18 décembre 1987
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Interpellation Keller
c. Absinken des AHV-Fonds auf Null vor dem Jahre 2020?
a. Hält der Bundesrat die angenommenen wirtschaftlichen Randdaten für plausibel? Wenn nein, von welchen Werten geht er aus?
b. Wenn der Bundesrat an der Berechnungsweise zweifelt, ist er dann bereit, das verwendete Rechnungsmodell von seinen Experten überprüfen zu lassen und allfällige Kritiken vorzubringen und zu begründen?
c. Gibt es andere Kritiken an der erwähnten Studie?
Welche Belastungen erwachsen dem Bundeshaushalt aus den zusätzlichen Ausgaben der AHV?
Wenn der Bundesrat die Frage unter Punkt 1 bejaht: Welche Massnahmen gedenkt er wann zu ergreifen?
Texte de l'interpellation du 8 octobre 1987
D'une étude effectuée à la demande du groupe Adl/PEP, il ressort - en admettant des données économiques plausi- bles - que l'AVS se heurtera à des problèmes financiers considérables dans les prochaines décennies.
Si l'on se base sur un taux d'inflation de 2 pour cent à partir de 1988 (en 1986: 0,8 pour cent, en 1987: 1,5 pour cent) et sur une augmentation du revenu réel de 1,5 pour cent à partir de 1988 (en 1986: 3 pour cent, en 1987: 1,5 pour cent), l'étude prévoit que l'AVS connaîtra un résultat d'exploitation négatif dès 1994, un résultat financier négatif dès 2004 et que le fonds sera épuisé en 2014.
C'est pourquoi nous demandons au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
a. résultat d'exploitation de l'AVS négatif avant l'an 2000?
b. résultat financier négatif avant 2010?
c. fonds de l'AVS épuisé avant 2020?
a. Estime-t-il que les données économiques admises sont plausibles? Si non, sur quels chiffres se base-t-il?
b. Si le Conseil fédéral met en doute le mode de calcul utilisé, est-il prêt à le faire contrôler par ses experts et à émettre, le cas échéant, des critiques fondées ?
Sprecherin - Porte-parole: Weber Monika
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 décembre 1987 1983 hat die LdU/EVP-Fraktion ein Postulat in gleicher Sache eingereicht. Dabei wurde ein umfassendes Spektrum von Fragen zur mittel- und langfristigen Finanzierung der AHV aufgeworfen. Um den berechtigten Anliegen gerecht zu werden, hat der Bundesrat ein externes Forschungsteam bestehend aus den Professoren Dr. H. Bühlmann, Dr. M. Hauser, Dr. H. Schneider und Dr. P. Zweifel mit einem Gut- achten «Perspektiven der Sozialen Sicherheit» beauftragt. Der Forschungsbericht wurde 1985 abgeschlossen und dem Parlament zugeleitet. Ein Schwerpunkt der Arbeit lag auf der Ueberprüfung der Auswirkungen von Veränderungen der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den Finanz- haushalt der AHV. Die Ergebnisse des Gutachtens bestäti- gen die in Punkt 1 der Interpellation festgehaltenen Zusam- menhänge.
Zu der Belastung des Bundeshaushalts ist festzuhalten, dass sich der Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV
zur Zeit auf 20 Prozent der AHV-Ausgaben beläuft, wobei der Bund gemäss Voranschlag 1988 16 Prozent oder 2,6 Mil- liarden Franken trägt, die Kantone 4 Prozent. Im Zuge der Verwirklichung der Aufgabenteilung Bund und Kantone ist vorgesehen, dass der Beitrag des Bundes schrittweise auf 20 Prozent der Gesamtausgaben der AHV erhöht wird und die Kantone auf dem Gebiet der AHV entsprechend entlastet werden. Ob und inwieweit im Hinblick zur langfristigen Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts der AHV der Beitrag der öffentlichen Hand erhöht werden müsste, wird im Gesamtzusammenhang des Finanzierungssystems der AHV zu prüfen sein. Da die AHV bekanntlich - abgesehen vom Reservefonds - über das Ausgabenumlageverfahren finanziert wird, sind grundsätzlich die Ansatzpunkte Bei- träge der Versicherten, der öffentlichen Hand, Leistungen der AHV einschliesslich Rentenalter gegeben. Die Rückwir- kungen auf den Bundeshaushalt können somit nicht losge- löst von den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie von den übrigen Bestimmungsgründen der AHV-Rechnung beurteilt werden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorarbeiten für eine 10. AHV-Revision unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen Perspektiven laufen. In diesem Sinne hat der Bundesrat den Auftrag erteilt, insbesondere die demo- grafischen Langzeitentwicklungen sowie die Auswirkungen eines Rentenvorbezuges (flexibles Rentenalter) zu untersu- chen. Gestützt auf diese Berichte wird der Bundesrat das weitere Vorgehen festlegen.
Präsident: Die Interpellanten sind von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt.
86.916
Interpellation Keller Entsorgung von Sonderabfällen Déchets spéciaux. Elimination
Wortlaut der Interpellation vom 6. Oktober 1986
Der Bundesrat hat seine Antwort auf meine am 2. Dezember 1985 eingereichte interpellation «Sondermüll. Entsorgungs- konzept» dem Parlament in der Herbstsession 1986 schrift- lich vorgelegt.
Im Zusammenhang mit dem vor kurzem bekanntgeworde- nen Sondermüllfall «Bärengraben» Würenlingen hat das Baudepartement des Kantons Aargau am 12. September 1986 einen Bericht veröffentlicht, der Anlass zu einigen zusätzlichen Fragen an den Bundesrat bietet; sie zielen teilweise über den konkreten Fall hinaus ins Grundsätzliche. .
Wann tritt die Verordnung des Bundesrates über die Kon- trolle des Verkehrs mit Sonderabfällen in Kraft?
Wie wollen die Bundesbehörden vorgehen, um ihrer füh- renden Rolle bei diesem drängenden Problem gerecht zu werden und das Scheitern an den örtlichen Widerständen zu vermeiden?
Welche Rolle spielte der Bund in der Vergangenheit beim Bewilligungsverfahren für die Führung von Sondermüllde- ponien, welche beabsichtigt er in Zukunft zu spielen?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Kon- trolle des Mülls am Standort der Deponien einer ungleich strikteren Kontrolle als bisher unterworfen werden muss?
Welche Rolle spielt der Bund im Bewilligungsverfahren für die Einfuhr von Sondermüll aus dem Ausland in schwei- zerische Deponien?
Inwieweit prüfen die schweizerischen Zollbehörden den eingeführten Müll?
Welchen Beitrag leistet der Bund an notwendig werdende Sanierungen von unsachgerecht betriebenen Deponien?
Welche Massnahmen ergreift der Bund, um das - in
Dezember 1987
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Interpellation Keller
Zukunft zweifellos kostenintensive - Verursacherprinzip zu verwirklichen und gleichzeitig illegale Vernichtung und Ablagerung von Sondermüll zu verhindern?
Texte de l'interpellation du 6 octobre 1986
Lors de la session d'automne 1986, le Conseil fédéral a présenté aux Chambres une réponse écrite à l'interpellation intitulée «Déchets spéciaux. Mode d'élimination» que j'avais déposée le 2 décembre 1985.
A la suite de l'affaire des déchets spéciaux déchargés au «Bärengraben» de Würenlingen, qui a été révélée récem- ment, le Département des travaux publics du canton d'Argo- vie a publié le 12 septembre 1986 un rapport qui m'incite à poser d'autres questions au Conseil fédéral, dont certaines vont au-delà des aspects concrets pour toucher au coeur même du problème.
Quand l'ordonnance du Conseil fédéral sur les mouve- ments des déchets spéciaux entrera-t-elle en vigueur ?
Comment les autorités fédérales comptent-elles assumer leurs responsabilités dans la recherche d'une solution à ce grave problème et comment comptent-elles éviter que la réalisation d'un projet n'échoue face à l'opposition des populations concernées ?
Quel a été, par le passé, le rôle de la Confédération dans la procédure d'octroi d'autorisations pour la gestion de décharges destinées à l'entreposage de déchets spéciaux? Quel rôle compte-t-elle jouer à l'avenir?
Le Conseil fédéral n'est-il pas d'avis que le contrôle des déchets lors de leur arrivée à la décharge doit être considé- rablement renforcé ?
Quel est le rôle de la Confédération dans la procédure d'octroi d'autorisations pour l'entreposage en Suisse de déchets spéciaux en provenance de l'étranger?
Quels sont les contrôles effectués par les autorités doua- nières à l'entrée de ces déchets en Suisse ?
Dans quelle mesure la Confédération contribue-t-elle à l'assainissement, désormais nécessaire, des décharges gérées de façon inappropriée ?
Quelles mesures la Confédération prend-elle afin que soit appliqué le principe du «pollueur-payeur» - qui à l'avenir sera incontestablement très onéreux pour les auteurs de dommages causés à l'environnement - et, dans le même temps, que soit mis fin à l'entreposage et à l'élimination illégaux de déchets spéciaux ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Blunschy, Cho- pard, Dirren, Geissbühler, Jung, Kühne, Künzi, Leuenberger- Solothurn, Müller-Bachs, Müller-Wiliberg, Nussbaumer, Ruckstuhl, Rüttimann, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Stamm Judith, Wellauer, Wick, Ziegler (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Wenn derartiges vom «Bärengraben» Würenlingen gesagt werden muss, dann kann es sicher auch für andere Depo- nien vermutet werden, die in den vergangenen Jahren land- auf, landab betrieben wurden. Sie bedeuten vor allem für die Langzeitsicherheit ein unerforschtes Gefährdungspotential. Ticken hier nicht Zeitbomben?
delt wurden. In weiten Teilen der Bevölkerung ist die Ansicht verbreitet, die Behörden seien ihrer Verantwortung nicht genügend nachgekommen. Es hätte offensichtlich an prak- tikablen Vorschriften und an konkreter Kontrolle vor Ort gefehlt. Verunsicherung und Angst schaffen die Grundhal- tung der Verweigerung, für Entsorgungslösungen Hand zu bieten, wenn es sich um nicht gemeindeeigenen Sondermüll handelt. Aufgabe des Bundes muss es daher sein, durch sachgerechte Information, Gutachten und Expertisen, aber auch durch überzeugende Kontrollgarantie Vertrauen zu schaffen. Der Bund muss hier seine Autorität ins Spiel bringen.
In der Vergangenheit war die Einflussnahme des Bundes eindeutig zu schwach. Andererseits waren die Behörden auf Stufe Gemeinde und Kanton offensichtlich überfordert. Es scheint auch, dass die Koordination der Verantwortlichkei- ten zwischen Gemeinde, Kanton und Bund nicht zufrieden- stellend funktionierte, um geordnete Verhältnisse zu gewährleisten. Aus dem Bericht des aargauischen Baude- partements geht dies deutlich hervor. Das Bewilligungsver- fahren muss in Zukunft straffer organisiert werden, die Kom- petenzen von Gemeinde, Kanton und Bund müssen genauer aufeinander abgestimmt sein, wobei dem Bund eine beson- dere Verantwortung zukommen wird.
Um aufwendige Massnahmen wird man nicht herumkom- men. Aus dem zitierten aargauischen Bericht geht hervor, dass von einer befriedigenden Kontrolle des angelieferten Mülls nicht gesprochen werden kann. Das «Badener Tag- blatt» (27. September 1986) folgert wohl richtig: «Dieses oder jenes Gesuch hat der Gemeinderat zwar abgelehnt, doch ob die Ware nicht doch im 'Bärengraben' landete, weiss niemand. Diese oder jene Probe ging zwar nach Aarau, von wo aber kein Echo nach Würenlingen zu- rückkam.»
Nur bei Gewähr einer straffen Kontrolle kann das Vertrauen der Bevölkerung in die verantwortbare Entsorgung zurück- gewonnen werden. Wenn der aargauische Bericht die «Selbstkontrolle als die Grundlage einer jeden Abfallentsor- gung» postuliert, möchte man grundsätzlich beipflichten, die Sünden der Vergangenheit lassen sich aber nur bei scharfer Kontrolle in Zukunft vermeiden.
Diese Frage findet ihre Berechtigung auf Seite 9 des aar- gauischen Berichts. Er hält folgendes fest: «Ursprünglich wäre die Abteilung Gewässerschutz (AG) bestrebt gewesen, die zu entsorgenden Altlasten nicht noch durch Volumen aus dem Ausland zu vergrössern.» Schliesslich hätte sich aber, «nicht zuletzt auf Drängen der eidgenössischen Behörden», die Absicht durchgesetzt, die Abfallprobleme seien auf internationaler Ebene zu lösen. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland habe die Schweiz ständig mehr exportiert als eingeführt. Es stellt sich daher die Frage: Hat der Bund im Zusammenhang mit dem «Bärengraben» Würenlingen einen irgendwie gearteten Druck ausgeübt oder eine Empfehlung abgegeben? Standen die Bundesbe- hörden im besondern in Kontakt mit der deutschen Firma für Abfallentsorgung Reinger?
Auf Seite 31 des aargauischen Berichts werden Stoffgrup- pen aufgezählt, die aufgrund von Angaben der Firma Rein- ger und der Zollbehörden in den «Bärengraben» gelangten. Hier leite ich die Frage ab, nach welchen Weisungen schwei- zerische Zollposten Mülleinfuhren kontrollieren und welche Kompetenzen sie dabei haben?
Bezüglich der Sanierung von Deponien werden teilweise horrende Summen vermutet. Der aargauische Bericht selbst (Seite 39) nimmt derartige Kostenschätzungen auf und spricht mit Blick auf Kölliken von 50 bis 500 Millionen Fran- ken. In welchem Ausmass müsste bei derartigen Sanierun- gen der Bund finanziell in die Verantwortung gestellt werden?
Hier ergibt sich ein überaus schwieriges Problem. Die sachgerechte Entsorgung erfordert einen grossen Kontroll- aufwand und einen zweifellos enormen Aufwand, sichere Anlagen einzurichten. Gemäss Verursacherprinzip muss dieser Aufwand den Anliefern von Sondermüll verrechnet werden. Es ist anzunehmen, dass sachgerechte Entsorgung
Interpellation Keller
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von Sondermüll in Zukunft mit hohen Kosten verbunden ist. Nicht zu verkennen ist dabei die Gefahr, es könnten Produ- zenten von Sondermüll aus Kostengründen in Versuchung geraten, illegale Vernichtungen und Beseitigungen zu prak- tizieren. Wie ist das Ziel der Verursacherbelastung mit dem Ziel sauberer Verhältnisse bei der Entsorgung in Einklang zu bringen?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 8. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1986
Die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) tritt am 1. April 1987 in Kraft.
Der Widerstand der Bevölkerung gegen Anlagen zur Son- derabfallbeseitigung hat seinen Ursprung in den Problemen, die in den letzten Jahren in verschiedenen, nicht sachge- mäss betriebenen Anlagen auftraten.
Fehlende technische Vorschriften und eine zu wenig inten- sive Ueberwachung durch die Aufsichtsbehörden verstär- ken die ablehnende Haltung der Bevölkerung. Es erscheint dem Bundesrat wichtig, das Vertrauen der betroffenen Bür- ger in die heute in Fachkreisen anerkannten und praktisch verfügbaren Möglichkeiten zur umweltgerechten Sonderab- fallbehandlung zu stärken. Dazu sind verschiedene Mass- nahmen nötig:
Erlass einer technischen Abfallverordnung als Grundlage für den einwandfreien Betrieb von Anlagen, gestützt auf Artikel 30 des Umweltschutzgesetzes (USG). Diese Verord- nung soll konkrete Vorschriften über Bau, Betrieb und Kon- trolle von Deponien enthalten. Sonderabfälle dürfen nur deponiert werden, wenn sie verbindlich festgelegte Anforde- rungen erfüllen.
Einbezug der Bevölkerung in Planung, Betrieb und Kon- trolle von Anlagen.
Bessere Information der Oeffentlichkeit über die Zielset- zungen und Möglichkeiten einer umweltgerechten Sonder- abfallbehandlung, um die Diskussion in der Oeffentlichkeit zu versachlichen.
Rascher Vollzug der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen.
Bildung leistungsfähiger Trägerschaften für Anlagen zur Sonderabfallbehandlung oder -beseitigung. Der Bundesrat prüft zurzeit, wie die Rahmenbedingungen für Trägerschaf- ten auf privater oder gemischt-wirtschaftlicher Basis verbes- sert werden können, und ob nötigenfalls durch eine Anpas- sung des USG dem Bund die Kompetenz zur Bildung von Trägerschaften zugestanden werden soll.
3./4. Bis zum Vorliegen der Deponierichtlinien im Jahre 1976 gab es auf Bundesebene keine Vorschriften technischer Art über Deponien. Entsprechend der im Gewässerschutzge- setz festgelegten Aufgabenteilung blieb die Abfallbeseiti- gung weitgehend Kantonen und Gemeinden überlassen. Die Bundesbehörden hatten Deponien nicht zu bewilligen. Der Bund konnte seinen Einfluss nur geltend machen, wenn für eine Deponie ein Bundesbeitrag beansprucht wurde.
Die Auswirkungen neuer Sonderabfalldeponien sind im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuklären. Gemäss Artikel 30 Absatz 3 des USG liegt das Bewilligen von Deponien in der Kompetenz der Kantone. Der Bund wird aber im Rahmen der bereits erwähnten technischen Abfall- verordnung sowohl die Anforderungen an die verschiede- nen Deponietypen als auch die Kriterien für Abfälle und die notwendigen Kontrollen verbindlich festlegen. Abgeber soll- ten in Zukunft Sonderabfälle schon vor der Anlieferung deklarieren und analysieren. Es ist Aufgabe einer unabhän- gigen Fachstelle, diese Deklaration vor dem Deponieren zu überprüfen.
Aufgrund der in Zukunft verbindlich festgelegten Kontrollen und dank der aus der VVS resultierenden Uebersicht über die abgelagerten Abfälle ist eine effiziente Kontrolle neuer Deponien möglich.
importe, die gestützt auf die VVS zu erstatten sind, können Bund und Kantone die zweckmässige Beseitigung der Abfälle überprüfen und nötigenfalls Importe durch ungeeig- nete Empfänger unterbinden.
Betriebe, die Sonderabfall aus dem in- oder Ausland zur Behandlung (Zwischenlagern, Aufbereiten, Verwerten, Unschädlichmachen oder Beseitigen) übernehmen, bedür- fen einer Bewilligung. Diese wird nach der VVS vom Kanton erteilt, wenn der Betrieb die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Verlangt wird beispielsweise, dass der Empfänger in der Lage ist, eine zuverlässige Eingangskontrolle der Son- derabfälle durchzuführen. Weiter muss der Empfänger über Anlagen verfügen, die Gewähr für eine umweltgerechte Behandlung der angenommenen Sonderabfälle bieten. Vier- teljährlich müssen die Empfänger Listen der von ihnen angenommenen Sonderabfälle den kantonalen Behörden und dem Bundesamt für Umweltschutz zustellen.
Bereits heute melden die Zollämter den Bundesbehörden Art und Mengen der importierten Abfälle. Die Meldung enthält auch Angaben über den vorgesehenen Behand- lungs- oder Beseitigungsort. In Zukunft unterliegt der Import von Sonderabfällen gemäss VVS dem Begleitscheinverfah- ren. Die Zollämter haben die Einfuhr zu verweigern, wenn die erforderlichen Begleitscheine nicht vorliegen. Das Bun- desamt für Umweltschutz erhält bei jedem Import von Son- derabfällen eine Begleitscheinkopie und kann so nötigen- falls eingreifen. Die Oberzolldirektion erhält nach der VVS die Kompetenz, in Absprache mit dem Bundesamt für Umweltschutz Weisungen, beispielsweise über die Prüfung von Begleitscheinen oder die Entnahme von Proben, zu erlassen. Die Zollämter können nötigenfalls Kantone zur Probenahme und Analyse von importierten Sonderabfällen beiziehen.
Aufgrund des Gewässerschutzgesetzes kann der Bund finanzielle Beiträge an den Bau neuer Deponien leisten. Weder im geltenden Gesetz noch im Revisionsentwurf ist jedoch eine finanzielle Beteiligung des Bundes beim Sanie- ren von nicht mehr betriebenen Deponien, d. h. von Altla- sten, vorgesehen. Diese Aufgabe obliegt nach USG den Kantonen.
Mit der VVS verfügen Bund und Kantone erstmals über ein Instrument zur Kontrolle des Verkehrs mit Sonderabfäl- len. Ein konsequenter Vollzug dieser Verordnung ermög- licht es, den Weg der Sonderabfälle vom Ort der Entstehung bis zur Beseitigung zu verfolgen. Die vorgesehenen techni- sche Vorschriften werden zum Verschwinden der technisch ungenügenden Behandlungsanlagen führen.
Wer Sonderabfälle nicht vorschriftsgemäss entsorgt, macht sich strafbar. Die Finanzierung der Sonderabfallentsorgung nach dem Verursacherprinzip ist kein Problem, wenn der Erzeuger von Sonderabfällen diese direkt einem Entsor- gungsbetrieb abliefert. Bei Massengütern, die beim einzel- nen Konsumenten zu Sonderabfall werden, wie z. B. Batte- rien oder Motorenöle, ist eine vorgezogene Entsorgungsge- bühr sinnvoll. Diese Gebühr, welche bereits beim Verkauf belastet wird, erlaubt dem Inhaber, seine Abfälle ohne wei- tere Kosten einem Entsorger abzugeben.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
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Interpellation Keller Entsorgung von Sonderabfällen Interpellation Keller Déchets spéciaux. Elimination
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Nationalrat
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Conseil national
Consiglio
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13
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Seduta
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