 Prozent des hydroelektrisch erzeugten Stroms produzieren, was sicher sehr beachtlich ist. Der Run auf die Nutzbarmachung der letzten Bergbäche hingegen stellt eine - an sich totgeglaubte - Wahnvorstel- lung gewisser Organisationen dar, die jeder Wirklichkeit entbehrt.
Unbestritten ist ferner auch, dass die Revision des Gewäs- serschutzgesetzes auf dem Geleise des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bereits im parlamentarischen Stadium steht. Gerade im Interesse eines effizienten Gewäs- serschutzes wäre es von der gesetzgeberischen, sachlichen und politischen Seite her völlig verfehlt, durch eine Art Uebergangslösung diesem Gesetz die Notwendigkeit und Dringlichkeit - ja sogar die Legitimation, den Verfassungs- auftrag endlich zu erfüllen - abzusprechen.
Auf den vorliegenden Bundesbeschluss eintreten heisst, die bereits eingeleitete parlamentarische Arbeit im Zusammen- hang mit einem effizienten Gewässerschutz und der Rege- lung der Zuständigkeiten für eine Quantifizierung der Rest- wasser an ihrem Lebenssnerv zu treffen. Wir tragen somit die politische Verantwortung für eine zügige Revision des Gewässerschutzgesetzes und müssen uns vor einer Lahmle- gung dieser Gesetzgebungsarbeit durch eine vorüberge- hende Regelung der Festsetzung der Restwassermenge hüten.
Unbestritten ist schliesslich die Tatsache, dass die alleinigen Adressaten eines derartigen Bundesbeschlusses, die Kan- tone des Berggebietes, gegen eine solche punktuelle Rege- lung auf einem Sachgebiet sind, für welche sie, gestützt auf die Gewässerhoheit, zuständig sind, zu legiferieren und Verfassung und Gesetz anzuwenden. Die Bergkantone sind aber nicht allein geblieben, denn die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die grosse Mehrheit der Kantone und Ver- bände gegen eine Regelung dieser wichtigen Frage in einem Bundesbeschluss - am Vorabend der parlamentari- schen Beratung der Revision der Gewässerschutzvorlage - ist.
Energisch bestritten wird sodann der Vorwurf, dass ohne diesen Bundesbeschluss weiterhin Wasserrechtskonzessio- nen auf Vorrat erteilt würden und man verhindern wolle, dass die bevorstehende Restwassergesetzgebung durch das Vorziehen bestimmter Projekte unterlaufen werden könnte. Mit viel Engagement und einer sorgfältigen Argu- mentation haben verschiedene Vertreter im Nationalrat ver- sucht, dieser falschen Vorstellung und irrigen Behauptung entgegenzutreten.
Die Praxis und die tatsächliche Situation gerade in meinem Kanton sprechen für sich: Es geht nicht um deklamatorische Beteuerungen. Folgendes sind die Fakten: rechtsgültig erteilte Wasserkonzessionen seit 1980 im Kanton Wallis; Nutzbarmachung des Blindenbaches bei Reckingen. Das Restwasserproblem wurde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für alle Beteiligten zufriedenstellend gelöst, zumal der Blindenbach unterhalb der Wasserfassung durch ver- schiedene Quellen grosszügig gespeist wird.
Kraftwerk Ganterbach, obere und mittlere Stufe: Das Projekt erlaubt eine gute Nutzung des Wasserangebots des oberen Gantertales, insbesondere durch eine zusätzliche Erzeu- gung von Winterenergie. Die Konzession sieht klare Rest- wasserauflagen vor. Sie wurden mit den Vertretern der Fischerei und des Naturschutzes sowie den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt.
Nutzbarmachung des Täschbachs durch die Gemeinde Täsch: Im Rahmen der Projektgenehmigung hat der Staats- rat die Restwasserauflagen des Naturschutzes und der Fischerei respektiert.
Welche Konzessionsprojekte sind zurzeit im Erteilungs- bzw. im Genehmigungsstadium in unserem Kanton? Insge- samt stehen zurzeit sieben Konzessionsprojekte im Vorder-
grund. Sie alle befinden sich vor dem Prüfungs- resp. im Genehmigungsverfahren beim Kanton. Für alle diese Pro- jekte sind die entsprechenden fischereirechtlichen Verfah- ren eingeleitet und für einige bereits die entsprechenden Dotierwassermengen verbindlich festgelegt worden.
Gestützt auf diesen Ueberblick wird klar ersichtlich, dass in meinem Kanton den Problemen des Restwassers sowohl in qualitativer wie auch in quantitativer Hinsicht grosse Beach- tung geschenkt wird. Trotz dieser Tatsache stellt man fest, dass sich verschiedene Umweltschutzorganisationen auch in unserem Kanton als gesamtschweizerische Interessenge- meinschaften stark machen, indem sie mit allen nur erdenk- lichen Mitteln diese Projekte zu verhindern versuchen.
Ich bin voll überzeugt, dass sowohl der Kompromiss des Nationalrates wie alle anderen gutgemeinten Vorschläge dieses Problem nicht lösen sollen und wollen, weil sie sowohl politisch wie auch gesetzgeberisch höchst bedenkli- che Kompromisse darstellen. Ich bin auf jeden Fall als Nichtjurist überzeugt, dass keiner dieser Vorschläge zur Rechtssicherheit in den Kantonen beitragen wird. Es besteht keine Veranlassung, gerade in dieser Frage den bisher übli- chen rechtsstaatlichen Weg zu verlassen oder gar vom staatspolitischen Grundsatz des Föderalismus abzuwei- chen.
An die Adresse derjenigen, die aus dieser Vorlage ein Energie- oder Umweltschutzpaket ersten Ranges zusam- mengebunden haben, möchte ich sagen: Dieser Bundesbe- schluss stellt eine Minimallösung dar. Mit aller Ehrlichkeit und allem Verständnis für Ihre Anliegen glaube ich nicht, dass damit eine wirksame Regelung gegen sogenannte «Torschlusskonzessionspanik» geschaffen werden kann. Der Verdacht hingegen bleibt, dass mit dem Bundesbe- schluss die künftige Gesetzgebung im Sinne einer absolu- ten Minimallösung vorgespurt wird.
Im Interesse der Sache fordere ich Sie auf, die Legiferierung dieser Materie vielmehr unter Berücksichtigung der gesam- ten öffentlichen Schutzinteressen auf dem ordentlichen Rechtsetzungsweg, der voll im Gange ist, zu unterstützen und mit uns zusammen mitzuverfolgen.
Ich werde für Nichteintreten stimmen.
Küchler, Berichterstatter: Nur ganz kurz zum Antrag von Herrn Kollege Zimmerli, der Eintreten auf die Vorlage und Rückweisung an die Kommission beantragt.
Ich kann Ihnen sagen, dass die Kommission nicht bloss Eintreten oder Nichteintreten diskutiert hat, sondern dass sie auch ausgiebig über mögliche Kompromisslösungen gesprochen hat. Ich erinnere an einen Vorschlag Muheim, an einen Vorschlag Hefti, an einen Vorschlag Gadient. Zwei dieser Vorschläge lagen auch dem Bundesrat bereits vor. Aber der Bundesrat signalisierte keine Bereitschaft auf Ein- treten auf diese Kompromisslösungen.
Es erübrigt sich also, das Ganze nochmals an die Kommis- sion zurückzuweisen, um nach neuen Lösungen zu suchen; sonst könnte eventuell die groteske Situation entstehen, dass der Bundesbeschluss durch die Entwicklung nicht bloss eingeholt, sondern von der Gewässerschutzgesetzre- vision sogar noch überholt würde.
Bundesrat Schlumpf: Es wurde hier sicher nicht ohne Grund einiges kritisiert, was im Nationalrat gesagt wurde. Aber - akzeptieren Sie meine Offenheit - auch nicht alles, was hier gesagt wurde, ist ganz stubenrein.
Herr Reichmuth, wenn Sie in diesem Zusammenhang von Bevormundung der Kantone sprechen, müssen Sie diese Kritik an den Verfassunggeber und den Souverän von 1975 umadressieren. Wenn Sie von Föderalismus sprechen, müs- sen Sie dieses Problem unter dem Gesichtswinkel von damals diskutieren. Herr Schoch hat das mit Recht heraus- gestrichen.
Herr Lauber, wenn Sie sagen, man müsse den Glaubens- krieg beenden, kann ich dem nur beipflichten. Aber es war nie der Bundesrat, der in diesem Zusammenhang einen Glaubenskrieg entfesselte.
Herr Küchler, es kann auch keine Rede davon sein, dass
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man da quasi Notrecht setzt. Ich will hier keine Vorlesungen halten über Artikel 89bis Absatz 3 der Bundesverfassung, obwohl ich mich damit früher sehr intensiv beschäftigte. Wir haben hier einen ganz sittsamen, allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss vorgelegt. Wir haben damals das soge- nannte beschleunigte Verfahren - das heisst gleichzeitige Behandlung in beiden Räten - vorgeschlagen. Das hat nicht einmal mit Dringlichkeitsrecht etwas zu tun, geschweige denn mit Notrecht. Dieses beschleunigte Verfahren wurde abgelehnt. Aber von Notrecht zu sprechen, wenn man Gesetzgebung auf dem Wege der befristeten Gesetzgebung, also Bundesbeschluss, vorschlägt, die sich auf Verfassungs- recht abstützt, nämlich auf Artikel 24bis Absatz 2, das kann nun in diesem Rat mit so vielen Juristen nicht unwiderspro- chen bleiben.
Damit sei dieser Teil erledigt. Es war in dieser Diskussion nicht so, dass alle Vorwürfe an den anderen Rat vollumfäng- lich legitimiert wären. Ich will hier nicht von Verschuldens- kompensation sprechen und gebe durchaus zu, dass auf der anderen Seite auch etwas harte Töne geäussert wurden. Ständerat Flückiger, ich kann Ihnen nur noch einmal sagen: Sie diskutieren an der Rechtslage völlig vorbei, wenn Sie sagen, die Kantone seien auf diesem Gebiet souverän. Sie sind es in bezug auf Restwasser nicht. Diese Souveränität in bezug auf die Festlegung von Restwasservorschriften wurde im Jahre 1975 an den Bund abgetreten. Da besteht heute gar keine Kollision zwischen Bundeskompetenzen und eigen- ständigen kantonalen Kompetenzen mehr.
Ich habe den Eindruck, dass das, was ich hier sage, weitge- hend nicht für Ihre Meinungsbildung, sondern für das Proto- koll ist. Ich will deshalb nicht lang werden. Aber es liegt mir doch noch daran darzulegen, worum es dem Bundesrat geht.
Es ist vor allem von Herrn Schoch schon gesagt worden: Wir wollen eine Status-quo-Sicherung, und zwar auf die allerein- fachste Art und Weise, die überhaupt denkbar ist, nämlich indem wir die Entstehung von wohlerworbenen Rechten - das Problem, das Herr Zimmerli auch erwähnt hat, aller- dings mit unrichtigen Folgerungen daraus, aber das kann passieren (Heiterkeit) - im Vorfeld der Revision des Gewäs- serschutzgesetzes zu vermeiden trachten. Das war unsere Vorstellung. Wir wollten nicht blockieren, wir wollten keinen Konzessionsstopp, Herr Küchler. Wir wollten auch nicht materielle, konkrete Regelungen schaffen, wie das etwa Herr Hefti in der Kommission vorgeschlagen hat; aus dem einfachen Grund, weil wir natürlich wussten, dass, wenn wir in bezug auf den quantitativen Gewässerschutz - auch wäh- rend einer Uebergangszeit - Konkretisierungen vorschlagen würden, das auch seine Zeit in Anspruch nehmen würde; dass dann das passieren könnte, was Sie am Schluss sag- ten: dass die Uebergangsregelung von der definitiven noch überholt würde.
Es handelt sich also nur um einen Vorbehalt - es wird nichts vorweggenommen -, der ganz einfach die Entstehung woh- lerworbener Rechte verhindern würde, nur im Ausmass die- ser Vorlage hier und begrenzt durch das, was endgültig durch Sie festgelegt wird. Ueberdies ist die Regelung befri- stet. Der Bundesrat stimmt der Fassung des Nationalrates zu.
Der Bundesrat will die Wasserrechtshoheit der Kantone und in bestimmten Fällen der Gemeinden respektieren. Wir wol- len keinen Konzessionsstopp - ich habe das gesagt -, auch nicht während der Uebergangszeit. Aber wir wollen dafür sorgen, dass nach zwölf Jahren dieser Verfassungsauftrag im Sinne einer Status-quo-Regelung abgesichert wird, und dass dem Parlament Zeit genug bleibt, um die definitive Ordnung durch Revision des Gewässerschutzgesetzes, also durch den quantitativen Gewässerschutz, in Ruhe und sorg- fältig vorzunehmen.
Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass das im Interesse der Kantone liegt, weil dadurch Pauschalkritiken vermieden werden können, die unweigerlich entstehen werden, wenn es da oder dort in der Zwischenzeit, die einige Jahre dauern kann, zu Wasserrechtsverleihungen kommt, bei denen nach öffentlicher Meinung - nicht nach bereits quantifizierten
Regeln - die Restwassermengen nicht eingehalten werden. Ein, zwei, drei Fälle genügen, und dann werden meine Freunde in den Bergkantonen das haben, was ich ihnen als Freund ersparen wollte: nämlich eine Pauschalkritik, die letzten Endes abzielt auf das Fundament, auf die Wasser- rechtshoheit der Kantone selbst, die dann in Frage gestellt wird. Das möchte ich vermeiden, weil meines Erachtens keine eidgenössische Hoheit insgesamt besser wäre als das Regime, das wir jetzt haben.
Ständerat Zimmerli, warum könnte ich Ihren Anregungen im Falle eines Eintretens und einer Rückweisung an die Kom- mission nicht zustimmen? Sie haben das Kriterium eigent- lich selbst genannt: rasch handeln. Glauben Sie wirklich, wenn wir eine konkrete Regelung, gleich welcher Art, in einen Bundesbeschluss einbringen wollten - das war ein Eventualantrag, den Herr Hefti in der Kommission stellte, der bereits Minima festlegt -, dass man damit rasch handeln könnte? Das wäre eine materielle Beratung einer befristeten Regelung. Im wesentlichen würden sich etwa die gleichen Fragen stellen wie bei der Hauptvorlage.
Herr Küchler, das ist ein «understatement», wenn Sie sagen, die Restwasserfrage sei auch noch so mit dabei. Nein, sie steht hier im Zentrum! Darum geht es! Das ist die Anwen- dung, die gesetzgeberische Konkretisierung von Artikel- 24bis Absatz 2 BV. Da werden die Meinungen auseinander- gehen - mindestens quantiativ, voraussichtlich auch ganz grundsätzlich. Wenn man hier sagt, man greife zu Unrecht in die Souveränität der Kantone ein, dann müssen Sie, sofern Sie an diesen Einwand glauben, diesen bei der definitiven Regelung auch bringen. Entweder greift man jetzt mit die- sem Regime ein oder nicht. Wenn man der Meinung ist, das sei ein Eingriff in die kantonale Hoheit, dann ist es vorlie- gend natürlich erst recht einer. Aber es ist keiner, weil diese Hoheit im Jahre 1975 im Rahmen der «Restwasserbestim- mungen» bereits begrenzt wurde.
Zu den beiden Spielarten: Man würde sagen, dass die Kan- tone während der Uebergangszeit zu sorgen haben (in der Kommission lagen zwei entsprechende Anträge von Herrn Muheim und Herrn Gadient vor). Das ist eine Appellnorm. Sie ist lex imperfecta, weil der Bund gar keine Möglichkeit hätte (mit Ausnahme der Fälle, wo wir Aufsichtskompeten- zen haben, bei Grenzwassern usw.), das durchzusetzen.
Ständerat Küchler, wenn Sie das Bundesgesetz über die Wasserpolizei, das Bundesgesetz über den Umweltschutz, das Raumplanungsgesetz nennen: Dort sind verbale Verhal- tensnormen seit langem enthalten, sie wurden lange vor 1975 aufgenommen. Und warum hat man dann 1975 den Gesetzgebungsauftrag in die Verfassung geschrieben, der Bund müsse Restwassermengen quantifizieren, Bestim- mungen erlassen ? Weil diese verbalen Verhaltensanweisun- gen ohne Quantifizierung nicht genug brachten.
Das ist auch so mit den Fischereibestimmungen. Unter Fischereigesichtspunkten können Sie ein Gewässer entlee- ren, müssen aber eine Fischtreppe errichten. Für die Fische- rei - ich verstehe nichts davon - mag das genügen; aber unter dem Gesichtspunkt des Restwassers ist das überhaupt keine Lösung.
Herr Zimmerli sagte, es gehe um eine Koordinationsnorm; das ist an sich richtig. Es geht um eine Koordination. Wir haben viele landschafts-, gewässer- und raumordnungsrele- vante Gesetze. Aber kein einziges dieser Gesetze bringt eine Quantifizierung dessen, was punkto Restwasser verlangt werden soll. Diese Vorlage versucht das nun nach der Mathey-Formel. Das ist die erste Quantifizierung und damit auch die erste Möglichkeit, dass der Bund hier aufsichts- rechtlich tätig werden könnte.
Ständerat Küchler, Sie haben gesagt, es sei auch verfehlt, weil solche vorsorglichen Regelungen Schule machen könnten. Wenn nur in vergleichbaren Fällen Uebergangsre- gelungen kommen, habe ich davor keine Angst. Wenn wie- der einmal zwölf Jahre lang ein Verfassungsauftrag nicht erfüllt wird, müsste man bei einer vergleichbaren Sachlage vielleicht wieder einmal einen solchen Schritt tun, aber das ist ja nicht das Normale. Wenn das Parlament bald einem Energieverfassungsartikel zustimmen wird, dann wird auch
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die Ausführungsgesetzgebung in den folgenden Jahren kommen.
Ständerat Zimmerli, ein Appell an die Kantone bringt uns nichts, wenn man sich dann nicht an diese Appellnorm hält. Damit ist die Gefahr der Pauschalkritik wegen einzelner Konzessionen, die diesen Anforderungen nicht genügen, nicht zu vermeiden. Aber bereits die Konkretisierung mit irgendwelchen Minima führt in den Kommissionen und im Rat zu einer Diskussion, die kaum wesentlich kürzer sein dürfte als die Behandlung der Hauptvorlage selbst. Deshalb habe ich bereits in der Kommission gesagt, dass das den Vorstellungen des Bundesrats und der - immerhin mit gros- sem Mehr beschlossenen - Lösung des Nationalrats nicht gerecht würde.
Ich will auf die Rechtsfragen nicht weiter eingehen, vor allem auch nicht auf die Gutachten. Aber ich will Ihnen noch eine Entscheidungshilfe bieten. Es gibt neben dem von Ihnen zitierten auch noch ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz. Vor allem bei der Fassung des Nationalrates, der wir und die Minderheit ja zustimmen, ist schon so zu überle- gen: Wenn der Bund definitive quantitative Vorschriften für die Restwasser erlassen darf - das ist ja, wie gesagt, ein Verfassungsauftrag -, wieso sollte er dann nicht durch eine bloss vorsorgliche Massnahme dafür sorgen dürfen, dass das nicht unterlaufen wird? Man sagt dem in maiore minus. Ich vermag also nicht einzusehen, weshalb eine solche abgesteckte Uebergangsregelung, nur um wohlerworbene Rechte in diesem Umfang zu verhindern, verfassungsrecht- lich nicht haltbar sein sollte.
Die Kantone seien genügend sensibilisiert, wurde gesagt. Ich habe im Verlaufe der Jahre selbst auch festgestellt, wie die Sensibilisierung zugenommen hat. Ständerat Lauber hat Ihnen auch gesagt, wie viele Konzessionen nur gerade in seinem Kanton stehen; wir haben viele an anderen Orten. Es sind einige Dutzend. Wir möchten verhindern, dass am einen oder anderen Ort doch Konzessionen - vielleicht aus Gründen, die an sich verständlich sind, aber vor allem auch, weil es souveräne Entscheide der Gemeinden oder Kantone sind - erteilt werden, die diesen Restwasseranforderungen nicht gerecht zu werden vermögen.
Schliesslich noch zu den Auswirkungen auf die Energiever- sorgung: Das kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, weil es um eine Uebergangsordnung geht. Die Frage, wie gross die Ausfälle in bezug auf die mögliche Energieproduktion sein könnten, wenn man Restwasser in diesem Ausmasse festlegt, werden Sie in diesem Zusam- menhang selbstverständlich miteinzubeziehen haben; das ist keine nebensächliche Frage.
Abschliessend: Glauben Sie mir, ich vermag nicht einzuse- hen, was wirklich mit guten Gründen gegen eine solche vorsorgliche Status-quo-Regelung eingebracht werden könnte. Es geht nicht darum, dass man den Kantonen gegenüber Misstrauen hätte, dass man ihnen nicht ver- trauen würde.
Es geht schlicht und einfach darum, dass wir eine Status- quo-Regelung für die Sicherung eines Verfassungsauftra- ges zur Verfügung haben, der aus bekannten Gründen bis heute nicht erfüllt werden konnte. Deshalb kann einer sol- chen Regelung nach Fassung Nationalrat zugestimmt wer- den; diese liegt - richtig verstanden - ganz sicher im Inter- esse der Kantone. Aus diesen Gründen bleibt der Bundesrat bei seinem Antrag auf Eintreten.
Ich möchte Sie darum bitten, der Lösung des Nationalrates zuzustimmen.
Präsident: Wir kommen zur Abstimmung. Ich stelle den Antrag der Kommissionsmehrheit auf Nichteintreten dem Antrag der Kommissionsminderheit auf Eintreten gegen- über.
Laut Reglement des Ständerates Artikel 59 bis 61 wird der Antrag auf Rückweisung erst nach eventuellem Eintreten zur Abstimmung gebracht.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
31 Stimmen 11 Stimmen
Präsident: Die Vorlage ist somit erledigt.
Schluss der Sitzung um 19.50 Uhr La séance est levée à 19 h 50
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1987
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Anno
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IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.010
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Numero dell'oggetto
Datum 07.12.1987 - 18:15
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